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BEWG

 

Bewertungsgesetz (BewG)

Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften

õ 1.
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (õõ 2 bis 16) gelten fr alle ”ffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbeh”rden oder durch Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

õ 2.
(1) 1 Jede wirtschaftliche Einheit ist fr sich zu bewerten. 2 Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. 3 Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4 Die ”rtliche Gewohnheit, die tats„chliche šbung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengeh”rigkeit der einzelnen Wirtschaftsgter sind zu bercksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentmer geh”ren.
(3) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgter vorgeschrieben ist.

õ 3.
1 Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. 2 Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verh„ltnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maágebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbst„ndig steuerpflichtig ist.

õ 3a.
Wirtschaftsgter, die einer Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer „hnlichen Realgemeinde mit eigener Rechtspers”nlichkeit geh”ren, sind so zu behandeln, als ob sie den an der Realgemeinde beteiligten Personen zur gesamten Hand geh”rten.

õ 4.
Wirtschaftsgter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh„ngt, werden erst bercksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

õ 5.
(1) 1 Wirtschaftsgter, die unter einer aufl”senden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. 2 Die Vorschriften ber die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (õ 13 Abs. 2 und 3, õ 14, õ 15 Abs. 3) bleiben unberhrt.
(2) 1 Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tats„chlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf
den Eintritt der Bedingung folgt.

õ 6.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh„ngt, werden nicht bercksichtigt.
(2) Fr den Fall des Eintritts der Bedingung gilt õ 5 Abs. 2 entsprechend.

õ 7.
(1) Lasten, deren Fortdauer aufl”send bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach õ 13 Abs. 2 und 3, õ 14, õ 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

õ 8.
Die õõ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abh„ngt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiá ist.

õ 9.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) 1 Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gew”hnlichen Gesch„ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ver„uáerung zu erzielen w„re. 2 Dabei sind alle Umst„nde, die den Preis beeinflussen, zu bercksichtigen. 3 Ungew”hnliche oder pers”nliche Verh„ltnisse sind nicht zu bercksichtigen.
(3) 1 Als pers”nliche Verh„ltnisse sind auch Verfgungsbeschr„nkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorg„ngers begrndet sind. 2 Das gilt insbesondere fr Verfgungsbeschr„nkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

õ 10.
1 Wirtschaftsgter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. 2 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises fr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wrde. 3 Dabei ist davon auszugehen, daá der Erwerber das Unternehmen fortfhrt.

õ 11.
(1) 1 Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag fr sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. 2 Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maágebend. 3 Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) 1 Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 L„át sich der gemeine Wert nicht aus Verk„ufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurckliegen, so ist er unter Bercksichtigung des Verm”gens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu sch„tzen. 3 Bei unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften wird das Verm”gen mit dem Einheitswert des
Gewerbebetriebs angesetzt, der fr den auf den Stichtag (õ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maágebend ist. 4 Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne des õ 102 und die nicht im Einheitswert erfaáten Wirtschaftsgter des ausl„ndischen Betriebsverm”gens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen und den Wirtschaftsgtern des ausl„ndischen Betriebsverm”gens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. 5 Der Einheitswert ist um den Gesch„fts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwert„hnlichen Wirtschaftsgtern zu krzen, soweit sie im Einheitswert enthalten sind.
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person geh”ren, infolge besonderer Umst„nde (z. B. weil die H”he der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft erm”glicht) h”her als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) fr die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maágebend.
(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem Rcknahmepreis anzusetzen.

õ 12.
(1) 1 Kapitalforderungen, die nicht in õ 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umst„nde einen h”heren oder geringeren Wert begrnden. 2 Liegen die besonderen Umst„nde in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer j„hrlich vorschssigen und j„hrlich nachschssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben auáer Ansatz.
(3) 1 Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betr„gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt f„llig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Bercksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. 2 Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
(4) 1 Noch nicht f„llige Ansprche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der in Deutscher Mark oder in einer ausl„ndischen W„hrung eingezahlten Pr„mien oder Kapitalbeitr„ge bewertet. 2 Weist der Steuerpflichtige den Rckkaufswert nach, so ist dieser maágebend. 3 Rckkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverh„ltnisses zu erstatten hat. 4 Die Berechnung des Werts, insbesondere die Bercksichtigung von ausgeschtteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

õ 13.
(1) 1 Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschr„nkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. 2 Ist die Dauer des Rechts auáerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach õ 14 zu berechnende Kapitalwert nicht berschritten werden.
(2) Immerw„hrende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des õ 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) 1 Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder h”her, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. 2 Der Ansatz eines geringeren oder h”heren Werts kann jedoch nicht darauf gesttzt werden, daá mit einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer anderen als mittelschssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

õ 14.
(1) Lebensl„ngliche Nutzungen und Leistungen sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen.
(2) 1 Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1. bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre,
2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre,
3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre,
4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre,
5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre,
6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre,
7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre,
8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre,
9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre,
10. von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. 2 õ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) H„ngt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maágebend, fr die sich der h”chste Vervielf„ltiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maágebend, fr die sich der niedrigste Vervielf„ltiger ergibt.
(4) 1 Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder h”her als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. 2 Der Ansatz eines geringeren oder h”heren Werts kann jedoch nicht darauf gesttzt werden, daá mit einer krzeren oder l„ngeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer anderen als mittelschssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

õ 15.
(1) Der einj„hrige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 vom Hundert anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezge), sind mit den blichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiá sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

õ 16.
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen h”chstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der fr das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.


Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

õ 17.
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (õõ 18 bis 121) gelten fr die Verm”gensteuer.
(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften (õõ 19 bis 109a) und õ 122 gelten nach n„herer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch fr die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Grunderwerbssteuer und die Erbschaftssteuer.
(3) 1 Soweit sich nicht aus den õõ 19 bis 121 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (õõ 1 bis 16) Anwendung. 2 õ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

õ 18.
Das Verm”gen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaát die folgenden Verm”gensarten:

  1. Land- und forstwirtschaftliches Verm”gen (õõ 33 bis 67, õ 31),
  2. Grundverm”gen (õõ 68 bis 94, õ 31),
  3. Betriebsverm”gen (õõ 95 bis 109, õ 31),
  4. Sonstiges Verm”gen (õõ 110 bis 113).

 

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

õ 19.
(1) Einheitswerte werden festgestellt (õ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)

  1. fr inl„ndischen Grundbesitz, und zwar fr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (õõ 33, 48a und 51a), fr Grundstcke (õõ 68, 70), fr Betriebsgrundstcke (õ 99),
  2. fr inl„ndische Gewerbebetriebe (õ 95).

(2) 1 Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und geh”rt auch der ausl„ndische Teil zum Gesamtverm”gen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfaát. 2 Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabh„ngigen Steuern in verschiedenem Ausmaá, so ist fr den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzustellen.
(3) In dem Feststellungsbescheid (õ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
1. ber die Art der wirtschaftlichen Einheit,
a) bei Grundstcken auch ber die Grundstcksart (õõ 72, 74 und 75),
b) bei Betriebsgrundstcken, die zu einem Gewerbebetrieb geh”ren (wirtschaftliche Untereinheiten), auch ber den Gewerbebetrieb;
2. ber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten ber die H”he ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Abs„tzen 1 bis 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie fr die Besteuerung von Bedeutung sind.

õ 20.

  1. Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt.
  2. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist õ 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht fr šbergangsregelungen, die die oberste Finanzbeh”rde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der brigen L„nder trifft.

õ 21.
(1) 1 Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung):
1. in Zeitabst„nden von je sechs Jahren
fr den Grundbesitz (õ 19 Abs. 1 Nr. 1);
2. in Zeitabst„nden von je drei Jahren
fr die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsverm”gens.
2 Durch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand zwischen einer Hauptfeststellung und der darauffolgenden Hauptfeststellung (Hauptfeststellungszeitraum) bei einer wesentlichen Žnderung der fr die Bewertung maágebenden Verh„ltnisse fr den Grundbesitz um h”chstens drei Jahre, fr die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsverm”gens um ein Jahr verkrzt werden. 3 Die Bestimmung kann sich auf einzelne Verm”gensarten oder beim Grundbesitz auf Gruppen von F„llen, in denen sich die fr die Bewertung maágebenden Verh„ltnisse in derselben Weise ge„ndert haben, beschr„nken.
(2) 1 Der Hauptfeststellung werden die Verh„ltnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2 Die Vorschriften in õ 35 Abs. 2, õõ 54, 59, 106 und 112 ber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberhrt.
(3) 1 Ist die Feststellungsfrist (õ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der Verh„ltnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts mit Wirkung fr einen sp„teren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, fr den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 2 õ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberhrt.

õ 22.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung)

  1. beim Grundbesitz, wenn der nach õ 30 abgerundete Wert, der sich fr den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche Mark abweicht,
  2. bei einem Gewerbebetrieb, wenn der nach õ 30 abgerundete Wert, der sich fr

den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, nach oben um mehr als 200 000 Deutsche
Mark oder nach unten um mehr als 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert
des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht.
(2) šber die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (õ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es fr die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) 1 Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. 2 õ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3 Dies gilt jedoch nur fr die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkndung der maágeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) 1 Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daá die Voraussetzungen fr sie vorliegen. 2 Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des õ 27 die Verh„ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. 3 Fortschreibungszeitpunkt ist

  1. bei einer Žnderung der tats„chlichen Verh„ltnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Žnderung folgt. 2 õ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
  2. in den F„llen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erh”hung des Einheitswerts jedoch frhestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
  3. Die Vorschriften in õ 35 Abs. 2, õõ 54, 59, 106 und 112 ber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberhrt.

õ 23.
(1) Fr wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), fr die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachtr„glich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (õ 21 Abs. 2)

  1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht;
  2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll;
  3. fr eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals fr die Zwecke der Verm”gensbesteuerung ein besonderer Einheitswert festzustellen ist (õ 91 Abs. 2).

(2) 1 Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des õ 27 die Verh„ltnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2 Nachfeststellungszeitpunkt ist in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. 3 õ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Vorschriften in õ 35 Abs. 2, õõ 54, 59, 106 und 112 ber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberhrt.

õ 24.
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daá

  1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegf„llt;
  2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) infolge von Befreiungsgrnden der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird;
  3. ein nach õ 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheitswert bei der Verm”gensbesteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) 1 Aufhebungszeitpunkt ist in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. 2 õ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

õ 24a.
1 Bescheide ber Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes k”nnen schon vor dem maágebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2 Sie sind zu „ndern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Žnderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung fhren.

õ 25.
(weggefallen)

õ 26.
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgter zu einer wirtschaftlichen Einheit (õ 2) wird beim Grundbesitz und beim sonstigen Verm”gen nicht dadurch ausgeschlossen, daá die Wirtschaftsgter

  1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten geh”ren, wenn das Verm”gen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (õ 119 Abs. 1);
  2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gtergemeinschaft, zum Teil dem berlebenden Ehegatten geh”ren, wenn das Gesamtgut dem Verm”gen des berlebenden Ehegatten zuzurechnen ist (õ 120).

õ 27.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte fr Grundbesitz sind die Wertverh„ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

õ 28.
(1) 1 Erkl„rungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. 2 Fr Erkl„rungen zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsverm”gens gilt dies, wenn

  1. das Gewerbekapital im Sinne des õ 12 des Gewerbesteuergesetzes den Freibetrag nach õ 13 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bersteigt oder
  2. der Betriebsinhaber eine Verm”gensteuererkl„rung abzugeben hat.

(2) 1 Die Erkl„rungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der L„nder bestimmt. 2 Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3 Fordert die Finanzbeh”rde zur Abgabe einer Erkl„rung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (õ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) 1 Erkl„rungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz oder Betriebsverm”gen zuzurechnen ist. 2 Er hat die Steuererkl„rung eigenh„ndig zu unterschreiben.

õ 29.
(1) 1 Die Eigentmer von Grundbesitz haben der Finanzbeh”rde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie fr die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. 2 Bei dieser Erkl„rung ist zu versichern, daá die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
(2) 1 Die Finanzbeh”rden k”nnen zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchfhrung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes ”rtliche Erhebungen ber die Bewertungsgrundlagen anstellen. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt.
(3) 1 Die nach Bundes- oder Landesrecht zust„ndigen Beh”rden haben den Finanzbeh”rden die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfllung bekanntgewordenen rechtlichen und tats„chlichen Umst„nde mitzuteilen, die fr die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder fr die Grundsteuer von Bedeutung sein k”nnen. 2 Den Beh”rden stehen die Stellen gleich, die fr die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Wohnungen zust„ndig sind, die mit Mitteln im Sinne der õõ 6, 87a und 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl I S. 1730), ge„ndert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1126), oder der õõ 4 oder 38 des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt ge„ndert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221), gef”rdert worden sind.
3 (aufgehoben)
(4) Die Grundbuch„mter teilen den fr die Feststellung des Einheitswerts zust„ndigen Finanzbeh”rden fr die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit

  1. die Eintragung eines neuen Eigentmers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgesch„ftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen Eigentmers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht fr die F„lle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
  2. die Eintragung der Begrndung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
  3. die Eintragung der Begrndung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.

In den F„llen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen k”nnen der Finanzbeh”rde ber die fr die Fhrung des Liegenschaftskatasters zust„ndige Beh”rde oder ber eine sonstige Beh”rde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstcke ( õ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) fhrt, zugeleitet werden.
(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die Betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbeh”rden Umst„nde aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskatster mitgeteilt werden.

õ 30.
Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:

  1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark,
  2. bei Gewerbebetrieben auf volle tausend Deutsche Mark.

õ 31.
(1) 1 Fr die Bewertung des ausl„ndischen land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens, Grundverm”gens und Betriebsverm”gens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere õ 9 (gemeiner Wert). 2 Nach diesen Vorschriften sind auch die ausl„ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) 1 Bei der Bewertung von ausl„ndischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubeh”r zu bercksichtigen. 2 Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

õ 32.
1 Fr die Bewertung des inl„ndischen land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens, Grundverm”gens und Betriebsverm”gens gelten die Vorschriften der õõ 33 bis 109a. 2 Nach diesen Vorschriften sind auch die inl„ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.


B. Land- und forstwirtschaftliches Verm”gen

I. Allgemeines

õ 33.
(1) 1 Zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen geh”ren alle Wirtschaftsgter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens.
(2) Zu den Wirtschaftsgtern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, geh”ren insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgeb„ude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortfhrung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen geh”ren nicht

  1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Gesch„ftsguthaben und Wertpapiere,
  2. Geldschulden,
  3. ber den normalen Bestand hinausgehende Best„nde (šberbest„nde) an umlaufenden Betriebsmitteln,
  4. Tierbest„nde oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenh„ngenden Wirtschaftsgter (z. B. Geb„ude und abgrenzbare Geb„udeteile mit den dazugeh”renden Fl„chen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach õ 51 oder õ 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach õ 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geh”ren. 2 Die Zugeh”rigkeit der landwirtschaftlich genutzten Fl„chen zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen wird hierdurch nicht berhrt.

õ 34.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaát

  1. den Wirtschaftsteil,
  2. den Wohnteil.

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaát
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
c) die weinbauliche Nutzung,
d) die g„rtnerische Nutzung,
e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 geh”renden Wirtschaftsgter:
a) Abbauland (õ 43),
b) Geringstland (õ 44),
c) Unland (õ 45);
3. die Nebenbetriebe (õ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaát die Geb„ude und Geb„udeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt geh”renden Familienangeh”rigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentmer des Grund und Bodens nicht geh”rende Geb„ude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentmer des Grund und Bodens nicht geh”rende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentmers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des brgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten geh”ren und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (õ 51a) einschlieálich der hiermit zusammenh„ngenden Wirtschaftsgter.
(7) 1 Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stckl„ndereien. 2 Stckl„ndereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl„chen, bei denen die Wirtschaftsgeb„ude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgtern nicht dem Eigentmer des Grund und Bodens geh”ren.

õ 35.
(1) Fr die Gr”áe des Betriebs sowie fr den Umfang und den Zustand der Geb„ude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verh„ltnisse im Feststellungszeitpunkt maágebend.
(2) Fr die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maágebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

õ 36.
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in õ 47 fr den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) 1 Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsf„higkeit auszugehen. 2 Ertragsf„higkeit ist der bei ordnungsm„áiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskr„ften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. 3 Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsf„higkeit sind die Ertragsbedingungen zu bercksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

õ 37.
(1) 1 Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (õõ 38 bis 41) ermittelt. 2 Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgefhrt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsf„higkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

õ 38.
(1) Die Unterschiede der Ertragsf„higkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der õõ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrckt, die dem Verh„ltnis der Reinertr„ge entsprechen (Vergleichszahlen).
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
1. die tats„chlichen Verh„ltnisse fr:
a) die natrlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Gel„ndegestaltung, klimatische Verh„ltnisse,
b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa) innere Verkehrslage (Lage fr die Bewirtschaftung der Betriebsfl„che),
bb) „uáere Verkehrslage (insbesondere Lage fr die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc) BetriebsgrӇe;
2. die in der Gegend als regelm„áig anzusehenden Verh„ltnisse fr die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und L”hne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
(3) Bei Stckl„ndereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelm„áigen Verh„ltnissen der Gegend anzusetzen.

õ 39.
(1) 1 Zur Sicherung der Gleichm„áigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungssttzpunkte). 2 Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungssttzpunkte werden vom Bewertungsbeirat (õõ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung) festgesetzt. 3 Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den brigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungssttzpunkte ermittelt. 4 õ 55 bleibt unberhrt.
(2) 1 Die Hauptbewertungssttzpunkte k”nnen durch Landes-Bewertungssttzpunkte und Orts-Bewertungssttzpunkte als Bewertungsbeispiele erg„nzt werden. 2 Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungssttzpunkte werden vom Gutachterausschuá (õ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungssttzpunkte von den Landesfinanzbeh”rden ermittelt. 3 Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungssttzpunkte und Orts-Bewertungssttzpunkte k”nnen bekanntgegeben werden.
(3) 1 Zugepachtete Fl„chen, die zusammen mit einem Bewertungssttzpunkt bewirtschaftet werden, k”nnen bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit bercksichtigt werden. 2 Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungssttzpunkt dient, sind zugepachtete Fl„chen nicht zu bercksichtigen (õ 2 Abs. 2).

õ 40.
(1) 1 Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird fr die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die g„rtnerische Nutzung oder fr deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. 2 Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert fr die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). 3 Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Fr die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM
Hopfen 254,00 DM
Spargel 76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM
den g„rtnerischen Nutzungsteilen
Gemse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM
Obstbau 72,00 DM
Baumschulen 221,40 DM.

(3) 1 Die Hoffl„che und die Geb„udefl„che des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. 2 Hausg„rten bis zur Gr”áe von 10 Ar sind zur Hof- und Geb„udefl„che zu rechnen. 3 Wirtschaftswege, Hecken, Gr„ben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie geh”ren; dies gilt auch fr Wasserfl„chen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (õ 62) geh”ren.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungssttzpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Bercksichtigung der rckl„ufigen Reinertr„ge sind die nach Abs„tzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte fr Hopfen um 80 vom Hundert, fr Spargel um 50 vom Hundert und fr Obstbau um 60 vom Hundert zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

õ 41.
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,

  1. soweit die tats„chlichen Verh„ltnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelm„áigen Verh„ltnissen der Gegend (õ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 vom Hundert abweichen und
  2. wenn die Abweichung eine Žnderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fnften Teil, mindestens aber um 1 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10 000 Deutsche Mark bewirkt.

(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsf„higkeit zu bemessen.
(2a) 1 Der Zuschlag wegen Abweichung des tats„chlichen Tierbestands von den unterstellten regelm„áigen Verh„ltnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (õ 22) oder Nachfeststellungen (õ 23) fr Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1989 um 50 vom Hundert zu vermindern. 2 Ist der Zuschlag in einem am 1. Januar 1988 maágebenden Einheitswert enthalten, steht die Verminderung einer Žnderung der tats„chlichen Verh„ltnisse gleich, die im Kalenderjahr 1988 eingetreten ist. 3 õ 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Bei Stckl„ndereien sind weder Abschl„ge fr fehlende Betriebsmittel beim Eigentmer des Grund und Bodens noch Zuschl„ge fr šberbestand an diesen Wirtschaftsgtern bei deren Eigentmern zu machen.

õ 42.
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbst„ndigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

õ 43.
(1) Zum Abbauland geh”ren die Betriebsfl„chen, die durch Abbau der Bodensubstanz berwiegend fr den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

õ 44.
(1) Zum Geringstland geh”ren die Betriebsfl„chen geringster Ertragsf„higkeit, fr die nach dem Bodensch„tzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 95 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.

õ 45.
(1) Zum Unland geh”ren die Betriebsfl„chen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen k”nnen.
(2) Unland wird nicht bewertet.

õ 46.
1 Aus den Vergleichswerten (õ 40 Abs. 1) und den Abschl„gen und Zuschl„gen (õ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den õõ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgter wird der Wert fr den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. 2 Fr seine Ermittlung gelten auáer den Bestimmungen in den õõ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den õõ 50 bis 62.

õ 47.
1 Der Wert fr den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundverm”gen fr die Bewertung der Mietwohngrundstcke im Ertragswertverfahren (õõ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. 2 Bei der Sch„tzung der blichen Miete (õ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Geb„ude oder Geb„udeteile im Betrieb ergeben, zu bercksichtigen. 3 Der ermittelte Betrag ist um 15 vom Hundert zu vermindern.

õ 48.
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.

õ 48a.
1 Werden Betriebsfl„chen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentmer bewirtschaftet, so ist
1. bei der Sonderkultur Spargel (õ 52),
2. bei den g„rtnerischen Nutzungsteilen Gemse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (õ 61),
3. bei der Saatzucht (õ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem fr landwirtschaftliche Nutzung maágebenden Vergleichswert und dem h”heren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentmers nicht zu bercksichtigen und fr den Nutzungsberechtigten als selbst„ndiger Einheitswert festzustellen. 2 Ist ein Einheitswert fr land- und forstwirtschaftliches Verm”gen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen.

õ 49.
(1) 1 In den F„llen des õ 34 Abs. 4 ist der Einheitswert nur fr die Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer nach õ 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. 2 Bei der Verteilung wird fr einen anderen Beteiligten als den Eigentmer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark betr„gt. 3 Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 1 000 Deusche Mark betragen. 4 In den F„llen des õ 34 Abs. 6 gelten die S„tze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Soweit der Einheitswert des Eigentmers des Grund und Bodens unter Bercksichtigung von õ 48a festgestellt ist, findet in den F„llen des õ 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.


II. Besondere Vorschriften

a) Landwirtschaftliche Nutzung

õ 50.
(1) 1 Bei der Beurteilung der natrlichen Ertragsbedingungen (õ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodensch„tzung nach dem Bodensch„tzungsgesetz auszugehen. 2 Dies gilt auch fr das
Bodenartenverh„ltnis.
(2) Ist durch die natrlichen Verh„ltnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelm„áige Kulturartenverh„ltnis bedingt, so ist abweichend von õ 38 Abs. 2 Nr. 2 das tats„chliche Kulturartenverh„ltnis maágebend.

õ 51.
(1) 1 Tierbest„nde geh”ren in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

fr die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
fr die n„chsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
fr die n„chsten 10 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und fr die weitere Fl„che nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelm„áig landwirtschaftlich genutzten Fl„chen erzeugt oder gehalten werden. 2 Die Tierbest„nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) 1 šbersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so geh”ren nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht berschreiten. 2 Zun„chst sind mehr fl„chenabh„ngige Zweige des Tierbestands und danach weniger fl„chenabh„ngige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 3 Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der gr”áeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 4 Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) 1 Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart fr sich

  1. das Zugvieh,
  2. das Zuchtvieh,
  3. das Mastvieh,
  4. das brige Nutzvieh.
  5. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere berwiegend zum Verkauf bestimmt sind. 3 Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es berwiegend dient.

(4) 1 Der Umrechnungsschlssel fr Tierbest„nde in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger fl„chenabh„ngigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. 2 Fr die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an k”nnen der Umrechnungsschlssel fr Tierbest„nde in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger fl„chenabh„ngigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Žnderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaát werden.
(5) 1 Die Abs„tze 1 bis 4 gelten nicht fr Pelztiere. 2 Pelztiere geh”ren nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel berwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Fl„chen gewonnen sind.

õ 51a.
(1) 1. Zur landwirtschaftlichen Nutzung geh”rt auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (õ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (õ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (õ 97 Abs. 2), wenn
1. alle Gesellschafter oder Mitglieder
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelm„áig landwirtschaftlich genutzten Fl„chen sind,
b) nach dem Gesamtbild der Verh„ltnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c) Landwirte im Sinne des õ 1 Abs. 2 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der zust„ndigen Alterskasse nachgewiesen wird und
d) die sich nach õ 51 Abs. 1 fr sie ergebende M”glichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein bertragen haben;
2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig berschreitet:
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach õ 51 Abs. 1 auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelm„áig landwirtschaftlich genutzten Fl„chen ergibt;
3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsst„tte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
2 Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu fhrende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelm„áig landwirtschaftlich genutzte Fl„chen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelm„áig landwirtschaftlich genutzte Fl„chen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maágebenden Grenzen wie Fl„chen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre M”glichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein bertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist õ 51 Abs. 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d bertragenen M”glichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des õ 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

õ 52.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (õ 37 Abs. 1) zu bewerten.


b) Forstwirtschaftliche Nutzung

õ 53.
Eingeschlagenes Holz geh”rt zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den j„hrlichen Nutzungssatz nicht bersteigt; bei Betrieben, die nicht j„hrlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des j„hrlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverh„ltnissen
entsprechender mehrj„hriger Nutzungssatz.

õ 54.
Abweichend von õ 35 Abs. 1 sind fr den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verh„ltnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

õ 55.
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (õ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsf„higkeit des Hochwaldes wird vorweg fr Nachhaltsbetriebe mit regelm„áigem Alters- oder Vorratsklassenverh„ltnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrckt.
(3) 1 Normalwert ist der fr eine Holzart unter Bercksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelm„áigem Alters- oder Vorratsklassenverh„ltnis. 2 Die Normalwerte werden fr Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung) festgesetzt. 3 Der Normalwert betr„gt fr die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 h”chstens 3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) 1 Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Hunderts„tze ausgedrckt. 2 Fr jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Hundertsatz aus dem Verh„ltnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelm„áigem Alters- oder Vorratsklassenverh„ltnis. 3 Die Hunderts„tze werden einheitlich fr alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung) festgesetzt. 4 Sie betragen fr die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 h”chstens 260 vom Hundert der Normalwerte.
(5) 1 Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird fr die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. 2 Dabei werden die Hunderts„tze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse betr„gt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur F”rderung der Gleichm„áigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (õõ 63 bis 66) fr den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungssttzpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung) festgesetzt.
(9) Zur Bercksichtigung der rckl„ufigen Reinertr„ge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 vom Hundert zu vermindern; die Abs„tze 6 und 7 bleiben unberhrt.


c) Weinbauliche Nutzung

õ 56.
(1) Bei ausbauenden Betrieben z„hlen die Vorr„te an Weinen aus der und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Fr die Weinvorr„te aus der vorletzten Ernte vor dem Bewetungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefllt sind.
(2) Fr Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 z„hlen bei ausbauenden Betrieben die Vorr„te an Weinen aus den Ernten der letzten fnf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorr„te steht einer Žnderung der tats„chlichen Verh„ltnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; õ 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschl„ge fr Unterbestand an Weinvorr„ten sind nicht zu machen.

õ 57.
Als Bewertungssttzpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.

õ 58.
Bei der Bercksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von õ 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tats„chlichen Verh„ltnisse, sondern die in der Weinbaulage regelm„áigen Verh„ltnisse zugrunde zu legen; õ 41 ist entsprechend anzuwenden.


d) G„rtnerische Nutzung

õ 59.
(1) Die durch Anbau von Baumschulgew„chsen genutzte Betriebsfl„che wird abweichend von õ 35 Abs. 1 nach den Verh„ltnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfl„che wird abweichend von õ 35 Abs. 1 nach den Verh„ltnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

õ 60.
(1) Bei der Beurteilung der natrlichen Ertragsbedingungen (õ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodensch„tzung nach dem Bodensch„tzungsgesetz auszugehen.
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der berdachten Anbaufl„chen, sind - abweichend von õ 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tats„chlichen Verh„ltnisse des Betriebs zugrunde zu legen.

õ 61.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (õ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.


e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

õ 62.
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geh”ren insbesondere

  1. die Binnenfischerei,
  2. die Teichwirtschaft,
  3. die Fischzucht fr Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  4. die Imkerei,
  5. die Wandersch„ferei,
  6. die Saatzucht.

(2) Fr die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von õ 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.


III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuá

õ 63.
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) 1 Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2 Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen fr Gemse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, fr Obstbau und fr Baumschulen.
(3) Der Bewertungsbeirat bernimmt auch die Befugnisse des Reichssch„tzungsbeirats nach dem Bodensch„tzungsgesetz.

õ 64.
(1) Dem Bewertungsbeirat geh”ren an
1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a) ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
b) ein Beamter des Bundesministeriums fr Ern„hrung, Landwirtschaft und Forsten;
2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen fr jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf k”nnen weitere Mitglieder berufen werden.
(3) 1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbeh”rden der L„nder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Ern„hrung, Landwirtschaft und Forsten berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbeh”rden der L„nder zurckgenommen werden. 3 Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. 4 Die Mitglieder mssen sachkundig sein.
(4) 1 Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rcksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. 2 Sie drfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verh„ltnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer T„tigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. 3 Sie werden bei Beginn ihrer T„tigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfllen. 4 šber diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. 5 Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften ber das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.

õ 65.
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschl„ge zu machen

  1. fr die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (õ 40 Abs. 1),
  2. fr die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (õ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (õ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungssttzpunkte,
  3. fr die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung fr Bewertungsgebiete (õ 55 Abs. 3).

õ 66.
(1) 1 Der Vorsitzende fhrt die Gesch„fte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Gesch„ftsordnung fr den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) 1 Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschluáf„hig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) 1 Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Er hat bei Durchfhrung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanz„mtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) 1 Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht ”ffentlich. 2 Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverst„ndige h”ren; õ 64 Abs. 4 gilt entsprechend.

õ 67.
(1) 1 Zur F”rderung der Gleichm„áigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens in den L„ndern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungssttzpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuá gebildet. 2 Bei jedem Gutachterausschuá ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. 3 Weitere Abteilungen k”nnen nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (õ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses bernimmt auch die Befugnisse des Landessch„tzungsbeirats nach dem Bodensch„tzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuá oder jeder seiner Abteilungen geh”ren an

  1. der Oberfinanzpr„sident oder ein von ihm beauftragter Angeh”riger seiner Beh”rde als Vorsitzender,
  2. ein von der fr die Land- und Forstwirtschaft zust„ndigen obersten Landesbeh”rde beauftragter Beamter,
  3. fnf sachkundige Mitglieder, die durch die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde im Einvernehmen mit der fr die Land- und Forstwirtschaft zust„ndigen obersten Landesbeh”rde berufen werden. 2 Die Berufung kann zurckgenommen werden. 3 õ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die zust„ndigen Beh”rden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. 5 Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen.

(4) 1 Der Vorsitzende fhrt die Gesch„fte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. 2 Die Verhandlungen sind nicht ”ffentlich. 3 Fr die Beschluáf„higkeit und die Abstimmung gilt õ 66 Abs. 2 entsprechend.


C. Grundverm”gen

I. Allgemeines

õ 68.
(1) Zum Grundverm”gen geh”ren

  1. der Grund und Boden, die Geb„ude, die sonstigen Bestandteile und das Zubeh”r,
  2. das Erbbaurecht,
  3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Verm”gen (õ 33) oder um Betriebsgrundstcke (õ 99) handelt.
(2) 1 In das Grundverm”gen sind nicht einzubeziehen

  1. Bodensch„tze,
  2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh”ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
  3. Einzubeziehen sind jedoch die Verst„rkungen von Decken und die nicht ausschlieálich zu einer Betriebsanlage geh”renden Sttzen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

õ 69.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl„chen sind dem Grundverm”gen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsm”glichkeiten oder den sonstigen Umst„nden anzunehmen ist, daá sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land fr Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber geh”rende Fl„chen, die von einer Stelle aus ordnungsgem„á nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundverm”gen nur dann zuzurechnen, wenn mit groáer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daá sie sp„testens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) 1 Fl„chen sind stets dem Grundverm”gen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung m”glich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgefhrt ist. 2 Satz 1 gilt nicht fr die Hofstelle und fr andere Fl„chen in unmittelbarem r„umlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Gr”áe von insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den F„llen des õ 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.

õ 70.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundverm”gens bildet ein Grundstck im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1 Ein Anteil des Eigentmers eines Grundstcks an anderem Grundverm”gen (z. B. an gemeinschaftlichen Hoffl„chen oder Garagen) ist in das Grundstck einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundverm”gen Eigentmern von Grundstcken geh”ren, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstck nutzen. 2 Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundverm”gen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbst„ndige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (õ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstck im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Geb„ude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen F„llen einem anderen als dem Eigentmer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

õ 71.
Geb„ude, Teile von Geb„uden und Anlagen, die zum Schutz der Bev”lkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts auáer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfgig fr andere Zwecke benutzt werden.


II. Unbebaute Grundstcke

õ 72.
(1) 1 Unbebaute Grundstcke sind Grundstcke, auf denen sich keine benutzbaren Geb„ude befinden. 2 Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3 Geb„ude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zuknftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbeh”rde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstck Geb„ude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstck als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstck gilt auch ein Grundstck, auf dem infolge der Zerst”rung oder des Verfalls der Geb„ude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

õ 73.
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstcke bilden die baureifen Grundstcke eine besondere Grundstcksart.
(2) 1 Baureife Grundstcke sind unbebaute Grundstcke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung m”glich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgefhrt ist. 2 Zu den baureifen Grundstcken geh”ren nicht Grundstcke, die fr den Gemeinbedarf vorgesehen sind.


III. Bebaute Grundstcke

a) Begriff und Bewertung

õ 74.
1 Bebaute Grundstcke sind Grundstcke, auf denen sich benutzbare Geb„ude befinden, mit Ausnahme der in õ 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstcke. 2 Wird ein Geb„ude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Geb„ude anzusehen.

õ 75.
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstcke sind die folgenden Grundstcksarten zu unterscheiden:

  1. Mietwohngrundstcke,
  2. Gesch„ftsgrundstcke,
  3. gemischtgenutzte Grundstcke,
  4. Einfamilienh„user,
  5. Zweifamilienh„user,
  6. sonstige bebaute Grundstcke.

(2) Mietwohngrundstcke sind Grundstcke, die zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jahresrohmiete (õ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienh„user und Zweifamilienh„user (Abs„tze 5 und 6).
(3) Gesch„ftsgrundstcke sind Grundstcke, die zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jahresrohmiete (õ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder ”ffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstcke sind Grundstcke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder ”ffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstcke, Gesch„ftsgrundstcke, Einfamilienh„user oder Zweifamilienh„user sind.
(5) 1 Einfamilienh„user sind Wohngrundstcke, die nur eine Wohnung enthalten. 2 Wohnungen des Hauspersonals (Pf”rtner, Heizer, G„rtner, Kraftwagenfhrer, W„chter usw.) sind nicht mitzurechnen. 3 Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. 4 Ein Grundstck gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder ”ffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeintr„chtigt wird.
(6) 1 Zweifamilienh„user sind Wohngrundstcke, die nur zwei Wohnungen enthalten. 2 Die S„tze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstcke sind solche Grundstcke, die nicht unter die Abs„tze 2 bis 6 fallen.

õ 76.
(1) Der Wert des Grundstcks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (õõ 78 bis 82) zu ermitteln fr

  1. Mietwohngrundstcke,
  2. Gesch„ftsgrundstcke,
  3. gemischtgenutzte Grundstcke,
  4. Einfamilienh„user,
  5. Zweifamilienh„user.

(2) Fr die sonstigen bebauten Grundstcke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (õõ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

  1. bei Einfamilienh„usern und Zweifamilienh„usern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienh„usern und Zweifamilienh„usern unterscheiden;
  2. bei solchen Gruppen von Gesch„ftsgrundstcken und in solchen Einzelf„llen bebauter Grundstcke der in õ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstcksarten, fr die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die bliche Miete nach õ 79 Abs. 2 gesch„tzt werden kann;
  3. bei Grundstcken mit Behelfsbauten und bei Grundstcken mit Geb„uden in einer Bauart oder Bauausfhrung, fr die ein Vervielf„ltiger (õ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

õ 77.
1 Der fr ein bebautes Grundstck anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstck zu bewerten w„re. 2 Mssen Geb„ude oder Geb„udeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu bercksichtigen.
1. Ertragswertverfahren


b) Verfahren

õ 78.
1 Der Grundstckswert umfaát den Bodenwert, den Geb„udewert und den Wert der Auáenanlagen. 2 Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielf„ltigers (õ 80) auf die Jahresrohmiete (õ 79) unter Bercksichtigung der õõ 81 und 82.

õ 79.
(1) 1 Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (P„chter) fr die Benutzung des Grundstcks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt fr ein Jahr zu entrichten haben. 2 Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. 3 Zur Jahresrohmiete geh”ren auch Betriebskosten (z. B. Gebhren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. 4 Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschl„ge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergtungen fr auáergew”hnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preáluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) 1 Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die bliche Miete als Jahresrohmiete fr solche Grundstcke oder Grundstcksteile,

  1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorbergehendem Gebrauch oder unentgeltlich berlassen sind,
  2. die der Eigentmer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig vom Hundert von der blichen Miete abweichenden tats„chlichen Miete berlassen hat.
  3. Die bliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu sch„tzen, die fr R„ume gleicher oder „hnlicher Art, Lage und Ausstattung regelm„áig gezahlt wird.

(3) Bei Grundstcken, die
1. und 2. (weggefallen),
3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl I S. 1730), ge„ndert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1126),
4. im Saarland nach
a) und b) (weggefallen),
c) dem Wohnungsbaugesetz fr das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt ge„ndert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221), grundsteuerbegnstigt sind, ist die auf das Grundstck oder den steuerbegnstigten Grundstcksteil entfallende Jahresrohmiete um zw”lf vom Hundert zu erh”hen.
(4) Werden bei Arbeiterwohnst„tten Beihilfen nach õ 35 des Grundsteuergesetzes gew„hrt, so ist die Jahresrohmiete des Grundstcks oder des Grundstcksteils, fr den die Beihilfe gew„hrt wird, um vierzehn vom Hundert zu erh”hen.
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten fr die H”he der Miete die Wertverh„ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

õ 80.
(1) 1 Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielf„ltiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. 2 Der Vervielf„ltiger bestimmt sich nach der Grundstcksart, der Bauart und Bauausfhrung, dem Baujahr des Geb„udes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. 3 Erstreckt sich ein Grundstck ber mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstcks belegen ist. 4 Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die fr die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maágebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung) zu bestimmen, daá Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegr”áenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielf„ltiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verh„ltnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden mssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Geb„udes gegenber der nach seiner Bauart und Bauausfhrung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maánahmen wesentlich verl„ngert oder infolge nicht behebbarer Baum„ngel und Bausch„den wesentlich verkrzt, so ist der Vervielf„ltiger nicht nach dem tats„chlichen Baujahr des Geb„udes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit sp„teren oder frheren Baujahr zu ermitteln.
(4) 1 Befinden sich auf einem Grundstck Geb„ude oder Geb„udeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausfhrung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind fr die einzelnen Geb„ude oder Geb„udeteile die nach der Bauart und Bauausfhrung sowie nach dem Baujahr maágebenden Vervielf„ltiger anzuwenden. 2 K”nnen die Werte der einzelnen Geb„ude oder Geb„udeteile nur schwer ermittelt werden, so kann fr das ganze Grundstck ein Vervielf„ltiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.

õ 81.
1 Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielf„ltigern bercksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstckswerte in diesen Gemeinden mit Ausnahme der in õ 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstcke oder Grundstcksteile bis zu 10 vom Hundert zu erm„áigen oder zu erh”hen. 2 Die Hunderts„tze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

õ 82.
(1) 1 Liegen wertmindernde Umst„nde vor, die weder in der H”he der Jahresrohmiete noch in der H”he des Vervielf„ltigers bercksichtigt sind, so ist der sich nach den õõ 78 bis 81 ergebende Grundstckswert zu erm„áigen. 2 Als solche Umst„nde kommen z. B. in Betracht

  1. ungew”hnlich starke Beeintr„chtigungen durch L„rm, Rauch oder Gerche,
  2. behebbare Baum„ngel und Bausch„den und
  3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.

(2) 1 Liegen werterh”hende Umst„nde vor, die in der H”he der Jahresrohmiete nicht bercksichtigt sind, so ist der sich nach den õõ 78 bis 81 ergebende Grundstckswert zu erh”hen. 2 Als solche Umst„nde kommen nur in Betracht

  1. die Gr”áe der nicht bebauten Fl„che, wenn sich auf dem Grundstck keine Hochh„user befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fl„che bei Einfamilienh„usern oder Zweifamilienh„usern nicht mehr als 1 500 qm, bei den brigen Grundstcksarten nicht mehr als das Fnffache der bebauten Fl„che betr„gt,
  2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstcks fr Reklamezwecke gegen Entgelt.

(3) 1 Die Erm„áigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erh”hung nach Absatz 2 darf insgesamt dreiáig vom Hundert des Grundstckswerts (õõ 78 bis 81) nicht bersteigen. 2 Treffen die Voraussetzungen fr die Erm„áigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und fr die Erh”hung nach Absatz 2 zusammen, so ist der H”chstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
2. Sachwertverfahren

õ 83.
1 Bei der Ermittlung des Grundstckswertes ist vom Bodenwert (õ 84), vom Geb„udewert (õõ 85 bis 88) und vom Wert der Auáenanlagen (õ 89) auszugehen (Ausgangswert). 2 Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (õ 90 ).

õ 84.
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben wrde, wenn das Grundstck unbebaut w„re.

õ 85.
1 Bei der Ermittlung des Geb„udewertes ist zun„chst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverh„ltnissen des Jahres 1958 zu errechnen. 2 Dieser Wert ist nach den Baupreisverh„ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Geb„udenormalherstellungswert). 3 Der Geb„udenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Geb„udes im Hauptfeststellungszeitpunkt (õ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher M„ngel und Sch„den (õ 87) zu mindern (Geb„udesachwert). 4 Der Geb„udesachwert kann in besonderen F„llen erm„áigt oder erh”ht werden (õ 88).

õ 86.
(1) 1 Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Geb„udes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gew”hnlichen Lebensdauer von Geb„uden gleicher Art und Nutzung. 2 Sie ist in einem Hundertsatz des Geb„udenormalherstellungswertes auszudrcken. 3 Dabei ist von einer gleichbleibenden j„hrlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Geb„udes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Geb„ude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) 1 Als Wertminderung darf insgesamt kein h”herer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig vom Hundert der Lebensdauer ergibt. 2 Dieser Betrag kann nur berschritten werden, wenn eine auáergew”hnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Geb„udes infolge baulicher Maánahmen verl„ngert, so ist der nach dem tats„chlichen Alter errechnete Hundertsatz entsprechend zu mindern.

õ 87.
1 Fr bauliche M„ngel und Sch„den, die weder bei der Ermittlung des Geb„udenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters bercksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. 2 Die H”he des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaá der M„ngel und Sch„den.

õ 88.
(1) Der Geb„udesachwert kann erm„áigt oder erh”ht werden, wenn Umst„nde tats„chlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht bercksichtigt worden sind.
(2) Eine Erm„áigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Geb„ude wegen der Lage des Grundstcks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher šberalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstck nachhaltig gegen Entgelt fr Reklamezwecke genutzt wird.

õ 89.
1 Der Wert der Auáenanlagen (z. B. Umz„unungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverh„ltnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverh„ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. 2 Dieser Wert ist wegen des Alters der Auáenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher M„ngel und Sch„den zu mindern; die Vorschriften der õõ 86 bis 88 gelten sinngem„á.

õ 90.
(1) Der Ausgangswert (õ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) 1 Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Bercksichtigung der wertbeeinflussenden Umst„nde, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstcke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegr”áen, im Rahmen von 85 bis 50 vom Hundert des Ausgangswertes festgesetzt. 2 Dabei k”nnen fr einzelne Grundstcksarten oder Grundstcksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die ”rtlichen Verh„ltnisse auf dem Grundstcksmarkt erfordern.


IV. Sondervorschriften

õ 91.
(1) Bei Grundstcken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Geb„ude oder Geb„udeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes auáer Betracht.
(2) 1 Ist ein Grundstck im Zustand der Bebauung bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines Gewerbebetriebs, bei der Bewertung des Gesamtverm”gens oder bei der Bewertung des Inlandsverm”gens anzusetzen, so ist fr diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustellen. 2 Dabei ist zu dem Wert nach Absatz 1 fr die nicht bezugsfertigen Geb„ude oder Geb„udeteile ein Betrag hinzuzurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung dem Geb„udewertanteil entspricht, mit dem sie im sp„teren Einheitswert enthalten sein werden. 3 Der besondere Einheitswert darf den Einheitswert fr das Grundstck nach Fertigstellung der Geb„ude nicht bersteigen.

õ 92.
(1) 1 Ist ein Grundstck mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl fr die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch fr die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstcks jeweils ein Einheitswert festzustellen. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der fr den Grund und Boden einschlieálich der Geb„ude und Auáenanlagen festzustellen w„re, wenn die Belastung nicht bestnde. 3 Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften ber die Bewertung der bebauten Grundstcke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstck der Grundstcksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Betr„gt die Dauer des Erbbaurechts in dem fr die Bewertung maágebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entf„llt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) 1 Betr„gt die Dauer des Erbbaurechts in dem fr die Bewertung maágebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. 2 Dabei entfallen auf
1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
der Geb„udewert und ein Anteil am Bodenwert;

dieser betr„gt bei einer Dauer des Erbbaurechts
unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert,
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 vom Hundert,
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,
unter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,
unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,
unter 5 Jahren 0 vom Hundert;

2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstcks:
der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
3 Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstcks ein Anteil am Geb„udewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. 4 Das gilt insbesondere, wenn bei Erl”schen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentmer des belasteten Grundstcks keine dem Geb„udewert entsprechende Entsch„digung zu leisten hat. 5 Geht das Eigentum an dem Geb„ude bei Erl”schen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entsch„digungslos auf den Eigentmer des belasteten Grundstcks ber, so ist der Geb„udewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. 6 Betr„gt die Entsch„digung fr das Geb„ude beim šbergang nur einen Teil des Geb„udewertes, so ist der dem Eigentmer des belasteten Grundstcks entsch„digungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. 7 Eine in der H”he des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entsch„digung fr den Geb„udewert bleibt auáer Betracht. 8 Der Wert der Auáenanlagen wird wie der Geb„udewert behandelt.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentmer des belasteten Grundstcks zum Abbruch des Geb„udes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu bercksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daá das Geb„ude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) 1 Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstcks zu bercksichtigen, sondern bei der Ermittlung des sonstigen Verm”gens oder des Betriebsverm”gens des Eigentmers des belasteten Grundstcks anzusetzen. 2 Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu bercksichtigen, sondern bei der Ermittlung des Gesamtverm”gens (Inlandsverm”gens) oder des Betriebsverm”gens des Erbbauberechtigten abzuziehen.
(6) 1 Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln wrde. 2 Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) 1 Wertfortschreibungen fr die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstcks sind abweichend von õ 22 Abs. 1 Nr. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich fr den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letz- ten Feststellungszeitpunkts um das in õ 22 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Ausmaá abweicht. 2 õ 30 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. 3 Bei einer Žnderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte fr die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstcks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.

õ 93.
(1) 1 Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. 2 Fr die Bestimmung der Grundstcksart (õ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Geb„udeteils maágebend. 3 Die Vorschriften der õõ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs„tzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) 1 Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die fr Mietwohngrundstcke maágebend sind. 2 Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die fr gemischtgenutzte Grundstcke maágebend sind.
(3) 1 Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verh„ltnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend bercksichtigt werden. 2 Sind einzelne R„ume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.

õ 94.
(1) 1 Bei Geb„uden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentmer des Grund und Bodens und der Geb„udewert dem wirtschaftlichen Eigentmer des Geb„udes zuzurechnen. 2 Auáenanlagen (z. B. Umz„unungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Geb„ude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in õ 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Geb„udes einzubeziehen. 3 Fr die Grundstcksart des Geb„udes ist õ 75 maágebend; der Grund und Boden, auf dem das Geb„ude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstck derselben Grundstcksart.
(2) Fr den Grund und Boden ist der Wert nach den fr unbebaute Grundstcke geltenden Grunds„tzen zu ermitteln; beeintr„chtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Geb„udes ergibt, den Wert, so ist dies zu bercksichtigen.
(3) 1 Die Bewertung der Geb„ude erfolgt nach õ 76. 2 Wird das Geb„ude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den õõ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. 3 Ist vereinbart, daá das Geb„ude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu bercksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daá das Geb„ude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.


D. Betriebsverm”gen

õ 95.
(1) 1 Das Betriebsverm”gen umfaát alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des õ 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsverm”gen geh”ren; õ 92 Abs. 5 und õ 99 bleiben unberhrt. 2 Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht anzusetzen.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des õ 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) õ 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsverm”gens, soweit Billigkeitsmaánahmen mit Ausnahme der Bildung von Rcklagen bei der steuerlichen Gewinnermittlung bercksichtigt worden sind.


õ 96.
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausbung eines freien Berufs im Sinne des õ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch fr die T„tigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die T„tigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgebt wird.


õ 97.
(1) 1 Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgter, die den folgenden K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen geh”ren, wenn diese ihre Gesch„ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);
  2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
  4. Kreditanstalten des ”ffentlichen Rechts;
  5. Gesellschaften im Sinne des õ 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. 2 Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft geh”ren auch die Wirtschaftsgter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsverm”gen der Gesellschaft geh”ren (õ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. 3 Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelm„áigen Gesch„ftsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen šberlassung von Geldbetr„gen an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter handelt.
  6. õ 34 Abs. 6a und õ 51a bleiben unberhrt.

(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsf„higen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckverm”gen geh”ren, soweit sie einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) Bei allen K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die weder ihre Gesch„ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgter einen Gewerbebetrieb, die zum inl„ndischen Betriebsverm”gen geh”ren (õ 121 Abs. 2 Nr. 3).

õ 98.
1 õ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht fr Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2 Die Wirtschaftsgter, die den Arbeitsgemeinschaften geh”ren, werden anteilig den Gewerbebetrieben der Beteiligten zugerechnet.

õ 98a.
1 Der Einheitswert des Betriebsverm”gens wird in der Weise ermittelt, daá die Summe der Werte, die fr die zu dem Gewerbebetrieb geh”renden Wirtschaftsgter und sonstigen aktiven Ans„tze (Rohbetriebsverm”gen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzge (õ 103) gekrzt wird. 2 Die õõ 4 bis 8 sind nicht anzuwenden.

õ 99.
(1) Betriebsgrundstck im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb geh”rige Grundbesitz, soweit er, losgel”st von seiner Zugeh”rigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

  1. zum Grundverm”gen geh”ren wrde oder
  2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden wrde.

(2) 1 Dient das Grundstck, das, losgel”st von dem Gewerbebetrieb, zum Grundverm”gen geh”ren wrde, zu mehr als der H„lfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstck als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstck. 2 Dient das Grundstck nur zur H„lfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so geh”rt das ganze Grundstck zum Grundverm”gen. 3 Ein Grundstck, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstck. 4 Abweichend von den S„tzen 1 bis 3 geh”rt der Grundbesitz der in õ 97 Abs. 1 bezeichneten inl„ndischen K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen stets zu den Betriebsgrundstcken.
(3) Betriebsgrundstcke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundverm”gen, Betriebsgrundstcke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Verm”gen zu bewerten.

õ 100.
(weggefallen)

õ 101.
Zum Betriebsverm”gen geh”ren nicht:

  1. die Wirtschaftsgter, die nach den Vorschriften des Verm”gensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Verm”gensteuer befreit sind;
  2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschtzter Werke, die nach õ 110 Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Verm”gen geh”ren;
  3. Ansprche der in õ 111 Nr. 5 bezeichneten Art;
  4. Kunstgegenst„nde und Handschriften, die nach õ 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen Verm”gen geh”ren und nicht zur Ver„uáerung bestimmt sind.

õ 102.
(1) 1 Ist eine inl„ndische Kapitalgesellschaft, eine inl„ndische Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts, ein inl„ndischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, eine inl„ndische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inl„ndischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inl„ndischen Kapitalgesellschaft, einer anderen inl„ndischen Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts oder an den Gesch„ftsguthaben einer anderen inl„ndischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so geh”rt die Beteiligung insoweit nicht zum Gewerbebetrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem maágebenden Abschluázeitpunkt (õ 106) besteht. 2 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Verm”gen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Gesch„ftsguthaben, maágebend.
(2) 1 Ist eine inl„ndische Kapitalgesellschaft, eine inl„ndische Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts, ein inl„ndischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, eine inl„ndische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inl„ndischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maágebenden Abschluázeitpunkt (õ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl I S. 1713), zuletzt ge„ndert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297), fallenden T„tigkeiten oder aus unter õ 8 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so geh”rt die Beteiligung auf Antrag insoweit nicht zum Gewerbebetrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem maágebenden Abschluázeitpunkt (õ 106) besteht. 2 Das gleiche gilt auf Antrag der Muttergesellschaft fr den Teil des Wertes ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verh„ltnis des Wertes der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des õ 26 Abs. 5 des K”rperschaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des Betriebsverm”gens der Tochtergesellschaft entspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maágebenden Abschluázeitpunkt (õ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes fallenden T„tigkeiten oder aus unter õ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind fr die Bewertung der Wirtschaftsgter der Tochtergesellschaft entsprechendanzuwenden. 3 Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá alle Voraussetzungen erfllt sind.
(3) Geh”ren Beteiligungen an einer ausl„ndischen Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung nicht zum Gewerbebetrieb, so gilt dies ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel betr„gt.

õ 103.
(1) Schulden und sonstige Abzge, die nach õ 95 Abs. 1 zum Betriebsverm”gen geh”ren, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 bercksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsverm”gens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang setzen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender H”he abzuziehen.
(3) Rcklagen sind nur insoweit abzugsf„hig, als ihr Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm”gens durch Gesetz ausdrcklich zugelassen ist.

õ 103a.
(weggefallen)

õ 104.
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht nach õ 4 Abs. 1 oder õ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, kann eine Pensionsverpflichtung nach Maágabe der folgenden Abs„tze abgezogen werden.
(2) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen werden, wenn

  1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
  2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enth„lt, daá die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbest„nde erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrunds„tzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaften oder der Pensionsleistung zul„ssig ist, und
  3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

(3) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abgezogen werden

  1. vor Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Pensionszusage erteilt worden ist, frhestens jedoch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nach Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

(4) Pensionsverpflichtungen, bei denen der Teilwert der Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage fr die Beitragszahlung an den Tr„ger der Insolvenzsicherung zu ermitteln ist (õ 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I S. 3610, zuletzt ge„ndert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261) sind h”chstens mit dem Teilwert nach õ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.
(5) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 4 fallen, sind anzusetzen,

  1. wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (Pensionsanwartschaften), h”chstens mit dem Betrag, der nach den folgenden Abs„tzen zu ermitteln ist,
  2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit dem aus Anlage 13) zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente.

(6) 1 Die Anwartschaft auf eine lebensl„ngliche Altersrente ist mit dem aus Anlage 10), Spalten 2a und 3a, zu entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente anzusetzen, der dem Verh„ltnis der bereits zurckliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht. 2 Dabei ist von der Jahresrente auszugehen, die von dem Pensionsberechtigten bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres nach Maágabe der Pensionszusage erworben werden kann. 3 õ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 4 Als zurckliegende Dienstzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Dienstverh„ltnisses bis zum Bewertungsstichtag, als Gesamtdienstzeit der Zeitraum vom Beginn des Dienstverh„ltnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. 5 Als Beginn des Dienstverh„ltnisses kann frhestens das Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. 6 Die maágebende Dienstzeit ist jeweils auf volle Jahre auf- oder abzurunden.
(7) Ist fr den Beginn der Pensionszahlung die Vollendung eines anderen als des 63. Lebensjahres vorgesehen, so ist fr jedes Jahr der Abweichung nach unten ein Zuschlag von 7 vom Hundert und fr jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Abschlag von 5 vom Hundert bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von 3 vom Hundert fr jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.
(8) 1 Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem Pensionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11), Spalten 2a und 3a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen. 2 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.
(9) 1 Die Anwartschaft auf lebensl„ngliche Invalidenrente ist wie die Anwartschaft auf Altersrente zu behandeln. 2 Neben einer Anwartschaft auf Altersrente kann eine Anwartschaft auf Invalidenrente nicht bercksichtigt werden.
(10) 1 Die Anwartschaft auf lebensl„ngliche Hinterbliebenenrente ist 1. bei noch t„tigen Pensionsberechtigten mit dem aus Anlage 10), Spalte 2b oder 3b, zu entnehmenden Vielfachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen, der dem Verh„ltnis der bereits zurckliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht,
2. bei vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstverh„ltnis ausgeschiedenen Pensionsberechtigten mit dem aus Anlage 11), Spalte 2b oder 3b, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.
2 Die Abs„tze 6 und 7 gelten entsprechend.
(11) Eine neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine lebensl„ngliche Hinterbliebenenrente ist mit dem aus Anlage 12) zu entnehmenden Vielfachen der den Hinterbliebenen des Pensionsberechtigten zustehenden Jahresrente anzusetzen.
(12) 1 Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapitalleistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des abzugsf„higen Betrags 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresrente anzusetzen. 2 Die Abs„tze 6 bis 11 gelten entsprechend.
(13) Die Abs„tze 4 bis 12 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverh„ltnis als einem Dienstverh„ltnis steht.
(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die auf Grund einer rechts„hnlichen tats„chlichen Verpflichtung geleistet werden und bei denen nicht s„mtliche Voraussetzungen der Abs„tze 2 und 3 vorliegen, sind abzugsf„hig, soweit die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 1981 begonnen haben.

õ 105.
(weggefallen)

õ 106.
(1) 1 Fr den Bestand und die Bewertung sind die Verh„ltnisse im Feststellungszeitpunkt (õ 21 Abs. 2, õ 22 Abs. 4, õ 23 Abs. 2) maágebend. 2 Fr die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genuáscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach õ 112 ergibt.
(2) Fr Betriebe, die regelm„áig j„hrliche Abschlsse auf den Schluá des Kalenderjahrs machen, ist dieser Abschluátag zugrunde zu legen.
(3) 1 Fr Betriebe, die regelm„áig j„hrliche Abschlsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daá der Schluá des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. 2 An den Antrag bleibt der Betrieb auch fr knftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluá des letzten regelm„áigen Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen ist.
(4) Der auf den Abschluázeitpunkt (Abs„tze 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.
(5) Die Abs„tze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:

  1. auf Betriebsgrundstcke (õ 99). 2 Fr ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verh„ltnisse im Feststellungszeitpunkt maágebend. 3 õ 35 Abs. 2 bleibt unberhrt;
  2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genuáscheinen an Kapitalgesellschaften. 2 Fr die Bewertung bleiben die Verh„ltnisse des Stichtags maágebend, der sich nach õ 112 ergibt. 3 Fr den Bestand ist der Abschluázeitpunkt (Abs„tze 2 und 3) maágebend;
  3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften. 2 Fr die Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen F„llen bei den Feststellungen, die bei der gesonderten Feststellung des Einheitswerts der Personengesellschaft getroffen werden.

õ 107.
Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen dem Abschluázeitpunkt (õ 106 Abs. 3) und dem Feststellungszeitpunkt (õ 21 Abs. 2, õ 22 Abs. 4, õ 23 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften:
1. Fr Betriebsgrundstcke:
a) Ist ein Betriebsgrundstck aus dem Gewerbebetrieb ausgeschieden und der Gegenwert dem Gewerbebetrieb zugefhrt worden, so wird der Gegenwert dem Betriebsverm”gen zugerechnet.
b) 1 Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstck dem Gewerbebetrieb zugefhrt und der Gegenwert dem Gewerbebetrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert vom Betriebsverm”gen abgezogen. 2 Entsprechend werden Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs auf Betriebsgrundstcke gemacht worden sind.
2. Fr andere Wirtschaftsgter als Betriebsgrundstcke:
a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem Gewerbebetrieb ausgeschieden und dem brigen Verm”gen des Betriebsinhabers zugefhrt worden, so wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum Gewerbebetrieb geh”rte.
b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem brigen Verm”gen des Betriebsinhabers ausgeschieden und dem Gewerbebetrieb zugefhrt worden, so wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum brigen Verm”gen geh”rte.
c) 1 Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben worden ist oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. 2 In diesen F„llen ist das Wirtschaftsgut von dem Verm”gen, aus dem es ausgeschieden worden ist, abzuziehen.
d) 1 Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft aus dem Gewerbebetrieb ausgeschieden, so wird der fr sie erhaltene Gegenwert dem Betriebsverm”gen zugerechnet. 2 Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Mitteln des Betriebs erworben worden, ist der dafr gegebene Gegenwert vom Betriebsverm”gen abzuziehen.
e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht mehr, wird der fr sie erhaltene Gegenwert dem Betriebsverm”gen zugerechnet.

õ 108.
(weggefallen)

õ 109.
(1) Die zu einem Gewerbebetrieb geh”renden Wirtschaftsgter, sonstigen aktiven Ans„tze, Schulden und sonstigen passiven Ans„tze sind bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach õ 4 Abs. 1 oder õ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, vorbehaltlich der Abs„tze 3 und 4 mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Wirtschaftsgter des abnutzbaren Anlageverm”gens vorbehaltlich des Absatzes 3 mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(3) 1 Wirtschaftsgter, fr die ein Einheitswert festzustellen ist, sind mit dem Einheitswert anzusetzen. 2 õ 115 ist bei Betriebsgrundstcken und sonstigen Wirtschaftsgtern, soweit diese nicht zur Ver„uáerung bestimmt sind, entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit dem nach den õõ 11, 112 und 113 ermittelten Wert anzusetzen. 2 Das Recht auf den Erbbauzins und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sind mit dem sich nach õõ 13 bis 15 ergebenden Wert anzusetzen.

õ 109a.
1 Werden die Steuerbilanzwerte dem Grunde oder der H”he nach berichtigt oder ge„ndert, ist der Bescheid ber die Feststellung des Einheitswerts zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern, soweit sich die Berichtigung oder Žnderung der Steuerbilanzwerte auf den Einheitswert auswirkt. 2 Die Frist fr die Feststellung des Einheitswerts endet nicht vor Ablauf der Frist, innerhalb der die berichtigten oder ge„nderten Steuerbilanzwerte der Besteuerung nach dem Einkommen zugrunde gelegt werden k”nnen.


Zweiter Abschnitt: Sonstiges Verm”gen, Gesamtverm”gen und Inlandsverm”gen

A. Sonstiges Verm”gen

õ 110.
(1) Als sonstiges Verm”gen (õ 18 Nr. 4) kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen, zum Grundverm”gen oder zum Betriebsverm”gen geh”ren, alle Wirtschaftsgter in Betracht, insbesondere:

  1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen;
  2. Spareinlagen, Bankguthaben und sonstige laufende Guthaben, inl„ndische und ausl„ndische Zahlungsmittel. 2 Lauten die Betr„ge auf Deutsche Mark, so geh”ren sie bei natrlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Verm”gen, als sie insgesamt 1 000 Deutsche Mark bersteigen;
  3. Aktien oder Anteilsscheine, Kuxe, Gesch„ftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen und Gesch„ftsguthaben bei Genossenschaften. 2 Anteile an Gesellschaften im Sinne des õ 97 Abs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Verm”gen, sondern Betriebsverm”gen des Gesellschafters;
  4. der Kapitalwert von Nieábrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;
  5. Erfindungen und Urheberrechte. 2 Beim unbeschr„nkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber geh”ren jedoch nicht zum sonstigen Verm”gen

a) eigene Erfindungen,
b) Ansprche auf Vergtungen fr eigene Diensterfindungen und
c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschtzter Werke.
3 Die genannten Wirtschaftsgter geh”ren auch dann nicht zum sonstigen Verm”gen, wenn sie im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen unbeschr„nkt steuerpflichtigen Ehegatten oder seine unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kinder bergegangen sind;
6. noch nicht f„llige Ansprche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. Nicht zum sonstigen Verm”gen geh”ren jedoch:
a) Rentenversicherungen, die mit Rchsicht auf ein Arbeits- oder Dienstverh„ltnis abgeschlossen worden sind,
b) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprche erst f„llig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunf„hig oder erheblich pflegebefrftig ist und
c) alle brigen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen, soweit ihr Wert (õ 12 Abs. 4) insgesamt 10000 Deutsche Mark nicht bersteigt.
Versicherungen bei Versicherungsunternehmen, die weder ihre Gesch„ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, geh”ren nur dann nicht zum sonstigen Verm”gen, wenn die Versicherungsunternehmen zum Gesch„ftsbetrieb im Inland befugt sind;
7. der šberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (õ 33 Abs. 3 Nr. 3);
8. Wirtschaftsgter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb blicherweise zu dienen bestimmt sind, tats„chlich an dem fr die Veranlagung zur Verm”gensteuer maágebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentmers nicht dienen, sowie Bodensch„tze, wenn fr sie Absetzungen fr Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind. 2 Die Bodensch„tze werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. 3 Die Wirtschaftsgter und Bodensch„tze geh”ren nicht zum sonstigen Verm”gen, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht bersteigt;
9. Wirtschaftsgter in m”blierten Wohnungen, die Nichtgewerbetreibenden geh”ren und st„ndig zusammen mit den Wohnr„umen vermietet werden, soweit sie nicht als Bestandteil oder Zubeh”r bei der Grundstcksbewertung bercksichtigt werden und wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark bersteigt;
10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Mnzen und Medaillen jeglicher Art, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 Deutsche Mark bersteigt;
11. Schmuckgegenst„nde, Gegenst„nde aus edlem Metall, mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten Mnzen und Medaillen, sowie Luxusgegenst„nde, auch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen geh”ren, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark bersteigt;
12. Kunstgegenst„nde und Sammlungen, wenn ihr Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark bersteigt, mit Ausnahme von Sammlungen der in Nummer 10 genannten Gegenst„nde. 2 Nicht zum sonstigen Verm”gen geh”ren Kunstgegenst„nde ohne Rcksicht auf den Wert, wenn sie von Knstlern geschaffen sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch leben. 3 Nicht zum sonstigen Verm”gen geh”ren auch Kunstgegenst„nde und Handschriften, deren Eigentmer gegenber der von der Landesregierung bestimmten Stelle jeweils fr mindestens fnf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erkl„rt hat, sie fr ”ffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfgung zu stellen, deren Tr„ger eine inl„ndische juristische Person des ”ffentlichen Rechts oder eine regelm„áig ”ffentlich gef”rderte juristische Person des privaten Rechts ist, an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen. 4 õ 115 bleibt unberhrt.
(2) 1 Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Verm”gens bleibt der Wert der Wirtschaftsgter, der sich nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ergibt, bis zu einem Betrag von 10 000 Deutsche Mark auáer Ansatz. 2 Ein nach Anwendung des Satzes 1 verbleibender Teil des Freibetrags ist vom Wert der Wirtschaftsgter nach Absatz 1 Nr. 3 abzuziehen.
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (õ 14 des Verm”gensteuergesetzes), so werden die Freibetr„ge und Freigrenzen nach den Abs„tzen 1 und 2 mit der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen entspricht.

õ 111.
Zum sonstigen Verm”gen geh”ren nicht:

  1. Ansprche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprche auf Renten und „hnliche Bezge, die auf ein frheres Arbeits- oder Dienstverh„ltnis zurckzufhren sind;
  2. Ansprche aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und einer sonstigen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung;
  3. f„llige Ansprche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich fr mindestens drei Jahre berufsunf„hig ist. 2 Soll nach dem Versicherungsvertrag fr den Fall des Todes des Berechtigten die Rente an dritte Personen gezahlt werden, so geh”ren die Ansprche nur dann nicht zum sonstigen Verm”gen, wenn keine weiteren Personen anspruchsberechtigt sind als der Ehegatte des Berechtigten und seine Kinder, solange die Kinder noch nicht das 18. oder, falls sie sich in der Berufsausbildung befinden, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. 3 In diesem Falle geh”ren nach dem Tode des Berechtigten die Ansprche auch bei dem Ehegatten und den Kindern nicht zum sonstigen Verm”gen. 4 Wird eine durch Tod des Berechtigten f„llige Kapitalversicherungssumme als Einmalbeitrag zu einer sofort beginnenden Rentenversicherung fr den Ehegatten und die in Satz 2 bezeichneten Kinder verwendet, so geh”ren auch die Ansprche aus dieser Rentenversicherung bei dem Ehegatten und den Kindern nicht zum sonstigen Verm”gen;
  4. Ansprche auf gesetzliche Versorgungsbezge ohne Rcksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gew„hrt werden;
  5. Ansprche nach folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1909), zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 919), W„hrungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl I S. 2059), zuletzt ge„ndert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. M„rz 1975 (BGBl I S. 705), Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 965), Flchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl I S. 681), zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1142), Reparationssch„dengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl I S. 105), zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 965),
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 12 Abs. 46 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325), Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverh„ltnisse an deren Verm”gen vom 17. M„rz 1965 (BGBl I S. 79), zuletzt ge„ndert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645),
c) H„ftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. I S. 838), zuletzt ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214);
d) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814),
e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829),
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2635),
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 23. juni 1994 (BGBI. I S.1311);
6. Ansprche auf Leistungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fr Sch„den an Leben, K”rper, Gesundheit und Freiheitsentzug zustehen, ohne Rcksicht darauf, ob die Leistungen laufend oder in Form einer einmaligen Zahlung gew„hrt werden;
7. Ansprche auf Renten,
a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter nach õ 14 des Verm”gensteuergesetzes zusammen veranlagt werden, in anderen F„llen, soweit der Kapitalwert 20 000 Deutsche Mark bersteigt. 2 Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des õ 14 nach õ 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der nach den Verh„ltnissen am Stichtag voraussichtlichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszugehen;
b) die dem Steuerpflichtigen als Entsch„digung fr den durch K”rperverletzung oder Krankheit herbeigefhrten g„nzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsf„higkeit zustehen. 2 Das gleiche gilt fr Ansprche auf Renten, die den Angeh”rigen einer in dieser Weise gesch„digten Person auf Grund der Sch„digung zustehen;
8. Ansprche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Nummer 7 bezeichneten Rente zusteht;
9. Ansprche auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, soweit der Kapitalwert (õ 13) der Nutzungen oder Leistungen insgesamt 100 000 Deutsche Mark nicht bersteigt, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich fr mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist;
10. Hausrat und andere bewegliche k”rperliche Gegenst„nde, soweit sie nicht im õ 110 besonders als zum sonstigen Verm”gen geh”rig bezeichnet sind.

õ 112.
Stichtag fr die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das dem fr die Hauptveranlagung, Neuveranlagung und Nachveranlagung zur Verm”gensteuer maágebenden Zeitpunkt vorangeht.

õ 113.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt die nach õ 11 Abs. 1 maágebenden Kurse und die nach õ 11 Abs. 4 maágebenden Rcknahmepreise vom Stichtag (õ 112 ) in einer Liste zusammen und ver”ffentlicht diese im Bundessteuerblatt.

õ 113a.
1 Der Wert der in õ 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an inl„ndischen Kapitalgesellschaften wird gesondert und einheitlich nach õ 179 der Abgabenordnung festgestellt. 2 Die Zust„ndigkeit, die Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfahren sowie die Zul„ssigkeit von Rechtsbehelfen werden durch Rechtsverordnung geregelt.


B. Gesamtverm”gen

õ 114.
(1) Bei unbeschr„nkt Steuerpflichtigen im Sinne des Verm”gensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Verm”gens (Gesamtverm”gen) ermittelt.
(2) Zum Gesamtverm”gen geh”ren nicht die Wirtschaftsgter, die nach den Vorschriften des Verm”gensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Verm”gensteuer befreit sind.
(3) Bei der Bewertung des Gesamtverm”gens sind die Wirtschaftsgter, fr die ein Einheitswert festzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

õ 115.
(1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und solche bewegliche Gegenst„nde, die zum sonstigen Verm”gen geh”ren, sind mit 40 vom Hundert des Werts anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im ”ffentlichen Interesse liegt.
(2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenst„nde, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive werden nicht angesetzt, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind:

  1. die Erhaltung der Gegenst„nde muá wegen ihrer Bedeutung fr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im ”ffentlichen Interesse liegen;
  2. die Gegenst„nde mssen in einem den Verh„ltnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden;
  3. der Steuerpflichtige muá bereit sein, die Gegenst„nde den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen;
  4. die Gegenst„nde mssen sich, wenn sie „lter als 30 Jahre sind, seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung

mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 914), eingetragen sein.
(3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz werden nicht angesetzt, wenn sie fr Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung zug„nglich gemacht sind und ihre Erhaltung im ”ffentlichen Interesse liegt.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die j„hrlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen bersteigen.

õ 116.
Bei der Ermittlung des Gesamtverm”gens bleibt der Einheitswert oder der Teil des Einheitswerts auáer Ansatz, der fr das Betriebsverm”gen eines vom Eigentmer betriebenen Krankenhauses festgestellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die Voraussetzungen des õ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfllt hat.

õ 117.
Bei der Ermittlung des Gesamtverm”gens wird auáer Ansatz gelassen

  1. Betriebsverm”gen von Verkehrsbetrieben, Hafenbetrieben und Flugplatzbetrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes. 2 Das gleiche gilt fr Unternehmen dieser Art, deren Anteile ausschlieálich diesen K”rperschaften geh”ren und deren Ertr„ge ihnen ausschlieálich zuflieáen;
  2. Betriebsverm”gen der nicht unter Nummer 1 fallenden Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flugplatzbetriebe, soweit dieses dazu bestimmt ist, unter der Auflage der Betriebspflicht, der Bef”rderungspflicht (Kontrahierungspflicht) und des Tarifzwangs dem ”ffentlichen Verkehr unmittelbar zu dienen. 2 Dient das begnstigte Betriebsverm”gen gleichzeitig auch anderen Zwecken, so ist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung entsprechend aufzuteilen.

õ 117a.
(1) 1 Ist das Betriebsverm”gen, fr das ein Einheitswert fr Zwecke der Verm”gensteuer festgestellt ist, insgesamt positiv, bleibt es bei der Ermittlung des Gesamtverm”gens bis zu einem Betrag von 500 000 Deutsche Mark auáer Ansatz. 2 Der bersteigende Teil ist mit 75 vom Hundert anzusetzen.
(2) 1 Betriebsverm”gen, das auf Handelsschiffe entf„llt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des õ 4c Abs. 4 S„tze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der H„lfte anzusetzen, wenn sein Wert insgesamt positiv ist. 2 Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu bercksichtigen, soweit er nicht bei anderem inl„ndischen Betriebsverm”gen bercksichtigt worden ist. 3 Zur Ermittlung des nach den S„tzen 1 und 2 begnstigten Verm”gens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen.
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (õ 14 des Verm”gensteuergesetzes), gelten die Abs„tze 1 und 2 fr jeden Beteiligten, soweit ihm Betriebsverm”gen zugerechnet wird.

õ 118.
(1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtverm”gens sind von dem Rohverm”gen abzuziehen

  1. Schulden und sonstige Abzge, soweit sie nicht nach õ 103 Abs. 1 bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsverm”gens bercksichtigt werden. 2 Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind nur abzuziehen, wenn die Steuern fr einen Zeitraum erhoben werden, der sp„testens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat. 3 Lasten aus laufenden Pensionszahlungen, die mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, k”nnen nur abgezogen werden, wenn sie nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bercksichtigt worden sind;
  2. Pensionsverpflichtungen gegenber Personen, bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, soweit sie nicht mit einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2 Steht eine Pensionsverpflichtung mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang, kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn sie nicht bereits im Einheitswert bercksichtigt worden ist. 3 Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen ist õ 104 entsprechend anzuwenden;
  3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Abgeltung des šberschusses der laufenden Betriebseinnahmen ber die laufenden Betriebsausgaben, der nach dem Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (õ 35 Abs. 2) entstanden ist, ein Achtzehntel des Wirtschaftswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft; bei buchfhrenden Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann statt dessen auf Antrag der nachgewiesene šberschuá der laufenden Betriebseinnahmen ber die laufenden Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit er am Veranlagungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur Tilgung von Schulden verwendet worden ist, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bestanden haben und mit dem Wirtschaftsteil des Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2) 1 Nicht abzugsf„hig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgtern stehen, die nicht zum Verm”gen im Sinne dieses Gesetzes geh”ren. 2 Schulden und Lasten, die mit den nach õ 115 steuerfreien Wirtschaftsgtern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind dagegen in vollem Umfang abzuziehen.
(3) 1 Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert, h”chstens mit 20 000 Deutsche Mark fr die einzelne Unterhaltsverpflichtung abzugsf„hig, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter nicht nach õ 14 des Verm”gensteuergesetzes zusammen veranlagt werden. 2 Dies gilt bei Ehegatten, die nach õ 14 des Verm”gensteuergesetzes zusammen veranlagt werden mit der Maágabe, daá bei gemeinsamer Unterhaltsverpflichtung als Kapitalwert jeweils h”chstens 40 000 Deutsche Mark abzugsf„hig sind. 3 Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des õ 14 nach õ 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der nach den Verh„ltnissen am Stichtag voraussichtlichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszugehen.

õ 119.
(1) Das Verm”gen von Ehegatten wird fr die Ermittlung des Gesamtverm”gens zusammengerechnet, wenn sie nach õ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Verm”gensteuergesetzes zusammen zur Verm”gensteuer zu veranlagen sind.
(2) Das Verm”gen von Eltern wird mit dem Verm”gen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach õ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des Verm”gensteuergesetzes zusammen zur Verm”gensteuer zu veranlagen sind.

õ 120.
Bei fortgesetzter Gtergemeinschaft wird das ganze Gesamtgut dem Verm”gen des berlebenden Ehegatten zugerechnet, wenn dieser nach õ 1 des Verm”gensteuergesetzes unbeschr„nkt steuerpflichtig ist.


C. Inlandsverm”gen

õ 121.
(1) Bei beschr„nkt Steuerpflichtigen im Sinne des Verm”gensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsverm”gens ermittelt.
(2) Zum Inlandsverm”gen eines beschr„nkt Steuerpflichtigen geh”ren:

  1. das inl„ndische land- und forstwirtschaftliche Verm”gen;
  2. das inl„ndische Grundverm”gen;
  3. das inl„ndische Betriebsverm”gen. 2 Als solches gilt das Verm”gen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfr im Inland eine Betriebsst„tte unterhalten wird oder ein st„ndiger Vertreter bestellt ist;
  4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Gesch„ftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des õ 1 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl I S. 1713), zuletzt ge„ndert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297), am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inl„ndisches Buch oder Register eingetragen sind;
  6. Wirtschaftsgter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inl„ndischen Gewerbebetrieb berlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inl„ndischen Grundbesitz, durch inl„ndische grundstcksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inl„ndisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. 2 Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, ber die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt, Sitz oder Gesch„ftsleitung im Inland hat;
  9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Verm”gensgegenst„nde.

(3) 1 Die Vorschriften in õ 114 Abs. 2 und 3, õõ 115 bis 117a sind entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt auch von den Vorschriften in õ 118, jedoch mit der Einschr„nkung, daá nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsverm”gen stehen.


Dritter Teil: šbergangs- und Schluábestimmungen

õ 121a.
1 W„hrend der Geltungsdauer der auf den Wertverh„ltnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstcke (õ 70) und Betriebsgrundstcke im Sinne des õ 99 Abs. 1 Nr. 1 fr die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsverm”gens, fr die Verm”gensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung nach õ 21a des Einkommensteuergesetzes und die Grunderwerbsteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen. 2 Das gilt entsprechend fr die nach õ 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maágebenden Werte und fr Stichtagswerte bei der Grunderwerbsteuer.

õ 121b.
Einheitswerte, die fr Mineralgewinnungsrechte auf die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1992 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr angewendet.

õ 122.
(1) 1 õ 50 Abs. 1, õ 60 Abs. 1 und õ 67 gelten nicht fr den Grundbesitz in Berlin (West). 2 Bei der Beurteilung der natrlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverh„ltnisses ist in sinngem„áer Anwendung der Grunds„tze des Bodensch„tzungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchfhrungsbestimmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung zu verfahren.
(2) 1 Der Senat von Berlin (West) wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von õ 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen geh”ren, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der Bev”lkerung in Berlin (West) dienen. 2 Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der Tierhaltungen mit dem Ziel vorzunehmen, daá umweltsch„digende Massentierhaltungen nicht entstehen. 3 Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), zuletzt ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl I S. 2634), und der dazu erlassenen Durchfhrungsverordnungen sind zu bercksichtigen. 4 Die in Satz 1 enthaltene Erm„chtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992.
(3) 1 Durch Rechtsverordnung k”nnen im Hinblick auf die besonderen Verh„ltnisse am Grundstcksmarkt fr den Grundbesitz in Berlin (West)

  1. die Vervielf„ltiger und die Wertzahlen abweichend von den õõ 80 und 90 festgesetzt und
  2. Zu- und Abschl„ge bei der Ermittlung der Grundstckswerte in Berlin (West) oder in ”rtlich begrenzten Teilen von Berlin (West), erforderlichenfalls nur fr einzelne Grundstcksarten oder anderweitig bestimmte Gruppen von Grundstcken und Betriebsgrundstcken,

vorgeschrieben werden. 2 Die in Satz 1 enthaltene Erm„chtigung gilt bis zum 30. Dezember 1993.
(4) Im Hinblick auf die besonderen Verh„ltnisse der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirtschaftswerte der Land- und Forstwirtschaft (õ 46) fr Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu erm„áigen.
(5) Der Wegfall der Erm„áigungen nach Absatz 3 in Verbindung mit õ 1 der Verordnung zur Durchfhrung des õ 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl I S. 555) und nach Absatz 4 steht einer Žnderung der tats„chlichen Verh„ltnisse gleich, die im Kalenderjahr 1993 eingetreten ist; õ 27 ist insoweit nicht anzuwenden.

õ 123.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in õ 12 Abs. 4, õ 21 Abs. 1, õ 39 Abs. 1, õ 51 Abs. 4, õ 55 Abs. 3, 4 und 8, den õõ 81, 90 Abs. 2, õ 113a und õ 122 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfhrungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, neuer šberschrift und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

õ 124.
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1995 anzuwenden.
(2) õ 11 Abs. 2 ist erstmals fr die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1992 anzuwenden.
(3) õ 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und õ 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), ge„ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1322), sind auch fr Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskr„ftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprfung stehen.
(4) Die õõ 129a und 136 sind erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden.
(5) õ 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an anzuwenden.
(6) õ 20 Satz 2 in der vorstehenden Fassung ist auch fr Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1993 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskr„ftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprfung stehen.
(7) õ 95 Abs. 1, õõ 98a, 101 Nr. 2, õõ 103, 109 Abs. 1, õõ 109a, 111 Nr. 5 Buchstabe d, õ 118 Abs. 1 Nr. 1, õõ 121b, 125 Abs. 2 und Anlage 9a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. I S.1569), õ 11 Abs. 1 Satz 3, õ 32 Satz1, õ 91 Abs. 2 Satz 1, õ 97 Abs. 1 Nr. 5 und õ 113a in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310), õ 111 Nr. 5 Buchstabe e sowie õ 17 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S.1250) sind erstmals zum 1. Januar 1993 anzuwenden.
(8) õ 111 Nr. 5 Buchstabe f und õ 122 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden.


Vierter Teil): Vorschriften fr die Bewertung von Verm”gen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

õ 125.
(1) Einheitswerte, die fr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverh„ltnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) 1 Anstelle der Einheitswerte fr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von õ 19 Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte fr das in Absatz 3 bezeichnete Verm”gen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2 Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von õ und õ 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelm„áig selbstgenutzten Wirtschaftsgter des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens im Sinne des õ 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentmer ist. 3 õ 26 ist sinngem„á anzuwenden. 4 Grundbesitz im Sinne des õ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht bercksichtigt.
(3) 1 Zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen geh”ren abweichend von õ 33 Abs. 2 nicht die Wohngeb„ude einschlieálich des dazugeh”rigen Grund und Bodens. 2 Wohngrundstcke sind dem Grundverm”gen zuzurechnen und nach den dafr geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) 1 Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngem„áer Anwendung der õõ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und õ 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2 Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von õ 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschlieálich die in der Gegend als regelm„áig anzusehenden Verh„ltnisse zugrunde zu legen. 3 õ 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht anzuwenden.
(5) Fr die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverh„ltnisse maágebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) 1 Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des õ 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2 Fr die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. Landwirtschaftliche Nutzung
a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100je Hektar errechnet
sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodensch„tzung unter
Bercksichtigung weiterer natrlicher und wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen.
b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar...... 40
c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar... 70
2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Traubenerzeugung (Nichtausbau)... 22
b) Faáweinausbau.................... 25
c) Flaschenweinausbau............... 30
3. G„rtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Nutzungsteil Gemse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa) Gemsebau.................... 50

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau.. 100
b) Nutzungsteil Obstbau............. 50
c) Nutzungsteil Baumschulen......... 60
d) Fr Nutzungsfl„chen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen
Niederglas, erh”hen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa) Gemsebau
nicht heizbar................ um das 6fache,
heizbar...................... um das 8fache,
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbar................ um das 4fache,
heizbar...................... um das 8fache.

(7) Fr die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert betr„gt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert betr„gt bei

a) Binnenfischerei.................. 2 Deutsche Mark je kg des
nachhaltigen Jahresfangs,
b) Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft...... 20 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) brige Teichwirtschaft....... 1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c) Fischzucht fr Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) fr Forellenteichwirtschaft.. 30 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) fr brige Binnenfischerei
und Teichwirtschaft.......... 1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d) Imkerei.......................... 10 Deutsche Mark je
Bienenkasten,
e) Wandersch„ferei.................. 20 Deutsche Mark je
Mutterschaf,
f) Saatzucht........................ 15 vom Hundert der nachhaltigen
Jahreseinnahmen,
g) Weihnachtsbaumkultur............. 3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h) Pilzanbau........................ 25 Deutsche Mark je
Quadratmeter,
i) Besamungsstationen............... 20 vom Hundert der nachhaltigen
Jahreseinnahmen.

õ 126.
(1) 1 Der sich nach õ 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt fr die Grundsteuer; er wird im Steuermeábetragsverfahren ermittelt. 2 Fr eine Neuveranlagung des Grundsteuermeábetrags wegen Žnderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt õ 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngem„á.
(2) 1 Fr andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgter des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. 2 Die Eigentumsverh„ltnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.

õ 127.
(1) 1 Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens (õ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Verm”gen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erkl„rung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. 2 Der Nutzer hat die Steuererkl„rung eigenh„ndig zu unterschreiben.
(2) 1 Die Erkl„rung ist erstmals fr das Kalenderjahr 1991 nach den Verh„ltnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. 2 õ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

õ 128.
õ 29 und õ 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngem„á.

õ 129.
(1) Fr Grundstcke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverh„ltnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der õõ 129a bis 131 werden fr die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der õõ 27, 68 bis 94

  1. õõ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, õõ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
  2. õ 3a Abs. 1, õõ 32 bis 46 der Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl I S. 81), zuletzt ge„ndert durch die Verordnung zur Žnderung der Durchfhrungsverordnung zum Verm”gensteuergesetz, der Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl I S. 338), und
  3. die Rechtsverordnungen der Pr„sidenten der Landesfinanz„mter ber die Bewertung bebauter Grundstcke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,

weiter angewandt.

õ 129a.
(1) Ist eine Erm„áigung wegen des baulichen Zustandes des Geb„udes (õ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gew„hren, tritt der H”chstsatz 50 vom Hundert anstelle des H”chstsatzes von 30 vom Hundert.
(2) 1 Der Wert eines Grundstcks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 vom Hundert (õ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu erm„áigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. 2 Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Geb„ude auf fremdem Grund und Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.

õ 130.
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstcke mit Geb„uden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) 1 Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist fr Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zul„ssige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. 2 Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unver„ndertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zul„ssig gewesen w„re. 3 Enth„lt die preisrechtlich zul„ssige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von õ 34 der weiter anzuwendenden Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz geh”ren, sind sie auszuscheiden.
(3) Fr Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstcke, der gemischtgenutzten Grundstcke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Gesch„ftsgrundstcke gilt einheitlich der Vervielf„ltiger neun.

õ 131.
(1) 1 Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. 2 Fr die Bestimmung der Grundstckshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Geb„udeteils maágebend. 3 Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstcken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs„tzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) 1 Das zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fr Mietwohngrundstcke maágebend sind. 2 Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 vom Hundert, aber zu nicht weniger als 20 vom Hundert Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fr gemischtgenutzte Grundstcke maágebend sind.
(3) 1 Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verh„ltnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend bercksichtigt werden. 2 Sind einzelne R„ume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) 1 Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt õ 46 der weiter anzuwendenden Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngem„á. 2 Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. 3 Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentmer entsprechend zu verteilen.

õ 132.
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Abs„tzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1 Fr Mietwohngrundstcke und Einfamilienh„user im Sinne des õ 32 der weiter anzuwendenden Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts fr die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur fr die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich w„re. 2 Der Einheitswert fr Mietwohngrundstcke und Einfamilienh„user wird nachtr„glich auf einen sp„teren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals fr die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird fr Grundstcke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er fr die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Žnderungen der tats„chlichen Verh„ltnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstcks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 bercksichtigt, es sei denn, daá eine Feststellung des Einheitswerts zu einem frheren Zeitpunkt fr die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.

õ 133.
(1) 1 Die Einheitswerte 1935 der Grundstcke und Betriebsgrundstcke im Sinne des õ 99 Abs. 1 Nr. 1 sind fr die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsverm”gens, fr die Verm”gensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt anzusetzen:

  1. Mietwohngrundstcke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
  2. Gesch„ftsgrundstcke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
  3. gemischtgenutzte Grundstcke, Einfamilienh„user und sonstige bebaute Grundstcke mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
  4. unbebaute Grundstcke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935.
  5. Bei Grundstcken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstckshauptgruppe fr den besonderen Einheitswert im Sinne des õ 33a Abs.
  6. der weiter anzuwendenden Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tats„chlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Geb„udes besteht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr die nach õ 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maágebenden Werte und fr Stichtagswerte bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Artikel 10 õ 3 des Verm”gensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I S. 949) und Artikel 10 õ 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl I S. 933) finden keine Anwendung.

õ 134.
(weggefallen)

õ 135.
1 Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl I Nr. 33 S. 300) in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung umgewandelt worden sind, sind Einheitswerte fr die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsverm”gens auf den 1. Juli 1990 nicht festzustellen. 2 õ 2 Abs. 4 der Verordnung ber die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl I Nr. 41 S. 618) ist nicht anzuwenden.

õ 136.
Fr die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1998 gilt folgendes:

  1. Eine gesonderte Feststellung nach õ 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn fr diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zust„ndig w„re.
  2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und das brige Bundesgebiet, so ist der Einheiswert nur fr das Betriebsverm”gen festzustellen, das sich auáerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets befindet. Zust„ndig fr die Feststellung ist das Finanzamt im brigen Bundesgebiet, in dessen Bezirk eine Betriebsst„tte - bei mehreren Betriebsst„tten die wirtschaftlich bedeutendste- unterhalten wird; liegt eine Betriebsst„tte nicht vor, so ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk sich das Betriebsverm”gen, und, wenn dies fr mehrer Finanz„mter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsverm”gens befindet.
  3. Zum Betriebsverm”gen geh”ren nicht;

a) die Wirtschaftsgter eines Gewerbebetriebs, soweit hierfr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsst„tte unterhalten wird oder ein st„ndiger Vertreter bestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und das brige Bundesgebiet, ist das inl„ndische Betriebsverm”gen fr Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1998 nach Maágabe des õ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gewergesteuergesetzes unter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Fesstellungszeitpunkt gezahlten Arbeitsl”hne aufzuteilen;
b) die Wirtschaftsgter, die nach Nummer 4 nicht zum Gesamtverm”gen geh”ren.
4. Zum Gesamtverm”gen geh”ren nicht:
a) Grundbesitz und Bodensch„tze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
b) der šberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Fortwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
c) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Gesch„ftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, oder, wenn die Kapitalgesellschaft keine Gesch„ftsleitung im Inland hat, mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
d) Ansprche im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Verm”gensfragen vom 29. September 1990 in der jeweils geltenden Fassung .

õ 137.
Nicht zum Betriebsverm”gen geh”ren folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:

  1. das Sonderverlustkonto,
  2. das Kapitalentwertungskonto und

3. das Beteiligungsentwertungskonto.

 

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