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AO

 

Abgabenordnung (AO)


Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich

õ 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fr alle Steuern einschlieálich der Steuervergtungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europ„ischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbeh”rden oder durch Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden.
(2) Fr die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden bertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

  1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
  2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),
  3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der õõ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
  4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchfhrung der Besteuerung),
  5. die Vorschriften des Fnften Teils (Erhebungsverfahren),
  6. die õõ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
  7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Buágeldvorschriften, Straf- und Buágeldverfahren).

(3) 1 Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngem„á anzuwenden. 2 Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

õ 2.
Vertr„ge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ber die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.


Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

õ 3.
(1) 1 Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung fr eine besondere Leistung darstellen und von einem ”ffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. 2 Z”lle und Absch”pfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Steuerliche Nebenleistungen sind Versp„tungszuschl„ge (õ 152), Zinsen (õõ 233 bis 237), S„umniszuschl„ge (õ 240), Zwangsgelder (õ 329) und Kosten (õ 178, õõ 337 bis 345).
(4) 1 Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten K”rperschaften zu. 2 Die brigen steuerlichen Nebenleistungen flieáen den verwaltenden K”rperschaften zu.

õ 4.
Gesetz ist jede Rechtsnorm.

õ 5.
Ist die Finanzbeh”rde erm„chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm„chtigung auszuben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

õ 6.
(1) Beh”rde ist jede Stelle, die Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbeh”rden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz ber die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbeh”rden:

  1. das Bundesministerium der Finanzen und die fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden als oberste Beh”rden,
  2. die Bundesmonopolverwaltung fr Branntwein, das Bundesamt fr Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbeh”rden,
  3. Rechenzentren als Landesoberbeh”rden,
  4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbeh”rden und
  5. die Hauptzoll„mter einschlieálich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungs„mter, die Finanz„mter und die besonderen Landesfinanzbeh”rden als ”rtliche Beh”rden.

õ 7.
Amtstr„ger ist, wer nach deutschem Recht

  1. Beamter oder Richter (õ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist,
  2. in einem sonstigen ”ffentlich-rechtlichen Amtsverh„ltnis steht oder
  3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh”rde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

õ 8.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umst„nden innehat, die darauf schlieáen lassen, daá er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

õ 9.
1 Den gew”hnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umst„nden aufh„lt, die erkennen lassen, daá er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorbergehend verweilt. 2 Als gew”hnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenh„ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unbercksichtigt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschlieálich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder „hnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht l„nger als ein Jahr dauert.

õ 10.
Gesch„ftsleitung ist der Mittelpunkt der gesch„ftlichen Oberleitung.

õ 11.
Den Sitz hat eine K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgesch„ft oder dergleichen bestimmt ist.

õ 12.

  1. Betriebst„tte ist jede feste Gesch„ftseinrichtung oder Anlage, die der T„tigkeit eines Unternehmens dient.
  2. Als Betriebst„tten sind insbesondere anzusehen:
  3. die St„tte der Gesch„ftsleitung,
  4. Zweigniederlassungen,
  5. Gesch„ftsstellen,
  6. Fabrikations- oder Werkst„tten,
  7. Warenlager,
  8. Ein- oder Verkaufsstellen,
  9. Bergwerke, Steinbrche oder andere stehende, ”rtlich fortschreitende oder schwimmende St„tten der Gewinnung von Bodensch„tzen,
  10. Bauausfhrungen oder Montagen, auch ”rtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a) die einzelne Bauausfhrung oder Montage oder
b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausfhrungen oder Montagen oder
c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausfhrungen oder Montagen
l„nger als sechs Monate dauern.

õ 13.
1 St„ndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Gesch„fte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2 St„ndiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die fr ein Unternehmen nachhaltig
1. Vertr„ge abschlieát oder vermittelt oder Auftr„ge einholt oder
2. einen Bestand von Gtern oder Waren unterh„lt und davon Auslieferungen vornimmt.

õ 14.
1 Ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb ist eine selbst„ndige nachhaltige T„tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ber den Rahmen einer Verm”gensverwaltung hinausgeht. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. 3 Eine Verm”gensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Verm”gen genutzt, zum Beispiel Kapitalverm”gen verzinslich angelegt oder unbewegliches Verm”gen vermietet oder verpachtet wird.

õ 15.
(1) Angeh”rige sind:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte,
  3. Verwandte und Verschw„gerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf l„ngere Dauer angelegtes Pflegeverh„ltnis mit h„uslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angeh”rige sind die in Absatz 1 aufgefhrten Personen auch dann, wenn

  1. in den F„llen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begrndende Ehe nicht mehr besteht;
  2. in den F„llen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schw„gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 8 die h„usliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

Dritter Abschnitt: Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rden

õ 16.
Die sachliche Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz ber die Finanzverwaltung.

õ 17.
Die ”rtliche Zust„ndigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

õ 18.
(1) Fr die gesonderten Feststellungen nach õ 180 ist ”rtlich zust„ndig:

  1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstcken, Betriebsgrundstcken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstck, das Betriebsgrundstck, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstck, das Betriebsgrundstck oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanz„mter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
  2. bei gewerblichen Betrieben mit Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch„ftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebst„tte - bei mehreren Betriebst„tten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
  3. bei freiberuflicher T„tigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufst„tigkeit vorwiegend ausgebt wird,
  4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einknften als Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher T„tigkeit, die nach õ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einknfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Verm”gens, aus dem die gemeinsamen Einknfte flieáen, befindet. 2 Dies gilt sinngem„á auch bei einer gesonderten Feststellung nach õ 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach õ 180 Abs. 2.

(2) 1 Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenber vorzunehmen und l„át sich nach Absatz 1 die ”rtliche Zust„ndigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt ”rtlich zust„ndig, das nach den õõ 19 oder 20 fr die Steuern vom Einkommen und Verm”gen eines Steuerpflichtigen zust„ndig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. 2 Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach õ 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht fr die gesonderte Feststellung zust„ndig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zust„ndige Finanzamt.

õ 19.
(1) 1 Fr die Besteuerung natrlicher Personen nach dem Einkommen und Verm”gen ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). 2 Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maágebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufh„lt; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maágebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufh„lt. 3 Fr die nach õ 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach õ 1 Abs. 2 des Verm”gensteuergesetzes unbeschr„nkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk sich die zahlende ”ffentliche Kasse befindet; das gleiche gilt in den F„llen des õ 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzngen des õ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfllen, und in den F„llen des õ 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk sich das Verm”gen des Steuerpflichtigen und, wenn dies fr mehrere Finanz„mter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Verm”gens befindet. 2 Hat der Steuerpflichtige kein Verm”gen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk die T„tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgebt oder verwertet wird oder worden ist.
(3) 1 Geh”ren zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanz„mter und bt ein Steuerpflichtiger mit Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher T„tigkeit diese T„tigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zust„ndig, wenn es nach õ 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 fr eine gesonderte Feststellung dieser Einknfte zust„ndig w„re. 2 Einknfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu bercksichtigen, wenn sie die einzigen Einknfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.
(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden k”nnen, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einknfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.
(5) 1 Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daá als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfaát, soweit dies mit Rcksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh„ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh”rden oder andere ”rtliche Bedrfnisse zweckm„áig erscheint. 2 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen.

õ 20.
(1) Fr die Besteuerung von K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen nach dem Einkommen und Verm”gen ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk sich die Gesch„ftsleitung befindet.
(2) Befindet sich die Gesch„ftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder l„át sich der Ort der Gesch„ftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3) Ist weder die Gesch„ftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk sich Verm”gen der Steuerpflichtigen und, wenn dies fr mehrere Finanz„mter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Verm”gens befindet.
(4) Befindet sich weder die Gesch„ftsleitung noch der Sitz noch Verm”gen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk die T„tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgebt oder verwertet wird oder worden ist.

õ 21.
(1) 1 Fr die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zust„ndig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2 Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes geh”renden Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Ums„tze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt. 3 Abweichend von Satz 2 kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ”rtliche Zust„ndigkeit einem Finanzamt fr den Geltungsbereich des Gesetzes bertragen.
(2) Fr die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zust„ndig, das auch fr die Besteuerung nach dem Einkommen zust„ndig ist (õõ 19 und 20); in den F„llen des õ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt fr die Umsatzsteuer zust„ndig, das auch fr die gesonderte Feststellung zust„ndig ist (õ 18).

õ 22.
(1) Fr die Festsetzung und Zerlegung der Steuermeábetr„ge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (õ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (õ 18 Abs. 1 Nr. 2) ”rtlich zust„ndig.
(2) 1 Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanz„mtern obliegt, ist dafr das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde geh”rt. 2 Geh”rt eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanz„mter, so ist von diesen Finanz„mtern das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, das nach Absatz 1 zust„ndig ist oder zust„ndig w„re, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebes, des Grundstckes oder des Betriebsgrundstckes vorhanden w„ren.
(3) Absatz 2 gilt sinngem„á, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.

õ 23.
(1) Fr die Z”lle und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knpft.
(2) 1 ™rtlich zust„ndig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. 2 õ 21 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem„á.
(3) Werden Z”lle und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt ”rtlich zust„ndig, das fr die Strafsache oder die Buágeldsache zust„ndig ist.

õ 24.
Ergibt sich die ”rtliche Zust„ndigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbeh”rde zust„ndig, in deren Bezirk der Anlaá fr die Amtshandlung hervortritt.

õ 25.
1 Sind mehrere Finanzbeh”rden zust„ndig, so entscheidet die Finanzbeh”rde, die zuerst mit der Sache befaát worden ist, es sei denn, die zust„ndigen Finanzbeh”rden einigen sich auf eine andere zust„ndige Finanzbeh”rde oder die gemeinsame fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde bestimmt, daá eine andere ”rtlich zust„ndige Finanzbeh”rde zu entscheiden hat. 2 Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbeh”rde, so treffen die fachlich zust„ndigen Aufsichtsbeh”rden die Entscheidung gemeinsam.

õ 26.
1 Geht die ”rtliche Zust„ndigkeit durch eine Ver„nderung der sie begrndenden Umst„nde von einer Finanzbeh”rde auf eine andere Finanzbeh”rde ber, so tritt der Wechsel der Zust„ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbeh”rden hiervon erf„hrt. 2 Die bisher zust„ndige Finanzbeh”rde kann ein Verwaltungsverfahren fortfhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckm„áigen Durchfhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zust„ndige Finanzbeh”rde zustimmt.

õ 27.
Im Einvernehmen mit der Finanzbeh”rde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze ”rtlich zust„ndig ist, kann eine andere Finanzbeh”rde die Besteuerung bernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

õ 28.
(1) 1 Die gemeinsame fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde entscheidet ber die ”rtliche Zust„ndigkeit, wenn sich mehrere Finanzbeh”rden fr zust„ndig oder fr unzust„ndig halten oder wenn die Zust„ndigkeit aus anderen Grnden zweifelhaft ist. 2 õ 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) õ 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ber die Finanzverwaltung bleibt unberhrt.

õ 29.
1 Bei Gefahr im Verzug ist fr unaufschiebbare Maánahmen jede Finanzbeh”rde ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk der Anlaá fr die Amtshandlung hervortritt. 2 Die sonst ”rtlich zust„ndige Beh”rde ist unverzglich zu unterrichten.


Vierter Abschnitt: Steuergeheimnis

õ 30.
(1) Amtstr„ger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtstr„ger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. Verh„ltnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Buágeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaá durch Mitteilung einer Finanzbeh”rde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder eine Bescheinigung ber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschtzte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie fr eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
(3) Den Amtstr„gern stehen gleich
1. die fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (õ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches),
1a. die in õ 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2. amtlich zugezogene Sachverst„ndige,
3. die Tr„ger von Žmtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zul„ssig, soweit

  1. sie der Durchfhrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
  2. sie durch Gesetz ausdrcklich zugelassen ist,
  3. der Betroffene zustimmt,
  4. sie der Durchfhrung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht fr solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Buágeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Buágeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekanntgeworden sind, oder
b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5. fr sie ein zwingendes ”ffentliches Interesse besteht; ein zwingendes ”ffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a) Verbrechen und vors„tzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,
b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu st”ren oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des gesch„ftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgem„áe Arbeit der Beh”rden und der ”ffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschttern, oder
c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der ™ffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschttern; die Entscheidung trifft die zust„ndige oberste Finanzbeh”rde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige geh”rt werden.
(5) Vors„tzlich falsche Angaben des Betroffenen drfen den Strafverfolgungsbeh”rden gegenber offenbart werden.
(6) 1 Der automatisierte Abruf von Daten, die fr eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zul„ssig, soweit er der Durchfhrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder der zul„ssigen Weitergabe von Daten dient. 2 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maánahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. 3 Insbesondere kann es n„here Regelungen treffen ber die Art der Daten, deren Abruf zul„ssig ist, sowie ber den Kreis der Amtstr„ger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. 4 Die Rechtsverordnungen bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Z”lle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

õ 30a.
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (õ 88) haben die Finanzbeh”rden auf das Vertrauensverh„ltnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rcksicht zu nehmen.
(2) Die Finanzbeh”rden drfen von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen šberwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter H”he nicht verlangen.
(3) 1 Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprfung nach õ 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, drfen anl„álich der Auáenprfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprfung der ordnungsm„áigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. 2 Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
(4) In Vordrucken fr Steuererkl„rungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterh„lt, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergnstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
(5) 1 Fr Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt õ 93. 2 Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach õ 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele fhrt oder keinen Erfolg verspricht.

õ 31.
(1) Die Finanzbeh”rden sind berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeábetr„ge und Steuerbetr„ge an K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts einschlieálich der Religionsgemeinschaften, die K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermeábetr„ge oder Steuerbetr„ge anknpfen.
(2) Die Finanzbeh”rden sind berechtigt, die nach õ 30 geschtzten Verh„ltnisse des Betroffenen der Knstlersozialkasse und den Tr„gern der gesetzlichen Sozialversicherung zum Zwecke der Festsetzung von Beitr„gen mitzuteilen.
(3) Die fr die Verwaltung der Grundsteuer zust„ndigen Beh”rden sind berechtigt, die nach õ 30 geschtzten Namen und Anschriften von Grundstckseigentmern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfllung sonstiger ”ffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfr zust„ndigen Gerichten, Beh”rden oder juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht berwiegende schutzwrdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

õ 31a.
(1) 1 Die Offenbarung der nach õ 30 geschtzten Verh„ltnisse des Betroffenen ist zul„ssig, soweit sie der Bek„mpfung der Schwarzarbeit dient und der Betroffene schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat. 2 Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes besch„ftigt oder t„tig wird.
(2) 1 Die Finanzbeh”rden sind berechtigt, der Bundesanstalt fr Arbeit Tatsachen mitzuteilen, die zu der Versagung, der Rcknahme oder dem Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerberlassungsgesetz fhren k”nnen. 2 Sie drfen der Bundesanstalt Anhaltspunkte fr eine unerlaubte Arbeitnehmerberlassung mitteilen.
(3) 1 Die Finanzbeh”rden sind berechtigt, den Sozialleistungstr„gern und Subventionsgebern Tatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines Verwaltungakts, auf Grund dessen Sozialleistungen erbracht worden sind oder erbracht werden, zur Erstattung von Sozialleistungen fhren k”nnen oder subventionserheblich im Sinne des õ 264 Abs. 7 des Strafgesetzbuches sind. 2 Eine Verwendung der mitgeteilten Tatsachen fr andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des õ 30 Abs. 4 und 5 zul„ssig.


Fnfter Abschnitt: Haftungsbeschr„nkung fr Amtstr„ger

õ 32.
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtstr„gers

  1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu sp„t festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
  2. eine Steuererstattung oder Steuervergtung zu Unrecht gew„hrt oder
  3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu sp„t festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.


Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt: Steuerpflichtiger

õ 33.
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, fr eine Steuer haftet, eine Steuer fr Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzufhren hat, wer eine Steuererkl„rung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bcher und Aufzeichnungen zu fhren oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverst„ndigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstcken, Gesch„fts- und Betriebsr„umen zu gestatten hat.

õ 34.
(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter natrlicher und juristischer Personen und die Gesch„ftsfhrer von nichtrechtsf„higen Personenvereinigungen und Verm”gensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfllen. 2 Sie haben insbesondere dafr zu sorgen, daá die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) 1 Soweit nichtrechtsf„hige Personenvereinigungen ohne Gesch„ftsfhrer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfllen. 2 Die Finanzbeh”rde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. 3 Fr nichtrechtsf„hige Verm”gensmassen gelten die S„tze 1 und 2 mit der Maágabe, daá diejenigen, denen das Verm”gen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfllen haben.
(3) Steht eine Verm”gensverwaltung anderen Personen als den Eigentmern des Verm”gens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Verm”gensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

õ 35.
Wer als Verfgungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (õ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tats„chlich erfllen kann.

õ 36.
Das Erl”schen der Vertretungsmacht oder der Verfgungsmacht l„át die nach den õõ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberhrt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfgungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfllen kann.


Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverh„ltnis

õ 37.
(1) Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis sind der Steueranspruch, der Steuervergtungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprche.
(2) 1 Ist eine Steuer, eine Steuervergtung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf„nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurckgezahlten Betrages. 2 Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund fr die Zahlung oder Rckzahlung sp„ter wegf„llt.
Im Fall der Abtretung, Verpf„ndung oder Pf„ndung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpf„nder oder Pf„ndungsschuldner.

õ 38.
Die Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knpft.

õ 39.
(1) Wirtschaftsgter sind dem Eigentmer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

  1. 1 šbt ein anderer als der Eigentmer die tats„chliche Herrschaft ber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, daá er den Eigentmer im Regelfall fr die gew”hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlieáen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. 2 Bei Treuhandverh„ltnissen sind die Wirtschaftsgter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
  2. Wirtschaftsgter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung fr die Besteuerung erforderlich ist.

õ 40.
Fr die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstӇt.

õ 41.
(1) 1 Ist ein Rechtsgesch„ft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies fr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch„fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2 Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) 1 Scheingesch„fte und Scheinhandlungen sind fr die Besteuerung unerheblich. 2 Wird durch ein Scheingesch„ft ein anderes Rechtsgesch„ft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgesch„ft fr die Besteuerung maágebend.

õ 42.
1 Durch Miábrauch von Gestaltungsm”glichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2 Liegt ein Miábrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg„ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

õ 43.
1 Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gl„ubiger einer Steuervergtung ist. 2 Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer fr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

õ 44.
(1) 1 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverh„ltnis schulden oder fr sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) 1 Die Erfllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fr die brigen Schuldner. 2 Das gleiche gilt fr die Aufrechnung und fr eine geleistete Sicherheit. 3 Andere Tatsachen wirken nur fr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4 Die Vorschriften der õõ 268 bis 280 ber die Beschr„nkung der Vollstreckung in den F„llen der Zusammenveranlagung bleiben unberhrt.

õ 45.
(1) 1 Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverh„ltnis auf den Rechtsnachfolger ber. 2 Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht fr Zwangsgelder.
(2) 1 Erben haben fr die aus dem Nachlaá zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts ber die Haftung des Erben fr Nachlaáverbindlichkeiten einzustehen. 2 Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begrndet wird, bleiben unberhrt.

õ 46.
(1) Ansprche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbetr„gen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergtungen k”nnen abgetreten, verpf„ndet und gepf„ndet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gl„ubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zust„ndigen Finanzbeh”rde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) 1 Die Abtretung ist der zust„ndigen Finanzbeh”rde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempf„ngers sowie der Art und H”he des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. 2 Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempf„nger zu unterschreiben.
(4) 1 Der gesch„ftsm„áige Erwerb von Erstattungs- oder Vergtungsansprchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zul„ssig. 2 Dies gilt nicht fr die F„lle der Sicherungsabtretung. 3 Zum gesch„ftsm„áigen Erwerb und zur gesch„ftsm„áigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgesch„ften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbeh”rde die Abtretung angezeigt, so mssen Abtretender und Abtretungsempf„nger der Finanzbeh”rde gegenber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoáes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) 1 Ein Pf„ndungs- und šberweisungsbeschluá oder eine Pf„ndungs- und Einziehungsverfgung drfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. 2 Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pf„ndungs- und šberweisungsbeschluá oder erwirkte Pf„ndungs- und Einziehungsverfgung sind nichtig. 3 Die Vorschriften der Abs„tze 2 bis 5 sind auf die Verpf„ndung sinngem„á anzuwenden.
(7) Bei Pf„ndung eines Erstattungs- oder Vergtungsanspruchs gilt die Finanzbeh”rde, die ber den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der õõ 829, 845 der Zivilprozeáordnung.

õ 47.
Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis erl”schen insbesondere durch Zahlung (õõ 224, 224a, 225), Aufrechnung (õ 226), Erlaá (õõ 163, 227), Verj„hrung (õõ 169 bis 171, õõ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei aufl”send bedingten Ansprchen.

õ 48.
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverh„ltnis gegenber der Finanzbeh”rde k”nnen auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte k”nnen sich vertraglich verpflichten, fr Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

õ 49.
Bei Verschollenheit gilt fr die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluá ber die Todeserkl„rung des Verschollenen rechtskr„ftig wird.

õ 50.
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergnstigungen unter der Bedingung gew„hrt, daá verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugefhrt werden, so erlischt die Steuer nach Maágabe der Vergnstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne daá vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber ber, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3) Die Steuer wird unbedingt,

  1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugefhrt werden k”nnen. 2 Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugefhrt, wenn der Begnstigte nicht nachweist, daá sie ihr zugefhrt worden sind,
  2. in sonstigen gesetzlich bestimmten F„llen.

 

Dritter Abschnitt: Steuerbegnstigte Zwecke

õ 51.
1 Gew„hrt das Gesetz eine Steuervergnstigung, weil eine K”rperschaft ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzige, mildt„tige oder kirchliche Zwecke (steuerbegnstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. 2 Unter K”rperschaften sind die K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne des K”rperschaftsteuergesetzes zu verstehen. 3 Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von K”rperschaften gelten nicht als selbst„ndige Steuersubjekte.

õ 52.
(1) 1 Eine K”rperschaft verfolgt gemeinntzige Zwecke, wenn ihre T„tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f”rdern. 2 Eine F”rderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die F”rderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugeh”rigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach r„umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3 Eine F”rderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine K”rperschaft ihre Mittel einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts zufhrt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als F”rderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:

  1. die F”rderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der V”lkerverst„ndigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
  2. die F”rderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des ”ffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. 2 Schach gilt als Sport,
  3. die allgemeine F”rderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu geh”ren nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbrgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschr„nkt sind,
  4. die F”rderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleing„rtnerei, des traditionellen Brauchtums einschlieálich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

õ 53.
Eine K”rperschaft verfolgt mildt„tige Zwecke, wenn ihre T„tigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu untersttzen,

  1. die infolge ihres k”rperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2. deren Bezge nicht h”her sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des õ 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fnffache des Regelsatzes. 2 Dies gilt nicht fr Personen, deren Verm”gen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafr zu verwenden. 3 Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Grnden zu einer Notlage geworden ist, drfen die Bezge oder das Verm”gen die genannten Grenzen bersteigen. 4 Bezge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) Einknfte im Sinne des õ 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangeh”rigen haben. 5 Zu den Bezgen z„hlen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur H”he der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt w„ren. 6 Unterhaltsansprche sind zu bercksichtigen.

õ 54.
(1) Eine K”rperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre T„tigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts ist, selbstlos zu f”rdern.
(2) Zu diesen Zwecken geh”ren insbesondere die Errichtung, Ausschmckung und Unterhaltung von Gottesh„usern und kirchlichen Gemeindeh„usern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenverm”gens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung fr diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

õ 55.
(1) Eine F”rderung oder Untersttzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1 Mittel der K”rperschaft drfen nur fr die satzungsm„áigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) drfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der K”rperschaft erhalten. 3 Die K”rperschaft darf ihre Mittel weder fr die unmittelbare noch fr die mittelbare Untersttzung oder F”rderung politischer Parteien verwenden.
  2. Die Mitglieder drfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl”sung oder Aufhebung der K”rperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurckerhalten.
  3. Die K”rperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K”rperschaft fremd sind, oder durch unverh„ltnism„áig hohe Vergtungen begnstigen.
  4. 1 Bei Aufl”sung oder Aufhebung der K”rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Verm”gen der K”rperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen bersteigt, nur fr steuerbegnstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Verm”gensbindung). 2 Diese Voraussetzung ist auch erfllt, wenn das Verm”gen einer anderen steuerbegnstigten K”rperschaft oder einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts fr steuerbegnstigte Zwecke bertragen werden soll.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verh„ltnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der K”rperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen fr die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts fr die K”rperschaft sinngem„á, jedoch mit der Maágabe, daá bei Wirtschaftsgtern, die nach õ 6 Abs. 1 Ziff. 4 S„tze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsverm”gen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

õ 56.
Ausschlieálichkeit liegt vor, wenn eine K”rperschaft nur ihre steuerbegnstigten satzungsm„áigen Zwecke verfolgt.

õ 57.
(1) 1 Eine K”rperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegnstigten satzungsm„áigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. 2 Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umst„nden des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tats„chlichen Beziehungen, die zwischen der K”rperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der K”rperschaft anzusehen ist.
(2) Eine K”rperschaft, in der steuerbegnstigte K”rperschaften zusammengefaát sind, wird einer K”rperschaft, die unmittelbar steuerbegnstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.

õ 58.
Die Steuervergnstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá

  1. eine K”rperschaft Mittel fr die Verwirklichung der steuerbegnstigten Zwecke einer anderen K”rperschaft oder fr die Verwirklichung steuerbegnstigter Zwecke durch eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts beschafft,
  2. eine K”rperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegnstigten K”rperschaft oder einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegnstigten Zwecken zuwendet,
  3. eine K”rperschaft ihre Arbeitskr„fte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen fr steuerbegnstigte Zwecke zur Verfgung stellt,
  4. eine K”rperschaft ihr geh”rende R„ume einer anderen steuerbegnstigten K”rperschaft zur Benutzung fr deren steuerbegnstigte Zwecke berl„át,
  5. eine Stiftung einen Teil, jedoch h”chstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine n„chsten Angeh”rigen zu unterhalten, ihre Gr„ber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
  6. eine K”rperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rcklage zufhrt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegnstigten satzungsm„áigen Zwecke nachhaltig erfllen zu k”nnen,
  7. a) eine K”rperschaft h”chstens ein Viertel des šberschusses der Einnahmen ber die Unkosten aus Verm”gensverwaltung einer freien Rcklage zufhrt,

b) eine K”rperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Betr„ge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder knftig zul„ssigen Rcklagen anzurechnen,
8. eine K”rperschaft gesellige Zusammenknfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegnstigten T„tigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport f”rdert,
10. eine von einer Gebietsk”rperschaft errichtete Stiftung zur Erfllung ihrer steuerbegnstigten Zwecke Zuschsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt.

õ 59.
Die Steuervergnstigung wird gew„hrt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die K”rperschaft verfolgt, daá dieser Zweck den Anforderungen der õõ 52 bis 55 entspricht und daá er ausschlieálich und unmittelbar verfolgt wird; die tats„chliche Gesch„ftsfhrung muá diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

õ 60.
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung mssen so genau bestimmt sein, daá auf Grund der Satzung geprft werden kann, ob die satzungsm„áigen Voraussetzungen fr Steuervergnstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muá den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der K”rperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer w„hrend des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

õ 61.
(1) Eine steuerlich ausreichende Verm”gensbindung (õ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, fr den das Verm”gen bei Aufl”sung oder Aufhebung der K”rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, daá auf Grund der Satzung geprft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegnstigt ist.
(2) 1 Kann aus zwingenden Grnden der knftige Verwendungszweck des Verm”gens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so gengt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, daá das Verm”gen bei Aufl”sung oder Aufhebung der K”rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbegnstigten Zwecken zu verwenden ist und daá der knftige Beschluá der K”rperschaft ber die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgefhrt werden darf. 2 Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegnstigt ist.
(3) 1 Wird die Bestimmung ber die Verm”gensbindung nachtr„glich so ge„ndert, daá sie den Anforderungen des õ 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. 2 õ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder ge„ndert werden k”nnen, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Žnderung der Bestimmung ber die Verm”gensbindung entstanden sind.

õ 62.
Bei Betrieben gewerblicher Art von K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts verwalteten unselbst„ndigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Verm”gensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.

õ 63.
(1) Die tats„chliche Gesch„ftsfhrung der K”rperschaft muá auf die ausschlieáliche und unmittelbare Erfllung der steuerbegnstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung ber die Voraussetzungen fr Steuervergnstigungen enth„lt.
(2) Fr die tats„chliche Gesch„ftsfhrung gilt sinngem„á õ 60 Abs. 2, fr eine Verletzung der Vorschrift ber die Verm”gensbindung õ 61 Abs. 3.
(3) Die K”rperschaft hat den Nachweis, daá ihre tats„chliche Gesch„ftsfhrung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsm„áige Aufzeichnungen ber ihre Einnahmen und Ausgaben zu fhren.
(4) 1 Hat die K”rperschaft Mittel angesammelt, ohne daá die Voraussetzungen des õ 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist fr die Verwendung der Mittel setzen. 2 Die tats„chliche Gesch„ftsfhrung gilt als ordnungsgem„á im Sinne des Absatzes 1, wenn die K”rperschaft die Mittel innerhalb der Frist fr steuerbegnstigte Zwecke verwendet.

õ 64.
(1) Schlieát das Gesetz die Steuervergnstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb (õ 14) unterhalten wird, so verliert die K”rperschaft die Steuervergnstigung fr die dem Gesch„ftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einknfte, Ums„tze, Verm”gen), soweit der wirtschaftliche Gesch„ftsbetrieb kein Zweckbetrieb (õõ 65 bis 68) ist.
(2) Unterh„lt die K”rperschaft mehrere wirtschaftliche Gesch„ftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (õõ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb behandelt.
(3) šbersteigen die Einnahmen einschlieálich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000 Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen Gesch„ftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der K”rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer K”rperschaft in mehrere selbst„ndige K”rperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergnstigung nach Absatz 3 gilt als Miábrauch von rechtlichen Gestaltungsm”glichkeiten im Sinne des õ 42.
(5) šberschsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials auáerhalb einer st„ndig dafr vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der K”rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, k”nnen in H”he des branchenblichen Reingewinns gesch„tzt werden.

õ 65.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

  1. der wirtschaftliche Gesch„ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegnstigten satzungsm„áigen Zwecke der K”rperschaft zu verwirklichen,
  2. die Zwecke nur durch einen solchen Gesch„ftsbetrieb erreicht werden k”nnen und
  3. der wirtschaftliche Gesch„ftsbetrieb zu nicht begnstigten Betrieben derselben oder „hnlicher Art nicht in gr”áerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfllung der steuerbegnstigten Zwecke unvermeidbar ist.

õ 66.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maáe den in õ 53 genannten Personen dient.
(2) 1 Wohlfahrtspflege ist die planm„áige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgebte Sorge fr notleidende oder gef„hrdete Mitmenschen. 2 Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) 1 Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maáe den in õ 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. 2 Fr Krankenh„user gilt õ 67.

õ 67.
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung f„llt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der j„hrlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte fr allgemeine Krankenhausleistungen (õõ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung f„llt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der j„hrlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen fr die Krankenhausleistungen kein h”heres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

õ 67a.
(1) 1 Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschlieálich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr nicht bersteigen. 2 Der Verkauf von Speisen und Getr„nken sowie die Werbung geh”ren nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) 1 Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des K”rperschaftsteuerbescheids erkl„ren, daá er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. 2 Die Erkl„rung bindet den Sportverein fr mindestens fnf Veranlagungszeitr„ume.
(3) 1 Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

  1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der fr seine sportliche Bet„tigung oder fr die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Bet„tigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten ber eine Aufwandsentsch„digung hinaus Vergtungen oder andere Vorteile erh„lt und
  2. kein anderer Sportler teilnimmt, der fr die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein ber eine Aufwandsentsch„digung hinaus Vergtungen oder andere Vorteile erh„lt.
  3. Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb. 3 Dieser schlieát die Steuervergnstigung nicht aus, wenn die Vergtungen oder andere Vorteile ausschlieálich aus wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

õ 68.
Zweckbetriebe sind auch:
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maáe den in õ 53 genannten Personen dienen (õ 66 Abs. 3),
b) Kinderg„rten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und G„rtnereien, die der Selbstversorgung von K”rperschaften dienen und dadurch die sachgem„áe Ern„hrung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangeh”rigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die fr die Selbstversorgung von K”rperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Auáenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebes - einschlieálich der an die K”rperschaft selbst bewirkten - nicht bersteigen,
3. Werkst„tten fr Behinderte, die nach den Vorschriften des Arbeitsf”rderungsgesetzes f”rderungsf„hig sind und Personen Arbeitspl„tze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt t„tig sein k”nnen, sowie Einrichtungen fr Besch„ftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten dienen,
4. Einrichtungen, die zur Durchfhrung der Blindenfrsorge und zur Durchfhrung der Frsorge fr K”rperbehinderte unterhalten werden,
5. Einrichtungen der Frsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
6. von den zust„ndigen Beh”rden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, die eine steuerbegnstigte K”rperschaft h”chstens zweimal im Jahr zu ausschlieálich gemeinntzigen, mildt„tigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu geh”rt nicht der Verkauf von Speisen und Getr„nken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vortr„ge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchfhren; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Bek”stigung gew„hren.


Vierter Abschnitt: Haftung

õ 69.
1 Die in den õõ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis (õ 37) infolge vors„tzlicher oder grob fahrl„ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfllt oder soweit infolgedessen Steuervergtungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 2 Die Haftung umfaát auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden S„umniszuschl„ge.

õ 70.
(1) Wenn die in den õõ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausbung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkrzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, fr die durch die Tat verkrzten Steuern und die zu Unrecht gew„hrten Steuervorteile.
(2) 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natrlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Verm”gensvorteil erlangt haben. 2 Das gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkrzung begangen hat, sorgf„ltig ausgew„hlt und beaufsichtigt haben.

õ 71.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet fr die verkrzten Steuern und die zu Unrecht gew„hrten Steuervorteile sowie fr die Zinsen nach õ 235.

õ 72.
Wer vors„tzlich oder grob fahrl„ssig der Vorschrift des õ 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis beeintr„chtigt wird.

õ 73.
1 Eine Organgesellschaft haftet fr solche Steuern des Organtr„gers, fr welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2 Den Steuern stehen die Ansprche auf Erstattung von Steuervergtungen gleich.

õ 74.
(1) 1 Geh”ren Gegenst„nde, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentmer der Gegenst„nde mit diesen fr diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens grndet. 2 Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die w„hrend des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. 3 Den Steuern stehen die Ansprche auf Erstattung von Steuervergtungen gleich.
(2) 1 Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Verm”gen des Unternehmens beteiligt ist. 2 Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluá ausbt und durch sein Verhalten dazu beitr„gt, daá f„llige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

õ 75.
(1) 1 Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gefhrter Betrieb im ganzen bereignet, so haftet der Erwerber fr Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens grndet, und fr Steuerabzugsbetr„ge, vorausgesetzt, daá die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der šbereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 2 Die Haftung beschr„nkt sich auf den Bestand des bernommenen Verm”gens. 3 Den Steuern stehen die Ansprche auf Erstattung von Steuervergtungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr Erwerbe aus einer Konkursmasse, fr Erwerbe aus dem Verm”gen eines Vergleichsschuldners, das auf Grund eines Vergleichsvorschlages nach õ 7 Abs. 4 der Vergleichsordnung verwertet wird, und fr Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

õ 76.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und zollpflichtige Waren dienen ohne Rcksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit fr die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) 1 Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbeh”rde die Waren mit Beschlag belegen. 2 Als Beschlagnahme gengt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, ber sie zu verfgen.
(4) 1 Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. 2 Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, daá die Waren mit Zustimmung der Finanzbeh”rde in einen steuerlich nicht beschr„nkten Verkehr bergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfgungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die zollpflichtigen Waren einer Zollbehandlung zugefhrt werden.

õ 77.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Verm”gen zu dulden.
(2) 1 Wegen einer Steuer, die als ”ffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentmer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. 2 Zugunsten der Finanzbeh”rde gilt als Eigentmer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. 3 Das Recht des nicht eingetragenen Eigentmers, die ihm gegen die ”ffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberhrt.


Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrunds„tze

1. Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren

õ 78.
Beteiligte sind

  1. Antragsteller und Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Finanzbeh”rde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. diejenigen, mit denen die Finanzbeh”rde einen ”ffentlich-rechtlichen Vertrag schlieáen will oder geschlossen hat.

õ 79.
(1) F„hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

  1. natrliche Personen, die nach brgerlichem Recht gesch„ftsf„hig sind,
  2. natrliche Personen, die nach brgerlichem Recht in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt sind, soweit sie fr den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des brgerlichen Rechts als gesch„ftsf„hig oder durch Vorschriften des ”ffentlichen Rechts als handlungsf„hig anerkannt sind,
  3. juristische Personen, Vereinigungen oder Verm”gensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
  4. Beh”rden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach õ 1903 des Brgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein gesch„ftsf„higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen f„hig, als er nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des ”ffentlichen Rechts als handlungsf„hig anerkannt ist.
(3) Die õõ 53 und 55 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.

õ 80.
(1) 1 Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollm„chtigten vertreten lassen. 2 Die Vollmacht erm„chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie erm„chtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergtungen. 3 Der Bevollm„chtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4 Ein Widerruf der Vollmacht wird der Beh”rde gegenber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Ver„nderung in seiner Handlungsf„higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollm„chtigte hat jedoch, wenn er fr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) 1 Ist fr das Verfahren ein Bevollm„chtigter bestellt, so soll sich die Beh”rde an ihn wenden. 2 Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3 Wendet sich die Finanzbeh”rde an den Beteiligten, so soll der Bevollm„chtigte verst„ndigt werden.
(4) 1 Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. 2 Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzglich widerspricht.
(5) Bevollm„chtigte und Beist„nde sind zurckzuweisen, wenn sie gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht fr Notare und Patentanw„lte.
(6) 1 Bevollm„chtigte und Beist„nde k”nnen vom schriftlichen Vortrag zurckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mndlichen Vortrag k”nnen sie zurckgewiesen werden, wenn sie zum sachgem„áen Vortrag nicht f„hig sind. 2 Dies gilt nicht fr die in õ 3 und in õ 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natrlichen Personen.
(7) 1 Die Zurckweisung nach den Abs„tzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollm„chtigter oder Beistand zurckgewiesen wird, mitzuteilen. 2 Verfahrenshandlungen des zurckgewiesenen Bevollm„chtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurckweisung vornimmt, sind unwirksam.

õ 80a.
(weggefallen)

õ 81.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Finanzbeh”rde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

  1. fr einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
  2. fr einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
  3. fr einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Finanzbeh”rde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
  4. fr einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder k”rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst t„tig zu werden,
  5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Fr die Bestellung des Vertreters ist in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gew”hnlichen Aufenthalt (õ 65 Abs. 1 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im brigen ist das Vormundschaftsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbeh”rde ihren Sitz hat.
(3) 1 Der Vertreter hat gegen den Rechtstr„ger der Finanzbeh”rde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergtung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. 2 Die Finanzbeh”rde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3 Sie bestimmt die Vergtung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im brigen gelten fr die Bestellung und fr das Amt des Vertreters in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften ber die Betreuung, in den brigen F„llen die Vorschriften ber die Pflegschaft entsprechend.


2. Unterabschnitt: Ausschlieáung und Ablehnung von Amtstr„gern und anderen
Personen

õ 82.
(1) 1 In einem Verwaltungsverfahren darf fr eine Finanzbeh”rde nicht t„tig werden,

  1. wer selbst Beteiligter ist,
  2. wer Angeh”riger (õ 15) eines Beteiligten ist,
  3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,
  4. wer Angeh”riger (õ 15) einer Person ist, die fr einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,
  5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt besch„ftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs t„tig ist; dies gilt nicht fr den, dessen Anstellungsk”rperschaft Beteiligte ist,
  6. wer auáerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst t„tig geworden ist.
  7. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die T„tigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daá jemand einer Berufs- oder Bev”lkerungsgruppe angeh”rt, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berhrt werden.

(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzuge unaufschiebbare Maánahmen treffen.
(3) 1 H„lt sich ein Mitglied eines Ausschusses fr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2 Der Ausschuá entscheidet ber den Ausschluá. 3 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschluáfassung nicht zugegen sein.

õ 83.
(1) 1 Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miátrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtstr„gers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtstr„ger den Leiter der Beh”rde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2 Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Beh”rde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbeh”rde, sofern sich der Beh”rdenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enth„lt.
(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngem„á nach õ 82 Abs. 3 zu verfahren.

õ 84.
1 Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren t„tigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht t„tig werden darf (õ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (õ 83). 2 Eine Ablehnung vor einer mndlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erkl„ren. 3 Die Erkl„rung ist unzul„ssig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mndliche Verhandlung eingelassen hat. 4 Fr die Entscheidung ber die Ablehnung gilt õ 82 Abs. 3 S„tze 2 bis 4. 5 Die Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuá abschlieát.


3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrunds„tze, Beweismittel

I. Allgemeines

õ 85.
1 Die Finanzbeh”rden haben die Steuern nach Maágabe der Gesetze gleichm„áig festzusetzen und zu erheben. 2 Insbesondere haben sie sicherzustellen, daá Steuern nicht verkrzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergtungen nicht zu Unrecht gew„hrt oder versagt werden.

õ 86.
1 Die Finanzbeh”rde entscheidet nach pflichtgem„áem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchfhrt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Finanzbeh”rde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag t„tig werden muá,
2. nur auf Antrag t„tig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

õ 87.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) 1 Werden bei einer Finanzbeh”rde in einer fremden Sprache Antr„ge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstcke vorgelegt, kann die Finanzbeh”rde verlangen, daá unverzglich eine šbersetzung vorgelegt wird. 2 In begrndeten F„llen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem ”ffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder šbersetzer angefertigten šbersetzung verlangt werden. 3 Wird die verlangte šbersetzung nicht unverzglich vorgelegt, so kann die Finanzbeh”rde auf Kosten des Beteiligten selbst eine šbersetzung beschaffen. 4 Hat die Finanzbeh”rde Dolmetscher oder šbersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserkl„rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbeh”rde in einer bestimmten Weise t„tig werden muá, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbeh”rde eine šbersetzung vorliegt.
(4) 1 Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserkl„rung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenber der Finanzbeh”rde gewahrt, ein ”ffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserkl„rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbeh”rde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbeh”rde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine šbersetzung vorgelegt wird. 2 Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der šbersetzung maágebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. 3 Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

õ 88.
(1) 1 Die Finanzbeh”rde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisantr„ge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3 Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umst„nden des Einzelfalles.
(2) Die Finanzbeh”rde hat alle fr den Einzelfall bedeutsamen, auch die fr die Beteiligten gnstigen Umst„nde zu bercksichtigen.

õ 88a.
1 Soweit es zur Sicherstellung einer gleichm„áigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, drfen die Finanzbeh”rden nach õ 30 geschtzte Daten auch fr Zwecke knftiger Verfahren im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. 2 Eine Verwendung ist nur fr Verfahren im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zul„ssig.

õ 89.
1 Die Finanzbeh”rde soll die Abgabe von Erkl„rungen, die Stellung von Antr„gen oder die Berichtigung von Erkl„rungen oder Antr„gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 2 Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft ber die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

õ 90.
(1) 1 Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. 2 Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, daá sie die fr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst„ndig und wahrheitsgem„á offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3 Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umst„nden des Einzelfalles.
(2) 1 Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorg„nge auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzukl„ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2 Sie haben dabei alle fr sie bestehenden rechtlichen und tats„chlichen M”glichkeiten auszusch”pfen. 3 Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, daá er Sachverhalte nicht aufkl„ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verh„ltnisse die M”glichkeit dazu h„tte beschaffen oder einr„umen lassen k”nnen.

õ 91.
(1) 1 Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den fr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu „uáern. 2 Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkl„rung erkl„rten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anh”rung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umst„nden des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im ”ffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  2. durch die Anh”rung die Einhaltung einer fr die Entscheidung maágeblichen Frist in Frage gestellt wrde,
  3. von den tats„chlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erkl„rung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  4. die Finanzbeh”rde eine Allgemeinverfgung oder gleichartige Verwaltungsakte in gr”áerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
  5. Maánahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anh”rung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes ”ffentliches Interesse entgegensteht.

õ 92.
1 Die Finanzbeh”rde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgem„áem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes fr erforderlich h„lt. 2 Sie kann insbesondere
1. Ausknfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2. Sachverst„ndige zuziehen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.


II. Beweis durch Ausknfte und Sachverst„ndigengutachten

õ 93.
(1) 1 Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbeh”rde die zur Feststellung eines fr die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Ausknfte zu erteilen. 2 Dies gilt auch fr nicht rechtsf„hige Vereinigungen, Verm”gensmassen, Beh”rden und Betriebe gewerblicher Art der K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts. 3 Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufkl„rung durch die Beteiligten nicht zum Ziele fhrt oder keinen Erfolg verspricht.
(2) 1 In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worber Ausknfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft fr die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder fr die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2 Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
(3) 1 Die Ausknfte sind wahrheitsgem„á nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2 Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Ged„chtnis Auskunft geben k”nnen, haben Bcher, Aufzeichnungen, Gesch„ftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfgung stehen, einzusehen und, soweit n”tig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Ausknfte schriftlich, mndlich oder fernmndlich erteilen. 2 Die Finanzbeh”rde kann verlangen, daá der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.
(5) 1 Die Finanzbeh”rde kann anordnen, daá der Auskunftspflichtige eine mndliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2 Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Kl„rung des Sachverhaltes gefhrt hat. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) 1 Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist ber die mndliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3 Sie soll von dem Amtstr„ger, dem die mndliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4 Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu berlassen.

õ 93a.
(1) 1 Zur Sicherung der Besteuerung (õ 85) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Beh”rden verpflichten,

  1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschr„nkung einer steuerlichen Vergnstigung zur Folge haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen erm”glichen,
  2. Subventionen und „hnliche F”rderungsmaánahmen sowie
  3. Anhaltspunkte fr Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerberlassung oder unerlaubte Ausl„nderbesch„ftigung den Finanzbeh”rden mitzuteilen. 2 Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daá bei Zahlungen von Beh”rden und ”ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Zahlungsempf„nger zur Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Erkl„rungspflichten ber die Summe der j„hrlichen Zahlungen sowie ber die Auffassung der Finanzbeh”rden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zust„ndigen Finanzbeh”rde sind der Empf„nger, der Rechtsgrund, die H”he und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. 3 Die Verpflichtung der Beh”rden und der Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Ausknften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberhrt.

(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts im Sinne des K”rperschaftsteuergesetzes, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
(3) 1 In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die fr die Entgegennahme der Mitteilungen zust„ndigen Finanzbeh”rden n„her zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung k”nnen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere fr F„lle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.

õ 94.
(1) 1 H„lt die Finanzbeh”rde mit Rcksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeifhrung einer wahrheitsgem„áen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten fr geboten, so kann sie das fr den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zust„ndige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. 2 Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senates, so kann auch das zust„ndige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
(2) 1 In dem Ersuchen hat die Finanzbeh”rde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 2 Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbeh”rde von den Terminen zu benachrichtigen. 3 Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbeh”rde sind berechtigt, w„hrend der Vernehmung Fragen zu stellen.
(3) Das Gericht entscheidet ber die Rechtm„áigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.

õ 95.
(1) 1 Die Finanzbeh”rde kann den Beteiligten auffordern, daá er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides Statt versichert. 2 Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gefhrt haben oder einen unverh„ltnism„áigen Aufwand erfordern. 3 Von eidesunf„higen Personen im Sinne des õ 393 der Zivilprozeáordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) 1 Die Versicherung an Eides Statt wird von der Finanzbeh”rde zur Niederschrift aufgenommen. 2 Zur Aufnahme sind der Beh”rdenleiter, sein st„ndiger Vertreter sowie Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes befugt, welche die Bef„higung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des õ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfllen. 3 Andere Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes kann der Beh”rdenleiter oder sein st„ndiger Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich erm„chtigen.
(3) 1 Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. 2 Die Versicherung besteht darin, daá der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erkl„rt: "Ich versichere an Eides Statt, daá ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe". 3 Bevollm„chtigte und Beist„nde des Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) 1 Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Beteiligte ber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst„ndigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. 2 Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) 1 Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. 2 Die Niederschrift ist dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. 3 Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. 4 Die Niederschrift ist sodann von dem Amtstr„ger, der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftfhrer zu unterschreiben.
(6) Die Versicherung an Eides Statt kann nicht nach õ 328 erzwungen werden.

õ 96.
(1) 1 Die Finanzbeh”rde bestimmt, ob ein Sachverst„ndiger zuzuziehen ist. 2 Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverst„ndigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekanntzugeben.
(2) 1 Die Beteiligten k”nnen einen Sachverst„ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner T„tigkeit die Verletzung eines Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden fr die gesch„ftliche T„tigkeit eines Beteiligten zu befrchten ist. 2 Die Ablehnung ist der Finanzbeh”rde gegenber unverzglich nach Bekanntgabe der Person des Sachverst„ndigen, jedoch sp„testens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung der Ablehnungsgrnde geltend zu machen. 3 Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zul„ssig, wenn glaubhaft gemacht wird, daá der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. 4 šber die Ablehnung entscheidet die Finanzbeh”rde, die den Sachverst„ndigen ernannt hat oder ernennen will. 5 Das Ablehnungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1 Der zum Sachverst„ndigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art ”ffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, ”ffentlich zum Erwerb ausbt oder wenn er zur Ausbung derselben ”ffentlich bestellt oder erm„chtigt ist. 2 Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbeh”rde gegenber bereit erkl„rt hat.
(4) Der Sachverst„ndige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Grnde wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
(5) Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes sind als Sachverst„ndige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.
(6) Die Sachverst„ndigen sind auf die Vorschriften ber die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.
(7) 1 Das Gutachten ist regelm„áig schriftlich zu erstatten. 2 Die mndliche Erstattung des Gutachtens kann zugelassen werden. 3 Die Beeidigung des Gutachtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanzbeh”rde dies mit Rcksicht auf die Bedeutung des Gutachtens fr geboten h„lt. 4 Ist der Sachverst„ndige fr die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so gengt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erkl„rt werden. 5 Anderenfalls gilt fr die Beeidigung õ 94 sinngem„á.


III. Beweis durch Urkunden und Augenschein

õ 97.
(1) 1 Die Finanzbeh”rde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Bchern, Aufzeichnungen, Gesch„ftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prfung verlangen. 2 Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden fr die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder fr die Besteuerung anderer Personen ben”tigt werden. 3 õ 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Vorlage von Bchern, Aufzeichnungen, Gesch„ftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. 2 Diese Einschr„nkungen gelten nicht gegenber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergnstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbeh”rde eine Auáenprfung nicht durchfhren will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Kl„rung fr geboten h„lt.
(3) 1 Die Finanzbeh”rde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden fr eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. 2 õ 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

õ 98.
(1) Fhrt die Finanzbeh”rde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins k”nnen Sachverst„ndige zugezogen werden.

õ 99.
(1) 1 Die von der Finanzbeh”rde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtstr„ger und die nach den õõ 96 und 98 zugezogenen Sachverst„ndigen sind berechtigt, Grundstcke, R„ume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und „hnliche Einrichtungen w„hrend der blichen Gesch„fts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. 2 Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. 3 Wohnr„ume drfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhtung dringender Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) Maánahmen nach Absatz 1 drfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenst„nden zu forschen.

õ 100.
(1) 1 Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbeh”rde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen ber ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. 2 õ 98 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenst„nden zu forschen.


IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

õ 101.
(1) 1 Die Angeh”rigen (õ 15) eines Beteiligten k”nnen die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte ber ihre eigenen steuerlichen Verh„ltnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht fr einen Beteiligten zu erfllen haben. 2 Die Angeh”rigen sind ber das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 3 Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. 2 Absatz 1 S„tze 2 und 3 gelten entsprechend.

õ 102.
(1) Die Auskunft k”nnen ferner verweigern:

  1. Geistliche ber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
  2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ber diese Tatsachen selbst,
  3. a) Verteidiger,

b) Rechtsanw„lte, Patentanw„lte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprfer, Steuerbevollm„chtigte, vereidigte Buchprfer,
c) Žrzte, Zahn„rzte, Apotheker und Hebammen,
ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsm„áig mitwirken oder mitgewirkt haben, ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gew„hrsmanns von Beitr„gen und Unterlagen sowie ber die ihnen im Hinblick auf ihre T„tigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beitr„ge, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil handelt; õ 160 bleibt unberhrt.
(2) 1 Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsm„áigen T„tigkeit teilnehmen. 2 šber die Ausbung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, daá diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigefhrt werden kann.
(3) 1 Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen drfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2 Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch fr die Hilfspersonen.
(4) 1 Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare bleiben unberhrt. 2 Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Ausknfte verpflichtet.

õ 103.
1 Personen, die nicht Beteiligte und nicht fr einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, k”nnen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angeh”rigen (õ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. 2 šber das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. 3 Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

õ 104.
(1) 1 Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. 2 õ 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberhrt.
(2) 1 Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die fr den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet w„re. 2 Fr den Beteiligten aufbewahrt werden auch die fr ihn gefhrten Gesch„ftsbcher und sonstigen Aufzeichnungen.

õ 105.
(1) Die Verpflichtung der Beh”rden oder sonstiger ”ffentlicher Stellen einschlieálich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht fr ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenber den Finanzbeh”rden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Beh”rden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.

õ 106.
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zust„ndige oberste Bundes- oder Landesbeh”rde erkl„rt, daá die Auskunft oder Vorlage dem Wohle des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten wrde.


V. Entsch„digung der Auskunftspflichtigen und der Sachverst„ndigen

õ 107.
1 Auskunftspflichtige und Sachverst„ndige, die die Finanzbeh”rde zu Beweiszwecken herangezogen hat, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt. 2 Dies gilt nicht fr die Beteiligten und fr die Personen, die fr die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfllen haben.


4. Unterabschnitt: Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

õ 108.
(1) Fr die Berechnung von Fristen und fr die Bestimmung von Terminen gelten die õõ 187 bis 193 des Brgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Abs„tze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Beh”rde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, auáer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) F„llt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des n„chstfolgenden Werktages.
(4) Hat eine Beh”rde Leistungen nur fr einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend f„llt.
(5) Der von einer Beh”rde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend f„llt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

õ 109.
(1) 1 Fristen zur Einreichung von Steuererkl„rungen und Fristen, die von einer Finanzbeh”rde gesetzt sind, k”nnen verl„ngert werden. 2 Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so k”nnen sie rckwirkend verl„ngert werden, insbesondere wenn es unbillig w„re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Die Finanzbeh”rde kann die Verl„ngerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abh„ngig machen oder sonst nach õ 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

õ 110.
(1) 1 War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren. 2 Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2 Die Tatsachen zur Begrndung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. 3 Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Handlung nachzuholen. 4 Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der vers„umten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die vers„umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, auáer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war.
(4) šber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbeh”rde, die ber die vers„umte Handlung zu befinden hat.


5. Unterabschnitt: Rechts- und Amtshilfe

õ 111.
(1) 1 Alle Gerichte und Beh”rden haben die zur Durchfhrung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. 2 õ 102 bleibt unberhrt.
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

  1. Beh”rden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverh„ltnisses Hilfe leisten,
  2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Beh”rde als eigene Aufgabe obliegen.

(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem ”ffentlichen Verkehr oder dem ”ffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.
(5) Die õõ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.

õ 112.
(1) Eine Finanzbeh”rde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

  1. aus rechtlichen Grnden die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
  2. aus tats„chlichen Grnden, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkr„fte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
  3. zur Durchfhrung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
  4. zur Durchfhrung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel ben”tigt, die sich im Besitz der ersuchten Beh”rde befinden,
  5. die Amtshandlung nur mit wesentlich gr”áerem Aufwand vornehmen k”nnte als die ersuchte Beh”rde.

(2) Die ersuchte Beh”rde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Grnden nicht in der Lage ist.
(3) Die ersuchte Beh”rde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

  1. eine andere Beh”rde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
  2. sie die Hilfe nur mit unverh„ltnism„áig groáem Aufwand leisten k”nnte,
  3. sie unter Bercksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbeh”rde durch den Umfang der Hilfeleistung die Erfllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gef„hrden wrde.

(4) Die ersuchte Beh”rde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Grnden oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maánahme fr unzweckm„áig h„lt.
(5) 1 H„lt die ersuchte Beh”rde sich zur Hilfe nicht fr verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbeh”rde ihre Auffassung mit. 2 Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet ber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde oder, sofern eine solche nicht besteht, die fr die ersuchte Beh”rde fachlich zust„ndige Aufsichtsbeh”rde.

õ 113.
Kommen fr die Amtshilfe mehrere Beh”rden in Betracht, so soll nach M”glichkeit eine Beh”rde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbeh”rde angeh”rt.

õ 114.
(1) Die Zul„ssigkeit der Maánahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem fr die ersuchende Finanzbeh”rde, die Durchfhrung der Amtshilfe nach dem fr die ersuchte Beh”rde geltenden Recht.
(2) 1 Die ersuchende Finanzbeh”rde tr„gt gegenber der ersuchten Beh”rde die Verantwortung fr die Rechtm„áigkeit der zu treffenden Maánahme. 2 Die ersuchte Beh”rde ist fr die Durchfhrung der Amtshilfe verantwortlich.

õ 115.
(1) 1 Die ersuchende Finanzbeh”rde hat der ersuchten Beh”rde fr die Amtshilfe keine Verwaltungsgebhr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie der ersuchten Beh”rde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fnfzig Deutsche Mark bersteigen. 3 Leisten Beh”rden desselben Rechtstr„gers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Beh”rde zur Durchfhrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfr geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebhren, Benutzungsgebhren und Auslagen) zu.

õ 116.
(1) Gerichte und die Beh”rden von Bund, L„ndern und kommunalen Tr„gern der ”ffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begrnden, der Finanzbeh”rde mitzuteilen.
(2) õ 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

õ 117.
(1) Die Finanzbeh”rden k”nnen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maágabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.
(2) Die Finanzbeh”rden k”nnen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer v”lkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europ„ischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.
(3) 1 Die Finanzbeh”rden k”nnen nach pflichtgem„áem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen F„llen leisten, wenn

  1. die Gegenseitigkeit verbrgt ist,
  2. der ersuchende Staat gew„hrleistet, daá die bermittelten Ausknfte und Unterlagen nur fr Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschlieálich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und daá die bermittelten Ausknfte und Unterlagen nur solchen Personen, Beh”rden oder Gerichten zug„nglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befaát sind,
  3. der ersuchende Staat zusichert, daá er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm”gen eine m”gliche Doppelbesteuerung im Verst„ndigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
  4. die Erledigung des Ersuchens die Souver„nit„t, die Sicherheit, die ”ffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietsk”rperschaften nicht beeintr„chtigt und keine Gefahr besteht, daá dem inl„ndischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Gesch„ftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
  5. Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde.

(4) 1 Bei der Durchfhrung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbeh”rden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den fr Steuern im Sinne von õ 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. 2 õ 114 findet entsprechende Anwendung. 3 Bei der šbermittlung von Ausknften und Unterlagen gilt fr inl„ndische Beteiligte õ 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden, hat eine Anh”rung des inl„ndischen Beteiligten abweichend von õ 91 Abs. 1 stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme nach õ 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, zur F”rderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates v”lkerrechtliche Vereinbarungen ber die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin bernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zul„ssigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.


Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte

õ 118.
1 Verwaltungsakt ist jede Verfgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maánahme, die eine Beh”rde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des ”ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach auáen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfgung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die ”ffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

õ 119.
(1) Ein Verwaltungsakt muá inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mndlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mndlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu best„tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzglich verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muá die erlassende Beh”rde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh”rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
(4) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der formularm„áig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, k”nnen abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe k”nnen Schlsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, fr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erl„uterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

õ 120.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daá die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgem„áem Ermessen erlassen werden mit

  1. einer Bestimmung, nach der eine Vergnstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder fr einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
  2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergnstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zuknftigen Ereignisses abh„ngt (Bedingung),
  3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begnstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5. einem Vorbehalt der nachtr„glichen Aufnahme, Žnderung oder Erg„nzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

õ 121.
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich best„tigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begrnden, soweit dies zu seinem Verst„ndnis erforderlich ist.
(2) Einer Begrndung bedarf es nicht,

  1. soweit die Finanzbeh”rde einem Antrag entspricht oder einer Erkl„rung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
  2. soweit demjenigen, fr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbeh”rde ber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrndung fr ihn ohne weiteres erkennbar ist,
  3. wenn die Finanzbeh”rde gleichartige Verwaltungsakte in gr”áerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erl„át und die Begrndung nach den Umst„nden des Einzelfalles nicht geboten ist,
  4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
  5. wenn eine Allgemeinverfgung ”ffentlich bekanntgegeben wird.

õ 122.
(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, fr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 õ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Verwaltungsakt kann auch gegenber einem Bevollm„chtigten bekanntgegeben werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post bermittelt wird, gilt als bekanntgegeben

  1. bei einer šbermittlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
  2. bei einer šbermittlung an einen Beteiligten auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

auáer wenn er nicht oder zu einem sp„teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Beh”rde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf ”ffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfgung darf auch dann ”ffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1 Die ”ffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daá sein verfgender Teil ortsblich bekanntgemacht wird. 2 In der ortsblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begrndung eingesehen werden k”nnen. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. 4 In einer Allgemeinverfgung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frhestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder beh”rdlich angeordnet wird. 2 Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

õ 123.
1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt, Sitz oder Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Finanzbeh”rde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollm„chtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. 2 Unterl„át er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstck einen Monat nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daá feststeht, daá das Schriftstck den Empf„nger nicht oder zu einem sp„teren Zeitpunkt erreicht hat. 3 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

õ 124.
(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenber demjenigen, fr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

õ 125.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst„ndiger Wrdigung aller in Betracht kommenden Umst„nde offenkundig ist.
(2) Ohne Rcksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

  1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Finanzbeh”rde aber nicht erkennen l„át,
  2. den aus tats„chlichen Grnden niemand befolgen kann,
  3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Buágeldtatbestand verwirklicht,
  4. der gegen die guten Sitten verstӇt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

  1. Vorschriften ber die ”rtliche Zust„ndigkeit nicht eingehalten worden sind,
  2. eine nach õ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
  3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuá den fr den Erlaá des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluá nicht gefaát hat oder nicht beschluáf„hig war,
  4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh”rde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daá die Finanzbeh”rde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen h„tte.
(5) Die Finanzbeh”rde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

õ 126.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach õ 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

  1. der fr den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachtr„glich gestellt wird,
  2. die erforderliche Begrndung nachtr„glich gegeben wird,
  3. die erforderliche Anh”rung eines Beteiligten nachgeholt wird,
  4. der Beschluá eines Ausschusses, dessen Mitwirkung fr den Erlaá des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachtr„glich gefaát wird,
  5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Beh”rde nachgeholt wird.

(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 drfen nur bis Abschluá eines auáergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens [Einspruchsverfahrens] oder, falls ein auáergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren [Einspruchsverfahren] nicht stattfindet, bis zur Erhebung der finanzgerichtlichen Klage nachgeholt werden.
(3) 1 Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begrndung oder ist die erforderliche Anh”rung eines Beteiligten vor Erlaá des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes vers„umt worden, so gilt die Vers„umung der Rechtsbehelfsfrist [Einspruchsfrist] als nicht verschuldet. 2 Das fr die Wiedereinsetzungsfrist nach õ 110 Abs. 2 maágebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

õ 127.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach õ 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften ber das Verfahren, die Form oder die ”rtliche Zust„ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h„tte getroffen werden k”nnen.

õ 128.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbeh”rde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtm„áig h„tte erlassen werden k”nnen und wenn die Voraussetzungen fr dessen Erlaá erfllt sind.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten w„re, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbeh”rde widerspr„che oder seine Rechtsfolgen fr den Betroffenen ungnstiger w„ren als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. 2 Eine Umdeutung ist ferner unzul„ssig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurckgenommen werden drfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) õ 91 ist entsprechend anzuwenden.

õ 129.
1 Die Finanzbeh”rde kann Schreibfehler, Rechenfehler und „hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaá eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2 Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3 Die Finanzbeh”rde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstckes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

õ 130.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft oder fr die Vergangenheit zurckgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begrndet oder best„tigt hat (begnstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurckgenommen werden, wenn

  1. er von einer sachlich unzust„ndigen Beh”rde erlassen worden ist,
  2. er durch unlautere Mittel, wie arglistige T„uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
  3. ihn der Begnstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst„ndig waren,
  4. seine Rechtswidrigkeit dem Begnstigten bekannt oder infolge grober Fahrl„ssigkeit nicht bekannt war.

(3) 1 Erh„lt die Finanzbeh”rde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rcknahme eines rechtswidrigen begnstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rcknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul„ssig. 2 Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) šber die Rcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach den Vorschriften ber die ”rtliche Zust„ndigkeit zust„ndige Finanzbeh”rde; dies gilt auch dann, wenn der zurckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbeh”rde erlassen worden ist; õ 26 Satz 2 bleibt unberhrt.

õ 131.
(1) Ein rechtm„áiger nicht begnstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft widerrufen werden, auáer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden máte oder aus anderen Grnden ein Widerruf unzul„ssig ist.
(2) 1 Ein rechtm„áiger begnstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft nur widerrufen werden,

  1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
  2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat,
  3. wenn die Finanzbeh”rde auf Grund nachtr„glich eingetretener Tatsachen berechtigt w„re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das ”ffentliche Interesse gef„hrdet wrde.
  4. õ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbeh”rde keinen sp„teren Zeitpunkt bestimmt.
(4) šber den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach den Vorschriften ber die ”rtliche Zust„ndigkeit zust„ndige Finanzbeh”rde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbeh”rde erlassen worden ist.

õ 132.
1 Die Vorschriften ber Rcknahme, Widerruf, Aufhebung und Žnderung von Verwaltungsakten gelten auch w„hrend eines auáergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens [Einspruchsverfahrens] und w„hrend eines finanzgerichtlichen Verfahrens. 2 õ 130 Abs. 2 und 3 und õ 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rcknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begnstigenden Verwaltungsaktes w„hrend des auáergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens [Einspruchsverfahrens] oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem auáergerichtlichen Rechtsbehelf [Einspruch] oder der Klage abgeholfen wird.

õ 133.
1 Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurckgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbeh”rde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausbung bestimmt sind, zurckfordern. 2 Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 3 Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, daá ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgeh„ndigt werden, nachdem sie von der Finanzbeh”rde als ungltig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit m”glich ist.


Vierter Teil: Durchfhrung der Besteuerung

Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen

1. Unterabschnitt: Personenstands- und Betriebsaufnahme

õ 134.
(1) 1 Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, k”nnen die Gemeinden fr die Finanzbeh”rden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchfhren. 2 Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den õõ 328 bis 335.
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angeh”rigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die in Dienstunterknften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
(3) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. 2 Sie k”nnen den Umfang der Erhebungen (õ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschr„nken. 3 Die Landesregierungen k”nnen diese Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbeh”rden bertragen.
(4) 1 Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme k”nnen die Gemeinden fr ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit fr diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. 2 Fr solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

õ 135.
(1) 1 Die Grundstckseigentmer sind verpflichtet, bei der Durchfhrung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. 2 Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstck eine Wohnung, Wohnr„ume, eine Betriebst„tte, Lagerr„ume oder sonstige Gesch„ftsr„ume haben.
(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben ber sich und ber die zu ihrem Haushalt geh”renden Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen, die fr die Personenstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere ber Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugeh”rigkeit, Wohnsitz, Erwerbst„tigkeit oder Besch„ftigung, Betriebst„tten.
(3) Die Inhaber von Betriebst„tten, Lagerr„umen oder sonstigen Gesch„ftsr„umen haben ber den Betrieb, der in diesen R„umen ausgebt wird, die Angaben zu machen, die fr die Betriebsaufnahme notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere ber Art und Gr”áe des Betriebes und ber die Betriebsinhaber.

õ 136.
Die Meldebeh”rden haben die ihnen nach den Vorschriften ber das Meldewesen der L„nder bekanntgewordenen Žnderungen in den Angaben nach õ 135 dem zust„ndigen Finanzamt mitzuteilen.


2. Unterabschnitt: Anzeigepflichten

õ 137.
(1) Steuerpflichtige, die nicht natrliche Personen sind, haben dem nach õ 20 zust„ndigen Finanzamt und den fr die Erhebung der Realsteuern zust„ndigen Gemeinden die Umst„nde anzuzeigen, die fr die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Grndung, den Erwerb der Rechtsf„higkeit, die Žnderung der Rechtsform, die Verlegung der Gesch„ftsleitung oder des Sitzes und die Aufl”sung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

õ 138.
(1) 1 Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebst„tte er”ffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebst„tte er”ffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzglich das nach õ 22 Abs. 1 zust„ndige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. 2 Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht bertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach õ 22 Abs. 2 zust„ndige Finanzamt. 3 Wer eine freiberufliche T„tigkeit aufnimmt, hat dies dem nach õ 19 zust„ndigen Finanzamt mitzuteilen. 4 Das gleiche gilt fr die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebes, einer Betriebst„tte oder einer freiberuflichen T„tigkeit.
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gew”hnlichem Aufenthalt, Gesch„ftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach õõ 18 bis 20 zust„ndigen Finanzamt mitzuteilen:

  1. die Grndung und den Erwerb von Betrieben und Betriebst„tten im Ausland,
  2. die Beteiligung an ausl„ndischen Personengesellschaften,
  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des õ 2 Abs. 1 Nr. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Verm”gen der K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse erreicht wird.

(3) Die Mitteilungen sind in den F„llen des Absatzes 1 innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis, in den F„llen des Absatzes 2 sp„testens dann zu erstatten, wenn nach dem meldepflichtigen Ereignis eine Einkommen- oder K”rperschaftsteuererkl„rung oder eine Erkl„rung zur gesonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist.

õ 139.
(1) 1 Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes eine Verbrauchsteuerpflicht geknpft ist, hat dies der zust„ndigen Finanzbeh”rde vor Er”ffnung des Betriebes anzumelden. 2 Das gleiche gilt fr den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
(2) 1 Durch Rechtsverordnung k”nnen Bestimmungen ber den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. 2 Die Rechtsverordnung erl„át die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt, im brigen das Bundesministerium der Finanzen. 3 Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.


Zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten

1. Unterabschnitt: Fhrung von Bchern und Aufzeichnungen

õ 140.
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bcher und Aufzeichnungen zu fhren hat, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch fr die Besteuerung zu erfllen.

õ 141.
(1) 1 Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbeh”rde fr den einzelnen Betrieb

  1. Ums„tze einschlieálich der steuerfreien Ums„tze, ausgenommen die Ums„tze nach õ 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
  2. ein Betriebsverm”gen von mehr als 125 000 Deutsche Mark oder
  3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fl„chen mit einem Wirtschaftswert (õ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Deutsche Mark oder
  4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48 000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder
  5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr

gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, fr diesen Betrieb Bcher zu fhren und auf Grund j„hrlicher Bestandsaufnahmen Abschlsse zu machen, wenn sich eine Buchfhrungspflicht nicht aus õ 140 ergibt. 2 Die õõ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die õõ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngem„á, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3 Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Fl„chen maágebend, unabh„ngig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4 Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchfhrung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbeh”rde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbeh”rde feststellt, daá die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1 Die Buchfhrungspflicht geht auf denjenigen ber, der den Betrieb im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentmer oder Nutzungsberechtigter bernimmt. 2 Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchfhrungspflicht ist nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahres 1980 anzuwenden.

õ 142.
1 Land- und Forstwirte, die nach õ 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchfhrung verpflichtet sind, haben neben den j„hrlichen Bestandsaufnahmen und den j„hrlichen Abschlssen ein Anbauverzeichnis zu fhren. 2 In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Fl„chen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

õ 143.
(1) Gewerbliche Unternehmer mssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) 1 Aufzuzeichnen sind alle Waren einschlieálich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes zur Weiterver„uáerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, fr eigene oder fr fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterver„uáerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. 2 Waren, die nach Art des Betriebes blicherweise fr den Betrieb zur Weiterver„uáerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie fr betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen mssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
  2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
  3. die handelsbliche Bezeichnung der Ware,
  4. den Preis der Ware,
  5. einen Hinweis auf den Beleg.

õ 144.
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Gesch„ftsbetriebes Waren regelm„áig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterver„uáerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, mssen den erkennbar fr diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
(2) 1 Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer

  1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
  2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis ver„uáert wird, der niedriger ist als der bliche Preis fr Verbraucher.
  3. Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.

(3) Die Aufzeichnungen mssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
  2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
  3. die handelsbliche Bezeichnung der Ware,
  4. den Preis der Ware,
  5. einen Hinweis auf den Beleg.

(4) 1 Der Unternehmer muá ber jeden Ausgang der in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enth„lt. 2 Dies gilt insoweit nicht, als nach õ 14 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung tritt oder auf Grund des õ 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gew„hrt werden.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten auch fr Land- und Forstwirte, die nach õ 141 buchfhrungspflichtig sind.

õ 145.
(1) 1 Die Buchfhrung muá so beschaffen sein, daá sie einem sachverst„ndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen šberblick ber die Gesch„ftsvorf„lle und ber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 2 Die Gesch„ftsvorf„lle mssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daá der Zweck, den sie fr die Besteuerung erfllen sollen, erreicht wird.

õ 146.
(1) 1 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollst„ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. 2 Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen t„glich festgehalten werden.
(2) 1 Bcher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu fhren und aufzubewahren. 2 Dies gilt nicht, soweit fr Betriebst„tten auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bcher und Aufzeichnungen zu fhren, und diese Verpflichtung erfllt wird. 3 In diesem Falle sowie bei Organgesellschaften auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mssen die Ergebnisse der dortigen Buchfhrung in die Buchfhrung des hiesigen Unternehmens bernommen werden, soweit sie fr die Besteuerung von Bedeutung sind. 4 Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
(3) 1 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. 2 Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbeh”rde šbersetzungen verlangen. 3 Werden Abkrzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muá im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4) 1 Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise ver„ndert werden, daá der ursprngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2 Auch solche Ver„nderungen drfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiá l„át, ob sie ursprnglich oder erst sp„ter gemacht worden sind.
(5) 1 Die Bcher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen k”nnen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datentr„gern gefhrt werden, soweit diese Formen der Buchfhrung einschlieálich des dabei angewandten Verfahrens den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zul„ssigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen fr die Besteuerung erfllen sollen. 2 Bei der Fhrung der Bcher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datentr„gern muá insbesondere sichergestellt sein, daá die Daten w„hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfgbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k”nnen. 3 Abs„tze 1 bis 4 gelten sinngem„á.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bcher und Aufzeichnungen, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, fhrt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

õ 147.
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

  1. Bcher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlsse, Lageberichte, die Er”ffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verst„ndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  2. die empfangenen Handels- oder Gesch„ftsbriefe,
  3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Gesch„ftsbriefe,
  4. Buchungsbelege,
  5. sonstige Unterlagen, soweit sie fr die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) 1 Mit Ausnahme der Jahresabschlsse und der Er”ffnungsbilanz k”nnen die in Absatz 1 aufgefhrten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern aufbewahrt werden, wenn dies den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entspricht und sichergestellt ist, daá die Wiedergabe oder die Daten

  1. mit den empfangenen Handels- oder Gesch„ftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich bereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  2. w„hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfgbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k”nnen.
  3. Sind Unterlagen auf Grund des õ 146 Abs. 5 auf Datentr„gern hergestellt worden, k”nnen statt der Datentr„ger die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen k”nnen auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(3) 1 Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgefhrten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgefhrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen krzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. 2 Die Aufbewahrungsfrist l„uft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen fr Steuern von Bedeutung sind, fr welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; õ 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluá des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er”ffnungsbilanz, der Jahresabschluá oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Gesch„ftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfgung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbeh”rde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

õ 148.
1 Die Finanzbeh”rden k”nnen fr einzelne F„lle oder fr bestimmte Gruppen von F„llen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begrndeten Buchfhrungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten H„rten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeintr„chtigt wird. 2 Erleichterungen nach Satz 1 k”nnen rckwirkend bewilligt werden. 3 Die Bewilligung kann widerrufen werden.


2. Unterabschnitt: Steuererkl„rungen

õ 149.
(1) 1 Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererkl„rung verpflichtet ist. 2 Zur Abgabe einer Steuererkl„rung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbeh”rde aufgefordert wird. 3 Die Aufforderung kann durch ”ffentliche Bekanntmachung erfolgen. 4 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl„rung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbeh”rde die Besteuerungsgrundlagen gesch„tzt hat (õ 162).
(2) 1 Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererkl„rungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sp„testens fnf Monate danach abzugeben. 2 Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluá des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
(3) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen unter Wahrung einer gleichm„áigen Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Steuererkl„rungen fr zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend von Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres zusammen abgegeben werden k”nnen (besondere Erkl„rungsfrist); õ 109 ist auf die besondere Erkl„rungsfrist nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend fr Steuererkl„rungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, und fr Erkl„rungen zur gesonderten Feststellung. In der Rechtsverordnung k”nnen abweichend von den Vorschriften der Steuergesetze insbesondere geregelt werden:

  1. die Voraussetzungen fr die Gew„hrung der besonderen Erkl„rungsfrist,
  2. der Zeitraum, innerhalb dessen Vorauszahlungen festgesetzt oder angepaát werden k”nnen,
  3. Fristen fr die Ausbung steuerlicher Wahlrechte und fr Antr„ge auf Gew„hrung steuerlicher Vergnstigungen,
  4. der Beginn der Festsetzungsfrit,
  5. die Voraussetzungen fr die Festsetzung eines Versp„tungszuschlages und
  6. der Beginn des Zinslaufs nach õ 233a Abs.2 und die Berechnung des zu verzinsenden Unterschiedsbetrages nach õ 233a Abs. 3 und 5; dabei k”nnen auch Regelungen fr F„lle getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige die besondere Erkl„rungsfrist nicht in Anspruch nimmt.

õ 150.
(1) 1 Die Steuererkl„rungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mndliche Steuererkl„rung zugelassen ist. 2 Der Steuerpflichtige hat in der Steuererkl„rung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
(2) 1 Die Angaben in den Steuererkl„rungen sind wahrheitsgem„á nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. 2 Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.
(3) 1 Ordnen die Steuergesetze an, daá der Steuerpflichtige die Steuererkl„rung eigenh„ndig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollm„chtigten nur dann zul„ssig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines k”rperlichen oder geistigen Zustandes oder durch l„ngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. 2 Die eigenh„ndige Unterschrift kann nachtr„glich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) 1 Den Steuererkl„rungen mssen die Unterlagen beigefgt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. 2 Dritte Personen sind verpflichtet, hierfr erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) 1 In die Vordrucke der Steuererkl„rung k”nnen auch Fragen aufgenommen werden, die zur Erg„nzung der Besteuerungsunterlagen fr Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz ber Steuerstatistiken erforderlich sind. 2 Die Finanzbeh”rden k”nnen ferner von Steuerpflichtigen Ausknfte verlangen, die fr die Durchfhrung des Bundesausbildungsf”rderungsgesetzes erforderlich sind. 3 Die Finanzbeh”rden haben bei der šberprfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufkl„rung der fr die Besteuerung erheblichen Verh„ltnisse.
(6) 1 Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Steuererkl„rungen oder sonstige fr das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datentr„gern oder durch Datenfernbertragung bermittelt werden k”nnen. 2 Dabei k”nnen insbesondere geregelt werden:

  1. die Voraussetzungen fr die Anwendung des Verfahrens,
  2. das N„here ber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu bermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der šbermittlung der Daten,
  4. die Zust„ndigkeit fr die Entgegennahme der zu bermittelnden Daten,
  5. die Haftung von Dritten fr Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder šbermittlung der Daten verkrzt oder erlangt werden,
  6. der Umfang und die Form der fr dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erkl„rungspflichten des Steuerpflichtigen.
  7. Zur Regelung der Datenbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Ver”ffentlichungen sachverst„ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Ver”ffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver”ffentlichung archivm„áig gesichert niedergelegt ist.

õ 151.
Steuererkl„rungen, die schriftlich abzugeben sind, k”nnen bei der zust„ndigen Finanzbeh”rde zur Niederschrift erkl„rt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen pers”nlichen Verh„ltnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

õ 152.
(1) 1 Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl„rung nicht oder nicht fristgem„á nachkommt, kann ein Versp„tungszuschlag festgesetzt werden. 2 Von der Festsetzung eines Versp„tungszuschlages ist abzusehen, wenn die Vers„umnis entschuldbar erscheint. 3 Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) 1 Der Versp„tungszuschlag darf zehn vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Meábetrages nicht bersteigen und h”chstens zehntausend Deutsche Mark betragen. 2 Bei der Bemessung des Versp„tungszuschlages sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl„rung anzuhalten, die Dauer der Fristberschreitung, die H”he des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der versp„teten Abgabe der Steuererkl„rung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsf„higkeit des Steuerpflichtigen zu bercksichtigen.
(3) Der Versp„tungszuschlag ist regelm„áig mit der Steuer oder dem Steuermeábetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererkl„rungen fr gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Abs„tze 1 bis 3 mit der Maágabe, daá bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu sch„tzen sind.
(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Versp„tungszuschlag, insbesondere ber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 2 Diese k”nnen auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Versp„tungszuschlags abgesehen werden soll. 3 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Z”lle und Verbrauchsteuern betreffen.

õ 153.
(1) 1 Erkennt ein Steuerpflichtiger nachtr„glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

  1. daá eine von ihm oder fr ihn abgegebene Erkl„rung unrichtig oder unvollst„ndig ist und daá es dadurch zu einer Verkrzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
  2. daá eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen H”he entrichtet worden ist,

so ist er verpflichtet, dies unverzglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2 Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den õõ 34 und 35 fr den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen fr eine Steuerbefreiung, Steuererm„áigung oder sonstige Steuervergnstigung nachtr„glich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, fr die eine Steuervergnstigung unter einer Bedingung gew„hrt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbeh”rde anzuzeigen.


3. Unterabschnitt: Kontenwahrheit

õ 154.
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen fr sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpf„nden oder sich ein Schlieáfach geben lassen.
(2) 1 Wer ein Konto fhrt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schlieáfach berl„át, hat sich zuvor Gewiáheit ber die Person und Anschrift des Verfgungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. 2 Er hat sicherzustellen, daá er jederzeit Auskunft darber geben kann, ber welche Konten oder Schlieáf„cher eine Person verfgungsberechtigt ist.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoáen worden, so drfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schlieáfachs nur mit Zustimmung des fr die Einkommen- und K”rperschaftsteuer des Verfgungsberechtigten zust„ndigen Finanzamts herausgegeben werden.


Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung

I. Allgemeine Vorschriften

õ 155.
(1) 1 Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbeh”rde durch Steuerbescheid festgesetzt. 2 Steuerbescheid ist der nach õ 122 Abs. 1 bekanntgegebene Verwaltungsakt. 3 Dies gilt auch fr die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und fr die Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) 1 Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so k”nnen gegen sie zusammengefaáte Steuerbescheide ergehen. 2 Mit zusammengefaáten Steuerbescheiden k”nnen Verwaltungsakte ber steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. 3 Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverh„ltnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung fr und gegen andere Beteiligte ist zul„ssig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten k”nnen nachtr„glich eine Abschrift des Bescheides verlangen.
(5) 1 Betrifft ein zusammengefaáter schriftlicher Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es fr die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift bermittelt wird. 2 Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekanntzugeben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbeh”rde bekannt ist, daá zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
(6) Die fr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergtung sinngem„á anzuwenden.

õ 156.
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, daá

  1. Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht bersteigt; der zu bestimmende Betrag darf 20 Deutsche Mark nicht berschreiten,
  2. Steuern und steuerliche Nebenleistungen abgerundet werden, es ist mindestens auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden, der Abrundungsbetrag darf fnf Deutsche Mark nicht berschreiten.
  3. Die Rechtsverordnungen bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Z”lle und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betreffen.

(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, daá die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschlieálich der Festsetzung auáer Verh„ltnis zu dem Betrag stehen.

õ 157.
(1) 1 Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Schriftliche Steuerbescheide mssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. 3 Ihnen ist auáerdem eine Belehrung darber beizufgen, welcher Rechtsbehelf zul„ssig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Beh”rde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbst„ndig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

õ 158.
Die Buchfhrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der õõ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umst„nden des Einzelfalles kein Anlaá ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

õ 159.
(1) 1 Wer behauptet, daá er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuh„nder, Vertreter eines anderen oder Pfandgl„ubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen geh”ren; anderenfalls sind sie ihm regelm„áig zuzurechnen. 2 Das Recht der Finanzbeh”rde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschr„nkt.
(2) õ 102 bleibt unberhrt.

õ 160.
(1) 1 Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelm„áig nicht zu bercksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbeh”rde nicht nachkommt, die Gl„ubiger oder die Empf„nger genau zu benennen. 2 Das Recht der Finanzbeh”rde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberhrt.
(2) õ 102 bleibt unberhrt.

õ 161.
1 Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgefhrten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, daá hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, daá die Fehlmengen auf Umst„nde zurckzufhren sind, die eine Steuer nicht begrnden oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. 2 Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.

õ 162.
(1) 1 Soweit die Finanzbeh”rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu sch„tzen. 2 Dabei sind alle Umst„nde zu bercksichtigen, die fr die Sch„tzung von Bedeutung sind.
(2) 1 Zu sch„tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige ber seine Angaben keine ausreichenden Aufkl„rungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach õ 90 Abs. 2 verletzt. 2 Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bcher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu fhren hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchfhrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach õ 158 zugrunde gelegt werden.
(3) In den F„llen des õ 155 Abs. 2 k”nnen die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gesch„tzt werden.

õ 163.
(1) 1 Steuern k”nnen niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh”hen, k”nnen bei der Festsetzung der Steuer unbercksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig w„re. 2 Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, daá einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erh”hen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer sp„teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer frheren Zeit bercksichtigt werden. 3 Die Entscheidung ber die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(2) (weggefallen)

õ 164.
(1) 1 Die Steuern k”nnen, solange der Steuerfall nicht abschlieáend geprft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprfung festgesetzt werden, ohne daá dies einer Begrndung bedarf. 2 Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprfung.
(2) 1 Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder ge„ndert werden. 2 Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Žnderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. 3 Die Entscheidung hierber kann jedoch bis zur abschlieáenden Prfung des Steuerfalles, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) 1 Der Vorbehalt der Nachprfung kann jederzeit aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprfung gleich; õ 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngem„á. 3 Nach einer Auáenprfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Žnderungen gegenber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprfung nicht ergeben.
(4) 1 Der Vorbehalt der Nachprfung entf„llt, wenn die Festsetzungsfrist abl„uft. 2 õ 169 Abs. 2 Satz 2 und õ 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

õ 165.
(1) 1 Soweit ungewiá ist, ob die Voraussetzungen fr die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorl„ufig festgesetzt werden. 2 Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

  1. ungewiá ist, ob und wann Vertr„ge mit anderen Staaten ber die Besteuerung (õ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, fr die Steuerfestsetzung wirksam werden,
  2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder
  3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit h”herrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
  4. Umfang und Grund der Vorl„ufigkeit sind anzugeben. 4 Unter den Voraussetzungen der S„tze 1 und 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) 1 Soweit die Finanzbeh”rde eine Steuer vorl„ufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder „ndern. 2 Wenn die Ungewiáheit beseitigt ist, ist eine vorl„ufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu „ndern oder fr endgltig zu erkl„ren; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. 3 In den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 muá eine vorl„ufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen fr endgltig erkl„rt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu „ndern ist.
(3) Die vorl„ufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprfung verbunden werden.

õ 166.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen w„re, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollm„chtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

õ 167.
(1) 1 Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (õ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung der Steuer nach õ 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer fhrt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. 2 Satz 1 gilt sinngem„á, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. 3 Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluá einer Auáenprfung im Sinne des õ 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) 1 Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zust„ndigen Kasse eingehen. 2 Dies gilt nicht fr Z”lle und Verbrauchsteuern.

õ 168.
1 Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprfung gleich. 2 Fhrt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergtung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbeh”rde zustimmt. 3 Die Zustimmung bedarf keiner Form.


II. Festsetzungsverj„hrung

õ 169.
(1) 1 Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Žnderung sind nicht mehr zul„ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2 Dies gilt auch fr die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach õ 129. 3 Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

  1. der Steuerbescheid den Bereich der fr die Steuerfestsetzung zust„ndigen Finanzbeh”rde verlassen hat oder
  2. bei ”ffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung nach õ 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgeh„ngt wird.

(2) 1 Die Festsetzungsfrist betr„gt:
1. ein Jahr
fr Z”lle, Verbrauchsteuern, Zollvergtungen und Verbrauchsteuervergtungen,
2. vier Jahre
fr die nicht in Nummer 1 genannten Steuern und Steuervergtungen.
2 Die Festsetzungsfrist betr„gt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fnf Jahre, soweit sie leichtfertig verkrzt worden ist. 3 Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkrzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, daá er durch die Tat keinen Verm”gensvorteil erlangt hat und daá sie auch nicht darauf beruht, daá er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkrzungen unterlassen hat.

õ 170.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

  1. eine Steuererkl„rung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl„rung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, sp„testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, daá die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 sp„ter beginnt,
  2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem fr den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, sp„testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler h„tten verwendet werden mssen.
  3. Dies gilt nicht fr Z”lle und Verbrauchsteuern.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergtung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist fr die Aufhebung oder Žnderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach õ 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Verm”gensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist fr die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Fr die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Abs„tzen 1 oder 2

  1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
  2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbeh”rde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
  3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verpflichtung erfllt worden ist.

(6) Fr die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel f„llig geworden ist.

õ 171.
(1) Die Festsetzungsfrist l„uft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen h”herer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufes nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlaá eines Steuerbescheides eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheides.
(3) 1 Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Žnderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach õ 129 gestellt, so l„uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor ber den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. 2 Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Steuerbescheides (õ 169 Abs. 1) auch dann gleich, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 3 In den F„llen des õ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, õ 101 der Finanzgerichtsordnung ist ber den Antrag erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) 1 Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Auáenprfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l„uft die Festsetzungsfrist fr die Steuern, auf die sich die Auáenprfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Auáenprfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Auáenprfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach õ 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Auáenprfung unmittelbar nach ihrem Beginn fr die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Grnden unterbrochen wird, die die Finanzbeh”rde zu vertreten hat. 3 Die Festsetzungsfrist endet sp„testens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schluábesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Auáenprfung stattgefunden haben, die in õ 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberhrt.
(5) 1 Beginnen die Zollfahndungs„mter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh”rden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so l„uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngem„á. 2 Das gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Buágeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekanntgegeben worden ist; õ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem„á.
(6) 1 Ist bei Steuerpflichtigen eine Auáenprfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchfhrbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des õ 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. 2 Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; õ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem„á.
(7) In den F„llen des õ 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verj„hrt ist.
(8) 1 Ist die Festsetzung einer Steuer nach õ 165 ausgesetzt oder die Steuer vorl„ufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewiáheit beseitigt ist und die Finanzbeh”rde hiervon Kenntnis erhalten hat. 2 In den F„llen des õ 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewiáheit beseitigt ist und die Finanzbeh”rde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den õõ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit fr die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermeábescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
(11) 1 Ist eine gesch„ftsunf„hige oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig wird oder der Mangel der Vertretung aufh”rt. 2 Dies gilt auch, soweit fr eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach õ 1903 des Brgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Grnden an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlaá, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs ber den Nachlaá er”ffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Konkursverfahren angemeldet, so l„uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Konkursverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist fr einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenh„ngender Erstattungsanspruch nach õ 37 Abs. 2 noch nicht verj„hrt ist (õ 228).


III. Bestandskraft

õ 172.
(1) 1 Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorl„ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprfung ergangen ist, nur aufgehoben oder ge„ndert werden,

  1. wenn er Z”lle oder Verbrauchsteuern betrifft,
  2. wenn er andere Steuern betrifft,

a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist [Einspruchsfrist] zugestimmt oder den Antrag gestellt hat,
b) soweit er von einer sachlich unzust„ndigen Beh”rde erlassen worden ist,
c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige T„uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die õõ 130 und 131 gelten nicht.
2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung best„tigt oder ge„ndert worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch fr einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlaá, Aufhebung oder Žnderung eines Steuerbescheides ganz oder teilweise abgelehnt wird.

õ 173.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu „ndern,

  1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr„glich bekanntwerden, die zu einer h”heren Steuer fhren,
  2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr„glich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer fhren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daá die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr„glich bekanntwerden. 2 Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 k”nnen Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Auáenprfung ergangen sind, nur aufgehoben oder ge„ndert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkrzung vorliegt. 2 Dies gilt auch in den F„llen, in denen eine Mitteilung nach õ 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

õ 174.
(1) 1 Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger bercksichtigt worden, obwohl er nur einmal h„tte bercksichtigt werden drfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu „ndern. 2 Ist die Festsetzungsfrist fr diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. 3 Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Žnderung des Steuerbescheides insoweit keine Frist entgegen.
(2) 1 Absatz 1 gilt sinngem„á, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger bercksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. 2 Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann ge„ndert werden, wenn die Bercksichtigung des Sachverhaltes auf einen Antrag oder eine Erkl„rung des Steuerpflichtigen zurckzufhren ist.
(3) 1 Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht bercksichtigt worden, daá er in einem anderen Steuerbescheid zu bercksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Bercksichtigung des Sachverhaltes unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder ge„ndert werden. 2 Die Nachholung, Aufhebung oder Žnderung ist nur zul„ssig bis zum Ablauf der fr die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) 1 Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh”rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge„ndert wird, so k”nnen aus dem Sachverhalt nachtr„glich durch Erlaá oder Žnderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge„ndert wird. 3 Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Žnderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden. 4 War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der sp„ter aufgehobene oder ge„nderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) 1 Gegenber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Žnderung des fehlerhaften Steuerbescheides gefhrt hat, beteiligt waren. 2 Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zul„ssig.

õ 175.
(1) 1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern,

  1. soweit ein Grundlagenbescheid (õ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung fr diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder ge„ndert wird,
  2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung fr die Vergangenheit hat (rckwirkendes Ereignis).
  3. In den F„llen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rckwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung fr eine Steuervergnstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, daá diese Voraussetzung fr eine bestimmte Zeit gegeben sein muá, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daá sie die Grundlage fr die Gew„hrung der Steuervergnstigung bildet.

õ 175a.
1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern, soweit dies zur Umsetzung einer Verst„ndigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des õ 2 geboten ist. 2 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verst„ndigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.

õ 176.
(1) 1 Bei der Aufhebung oder Žnderung eines Steuerbescheides darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen bercksichtigt werden, daá

  1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
  2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie fr verfassungswidrig h„lt,
  3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes ge„ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbeh”rde angewandt worden ist.
  4. Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererkl„rung oder einer Steueranmeldung bercksichtigt worden, ohne daá das fr die Finanzbeh”rde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, daá die Finanzbeh”rde bei Kenntnis der Umst„nde die bisherige Rechtsprechung angewandt h„tte.

(2) Bei der Aufhebung oder Žnderung eines Steuerbescheides darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen bercksichtigt werden, daá eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbeh”rde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

õ 177.
(1) Liegen die Voraussetzungen fr die Aufhebung oder Žnderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Žnderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlaá der Aufhebung oder Žnderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen fr die Aufhebung oder Žnderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Žnderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlaá der Aufhebung oder Žnderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Abs„tze 1 und 2 sind alle Fehler einschlieálich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des õ 129, die zur Festsetzung einer Steuer fhren, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.
(4) õ 164 Abs. 2, õ 165 Abs. 2 und õ 176 bleiben unberhrt.


IV. Kosten

õ 178.
(1) Die Beh”rden der Bundeszollverwaltung sowie die Beh”rden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung bertragen worden ist, k”nnen fr eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebhren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

  1. Amtshandlungen auáerhalb des Amtsplatzes und auáerhalb der ™ffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maánahmen der Steueraufsicht handelt,
  2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis fhren, weil sie antragsgem„á zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen,
  3. Untersuchungen von Waren, wenn

a) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Gew„hrung einer Steuervergtung oder sonstigen Vergnstigungen veranlaát sind
oder

b) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Verfgungsberechtigten sich als unrichtig oder unbegrndet erweisen oder
c) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,
4. šberwachungsmaánahmen in Betrieben und bei Betriebsvorg„ngen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlaát sind,
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Bef”rderungsmitteln oder Waren,
6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird,
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstcken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgefhrt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen n„her festzulegen, die fr sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfgigkeit, zur Vermeidung von H„rten oder aus „hnlichen Grnden ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
(4) 1 Auf die Festsetzung der Kosten sind die fr Z”lle und Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Die õõ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten fr diese Kosten nicht.


2. Unterabschnitt: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermeábetr„gen

I. Gesonderte Feststellungen

õ 179.
(1) Abweichend von õ 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) 1 Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. 2 Die gesonderte Feststellung wird gegenber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. 3 Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur ber eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Erg„nzungsbescheid nachzuholen.

õ 180.
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

  1. die Einheitswerte nach Maágabe des Bewertungsgesetzes,
  2. a) die einkommensteuerpflichtigen und k”rperschaftsteuerpflichtigen Einknfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einknften mehrere Personen beteiligt sind und die Einknfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,

b) in anderen als den in Buchstabe a genannten F„llen die Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen T„tigkeit, wenn nach den Verh„ltnissen zum Schluá des Gewinnermittlungszeitraums das fr die gesonderte Feststellung zust„ndige Finanzamt nicht auch fr die Steuern vom Einkommen zust„ndig ist,
3. der Wert der verm”gensteuerpflichtigen Wirtschaftsgter (õõ 114 bis 117a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzge (õ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgter, Schulden und sonstigen Abzge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen fr die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) 1 Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá in anderen als den in Absatz 1 genannten F„llen Besteuerungsgrundlagen gesondert und fr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. 2 Dabei k”nnen insbesondere geregelt werden

  1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
  2. die Voraussetzungen fr das Feststellungsverfahren,
  3. die ”rtliche Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rden,
  4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschlieálich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
  5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollm„chtigte,
  6. die Zul„ssigkeit, der Umfang und die Durchfhrung von Auáenprfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
  7. Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Besteuerungsgrundlagen, die sich erst sp„ter auswirken, zur Sicherung der sp„teren zutreffenden Besteuerung gesondert und fr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 4 Die Rechtsverordnungen bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Z”lle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

  1. nur eine der an den Einknften beteiligten Personen mit ihren Einknften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder k”rperschaftsteuerpflichtig ist, oder
  2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die H”he des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. 2 Dies gilt sinngem„á auch fr die F„lle des Absatzes 1 Nr. 3.
  3. Das nach õ 18 Abs. 1 Nr. 4 zust„ndige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, daá eine gesonderte Feststellung nicht durchzufhren ist. 3 Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht fr Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Nr. 2, Abs„tze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

  1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einknfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
  2. Steuerabzugsbetr„ge und K”rperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

õ 181.
(1) 1 Fr die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften ber die Durchfhrung der Besteuerung sinngem„á. 2 Steuererkl„rung im Sinne des õ 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die Erkl„rung zur gesonderten Feststellung. 3 Wird eine Erkl„rung zur gesonderten Feststellung nach õ 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbeh”rde abgegeben, gilt õ 170 Abs. 3 sinngem„á.
(2) 1 Eine Erkl„rung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. 2 Erkl„rungspflichtig sind insbesondere

  1. in den F„llen des õ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommen- oder k”rperschaftsteuerpflichtigen Einknften zuzurechnen ist;
  2. in den F„llen des õ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Unternehmer;
  3. in den F„llen des õ 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgtern, Schulden oder sonstigen Abzgen zuzurechnen ist;
  4. in den F„llen des õ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 auch die in õ 34 bezeichneten Personen.
  5. Hat ein Erkl„rungspflichtiger eine Erkl„rung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erkl„rungspflicht befreit.

(3) 1 Die Frist fr die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. 2 Ist eine Erkl„rung zur gesonderten Feststellung des Einheitswertes abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erkl„rung eingereicht wird, sp„testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. 3 Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist fr die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(4) In den F„llen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist.
(5) 1 Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der fr sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung fr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, fr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt õ 171 Abs. 10 auáer Betracht. 2 Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. 3 õ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem„á.

õ 182.
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, fr andere Feststellungsbescheide, fr Steuermeábescheide, fr Steuerbescheide und fr Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen fr diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
(2) 1 Ein Feststellungsbescheid ber einen Einheitswert (õ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung bergeht. 2 Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekanntgegeben wird.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenber mehreren Beteiligten einheitlich (õ 179 Abs. 2 Satz 2)
und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

õ 183.
(1) 1 Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollm„chtigten bestellen, der erm„chtigt ist, fr sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschlieáenden Verfahren ber einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf [Einspruch] zusammenh„ngen. 2 Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollm„chtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder des Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstandes der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollm„chtigter. 3 Anderenfalls kann die Finanzbeh”rde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollm„chtigten zu benennen. 4 Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, daá diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung fr und gegen alle Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollm„chtigter benannt wird. 5 Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollm„chtigten ist darauf hinzuweisen, daá die Bekanntgabe mit Wirkung fr und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) 1 Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbeh”rde bekannt ist, daá die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, daá ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder daá zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. 2 Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn pers”nlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben. 3 Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheides mitzuteilen.
(3) 1 Ist ein Empfangsbevollm„chtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, k”nnen Feststellungsbescheide ihm gegenber auch mit Wirkung fr einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollm„chtigte nicht widersprochen hat. 2 Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbeh”rde gegenber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollm„chtigten bestellt, so gelten fr die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden ber den Einheitswert die Regelungen ber zusammengefaáte Bescheide in õ 155 Abs. 5 entsprechend.


II. Festsetzung von Steuermeábetr„gen

õ 184.
(1) 1 Steuermeábetr„ge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeábescheid festgesetzt. 2 Mit der Festsetzung der Steuermeábetr„ge wird auch ber die pers”nliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. 3 Die Vorschriften ber die Durchfhrung der Besteuerung sind sinngem„á anzuwenden. 4 Ferner sind õ 182 Abs. 1 und fr Grundsteuermeábescheide auch Abs. 2 und õ 183 sinngem„á anzuwenden.
(2) 1 Die Befugnis, Realsteuermeábetr„ge festzusetzen, schlieát auch die Befugnis zu Maánahmen nach õ 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit fr solche Maánahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbeh”rde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2 Eine Maánahme nach õ 163 Abs. 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einknfte als Grundlage fr die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinfluát, auch fr den Gewerbeertrag als Grundlage fr die Festsetzung des Gewerbesteuermeábetrages.
(3) Die Finanzbeh”rden teilen den Inhalt des Steuermeábescheides sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maánahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlaá des Realsteuerbescheids) obliegt.


3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung

õ 185.
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermeábetr„gen sind die fr die Steuermeábetr„ge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

õ 186.
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:

  1. der Steuerpflichtige,
  2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermeábetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. 2 Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die fr die Festsetzung der Steuer zust„ndige Beh”rde.

õ 187.
Die beteiligten Steuerberechtigten k”nnen von der zust„ndigen Finanzbeh”rde Auskunft ber die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtstr„ger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.

õ 188.
(1) šber die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekanntzugeben ist, soweit sie betroffen sind.
(2) 1 Der Zerlegungsbescheid muá die H”he des zu zerlegenden Steuermeábetrages angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. 2 Er muá ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

õ 189.
1 Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermeábetrag nicht bercksichtigt und auch nicht zurckgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag ge„ndert oder nachgeholt. 2 Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so drfen bei der Žnderung der Zerlegung nur solche Žnderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachtr„glichen Bercksichtigung der bisher bergangenen Steuerberechtigten ergeben. 3 Eine Žnderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermeábescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daá der bergangene Steuerberechtigte die Žnderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.

õ 190.
1 Ist ein Steuermeábetrag in voller H”he einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darber, welchem Steuerberechtigten der Steuermeábetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbeh”rde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. 2 Die fr das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


4. Unterabschnitt: Haftung

õ 191.
(1) 1 Wer kraft Gesetzes fr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2 Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollm„chtigten, Wirtschaftsprfer oder vereidigten Buchprfer wegen einer Handlung im Sinne des õ 69, die er in Ausbung seines Berufes vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbeh”rde der zust„ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fr die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1 Die Vorschriften ber die Festsetzungsfrist sind auf den Erlaá von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. 2 Die Festsetzungsfrist betr„gt vier Jahre, in den F„llen des õ 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkrzung fnf Jahre, in den F„llen des õ 71 zehn Jahre. 3 Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knpft. 4 Ist die Steuer, fr die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist fr den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der fr die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt õ 171 Abs. 10 sinngem„á. 5 In den F„llen der õõ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verj„hrt (õ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprche nach dem fr sie maágebenden Recht noch nicht verj„hrt sind.
(5) 1 Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

  1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
  2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verj„hrt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
  3. Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, daá der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

õ 192.
Wer sich auf Grund eines Vertrages verpflichtet hat, fr die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.


Vierter Abschnitt: Auáenprfung

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

õ 193.
(1) Eine Auáenprfung ist zul„ssig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich t„tig sind.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Auáenprfung zul„ssig,

  1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, fr Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzufhren, oder
  2. wenn die fr die Besteuerung erheblichen Verh„ltnisse der Aufkl„rung bedrfen und eine Prfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prfenden Sachverhaltes nicht zweckm„áig ist.

õ 194.
(1) 1 Die Auáenprfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verh„ltnisse des Steuerpflichtigen. 2 Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeitr„ume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschr„nken. 3 Die Auáenprfung bei einer Personengesellschaft umfaát die steuerlichen Verh„ltnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verh„ltnisse fr die zu berprfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. 4 Die steuerlichen Verh„ltnisse anderer Personen k”nnen insoweit geprft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, fr Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzufhren; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenber geltend zu machen sind.
(2) Die steuerlichen Verh„ltnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der šberwachungsorgane k”nnen ber die in Absatz 1 geregelten F„lle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzufhrende Auáenprfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckm„áig ist.
(3) Werden anl„álich einer Auáenprfung Verh„ltnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zul„ssig, als ihre Kenntnis fr die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

õ 195.
1 Auáenprfungen werden von den fr die Besteuerung zust„ndigen Finanzbeh”rden durchgefhrt. 2 Sie k”nnen andere Finanzbeh”rden mit der Auáenprfung beauftragen. 3 Die beauftragte Finanzbeh”rde kann im Namen der zust„ndigen Finanzbeh”rde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (õõ 204 bis 207) erteilen.

õ 196.
Die Finanzbeh”rde bestimmt den Umfang der Auáenprfung in einer schriftlich zu erteilenden Prfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (õ 356).

õ 197.
(1) 1 Die Prfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prfungsbeginn und die Namen der Prfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Auáenprfung durchgefhrt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prfung bekanntzugeben, wenn der Prfungszweck dadurch nicht gef„hrdet wird. 2 Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 3 Soll die Prfung nach õ 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verh„ltnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der šberwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekanntzugeben.
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Auáenprfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafr wichtige Grnde glaubhaft gemacht werden.

õ 198.
1 Die Prfer haben sich bei Erscheinen unverzglich auszuweisen. 2 Der Beginn der Auáenprfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

õ 199.
(1) Der Auáenprfer hat die tats„chlichen und rechtlichen Verh„ltnisse, die fr die Steuerpflicht und fr die Bemessung der Steuer maágebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist w„hrend der Auáenprfung ber die festgestellten Sachverhalte und die m”glichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prfung nicht beeintr„chtigt werden.

õ 200.
(1) 1 Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die fr die Besteuerung erheblich sein k”nnen, mitzuwirken. 2 Er hat insbesondere Ausknfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bcher, Gesch„ftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prfung vorzulegen und die zum Verst„ndnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erl„uterungen zu geben. 3 Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Ausknfte zu erteilen, oder sind die Ausknfte zur Kl„rung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Ausknfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Auáenprfer auch andere Betriebsangeh”rige um Auskunft ersuchen. 4 õ 93 Abs. 2 Satz 2 und õ 97 Abs. 2 gelten nicht.
(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Gesch„ftsr„umen oder, soweit ein zur Durchfhrung der Auáenprfung geeigneter Gesch„ftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnr„umen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2 Ein zur Durchfhrung der Auáenprfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfgung zu stellen.
(3) 1 Die Auáenprfung findet w„hrend der blichen Gesch„fts- oder Arbeitszeit statt. 2 Die Prfer sind berechtigt, Grundstcke und Betriebsr„ume zu betreten und zu besichtigen. 3 Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.

õ 201.
(1) 1 šber das Ergebnis der Auáenprfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schluábesprechung), es sei denn, daá sich nach dem Ergebnis der Auáenprfung keine Žnderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder daá der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. 2 Bei der Schluábesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu er”rtern.
(2) Besteht die M”glichkeit, daá auf Grund der Prfungsfeststellungen ein Straf- oder Buágeldverfahren durchgefhrt werden muá, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, daá die straf- oder buágeldrechtliche Wrdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.

õ 202.
(1) 1 šber das Ergebnis der Auáenprfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prfungsbericht). 2 Im Prfungsbericht sind die fr die Besteuerung erheblichen Prfungsfeststellungen in tats„chlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Žnderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. 3 Fhrt die Auáenprfung zu keiner Žnderung der Besteuerungsgrundlagen, so gengt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Finanzbeh”rde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prfungsbericht vor seiner Auswertung zu bersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

õ 203.
(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbeh”rde eine Auáenprfung in regelm„áigen Zeitabst„nden nach den Umst„nden des Falles nicht fr erforderlich h„lt, kann sie eine abgekrzte Auáenprfung durchfhren. 2 Die Prfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschr„nken.
(2) 1 Der Steuerpflichtige ist vor Abschluá der Prfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererkl„rungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2 Die steuerlich erheblichen Prfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen sp„testens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. 3 õ 201 Abs. 1 und õ 202 Abs. 2 gelten nicht.


2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Auáenprfung

õ 204.
Im Anschluá an eine Auáenprfung soll die Finanzbeh”rde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein fr die Vergangenheit geprfter und im Prfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der knftigen steuerrechtlichen Behandlung fr die gesch„ftlichen Maánahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

õ 205.
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muá enthalten:

  1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
  2. die Entscheidung ber den Antrag und die dafr maágebenden Grnde,
  3. eine Angabe darber, fr welche Steuern und fr welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.

õ 206.
(1) Die verbindliche Zusage ist fr die Besteuerung bindend, wenn sich der sp„ter verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

õ 207.
(1) Die verbindliche Zusage tritt auáer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, ge„ndert werden.
(2) Die Finanzbeh”rde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung fr die Zukunft aufheben oder „ndern.
(3) Eine rckwirkende Aufhebung oder Žnderung der verbindlichen Zusage ist nur zul„ssig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des õ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.


Fnfter Abschnitt: Steuerfahndung (Zollfahndung)

õ 208.
(1) 1 Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten F„llen,
  3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf„lle.
  4. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh”rden und die Zollfahndungs„mter haben auáer den Befugnissen nach õ 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanz„mtern (Hauptzoll„mtern) zustehen. 3 In den F„llen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschr„nkungen des õ 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des õ 97 Abs. 2 und 3 nicht; õ 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngem„á, õ 393 Abs. 1 bleibt unberhrt.

(2) Unabh„ngig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh”rden und die Zollfahndungs„mter zust„ndig

  1. fr steuerliche Ermittlungen einschlieálich der Auáenprfung auf Ersuchen der zust„ndigen Finanzbeh”rde,
  2. fr die ihnen sonst im Rahmen der Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rden bertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanz„mter (Hauptzoll„mter) bleiben unberhrt.


Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen F„llen

õ 209.
(1) Der Warenverkehr ber die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Bef”rderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen šberwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:

  1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren,
  2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, fr die ein Erlaá, eine Erstattung oder Vergtung von Zoll oder Verbrauchsteuer beansprucht wird.

(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.

õ 210.
(1) Die von der Finanzbeh”rde mit der Steueraufsicht betrauten Amtstr„ger sind berechtigt, Grundstcke und R„ume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche T„tigkeit selbst„ndig ausben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, w„hrend der Gesch„fts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die fr die Besteuerung erheblich sein k”nnen (Nachschau).
(2) 1 Der Nachschau unterliegen ferner Grundstcke und R„ume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, ohne zeitliche Einschr„nkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daá sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgem„á versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoáen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. 2 Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Gesch„ftsr„umen auch ohne richterliche Anordnung zul„ssig.
(3) 1 Die von der Finanzbeh”rde mit der Steueraufsicht betrauten Amtstr„ger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und ”rtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer „uáeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. 2 Die Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft ber die mitgefhrten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Bef”rderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. 3 Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, daá verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgefhrt werden, k”nnen die Amtstr„ger die mitgefhrten Waren berprfen und alle Feststellungen treffen, die fr eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein k”nnen. 4 Die Betroffenen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
(4) 1 Wenn Feststellungen bei Ausbung der Steueraufsicht hierzu Anlaá geben, kann ohne vorherige Prfungsanordnung (õ 196) zu einer Auáenprfung nach õ 193 bergegangen werden. 2 Auf den šbergang zur Auáenprfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) 1 Wird eine Nachschau in einem Dienstgeb„ude oder einer nicht allgemein zug„nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchfhrung ersucht. 2 Die Finanzbeh”rde ist zur Mitwirkung berechtigt. 3 Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in R„umen vorzunehmen ist, die ausschlieálich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

õ 211.
(1) 1 Wer von einer Maánahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtstr„gern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bcher, Gesch„ftspapiere und andere Urkunden ber die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und ber den Bezug und den Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Ausknfte zu erteilen und die zur Durchfhrung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2 õ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngem„á.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empf„nger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausbung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzul„ssig.

õ 212.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur n„heren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfllenden Pflichten anordnen, daá

  1. bestimmte Handlungen nur in R„umen vorgenommen werden drfen, die der Finanzbeh”rde angemeldet sind oder deren Benutzung fr diesen Zweck von der Finanzbeh”rde besonders genehmigt ist,
  2. R„ume, Fahrzeuge, Ger„te, Gef„áe und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Bef”rderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen k”nnen, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschlieáen sind,
  3. der šberwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden mssen,
  4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders berwacht wird, wenn der H„ndler zugleich Hersteller der Waren ist,
  5. ber die Betriebsvorg„nge und ber die steuerpflichtigen Waren sowie ber die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu fhren und die Best„nde festzustellen sind,
  6. Bcher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,
  7. Vorg„nge und Maánahmen in Betrieben oder Unternehmen, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbeh”rde anzumelden sind,
  8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, fr die ein Erlaá, eine Erstattung oder Vergtung von Zoll oder Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschlieáungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden drfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf, auáer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

õ 213.
1 Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angeh”rige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskr„ftig bestraft worden sind, drfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaánahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gew„hrleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. 2 Insbesondere drfen zus„tzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluá von R„umen, Beh„ltnissen und Ger„ten sowie „hnliche Maánahmen vorgeschrieben werden.

õ 214.
1 Wer sich zur Erfllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhaltes obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angeh”rigen seines Betriebes oder Unternehmens vertreten l„át, bedarf der Zustimmung der Finanzbeh”rde. 2 Dies gilt nicht fr die Vertretung in Eingangsabgabensachen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.

õ 215.
(1) 1 Die Finanzbeh”rde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfgungsverbot sicherstellen:
1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtstr„ger vorfindet
a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen R„umen, die der Finanzbeh”rde nicht angemeldet sind,
b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsm„áige Steuerzeichen,
2. Waren, die im Zollgrenzbezirk oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterworfen sind, aufgefunden werden, wenn sie weder abgabenfrei noch nach den Umst„nden offenbar Freigut sind,
3. Waren, die in Gew„ssern oder Watten, die Zollfreigebiete sind, aufgefunden werden, wenn sie weder abgabenfrei sind noch nach den Umst„nden offenbar nach õ 67 Abs. 2 des Zollgesetzes ausgesetzt werden durften,
4. die Umschlieáungen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Waren,
5. Ger„te, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbeh”rde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
2 Die Sicherstellung ist auch zul„ssig, wenn die Sachen zun„chst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbeh”rde zur Verfgung gestellt worden sind.
(2) 1 šber die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentmer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

õ 216.
(1) 1 Nach õ 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes berzufhren, sofern sie nicht nach õ 375 Abs. 2 eingezogen werden. 2 Fr Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
(2) 1 Die šberfhrung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. 2 Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt õ 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngem„á.
(3) 1 Der Eigentumsbergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbeh”rde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. 2 Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung ber. 3 Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. 4 Das Erl”schen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, daá die in das Eigentum des Bundes berfhrte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umst„nde erwarb, welche die Sicherstellung veranlaát haben.
(4) 1 Sichergestellte Sachen k”nnen schon vor der šberfhrung in das Eigentum des Bundes ver„uáert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverh„ltnism„áig groáen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck drfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. 2 Der Erl”s tritt an die Stelle der Sachen. 3 Die Notver„uáerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes ber die Verwertung gepf„ndeter Sachen durchgefhrt. 4 Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Ver„uáerung geh”rt werden. 5 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Ver„uáerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
(5) 1 Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes berfhrte Sachen werden zurckgegeben, wenn die Umst„nde, die die Sicherstellung veranlaát haben, dem Eigentmer nicht zuzurechnen sind oder wenn die šberfhrung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige H„rte fr die Betroffenen erscheint. 2 Gutgl„ubige Dritte, deren Rechte durch die šberfhrung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeintr„chtigt sind, werden aus dem Erl”s der Sachen angemessen entsch„digt. 3 Im brigen kann eine Entsch„digung gew„hrt werden, soweit es eine unbillige H„rte w„re, sie zu versagen.

õ 217.
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbeh”rde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.


Fnfter Teil: Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt: Verwirklichung, F„lligkeit und Erl”schen von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis

1. Unterabschnitt: Verwirklichung und F„lligkeit von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis

õ 218.
(1) 1 Grundlage fr die Verwirklichung von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis (õ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergtungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den S„umniszuschl„gen gengt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (õ 240). 2 Die Steueranmeldungen (õ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) 1 šber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbeh”rde durch Verwaltungsakt. 2 Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (õ 37 Abs. 2) betrifft.

õ 219.
1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Verm”gen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daá die Vollstreckung aussichtslos sein wrde. 2 Diese Einschr„nkung gilt nicht, wenn die Haftung auf õ 6 Abs. 1, 3 und 5, õ 8 Abs. 3, õ 40a Abs. 1 oder auf õ 41 Abs. 2, 5 und 8 des Zollgesetzes beruht oder darauf, daá der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzufhren oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

õ 220.
(1) Die F„lligkeit von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) 1 Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung ber die F„lligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung f„llig, es sei denn, daá in einem nach õ 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist einger„umt worden ist. 2 Ergibt sich der Anspruch in den F„llen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis, so tritt die F„lligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

õ 221.
1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbeh”rde verlangen, daá die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbeh”rde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen F„lligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. 2 Das gleiche gilt, wenn die Annahme begrndet ist, daá der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gef„hrdet ist; an Stelle der Vorverlegung der F„lligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. 3 In den F„llen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der F„lligkeit nur zul„ssig, wenn sie dem Steuerpflichtigen fr den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekndigt worden ist.

õ 222.
1 Die Finanzbeh”rden k”nnen Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei F„lligkeit eine erhebliche H„rte fr den Schuldner bedeuten wrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gef„hrdet erscheint. 2 Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gew„hrt werden. 3 Steueransprche gegen den Steuerschuldner k”nnen nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer fr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzufhren hat. 4 Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbetr„ge einbehalten oder Betr„ge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

õ 223.
Bei Z”llen und Verbrauchsteuern kann die Zahlung f„lliger Betr„ge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.


2. Unterabschnitt: Zahlung, Aufrechnung, Erlaá

õ 224.
(1) 1 Zahlungen an Finanzbeh”rden sind an die zust„ndige Kasse zu entrichten. 2 Auáerhalb des Kassenraumes k”nnen Zahlungsmittel nur einem Amtstr„ger bergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln auáerhalb des Kassenraumes besonders erm„chtigt worden ist und sich hierber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

  1. bei šbergabe oder šbersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs,
  2. bei šberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbeh”rde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbeh”rde gutgeschrieben wird,
  3. bei Vorliegen einer Einzugserm„chtigung am F„lligkeitstag.

(3) 1 Zahlungen der Finanzbeh”rden sind unbar zu leisten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen und die fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden k”nnen fr ihre Gesch„ftsbereiche Ausnahmen zulassen. 3 Als Tag der Zahlung gilt bei šberweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrages an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) 1 Die zust„ndige Kasse kann fr die šbergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. 2 Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schlieáung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute erm„chtigt werden, fr die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

õ 224a.
(1) 1 Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Verm”gensteuer, kann durch ”ffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, daá an Zahlungs Statt das Eigentum an Kunstgegenst„nden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, bertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung fr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein ”ffentliches Interesse besteht. 2 Die šbertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Ver„uáerung im Sinne des õ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.
(2) 1 Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. 2 Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die ”rtlich zust„ndige Finanzbeh”rde zu richten. 3 Zust„ndig fr den Vertragsabschluá ist die oberste Finanzbeh”rde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. 4 Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der fr kulturelle Angelegenheiten zust„ndigen obersten Landesbeh”rde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbeh”rde eingeholt.
(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten H”he am Tag der šbertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.
(4) 1 Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach õ 222 gestundet werden. 2 Kommt ein Vertrag zustande, ist fr die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.

õ 225.
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Betr„ge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung s„mtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) 1 Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht s„mtliche Schulden deckt, zun„chst die Geldbuáen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbetr„ge, die brigen Steuern, die Kosten, die Versp„tungszuschl„ge, die Zinsen und die S„umniszuschl„ge getilgt. 2 Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer F„lligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig f„llig gewordenen Betr„gen und bei den S„umniszuschl„gen bestimmt die Finanzbeh”rde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungswege erzwungen (õ 249) und reicht der verfgbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbeh”rde die Reihenfolge der Tilgung.

õ 226.
(1) Fr die Aufrechnung mit Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis sowie fr die Aufrechnung gegen diese Ansprche gelten sinngem„á die Vorschriften des brgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verj„hrung oder Ablauf einer Ausschluáfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen k”nnen gegen Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis nur mit unbestrittenen oder rechtskr„ftig festgestellten Gegenansprchen aufrechnen.
(4) Fr die Aufrechnung gilt als Gl„ubiger oder Schuldner eines Anspruches aus dem Steuerschuldverh„ltnis auch die K”rperschaft, die die Steuer verwaltet.

õ 227.
(1) Die Finanzbeh”rden k”nnen Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w„re; unter den gleichen Voraussetzungen k”nnen bereits entrichtete Betr„ge erstattet oder angerechnet werden.
(2) (weggefallen)


3. Unterabschnitt: Zahlungsverj„hrung

õ 228.
1 Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverj„hrung. 2 Die Verj„hrungsfrist betr„gt fnf Jahre.

õ 229.
(1) 1 Die Verj„hrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals f„llig geworden ist. 2 Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh„ltnis, ihre Aufhebung, Žnderung oder Berichtigung nach õ 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verj„hrung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

õ 230.
Die Verj„hrung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen h”herer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verj„hrungsfrist nicht verfolgt werden kann.

õ 231.
(1) 1 Die Verj„hrung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaánahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Finanzbeh”rde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. 2 õ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngem„á.
(2) 1 Die Unterbrechung der Verj„hrung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaánahme, die zu einem Pf„ndungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung fhrt, oder durch Anmeldung im Konkurs dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pf„ndungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Konkursverfahren beendet worden ist. 2 Wird gegen die Finanzbeh”rde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verj„hrung nicht, bevor ber den Anspruch rechtskr„ftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verj„hrungsfrist.
(4) Die Verj„hrung wird nur in H”he des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

õ 232.
Durch die Verj„hrung erl”schen der Anspruch aus dem Steuerschuldverh„ltnis und die von ihm abh„ngenden Zinsen.


Zweiter Abschnitt: Verzinsung, S„umniszuschl„ge

1. Unterabschnitt: Verzinsung

õ 233.
1 Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis (õ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 Ansprche auf steuerliche Nebenleistungen (õ 3 Abs. 3) und die entsprechenden Erstattungsansprche werden nicht verzinst.

õ 233a.
(1) 1 Fhrt die Festsetzung der Einkommen-, K”rperschaft-, Verm”gen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese nach Maágabe der folgenden Abs„tze zu verzinsen. 2 Dies gilt nicht fr die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbetr„gen.
(2) 1 Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. 2 Er beginnt fr die Einkommen- und K”rperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einknfte berwiegen. 3 Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, sp„testens vier Jahre nach seinem Beginn.
(3) 1 Maágebend fr die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr„ge, um die anzurechnende K”rperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). 2 Bei der Verm”gensteuer ist als Unterschiedsbetrag fr die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maágebend. 3 Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur H”he des zu erstattenden Betrages zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frhestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) 1 Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu „ndern; gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbetr„gen zurckgenommen, widerrufen oder nach õ 129 berichtigt wird. 2 Maágebend fr die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr„ge und um die anzurechnende K”rperschaftsteuer. 3 Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. 4 Im brigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten bei der Durchfhrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

õ 234.
(1) 1 Fr die Dauer einer gew„hrten Stundung von Ansprchen aus dem Steuerschuldverh„ltnis werden Zinsen erhoben. 2 Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberhrt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w„re.
(3) Zinsen nach õ 233a, die fr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

õ 235.
(1) 1 Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. 2 Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. 3 Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, daá ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbeh”rde abzufhren oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) 1 Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkrzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, daá die hinterzogenen Betr„ge ohne die Steuerhinterziehung erst sp„ter f„llig geworden w„ren. 2 In diesem Fall ist der sp„tere Zeitpunkt maágebend.
(3) 1 Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. 2 Fr eine Zeit, fr die ein S„umniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. 3 Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberhrt.
(4) Zinsen nach õ 233a, die fr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

õ 236.
(1) 1 Wird durch eine rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergtung gew„hrt, so ist der zu erstattende oder zu vergtende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtsh„ngigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. 2 Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtsh„ngigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

  1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Žnderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlaá des beantragten Verwaltungsaktes erledigt oder
  2. eine rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,

a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Žnderung des Gewerbesteuermeábetrages
fhrt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergtender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach õ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach õ 233a, die fr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu „ndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluá des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt wird.

õ 237.
(1) 1 Soweit ein f”rmlicher auáergerichtlicher Rechtsbehelf [Einspruch] oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergtungsbescheid aufhebt oder „ndert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung ber einen dieser Verwaltungsakte endgltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines f”rmlichen auáergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (õ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung ber einen Grundlagenbecheid die Vollziehung eines Folgebescheides ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des auáergerichtlichen Rechtbehelfs bei der Beh”rde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtsh„ngigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des auáergerichlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtsh„ngigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Abs„tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, des K”rperschaftsteuerbescheides oder eines Feststellungsbescheides die Vollziehung eines Gewerbesteuermeábescheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird.
(4) õ 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu „ndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluá des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt wird.

õ 238.
(1) 1 Die Zinsen betragen fr jeden Monat einhalb vom Hundert. 2 Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur fr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben auáer Ansatz.
(2) Fr die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet.

õ 239.
(1) 1 Auf die Zinsen sind die fr die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch betr„gt die Festsetzungsfrist ein Jahr. 2 Die Festsetzungsfrist beginnt:

  1. in den F„llen des õ 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt worden ist,
  2. in den F„llen des õ 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,
  3. in den F„llen des õ 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskr„ftig abgeschlossen worden ist,
  4. in den F„llen des õ 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergtung ausgezahlt worden ist,
  5. in den F„llen des õ 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein auáergerichtlicher Rechtsbehelf [Einspruch] oder eine Anfechtungsklage endgltig erfolglos geblieben ist.
  6. Die Festsetzungsfrist l„uft in den F„llen des õ 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Žnderung oder ihre Berichtigung nach õ 129 noch zul„ssig ist.

(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zwanzig Deutsche Mark betragen.


2. Unterabschnitt: S„umniszuschl„ge

õ 240.
(1) 1 Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F„lligkeitstages entrichtet, so ist fr jeden angefangenen Monat der S„umnis ein S„umniszuschlag von eins vom Hundert des rckst„ndigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. 2 Das gleiche gilt fr zurckzuzahlende Steuervergtungen. 3 Die S„umnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 4 Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergtung aufgehoben, ge„ndert oder nach õ 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten S„umniszuschl„ge unberhrt.
(2) S„umniszuschl„ge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) 1 Ein S„umniszuschlag wird bei einer S„umnis bis zu fnf Tagen nicht erhoben. 2 Dies gilt nicht bei Zahlung nach õ 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den F„llen der Gesamtschuld entstehen S„umniszuschl„ge gegenber jedem s„umigen Gesamtschuldner. 2 Insgesamt ist jedoch kein h”herer S„umniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden w„re, wenn die S„umnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten w„re.


Dritter Abschnitt: Sicherheitsleistung

õ 241.
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

  1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zust„ndigen Finanzbeh”rde,
  2. durch Verpf„ndung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgesch„ft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. 2 Die Haftung der Wertpapiere fr Forderungen des Verwahrers fr ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberhrt. 3 Der Verpf„ndung von Wertpapieren steht die Verpf„ndung von Anteilen an einem Sammelbestand nach õ 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl I S. 1507), gleich,
  3. durch eine mit der šbergabe des Sparbuches verbundene Verpf„ndung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengesch„ft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
  4. durch Verpf„ndung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sonderverm”gens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
  5. durch Bestellung von

a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstcken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefhrten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
6. durch Verpf„ndung von Forderungen, fr die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstck oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpf„ndung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstcken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,
7. durch Schuldversprechen, Brgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbrgen (õ 244).
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind

  1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sonderverm”gens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
  2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte bertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen B”rsenhandel zugelassen sind,
  3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt fr Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
  4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
  5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rckzahlung vom Bund oder von einem Land gew„hrleistet werden.

(3) Ein unter Steuerverschluá befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit fr die darauf lastende Steuer.

õ 242.
1 Zahlungsmittel, die nach õ 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der K”rperschaft ber, der die Finanzbeh”rde angeh”rt, bei der sie hinterlegt worden sind. 2 Die Forderung auf Rckzahlung ist nicht zu verzinsen. 3 Mit der Hinterlegung erwirbt die K”rperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rckerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.

õ 243.
1 Die Sicherheitsleistung durch Verpf„ndung von Wertpapieren nach õ 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zul„ssig, wenn der Verwahrer die Gew„hr fr die Umlauff„higkeit bernimmt. 2 Die šbernahme dieser Gew„hr umfaát die Haftung dafr,
1. daá das Rckforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschr„nkt ist,
2. daá die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserkl„rung aufgeboten oder fr kraftlos erkl„rt worden sind,
3. daá die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und daá die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stcken sind.

õ 244.
(1) 1 Schuldversprechen und Brgschaften nach dem Brgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die

  1. ein der H”he der zu leistenden Sicherheit angemessenes Verm”gen besitzen und
  2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
  3. Brgschaften mssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach õ 771 des Brgerlichen Gesetzbuchs enthalten. 3 Schuldversprechen und Brgschaftserkl„rungen sind schriftlich zu erteilen. 4 Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer drfen nicht wechselseitig freinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. 5 šber die Annahme von Brgschaften in den Verfahren nach dem A.T.A.-šbereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl 1965 II S. 948) und dem TIR-šbereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl 1979 II S. 445) sowie von Pauschalbrgschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfhrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem šbereinkommen vom 20. Mai 1987 ber ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gltigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1 Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und gesch„ftsm„áig fr andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbrge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt sind. 2 Fr die Zulassung ist die Oberfinanzdirektion zust„ndig, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. 3 Bei ausl„ndischen Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zust„ndigkeit nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion zust„ndig, in deren Bezirk erstmalig eine Brgschaft bernommen werden soll. 4 Bei der Zulassung ist ein H”chstbetrag festzusetzen (Brgschaftssumme). 5 Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Brgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbrge gegenber der Finanzverwaltung bernommen hat, drfen nicht ber die Brgschaftssumme hinausgehen.

õ 245.
1 Andere als die in õ 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbeh”rde nach ihrem Ermessen annehmen. 2 Vorzuziehen sind Verm”gensgegenst„nde, die gr”áere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch auáerordentlicher Verh„ltnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden k”nnen.

õ 246.
1 Die Finanzbeh”rde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenst„nde als Sicherheit anzunehmen sind. 2 Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erl”s abzglich der Kosten der Verwertung nicht bersteigen. 3 Er darf bei den in õ 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgefhrten Gegenst„nden und bei beweglichen Sachen, die nach õ 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in õ 234 Abs. 3, õ 236 und õ 237 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuches genannten Werten liegen.

õ 247.
Wer nach den õõ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den õõ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

õ 248.
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu erg„nzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.


Sechster Teil: Vollstreckung)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

õ 249.
(1) 1 Die Finanzbeh”rden k”nnen Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch fr Steueranmeldungen (õ 168). 3 Vollstreckungsbeh”rden sind die Finanz„mter und die Hauptzoll„mter; õ 328
Abs. 1 Satz 3 bleibt unberhrt.
(2) 1 Zur Vorbereitung der Vollstreckung k”nnen die Finanzbeh”rden die Verm”gens- und Einkommensverh„ltnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2 Die Finanzbeh”rde darf ihr bekannte, nach õ 30 geschtzte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

õ 250.
(1) 1 Soweit eine Vollstreckungsbeh”rde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbeh”rde Vollstreckungsmaánahmen ausfhrt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbeh”rde. 2 Fr die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbeh”rde verantwortlich.
(2) 1 H„lt sich die ersuchte Vollstreckungsbeh”rde fr unzust„ndig oder h„lt sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, fr unzul„ssig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbeh”rde mit. 2 Besteht diese auf der Ausfhrung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbeh”rde die Ausfhrung ab, so entscheidet die Aufsichtsbeh”rde der ersuchten Vollstreckungsbeh”rde.

õ 251.
(1) Verwaltungsakte k”nnen vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (õ 361; õ 69 der Finanzgerichtsordnung).
(2) 1 Unberhrt bleiben die Vorschriften der Konkursordnung und der Vergleichsordnung sowie õ 79 Abs. 2 des Gesetzes ber das Bundesverfassungsgericht. 2 Die Finanzbeh”rde ist berechtigt, in den F„llen des õ 164 Abs. 2 und des õ 194 der Konkursordnung sowie des õ 85 Abs. 1 der Vergleichsordnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbeh”rde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverh„ltnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein Konkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

õ 252.
Im Vollstreckungsverfahren gilt die K”rperschaft als Gl„ubigerin der zu vollstreckenden Ansprche, der die Vollstreckungsbeh”rde angeh”rt.

õ 253.
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach õ 249 richtet.

õ 254.
(1) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung f„llig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. 2 Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. 3 Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. 4 Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebotes nicht.
(2) 1 Eines Leistungsgebotes wegen der S„umniszuschl„ge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 2 Dies gilt sinngem„á fr die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.

õ 255.
(1) 1 Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zul„ssig. 2 Im brigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des ”ffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbeh”rde zul„ssig. 3 Die Aufsichtsbeh”rde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Verm”gensgegenst„nde, in die vollstreckt werden kann.
(2) Gegenber ”ffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschr„nkungen des Absatzes 1 nicht.

õ 256.
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind auáerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfr zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

õ 257.
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschr„nken, sobald

  1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des õ 251 Abs. 1 weggefallen sind,
  2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
  3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
  4. die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1 In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaánahmen aufzuheben. 2 Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3 Im brigen bleiben die Vollstreckungsmaánahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrcklich angeordnet worden ist.

õ 258.
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbeh”rde sie einstweilen einstellen oder beschr„nken oder eine Vollstreckungsmaánahme aufheben.


Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

õ 259.
1 Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2 Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. 3 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der F„lligkeit an die Zahlung erinnert wird. 4 An die Zahlung kann auch durch ”ffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

õ 260.
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pf„ndungsverfgung ist fr die beizutreibenden Geldbetr„ge der Schuldgrund anzugeben.

õ 261.
Ansprche aus dem Steuerschuldverh„ltnis drfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daá die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung auáer Verh„ltnis zu dem Betrag stehen.

õ 262.
(1) 1 Behauptet ein Dritter, daá ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Ver„uáerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den õõ 772 bis 774 der Zivilprozeáordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 2 Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Verm”gen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, daá ihm geh”rende Gegenst„nde von der Vollstreckung betroffen seien. 3 Welche Rechte die Ver„uáerung hindern, bestimmt sich nach brgerlichem Recht.
(2) Fr die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaánahmen gelten die õõ 769 und 770 der Zivilprozeáordnung.
(3) 1 Die Klage ist ausschlieálich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. 2 Wird die Klage gegen die K”rperschaft, der die Vollstreckungsbeh”rde angeh”rt, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

õ 263.
Fr die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der õõ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.

õ 264.
Fr die Vollstreckung in Gegenst„nde, die dem Nieábrauch an einem Verm”gen unterliegen, ist die Vorschrift des õ 737 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.

õ 265.
Fr die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der õõ 1958, 1960 Abs. 3, õ 1961 des Brgerlichen Gesetzbuches sowie der õõ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.

õ 266.
Die Vorschriften der õõ 781 bis 784 der Zivilprozeáordnung sind auf die nach õ 1489 des Brgerlichen Gesetzbuches eintretende beschr„nkte Haftung, die Vorschrift des õ 781 der Zivilprozeáordnung ist auf die nach den õõ 419, 1480, 1504 und 2187 des Brgerlichen Gesetzbuches eintretende beschr„nkte Haftung entsprechend anzuwenden.

õ 267.
1 Bei nichtrechtsf„higen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, gengt fr die Vollstreckung in deren Verm”gen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2 Dies gilt entsprechend fr Zweckverm”gen und sonstige einer juristischen Person „hnliche steuerpflichtige Gebilde.


2. Unterabschnitt: Aufteilung einer Gesamtschuld

õ 268.
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Verm”gensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, daá die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschr„nkt wird, der sich nach Maágabe der õõ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

õ 269.
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung fr die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Verm”gen zust„ndigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erkl„ren.
(2) 1 Der Antrag kann frhestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. 2 Nach vollst„ndiger Tilgung der rckst„ndigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zul„ssig. 3 Der Antrag muá alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererkl„rung ergeben.

õ 270.
1 Die rckst„ndige Steuer ist nach dem Verh„ltnis der Betr„ge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maágabe des õ 26a des Einkommensteuergesetzes und der õõ 271 bis 276 ergeben wrden. 2 Dabei sind die tats„chlichen und rechtlichen Feststellungen maágebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften ber die getrennte Veranlagung zu Abweichungen fhrt.

õ 271.
Die Verm”gensteuer ist wie folgt aufzuteilen:

  1. Fr die Berechnung des Verm”gens und der Verm”gensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Verm”gensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
  2. Wirtschaftsgter eines Ehegatten, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Verm”gen oder als Betriebsverm”gen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Verm”gen oder als eigenes Betriebsverm”gen behandelt.
  3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgtern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen l„át.

õ 272.
(1) 1 Die rckst„ndigen Vorauszahlungen sind im Verh„ltnis der Betr„ge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben wrden. 2 Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum f„llig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschluázahlung. 3 Nach Durchfhrung der Veranlagung ist eine abschlieáende Aufteilung vorzunehmen. 4 Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzglich der Betr„ge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. 5 Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Betr„ge anzurechnen. 6 Ergibt sich eine šberzahlung gegenber dem Aufteilungsbetrag, so ist der berzahlte Betrag zu erstatten.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der fr die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaástab angewendet.

õ 273.
(1) Fhrt die Žnderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach õ 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrhrende rckst„ndige Steuer im Verh„ltnis der Mehrbetr„ge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den frheren getrennten Veranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaástab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

õ 274.
1 Abweichend von den õõ 270 bis 273 kann die rckst„ndige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maástab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. 2 Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl„ren; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

õ 275.
1 Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. 2 Die errechneten aufgeteilten Betr„ge sind so auf den n„chsten durch zehn Deutsche Pfennige teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, daá ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag bereinstimmt.

õ 276.
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbeh”rde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages geschuldete Steuer aufzuteilen.
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.
(3) Steuerabzugsbetr„ge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrages entrichtet worden sind.
(4) Zur rckst„ndigen Steuer geh”ren auch S„umniszuschl„ge, Zinsen und Versp„tungszuschl„ge.
(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rckstandsanzeige als eingeleitet.
(6) 1 Zahlungen, die in den F„llen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den F„llen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder fr den sie geleistet worden sind. 2 Ergibt sich dabei eine šberzahlung gegenber dem Aufteilungsbetrag, so ist der berzahlte Betrag zu erstatten.

õ 277.
Solange nicht ber den Antrag auf Beschr„nkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, drfen Vollstreckungsmaánahmen nur soweit durchgefhrt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

õ 278.
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maágabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Betr„ge durchgefhrt werden.
(2) 1 Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, fr den noch Steuerrckst„nde bestehen, unentgeltlich Verm”gensgegenst„nde zugewendet, so kann der Empf„nger ber den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur H”he des gemeinen Werts dieser Zuwendung fr die Steuer in Anspruch genommen werden. 2 Dies gilt nicht fr gebr„uchliche Gelegenheitsgeschenke.

õ 279.
(1) 1 šber den Antrag auf Beschr„nkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. 2 Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaánahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaánahmen wieder aufgehoben werden.
(2) 1 Der Aufteilungsbescheid hat die H”he der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufgen, welcher Rechtsbehelf zul„ssig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Beh”rde er einzulegen ist. 2 Er soll ferner enthalten:

  1. die H”he der aufzuteilenden Steuer,
  2. den fr die Berechnung der rckst„ndigen Steuer maágebenden Zeitpunkt,
  3. die H”he der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
  4. die H”he der bei getrennter Veranlagung (õ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
  5. die Betr„ge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

õ 280.
(1) Der Aufteilungsbescheid kann auáer in den F„llen des õ 129 nur ge„ndert werden, wenn

  1. nachtr„glich bekannt wird, daá die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rckst„ndige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
  2. sich die rckst„ndige Steuer durch Aufhebung oder Žnderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach õ 129 erh”ht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Žnderung des Aufteilungsbescheides oder seine Berichtigung nach õ 129 nicht mehr zul„ssig.


3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Verm”gen

I. Allgemeines

õ 281.
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Verm”gen erfolgt durch Pf„ndung.
(2) Die Pf„ndung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbetr„ge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pf„ndung unterbleibt, wenn die Verwertung der pf„ndbaren Gegenst„nde einen šberschuá ber die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten l„át.

õ 282.
(1) Durch die Pf„ndung erwirbt die K”rperschaft, der die Vollstreckungsbeh”rde angeh”rt, ein Pfandrecht an dem gepf„ndeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gew„hrt ihr im Verh„ltnis zu anderen Gl„ubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Brgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Konkurs diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frhere Pf„ndung begrndete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine sp„tere Pf„ndung begrndet wird.

õ 283.
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pf„ndung ver„uáert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der ver„uáerten Sache ein Anspruch auf Gew„hrleistung nicht zu.

õ 284.
(1) 1 Hat die Vollstreckung in das bewegliche Verm”gen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollst„ndigen Befriedigung nicht gefhrt oder ist anzunehmen, daá eine vollst„ndige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbeh”rde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Verm”gens vorzulegen und fr seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. 2 Aus dem Verm”gensverzeichnis mssen auch ersichtlich sein:

  1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Ver„uáerungen des Vollstreckungsschuldners an seinen Ehegatten, vor oder w„hrend der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- und halbbrtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen,
  2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfgungen, sofern sie nicht gebr„uchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,
  3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfgungen zugunsten seines Ehegatten.
  4. Sachen, die nach õ 811 Nr. 1, 2 der Zivilprozeáordnung der Pf„ndung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Verm”gensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daá eine Austauschpf„ndung in Betracht kommt.

(2) 1 Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollst„ndig gemacht habe. 2 Die Vollstreckungsbeh”rde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.
(3) 1 Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in õ 807 der Zivilprozeáordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (õ 915 der Zivilprozeáordnung) noch nicht gel”scht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daá er sp„ter Verm”gen erworben hat oder daá ein bisher bestehendes Arbeitsverh„ltnis mit ihm aufgel”st worden ist. 2 Die Vollstreckungsbeh”rde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darber besteht, daá der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder daá gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist.
(4) 1 Fr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollstreckungsbeh”rde zust„ndig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. 2 Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbeh”rde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(5) 1 Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. 2 Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begrndet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ber den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. 3 Dies gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem frheren Verfahren unanfechtbar zurckgewiesen worden sind.
(6) 1 Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbeh”rde dem nach õ 899 der Zivilprozeáordnung zust„ndigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Verm”gensverzeichnisses zu bersenden. 2 Die õõ 915abis 915h der Zivilprozeáordnung sind anzuwenden.
(7) 1 Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbeh”rde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Verm”gensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbeh”rde, die die Vollstreckung betreibt, das nach õ 899 der Zivilprozeáordnung zust„ndige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. 2 Die õõ 902, 904 bis 906, 908, 910 und 913 bis 915h der Zivilprozeáordnung sind sinngem„á anzuwenden. 3 Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 4 Der Haftbefehl muá bei der Verhaftung dem Vollstreckungsschuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgeteilt werden. 5 õ 292 gilt sinngem„á. 6 Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach õ 902 der Zivilprozeáordnung zust„ndigen Amtsgericht abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 4 bezeichneten Vollstreckungsbeh”rde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbeh”rde nicht m”glich ist. 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) 1 Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen der Vollstreckungsbeh”rde ab, die Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeáordnung gegeben. 2 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt.


II. Vollstreckung in Sachen

õ 285.
(1) Die Vollstreckungsbeh”rde fhrt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbeh”rde erm„chtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

õ 286.
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pf„ndet der Vollziehungsbeamte dadurch, daá er sie in Besitz nimmt.
(2) 1 Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gef„hrdet wird. 2 Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pf„ndung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pf„ndung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch fr die Pf„ndung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

õ 287.
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Gesch„ftsr„ume sowie die Beh„ltnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Tren und Beh„ltnisse ”ffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Untersttzung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) Fr die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

õ 288.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Gesch„ftsr„umen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie geh”rt oder bei ihm besch„ftigt ist, gegenw„rtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

õ 289.
(1) Zur Nachtzeit (õ 188 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbeh”rde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

õ 290.
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen geh”ren, sind vom Vollziehungsbeamten mndlich zu erlassen und vollst„ndig in die Niederschrift aufzunehmen; k”nnen sie mndlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbeh”rde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

õ 291.
(1) Der Vollziehungsbeamte hat ber jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muá enthalten:

  1. Ort und Zeit der Aufnahme,
  2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erw„hnung derVorg„nge,
  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daá nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
  5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht gengt werden k”nnen, so ist der Grund anzugeben.

õ 292.
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pf„ndung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, daá ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder daá die Schuld erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzul„ssigkeit der vorzunehmenden Pf„ndung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, daá er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.

õ 293.
(1) 1 Der Pf„ndung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. 2 Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erl”s verlangen ohne Rcksicht darauf, ob seine Forderung f„llig ist oder nicht.
(2) 1 Fr eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschlieálich zust„ndig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepf„ndet worden ist. 2 Wird die Klage gegen die K”rperschaft, der die Vollstreckungsbeh”rde angeh”rt, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

õ 294.
(1) 1 Frchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, k”nnen gepf„ndet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Verm”gen in Beschlag genommen worden sind. 2 Sie drfen nicht frher als einen Monat vor der gew”hnlichen Zeit der Reife gepf„ndet werden.
(2) Ein Gl„ubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstck hat, kann der Pf„ndung nach õ 262 widersprechen, wenn nicht fr einen Anspruch gepf„ndet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstck vorgeht.

õ 295.
1 Die õõ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung sowie die Beschr„nkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften fr die Pf„ndung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbeh”rde.

õ 296.
(1) Die gepf„ndeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbeh”rde ”ffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; õ 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pf„ndung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

õ 297.
Die Vollstreckungsbeh”rde kann die Verwertung gepf„ndeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig w„re.

õ 298.
(1) Die gepf„ndeten Sachen drfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pf„ndung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer frheren Versteigerung einverstanden erkl„rt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer betr„chtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverh„ltnism„áige Kosten l„ngerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind ”ffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. 2 Auf Ersuchen der Vollstreckungsbeh”rde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen.
(3) Bei der Versteigerung gilt õ 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

õ 299.
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des õ 156 des Brgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(2) Die Aush„ndigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.
(3) 1 Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluá des Versteigerungstermins die Aush„ndigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. 2 Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet fr den Ausfall, auf den Mehrerl”s hat er keinen Anspruch.
(4) 1 Wird der Zuschlag dem Gl„ubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erl”s nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. 2 Soweit der Gl„ubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gl„ubiger gezahlt.

õ 300.
(1) 1 Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die H„lfte des gew”hnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). 2 Der gew”hnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2) 1 Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. 2 Die Vollstreckungsbeh”rde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepf„ndeten Sachen nach õ 305 anordnen. 3 Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1 Gold- und Silbersachen drfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2 Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so k”nnen die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbeh”rde aus freier Hand verkauft werden. 3 Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die H„lfte des gew”hnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.

õ 301.
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erl”s zur Deckung der beizutreibenden Betr„ge einschlieálich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) Die Empfangnahme des Erl”ses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daá der Erl”s hinterlegt wird (õ 308 Abs. 4).

õ 302.
Gepf„ndete Wertpapiere, die einen B”rsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

õ 303.
Lautet ein gepf„ndetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbeh”rde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des K„ufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rckverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erkl„rungen anstelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.

õ 304.
1 Gepf„ndete Frchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, drfen erst nach der Reife versteigert werden. 2 Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

õ 305.
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckm„áigkeitsgrnden kann die Vollstreckungsbeh”rde anordnen, daá eine gepf„ndete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

õ 306.
(1) Fr die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach õ 71 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt õ 100 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
(2) Absatz 1 gilt fr die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausl„ndischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maágabe, daá die Vorschriften des õ 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen zu bercksichtigen sind.

õ 307.
(1) 1 Zur Pf„ndung bereits gepf„ndeter Sachen gengt die in die Niederschrift aufzunehmende Erkl„rung des Vollziehungsbeamten, daá er die Sache fr die zu bezeichnende Forderung pf„ndet. 2 Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pf„ndung mitzuteilen.
(2) 1 Ist die erste Pf„ndung fr eine andere Vollstreckungsbeh”rde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbeh”rde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu bersenden. 2 Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pf„ndet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbeh”rde gepf„ndet ist.

õ 308.
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepf„ndet, so begrndet ausschlieálich die erste Pf„ndung die Zust„ndigkeit zur Versteigerung.
(2) Betreibt ein Gl„ubiger die Versteigerung, so wird fr alle beteiligten Gl„ubiger versteigert.
(3) Der Erl”s wird nach der Reihenfolge der Pf„ndungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gl„ubiger verteilt.
(4) 1 Reicht der Erl”s zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gl„ubiger, fr den die zweite oder eine sp„tere Pf„ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der brigen beteiligten Gl„ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pf„ndungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erl”ses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepf„ndet ist, anzuzeigen. 2 Der Anzeige sind die Schriftstcke, die sich auf das Verfahren beziehen,
beizufgen. 3 Fr das Verteilungsverfahren gelten die õõ 873 bis 882 der Zivilprozeáordnung.
(5) Wird fr verschiedene Gl„ubiger gleichzeitig gepf„ndet, so finden die Vorschriften der Abs„tze 2 bis 4 mit der Maágabe Anwendung, daá der Erl”s nach dem Verh„ltnis der Forderungen verteilt wird.


III. Vollstreckung in Forderungen und andere Verm”gensrechte

õ 309.
(1) Soll eine Geldforderung gepf„ndet werden, so hat die Vollstreckungsbeh”rde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfgung ber die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pf„ndungsverfgung).
(2) 1 Die Pf„ndung ist bewirkt, wenn die Pf„ndungsverfgung dem Drittschuldner zugestellt ist. 2 Die an den Drittschuldner zuzustellende Pf„ndungsverfgung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeitr„ume, fr die er geschuldet wird, bezeichnen. 3 Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

õ 310.
(1) 1 Zur Pf„ndung einer Forderung, fr die eine Hypothek besteht, ist auáer der Pf„ndungsverfgung die Aush„ndigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbeh”rde erforderlich. 2 Die šbergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. 3 Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muá die Pf„ndung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pf„ndungsverfgung auf Ersuchen der Vollstreckungsbeh”rde.
(2) Wird die Pf„ndungsverfgung vor der šbergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pf„ndung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pf„ndung diesem gegenber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) 1 Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprche auf die in õ 1159 des Brgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepf„ndet werden. 2 Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des õ 1187 des Brgerlichen Gesetzbuches von der Pf„ndung der Hauptforderung.

õ 311.
(1) Die Pf„ndung einer Forderung, fr die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pf„ndung einer Forderung, fr die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register fr Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) 1 Die Pf„ndung nach den Abs„tzen 1 und 2 wird auf Grund der Pf„ndungsverfgung auf Ersuchen der Vollstreckungsbeh”rde eingetragen. 2 õ 310 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Die Abs„tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pf„ndung der Ansprche auf die in õ 53 des Gesetzes ber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in õ 53 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. 2 Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek fr eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament bertragbaren Papier die Hauptforderung gepf„ndet ist.
(5) Fr die Pf„ndung von Forderungen, fr die ein Recht an einem ausl„ndischen Luftfahrzeug besteht, gilt õ 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen.

õ 312.
1 Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament bertragen werden k”nnen, werden dadurch gepf„ndet, daá der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. 2 Dies gilt entsprechend fr die Pf„ndung des Postsparguthabens oder eines Teils dieses Guthabens.

õ 313.
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pf„ndung einer Gehaltsforderung oder einer „hnlichen in fortlaufenden Bezgen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Betr„ge, die sp„ter f„llig werden.
(2) 1 Die Pf„ndung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, šbertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserh”hung zu beziehen hat. 2 Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

õ 314.
(1) 1 Die Vollstreckungsbeh”rde ordnet die Einziehung der gepf„ndeten Forderung an. 2 õ 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfgung kann mit der Pf„ndungsverfgung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepf„ndeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natrliche Person ist, angeordnet, so gilt õ 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeáordnung entsprechend.

õ 315.
(1) 1 Die Einziehungsverfgung ersetzt die f”rmlichen Erkl„rungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach brgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abh„ngt. 2 Sie gengt auch bei einer Forderung, fr die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. 3 Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfgung dem Vollstreckungsschuldner gegenber solange als rechtm„áig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erf„hrt.
(2) 1 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung n”tige Auskunft zu erteilen und die ber die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2 Die Vollstreckungsbeh”rde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den õõ 328 bis 335 erzwingen.
(3) 1 Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbeh”rde zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. 2 Die Vollstreckungsbeh”rde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend „ndern. 3 õ 284 Abs. 4, 5, 7 und 8 gilt sinngem„á.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbeh”rde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

õ 316.
(1) 1 Auf Verlangen der Vollstreckungsbeh”rde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pf„ndungsverfgung an gerechnet, zu erkl„ren:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begrndet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprche die Forderung bereits fr andere Gl„ubiger gepf„ndet sei.
  4. Die Erkl„rung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) 1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erkl„rung kann in die Pf„ndungsverfgung aufgenommen werden. 2 Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbeh”rde fr den Schaden, der aus der Nichterfllung seiner Verpflichtung entsteht. 3 Er kann zur Abgabe der Erkl„rung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; õ 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die õõ 841 bis 843 der Zivilprozeáordnung sind anzuwenden.

õ 317.
1 Ist die gepf„ndete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbeh”rde anordnen, daá sie in anderer Weise zu verwerten ist; õ 315 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu h”ren, sofern nicht eine Bekanntgabe auáerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes oder eine ”ffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

õ 318.
(1) Fr die Vollstreckung in Ansprche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten auáer den õõ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.
(2) 1 Bei der Pf„ndung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbeh”rde an, daá die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. 2 Die Sache wird wie eine gepf„ndete Sache verwertet.
(3) 1 Bei Pf„ndung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbeh”rde an, daá die Sache an einen Treuh„nder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde bestellt. 2 Ist der Anspruch auf šbertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuh„nder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. 3 Mit dem šbergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die K”rperschaft, der die Vollstreckungsbeh”rde angeh”rt, eine Sicherungshypothek fr die Forderung. 4 Der Treuh„nder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 5 Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften ber die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach L”schung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register fr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) 1 Dem Treuh„nder ist auf Antrag eine Entsch„digung zu gew„hren. 2 Die Entsch„digung darf die Vergtung nicht bersteigen, die durch die Verordnung ber die Gesch„ftsfhrung und die Vergtung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 185) festgesetzt worden ist.

õ 319.
Beschr„nkungen und Verbote, die nach õõ 850 bis 852 der Zivilprozeáordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen fr die Pf„ndung von Forderungen und Ansprchen bestehen, gelten sinngem„á.

õ 320.
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbeh”rden oder durch eine Vollstreckungsbeh”rde und ein Gericht gepf„ndet, so sind die õõ 853 bis 856 der Zivilprozeáordnung und õ 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den õõ 853 und 854 der Zivilprozeáordnung zust„ndig w„re, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbeh”rde ihren Sitz hat, deren Pf„ndungsverfgung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

õ 321.
(1) Fr die Vollstreckung in andere Verm”gensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Verm”gen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pf„ndung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfgung ber das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unver„uáerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pf„ndbar, als die Ausbung einem anderen berlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbeh”rde kann bei der Vollstreckung in unver„uáerliche Rechte, deren Ausbung einem anderen berlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pf„ndung durch šbergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pf„ndungsverfgung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Ver„uáerung des Rechts zul„ssig, so kann die Vollstreckungsbeh”rde die Ver„uáerung anordnen.
(6) Fr die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften ber die Vollstreckung in eine Forderung, fr die eine Hypothek besteht.
(7) Die õõ 858 bis 863 der Zivilprozeáordnung gelten sinngem„á.


4. Unterabschnitt: Vollstreckung in das unbewegliche Verm”gen

õ 322.
(1) 1 Der Vollstreckung in das unbewegliche Verm”gen unterliegen auáer den Grundstcken die Berechtigungen, fr welche die sich auf Grundstcke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden k”nnen, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach L”schung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register fr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. 2 Auf die Vollstreckung sind die fr die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die õõ 864 bis 871 der Zivilprozeáordnung und das Gesetz ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. 3 Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach õ 868 der Zivilprozeáordnung auf den Eigentmer ber und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach õ 870a Abs. 3 der Zivilprozeáordnung sowie õ 99 Abs. 1 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaánahme angeordnet wird.
(2) Fr die Vollstreckung in ausl„ndische Schiffe gilt õ 171 des Gesetzes berdie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, fr die Vollstreckung in ausl„ndische Luftfahrzeuge õ 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen sowie die õõ 171h bis 171n des Gesetzes ber Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(3) 1 Die fr die Vollstreckung in das unbewegliche Verm”gen erforderlichen Antr„ge des Gl„ubigers stellt die Vollstreckungsbeh”rde. 2 Sie hat hierbei zu best„tigen, daá die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Vollstreckung vorliegen. 3 Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. 4 Antr„ge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des õ 38 der Grundbuchordnung und des õ 45 der Schiffsregisterordnung.
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbeh”rde nur beantragen, wenn festgestellt ist, daá der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Verm”gen nicht beigetrieben werden kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gem„á õ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstck im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daá das Vorrecht wegf„llt.

õ 323.
1 Ist nach õ 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheides, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt sinngem„á fr die Zwangsverwaltung aus einer nach õ 322 eingetragenen Sicherungshypothek.


5. Unterabschnitt: Arrest

õ 324.
(1) 1 Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den õõ 249 bis 323 kann die fr die Steuerfestsetzung zust„ndige Finanzbeh”rde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Verm”gen anordnen, wenn zu befrchten ist, daá sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 2 Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenm„áig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. 3 In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) 1 Die Arrestanordnung ist zuzustellen. 2 Sie muá begrndet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein.
(3) 1 Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzul„ssig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. 2 Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zul„ssig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. 3 Bei Zustellung im Ausland und ”ffentlicher Zustellung gilt õ 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 4 Auf die Vollziehung des Arrestes finden die õõ 930 bis 932 der Zivilprozeáordnung sowie õ 99 Abs. 2 und õ 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes ber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbeh”rde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. 5 Soweit auf die Vorschriften ber die Pf„ndung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

õ 325.
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlaá Umst„nde bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

õ 326.
(1) 1 Auf Antrag der fr die Steuerfestsetzung zust„ndigen Finanzbeh”rde kann das Amtsgericht einen pers”nlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gef„hrdete Vollstreckung in das Verm”gen des Pflichtigen zu sichern. 2 Zust„ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbeh”rde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die fr die Steuerfestsetzung zust„ndige Finanzbeh”rde den Anspruch nach Art und H”he sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.
(3) 1 Fr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des pers”nlichen Sicherheitsarrestes gelten õ 921 Abs. 1 und die õõ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeáordnung sinngem„á. 2 õ 911 der Zivilprozeáordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Fr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeáordnung.


6. Unterabschnitt: Verwertung von Sicherheiten

õ 327.
1 Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (õ 251), bei F„lligkeit nicht erfllt, kann sich die Vollstreckungsbeh”rde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprche erlangt hat. 2 Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. 3 Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.


Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

õ 328.
(1) 1 Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. 2 Fr die Erzwingung von Sicherheiten gilt õ 336. 3 Vollstreckungsbeh”rde ist die Beh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) 1 Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeintr„chtigt werden. 2 Das Zwangsmittel muá in einem angemessenen Verh„ltnis zu seinem Zweck stehen.

õ 329.
Das einzelne Zwangsgeld darf fnftausend Deutsche Mark nicht bersteigen.

õ 330.
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen m”glich ist (vertretbare Handlung), nicht erfllt, so kann die Vollstreckungsbeh”rde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

õ 331.
Fhren das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziele oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbeh”rde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

õ 332.
(1) 1 Die Zwangsmittel mssen schriftlich angedroht werden. 2 Wenn zu besorgen ist, daá dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird, gengt es, die Zwangsmittel mndlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. 3 Zur Erfllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) 1 Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2 Sie muá sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und fr jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. 3 Zwangsgeld ist in bestimmter H”he anzudrohen.
(3) 1 Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zul„ssig, wenn das zun„chst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. 2 Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel fr jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgefhrt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorl„ufig zu veranschlagen.

õ 333.
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbeh”rde das Zwangsmittel fest.

õ 334.
(1) 1 Ist ein gegen eine natrliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbeh”rde nach Anh”rung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. 2 Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Beh”rde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
(2) 1 Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgem„áem Ermessen durch Beschluá. 2 ™rtlich zust„ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. 3 Gegen den Beschluá des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeáordnung gegeben. 4 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt.
(3) 1 Die Ersatzzwangshaft betr„gt mindestens einen Tag, h”chstens zwei Wochen. 2 Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den õõ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivilprozeáordnung und den õõ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.
(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verj„hrt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.

õ 335.
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfllt, so ist der Vollzug einzustellen.


2. Unterabschnitt: Erzwingung von Sicherheiten

õ 336.
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfllt, so kann die Finanzbeh”rde geeignete Sicherheiten pf„nden.
(2) 1 Der Erzwingung der Sicherheit muá eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2 Die õõ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.


Vierter Abschnitt: Kosten

õ 337.
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebhren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
(2) 1 Fr das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. 2 Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (õ 259 Satz 2) entstehen.

õ 338.
Im Vollstreckungsverfahren werden Pf„ndungsgebhren (õ 339), Wegnahmegebhren (õ 340) und Verwertungsgebhren (õ 341) erhoben.

õ 339.
(1) Die Pf„ndungsgebhr wird erhoben:

  1. fr die Pf„ndung von beweglichen Sachen, von Frchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament bertragen werden k”nnen, und von Postspareinlagen,
  2. fr die Pf„ndung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Verm”gensrechten.

(2) Die Gebhr entsteht:

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausfhrung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
  2. mit der Zustellung der Verfgung, durch die eine Forderung oder ein anderes Verm”gensrecht gepf„ndet werden soll.

(3) 1 Die Gebhr bemiát sich nach der Summe der zu vollstreckenden Betr„ge. 2 Die durch die Pf„ndung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. 3 Bei der Vollziehung eines Arrestes bemiát sich die Pf„ndungsgebhr nach der Hinterlegungssumme (õ 324 Abs. 1 Satz 3).
(4) 1 Die H”he der Gebhr richtet sich nach õ 13 Abs. 1 des Gesetzes ber Kosten der Gerichtsvollzieher. 2 Es wird die volle Gebhr erhoben; sie betr„gt in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark.
(5) Die halbe Gebhr wird erhoben, wenn

  1. ein Pf„ndungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pf„ndbare Gegenst„nde nicht vorgefunden wurden,
  2. die Pf„ndung in den F„llen des õ 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der õõ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeáordnung unterbleibt.

(6) 1 Die volle Gebhr wird erhoben, wenn

  1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pf„ndung abgewendet wird oder
  2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
  3. Wird die Pf„ndung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebhr erhoben.

(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Verm”gensrechte gepf„ndet, so wird die Gebhr nur einmal erhoben.

õ 340.
(1) 1 Die Wegnahmegebhr wird fr die Wegnahme beweglicher Sachen einschlieálich Urkunden in den F„llen der õõ 310, 315 Abs. 2 Satz 2, õõ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) õ 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die H”he der Wegnahmegebhr richtet sich nach õ 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ber Kosten der Gerichtsvollzieher.
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird fr den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebhr erhoben.

õ 341.
(1) Die Verwertungsgebhr wird fr die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenst„nden erhoben.
(2) Die Gebhr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausfhrung des Verwertungsauftrages unternommen hat.
(3) 1 Die Gebhr bemiát sich nach dem Erl”s. 2 šbersteigt der Erl”s die Summe der zu vollstreckenden Betr„ge, so ist diese maágebend. 3 Die H”he der Gebhr betr„gt das Zweieinhalbfache der Gebhr fr Pf„ndungen nach õ 339 Abs. 1 Nr. 1.
(4) 1 Wird die Verwertung abgewendet (õ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), so ist õ 339 Abs. 6 Satz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá ein Viertel der vollen Gebhr, h”chstens sechzig Deutsche Mark, erhoben wird; im brigen wird keine Gebhr erhoben. 2 Die Gebhr bemiát sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenst„nde voraussichtlich als Erl”s zu erzielen w„re (Sch„tzwert). 3 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngem„á.

õ 342.
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebhren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) 1 Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pf„ndungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebhren nur einmal erhoben. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebhren als Gesamtschuldner. 3 Wird die Vollstreckung einer Gesamtschuld nach den õõ 268 bis 278 beschr„nkt, so erm„áigen sich die bis dahin entstandenen Gebhren entsprechend.

õ 343.
Ergeben sich bei der Berechnung der Gebhr Pfennigbetr„ge, so sind sie auf einen durch zehn teilbaren Betrag abzurunden.

õ 344.
(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. Schreibauslagen fr nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax bermittelte Abschriften. 2 Die Schreibauslagen betragen fr jede Seite unabh„ngig von der Art der Herstellung eine Deutsche Mark,
  2. Entgelte fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte fr Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
  3. Kosten fr Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und fr Nachnahmen; wird durch die Beh”rde zugestellt (õ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die fr Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben,
  4. Kosten, die durch ”ffentliche Bekanntmachung entstehen,
  5. Entsch„digungen der zum ™ffnen von Tren oder Beh„ltnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen,
  6. Kosten der Bef”rderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepf„ndeter Sachen, Kosten der Aberntung gepf„ndeter Frchte und Kosten der Verwahrung, Ftterung und Pflege gepf„ndeter Tiere,
  7. Betr„ge, die als Entsch„digung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverst„ndige (õ 107) sowie an Treuh„nder (õ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
  8. andere Betr„ge, die auf Grund von Vollstreckungsmaánahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Betr„ge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden und sonstige durch Ausfhrung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) 1 Werden Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepf„ndet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. 2 Dabei sind die besonderen Umst„nde des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenst„nde, zu bercksichtigen.

õ 345.
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentsch„digungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

õ 346.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w„ren, sind nicht zu erheben.
(2) 1 Die Frist fr den Ansatz der Kosten und fr die Aufhebung und Žnderung des Kostenansatzes betr„gt ein Jahr. 2 Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. 3 Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Žnderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.


Siebenter Teil: Auáergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt: Zul„ssigkeit der Rechtsbehelfe [Zul„ssigkeit])

õ 347.
(1) Die Rechtsbehelfe dieses Teils sind gegeben:

  1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
  2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbeh”rden oder Landesfinanzbeh”rden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
  3. in ”ffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten ber Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
  4. in anderen durch die Finanzbeh”rden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften ber die auáergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz fr anwendbar erkl„rt worden sind oder erkl„rt werden.

(2) 1 Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschlieálich der Abgabenvergtungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh”rden zusammenh„ngenden Angelegenheiten einschlieálich der Maánahmen der Bundesfinanzbeh”rden zur Beachtung der Verbote und Beschr„nkungen fr den Warenverkehr ber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf das Straf- und Buágeldverfahren keine Anwendung.

õ 348.
(1) Gegen die folgenden Verwaltungsakte ist, auch soweit sie fr Zwecke der Vorauszahlungen erteilt werden, als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben:

  1. Steuerbescheide und Steuervergtungsbescheide (õ 155) sowie Steueranmeldungen (õ 168),
  2. Feststellungsbescheide (õ 179), Steuermeábescheide (õ 184), Zerlegungsbescheide (õ 188) und Zuteilungsbescheide (õ 190) sowie alle anderen Verwaltungsakte, die fr die Festsetzung von Steuern verbindlich sind, ausgenommen die Billigkeitsmaánahmen nach õ 163,
  3. Verwaltungsakte ber Steuervergnstigungen, auf deren Gew„hrung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht,
  4. Haftungsbescheide und Duldungsbescheide (õ 191),
  5. verbindliche Zolltarifausknfte,
  6. verbindliche Zusagen nach õ 204,
  7. Verwaltungsakte, durch die auf Grund des Gesetzes ber das Branntweinmonopol ein Kontingent festgesetzt wird (Kontingentbescheide),
  8. Aufteilungsbescheide (õ 279),
  9. Verwaltungsakte nach õ 218 Abs. 2,
  10. Verwaltungsakte ber Zinsen und Kosten,
  11. Verwaltungsakte nach õ 251 Abs. 3.

(2) In den F„llen des Absatzes 1 ist der Einspruch auch gegeben, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben oder ge„ndert oder ein Antrag auf Erlaá, Aufhebung oder Žnderung eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird.

õ 349.
(1) 1 Gegen andere als die in õ 348 aufgefhrten Verwaltungsakte ist als Rechtsbehelf die Beschwerde gegeben. 2 Dies gilt nicht fr Entscheidungen ber einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf.
(2) 1 Die Beschwerde ist auáerdem gegeben, wenn jemand geltend macht, daá ber einen von ihm gestellten Antrag auf Erlaá eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 2 Entscheidungen ber einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf gelten nicht als Verwaltungsakte in diesem Sinne.
(3) Die Beschwerde ist nicht gegeben gegen

  1. Verwaltungsakte der obersten Finanzbeh”rden des Bundes und der L„nder sowie der Bundesmonopolverwaltung fr Branntwein,
  2. Entscheidungen des Zulassungsausschusses und des Prfungsausschusses der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes.

õ 350.
Befugt , Rechtsbehelfe [Einsprche] einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

õ 351.
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte „ndern, k”nnen nur insoweit angegriffen werden, als die Žnderung reicht, es sei denn, daá sich aus den Vorschriften ber die Aufhebung und Žnderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (õ 171 Abs. 10) k”nnen nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, angegriffen werden.

õ 352.
(1) Einen Einspruch in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid ber Einknfte aus Gewerbebetrieb, ber den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder ber wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, k”nnen die folgenden Personen einlegen:

  1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt: jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen hierzu berhrt wird,
  2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Gesellschafter oder Gemeinschafter pers”nlich angeht: der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen ber die Frage berhrt wird,
  3. im brigen:

nur die zur Gesch„ftsfhrung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter.
(2) Sind in anderen als den F„llen des Absatzes 1 einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt, Einspruch einzulegen.

õ 352a.
(1) Gegen Bescheide ber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen k”nnen Einspruch einlegen:

  1. zur Vertretung berufene Gesch„ftsfhrer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollm„chtigte im Sinne des Absatzes 2;
  2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h„tte;
  3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h„tte;
  4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berhrt wird;
  5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten pers”nlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen ber die Frage berhrt wird.

(2) 1 Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollm„chtigte im Sinne des õ 183 Abs. 1 Satz 1 oder des õ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach õ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2663). 2 Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollm„chtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach õ 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach õ 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach õ 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung ber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach õ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbeh”rde bestimmte Empfangsbevollm„chtigte; dies gilt nicht fr Feststellungsbeteiligte, die gegenber der Finanzbeh”rde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollm„chtigten widersprechen. 3 Die S„tze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserkl„rung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollm„chtigten ber die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollm„chtigten belehrt worden sind.

õ 353.
Wirkt ein Feststellungsbescheid ber einen Einheitswert, ein Grundsteuermeábescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid ber einen Grundsteuermeábetrag gegenber dem Rechtsnachfolger, ohne daá er diesem bekanntgegeben worden ist (õ 182 Abs. 2, õ 184 Abs. 1 Satz 4, õõ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der fr den Rechtsvorg„nger maágebenden Rechtsbehelfsfrist [Einspruchsfrist] Einspruch einlegen.

õ 354.
(1) 1 Auf Einlegung eines Rechtsbehelfs [Einspruchs] kann nach Erlaá des Verwaltungsaktes verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung fr den Fall ausgesprochen werden, daá die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Durch den Verzicht wird der Rechtsbehelf [Einspruch] unzul„ssig.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen fr ein Verst„ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des õ 2 von Bedeutung sein k”nnen, kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs [Einspruchs] insoweit verzichtet werden. 2 Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) 1 Der Verzicht ist gegenber der zust„ndigen Finanzbeh”rde schriftlich oder zur Niederschrift zu erkl„ren; er darf keine weiteren Erkl„rungen enthalten. 2 Wird nachtr„glich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt õ 110 Abs. 3 sinngem„á.


Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [Verfahrensvorschriften])

õ 355.
(1) 1 Die Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. 2 Ein Rechtsbehelf gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbeh”rde, in den F„llen des õ 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Die Beschwerde nach õ 349 Abs. 2 ist unbefristet.

õ 356.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt die Frist fr die Einlegung des Rechtsbehelfs [Einspruchs] nur, wenn der Beteiligte ber den Rechtsbehelf [Einspruch] und die Finanzbeh”rde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) 1 Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs [Einspruchs] nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zul„ssig, es sei denn, daá die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daá ein Rechtsbehelf [Einspruch] nicht gegeben sei. 2 õ 110 Abs. 2 gilt fr den Fall h”herer Gewalt sinngem„á.

õ 357.
(1) 1 Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl„ren. 2 Es gengt, wenn aus dem Schriftstck hervorgeht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat. 3 Einlegung durch Telegramm ist zul„ssig. 4 Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht.
(2) 1 Der Einspruch oder die Beschwerde ist bei der Finanzbeh”rde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaá eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. 2 Die Beschwerde kann auch bei der zur Entscheidung berufenen Finanzbeh”rde eingelegt werden. 3 Ferner gengt es, wenn ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeábetrages richtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zust„ndigen Beh”rde angebracht wird. 4 Der Rechtsbehelf ist in den F„llen der S„tze 2 und 3 der zust„ndigen Finanzbeh”rde zu bermitteln. 5 Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Beh”rde ist unsch„dlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einer der Beh”rden bermittelt wird, bei der er nach den S„tzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) 1 Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. 2 Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3 Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begrndung dienen, und die Beweismittel angefhrt werden.

õ 358.
1 Die zur Entscheidung ber den Rechtsbehelf [Einspruch] berufene Finanzbeh”rde hat zu prfen, ob der Rechtsbehelf [Einspruch] zul„ssig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf [Einspruch] als unzul„ssig zu verwerfen.

õ 359.
Beteiligte am Verfahren sind:

  1. wer den Rechtsbehelf [Einspruch] eingelegt hat [(Einspruchsfhrer)],
  2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

õ 360.
(1) 1 Die zur Entscheidung ber den Rechtsbehelf [Einspruch] berufene Finanzbeh”rde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berhrt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2 Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu h”ren, der den Rechtsbehelf [Einspruch] eingelegt hat.
(2) Wird eine Abgabe fr einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berhrt werden.
(3) 1 Sind an dem streitigen Rechtsverh„ltnis Dritte derart beteiligt, daá die Entscheidung auch ihnen gegenber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. 2 Dies gilt nicht fr Mitberechtigte, die nach õ 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Rechtsbehelf [Einspruch] eingelegt hat.

õ 361.
(1) 1 Durch Einlegung des Rechtsbehelfs [Einspruchs] wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2 Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden fr die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) 1 Die Finanzbeh”rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; õ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem„á. 2 Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm„áigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung fr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch berwiegende ”ffentliche Interessen gebotene H„rte zur Folge h„tte. 3 Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abh„ngig gemacht werden.
(3) 1 Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. 2 Der Erlaá eines Folgebescheides bleibt zul„ssig. 3 šber eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daá bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrcklich ausgeschlossen worden ist.
(4) 1 Durch Einlegung eines auáergerichtlichen Rechtsbehelfs [Einspruchs] gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausbung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. 2 Die Finanzbeh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im ”ffentlichen Interesse fr geboten h„lt; sie hat das ”ffentliche Interesse schriftlich zu begrnden. 3 õ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem„á.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach õ 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

õ 362.
(1) 1 Der Rechtsbehelf [Einspruch] kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung ber den Rechtsbehelf [Einspruch] zurckgenommen werden. 2 õ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngem„á.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen fr ein Verst„ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des õ 2 von Bedeutung sein k”nnen, kann der Rechtsbehelf [Einspruch] hierauf begrenzt zurckgenommen werden. 2 õ 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Rcknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs [Einspruchs] zur Folge. 2 Wird nachtr„glich die Unwirksamkeit der Rcknahme geltend gemacht, so gilt õ 110 Abs. 3 sinngem„á.

õ 363.
(1) Die zur Entscheidung berufene Finanzbeh”rde kann, wenn die Entscheidung des Rechtsbehelfs ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh„ltnisses abh„ngt, das den Gegenstand eines anh„ngigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbeh”rde festzustellen ist, anordnen, daá die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbeh”rde ausgesetzt wird.
(2) Die zur Entscheidung berufene Finanzbeh”rde kann das Verfahren mit Zustimmung des Beteiligten, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Grnden zweckm„áig erscheint.

õ 364.
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begrndung des Rechtsbehelfs [Einspruchs] dazu Anlaá gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

õ 364a.
(1) 1 Auf Antrag eines Einspruchsfhrers soll die Finanzbeh”rde vor Erlaá einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand er”rtern. 2 Weitere Beteiligte k”nnen hierzu geladen werden, wenn die Finanzbeh”rde dies fr sachdienlich h„lt. 3 Die Finanzbeh”rde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsfhrers diesen und weitere Beteiligte zu einer Er”rterung laden.
(2) 1 Von einer Er”rterung mit mehr als 10 Beteiligten kann die Finanzbeh”rde absehen. 2 Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbeh”rde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem er”rtert werden.
(3) 1 Die Beteiligten k”nnen sich durch einen Bevollm„chtigten vertreten lassen. 2 Sie k”nnen auch pers”nlich zur Er”rterung geladen werden, wenn die Finanzbeh”rde dies fr sachdienlich h„lt.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach õ 328 erzwungen werden.

õ 364b.
(1) Die Finanzbeh”rde kann dem Einspruchsfhrer eine Frist setzen

  1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Bercksichtigung oder Nichtbercksichtigung er sich beschwert fhlt,
  2. zur Erkl„rung ber bestimmte kl„rungsbedrftige Punkte,
  3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) 1 Erkl„rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu bercksichtigen. 2 õ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberhrt. 3 Bei šberschreitung der Frist gilt õ 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsfhrer ist mit der Fristsetzung ber die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

õ 365.
(1) Fr das Verfahren ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf [Einspruch] gelten im brigen die Vorschriften sinngem„á, die fr den Erlaá des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsaktes gelten.
(2) In den F„llen des õ 93 Abs. 5, des õ 96 Abs. 7 Satz 2 und der õõ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollm„chtigten und Beist„nden (õ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge„ndert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

õ 366.
1 Die Rechtsbehelfsentscheidung [Einspruchsentscheidung] ist schriftlich abzufassen, zu begrnden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. 2 õ 122 gilt entsprechend.


Dritter Abschnitt: Besondere Verfahrensvorschriften)

õ 367.
(1) 1 šber den Einspruch entscheidet die Finanzbeh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. 2 Ist fr den Steuerfall nachtr„glich eine andere Finanzbeh”rde zust„ndig geworden, so entscheidet diese Finanzbeh”rde; õ 26 Satz 2 bleibt unberhrt.
(2) 1 Die Finanzbeh”rde, die ber den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prfen. 2 Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat [des Einspruchsfhrers], ge„ndert werden, wenn dieser auf die M”glichkeit einer verb”sernden Entscheidung unter Angabe von Grnden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu „uáern. 3 Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbeh”rde dem Einspruch nicht abhilft.
(3) 1 Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Beh”rde auf Grund gesetzlicher Vorschrift fr die zust„ndige Finanzbeh”rde erlassen hat, so entscheidet die zust„ndige Finanzbeh”rde ber den Einspruch. 2 Auch die fr die zust„ndige Finanzbeh”rde handelnde Beh”rde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.


õ 368.
(1) 1 Die Finanzbeh”rde, deren Verwaltungsakt mit der Beschwerde angefochten ist oder von der mit der Beschwerde der Erlaá eines Verwaltungsaktes begehrt wird, kann der Beschwerde abhelfen; õ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem„á. 2 Der Beschwerde kann auch die Beh”rde abhelfen, die den angefochtenen Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Vorschrift fr die zust„ndige Finanzbeh”rde erlassen hat oder von der begehrt wird, daá sie auf Grund gesetzlicher Vorschrift fr die zust„ndige Finanzbeh”rde einen Verwaltungsakt erl„át.
(2) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie der zur Entscheidung berufenen Finanzbeh”rde vorzulegen. 2 šber die Beschwerde entscheidet die n„chsth”here Beh”rde durch Beschwerdeentscheidung. 3 In den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die der zust„ndigen Finanzbeh”rde vorgesetzte Beh”rde.


Achter Teil: Straf- und Buágeldvorschriften Straf- und Buágeldverfahren

Erster Abschnitt: Strafvorschriften

õ 369.
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

  1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  2. der Bannbruch,
  3. die Wertzeichenf„lschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
  4. die Begnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Fr Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze ber das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

õ 370.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbeh”rden oder anderen Beh”rden ber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst„ndige Angaben macht,
  2. die Finanzbeh”rden pflichtwidrig ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l„át oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterl„át

und dadurch Steuern verkrzt oder fr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1 In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. aus grobem Eigennutz in groáem Ausmaá Steuern verkrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr„ger miábraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtstr„gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung miábraucht, oder
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verf„lschter Belege fortgesetzt Steuern verkrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) 1 Steuern sind namentlich dann verkrzt, wenn sie nicht, nicht in voller H”he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorl„ufig oder unter Vorbehalt der Nachprfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprfung gleichsteht. 2 Steuervorteile sind auch Steuervergtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gew„hrt oder belassen werden. 3 Die Voraussetzungen der S„tze 1 und 2 sind auch dann erfllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Grnden h„tte erm„áigt oder der Steuervorteil aus anderen Grnden h„tte beansprucht werden k”nnen.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) 1 Die Abs„tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2 Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern fr die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften verwaltet werden. 3 Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbrgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. 4 Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbrgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
(7) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten unabh„ngig von dem Recht des Tatortes auch fr Taten, die auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

õ 371.
(1) Wer in den F„llen des õ 370 unrichtige oder unvollst„ndige Angaben bei der Finanzbeh”rde berichtigt oder erg„nzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Erg„nzung oder Nachholung
a) ein Amtstr„ger der Finanzbeh”rde zur steuerlichen Prfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem T„ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Buágeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Erg„nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der T„ter dies wuáte oder bei verst„ndiger Wrdigung der Sachlage damit rechnen muáte.
(3) Sind Steuerverkrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fr einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1 Wird die in õ 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsm„áig erstattet, so wird ein Dritter, der die in õ 153 bezeichneten Erkl„rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollst„ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, daá ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Buágeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. 2 Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

õ 372.
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenst„nde entgegen einem Verbot einfhrt, ausfhrt oder durchfhrt.
(2) Der T„ter wird nach õ 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuáe bedroht ist.

õ 373.
(1) Wer gewerbsm„áig Eingangsabgaben hinterzieht oder gewerbsm„áig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schuáwaffe bei sich fhrt,
  2. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu berwinden, oder
  3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Tat ausfhrt.

õ 374.
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Zoll hinterzogen oder Bannbruch nach õ 372 Abs. 2, õ 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird nach õ 370 Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsm„áig handelt, nach õ 373 bestraft.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben hinterzogen worden sind, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen; õ 370 Abs. 7 gilt entsprechend.

õ 375.
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

  1. Steuerhinterziehung,
  2. Bannbruchs nach õ 372 Abs. 2, õ 373,
  3. Steuerhehlerei oder
  4. Begnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, und die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (õ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).
(2) 1 Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach õ 372 Abs. 2, õ 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so k”nnen

  1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Zoll, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
  2. die Bef”rderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. 2 õ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

õ 376.
Die Verj„hrung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, daá dem Beschuldigten die Einleitung des Buágeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.


Zweiter Abschnitt: Buágeldvorschriften

õ 377.
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuáe geahndet werden k”nnen.
(2) Fr Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Buágeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

õ 378.
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in õ 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2 õ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) 1 Eine Geldbuáe wird nicht festgesetzt, soweit der T„ter unrichtige oder unvollst„ndige Angaben bei der Finanzbeh”rde berichtigt oder erg„nzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Buágeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. 2 õ 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

õ 379.
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tats„chlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Gesch„ftsvorf„lle oder Betriebsvorg„nge nicht oder in tats„chlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen l„át

und dadurch erm”glicht, Steuern zu verkrzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben verkrzt werden k”nnen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der fr Waren aus den Europ„ischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder Pr„ferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gew„hrt; õ 370 Abs. 7 gilt entsprechend. 3 Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften verwaltet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig

  1. der Mitteilungspflicht nach õ 138 Abs. 2 nicht, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach õ 154 Abs. 1 verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig einer Auflage nach õ 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt fr Zwecke der besonderen Steueraufsicht (õõ 209 bis 217) beigefgt worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach õ 378 geahndet werden kann.

õ 380.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbetr„ge einzubehalten und abzufhren, nicht, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach õ 378 geahndet werden kann.

õ 381.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen

  1. ber die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
  2. ber Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder ber Verkehrs- oder Verwendungsbeschr„nkungen fr solche Erzeugnisse oder Waren oder
  3. ber den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freih„fen

zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweisen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach õ 378 geahndet werden kann.

õ 382.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vors„tzlich oder fahrl„ssig Vorschriften der Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die

  1. fr die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs ber die Grenze des Zollgebiets der Europ„ischen Gemeinschaft sowie ber die Freizonengrenzen,
  2. fr die šberfhrung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchfhrung oder fr die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,
  3. fr den grenznahen Raum sowie die darber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

gelten, soweit die Zollgesetze, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweisen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollgesetze und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fr Verbrauchsteuern sinngem„á gelten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach õ 378 geahndet werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbest„nde der Verordnungen des Rates der Europ„ichen Union oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften, die nach den Abs„tzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuáe geahndet werden k”nnen, bezeichnen, soweit dies zur Durchfhrung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbest„nde Pflichten zur Gestellung, Vorfhrung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erkl„rungen der Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausfllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.

õ 383.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen õ 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergtungsansprche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

õ 384.
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den õõ 378 bis 380 verj„hrt in fnf Jahren.


Dritter Abschnitt: Strafverfahren

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

õ 385.
(1) Fr das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze ber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeáordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die fr Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des õ 386 Abs. 2 sowie der õõ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenber der Finanzbeh”rde oder einer anderen Beh”rde auf die Erlangung von Verm”gensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

õ 386.
(1) 1 Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbeh”rde den Sachverhalt. 2 Finanzbeh”rde im Sinne dieses Abschnitts ist das Hauptzollamt, das Finanzamt und das Bundesamt fr Finanzen.
(2) Die Finanzbeh”rde fhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des õ 399 Abs. 1 und der õõ 400, 401 selbst„ndig durch, wenn die Tat

  1. ausschlieálich eine Steuerstraftat darstellt oder
  2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere ”ffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermeábetr„ge oder Steuerbetr„ge anknpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) 1 Die Finanzbeh”rde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. 2 Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3 In beiden F„llen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbeh”rde die Strafsache wieder an die Finanzbeh”rde abgeben.

õ 387.
(1) Sachlich zust„ndig ist die Finanzbeh”rde, welche die betroffene Steuer verwaltet.
(2) 1 Die Zust„ndigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbeh”rde fr den Bereich mehrerer Finanzbeh”rden bertragen werden, soweit dies mit Rcksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh„ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh”rden oder andere ”rtliche Bedrfnisse zweckm„áig erscheint. 2 Die Rechtsverordnung erl„át, soweit die Finanzbeh”rde eine Landesbeh”rde ist, die Landesregierung, im brigen das Bundesministerium der Finanzen. 3 Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen.

õ 388.
(1) ™rtlich zust„ndig ist die Finanzbeh”rde,

  1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,
  2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fr die Abgabenangelegenheiten zust„ndig ist oder
  3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) 1 Žndert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbeh”rde ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich die Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rde fr die Abgabenangelegenheit „ndert.
(3) Hat der Beschuldigte im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zust„ndigkeit auch durch den gew”hnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

õ 389.

  1. Fr zusammenh„ngende Strafsachen, die einzeln nach õ 388 zur Zust„ndigkeit verschiedener Finanzbeh”rden geh”ren wrden, ist jede dieser Finanzbeh”rden zust„ndig.
  2. õ 3 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend.

õ 390.
(1) Sind nach den õõ 387 bis 389 mehrere Finanzbeh”rden zust„ndig, so gebhrt der Vorzug der Finanzbeh”rde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) 1 Auf Ersuchen dieser Finanzbeh”rde hat eine andere zust„ndige Finanzbeh”rde die Strafsache zu bernehmen, wenn dies fr die Ermittlungen sachdienlich erscheint. 2 In Zweifelsf„llen entscheidet die Beh”rde, der die ersuchte Finanzbeh”rde untersteht.

õ 391.
(1) 1 Ist das Amtsgericht sachlich zust„ndig, so ist ”rtlich zust„ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2 Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach õ 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fr die Zustimmung des Gerichts nach õ 153 Abs. 1 und õ 153a Abs. 1 der Strafprozeáordnung.
(2) 1 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zust„ndigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rcksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh„ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh”rden oder andere ”rtliche Bedrfnisse zweckm„áig erscheint. 2 Die Landesregierung kann diese Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.
(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Bet„ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.

õ 392.
(1) Abweichend von õ 138 Abs. 1 der Strafprozeáordnung k”nnen auch Steuerberater, Steuerbevollm„chtigte, Wirtschaftsprfer und vereidigte Buchprfer zu Verteidigern gew„hlt werden, soweit die Finanzbeh”rde das Strafverfahren selbst„ndig durchfhrt; im brigen k”nnen sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fhren.
(2) õ 138 Abs. 2 der Strafprozeáordnung bleibt unberhrt.

õ 393.
(1) 1 Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbeh”rde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. 2 Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (õ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzul„ssig, wenn er dadurch gezwungen wrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. 3 Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. 4 Der Steuerpflichtige ist hierber zu belehren, soweit dazu Anlaá besteht.
(2) 1 Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbeh”rde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, drfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht fr die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. 2 Dies gilt nicht fr Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes ”ffentliches Interesse (õ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

õ 394.
1 Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden k”nnen, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates ber, wenn der Eigentmer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbeh”rde durch eine ”ffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. 2 õ 15 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.

õ 395.
1 Die Finanzbeh”rde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen w„ren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenst„nde zu besichtigen. 2 Die Akten werden der Finanzbeh”rde auf Antrag zur Einsichtnahme bersandt.

õ 396.
(1) H„ngt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkrzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskr„ftig abgeschlossen ist.
(2) šber die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der ”ffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befaát ist.
(3) W„hrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verj„hrung.


2. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren

I. Allgemeines

õ 397.
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbeh”rde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maánahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maánahme ist unter Angabe des Zeitpunktes unverzglich in den Akten zu vermerken.
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten sp„testens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verd„chtig ist.

õ 398.
1 Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkrzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des T„ters als gering anzusehen w„re und kein ”ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2 Dies gilt fr das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach õ 374 und einer Begnstigung einer Person, die eine der in õ 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.


II. Verfahren der Finanzbeh”rde bei Steuerstraftaten

õ 399.
(1) Fhrt die Finanzbeh”rde das Ermittlungsverfahren auf Grund des õ 386 Abs. 2 selbst„ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) 1 Ist einer Finanzbeh”rde nach õ 387 Abs. 2 die Zust„ndigkeit fr den Bereich mehrerer Finanzbeh”rden bertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbeh”rden unberhrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhten. 2 Sie k”nnen beschlagnahmen, Notver„uáerungen, Durchsuchungen und sonstige Maánahmen nach den fr Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeáordnung anordnen.

õ 400.
Bieten die Ermittlungen gengenden Anlaá zur Erhebung der ”ffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbeh”rde beim Richter den Erlaá eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbeh”rde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

õ 401.
Die Finanzbeh”rde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbst„ndig anzuordnen oder eine Geldbuáe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbst„ndig festzusetzen (õõ 440, 442 Abs. 1, õ 444 Abs. 3 der Strafprozeáordnung).


III. Stellung der Finanzbeh”rde im Verfahren der Staatsanwaltschaft

õ 402.
(1) Fhrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zust„ndige Finanzbeh”rde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beh”rden des Polizeidienstes nach der Strafprozeáordnung sowie die Befugnisse nach õ 399 Abs. 2 Satz 2.
(2) Ist einer Finanzbeh”rde nach õ 387 Abs. 2 die Zust„ndigkeit fr den Bereich mehrerer Finanzbeh”rden bertragen, so gilt Absatz 1 fr jede dieser Finanzbeh”rden.

õ 403.
(1) 1 Fhrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zust„ndige Finanzbeh”rde befugt, daran teilzunehmen. 2 Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. 3 Dem Vertreter der Finanzbeh”rde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverst„ndige zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt sinngem„á fr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.
(3) Der sonst zust„ndigen Finanzbeh”rde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaá eines Strafbefehls mitzuteilen.
(4) Erw„gt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zust„ndige Finanzbeh”rde zu h”ren.


IV. Steuer- und Zollfahndung

õ 404.
1 Die Zollfahndungs„mter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh”rden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach õ 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (õ 110 Abs. 1 der Strafprozeáordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.


V. Entsch„digung der Zeugen und der Sachverst„ndigen

õ 405.
1 Werden Zeugen und Sachverst„ndige von der Finanzbeh”rde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt. 2 Dies gilt auch in den F„llen des õ 404.


3. Unterabschnitt: Gerichtliches Verfahren

õ 406.
(1) Hat die Finanzbeh”rde den Erlaá eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach õ 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeáordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.
(2) Hat die Finanzbeh”rde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbst„ndig anzuordnen oder eine Geldbuáe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbst„ndig festzusetzen (õ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mndliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.

õ 407.
(1) 1 Das Gericht gibt der Finanzbeh”rde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fr die Entscheidung von Bedeutung sind. 2 Dies gilt auch, wenn das Gericht erw„gt, das Verfahren einzustellen. 3 Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (õõ 223, 233 der Strafprozeáordnung) werden der Finanzbeh”rde mitgeteilt. 4 Ihr Vertreter erh„lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 5 Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverst„ndige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschlieáende Entscheidungen sind der Finanzbeh”rde mitzuteilen.


4. Unterabschnitt: Kosten des Verfahrens

õ 408.
1 Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des õ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeáordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebhren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollm„chtigten, Wirtschaftsprfers oder vereidigten Buchprfers. 2 Sind Gebhren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so k”nnen sie bis zur H”he der gesetzlichen Gebhren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.


Vierter Abschnitt: Buágeldverfahren

õ 409.
1 Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zust„ndige Verwaltungsbeh”rde im Sinne des õ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten die nach õ 387 Abs. 1 sachlich zust„ndige Finanzbeh”rde. 2 õ 387 Abs. 2 gilt entsprechend.

õ 410.
(1) Fr das Buágeldverfahren gelten auáer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

  1. die õõ 388 bis 390 ber die Zust„ndigkeit der Finanzbeh”rde,
  2. õ 391 ber die Zust„ndigkeit des Gerichts,
  3. õ 392 ber die Verteidigung,
  4. õ 393 ber das Verh„ltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
  5. õ 396 ber die Aussetzung des Verfahrens,
  6. õ 397 ber die Einleitung des Strafverfahrens,
  7. õ 399 Abs. 2 ber die Rechte und Pflichten der Finanzbeh”rde,
  8. die õõ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 ber die Stellung der Finanzbeh”rde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
  9. õ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz ber die Steuer- und Zollfahndung,
  10. õ 405 ber die Entsch„digung der Zeugen und der Sachverst„ndigen,
  11. õ 407 ber die Beteiligung der Finanzbeh”rde und
  12. õ 408 ber die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbeh”rde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenh„ngt (õ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den F„llen des õ 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

õ 411.
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollm„chtigten, Wirtschaftsprfer oder vereidigten Buchprfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausbung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Buágeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbeh”rde der zust„ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fr die Entscheidung von Bedeutung sind.

õ 412.
(1) 1 Fr das Zustellungsverfahren gelten abweichend von õ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbeh”rde den Bescheid erlassen hat. 2 õ 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten bleibt unberhrt.
(2) 1 Fr die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbeh”rden in Buágeldverfahren gelten abweichend von õ 90 Abs. 1 und 4, õ 108 Abs. 2 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. 2 Die brigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberhrt.
(3) Fr die Kosten des Buágeldverfahrens gilt õ 107 Abs. 4 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbeh”rde den Buágeldbescheid erlassen hat; an Stelle des õ 19 des Verwaltungskostengesetzes gelten õ 227 Abs. 1 und õ 261 dieses Gesetzes.


Neunter Teil: Schluávorschriften

õ 413.
Die Grundrechte auf k”rperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maágabe dieses Gesetzes eingeschr„nkt.

õ 414.
(gegenstandslos)

õ 415.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die folgenden Abs„tze nichts anderes bestimmen.
(2) õ 19 Abs. 5, õ 117 Abs. 5, õ 134 Abs. 3, õ 139 Abs. 2, õ 150 Abs. 6, õ 156 Abs. 1, õ 178 Abs. 3, õ 212, õ 382 Abs. 4, õ 387 Abs. 2 und õ 391 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkndung in Kraft.
(3) Die õõ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden.

 

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