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AGBG

 

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen (AGB-Gesetz)

Erster Abschnitt. Sachlich-rechtliche Vorschriften

1. Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Allgemeine Gesch„ftsbedingungen sind alle fr eine Vielzahl von Vertr„gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluá eines Vertrages stellt. Gleichgltig ist, ob die Bestimmungen einen „uáerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaát sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine Gesch„ftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.

 2.
(1) Allgemeine Gesch„ftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluá

  1. die andere Vertragspartei ausdrcklich oder, wenn ein ausdrcklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverh„ltnism„áigen Schwierigkeiten m”glich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die M”glichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(2) Die Vertragsparteien k”nnen fr eine bestimmte Art von Rechtsgesch„ften die Geltung bestimmter Allgemeiner Gesch„ftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.

 3.
Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen, die nach den Umst„nden, insbesondere nach dem „uáeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungew”hnlich sind, daá der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

 4.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen.

 5.
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Gesch„ftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 6.
(1) Sind Allgemeine Gesch„ftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im brigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Bercksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Žnderung eine unzumutbare H„rte fr eine Vertragspartei darstellen wrde.

 7.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

2. Unterabschnitt. Unwirksame Klauseln

 8.
Die  9 bis 11 gelten nur fr Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg„nzende Regelungen vereinbart werden.

 9.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschr„nkt, daá die Erreichung des Vertragszwecks gef„hrdet ist.

 10.
In Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen fr die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbeh„lt;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender fr die von ihm zu bewirkende Leistung entgegen  326 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbeh„lt;
3. (Rcktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu l”sen; dies gilt nicht fr Dauerschuldverh„ltnisse;
4. (Žnderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu „ndern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Žnderung oder Abweichung unter Bercksichtigung der Interessen des Verwenders fr den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erkl„rungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erkl„rung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daá
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrcklichen Erkl„rung einger„umt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, daá eine Erkl„rung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Vertr„gen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender fr den Fall, daá eine Vertragspartei vom Vertrag zurcktritt oder den Vertrag kndigt,
a) eine unangemessen hohe Vergtung fr die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder fr erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (aufgehoben)

 11.
In Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen ist unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserh”hungen)
eine Bestimmung, welche die Erh”hung des Entgelts fr Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluá geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverh„ltnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach  320 des Brgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschr„nkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurckbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverh„ltnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschr„nkt, insbesondere von der Anerkennung von M„ngeln durch den Verwender abh„ngig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskr„ftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten F„llen nach dem gew”hnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gew”hnlich eintretende Wertminderung bersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei berhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender fr den Fall der Nichtabnahme oder versp„teten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder fr den Fall, daá der andere Vertragsteil sich vom Vertrag l”st, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluá oder eine Begrenzung der Haftung fr einen Schaden, der auf einer grob fahrl„ssigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vors„tzlichen oder grob fahrl„ssigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch fr Sch„den aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;
8. (Verzug, Unm”glichkeit)
eine Bestimmung, durch die fr den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden Unm”glichkeit der Leistung
a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu l”sen, ausgeschlossen oder eingeschr„nkt oder
b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschr„nkt wird;
9. (Teilverzug, Teilunm”glichkeit)
eine Bestimmung, die fr den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unm”glichkeit der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschlieát, Schadensersatz wegen Nichterfllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurckzutreten, wenn die teilweise Erfllung des Vertrages fr ihn kein Interesse hat;
10. (Gew„hrleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Vertr„gen ber Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluá und Verweisung auf Dritte)
die Gew„hrleistungsansprche gegen den Verwender einschlieálich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprche insgesamt oder bezglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einr„umung von Ansprchen gegen Dritte beschr„nkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abh„ngig gemacht werden;
b) (Beschr„nkung auf Nachbesserung)
die Gew„hrleistungsansprche gegen den Verwender insgesamt oder bezglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschr„nkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrcklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergtung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gew„hrleistung ist, nach seiner Wahl Rckg„ngigmachung des Vertrags zu verlangen;
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gew„hrleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschr„nkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
d) (Vorenthalten der M„ngelbeseitigung)
der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen Zahlung des vollst„ndigen Entgelts oder eines unter Bercksichtigung des Mangels unverh„ltnism„áig hohen Teils des Entgelts abh„ngig macht;
e) (Ausschluáfrist fr M„ngelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil fr die Anzeige nicht offensichtlicher M„ngel eine Ausschluáfrist setzt, die krzer ist als die Verj„hrungsfrist fr den gesetzlichen Gew„hrleistungsanspruch;
f) (Verkrzung von Gew„hrleistungsfristen)
die gesetzlichen Gew„hrleistungsfristen verkrzt werden;
11. (Haftung fr zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprche gegen den Verwender nach den  463, 480 Abs. 2,  635 des Brgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschr„nkt werden;
12. (Laufzeit bei Dauerschuldverh„ltnissen)
bei einem Vertragsverh„ltnis, das die regelm„áige Lieferung von Waren oder die regelm„áige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil l„nger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verl„ngerung des Vertragsverh„ltnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine l„ngere Kndigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zun„chst vorgesehenen oder stillschweigend verl„ngerten Vertragsdauer;
13. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkvertr„gen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht einger„umt, sich vom Vertrag zu l”sen;
14. (Haftung des Abschluávertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag fr den anderen Vertragsteil abschlieát,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrckliche und gesonderte Erkl„rung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine ber  179 des Brgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt;
15. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils „ndert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast fr Umst„nde auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen best„tigen l„át.
Buchstabe b gilt nicht fr gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse;
16. (Form von Anzeigen und Erkl„rungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erkl„rungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Zweiter Abschnitt. Kollisionsrecht

 12.
Unterliegt ein Vertrag ausl„ndischem Recht oder dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl zu bercksichtigen, wenn

  1. der Vertrag auf Grund eines ”ffentlichen Angebots, einer ”ffentlichen Werbung oder einer „hnlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten gesch„ftlichen T„tigkeit des Verwenders zustande kommt und
  2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluá gerichteten Erkl„rung seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und seine Willenserkl„rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt.

Dritter Abschnitt. Verfahren

 13.
(1) Wer in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen Bestimmungen, die nach  9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder fr den rechtsgesch„ftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(2) Die Ansprche auf Unterlassung und auf Widerruf k”nnen nur geltend gemacht werden

  1. von rechtsf„higen Verb„nden, zu deren satzungsgem„áen Aufgaben es geh”rt, die Interessen der Verbraucher durch Aufkl„rung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich t„tige Verb„nde oder mindestens fnfundsiebzig natrliche Personen als Mitglieder haben,
  2. von rechtsf„higen Verb„nden zur F”rderung gewerblicher Interessen oder
  3. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verb„nde k”nnen Ansprche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Gesch„ftsbedingungen gegenber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes geh”rt oder wenn Allgemeine Gesch„ftsbedingungen zur ausschlieálichen Verwendung zwischen Kaufleuten empfohlen werden.
(4) Die Ansprche nach Absatz 1 verj„hren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.

 14.
(1) Fr Klagen nach  13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inl„ndischen Aufenthaltsorts zust„ndig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach  9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen verwendet wurden.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, zur sachdienlichen F”rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht fr die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(3) Die Parteien k”nnen sich vor den nach Absatz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsanw„lte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2 geh”ren wrde.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daá sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeágericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten l„át, sind nicht zu erstatten.

 15.
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeáordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag muá auch enthalten:

  1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen;
  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgesch„fte, fr die die Bestimmungen beanstandet werden.

 16.
Das Gericht hat vor der Entscheidung ber eine Klage nach  13 zu h”ren

  1. die zust„ndige Aufsichtsbeh”rde fr das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen sind, oder
  2. das Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen nach Maágabe des Gesetzes ber Bausparkassen, des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes ber Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.

 17.
Erachtet das Gericht die Klage fr begrndet, so enth„lt die Urteilsformel auch:

  1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen im Wortlaut;
  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgesch„fte, fr die die den Unterlassungsanspruch begrndenden Bestimmungen der Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen nicht verwendet werden drfen;
  3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen zu unterlassen;
  4. fr den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

 18.
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kl„ger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im brigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

 19.
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach  767 ZPO einwenden, daá nachtr„glich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh”fe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung fr dieselbe Art von Rechtsgesch„ften nicht untersagt, und daá die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Gesch„ftsbetrieb beeintr„chtigen wrde.

 20.
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit

  1. Klagen, die nach  13 oder nach  19 anh„ngig werden,
  2. Urteile, die im Verfahren nach  13 oder nach  19 ergehen, sobald sie rechtskr„ftig sind,
  3. die sonstige Erledigung der Klage.

(2) Das Bundeskartellamt fhrt ber die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
(3) Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluá des Jahres zu l”schen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die L”schung erfolgt durch Eintragung eines L”schungsvermerks; mit der L”schung der Eintragung einer Klage ist die L”schung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) šber eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enth„lt folgende Angaben:
1. fr Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
a) die beklagte Partei,
b) das angerufene Gericht samt Gesch„ftsnummer,
c) den Klageantrag;
2. fr Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
a) die verurteilte Partei,
b) das entscheidende Gericht samt Gesch„ftsnummer,
c) die Urteilsformel;
3. fr die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.

 21.
Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach  19 erheben k”nnte.

 22.
(aufgehoben)

Vierter Abschnitt. Anwendungsbereich

 23.
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Vertr„gen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
(2) Keine Anwendung finden ferner
1.  2 fr die mit Genehmigung der zust„ndigen Verkehrsbeh”rde oder auf Grund von internationalen šbereinkommen erlassenen Tarife und Ausfhrungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maágabe des Personenbef”rderungsgesetzes genehmigten Bef”rderungsbedingungen der Straáenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
1a.  2 fr die Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen einschlieálich der darin festgelegten Leistungsentgelte der aus dem Sonderverm”gen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, sofern die Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen in ihrem im Wortlaut im Amtsblatt des Bundesministeriums fr Post und Telekommunikation ver”ffentlicht worden sind und bei den Niederlassungen der genannten Unternehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
2. die  10 und 11 fr Vertr„ge der Elektrizit„ts- und der Gasversorgungsunternehmen ber die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des  7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen fr die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizit„tsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen fr die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen abweichen;
3.  11 Nr. 7 und 8 fr die nach Maágabe des Personenbef”rderungsgesetzes genehmigten Bef”rderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straáenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung ber die Allgemeinen Bef”rderungsbedingungen fr den Straáenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
4.  11 Nr. 7 fr staatlich genehmigte Lotterievertr„ge oder Ausspielvertr„ge;
5.  10 Nr. 5 und  11 Nr. 10 Buchstabe f fr Leistungen, fr die die Verdingungsordnung fr Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;
6.  11 Nr. 12 fr Vertr„ge ber die Lieferung als zusammengeh”rig verkaufter Sachen, fr Versicherungsvertr„ge sowie fr Vertr„ge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes ber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverh„ltnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zust„ndigen Beh”rde genehmigten Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in  2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.

 24.
Die Vorschriften der  2, 10, 11 und 12 finden keine Anwendung auf Allgemeine Gesch„ftsbedingungen,

  1. die gegenber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes geh”rt;
  2. die gegenber einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts oder einem ”ffentlich-rechtlichen Sonderverm”gen verwendet werden.

 9 ist in den F„llen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den  10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen fhrt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebr„uche ist angemessen Rcksicht zu nehmen.

Fnfter Abschnitt. Schluá- und šbergangsvorschriften

 25.
(Žnderungen des BGB und des Energiewirtschaftsgesetzes)

 26.
(Žnderungen des BGB und des Energiewirtschaftsgesetzes)

 27.
Der Bundesminister fr Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen fr die Versorgung mit Wasser und Fernw„rme ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Vertr„ge einheitlich festsetzen und Regelungen ber den Vertragsabschluá, den Gegenstand und die Beendigung der Vertr„ge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu bercksichtigen. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr Bedingungen ”ffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverh„ltnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

 28.
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht fr Vertr„ge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
(2)  9 gilt auch fr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Vertr„ge ber die regelm„áige Lieferung von Waren, die regelm„áige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die Gebrauchsberlassung von Sachen, soweit diese Vertr„ge noch nicht abgewickelt sind.
(3) Auf Vertr„ge ber die Versorgung mit Wasser und Fernw„rme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden.

 29.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach  14 des Dritten šberleitungsgesetzes.

 30.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft.  14 Abs. 2,  26 und 27 treten am Tage nach der Verkndung in Kraft.

 

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