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BEURKG

 

Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fr ”ffentliche Beurkundungen durch den Notar.
(2) Soweit fr ”ffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zust„ndig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen  5 Abs. 2, entsprechend.1

 2.
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie auáerhalb seines Amtsbezirks oder auáerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

 3.
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um

  1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist,
  2. Angelegenheiten seines Ehegatten, frheren Ehegatten oder seines Verlobten,
  3. Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschw„gert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschw„gert ist oder war,
  4. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar ist oder deren vertretungsberechtigtem Organ er angeh”rt, oder
  5. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollm„chtigt hat oder zu der er in einem st„ndigen Dienst- oder „hnlichen st„ndigen Gesch„ftsverh„ltnis steht.

(2) 1Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar frher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollm„chtigter t„tig gewesen oder ist er fr eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollm„chtigter t„tig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. 2In der Urkunde soll er vermerken, daá dies geschehen ist.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um

  1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der Notar angeh”rt,
  2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, sofern der Notar Mitglied der Gemeinde- oder Kreisvertretung ist, der die gesetzliche Vertretung der Gemeinde oder des Kreises obliegt, oder
  3. Angelegenheiten einer als K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, sofern der Notar einem durch Wahlen gebildeten Organ angeh”rt, dem die gesetzliche Vertretung der K”rperschaft obliegt.

2In den F„llen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 4 nicht anwendbar.

 4.
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar w„re, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

 5.
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
(2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

Zweiter Abschnitt. Beurkundung von Willenserkl„rungen
1. Ausschlieáung des Notars

 6.
(1) Die Beurkundung von Willenserkl„rungen ist unwirksam, wenn

  1. der Notar selbst,
  2. sein Ehegatte,
  3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, oder
  4. ein Vertreter, der fr eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erkl„rungen beurkundet werden sollen.

 7.
Die Beurkundung von Willenserkl„rungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

  1. dem Notar,
  2. seinem Ehegatten oder frheren Ehegatten oder
  3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschw„gert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschw„gert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

2. Niederschrift

 8.
Bei der Beurkundung von Willenserkl„rungen muá eine Niederschrift ber die Verhandlung aufgenommen werden.

 9.
(1) 1Die Niederschrift muá enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten
sowie
2. die Erkl„rungen der Beteiligten.
2Erkl„rungen in einem Schriftstck, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefgt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.2 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erkl„rungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

 10.
(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daá Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(2) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewiáheit ber ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese Gewiáheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anfhrung des Sachverhalts angeben.

 11.
(1) 1Fehlt einem Beteiligten nach der šberzeugung des Notars die erforderliche Gesch„ftsf„higkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. 2Zweifel an der erforderlichen Gesch„ftsf„higkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar ber die Gesch„ftsf„higkeit getroffen hat.

 12.
1Vorgelegte Vollmachten und Ausweise ber die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefgt werden. 2Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem „hnlichen Register, so gengt die Bescheinigung eines Notars nach  21 der Bundesnotarordnung.

 13.
(1) 1Die Niederschrift muá in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenh„ndig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, mssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. 2In der Niederschrift soll festgestellt werden, daá dies geschehen ist. 3Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenh„ndig unterschrieben, so wird vermutet, daá sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. 4Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) 1Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise bereinstimmen, so gengt es, wenn der bereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. 2 18 der Bundesnotarordnung3 bleibt unberhrt.
(3) 1Die Niederschrift muá von dem Notar eigenh„ndig unterschrieben werden. 2Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifgen.

 13a.
(1) 1Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften ber die Beurkundung von Willenserkl„rungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erkl„ren, daá ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. 2Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. 3Der Notar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. 4Fr die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen gelten die S„tze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Die andere Niederschrift braucht der Niederschrift nicht beigefgt zu werden, wenn die Beteiligten darauf verzichten. 2In der Niederschrift soll festgestellt werden, daá die Beteiligten auf das Beifgen verzichtet haben.
(3) 1Kann die andere Niederschrift bei dem Notar oder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beurkundung eingesehen werden, so soll der Notar dies den Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; befindet sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen bermitteln. 2Unbeschadet des  17 soll der Notar die Beteiligten auch ber die Bedeutung des Verweisens auf die andere Niederschrift belehren.
(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer ”ffentlichen Beh”rde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit ”ffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Gesch„ftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend.

 14.
(1) Werden bei der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen Erkl„rungen, die nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register fr Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden brauchen, in ein Schriftstck aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefgt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten; eine Erkl„rung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, muá in die Niederschrift selbst aufgenommen werden.
(2) 1Wird nach Absatz 1 das beigefgte Schriftstck nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. 2 17 bleibt unberhrt.
(3) In der Niederschrift muá festgestellt werden, daá die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben; es soll festgestellt werden, daá ihnen das beigefgte Schriftstck zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist.

 15.
1Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. 2Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluá der Verhandlung, so gilt  13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muá festgestellt werden, daá sich der Bieter vor dem Schluá der Verhandlung entfernt hat.

 16.
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) 1Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enth„lt, muá dem Beteiligten anstelle des Vorlesens bersetzt werden. 2Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die šbersetzung auáerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die šbersetzung soll der Niederschrift beigefgt werden. 3Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daá dieser eine schriftliche šbersetzung verlangen kann. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(3) 1Fr die šbersetzung muá, falls der Notar nicht selbst bersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. 2Fr den Dolmetscher gelten die  6, 7 entsprechend. 3Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daá alle Beteiligten darauf verzichten. 4Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 5Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.

3. Prfungs- und Belehrungspflichten

 17.
(1) 1Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt kl„ren, die Beteiligten ber die rechtliche Tragweite des Gesch„fts belehren und ihre Erkl„rungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. 2Dabei soll er darauf achten, daá Irrtmer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) 1Bestehen Zweifel, ob das Gesch„ft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten er”rtert werden. 2Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Gesch„fts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erkl„rungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(3) 1Kommt ausl„ndisches Recht zur Anwendung oder bestehen darber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Zur Belehrung ber den Inhalt ausl„ndischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.

 18.
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder beh”rdlichen Genehmigungen oder Best„tigungen oder etwa darber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

 19.
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht oder dem Kapitalverkehrsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

 20.
Beurkundet der Notar die Ver„uáerung eines Grundstcks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen k”nnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

 21.
(1) 1Bei Gesch„ften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar ber den Grundbuchinhalt unterrichten. 2Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung ber die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.
(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.

4. Beteiligung behinderter Personen

 22.
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars nicht hinreichend zu h”ren, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daá alle Beteiligten darauf verzichten. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.

 23.
1Eine Niederschrift, in der nach  22 Abs. 1 festgestellt ist, daá ein Beteiligter nicht hinreichend zu h”ren vermag, muá diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daá dies geschehen ist. 2Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenh„ndig unterschrieben, so wird vermutet, daá sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.

 24.
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars nicht hinreichend zu h”ren oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verst„ndigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muá zu der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verst„ndigen vermag; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daá dies geschehen ist. 3Die Niederschrift soll auch von der Vertrauensperson unterschrieben werden.
(2) Die Beurkundung von Willenserkl„rungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der Vertrauensperson einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
(3) Das Erfordernis, nach  22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberhrt.

 25.
1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muá bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach  22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrift muá von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.

 26.
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

  1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
  2. aus einer zu beurkundenden Willenserkl„rung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
  3. mit dem Notar verheiratet ist oder
  4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

  1. zu dem Notar in einem st„ndigen Dienstverh„ltnis steht,
  2. minderj„hrig ist,
  3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
  4. nicht hinreichend zu h”ren, zu sprechen oder zu sehen vermag,
  5. nicht schreiben kann oder
  6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des  5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.

5. Besonderheiten fr Verfgungen von Todes wegen

 27.
Die  7, 16 Abs. 3 Satz 2,  24 Abs. 2,  26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend fr Personen, die in einer Verfgung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

 28.
Der Notar soll seine Wahrnehmungen ber die erforderliche Gesch„ftsf„higkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

 29.
1Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.

 30.
1Wird eine Verfgung von Todes wegen durch šbergabe einer Schrift errichtet, so muá die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daá die Schrift bergeben worden ist. 2Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daá eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 3In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen bergeben worden ist. 4Von dem Inhalt einer offen bergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaát ist, hinreichend kundig ist;  17 ist anzuwenden. 5Die Schrift soll der Niederschrift beigefgt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.

 31.
1Ein Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag ( 2233 Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs), muá die Erkl„rung, daá die bergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenh„ndig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefgt werden soll. 2Das eigenh„ndige Niederschreiben der Erkl„rung soll in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrift braucht von dem behinderten Beteiligten nicht besonders genehmigt zu werden.

 32.
1Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mndlich erkl„rt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muá eine schriftliche šbersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefgt werden soll. 2Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muá in der Niederschrift festgestellt werden.

 33.
Bei einem Erbvertrag gelten die  30 bis 32 entsprechend auch fr die Erkl„rung des anderen Vertragschlieáenden.

 34.
(1) 1Die Niederschrift ber die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Pr„gesiegel verschlieáen. 2In den Umschlag sollen auch die nach den  30 bis 32 beigefgten Schriften genommen werden. 3Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach n„her bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. 4Der Notar soll veranlassen, daá das Testament unverzglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
(2) Beim Abschluá eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschlieáenden die besondere amtliche Verwahrung ausschlieáen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.

 35.
Hat der Notar die Niederschrift ber die Errichtung einer Verfgung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Dritter Abschnitt. Sonstige Beurkundungen
1. Niederschriften

 36.
Bei der Beurkundung anderer Erkl„rungen als Willenserkl„rungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorg„nge muá eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in  39 nichts anderes bestimmt ist.

 37.
(1) 1Die Niederschrift muá enthalten

  1. die Bezeichnung des Notars sowie
  2. den Bericht ber seine Wahrnehmungen.

2Der Bericht des Notars in einem Schriftstck, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefgt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3)  13 Abs. 3 gilt entsprechend.

 38.
(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften ber die Beurkundung von Willenserkl„rungen entsprechend.
(2) Der Notar soll ber die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.

2. Vermerke

 39.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen ber Eintragungen in ”ffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen gengt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Pr„ge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muá und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).

 40.
(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prfen, ob Grnde bestehen, seine Amtst„tigkeit zu versagen.
(3) 1Der Beglaubigungsvermerk muá auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. 2In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
(4)  10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Unterschriften ohne zugeh”rigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daá die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts ben”tigt wird. 2In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daá bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten fr die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

 41.
1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muá die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muá auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 42.
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lcken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Žnderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Bl„ttern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umst„nde dafr, daá der ursprngliche Inhalt der Urkunde ge„ndert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enth„lt die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daá die Urkunde ber diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enth„lt.

 43.
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt  42 Abs. 2 entsprechend.

Vierter Abschnitt. Behandlung der Urkunden

 44.
1Besteht eine Urkunde aus mehreren Bl„ttern, so sollen diese mit Schnur und Pr„gesiegel verbunden werden. 2Das gleiche gilt fr Schriftstcke sowie fr Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach  9 Abs. 1 Satz 2, 3,  14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefgt worden sind.

 45.
(1) 1Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgeh„ndigt werden, wenn dargelegt wird, daá sie im Ausland verwendet werden soll, und s„mtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen k”nnen. 2In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurckbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgeh„ndigt worden ist. 3Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.
(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaát ist, ist auszuh„ndigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.

 46.
(1) 1Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerst”rt worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaá, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daá sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muá unterschrieben werden.
(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die fr die Erteilung einer Ausfertigung zust„ndig ist.
(3) 1Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner geh”rt werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen k”nnen, verst„ndigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.

 47.
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

 48.
1Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. 2Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle die Ausfertigung.

 49.
(1) 1Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. 2Sie soll in der šberschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
(2) 1Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die šbereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift best„tigen. 2Er muá unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Pr„gesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so gengt fr die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend  42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend  42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) 1Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 50.
(1) 1Ein Notar kann die deutsche šbersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollst„ndigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder fr die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zust„ndig ist. 2Fr die Bescheinigung gilt  39 entsprechend. 3Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
(2) 1Eine šbersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollst„ndig. 2Der Gegenbeweis ist zul„ssig.
(3) 1Von einer derartigen šbersetzung k”nnen Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. 2Die šbersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.

 51.
(1) Ausfertigungen k”nnen verlangen

  1. bei Niederschriften ber Willenserkl„rungen jeder, der eine Erkl„rung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erkl„rung abgegeben worden ist,
  2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,

sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen k”nnen gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erkl„rung gegenber der zust„ndigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenber Gerichten oder Beh”rden bestehen, bleiben unberhrt.

 52.
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafr bestehenden Vorschriften erteilt.

 53.
Sind Willenserkl„rungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daá alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verz”gerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

 54.
(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den  45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.
(2) 1Fr das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2šber die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.

Fnfter Abschnitt. Schluávorschriften
1. Verh„ltnis zu anderen Gesetzen

a) Bundesrecht

 55.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten auáer Kraft
1.-14. (vom Abdruck wurde abgesehen)

 56.
(1), (2) (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) 1In  1410, 1750 des Brgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte ,vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte ,zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. 2 2356 Abs. 2 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberhrt.
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erkl„rung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zust„ndig.

 57.
(vom Abdruck wurde abgesehen)

 58.
Dieses Gesetz gilt nicht fr Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125).

 59.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften ber Beurkundungen unberhrt.

b) Landesrecht

 60.
1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die landesrechtlichen Vorschriften auáer Kraft, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes entgegenstehen oder neben dem Notar auch anderen Urkundspersonen oder sonstigen Stellen eine Zust„ndigkeit fr ”ffentliche Beurkundungen bertragen. 2Insbesondere treten auáer Kraft
1.-68. (vom Abdruck wurde abgesehen)

 61.
(1) Unbeschadet der Zust„ndigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberhrt:

  1. Vorschriften ber die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht fr die freiwillige Versteigerung von Grundstcken und grundstcksgleichen Rechten;
  2. Vorschriften ber die Zust„ndigkeit zur Aufnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, Nachlaáverzeichnissen und anderen Verm”gensverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Verm”gensverzeichnisse;
  3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zust„ndig sind, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen sowie das tats„chliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;
  4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zust„ndig sind, auáerhalb eines anh„ngigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverst„ndigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zu beurkunden;
  5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommiásachen, fr die ein Kollegialgericht zust„ndig ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen k”nnen;
  6. Vorschriften, nach denen die Vorst„nde der Vermessungsbeh”rden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne des  2 Abs. 2 der Grundbuchordnung fhren, und die von den Vorst„nden beauftragten Beamten dieser Beh”rden zust„ndig sind, Antr„ge der Eigentmer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstcken zu beurkunden oder zu beglaubigen;
  7. Vorschriften ber die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung);
  8. Vorschriften ber die Beurkundung von Tatbest„nden, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Beh”rden, ”ffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Markscheider;
  9. Vorschriften ber Beurkundungen in Gemeinheitsteilungs- und agrarrechtlichen Abl”sungsverfahren einschlieálich der Rentenbernahme- und Rentengutsverfahren;
  10. Vorschriften ber Beurkundungen im Rckerstattungsverfahren;
  11. Vorschriften ber die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation;
  12. Vorschriften ber Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen.

(2) Auf Grund dieser Vorbehalte k”nnen den Gerichten Beurkundungszust„ndigkeiten nicht neu bertragen werden.
(3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann

  1. die Zust„ndigkeit der Notare fr ”ffentliche Beurkundungen ( 20 der Bundesnotarordnung) nicht eingeschr„nkt werden,
  2. nicht bestimmt werden, daá fr ”ffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zust„ndig sind, und
  3. keine Regelung getroffen werden, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes entgegensteht.

(4) 1Die Vorschriften ber die Beurkundungszust„ndigkeiten der Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuch„mter in Baden-Wrttemberg, insbesondere  6 des badischen Grundbuchausfhrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) sowie Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33, 34 des wrttembergischen Ausfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Wrttembergisches Regierungsblatt S. 545), bleiben unberhrt; diese Vorschriften k”nnen von den dafr zust„ndigen Stellen aufgehoben, ge„ndert oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzt werden, die fr das Land Baden-Wrttemberg einheitlich gelten; dabei drfen jedoch die Beurkundungszust„ndigkeiten nicht ber den Umfang hinaus erweitert werden, in dem sie wenigstens in einem der Rechtsgebiete des Landes bereits bestehen;  36 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. 2Unberhrt bleiben ferner die Vorschriften, nach denen gegen Entscheidungen der Bezirksnotare, Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuch„mter in den F„llen des  54 das Amtsgericht angerufen werden kann.

 62.
(1) Unbeschadet der Zust„ndigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zust„ndig fr die Beurkundung von

  1. Erkl„rungen ber die Anerkennung der Vaterschaft,
  2. Verpflichtungen zur Erfllung von Unterhaltsansprchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gew„hrenden Abfindung,
  3. Verpflichtungen zur Erfllung von Ansprchen einer Frau nach den  1615k und 1615l des Brgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt).

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daá der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgeh„ndigt erh„lt;  212b Satz 2 der Zivilprozeáordnung gilt entsprechend.

 63.
Die L„nder sind befugt, durch Gesetz die Zust„ndigkeit fr die ”ffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu bertragen.

 64.
1Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz ber die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. 2Fr einen solchen Notar gilt  3 Abs. 1 Nr. 5 in Angelegenheiten des Landes Baden-Wrttemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverh„ltnis zu diesem Lande steht.

c) Amtliche Beglaubigungen

 65.
1Dieses Gesetz gilt nicht fr amtliche Beglaubigungen, mit denen eine Verwaltungsbeh”rde zum Zwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren oder fr sonstige Zwecke, fr die eine ”ffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt, die nicht von einer Verwaltungsbeh”rde ausgestellt ist. 2Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen beschr„nkt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. 3Die Befugnis der Verwaltungsbeh”rden, Abschriften ihrer eigenen Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbeh”rden in der dafr vorgeschriebenen Form mit uneingeschr„nkter Beweiskraft zu beglaubigen, bleibt unberhrt.

d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren

 66.
Dieses Gesetz gilt nicht fr die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.

e) Erkl„rungen juristischer Personen des ”ffentlichen Rechts

 67.
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrckung des Dienstsiegels bei Erkl„rungen juristischer Personen des ”ffentlichen Rechts wird durch die ”ffentliche Beurkundung ersetzt.

f) Bereits errichtete Urkunden

 68.
(1) 1 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch fr Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. 2Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszust„ndigkeit weggefallen ist.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes gengt.
(3)  2256 Abs. 1, 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs gilt auch fr Testamente,die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.

g) Verweisungen

 69.
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abge„nderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

2. Geltung in Berlin

 70.
(gegenstandslos)

3. Inkrafttreten

 71.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

 

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