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ARBPLSG

 

Gesetz ber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)


Erster Abschnitt. Allgemeines

 1.
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung einberufen, so ruht das Arbeitsverh„ltnis w„hrend des Wehrdienstes.
(2) Einem Arbeitnehmer im ”ffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber w„hrend einer Wehrbung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt geh”ren nicht besondere Zuwendungen, die mit Rcksicht auf den Erholungsurlaub gew„hrt werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverh„ltnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht verl„ngert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverh„ltnis aus anderen Grnden w„hrend des Wehrdienstes geendet h„tte.
(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrbung vorzeitig beendet und muá der Arbeitgeber vorbergehend fr zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.

 2.
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie w„hrend einer Wehrbung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh„ltnis nicht kndigen.
(2) Im brigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh„ltnis nicht aus Anlaá des Wehrdienstes kndigen. Muá er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ( 1 Abs. 2 des Kndigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten bercksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlaá des Wehrdienstes gekndigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers bercksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.
(3) Das Recht zur Kndigung aus wichtigem Grunde bleibt unberhrt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kndigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht fr unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fnf oder weniger Arbeitnehmern ausschlieálich der zu ihrer Berufsbildung Besch„ftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der besch„ftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu bercksichtigen, deren regelm„áige Arbeitszeit w”chentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden bersteigt. Satz 3 berhrt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten k”nnten. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zul„ssige Kndigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten fr den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder w„hrend des Wehrdienstes eine Kndigung zu, so beginnt die Frist des  4 Satz 1 des Kndigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.
(5) Der Ausbildende darf die šbernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses nicht aus Anlaá des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 3.
(1) Das Ruhen des Arbeitsverh„ltnisses ( 1 Abs. 1) l„át eine Verpflichtung zum šberlassen von Wohnraum unberhrt.
(2) Fr die Aufl”sung eines Mietverh„ltnisses ber Wohnraum, der mit Rcksicht auf das Arbeitsverh„ltnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie berlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehrbung veranlaáte Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil bercksichtigt werden. Dies gilt entsprechend fr alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum w„hrend ihrer Abwesenheit aus besonderen Grnden ben”tigen.
(3) Bildet die šberlassung des Wohnraumes einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer fr die Weitergew„hrung an den Arbeitgeber eine Entsch„digung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entsch„digung zu zahlen.
(4) Sachbezge sind w„hrend des Grundwehrdienstes oder w„hrend einer Wehrbung auf Verlangen weiterzugew„hren. Absatz 3 gilt sinngem„á.
(5) Die Abs„tze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt w„hrend des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.

 4.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer fr ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverh„ltnis zusteht, fr jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein Zw”lftel krzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes zu gew„hren.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollst„ndig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Grundwehrdienst im laufenden oder im n„chsten Urlaubsjahr zu gew„hren.
(3) Endet das Arbeitsverh„ltnis w„hrend des Grundwehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluá an den Grundwehrdienst das Arbeitsverh„ltnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gew„hrten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst zusteht, um die zuviel gew„hrten Urlaubstage krzen.
(5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrbung einberufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungsurlaub voll zu gew„hren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Fr die Zeit des Grundwehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften fr Soldaten.

 5.
(weggefallen)

 6.
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluá an den Grundwehrdienst oder im Anschluá an eine Wehrbung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlaát war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrbung wird auf die Berufs- und Betriebszugeh”rigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Besch„ftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugeh”rigkeit jedoch erst nach Abschluá der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrbung gilt als Dienst- und Besch„ftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifvertr„ge des ”ffentlichen Dienstes.
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrbung nicht angerechnet.
(4) Auf Bew„hrungszeiten, die fr die Einstufung in eine h”here Lohn- oder Vergtungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. W„hrend der Zeit, um die sich die Einstufung in eine h”here Lohn- oder Vergtungsgruppe hierdurch verz”gert, erh„lt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in H”he des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die h”here Lohn- oder Vergtungsgruppe zustehen wrde.

 7.
(1) Fr in Heimarbeit Besch„ftigte, die ihren Lebensunterhalt berwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die  1 bis 4 sowie  6 Abs. 2 sinngem„á.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst drfen in Heimarbeit Besch„ftigte aus Anlaá des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in Heimarbeit Besch„ftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in Heimarbeit Besch„ftigte im Durchschnitt der letzten zweiundfnfzig Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.

 8.
(1) Das Vertragsverh„ltnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird durch Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht gel”st.
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid unverzglich den Unternehmern vorzulegen, mit denen er in einem Vertragsverh„ltnis steht.
(3) Ein befristetes Vertragsverh„ltnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht verl„ngert; das gleiche gilt, wenn ein Vertragsverh„ltnis aus anderen Grnden w„hrend des Wehrdienstes geendet h„tte.
(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverh„ltnis aus Anlaá der Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht kndigen.
(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann er w„hrend des Grundwehrdienstes oder w„hrend einer Wehrbung seine Vertragspflichten nicht in dem notwendigen Umfange erfllen, so kann der Unternehmer aus diesem Grunde erforderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch entstehen, daá er die dem Handelsvertreter obliegende T„tigkeit selbst ausbt oder durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter ausben l„át; soweit der Unternehmer selbst die T„tigkeit ausbt, kann er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlangen. Die Aufwendungen sind nur bis zur H”he der Vergtung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie k”nnen mit ihr verrechnet werden.
(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsvertreter zum Alleinvertreter bestellt ist, w„hrend des Grundwehrdienstes oder einer Wehrbung des Handelsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluá von Gesch„ften zu bemhen.

 9.
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er fr die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezge beurlaubt.
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrbung einberufen, so ist er fr die Dauer der Wehrbung mit Bezgen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm w„hrend dieser Zeit die Bezge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezgen geh”ren nicht besondere Zuwendungen, die mit Rcksicht auf den Erholungsurlaub gew„hrt werden.
(3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
(4) Dienstverh„ltnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht verl„ngert.
(5) Der Beamte darf aus Anlaá der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht entlassen werden.
(6) Dem Beamten drfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlaát war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verl„ngert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrbungen verl„ngert, die sechs Wochen im Kalenderjahr berschreiten. Die Verz”gerungen, die sich daraus fr den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der Bef„higung fr die Laufbahn darf die Anstellung nicht ber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden h„tte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berhrt. Die S„tze 4 und 5 gelten fr Bef”rderungen sinngem„á, sofern die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Bef”rderung w„hrend der Probezeit rechtfertigen.
(8)  4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt fr Beamte entsprechend.
(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht verz”gert werden. Wird ein Soldat w„hrend des Grundwehrdienstes oder einer Wehrbung eingestellt, so sind die Abs„tze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(10) Die Abs„tze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 und die Abs„tze 8 und 9 gelten fr Richter entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung fr eine Bef”rderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden h„tte.

 10.
Fr Wehrbungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung ( 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) und fr Dienstleistungen nach  51 Abs. 1 Nr. 1,  51a und  54 Abs. 5 des Soldatengesetzes, die in einem Kalenderjahr zusammen nicht l„nger als sechs Wochen dauern, gelten die  1 bis 3,  4 Abs. 5 sowie die  6 bis 9 und  14a entsprechend.

 11.
(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrbung von nicht l„nger als drei Tagen einberufen, so ist er w„hrend des Wehrdienstes unter Weitergew„hrung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im brigen gelten die Vorschriften ber Wehrbungen mit Ausnahme des  1 Abs. 2,  3 Abs. 3 und 4,  4 Abs. 5 Satz 2 und  6 Abs. 2 entsprechend.
(2) Das nach Absatz 1 gew„hrte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beitr„gen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt fr Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag berschreitet. Das gilt nicht fr Arbeitnehmer im ”ffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren ber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergew„hrung von Arbeitsentgelt rechtskr„ftig entschieden, so ist diese Entscheidung fr die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln.
(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrbung von nicht l„nger als drei Tagen einberufen, so ist er w„hrend des Wehrdienstes mit Dienstbezgen oder Unterhaltszuschuá beurlaubt. Neben den Dienstbezgen oder dem Unterhaltszuschuá werden Zulagen weitergezahlt. Im brigen gelten die Vorschriften ber Wehrbungen mit Ausnahme von  4 Abs. 5 Satz 2 und  9 Abs. 1, 2 und 7 entsprechend.

 11a.
(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den ”ffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das gleiche gilt fr Wehrpflichtige, die im Anschluá an den Grundwehrdienst eine fr den knftigen Beruf im ”ffentlichen Dienst vorgeschriebene, ber die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzul„ssige šberschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluá dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung fr die Einstellung in den ”ffentlichen Dienst fr Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 w„hrend der wehrdienstbedingten Verz”gerung ihrer Bewerbung um Einstellung erh”ht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst h„tten bewerben k”nnen. Fhrt die Prfung zu dem Ergebnis, daá ein Wehrpflichtiger ohne diese Verz”gerung eingestellt worden w„re, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenm„áigen Verh„ltnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verz”gerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

 12.
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluá an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrbung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt  6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angeh”rt. Das gleiche gilt fr Wehrpflichtige, die im Anschluá an den Grundwehrdienst oder eine Wehrbung eine fr den knftigen Beruf als Arbeitnehmer f”rderliche, ber die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzul„ssige šberschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluá daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbesch„digung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gew„hrt worden, so wird auch die hierfr erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugeh”rigkeit oder als Dienst- und Besch„ftigungszeit angerechnet.
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Bercksichtigung des  9 Abs. 6 und 10 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter fr entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrbung als Beamter oder Richter eingestellt werden.
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrbung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und  9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend fr einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung fr ein sp„teres Beamtenverh„ltnis durch eine festgesetzte mehrj„hrige T„tigkeit im Arbeitsverh„ltnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgefhrt wird.

 13.
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrbungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterfhrenden Prfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrj„hrigen T„tigkeit nach der Lehrabschluáprfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluá an den Grundwehrdienst oder eine Wehrbung eine fr den knftigen Beruf als Beamter oder Richter ber die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrbungen unterbrochen, so gelten fr Beamte  9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 und  12 Abs. 2, fr Richter  9 Abs. 10 Satz 2 und  12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluá der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
(3) Fr einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung fr ein sp„teres Beamtenverh„ltnis durch eine festgesetzte mehrj„hrige T„tigkeit im Arbeitsverh„ltnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgefhrt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrbungen verz”gert wird, gelten  9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 und  12 Abs. 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt. Meldung bei den Erfassungsbeh”rden und Wehrersatzbeh”rden

 14.
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbeh”rde oder einer Wehrersatzbeh”rde aufgefordert, sich pers”nlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber fr die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.


Dritter Abschnitt. Alters- und Hinterbliebenenversorgung

 14a.
(1) Eine bestehende Versicherung in der zus„tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung fr Arbeitnehmer im ”ffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrbung nicht berhrt. Dies gilt auch, wenn die zus„tzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch H”herversicherung oder auf andere Weise gew„hrt wird.
(2) Der Arbeitgeber hat w„hrend des Wehrdienstes die Beitr„ge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der H”he, in der sie zu entrichten gewesen w„ren, wenn das Arbeitsverh„ltnis aus Anlaá der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen wrde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beitr„ge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des  1 Abs. 2. Antr„ge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. Ver„nderungen in der Beitragsh”he, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unbercksichtigt.
(3) Fr Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angeh”ren oder als Leistungsempf„nger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder berbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngem„á.
(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beitr„ge fr eine H”herversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag fr die Zeit des Wehrdienstes in H”he des Betrages erstattet, der fr die letzten zw”lf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zw”lf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Abs„tzen 1 und 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Einknfte aus geringfgiger Besch„ftigung im Sinne des  8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben auáer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz drfen, wenn Beitr„ge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung fr die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des H”chstbeitrages, der fr die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, ansonsten den H”chstbeitrag nicht bersteigen. Antr„ge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach  1 Abs. 2, bei Gew„hrung von Leistungen nach den  13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder fr Zeiten eines Erziehungsurlaubs.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren sowie das N„here hinsichtlich der betrieblichen oder berbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche oder berbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.

 14b.
(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverh„ltnisses ( 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer ”ffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beitr„ge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der H”he erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen fr die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen drfen den Betrag nicht bersteigen, den der Bund fr die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten h„tte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden w„re. Antr„ge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach  14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beitr„ge auf Antrag fr die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beitr„ge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beitr„ge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung fr die Zeit des Wehrdienstes bersteigen, und Beitr„ge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in H”he des Betrages erstattet, der fr die letzten zw”lf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zw”lf Monate besteht. Diese Beitr„ge mssen aus eigenen Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst„ndiger Arbeit, nichtselbst„ndiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einknfte aus geringfgiger Besch„ftigung im Sinne des  8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben auáer Betracht. Antr„ge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. Sind Zuschsse zum Beitrag nach  3c des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte gew„hrt worden, ist mit den fr den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 drfen, wenn Beitr„ge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung fr die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beitr„ge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des H”chstbeitrages, der fr die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, ansonsten den H”chstbeitrag nicht bersteigen.
(4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach  1 Abs. 2, der Bezge nach  9 Abs. 2, bei Gew„hrung von Leistungen nach den  13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder fr Zeiten eines Erziehungsurlaubs.
(5) Fr das Erstattungsverfahren gilt  14a Abs. 6 sinngem„á.


Vierter Abschnitt. Schluávorschriften

 15.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten.
(2) ™ffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die T„tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts oder der Verb„nde von solchen; ausgenommen ist die T„tigkeit bei ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verb„nden.

 16.
Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes in der Verfgungsbereitschaft und des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maágabe, daá die Vorschriften ber Wehrbungen anzuwenden sind.

 16a.
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes eines Wehrpflichtigen als Soldat auf Zeit

  1. fr die zun„chst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  2. fr die endgltig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maágabe, daá die fr den Grundwehrdienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen  9 Abs. 7 Satz 3,  14a und  14b.
(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet  125 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz keine Anwendung.
(3) (Gestrichen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zust„ndige Dienststelle der Streitkr„fte unverzglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger w„hrend des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verl„ngerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Grnden der Verteidigung ( 54 Abs. 3 Soldatengesetz).

 17.
(1) (Inkrafttreten)
(2) Frhere Bestimmungen ber den Einfluá des Wehrdienstes auf Arbeitsverh„ltnisse und Beamtenverh„ltnisse und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr nicht anzuwenden.
(3) Das Eignungsbungsgesetz bleibt unberhrt.
(4) Fr den verl„ngerten Grundwehrdienst, der nach  2 des Gesetzes ber die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrbungen in der vom 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und nach  5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 3. Dezember 1960 bis 28. M„rz 1962 geltenden Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie fr den verkrzten Grundwehrdienst, der nach  5 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. M„rz 1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) geleistet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ber den Grundwehrdienst.
(5) Fr Wehrbungen von drei Monaten, die freiwillig im Anschluá an den vollen oder verkrzten Grundwehrdienst nach  3 Abs. 2 des inzwischen auáer Kraft getretenen Gesetzes ber die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrbungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die  1 bis 3,  4 Abs. 5 sowie die  6 bis 9,  13 und  14a entsprechend.
(6) Fr Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des  14a Abs. 4 und  14b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin geltenden Fassung maágebend. Das Antragsrecht fr die am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.
(7) Fr Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des  14a Abs. 4, des  14b Abs. 1 und 2 sowie des  16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maágebend.

 

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