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AIG

 

Auslandsinvetitionsgesetz (AIG)


 1.
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach  4 Abs. 1 oder  5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und im Zusammenhang mit Investitionen im Sinne des Absatzes 2 zum Anlageverm”gen eines inl„ndischen Betriebs geh”rende abnutzbare Wirtschaftsgter in die Gesellschaft, den Betrieb oder die Betriebst„tte im Ausland berfhren, k”nnen im Wirtschaftsjahr der šberfhrung bis zur H”he des durch die šberfhrung entstandenen Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rcklage bilden. 2 Die Rcklage ist vom fnften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an j„hrlich mit mindestens einem Fnftel gewinnerh”hend aufzul”sen.
(2) Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Gesch„ftsleitung in einem ausl„ndischen Staat,
  2. Einlagen in Personengesellschaften in einem ausl„ndischen Staat und
  3. die Zufhrung von Betriebsverm”gen in einen Betrieb oder eine Betriebst„tte des Steuerpflichtigen in einem ausl„ndischen Staat.

(3) Die Bildung der Rcklage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige fr die Investition im Ausland die Steuervergnstigung des  3 des Entwicklungsl„nder-Steuergesetzes in Anspruch nimmt.
(4) 1 Werden Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ver„uáert oder in das Privatverm”gen berfhrt, so ist die fr die Beteiligung gebildete Rcklage im Wirtschaftsjahr der Ver„uáerung oder šberfhrung in das Privatverm”gen im Verh„ltnis des Anteils der ver„uáerten oder in das Privatverm”gen berfhrten Beteiligung zur gesamten Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 vorzeitig gewinnerh”hend aufzul”sen. 2 Entsprechendes gilt, wenn bei Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die zugefhrten Wirtschaftsgter ver„uáert oder in das Inland oder in das Privatverm”gen berfhrt werden, ohne daá der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebst„tte im Ausland bis zum Ende des auf die Ver„uáerung oder šberfhrung folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgter zugefhrt werden. 3 Bei einer durch die Verh„ltnisse im ausl„ndischen Staat bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebst„tte im Ausland in eine Kapitalgesellschaft entf„llt die vorzeitige gewinnerh”hende Aufl”sung der Rcklage in H”he des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verh„ltnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebst„tte vor der Umwandlung entspricht. 4 Nach der Umwandlung gelten die S„tze 1 und 2 sinngem„á. 5 Erfllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebst„tte im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen des  5, so ist die steuerfreie Rcklage in voller H”he gewinnerh”hend aufzul”sen.
(5) Voraussetzung fr die Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist, daá die Bildung und Aufl”sung der Rcklage in der Buchfhrung verfolgt werden k”nnen.

 2.
(1) 1 Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einem unbeschr„nkt Steuerpflichtigen aus einer in einem ausl„ndischen Staat belegenen Betriebst„tte stammende Einknfte aus gewerblicher T„tigkeit von der Einkommensteuer oder K”rperschaftsteuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei diesen Einknften ergibt und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vom Steuerpflichtigen ausgeglichen oder abgezogen werden k”nnte, wenn die Einknfte nicht von der Einkommensteuer oder K”rperschaftsteuer zu befreien w„ren, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte insoweit abzuziehen, als er nach diesem Abkommen zu befreiende positive Einknfte aus gewerblicher T„tigkeit aus anderen in diesem ausl„ndischen Staat belegenen Betriebst„tten bersteigt. 2 Soweit der Verlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des  10d des Einkommensteuergesetzes der Verlustabzug zul„ssig. 3 Der nach Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeitr„ume bei den nach diesem Abkommen zu befreienden Einknften aus gewerblicher T„tigkeit aus in diesem ausl„ndischen Staat belegenen Betriebst„tten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte wieder hinzuzurechnen. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá nach den fr ihn geltenden Vorschriften des ausl„ndischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann.
(2) 1 Wird eine in einem ausl„ndischen Staat belegene Betriebst„tte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist ein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 1 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einknfte hinzuzurechnen. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. bei der umgewandelten Betriebst„tte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorgelegen haben oder
  2. der Steuerpflichtige nachweist, daá die Kapitalgesellschaft nach den fr sie geltenden Vorschriften einen Abzug von Verlusten der Betriebst„tte nicht beanspruchen kann.

 3.
(1) 1 Unbeschr„nkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach  4 Abs. 1 oder  5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, k”nnen fr Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung in einem ausl„ndischen Staat, an deren Nennkapital der Steuerpflichtige mindestens zu 50 vom Hundert, bei Kapitalgesellschaften mit Sitz und Gesch„ftsleitung in Entwicklungsl„ndern im Sinne des  6 des Entwicklungsl„nder-Steuergesetzes mindestens zu 25 vom Hundert, unmittelbar beteiligt ist (ausl„ndische Tochtergesellschaft), eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rcklage bilden. 2 Die Bildung der Rcklage ist fr das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige Anteile an der ausl„ndischen Kapitalgesellschaft in einem Ausmaá erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang fhrt, oder - wenn der Steuerpflichtige an der ausl„ndischen Kapitalgesellschaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang beteiligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Kapitalgesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zul„ssig; die neu erworbenen Anteile mssen mindestens 5 vom Hundert des Nennkapitals der ausl„ndischen Kapitalgesellschaft betragen. 3 Die Rcklage darf fr das Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der ausl„ndischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis zur H”he des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem Verh„ltnis der neu erworbenen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie ist zu vermindern um den Betrag, in dessen H”he der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an der ausl„ndischen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vornimmt. 4 Die Rcklage darf den Betrag nicht bersteigen, mit dem die neu erworbenen Anteile in der Steuerbilanz angesetzt sind.
(2) Voraussetzung fr die Bildung der Rcklage ist, daá

  1. der neue Anteilserwerb i. S. des Abs. 1 Satz 2 nach dem 31. 12. 1968 stattgefunden hat,
  2. der Verlust der ausl„ndischen Tochtergesellschaft nach Vorschriften ermittelt ist, die den allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen; steuerliche Vergnstigungen sind dabei unbercksichtigt zu lassen,
  3. die Voraussetzungen der Nummer 2 und des  5 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Ergebnisrechnungen und etwaige Gesch„ftsberichte der ausl„ndischen Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Gesch„ftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder blichen Prfungsvermerk einer beh”rdlich anerkannten Wirtschaftsprfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,
  4. der Steuerpflichtige und die ausl„ndische Tochtergesellschaft sich verpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten Art auch fr die dem Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahre vorzulegen, solange eine Rcklage im Sinne des Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen muá sich die H”he der in diesen Wirtschaftsjahren erzielten Betriebsergebnisse der ausl„ndischen Tochtergesellschaft zweifelsfrei ergeben, und
  5. die ausl„ndische Tochtergesellschaft erkl„rt, daá sie mit der Erteilung von Ausknften durch die Steuerbeh”rden des Staates, in dem sie ihren Sitz und ihre Gesch„ftsleitung hat, an die deutschen Steuerbeh”rden einverstanden ist.

(3) Die Rcklage ist gewinnerh”hend aufzul”sen,

  1. wenn die ausl„ndische Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt, in H”he des Teils des Gewinns, der dem Verh„ltnis der neu erworbenen Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der ausl„ndischen Tochtergesellschaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der Rcklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 unbercksichtigt geblieben sind, oder den Aufl”sungsbetrag im Sinne der Nummer 2 bersteigt,
  2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an der ausl„ndischen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird, in H”he des Betrags der Teilwertabschreibung,
  3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der ausl„ndischen Tochtergesellschaft ver„uáert oder in das Privatverm”gen berfhrt werden, in H”he des Teils der Rcklage, der dem Anteil der ver„uáerten oder in das Privatverm”gen berfhrten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,
  4. wenn die Nachweisverpflichtungen i. S. des Abs. 2 Nr. 4 nicht erfllt werden, in voller H”he, sp„testens jedoch am Schluá des 5. auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs.

(4)  1 Abs. 5 gilt entsprechend.

 4.
(weggefallen)

 5.
1 Voraussetzung fr die Anwendung der  1 bis 3 ist, daá die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebst„tte im Ausland ausschlieálich oder fast ausschlieálich die Herstellung oder Lieferung von Waren, auáer Waffen, die Gewinnung von Bodensch„tzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgtern einschlieálich der šberlassung von Rechten, Pl„nen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. 2 Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daá der Bundesminister fr Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische F”rderungswrdigkeit best„tigt.

 6.
Die Vorschriften der  1, 3 und 4 gelten auch fr die Ermittlung des Gewerbeertrags.

 7.
(Erm„chtigungen)

 8.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Abs„tze 2 und 3 erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.
(2)  4) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982 erworben werden.
(3)  5 in Verbindung mit den  1 und 3 ist erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; fr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind  1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie  3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl I S. 1214) anzuwenden.
(4) Rcklagen nach den  1 und 3 k”nnen letztmalig fr das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
(5)  2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden.

 9.
(gegenstandslos)

 10.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft.

 

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