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Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

ANBEWVO

 

Anteilsbewertungsverordnung (Anteilsbewertungsverordnung)


 1.
1 Fr Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach  11 Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der gemeine Wert gesondert und einheitlich festzustellen. 2 Soweit sich aus den folgenden Vorschriften keine Besonderheiten ergeben, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 2.
1 Fr die Feststellung des gemeinen Werts nach  1 ist das Betriebsfinanzamt ( 18 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) ”rtlich zust„ndig. 2  27 Abgabenordnung bleibt unberhrt.

 3.
1 Die Feststellung wird von Amts wegen durchgefhrt, wenn sie fr die Besteuerung von Bedeutung ist. 2 Unter dieser Voraussetzung k”nnen auch die Kapitalgesellschaft oder ein Anteilsinhaber die Feststellung beantragen.

 4.
(1) Zur Feststellung des gemeinen Werts hat die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, nach amtlichem Vordruck eine Erkl„rung abzugeben, aus der sich ergeben

  1. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des gemeinen Werts,
  2. Name und Anschrift der Personen, denen Rechte an mindestens 5 v. H. des Nennkapitals zustehen,
  3. bei unterschiedlicher Ausstattung der Anteile jeweils die Personen, bei deren Anteilsbesitz diese Unterschiede zu beachten sind und worin sie bestehen.

(2) Die Erkl„rung ist eine Steuererkl„rung im Sinne des  150 Abgabenordnung.

 5.
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

  1. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind,
  2. die Anteilsinhaber, die Antrag auf Feststellung des gemeinen Werts gestellthaben,
  3. die Anteilsinhaber, die dem Betriebsfinanzamt nach  4 Abs. 1 Nr. 2 von der Kapitalgesellschaft namhaft gemacht worden sind.

(2) 1 Der Feststellungsbescheid ist allen am Verfahren Beteiligten bekanntzugeben. 2 Er kann auch anderen Anteilsinhabern bekanntgegeben werden.
(3) Ist der Feststellungsbescheid mehreren Beteiligten bekanntzugeben, die keinen Empfangsbevollm„chtigten im Sinne des  183 Abs. 1 Abgabenordnung bestellt haben, so gilt die Kapitalgesellschaft als Empfangsbevollm„chtigte.

 6.
(1) 1 Sind Anteile unterschiedlich ausgestattet, so ist fr jede Gruppe von Anteilen, die nach ihrer Ausstattung zusammengeh”ren, eine gesonderte Feststellung zu treffen. 2 Die unterschiedlichen Feststellungen k”nnen, wenn sich die Interessen der Beteiligten nicht widersprechen, in einem Bescheid zusammengefaát werden.
(2) Ergehen wegen der unterschiedlichen Ausstattung mehrere Feststellungsbescheide, so gilt  5 Abs. 3 jeweils fr die Personen mit gleich ausgestattetem Anteilsbesitz.

 7.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind befugt

  1. die Anteilsinhaber, denen der Feststellungsbescheid bekanntgegeben wurde ( 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2);
  2. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind ( 5 Abs. 1 Nr. 1).

 8.
Die Vorschriften der Verordnung sind erstmals bei Feststellungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember 1992 durchgefhrt werden.

 

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