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ARBGG

 

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Erster Teil. Allgemeine Vorschriften

 1.
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen -  2 bis 3 - wird ausgebt durch die Arbeitsgerichte -  14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte -  33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht -  40 bis 45 - (Gerichte fr Arbeitssachen).

 2.
(1) Die Gerichte fr Arbeitssachen sind ausschlieálich zust„ndig fr

  1. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifvertr„gen oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr„gen;
  2. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariff„higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maánahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlieálich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet„tigungsrechts der Vereinigungen handelt;
  3. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

a) aus dem Arbeitsverh„ltnis;
b) ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverh„ltnisses;
c) aus Verhandlungen ber die Eingehung eines Arbeitsverh„ltnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverh„ltnis im Zusammenhang stehen;
e) ber Arbeitspapiere;
4. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a) Arbeitgebern ber Ansprche, die mit dem Arbeitsverh„ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts ber Ansprche aus dem Arbeitsverh„ltnis oder Ansprche, die mit dem Arbeitsverh„ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschlieáliche Zust„ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Tr„ger der Insolvenzsicherung ber Ansprche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschlieáliche Zust„ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Tr„gern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tr„gern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur F”rderung eines freiwilligen sozialen Jahres und brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tr„gern des freiwilligen ”kologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur F”rderung eines freiwilligen ”kologischen Jahres;
9. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverh„ltnis im Zusammenhang stehen.
(2) Die Gerichte fr Arbeitssachen sind auch zust„ndig fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
a) die ausschlieálich Ansprche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergtung fr eine Arbeitnehmererfindung oder fr einen technischen Verbesserungsvorschlag nach  20 Abs. 1 des Gesetzes ber Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverh„ltnissen ausschlieálich Ansprche auf Leistung einer vereinbarten Vergtung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte fr Arbeitssachen k”nnen auch nicht unter die Abs„tze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anh„ngigen oder gleichzeitig anh„ngig werdenden brgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und fr seine Geltendmachung nicht die ausschlieáliche Zust„ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung k”nnen auch brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte fr Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

 2a.
(1) Die Gerichte fr Arbeitssachen sind ferner ausschlieálich zust„ndig fr

  1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht fr Maánahmen nach seinen  119 bis 121 die Zust„ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschuágesetz, soweit nicht fr Maánahmen nach seinen  34 bis 36 die Zust„ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungserg„nzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit ber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und ber ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach  103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
  4. die Entscheidung ber die Tariff„higkeit und die Tarifzust„ndigkeit einer Vereinigung.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschluáverfahren statt.

 3.
Die in den  2 und 2a begrndete Zust„ndigkeit besteht auch in den F„llen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person gefhrt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

 4.
In den F„llen des  2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maágabe der  101 bis 110 ausgeschlossen werden.

 5.
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Besch„ftigten und die ihnen Gleichgestellten ( 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. M„rz 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst„ndigkeit als arbeitnehmer„hnliche Personen anzusehen sind. 3Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) 1Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis geh”ren, fr den nach  92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie w„hrend der letzten sechs Monate des Vertragsverh„ltnisses, bei krzerer Vertragsdauer w„hrend dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2000 Deutsche Mark auf Grund des Vertragsverh„ltnisses an Vergtung einschlieálich Provision und Ersatz fr im regelm„áigen Gesch„ftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. 2Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister der Justiz k”nnen im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Wirtschaft die in Satz 1 bestimmte Vergtungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverh„ltnissen anpassen.

 6.
(1) Die Gerichte fr Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)

 6a.
Fr die Gerichte fr Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maágabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  1. 1Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Pr„sidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. 2Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Pr„sidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Pr„sident dieses Gerichts.
  2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Pr„sidiums durch den Pr„sidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
  3. Der aufsichtfhrende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
  4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchk”rpern angeh”ren.
  5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte fhren die Berufsrichter.

 7.
(1) 1Bei jedem Gericht fr Arbeitssachen wird eine Gesch„ftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Gesch„ftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. 3Die Einrichtung der Gesch„ftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zust„ndige oberste Landesbeh”rde. 4Ist zust„ndige oberste Landesbeh”rde die oberste Arbeitsbeh”rde, so handelt sie im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zust„ndige oberste Landesbeh”rde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbeh”rde des Landes
(2) 1Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte tr„gt das Land, das sie errichtet. 2Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts tr„gt der Bund.

 8.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zust„ndig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maágabe des  64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maágabe des  72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschluáverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maágabe des  87 statt.
(5) Gegen die Beschlsse der Landesarbeitsgerichte im Beschluáverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maágabe des  92 statt.

 9.
(1) 1Das Verfahren ist in allen Rechtszgen zu beschleunigen. 2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ber Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ber Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, ber die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, ber die Gerichtssprache, ber die Wahrnehmung richterlicher Gesch„fte durch Referendare und ber Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszgen entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften ber die Wahrnehmung der Gesch„fte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszgen entsprechend. 2Als Rechtspfleger k”nnen nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprfung oder die Prfung fr den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverst„ndige werden nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsch„digt.
(5) 1Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung ber das Rechtsmittel. 2Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. 3Die Frist fr ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte ber das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. 4Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zul„ssig, auáer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daá ein Rechtsmittel nicht gegeben sei;  234 Abs. 1, 2 und  236 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung gelten fr den Fall h”herer Gewalt entsprechend.

 10.
Parteif„hig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlsse solcher Verb„nde; in den F„llen des  2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuágesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungserg„nzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den F„llen des  2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbeh”rde des Bundes oder derjenigen L„nder, auf deren Bereich sich die T„tigkeit der Vereinigung erstreckt.

 11.
(1) 1Die Parteien k”nnen vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst fhren oder sich vertreten lassen. 2Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlssen solcher Verb„nde ist zul„ssig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluá, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 3Das gleiche gilt fr die Prozeávertretung durch Vertreter von selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
(2) 1Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht mssen die Parteien sich durch Rechtsanw„lte als Prozeábevollm„chtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. 2An ihre Stelle k”nnen vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlssen solcher Verb„nde treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluá, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) 1Mit Ausnahme der Rechtsanw„lte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht gesch„ftsm„áig betreiben, als Bevollm„chtigte und Beist„nde in der mndlichen Verhandlung ausgeschlossen;  157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeáordnung ist entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht fr die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.

 11a.
(1) 1Einer Partei, die auáerstande ist, ohne Beeintr„chtigung des fr sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Grnden nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Prozeákostenhilfe gelten in Verfahren vor den Gerichten in Arbeitssachen entsprechend.
(4) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird erm„chtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke fr die Erkl„rung der Partei ber ihre pers”nlichen und wirtschaftlichen Verh„ltnisse ( 117 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung) einzufhren.

 12.
(1) Im Urteilsverfahren ( 2 Abs. 5) werden Gebhren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 1Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebhr bis zu h”chstens fnfhundert Deutsche Mark erhoben. 2Die einmalige Gebhr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. 3Der Mindestbetrag einer Gebhr ist drei Deutsche Mark.
(3) 1Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebhren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefgt ist, um zwei Zehntel. 2Im brigen betragen die Gebhr fr das Verfahren und die Gebhr fr das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebhr.
(4) 1Kosten werden erst f„llig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. 2Kostenvorschsse werden nicht erhoben; dies gilt fr die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 3Die Gerichtsvollzieher drfen Gebhrenvorschsse nicht erheben. 4Soweit ein Kostenschuldner nach  54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist  49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden. 5 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner nach  54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes bei einer Zurckverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechtsstreit noch anh„ngig ist;  49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurckverweisung 6 Monate geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist
(5) In Verfahren nach  2a Abs. 1,  103 Abs. 3,  108 Abs. 3 und  109 werden Kosten nicht erhoben.
(5a) Kosten fr vom Gericht herangezogene Dolmetscher und šbersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausl„nder Partei und die Gegenseitigkeit verbrgt oder ein Staatenloser Partei ist.
(6) 1Die Verordnung ber Kosten im Bereich der Justizverwaltung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbeh”rden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zust„ndigen Stellen den Gerichten fr Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. 3Vollstreckungsbeh”rde ist fr die Ansprche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
(7) 1Fr die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten ber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kndigung eines Arbeitsverh„ltnisses ist h”chstens der Betrag des fr die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maágebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. 2Bei Rechtsstreitigkeiten ber wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreij„hrigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten ber Eingruppierungen der Wert des dreij„hrigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergtung maágebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rckst„nde werden nicht hinzugerechnet. 3 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung.

 12a.
(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entsch„digung wegen Zeitvers„umnis und auf Erstattung der Kosten fr die Zuziehung eines Prozeábevollm„chtigten oder Beistandes. 2Vor Abschluá der Vereinbarung ber die Vertretung ist auf den Ausschluá der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. 3Satz 1 gilt nicht fr Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daá der Kl„ger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) 1Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach  92 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung verh„ltnism„áig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach  11 Abs. 2 Satz 2 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der auáergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden w„re. 2Ansprche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tats„chlich erwachsen sind.

 13.
(1) 1Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten fr Arbeitssachen Rechtshilfe. 2Ist die Amtshandlung auáerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ber Rechtshilfe1 finden entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil. Aufbau der Gerichte fr Arbeitssachen
Erster Abschnitt. Arbeitsgerichte

 14.
(1) In den L„ndern werden Arbeitsgerichte errichtet.2
(2) Durch Gesetz werden angeordnet

  1. ie Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
  2. ie Verlegung eines Gerichtssitzes;
  3. nderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
  4. ie Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht fr die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
  5. ie Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
  6. er šbergang anh„ngiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maánahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zust„ndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(3) Mehrere L„nder k”nnen die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ber die Landesgrenzen hinaus, auch fr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(4) 1Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde kann anordnen, daá auáerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. 2Ist zust„ndige oberste Landesbeh”rde die oberste Arbeitsbeh”rde, so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zust„ndige oberste Landesbeh”rde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbeh”rde des Landes. 3Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daá Gerichtstage auáerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. 4Die Landesregierung kann die Erm„chtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen. 5Ist zust„ndige oberste Landesbeh”rde die oberste Arbeitsbeh”rde, so bedarf sie zum Erlaá der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung; ist zust„ndige oberste Landesbeh”rde die Landesjustizverwaltung, so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten Arbeitsbeh”rde des Landes.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die fr das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu h”ren.

 15.
(1) 1Die Gesch„fte der Verwaltung und Dienstaufsicht fhrt die zust„ndige oberste Landesbeh”rde. 2 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Vor Erlaá allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in  14 Abs. 5 genannten Verb„nde zu h”ren.
(2) 1Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde kann Gesch„fte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Pr„sidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen bertragen. 2 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 16.
(1) 1Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur H„lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber t„tig.

 17.
(1) 1Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde bestimmt die Zahl der Kammern nach Anh”rung der in  14 Abs. 5 genannten Verb„nde. 2 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Soweit ein Bedrfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung fr die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. 2Die Zust„ndigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung fr eine sachdienliche F”rderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckm„áig ist. 3Die Rechtsverordnungen auf Grund der S„tze 1 und 2 treffen Regelungen zum šbergang anh„ngiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckm„áig sind und sich die Zust„ndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. 4 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Landesregierung kann die Erm„chtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen. 2 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

 18.
(1) 1Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde nach Beratung mit einem Ausschuá entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. 2 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Der Ausschuá ist von der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde zu errichten. 2Ihm mssen in gleichem Verh„ltnis Vertreter der in  14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angeh”ren.
(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht bertragen werden.
(4)-(6) (weggefallen)
(7) Bei den Arbeitsgerichten k”nnen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

 19.
(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Pr„sidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der st„ndigen Vertretung des Vorsitzenden.
(2) 1Wird an einem Arbeitsgericht die vorbergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts n”tig, so beauftragt das Pr„sidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks l„ngstens fr zwei Monate mit der Vertretung. 2In Eilf„llen kann an Stelle des Pr„sidiums der Pr„sident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. 3Die Grnde fr die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.

 20.
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2Sie sind in angemessenem Verh„ltnis unter billiger Bercksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in  22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten K”rperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
(2) (weggefallen)

 21.
(1) 1Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu berufen, die das fnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. 2Es sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts aIs Arbeitnehmer oder Arbeitgeber t„tig sind.
(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. er infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzt oder wegen einer vors„tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  2. er wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter zur Folge haben kann;
  3. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfgung ber sein Verm”gen beschr„nkt ist;
  4. er das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts fr Arbeitssachen drfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
(4) 1Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem h”heren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im h”heren Rechtszug. 2Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht fr Arbeitssachen berufen werden.
(5) 1Wird das Fehlen einer Voraussetzung fr die Berufung nachtr„glich bekannt oder f„llt eine Voraussetzung nachtr„glich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. 2šber den Antrag entscheidet die vom Pr„sidium fr jedes Gesch„ftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. 3Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu h”ren. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar. 5Die nach Satz 2 zust„ndige Kammer kann anordnen, daá der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung ber die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maágabe Anwendung, daá die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zul„ssig ist.

 22.
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorbergehend oder regelm„áig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer besch„ftigt.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber k”nnen auch berufen werden

  1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
  2. Gesch„ftsfhrer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
  3. bei dem Bunde, den L„ndern, den Gemeinden, den Gemeindeverb„nden und anderen K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach n„herer Anordnung der zust„ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh”rde;
  4. Mtglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

 23.
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(2) Den Arbeitnehmern stehen fr die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

 24.
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

  1. wer das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgem„á auszuben;
  3. wer durch ehrenamtliche T„tigkeit fr die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daá ihm die šbernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht fr Arbeitssachen t„tig gewesen ist;
  5. wer glaubhaft macht, daá ihm wichtige Grnde, insbesondere die Frsorge fr seine Familie, die Ausbung des Amtes in besonderem Maáe erschweren.

(2) 1šber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zust„ndige oberste Landesbeh”rde im Benehmen mit dem Pr„sidenten des Landesarbeitsgerichts. 2Die Entscheidung ist endgltig.

 25.
(weggefallen)

 26.
(1) Niemand darf in der šbernahme oder Ausbung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschr„nkt oder wegen der šbernahme oder Ausbung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der šbernahme oder Ausbung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschr„nkt oder wegen der šbernahme oder Ausbung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 27.
1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. 2 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

 28.
1Die vom Pr„sidium fr jedes Gesch„ftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne gengende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. 2Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu h”ren. 3Die Entscheidung ist endgltig.

 29.
(1) 1Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuá der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gew„hlt werden. 3Der Ausschuá tagt unter der Leitung des aufsichtfhrenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienst„ltesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) 1Der Ausschuá ist vor der Bildung von Kammern, vor der Gesch„ftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen ber die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mndlich oder schriftlich zu h”ren. 2Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht fhrenden Stellen ( 15) Wnsche der ehrenamtlichen Richter bermitteln.

 30.
1Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, fr die die Fachkammer gebildet ist. 2Werden fr Streitigkeiten der in  22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so drfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angeh”ren. 3Wird die Zust„ndigkeit einer Fachkammer gem„á  17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, fr deren Bezirke die Fachkammer zust„ndig ist.

 31.
(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Gesch„ftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gem„á  29 Abs. 2 aufstellt.
(2) Fr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der N„he wohnen oder ihren Dienstsitz haben.

 32.
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt. Landesarbeitsgerichte

 33.
1In den L„ndern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

 34.
(1) Die Gesch„fte der Verwaltung und Dienstaufsicht fhrt die zust„ndige oberste Landesbeh”rde.  14 Abs. 4 Satz 2 und  15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde kann Gesch„fte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Pr„sidenten des Landesarbeitsgerichts bertragen. 2 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 35.
(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Pr„sidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur H„lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber t„tig.
(3) 1Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde bestimmt die Zahl der Kammern. 2 17 gilt entsprechend.

 36.
1Der Pr„sident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde nach Anh”rung der in  14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. 2 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 37.
(1) Die ehrenamtlichen Richter mssen das dreiáigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts fr Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im brigen gelten fr die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie fr die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die  20 bis 28 entsprechend.

 38.
1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuá der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des  29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

 39.
1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Gesch„ftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gem„á  38 Satz 2 aufstellt. 2 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt. Bundesarbeitsgericht

 40.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 1Die Gesch„fte der Verwaltung und Dienstaufsicht fhrt der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. 2Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Gesch„fte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Pr„sidenten des Bundesarbeitsgerichts bertragen.

 41.
(1) 1Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Pr„sidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur H„lfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber t„tig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.1

 42.
(1) 1Fr die Berufung der Bundesrichter (Pr„sident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach  41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.1 2Zust„ndiger Minister im Sinne des  1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen mssen das fnfunddreiáigste Lebensjahr vollendet haben.

 43.
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung fr die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verh„ltnis unter billiger Bercksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigung von Arbeitgebern, die fr das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche bedeutung haben, sowie von den in  22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten K”rperschaften eingereicht worden sind.
(2) Die ehrenamtlichen Richter mssen das fnfunddreiáigste Lebensjahr vollendet haben, bsondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines gerichts fr Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen l„ngere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber t„tig gewesen sein.
(3) Fr die Berufung, Stellung und heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie fr die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im brigen die Vorschriften der  21 bis 28 und des  31 entsprechend anzuwenden mit der Maágabe, daá die in  21 Abs. 5,  27 Satz 2 und  28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Pr„sidium fr jedes Gesch„ftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.

 44.
(1) Bevor zu Beginn des Gesch„ftsjahres die Gesch„fte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Groáen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebens„ltesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu h”ren.
(2) 1Der Gesch„ftsgang wird durch eine Gesch„ftsordnung1 geregelt, die das Pr„sidium beschlieát; sie bedarf der Best„tigung durch den Bundesrat. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

 45.
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Groáer Senat gebildet.
(2) Der Groáe Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Groáen Senats abweichen will.2
(3) 1Eine Vorlage an den Groáen Senat ist nur zul„ssig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erkl„rt hat, daá er an seiner Rechtsauffassung festh„lt. 2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Žnderung des Gesch„ftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaát werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Gesch„ftsverteilungsplan fr den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zust„ndig w„re. 3šber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluá in der fr Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grunds„tzlicher Bedeutung dem Groáen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1Der Groáe Senat besteht aus dem Pr„sidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Pr„sident nicht den Vorsitz fhrt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2Bei einer Verhinderung des Pr„sidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angeh”rt, an seine Stelle.
(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Pr„sidium fr ein Gesch„ftsjahr bestellt. 2Den Vorsitz im Groáen Senat fhrt der Pr„sident, bei Verhinderung das dienst„lteste Mitglied. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Der Groáe Senat entscheidet nur ber die Rechtsfrage. 2Er kann ohne mndliche Verhandlung entscheiden. 3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fr den erkennenden Senat bindend.

Dritter Teil. Verfahren vor den Gerichten fr Arbeitssachen
Erster Abschnitt. Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt. Erster Rechtszug

 46.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in  2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten brgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) 1Fr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften ber den frhen ersten Termin zur mndlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren ( 275 bis 277 der Zivilprozeáordnung), ber das vereinfachte Verfahren ( 495a der Zivilprozeáordnung), ber den Urkunden- und Wechselprozeá ( 592 bis 605a der Zivilprozeáordnung) und ber die Entscheidung ohne mndliche Verhandlung ( 128 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeáordnung) finden keine Anwendung.

 46a.
(1) Fr das Mahnverfahren vor den Gerichten fr Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zust„ndig fr die Durchfhrung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das fr die im Urteilsverfahren erhobene Klage zust„ndig sein wrde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach  692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeáordnung aufzunehmende Frist betr„gt eine Woche.
(4) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchfhrung der mndlichen Verhandlung, so hat die Gesch„ftsstelle dem Antragsteller unverzglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begrnden. 2Bei Eingang der Anspruchsbegrndung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mndlichen Verhandlung. 3Geht die Anspruchsbegrndung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtsh„ngig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mndlichen Verhandlung bestimmt wird.
(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin bestimmt, ohne daá es eines Antrags einer Partei bedarf.
(7) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzufhren.

 47.
(1) Die Klageschrift muá mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu „uáern, erfolgt in der Regel nicht.

 48.
(1) Fr die Zul„ssigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie fr die sachliche und ”rtliche Zust„ndigkeit gelten die  17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maágabe entsprechend:

  1. Beschlsse entsprechend  17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die ”rtliche Zust„ndigkeit sind unanfechtbar.
  2. Der Beschluá nach  17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht auch auáerhalb der mndlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(2) 1Die Tarifvertragsparteien k”nnen im Tarifvertrag die Zust„ndigkeit eines an sich ”rtlich unzust„ndigen Arbeitsgerichts festlegen fr

  1. brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverh„ltnis und aus Verhandlungen ber die Eingehung eines Arbeitsverh„ltnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
  2. brgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verh„ltnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.

2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen ber das ”rtlich zust„ndige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3Die in  38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeáordnung vorgesehenen Beschr„nkungen finden keine Anwendung.

 48a.
(aufgehoben)

 49.
(1) šber die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschluáunf„hig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschluá findet kein Rechtsmittel statt.

 50.
(1) 1Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit šbergabe an die Gesch„ftsstelle zugestellt. 2 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeáordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des  183 Abs. 2 und des  212a der Zivilprozeáordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach  11 zur Prozeávertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlssen solcher Verb„nde.
(3)  211 der Zivilprozeáordnung gilt mit der Maágabe, daá an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters oder der Post der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter des Gerichts treten kann.

 51.
(1) 1Der Vorsitzende kann das pers”nliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2Im brigen finden die Vorschriften des  141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeáordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeábevollm„chtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres pers”nlichen Erscheinens unbegrndet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. 2 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeáordnung findet entsprechende Anwendung.

 52.
1Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschlieálich der Beweisaufnahme und der Verkndung der Entscheidung ist ”ffentlich. 2Das Arbeitsgericht kann die ™ffentlichkeit fr die Verhandlung oder fr einen Teil der Verhandlung ausschlieáen, wenn durch die ™ffentlichkeit eine Gef„hrdung der ”ffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gef„hrdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluá der ™ffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Gesch„fts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; auáerdem ist  171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Im Gteverfahren kann es die ™ffentlichkeit auch aus Zweckm„áigkeitsgrnden ausschlieáen. 4 169 Satz 2 sowie die  173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 53.
(1) 1Die nicht auf Grund einer mndlichen Verhandlung ergehenden Beschlsse und Verfgungen erl„át, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2Entsprechendes gilt fr Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im brigen gelten fr die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

 54.
(1) 1Die mndliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gtlichen Einigung der Parteien (Gteverhandlung). 2Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte Streitverh„ltnis mit den Parteien unter freier Wrdigung aller Umst„nde zu er”rtern. 3Zur Aufkl„rung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen k”nnen. 4Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen.
(2) 1Die Klage kann bis zum Stellen der Antr„ge ohne Einwilligung des Beklagten zurckgenommen werden. 2In der Gteverhandlung erkl„rte gerichtliche Gest„ndnisse nach  288 der Zivilprozeáordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erkl„rt worden sind. 3 39 Satz 1 und  282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeáordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Gteverhandlung, insbesondere der Abschluá eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Gteverhandlung nicht oder ist die Gteverhandlung erfolglos, schlieát sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgrnde entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) 1Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Gteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. 2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. 3Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Gteverhandlung gestellt werden;  251 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung ist nicht anzuwenden. 4Nach Ablauf der Frist ist  269 Abs. 3 der Zivilprozeáordnung entsprechend anzuwenden.

 55.
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

  1. bei Zurcknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  4. bei S„umnis einer Partei;
  5. bei S„umnis beider Parteien;
  6. ber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

(2) 1Der Vorsitzende kann in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mndliche Verhandlung treffen. 2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Gteverhandlung anschlieát, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien bereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluá erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach  377 Abs. 3 der Zivilprozeáordnung;
  3. die Einholung amtlicher Ausknfte;
  4. eine Parteivernehmung.

2Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 k”nnen vor der streitigen Verhandlung ausgefhrt werden.

 56.
(1) 1Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daá sie m”glichst in einem Termin zu Ende gefhrt werden kann. 2Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

  1. den Parteien die Erg„nzung oder Erl„uterung ihrer vorbereitenden Schrifts„tze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenst„nden aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erkl„rung ber bestimmte kl„rungsbedrftige Punkte setzen;
  2. Beh”rden oder Tr„ger eines ”ffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Ausknfte ersuchen;
  3. das pers”nliche Erscheinen der Parteien anordnen;
  4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverst„ndige zur mndlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach  378 der Zivilprozeáordnung treffen.

3Von diesen Maánahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
(2) 1Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien šberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder wenn die Partei die Versp„tung gengend entschuldigt. 2Die Parteien sind ber die Folgen der Vers„umung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

 57.
(1) 1Die Verhandlung ist m”glichst in einem Termin zu Ende zu fhren. 2Ist das nicht durchfhrbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschlieáen soll, sofort zu verknden.
(2) Die gtliche Erledigung des Rechtsstreits soll w„hrend des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

 58.
(1) 1Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle m”glich ist, erfolgt sie vor der Kammer. 2In den brigen F„llen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des  13, dem Vorsitzenden bertragen werden.
(2) 1Zeugen und Sachverst„ndige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses fr die Entscheidung des Rechtsstreits fr notwendig erachtet. 2Im Falle des  377 Abs. 3 der Zivilprozeáordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde fr notwendig h„lt.

 59.
1Gegen ein Vers„umnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erkl„rung zur Niederschrift der Gesch„ftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 345 der Zivilprozeáordnung bleibt unberhrt.

 60.
(1) 1Zur Verkndung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkndung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Grnden nicht m”glich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. 2Der Verkndungstermin wird nur dann ber drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Grnde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach der Lage der Akten erlassen wird.
(2) 1Bei Verkndung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgrnde mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall gengt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) 1Die Wirksamkeit der Verkndung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abh„ngig. 2Wird ein von der Kammer gef„lltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkndet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgrnden ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 2Wird das Urteil nicht in dem Termin verkndet, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, so muá es bei der Verkndung in vollst„ndiger Form abgefaát sein. 3Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, verkndet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkndung an gerechnet, vollst„ndig abgefaát der Gesch„ftsstelle zu bergeben; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde der Gesch„ftsstelle zu bergeben. 4In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgrnde alsbald nachtr„glich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Gesch„ftsstelle zu bergeben.

 61.
(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) 1Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Kl„gers zugleich fr den Fall, daá die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entsch„digung zu verurteilen. 2Die Zwangsvollstreckung nach  887 und 888 der Zivilprozeáordnung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(3) Ein ber den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

 61a.
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten ber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kndigung eines Arbeitsverh„ltnisses sind nach Maágabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Gteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Gteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschlieáenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muá, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kl„ger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muá, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien šberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gert oder wenn die Partei die Versp„tung gengend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind ber die Folgen der Vers„umung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.

 62.
(1) 1Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zul„ssig ist, sind vorl„ufig vollstreckbar. 2Macht der Beklagte glaubhaft, daá die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wrde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorl„ufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschlieáen. 3In den F„llen des  707 Abs. 1 und des  719 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(2) 1Im brigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschlieálich des Arrestes und der einstweiligen Verfgung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeáordnung Anwendung. 2Die Entscheidung ber den Antrag auf Erlaá einer einstweiligen Verfgung kann in dringenden F„llen, auch dann, wenn der Antrag zurckzuweisen ist, ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 63.
1Rechtskr„ftige Urteile, die in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde und dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung in vollst„ndiger Form abschriftlich zu bersenden. 2Ist die zust„ndige oberste Landesbeh”rde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften auch der obersten Arbeitsbeh”rde des Landes zu bersenden.

Zweiter Unterabschnitt. Berufungsverfahren

 64.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach  78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten ber verm”gensrechtliche Streitigkeiten kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM bersteigt.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat,
  2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft

a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr„gen oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr„gen,
b) ber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich ber den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariff„higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maánahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlieálich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet„tigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das fr oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug bergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskl„ger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) 1Fr das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Berufung entsprechend. 2Die Vorschriften ber das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften des  49 Abs. 1 und 3, des  50, des  51 Abs. 1, der  52, 53, 55 Abs. 1, 2 und 4, der  56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der  62 und 63 ber Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers”nliches Erscheinen der Parteien, ™ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Vers„umnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und šbersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten ber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kndigung eines Arbeitsverh„ltnisses sind vorrangig zu erledigen.

 65.
Das Berufungsgericht prft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zul„ssig sind, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zust„ndigkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensm„ngel unterlaufen sind oder Umst„nde vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschlieáen.

 66.
(1) 1Die Berufungsfrist und die Frist fr die Berufungsbegrndung betragen je einen Monat. 2Die Berufung muá innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegrndung beantwortet werden. 3Mit der Zustellung der Berufungsbegrndung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist fr die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 4Die Fristen zur Begrndung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung k”nnen vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verl„ngert werden, wenn nach seiner freien šberzeugung der Rechtsstreit durch die Verl„ngerung nicht verz”gert wird oder wenn die Partei erhebliche Grnde darlegt.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mndlichen Verhandlung muá unverzglich erfolgen. 2 519b Abs. 2 der Zivilprozeáordnung bleibt unberhrt; die Verwerfung der Berufung ohne mndliche Verhandlung ergeht durch Beschluá der Kammer.

 67.
(1) 1Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfr nach  56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder  61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien šberzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder wenn die Partei die Versp„tung gengend entschuldigt. 2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen. 3Im brigen gilt  528 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeáordnung entsprechend.
(2) 1Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Absatz 1 zul„ssig ist, sind sie vom Berufungskl„ger in der Berufungsbegrndung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. 2Werden sie sp„ter vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegrndung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das versp„tete Vorbringen nach der freien šberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz”gern wrde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

 67a.
(aufgehoben)

 68.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurckverweisung unzul„ssig.

 69.
(1) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgrnden ist von s„mtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. 2 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maágabe anzuwenden, daá die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen betr„gt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgrnde von s„mtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) (aufgehoben)

 70.
1Gegen Beschlsse und Verfgungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet auáer im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach  341 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung und im Falle der Verwerfung der Berufung nach  519b Abs. 2 der Zivilprozeáordnung sowie in den F„llen des  17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes kein Rechtsmittel statt. 2Das gleiche gilt fr die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ber den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist.

 71.
(weggefallen)

Dritter Unterabschnitt. Revisionsverfahren

 72.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluá des Bundesarbeitsgerichts nach  72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh”fe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die ber die Anordnung, Ab„nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfgung entschieden wird, ist die Revision nicht zul„ssig.
(5) Fr das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Revision mit Ausnahme des  566a entsprechend.
(6) Die Vorschriften des  49 Abs. 1, der  50, 52 und 53, des  57 Abs. 2, des  61 Abs. 2 und des  63 ber Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, ™ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gtliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und šbersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

 72a.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbst„ndig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des  72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft

  1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr„gen oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr„gen,
  2. ber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich ber den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
  3. zwischen tariff„higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maánahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlieálich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet„tigungsrechts der Vereinigungen handelt.

(2) 1Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils schriftlich einzulegen. 2Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefgt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils zu begrnden. 2In der Begrndung mssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des  72 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
(4) 1Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2Die Vorschriften des  719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeáordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Žnderung seiner Entscheidung nicht befugt. 2Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluá, der ohne mndliche Verhandlung ergehen kann. 3Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul„ssig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrndet ist, es sei denn, die Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden, weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des  72 Abs. 2 Nr. 1 nicht dargelegt sind. 4Dem Beschluá soll eine kurze Begrndung beigefgt werden. 5Von einer Begrndung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Kl„rung der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des  72 Abs. 2 beizutragen. 6Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskr„ftig. 7Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

 73.
(1) Die Revision kann nur darauf gesttzt werden, daá das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
(2)  65 findet entsprechende Anwendung.

 74.
(1) 1Die Revisionsfrist und die Revisionsbegrndungsfrist betragen je einen Monat. 2Die Revisionsbegrndungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verl„ngert werden.
(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mndlichen Verhandlung muá unverzglich erfolgen. 2 554a Abs. 2 der Zivilprozeáordnung bleibt unberhrt. 3Die Verwerfung der Revision ohne mndliche Verhandlung ergeht durch Beschluá des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

 75.
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkndung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abh„ngig. 2Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkndet, so ist die Urteilsformel vorher von s„mtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgrnden ist von s„mtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.

 76.
(1) 1Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter šbergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachtr„glich durch Beschluá zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Urteils schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufgen.
(2) 1Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

  1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr„gen oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr„gen,
  2. ber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich ber den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
  3. zwischen tariff„higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maánahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlieálich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet„tigungsrechts der Vereinigungen handelt.

2Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) 1Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluá ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl„rung beigefgt war. 2L„át das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluá zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf M„ngel des Verfahrens gesttzt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.
(6)  566a Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeáordnung ist entsprechend anzuwenden.

 77.
1Die sofortige Beschwerde nach  519b Abs. 2 der Zivilprozeáordnung ist nur zul„ssig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluá ber die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. 2šber die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 3Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die sofortige Beschwerde gelten entsprechend.

Vierter Unterabschnitt. Beschwerdeverfahren

 78.
(1) 1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die fr die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maágebenden Vorschriften der Zivilprozeáordnung entsprechend. 2šber die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(2) Eine weitere Beschwerde findet auáer gegen Beschlsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs ( 568a der Zivilprozeáordnung) und in den F„llen des  17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt.

Fnfter Unterabschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens

 79.
1Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten fr Rechtsstreitigkeiten nach  2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf M„ngel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umst„nde, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschlieáen, gesttzt werden.

Zweiter Abschnitt. Beschluáverfahren
Erster Unterabschnitt. Erster Rechtszug

 80.
(1) Das Beschluáverfahren findet in den in  2a bezeichneten F„llen Anwendung.
(2) Fr das Beschluáverfahren des ersten Rechtszugs gelten die fr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maágebenden Vorschriften ber Prozeáf„higkeit, Prozeávertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlieáung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers”nliches Erscheinen der Parteien, ™ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gtliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend, soweit sich aus den  81 bis 84 nichts anderes ergibt.
(3)  48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

 81.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Gesch„ftsstelle mndlich zur Niederschrift anzubringen.
(2) 1Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurckgenommen werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 3Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) 1Eine Žnderung des Antrags ist zul„ssig, wenn die brigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Žnderung fr sachdienlich h„lt. 2Die Zustimmung der Beteiligten zu der Žnderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder inder mndlichen Verhandlung auf den ge„nderten Antrag eingelassen haben. 3Die Entscheidung, daá eine Žnderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

 82.
1Zust„ndig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. 2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. 3Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.

 83.
(1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antr„ge von Amts wegen. 2Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufkl„rung des Sachverhalts mitzuwirken.
(2) Zur Aufkl„rung des Sachverhalts k”nnen Urkunden eingesehen, Ausknfte eingeholt, Zeugen, Sachverst„ndige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu h”ren, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuágesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungserg„nzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) 1Die Anh”rung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten k”nnen sich schriftlich „uáern. 2Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anh”rung gengt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 3Mit Einverst„ndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mndliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlsse und Verfgungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maágabe des  78 statt.

 83a.
(1) Die Beteiligten k”nnen, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schlieáen, soweit sie ber den Gegenstand des Vergleichs verfgen k”nnen, oder das Verfahren fr erledigt erkl„ren.
(2) 1Haben die Beteiligten das Verfahren fr erledigt erkl„rt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 2 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Hat der Antragsteller das Verfahren fr erledigt erkl„rt, so sind die brigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht „uáert.

 84.
1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen šberzeugung. 2Der Beschluá ist schriftlich abzufassen. 3 60 ist entsprechend anzuwenden.

 85.
(1) 1Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskr„ftigen Beschlssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. 2Beschlsse der Arbeitsgerichte in verm”gensrechtlichen Streitigkeiten sind vorl„ufig vollstreckbar;  62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Fr die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeáordnung entsprechend mit der Maágabe, daá der nach dem Beschluá Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gl„ubiger gilt und in den F„llen des  23 Abs. 3, des  98 Abs. 5 sowie der  101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) 1Der Erlaá einer einstweiligen Verfgung ist zul„ssig. 2Fr das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeáordnung ber die einstweilige Verfgung entsprechend mit der Maágabe, daá die Entscheidungen durch Beschluá der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach  945 der Zivilprozeáordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.

 86.
(weggefallen)

Zweiter Unterabschnitt. Zweiter Rechtszug

 87.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) 1Fr das Beschwerdeverfahren gelten die fr das Berufungsverfahren maágebenden Vorschriften ber die Einlegung der Berufung und ihre Begrndung, ber Prozeáf„higkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlieáung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers”nliches Erscheinen der Parteien, ™ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gtliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des  85 ber die Zwangsvollstreckung entsprechend. 2Fr die Vertretung der Beteiligten gilt  11 Abs. 1 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurckgenommen werden;  81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung;  85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberhrt.

 88.
 65 findet entsprechende Anwendung.

 89.
(1) Die Beschwerdeschrift muá von einem Rechtsanwalt oder einer nach  11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
(2) 1Die Beschwerdeschrift muá den Beschluá bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erkl„rung enthalten, daá gegen diesen Beschluá die Beschwerde eingelegt wird. 2Die Beschwerdebegrndung muá angeben, auf welche im einzelnen anzufhrenden Beschwerdegrnde sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gesttzt wird.
(3) 1Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzul„ssig. 2Der Beschluá kann ohne vorherige mndliche Verhandlung ergehen; er ist endgltig. 3Er ist dem Beschwerdefhrer zuzustellen.
(4) 1Die Beschwerde kann jederzeit in der fr ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurckgenommen werden. 2Im Falle der Zurcknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

 90.
(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrndung werden den Beteiligten zur Žuáerung zugestellt. 2Die Žuáerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erkl„rung zur Niederschrift der Gesch„ftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluá erlassen hat.
(2) Fr das Verfahren sind die  83 und 83a entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen Beschlsse und Verfgungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.

 91.
(1) 1šber die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluá. 2Eine Zurckverweisung ist nicht zul„ssig. 3 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Beschluá nebst Grnden ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt. Dritter Rechtszug

 92.
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluá eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluá des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluá des Bundesarbeitsgerichts nach  92a Satz 2 zugelassen wird. 2 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3In den F„llen des  85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 1Fr das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die fr das Revisionsverfahren maágebenden Vorschriften ber Einlegung der Revision und ihre Begrndung, Prozeáf„higkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschlieáung von Gerichtspersonen, Zustellungen, pers”nliches Erscheinen der Parteien, ™ffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gtliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des  85 ber die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den  93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2Fr die Vertretung der Beteiligten gilt  11 Abs. 1 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurckgenommen werden;  81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberhrt.

 92a.
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbst„ndig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des  92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit  72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten ber die Tariff„higkeit und Tarifzust„ndigkeit einer Vereinigung betrifft. 2 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

 93.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gesttzt werden, daá der Beschluá des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(2)  65 findet entsprechende Anwendung.

 94.
(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegrndung mssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(2) 1Die Rechtsbeschwerdeschrift muá den Beschluá bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erkl„rung enthalten, daá gegen diesen Beschluá die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. 2Die Rechtsbeschwerdebegrndung muá angeben, inwieweit die Ab„nderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. 3 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der fr ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurckgenommen werden. 2Im Falle der Zurcknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

 95.
1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegrndung werden den Beteiligten zur Žuáerung zugestellt. 2Die Žuáerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erkl„rung zur Niederschrift der Gesch„ftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluá erlassen hat. 3Geht von einem Beteiligten die Žuáerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 83a ist entsprechend anzuwenden.

 96.
(1) 1šber die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluá. 2Die  564 und 565 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluá nebst Grnden ist von s„mtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

 96a.
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluá eines Arbeitsgerichts kann unter šbergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die brigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grunds„tzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluá oder nachtr„glich durch gesonderten Beschluá zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst„ndiger Form abgefaáten Beschlusses schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung der brigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluá zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufgen.
(2)  76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Unterabschnitt. Beschluáverfahren in besonderen F„llen

 97.
(1) In den F„llen des  2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer r„umlich und sachlich zust„ndigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbeh”rde des Bundes oder der obersten Arbeitsbeh”rde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die T„tigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Fr das Verfahren sind die  80 bis 84, 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des  63 ber die šbersendung von Urteilen gilt entsprechend fr die rechtskr„ftigen Beschlsse von Gerichten fr Arbeitssachen im Verfahren nach  2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) 1In den F„llen des  2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung ber die Tariff„higkeit und Tarifzust„ndigkeit darauf beruht, daá ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2 581 der Zivilprozeáordnung findet keine Anwendung.
(5) 1H„ngt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariff„hig oder ob die Tarifzust„ndigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschluáverfahrens nach  2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschluáverfahren nach  2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

 98.
(1) 1In den F„llen des  76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. 2Wegen fehlender Zust„ndigkeit der Einigungsstelle k”nnen die Antr„ge nur zurckgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzust„ndig ist. 3Fr das Verfahren gelten die  80 bis 84 entsprechend.
(2) 1Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begrnden. 3Fr das Verfahren gelten  87 Abs. 2 und 3 und die  88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie  91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maágabe, daá an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. 4Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

 99.
(weggefallen)

 100.
(weggefallen)

Vierter Teil. Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten

 101.
(1) Fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertr„gen oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr„gen k”nnen die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder fr den Einzelfall durch die ausdrckliche Vereinbarung ausschlieáen, daá die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) 1Fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverh„ltnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, k”nnen die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrckliche Vereinbarung ausschlieáen, daá die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der pers”nliche Geltungsbereich des Tarifvertrags berwiegend Bhnenknstler, Filmschaffende, Artisten oder Kapit„ne und Besatzungsmitglieder im Sinne der  2 und 3 des Seemannsgesetzes umfaát. 2Die Vereinbarung gilt nur fr tarifgebundene Personen. 3Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verh„ltnisse sich aus anderen Grnden nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrcklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

 102.
(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, fr die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzul„ssig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.
(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

  1. wenn in einem Falle, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kl„ger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Kl„gers vorgenommen hat;
  2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
  3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchfhrung des Verfahrens verz”gert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchfhrung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
  4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverh„ltnisses anzeigt, daá die Abgabe eines Schiedsspruchs unm”glich ist.

(3) In den F„llen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Kl„gers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das fr die Geltendmachung des Anspruchs zust„ndig w„re.
(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

 103.
(1) 1Das Schiedsgericht muá aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; auáerdem k”nnen ihm Unparteiische angeh”ren. 2Personen, die infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzen, drfen ihm nicht angeh”ren.
(2) Mitglieder des Schiedsgerichts k”nnen unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
(3) 1šber die Ablehnung beschlieát die Kammer des Arbeitsgerichts, das fr die Geltendmachung des Anspruchs zust„ndig w„re. 2Vor dem Beschluá sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu h”ren. 3Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mndlich oder schriftlich zu h”ren sind. 4Die mndliche Anh”rung erfolgt vor der Kammer. 5Gegen den Beschluá findet kein Rechtsmittel statt.

 104.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den  105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im brigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.

 105.
(1) Vor der F„llung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu h”ren.
(2) 1Die Anh”rung erfolgt mndlich. 2Die Parteien haben pers”nlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollm„chtigten vertreten zu lassen. 3Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 4Die Vorschrift des  11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder „uáert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anh”rung gengt.

 106.
(1) 1Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfgung gestellt werden. 2Zeugen und Sachverst„ndige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.
(2) 1H„lt das Schiedsgericht eine Beweiserhebung fr erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Grnden der ”rtlichen Lage zweckm„áiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen gem„á  58 Abs. 2 Satz 1 fr notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung fr sachdienlich erachtet. 3Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; die  49 und 54 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

 107.
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

 108.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) 1Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner F„llung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muá schriftlich begrndet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begrndung ausdrcklich verzichten. 2Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. 3Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rckschein erfolgen.
(3) 1Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das fr die Geltendmachung des Anspruchs zust„ndig w„re, niedergelegt werden. 2Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten k”nnen ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskr„ftiges Urteil des Arbeitsgerichts.

 109.
(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das fr die Geltendmachung des Anspruchs zust„ndig w„re, fr vollstreckbar erkl„rt worden ist. 2Der Vorsitzende hat vor der Erkl„rung den Gegner zu h”ren. 3Wird nachgewiesen, daá auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.
(2) 1Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgltig. 2Sie ist den Parteien zuzustellen.

 110.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,

  1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzul„ssig war;
  2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
  3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach  580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeáordnung die Restitutionsklage zul„ssig w„re.

(2) Fr die Klage ist das Arbeitsgericht zust„ndig, das fr die Geltendmachung des Anspruchs zust„ndig w„re.
(3) 1Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. 2Die Frist beginnt in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. 3Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daá die Einleitung oder die Durchfhrung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch fr vollstreckbar erkl„rt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserkl„rung auszusprechen.

Fnfter Teil. šbergangs- und Schluávorschriften

 111.
(1) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Beh”rden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zust„ndig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. 2Dies gilt nicht fr Seemanns„mter, soweit sie zur vorl„ufigen Entscheidung von Arbeitssachen zust„ndig sind.
(2) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverh„ltnis k”nnen im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im brigen die zust„ndigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angeh”ren mssen. 2Der Ausschuá hat die Parteien mndlich zu h”ren. 3Wird der von ihm gef„llte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zust„ndigen Arbeitsgericht erhoben werden. 4 9 Abs. 5 gilt entsprechend. 5Der Klage muá in allen F„llen die Verhandlung vor dem Ausschuá vorangegangen sein. 6Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuá geschlossen sind, und aus Sprchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 7Die  107 und 109 gelten entsprechend. 8Soweit ein Ausschuá nach Satz 1 gebildet ist, findet ein Gteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht statt.

 112.
(weggefallen)

 113.
(weggefallen)

 114.
(weggefallen)

 115.
(weggefallen)

 116.
(weggefallen)

 117.
Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von Arbeitsbeh”rde und Justizverwaltung erforderlich ist, entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird, die Landesregierung, in den F„llen der  40 und 41 die Bundesregierung.

 118.
(weggefallen)

 119.
(weggefallen)

 120.
(weggefallen)

 121.
(1) Fr Verfahren in Arbeitssachen, fr die durch das neue Recht die Zust„ndigkeit der Gerichte fr Arbeitssachen begrndet wird und die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anh„ngig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskr„ftigen Abschluá der Verfahren zust„ndig.
(2) Auf Klagen oder Antr„ge, die vor dem 1. Juli 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden Vorschriften ber die Kosten, die Kostentragungspflicht, das Gteverfahren und die Gebhren weiterhin anzuwenden.
(3) 1Ist die mndliche Verhandlung vor dem 1. Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die Verkndung und der Inhalt der Entscheidung, die Zul„ssigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die Fristen zur Einlegung und Begrndung eines zul„ssigen Rechtsmittels, die Begrndung und die Beantwortung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. 2Fr die Zul„ssigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979 verkndet worden ist.

 121a.
(1) Fr Verfahren in Arbeitssachen, fr die durch Artikel 1 Nr. 1 die Zust„ndigkeit der Gerichte fr Arbeitssachen begrndet wird und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anh„ngig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskr„ftigen Abschluá des Verfahrens zust„ndig.
(2) Bis zur Bestimmung der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14 und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbeh”rde des Landes zust„ndig.

 122.
(gegenstandslos)

 

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