[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

BETRVG

 

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)


Erster Teil. Allgemeine Vorschriften

 1.
In Betrieben mit in der Regel mindestens fnf st„ndigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei w„hlbar sind, werden Betriebsr„te gew„hlt.

 2.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifvertr„ge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Bereich vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gew„hren, soweit dem nicht unumg„ngliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berhrt.

 3.
(1) Durch Tarifvertrag k”nnen bestimmt werden:

  1. zus„tzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Besch„ftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen), wenn dies nach den Verh„ltnissen der vom Tarifvertrag erfaáten Betriebe der zweckm„áigeren Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern dient;
  2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer fr Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsr„ten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen;
  3. von  4 abweichende Regelungen ber die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird.

(2) Tarifvertr„ge nach Absatz 1 bedrfen insoweit der Zustimmung der obersten Arbeitsbeh”rde des Landes, bei Tarifvertr„gen, deren Geltungbereich mehrere L„nder berhrt, der Zustimmung des Bundesministers fr Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entscheidung ber die Zustimmung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag betroffen werden, den an der Entscheidung ber die Zustimmung interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbeh”rden der L„nder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Žuáerung in einer mndlichen und ”ffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Absatz 1 Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsr„te, die in den vom Tarifvertrag erfaáten Betrieben bestehen; eine solche durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats.

 4.
Betriebsteile gelten als selbst„ndige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des  1 erfllen und

  1. r„umlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenst„ndig sind.

Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des  1 nicht erfllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

 5.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschlieálich der zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Gesch„ftsfhrung berufen sind, in deren Betrieben;
  3. Personen, deren Besch„ftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggrnde karitativer oder religi”ser Art bestimmt ist;
  4. Personen, deren Besch„ftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingew”hnung, sittlichen Besserung oder Erziehung besch„ftigt werden;
  5. der Ehegatte, Verwandte und Verschw„gerte ersten Grades, die in h„uslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrcklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbst„ndigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder der Betriebsabteilung besch„ftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verh„ltnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelm„áig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die fr den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maágeblich beeinfluát; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Pl„nen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

(4) Leitender Angestellter nach Abs. 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

  1. aus Anlaá der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  2. einer Leitungsebene angeh”rt, auf der in dem Unternehmen berwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
  3. ein regelm„áiges Jahresarbeitsentgelt erh„lt, das fr leitende Angestellte in dem Unternehmen blich ist, oder,
  4. falls auch bei der Anwendung der Nr. 3 noch Zweifel bleiben, ein regelm„áiges Jahresarbeitsentgelt erh„lt, das das Dreifache der Bezugsgr”áe nach  18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berschreitet.

 6.
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer einschlieálich der zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Besch„ftigung ausben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Besch„ftigten, die in der Hauptsache fr den Betrieb arbeiten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als Angestelltent„tigkeit bezeichnete Besch„ftigung ausben, auch wenn sie nicht versicherungpflichtig sind. Als Angestellte gelten auch Besch„ftigte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Besch„ftigten, die in der Hauptsache fr den Betrieb Angestelltent„tigkeit verrichten.


Zweiter Teil. Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Erster Abschnitt. Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

 7.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 8.
(1) W„hlbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angeh”ren oder als in Heimarbeit Besch„ftigte in der Hauptsache fr den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugeh”rigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmers oder Konzerns ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angeh”rt hat. Nicht w„hlbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 ber die sechsmonatige Betriebszugeh”rigkeit diejenigen Arbeitnehmer w„hlbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb besch„ftigt sind und die brigen Voraussetzungen fr die W„hlbarkeit erfllen.

 9.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
- 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
- bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
- 151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
- 301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
- 601 bis 1000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
- 1001 bis 2000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
- 2001 bis 3000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
- 3001 bis 4000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
- 4001 bis 5000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
- 5001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
- 7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erh”ht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats fr je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

 10.
(1) Arbeiter und Angestellte mssen entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erh„lt mindestens bei
- bis zu 50 Gruppenangeh”rigen 1 Vertreter,
- 51 bis 200 Gruppenangeh”rigen 2 Vertreter,
- 201 bis 600 Gruppenangeh”rigen 3 Vertreter,
- 601 bis 1000 Gruppenangeh”rigen 4 Vertreter,
- 1001 bis 3000 Gruppenangeh”rigen 5 Vertreter,
- 3001 bis 5000 Gruppenangeh”rigen 6 Vertreter,
- 5001 bis 9000 Gruppenangeh”rigen 7 Vertreter,
- 9001 bis 15000 Gruppenangeh”rigen 8 Vertreter,
- ber 15000 Gruppenangeh”rigen 9 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erh„lt keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fnf Arbeitnehmer angeh”ren und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.

 11.
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von w„hlbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der n„chstniedrigeren Betriebsgr”áe zugrunde zu legen.

 12.
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die Gruppen kann abweichend von  10 geregelt werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in getrennten und geheimen Abstimmungen beschlieáen.
(2) Jede Gruppe kann auch Angeh”rige der anderen Gruppe w„hlen. In diesem Fall gelten die Gew„hlten insoweit als Angeh”rige derjenigen Gruppe, die sie gew„hlt hat. Dies gilt auch fr Ersatzmitglieder.

 13.
(1) Die regelm„áigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. M„rz bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelm„áigen Wahlen nach  5 Abs. 1 des Sprecherausschuágesetzes einzuleiten.
(2) Auáerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu w„hlen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelm„áig besch„ftigten Arbeitnehmer um die H„lfte, mindestens aber um fnfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten s„mtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
  3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rcktritt beschlossen hat,
  4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgel”st ist oder
  6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat auáerhalb des fr die regelm„áigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden n„chsten Zeitraum der regelm„áigen Betriebsratswahlen neu zu w„hlen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des fr die regelm„áigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem bern„chsten Zeitraum der regelm„áigen Betriebsratswahlen neu zu w„hlen.

 14.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gew„hlt.
(2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so w„hlen die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in getrennten Wahlg„ngen, es sei denn, daá die wahlberechtigten Angeh”rigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlieáen.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grunds„tzen der Mehrheitswahl.
(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gew„hlt; das gleiche gilt fr Gruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In F„llen des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied zu w„hlen.
(5) Zur Wahl des Betriebsrats k”nnen die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschl„ge machen.
(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muá von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangeh”rigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangeh”rigen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gengt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten Gruppenangeh”rigen gengt die Unterzeichnung durch zwei wahlberechtigte Gruppenangeh”rige. In jedem Fall gengt die Unterzeichnung durch fnfzig wahlberechtigte Gruppenangeh”rige.
(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muá jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muá von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

 15.
(1) Der Betriebsrat soll sich m”glichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der unselbst„ndigen Nebenbetriebe zusammensetzen. Dabei sollen m”glichst auch Vertreter der verschiedenen Besch„ftigungsarten der im Betrieb t„tigen Arbeitnehmer bercksichtigt werden.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis vertreten sein.

 16.
(1) Sp„testens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erh”hen, wenn dies zur ordnungsgem„áen Durchfhrung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muá in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Fr jedes Mitglied des Wahlvorstands kann fr den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und Angestellten mssen im Wahlvorstand beide Gruppen vertreten sein. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zus„tzlich einen dem Betrieb angeh”renden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angeh”rt. In Betrieben mit weiblichen und m„nnlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und M„nnern angeh”ren.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag k”nnen Vorschl„ge fr die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann fr Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebes sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgem„áen Durchfhrung der Wahl erforderlich ist.

 17.
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des  1 erfllt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gew„hlt.  16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Zu dieser Betriebsversammlung k”nnen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschl„ge fr die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder w„hlt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.  16 Abs. 2 gilt entsprechend.

 18.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzglich einzuleiten, sie durchzufhren und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.  16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbst„ndig oder dem Hautbetrieb zuzuordnen ist, so k”nnen der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzglich nach Abschluá der Wahl nimmt der Wahlvorstand ”ffentlich die Ausz„hlung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu bersenden.

 18a.
(1) Sind die Wahlen nach  13 Abs. 1 und nach  5 Abs. 1 des Sprecherausschuágesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorst„nde unverzglich nach Aufstellung der W„hlerlisten, sp„testens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorst„nden kein Einvernehmen ber die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige W„hlerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler sp„testens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verst„ndigung der Wahlvorst„nde ber die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu untersttzen, insbesondere die erforderlichen Ausknfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfgung zu stellen. Bleibt der Verst„ndigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers mssen sich die Wahlvorst„nde einigen. Zum Vermittler kann nur ein Besch„ftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorst„nde je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler t„tig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach  13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschuágesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuá entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen ber die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuá Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach  5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschuágesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die S„tze 1 und 2 fr den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschuágesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gesttzt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.

 19.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften ber das Wahlrecht, die W„hlbarkeit oder das Wahlverfahren verstoáen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daá durch den Verstoá das Wahlergebnis nicht ge„ndert oder beeinfluát werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zul„ssig.

 20.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausbung des aktiven und passiven Wahlrechts beschr„nkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufgung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gew„hrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl tr„gt der Arbeitgeber. Vers„umnis von Arbeitszeit, die zur Ausbung des Wahlrechts, zur Bet„tigung im Wahlvorstand oder zur T„tigkeit als Vermittler ( 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.


Zweiter Abschnitt. Amtszeit des Betriebsrats

 21.
Die regelm„áige Amtszeit des Betriebsrats betr„gt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet sp„testens am 31. Mai des Jahres, in dem nach  13 Abs. 1 die regelm„áigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des  13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit sp„testens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu w„hlen ist. In den F„llen des  13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gew„hlten Betriebsrats.

 22.
In den F„llen des  13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fhrt der Betriebsrat die Gesch„fte weiter, bis der neue Betriebsrat gew„hlt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

 23.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft k”nnen beim Arbeitsgericht den Ausschluá eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Aufl”sung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluá eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgel”st, so setzt das Arbeitsgericht unverzglich einen Wahlvorstand fr die Neuwahl ein.  16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft k”nnen bei groben Verst”áen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Fhrt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, daá er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das H”chstmaá des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes betr„gt 20000 Deutsche Mark.

 24.
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  3. Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses,
  4. Verlust der W„hlbarkeit,
  5. Ausschluá aus dem Betriebsrat oder Aufl”sung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. gerichtliche Entscheidung ber die Feststellung der Nichtw„hlbarkeit nach Ablauf der in  19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugeh”rigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, fr die es gew„hlt ist. Dies gilt auch fr Ersatzmitglieder.

 25.
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rckt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend fr die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nichtgew„hlten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angeh”ren. Ist eine Vorschlagsliste ersch”pft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl der n„chste Sitz entfallen wrde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grunds„tzen der Mehrheitswahl gew„hlt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Bercksichtigung der  10 und 12 nach der H”he der erreichten Stimmenzahlen.
(3) In den F„llen des  14 Abs. 4 findet Absatz 1 mit der Maágabe Anwendung, daá das gew„hlte Ersatzmitglied nachrckt oder die Stellvertretung bernimmt.


Dritter Abschnitt. Gesch„ftsfhrung des Betriebsrats

 26.
(1) Der Betriebsrat w„hlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe angeh”ren.
(2) Geh”rt jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so schl„gt jede Gruppe aus ihrer Mitte je ein Mitglied fr den Vorsitz vor. Der Betriebsrat w„hlt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaáten Beschlsse. Zur Entgegennahme von Erkl„rungen, die dem Betriebsrat gegenber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

 27.
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuá. Der Betriebsausschuá besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsr„ten mit
- 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschuámitgliedern,
- 19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschuámitgliedern,
- 27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschuámitgliedern,
- 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschuámitgliedern.
Die weiteren Ausschuámitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl gew„hlt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grunds„tzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschuámitglieder nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl gew„hlt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluá des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaát wurde und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuá muá aus Angeh”rigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verh„ltnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen mssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat nach  14 Abs. 2 in getrennten Wahlg„ngen gew„hlt worden und geh”ren jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so w„hlt jede Gruppe ihre Vertreter fr den Betriebsausschuá; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach  14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gew„hlt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angeh”rt. Fr die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe nur ein Vertreter fr den Betriebsausschuá zu w„hlen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gew„hlt. Fr die Abberufung der von einer Gruppe gew„hlten Vertreter fr den Betriebsausschuá gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maágabe, daá der Beschluá von der Gruppe gefaát wird.
(3) Der Betriebsausschuá fhrt die laufenden Gesch„fte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuá mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbst„ndigen Erledigung bertragen; dies gilt nicht fr den Abschluá von Betriebsvereinbarungen. Die šbertragung bedarf der Schriftform. Die S„tze 2 und 3 gelten entsprechend fr den Widerruf der šbertragung von Aufgaben.
(4) Betriebsr„te mit weniger als neun Mitgliedern k”nnen die laufenden Gesch„fte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder bertragen.

 28.
(1) Ist ein Betriebsausschuá gebildet, so kann der Betriebsrat weitere Ausschsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben bertragen. Fr die Wahl und Abberufung der Ausschuámitglieder gilt  27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den Ausschssen bestimmte Aufgaben zur selbst„ndigen Erledigung bertragen werden, gilt  27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Fr die Zusammensetzung der Ausschsse sowie die Wahl und Abberufung der Ausschuámitglieder durch die Gruppen gilt  27 Abs. 2 entsprechend.  27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem Ausschuá Aufgaben bertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat vertreten, so k”nnen diesem die Aufgaben nach Satz 2 bertragen werden.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die šbertragung von Aufgaben zur selbst„ndigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

 29.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach  26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch fr die Schwerbehindertenvertretung sowie fr die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Grnde unverzglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat fr ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder fr einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt werden, wenn diese Gruppe im Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrcklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angeh”rt, hinzuziehen.

 30.
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel w„hrend der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rcksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verst„ndigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht ”ffentlich.

 31.
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

 32.
Die Schwerbehindertenvertretung ( 24 des Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

 33.
(1) Die Beschlsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaát. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschluáf„hig, wenn mindestens die H„lfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschluáfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zul„ssig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschluáfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgez„hlt.

 34.
(1) šber jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaát sind, enth„lt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufgen, in die sich jeder Teilnehmer eigenh„ndig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuh„ndigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufgen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschsse jederzeit einzusehen.

 35.
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluá des Betriebsrats als eine erhebliche Beeintr„chtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluá auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschluáfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verst„ndigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist ber die Angelegenheit neu zu beschlieáen. Wird der erste Beschluá best„tigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluá nur unerheblich ge„ndert wird.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluá des Betriebsrats als eine erhebliche Beeintr„chtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet.

 36.
Sonstige Bestimmungen ber die Gesch„ftsfhrung sollen in einer schriftlichen Gesch„ftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschlieát.

 37.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats fhren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen T„tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgem„áen Durchfhrung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich fr Betriebsratst„tigkeit, die aus betriebsbedingten Grnden auáerhalb der Arbeitszeit durchzufhren ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gew„hren; ist dies aus betriebsbedingten Grnden nicht m”glich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschlieálich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch fr allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, drfen Mitglieder des Betriebsrats einschlieálich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit T„tigkeiten besch„ftigt werden, die den T„tigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend fr die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln die fr die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu bercksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. H„lt der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten fr nicht ausreichend bercksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats w„hrend seiner regelm„áigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung fr insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zust„ndigen obersten Arbeitsbeh”rde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverb„nde als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erh”ht sich fr Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds bernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.

 38.
(1) Von ihrer beruflichen T„tigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
- 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
- 601 bis 1000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
- 1001 bis 2000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
- 2001 bis 3000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
- 3001 bis 4000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
- 4001 bis 5000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
- 5001 bis 6000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
- 6001 bis 7000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
- 7001 bis 8000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
- 8001 bis 9000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
- 9001 bis 10000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit ber 10000 Arbeitnehmern ist fr je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung k”nnen anderweitige Regelungen ber die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl gew„hlt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grunds„tzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gew„hlt. Die Gruppen sind entsprechend dem Verh„ltnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu bercksichtigen. Geh”rt jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so w„hlt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. H„lt der Arbeitgeber eine Freistellung fr sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Best„tigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der S„tze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverst„ndnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiw”chigen Frist als erteilt. Fr die Abberufung gilt  27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum fr die Weiterzahlung des nach  37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und fr die Besch„ftigung nach  37 Abs. 5 erh”ht sich fr Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder drfen von inner- und auáerbetrieblichen Maánahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der M”glichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsbliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Fr Mitglieder des Betriebsrats die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erh”ht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

 39.
(1) Der Betriebsrat kann w„hrend der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Fhrt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Vers„umnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.

 40.
(1) Die durch die T„tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tr„gt der Arbeitgeber.
(2) Fr die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Gesch„ftsfhrung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang R„ume, sachliche Mittel und Bropersonal zur Verfgung zu stellen.

 41.
Die Erhebung und Leistung von Beitr„gen der Arbeitnehmer fr Zwecke des Betriebsrats ist unzul„ssig.


Vierter Abschnitt. Betriebsversammlung

 42.
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht ”ffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzufhren.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder r„umlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies fr die Er”rterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das m”glichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angeh”rt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 43.
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen T„tigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des  42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzufhren. Die Abteilungsversammlungen sollen m”glichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des  42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchfhren, wenn dies aus besonderen Grnden zweckm„áig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung ber das Personal- und Sozialwesen des Betriebs und ber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnisse gef„hrdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verst„ndigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muá der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgefhrt worden sind.

 44.
(1) Die in den  17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden w„hrend der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschlieálich der zus„tzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs auáerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden auáerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber w„hrend der Arbeitszeit durchgefhrte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

 45.
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen k”nnen Angelegenheiten einschlieálich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art behandeln, sowie Fragen der Frauenf”rderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grunds„tze des  74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen k”nnen dem Betriebsrat Antr„ge unterbreiten und zu seinen Beschlssen Stellung nehmen.

 46.
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen k”nnen Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angeh”rt, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.


Fnfter Abschnitt. Gesamtbetriebsrat

 47.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsr„te, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angeh”ren, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angeh”ren, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so drfen sie nicht derselben Gruppe angeh”ren. Ist der Betriebsrat nach  14 Abs. 2 in getrennten Wahlg„ngen gew„hlt worden und geh”ren jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so w„hlt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach  14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gew„hlt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angeh”rt. Die S„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die Abberufung.
(3) Der Betriebsrat hat fr jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrckens festzulegen;  25 Abs. 3 gilt entsprechend. Fr die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Geh”ren nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ber die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschlieáen, in der bestimmt wird, daá Betriebsr„te mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine fr das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gew„hlt wurde, wahlberechtigte Angeh”rige seiner Gruppe in der W„hlerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat nur ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer in der W„hlerliste eingetragen sind.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats fr mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, fr die es entsandt ist, wahlberechtigte Angeh”rige seiner Gruppe in den W„hlerlisten eingetragen sind. Sind fr eine Gruppe mehrere Mitglieder des Betriebsrats entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

 48.
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft k”nnen beim Arbeitsgericht den Ausschluá eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

 49.
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erl”schen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluá aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

 50.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zust„ndig fr die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsr„te innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden k”nnen. Er ist den einzelnen Betriebsr„ten nicht bergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit fr ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.  27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 51.
(1) Fr den Gesamtbetriebsrat gelten  25 Abs. 1,  26 Abs. 1 und 3,  27 Abs. 3 und 4,  28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,  30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die  40 und 41 entsprechend.  27 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maágabe, daá der Gesamtbetriebsausschuá aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsr„ten mit
- 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschuámitgliedern,
- 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschuámitgliedern,
- 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschuámitgliedern,
- mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschuámitgliedern besteht.
(2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein Drittel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so schl„gt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied fr den Vorsitz des Gesamtbetriebsrats vor. Der Gesamtbetriebsrat w„hlt aus den Vorgeschlagenen seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsausschuá muá aus Angeh”rigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Stimmenverh„ltnis bestehen. Die Gruppen mssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Haben die nach  47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die H„lfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und geh”ren jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so w„hlt jede Gruppe ihre Vertreter fr den Gesamtbetriebsauschuá. Fr die Zusammensetzung der weiteren Ausschsse sowie die Wahl der Ausschuámitglieder durch die Gruppen gelten die S„tze 3 bis 5 entsprechend. Die S„tze 3 und 4 gelten nicht, soweit dem Ausschuá Aufgaben bertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat vertreten, so k”nnen diesem die Aufgaben nach Satz 7 bertragen werden.
(3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer grӇten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.  29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaát. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschluáf„hig, wenn mindestens die H„lfte seiner Mitglieder an der Beschluáfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die H„lfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zul„ssig.  33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Auf die Beschluáfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschsse des Gesamtbetriebsrats ist  33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(6) Die Vorschriften ber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend fr den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enth„lt.

 52.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ( 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

 53.
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsr„te sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich fr ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht berschritten wird.
(2) In der Betriebsr„teversammlung hat

  1. der Gesamtbetriebsrat einen T„tigkeitsbericht,
  2. der Unternehmer einen Bericht ber das Personal- und Sozialwesen und ber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- und Gesch„ftsgeheimnisse gef„hrdet werden,

zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsr„teversammlung in Form von Teilversammlungen durchfhren. Im brigen gelten  42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2,  43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die  45 und 46 entsprechend.


Sechster Abschnitt. Konzernbetriebsrat

 54.
(1) Fr einen Konzern ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlsse der einzelnen Gesamtbetriebsr„te ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsr„te der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen besch„ftigt sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

 55.
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angeh”ren, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angeh”ren, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so drfen sie nicht derselben Gruppe angeh”ren. Haben die nach  47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die H„lfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und geh”ren jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so w„hlt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter. Die S„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die Abberufung.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat fr jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrckens festzulegen. Fr die Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. Entsendet ein Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in den Konzernbetriebsrat, so hat dieses Mitglied so viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt wurde, insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden.  47 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

 56.
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft k”nnen beim Arbeitsgericht den Ausschluá eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

 57.
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erl”schen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluá aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

 58.
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zust„ndig fr die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsr„te innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden k”nnen. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsr„ten nicht bergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit fr ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.  27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 59.
(1) Fr den Konzernbetriebsrat gelten  25 Abs. 1,  26 Abs. 1 und 3,  27 Abs. 3 und 4,  28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, die  30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die  40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 bis 6 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer grӇten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.  29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


Dritter Teil. Jugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt. Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

 60.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fnf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung besch„ftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gew„hlt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maágabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

 61.
(1) Wahlberechtigt sind alle in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) W„hlbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;  8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats k”nnen nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gew„hlt werden.

 62.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
- 5 bis 20 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
- 21 bis 50 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
- 51 bis 200 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
- 201 bis 300 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Jugend und Auszubildendenvertretern,
- 301 bis 600 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Jugend und Auszubildendenvertretern,
- 601 bis 1000 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
- mehr als 1000 der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich m”glichst aus Vertretern der verschiedenen Besch„ftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb t„tigen in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis vertreten sein.

 63.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gew„hlt.
(2) Sp„testens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Fr die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten  14 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8,  16 Abs. 1 Satz 6und 7,  18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die  19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht sp„testens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach  18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten  16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und  18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maágabe, daá der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden kann.

 64.
(1) Die regelm„áigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Fr die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung auáerhalb dieser Zeit gilt  13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelm„áige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung betr„gt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet sp„testens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelm„áigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des  13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit sp„testens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu w„hlen ist. In dem Fall des  13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gew„hlten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

 65.
(1) Fr die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten  23 Abs. 1,  24 Abs. 1, die  25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die  30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die  34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verst„ndigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten;  29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.

 66.
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluá des Betriebsrats als eine erhebliche Beeintr„chtigung wichtiger Interessen der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluá auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verst„ndigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluá best„tigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluá nur unerheblich ge„ndert wird.

 67.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlsse des Betriebsrats berwiegend die in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und ber die sie beraten hat, auf die n„chste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

 68.
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

 69.
In Betrieben, die in der Regel mehr als fnfzig der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer besch„ftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden w„hrend der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren.  39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.

 70.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maánahmen, die den in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen;
  2. darber zu wachen, daá die zugunsten der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhtungsvorschriften, Tarifvertr„ge und Betriebsvereinbarungen durchgefhrt werden;
  3. Anregungen von in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer ber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Zur Durchfhrung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daá ihr der Betriebsrat die zur Durchfhrung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfgung stellt.

 71.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden.  43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die  44 bis 46 und  65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.


Zweiter Abschnitt. Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

 72.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat fr das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrckens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
(5) Geh”ren nach Abs. 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als 20 Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ber die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschlieáen, in der bestimmt wird, daá Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. Satz 1 gilt entsprechend fr die Abberufung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Bestellung von Ersatzmitgliedern.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine fr das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gew„hlt wurde, in  60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der W„hlerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung fr mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, fr die es entsandt ist, in  60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den W„hlerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

 73.
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verst„ndigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Fr die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten  25 Abs. 1 und 3,  26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die  30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die  40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 sowie die  66 bis 68 entsprechend.


Vierter Teil. Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Erster Abschnitt. Allgemeines

 74.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben ber strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschl„ge fr die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maánahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzul„ssig; Arbeitsk„mpfe tariff„higer Parteien werden hierdurch nicht berhrt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Bet„tigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeintr„chtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Bet„tigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berhrt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben bernehmen, werden hierdurch in der Bet„tigung fr ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschr„nkt.

 75.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darber zu wachen, daá alle im Betrieb t„tigen Personen nach den Grunds„tzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daá jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalit„t, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Bet„tigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daá Arbeitnehmer nicht wegen šberschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Pers”nlichkeit der im Betrieb besch„ftigten Arbeitnehmer zu schtzen und zu f”rdern.

 76.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine st„ndige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen mssen. Kommt eine Einigung ber die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverst„ndnis ber die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle faát ihre Beschlsse nach mndlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschluáfassung hat sich der Vorsitzende zun„chst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschluáfassung teil. Die Beschlsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung k”nnen weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungstelle geregelt werden.
(5) In den F„llen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite t„tig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maágabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faát ihre Beschlsse unter angemessener Bercksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die šberschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im brigen wird die Einigungsstelle nur t„tig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem T„tigwerden einverstanden sind. In diesen F„llen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachtr„glich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daá an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

 76a.
(1) Die Kosten der Einigungsstelle tr„gt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angeh”ren, erhalten fr ihre T„tigkeit keine Vergtung;  37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 fr die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angeh”renden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen z„hlen, haben gegenber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergtung ihrer T„tigkeit. Die H”he der Vergtung richtet sich nach den Grunds„tzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Vergtung nach Absatz 3 regeln. In der Vergtungsordnung sind H”chsts„tze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu bercksichtigen. Die Vergtung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der H”chsts„tze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergtungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zul„át oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

 77
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, fhrt der Arbeitgeber durch, es sei denn, daá im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschlieáen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder blicherweise geregelt werden, k”nnen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluá erg„nzender Betriebsvereinbarungen ausdrcklich zul„át.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte einger„umt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zul„ssig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschluáfristen fr ihre Geltendmachung sind nur insoweit zul„ssig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt fr die Abkrzung der Verj„hrungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen k”nnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekndigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Eingungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

 78.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in  3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle ( 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle ( 86) drfen in der Ausbung ihrer T„tigkeit nicht gest”rt oder behindert werden. Sie drfen wegen ihrer T„tigkeit nicht benachteiligt oder begnstigt werden; dies gilt auch fr ihre berufliche Entwicklung.

 78a.
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses nicht in ein Arbeitsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit zu bernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbesch„ftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluá an das Berufsausbildungsverh„ltnis ein Arbeitsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit als begrndet. Auf dieses Arbeitsverh„ltnis ist insbesondere  37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverh„ltnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann sp„testens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

  1. festzustellen, daá ein Arbeitsverh„ltnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begrndet wird, oder
  2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begrndete Arbeitsverh„ltnis aufzul”sen,

wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Bercksichtigung aller Umst„nde die Weiterbesch„ftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Abs„tze 2 bis 4 finden unabh„ngig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

 79.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugeh”rigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrcklich als geheimhaltungsbedrftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle ( 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle ( 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngem„á fr die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gem„á  3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle ( 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle ( 86) sowie fr die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

 80.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darber zu wachen, daá die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhtungsvorschriften, Tarifvertr„ge und Betriebsvereinbarungen durchgefhrt werden;
  2. Maánahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;

2a. die Durchsetzung der tats„chlichen Gleichberechtigung von Frauen und M„nnern, insbesondere bei der Einstellung, Besch„ftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu f”rdern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer ber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedrftiger Personen zu f”rdern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzufhren und mit dieser zur F”rderung der Belange der in  60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschl„ge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Besch„ftigung „lterer Arbeitnehmer im Betrieb zu f”rdern;
7. die Eingliederung ausl„ndischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verst„ndnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu f”rdern.
(2) Zur Durchfhrung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchfhrung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfgung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuá oder ein nach  28 gebildeter Ausschuá berechtigt, in die Listen ber die Bruttol”hne und -geh„lter Einblick zu nehmen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchfhrung seiner Aufgaben nach n„herer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverst„ndige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgem„áen Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Fr die Geheimhaltungspflicht der Sachverst„ndigen gilt  79 entsprechend.


Zweiter Abschnitt. Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

 81.
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ber dessen Aufgabe und Verantwortung sowie ber die Art seiner T„tigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Besch„ftigung ber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Besch„ftigung ausgesetzt ist, sowie ber die Maánahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.
(2) šber Ver„nderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ber die auf Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabl„ufen oder der Arbeitspl„tze vorgesehenen Maánahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner T„tigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, daá sich die T„tigkeit des Arbeitnehmers „ndern wird und seine beruflichen Kenntnisse und F„higkeiten zur Erfllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu er”rtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und F„higkeiten im Rahmen der betrieblichen M”glichkeiten den knftigen Anforderungen angepaát werden k”nnen. Der Arbeitnehmer kann bei der Er”rterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

 82.
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maágabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfr zust„ndigen Personen geh”rt zu werden. Er ist berechtigt, zu Maánahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschl„ge fr die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daá ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erl„utert und daá mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die M”glichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb er”rtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat ber den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

 83.
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die ber ihn gefhrten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat ber den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erkl„rungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufgen.

 84.
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zust„ndigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeintr„chtigt fhlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Untersttzung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ber die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde fr berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde drfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

 85.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie fr berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten ber die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ber die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten.  84 Abs. 2 bleibt unberhrt.

 86.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung k”nnen die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, daá in den F„llen des  85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.


Dritter Abschnitt. Soziale Angelegenheiten

 87.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. Beginn und Ende der t„glichen Arbeitszeit einschlieálich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. vorbergehende Verkrzung oder Verl„ngerung der betriebsblichen Arbeitszeit;
  4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrunds„tze und eines Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs fr einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverst„ndnis erzielt wird;
  6. Einfhrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu berwachen;
  7. Regelungen ber die Verhtung von Arbeitsunf„llen und Berufskrankheiten sowie ber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhtungsvorschriften;
  8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschr„nkt ist;
  9. Zuweisung und Kndigung von Wohnr„umen, die den Arbeitnehmern mit Rcksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverh„ltnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrunds„tzen und die Einfhrung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Žnderung;
  11. Festsetzung der Akkord- und Pr„miens„tze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschlieálich der Geldfaktoren;
  12. Grunds„tze ber das betriebliche Vorschlagswesen.

(2) Kommt eine Einigung ber eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

 88.
Durch Betriebsvereinbarung k”nnen insbesondere geregelt werden

  1. zus„tzliche Maánahmen zur Verhtung von Arbeitsunf„llen und Gesundheitssch„digungen;
  2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschr„nkt ist;
  3. Maánahmen zur F”rderung der Verm”gensbildung.

 89.
(1) Der Betriebsrat hat bei der Bek„mpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die fr den Arbeitsschutz zust„ndigen Beh”rden, die Tr„ger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu untersttzen sowie sich fr die Durchfhrung der Vorschriften ber den Arbeitsschutz und die Unfallverhtung im Betrieb einzusetzen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhtung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhtung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuá nach  719 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(4) Der Betriebsrat erh„lt die Niederschriften ber Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Abs„tzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach  1552 der Reichsversicherungsordnung vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuh„ndigen.


Vierter Abschnitt. Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

 90.
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ber die Planung

  1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen R„umen,
  2. von technischen Anlagen,
  3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabl„ufen oder
  4. der Arbeitspl„tze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maánahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer, so rechtzeitig zu beraten, daá Vorschl„ge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung bercksichtigt werden k”nnen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse ber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bercksichtigen.

 91.
Werden die Arbeitnehmer durch Žnderungen der Arbeitspl„tze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maánahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Fnfter Abschnitt. Personelle Angelegenheiten

Erster Unterabschnitt. Allgemeine personelle Angelegenheiten

 92.
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ber die Personalplanung, insbesondere ber den gegenw„rtigen und knftigen Personalbedarf sowie ber die sich daraus ergebenden personellen Maánahmen und Maánahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat ber Art und Umfang der erforderlichen Maánahmen und ber die Vermeidung von H„rten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschl„ge fr die Einfhrung einer Personalplanung einschlieálich Maánahmen im Sinne des  80 Abs. 1 Nr. 2 a und ihre Durchfhrung machen.

 93.
Der Betriebsrat kann verlangen, daá Arbeitspl„tze, die besetzt werden sollen, allgemein oder fr bestimmte Arten von T„tigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Er kann anregen, daá sich auch als Teilzeitarbeitspl„tze ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsl„tze auch mit Teilzeitbesch„ftigten zu besetzen, ist hierauf in der Auschreibung hinzuweisen.

 94.
(1) Personalfragebogen bedrfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung ber ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr pers”nliche Angaben in schriftlichen Arbeitsvertr„gen, die allgemein fr den Betrieb verwendet werden sollen, sowie fr die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrunds„tze.

 95.
(1) Richtlinien ber die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kndigungen bedrfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung ber die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien ber die bei Maánahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und pers”nlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung ber die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat berschreitet oder die mit einer erheblichen Žnderung der Umst„nde verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverh„ltnisses blicherweise nicht st„ndig an einem bestimmten Arbeitsplatz besch„ftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.


Zweiter Unterabschnitt. Berufsbildung

 96.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den fr die Berufsbildung und den fr die F”rderung der Berufsbildung zust„ndigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu f”rdern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschl„ge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, daá unter Bercksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder auáerbetrieblichen Maánahmen der Berufsbildung erm”glicht wird. Sie haben dabei auch die Belange „lterer Arbeitnehmer, Teilzeitbesch„ftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu bercksichtigen.

 97.
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat „ber die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einfhrung betrieblicher Berufsbildungsmaánahmen und die Teilnahme an auáerbetrieblichen Berufsbildungsmaánahmen zu beraten.

 98.
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchfhrung von Maánahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchfhrung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die pers”nliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitsp„dagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachl„ssigt.
(3) Fhrt der Arbeitgeber betriebliche Maánahmen der Berufsbildung durch oder stellt er fr auáerbetriebliche Maánahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder tr„gt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maánahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschl„ge fr die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maánahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder ber die nachAbsatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzufhren. Fhrt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskr„ftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das H”chstmaá des Ordnungsgeldes betr„gt 20000 Deutsche Mark. Fhrt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskr„ftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daá der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das H”chstmaá des Zwangsgeldes betr„gt fr jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ber die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberhrt.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaánahmen im Betrieb durchfhrt.


Dritter Unterabschnitt. Personelle Einzelmaánahmen

 99.
(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft ber die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft ber die Auswirkungen der geplanten Maánahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maánahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, ber die ihnen im Rahmen der personellen Maánahmen nach den S„tzen 1 und 2 bekanntgewordenen pers”nlichen Verh„ltnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedrfen, Stillschweigen zu bewahren;  79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  1. die personelle Maánahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhtungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine beh”rdliche Anordnung verstoáen wrde,
  2. die personelle Maánahme gegen eine Richtlinie nach  95 verstoáen wrde,
  3. die durch Tatsachen begrndete Besorgnis besteht, daá infolge der personellen Maánahme im Betrieb besch„ftigte Arbeitnehmer gekndigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne daá dies aus betrieblichen oder pers”nlichen Grnden gerechtfertigt ist,
  4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maánahme benachteiligt wird, ohne daá dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grnden gerechtfertigt ist,
  5. eine nach  93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
  6. die durch Tatsachen begrndete Besorgnis besteht, daá der fr die personelle Maánahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in  75 Abs. 1 enthaltenen Grunds„tze st”ren werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Grnden innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

 100.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Grnden dringend erforderlich ist, die personelle Maánahme im Sinne des  99 Abs. 1 Satz 1 vorl„ufig durchfhren, bevor der Betriebsrat sich ge„uáert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ber die Sach- und Rechtslage aufzukl„ren.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzglich von der vorl„ufigen personellen Maánahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, daá die Maánahme aus sachlichen Grnden dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorl„ufige personelle Maánahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, daá die Maánahme aus sachlichen Grnden dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskr„ftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskr„ftig fest, daá offensichtlich die Maánahme aus sachlichen Grnden nicht dringend erforderlich war, so endet die vorl„ufige personelle Maánahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maánahme nicht aufrechterhalten werden.

 101.
Fhrt der Arbeitgeber eine personelle Maánahme im Sinne des  99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder h„lt er eine vorl„ufige personelle Maánahme entgegen  100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maánahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskr„ftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maánahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daá der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maánahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das H”chstmaá des Zwangsgeldes betr„gt fr jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.

 102.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kndigung zu h”ren. Der Arbeitgeber hat ihm die Grnde fr die Kndigung mitzuteilen. Eine ohne Anh”rung des Betriebsrats ausgesprochene Kndigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kndigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Grnde dem Arbeitgeber sp„testens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Žuáert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kndigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine auáerordentliche Kndigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Grnde dem Arbeitgeber unverzglich, sp„testens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer h”ren.  99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kndigung widersprechen, wenn

  1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kndigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend bercksichtigt hat,
  2. die Kndigung gegen eine Richtlinie nach  95 verstӇt,
  3. der zu kndigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbesch„ftigt werden kann,
  4. die Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaánahmen m”glich ist oder
  5. eine Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers unter ge„nderten Vertragsbedingungen m”glich ist und der Arbeitnehmer sein Einverst„ndnis hiermit erkl„rt hat.

(4) Kndigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kndigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kndigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kndigung frist- und ordnungsgem„á widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kndigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daá das Arbeitsverh„ltnis durch die Kndigung nicht aufgel”st ist, so muá der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kndigungsfrist bis zum rechtskr„ftigen Abschluá des Rechtsstreits bei unver„nderten Arbeitsbedingungen weiterbesch„ftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfgung von der Verpflichtung zur Weiterbesch„ftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

  1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  2. die Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers fuhren wrde oder
  3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegrndet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat k”nnen vereinbaren, daá Kndigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedrfen und daá bei Meinungsverschiedenheiten ber die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften ber die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kndigungsschutzgesetz und nach  8 Abs. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes bleiben unberhrt.

 103.
(1) Die auáerordentliche Kndigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die auáerordentliche Kndigung unter Bercksichtigung aller Umst„nde gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

 104.
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in  75 Abs. 1 enthaltenen Grunds„tze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gest”rt, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzufhren, und fhrt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskr„ftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daá er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das H”chstmaá des Zwangsgeldes betr„gt fr jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.

 105.
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver„nderung eines in  5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.


Sechster Abschnitt. Wirtschaftliche Angelegenheiten

Erster Unterabschnitt. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

 106.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert st„ndig besch„ftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuá zu bilden. Der Wirtschaftsausschuá hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuá rechtzeitig und umfassend ber die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Gesch„ftsgeheimnisse des Unternehmens gef„hrdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift geh”ren insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
  2. die Produktions- und Absatzlage;
  3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
  4. Rationalisierungsvorhaben;
  5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einfhrung neuer Arbeitsmethoden;
  6. die Einschr„nkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
  8. der Zusammenschluá oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
  9. die Žnderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
  10. sonstige Vorg„nge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berhren k”nnen.

 107.
(1) Der Wirtschaftsausschuá besteht aus mindestens drei und h”chstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angeh”ren mssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses k”nnen auch die in  5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und pers”nliche Eignung besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat fr die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses k”nnen jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die S„tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschlieáen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuá des Betriebsrats zu bertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht berschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschlieálich der in  5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuá Mitglieder hat, in den Ausschuá berufen; fr die Beschluáfassung gilt Satz 1. Fr die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt  79 entsprechend. Fr die Ab„nderung und den Widerruf der Beschlsse nach den S„tzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie fr die Beschlsse nach den S„tzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschlieát dieser ber die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die S„tze 1 bis 5 gelten entsprechend.

 108.
(1) Der Wirtschaftsausschuá soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschlieálich der in  5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Fr die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverst„ndigen gilt  80 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach  106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuá hat ber jede Sitzung dem Betriebsrat unverzglich und vollst„ndig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluá ist dem Wirtschaftsausschuá unter Beteiligung des Betriebsrats zu erl„utern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Abs„tze 1 bis 5 entsprechend.

 109.
Wird eine Auskunft ber wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des  106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungengend erteilt und kommt hierber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies fr ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverst„ndige anh”ren;  80 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.

 110.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 st„ndig besch„ftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuá oder den in  107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich ber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte st„ndige Arbeitnehmer besch„ftigen, gilt Absatz 1 mit der Maágabe, daá die Unterrichtung der Arbeitnehmer mndlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuá nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.


Zweiter Unterabschnitt. Betriebs„nderungen

 111.
Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat ber geplante Betriebs„nderungen, die wesentliche Nachteile fr die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben k”nnen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebs„nderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als Betriebs„nderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. Einschr„nkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluá mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Žnderungen der Bertriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einfhrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

 112.
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich ber die geplante Betriebs„nderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt fr eine Einigung ber den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebs„nderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.  77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich ber die geplante Betriebs„nderung oder eine Einigung ber den Sozialplan nicht zustande, so k”nnen der Unternehmer oder der Betriebsrat den Pr„sidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so k”nnen der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Pr„sident des Landesarbeitsamtes an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschl„ge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ber den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung ber den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle ber die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu bercksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung fr das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grunds„tzen leiten zu lassen:

  1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erh”hte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
  2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu bercksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschlieáen, die in einem zumutbaren Arbeitsverh„ltnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern geh”renden Unternehmens weiterbesch„ftigt werden k”nnen und die Weiterbesch„ftigung ablehnen; die m”gliche Weiterbesch„ftigung an einem anderen Ort begrndet fr sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
  3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistung darauf zu achten, daá der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchfhrung der Betriebs„nderung verbleibenden Arbeitspl„tze nicht gef„hrdet werden.

 112a.
(1) Besteht eine geplante Betriebs„nderung im Sinne des  111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet  112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelm„áig besch„ftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelm„áig besch„ftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelm„áig besch„ftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
  4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelm„áig besch„ftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer

aus betriebsbedingten Grnden entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Grnden der Betriebs„nderung veranlaáte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsvertr„gen.
(2)  112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Grndung. Dies gilt nicht fr Neugrndungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maágebend fr den Zeitpunkt der Grndung ist die Aufnahme einer Erwerbst„tigkeit, die nach  138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.

 113.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich ber die geplante Betriebs„nderung ohne zwingenden Grund ab, so k”nnen Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen;  10 des Kndigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zw”lf Monaten auszugleichen.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebs„nderung nach  111 durchfhrt, ohne ber sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maánahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.


Fnfter Teil. Besondere Vorschriften fr einzelne Betriebsarten

Erster Abschnitt. Seeschiffahrt

 114.
(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder, Vertragsreeder, Ausrster oder auf Grund eines „hnlichen Rechtsverh„ltnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapit„ns und der Besatzungsmitglieder ist oder berwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausbt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens einschlieálich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fhren. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurckkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschiffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur fr die Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in  3 des Seemannsgesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des  5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapit„ne. Die Zuordnung der Besatzungsmitglieder zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestimmt sich, abweichend von den  4 bis 6 des Seemannsgesetzes, nach  6 dieses Gesetzes.

 115.
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fnf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei w„hlbar sind, wird eine Bordvertretung gew„hlt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften ber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften ber die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maágabe Anwendung:

  1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes.
  2. W„hlbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fhrt.  8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberhrt.
  3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel

- 5 bis 20 wahlber. Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
- 21 bis 75 wahlber. Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
- ber 75 wahlber. Besatzungsmitgliedern aus fnf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erh„lt, abweichend von  10 Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus mehr als einer Person besteht, bei bis zu 75 Gruppenangeh”rigen mindestens einen Vertreter, bei mehr als 75 Gruppenangeh”rigen mindestens zwei Vertreter.
5.  13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in  13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu w„hlen.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder k”nnen mit der Mehrheit aller Stimmen beschlieáen, die Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzufhren.
7. Die in  16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Wochen, die in  16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche verkrzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, findet  17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Kann aus Grnden der Aufrechterhaltung des ordnungsgem„áen Schiffsbetriebs eine Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapit„n auf Antrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapit„n den Wahlvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen. Die Vorschriften ber die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unberhrt.
9. Die Frist fr die Wahlanfechtung beginnt fr Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anl„uft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erkl„rt werden. Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserkl„rung und die eingezogenen Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unverzglich an das fr die Anfechtung zust„ndige Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die  21 bis 25 mit der Maágabe Anwendung, daá

  1. die Amtszeit ein Jahr betr„gt,
  2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, daá es den Dienst an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.

(4) Fr die Gesch„ftsfhrung der Bordvertretung gelten die  26 bis 36,  37 Abs. 1 bis 3 sowie die  39 bis 41 entsprechend.  40 Abs. 2 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá die Bordvertretung in dem fr ihre T„tigkeit erforderlichen Umfang auch die fr die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten šbermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen kann.
(5) Die  42 bis 46 ber die Betriebsversammlung finden fr die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapit„n der Bordversammlung einen Bericht ber die Schiffsreise und die damit zusammenh„ngenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten.
(6) Die  47 bis 59 ber den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden fr die Bordvertretung keine Anwendung.
(7) Die  74 bis 105 ber die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender Maágabe Anwendung:

  1. Die Bordvertretung ist zust„ndig fr die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren Regelung dem Kapit„n auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der Reederei bertragenen Befugnisse obliegt.
  2. Kommt es zwischen Kapit„n und Bordvertretung in einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung ber die weitere Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bordvertretung und Kapit„n drfen die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht gew„hlt ist.
  3. Bordvertretung und Kapit„n k”nnen im Rahmen ihrer Zust„ndigkeiten Bordvereinbarungen abschlieáen. Die Vorschriften ber Betriebsvereinbarungen gelten fr Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzul„ssig, soweit eine Angelegenheit durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber geregelt ist.
  4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann der Kapit„n, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt ist, vorl„ufige Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgem„áen Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorl„ufigkeit der Regelung bekanntzugeben. Soweit die vorl„ufige Regelung der endgltigen Regelung nicht entspricht, hat das Schiffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vorl„ufige Regelung entstanden sind.
  5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelm„áige und umfassende Unterrichtung ber den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb geh”ren insbesondere die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu bef”rdernde Ladung.
  6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapit„n ihr Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebcher zu gew„hren. In den F„llen, in denen der Kapit„n eine Eintragung ber Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung verlangen und Erkl„rungen zum Schiffstagebuch abgeben. In den F„llen, in denen ber eine der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegende Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapit„n und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum Schiffstagebuch erkl„ren und eine Abschrift dieser Eintragung verlangen.
  7. Die Zust„ndigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit zust„ndigen Beh”rden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen.

 116.
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsr„te gew„hlt. Auf die Seebetriebsr„te finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften ber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften ber die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maágabe Anwendung:

  1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschiffahrtsunternehmen geh”renden Besatzungsmitglieder.
  2. Fr die W„hlbarkeit zum Seebetriebsrat gilt  8 mit der Maágabe, daá

a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe geh”ren oder in denen in der Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder besch„ftigt sind, nur nach  115 Abs. 2 Nr. 2 w„hlbare Besatzungsmitglieder w„hlbar sind;
b) in den F„llen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer w„hlbar sind, die nach  8 die W„hlbarkeit im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens besitzen, es sei denn, daá der Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmitgliedern einverstanden ist.
3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel
- 5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
- 501 bis 1000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
- ber 1000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fnf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erh„lt, abweichend von  10 Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus mehr als einer Person besteht, bei bis zu 500 Gruppenangeh”rigen mindestens einen Vertreter, bei mehr als 500 Gruppenangeh”rigen mindestens zwei Vertreter.
5. Ein Wahlvorschlag ist gltig wenn er im Fall des  14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten gruppenangeh”rigen Besatzungsmitgliedern und im Fall des  14 Abs. 7 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist.
6. Die in  16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in  16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verl„ngert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands k”nnen auch im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens besch„ftigte Arbeitnehmer bestellt werden.  17 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung. Besteht in einem Seebetrieb kein Seebetriebsrat, so wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt. Einigen sich Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern.  16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
8. Die Frist fr die Wahlanfechtung nach  19 Abs. 2 beginnt fr die Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anl„uft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlanfechtung unzul„ssig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erkl„rt werden. Die Anfechtungserkl„rung ist vom Seemannsamt unverzglich an das fr die Anfechtung zust„ndige Arbeitsgericht weiterzuleiten.
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch die T„tigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine Besch„ftigung gem„á Absatz 3 Nr. 2 nicht berhrt.
(3) Die  26 bis 41 ber die Gesch„ftsfhrung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maágabe Anwendung:

  1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abweichend von  33 Abs. 2, ohne Rcksicht auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluá fassen, wenn die Mitglieder ordnungsgem„á geladen worden sind.
  2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen sind, sind sie so zu besch„ftigen, daá sie durch ihre T„tigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll den F„higkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine Einigung ber die Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
  3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb besch„ftigt werden. Sachbezge sind angemessen abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz h”herwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.
  4. Unter Bercksichtigung der ”rtlichen Verh„ltnisse ist ber die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gew„hlten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
  5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb geh”rende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben t„tig zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung teilzunehmen.  115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
  6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapit„ns Sprechstunden an Bord abhalten und Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchfhren.
  7. L„uft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und 6 fr europ„ische H„fen. Die Schleusen des Nordostseekanals gelten nicht als H„fen.
  8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber k”nnen Sprechstunden und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegeh„fen des Schiffes durchgefhrt werden, wenn ein dringendes Bedrfnis hierfr besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.

(4) Die  42 bis 46 ber die Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.
(5) Fr den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den  47 bis 59 dem Betriebsrat bertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.
(6) Die  74 bis 113 ber die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maágabe Anwendung:
1. Der Seebetriebsrat ist zust„ndig fr die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen,
b) die nach  115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung abgegeben worden sind oder
c) fr die nicht die Zust„ndigkeit der Bordvertretung nach  115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
2. Der Seebetriebsrat ist regelm„áig und umfassend ber den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen.


Zweiter Abschnitt. Luftfahrt

 117.
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Fr im Flugbetrieb besch„ftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. šber die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen;  3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


Dritter Abschnitt. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

 118.
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und berwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder knstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungs„uáerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die  106 bis 110 sind nicht, die  111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile fr die Arbeitnehmer infolge von Betriebs„nderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.


Sechster Teil. Straf- und Buágeldvorschriften

 119.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in  3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufgung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gew„hrung oder Versprechen von Vorteilen beeinfluát,
  2. die T„tigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in  3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in  76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in  86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder st”rt oder
  3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in  3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in  76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in  86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner T„tigkeit willen benachteiligt oder begnstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

 120.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als

  1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in  79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
  2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
  3. Sachverst„ndiger, der vom Betriebsrat nach  80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach  109 Satz 3 angeh”rt worden ist, oder
  4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach  107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuá nach  108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,

bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrcklich als geheimhaltungsbedrftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen pers”nlichem Lebensbereich geh”rendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in  79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekanntgeworden ist und ber das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
(3) Handelt der T„ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch„digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Abs„tzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der T„ter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach  77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angeh”rigen ber, wenn das Geheimnis zum pers”nlichen Lebensbereich des Verletzten geh”rt; in anderen F„llen geht es auf die Erben ber. Offenbart der T„ter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngem„á.

 121.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in  90 Abs. 1, 2 Satz 1,  92 Abs. 1 Satz 1,  99 Abs. 1,  106 Abs. 2,  108 Abs. 5,  110 oder  111 bezeichneten Aufkl„rungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollst„ndig oder versp„tet erfllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu 20000 Deutsche Mark geahndet werden.


Siebenter Teil. Žnderung von Gesetzen

 122.
(Hier nicht erfaát)

 123.
(Hier nicht erfaát)

 124.
(Hier nicht erfaát)

 125.
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach  13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach  64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gew„hlten Jugend- und Auszubildendenvertretung, sp„testens am 30. November 1988.
(3)  13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,  21 Satz 1,  26 Abs. 2 Satz 1,  27 Abs. 1 und 2, die  28, 38 Abs. 2,  47 Abs. 2 Satz 3,  51 Abs. 2 und  55 Abs. 1 Satz 3 sind in ge„nderter Fassung erstmalig anzuwenden, wenn Betriebsr„te nach dem 31. Dezember 1988 gew„hlt worden sind.

 126.
Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den  7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen ber

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der W„hlerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
  2. die Frist fr die Einsichtnahme in die W„hlerlisten und die Erhebung von Einsprchen gegen sie;
  3. die Vorschlagslisten und die Frist fr ihre Einreichung;
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen fr seine Bekanntmachung;
  5. die Stimmabgabe;
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen fr seine Bekanntmachung;
  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

 127.
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge„ndert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

 128.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach  20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifvertr„ge ber die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer fr Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsr„ten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berhrt.

 129.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681), zuletzt ge„ndert durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106), mit Ausnahme der  76 bis 77a, 81, 85 und 87 auáer Kraft. In  81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " 67 bis 77" durch die Worte " 76 und 77" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. In  87 werden die Worte "6 bis 20, 46 und 47," gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 21. Oktober 1952 erh„lt die Bezeichnung "Betriebsverfassungsgesetz 1952".
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

 130.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der L„nder, der Gemeinden und sonstiger K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts.

 131.
(gegenstandslos)

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!