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BGB

 

Brgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstes Buch. Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Personen
Erster Titel. Natrliche Personen

 1.
Die Rechtsf„higkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

 2.
Die Vollj„hrigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

 3.
(aufgehoben)

 4.
(aufgehoben)

 5.
(aufgehoben)

 6.
(aufgehoben)

 7.
(1) Wer sich an einem Orte st„ndig niederl„át, begrndet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

 8.
(1) Wer gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begrnden noch aufheben.
(2) Ein Minderj„hriger, der verheiratet ist oder war, kann selbst„ndig einen Wohnsitz begrnden und aufheben.

 9.
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inl„ndische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbst„ndig einen Wohnsitz begrnden k”nnen.

 10.
(aufgehoben)

 11.
Ein minderj„hriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, fr die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, fr die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind beh„lt den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgltig aufhebt.

 12.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daá ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeintr„chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr„chtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

 13.
(aufgehoben)

 14.
(aufgehoben)

 15.
(aufgehoben)

 16.
(aufgehoben)

 17.
(aufgehoben)

 18.
(aufgehoben)

 19.
(aufgehoben)

 20.
(aufgehoben)

Zweiter Titel. Juristische Personen
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften

 21.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsf„higkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zust„ndigen Amtsgerichts.

 22.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsf„higkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.

 23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsf„higkeit durch Beschluá des Bundesrats verliehen werden.

 24.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung gefhrt wird.

 25.
Die Verfassung eines rechtsf„higen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

 26.
(1) Der Verein muá einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und auáergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschr„nkt werden.

 27.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluá der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsm„áige Vergtung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschr„nkt werden, daá ein wichtiger Grund fr den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf„higkeit zur ordnungsm„áigen Gesch„ftsfhrung.
(3) Auf die Gesch„ftsfhrung des Vorstandes finden die fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664 bis 670 entsprechende Anwendung.

 28.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschluáfassung nach den fr die Beschlsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der  32, 34.
(2) Ist eine Willenserkl„rung dem Vereine gegenber abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Mitgliede des Vorstandes.

 29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden F„llen fr die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das fr den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fhrt.

 30.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daá neben dem Vorstande fr gewisse Gesch„fte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgesch„fte, die der ihm zugewiesene Gesch„ftskreis gew”hnlich mit sich bringt.

 31.
Der Verein ist fr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsm„áig berufener Vertreter durch eine in Ausfhrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufgt.

 32.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschluáfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daá der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschluáfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluá gltig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlsse schriftlich erkl„ren.

 33.
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Žnderung der Satzung enth„lt, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muá schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsf„higkeit auf Verleihung, so ist zu jeder Žnderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.

 34.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschluáfassung die Vornahme eines Rechtsgesch„fts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.

 35.
Sonderrechte eines Mitglieds k”nnen nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluá der Mitgliederversammlung beeintr„chtigt werden.

 36.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten F„llen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grnde verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung erm„chtigen; es kann Anordnungen ber die Fhrung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zust„ndig ist das Amtsgericht, das fr den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fhrt. Auf die Erm„chtigung muá bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

 38.
Die Mitgliedschaft ist nicht bertragbar und nicht vererblich. Die Ausbung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen berlassen werden.

 39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daá der Austritt nur am Schlusse eines Gesch„ftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kndigungsfrist zul„ssig ist; die Kndigungsfrist kann h”chstens zwei Jahre betragen.

 40.
Die Vorschriften des  27 Abs. 1, 3, des  28 Abs. 1 und der  32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.

 41.
Der Verein kann durch Beschluá der Mitgliederversammlung aufgel”st werden. Zu dem Beschluá ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

 42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsf„higkeit durch die Er”ffnung des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der šberschuldung die Er”ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verz”gert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last f„llt, den Gl„ubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

 43.
(1) Dem Vereine kann die Rechtsf„higkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluá der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gef„hrdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsf„higkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsf„higkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsf„higkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

 44.
(1) Die Zust„ndigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den F„llen des  43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsf„higkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluá des Bundesrats.

 45.
(1) Mit der Aufl”sung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsf„higkeit f„llt das Verm”gen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daá die Anfallberechtigten durch Beschluá der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Verm”gen einer ”ffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so f„llt das Verm”gen, wenn der Verein nach der Satzung ausschlieálich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Aufl”sung oder der Entziehung der Rechtsf„higkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.

 46.
F„llt das Vereinsverm”gen an den Fiskus, so finden die Vorschriften ber eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Verm”gen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

 47.
F„llt das Vereinsverm”gen nicht an den Fiskus, so muá eine Liquidation stattfinden.

 48.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren k”nnen auch andere Personen bestellt werden; fr die Bestellung sind die fr die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maágebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist fr ihre Beschlsse šbereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Gesch„fte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das brige Verm”gen in Geld umzusetzen, die Gl„ubiger zu befriedigen und den šberschuá den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Gesch„fte k”nnen die Liquidatoren auch neue Gesch„fte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des brigen Verm”gens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maáregeln nicht zur Befriedigung der Gl„ubiger oder zur Verteilung des šberschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

 50.
(1) Die Aufl”sung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsf„higkeit ist durch die Liquidatoren ”ffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gl„ubiger zur Anmeldung ihrer Ansprche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung fr Ver”ffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches fr Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrckung oder der ersten Einrckung als bewirkt.
(2) Bekannte Gl„ubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

 51.
Das Verm”gen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Aufl”sung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsf„higkeit ausgeantwortet werden.

 52.
(1) Meldet sich ein bekannter Gl„ubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, fr den Gl„ubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Verm”gen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gl„ubiger Sicherheit geleistet ist.

 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem  42 Abs. 2 und den  50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gl„ubiger Verm”gen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last f„llt, den Gl„ubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

 54.
Auf Vereine, die nicht rechtsf„hig sind, finden die Vorschriften ber die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgesch„fte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenber vorgenommen wird, haftet der Handelnde pers”nlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

2. Eingetragene Vereine

 55.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im  21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen k”nnen Vereinssachen einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.

 55a.
(1) Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daá und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt wird. Hierbei muá gew„hrleistet sein, daá

  1. die Grunds„tze einer ordnungsgem„áen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbest„nde mindestens tagesaktuell gehalten und die origin„ren Datenbest„nde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
  2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unver„ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden k”nnen;
  3. die nach der Anlage zu  126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maánahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung die Erm„chtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(2) Die Fhrung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaát die Einrichtung und Fhrung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, fr die Fhrung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell gefhrte Vereinsregister tritt fr eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den fr die Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schlieáungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fr die Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver„ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Best„tigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu berprfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstcke k”nnen zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daá die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k”nnen. Bei der Herstellung der Bild- oder Datentr„ger ist ein schriftlicher Nachweis ber ihre inhaltliche šbereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zust„ndigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgem„áe Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller Form gefhrten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte bermittelt und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerfhrung vereinbar ist; die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates n„here Vorschriften zu erlassen ber die Einzelheiten der Einrichtung und Fhrung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell gefhrt wird.

 56.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben betr„gt.

 57.
(1) Die Satzung muá den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daá der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

 58.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  1. ber den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
  2. darber, ob und welche Beitr„ge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  3. ber die Bildung des Vorstandes;
  4. ber die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, ber die Form der Berufung und ber die Beurkundung der Beschlsse.

 59.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufgen:

  1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
  2. eine Abschrift der Urkunden ber die Bestellung des Vorstandes.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

 60.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der  5 bis 59 nicht gengt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Grnde zurckzuweisen.

 61.
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zust„ndigen Verwaltungsbeh”rde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbeh”rde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem ”ffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.

 62.
Erhebt die Verwaltungsbeh”rde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.

 63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbeh”rde dem Amtsgericht mitteilt, daá Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbeh”rde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zust„ndige Beh”rde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurckgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.

 64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschr„nken oder die Beschluáfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des  28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.

 65.
Mit der Eintragung erh„lt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

 66.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu ver”ffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurckzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den brigen Schriftstcken aufbewahrt.

 67.
(1) Jede Žnderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde ber die Žnderung beizufgen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

 68.
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten ein Rechtsgesch„ft vorgenommen, so kann die Žnderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgesch„fts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Žnderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrl„ssigkeit beruht.

 69.
Der Nachweis, daá der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Beh”rden gegenber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts ber die Eintragung gefhrt.

 70.
Die Vorschriften des  68 gelten auch fr Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschr„nken oder die Beschluáfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des  28 Abs. 1 regeln.

 71.
(1) Žnderungen der Satzung bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Žnderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Žnderung enthaltende Beschluá in Urschrift und Abschrift beizufgen.
(2) Die Vorschriften der  60 bis 64 und des  66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

 72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung ber die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

 73.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anh”rung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsf„higkeit zu entziehen.

 74.
(1) Die Aufl”sung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsf„higkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Er”ffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluá der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der fr die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgel”st, so hat der Vorstand die Aufl”sung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Aufl”sungsbeschlusses beizufgen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des  43 die Rechtsf„higkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zust„ndigen Beh”rde.

 75.
Die Er”ffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Er”ffnungsbeschlusses.

 76.
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschluáfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des  48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei sp„teren Žnderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluá der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung ber die Beschluáfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufgen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

 77.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels ”ffentlich beglaubigter Erkl„rung zu bewirken.

 78.
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des  67 Abs. 1, des  71 Abs. 1, des  72, des  74 Abs. 2 und des  76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise k”nnen die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des  76 angehalten werden.

 79.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstcke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstcke nach  55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die šbermittlung der Daten aus dem maschinell gefhrten Vereinsregister durch Abruf erm”glicht, ist zul„ssig, sofern sichergestellt ist, daá

  1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zul„ssige Einsicht nicht berschreitet und
  2. die Zul„ssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden

  1. ”ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschlieálich zur Erfllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
  2. nicht ”ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empf„ngers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daá die Daten zu anderen als zu den vom Empf„nger dargelegten Zwecken abgerufen werden.

(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daá

  1. diese Form der Datenbermittlung wegen der Vielzahl der šbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedrftigkeit angemessen ist,
  2. auf seiten des Empf„ngers die Grunds„tze einer ordnungsgem„áen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen M”glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine St”rung ihres Gesch„ftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

(5) Die Genehmigung kann auch fr den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell gefhrten Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs„tzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage miábr„uchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten bermittelt werden, darf der Empf„nger diese nur fr den Zweck verwenden, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empf„nger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empf„nger eine nicht ”ffentliche Stelle, gilt  38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maágabe, daá die Aufsichtsbeh”rde die Ausfhrung der Vorschriften ber den Datenschutz auch dann berwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte fr eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebhren fr die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebhrens„tze sind so zu bemessen, daá der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den Begnstigten angemessen bercksichtigt werden.

II. Stiftungen

 80.
Zur Entstehung einer rechtsf„higen Stiftung ist auáer dem Stiftungsgesch„fte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung gefhrt wird.

 81.
(1) Das Stiftungsgesch„ft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zust„ndigen Beh”rde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenber erkl„rt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zust„ndigen Beh”rde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgesch„fts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.

 82.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgesch„fte zugesicherte Verm”gen auf die Stiftung zu bertragen. Rechte, zu deren šbertragung der Abtretungsvertrag gengt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung ber, sofern nicht aus dem Stiftungsgesch„fte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

 83.
Besteht das Stiftungsgesch„ft in einer Verfgung von Todes wegen, so hat das Nachlaágericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

 84.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie fr die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.

 85.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgesch„ft bestimmt.

 86.
Die Vorschriften des  26, des  27 Abs. 3 und der  28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des  27 Abs. 3 und des  28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daá die Verwaltung der Stiftung von einer ”ffentlichen Beh”rde gefhrt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des  28 Abs. 2 und des  29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer ”ffentlichen Beh”rde gefhrt wird, keine Anwendung.

 87.
(1) Ist die Erfllung des Stiftungszwecks unm”glich geworden oder gef„hrdet sie das Gemeinwohl, so kann die zust„ndige Beh”rde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu bercksichtigen, insbesondere dafr Sorge zu tragen, daá die Ertr„ge des Stiftungsverm”gens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Beh”rde kann die Verfassung der Stiftung „ndern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Žnderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung geh”rt werden.

 88.
Mit dem Erl”schen der Stiftung f„llt das Verm”gen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften der  46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.

III. Juristische Personen des ”ffentlichen Rechtes

 89.
(1) Die Vorschrift des  31 findet auf den Fiskus sowie auf die K”rperschaften, Stiftungen und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei K”rperschaften, Stiftungen und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes der Konkurs zul„ssig ist, von der Vorschrift des  42 Abs. 2.

Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere

 90.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur k”rperliche Gegenst„nde.

 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschtzt. Auf sie sind die fr Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 91.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maá oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

 92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsm„áiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Ver„uáerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe geh”ren, dessen bestimmungsm„áiger Gebrauch in der Ver„uáerung der einzelnen Sachen besteht.

 93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden k”nnen, ohne daá der eine oder der andere zerst”rt oder in seinem Wesen ver„ndert wird (wesentliche Bestandteile), k”nnen nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

 94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstcks geh”ren die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Geb„ude, sowie die Erzeugnisse des Grundstcks, solange sie mit dem Boden zusammenh„ngen. Samen wird mit dem Auss„en, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstcks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Geb„udes geh”ren die zur Herstellung des Geb„udes eingefgten Sachen.

 95.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstcks geh”ren solche Sachen nicht, die nur zu einem vorbergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Geb„ude oder anderen Werke, das in Ausbung eines Rechtes an einem fremden Grundstcke von dem Berechtigten mit dem Grundstcke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorbergehenden Zwecke in ein Geb„ude eingefgt sind, geh”ren nicht zu den Bestandteilen des Geb„udes.

 96.
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstcks.

 97.
(1) Zubeh”r sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden r„umlichen Verh„ltnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubeh”r, wenn sie im Verkehre nicht als Zubeh”r angesehen wird.
(2) Die vorbergehende Benutzung einer Sache fr den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begrndet nicht die Zubeh”reigenschaft. Die vorbergehende Trennung eines Zubeh”rstcks von der Hauptsache hebt die Zubeh”reigenschaft nicht auf.

 98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

  1. bei einem Geb„ude, das fr einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mhle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Ger„tschaften;
  2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Ger„t und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortfhrung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder „hnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dnger.

 99.
(1) Frchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gem„á gewonnen wird.
(2) Frchte eines Rechtes sind die Ertr„ge, welche das Recht seiner Bestimmung gem„á gew„hrt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Frchte sind auch die Ertr„ge, welche eine Sache oder ein Recht verm”ge eines Rechtsverh„ltnisses gew„hrt.

 100.
Nutzungen sind die Frchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gew„hrt.

 101.
Ist jemand berechtigt, die Frchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebhren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:

  1. die im  99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Frchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie w„hrend der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
  2. andere Frchte insoweit, als sie w„hrend der Dauer der Berechtigung f„llig werden; bestehen jedoch die Frchte in der Vergtung fr die šberlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelm„áig wiederkehrenden Ertr„gen, so gebhrt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.

 102.
Wer zur Herausgabe von Frchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Frchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Frchte nicht bersteigen.

 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelm„áig wiederkehrenden Lasten nach dem Verh„ltnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie w„hrend der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.

Dritter Abschnitt. Rechtsgesch„fte
Erster Titel. Gesch„ftsf„higkeit

 104.
Gesch„ftsunf„hig ist:

  1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
  2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieáenden Zustande krankhafter St”rung der Geistest„tigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorbergehender ist.

 105.
(1) Die Willenserkl„rung eines Gesch„ftsunf„higen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserkl„rung, die im Zustande der Bewuátlosigkeit oder vorbergehender St”rung der Geistest„tigkeit abgegeben wird.

 106.
Ein Minderj„hriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maágabe der  107 bis 113 in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt.

 107.
Der Minderj„hrige bedarf zu einer Willenserkl„rung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

 108.
(1) Schlieát der Minderj„hrige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so h„ngt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erkl„rung ber die Genehmigung auf, so kann die Erkl„rung nur ihm gegenber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderj„hrigen gegenber erkl„rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erkl„rt werden; wird sie nicht erkl„rt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderj„hrige unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

 109.
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderj„hrigen gegenber erkl„rt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderj„hrigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderj„hrige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.

 110.
Ein von dem Minderj„hrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderj„hrige die vertragsm„áige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten berlassen worden sind.

 111.
Ein einseitiges Rechtsgesch„ft, das der Minderj„hrige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderj„hrige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgesch„ft einem anderen gegenber vor, so ist das Rechtsgesch„ft unwirksam, wenn der Minderj„hrige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgesch„ft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist. Die Zurckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

 112.
(1) Erm„chtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderj„hrigen zum selbst„ndigen Betrieb eines Erwerbsgesch„fts, so ist der Minderj„hrige fr solche Rechtsgesch„fte unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig, welche der Gesch„ftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgesch„fte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Erm„chtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurckgenommen werden.

 113.
(1) Erm„chtigt der gesetzliche Vertreter den Minderj„hrigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderj„hrige fr solche Rechtsgesch„fte unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverh„ltnisses der gestatteten Art oder die Erfllung der sich aus einem solchen Verh„ltnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Vertr„ge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Erm„chtigung kann von dem Vertreter zurckgenommen oder eingeschr„nkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Erm„chtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderj„hrigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Erm„chtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mndels liegt.
(4) Die fr einen einzelnen Fall erteilte Erm„chtigung gilt im Zweifel als allgemeine Erm„chtigung zur Eingehung von Verh„ltnissen derselben Art.

 114.
(aufgehoben)

 115.
(aufgehoben)

Zweiter Titel. Willenserkl„rung

 116.
Eine Willenserkl„rung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erkl„rende insgeheim vorbeh„lt, das Erkl„rte nicht zu wollen. Die Erkl„rung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

 117.
(1) Wird eine Willenserkl„rung, die einem anderen gegenber abzugeben ist, mit dessen Einverst„ndnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingesch„ft ein anderes Rechtsgesch„ft verdeckt, so finden die fr das verdeckte Rechtsgesch„ft geltenden Vorschriften Anwendung.

 118.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserkl„rung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserkl„rung ber deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erkl„rung dieses Inhalts berhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erkl„rung anfechten, wenn anzunehmen ist, daá er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verst„ndiger Wrdigung des Falles nicht abgegeben haben wrde.
(2) Als Irrtum ber den Inhalt der Erkl„rung gilt auch der Irrtum ber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

 120.
Eine Willenserkl„rung, welche durch die zur šbermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig bermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach  119 eine irrtmlich abgegebene Willenserkl„rung.

 121.
(1) Die Anfechtung muá in den F„llen der  119, 120 ohne schuldhaftes Z”gern (unverzglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserkl„rung unverzglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserkl„rung dreiáig Jahre verstrichen sind.

 122.
(1) Ist eine Willenserkl„rung nach  118 nichtig oder auf Grund der  119, 120 angefochten, so hat der Erkl„rende, wenn die Erkl„rung einem anderen gegenber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daá er auf die Gltigkeit der Erkl„rung vertraut, jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gltigkeit der Erkl„rung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besch„digte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrl„ssigkeit nicht kannte (kennen muáte).

 123.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserkl„rung durch arglistige T„uschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erkl„rung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die T„uschung verbt, so ist eine Erkl„rung, die einem anderen gegenber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die T„uschung kannte oder kennen muáte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenber die Erkl„rung abzugeben war, aus der Erkl„rung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erkl„rung ihm gegenber anfechtbar, wenn er die T„uschung kannte oder kennen muáte.

 124.
(1) Die Anfechtung einer nach  123 anfechtbaren Willenserkl„rung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen T„uschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die T„uschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh”rt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften des  203 Abs. 2 und der  206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserkl„rung dreiáig Jahre verstrichen sind.

 125.
Ein Rechtsgesch„ft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgesch„ft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

 126.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muá die Urkunde von dem Aussteller eigenh„ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muá die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden ber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden, aufgenommen, so gengt es, wenn jede Partei die fr die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

 127.
Die Vorschriften des  126 gelten im Zweifel auch fr die durch Rechtsgesch„ft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form gengt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische šbermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gew„hlt, so kann nachtr„glich eine dem  126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erkl„rungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

 128.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so gengt es, wenn zun„chst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

 129.
(1) Ist durch Gesetz fr eine Erkl„rung ”ffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muá die Erkl„rung schriftlich abgefaát und die Unterschrift des Erkl„renden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erkl„rung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im  126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und gengend.
(2) Die ”ffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erkl„rung ersetzt.

 130.
(1) Eine Willenserkl„rung, die einem anderen gegenber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserkl„rung ist es ohne Einfluá, wenn der Erkl„rende nach der Abgabe stirbt oder gesch„ftsunf„hig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserkl„rung einer Beh”rde gegenber abzugeben ist.

 131.
(1) Wird die Willenserkl„rung einem Gesch„ftsunf„higen gegenber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserkl„rung einer in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkten Person gegenber abgegeben wird. Bringt die Erkl„rung jedoch der in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erkl„rung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

 132.
(1) Eine Willenserkl„rung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung.
(2) Befindet sich der Erkl„rende ber die Person desjenigen, welchem gegenber die Erkl„rung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrl„ssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den fr die ”ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeáordnung erfolgen. Zust„ndig fr die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erkl„rende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl„ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl„ndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

 133.
Bei der Auslegung einer Willenserkl„rung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchst„blichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

 134.
Ein Rechtsgesch„ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verst”át, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

 135.
(1) Verst”át die Verfgung ber einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Ver„uáerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenber unwirksam. Der rechtsgesch„ftlichen Verfgung steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 136.
Ein Ver„uáerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Beh”rde innerhalb ihrer Zust„ndigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Ver„uáerungsverbote der im  135 bezeichneten Art gleich.

 137.
Die Befugnis zur Verfgung ber ein ver„uáerliches Recht kann nicht durch Rechtsgesch„ft ausgeschlossen oder beschr„nkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, ber ein solches Recht nicht zu verfgen, wird durch diese Vorschrift nicht berhrt.

 138.
(1) Ein Rechtsgesch„ft, das gegen die guten Sitten verst”át, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgesch„ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsverm”gen oder der erheblichen Willensschw„che eines anderen sich oder einem Dritten fr eine Leistung Verm”gensvorteile versprechen oder gew„hren l„át, die in einem auff„lligen Miáverh„ltnis zu der Leistung stehen.

 139.
Ist ein Teil eines Rechtsgesch„fts nichtig, so ist das ganze Rechtsgesch„ft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daá es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wrde.

 140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgesch„ft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgesch„fts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daá dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein wrde.

 141.
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgesch„ft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, best„tigt, so ist die Best„tigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien best„tigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gew„hren, was sie haben wrden, wenn der Vertrag von Anfang an gltig gewesen w„re.

 142.
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgesch„ft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen muáte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesch„fts gekannt h„tte oder h„tte kennen mssen.

 143.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des  123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgesch„ft, das einem anderen gegenber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einem Rechtsgesch„fte, das einem anderen oder einer Beh”rde gegenber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgesch„ft der Beh”rde gegenber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgesch„ft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgesch„fts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserkl„rung einer Beh”rde gegenber abzugeben war, durch Erkl„rung gegenber der Beh”rde erfolgen; die Beh”rde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgesch„ft unmittelbar betroffen worden ist.

 144.
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgesch„ft von dem Anfechtungsberechtigten best„tigt wird.
(2) Die Best„tigung bedarf nicht der fr das Rechtsgesch„ft bestimmten Form.

Dritter Titel. Vertrag

 145.
Wer einem anderen die Schlieáung eines Vertrags antr„gt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daá er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

 146.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenber nach den  147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

 147.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelm„áigen Umst„nden erwarten darf.

 148.
Hat der Antragende fr die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

 149.
Ist eine dem Antragenden versp„tet zugegangene Annahmeerkl„rung dergestalt abgesendet worden, daá sie bei regelm„áiger Bef”rderung ihm rechtzeitig zugegangen sein wrde, und muáte der Antragende dies erkennen, so hat er die Versp„tung dem Annehmenden unverzglich nach dem Empfange der Erkl„rung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verz”gert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht versp„tet.

 150.
(1) Die versp„tete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschr„nkungen oder sonstigen Žnderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.

 151.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daá die Annahme dem Antragenden gegenber erkl„rt zu werden braucht, wenn eine solche Erkl„rung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem auf dem Antrag oder den Umst„nden zu entnehmenden Willen des Antragenden.

 152.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daá beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach  128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des  151 Satz 2 findet Anwendung.

 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daá der Antragende vor der Annahme stirbt oder gesch„ftsunf„hig wird, es sei denn, daá ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

 154.
(1) Solange nicht die Parteien sich ber alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ber die nach der Erkl„rung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verst„ndigung ber einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

 155.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, ber einen Punkt, ber den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daá der Vertrag auch ohne eine Bestimmung ber diesen Punkt geschlossen sein wrde.

 156.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein šbergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

 157.
Vertr„ge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

 158.
(1) Wird ein Rechtsgesch„ft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abh„ngig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgesch„ft unter einer aufl”senden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgesch„fts; mit diesem Zeitpunkte tritt der frhere Rechtszustand wieder ein.

 159.
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgesch„fts die an den Eintritt der Bedingung geknpften Folgen auf einen frheren Zeitpunkt zurckbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gew„hren, was sie haben wrden, wenn die Folgen in dem frheren Zeitpunkt eingetreten w„ren.

 160.
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser w„hrend der Schwebezeit das von der Bedingung abh„ngige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeintr„chtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer aufl”senden Bedingung vorgenommenen Rechtsgesch„fte derjenige, zu dessen Gunsten der frhere Rechtszustand wieder eintritt.

 161.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung ber einen Gegenstand verfgt, so ist jede weitere Verfgung, die er w„hrend der Schwebezeit ber den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abh„ngige Wirkung vereiteln oder beeintr„chtigen wrde. Einer solchen Verfgung steht eine Verfgung gleich, die w„hrend der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer aufl”senden Bedingung von den Verfgungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 162.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen wrde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigefhrt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

 163.
Ist fr die Wirkung eines Rechtsgesch„fts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die fr die aufschiebende, im letzteren Falle die fr die aufl”sende Bedingung geltenden Vorschriften der  158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Vertretung. Vollmacht

 164.
(1) Eine Willenserkl„rung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar fr und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erkl„rung ausdrcklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umst„nde ergeben, daá sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenber einem anderen abzugebende Willenserkl„rung dessen Vertreter gegenber erfolgt.

 165.
Die Wirksamkeit einer von oder gegenber einem Vertreter abgegebenen Willenserkl„rung wird nicht dadurch beeintr„chtigt, daá der Vertreter in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist.

 166.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserkl„rung durch Willensm„ngel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmssen gewisser Umst„nde beeinfluát werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgesch„ft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umst„nde, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umst„nden, die der Vollmachtgeber kennen muáte, sofern das Kennenmssen der Kenntnis gleichsteht.

 167.
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem zu Bevollm„chtigenden oder dem Dritten, dem gegenber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erkl„rung bedarf nicht der Form, welche fr das Rechtsgesch„ft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

 168.
Das Erl”schen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverh„ltnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverh„ltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erkl„rung des Widerrufs findet die Vorschrift des  167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 169.
Soweit nach den  674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines gesch„ftsfhrenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgesch„fts das Erl”schen kennt oder kennen muá.

 170.
Wird die Vollmacht durch Erkl„rung gegenber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenber in Kraft, bis ihm das Erl”schen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

 171.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch ”ffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daá er einen anderen bevollm„chtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

 172.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollm„chtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgeh„ndigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt,
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurckgegeben oder fr kraftlos erkl„rt wird.

 173.
Die Vorschriften des  170, des  171 Abs. 2 und des  172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erl”schen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgesch„fts kennt oder kennen muá.

 174.
Ein einseitiges Rechtsgesch„ft, das ein Bevollm„chtigter einem anderen gegenber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollm„chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch„ft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist. Die Zurckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollm„chtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

 175.
Nach dem Erl”schen der Vollmacht hat der Bevollm„chtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurckzugeben; ein Zurckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

 176.
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine ”ffentliche Bekanntmachung fr kraftlos erkl„ren; die Kraftloserkl„rung muá nach den fr die ”ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeáordnung ver”ffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrckung in die ”ffentlichen Bl„tter wird die Kraftloserkl„rung wirksam.
(2) Zust„ndig fr die Bewilligung der Ver”ffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches fr die Klage auf Rckgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zust„ndig sein wrde.
(3) Die Kraftloserkl„rung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

 177.
(1) Schlieát jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so h„ngt die Wirksamkeit des Vertrags fr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erkl„rung ber die Genehmigung auf, so kann die Erkl„rung nur ihm gegenber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenber erkl„rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erkl„rt werden; wird sie nicht erkl„rt, so gilt sie als verweigert.

 178.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daá er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenber erkl„rt werden.

 179.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, daá er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen muáte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt war, es sei denn, daá er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

 180.
Bei einem einseitigen Rechtsgesch„ft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzul„ssig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenber ein solches Rechtsgesch„ft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgesch„fts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daá der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften ber Vertr„ge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgesch„ft gegenber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverst„ndnisse vorgenommen wird.

 181.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgesch„ft nicht vornehmen, es sei denn, daá das Rechtsgesch„ft ausschlieálich in der Erfllung einer Verbindlichkeit besteht.

Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

 182.
(1) H„ngt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgesch„fts, das einem anderen gegenber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenber erkl„rt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der fr das Rechtsgesch„ft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgesch„ft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abh„ngt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des  111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

 183.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgesch„fts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverh„ltnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenber erkl„rt werden.

 184.
(1) Die nachtr„gliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch„fts zurck, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rckwirkung werden Verfgungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung ber den Gegenstand des Rechtsgesch„fts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.

 185.
(1) Eine Verfgung, die ein Nichtberechtigter ber einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfgung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfgende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt haftet. In den beiden letzteren F„llen wird, wenn ber den Gegenstand mehrerer miteinander nicht in Einklang stehende Verfgungen getroffen worden sind, nur die frhere Verfgung wirksam.

Vierter Abschnitt. Fristen. Termine

 186.
Fr die in Gesetzen, gerichtlichen Verfgungen und Rechtsgesch„ften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der  187 bis 193.

 187.
(1) Ist fr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maágebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt f„llt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der fr den Anfang einer Frist maágebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

 188.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des  187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt f„llt, im Falle des  187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der fr ihren Ablauf maágebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.

 189.
(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fnfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fnfzehn Tage zuletzt zu z„hlen.

 190.
Im Falle der Verl„ngerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.

 191.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daá er nicht zusammenh„ngend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreiáig, das Jahr zu dreihundertfnfundsechzig Tagen gerechnet.

 192.
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fnfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

 193.
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserkl„rung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und f„llt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erkl„rungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der n„chste Werktag.

Fnfter Abschnitt. Verj„hrung

 194.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verj„hrung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verh„ltnis unterliegt der Verj„hrung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verh„ltnis entsprechenden Zustandes fr die Zukunft gerichtet ist.

 195.
Die regelm„áige Verj„hrungsfrist betr„gt dreiáig Jahre.

 196.
(1) In zwei Jahren verj„hren die Ansprche:

  1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, fr Lieferung von Waren, Ausfhrung von Arbeiten und Besorgung fremder Gesch„fte, mit Einschluá der Auslagen, es sei denn, daá die Leistung fr den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
  2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, fr Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
  3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluá der Auslagen;
  4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getr„nke gewerbsm„áig verabreichen, fr Gew„hrung von Wohnung und Bek”stigung sowie fr andere den G„sten zur Befriedigung ihrer Bedrfnisse gew„hrte Leistungen, mit Einschluá der Auslagen;
  5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daá die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
  6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsm„áig vermieten, wegen des Mietzinses;
  7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu geh”ren, die Besorgung fremden Gesch„fte oder die Leistung von Diensten gewerbsm„áig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebhrenden Vergtungen, mit Einschluá der Auslagen;
  8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezge, mit Einschluá der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprche gew„hrten Vorschsse;
  9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagel”hner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluá der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprche gew„hrten Vorschsse;
  10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der fr die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
  11. der ”ffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art fr Gew„hrung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und fr die damit zusammenh„ngenden Aufwendungen;
  12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, fr Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
  13. der ”ffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprche der ”ffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
  14. der Žrzte, insbesondere auch der Wund„rzte, Geburtshelfer, Zahn„rzte und Tier„rzte, sowie der Hebammen fr ihre Dienstleistungen, mit Einschluá der Auslagen;
  15. der Rechtsanw„lte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Gesch„fte ”ffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebhren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse flieáen;
  16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanw„lten geleisteten Vorschsse;
  17. der Zeugen und Sachverst„ndigen wegen ihrer Gebhren und Auslagen.

(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprche nicht der Verj„hrung von zwei Jahren unterliegen, verj„hren sie in vier Jahren.

 197.
In vier Jahren verj„hren die Ansprche auf Rckst„nde von Zinsen, mit Einschluá der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allm„hlicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Betr„ge, die Ansprche auf Rckst„nde von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des  196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprche auf Rckst„nde von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeitr„gen und allen anderen regelm„áig wiederkehrenden Leistungen.

 198.
Die Verj„hrung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verj„hrung mit der Zuwiderhandlung.

 199.
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekndigt hat, so beginnt die Verj„hrung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kndigung zul„ssig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kndigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verj„hrung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.

 200.
H„ngt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daá der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verj„hrung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zul„ssig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verh„ltnis bezieht.

 201.
Die Verj„hrung der in den  196, 197 bezeichneten Ansprche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den  198 bis 200 maágebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer ber diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verj„hrung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abl„uft.

 202.
(1) Die Verj„hrung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorbergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurckbehaltungsrechts, des nicht erfllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach  770 dem Brgen und nach den  2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.

 203.
(1) Die Verj„hrung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verj„hrungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise, durch h”here Gewalt herbeigefhrt wird.

 204.
Die Verj„hrung von Ansprchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprchen zwischen Eltern und Kindern w„hrend der Minderj„hrigkeit der Kinder und von Ansprchen zwischen dem Vormund und dem Mndel w„hrend der Dauer des Vormundschaftsverh„ltnisses.

 205.
Der Zeitraum, w„hrend dessen die Verj„hrung gehemmt ist, wird in die Verj„hrungsfrist nicht eingerechnet.

 206.
(1) Ist eine gesch„ftsunf„hige oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verj„hrung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig wird oder der Mangel der Vertretung aufh”rt. Ist die Verj„hrungsfrist krzer als sechs Monate, so tritt der fr die Verj„hrung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkte Person prozeáf„hig ist.

 207.
Die Verj„hrung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse geh”rt oder sich gegen einen Nachlaá richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs ber den Nachlaá er”ffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verj„hrungsfrist krzer, als sechs Monate, so tritt der fr die Verj„hrung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

 208.
Die Verj„hrung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

 209.
(1) Die Verj„hrung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Gteantrags bei einer Gtestelle der im  794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Art;
2. die Anmeldung, des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen Verteilungsverfahren;
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4. die Streitverkndung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abh„ngt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Beh”rden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.

 210.
H„ngt die Zul„ssigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Beh”rde ab oder hat die Bestimmung des zust„ndigen Gerichts durch ein h”heres Gericht zu erfolgen, so wird die Verj„hrung durch die Einreichung des Gesuchs an die Beh”rde oder das h”here Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder durch Anbringung des Gteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Gteantrag angebracht wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 211.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeá rechtskr„ftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) Ger„t der Prozeá infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daá er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeáhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verj„hrung wird dadurch, daá eine der Parteien den Prozeá weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.

 212.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurckgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskr„ftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verj„hrung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 212a.
Die Unterbrechung durch Anbringung des Gteantrags dauert bis zur Erledigung des Gteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschlieát, nach Maágabe der  211, 212 fort. Ger„t das Gteverfahren dadurch, daá es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des  211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Gteantrag zurckgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verj„hrung als nicht erfolgt.

 213.
Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des  212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert ( 701 der Zivilprozeáordnung).

 214.
(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der Konkurs beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurckgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses fr eine Forderung, die infolge eines bei der Prfung erhobenen Widerspruchs in Prozeá befangen ist, ein Betrag zurckbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des  211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen Verteilungsverfahren sind die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

 215.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeá oder durch Streitverkndung dauert fort, bis der Prozeá rechtskr„ftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des  211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 216.
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaáregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurckgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaáregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.

 217.
Wird die Verj„hrung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichen Zeit nicht in Betracht; eine neue Verj„hrung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

 218.
(1) Ein rechtskr„ftig festgestellter Anspruch verj„hrt in dreiáig Jahren, auch wenn er an sich einer krzeren Verj„hrung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelm„áig wiederkehrende, erst knftig f„llig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der krzeren Verj„hrungsfrist.

 219.
Als rechtskr„ftige Entscheidung im Sinne des  211 Abs. 1 und des  218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskr„ftiges Urteil.

 220.
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbeh”rde geltend zu machen, so finden die Vorschriften der  209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die Verj„hrung schon dadurch unterbrochen, daá der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.

 221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die w„hrend des Besitzes des Rechtsvorg„ngers verstrichene Verj„hrungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.

 222.
(1) Nach der Vollendung der Verj„hrung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verj„hrten Anspruchs Geleistete kann nicht zurckgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verj„hrung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsm„áigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

 223.
(1) Die Verj„hrung eines Anspruchs, fr den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht bertragen worden, so kann die Rckbertragung nicht auf Grund der Verj„hrung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verj„hrung von Ansprchen auf Rckst„nde von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.

 224.
Mit dem Hauptanspruche verj„hrt der Anspruch auf die von ihm abh„ngenden Nebenleistungen, auch wenn die fr diesen Anspruch geltende besondere Verj„hrung noch nicht vollendet ist.

 225.
Die Verj„hrung kann durch Rechtsgesch„ft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verj„hrung, insbesondere Abkrzung der Verj„hrungsfrist, ist zul„ssig.

Sechster Abschnitt. Ausbung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe

 226.
Die Ausbung eines Rechtes ist unzul„ssig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufgen.

 227.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenw„rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 228.
Wer eine fremde Sache besch„digt oder zerst”rt, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Besch„digung oder die Zerst”rung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht auáer Verh„ltnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

 229.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerst”rt oder besch„digt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verd„chtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daá die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der pers”nliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzglich dem Gerichte vorzufhren.
(4) Wird der Arrestantrag verz”gert oder abgelehnt, so hat die Rckgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzglich zu erfolgen.

 231.
Wer eine der im  229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daá die fr den Ausschluá der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrl„ssigkeit beruht.

Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung

 232.
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpf„ndung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch Verpf„ndung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inl„ndischen Grundstcken, durch Verpf„ndung von Forderungen, fr die eine Hypothek an einem inl„ndischen Grundstcke besteht, oder durch Verpf„ndung von Grundschulden oder Rentenschulden an inl„ndischen Grundstcken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Brgen zul„ssig.

 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt bergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rckerstattung.

 234.
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angeh”ren, in der Mndelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in H”he von drei Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.

 235.
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

 236.
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in H”he von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aush„ndigung der Gl„ubiger gegen L”schung seiner Forderung verlangen kann.

 237.
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in H”he von zwei Dritteilen des Sch„tzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, k”nnen zurckgewiesen werden.

 238.
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mndelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, fr die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

 239.
(1) Ein Brge ist tauglich, wenn er ein der H”he der zu leistenden Sicherheit angemessenes Verm”gen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Brgschaftserkl„rung muá den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu erg„nzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.


Zweites Buch. Recht der Schuldverh„ltnisse
Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverh„ltnisse
Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

 241.
Kraft des Schuldverh„ltnisses ist der Gl„ubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

 242.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Gte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschr„nkt sich das Schuldverh„ltnis auf diese Sache.

 244.
(1) Ist eine in ausl„ndischer W„hrung ausgedrckte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichsw„hrung erfolgen, es sei denn, daá Zahlung in ausl„ndischer W„hrung ausdrcklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung fr den Zahlungsort maágebend ist.

 245.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Mnzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Mnzsorte nicht bestimmt w„re.

 246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgesch„ft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert fr das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 247.
(aufgehoben)

 248.
(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daá f„llige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgesch„ften k”nnen im voraus vereinbaren, daá nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, fr den Betrag der von ihnen gew„hrten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, k”nnen sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rckst„ndiger Zinsen im voraus versprechen lassen.

 249.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen wrde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten w„re. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch„digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gl„ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

 250.
Der Gl„ubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erkl„rung bestimmen, daá er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gl„ubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

 251.
(1) Soweit die Herstellung nicht m”glich oder zur Entsch„digung des Gl„ubigers nicht gengend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gl„ubiger in Geld zu entsch„digen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gl„ubiger in Geld entsch„digen, wenn die Herstellung nur mit unverh„ltnism„áigen Aufwendungen m”glich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverh„ltnism„áig, wenn sie dessen Wert erheblich bersteigen.

 252.
Der zu ersetzende Schaden umfaát auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gew”hnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umst„nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

 253.
Wegen eines Schadens, der nicht Verm”gensschaden ist, kann Entsch„digung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten F„llen gefordert werden.

 254.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Besch„digten mitgewirkt, so h„ngt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst„nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Besch„digten darauf beschr„nkt, daá er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungew”hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muáte, oder daá er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden, oder zu mindern. Die Vorschrift des  278 findet entsprechende Anwendung.

 255.
Wer fr den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

 256.
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenst„nde als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen fr die Zeit, fr welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Frchte des Gegenstandes ohne Vergtung verbleiben, nicht zu entrichten.

 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz fr Aufwendungen zu verlangen, die er fr einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er fr diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht f„llig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

 258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm fr den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

 259.
(1) Wer verpflichtet ist, ber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daá die in der Rechnung enthaltenen Angaben ber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollst„ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

 260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenst„nden herauszugeben oder ber den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daá das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er nach bestem Wissen den Bestand so vollst„ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des  259 Abs. 3 findet Anwendung.

 261.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umst„nden entsprechende Žnderung der eidesstattlichen Versicherung beschlieáen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

 262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daá nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

 263.
(1) Die Wahl erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem anderen Teile.
(2) Die gew„hlte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

 264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gl„ubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gl„ubiger die gew„hlte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der brigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gl„ubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner ber, wenn nicht der Gl„ubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

 265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unm”glich oder wird sie sp„ter unm”glich, so beschr„nkt sich das Schuldverh„ltnis auf die brigen Leistungen. Die Beschr„nkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unm”glich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

 266.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

 267.
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gl„ubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

 268.
(1) Betreibt der Gl„ubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner geh”renden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr l„uft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gl„ubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr l„uft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gl„ubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteile des Gl„ubigers geltend gemacht werden.

 269.
(1) Ist ein Ort fr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst„nden, insbesondere aus der Natur des Schuldverh„ltnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverh„ltnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, daá der Schuldner die Kosten der Versendung bernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daá der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

 270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gl„ubiger an dessen Wohnsitz zu bermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gl„ubigers entstanden, so tritt, wenn der Gl„ubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erh”hen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverh„ltnisses eintretenden Žnderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gl„ubigers die Kosten oder die Gefahr der šbermittelung, so hat der Gl„ubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften ber den Leistungsort bleiben unberhrt.

 271.
(1) Ist eine Zeit fr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst„nden zu entnehmen, so kann der Gl„ubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der Gl„ubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der F„lligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

 273.
(1) hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verh„ltnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen f„lligen Anspruch gegen den Gl„ubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverh„ltnisse sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebhrende Leistung bewirkt wird (Zurckbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein f„lliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daá er den Gegenstand durch eine vors„tzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gl„ubiger kann die Ausbung des Zurckbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Brgen ist ausgeschlossen.

 274.
(1) Gegenber der Klage des Gl„ubigers hat die Geltendmachung des Zurckbehaltungsrechts nur die Wirkung, daá der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebhrenden Leistung (Erfllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gl„ubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.

 275.
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverh„ltnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unm”glich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverh„ltnisses eintretenden Unm”glichkeit steht das nachtr„glich eintretende Unverm”gen des Schuldners zur Leistung gleich.

 276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrl„ssigkeit zu vertreten. Fahrl„ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auáer acht l„át. Die Vorschriften der  827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.

 277.
Wer nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrl„ssigkeit nicht befreit.

 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des  276 Abs. 2 findet keine Anwendung.

 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung m”glich ist, sein Unverm”gen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last f„llt.

 280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unm”glich wird, hat der Schuldner dem Gl„ubiger den durch die Nichterfllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle teilweiser Unm”glichkeit kann der Gl„ubiger unter Ablehnung des noch m”glichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfllung fr ihn kein Interesse hat. Die fr das vertragsm„áige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

 281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unm”glich macht, fr den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gl„ubiger Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gl„ubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entsch„digung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

 282.
Ist streitig, ob die Unm”glichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.

 283.
(1) Ist der Schuldner rechtskr„ftig verurteilt, so kann der Gl„ubiger ihn zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erkl„rung bestimmen, daá er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gl„ubiger Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unm”glich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt, so steht dem Gl„ubiger auch das im  280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.

 284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gl„ubigers nicht, die nach dem Eintritte der F„lligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist fr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kndigung vorauszugehen hat und die Zeit fr die Leistung in der Weise bestimmt ist, daá sie sich von der Kndigung ab nach dem Kalender berechnen l„át.

 285.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

 286.
(1) Der Schuldner hat dem Gl„ubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs fr den Gl„ubiger kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Die fr das vertragsm„áige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

 287.
Der Schuldner hat w„hrend des Verzugs jede Fahrl„ssigkeit zu vertreten. Er ist auch fr die w„hrend des Verzugs durch Zufall eintretende Unm”glichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daá der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein wrde.

 288.
(1) Eine Geldschuld ist w„hrend des Verzugs mit vier vom Hundert fr das Jahr zu verzinsen. Kann der Gl„ubiger auf einem anderen Rechtsgrunde h”here Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 289.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gl„ubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberhrt.

 290.
Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der w„hrend des Verzugs untergegangen ist oder aus einem w„hrend des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gl„ubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines w„hrend des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.

 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst sp„ter f„llig, so ist sie von der F„lligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des  288 Abs. 1 und des  289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

 292.
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit an der Anspruch des Gl„ubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unm”glichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche fr das Verh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverh„ltnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gl„ubigers ein anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gl„ubigers auf Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

Zweiter Titel. Verzug des Gl„ubigers

 293.
Der Gl„ubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

 294.
Die Leistung muá dem Gl„ubiger so, wie sie zu bewirken ist, tats„chlich angeboten werden.

 295.
Ein w”rtliches Angebot des Schuldners gengt, wenn der Gl„ubiger ihm erkl„rt hat, daá er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gl„ubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gl„ubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gl„ubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

 296.
Ist fr die von dem Gl„ubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gl„ubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kndigung vorauszugehen hat und die Zeit fr die Handlung in der Weise bestimmt ist, daá sie sich von der Kndigung ab nach dem Kalender berechnen l„át.

 297.
Der Gl„ubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des  296 zu der fr die Handlung des Gl„ubigers bestimmten Zeit auáerstande ist, die Leistung zu bewirken.

 298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gl„ubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gl„ubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

 299.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gl„ubiger nicht dadurch in Verzug, daá er vorbergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, daá der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekndigt hat.

 300.
(1) Der Schuldner hat w„hrend des Verzugs des Gl„ubigers nur Vorsatz und grobe Fahrl„ssigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gl„ubiger ber, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daá er die angebotene Sache nicht annimmt.

 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner w„hrend des Verzugs des Gl„ubigers Zinsen nicht zu entrichten.

 302.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschr„nkt sich seine Verpflichtung w„hrend des Verzugs des Gl„ubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

 303.
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstcks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des Gl„ubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muá dem Gl„ubiger vorher angedroht werden, es sei denn, daá die Androhung untunlich ist.

 304.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gl„ubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er fr das erfolglose Angebot sowie fr die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen muáte.

Zweiter Abschnitt. Schuldverh„ltnisse aus Vertr„gen
Erster Titel. Begrndung. Inhalt des Vertrags

 305.
Zur Begrndung eines Schuldverh„ltnisses durch Rechtsgesch„ft sowie zur Žnderung des Inhalts eines Schuldverh„ltnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

 306.
Ein auf eine unm”gliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

 307.
(1) Wer bei der Schlieáung eines Vertrags, der auf eine unm”gliche Leistung gerichtet ist, die Unm”glichkeit der Leistung kennt oder kennen muá, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daá er auf die Gltigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gltigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Unm”glichkeit kennt oder kennen muá.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise unm”glich und der Vertrag in Ansehung des m”glichen Teiles gltig ist oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unm”glich ist.

 308.
(1) Die Unm”glichkeit der Leistung steht der Gltigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unm”glichkeit gehoben werden kann und der Vertrag fr den Fall geschlossen ist, daá die Leistung m”glich wird.
(2) Wird eine unm”gliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gltig, wenn die Unm”glichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird.

 309.
VerstӇt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften der  307, 308 entsprechende Anwendung.

 310.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein knftiges Verm”gen oder einen Bruchteil seines knftigen Verm”gens zu bertragen oder mit einem Nieábrauche zu belasten, ist nichtig.

 311.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenw„rtiges Verm”gen oder einen Bruchteil seines gegenw„rtigen Verm”gens zu bertragen oder mit einem Nieábrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

 312.
(1) Ein Vertrag ber den Nachlaá eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag ber den Pflichtteil oder ein Verm„chtnis aus dem Nachlaá eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter knftigen gesetzlichen Erben ber den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstck zu bertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gltig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

 314.
Verpflichtet sich jemand zur Ver„uáerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubeh”r der Sache.

 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschlieáenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung fr den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verz”gert wird.

 316.
Ist der Umfang der fr eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

 317.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten berlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, daá sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel šbereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maágebend.

 318.
(1) Die einem Dritten berlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erkl„rung gegenber einem der Vertragschlieáenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger T„uschung steht nur den Vertragschlieáenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muá unverzglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreiáig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

 319.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung fr die Vertragschlieáenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verz”gert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verz”gert.

Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daá er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebhrende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des  273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umst„nden, insbesondere wegen verh„ltnism„áiger Geringfgigkeit des rckst„ndigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoáen wrde.

 321.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Verm”gensverh„ltnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gef„hrdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit fr die geleistet wird.

 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daá der andere Teil zur Erfllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des  274 Abs. 2 Anwendung.

 323.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unm”glich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unm”glichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Maágabe der  472, 473.
(2) Verlangt der andere Teil nach  281 Herausgabe des fr den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maágabe der  472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurckbleibt.
(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckgefordert werden.

 324.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unm”glich, so beh„lt er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muá sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b”swillig unterl„át.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unm”glich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist.

 325.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unm”glich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen oder von dem Vertrage zurcktreten. Bei teilweiser Unm”glichkeit ist er, wenn die teilweise Erfllung des Vertrags fr ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maágabe des  280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurckzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rcktrittsrechts kann er auch die fr den Fall des  323 bestimmten Rechte geltend machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des  283, wenn nicht die Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise nicht bewirkt ist.

 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erkl„rung bestimmen, daá er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurckzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des  325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfllung des Vertrags infolge des Verzugs fr den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daá es der Bestimmung einer Frist bedarf.

 327.
Auf das in den  325, 326 bestimmte Rcktrittsrecht finden die fr das vertragsm„áige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 entsprechende Anwendung, Erfolgt der Rcktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daá der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umst„nden, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschlieáenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu „ndern.

 329.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung eines Gl„ubigers des anderen Teiles, ohne die Schuld zu bernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daá der Gl„ubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Verm”gens- oder Gutsbernahme von dem šbernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

 331.
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempf„ngers.
(2) Stirbt der Versprechensempf„nger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder ge„ndert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

 332.
Hat sich der Versprechensempf„nger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfgung von Todes wegen geschehen.

 333.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenber zurck, so gilt das Recht als nicht erworben.

 334.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenber dem Dritten zu.

 335.
Der Versprechensempf„nger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschlieáenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Vierter Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe

 336.
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

 337.
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfllung des Vertrags zurckzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurckzugeben.

 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unm”glich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empf„nger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empf„nger Schadensersatz wegen Nichterfllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurckzugeben.

 339.
Verspricht der Schuldner dem Gl„ubiger fr den Fall, daá er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in geh”riger Weise erfllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

 340.
(1) Hat der Schuldner die Strafe fr den Fall versprochen, daá er seine Verbindlichkeit nicht erfllt, so kann der Gl„ubiger die verwirkte Strafe statt der Erfllung verlangen. Erkl„rt der Gl„ubiger dem Schuldner, daá er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gl„ubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe fr den Fall versprochen, daá er seine Verbindlichkeit nicht in geh”riger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfllt, so kann der Gl„ubiger die verwirkte Strafe neben der Erfllung verlangen.
(2) Steht dem Gl„ubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht geh”rigen Erfllung zu, so finden die Vorschriften des  340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gl„ubiger die Erfllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbeh„lt.

 342.
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der  339 bis 311 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gl„ubiger die Strafe verlangt.

 343.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverh„ltnism„áig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gl„ubigers, nicht bloá das Verm”gensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch auáer den F„llen der  339, 342, wenn jemand eine Strafe fr den Fall verspricht, daá er eine Handlung vornimmt oder unterl„át.

 344.
Erkl„rt das Gesetz das Versprechen einer Leistung fr unwirksam, so ist auch die fr den Fall der Nichterfllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.

 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfllt habe, so hat er die Erfllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

Fnfter Titel. Rcktritt

 346.
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rcktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rcktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurckzugew„hren. Fr geleistete Dienste sowie fr die šberlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.

 347.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unm”glichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rcktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche fr das Verh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.

 348.
Die sich aus dem Rcktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfllen. Die Vorschriften der  320, 322 finden entsprechende Anwendung.

 349.
Der Rcktritt erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem anderen Teile.

 350.
Der Rcktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Gegenstand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist.

 351.
Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unm”glichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach  278 zu vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.

 352.
Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat.

 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Teil des Gegenstandes ver„uáert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rcktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfgung erlangt hat, die Voraussetzungen des  351 oder des  352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfgung des Berechtigten steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

 354.
Kommt der Berechtigte mit der Rckgew„hr des empfangenen Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der Erkl„rung bestimmen, daá er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Der Rcktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rckgew„hr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.

 355.
Ist fr die Ausbung des Rcktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teile fr die Ausbung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rcktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rcktritt vor dem Ablaufe der Frist erkl„rt wird.

 356.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rcktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgebt werden. Erlischt das Rcktrittsrecht fr einen der Berechtigten, so erlischt es auch fr die brigen.

 357.
Hat sich der eine Teil den Rcktritt fr den Fall vorbehalten, daá der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht er fllt, so ist der Rcktritt unwirksam, wenn der andere Teil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzglich nach dem Rcktritte die Aufrechnung erkl„rt.

 358.
Hat sich der eine Teil den Rcktritt fr den Fall vorbehalten, daá der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfllt, und bestreitet dieser die Zul„ssigkeit des erkl„rten Rcktritts, weil er erfllt habe, so hat er die Erfllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

 359.
Ist der Rcktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rcktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erkl„rung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erkl„rung unverzglich zurckweist. Die Erkl„rung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzglich nach der Zurckweisung entrichtet wird.

 360.
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daá der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht er fllt, so ist der Gl„ubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rcktritte von dem Vertrage berechtigt.

 361.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daá die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der andere Teil zum Rcktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.

Dritter Abschnitt. Erl”schen der Schuldverh„ltnisse
Erster Titel. Erfllung

 362.
(1) Das Schuldverh„ltnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gl„ubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfllung geleistet, so finden die Vorschriften des  185 Anwendung.

 363.
Hat der Gl„ubiger eine ihm als Erfllung angebotene Leistung als Erfllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollst„ndig gewesen sei.

 364.
(1) Das Schuldverh„ltnis erlischt, wenn der Gl„ubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfllungs Statt annimmt.
(2) šbernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gl„ubigers diesem gegenber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daá er die Verbindlichkeit an Erfllungs Statt bernimmt.

 365.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verk„ufer Gew„hr zu leisten.

 366.
(1) Ist der Schuldner dem Gl„ubiger aus mehreren Schuldverh„ltnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung s„mtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zun„chst die f„llige Schuld, unter mehreren f„lligen Schulden diejenige, welche dem Gl„ubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner l„stigere, unter mehreren gleich l„stigen die „ltere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verh„ltnism„áig getilgt.

 367.
(1) Hat der Schuldner auáer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zun„chst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gl„ubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

 368.
Der Gl„ubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, daá die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

 369.
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschieáen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gl„ubiger bestehenden Rechtsverh„ltnisse sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer šbertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprnglichen Gl„ubigers mehrere Gl„ubiger, so fallen die Mehrkosten den Gl„ubigern zur Last.

 370.
Der šberbringer einer Quittung gilt als erm„chtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umst„nde der Annahme einer solchen Erm„chtigung entgegenstehen.

 371.
Ist ber die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rckgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gl„ubiger, zur Rckgabe auáerstande zu sein, so kann der Schuldner das ”ffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, daá die Schuld erloschen sei.

Zweiter Titel. Hinterlegung

 372.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten ”ffentlichen Stelle fr den Gl„ubiger hinterlegen, wenn der Gl„ubiger im Verzuge der Annahme ist. Das gleiche gilt wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gl„ubigers liegenden Grunde oder infolge einer nicht auf Fahrl„ssigkeit beruhenden Ungewiáheit ber die Person des Gl„ubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfllen kann.

 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gl„ubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gl„ubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abh„ngig machen.

 374.
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gl„ubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gl„ubiger die Hinterlegung unverzglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 375.
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post bersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurck.

 376.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurckzunehmen.
(2) Die Rcknahme ist ausgeschlossen:

  1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erkl„rt, daá er auf das Recht zur Rcknahme verzichte;
  2. wenn der Gl„ubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erkl„rt;
  3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gl„ubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskr„ftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung fr rechtm„áig erkl„rt.

 377.
(1) Das Recht zur Rcknahme ist der Pf„ndung nicht unterworfen.
(2) Wird ber das Verm”gen des Schuldners der Konkurs er”ffnet, so kann w„hrend des Konkurses das Recht zur Rcknahme auch nicht von dem Schuldner ausgebt werden.

 378.
Ist die Rcknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gl„ubiger geleistet h„tte.

 379.
(1) Ist die Rcknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gl„ubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, tr„gt der Gl„ubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz fr nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurck, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

 380.
Soweit nach den fr die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweise der Empfangsberechtigung des Gl„ubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erkl„rung des Schuldners erforderlich oder gengend ist, kann der Gl„ubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erkl„rung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein wrde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt w„re.

 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gl„ubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurcknimmt.

 382.
Das Recht des Gl„ubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreiáig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gl„ubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rcknahme verzichtet hat.

 383.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gl„ubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erl”s hinterlegen. Das gleiche gilt in den F„llen des  372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverh„ltnism„áigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen fr den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder ”ffentlich angestellten Versteigerer ”ffentlich zu erfolgen (”ffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache ”ffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten nicht fr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

 384.
(1) Die Versteigerung ist erst zul„ssig, nachdem sie dem Gl„ubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den Gl„ubiger von der Versteigerung unverzglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung drfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

 385.
Hat die Sache einen B”rsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verk„ufen ”ffentlich erm„chtigten Handelsm„kler oder durch eine zur ”ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

 386.
Die Kosten der Versteigerung oder des nach  385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gl„ubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erl”s zurcknimmt.

Dritter Titel. Aufrechnung

 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebhrende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

 388.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem anderen Teile. Die Erkl„rung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

 389.
Die Aufrechnung bewirkt, daá die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenbergetreten sind.

 390.
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Die Verj„hrung schlieát die Aufrechnung nicht aus, wenn die verj„hrte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verj„hrt war.

 391.
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá fr die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, daá er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erh„lt oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, daá die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Aufrechnung einer Forderung, fr die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.

 392.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gl„ubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und sp„ter als die in Beschlag genommene Forderung f„llig geworden ist.

 393.
Gegen eine Forderung aus einer vors„tzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zul„ssig.

 394.
Soweit eine Forderung der Pf„ndung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen k”nnen jedoch geschuldete Beitr„ge aufgerechnet werden.

 395.
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaates sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zul„ssig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

 396.
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erkl„rt oder widerspricht der andere Teil unverzglich, so findet die Vorschrift des  366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile auáer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des  367 entsprechende Anwendung.

Vierter Titel. Erlaá

 397.
(1) Das Schuldverh„ltnis erlischt, wenn der Gl„ubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erl„át.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gl„ubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daá das Schuldverh„ltnis nicht bestehe.

Vierter Abschnitt. šbertragung der Forderung

 398.
Eine Forderung kann von dem Gl„ubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen bertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gl„ubiger an die Stelle des bisherigen Gl„ubigers.

 399.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprnglichen Gl„ubiger nicht ohne Ver„nderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pf„ndung nicht unterworfen ist.

 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die fr sie bestehen, sowie die Rechte aus einer fr sie bestellten Brgschaft auf den neuen Gl„ubiger ber.
(2) Ein mit der Forderung fr den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gl„ubiger geltend machen.

 402.
Der bisherige Gl„ubiger ist verpflichtet, dem neuen Gl„ubiger die zur Geltendmachung der Forderung n”tige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.

 403.
Der bisherige Gl„ubiger hat dem neuen Gl„ubiger auf Verlangen eine ”ffentlich beglaubigte Urkunde ber die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gl„ubiger zu tragen und vorzuschieáen.

 404.
Der Schuldner kann dem neuen Gl„ubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gl„ubiger begrndet waren.

 405.
Hat der Schuldner eine Urkunde ber die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gl„ubiger gegenber nicht darauf berufen, daá die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverh„ltnisses nur zum Schein erfolgt oder daá die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprnglichen Gl„ubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, daá der neue Gl„ubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen muáte.

 406.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gl„ubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gl„ubiger gegenber aufrechnen, es sei denn, daá er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daá die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und sp„ter als die abgetretene Forderung f„llig geworden ist.

 407.
(1) Der neue Gl„ubiger muá eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gl„ubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgesch„ft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gl„ubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daá der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgesch„fts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gl„ubiger anh„ngig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskr„ftiges Urteil ber die Forderung ergangen, so muá der neue Gl„ubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, daá der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit gekannt hat.

 408.
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gl„ubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgesch„ft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anh„ngig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des  407 dem frheren Erwerber gegenber entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluá einem Dritten berwiesen wird oder wenn der bisherige Gl„ubiger dem Dritten gegenber anerkennt, daá die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten bergegangen sei.

 409.
(1) Zeigt der Gl„ubiger dem Schuldner an, daá er die Forderung abgetreten habe, so muá er dem Schuldner gegenber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gl„ubiger eine Urkunde ber die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gl„ubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurckgenommen werden, welcher als der neue Gl„ubiger bezeichnet worden ist.

 410.
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gl„ubiger gegenber zur Leistung nur gegen Aush„ndigung einer von dem bisherigen Gl„ubiger ber die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kndigung oder eine Mahnung des neuen Gl„ubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gl„ubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

 411.
Tritt eine Milit„rperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer ”ffentlichen Unterrichtsanstalt den bertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aush„ndigung einer von dem bisherigen Gl„ubiger ausgestellten, ”ffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

 412.
Auf die šbertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der  399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

 413.
Die Vorschriften ber die šbertragung von Forderungen finden auf die šbertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Fnfter Abschnitt. Schuldbernahme

 414.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gl„ubiger in der Weise bernommen werden, daá der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

 415.
(1) Wird die Schuldbernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so h„ngt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gl„ubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gl„ubiger die Schuldbernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung k”nnen die Parteien den Vertrag „ndern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldbernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gl„ubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erkl„rung ber die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erkl„rt werden; wird sie nicht erkl„rt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gl„ubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der šbernehmer dem Schuldner gegenber verpflichtet, den Gl„ubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das gleiche gilt, wenn der Gl„ubiger die Genehmigung verweigert.

 416.
(1) šbernimmt der Erwerber eines Grundstcks durch Vertrag mit dem Ver„uáerer eine Schuld des Ver„uáerers, fr die eine Hypothek an dem Grundstcke besteht, so kann der Gl„ubiger die Schuldbernahme nur genehmigen, wenn der Ver„uáerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gl„ubiger sie dem Ver„uáerer gegenber vorher verweigert hat; die Vorschrift des  415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Ver„uáerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentmer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muá schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, daá der šbernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gl„ubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erkl„rt.
(3) Der Ver„uáerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gl„ubiger die Schuldbernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Ver„uáerer den Erwerber zu benachrichtigen.

 417.
(1) Der šbernehmer kann dem Gl„ubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverh„ltnisse zwischen dem Gl„ubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldbernahme zugrunde liegenden Rechtsverh„ltnisse zwischen dem šbernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der šbernehmer dem Gl„ubiger gegenber Einwendungen nicht herleiten.

 418.
(1) Infolge der Schuldbernahme erl”schen die fr die Forderung bestellten Brgschaften und Pfandrechte. Besteht fr die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gl„ubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Brge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldbernahme geh”rt, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung fr den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs ber das Verm”gen des šbernehmers geltend gemacht werden.

 419.
(1) šbernimmt jemand durch Vertrag das Verm”gen eines anderen, so k”nnen dessen Gl„ubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprche auch gegen den šbernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des šbernehmers beschr„nkt sich auf den Bestand des bernommenen Verm”gens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprche. Beruft sich der šbernehmer auf die Beschr„nkung seiner Haftung, so finden die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(3) Die Haftung des šbernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschr„nkt werden.

Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gl„ubigern

 420.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gl„ubiger nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.

 421.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daá jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gl„ubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gl„ubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben s„mtliche Schuldner verpflichtet.

 422.
(1) Die Erfllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fr die brigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an Erfllungs Statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den brigen Schuldnern aufgerechnet werden.

 423.
Ein zwischen dem Gl„ubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaá wirkt auch fr die brigen Schuldner, wenn die Vertragschlieáenden das ganze Schuldverh„ltnis aufheben wollten.

 424.
Der Verzug des Gl„ubigers gegenber einem Gesamtschuldner wirkt auch fr die brigen Schuldner.

 425.
(1) Andere als die in den  422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverh„ltnis ein anderes ergibt, nur fr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kndigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unm”glichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verj„hrung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskr„ftigen Urteile.

 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verh„ltnisse zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den brigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gl„ubiger befriedigt und von den brigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gl„ubigers gegen die brigen Schuldner auf ihn ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteile des Gl„ubigers geltend gemacht werden.

 427.
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daá jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgl„ubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gl„ubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gl„ubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

 429.
(1) Der Verzug eines Gesamtgl„ubigers wirkt auch gegen die brigen Gl„ubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgl„ubigers, so erl”schen die Rechte der brigen Gl„ubiger gegen den Schuldner.
(3) Im brigen finden die Vorschriften der  422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgl„ubiger seine Forderung auf einen anderen bertr„gt, die Rechte der brigen Gl„ubiger unberhrt.

 430.
Die Gesamtgl„ubiger sind im Verh„ltnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

 431.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

 432.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgl„ubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gl„ubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gl„ubiger kann verlangen, daá der Schuldner die geschuldete Sache fr alle Gl„ubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im brigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gl„ubiger eintritt, nicht fr und gegen die brigen Gl„ubiger.

Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverh„ltnisse
Erster Titel. Kauf. Tausch
I. Allgemeine Vorschriften

 433.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verk„ufer einer Sache verpflichtet, dem K„ufer die Sache zu bergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verk„ufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem K„ufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu bergeben.
(2) Der K„ufer ist verpflichtet, dem Verk„ufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 434.
Der Verk„ufer ist verpflichtet, dem K„ufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den K„ufer geltend gemacht werden k”nnen.

 435.
(1) Der Verk„ufer eines Grundstcks oder eines Rechtes an einem Grundstck ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur L”schung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem K„ufer zu verschaffende Recht beeintr„chtigen wrden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek fr die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.

 436.
Der Verk„ufer eines Grundstcks haftet nicht fr die Freiheit des Grundstcks von ”ffentlichen Abgaben und von anderen ”ffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

 437.
(1) Der Verk„ufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet fr den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verk„ufer eines Wertpapiers haftet auch dafr, daá es nicht zum Zwecke der Kraftloserkl„rung aufgeboten ist.

 438.
šbernimmt der Verk„ufer einer Forderung die Haftung fr die Zahlungsf„higkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsf„higkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.

 439.
(1) Der Verk„ufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der K„ufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verk„ufer zu beseitigen, auch wenn der K„ufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.

 440.
(1) Erfllt der Verk„ufer die ihm nach den  433 bis 437, 439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des K„ufers nach den Vorschriften der  320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem K„ufer zum Zwecke der Eigentumsbertragung bergeben worden, so kann der K„ufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rcksicht auf dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem Verk„ufer zurckgew„hrt oder wenn die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den K„ufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der K„ufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.
(4) Steht dem K„ufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu, so gengt anstelle der Rckgew„hr die Abtretung des Anspruchs.

 441.
Die Vorschriften des  440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.

 442.
Bestreitet der Verk„ufer den vom K„ufer geltend gemachten Mangel im Rechte, so hat der K„ufer den Mangel zu beweisen.

 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den  433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verk„ufer obliegende Verpflichtung zur Gew„hrleistung erlassen oder beschr„nkt wird, ist nichtig, wenn der Verk„ufer den Mangel arglistig verschweigt.

 444.
Der Verk„ufer ist verpflichtet, dem K„ufer ber die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verh„ltnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstcks ber die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die n”tige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verk„ufer nur zur Erteilung eines ”ffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.

 445.
Die Vorschriften der  433 bis 444 finden auf andere Vertr„ge, die auf Ver„uáerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.

 446.
(1) Mit der šbergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zuf„lligen Unterganges und einer zuf„lligen Verschlechterung auf den K„ufer ber. Von der šbergabe an gebhren dem K„ufer die Nutzungen und tr„gt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der K„ufer eines Grundstcks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der šbergabe als Eigentmer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.

 447.
(1) Versendet der Verk„ufer auf Verlangen des K„ufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte, so geht die Gefahr auf den K„ufer ber, sobald der Verk„ufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtfhrer oder der sonst zur Ausfhrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der K„ufer eine besondere Anweisung ber die Art der Versendung erteilt und weicht der Verk„ufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verk„ufer dem K„ufer fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

 448.
(1) Die Kosten der šbergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und W„gens, fallen dem Verk„ufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte fallen dem K„ufer zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begrndung oder šbertragung des Rechtes dem Verk„ufer zur Last.

 449.
(1) Der K„ufer eines Grundstcks hat die Kosten der Auflassung und der Eintragung, der K„ufer eines Rechtes an einem Grundstcke hat die Kosten der zur Begrndung oder šbertragung des Rechtes n”tigen Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluá der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erkl„rungen, zu tragen. Dem K„ufer f„llen in beiden F„llen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur Last.
(2) Der K„ufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsbergangs, der K„ufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begrndung oder šbertragung n”tigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschluá der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erkl„rungen zu tragen.

 450.
(1) Ist vor der šbergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den K„ufer bergegangen und macht der Verk„ufer vor der šbergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem šbergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann er von dem K„ufer Ersatz verlangen, wie wenn der K„ufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt h„tte.
(2) Die Verpflichtung des K„ufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag.

 451.
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der  446 bis 450 entsprechende Anwendung.

 452.
Der K„ufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebhren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.

 453.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der fr den Erfllungsort zur Erfllungszeit maágebende Marktpreis als vereinbart.

 454.
Hat der Verk„ufer den Vertrag erfllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das im  325 Abs. 2 und im  326 bestimmte Rcktrittsrecht nicht zu.

 455.
Hat sich der Verk„ufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die šbertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollst„ndiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daá der Verk„ufer zum Rcktritte von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der K„ufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

 456.
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung drfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen, mit Einschluá des Protokollfhrers, den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder fr sich pers”nlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

 457.
Die Vorschrift des  456 gilt auch bei einem Verkauf auáerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber erm„chtigt, den Gegenstand fr Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den F„llen des Pfandverkaufs und des in den  383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.

 458.
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der  456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der šbertragung des gekauften Gegenstandes h„ngt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentmer oder Gl„ubiger Beteiligten ab. Fordert der K„ufer einen Beteiligten zur Erkl„rung ber die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des  177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frhere K„ufer fr die Kosten des neuen Verkaufs sowie fr einen Mindererl”s aufzukommen.

II. Gew„hrleistung wegen M„ngel der Sache

 459.
(1) Der Verk„ufer einer Sache haftet dem K„ufer dafr, daá sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den K„ufer bergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew”hnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verk„ufer haftet auch dafr, daá die Sache zur Zeit des šberganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

 460.
Der Verk„ufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der K„ufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem K„ufer ein Mangel der im  459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrl„ssigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verk„ufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.

 461.
Der Verk„ufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in ”ffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.

 462.
Wegen eines Mangels, den der Verk„ufer nach den Vorschriften der  459, 460 zu vertreten hat, kann der K„ufer Rckg„ngigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

 463.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der K„ufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verk„ufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

 464.
Nimmt der K„ufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den  462, 463 bestimmten Ansprche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbeh„lt.

 465.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verk„ufer auf Verlangen des K„ufers mit ihr einverstanden erkl„rt.

 466.
Behauptet der K„ufer dem Verk„ufer gegenber einen Mangel der Sache, so kann der Verk„ufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl„rung darber auffordern, ob er Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.

 467.
Auf die Wandelung finden die fr das vertragsm„áige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des  352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verk„ufer hat dem K„ufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.

 468.
Sichert der Verk„ufer eines Grundstcks dem K„ufer eine bestimmte Gr”áe des Grundstcks zu, so haftet er fr die Gr”áe wie fr eine zugesicherte Eigenschaft. Der K„ufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Gr”áe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daá die Erfllung des Vertrags fr den K„ufer kein Interesse hat.

 469.
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis fr alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengeh”rend verkauft, so kann jeder Teil verlangen, daá die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil fr ihn von den brigen getrennt werden k”nnen.

 470.
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.

 471.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fr einen Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis in dem Verh„ltnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben wrde.

 472.
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verh„ltnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben wrde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fr einen Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen.

 473.
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den F„llen der  471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des K„ufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verk„ufer den berschieáenden Betrag dem K„ufer zu vergten.

 474.
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der K„ufer verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.

 475.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des K„ufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.

 476.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verk„ufers zur Gew„hrleistung wegen M„ngel der Sache erlassen oder beschr„nkt wird, ist nichtig, wenn der Verk„ufer den Mangel arglistig verschweigt.

 476a.
Ist an Stelle des Rechts des K„ufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verk„ufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erh”hen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empf„ngers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgem„áen Gebrauch der Sache.

 477.
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verj„hrt, sofern nicht der Verk„ufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstcken in einem Jahre von der šbergabe an. Die Verj„hrungsfrist kann durch Vertrag verl„ngert werden.
(2) Beantragt der K„ufer das selbst„ndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeáordnung, so wird die Verj„hrung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die Vorschriften des  211 Abs. 2 und des  212 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verj„hrung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verj„hrung der anderen Ansprche.

 478.
(1) Hat der K„ufer den Mangel dem Verk„ufer angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verj„hrt war, so kann er auch nach der Vollendung der Verj„hrung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein wrde. Das gleiche gilt, wenn der K„ufer vor der Vollendung der Verj„hrung das selbst„ndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeáordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und einem sp„teren Erwerber der Sache wegen des Mangels anh„ngigen Rechtsstreite dem Verk„ufer den Streit verkndet hat.
(2) Hat der Verk„ufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung nicht.

 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verj„hrung nur aufgerechnet werden, wenn der K„ufer vorher eine der im  478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschr„nkung tritt nicht ein, wenn der Verk„ufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 480.
(1) Der K„ufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daá ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die fr die Wandelung geltenden Vorschriften der  464 bis 466, des  467 Satz 1 und der  469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den K„ufer bergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verk„ufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der K„ufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.

 481.
(1) Fr den Verkauf vom Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der  459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den  482 bis 492 ein anderes ergibt.

 482.
(1) Der Verk„ufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptm„ngel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gew„hrfristen) zeigen.
(2) Die Hauptm„ngel und die Gew„hrfristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege erg„nzt und abge„ndert werden.

 483.
Die Gew„hrfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf den K„ufer bergeht.

 484.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gew„hrfrist, so wird vermutet, daá der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den K„ufer bergegangen ist.

 485.
Der K„ufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht sp„testens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gew„hrfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist get”tet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres den Mangel dem Verk„ufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verk„ufer erhebt oder diesem den Streit verkndet oder das selbst„ndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeáordnung beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verk„ufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 486.
Die Gew„hrfrist kann durch Vertrag verl„ngert oder abgekrzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.

 487.
(1) Der K„ufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den F„llen der  351 bis 353, insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rckgew„hr hat der K„ufer den Wert des Tieres zu vergten. Das gleiche gilt in anderen F„llen, in denen der K„ufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfgung ber das Tier, auáerstande ist, das Tier zurckzugew„hren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem K„ufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der K„ufer die Wertminderung zu vergten.
(4) Nutzungen hat der K„ufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.

 488.
Der Verk„ufer hat im Falle der Wandelung dem K„ufer auch die Kosten der Ftterung und Pflege, die Kosten der tier„rztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der notwendig gewordenen T”tung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.

 489.
Ist ber den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anh„ngig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die ”ffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des Erl”ses durch einstweilige Verfgung anzuordnen, sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.

 490.
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verk„ufer zugesichert hat, verj„hrt in sechs Wochen von dem Ende der Gew„hrfrist an. Im brigen bleiben die Vorschriften des  477 unberhrt.
(2) An die Stelle der in den  210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
(3) Der K„ufer kann auch nach der Verj„hrung des Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der im  479 bestimmten Beschr„nkung.

 491.
Der K„ufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt der Wandelung verlangen, daá ihm anstelle des mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der  488 bis 490 entsprechende Anwendung.

 492.
šbernimmt der Verk„ufer die Gew„hrleistung wegen eines nicht zu den Hauptm„ngeln geh”renden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der  487 bis 491 und, wenn eine Gew„hrfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der  483 bis 485 entsprechende Anwendung. Die im  490 bestimmte Verj„hrung beginnt, wenn eine Gew„hrfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.

 493.
Die Vorschriften ber die Verpflichtung des Verk„ufers zur Gew„hrleistung wegen M„ngel der Sache finden auf andere Vertr„ge, die auf Ver„uáerung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.

III. Besondere Arten des Kaufes
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe

 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.

 495.
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des K„ufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verk„ufer ist verpflichtet, dem K„ufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

 496.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem K„ufer von dem Verk„ufer bestimmten angemessenen Frist erkl„rt werden. War die Sache dem K„ufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung bergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

2. Wiederkauf

 497.
(1) Hat sich der Verk„ufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erkl„rung des Verk„ufers gegenber dem K„ufer, daá er das Wiederkaufsrecht ausbe, zustande. Die Erkl„rung bedarf nicht der fr den Kaufvertrag bestimmter Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch fr den Wiederkauf.

 498.
(1) Der Wiederverk„ufer ist verpflichtet, dem Wiederk„ufer den gekauften Gegenstand nebst Zubeh”r herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverk„ufer vor der Ausbung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene Unm”glichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich ver„ndert, so ist er fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverk„ufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich ver„ndert, so kann der Wiederk„ufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

 499.
Hat der Wiederverk„ufer vor der Ausbung des Wiederkaufsrechts ber den gekauften Gegenstand verfgt, so ist er verpflichtet, die dadurch begrndeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfgung des Wiederverk„ufers steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

 500.
Der Wiederverk„ufer kann fr Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erh”ht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

 501.
Ist als Wiederkaufpreis der Sch„tzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverk„ufer fr eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unm”glichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederk„ufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.

 502.
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgebt werden. Ist es fr einen der Berechtigten erloschen oder bt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die brigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuben.

 503.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstcken nur bis zum Ablaufe von dreiáig, bei anderen Gegenst„nden nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgebt werden. Ist fr die Ausbung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

3. Vorkauf

 504.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag ber den Gegenstand geschlossen hat.

 505.
(1) Die Ausbung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Verpflichteten. Die Erkl„rung bedarf nicht der fr den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausbung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen
dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

 506.
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausbung des Vorkaufsrechts abh„ngig gemacht oder dem Verpflichteten fr den Fall der Ausbung des Vorkaufsrechts der Rcktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenber unwirksam.

 507.
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken auáerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. L„át sich die Nebenleistung nicht in Geld sch„tzen, so ist die Ausbung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein wrde.

 508.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenst„nden zu einem Gesamtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verh„ltnism„áigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, daá der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil fr ihn getrennt werden k”nnen.

 509.
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er fr den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstck Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als fr den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstcke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, fr die eine Hypothek an dem Grundstcke besteht, bernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

 510.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstcken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenst„nden nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgebt werden. Ist fr die Ausbung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

 511.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

 512.
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

 513.
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgebt werden. Ist es fr einen der Berechtigten erloschen oder bt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die brigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuben.

 514.
Das Vorkaufsrecht ist nicht bertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten ber, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschr„nkt, so ist es im Zweifel vererblich.

IV. Tausch

 515.
Auf den Tausch finden die Vorschriften ber den Kauf entsprechende Anwendung.

Zweiter Titel. Schenkung

 516.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Verm”gen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darber einig sind, daá die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl„rung ber die Annahme auffordern. Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

 517.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Verm”genserwerb unterl„át oder auf ein anfallendes, noch nicht endgltig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Verm„chtnis ausschl„gt.

 518.
(1) Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den  780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserkl„rung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

 519.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auáerstande ist, das Versprechen zu erfllen, ohne daá sein angemessener Unterhalt oder die Erfllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gef„hrdet wird.
(2) Treffen die Ansprche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der frher entstandene Anspruch vor.

 520.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Untersttzung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

 521.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrl„ssigkeit zu vertreten.

 522.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

 523.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrl„ssigkeit unbekannt geblieben ist. Die fr die Gew„hrleistungspflicht des Verk„ufers geltenden Vorschriften des  433 Abs. 1, der  434 bis 437, des  440 Abs. 2 bis 4 und der  441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.

 524.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrl„ssigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, daá ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Auf diese Ansprche finden die fr die Gew„hrleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 525.
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im ”ffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die zust„ndige Beh”rde die Vollziehung verlangen.

 526.
Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die H”he der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung bersteigen.

 527.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den fr das Rcktrittsrecht bei gegenseitigen Vertr„gen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage h„tte verwendet werden mssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.

 528.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung auáerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm, seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem frheren Ehegatten gegenber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fr den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften des  760 sowie die fr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des  1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des  1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der frher Beschenkte nur insoweit, als der sp„ter Beschenkte nicht verpflichtet ist.

 529.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedrftigkeit vors„tzlich oder durch grobe Fahrl„ssigkeit herbeigefhrt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedrftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auáerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne daá sein standesm„áiger Unterhalt oder die Erfllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gef„hrdet wird.

 530.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angeh”rigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vors„tzlich und widerrechtlich den Schenker get”tet oder am Widerrufe gehindert hat.

 531.
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

 532.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zul„ssig.

 533.
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

 534.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rckforderung und dem Widerrufe.

Dritter Titel. Miete. Pacht
I. Miete

 535.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache w„hrend der Mietzeit zu gew„hren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

 536.
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsm„áigen Gebrauche geeigneten Zustande zu berlassen und sie w„hrend der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.

 537.
(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der šberlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsm„áigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter fr die Zeit, w„hrend deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, fr die Zeit, w„hrend deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den  472, 473 zu bemessenden Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder sp„ter weg f„llt. Bei der Vermietung eines Grundstcks steht die Zusicherung einer bestimmten Gr”áe der Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
(3) Bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

 538.
(1) Ist ein Mangel der im  537 bezeichneten Art bei dem Abschluá des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel sp„ter infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im  537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.
(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 539.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der gemieteten Sache, so stehen ihm die in den  537, 538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel der im  537 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrl„ssigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem K„ufer einer mangelhaften Sache nach den  460, 464 Gew„hr zu leisten ist.

 540.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermieters zur Vertretung von M„ngeln der vermieteten Sache erlassen oder beschr„nkt wird, ist nichtig, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschweigt.

 541.
Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsm„áige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so finden die Vorschriften der  537, 538, des  539 Satz 1 und des  540 entsprechende Anwendung.

 541a.
Der Mieter von R„umen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mietr„ume oder des Geb„udes erforderlich sind.

 541b.
(1) Maánahmen zur Verbesserung der gemieteten R„ume oder sonstiger Teile des Geb„udes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es sei denn, daá die Maánahme fr ihn oder seine Familie eine H„rte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Geb„ude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwendungen des Mieters und die zu erwartende Erh”hung des Mietzinses zu bercksichtigen. Die Erh”hung des Mietzinses bleibt auáer Betracht, wenn die gemieteten R„ume oder sonstigen Teile des Geb„udes lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein blich ist.
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maánahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erh”hung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, fr den Ablauf des n„chsten Monats zu kndigen. Hat der Mieter gekndigt, ist die Maánahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maánahmen, die mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten R„ume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erh”hung des Mietzinses fhren.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maánahme machen muáte, hat der Vermieter in einem den Umst„nden nach angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuá zu leisten.
(4) Bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

 542.
(1) Wird dem Mieter der vertragsm„áige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gew„hrt oder wieder entzogen, so kann der Mieter ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist das Mietverh„ltnis kndigen. Die Kndigung ist erst zul„ssig, wenn der Vermieter eine ihm von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfllung des Vertrags infolge des die Kndigung rechtfertigenden Umstandes fr den Mieter kein Interesse hat.
(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs ist die Kndigung nur zul„ssig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.
(3) Bestreitet der Vermieter die Zul„ssigkeit der erfolgten Kndigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gew„hrt oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft ihn die Beweislast.

 543.
Auf das dem Mieter nach  542 zustehende Kndigungsrecht finden die Vorschriften der  539 bis 541 sowie die fr die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der  469 bis 471 entsprechende Anwendung. Bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das Kndigungsrecht ausgeschlossen oder eingeschr„nkt wird, unwirksam.

 544.
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, daá die Benutzung mit einer erheblichen Gef„hrdung der Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das Mietverh„ltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.

 545.
(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaát.
(2) Unterl„át der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen auáerstande war, nicht berechtigt, die im  537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach  542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kndigen oder Schadensersatz wegen Nichterfllung zu verlangen.

 546.
Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter zu tragen.

 547.
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter eines Tieres hat jedoch die Ftterungskosten zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag.

 547a.
(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(2) Der Vermieter von R„umen kann die Ausbung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entsch„digung abwenden, es sei denn, daá der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

 548.
Ver„nderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsm„áigen Gebrauch herbeigefhrt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

 549.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu berlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Entsteht fr den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluá des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu berlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum berm„áig belegt wrde oder sonst dem Vermieter die šberlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die šberlassung nur bei einer angemessenen Erh”hung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abh„ngig machen, daá der Mieter sich mit einer solchen Erh”hung einverstanden erkl„rt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) šberl„át der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur šberlassung erteilt hat.

 549a.
(1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverh„ltnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverh„ltnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schlieát der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverh„ltnis mit dem Dritten ein.
(2) Die  572 bis 576 gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 550.
Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

 550a.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen l„át, ist unwirksam.

 550b.
(1) Hat bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum der Mieter dem Vermieter fr die Erfllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht bersteigen. Nebenkosten, ber die gesondert abzurechnen ist, bleiben unbercksichtigt. Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverh„ltnisses f„llig.
(2) Ist bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu berlassen, so hat er sie von seinem Verm”gen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem fr Spareinlagen mit dreimonatiger Kndigungsfrist blichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erh”hen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht fr den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

 551.
(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Mietzins fr ein Grundstck ist, sofern er nicht nach krzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden Monats zu entrichten.

 552.
Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daá er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausbung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermieter muá sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Solange der Vermieter infolge der šberlassung des Gebrauchs an einen Dritten auáerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gew„hren, ist der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.

 552a.
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des  538 aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurckbehaltungsrecht ausben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der F„lligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.

 553.
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist das Mietverh„ltnis kndigen, wenn der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache berlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maáe verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt berlassenen Gebrauch bel„át, oder die Sache durch Vernachl„ssigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gef„hrdet.

 554.
(1) Der Vermieter kann das Mietverh„ltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, wenn der Mieter

  1. fr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder
  2. in einem Zeitraum, der sich ber mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in H”he eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins fr zwei Monate erreicht.

Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzglich nach der Kndigung die Aufrechnung erkl„rt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten erg„nzend die folgenden Vorschriften:

  1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rckst„ndige Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins fr einen Monat bersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist.
  2. Die Kndigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des R„umungsanspruchs hinsichtlich des f„lligen Mietzinses und der f„lligen Entsch„digung nach  557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine ”ffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kndigung vor nicht l„nger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kndigung vorausgegangen ist.
  3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 554a.
Ein Mietverh„ltnis ber R„ume kann ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist gekndigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maáe seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig st”rt, daá dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

 554b.
Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten Grnden berechtigt sein soll, ist unwirksam.

 555.
(aufgehoben)

 556.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverh„ltnisses zurckzugeben.
(2) Dem Mieter eines Grundstcks steht wegen seiner Ansprche gegen den Vermieter ein Zurckbehaltungsrecht nicht zu.
(3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten berlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverh„ltnisses auch von dem Dritten zurckfordern.

 556a.
(1) Der Mieter kann der Kndigung eines Mietverh„ltnisses ber Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses verlangen, wenn die vertragsm„áige Beendigung des Mietverh„ltnisses fr den Mieter oder seine Familie eine H„rte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine H„rte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kndigungsschreiben nach  564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Grnde bercksichtigt, soweit nicht die Grnde nachtr„glich entstanden sind.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, daá das Mietverh„ltnis solange fortgesetzt wird, wie dies unter Bercksichtigung aller Umst„nde angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverh„ltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, daá es unter einer angemessenen Žnderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird ber eine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses und ber deren Dauer sowie ber die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewiá, wann voraussichtlich die Umst„nde wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverh„ltnisses fr den Mieter oder seine Familie eine H„rte bedeutet, so kann bestimmt werden, daá das Mietverh„ltnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses nicht verlangen,

  1. wenn er das Mietverh„ltnis gekndigt hat;
  2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt ist.

(5) Die Erkl„rung des Mieters, mit der er der Kndigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter ber die Grnde des Widerspruchs unverzglich Auskunft erteilen.
(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht sp„testens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverh„ltnisses dem Vermieter gegenber erkl„rt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in  564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des R„umungsrechtsstreits erkl„ren.
(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
(8) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverh„ltnisse der in  564b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.

 556b.
(1) Ist ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses verlangen, wenn sie auf Grund des  556a im Falle einer Kndigung verlangt werden k”nnte. Im brigen gilt  556a sinngem„á.
(2) Hat der Mieter die Umst„nde, welche das Interesse des Vermieters an der fristgem„áen Rckgabe des Wohnraums begrnden, bei Abschluá des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umst„nde zu bercksichtigen, die nachtr„glich eingetreten sind.

 556c.
(1) Ist auf Grund der  556a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, daá das Mietverh„ltnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Žnderung der Umst„nde gerechtfertigt ist oder wenn Umst„nde nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt fr die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kndigt der Vermieter ein Mietverh„ltnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kndigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverh„ltnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umst„nde, die fr die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, ver„ndert, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses nur nach  556a verlangen; unerhebliche Ver„nderungen bleiben auáer Betracht.

 557.
(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverh„ltnisses nicht zurck, so kann der Vermieter fr die Dauer der Vorenthaltung als Entsch„digung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverh„ltnis ber R„ume kann er anstelle dessen als Entsch„digung den Mietzins verlangen, der fr vergleichbare R„ume ortsblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rckgabe infolge von Umst„nden unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umst„nden nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekndigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach  721 oder 794a der Zivilprozeáordnung eine R„umungsfrist gew„hrt, so ist er fr die Zeit von der Beendigung des Mietverh„ltnisses bis zum Ablauf der R„umungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Abs„tzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.

 557a.
(1) Ist der Mietzins fr eine Zeit nach der Beendigung des Mietverh„ltnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Maágabe des  347 oder, wenn die Beendigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

 558.
(1) Die Ersatzansprche des Vermieters wegen Ver„nderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj„hren in sechs Monaten.
(2) Die Verj„hrung der Ersatzansprche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurckerh„lt, die Verj„hrung der Ansprche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverh„ltnisses.
(3) Mit der Verj„hrung des Anspruchs des Vermieters auf Rckgabe der Sache verj„hren auch die Ersatzansprche des Vermieters.

 559.
Der Vermieter eines Grundstcks hat fr seine Forderungen aus dem Mietverh„ltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Fr knftige Entsch„digungsforderungen und fr den Mietzins fr eine sp„tere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pf„ndung nicht unterworfenen Sachen.

 560.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstck, es sei denn, daá die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelm„áigen Betriebe des Gesch„fts des Mieters oder den gew”hnlichen Lebensverh„ltnissen entsprechend erfolgt oder wenn die zurckbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

 561.
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurckschaffung in das Grundstck und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die šberlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

 562.
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daá er in H”he ihres Wertes Sicherheit leistet.

 563.
Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache fr einen anderen Gl„ubiger gepf„ndet, so kann diesem gegenber das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses fr eine frhere Zeit als das letzte Jahr vor der Pf„ndung geltend gemacht werden.

 564.
(1) Das Mietverh„ltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es eingegangen ist.
(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverh„ltnis nach den Vorschriften des  565 kndigen.

 564a.
(1) Die Kndigung eines Mietverh„ltnisses bedarf der schriftlichen Form. In dem Kndigungsschreiben sollen die Grnde der Kndigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die M”glichkeit des Widerspruchs nach  556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverh„ltnisse der in  564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht fr Mietverh„ltnisse der in  564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.

 564b.
(1) Ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh„tlnisses hat.
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh„ltnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;
  2. der Vermieter die R„ume als Wohnung fr sich, die zu seinem Hausstand geh”renden Personen oder seine Familienangeh”rigen ben”tigt. Ist an den vermieteten Wohnr„umen nach der šberlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrndet worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Ver„uáerung an ihn berufen. Ist die ausreichende Versorgung der Bev”lkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonderes gef„hrdet, so verl„ngert sich die Frist nach Satz 2 auf fnf Jahre. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen fr die Dauer von jeweils h”chstens fnf Jahren bestimmt;
  3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstcks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden wrde. Die M”glichkeit, in Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine h”here Miete zu erzielen, bleibt dabei auáer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, daá er die Mietr„ume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach šberlassung an den Mieter erfolgten Begrndung von Wohnungseigentum ver„uáern will. Ist an den vermieteten Wohnr„umen nach der šberlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrndet und das Wohnungseigentum ver„uáert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fnf Jahren seit der Ver„uáerung an ihn darauf berufen, daá er die Mietr„ume ver„uáern will;
  4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenr„ume oder Teile eines Grundstcks dazu verwenden will,

a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenr„umen und Grundstcksteilen auszustatten,
die Kndigung auf diese R„ume oder Grundstcksteile beschr„nkt und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt. Die Kndigung ist sp„testens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bern„chsten Monats zul„ssig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen. Verz”gert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verl„ngerung des Mietverh„ltnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieter werden nur die Grnde bercksichtigt, die in dem Kndigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachtr„glich entstanden sind.
(4) Bei einem Mietverh„ltnis ber eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngeb„ude

  1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
  2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngeb„udes nach dem 31. Mai 1990 und vom dem 1. Juni 1995 fertiggestellt worden ist, kann der Vermieter das Mietverh„ltnis kndigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nr. 2 beim Abschluá eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluá auf diese Kndigungsm”glichkeit hingewiesen hat. Die Kndigungsfrist verl„ngert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend fr Mietverh„ltnisse ber Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kndigungsschreiben ist anzugeben, daá die Kndigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gesttzt wird.

(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberhrt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverh„ltnisse:

  1. ber Wohnraum, der zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist,
  2. ber Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenst„nden auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch fr eine Familie berlassen ist,
  3. ber Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist,
  4. ber Wohnraum in Ferienh„usern und Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter berlassen worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluá auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Abs„tzen 1 bis 6 hingewiesen hat,
  5. ber Wohnraum, den eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts im Rahmen der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung befindlichen Personen zu berlassen, wenn die den Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 berlassen und ihn bei Vertragsschluá auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Abs„tzen 1 bis 6 hingewiesen hat.

 564c.
(1) Ist ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter sp„testens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverh„ltnisses durch schriftliche Erkl„rung gegenber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh„ltnisses hat.  564b gilt entsprechend.
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses nach Absatz 1 oder nach  556b verlangen, wenn

  1. das Mietverh„ltnis fr nicht mehr als fnf Jahre eingegangen worden ist,
  2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

a) die R„ume als Wohnung fr sich, die zu seinem Hausstand geh”renden Personen oder seine Familienangeh”rigen nutzen will oder
b) in zul„ssiger Weise die R„ume beseitigen oder so wesentlich ver„ndern oder instandsetzen will, daá die Maánahmen durch eine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses erheblich erschwert wrden, oder
c) R„ume, die mit Rcksicht auf das Bestehen eines Dienstverh„ltnisses vermietet worden sind an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluá schriftlich mitgeteilt hat.
Verz”gert sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der R„ume ohne sein Verschulden oder teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, daá seine Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter eine Verl„ngerung des Mietverh„ltnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

 565.
(1) Bei einem Mietverh„ltnis ber Grundstcke, R„ume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kndigung zul„ssig,

  1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, sp„testens am ersten Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn der Mietzins nach Monaten oder l„ngeren Zeitabschnitten bemessen ist, sp„testens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bern„chsten Monats, bei einem Mietverh„ltnis ber gewerblich genutzte unbebaute Grundstcke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur fr den Ablauf eines Kalendervierteljahres.

(1a) Bei einem Mietverh„ltnis ber Gesch„ftsr„ume ist die Kndigung sp„testens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres fr den Ablauf des n„chsten Kalendervierteljahres zul„ssig.
(2) Bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum ist die Kndigung sp„testens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bern„chsten Monats zul„ssig. Nach fnf, acht und zehn Jahren seit der šberlassung des Wohnraums verl„ngert sich die Kndigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kndigung unter Einhaltung einer krzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kndigung nur fr den Schluá bestimmter Kalendermonate zul„ssig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenst„nden auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch fr eine Familie berlassen, so ist die Kndigung zul„ssig,

  1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, sp„testens am ersten Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn der Mietzins nach Monaten oder l„ngeren Zeitabschnitten bemessen ist, sp„testens am Fnfzehnten eines Monats fr den Ablauf dieses Monats.

(4) Bei einem Mietverh„ltnis ber bewegliche Sachen ist die Kndigung zul„ssig,

  1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn der Mietzins nach l„ngeren Zeitabschnitten bemessen ist, sp„testens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverh„ltnis endigen soll.

(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann.

 565a.
(1) Ist ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daá es sich mangels Kndigung verl„ngert, so tritt die Verl„ngerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des  565 gekndigt wird.
(2) Ist ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum unter einer aufl”senden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verl„ngert. Kndigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des  556a die Fortsetzung des Mietverh„ltnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umst„nde zu bercksichtigen, die nach Abschluá des Mietvertrages eingetreten sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverh„ltnis der in  565 Abs. 3 genannten Art handelt.

 565b.
Ist Wohnraum mit Rcksicht auf das Bestehen eines Dienstverh„ltnisses vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der  565c und 565d.

 565c.
Ist das Mietverh„ltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung des Dienstverh„ltnisses eine Kndigung des Vermieters zul„ssig
1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre berlassen war, sp„testens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des
a) bern„chsten Monats, wenn der Wohnraum fr einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten ben”tigt wird,
b) n„chsten Monats, wenn das Mietverh„ltnis vor dem 1. September 1993 eingegangen worden ist und der Wohnraum fr einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend ben”tigt wird;
2. sp„testens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverh„ltnis seiner Art nach die šberlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder N„he zur St„tte der Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde fr einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten ben”tigt wird.
Im brigen bleibt  565 unberhrt.

 565d.
(1) Bei Anwendung der  556a, 556b sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu bercksichtigen.
(2) Hat der Vermieter nach  565c Satz 1 Nr. 1 gekndigt, so gilt
 556a mit der Maágabe, daá der Vermieter die Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverh„ltnisses verweigern kann, wenn der Mieter den Widerspruch nicht sp„testens einen Monat vor der Beendigung des Mietverh„ltnisses erkl„rt hat.
(3) Die  556a, 556b gelten nicht, wenn

  1. der Vermieter nach  565c Satz 1 Nr. 2 gekndigt hat;
  2. der Mieter das Dienstverh„ltnis gel”st hat, ohne daá ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begrndeter Anlaá gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begrndeten Anlaá zur Aufl”sung des Dienstverh„ltnisses gegeben hat.

 565e.
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverh„ltnisses berlassen, so gelten fr die Beendigung des Rechtsverh„ltnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften ber die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenst„nden ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand fhrt.

 566.
Ein Mietvertrag ber ein Grundstck, der fr l„ngere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als fr unbestimmte Zeit geschlossen; die Kndigung ist jedoch nicht fr eine frhere Zeit als fr den Schluá des ersten Jahres zul„ssig.

 567.
Wird ein Mietvertrag fr eine l„ngere Zeit als dreiáig Jahre geschlossen, so kann nach dreiáig Jahren jeder Teil das Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen. Die Kndigung ist unzul„ssig, wenn der Vertrag fr die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen ist.

 568.
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverh„ltnis als auf unbestimmte Zeit verl„ngert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenber erkl„rt. Die Frist beginnt fr den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, fr den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.

 569.
(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter berechtigt, das Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kndigen. Die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zul„ssig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen fr eine Fortsetzung des Mietverh„ltnisses nach den  569a oder 569b gegeben sind.

 569a.
(1) In ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen Hausstand fhrt, tritt mit dem Tode des Mieters der Ehegatte ein. Erkl„rt der Ehegatte binnen eines Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenber, daá er das Mietverh„ltnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Mietverh„ltnis als nicht erfolgt;  206 gilt entsprechend.
(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem oder mehreren anderen Familienangeh”rigen gefhrt, so treten diese mit dem Tode des Mieters in das Mietverh„ltnis ein. Das gleiche gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten und einem oder mehreren anderen Familienangeh”rigen gefhrt hat und der Ehegatte in das Mietverh„ltnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei mehreren Familienangeh”rigen kann jeder die Erkl„rung fr sich abgeben. Sind mehrere Familienangeh”rige in das Mietverh„ltnis eingetreten, so k”nnen sie die Rechte aus dem Mietverh„ltnis nur gemeinsam ausben. Fr die Verpflichtungen aus dem Mietverh„ltnis haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Der Ehegatte oder die Familienangeh”rigen haften, wenn sie in das Mietverh„ltnis eingetreten sind, neben dem Erben fr die bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; im Verh„ltnis zu dem Ehegatten oder den Familienangeh”rigen haftet der Erbe allein.
(4) Hat der Mieter den Mietzins fr einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte oder Familienangeh”rige in das Mietverh„ltnis ein, so sind sie verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
(5) Der Vermieter kann das Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen, wenn in der Person des Ehegatten oder Familienangeh”rigen, der in das Mietverh„ltnis eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zul„ssig ist.  556a ist entsprechend anzuwenden.
(6) Treten in ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum der Ehegatte oder andere Familienangeh”rige nicht ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kndigen; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zul„ssig ist.
(7) Eine von den Abs„tzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 569b.
Ein Mietverh„ltnis ber Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand fhren, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem berlebenden Ehegatten fortgesetzt.  569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der berlebende Ehegatte kann das Mietverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zul„ssig ist.

 570.
Milit„rpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an ”ffentlichen Unterrichtsanstalten k”nnen im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Mietverh„ltnis in Ansehung der R„ume, welche sie fr sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen. Die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zul„ssig ist.

 570a.
Bei einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den Mieter berlassen ist, fr ein vereinbartes Rcktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels ber die Kndigung und ihre Folgen entsprechend.

 570b.
(1) Werden vermietete Wohnr„ume, an denen nach der šberlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrndet worden ist oder begrndet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnr„ume an eine zu seinem Hausstand geh”rende Person oder an einen Familienangeh”rigen verkauft.
(2) Die Mitteilung des Verk„ufers oder des Dritten ber den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Mieters ber sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen ber, der das Mietverh„ltnis nach  569a Abs. 1 oder 2 fortsetzt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 571.
(1) Wird das vermietete Grundstck nach der šberlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten ver„uáert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich w„hrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverh„ltnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
(2) Erfllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter fr den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem šbergange des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverh„ltnis fr den ersten Termin kndigt, fr den die Kndigung zul„ssig ist.

 572.
Hat der Mieter des ver„uáerten Grundstcks dem Vermieter fr die Erfllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begrndeten Rechte ein. Zur Rckgew„hr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgeh„ndigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenber die Verpflichtung zur Rckgew„hr bernimmt.

 573.
Hat der Vermieter vor dem šbergang des Eigentums ber den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entf„llt, verfgt, so ist die Verfgung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fr den zur Zeit des šbergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das Eigentum nach dem fnfzehnten Tage des Monats ber, so ist die Verfgung auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fr den folgenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfgung ber den Mietzins fr eine sp„tere Zeit muá der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des šberganges des Eigentums kennt.

 574.
Ein Rechtsgesch„ft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins fr eine sp„tere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem šbergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgesch„ft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins fr den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgesch„ft das nach dem šbergange des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgesch„fts von dem šbergange des Eigentums Kenntnis hat.

 575.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach  574 dem Erwerber gegenber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem šbergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und sp„ter als der Mietzins f„llig geworden ist.

 576.
(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daá er das Eigentum an dem vermieteten Grundstck auf einen Dritten bertragen habe, so muá er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte šbertragung dem Mieter gegenber gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurckgenommen werden, welcher als der neue Eigentmer bezeichnet worden ist.

 577.
Wird das vermietete Grundstck nach der šberlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften der  571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausbung des Rechtes dem Mieter der vertragsm„áige Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausbung des Rechtes nur eine Beschr„nkung des Mieters in dem vertragsm„áigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter gegenber verpflichtet, die Ausbung zu unterlassen, soweit sie den vertragsm„áigen Gebrauch beeintr„chtigen wrde.

 578.
Hat vor der šberlassung des vermieteten Grundstcks an den Mieter der Vermieter das Grundstck an einen Dritten ver„uáert oder mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausbung der vertragsm„áige Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschr„nkt wird, so gilt das gleiche wie in den F„llen des  571 Abs. 1 und des  577, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenber die Erfllung der sich aus dem Mietverh„ltnis ergebenden Verpflichtungen bernommen hat.

 579.
Wird das vermietete Grundstck von dem Erwerber weiterver„uáert oder belastet, so finden die Vorschriften des  571 Abs. 1 und der  572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverh„ltnis ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach  571 Abs. 2.

 580.
Die Vorschriften ber die Miete von Grundstcken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch fr die Miete von Wohnr„umen und anderen R„umen.

 580a.
(1) Die Vorschriften der  571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der Ver„uáerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs sinngem„á.
(2) Eine Verfgung, die der Vermieter vor dem šbergang des Eigentums ber den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenber wirksam. Das gleiche gilt von einem Rechtsgesch„ft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter ber die Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgesch„ft, das nach dem šbergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgesch„fts von dem šbergang des Eigentums Kenntnis hat.  575 gilt sinngem„á.

II. Pacht

 581.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verp„chter verpflichtet, dem P„chter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuá der Frchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, w„hrend der Pachtzeit zu gew„hren. Der P„chter ist verpflichtet, dem Verp„chter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit sich nicht aus den  582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften ber die Miete entsprechend anzuwenden.

 582.
(1) Wird ein Grundstck mit Inventar verpachtet, so obliegt dem P„chter die Erhaltung der einzelnen Inventarstcke.
(2) Der Verp„chter ist verpflichtet, Inventarstcke zu ersetzen, die infolge eines vom P„chter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der P„chter hat jedoch den gew”hnlichen Abgang der zum Inventar geh”renden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entspricht.

 582a.
(1) šbernimmt der P„chter eines Grundstcks das Inventar zum Sch„tzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Sch„tzwert zurckzugew„hren, so tr„gt er die Gefahr des zuf„lligen Untergangs und der zuf„lligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsm„áigen Wirtschaft kann er ber die einzelnen Inventarstcke verfgen.
(2) Der P„chter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stcke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verp„chters.
(3) Bei Beendigung der Pacht hat der P„chter das vorhandene Inventar dem Verp„chter zurckzugew„hren. Der Verp„chter kann die šbernahme derjenigen von dem P„chter angeschafften Inventarstcke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft fr das Grundstck berflssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stcken auf den P„chter ber. Besteht zwischen dem Gesamtsch„tzwert des bernommenen und dem des zurckzugew„hrenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Sch„tzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.

 583.
(1) Dem P„chter eines Grundstcks steht nur die Forderungen gegen den Verp„chter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstcken zu.
(2) Der Verp„chter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des P„chters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstck dadurch von dem Pfandrecht befreien, daá er in H”he des Wertes Sicherheit leistet.

 583a.
Vertragsbestimmungen, die den P„chter eines Betriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verp„chters ber Inventarstcke zu verfgen oder Inventar an den Verp„chter zu ver„uáern, sind nur wirksam, wenn sich der Verp„chter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverh„ltnisses zum Sch„tzwert zu erwerben.

 584.
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstcks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kndigung nur fr den Schluá eines Pachtjahres zul„ssig; sie hat sp„testens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstcks oder eines Rechts auch fr die F„lle, in denen das Pachtverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann.

 584a.
(1) Dem P„chter steht das in  549 Abs. 1 bestimmte Kndigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verp„chter ist nicht berechtigt, das Pachtverh„ltnis nach  569 zu kndigen.
(3) Eine Kndigung des Pachtverh„ltnisses nach  570 findet nicht statt.

 584b.
Gibt der P„chter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverh„ltnisses nicht zurck, so kann der Verp„chter fr die Dauer der Vorenthaltung als Entsch„digung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verh„ltnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der P„chter w„hrend dieser Zeit gezogen hat oder h„tte ziehen k”nnen, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

III. Landpacht

 585.
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstck mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgeb„uden (Betrieb) oder ein Grundstck ohne solche Geb„ude berwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Fr Landpachtvertr„ge gelten  581 Abs. 1 und die  582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften ber Landpachtvertr„ge gelten auch fr die Pacht forstwirtschaftlicher Grundstcke, wenn die Grundstcke zur Nutzung in einem berwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

 585a.
Ein Landpachtvertrag, der fr l„nger als zwei Jahre geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als fr unbestimmte Zeit geschlossen.

 585b.
(1) Der Verp„chter und der P„chter sollen bei Beginn des Pachtverh„ltnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der šberlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt fr die Beendigung des Pachtverh„ltnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tats„chlicher Art, so, kann jeder Vertragsteil verlangen, daá eine Beschreibung durch einen Sachverst„ndigen angefertigt wird, es sei denn, daá seit der šberlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverh„ltnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverst„ndige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten tr„gt jeder Vertragsteil zur H„lfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verh„ltnis der Vertragsteile zueinander vermutet, daá sie richtig ist.

 586.
(1) Der Verp„chter hat die Pachtsache dem P„chter in einem zu der vertragsm„áigen Nutzung geeigneten Zustand zu berlassen und sie w„hrend der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der P„chter hat jedoch die gew”hnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgeb„ude, der Wege, Gr„ben, Dr„nungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzufhren. Er ist zur ordnungsm„áigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Fr die Haftung des Verp„chters fr Sach- und Rechtsm„ngel der Pachtsache sowie fr die Rechte und Pflichten des P„chters wegen solcher M„ngel gelten die Vorschriften des  537 Abs. 1 und 2, der  538 bis 541 sowie des  545 entsprechend.

 586a.
Der Verp„chter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

 587.
(1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der P„chter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch befreit, daá er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausbung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert wird. Die Vorschriften des  552 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 588.
(1) Der P„chter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Maánahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der P„chter zu dulden, es sei denn, daá die Maánahme fr ihn eine H„rte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Verp„chters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verp„chter hat die dem P„chter durch die Maánahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Ertr„ge in einem den Umst„nden nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verp„chter Vorschuá zu leisten.
(3) Soweit der P„chter infolge von Maánahmen nach Absatz 2 Satz 1 h”here Ertr„ge erzielt oder bei ordnungsm„áiger Bewirtschaftung erzielen k”nnte, kann der Verp„chter verlangen, daá der P„chter in eine angemessene Erh”hung des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, daá dem P„chter eine Erh”hung des Pachtzinses nach den Verh„ltnissen des Betriebes nicht zugemutet werden kann.
(4) šber Streitigkeiten nach den Abs„tzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der P„chter in den F„llen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verp„chters ersetzen.

 589.
(1) Der P„chter ist ohne Erlaubnis des Verp„chters nicht berechtigt,

  1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu berlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
  2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluá zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu berlassen.

(2) šberl„át der P„chter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last f„llt, zu vertreten, auch wenn der Verp„chter die Erlaubnis zur šberlassung erteilt hat.

 590.
(1) Der P„chter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verp„chters „ndern.
(2) Zur Žnderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verp„chters nur dann erforderlich, wenn durch die Žnderung die Art der Nutzung ber die Pachtzeit hinaus beeinfluát wird. Der P„chter darf Geb„ude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verp„chters errichten. Verweigert der Verp„chter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des P„chters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Žnderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilit„t des Betriebes geeignet erscheint und dem Verp„chter bei Bercksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekndigt ist oder das Pachtverh„ltnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung fr die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ber die Rckgabe der Sicherheit;  109 der Zivilprozeáordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der P„chter das nach  582a zum Sch„tzwert bernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Žnderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verp„chter schon w„hrend der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des  582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, daá der Erl”s der ver„uáerten Inventarstcke zu einer zur H”he des Erl”ses in angemessenem Verh„ltnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach  591 verwendet worden ist.

 590a.
Macht der P„chter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verp„chters fort, so kann der Verp„chter auf Unterlassung klagen.

 590b.
Der Verp„chter ist verpflichtet, dem P„chter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

 591.
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verp„chter zugestimmt hat, hat er dem P„chter bei Beendigung des Pachtverh„ltnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache ber die Pachtzeit hinaus erh”hen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verp„chter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des P„chters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilit„t des Betriebes geeignet sind und dem Verp„chter bei Bercksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden k”nnen. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekndigt ist oder das Pachtverh„ltnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch ber den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, daá der Verp„chter den Mehrwert nur in Teilbetr„gen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen fr die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verp„chter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverh„ltnisses auch in Teilbetr„gen nicht zuzumuten, so kann der P„chter nur verlangen, daá das Pachtverh„ltnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht šber eine Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses.

 591a.
Der P„chter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verp„chter kann die Ausbung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entsch„digung abwenden, es sei denn, daá der P„chter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des P„chters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

 591b.
(1) Die Ersatzansprche des Verp„chters wegen Ver„nderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprche des P„chters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj„hren in sechs Monaten.
(2) Die Verj„hrung der Ersatzansprche des Verp„chters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurckerh„lt. Die Verj„hrung der Ansprche des P„chters beginnt mit der Beendigung des Pachtverh„ltnisses.
(3) Mit der Verj„hrung des Anspruchs des Verp„chters auf Rckgabe der Sache verj„hren auch die Ersatzansprche des Verp„chters.

 592.
Der Verp„chter hat fr seine Forderungen aus dem Pachtverh„ltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des P„chters sowie an den Frchten der Pachtsache. Fr knftige Entsch„digungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in  811 Nr. 4 der Zivilprozeáordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pf„ndung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der  560 bis 562 gelten entsprechend.

 593.
(1) Haben sich nach Abschluá des Pachtvertrages die Verh„ltnisse, die fr die Festsetzung der Vertragsleistungen maágebend waren, nachhaltig so ge„ndert, daá die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Miáverh„ltnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Žnderung des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den P„chter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Žnderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.
(2) Eine Žnderung kann frhestens zwei Jahre nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwerden der letzten Žnderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht blich ist, das Verh„ltnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig ver„ndert haben.
(3) Die Žnderung kann nicht fr eine frhere Zeit als fr das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Žnderungsverlangen erkl„rt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Žnderung des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Žnderung des Vertrages nach den Abs„tzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daá einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Abs„tzen 1 bis 4 ausbt oder nicht ausbt, ist unwirksam.

 593a.
Wird bei der šbergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstck, das der Landwirtschaft dient, mit bergeben, so tritt der šbernehmer anstelle des P„chters in den Pachtvertrag ein. Der Verp„chter ist von der Betriebsbergabe jedoch unverzglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsm„áige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den šbernehmer nicht gew„hrleistet, so ist der Verp„chter berechtigt, das Pachtverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist zu kndigen.

 593b.
Wird das verpachtete Grundstck ver„uáert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die  571 bis 579 entsprechend.

 594.
Das Pachtverh„ltnis endet mit dem Ablauf der Zeit, fr die es eingegangen ist. Es verl„ngert sich bei Pachtvertr„gen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedrfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrcklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.

 594a.
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverh„ltnis sp„testens am dritten Werktag eines Pachtjahres fr den Schluá des n„chsten Pachtjahres kndigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer krzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Fr die F„lle, in denen das Pachtverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann, ist die Kndigung nur fr den Schluá eines Pachtjahres zul„ssig; sie hat sp„testens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

 594b.
Wird ein Pachtvertrag fr eine l„ngere Zeit als dreiáig Jahre geschlossen, so kann nach dreiáig Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverh„ltnis sp„testens am dritten Werktag eines Pachtjahres fr den Schluá des n„chsten Pachtjahres kndigen. Die Kndigung ist nicht zul„ssig, wenn der Vertrag fr die Lebenszeit des Verp„chters oder des P„chters geschlossen ist.

 594c.
Ist der P„chter berufsunf„hig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist kndigen, wenn der Verp„chter der šberlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsm„áige Bewirtschaftung gew„hrleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 594d.
(1) Stirbt der P„chter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verp„chter berechtigt, das Pachtverh„ltnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kndigen. Die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zul„ssig ist.
(2) Die Erben k”nnen der Kndigung des Verp„chters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses verlangen, wenn die ordnungsm„áige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gew„hrleistet erscheint. Der Verp„chter kann die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht sp„testens drei Monate vor Ablauf des Pachtverh„ltnisses erkl„rt und die Umst„nde mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsm„áige Bewirtschaftung der Pachtsache gew„hrleistet erscheint. Die Widerspruchserkl„rung und die Mitteilung bedrfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenber einer Kndigung des Verp„chters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach  595 ausgeschlossen.

 594e.
(1) Ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist ist die Kndigung des Pachtverh„ltnisses in entsprechender Anwendung der  542 bis 544, 553 und 554a zul„ssig.
(2) Der Verp„chter kann das Pachtverh„ltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist auch kndigen, wenn der P„chter mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses l„nger als drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kndigung erst zul„ssig, wenn der P„chter fr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn der Verp„chter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der P„chter durch Aufrechnung von seiner Schuld befreien konnte und die Aufrechnung unverzglich nach der Kndigung erkl„rt.

 594f.
Die Kndigung bedarf der schriftlichen Form.

 595.
(1) Der P„chter kann vom Verp„chter die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses verlangen, wenn

  1. bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
  2. bei der Pacht eines Grundstcks der P„chter auf dieses Grundstck zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist

und die vertragsm„áige Beendigung des Pachtverh„ltnisses fr den P„chter oder seine Familie eine H„rte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Verp„chters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der P„chter verlangen, daá das Pachtverh„ltnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Bercksichtigung aller Umst„nde angemessen ist. Ist dem Verp„chter nicht zuzumuten, das Pachtverh„ltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der P„chter nur verlangen, daá es unter einer angemessenen Žnderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der P„chter kann die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses nicht verlangen, wenn

  1. er das Pachtverh„ltnis gekndigt hat;
  2. der Verp„chter zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist oder im Falle des  593a zur vorzeitigen Kndigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
  3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, der Zupacht von Grundstcken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von Moor- und ™dland, das vom P„chter kultiviert worden ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstcke auf mindestens zw”lf Jahre vereinbart ist;
  4. der Verp„chter die nur vorbergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfllung gesetzlicher oder sonstiger ”ffentlicher Aufgaben verwenden will.

(4) Die Erkl„rung des P„chters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verp„chters soll der P„chter ber die Grnde des Fortsetzungsverlangens unverzglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verp„chter kann die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses ablehnen, wenn der P„chter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverh„ltnisses vom Verp„chter verlangt oder auf eine Anfrage des Verp„chters nach  594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zw”lfmonatige oder krzere Kndigungsfrist vereinbart, so gengt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kndigung erkl„rt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ber eine Fortsetzung und ber die Dauer des Pachtverh„ltnisses sowie ber die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverh„ltnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverh„ltnisses, nicht bersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschr„nkt werden.
(7) Der P„chter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sp„testens neun Monate vor Beendigung des Pachtverh„ltnisses und im Falle einer zw”lfmonatigen oder krzeren Kndigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kndigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachtr„glich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen H„rte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verl„ngerung eines Pachtverh„ltnisses nach den Abs„tzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsst„ndischen Pachtschlichtungsstelle erkl„rt wird. Eine Vereinbarung, daá einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Abs„tzen 1 bis 7 ausbt oder nicht ausbt, ist unwirksam.

 595a.
(1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kndigung eines Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verl„ngerung des Landpachtverh„ltnisses oder Žnderung des Landpachtvertrages zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen ber die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrages treffen. Wird die Verl„ngerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil der Pachtsache beschr„nkt, kann das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins fr diesen Teil festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt, šber Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

 596.
(1) Der P„chter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverh„ltnisses in dem Zustand zurckzugeben, der einer bis zur Rckgabe fortgesetzten ordnungsm„áigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem P„chter steht wegen seiner Ansprche gegen den Verp„chter ein Zurckbehaltungsrecht am Grundstck nicht zu.
(3) Hat der P„chter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten berlassen, so kann der Verp„chter die Sache nach Beendigung des Pachtverh„ltnisses auch von dem Dritten zurckfordern.

 596a.
(1) Endet das Pachtverh„ltnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verp„chter dem P„chter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden Frchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu bercksichtigen.
(2) L„át sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Grnden nicht feststellen, so hat der Verp„chter dem P„chter die Aufwendungen auf diese Frchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsm„áigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch fr das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der P„chter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsm„áiger Nutzung zul„ssig war, so hat er dem Verp„chter den Wert der die normale Nutzung bersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 596b.
(1) Der P„chter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des Pachtverh„ltnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurckzulassen, wie zur Fortfhrung der Wirtschaft bis zur n„chsten Ernte n”tig ist, auch wenn er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse nicht bernommen hat.
(2) Soweit der P„chter nach Absatz 1 Erzeugnisse in gr”áerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurckzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Pacht bernommen hat, kann er vom Verp„chter Ersatz des Wertes verlangen.

 597.
Gibt der P„chter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverh„ltnisses nicht zurck, so kann der Verp„chter fr die Dauer der Vorenthaltung als Entsch„digung den vereinbarten Pachtzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Vierter Titel. Leihe

 598.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

 599.
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrl„ssigkeit zu vertreten.

 600.
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Felder der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 601.
(1) Der Entleiher hat die gew”hnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Ftterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

 602.
Ver„nderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsm„áigen Gebrauch herbeigefhrt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

 603.
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinem anderen als den vertragsm„áigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu berlassen.

 604.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe, der fr die Leihe bestimmten Zeit zurckzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurckzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurckfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, daá der Entleiher den Gebrauch h„tte machen k”nnen.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurckfordern.
(4) šberl„át der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurckfordern.

 605.
Der Verleiher kann die Leihe kndigen:

  1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
  2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten berl„át, oder die Sache durch Vernachl„ssigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gef„hrdet;
  3. wenn der Entleiher stirbt.

 606.
Die Ersatzansprche des Verleihers wegen Ver„nderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj„hren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Darlehen

 607.
(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Gte und Menge zurckzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Gl„ubiger vereinbaren, daá das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.

 608.
Sind fr ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurckzuerstatten ist, bei der Rckerstattung zu entrichten.

 609.
(1) Ist fr die Rckerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so h„ngt die F„lligkeit davon ab, daá der Gl„ubiger oder der Schuldner kndigt.
(2) Die Kndigungsfrist betr„gt bei Darlehen von mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kndigung zur Rckerstattung berechtigt.

 609a.
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem fr einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kndigen,

  1. wenn die Zinsbindung vor der fr die Rckzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung ber den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monat frhestens fr den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeitr„umen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur fr den Ablauf des Tages, in dem die Zinsbindung endet, kndigen;
  2. wenn das Darlehen einer natrlichen Person gew„hrt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollst„ndigen Empfang unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder berwiegend fr Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen T„tigkeit bestimmt war;
  3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollst„ndigen Empfang unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung ber die Zeit der Rckzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit ver„nderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von drei Monaten kndigen.
(3) Eine Kndigung des Schuldners nach den Abs„tzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kndigung zurckzahlt.
(4) Das Kndigungsrecht des Schuldners nach den Abs„tzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sonderverm”gen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.

 610.
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das Versprechen widerrufen, wenn in den Verm”gensverh„ltnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rckerstattung gef„hrdet wird.

Sechster Titel. Dienstvertrag

 611.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gew„hrung der vereinbarten Vergtung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags k”nnen Dienste jeder Art sein.

 611a.
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maánahme, insbesondere bei der Begrndung des Arbeitsverh„ltnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kndigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zul„ssig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maánahme die Art der vom Arbeitnehmer auszubenden T„tigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fr diese T„tigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, tr„gt der Arbeitgeber die Beweislast dafr, daá nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Grnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fr die auszubende T„tigkeit ist.
(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begrndung eines Arbeitsverh„ltnisses einen Verstoá gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu vertreten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entsch„digung in Geld in H”he von h”chstens drei Monatsverdiensten verlangen. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelm„áiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverh„ltnis h„tte begrndet werden sollen, an Geld- und Sachbezgen zugestanden h„tte.
(3) Ist ein Arbeitsverh„ltnis wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Verstoáes gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht begrndet worden, so besteht kein Anspruch auf Begrndung eines Arbeitsverh„ltnisses.
(4) Ein Anspruch auf Entsch„digung nach Absatz 2 muá innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.
(5) Die Abs„tze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.

 611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder ”ffentlich noch innerhalb des Betriebs nur fr M„nner oder nur fr Frauen ausschreiben, es sei denn, daá ein Fall des  611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

 612.
(1) Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umst„nden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die H”he der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxm„áige Vergtung, in Ermangelung einer Taxe die bliche Vergtung als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverh„ltnis darf fr gleiche oder fr gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergtung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergtung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daá wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.  611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 612a.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maánahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zul„ssiger Weise seine Rechte ausbt.

 613.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht bertragbar.

 613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgesch„ft auf einen anderen Inhaber ber, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des šbergangs bestehenden Arbeitsverh„ltnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverh„ltnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und drfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des šbergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers ge„ndert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei, dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 k”nnen die Rechte und Pflichten ge„ndert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber fr Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des šbergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt f„llig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des šbergangs f„llig, so haftet der bisherige Arbeitgeber fr sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des šbergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des šbergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses aus anderen Grnden bleibt unberhrt.

 614.
Die Vergtung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergtung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

 615.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete fr die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergtung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muá sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben b”swillig unterl„át.

 616.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergtung nicht dadurch verlustig, daá er fr eine verh„ltnism„áig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muá sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm fr die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

 617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverh„ltnisse, welches die Erwerbst„tigkeit des Verpflichteten vollst„ndig oder haupts„chlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die h„usliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und „rztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht ber die Beendigung des Dienstverh„ltnisses hinaus, zu gew„hren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vors„tzlich oder durch grobe Fahrl„ssigkeit herbeigefhrt worden ist. Die Verpflegung und „rztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gew„hrt werden. Die Kosten k”nnen auf die fr die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergtung angerechnet werden. Wird das Dienstverh„ltnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach  626 gekndigt, so bleibt die dadurch herbeigefhrte Beendigung des Dienstverh„ltnisses auáer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn fr die Verpflegung und „rztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der ”ffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.

 618.
(1) Der Dienstberechtigte hat R„ume, Vorrichtungen oder Ger„tschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daá der Verpflichtete gegen Gefahr fr Leben und Gesundheit soweit geschtzt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die h„usliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rcksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die fr unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der  842 bis 846 entsprechende Anwendung.

 619.
Die dem Dienstberechtigten nach den  617, 618 obliegenden Verpflichtungen k”nnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschr„nkt werden.

 620.
(1) Das Dienstverh„ltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverh„ltnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverh„ltnis nach Maágabe der  621, 622 kndigen.

 621.
Bei einem Dienstverh„ltnis, das kein Arbeitsverh„ltnis im Sinne des  622 ist, ist die Kndigung zul„ssig.

  1. wenn die Vergtung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn die Vergtung nach Wochen bemessen ist, sp„testens am ersten Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn die Vergtung nach Monaten bemessen ist, sp„testens am fnfzehnten eines Monats fr den Schluá des Kalendermonats;
  4. wenn die Vergtung nach Vierteljahren oder l„ngeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Wochen fr den Schluá eines Kalendervierteljahres;
  5. wenn die Vergtung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbst„tigkeit des Verpflichteten vollst„ndig oder haupts„chlich in Anspruch nehmenden Dienstverh„ltnis ist jedoch eine Kndigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

 622.
(1) Das Arbeitsverh„ltnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fnfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekndigt werden.
(2) Fr eine Kndigung durch den Arbeitgeber betr„gt die Kndigungsfrist, wenn das Arbeitsverh„ltnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats,
2. fnf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zw”lf Jahre bestanden hat, fnf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. fnfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Besch„ftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fnfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht bercksichtigt.
(3) W„hrend einer vereinbarten Probezeit, l„ngstens fr die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverh„ltnis mit einer Frist von zwei Wochen gekndigt werden.
(4) Von den Abs„tzen 1 bis 3 abweichende Regelungen k”nnen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine krzere als die in Absatz 1 genannte Kndigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorbergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverh„ltnis ber die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschlieálich der zu ihrer Berufsbildung Besch„ftigten besch„ftigt und die Kndigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der besch„ftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu bercksichtigen, deren regelm„áige Arbeitszeit w”chentlich zehn Stunden oder monatlich fnfundvierzig Stunden bersteigt.
Die einzelvertragliche Vereinbarung l„ngerer als der in den Abs„tzen 1 bis 3 genannten Kndigungsfristen bleibt hiervon unberhrt.
(6) Fr die Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses durch den Arbeitnehmer darf keine l„ngere Frist vereinbart werden als fr die Kndigung durch den Arbeitgeber.

 623.
(aufgehoben)

 624.
Ist das Dienstverh„ltnis fr die Lebenszeit einer Person oder fr l„ngere Zeit als fnf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fnf Jahren gekndigt werden. Die Kndigungsfrist betr„gt sechs Monate.

 625.
Wird das Dienstverh„ltnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verl„ngert, sofern nicht der andere Teil unverzglich widerspricht.

 626.
(1) Das Dienstverh„ltnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist gekndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kndigenden unter Bercksichtigung aller Umst„nde des Einzelfalles und unter Abw„gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverh„ltnisses bis zum Ablauf der Kndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverh„ltnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kndigungsberechtigte von den fr die Kndigung maágebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kndigende muá dem anderen Teil auf Verlangen den Kndigungsgrund unverzglich schriftlich mitteilen.

 627.
(1) Bei einem Dienstverh„ltnis, das kein Arbeitsverh„ltnis im Sinne des  622 ist, ist die Kndigung auch ohne die im  626 bezeichnete Voraussetzung zul„ssig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverh„ltnis mit festen Bezgen zu stehen, Dienste h”herer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens bertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kndigen, daá sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daá ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 628.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverh„ltnis auf Grund des  626 oder des  627 gekndigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergtung verlangen. Kndigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaát zu sein, oder veranlaát er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kndigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergtung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kndigung fr den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergtung fr eine sp„tere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maágabe des  347 oder, wenn die Kndigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckzuerstatten.
(2) Wird die Kndigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaát, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverh„ltnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

 629.
Nach Der Kndigung eines dauernden Dienstverh„ltnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverh„ltnisses zu gew„hren.

 630.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverh„ltnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis ber das Dienstverh„ltnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Fhrung im Dienste zu erstrecken.

Siebenter Titel. Werkvertrag und „hnliche Vertr„ge
I. Werkvertrag

 631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergtung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Ver„nderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufhrender Erfolg sein.

 632.
(1) Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umst„nden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die H”he der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxm„áige Vergtung, in Ermangelung einer Taxe die bliche Vergtung als vereinbart anzusehen.

 633.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daá es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew”hnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.  476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverh„ltnism„áigen Aufwand erfordert.
(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 634.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im  633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erkl„rung bestimmen, daá er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muá so bemessen werden, daá sie nicht vor der fr die Ablieferung bestimmten Frist abl„uft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rckg„ngigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergtung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unm”glich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die fr den Kauf geltenden Vorschriften der  465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.

 635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.

 636.
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die fr die Wandelung geltenden Vorschriften des  634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach  327 von dem Vertrage zurckzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberhrt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zul„ssigkeit des erkl„rten Rcktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.

 637.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschr„nkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.

 638.
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verj„hren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstck in einem Jahre, bei Bauwerken in fnf Jahren. Die Verj„hrung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verj„hrungsfrist kann durch Vertrag verl„ngert werden.

 639.
(1) Auf die Verj„hrung der im  638 bezeichneten Ansprche des Bestellers finden die fr die Verj„hrung der Ansprche des K„ufers geltenden Vorschriften des  477 Abs. 2, 3 und der  478, 479 entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverst„ndnisse mit dem Besteller der Prfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verj„hrung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenber den Mangel fr beseitigt erkl„rt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

 640.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsm„áig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den  633, 634 bestimmten Ansprche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbeh„lt.

 641.
(1) Die Vergtung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergtung fr die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergtung fr jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergtung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergtung gestundet ist.

 642.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entsch„digung verlangen.
(2) Die H”he der Entsch„digung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der H”he der vereinbarten Vergtung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

 643.
Der Unternehmer ist im Falle des  642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erkl„rung zu bestimmen, daá er den Vertrag kndige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.

 644.
(1) Der Unternehmer tr„gt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn ber. Fr den zuf„lligen Untergang und eine zuf„llige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte, so finden die fr den Kauf geltenden Vorschriften des  447 entsprechende Anwendung.

 645.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller fr die Ausfhrung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausfhrbar geworden, ohne daá ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergtung und Ersatz der in der Vergtung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gem„áheit des  643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberhrt.

 646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den F„llen der  638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

 647.
Der Unternehmer hat fr seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

 648.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann fr seine Forderungen aus dem Vertrage die Einr„umung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstcke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einr„umung der Sicherungshypothek fr einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergtung und fr die in der Vergtung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann fr seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einr„umung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngem„á.  647 findet keine Anwendung.

 648a.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Auáenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit fr die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, daá er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erkl„rung bestimmt, daá er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur H”he des voraussichtlichen Vergtungsanspruchs verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachtr„glichen Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbeh„lt, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Verm”gensverh„ltnisse des Bestellers mit Wirkung fr Vergtungsansprche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserkl„rung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergtungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorl„ufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergtung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen. unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die blichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem H”chstsatz von 2 vom Hundert fr das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergtungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muá und die Einwendungen sich als unbegrndet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer fr seinen Vergtungsanspruch eine Sicherheit nach den Abs„tzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einr„umung einer Sicherungshypothek nach  648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgem„á, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den  643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daá er auf die Gltigkeit des Vertrags vertraut hat.
(6) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

  1. eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts oder ein ”ffentlich-rechtliches Sonderverm”gen ist oder
  2. eine natrliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausfhren l„át; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfgung ber die Finanzierungsmittel des Bestellers erm„chtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Vorschriften der Abs„tze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 649.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kndigen. Kndigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergtung zu verlangen; er muá sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b”swillig unterl„át.

 650.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne daá der Unternehmer die Gew„hr fr die Richtigkeit des Anschlags bernommen hat, und ergibt sich, daá das Werk nicht ohne eine wesentliche šberschreitung des Anschlags ausfhrbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kndigt, nur der im  645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche šberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzglich Anzeige zu machen.

 651.
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu bergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften ber den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle des  433, des  446 Abs. 1 Satz 1 und der  447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften ber den Werkvertrag mit Ausnahme der  647 bis 648a.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschlieálich die Vorschriften ber den Werkvertrag Anwendung.

II. Reisevertrag

 651a.
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erkl„rung, nur Vertr„ge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausfhren sollen (Leistungstr„ger), bleibt unbercksichtigt, wenn nach den sonstigen Umst„nden der Anschein begrndet wird, daá der Erkl„rende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erh”hen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erh”hung der Bef”rderungskosten, der Abgaben fr bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebhren, oder einer Žnderung der fr die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserh”hung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbaren Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.  11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch„ftsbedingungen bleibt unberhrt.
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Žnderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zul„ssige Žnderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zul„ssige Absage der Reise dem Reisenden unverzglich nach Kenntnis von dem Žnderungs- oder Absagegrund zu erkl„ren. im Falle einer Erh”hung des Reisepreises um mehr als fnf vom Hundert oder einer erheblichen Žnderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurcktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fr den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzglich nach der Erkl„rung durch den Reiseveranstalter diesem gegenber geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daá die Beschreibungen von Reisen keine irrefhrenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und daá der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen ereilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein mssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluá und vor dem Antritt der Reise geben muá.

 651b.
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daá statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht gengt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder beh”rdliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fr den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 651c.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daá sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew”hnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverh„ltnism„áigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

 651d.
(1) Ist die Reise im Sinne des  651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich fr die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maágabe des  472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterl„át, den Mangel anzuzeigen.

 651e.
(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in  651c bezeichneten Art erheblich beeintr„chtigt, so kann der Reisende den Vertrag kndigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kndigung ist erst zul„ssig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung eines Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unm”glich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kndigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekndigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch fr die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach  471 zu bemessende Entsch„digung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages fr den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maánahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rckbef”rderung umfaáte, den Reisenden zurckzubef”rdern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

 651f.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kndigung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeintr„chtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entsch„digung in Geld verlangen.

 651g.
(1) Ansprche nach den  651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprche des Reisenden nach den  651c bis 651f verj„hren in sechs Monaten. Die Verj„hrung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprche geltend gemacht, so ist die Verj„hrung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprche schriftlich zurckweist.

 651h.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung fr Sch„den, die nicht K”rpersch„den sind, auf den dreifachen Reisepreis beschr„nken,

  1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vors„tzlich noch grob fahrl„ssig herbeigefhrt wird, oder
  2. soweit der Reiseveranstalter fr einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungstr„gers verantwortlich ist.

(2) Gelten fr eine von einem Leistungstr„ger zu erbringende Reiseleistung internationale šbereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschr„nkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenber dem Reisenden hierauf berufen.

 651i.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurcktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurck, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entsch„digung verlangen. Die H”he der Entsch„digung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann fr jede Reiseart unter Bercksichtigung der gew”hnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gew”hnlich m”glichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entsch„digung festgesetzt werden.

 651j.
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluá nicht voraussehbarer h”herer Gewalt erheblich erschwert, gef„hrdet oder beeintr„chtigt, so k”nnen sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maágabe dieser Vorschrift kndigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekndigt, so finden die Vorschriften des  651e Abs. 3 S„tze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten fr die Rckbef”rderung sind von den Parteien je zur H„lfte zu tragen. Im brigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 651k.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daá dem Reisenden erstattet werden

  1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunf„higkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und
  2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunf„higkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters fr die Rckreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfllen

  1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
  2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung fr die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Betr„ge jeweils fr das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, fr das zweite Jahr auf einhundert, fr das dritte Jahr auf einhundertfnfzig und fr die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. šbersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Betr„ge die in Satz 1 genannten H”chstbetr„ge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprche in dem Verh„ltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum H”chstbetrag steht.
(3) Zur Erfllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch šbergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten Best„tigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis auáer einer Anzahlung bis zur H”he von zehn vom Hundert des Reisepreises, h”chstens jedoch fnfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein bergeben hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum, so gengt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in šbereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maágabe, daá dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muá.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten nicht, wenn

  1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und auáerhalb seiner gewerblichen T„tigkeit Reisen veranstaltet,
  2. die Reise nicht l„nger als 24 Stunden dauert, keine šbernachtung einschlieát und der Reisepreis einhundertfnfzig Deutsche Mark nicht bersteigt
  3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts ist.

 651l.
Von den Vorschriften der  651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

Achter Titel. M„klervertrag

 652.
(1) Wer fr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá eines Vertrags oder fr die Vermittelung eines Vertrags einen M„klerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des M„klers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der M„klerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem M„kler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

 653.
(1) Ein M„klerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem M„kler bertragene Leistung den Umst„nden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die H”he der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxm„áige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der bliche Lohn als vereinbart anzusehen.

 654.
Der Anspruch auf den M„klerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der M„kler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch fr den anderen Teil t„tig gewesen ist.

 655.
Ist fr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluá eines Dienstvertrags oder fr die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverh„ltnism„áig hoher M„klerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

 656.
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes fr den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder fr die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begrndet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fr eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfllung des Versprechens dem M„kler gegenber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere fr ein Schuldanerkenntnis.

Neunter Titel. Auslobung

 657.
Wer durch ”ffentliche Bekanntmachung eine Belohnung fr die Vornahme einer Handlung, insbesondere fr die Herbeifhrung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rcksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

 658.
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist fr die Vornahme der Handlung.

 659.
(1) Ist die Handlung, fr welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebhrt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebhrt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. L„át sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

 660.
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, fr den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Bercksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit ber ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, daá die Belohnung fr alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des  659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

 661.
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gltig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist fr die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist fr die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Wrdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des  659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die šbertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daá die šbertragung erfolgen soll.

Zehnter Titel. Auftrag

 662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber bertragenes Gesch„ft fr diesen unentgeltlich zu besorgen.

 663.
Wer zur Besorgung gewisser Gesch„fte ”ffentlich bestellt ist oder sich ”ffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Gesch„fte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenber zur Besorgung gewisser Gesch„fte erboten hat.

 664.
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausfhrung des Auftrags nicht einem Dritten bertragen. Ist die šbertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der šbertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fr das Verschulden eines Gehilfen ist er nach  278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausfhrung des Auftrags ist im Zweifel nicht bertragbar.

 665.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umst„nden nach annehmen darf, daá der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen wrde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschlieáung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

 666.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen ber den Stand des Gesch„fts Auskunft zu erteilen und nach der Ausfhrung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

 667.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausfhrung des Auftrags erh„lt und was er aus der Gesch„ftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

 668.
Verwendet der Beauftragte Geld fr sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder fr ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 669.
Fr die zur Ausfhrung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuá zu leisten.

 670.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausfhrung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umst„nden nach fr erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.

 671.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekndigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kndigen, daá der Auftraggeber fr die Besorgung des Gesch„fts anderweit Frsorge treffen kann, es sei denn, daá ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kndigung auch darin berechtigt, wenn er auf das Kndigungsrecht verzichtet hat.

 672.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Gesch„ftsunf„higkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des bertragenen Gesch„fts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Frsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

 673.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des bertragenen Gesch„fts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Frsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

 674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erl”schen Kenntnis erlangt oder das Erl”schen kennen muá.

 675.
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Gesch„ftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der  663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist zu kndigen, auch die Vorschriften des  671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 676.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverh„ltnis oder einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

Elfter Titel. Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag

 677.
Wer ein Gesch„ft fr einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Gesch„ft so zu fhren, wie das Interesse des Gesch„ftsherrn mit Rcksicht auf dessen wirklichen oder mutmaálichen Willen es erfordert.

 678.
Steht die šbernahme der Gesch„ftsfhrung mit dem wirklichen oder dem mutmaálichen Willen des Gesch„ftsherrn in Widerspruch und muáte der Gesch„ftsfhrer dies erkennen, so ist er dem Gesch„ftsherrn zum Ersatze des aus der Gesch„ftsfhrung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last f„llt.

 679.
Ein der Gesch„ftsfhrung entgegenstehender Wille des Gesch„ftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Gesch„ftsfhrung eine Pflicht des Gesch„ftsherrn, deren Erfllung im ”ffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Gesch„ftsherrn nicht rechtzeitig erfllt werden wrde.

 680.
Bezweckt die Gesch„ftsfhrung die Abwendung einer dem Gesch„ftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Gesch„ftsfhrer nur Vorsatz und grobe Fahrl„ssigkeit zu vertreten.

 681.
Der Gesch„ftsfhrer hat die šbernahme der Gesch„ftsfhrung, sobald es tunlich ist, dem Gesch„ftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschlieáung abzuwarten. Im brigen finden auf die Verpflichtungen des Gesch„ftsfhrers die fr einen Beauftragten geltenden Vorschriften der  666 bis 668 entsprechende Anwendung.

 682.
Ist der Gesch„ftsfhrer gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so ist er nur nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

 683.
Entspricht die šbernahme der Gesch„ftsfhrung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaálichen Willen des Gesch„ftsherrn, so kann der Gesch„ftsfhrer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den F„llen des  679 steht dieser Anspruch dem Gesch„ftsfhrer zu, auch wenn die šbernahme der Gesch„ftsfhrung mit dem Willen des Gesch„ftsherrn in Widerspruch steht.

 684.
Liegen die Voraussetzungen des  683 nicht vor, so ist der Gesch„ftsherr verpflichtet, dem Gesch„ftsfhrer alles, was er durch die Gesch„ftsfhrung erlangt, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Gesch„ftsherr die Gesch„ftsfhrung, so steht dem Gesch„ftsfhrer der im  683 bestimmte Anspruch zu.

 685.
(1) Dem Gesch„ftsfhrer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Gesch„ftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gew„hren Eltern oder Voreltern ihren Abk”mmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Absicht fehlt, von dem Empf„nger Ersatz zu verlangen.

 686.
Ist der Gesch„ftsfhrer ber die Person des Gesch„ftsherrn im Irrtume, so wird der wirkliche Gesch„ftsherr aus der Gesch„ftsfhrung berechtigt und verpflichtet.

 687.
(1) Die Vorschriften der  677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Gesch„ft in der Meinung besorgt, daá es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Gesch„ft als sein eigenes, obwohl er weiá, daá er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Gesch„ftsherr die sich aus den  677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Gesch„ftsfhrer nach  684 Satz 1 verpflichtet.

Zw”lfter Titel. Verwahrung

 688.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger bergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

 689.
Eine Vergtung fr die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umst„nden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.

 690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich bernommen, so hat der Verwahrer nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 691.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fr das Verschulden eines Gehilfen ist er nach  278 verantwortlich.

 692.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu „ndern, wenn er den Umst„nden nach annehmen darf, daá der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Žnderung billigen wrde. Der Verwahrer hat vor der Žnderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschlieáung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

 693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umst„nden nach fr erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.

 694.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daá er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muá oder daá er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

 695.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurckfordern, auch wenn fr die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.

 696.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit fr die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rcknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rcknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 697.
Die Rckgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

 698.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld fr sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 699.
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergtung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergtung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der fr sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergtung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung ber die Vergtung sich ein anderes ergibt.

 700.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daá das Eigentum auf den Verwahrer bergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Gte und Menge zurckzugew„hren, so finden die Vorschriften ber das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften ber das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden F„llen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rckgabe im Zweifel nach den Vorschriften ber den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gltig, wenn sie ausdrcklich getroffen wird.

Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten

 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsm„áig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerst”rung oder die Besch„digung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten

  1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort auáerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst auáerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
  2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

Im Falle einer Anweisung oder einer šbernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umst„nden als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerst”rung oder die Besch„digung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch h”here Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

 702.
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des  701 nur bis zu einem Betrage, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises fr einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von eintausend Deutsche Mark und h”chstens bis zu dem Betrage von sechstausend Deutsche Mark; fr Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag von eintausendfnfhundert Deutsche Mark.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschr„nkt,

  1. wenn der Verlust, die Zerst”rung oder die Besch„digung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
  2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung bernommen oder deren šbernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu bernehmen, es sei denn, daá sie im Hinblick auf die Gr”áe oder den Rang der Gastwirtschaft von berm„áigem Wert oder Umfang oder daá sie gef„hrlich sind. Er kann verlangen, daá sie in einem verschlossenen oder versiegelten Beh„ltnis bergeben werden.

 702a.
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach. 702 Abs. 1 maágeblichen H”chstbetrag bersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden fr den Fall, daá der Verlust, die Zerst”rung oder die Besch„digung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vors„tzlich oder grob fahrl„ssig verursacht wird oder daá es sich um Sachen handelt, deren šbernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des  702 Abs. 3 abgelehnt hat.
(2) Der Erlaá ist nur wirksam, wenn die Erkl„rung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enth„lt.

 703.
Der dem Gast auf Grund der  701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerst”rung oder der Besch„digung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung bernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerst”rung oder die Besch„digung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

 704.
Der Gastwirt hat fr seine Forderungen fr Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedrfnisse gew„hrte Leistungen, mit Einschluá der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die fr das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des  559 Satz 3 und der  560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.

Vierzehnter Titel. Gesellschaft

 705.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu f”rdern, insbesondere die vereinbarten Beitr„ge zu leisten.

 706.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beitr„ge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daá sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Sch„tzung beizutragen sind, die nicht bloá fr die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

 707.
Zur Erh”hung des vereinbarten Beitrags oder zur Erg„nzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

 708.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 709.
(1) Die Fhrung der Gesch„fte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; fr jedes Gesch„ft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

 710.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Fhrung der Gesch„fte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern bertragen, so sind die brigen Gesellschafter von der Gesch„ftsfhrung ausgeschlossen. Ist die Gesch„ftsfhrung mehreren Gesellschaftern bertragen, so finden die Vorschriften des  709 entsprechende Anwendung.

 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Fhrung der Gesch„fte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daá jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Gesch„fts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muá das Gesch„ft unterbleiben.

 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bertragene Befugnis zur Gesch„ftsfhrung kann ihm durch einstimmigen Beschluá oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluá der brigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf„higkeit zur ordnungsm„áigen Gesch„ftsfhrung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Gesch„ftsfhrung kndigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die fr den Auftrag geltenden Vorschriften des  671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 713.
Die Rechte und Verpflichtungen der gesch„ftsfhrenden Gesellschafter bestimmen sich nach den fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverh„ltnis ein anderes ergibt.

 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur Gesch„ftsfhrung zusteht, ist er im Zweifel auch erm„chtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenber zu vertreten.

 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter erm„chtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maágabe des  712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Gesch„ftsfhrung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

 716.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Gesch„ftsfhrung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft pers”nlich unterrichten, die Gesch„ftsbcher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine šbersicht ber den Stand des Gesellschaftsverm”gens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschlieáende oder beschr„nkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Gesch„ftsfhrung besteht.

 717.
Die Ansprche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverh„ltnisse gegeneinander zustehen, sind nicht bertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Gesch„ftsfhrung zustehenden Ansprche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

 718.
(1) Die Beitr„ge der Gesellschafter und die durch die Gesch„ftsfhrung fr die Gesellschaft erworbenen Gegenst„nde werden gemeinschaftliches Verm”gen der Gesellschafter (Gesellschaftsverm”gen).
(2) Zu dem Gesellschaftsverm”gen geh”rt auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsverm”gen geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsverm”gen geh”renden Gegenstandes erworben wird.

 719.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht ber seinen Anteil an dem Gesellschaftsverm”gen und an den einzelnen dazu geh”renden Gegenst„nden verfgen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsverm”gen geh”rt, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

 720.
Die Zugeh”rigkeit einer nach  718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsverm”gen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh”rigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

 721.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluá und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Aufl”sung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von l„ngerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluá und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Gesch„ftsjahres zu erfolgen.

 722.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rcksicht auf die Art und die GrӇe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verluste.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel fr Gewinn und Verlust.

 723.
(1) Ist die Gesellschaft nicht fr eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kndigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kndigung vor dem Ablaufe der Zeit zul„ssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vors„tzlich oder aus grober Fahrl„ssigkeit verletzt oder wenn die Erfllung einer solchen Verpflichtung unm”glich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kndigungsfrist bestimmt ist, die Kndigung ohne Einhaltung der Frist zul„ssig.
(2) Die Kndigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daá ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den brigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kndigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschr„nkt wird, ist nichtig.

 724.
Ist eine Gesellschaft fr die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekndigt werden wie eine fr unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

 725.
(1) Hat ein Gl„ubiger eines Gesellschafters die Pf„ndung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsverm”gen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, sofern der Schuldtitel nicht bloá vorl„ufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gl„ubiger die sich aus dem Gesellschaftsverh„ltnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

 726.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unm”glich geworden ist.

 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgel”st, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Aufl”sung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den brigen Gesellschaftern den Tod unverzglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag bertragenen Gesch„fte fortzufhren, bis die brigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Frsorge treffen k”nnen. Die brigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortfhrung der ihnen bertragenen Gesch„fte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

 728.
Die Gesellschaft wird durch die Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen eines Gesellschafters aufgel”st. Die Vorschriften des  727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.

 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kndigung aufgel”st, so gilt die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bertragene Befugnis zur Gesch„ftsfhrung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Aufl”sung Kenntnis erlangt oder die Aufl”sung kennen muá.

 730.
(1) Nach der Aufl”sung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsverm”gens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Fr die Beendigung der schwebenden Gesch„fte, fr die dazu erforderliche Eingehung neuer Gesch„fte sowie fr die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsverm”gens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Gesch„ftsfhrung erlischt jedoch, wenn nicht aus den Vertrage sich ein anderes ergibt, mit der Aufl”sung der Gesellschaft; die Gesch„ftsfhrung steht von der Aufl”sung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

 731.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gem„áheit der  732 bis 735. Im brigen gelten fr die Teilung die Vorschriften ber die Gemeinschaft.

 732.
Gegenst„nde, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung berlassen hat, sind ihm zurckzugeben. Fr einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

 733.
(1) Aus dem Gesellschaftsverm”gen sind zun„chst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluá derjenigen zu berichtigen, welche den Gl„ubigern gegenber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder fr welche einem Gesellschafter die brigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht f„llig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurckzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden brig bleibenden Gesellschaftsverm”gen sind die Einlagen zurckzuerstatten. Fr Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Fr Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der šberlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rckerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsverm”gen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rckerstattung der Einlagen ein šberschuá, so gebhrt er den Gesellschaftern nach dem Verh„ltnis ihrer Anteile am Gewinne.

 735.
Reicht das Gesellschaftsverm”gen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rckerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter fr den Fehlbetrag nach dem Verh„ltnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die brigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verh„ltnisse zu tragen.

 736.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daá, wenn ein Gesellschafter kndigt oder stirbt oder wenn der Konkurs ber sein Verm”gen er”ffnet wird, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die fr Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen ber die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngem„á.

 737.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daá, wenn ein Gesellschafter kndigt, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die brigen Gesellschafter nach  723 Abs. 1 Satz 2 zur Kndigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschlieáungsrecht steht den brigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschlieáung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem auszuschlieáenden Gesellschafter.

 738.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so w„chst sein Anteil am Gesellschaftsverm”gen den brigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenst„nde, die er der Gesellschaft zur Benutzung berlassen hat, nach Maágabe des  732 zurckzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten wrde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel”st worden w„re. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht f„llig, so k”nnen die brigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsverm”gens ist, soweit erforderlich, im Wege der Sch„tzung zu ermitteln.

 739.
Reicht der Wert des Gesellschaftsverm”gens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den brigen Gesellschaftern fr den Fehlbetrag nach dem Verh„ltnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.

 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Gesch„ften ergibt. Die brigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Gesch„fte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Gesch„ftsjahrs Rechenschaft ber die inzwischen beendigten Gesch„fte, Auszahlung des ihm gebhrenden Betrags und Auskunft ber den Stand der noch schwebenden Gesch„fte verlangen.

Fnfzehnter Titel. Gemeinschaft

 741.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der  742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

 742.
Im Zweifel ist anzunehmen, daá den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

 743.
(1) Jedem Teilhaber gebhrt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Frchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der brigen Teilhaber beeintr„chtigt wird.

 744.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maáregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, daá diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maáregel im voraus erteilen.

 745.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsm„áige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Gr”áe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluá geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Ver„nderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeintr„chtigt werden.

 746.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch fr und gegen die Sondernachfolger.

 747.
Jeder Teilhaber kann ber seinen Anteil verfgen. šber den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen k”nnen die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfgen.

 748.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verh„ltnisse seines Anteils zu tragen.

 749.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kndigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschr„nkt wird, ist nichtig.

 750.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers auáer Kraft.

 751.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch fr und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gl„ubiger die Pf„ndung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rcksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloá vorl„ufig vollstreckbar ist.

 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenst„nde gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

 753.
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften ber den Pfandverkauf, bei Grundstcken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erl”ses. Ist die Ver„uáerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch miálingt.

 754.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zul„ssig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung m”glich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

 755.
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner fr eine Verbindlichkeit, die sie in Gem„áheit des  748 nach dem Verh„ltnis ihrer Anteile zu er fllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daá die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach  753 zu erfolgen.

 756.
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft grndet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des  755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.

 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der brigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verk„ufer Gew„hr zu leisten.

 758.
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verj„hrung.

Sechzehnter Titel. Leibrente

 759.
(1) Wer zur Gew„hrung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel fr die Lebensdauer des Gl„ubigers zu entrichten.
(2) Der fr die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

 760.
(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist fr drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, fr den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gl„ubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, fr den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebhrt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

 761.
Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

Siebzehnter Titel. Spiel. Wette

 762.
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begrndet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fr eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere fr ein Schuldanerkenntnis.

 763.
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des  762 Anwendung.

 764.
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daá der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem B”rsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muá.

Achtzehnter Titel. Brgschaft

 765.
(1) Durch den Brgschaftsvertrag verpflichtet sich der Brge gegenber dem Gl„ubiger eines Dritten, fr die Erfllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Brgschaft kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Verbindlichkeit bernommen werden.

 766.
Zur Gltigkeit des Brgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Brgschaftserkl„rung erforderlich. Soweit der Brge die Hauptverbindlichkeit erfllt, wird der Mangel der Form geheilt.

 767.
(1) Fr die Verpflichtung des Brgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maágebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners ge„ndert wird. Durch ein Rechtsgesch„ft, das der Hauptschuldner nach der šbernahme der Brgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Brgen nicht erweitert.
(2) Der Brge haftet fr die dem Gl„ubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kndigung und der Rechtsverfolgung.

 768.
(1) Der Brge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Brge nicht darauf berufen, daá der Erbe fr die Verbindlichkeit nur beschr„nkt haftet.
(2) Der Brge verliert eine Einrede nicht dadurch, daá der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

 769.
Verbrgen sich mehrere fr dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Brgschaft nicht gemeinschaftlich bernehmen.

 770.
(1) Der Brge kann die Befriedigung des Gl„ubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgesch„ft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Brge, solange sich der Gl„ubiger durch Aufrechnung gegen eine f„llige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

 771.
Der Brge kann die Befriedigung des Gl„ubigers verweigern, solange nicht der Gl„ubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).

 772.
(1) Besteht die Brgschaft fr eine Geldforderung, so muá die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
(2) Steht dem Gl„ubiger ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muá er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gl„ubiger ein solches Recht an der Sache auch fr eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

 773.
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

  1. wenn der Brge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbrgt hat;
  2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der šbernahme der Brgschaft eingetretenen Žnderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
  3. wenn ber das Verm”gen des Hauptschuldners der Konkurs er”ffnet ist;
  4. wenn anzunehmen ist, daá die Zwangsvollstreckung in das Verm”gen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gl„ubigers fhren wird.

(2) In den F„llen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zul„ssig, als sich der Gl„ubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des  772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

 774.
(1) Soweit der Brge den Gl„ubiger befriedigt, geht die Forderung des Gl„ubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteile des Gl„ubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Brgen bestehenden Rechtsverh„ltnisse bleiben unberhrt.
(2) Mitbrgen haften einander nur nach  426.

 775.
(1) Hat sich der Brge im Auftrage des Hauptschuldners verbrgt oder stehen ihm nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag wegen der šbernahme der Brgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Brgschaft verlangen:

  1. wenn sich die Verm”gensverh„ltnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben;
  2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der šbernahme der Brgschaft eingetretenen Žnderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
  3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;
  4. wenn der Gl„ubiger gegen den Brgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfllung erwirkt hat.

(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht f„llig, so kann der Hauptschuldner dem Brgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

 776.
Gibt der Gl„ubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine fr sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein fr sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbrgen auf, so wird der Brge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach  774 h„tte Ersatz erlangen k”nnen. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der šbernahme der Brgschaft entstanden ist.

 777.
(1) Hat sich der Brge fr eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbrgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gl„ubiger die Einziehung der Forderung unverzglich nach Maágabe des  772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verz”gerung fortsetzt und unverzglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Brgen anzeigt, daá er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Brgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gl„ubiger ihm unverzglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschr„nkt sich die Haftung des Brgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.

 778.
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten fr die aus der Kreditgew„hrung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Brge.

Neunzehnter Titel. Vergleich

 779.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewiáheit der Parteien ber ein Rechtsverh„ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewiáheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein wrde.
(2) Der Ungewiáheit ber ein Rechtsverh„ltnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Zwanzigster Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis

 780.
Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daá das Versprechen die Verpflichtung selbst„ndig begrnden soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

 781.
Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverh„ltnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserkl„rung erforderlich. Ist fr die Begrndung des Schuldverh„ltnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den  780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Einundzwanzigster Titel. Anweisung

 783.
H„ndigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser erm„chtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist erm„chtigt, fr Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempf„nger zu leisten.

 784.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempf„nger gegenber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempf„nger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aush„ndigung an den Anweisungsempf„nger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenber erst mit der Aush„ndigung wirksam.

 785.
Der Angewiesene ist nur gegen Aush„ndigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

 786.
Der Anspruch des Anweisungsempf„ngers gegen den Angewiesenen aus der Annahme verj„hrt in drei Jahren.

 787.
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren H”he von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempf„nger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

 788.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempf„nger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempf„nger bewirkt.

 789.
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempf„nger dem Anweisenden unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Anweisungsempf„nger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.

 790.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempf„nger gegenber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempf„nger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

 791.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Gesch„ftsunf„higkeit eines der Beteiligten.

 792.
(1) Der Anweisungsempf„nger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen bertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die šbertragungserkl„rung bedarf der schriftlichen Form. Zur šbertragung ist die Aush„ndigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die šbertragung ausschlieáen. Die Ausschlieáung ist dem Angewiesenen gegenber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempf„nger bestehenden Rechtsverh„ltnis Einwendungen nicht herleiten. Im brigen finden auf die šbertragung der Anweisung die fr die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber

 793.
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maágabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daá er zur Verfgung ber die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfgung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gltigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abh„ngig gemacht werden. Zur Unterzeichnung gengt eine im Wege der mechanischen Vervielf„ltigung hergestellte Namensunterschrift.

 794.
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluá, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder gesch„ftsunf„hig geworden ist.

 795.
(aufgehoben)

 796.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

 797.
Der Aussteller ist nur gegen Aush„ndigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aush„ndigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfgung ber sie nicht berechtigt ist.

 798.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Besch„digung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aush„ndigung der besch„digten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschieáen.

 799.
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erkl„rt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschieáen.

 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber fr kraftlos erkl„rt, so kann derjenige, welcher das Ausschluáurteil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der fr kraftlos erkl„rten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschieáen.

 801.
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe von dreiáig Jahren nach dem Eintritte der fr die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreiáig Jahre dem Aussteller zur Einl”sung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verj„hrt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen betr„gt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die fr die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist k”nnen von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

 802.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verj„hrung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfgt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 803.
(1) Werden fr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder ge„ndert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einl”sung der Hauptschuldverschreibung nicht zurckgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurckzubehalten, den er nach Absatz 1 fr die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

 804.
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einl”sung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daá die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verj„hrt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.

 805.
Neue Zins- oder Rentenscheine fr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber drfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine erm„chtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuh„ndigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

 806.
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

 807.
Werden Karten, Marken oder „hnliche Urkunden, in denen ein Gl„ubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umst„nden ausgegeben, aus welchen sich ergibt, daá er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des  793 Abs. 1 und der  794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

 808.
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gl„ubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daá die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aush„ndigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erkl„rt werden. Die im  802 fr die Verj„hrung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

 808a.
(aufgehoben)

Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen

 809.
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewiáheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde fr ihn von Interesse ist, verlangen, daá der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

 810.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverh„ltnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen ber ein Rechtsgesch„ft enth„lt, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

 811.
(1) Die Vorlegung hat in den F„llen der  809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschieát und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung

 812.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund sp„ter wegf„llt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgesch„fts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverh„ltnisses.

 813.
(1) Das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurckgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des  222 Abs. 2 bleibt unberhrt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfllt, so ist die Rckforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

 814.
Das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurckgefordert werden, wenn der Leistende gewuát hat, daá er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprach.

 815.
Die Rckforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unm”glich war und der Leistende dies gewuát hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

 816.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter ber einen Gegenstand eine Verfgung, die dem Berechtigten gegenber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfgung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfgung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfgung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

 817.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daá der Empf„nger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoáen hat, so ist der Empf„nger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rckforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoá zur Last f„llt, es sei denn, daá die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurckgefordert werden.

 818.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empf„nger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht m”glich oder ist der Empf„nger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe auáerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empf„nger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit an haftet der Empf„nger nach den allgemeinen Vorschriften.

 819.
(1) Kennt der Empf„nger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erf„hrt er ihn sp„ter, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtsh„ngig geworden w„re.
(2) Verst”át der Empf„nger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

 820.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des Rechtsgesch„fts als ungewiá angesehen wurde, so ist der Empf„nger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtsh„ngig geworden w„re. Das gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgesch„fts als m”glich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegf„llt.
(2) Zinsen hat der Empf„nger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erf„hrt, daá der Erfolg nicht eingetreten oder daá der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

 821.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verj„hrt ist.

 822.
Wendet der Empf„nger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empf„ngers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gl„ubiger ohne rechtlichen Grund erhalten h„tte.

Fnfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen

 823.
(1) Wer vors„tzlich oder fahrl„ssig das Leben, den K”rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst”át. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoá gegen dieses auch ohne Verschulden m”glich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 824.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gef„hrden oder sonstige Nachteile fr dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizufhren, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muá.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empf„nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

 825.
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Miábrauch eines Abh„ngigkeitsverh„ltnisses zur Gestattung der auáerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 826.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoáenden Weise einem anderen vors„tzlich Schaden zufgt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

 827.
Wer im Zustande der Bewuátlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlieáenden Zustande krankhafter St”rung der Geistest„tigkeit einem anderen Schaden zufgt, ist fr den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getr„nke oder „hnliche Mittel in einen vorbergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er fr einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrl„ssigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

 828.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist fr einen Schaden, den er einem anderen zufgt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist fr einen Schaden, den er einem anderen zufgt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der sch„digenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.

 829.
Wer in einem der in den  823 bis 826 bezeichneten F„lle fr einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der  827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umst„nden, insbesondere nach den Verh„ltnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

 830.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder fr den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln l„át, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mitt„tern gleich.

 831.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausfhrung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Gesch„ftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Ger„tschaften zu beschaffen oder die Ausfhrung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher fr den Gesch„ftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gesch„fte durch Vertrag bernimmt.

 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Fhrung der Aufsicht ber eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderj„hrigkeit oder wegen ihres geistigen oder k”rperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht gengt oder wenn der Schaden auch bei geh”riger Aufsichtsfhrung entstanden sein wrde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Fhrung der Aufsicht durch Vertrag bernimmt.

 833.
Wird durch ein Tier ein Mensch get”tet oder der K”rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist derjenige, welcher das Tier h„lt, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbst„tigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

 834.
Wer fr denjenigen, welcher ein Tier h„lt, die Fhrung der Aufsicht ber das Tier durch Vertrag bernimmt, ist fr den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im  833 bezeichneten Weise zufgt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Fhrung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

 835.
(aufgehoben)

 836.
(1) Wird durch den Einsturz eines Geb„udes oder eines anderen mit einem Grundstcke verbundenen Werkes oder durch die Abl”sung von Teilen des Geb„udes oder des Werkes ein Mensch get”tet, der K”rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist der Besitzer des Grundstcks, sofern der Einsturz oder die Abl”sung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein frherer Besitzer des Grundstcks ist fr den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Abl”sung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, daá er w„hrend seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein sp„terer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr h„tte abwenden k”nnen.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

 837.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstck in Ausbung eines Rechtes ein Geb„ude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstcks die im  836 bestimmte Verantwortlichkeit.

 838.
Wer die Unterhaltung eines Geb„udes oder eines mit einem Grundstcke verbundenen Werkes fr den Besitzer bernimmt oder das Geb„ude oder das Werk verm”ge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist fr den durch den Einsturz oder die Abl”sung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

 839.
(1) Verletzt ein Beamter vors„tzlich oder fahrl„ssig die ihm einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. F„llt dem Beamten nur Fahrl„ssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er fr den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verz”gerung der Ausbung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vors„tzlich oder fahrl„ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

 840.
(1) Sind fr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den  831, 832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere fr den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh„ltnisse zueinander der andere allein, im Falle des  829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den  833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter fr den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh„ltnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.

 841.
Ist ein Beamter, der verm”ge seiner Amtspflicht einen anderen zur Gesch„ftsfhrung fr einen Dritten zu bestellen oder eine solche Gesch„ftsfhrung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgesch„ften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen fr den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh„ltnisse zueinander der andere allein verpflichtet.

 842.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung fr den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeifhrt.

 843.
(1) Wird infolge einer Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit die Erwerbsf„higkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedrfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des  760 Anwendung. Ob, in welcher Art und fr welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umst„nden.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gew„hren hat.

 844.
(1) Im Falle der T”tung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Get”tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh„ltnisse, verm”ge dessen er diesem gegenber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T”tung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get”tete w„hrend der mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein wrde; die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

 845.
Im Falle der T”tung, der Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten fr die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

 846.
Hat in den F„llen der  844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des  254 Anwendung.

 847.
(1) Im Falle der Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Verm”gensschaden ist, eine billige Entsch„digung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Miábrauch eines Abh„ngigkeitsverh„ltnisses zur Gestattung der auáerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.

 848.
Wer zur Rckgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch fr den zuf„lligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zuf„llige Unm”glichkeit der Herausgabe oder eine zuf„llige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daá der Untergang, die anderweitige Unm”glichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein wrde.

 849.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Besch„digung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

 850.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentmer gegenber wegen Verwendungen hat.

 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Besch„digung einer beweglichen Sache zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Besch„digung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentmer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daá ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrl„ssigkeit unbekannt ist.

 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verj„hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in dreiáig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen ber den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verj„hrung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verj„hrung zur Herausgabe nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

 853.
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verj„hrt ist.


Drittes Buch. Sachenrecht
Erster Abschnitt. Besitz

 854.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tats„chlichen Gewalt ber die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers gengt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt ber die Sache auszuben.

 855.
šbt jemand die tats„chliche Gewalt ber eine Sache fr einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgesch„ft oder in einem „hnlichen Verh„ltnis aus, verm”ge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

 856.
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daá der Besitzer die tats„chliche Gewalt ber die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorbergehende Verhinderung in der Ausbung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

 857.
Der Besitz geht auf den Erben ber.

 858.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze st”rt, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die St”rung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muá der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorg„ngers bei dem Erwerbe kennt.

 859.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten T„ter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstcks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des T„ters wieder bem„chtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach  858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muá.

 860.
Zur Ausbung der dem Besitzer nach  859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tats„chliche Gewalt nach  855 fr den Besitzer ausbt.

 861.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinr„umung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenw„rtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorg„nger gegenber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

 862.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gest”rt, so kann er von dem St”rer die Beseitigung der St”rung verlangen. Sind weitere St”rungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem St”rer oder dessen Rechtsvorg„nger gegenber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der St”rung erlangt worden ist.

 863.
Gegenber den in den  861, 862 bestimmten Ansprchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der st”renden Handlung nur zur Begrndung der Behauptung geltend gemacht werden, daá die Entziehung oder die St”rung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

 864.
(1) Ein nach den  861, 862 begrndeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verbung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erl”schen tritt auch dann ein, wenn nach der Verbung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskr„ftiges Urteil festgestellt wird, daá dem T„ter ein Recht an der Sache zusteht, verm”ge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.

 865.
Die Vorschriften der  858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnr„ume oder andere R„ume, besitzt.

 866.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verh„ltnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

 867.
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstck gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstcks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstcks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzul„ssig, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

 868.
Besitzt jemand eine Sache als Nieábraucher, Pfandgl„ubiger, P„chter, Mieter, Verwahrer oder in einem „hnlichen Verh„ltnisse, verm”ge dessen er einem anderen gegenber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

 869.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verbt, so stehen die in den  861, 862 bestimmten Ansprche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinr„umung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder bernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, daá ihm selbst der Besitz einger„umt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des  867 verlangen, daá ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

 870.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen bertragen werden, daá diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

 871.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verh„ltnisse der in  868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

 872.
Wer eine Sache als ihm geh”rend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften ber Rechte an Grundstcken

 873.
(1) Zur šbertragung des Eigentums an einem Grundstcke, zur Belastung eines Grundstcks mit einem Rechte sowie zur šbertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles ber den Eintritt der Rechts„nderung und die Eintragung der Rechts„nderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erkl„rungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgeh„ndigt hat.

 874.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstck belastet wird, kann zur n„heren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

 875.
(1) Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstck ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erkl„rung des Berechtigten, daá er das Recht aufgebe, und die L”schung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erkl„rung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der L”schung ist der Berechtigte an seine Erkl„rung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte gegenber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende L”schungsbewilligung ausgeh„ndigt hat.

 876.
Ist ein Recht an einem Grundstcke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentmer eines anderen Grundstcks zu, so ist, wenn dieses Grundstck mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daá dessen Recht durch die Aufhebung nicht berhrt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

 877.
Die Vorschriften der  873, 874, 876 finden auch auf Žnderungen des Inhalts eines Rechtes an einem Grundstck Anwendung.

 878.
Eine von dem Berechtigten in Gem„áheit der  873, 875, 877 abgegebene Erkl„rung wird nicht dadurch unwirksam, daá der Berechtigte in der Verfgung beschr„nkt wird, nachdem die Erkl„rung fr ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.

 879.
(1) Das Rangverh„ltnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstck belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines frheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist fr das Rangverh„ltnis auch dann maágebend, wenn die nach  873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverh„ltnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

 880.
(1) Das Rangverh„ltnis kann nachtr„glich ge„ndert werden.
(2) Zu der Rang„nderung ist die Einigung des zurcktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Žnderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und des  878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurcktreten, so ist auáerdem die Zustimmung des Eigentmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenber zu erkl„ren; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurcktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des  876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte einger„umte Rang geht nicht dadurch verloren, daá das zurcktretende Recht durch Rechtsgesch„ft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurcktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die Rang„nderung nicht berhrt.

 881.
(1) Der Eigentmer kann sich bei der Belastung des Grundstcks mit einem Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muá bei dem Rechte erfolgen, das zurcktreten soll.
(3) Wird das Grundstck ver„uáert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber ber.
(4) Ist das Grundstck vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine ber den Vorbehalt hinausgehende Beeintr„chtigung erleiden wrde.

 882.
Wird ein Grundstck mit einem Rechte belastet, fr welches nach den fr die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erl”schens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erl”se zu ersetzen ist, so kann der H”chstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

 883.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einr„umung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstck oder an einem das Grundstck belastenden Rechte oder auf Žnderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines knftigen oder eines bedingten Anspruchs zul„ssig.
(2) Eine Verfgung, die nach der Eintragung der Vormerkung ber das Grundstck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeintr„chtigen wrde. Dies gilt auch, wenn die Verfgung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einr„umung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

 884.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschr„nkung seiner Haftung berufen.

 885.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfgung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstck oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfgung ist nicht erforderlich, daá eine Gef„hrdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur n„heren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfgung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

 886.
Steht demjenigen, dessen Grundstck oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gl„ubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

 887.
Ist der Gl„ubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im  1170 fr die Ausschlieáung eines Hypothekengl„ubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschluáurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.

 888.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem solchen Rechte gegenber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der L”schung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Ver„uáerungsverbot gesichert ist.

 889.
Ein Recht an einem fremden Grundstck erlischt nicht dadurch, daá der Eigentmer des Grundstcks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an den Grundstck erwirbt.

 890.
(1) Mehrere Grundstcke k”nnen dadurch zu einem Grundstcke vereinigt werden, daá der Eigentmer sie als ein Grundstck in das Grundbuch eintragen l„át.
(2) Ein Grundstck kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstcks gemacht werden, daá der Eigentmer es diesem im Grundbuche zuschreiben l„át.

 891.
(1) Ist im Grundbuche fr jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daá ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gel”scht, so wird vermutet, daá das Recht nicht bestehe.

 892.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstck oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgesch„ft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daá ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfgung ber ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschr„nkt, so ist die Beschr„nkung dem Erwerber gegenber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist fr die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach  873 erforderliche Einigung erst sp„ter zustande kommt, die Zeit der Einigung maágebend.

 893.
Die Vorschriften des  892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, fr welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des  892 fallendes Rechtsgesch„ft vorgenommen wird, das eine Verfgung ber das Recht enth„lt.

 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstck, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfgungsbeschr„nkung der in  892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschr„nkung beeintr„chtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

 895.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach  894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

 896.
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, daá der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.

 897.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erkl„rungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverh„ltnisse sich ein anderes ergibt.

 898.
Die in den  894 bis 896 bestimmten Ansprche unterliegen nicht der Verj„hrung.

 899.
(1) In den F„llen des  894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfgung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfgung ist nicht erforderlich, daá eine Gef„hrdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

 900.
(1) Wer als Eigentmer eines Grundstcks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daá er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung dreiáig Jahre bestanden und er w„hrend dieser Zeit das Grundstck im Eigenbesitze gehabt hat. Die dreiáigj„hrige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist fr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn fr jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstcks berechtigt oder dessen Ausbung nach den fr den Besitz geltenden Vorschriften geschtzt ist. Fr den Rang des Rechtes ist die Eintragung maágebend.

 901.
Ist ein Recht an einem fremden Grundstck im Grundbuche mit Unrecht gel”scht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentmer verj„hrt ist. Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstcke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

 902.
(1) Die Ansprche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verj„hrung. Dies gilt nicht fr Ansprche, die auf Rckst„nde wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.

Dritter Abschnitt. Eigentum
Erster Titel. Inhalt des Eigentums

 903.
Der Eigentmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlieáen. Der Eigentmer eines Tieres hat bei der Ausbung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

 904.
Der Eigentmer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenw„rtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenber dem aus der Einwirkung dem Eigentmer entstehenden Schaden unverh„ltnism„áig groá ist. Der Eigentmer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

 905.
Das Recht des Eigentmers eines Grundstcks erstreckt sich auf den Raum ber der Oberfl„che und auf den Erdk”rper unter der Oberfl„che. Der Eigentmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher H”he oder Tiefe vorgenommen werden, daá er an der Ausschlieáung kein Interesse hat.

 906.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann die Zufhrung von Gasen, D„mpfen, Gerchen, Rauch, Ruá, W„rme, Ger„usch, Erschtterungen und „hnliche von einem anderen Grundstck ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstcks nicht oder nur unwesentlich beeintr„chtigt. Eine unwesentliche Beeintr„chtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht berschritten werden. Gleiches gilt fr Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach  48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeintr„chtigung durch eine ortsbliche Benutzung des anderen Grundstcks herbeigefhrt wird und nicht durch Maánahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentmer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstcks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsbliche Benutzung seines Grundstcks oder dessen Ertrag ber das zumutbare Maá hinaus beeintr„chtigt.
(3) Die Zufhrung durch eine besondere Leitung ist unzul„ssig.

 907.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann verlangen, daá auf den Nachbargrundstcken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daá ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzul„ssige Einwirkung auf sein Grundstck zur Folge hat. Gengt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaáregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzul„ssige Einwirkung tats„chlich hervortritt.
(2) B„ume und Str„ucher geh”ren nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

 908.
Droht einem Grundstcke die Gefahr, daá es durch den Einsturz eines Geb„udes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstcke verbunden ist, oder durch die Abl”sung von Teilen des Geb„udes oder des Werkes besch„digt wird, so kann der Eigentmer von demjenigen, welcher nach dem  836 Abs. 1 oder den  837, 838 fr den eintretenden Schaden verantwortlich sein wrde, verlangen, daá er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.

 909.
Ein Grundstck darf nicht in der Weise vertieft werden, daá der Boden des Nachbargrundstcks die erforderliche Sttze verliert, es sei denn, daá fr eine gengende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

 910.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herberragenden Zweigen, wenn der Eigentmer dem Besitzer des Nachbargrundstcks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstcks nicht beeintr„chtigen.

 911.
Frchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstck hinberfallen, gelten als Frchte dieses Grundstcks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstck dem ”ffentlichen Gebrauche dient.

 912.
(1) Hat der Eigentmer eines Grundstcks bei der Errichtung eines Geb„udes ber die Grenze gebaut, ohne daá ihm Vorsatz oder grobe Fahrl„ssigkeit zur Last f„llt, so hat der Nachbar den šberbau zu dulden, es sei denn, daá er vor oder sofort nach der Grenzberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entsch„digen. Fr die H”he der Rente ist die Zeit der Grenzberschreitung maágebend.

 913.
(1) Die Rente fr den šberbau ist dem jeweiligen Eigentmer des Nachbargrundstcks von dem jeweiligen Eigentmer des anderen Grundstcks zu entrichten.
(2) Die Rente ist j„hrlich im voraus zu entrichten.

 914.
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstck, auch den „lteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des šberbaues.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der H”he der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im brigen finden die Vorschriften Anwendung, die fr eine zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehende Reallast gelten.

 915.
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daá der Rentenpflichtige ihm gegen šbertragung des Eigentums an dem berbauten Teile des Grundstcks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften ber den Kauf.
(2) Fr die Zeit bis zur šbertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

 916.
Wird durch den šberbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstcke beeintr„chtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der  912 bis 914 entsprechende Anwendung.

 917.
(1) Fehlt einem Grundstcke die zur ordnungsm„áigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem ”ffentlichen Wege, so kann der Eigentmer von den Nachbarn verlangen, daá sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstcke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, ber deren Grundstcke der Notweg fhrt, sind durch eine Geldrente zu entsch„digen. Die Vorschriften des  912 Abs. 2 Satz 2 und der  913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

 918.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstcks mit dem ”ffentlichen Wege durch eine willkrliche Handlung des Eigentmers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Ver„uáerung eines Teiles des Grundstcks der ver„uáerte oder der zurckbehaltene Teil von der Verbindung mit dem ”ffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentmer desjenigen Teiles, ber welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Ver„uáerung eines Teiles steht die Ver„uáerung eines von mehreren demselben Eigentmer geh”renden Grundstcken gleich.

 919.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann von dem Eigentmer eines Nachbargrundstcks verlangen, daá dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrckt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverh„ltnisse sich ein anderes ergibt.

 920.
(1) L„át sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist fr die Abgrenzung der Besitzstand maágebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstcke ein gleich groáes Stck der streitigen Fl„che zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse fhrt, das mit den ermittelten Umst„nden, insbesondere mit der feststehenden Gr”áe der Grundstcke, nicht bereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Bercksichtigung dieser Umst„nde der Billigkeit entspricht.

 921.
Werden zwei Grundstcke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstcke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, daá die Eigentmer der Grundstcke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht „uáere Merkmale darauf hinweisen, daá die Einrichtung einem der Nachbarn allein geh”rt.

 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im  921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeintr„chtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder ge„ndert werden. Im brigen bestimmt sich das Rechtsverh„ltnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften ber die Gemeinschaft.

 923.
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebhren die Frchte und, wenn der Baum gef„llt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem B„ume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umst„nden nach nicht durch ein anderes zweckm„áiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fr einen auf der Grenze stehenden Strauch.

 924.
Die Ansprche, die sich aus den  907 bis 909, 915, dem  917 Abs. 1, dem  918 Abs. 2, den  919, 920 und dem  923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verj„hrung.

Zweiter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstcken

 925.
(1) Die zur šbertragung des Eigentums an einem Grundstck nach  873 erforderliche Einigung des Ver„uáerers und des Erwerbers (Auflassung) muá bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zust„ndigen Stelle erkl„rt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zust„ndigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zust„ndig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erkl„rt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

 925a.
Die Erkl„rung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach  313 Satz 1 erforderliche Urkunde ber den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

 926.
(1) Sind der Ver„uáerer und der Erwerber darber einig, daá sich die Ver„uáerung auf das Zubeh”r des Grundstcks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstck auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubeh”rstcken, soweit sie dem Ver„uáerer geh”ren. Im Zweifel ist anzunehmen, daá sich die Ver„uáerung auf das Zubeh”r erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Ver„uáerung den Besitz von Zubeh”rstcken, die dem Ver„uáerer nicht geh”ren oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der  932 bis 936 Anwendung; fr den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maágebend.

 927.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann, wenn das Grundstck seit dreiáig Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist fr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentmer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zul„ssig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentmers bedurfte, seit dreiáig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschluáurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, daá er sich als Eigentmer in das Grundbuch eintragen l„át.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschluáurteils ein Dritter als Eigentmer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.

 928.
(1) Das Eigentum an einem Grundstcke kann dadurch aufgegeben werden, daá der Eigentmer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenber erkl„rt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstcks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiete das Grundstck liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, daá er sich als Eigentmer in das Grundbuch eintragen l„át.

Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
I. šbertragung

 929.
Zur šbertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daá der Eigentmer die Sache dem Erwerber bergibt und beide darber einig sind, daá das Eigentum bergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so gengt die Einigung ber den šbergang des Eigentums.

 929a.
(1) Zur šbertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die šbergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentmer und der Erwerber einig sind, daá das Eigentum sofort bergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, daá ihm auf seine Kosten eine ”ffentlich beglaubigte Urkunde ber die Ver„uáerung erteilt wird.

 930.
Ist der Eigentmer im Besitze der Sache, so kann die šbergabe dadurch ersetzt werden, daá zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverh„ltnis vereinbart wird, verm”ge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

 931.
Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die šbergabe dadurch ersetzt werden, daá der Eigentmer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

 932.
(1) Durch eine nach  929 erfolgte Ver„uáerung wird der Erwerber auch dann Eigentmer, wenn die Sache nicht dem Ver„uáerer geh”rt, es sei denn, daá er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben wrde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des  929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Ver„uáerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrl„ssigkeit unbekannt ist, daá die Sache nicht dem Ver„uáerer geh”rt.

 932a.
Geh”rt ein nach  929a ver„uáertes Schiff nicht dem Ver„uáerer, so wird der Erwerber Eigentmer, wenn ihm das Schiff vom Ver„uáerer bergeben wird, es sei denn, daá er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Ver„uáerung, so tritt an die Stelle der šbergabe die Einr„umung des Mitbesitzes an dem Schiff.

 933.
Geh”rt eine nach  930 ver„uáerte Sache nicht dem Ver„uáerer, so wird der Erwerber Eigentmer, wenn ihm die Sache von dem Ver„uáerer bergeben wird, es sei denn, daá er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

 934.
Geh”rt eine nach  931 ver„uáerte Sache nicht dem Ver„uáerer, so wird der Erwerber, wenn der Ver„uáerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentmer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, daá er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.

 935.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der . 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentmer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege ”ffentlicher Versteigerung ver„uáert werden.

 936.
(1) Ist eine ver„uáerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des  929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Ver„uáerer erlangt hatte. Erfolgt die Ver„uáerung nach  929a oder  930 oder war die nach  931 ver„uáerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Ver„uáerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Ver„uáerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maágebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des  931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgl„ubigen Erwerber gegenber nicht.

II. Ersitzung

 937.
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung),
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er sp„ter erf„hrt, daá ihm das Eigentum nicht zusteht.

 938.
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, daá sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

 939.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verj„hrung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die Vorschriften der  206, 207 entgegenstehen.

 940.
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

 941.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeifhrt. Die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung.

 942.
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die w„hrend des Besitzes des Rechtsvorg„ngers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zustatten.

 944.
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.

 945.
Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erl”schen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begrndeten Rechte Dritter, es sei denn, daá der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen sp„ter erf„hrt. Die Ersitzungsfrist muá auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der  939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung

 946.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstcke dergestalt verbunden, daá sie wesentlicher Bestandteil des Grundstcks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstck auf diese Sache.

 947.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, daá sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentmer Miteigentmer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verh„ltnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentmer das Alleineigentum.

 948.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des  947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverh„ltnism„áigen Kosten verbunden sein wrde.

 949.
Erlischt nach den  946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erl”schen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentmer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteile fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentmer der belasteten Sache Alleineigentmer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.

 950.
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine „hnliche Bearbeitung der Oberfl„che.
(2) Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erl”schen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der  946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechts„nderung eintritt, Vergtung in Geld nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des frheren Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften ber die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften ber den Ersatz von Verwendungen und ber das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberhrt. In den F„llen der  946, 947 ist die Wegnahme nach den fr das Wegnahmerecht des Besitzers gegenber dem Eigentmer geltenden Vorschriften auch dann zul„ssig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

 952.
(1) Das Eigentum an dem ber eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gl„ubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das gleiche gilt fr Urkunden ber andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere fr Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

 953.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache geh”ren auch nach der Trennung dem Eigentmer der Sache, soweit sich nicht aus den  954 bis 957 ein anderes ergibt.

 954.
Wer verm”ge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der  955 bis 957, mit der Trennung.

 955.
(1) Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Frchten der Sache geh”renden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der  956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer verm”ge eines Rechtes an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erf„hrt.
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausbung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des  940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 956.
(1) Gestattet der Eigentmer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm berlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentmer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm berlassenen Besitze der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentmer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung geh”ren.

 957.
Die Vorschriften des  956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, daá der andere, falls ihm der Besitz der Sache berlassen wird, bei der šberlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erf„hrt.

V. Aneignung

 958.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

 959.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentmer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

 960.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tierg„rten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgew„ssern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentmer das Tier unverzglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gez„hmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurckzukehren.

 961.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentmer ihn unverzglich verfolgt oder wenn der Eigentmer die Verfolgung aufgibt.

 962.
Der Eigentmer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstcke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentmer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung ”ffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

 963.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschw„rme mehrerer Eigentmer, so werden die Eigentmer, welche ihre Schw„rme verfolgt haben, Miteigentmer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schw„rme.

 964.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erl”schen.

VI. Fund

 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentmer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umst„nde, welche fr die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein k”nnen, unverzglich der zust„ndigen Beh”rde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverh„ltnism„áigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache ”ffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zust„ndigen Beh”rde Anzeige zu machen. Der Erl”s tritt an die Stelle der Sache.

 967.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zust„ndigen Beh”rde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserl”s an die zust„ndige Beh”rde abzuliefern.

 968.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrl„ssigkeit zu vertreten.

 969.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenber befreit.

 970.
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umst„nden nach fr erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

 971.
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn betr„gt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fnf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur fr den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

 972.
Auf die in den  970, 971 bestimmten Ansprche finden die fr die Ansprche des Besitzers gegen den Eigentmer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der  1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

 973.
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zust„ndigen Beh”rde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, daá vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zust„ndigen Beh”rde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erl”schen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zust„ndigen Beh”rde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.

 974.
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche Mark wert ist, ihre Rechte bei der zust„ndigen Beh”rde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des  1003 zur Erkl„rung ber die ihm nach den  970 bis 972 zustehenden Ansprche auffordern. Mit dem Ablaufe der fr die Erkl„rung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erl”schen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprche bereit erkl„ren.

 975.
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserl”ses an die zust„ndige Beh”rde werden die Rechte des Finders nicht berhrt. L„át die zust„ndige Beh”rde die Sache versteigern, so tritt der Erl”s an die Stelle der Sache. Die zust„ndige Beh”rde darf die Sache oder den Erl”s nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

 976.
(1) Verzichtet der Finder der zust„ndigen Beh”rde gegenber auf das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts ber.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserl”ses an die zust„ndige Beh”rde auf Grund der Vorschriften der  973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts ber, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zust„ndigen Beh”rde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

 977.
Wer infolge der Vorschriften der  973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den F„llen der  973, 974 von dem Finder, in den F„llen des  976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechts„nderung Erlangten nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem šbergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

 978.
(1) Wer eine Sache in den Gesch„ftsr„umen oder den Bef”rderungsmitteln einer ”ffentlichen Beh”rde oder einer dem ”ffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzglich an die Beh”rde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der  965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der H„lfte des Betrages, der sich bei Anwendung des  971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben wrde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Beh”rde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die fr die Ansprche des Besitzers gegen den Eigentmer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des  1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Beh”rde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) F„llt der Versteigerungserl”s oder gefundenes Geld an den nach  981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

 979.
(1) Die Beh”rde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache ”ffentlich versteigern lassen. Die ”ffentlichen Beh”rden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden k”nnen die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erl”s tritt an die Stelle der Sache.

 980.
(1) Die Versteigerung ist erst zul„ssig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer ”ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzul„ssig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverh„ltnism„áigen Kosten verbunden ist.

 981.
(1) Sind seit dem Ablaufe der in der ”ffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so f„llt der Versteigerungserl”s, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbeh”rden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbeh”rden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebeh”rden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die ”ffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreij„hrige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer ”ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

 982.
Die in den  980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbeh”rden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den brigen F„llen nach den von der Zentralbeh”rde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

 983.
Ist eine ”ffentliche Beh”rde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne daá die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Beh”rde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der  979 bis 982 entsprechende Anwendung.

 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daá der Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur H„lfte von dem Entdecker, zur H„lfte von dem Eigentmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Vierter Titel. Ansprche aus dem Eigentume

 985.
Der Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

 986.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentmer gegenber zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentmer gegenber zur šberlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentmer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder bernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach  931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe ver„uáert worden ist, kann dem neuen Eigentmer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

 987.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentmer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft ziehen k”nnte, so ist er dem Eigentmer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last f„llt.

 988.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm geh”rig oder zum Zwecke der Ausbung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentmer gegenber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit zieht, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

 989.
Der Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit an dem Eigentmer fr den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daá infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

 990.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentmer von der Zeit des Erwerbes an nach den  987, 989. Erf„hrt der Besitzer sp„ter, daá er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberhrt.

 991.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so finden die Vorschriften des  990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des  990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenber die Rechtsh„ngigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im  989 bezeichneten Schaden dem Eigentmer gegenber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.

 992.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentmer nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

 993.
(1) Liegen die in den  987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Frchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im brigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Fr die Zeit, fr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden auf ihn die Vorschriften des  101 Anwendung.

 994.
(1) Der Besitzer kann fr die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentmer Ersatz verlangen. Die gew”hnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch fr die Zeit, fr welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit oder nach dem Beginne der im  990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentmers nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag.

 995.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des  994 geh”ren auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Fr die Zeit, fr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen fr solche auáerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

 996.
Fr andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit und vor dem Beginne der im  990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erh”ht ist, zu welcher der Eigentmer die Sache wiedererlangt.

 997.
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des  258 finden Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach  994 Abs. 1 Satz 2 fr die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung fr ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung fr ihn haben wrde.

 998.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstck herauszugeben, so hat der Eigentmer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Frchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Frchte nicht bersteigen.

 999.
(1) Der Besitzer kann fr die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern k”nnte, wenn er die Sache herauszugeben h„tte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentmers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.

 1000.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vors„tzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

 1001.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentmer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentmer von dem Anspruche dadurch befreien, daá er die wiedererlangte Sache zurckgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentmer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

 1002.
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentmer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstcke mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentmer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 1003.
(1) Der Besitzer kann den Eigentmer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darber zu erkl„ren, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften ber den Pfandverkauf, bei einem Grundstcke nach den Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentmer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskr„ftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl„rung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

 1004.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr„chtigt, so kann der Eigentmer von dem St”rer die Beseitigung der Beeintr„chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr„chtigungen zu besorgen, so kann der Eigentmer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentmer zur Duldung verpflichtet ist.

 1005.
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstcke, das ein anderer als der Eigentmer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstcks der im  867 bestimmte Anspruch zu.

 1006.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, daá er Eigentmer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem frheren Besitzer gegenber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, daá es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines frheren Besitzers wird vermutet, daá er w„hrend der Dauer seines Besitzes Eigentmer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung fr den mittelbaren Besitzer.

 1007.
(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem frheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgl„ubigen Besitzer verlangen, es sei denn, daá dieser Eigentmer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des frheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frhere Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im brigen finden die Vorschriften der  986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Miteigentum

 1008.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der  1009 bis 1011.

 1009.
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentmers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstcks zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks sowie die Belastung eines anderen Grundstcks zugunsten der jeweiligen Eigentmer des gemeinschaftlichen Grundstcks wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá das andere Grundstck einem Miteigentmer des gemeinschaftlichen Grundstcks geh”rt.

 1010.
(1) Haben die Miteigentmer eines Grundstcks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentmers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den  755, 756 bestimmten Ansprche k”nnen gegen den Sondernachfolger eines Miteigentmers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

 1011.
Jeder Miteigentmer kann die Ansprche aus dem Eigentume Dritten gegenber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gem„áheit des  432.

Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (aufgehoben)

 1012.
(aufgehoben)

 1013.
(aufgehoben)

 1014.
(aufgehoben)

 1015.
(aufgehoben)

 1016.
(aufgehoben)

 1017.
(aufgehoben)

Fnfter Abschnitt. Dienstbarkeiten
Erster Titel. Grunddienstbarkeiten

 1018.
Ein Grundstck kann zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks in der Weise belastet werden, daá dieser das Grundstck in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daá auf dem Grundstcke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden drfen oder daá die Ausbung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstcke dem anderen Grundstcke gegenber ergibt (Grunddienstbarkeit).

 1019.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die fr die Benutzung des Grundstcks des Berechtigten Vorteil bietet. šber das sich hieraus ergebende Maá hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

 1020.
Bei der Ausbung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentmers des belasteten Grundstcks tunlichst zu schonen. H„lt er zur Ausbung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstck eine Anlage, so hat er sie in ordnungsm„áigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentmers es erfordert.

 1021.
(1) Geh”rt zur Ausbung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstcke, so kann bestimmt werden, daá der Eigentmer dieses Grundstcks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentmer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, daá der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es fr das Benutzungsrecht des Eigentmers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften ber die Reallasten entsprechende Anwendung.

 1022.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstcks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentmer des belasteten Grundstcks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des  1021 Abs. 2 gilt auch fr diese Unterhaltungspflicht,

 1023.
(1) Beschr„nkt sich die jeweilige Ausbung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstcks, so kann der Eigentmer die Verlegung der Ausbung auf eine andere, fr den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausbung an der bisherigen Stelle fr ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschieáen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstcks, auf den sich die Ausbung beschr„nkt, durch Rechtsgesch„ft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgesch„ft ausgeschlossen oder beschr„nkt werden.

 1024.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstcke dergestalt zusammen, daá die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollst„ndig ausgebt werden k”nnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausbung verlangen.

 1025.
Wird das Grundstck des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit fr die einzelnen Teile fort; die Ausbung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zul„ssig, daá sie fr den Eigentmer des belasteten Grundstcks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteile, so erlischt sie fr die brigen Teile.

 1026.
Wird das belastete Grundstck geteilt, so werden, wenn die Ausbung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstcks beschr„nkt ist, die Teile, welche auáerhalb des Bereichs der Ausbung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

 1027.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeintr„chtigt, so stehen dem Berechtigten die im  1004 bestimmten Rechte zu.

 1028.
(1) Ist auf dem belasteten Grundstck eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeintr„chtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeintr„chtigung der Verj„hrung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verj„hrung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschriften des  892 finden keine Anwendung.

 1029.
Wird der Besitzer eines Grundstcks in der Ausbung einer fr den Eigentmer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gest”rt, so finden die fr den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der St”rung, sei es auch nur einmal, ausgebt worden ist.

Zweiter Titel. Nieábrauch
I. Nieábrauch an Sachen

 1030.
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daá derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nieábrauch).
(2) Der Nieábrauch kann durch den Ausschluá einzelner Nutzungen beschr„nkt werden.

 1031.
Mit dem Nieábrauch an einem Grundstck erlangt der Nieábraucher den Nieábrauch an dem Zubeh”re nach den fr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des  926.

 1032.
Zur Bestellung des Nieábrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daá der Eigentmer die Sache dem Erwerber bergibt und beide darber einig sind, daá diesem Nieábrauch zustehen soll. Die Vorschriften des  929 Satz 2, der  930 bis 932 und der  933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den F„llen des  936 tritt nur die Wirkung ein, daá der Nieábrauch dem Rechte des Dritten vorgeht.

 1033.
Der Nieábrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die fr den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

 1034.
Der Nieábraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverst„ndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentmer zu.

 1035.
Bei dem Nieábrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nieábraucher und der Eigentmer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, daá die Unterzeichnung ”ffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, daá das Verzeichnis durch die zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschieáen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.

 1036.
(1) Der Nieábraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausbung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft zu verfahren.

 1037.
(1) Der Nieábraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu ver„ndern.
(2) Der Nieábraucher eines Grundstcks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstcks dadurch wesentlich ver„ndert wird.

 1038.
(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nieábrauchs, so kann sowohl der Eigentmer als der Nieábraucher verlangen, daá das Maá der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Žnderung der Umst„nde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Žnderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur H„lfte zu tragen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nieábrauchs ist.

 1039.
(1) Der Nieábraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Frchten, die er den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im šbermaáe zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit fr ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Frchte dem Eigentmer bei der Beendigung des Nieábrauchs zu ersetzen und fr die Erfllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentmer als der Nieábraucher kann verlangen, daá der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so f„llt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den berm„áigen Fruchtbezug die dem Nieábraucher gebhrenden Nutzungen beeintr„chtigt werden.

 1040.
Das Recht des Nieábrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentmers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

 1041.
Der Nieábraucher hat fr die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gew”hnlichen Unterhaltung der Sache geh”ren.

 1042.
Wird die Sache zerst”rt oder besch„digt oder wird eine auáergew”hnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nieábraucher dem Eigentmer unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaát.

 1043.
Nimmt der Nieábraucher eines Grundstcks eine erforderlich gewordene auáergew”hnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsm„áigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstcks verwenden, die nicht zu den ihm gebhrenden Frchten geh”ren.

 1044.
Nimmt der Nieábraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentmer die Vornahme und, wenn ein Grundstck Gegenstand des Nieábrauchs ist, die Verwendung der im  1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstcks zu gestatten.

 1045.
(1) Der Nieábraucher hat die Sache fr die Dauer des Nieábrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unf„lle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, daá die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentmer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die fr die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nieábraucher fr die Dauer des Nieábrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein wrde.

 1046.
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nieábraucher der Nieábrauch nach den Vorschriften zu, die fr den Nieábrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentmer als der Nieábraucher verlangen, daá die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsm„áigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentmer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nieábraucher berlassen.

 1047.
Der Nieábraucher ist dem Eigentmer gegenber verpflichtet, fr die Dauer des Nieábrauchs die auf der Sache ruhenden ”ffentlichen Lasten mit Ausschluá der auáerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nieábrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

 1048.
(1) Ist ein Grundstck samt Inventar Gegenstand des Nieábrauchs, so kann der Nieábraucher ber die einzelnen Stcke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsm„áigen Wirtschaft verfgen. Er hat fr den gew”hnlichen Abgang sowie fr die nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft ausscheidenden Stcke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stcke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar geh”rt.
(2) šbernimmt der Nieábraucher das Inventar zum Sch„tzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nieábrauchs zum Sch„tzwert zurckzugew„hren, so finden die Vorschriften des  582a entsprechende Anwendung.

 1049.
(1) Macht der Nieábraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentmers nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag.
(2) Der Nieábraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

 1050.
Ver„nderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsm„áige Ausbung des Nieábrauchs herbeigefhrt werden, hat der Nieábraucher nicht zu vertreten.

 1051.
Wird durch das Verhalten des Nieábrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentmers begrndet, so kann der Eigentmer Sicherheitsleistung verlangen.

 1052.
(1) Ist der Nieábraucher zur Sicherheitsleistung rechtskr„ftig verurteilt, so kann der Eigentmer statt der Sicherheitsleistung verlangen, daá die Ausbung des Nieábrauchs fr Rechnung des Nieábrauchers einem von dem Gerichte zu bestellenden Verwalter bertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zul„ssig, wenn dem Nieábraucher auf Antrag des Eigentmers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzul„ssig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet wird.
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein fr die Zwangsverwaltung eines Grundstcks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentmer sein.
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachtr„glich geleistet wird.

 1053.
Macht der Nieábraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentmers fort, so kann der Eigentmer auf Unterlassung klagen.

 1054.
Verletzt der Nieábraucher die Rechte des Eigentmers in erheblichem Maáe und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentmers fort, so kann der Eigentmer die Anordnung einer Verwaltung nach  1052 verlangen.

 1055.
(1) Der Nieábraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nieábrauchs dem Eigentmer zurckzugeben.
(2) Bei dem Nieábrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstck finden die Vorschriften des  596 Abs. 1 und des 596a, bei dem Nieábrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des  596 Abs. 1 und der  596a, 596b entsprechende Anwendung,

 1056.
(1) Hat der Nieábraucher ein Grundstck ber die Dauer des Nieábrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nieábrauchs die fr den Fall der Ver„uáerung geltenden Vorschriften der  571, 572, des  573 Satz 1 und der  574 bis 576, 579 entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentmer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverh„ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist zu kndigen. Verzichtet der Nieábraucher auf den Nieábrauch, so ist die Kndigung erst von der Zeit an zul„ssig, zu welcher der Nieábrauch ohne den Verzicht erl”schen wrde.
(3) Der Mieter oder der P„chter ist berechtigt, den Eigentmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl„rung darber aufzufordern, ob er von dem Kndigungsrechte Gebrauch mache. Die Kndigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.

 1057.
Die Ersatzansprche des Eigentmers wegen Ver„nderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprche des Nieábrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj„hren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 1058.
Im Verh„ltnisse zwischen dem Nieábraucher und dem Eigentmer gilt zugunsten des Nieábrauchers der Besteller als Eigentmer, es sei denn, daá der Nieábraucher weiá, daá der Besteller nicht Eigentmer ist.

 1059.
Der Nieábrauch ist nicht bertragbar. Die Ausbung des Nieábrauchs kann einem anderen berlassen werden.

 1059a.
Steht ein Nieábrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maágabe der folgenden Vorschriften bertragbar:

  1. Geht das Verm”gen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen ber, so geht auch der Nieábrauch auf den Rechtsnachfolger ber, es sei denn, daá der šbergang ausdrcklich ausgeschlossen ist.
  2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen bertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nieábrauch bertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erkl„rung der obersten Landesbeh”rde oder der von ihr erm„chtigten Beh”rde festgestellt. Die Erkl„rung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbeh”rden.

 1059b.
Ein Nieábrauch kann auf Grund der Vorschriften des  1059a weder gepf„ndet noch verpf„ndet noch mit einem Nieábrauch belastet werden.

 1059c.
(1) Im Falle des šbergangs oder der šbertragung des Nieábrauchs tritt der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nieábrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenber dem Eigentmer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentmer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch fr und gegen den Erwerber.
(2) Durch den šbergang oder die šbertragung des Nieábrauchs wird ein Anspruch auf Entsch„digung weder fr den Eigentmer noch fr sonstige dinglich Berechtigte begrndet.

 1059d.
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nieábrauch belastete Grundstck ber die Dauer des Nieábrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der šbertragung des Nieábrauchs die fr den Fall der Ver„uáerung geltenden Vorschriften der  571 bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.

 1059e.
Steht ein Anspruch auf Einr„umung eines Nieábrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

 1060.
Trifft ein Nieábrauch mit einem anderen Nieábrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, daá die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollst„ndig ausgebt werden k”nnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des  1024 Anwendung.

 1061.
Der Nieábrauch erlischt mit dem Tode des Nieábrauchers. Steht der Nieábrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.

 1062.
Wird der Nieábrauch an einem Grundstcke durch Rechtsgesch„ft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nieábrauch an dem Zubeh”re.

 1063.
(1) Der Nieábrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Nieábrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nieábrauchs hat.

 1064.
Zur Aufhebung des Nieábrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgesch„ft gengt die Erkl„rung des Nieábrauchers gegenber dem Eigentmer oder dem Besteller, daá er den Nieábrauch aufgebe.

 1065.
Wird das Recht des Nieábrauchers beeintr„chtigt, so finden auf die Ansprche des Nieábrauchers die fr die Ansprche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 1066.
(1) Besteht ein Nieábrauch an dem Anteil eines Miteigentmers, so bt der Nieábraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentmer und dem Nieábraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebhrt dem Nieábraucher der Nieábrauch an den Gegenst„nden, welche an die Stelle des Anteils treten.

 1067.
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nieábrauchs, so wird der Nieábraucher Eigentmer der Sachen; nach der Beendigung des Nieábrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nieábraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverst„ndige feststellen lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gef„hrdet ist.

II. Nieábrauch an Rechten

 1068.
(1) Gegenstand des Nieábrauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Nieábrauch an Rechten finden die Vorschriften ber den Nieábrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den  1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

 1069.
(1) Die Bestellung des Nieábrauchs an einem Rechte erfolgt nach den fr die šbertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
(2) An einem Rechte, das nicht bertragbar ist, kann ein Nieábrauch nicht bestellt werden.

 1070.
(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nieábrauchs, so finden auf das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Nieábraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der šbertragung des Rechtes fr das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
(2) Wird die Ausbung des Nieábrauchs nach  1052 einem Verwalter bertragen, so ist die šbertragung dem Verpflichteten gegenber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.

 1071.
(1) Ein dem Nieábrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgesch„ft nur mit Zustimmung des Nieábrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des  876 Satz 3 bleibt unberhrt.
(2) Das gleiche gilt im Falle einer Žnderung des Rechtes, sofern sie den Nieábrauch beeintr„chtigt.

 1072.
Die Beendigung des Nieábrauchs tritt nach den Vorschriften der  1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nieábrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

 1073.
Dem Nieábraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines „hnlichen Rechtes gebhren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden k”nnen.

 1074.
Der Nieábraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die F„lligkeit von einer Kndigung des Gl„ubigers abh„ngt, zur Kndigung berechtigt. Er hat fr die ordnungsm„áige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfgungen ber die Forderung ist er nicht berechtigt.

 1075.
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nieábraucher erwirbt der Gl„ubiger den geleisteten Gegenstand und der Nieábraucher den Nieábrauch an dem Gegenstande.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nieábraucher das Eigentum; die Vorschriften des  1067 finden entsprechende Anwendung.

 1076.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nieábrauchs, so gelten die Vorschriften der  1077 bis 1079.

 1077.
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nieábraucher und den Gl„ubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, daá an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung fr beide fordern.
(2) Der Nieábraucher und der Gl„ubiger k”nnen nur gemeinschaftlich kndigen. Die Kndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nieábraucher und dem Gl„ubiger erkl„rt wird.

 1078.
Ist die Forderung f„llig, so sind der Nieábraucher und der Gl„ubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. H„ngt die F„lligkeit von einer Kndigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gef„hrdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Verm”gensverwaltung geboten ist.

 1079.
Der Nieábraucher und der Gl„ubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daá das eingezogene Kapital nach den fr die Anlegung von Mndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nieábraucher der Nieábrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nieábraucher.

 1080.
Die Vorschriften ber den Nieábrauch an einer Forderung gelten auch fr den Nieábrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

 1081.
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nieábrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papiere geh”renden Erneuerungsscheins dem Nieábraucher und dem Eigentmer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere geh”renden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nieábraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nieábrauchs gengt anstelle der šbergabe des Papiers die Einr„umung des Mitbesitzes.

 1082.
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nieábrauchers oder des Eigentmers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, daá die Herausgabe nur von dem Nieábraucher und dem Eigentmer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Nieábraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen.

 1083.
(1) Der Nieábraucher und der Eigentmer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des f„lligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maánahmen mitzuwirken, die zur ordnungsm„áigen Verm”gensverwaltung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einl”sung des Papiers finden die Vorschriften des  1079 Anwendung. Eine bei der Einl”sung gezahlte Pr„mie gilt als Teil des Kapitals.

 1084.
Geh”rt ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des  1067.

III. Nieábrauch an einem Verm”gen

 1085.
Der Nieábrauch an dem Verm”gen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daá der Nieábraucher den Nieábrauch an den einzelnen zu dem Verm”gen geh”renden Gegenst„nden erlangt. Soweit der Nieábrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der  1086 bis 1088.

 1086.
Die Gl„ubiger des Bestellers k”nnen, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rcksicht auf den Nieábrauch Befriedigung aus den dem Nieábrauch unterliegenden Gegenst„nden verlangen. Hat der Nieábraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nieábraucher ist den Gl„ubigern gegenber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.

 1087.
(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung f„llig ist, von dem Nieábraucher Rckgabe der zur Befriedigung des Gl„ubigers erforderlichen Gegenst„nde verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenst„nde ausw„hlen. Soweit die zurckgegebenen Gegenst„nde ausreichen, ist der Besteller dem Nieábraucher gegenber zur Befriedigung des Gl„ubigers verpflichtet.
(2) Der Nieábraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes erfllen. Geh”rt der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Verm”gen, das dem Nieábrauch unterliegt, so ist der Nieábraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gl„ubigers einen zu dem Verm”gen geh”renden Gegenstand zu ver„uáern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuw„hlen. Soweit er zum Ersatze des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Ver„uáerung nicht vornehmen.

 1088.
(1) Die Gl„ubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, k”nnen die Zinsen fr die Dauer des Nieábrauchs auch von dem Nieábraucher verlangen. Das gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsm„áiger Verwaltung aus den Einknften des Verm”gens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nieábrauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Nieábrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschr„nkt werden.
(3) Der Nieábraucher ist dem Besteller gegenber zur Befriedigung der Gl„ubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprche verpflichtet. Die Rckgabe von Gegenst„nden zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nieábraucher mit der Erfllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.

 1089.
Die Vorschriften der  1085 bis 1088 finden auf den Nieábrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

Dritter Titel. Beschr„nkte pers”nliche Dienstbarkeiten

 1090.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstck in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daá ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschr„nkte pers”nliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der  1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

 1091.
Der Umfang einer beschr„nkten pers”nlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem pers”nlichen Bedrfnisse des Berechtigten.

 1092.
(1) Eine beschr„nkte pers”nliche Dienstbarkeit ist nicht bertragbar. Die Ausbung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur berlassen werden, wenn die šberlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschr„nkte pers”nliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einr„umung einer beschr„nkten pers”nlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

 1093.
(1) Als beschr„nkte pers”nliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Geb„ude oder einen Teil eines Geb„udes unter Ausschluá des Eigentmers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die fr den Nieábrauch geltenden Vorschriften der  1031, 1034, 1036, des  1037 Abs. 1 und der  1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesm„áigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Geb„udes beschr„nkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht

 1094.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentmer gegenber zum Vorkaufe berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks bestellt werden.

 1095.
Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

 1096.
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubeh”r erstreckt werden, das mit dem Grundstcke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, daá sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubeh”r erstrecken soll.

 1097.
Das Vorkaufsrecht beschr„nkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentmer, welchem das Grundstck zur Zeit der Bestellung geh”rt, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch fr mehrere oder fr alle Verkaufsf„lle bestellt werden.

 1098.
(1) Das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der  504 bis 514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgebt werden, wenn das Grundstck von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft wird.
(2) Dritten gegenber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausbung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf šbertragung des Eigentums.
(3) Steht ein nach  1094 Abs. 1 begrndetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person zu, so gelten, wenn seine šbertragbarkeit nicht vereinbart ist, fr die šbertragung des Rechts die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

 1099.
(1) Gelangt das Grundstck in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im  510 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentmer zu benachrichtigen, sobald die Ausbung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

 1100.
Der neue Eigentmer kann, wenn er der K„ufer oder ein Rechtsnachfolger des K„ufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentmer und die Herausgabe des Grundstcks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem K„ufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentmer, so kann der bisherige Eigentmer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstcks fordern.

 1101.
Soweit der Berechtigte nach  1100 dem K„ufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.

 1102.
Verliert der K„ufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der K„ufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurckfordern.

 1103.
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstcke getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden werden.

 1104.
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im  1170 fr die Ausschlieáung eines Hypothekengl„ubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschluáurteils erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Siebenter Abschnitt. Reallasten

 1105.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstcke zu entrichten sind (Reallast).
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks bestellt werden.

 1106.
Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

 1107.
Auf die einzelnen Leistungen finden die fr die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 1108.
(1) Der Eigentmer haftet fr die w„hrend der Dauer seines Eigentums f„llig werdenden Leistungen auch pers”nlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstck geteilt, so haften die Eigentmer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

 1109.
(1) Wird das Grundstck des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast fr die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentmer nach dem Verh„ltnisse der Gr”áe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des  432 Anwendung. Die Ausbung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zul„ssig, daá sie fr den Eigentmer des belasteten Grundstcks nicht beschwerlicher wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, daá das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der  876, 878 finden entsprechende Anwendung. Ver„uáert der Berechtigte einen Teil des Grundstcks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile verbunden, den er beh„lt.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.

 1110.
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstcke getrennt werden.

 1111.
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht bertragbar, so kann das Recht nicht ver„uáert oder belastet werden.

 1112.
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschlieáung seines Rechtes die Vorschriften des  1104 entsprechende Anwendung.

Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld
Erster Titel. Hypothek

 1113.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstcke zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

 1114.
Ein Bruchteil eines Grundstcks kann auáer in den in  3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten F„llen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

 1115.
(1) Bei der Eintragung der Hypothek mssen der Gl„ubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im brigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek fr ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zust„ndigen Beh”rde ”ffentlich bekannt gemacht worden ist, gengt zur Bezeichnung der auáer den Zinsen satzungsgem„á zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

 1116.
(1) šber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschlieáung kann auch nachtr„glich erfolgen. Zu der Ausschlieáung ist die Einigung des Gl„ubigers und des Eigentmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschlieáung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschlieáung.

 1117.
(1) Der Gl„ubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentmer des Grundstcks bergeben wird. Auf die šbergabe finden die Vorschriften des  929 Satz 2 und der  930, 931 Anwendung.
(2) Die šbergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, daá der Gl„ubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aush„ndigen zu lassen.
(3) Ist der Gl„ubiger im Besitze des Briefes, so wird vermutet, daá die šbergabe erfolgt sei.

 1118.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstck auch fr die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie fr die Kosten der Kndigung und der die Befriedigung aus dem Grundstcke bezweckenden Rechtsverfolgung.

 1119.
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fnf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daá das Grundstck fr Zinsen bis zu fnf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Žnderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

 1120.
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstcke getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den  954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentmers oder des Eigenbesitzers des Grundstcks gelangt sind, sowie auf das Zubeh”r des Grundstcks mit Ausnahme der Zubeh”rstcke, welche nicht in das Eigentum des Eigentmers des Grundstcks gelangt sind.

 1121.
(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstcks sowie Zubeh”rstcke werden von der Haftung frei, wenn sie ver„uáert und von dem Grundstck entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gl„ubigers in Beschlag genommen worden sind.
(2) Erfolgt die Ver„uáerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gl„ubiger gegenber nicht darauf berufen, daá er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstcke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

 1122.
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsm„áigen Wirtschaft von dem Grundstcke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Ver„uáerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstck entfernt werden, es sei denn, daá die Entfernung zu einem vorbergehenden Zwecke erfolgt.
(2) Zubeh”rstcke werden ohne Ver„uáerung von der Haftung frei, wenn die Zubeh”reigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsm„áigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

 1123.
(1) Ist das Grundstck vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung.
(2) Soweit die Forderung f„llig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte der F„lligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengl„ubigers erfolgt. Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet- oder Pachtzins fr eine sp„tere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins fr den folgenden Kalendermonat.

 1124.
(1) Wird der Miet- oder Pachtzins eingezogen, bevor er zugunsten des Hypothekengl„ubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise ber ihn verfgt, so ist die Verfgung dem Hypothekengl„ubiger gegenber wirksam. Besteht die Verfgung in der šbertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung, erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfgung ist dem Hypothekengl„ubiger gegenber unwirksam, soweit sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fr eine sp„tere Zeit als dem zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht, erfolgt die Beschlagnahme nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfgung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fr den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der šbertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstck ohne die Forderung ver„uáert wird.

 1125.
Soweit die Einziehung des Miet- oder Pachtzinses dem Hypothekengl„ubiger gegenber unwirksam ist, kann der Mieter oder der P„chter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verp„chter zustehende Forderung gegen den Hypothekengl„ubiger aufrechnen.

 1126.
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstck ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des  1123 Abs. 2 Satz 1, des  1124 Abs. 1, 3 und des  1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfgung ber den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme f„llig wird, ist dem Hypothekengl„ubiger gegenber unwirksam.

 1127.
(1) Sind Gegenst„nde, die der Hypothek unterliegen, fr den Eigentmer oder den Eigenbesitzer des Grundstcks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz fr ihn beschafft ist.

 1128.
(1) Ist ein Geb„ude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengl„ubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengl„ubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengl„ubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme f„llig wird.
(2) Hat der Hypothekengl„ubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengl„ubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengl„ubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im brigen finden die fr eine verpf„ndete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, daá er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

 1129.
Ist ein anderer Gegenstand als ein Geb„ude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des  1123 Abs. 2 Satz 1 und des  1124 Abs. 1, 3.

 1130.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengl„ubiger gegenber wirksam.

 1131.
Wird ein Grundstck nach  890 Abs. 2 einem anderen Grundstck im Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstcke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstck. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstck belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

 1132.
(1) Besteht fr die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstcken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstck fr die ganze Forderung. Der Gl„ubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstcke ganz oder zu einem Teile suchen.
(2) Der Gl„ubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstcke in der Weise zu verteilen, daá jedes Grundstck nur fr den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der  875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

 1133.
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstcks die Sicherheit der Hypothek gef„hrdet, so kann der Gl„ubiger dem Eigentmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gef„hrdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Gl„ubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstcke zu suchen, wenn nicht die Gef„hrdung durch Verbesserung des Grundstcks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht f„llig, so gebhrt dem Gl„ubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fr die Zeit von der Zahlung bis zur F„lligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.

 1134.
(1) Wirkt der Eigentmer oder ein Dritter auf das Grundstck in solcher Weise ein, daá eine die Sicherheit der Hypothek gef„hrdende Verschlechterung des Grundstcks zu besorgen ist, so kann der Gl„ubiger auf Unterlassung klagen.
(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentmer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gl„ubigers die zur Abwendung der Gef„hrdung erforderlichen Maáregeln anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentmer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Besch„digungen unterl„át.

 1135.
Einer Verschlechterung des Grundstcks im Sinne der  1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubeh”rstcke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstck entfernt werden.

 1136.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentmer dem Gl„ubiger gegenber verpflichtet, das Grundstck nicht zu ver„uáern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

 1137.
(1) Der Eigentmer kann gegen die Hypothek die dem pers”nlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach  770 einem Brgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der pers”nliche Schuldner, so kann sich der Eigentmer nicht darauf berufen, daá der Erbe fr die Schuld nur beschr„nkt haftet.
(2) Ist der Eigentmer nicht der pers”nliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daá dieser auf sie verzichtet.

 1138.
Die Vorschriften der  891 bis 899 gelten fr die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentmer nach  1137 zustehenden Einreden.

 1139.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek fr ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so gengt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf grndet, daá die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentmer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden w„re.

 1140.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus denn Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der  892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.

 1141.
(1) H„ngt die F„lligkeit der Forderung von einer Kndigung ab, so ist die Kndigung fr die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gl„ubiger dem Eigentmer oder von dem Eigentmer dem Gl„ubiger erkl„rt wird. Zugunsten des Gl„ubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist, als der Eigentmer.
(2) Hat der Eigentmer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des  132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gl„ubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstck liegt, dem Eigentmer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenber die Kndigung des Gl„ubigers erfolgen kann.

 1142.
(1) Der Eigentmer ist berechtigt, den Gl„ubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenber f„llig geworden oder wenn der pers”nliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

 1143.
(1) Ist der Eigentmer nicht der pers”nliche Schuldner, so geht, soweit er den Gl„ubiger befriedigt, die Forderung auf ihn ber. Die fr einen Brgen geltenden Vorschriften des  774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht fr die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten fr diese die Vorschriften des  1173.

 1144.
Der Eigentmer kann gegen Befriedigung des Gl„ubigers die Aush„ndigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur L”schung der Hypothek erforderlich sind.

 1145.
(1) Befriedigt der Eigentmer den Gl„ubiger nur teilweise, so kann er die Aush„ndigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gl„ubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der L”schung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs fr den Eigentmer der zust„ndigen Beh”rde oder einem zust„ndigen Notare vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt fr Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie sp„ter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gl„ubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre f„llig werden. Auf Kosten, fr die das Grundstck nach  1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.

 1146.
Liegen dem Eigentmer gegenber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebhren dem Gl„ubiger Verzugszinsen aus dem Grundstcke.

 1147.
Die Befriedigung des Gl„ubigers aus dem Grundstck und den Gegenst„nden, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

 1148.
Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zugunsten des Gl„ubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist, als der Eigentmer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentmers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberhrt.

 1149.
Der Eigentmer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenber f„llig geworden ist, dem Gl„ubiger nicht das Recht einr„umen, zum Zwecke der Befriedigung die šbertragung des Eigentums an dem Grundstcke zu verlangen oder die Ver„uáerung des Grundstcks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

 1150.
Verlangt der Gl„ubiger Befriedigung aus dem Grundstcke, so finden die Vorschriften der  268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

 1151.
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Žnderung des Rangverh„ltnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentmers nicht erforderlich.

 1152.
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, fr jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentmers des Grundstcks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt fr den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.

 1153.
(1) Mit der šbertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gl„ubiger ber.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung bertragen werden.

 1154.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserkl„rung in schriftlicher Form und šbergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des  1117 finden Anwendung. Der bisherige Gl„ubiger hat auf Verlangen des neuen Gl„ubigers die Abtretungserkl„rung auf seine Kosten ”ffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserkl„rung kann dadurch ersetzt werden, daá die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der  873, 878 entsprechende Anwendung.

 1155.
Ergibt sich das Gl„ubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenh„ngenden, auf einen eingetragenen Gl„ubiger zurckfhrenden Reihe von ”ffentlich beglaubigten Abtretungserkl„rungen, so finden die Vorschriften der  891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gl„ubiger im Grundbuch eingetragen w„re. Einer ”ffentlich beglaubigten Abtretungserkl„rung steht gleich ein gerichtlicher šberweisungsbeschluá und das ”ffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten šbertragung der Forderung.

 1156.
Die fr die šbertragung der Forderung geltenden Vorschriften der  406 bis 408 finden auf das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Gl„ubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung, Der neue Gl„ubiger muá jedoch eine dem bisherigen Gl„ubiger gegenber erfolgte Kndigung des Eigentmers gegen sich gelten lassen, es sei denn, daá die šbertragung zur Zeit der Kndigung dem Eigentmer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.

 1157.
Eine Einrede, die dem Eigentmer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gl„ubiger bestehenden Rechtsverh„ltnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gl„ubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der  892, 894 bis 899, 1140 gelten auch fr diese Einrede.

 1158.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht sp„ter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentmer von der šbertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre f„llig werden, finden auf das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Gl„ubiger die Vorschriften der  406 bis 408 Anwendung; der Gl„ubiger kann sich gegenber den Einwendungen, welche dem Eigentmer nach den  404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des  892 berufen.

 1159.
(1) Soweit die Forderung auf Rckst„nde von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die šbertragung sowie das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Gl„ubiger nach den fr die šbertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das gleiche gilt fr den Anspruch auf Erstattung von Kosten, fr die das Grundstck nach  1118 haftet.
(2) Die Vorschriften des  892 finden auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprche keine Anwendung.

 1160.
(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gl„ubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gl„ubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im  1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentmer gegenber erfolgte Kndigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gl„ubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentmer die Kndigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht fr die im  1159 bezeichneten Ansprche.

 1161.
Ist der Eigentmer der pers”nliche Schuldner, so finden die Vorschriften des  1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

 1162.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erkl„rt werden.

 1163.
(1) Ist die Forderung, fr welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentmer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentmer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, fr welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur šbergabe des Briefes an den Gl„ubiger dem Eigentmer zu.

 1164.
(1) Befriedigt der pers”nliche Schuldner den Gl„ubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn ber, als er von dem Eigentmer oder einem Rechtsvorg„nger des Eigentmers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentmer die Hypothek, soweit sie auf ihn bergegangen ist, nicht zum Nachteile der Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Gl„ubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

 1165.
Verzichtet der Gl„ubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach  1183 auf oder r„umt er einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der pers”nliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfgung nach  1164 aus der Hypothek h„tte Ersatz erlangen k”nnen.

 1166.
Ist der pers”nliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentmer Ersatz zu verlangen, falls er den Gl„ubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gl„ubiger die Zwangsversteigerung des Grundstcks betreibt, ohne ihn unverzglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gl„ubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 1167.
Erwirbt der pers”nliche Schuldner, falls er den Gl„ubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den  1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

 1168.
(1) Verzichtet der Gl„ubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentmer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentmer gegenber zu erkl„ren und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des  875 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gl„ubiger fr einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentmer die im  1145 bestimmten Rechte zu.

 1169.
Steht dem Eigentmer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daá der Gl„ubiger auf die Hypothek verzichtet.

 1170.
(1) Ist der Gl„ubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gl„ubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentmer in einer nach  2118 zur Unterbrechung der Verj„hrung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht fr die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
(2) Mit der Erlassung des Ausschluáurteils erwirbt der Eigentmer die Hypothek. Der dem Gl„ubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

 1171.
(1) Der unbekannte Gl„ubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentmer zur Befriedigung des Gl„ubigers oder zur Kndigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung fr den Gl„ubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rcknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen fr eine frhere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschluáurteils sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Erlassung des Ausschluáurteils gilt der Gl„ubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften ber die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gl„ubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Gl„ubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreiáig Jahren nach der Erlassung des Ausschluáurteils, wenn nicht der Gl„ubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rcknahme verzichtet hat.

 1172.
(1) Eine Gesamthypothek steht in den F„llen des  1163 den Eigentmern der belasteten Grundstcke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentmer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, daá die Hypothek an seinem Grundstck auf den Teilbetrag, der dem Verh„ltnisse des Wertes seines Grundstcks zu dem Werte der s„mtlichen Grundstcke entspricht, nach  1132 Abs. 2 beschr„nkt und in dieser Beschr„nkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.

 1173.
(1) Befriedigt der Eigentmer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstcke den Gl„ubiger, so erwirbt er die Hypothek in seinem Grundstcke; die Hypothek an den brigen Grundstcken erlischt. Der Befriedigung des Gl„ubigers durch den Eigentmer steht es gleich, wenn das Gl„ubigerrecht auf den Eigentmer bertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentmers vereinigen.
(2) Kann der Eigentmer, der den Gl„ubiger befriedigt, von dem Eigentmer eines der anderen Grundstcke oder einem Rechtsvorg„nger dieses Eigentmers Ersatz verlangen, so geht in H”he des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstcke dieses Eigentmers auf ihn ber; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstcke Gesamthypothek.

 1174.
(1) Befriedigt der pers”nliche Schuldner den Gl„ubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentmer eines der Grundstcke oder von einem Rechtsvorg„nger des Eigentmers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstck auf ihn ber; die Hypothek an den brigen Grundstcken erlischt.
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn ber, so hat sich der Eigentmer diesen Betrag auf den ihm nach  1172 gebhrenden Teil des brigbleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.

 1175.
(1) Verzichtet der Gl„ubiger auf die Gesamthypothek, so f„llt sie den Eigentmern der belasteten Grundstcke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des  1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gl„ubiger auf die Hypothek an einem der Grundstcke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gl„ubiger nach  1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.

 1176.
Liegen die Voraussetzungen der  1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentmer oder einem der Eigentmer oder dem pers”nlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteile der dem Gl„ubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

 1177.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne daá dem Eigentmer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kndigung und des Zahlungsorts bleiben die fr die Forderung getroffenen Bestimmungen maágebend.
(2) Steht dem Eigentmer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den fr eine Grundschuld des Eigentmers geltenden Vorschriften.

 1178.
(1) Die Hypothek fr Rckst„nde von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie fr Kosten, die dem Gl„ubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erl”schen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek fr die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen gengt die Erkl„rung des Gl„ubigers gegenber dem Eigentmer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

 1179.
Verpflichtet sich der Eigentmer einem anderen gegenber, die Hypothek l”schen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf L”schung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

  1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstck zusteht oder
  2. ein Anspruch auf Einr„umung eines solchen anderen Rechts oder auf šbertragung des Eigentums am Grundstck zusteht; der Anspruch kann auch ein knftiger oder bedingter sein.

 1179a.
(1) Der Gl„ubiger einer Hypothek kann von dem Eigentmer verlangen, daá dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek l”schen l„át, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gl„ubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung sp„ter eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begnstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen bergegangen, so ist jeder Eigentmer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur L”schung verpflichtet. Der L”schungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begnstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden w„re.
(2) Die L”schung einer Hypothek, die nach  1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, daá die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der L”schungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach  1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begrndet.
(3) Liegen bei der begnstigten Hypothek die Voraussetzungen des  1163 vor, ohne daá das Recht fr den Eigentmer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der L”schungsanspruch fr den eingetragenen Gl„ubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurck, so sind auf die L”schung der ihr infolge der Rang„nderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Abs„tze 1 bis 3 mit der Maágabe entsprechend anzuwenden, daá an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurckgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rang„nderung tritt.
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gl„ubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf L”schung zusteht, kann der Ausschluá dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluá kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschr„nkt werden. Der Ausschluá ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem L”schungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluá nicht fr alle F„lle der Vereinigung vereinbart, so kann zur n„heren Bezeichnung der erfaáten F„lle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluá aufgehoben, so entstehen dadurch nicht L”schungsansprche fr Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

 1179b.
(1) Wer als Gl„ubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maágabe des  1155 als Gl„ubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentmer die L”schung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung sp„ter eintritt.
(2)  1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.

 1180.
(1) An die Stelle der Forderung, fr welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Žnderung ist die Einigung des Gl„ubigers und des Eigentmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengl„ubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des  875 Abs. 2 und des  876 finden entsprechende Anwendung.

 1181.
(1) Wird der Gl„ubiger aus dem Grundstcke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Gl„ubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstcke, so werden auch die brigen Grundstcke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstcke steht die Befriedigung aus den Gegenst„nden gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

 1182.
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentmer des Grundstcks, aus dem der Gl„ubiger befriedigt wird, von dem Eigentmer eines der anderen Grundstcke oder einem Rechtsvorg„nger dieses Eigentmers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstcke dieses Eigentmers auf ihn ber. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gl„ubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteile der dem Gl„ubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstck mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachteile dieses Rechtes geltend gemacht werden.

 1183.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgesch„ft ist die Zustimmung des Eigentmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gl„ubiger gegenber zu erkl„ren; sie ist unwiderruflich.

 1184.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daá das Recht des Gl„ubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gl„ubiger sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek muá im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

 1185.
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der  1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.

 1186.
Eine Sicherungshypothek kann in eine gew”hnliche Hypothek, eine gew”hnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

 1187.
Fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament bertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des  1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf L”schung der Hypothek nach den  1179a, 1179b besteht nicht.

 1188.
(1) Zur Bestellung einer Hypothek fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gengt die Erkl„rung des Eigentmers gegenber dem Grundbuchamte, daá er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des  878 findet Anwendung.
(2) Die Ausschlieáung des Gl„ubigers mit seinem Rechte nach  1170 ist nur zul„ssig, wenn die im  801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschlieáung erst erfolgen, wenn die Verj„hrung eingetreten ist.

 1189.
(1) Bei einer Hypothek der im  1187 bezeichneten Art kann fr den jeweiligen Gl„ubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung fr und gegen jeden sp„teren Gl„ubiger bestimmte Verfgungen ber die Hypothek zu treffen und den Gl„ubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentmer berechtigt, von dem Gl„ubiger eine Verfgung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfgung von dem Vertreter verlangen.

 1190.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daá nur der H”chstbetrag, bis zu dem das Grundstck haften soll, bestimmt, im brigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der H”chstbetrag muá in das Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den H”chstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den fr die šbertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften bertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften bertragen, so ist der šbergang der Hypothek ausgeschlossen.

Zweiter Titel. Grundschuld. Rentenschuld
I. Grundschuld

 1191.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, daá an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstcke zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daá Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstcke zu entrichten sind.

 1192.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften ber die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, daá die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(2) Fr Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften ber die Zinsen einer Hypothekenforderung.

 1193.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorg„ngiger Kndigung f„llig. Die Kndigung steht sowohl dem Eigentmer als dem Gl„ubiger zu. Die Kndigungsfrist betr„gt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zul„ssig.

 1194.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

 1195.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daá der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften ber Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

 1196.
(1) Eine Grundschuld kann auch fr den Eigentmer bestellt werden.
(2) Zu der Bestellung ist die Erkl„rung des Eigentmers gegenber dem Grundbuchamte, daá die Grundschuld fr ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des  878 findet Anwendung.
(3) Ein Anspruch auf L”schung der Grundschuld nach  1179a oder  1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentmer zugestanden hat.

 1197.
(1) Ist der Eigentmer der Gl„ubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebhren dem Eigentmer nur, wenn das Grundstck auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur fr die Dauer der Zwangsverwaltung.

 1198.
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

II. Rentenschuld

 1199.
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daá in regelm„áig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstcke zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muá der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgel”st werden kann.
Die Abl”sungssumme muá im Grundbuch angegeben werden.

 1200.
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die fr Hypothekenzinsen, auf die Abl”sungssumme finden die fr ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Abl”sungssumme an den Gl„ubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.

 1201.
(1) Das Recht zur Abl”sung steht dem Eigentmer zu.
(2) Dem Gl„ubiger kann das Recht, die Abl”sung zu verlangen, nicht einger„umt werden. Im Falle des  1133 Satz 2 ist der Gl„ubiger berechtigt, die Zahlung der Abl”sungssumme aus dem Grundstcke zu verlangen.

 1202.
(1) Der Eigentmer kann das Abl”sungsrecht erst nach vorg„ngiger Kndigung ausben. Die Kndigungsfrist betr„gt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine Beschr„nkung des Kndigungsrechts ist nur soweit zul„ssig, daá der Eigentmer nach dreiáig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kndigen kann.
(3) Hat der Eigentmer gekndigt, so kann der Gl„ubiger nach dem Ablaufe der Kndigungsfrist die Zahlung der Abl”sungssumme aus dem Grundstcke verlangen.

 1203.
Eine Rentenschuld kann in eine gew”hnliche Grundschuld, eine gew”hnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Erster Titel. Pfandrecht an beweglichen Sachen

 1204.
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daá der Gl„ubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

 1205.
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daá der Eigentmer die Sache dem Gl„ubiger bergibt und beide darber einig sind, daá dem Gl„ubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gl„ubiger im Besitze der Sache, so gengt die Einigung ber die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die šbergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentmers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, daá der Eigentmer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgl„ubiger bertr„gt und die Verpf„ndung dem Besitzer anzeigt.

 1206.
Anstelle der šbergabe der Sache gengt die Einr„umung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Gl„ubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentmer und den Gl„ubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

 1207.
Geh”rt die Sache nicht dem Verpf„nder, so finden auf die Verpf„ndung die fr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der  932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

 1208.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn, daá der Pfandgl„ubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des  932 Abs. 1 Satz 2, des  935 und des  936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

 1209.
Fr den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maágebend, wenn es fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

 1210.
(1) Das Pfand haftet fr die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch fr Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der pers”nliche Schuldner nicht der Eigentmer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgesch„ft, das der Schuldner nach der Verpf„ndung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet fr die Ansprche des Pfandgl„ubigers auf Ersatz von Verwendungen, fr die dem Pfandgl„ubiger zu ersetzenden Kosten der Kndigung und der Rechtsverfolgung sowie fr die Kosten des Pfandverkaufs.

 1211.
(1) Der Verpf„nder kann dem Pfandgl„ubiger gegenber die dem pers”nlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach  770 einem Brgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der pers”nliche Schuldner, so kann sich der Verpf„nder nicht darauf berufen, daá der Erbe fr die Schuld nur beschr„nkt haftet.
(2) Ist der Verpf„nder nicht der pers”nliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daá dieser auf sie verzichtet.

 1212.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.

 1213.
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daá der Pfandgl„ubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgl„ubiger zum Alleinbesitz bergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der Pfandgl„ubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.

 1214.
(1) Steht dem Pfandgl„ubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, fr die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zun„chst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zul„ssig.

 1215.
Der Pfandgl„ubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

 1216.
Macht der Pfandgl„ubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpf„nders nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag. Der Pfandgl„ubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

 1217.
(1) Verletzt der Pfandgl„ubiger die Rechte des Verpf„nders in erheblichem Maáe und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpf„nders fort, so kann der Verpf„nder verlangen, daá das Pfand auf Kosten des Pfandgl„ubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpf„nder die Rckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gl„ubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht f„llig, so gebhrt dem Pfandgl„ubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fr die Zeit von der Zahlung bis zur F„lligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.

 1218.
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpf„nder die Rckgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Brgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgl„ubiger hat dem Verpf„nder von dem drohenden Verderb unverzglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

 1219.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgl„ubigers gef„hrdet, so kann dieser das Pfand ”ffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erl”s tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpf„nders ist der Erl”s zu hinterlegen.

 1220.
(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zul„ssig, nachdem sie dem Verpf„nder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist auáer der Androhung erforderlich, daá der Pfandgl„ubiger dem Verpf„nder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
(2) Der Pfandgl„ubiger hat den Verpf„nder von der Versteigerung unverzglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung drfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

 1221.
Hat das Pfand einen B”rsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgl„ubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verk„ufen ”ffentlich erm„chtigten Handelsm„kler oder durch eine zur ”ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

 1222.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede fr die ganze Forderung.

 1223.
(1) Der Pfandgl„ubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erl”schen des Pfandrechts dem Verpf„nder zurckzugeben.
(2) Der Verpf„nder kann die Rckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgl„ubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

 1224.
Die Befriedigung des Pfandgl„ubigers durch den Verpf„nder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

 1225.
Ist der Verpf„nder nicht der pers”nliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgl„ubiger befriedigt, die Forderung auf ihn ber. Die fr einen Brgen geltenden Vorschriften des  774 finden entsprechende Anwendung.

 1226.
Die Ersatzansprche des Verpf„nders wegen Ver„nderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprche des Pfandgl„ubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj„hren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 1227.
Wird das Recht des Pfandgl„ubigers beeintr„chtigt, so finden auf die Ansprche des Pfandgl„ubigers die fr die Ansprche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 1228.
(1) Die Befriedigung des Pfandgl„ubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgl„ubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil f„llig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zul„ssig, wenn die Forderung in eine Geldforderung bergegangen ist.

 1229.
Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgl„ubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder bertragen werden soll, ist nichtig.

 1230.
Unter mehreren Pf„ndern kann der Pfandgl„ubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen ausw„hlen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pf„nder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

 1231.
Ist der Pfandgl„ubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpf„nders hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe bereitzustellen.

 1232.
Der Pfandgl„ubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgl„ubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgl„ubiger nicht widersprechen.

 1233.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der  1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgl„ubiger fr sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentmer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den fr den Verkauf einer gepf„ndeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

 1234.
(1) Der Pfandgl„ubiger hat dem Eigentmer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.

 1235.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege ”ffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen B”rsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des  1221 Anwendung.

 1236.
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

 1237.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes ”ffentlich bekanntzumachen. Der Eigentmer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 1238.
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daá der K„ufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgl„ubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgl„ubigers gegen den Ersteher bleiben unberhrt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.

 1239.
(1) Der Pfandgl„ubiger und der Eigentmer k”nnen bei der Versteigerung mitbieten. Erh„lt der Pfandgl„ubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentmers darf zurckgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand fr eine fremde Schuld haftet.

 1240.
(1) Gold- und Silbersachen drfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden.
(2) Wird ein gengendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur ”ffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen.

 1241.
Der Pfandgl„ubiger hat den Eigentmer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebnis unverzglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

 1242.
(1) Durch die rechtm„áige Ver„uáerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentmer erworben h„tte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgl„ubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erl”schen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das gleiche gilt von einem Nieábrauch, es sei denn, daá er allen Pfandrechten im Range vorgeht.

 1243.
(1) Die Ver„uáerung des Pfandes ist nicht rechtm„áig, wenn gegen die Vorschriften des  1228 Abs. 2, des  1230 Satz 2, des  1235, des  1237 Satz 1 oder des  1240 verstoáen wird.
(2) Verletzt der Pfandgl„ubiger eine andere fr den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last f„llt.

 1244.
Wird eine Sache als Pfand ver„uáert, ohne daá dem Ver„uáerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen gengt wird, von denen die Rechtm„áigkeit der Ver„uáerung abh„ngt, so finden die Vorschriften der  932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Ver„uáerung nach  1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des  1235 oder des  1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

 1245.
(1) Der Eigentmer und der Pfandgl„ubiger k”nnen eine von den Vorschriften der  1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Ver„uáerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des  1235, des  1237 Satz 1 und des  1240 kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.

 1246.
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der  1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, daá der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

 1247.
Soweit der Erl”s aus dem Pfande dem Pfandgl„ubiger zu seiner Befriedigung gebhrt, gilt die Forderung als von dem Eigentmer berichtigt. Im brigen tritt der Erl”s an die Stelle des Pfandes.

 1248.
Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgl„ubigers der Verpf„nder als der Eigentmer, es sei denn, daá der Pfandgl„ubiger weiá, daá der Verpf„nder nicht der Eigentmer ist.

 1249.
Wer durch die Ver„uáerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren wrde, kann den Pfandgl„ubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschriften des  268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 1250.
(1) Mit der šbertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gl„ubiger ber. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung bertragen werden.
(2) Wird bei der šbertragung der Forderung der šbergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

 1251.
(1) Der neue Pfandgl„ubiger kann von dem bisherigen Pfandgl„ubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgl„ubiger an Stelle des bisherigen Pfandgl„ubigers in die mit dem Pfandrechte verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpf„nder ein. Erfllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet fr den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgl„ubiger wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgl„ubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgl„ubiger bergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.

 1252.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, fr die es besteht.

 1253.
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgl„ubiger das Pfand dem Verpf„nder oder dem Eigentmer zurckgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitze des Verpf„nders oder des Eigentmers, so wird vermutet, daá das Pfand ihm von dem Pfandgl„ubiger zurckgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpf„nder oder dem Eigentmer erlangt hat.

 1254.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpf„nder die Rckgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentmer.

 1255.
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgesch„ft gengt die Erkl„rung des Pfandgl„ubigers gegenber dem Verpf„nder oder dem Eigentmer, daá er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

 1256.
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erl”schen tritt nicht ein, solange die Forderung, fr welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

 1257.
Die Vorschriften ber das durch Rechtsgesch„ft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

 1258.
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentmers, so bt der Pfandgl„ubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor denn Eintritte der Verkaufsberechtigung des Pfandgl„ubigers nur von dem Miteigentmer und dem Pfandgl„ubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgl„ubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne daá es der Zustimmung des Miteigentmers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentmer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebhrt dem Pfandgl„ubiger das Pfandrecht an den Gegenst„nden, welche an die Stelle des Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandgl„ubigers zum Verkaufe des Anteils bleibt unberhrt.

 1259.
(aufgehoben)

 1260.
(aufgehoben)

 1261.
(aufgehoben)

 1262.
(aufgehoben)

 1263.
(aufgehoben)

 1264.
(aufgehoben)

 1265.
(aufgehoben)

 1266.
(aufgehoben)

 1267.
(aufgehoben)

 1268.
(aufgehoben)

 1269.
(aufgehoben)

 1270.
(aufgehoben)

 1271.
(aufgehoben)

 1272.
(aufgehoben)

Zweiter Titel. Pfandrecht an Rechten

 1273.
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften ber das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den  1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des  1208 und des  1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

 1274.
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den fr die šbertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist zur šbertragung des Rechtes die šbergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der  1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht bertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt werden.

 1275.
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Pfandgl„ubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der šbertragung des Rechtes fr das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach  1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des  1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 1276.
(1) Ein verpf„ndetes Recht kann durch Rechtsgesch„ft nur mit Zustimmung des Pfandgl„ubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erkl„ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des  876 Satz 3 bleibt unberhrt.
(2) Das gleiche gilt im Falle einer Žnderung des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht beeintr„chtigt.

 1277.
Der Pfandgl„ubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den fr die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des  1229 und des  1245 Abs. 2 bleiben unberhrt.

 1278.
Ist ein Recht, zu dessen Verpf„ndung die šbergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erl”schen des Pfandrechts durch die Rckgabe der Sache die Vorschriften des  1253 entsprechende Anwendung.

 1279.
Fr das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der  1280 bis 1290.

 1280.
Die Verpf„ndung einer Forderung, zu deren šbertragung der Abtretungsvertrag gengt, ist nur wirksam, wenn der Gl„ubiger sie dem Schuldner anzeigt.

 1281.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgl„ubiger und den Gl„ubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, daá an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, daá die geschuldete Sache fr beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

 1282.
(1) Sind die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgl„ubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgl„ubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, daá ihm die Geldforderung an Zahlungsstatt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfgungen ber die Forderung ist der Pfandgl„ubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach  1277 zu suchen, bleibt unberhrt.

 1283.
(1) H„ngt die F„lligkeit der verpf„ndeten Forderung von einer Kndigung ab, so bedarf der Gl„ubiger zur Kndigung der Zustimmung des Pfandgl„ubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgl„ubiger und dem Gl„ubiger erkl„rt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgl„ubiger zur Kndigung berechtigt; fr die Kndigung des Schuldners gengt die Erkl„rung gegenber dem Pfandgl„ubiger.

 1284.
Die Vorschriften der  1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgl„ubiger und der Gl„ubiger ein anderes vereinbaren.

 1285.
(1) Hat die Leistung an den Pfandgl„ubiger und den Gl„ubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung f„llig ist.
(2) Soweit der Pfandgl„ubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gl„ubigers einzuziehen, hat er fr die ordnungsm„áige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gl„ubiger unverzglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

 1286.
H„ngt die F„lligkeit der verpf„ndeten Forderung von einer Kndigung ab, so kann der Pfandgl„ubiger, sofern nicht das Kndigungsrecht ihm zusteht, von dem Gl„ubiger die Kndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gef„hrdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Verm”gensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gl„ubiger von dem Pfandgl„ubiger die Zustimmung zur Kndigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

 1287.
Leistet der Schuldner in Gem„áheit der  1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gl„ubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgl„ubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstande. Besteht die Leistung in der šbertragung des Eigentums an einem Grundstck, so erwirbt der Pfandgl„ubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der šbertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgl„ubiger eine Schiffshypothek.

 1288.
(1) Wird eine Geldforderung in Gem„áheit des  1281 eingezogen, so sind der Pfandgl„ubiger und der Gl„ubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daá der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeintr„chtigung des Interesses des Pfandgl„ubigers tunlich ist, nach den fr die Anlegung von Mndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgl„ubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gl„ubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gem„áheit des  1282, so gilt die Forderung des Pfandgl„ubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebhrt, als von dem Gl„ubiger berichtigt.

 1289.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des  1123 Abs. 2 und der  1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgl„ubigers an den Schuldner, daá er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.

 1290.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgl„ubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den brigen Pfandrechten vorgeht.

 1291.
Die Vorschriften ber das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch fr das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

 1292.
Zur Verpf„ndung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament bertragen werden kann, gengt die Einigung des Gl„ubigers und des Pfandgl„ubigers und die šbergabe des indossierten Papiers.

 1293.
Fr das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften ber das Pfandrecht an beweglichen Sachen.

 1294.
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament bertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgl„ubiger zur Einziehung und, falls Kndigung erforderlich ist, zur Kndigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

 1295.
Hat ein verpf„ndetes Papier, das durch Indossament bertragen werden kann, einen B”rsen- oder Marktpreis, so ist der Gl„ubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach  1221 verkaufen zu lassen.

 1296.
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere geh”renden Zins-, Renten oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgl„ubiger bergeben sind. Der Verpf„nder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 f„llig werden.


Viertes Buch. Familienrecht
Erster Abschnitt. Brgerliche Ehe
Erster Titel. Verl”bnis

 1297.
(1) Aus einem Verl”bnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe fr den Fall, daá die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

 1298.
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verl”bnisse zurck, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daá sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daá er in Erwartung der Ehe sonstige sein Verm”gen oder seine Erwerbsstellung berhrende Maánahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maánahmen den Umst„nden nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund fr den Rcktritt vorliegt.

 1299.
Veranlaát ein Verlobter den Rcktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund fr den Rcktritt bildet, so ist er nach Maágabe des  1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.

 1300.
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des  1298 oder des  1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Verm”gensschaden ist, eine billige Entsch„digung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht bertragbar und geht nicht auf die Erben ber, es sei denn, daá er durch Vertrag anerkannt oder daá er rechtsh„ngig geworden ist.

 1301.
Unterbleibt die Eheschlieáung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verl”bnisses gegeben hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, daá die Rckforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verl”bnis durch den Tod eines der Verlobten aufgel”st wird.

 1302.
Die in den  1298 bis 1301 bestimmten Ansprche verj„hren in zwei Jahren von der Aufl”sung des Verl”bnisses an.

Zweiter Titel. Eingehung der Ehe

 1303.
(aufgehoben)

 1304.
(aufgehoben)

 1305.
(aufgehoben)

 1306.
(aufgehoben)

 1307.
(aufgehoben)

 1308.
(aufgehoben)

 1309.
(aufgehoben)

 1310.
(aufgehoben)

 1311.
(aufgehoben)

 1312.
(aufgehoben)

 1313.
(aufgehoben)

 1314.
(aufgehoben)

 1315.
(aufgehoben)

 1316.
(aufgehoben)

 1317.
(aufgehoben)

 1318.
(aufgehoben)

 1319.
(aufgehoben)

 1320.
(aufgehoben)

 1321.
(aufgehoben)

 1322.
(aufgehoben)

Dritter Titel. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe

 1323.
(aufgehoben)

 1324.
(aufgehoben)

 1325.
(aufgehoben)

 1326.
(aufgehoben)

 1327.
(aufgehoben)

 1328.
(aufgehoben)

 1329.
(aufgehoben)

 1330.
(aufgehoben)

 1331.
(aufgehoben)

 1332.
(aufgehoben)

 1334.
(aufgehoben)

 1335.
(aufgehoben)

 1336.
(aufgehoben)

 1337.
(aufgehoben)

 1338.
(aufgehoben)

 1339.
(aufgehoben)

 1340.
(aufgehoben)

 1341.
(aufgehoben)

 1342.
(aufgehoben)

 1343.
(aufgehoben)

 1344.
(aufgehoben)

 1345.
(aufgehoben)

 1346.
(aufgehoben)

 1347.
(aufgehoben)

Vierter Titel. Wiederverheiratung im Falle der Todeserkl„rung

 1348.
(aufgehoben)

 1349.
(aufgehoben)

 1350.
(aufgehoben)

 1351.
(aufgehoben)

 1352.
(aufgehoben)

Fnfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen

 1353.
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Miábrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

 1354.
(aufgehoben)

 1355.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten fhren den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so fhren sie ihren zur Zeit der Eheschlieáung gefhrten Namen auch nach der Eheschlieáung.
(2) Zum Ehenamen k”nnen die Ehegatten durch Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
(3) Die Erkl„rung ber die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der Eheschlieáung. Wird eine Erkl„rung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie binnen fnf Jahren nach der Eheschlieáung nachgeholt werden; in diesem Fall muá die Erkl„rung ”ffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erkl„rung ber die Bestimmung des Ehenamens gefhrten Namen voranstellen oder anfgen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefgt werden. Die Erkl„rung kann gegenber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erkl„rung nach Satz 1 nicht zul„ssig. Die Erkl„rung und der Widerruf mssen ”ffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte beh„lt den Ehenamen. Er kann durch Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens gefhrt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfgen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten einzutragen ist.

 1356.
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsfhrung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsfhrung einem der Ehegatten berlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbst„tig zu sein. Bei der Wahl und Ausbung einer Erwerbst„tigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rcksicht zu nehmen.

 1357.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Gesch„fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch fr den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Gesch„fte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daá sich aus den Umst„nden etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Gesch„fte mit Wirkung fr ihn zu besorgen, beschr„nken oder ausschlieáen; besteht fr die Beschr„nkung oder Ausschlieáung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenber wirkt die Beschr„nkung oder Ausschlieáung nur nach Maágabe des  1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

 1358.
(aufgehoben)

 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfllung der sich aus dem ehelichen Verh„ltnis ergebenden Verpflichtungen einander nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 1360.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm”gen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsfhrung berlassen, so erfllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Fhrung des Haushalts.

 1360a.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfaát alles, was nach den Verh„ltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die pers”nlichen Bedrfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel fr einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfgung zu stellen.
(3) Die fr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der  1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine pers”nliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschieáen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt fr die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

 1360b.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen h”heren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

 1361.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverh„ltnissen und den Erwerbs- und Verm”gensverh„ltnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; fr Aufwendungen infolge eines K”rper- oder Gesundheitsschadens gilt  1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtsh„ngig, so geh”ren zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtsh„ngigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fr den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunf„higkeit.
(2) Der nichterwerbst„tige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbst„tigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen pers”nlichen Verh„ltnissen, insbesondere wegen einer frheren Erwerbst„tigkeit unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verh„ltnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des  1579 Nr. 2 bis 7 ber die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrnden ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gew„hren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.  1360a Abs. 3, 4 und die  1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

 1361a.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm geh”renden Haushaltsgegenst„nde von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu berlassen, soweit dieser sie zur Fhrung eines abgesonderten Haushalts ben”tigt und die šberlassung nach den Umst„nden des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenst„nde, die den Ehegatten gemeinsam geh”ren, werden zwischen ihnen nach den Grunds„tzen der Billigkeit verteilt.
(3) K”nnen sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zust„ndige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergtung fr die Benutzung der Haushaltsgegenst„nde festsetzen.
(4) Die Eigentumsverh„ltnisse bleiben unberhrt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

 1361b.
(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daá ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung berl„át, soweit dies notwendig ist, um eine schwere H„rte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nieábrauch an dem Grundstck zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu bercksichtigen; Entsprechendes gilt fr das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu berlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergtung fr die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

 1362.
(1) Zugunsten der Gl„ubiger des Mannes und der Gl„ubiger der Frau wird vermutet, daá die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner geh”ren. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Fr die ausschlieálich zum pers”nlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander und zu den Gl„ubigern vermutet, daá sie dem Ehegatten geh”ren, fr dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

Sechster Titel. Eheliches Gterrecht
I. Gesetzliches Gterrecht

 1363.
(1) Die Ehegatten leben im Gterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Verm”gen des Mannes und das Verm”gen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Verm”gen der Ehegatten; dies gilt auch fr Verm”gen, das ein Ehegatte nach der Eheschlieáung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

 1364.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Verm”gen selbst„ndig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Verm”gens nach Maágabe der folgenden Vorschriften beschr„nkt.

 1365.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, ber sein Verm”gen im ganzen zu verfgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgesch„ft den Grunds„tzen einer ordnungsm„áigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erkl„rung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 1366.
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schlieát, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewuát, daá der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluá des Vertrages bekannt war, daá der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenber ber die Genehmigung erkl„ren; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenber erkl„rt, so wird die Erkl„rung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erkl„rt werden; wird sie nicht erkl„rt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluá nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiw”chigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

 1367.
Ein einseitiges Rechtsgesch„ft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

 1368.
Verfgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ber sein Verm”gen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfgung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

 1369.
(1) Ein Ehegatte kann ber ihm geh”rende Gegenst„nde des ehelichen Haushalts nur verfgen und sich zu einer solchen Verfgung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erkl„rung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der  1366 bis 1368 gelten entsprechend.

 1370.
Haushaltsgegenst„nde, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenst„nden angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenst„nde geh”rt haben.

 1371.
(1) Wird der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, daá sich der gesetzliche Erbteil des berlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erh”ht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der berlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Verm„chtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der  1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des berlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erh”hten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schl„gt der berlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustnde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abk”mmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgel”sten Ehe stammen, oder erbersatzberechtigte Abk”mmlinge vorhanden, so ist der berlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abk”mmlingen, wenn und soweit sie dessen bedrfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zus„tzlich gew„hrten Viertel zu gew„hren.

 1372.
Wird der Gterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der  1373 bis 1390 ausgeglichen.

 1373.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endverm”gen eines Ehegatten das Anfangsverm”gen bersteigt.

 1374.
(1) Anfangsverm”gen ist das Verm”gen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Gterstandes geh”rt; die Verbindlichkeiten k”nnen nur bis zur H”he des Verm”gens abgezogen werden.
(2) Verm”gen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Gterstandes von Todes wegen oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsverm”gen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umst„nden nach zu den Einknften zu rechnen ist.

 1375.
(1) Endverm”gen ist das Verm”gen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Gterstandes geh”rt. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gem„á  1390 in Anspruch genommen werden k”nnen, auch insoweit abgezogen, als sie die H”he des Verm”gens bersteigen.
(2) Dem Endverm”gen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Verm”gen dadurch vermindert ist, daá ein Ehegatte nach Eintritt des Gterstandes

  1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen hat,
  2. Verm”gen verschwendet hat oder
  3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

(3) Der Betrag der Verm”gensminderung wird dem Endverm”gen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Gterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

 1376.
(1) Der Berechnung des Anfangsverm”gens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Gterstandes vorhandene Verm”gen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsverm”gen hinzuzurechnende Verm”gen im Zeitpunkt des Erwerbes hatte.
(2) Der Berechnung des Endverm”gens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Gterstandes vorhandene Verm”gen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endverm”gen hinzuzurechnende Verm”gensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fr die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsverm”gens und des Endverm”gens zu bercksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentmer nach  1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterfhrung oder Wiederaufnahme des Betriebes durch den Eigentmer oder einen Abk”mmling erwartet werden kann; die Vorschrift des  2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

 1377.
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten geh”renden Anfangsverm”gens und der diesem Verm”gen hinzuzurechnenden Gegenst„nde gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander vermutet, daá das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, daá der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die fr den Nieábrauch geltenden Vorschriften des  1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Verm”gensgegenst„nde und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverst„ndige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, daá das Endverm”gen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

 1378.
(1) šbersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die H„lfte des šberschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die H”he der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Verm”gens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Gterstandes vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Gterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und bertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten w„hrend eines Verfahrens, das auf die Aufl”sung der Ehe gerichtet ist, fr den Fall der Aufl”sung der Ehe ber den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;  127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozeágericht protokolliert wird. Im brigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Gterstandes verpflichten, ber die Ausgleichsforderung zu verfgen.
(4) Die Ausgleichsforderung verj„hrt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erf„hrt, daá der Gterstand beendet ist. Die Forderung verj„hrt jedoch sp„testens dreiáig Jahre nach der Beendigung des Gterstandes. Endet der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im brigen die Vorschriften anzuwenden, die fr die Verj„hrung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.

 1379.
(1) Nach der Beendigung des Gterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten ber den Bestand seines Endverm”gens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, daá er bei der Aufnahme des ihm nach  260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und daá der Wert der Verm”gensgegenst„nde und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, daá das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung oder Nichtigerkl„rung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.

 1380.
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgesch„ft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, daá es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, daá Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken bersteigt, die nach den Lebensverh„ltnissen der Ehegatten blich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

 1381.
(1) Der Schuldner kann die Erfllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umst„nden des Falles grob unbillig w„re.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, l„ngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verh„ltnis ergeben, schuldhaft nicht erfllt hat.

 1382.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Bercksichtigung der Interessen des Gl„ubigers zur Unzeit erfolgen wrde. Die sofortige Zahlung wrde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverh„ltnisse oder sonstigen Lebensverh„ltnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern wrde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, daá der Schuldner fr eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) šber H”he und F„lligkeit der Zinsen und ber Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit ber die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anh„ngig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskr„ftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder „ndern, wenn sich die Verh„ltnisse nach der Entscheidung wesentlich ge„ndert haben.

 1383.
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gl„ubigers anordnen, daá der Schuldner bestimmte Gegenst„nde seines Verm”gens dem Gl„ubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu bertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit fr den Gl„ubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gl„ubiger muá die Gegenst„nde, deren šbertragung er begehrt, in dem Antrage bezeichnen.
(3)  1382 Abs. 5 gilt entsprechend.

 1384.
Wird die Ehe geschieden, so tritt fr die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Gterstandes der Zeitpunkt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags.

 1385.
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

 1386.
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte l„ngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verh„ltnis ergeben, schuldhaft nicht erfllt hat und anzunehmen ist, daá er sie auch in Zukunft nicht erfllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte

  1. ein Rechtsgesch„ft der in  1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
  2. sein Verm”gen durch eine der in  1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat

und eine erhebliche Gef„hrdung der knftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn ber den Bestand seines Verm”gens zu unterrichten.

 1387.
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt fr die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Gterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.

 1388.
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gtertrennung ein.

 1389.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, auf Nichtigerkl„rung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daá seine Rechte auf den knftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gef„hrdet werden.

 1390.
(1) Soweit einem Ehegatten gem„á  1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
(2) Das gleiche gilt fr andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Der Anspruch verj„hrt in drei Jahren nach der Beendigung des Gterstandes. Endet der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verj„hrung nicht dadurch gehemmt, daá der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Verm„chtnis ausgeschlagen hat.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf Nichtigerkl„rung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Abs„tzen 1 und 2 zustehenden Ansprche verlangen.

 1391.
(aufgehoben)

 1392.
(aufgehoben)

 1393.
(aufgehoben)

 1394.
(aufgehoben)

 1395.
(aufgehoben)

 1396.
(aufgehoben)

 1397.
(aufgehoben)

 1398.
(aufgehoben)

 1399.
(aufgehoben)

 1400.
(aufgehoben)

 1401.
(aufgehoben)

 1402.
(aufgehoben)

 1403.
(aufgehoben)

 1404.
(aufgehoben)

 1405.
(aufgehoben)

 1406.
(aufgehoben)

 1407.
(aufgehoben)

II. Vertragsm„áiges Gterrecht
1. Allgemeine Vorschriften

 1408.
(1) Die Ehegatten k”nnen ihre gterrechtlichen Verh„ltnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Gterstand aufheben oder „ndern.
(2) In einem Ehevertrag k”nnen die Ehegatten durch eine ausdrckliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschlieáen. Der Ausschluá ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluá Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

 1409.
Der Gterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausl„ndisches Recht bestimmt werden.

 1410.
Der Ehevertrag muá bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

 1411.
(1) Wer in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schlieáen. Dies gilt auch fr einen Betreuten, soweit fr diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist auáer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschr„nkt oder wenn Gtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann fr einen in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkten Ehegatten oder einen gesch„ftsf„higen Betreuten keinen Ehevertrag schlieáen.
(2) Fr einen gesch„ftsunf„higen Ehegatten schlieát der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schlieáen.

 1412.
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Gterstand ausgeschlossen oder ge„ndert, so k”nnen sie hieraus einem Dritten gegenber Einwendungen gegen ein Rechtsgesch„ft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Gterrechtsregister des zust„ndigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgesch„ft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskr„ftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zul„ssig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anh„ngig wurde.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Gterrechtsregister eingetragene Regelung der gterrechtlichen Verh„ltnisse durch Ehevertrag aufheben oder „ndern.

 1413.
šberl„át ein Ehegatte sein Verm”gen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die šberlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschr„nkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zul„ssig.

2. Gtertrennung

 1414.
Schlieáen die Ehegatten den gesetzlichen Gterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gtertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gtergemeinschaft aufgehoben wird.

3. Gtergemeinschaft
a) Allgemeine Vorschriften

 1415.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gtergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

 1416.
(1) Das Verm”gen des Mannes und das Verm”gen der Frau werden durch die Gtergemeinschaft gemeinschaftliches Verm”gen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut geh”rt auch das Verm”gen, das der Mann oder die Frau w„hrend der Gtergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenst„nde werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgesch„ft bertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, daá er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

 1417.
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenst„nde, die nicht durch Rechtsgesch„ft bertragen werden k”nnen.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbst„ndig. Er verwaltet es fr Rechnung des Gesamtgutes.

 1418.
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenst„nde,

  1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erkl„rt sind;
  2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daá der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
  3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut geh”renden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgesch„ft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbst„ndig. Er verwaltet es fr eigene Rechnung.
(4) Geh”ren Verm”gensgegenst„nde zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenber nur nach Maágabe des  1412 wirksam.

 1419.
(1) Ein Ehegatte kann nicht ber seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenst„nden verfgen, die zum Gesamtgut geh”ren; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut geh”rt, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

 1420.
Die Einknfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einknften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes fr den Unterhalt der Familie zu verwenden.

 1421.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gtergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enth„lt der Ehevertrag keine Bestimmung hierber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau

 1422.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut geh”renden Sachen in Besitz zu nehmen und ber das Gesamtgut zu verfgen; er fhrt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht pers”nlich verpflichtet.

 1423.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, ber das Gesamtgut im ganzen zu verfgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

 1424.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten ber ein zum Gesamtgut geh”rendes Grundstck verfgen; er kann sich zu einer solchen Verfgung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut geh”rt.

 1425.
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenst„nde aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenst„nde aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 1426.
Ist ein Rechtsgesch„ft, das nach den  1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erkl„rung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 1427.
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgesch„ft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des  1366 Abs. 1, 3, 4 und des  1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewuát, daá der Ehegatte in Gtergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluá des Vertrages bekannt war, daá der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

 1428.
Verfgt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ber ein zum Gesamtgut geh”rendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

 1429.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgesch„ft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgesch„ft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das gleiche gilt fr die Fhrung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

 1430.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgesch„ft, das der andere Ehegatte zur ordnungsm„áigen Besorgung seiner pers”nlichen Angelegenheiten vornehmen muá, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung fr das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

 1431.
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, daá der andere Ehegatte selbst„ndig ein Erwerbsgesch„ft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgesch„ften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Gesch„ftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgesch„fte, die sich auf das Erwerbsgesch„ft beziehen, sind dem Ehegatten gegenber vorzunehmen, der das Erwerbsgesch„ft betreibt.
(2) Weiá der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, daá der andere Ehegatte ein Erwerbsgesch„ft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maágabe des  1412 wirksam.

 1432.
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Verm„chtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Verm„chtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar ber eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.

 1433.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gtergemeinschaft anh„ngig war.

 1434.
Wird durch ein Rechtsgesch„ft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

 1435.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsm„áig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten ber die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen ber den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muá er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgesch„ft herbeigefhrt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

 1436.
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fllt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.

 1437.
(1) Aus dem Gesamtgut k”nnen die Gl„ubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den  1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gl„ubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet fr die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch pers”nlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gtergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.

 1438.
(1) Das Gesamtgut haftet fr eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgesch„ft, das w„hrend der Gtergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgesch„ft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgesch„ft ohne seine Zustimmung fr das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Fr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber nicht wirksam ist.

 1439.
Das Gesamtgut haftet nicht fr Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft w„hrend der Gtergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt: das gleiche gilt beim Erwerb eines Verm„chtnisses.

 1440.
Das Gesamtgut haftet nicht fr eine Verbindlichkeit, die w„hrend der Gtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut geh”renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu geh”renden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgesch„ft geh”rt, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbst„ndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes geh”rt, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen.

 1441.
Im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

  1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gtergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
  2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverh„ltnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
  3. die Kosten eines Rechtsstreits ber eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

 1442.
Die Vorschriften des  1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes geh”ren, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines fr Rechnung des Gesamtgutes gefhrten Erwerbsgesch„fts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgesch„ft geh”renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu geh”renden Sache entstehen.

 1443.
(1) Im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fhren, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Fhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine pers”nliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umst„nden nach geboten ist;  1441 Nr. 3 und  1442 bleiben unberhrt.

 1444.
(1) Verspricht oder gew„hrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so f„llt ihm im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maá bersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gew„hrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so f„llt sie im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; fr den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maá bersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

 1445.
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

 1446.
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

 1447.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen,

  1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gef„hrdet werden k”nnen, daá der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unf„hig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, miábraucht;
  2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gef„hrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
  3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maáe berschuldet ist, daá ein sp„terer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gef„hrdet wird;
  4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten f„llt.

 1448.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maáe berschuldet ist, daá ein sp„terer Erwerb erheblich gef„hrdet wird.

 1449.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gtergemeinschaft aufgehoben; fr die Zukunft gilt Gtertrennung.
(2) Dritten gegenber ist die Aufhebung der Gtergemeinschaft nur nach Maágabe des  1412 wirksam.

c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten

 1450.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, ber das Gesamtgut zu verfgen und Rechtsstreitigkeiten zu fhren, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut geh”renden Sachen gebhrt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserkl„rung den Ehegatten gegenber abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Ehegatten.

 1451.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber verpflichtet, zu Maáregeln mitzuwirken, die zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.

 1452.
(1) Ist zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgesch„fts oder die Fhrung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsm„áigen Besorgung der pers”nlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgesch„ft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung fr das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

 1453.
(1) Verfgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten ber das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des  1366 Abs. 1, 3, 4 und des  1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewuát, daá der Ehegatte in Gtergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluá des Vertrages bekannt war, daá der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

 1454.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgesch„ft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgesch„ft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das gleiche gilt fr die Fhrung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

 1455.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

  1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Verm„chtnis annehmen oder ausschlagen;
  2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
  3. ein Inventar ber eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, daá die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut geh”rt;
  4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
  5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgesch„ft gegenber dem anderen Ehegatten vornehmen;
  6. ein zum Gesamtgut geh”rendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen;
  7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gtergemeinschaft anh„ngig war;
  8. ein zum Gesamtgut geh”rendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung ber das Recht verfgt hat;
  9. ein Widerspruchsrecht gegenber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen;
  10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Maánahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 1456.
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daá der andere Ehegatte selbst„ndig ein Erwerbsgesch„ft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgesch„ften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Gesch„ftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgesch„fte, die sich auf das Erwerbsgesch„ft beziehen, sind dem Ehegatten gegenber vorzunehmen, der das Erwerbsgesch„ft betreibt.
(2) Weiá ein Ehegatte, daá der andere ein Erwerbsgesch„ft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maágabe des  1412 wirksam.

 1457.
Wird durch ein Rechtsgesch„ft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

 1458.
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der  1422 bis 1449 sind anzuwenden.

 1459.
(1) Die Gl„ubiger des Mannes und die Gl„ubiger der Frau k”nnen, soweit sich aus den  1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch pers”nlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gtergemeinschaft.

 1460.
(1) Das Gesamtgut haftet fr eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgesch„ft, das ein Ehegatte w„hrend der Gtergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgesch„ft zustimmt oder wenn das Rechtsgesch„ft ohne seine Zustimmung fr das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Fr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber nicht wirksam ist.

 1461.
Das Gesamtgut haftet nicht fr Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Verm„chtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Verm„chtnis w„hrend der Gtergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

 1462.
Das Gesamtgut haftet nicht fr eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die w„hrend der Gtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut geh”renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu geh”renden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgesch„ft geh”rt, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbst„ndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes geh”rt, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen.

 1463.
Im Verh„ltnis der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

  1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gtergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
  2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverh„ltnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
  3. die Kosten eines Rechtsstreits ber eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

 1464.
Die Vorschriften des  1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes geh”ren, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines fr Rechnung des Gesamtgutes gefhrten Erwerbsgesch„fts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgesch„ft geh”renden Rechtes oder des Besitzes einer dazu geh”renden Sache entstehen.

 1465.
(1) Im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fhren, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Fhrt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit fhrt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine pers”nliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umst„nden nach geboten ist;  1463 Nr. 3 und  1464 bleiben unberhrt.

 1466.
Im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

 1467.
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

 1468.
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

 1469.
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen,

  1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gef„hrdet werden k”nnen, daá der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden drfen;
  2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
  3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gef„hrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
  4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maáe berschuldet ist, daá sein sp„terer Erwerb erheblich gef„hrdet wird;
  5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus der Gtergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaát wird.

 1470.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gtergemeinschaft aufgehoben; fr die Zukunft gilt Gtertrennung.
(2) Dritten gegenber ist die Aufhebung der Gtergemeinschaft nur nach Maágabe des  1412 wirksam.

d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes

 1471.
(1) Nach der Beendigung der Gtergemeinschaft setzen sich die Ehegatten ber das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten fr das Gesamtgut die Vorschriften des  1419.

 1472.
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gtergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muá. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgesch„fts weiá oder wissen muá, daá die Gtergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber verpflichtet, zu Maáregeln mitzuwirken, die zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maáregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gtergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der berlebende Ehegatte die Gesch„fte, die zur ordnungsm„áigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden k”nnen, so lange zu fhren, bis der Erbe anderweit Frsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.

 1473.
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines zum Gesamtgut geh”renden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgesch„ft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Geh”rt eine Forderung, die durch Rechtsgesch„ft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erf„hrt, daá die Forderung zum Gesamtgut geh”rt; die Vorschriften der  406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

 1474.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den  1475 bis 1481 auseinander.

 1475.
(1) Die Ehegatten haben zun„chst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht f„llig oder ist sie streitig, so mssen die Ehegatten zurckbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) F„llt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daá die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

 1476.
(1) Der šberschuá, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebhrt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muá er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

 1477.
(1) Der šberschuá wird nach den Vorschriften ber die Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen bernehmen, die ausschlieálich zu seinem pers”nlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsger„te. Das gleiche gilt fr die Gegenst„nde, die ein Ehegatte in die Gtergemeinschaft eingebracht oder w„hrend der Gtergemeinschaft durch Erbfolge, durch Verm„chtnis oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

 1478.
(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurckzuerstatten, was er in die Gtergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verh„ltnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen

  1. die Gegenst„nde, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gtergemeinschaft geh”rt haben;
  2. die Gegenst„nde, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, daá der Erwerb den Umst„nden nach zu den Einknften zu rechnen war;
  3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erl”schen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.

(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.

 1479.
Wird die Gtergemeinschaft auf Grund der  1447, 1448 oder des  1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, daá die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtsh„ngig geworden w„re, in dem die Klage auf Aufhebung der Gtergemeinschaft erhoben ist.

 1480.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gl„ubiger auch der Ehegatte pers”nlich als Gesamtschuldner, fr den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschr„nkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenst„nde; die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

 1481.
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last f„llt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut w„hrend der Gtergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafr einzustehen, daá dieser weder ber die H„lfte der Verbindlichkeit noch ber das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut w„hrend der Gtergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafr einzustehen, daá dieser von dem Gl„ubiger nicht ber die H„lfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) F„llt die Verbindlichkeit im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafr einzustehen, daá der andere Ehegatte von dem Gl„ubiger nicht in Anspruch genommen wird.

 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgel”st, so geh”rt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaá. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

 1483.
(1) Die Ehegatten k”nnen durch Ehevertrag vereinbaren, daá die Gtergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem berlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abk”mmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gtergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abk”mmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geh”rt nicht zum Nachlaá; im brigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abk”mmlingen andere Abk”mmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht eingetreten w„re.

 1484.
(1) Der berlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die fr die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der  1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der berlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fr die Ablehnung durch den Betreuer des berlebenden Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ab, so gilt das gleiche wie im Falle des  1482.

 1485.
(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach  1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abk”mmlinge zuf„llt, und aus dem Verm”gen, das der berlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Verm”gen, das ein gemeinschaftlicher Abk”mmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft hat oder sp„ter erwirbt, geh”rt nicht zu dem Gesamtgute.
(3) Auf das Gesamtgut finden die fr die eheliche Gtergemeinschaft geltenden Vorschriften des  1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.

 1486.
(1) Vorbehaltsgut des berlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach  1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des berlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.

 1487.
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des berlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abk”mmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gtergemeinschaft bestimmen sich nach den fr die eheliche Gtergemeinschaft geltenden Vorschriften der  1419,1422 bis 1428, 1434, des  1435 Satz 1, 3 und der  1436, 1445; der berlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abk”mmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der berlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft zu leisten.

 1488.
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gtergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des berlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtsgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gtergemeinschaft waren.

 1489.
(1) Fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gtergemeinschaft haftet der berlebende Ehegatte pers”nlich.
(2) Soweit die pers”nliche Haftung den berlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft trifft, finden die fr die Haftung des Erben fr die Nachlaáverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft hat.
(3) Eine pers”nliche Haftung der anteilsberechtigten Abk”mmlinge fr die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des berlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht begrndet.

 1490.
Stirbt ein anteilsberechtigter Abk”mmling, so geh”rt sein Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterl„át er Abk”mmlinge, die anteilsberechtigt sein wrden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht berlebt h„tte, so treten die Abk”mmlinge an seine Stelle. Hinterl„át er solche Abk”mmlinge nicht, so w„chst sein Anteil den brigen anteilsberechtigten Abk”mmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem berlebenden Ehegatten an.

 1491.
(1) Ein anteilsberechtigter Abk”mmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem fr den Nachlaá des verstorbenen Ehegatten zust„ndigen Gerichte; die Erkl„rung ist in ”ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaágericht soll die Erkl„rung dem berlebenden Ehegatten und den brigen anteilsberechtigten Abk”mmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem berlebenden Ehegatten und den brigen anteilsberechtigten Abk”mmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der Abk”mmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fr den Verzicht durch den Betreuer des Abk”mmlings.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abk”mmlingen gestorben w„re.

 1492.
(1) Der berlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gtergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem fr den Nachlaá des verstorbenen Ehegatten zust„ndigen Gerichte; die Erkl„rung ist in ”ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaágericht soll die Erkl„rung den anteilsberechtigten Abk”mmlingen und, wenn der berlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abk”mmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem berlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abk”mmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der berlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fr die Aufhebung durch den Betreuer des berlebenden Ehegatten.

 1493.
(1) Die fortgesetzte Gtergemeinschaft endigt mit der Wiederverheiratung des berlebenden Ehegatten.
(2) Der berlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abk”mmling minderj„hrig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gtergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizufhren. Dies gilt auch, wenn die Sorge fr das Verm”gen eines anteilsberechtigten Abk”mmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers geh”rt. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daá die Aufhebung der Gtergemeinschaft bis zur Eheschlieáung unterbleibt und daá die Auseinandersetzung erst sp„ter erfolgt.

 1494.
(1) Die fortgesetzte Gtergemeinschaft endet mit dem Tode des berlebenden Ehegatten.
(2) Wird der berlebende Ehegatte fr tot erkl„rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gtergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

 1495.
Ein anteilsberechtigter Abk”mmling kann gegen den berlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft klagen,

  1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gef„hrdet werden k”nnen, daá der berlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unf„hig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, miábraucht;
  2. wenn der berlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abk”mmling Unterhalt zu gew„hren, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gef„hrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
  3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des berlebenden Ehegatten f„llt;
  4. wenn der berlebende Ehegatte die elterliche Sorge fr den Abk”mmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden h„tte, verwirkt haben wrde.

 1496.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft tritt in den F„llen des  1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt fr alle Abk”mmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abk”mmlinge ergangen ist.

 1497.
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft setzen sich der berlebende Ehegatte und die Abk”mmlinge ber das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverh„ltnis am Gesamtgut nach den  1419, 1472, 1473.

 1498.
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der  1475, 1476, des  1477 Abs. 1, der  1479, 1480 und des  1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der berlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abk”mmlinge. Die in  1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur fr den berlebenden Ehegatten.

 1499.
Bei der Auseinandersetzung fallen dem berlebenden Ehegatten zur Last:

  1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, fr die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verh„ltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
  2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie w„hrend der ehelichen Gtergemeinschaft in seiner Person entstanden w„ren, im Verh„ltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein wrden;
  3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abk”mmling ber das dem Gesamtgut entsprechende Maá hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abk”mmlinge versprochen oder gew„hrt hat.

 1500.
(1) Die anteilsberechtigten Abk”mmlinge mssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verh„ltnisse der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der berlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen k”nnen.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abk”mmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgute zu ersetzen hatte.

 1501.
(1) Ist einem anteilsberechtigten Abk”mmlinge fr den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute gew„hrt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abk”mmlingen gebhrende H„lfte angerechnet.
(2) Der berlebende Ehegatte kann mit den brigen anteilsberechtigten Abk”mmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abk”mmlingen gegenber wirksam, welche erst sp„ter in die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintreten.

 1502.
(1) Der berlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu geh”rende Gegenst„nde gegen Ersatz des Wertes zu bernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben ber.
(2) Wird die fortgesetzte Gtergemeinschaft auf Grund des  1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem berlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abk”mmlinge k”nnen in diesem Falle diejenigen Gegenst„nde gegen Ersatz des Wertes bernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach  1477 Abs. 2 zu bernehmen berechtigt sein wrde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgebt werden.

 1503.
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abk”mmlinge teilen die ihnen zufallende H„lfte des Gesamtguts nach dem Verh„ltnisse der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein wrden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gestorben w„re.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den fr die Ausgleichung unter Abk”mmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abk”mmlinge, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgute gew„hrt worden, so f„llt sie den Abk”mmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.

 1504.
Soweit die anteilsberechtigten Abk”mmlinge nach  1480 den Gesamtgutsgl„ubigern haften, sind sie im Verh„ltnisse zueinander nach der Gr”áe ihres Anteils an dem Gesamtgute verpflichtet. Die Verpflichtung beschr„nkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenst„nde; die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

 1505.
Die Vorschriften ber das Recht auf Erg„nzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abk”mmlinges entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft, als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abk”mmlinge zur Zeit der Beendigung gebhrende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die H„lfte des Wertes dieses Anteils.

 1506.
Ist ein gemeinschaftlicher Abk”mmling erbunwrdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwrdig. Die Vorschriften ber die Erbunwrdigkeit finden entsprechende Anwendung.

 1507.
Das Nachlaágericht hat dem berlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis ber die Fortsetzung der Gtergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften ber den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

 1508.
(aufgehoben)

 1509.
Jeder Ehegatte kann fr den Fall, daá die Ehe durch seinen Tod aufgel”st wird, die Fortsetzung der Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung ausschlieáen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gtergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die Klage erhoben hat. Auf die Ausschlieáung finden die Vorschriften ber die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.

 1510.
Wird die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das gleiche wie im Falle des  1482.

 1511.
(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, daá die Ehe durch seinen Tod aufgel”st wird, einen gemeinschaftlichen Abk”mmling von der fortgesetzten Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung ausschlieáen.
(2) Der ausgeschlossene Abk”mmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgute der fortgesetzten Gtergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgute der ehelichen Gtergemeinschaft als Pflichtteil gebhren wrde, wenn die fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht eingetreten w„re. Die fr den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abk”mmlinge gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abk”mmlingen nach Maágabe des  1500 angerechnet. Im Verh„ltnisse der Abk”mmlinge zueinander f„llt er den Abk”mmlingen zur Last, denen die Ausschlieáung zustatten kommt.

 1512.
Jeder Ehegatte kann fr den Fall, daá mit seinem Tode die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abk”mmlinge nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gebhrenden Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfgung bis auf die H„lfte herabsetzen.

 1513.
(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, daá mit seinem Tode die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abk”mmlinge den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gebhrenden Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfgung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abk”mmlinge den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschriften des  2336 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach  2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abk”mmlinges zu beschr„nken, den Anteil des Abk”mmlinges am Gesamtgut einer entsprechenden Beschr„nkung unterwerfen.

 1514.
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach  1512 oder nach  1513 Abs. 1 einem Abk”mmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfgung zuwenden.

 1515.
(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, daá mit seinem Tode die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfgung anordnen, daá ein anteilsberechtigter Abk”mmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu geh”rende Gegenst„nde gegen Ersatz des Wertes zu bernehmen.
(2) Geh”rt zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, daá das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preise, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die fr die Erbfolge geltenden Vorschriften des  2049 finden Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preise zu bernehmen, kann auch dem berlebenden Ehegatten einger„umt werden.

 1516.
(1) Zur Wirksamkeit der in den  1511 bis 1515 bezeichneten Verfgungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Ehegatte in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserkl„rung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten k”nnen die in den  1511 bis 1515 bezeichneten Verfgungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.

 1517.
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abk”mmling einem der Ehegatten gegenber fr den Fall, daá die Ehe durch dessen Tod aufgel”st wird, auf seinen Anteil am Gesamtgute der fortgesetzten Gtergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Fr die Zustimmung gelten die Vorschriften des  1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
(2) Die fr den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

 1518.
Anordnungen, die mit den Vorschriften der  1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, k”nnen von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfgung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gtergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberhrt.

 1519.
(aufgehoben)

 1521.
(aufgehoben)

 1522.
(aufgehoben)

 1523.
(aufgehoben)

 1524.
(aufgehoben)

 1525.
(aufgehoben)

 1526.
(aufgehoben)

 1527.
(aufgehoben)

 1528.
(aufgehoben)

 1529.
(aufgehoben)

 1530.
(aufgehoben)

 1531.
(aufgehoben)

 1532.
(aufgehoben)

 1533.
(aufgehoben)

 1534.
(aufgehoben)

 1535.
(aufgehoben)

 1536.
(aufgehoben)

 1537.
(aufgehoben)

 1538.
(aufgehoben)

 1539.
(aufgehoben)

 1540.
(aufgehoben)

 1541.
(aufgehoben)

 1542.
(aufgehoben)

 1543.
(aufgehoben)

 1544.
(aufgehoben)

 1545.
(aufgehoben)

 1546.
(aufgehoben)

 1547.
(aufgehoben)

 1548.
(aufgehoben)

 1549.
(aufgehoben)

 1550.
(aufgehoben)

 1551.
(aufgehoben)

 1552.
(aufgehoben)

 1553.
(aufgehoben)

 1554.
(aufgehoben)

 1555.
(aufgehoben)

 1556.
(aufgehoben)

 1557.
(aufgehoben)

III. Gterrechtsregister

 1558.
(1) Die Eintragungen in das Gterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Fhrung des Registers fr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht bertragen werden.

 1559.
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gew”hnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muá die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frhere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gew”hnlichen Aufenthalt in den frheren Bezirk zurckverlegt.

 1560.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in ”ffentlich beglaubigter Form zu stellen.

 1561.
(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten gengt

  1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Žnderung der gterrechtlichen Verh„ltnisse der Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
  2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, ”ffentlich beglaubigte Abschrift der frheren Eintragung vorgelegt wird;
  3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbst„ndigen Betrieb eines Erwerbsgesch„fts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gtergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
  4. zur Eintragung der Beschr„nkung oder Ausschlieáung der Berechtigung des anderen Ehegatten, Gesch„fte mit Wirkung fr den Antragsteller zu besorgen ( 1357 Abs. 2).

 1562.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu ver”ffentlichen.
(2) Wird eine Žnderung des Gterstandes eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Gterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschr„nken.

 1563.
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Siebenter Titel. Scheidung der Ehe
I. Scheidungsgrnde

 1564.
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgel”st. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

 1565.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daá die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe fr den Antragsteller aus Grnden, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare H„rte darstellen wrde.

 1566.
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daá die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daá die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

 1567.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine h„usliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die h„usliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben ber krzere Zeit, das der Vers”hnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in  1566 bestimmten Fristen nicht.

 1568.
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderj„hrigen Kinder aus besonderen Grnden ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung fr den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund auáergew”hnlicher Umst„nde eine so schwere H„rte darstellen wrde, daá die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Bercksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (aufgehoben)

II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
1. Grundsatz

 1569.
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst fr seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.

2. Unterhaltsberechtigung

 1570.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbst„tigkeit nicht erwartet werden kann.

 1571.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  1. der Scheidung,
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  3. des Wegfalls der Voraussetzungen fr einen Unterhaltsanspruch nach den  1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbst„tigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

 1572.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. der Scheidung,
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  4. des Wegfalls der Voraussetzungen fr einen Unterhaltsanspruch nach  1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schw„che seiner k”rperlichen oder geistigen Kr„fte eine Erwerbst„tigkeit nicht erwartet werden kann.

 1573.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbst„tigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einknfte aus einer angemessenen Erwerbst„tigkeit zum vollen Unterhalt ( 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einknften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den  1570 bis 1572, 1575 zu gew„hren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einknfte aus einer angemessenen Erwerbst„tigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemhungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbst„tigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) Die Unterhaltsansprche nach Absatz 1 bis 4 k”nnen zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfhrung und Erwerbst„tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w„re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorbergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

 1574.
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbst„tigkeit auszuben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbst„tigkeit, die der Ausbildung, den F„higkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverh„ltnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverh„ltnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu bercksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbst„tigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluá der Ausbildung zu erwarten ist.

 1575.
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder w„hrend der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie m”glich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbst„tigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluá der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht l„ngstens fr die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verz”gerungen der Ausbildung zu bercksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen l„át, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach  1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbst„tigkeit ( 1574 Abs. 2) der erreichte h”here Ausbildungsstand auáer Betracht.

 1576.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Grnden eine Erwerbst„tigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Bercksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig w„re. Schwerwiegende Grnde drfen nicht allein deswegen bercksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefhrt haben.

 1577.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den  1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einknften und seinem Verm”gen selbst unterhalten kann.
(2) Einknfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( 1578) leistet. Einknfte, die den vollen Unterhalt bersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh„ltnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Verm”gens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh„ltnisse unbillig w„re.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daá der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Verm”gen nachhaltig gesichert sein wrde, f„llt das Verm”gen aber sp„ter weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Verm”genswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbst„tigkeit nicht erwartet werden kann.

 1578.
(1) Das Maá des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh„ltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh„ltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfhrung und Erwerbst„tigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig w„re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorbergehend eine gemeinschaftliches Kind allein oder berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfaát den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf geh”ren auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fr den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den  1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1573 oder  1576, so geh”ren zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fr den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunf„higkeit.

 1578a.
Fr Aufwendungen infolge K”rper- oder Gesundheitsschadens gilt  1610a.

 1579.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig w„re, weil

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach  1570 Unterhalt verlangen konnte,
  2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vors„tzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angeh”rigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  3. der Berechtigte seine Bedrftigkeit mutwillig herbeigefhrt hat,
  4. der Berechtigte sich ber schwerwiegende Verm”gensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  5. der Berechtigte vor der Trennung l„ngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr”blich verletzt hat,
  6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last f„llt oder
  7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgefhrten Grnde.

 1580.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen ber ihre Einknfte und ihr Verm”gen Auskunft zu erteilen.  1605 ist entsprechend anzuwenden.

3. Leistungsf„higkeit und Rangfolge

 1581.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Verm”gensverh„ltnissen unter Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auáerstande, ohne Gef„hrdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gew„hren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rcksicht auf die Bedrfnisse und die Erwerbs- und Verm”gensverh„ltnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Verm”gens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh„ltnisse unbillig w„re.

 1582.
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des  1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der  1569 bis 1574,  1576 und des  1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt w„re. H„tte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach  1570 oder nach  1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach  1570 unterhaltsberechtigt war.
(2)  1609 bleibt im brigen unberhrt.

 1583.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Gterstand der Gtergemeinschaft, so ist  1604 entsprechend anzuwenden.

 1584.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsf„hig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.  1607 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

 1585.
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gew„hren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

 1585a.
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entf„llt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daá die Unterhaltsleistung gef„hrdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet wrde. Der Betrag, fr den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht bersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umst„nden des Falles eine h”here Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umst„nden; die Beschr„nkung des  232 gilt nicht.

 1585b.
(1) Wegen eines Sonderbedarfs ( 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt fr die Vergangenheit verlangen.
(2) Im šbrigen kann der Berechtigte fr die Vergangenheit Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtsh„ngig geworden ist.
(3) Fr eine mehr als ein Jahr vor der Rechtsh„ngigkeit liegende Zeit kann Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daá der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

 1585c.
Die Ehegatten k”nnen ber die Unterhaltspflicht fr die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.

5. Ende des Unterhaltsanspruchs

 1586.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprche auf Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung fr die Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt fr den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat oder des Todes f„lligen Monatsbetrag.

 1586a.
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder aufgel”st, so kann er von dem frheren Ehegatten Unterhalt nach  1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der frheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den
 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der sp„ter aufgel”sten Ehe haftet vor dem Ehegatten der frher aufgel”sten Ehe.

 1586b.
(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaáverbindlichkeit ber. Die Beschr„nkungen nach  1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht ber einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zust„nde, wenn die Ehe nicht geschieden worden w„re.
(2) Fr die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Gterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, auáer Betracht.

III. Versorgungsausgleich
1. Grundsatz

 1587.
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit fr sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunf„higkeit der in  1587a Abs. 2 genannten Art begrndet oder aufrechterhalten worden sind. Auáer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Verm”gens noch durch Arbeit der Ehegatten begrndet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften ber den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) Fr Anwartschaften oder Aussichten, ber die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschlieálich die nachstehenden Vorschriften; die gterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.

2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung

 1587a.
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werth”heren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die H„lfte des Wertunterschiedes zu.
(2) Fr die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstverh„ltnis oder aus einem Arbeitsverh„ltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds„tzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung erg„be. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurckgelegte ruhegehaltf„hige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maágebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verh„ltnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltf„higen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erh”hungen bleiben auáer Betracht. Insofern stehen Dienstbezge entpflichteter Professoren Versorgungsbezgen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften ber die ruhegehaltf„hige Dienstzeit entsprechend.
  2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Bercksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters erg„be.
  3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,

a) wenn bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugeh”rigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verh„ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh”rigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugeh”rigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugeh”rigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze erg„be, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt wrden;
b) wenn vor dem Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugeh”rigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verh„ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh”rigkeit zu der gesamten Betriebszugeh”rigkeit entspricht, wobei der Betriebszugeh”rigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
Dies gilt nicht fr solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem Versicherungsverh„ltnis zu einer zus„tzlichen Versorgungseinrichtung des ”ffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Fr Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die Vorschriften ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
4. Bei sonstigen Renten oder „hnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunf„higkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemiát, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit erg„be, wenn bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten w„re;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemiát, der Teilbetrag der vollen bestimmungsm„áigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verh„ltnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu bercksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der fr das Ruhegehalt maágeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beitr„ge bemiát, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den fr die Ehezeit entrichteten Beitr„gen erg„be, wenn bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten w„re;
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den fr die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grunds„tzen bemiát, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verh„ltnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu bercksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer ber den Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Pr„mienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine pr„mienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers erg„be, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten w„re. Sind auf die Versicherung Pr„mien auch fr die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn eine Pr„mienzahlungspflicht ber den Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers erg„be, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten w„re. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:

  1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gew„hrt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, das sich erg„be, wenn der w„hrend der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrcklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wrde;
  2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschlieálich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gew„hrt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, das sich erg„be, wenn ein Barwert der Teilversorgung fr den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wrde. Das N„here ber die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.
(5) Bemiát sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Abs„tzen genannten Bewertungsmaást„ben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngem„áer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist fr die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezgen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltf„higen Dienstzeit auszugehen; sinngem„á ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer „hnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen wrde.
(7) Fr die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt auáer Betracht, daá eine fr die Versorgung maágebliche Wartezeit, Mindestbesch„ftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder „hnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberhrt. Dies gilt nicht fr solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abh„ngig ist.
(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschl„ge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gew„hrt werden, sowie Kinderzuschl„ge und „hnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.

 1587b.
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und bersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so bertr„gt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in H”he der H„lfte des Wertunterschiedes. Das N„here bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenber einer K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts, einem ihrer Verb„nde einschlieálich der Spitzenverb„nde oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und bersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begrndet das Familiengericht fr diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in H”he der H„lfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das N„here bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte fr den Berechtigten als Beitr„ge zur Begrndung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen fr ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfllt. Das N„here bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu bertragende oder nach Absatz 2 zu begrndende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
(4) Wrde sich die šbertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder w„re der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umst„nden des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln;  1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu bertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begrndenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begrndeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in  76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten H”chstbetrag nicht bersteigen.
(6) Bei der šbertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, daá der Monatsbetrag der zu bertragenden oder zu begrndenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

 1587c.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

  1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Bercksichtigung der beiderseitigen Verh„ltnisse, insbesondere des beiderseitigen Verm”genserwerbs w„hrend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig w„re; hierbei drfen Umst„nde nicht allein deshalb bercksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefhrt haben;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daá ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach  1587 Abs. 1 auszugleichen w„ren, nicht entstanden oder entfallen sind;
  3. soweit der Berechtigte w„hrend der Ehe l„ngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr”blich verletzt hat.

 1587d.
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daá die Verpflichtung nach  1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere auáerstande gesetzt wrde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die H”he der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskr„ftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder „ndern, wenn sich die Verh„ltnisse nach der Scheidung wesentlich ge„ndert haben.

 1587e.
(1) Fr den Versorgungsausgleich nach  1587b gilt  1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beitr„gen ( 1587b Abs. 3) erlischt auáerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach  1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 1587f.
In den F„llen, in denen

  1. die Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rcksicht auf die Vorschrift des  1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht m”glich ist,
  2. die šbertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rcksicht auf die Vorschrift des  1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
  3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach  1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
  4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
  5. das Familiengericht nach  1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach  1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,

erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der  1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

 1587g.
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen bersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in H”he der H„lfte des jeweils bersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schw„che seiner k”rperlichen oder geistigen Kr„fte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und F„higkeiten zumutbare Erwerbst„tigkeit nicht ausben kann oder das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Fr die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt  1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung ge„ndert oder ist eine bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtsh„ngigkeit gefehlt haben, so ist dies zus„tzlich zu bercksichtigen.
(3)  1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

 1587h.
Ein Ausgleichsanspruch gem„á  1587g besteht nicht,

  1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverh„ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einknften und seinem Verm”gen bestreiten kann und die Gew„hrung des Versorgungsausgleichs fr den Verpflichteten bei Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh„ltnisse eine unbillige H„rte bedeuten wrde.  1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daá ihm eine Versorgung, die nach  1587 auszugleichen w„re, nicht gew„hrt wird;
  3. soweit der Berechtigte w„hrend der Ehe l„ngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr”blich verletzt hat.

 1587i.
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in H”he der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprche verlangen, die fr den gleichen Zeitabschnitt f„llig geworden sind oder f„llig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gem„á Absatz 1 steht der Ausschluá der šbertragbarkeit und Pf„ndbarkeit der Ansprche nicht entgegen.
(3)  1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

 1587k.
(1) Fr den Ausgleichsanspruch nach  1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die  1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und  1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten;  1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach  1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprche auf den Verpflichteten ber.

 1587l.
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner knftigen Ausgleichsansprche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen zumutbar ist.
(2) Fr die H”he der Abfindung ist der nach  1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beitr„gen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beitr„gen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gew„hlt, so muá der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person fr den Fall des Todes und des Erlebens des fnfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, daá Gewinnanteile zur Erh”hung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen der Billigkeit entspricht.

 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfllt ist.

 1587n.
Ist der Berechtigte nach  1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach  1587g erhalten wrde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden w„re.

4. Parteivereinbarungen

 1587o.
(1) Die Ehegatten k”nnen im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung ber den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunf„higkeit ( 1587) schlieáen. Durch die Vereinbarung k”nnen Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach  1587b Abs. 1 oder 2 nicht begrndet oder bertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muá notariell beurkundet werden.  127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Verm”gensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten fr den Fall der Erwerbsunf„higkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und H”he angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten fhrt.

5. Schutz des Versorgungsschuldners

 1587p.
Sind durch die rechtskr„ftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten bertragen worden, so muá dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.

Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen

 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berhrt.

Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 1589.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

 1590.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschw„gert. Die Linie und der Grad der Schw„gerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schw„gerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begrndet wurde, aufgel”st ist.

Zweiter Titel. Abstammung
I. Eheliche Abstammung

 1591.
(1) Ein Kind, das nach der Eheschlieáung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder w„hrend der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empf„ngniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe fr nichtig erkl„rt wird. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umst„nden nach offenbar unm”glich ist, daá die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.
(2) Es wird vermutet, daá der Mann innerhalb der Empf„ngniszeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die Empf„ngniszeit in die Zeit vor der Ehe f„llt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.

 1592.
(1) Als Empf„ngniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluá sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
(2) Steht fest, daá das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurckliegt, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empf„ngniszeit.

 1593.
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das w„hrend der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Aufl”sung oder Nichtigerkl„rung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskr„ftig festgestellt ist,

 1594.
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umst„nden erlangt, die fr die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frhestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

 1595.
(1) Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Fr einen gesch„ftsunf„higen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Gesch„ftsunf„higkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen w„re.

 1595a.
(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so k”nnen die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem berlebenden Elternteil zu. War der Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. Die Eltern k”nnen die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
(3) Die Vorschriften des  1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

 1596.
(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn

  1. der Mann gestorben oder fr tot erkl„rt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach  1594 verloren zu haben,
  2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erkl„rt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daá sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen,
  3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
  4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
  5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.

(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umst„nden, die fr seine Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung fr die Anfechtung ist. Die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 sind entsprechend anzuwenden.

 1597.
(1) Ist das Kind minderj„hrig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) (aufgehoben)
(3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erkl„rt werden. Ist die Mutter in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie gesch„ftsunf„hig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Sorge verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu unverh„ltnism„áigem Nachteile gereichen wrde.
(4) Ist das Kind vollj„hrig, so gilt  1595 entsprechend.

 1598.
Hat der gesetzliche Vertreter eines minderj„hrigen Kindes in den F„llen des  1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es vollj„hrig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zul„ssig, wenn seit dem Eintritt der Vollj„hrigkeit zwei Jahre verstrichen sind.

 1599.
(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit anficht.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurckgenommen, so ist die Anfechtung der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen.

 1600.
(1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das nach den  1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes w„re, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes.
(2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskr„ftig festgestellt, daá das Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten Mannes.
(3) Soll geltend gemacht werden, daá auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist frhestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.

II. Nichteheliche Abstammung

 1600a.
Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung fr und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft k”nnen, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.

 1600b.
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zul„ssig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskr„ftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.

 1600c.
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenber zu erkl„ren.

 1600d.
(1) Wer in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Fr einen Gesch„ftsunf„higen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) Fr ein Kind, das gesch„ftsunf„hig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im brigen kann ein Kind, das in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein gesch„ftsf„higer Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen;  1903 bleibt unberhrt.
(4) Anerkennung und Zustimmung k”nnen nicht durch einen Bevollm„chtigten erkl„rt werden.

 1600e.
(1) Die Anerkennungserkl„rung und die Zustimmungserkl„rung des Kindes mssen ”ffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erkl„rung ist in ”ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserkl„rung sind auáer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu bersenden.
(3) Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden k”nnen bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserkl„rung erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.

 1600f.
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht gengt oder wenn sie angefochten und rechtskr„ftig festgestellt ist, daá der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fnf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, daá die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben.

 1600g.
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so k”nnen die Eltern des Mannes anfechten.  1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 1600h.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes k”nnen die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
(2) Fr den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umst„nde, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. Leidet die Anerkennungserkl„rung unter einem Willensmangel nach  119 Abs. 1,  123, so endet die Frist nicht, solange nach den  121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen wrde.
(3) Fr die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind.
(4) Fr die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

 1600i.
(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umst„nde bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschlieáung oder nach der Eheschlieáung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erkl„rt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkl„rung bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daá sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
(4)  1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zul„ssig, wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.

 1600k.
(1) Wer in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten; er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Fr ein in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nktes minderj„hriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) Fr einen Gesch„ftsunf„higen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten. Der Betreuer eines Gesch„ftsf„higen kann die Anerkennung nicht anfechten.
(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderj„hrigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt  1597 Abs. 3 entsprechend.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Gesch„ftsunf„higen die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Gesch„ftsunf„higkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen w„re; dies gilt nicht fr das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderj„hrigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Vollj„hrigkeit die Anerkennung anfechten.

 1600l.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurckgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.

 1600m.
In dem Verfahren ber die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, daá das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserkl„rung unter einem Willensmangel nach  119 Abs. 1,  123 leidet; in diesem Falle ist  1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Empf„ngniszeit bestimmt sich nach  1592.

 1600n.
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.

 1600o.
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
(2) Es wird vermutet, daá das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter w„hrend der Empf„ngniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Wrdigung aller Umst„nde schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die Empf„ngniszeit bestimmt sich nach  1592.

Dritter Titel. Unterhaltspflicht
I. Allgemeine Vorschriften

 1601.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gew„hren.

 1602.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer auáerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderj„hriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Verm”gen hat, die Gew„hrung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einknfte seines Verm”gens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.

 1603.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auáerstande ist, ohne Gef„hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew„hren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderj„hrigen unverheirateten Kindern gegenber verpflichtet, alle verfgbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichm„áig zu verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Verm”gens bestritten werden kann.

 1604.
Besteht zwischen Ehegatten Gtergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten geh”rte. Sind bedrftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gew„hren, wie wenn die Bedrftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverh„ltnis st„nden, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.

 1605.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen ber ihre Einknfte und ihr Verm”gen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. šber die H”he der Einknfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die  260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daá der zur Auskunft Verpflichtete sp„ter wesentlich h”here Einknfte oder weiteres Verm”gen erworben hat.

 1606.
(1) Die Abk”mmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abk”mmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die n„heren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm”gensverh„ltnissen. Die Mutter erfllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderj„hrigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

 1607.
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des  1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gew„hren.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer Verwandter den Unterhalt gew„hrt, auf diesen ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteile des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

 1608.
Der Ehegatte des Bedrftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auáerstande ist, ohne Gef„hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew„hren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften des  1607 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

 1609.
(1) Sind mehrere Bedrftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige auáerstande, allen Unterhalt zu gew„hren, so gehen die minderj„hrigen unverheirateten Kinder den anderen Kindern, die Kinder den brigen Abk”mmlingen, die Abk”mmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die n„heren den entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den minderj„hrigen unverheirateten Kindern gleich; er geht anderen Kindern und den brigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den vollj„hrigen oder verheirateten Kindern sowie den brigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.

 1610.
(1) Das Maá des zu gew„hrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedrftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfaát den gesamten Lebensbedarf einschlieálich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedrftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(3) Verlangt ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommen ist, von dem anderen Elternteil Unterhalt, so gilt als Bedarf des Kindes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens der fr ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern nicht nur vorbergehend getrennt leben oder ihre Ehe fr nichtig erkl„rt worden ist.

 1610a.
Werden fr Aufwendungen infolge eines K”rper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daá die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die H”he der Sozialleistungen.

 1611.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedrftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenber dem Unterhaltspflichtigen gr”blich vernachl„ssigt oder sich vors„tzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angeh”rigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der H”he zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung f„llt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig w„re.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenber ihren minderj„hrigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedrftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschr„nkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

 1612.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gew„hren. Der Verpflichtete kann verlangen, daá ihm die Gew„hrung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Grnde es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gew„hren, so k”nnen sie bestimmen, in welcher Art und fr welche Zeit im voraus der Unterhalt gew„hrt werden soll. Aus besonderen Grnden kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern „ndern. Ist das Kind minderj„hrig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge fr die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur fr die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

 1612a.
(1) Ist die H”he der fr einen Minderj„hrigen als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt, so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen, daá der zu entrichtende Unterhalt gem„á den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verh„ltnisse angepaát wird. Die Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit bei der Festlegung der H”he des Unterhalts eine Žnderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre Anpassung an Ver„nderungen der wirtschaftlichen Verh„ltnisse auf andere Weise geregelt ist.
(2) Ist infolge erheblicher Žnderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verh„ltnisse eine Anpassung der Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt die Bundesregierung nach Maágabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) den Vomhundertsatz, um den Unterhaltsrenten zu erh”hen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung kann nicht fr einen frheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird mit der Erkl„rung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet.
(3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Betr„gen unter fnfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben.
(4) (aufgehoben)
(5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Žnderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unberhrt.

 1613.
(1) Fr die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtsh„ngig geworden ist.
(2) Wegen eines unregelm„áigen auáergew”hnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfllung fr die Vergangenheit ohne die Einschr„nkung des Absatzes 1 verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtsh„ngig geworden ist.

 1614.
(1) Fr die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedrftigkeit des Berechtigten nur fr den im  760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, fr einen den Umst„nden nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

 1615.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung fr die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten f„llig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beendigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

II. Besondere Vorschriften fr das nichteheliche Kind und seine Mutter

 1615a.
Fr die Unterhaltspflicht gegenber nichtehelichen Kindern gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt.

 1615b.
(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gew„hrt, auf diesen ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde Unterhalt gew„hrt.

 1615c.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbst„ndige Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu bercksichtigen.

 1615d.
Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbetr„ge, die f„llig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskr„ftig festgestellt war, auch fr die Vergangenheit verlangen.

 1615e.
(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung ber den Unterhalt fr die Zukunft oder ber eine an Stelle des Unterhalts zu gew„hrende Abfindung treffen; das gleiche gilt fr Unterhaltsansprche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt fr die Zukunft ist nichtig.
(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll gesch„ftsf„hig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Betreuer des Berechtigten kann die Vereinbarung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
(4) Diese Vorschriften gelten fr die Unterhaltsansprche der Abk”mmlinge des Kindes entsprechend.

 1615f.
(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den v„terlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf) vermindert um die nach  1615g anzurechnenden Betr„ge.  1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den ”rtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.

 1615g.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschl„ge und „hnliche regelm„áig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur H„lfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfllt, ihm aber Kindergeld nicht gew„hrt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gew„hrt werden, sind nicht anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist in voller H”he anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
(4) Das N„here wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.

 1615h.
(1) šbersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Bercksichtigung der Vorschriften ber den Regelunterhalt leisten máte, so kann er verlangen, daá der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. Vorbergehende Umst„nde k”nnen nicht zu einer Herabsetzung fhren.  1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt l„át die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberhrt.

 1615i.
(1) Rckst„ndige Unterhaltsbetr„ge, die f„llig geworden sind, bevor der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist, k”nnen auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(2) Rckst„ndige Unterhaltsbetr„ge, die l„nger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft f„llig geworden sind, k”nnen auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger H„rten erforderlich ist. Der Erlaá ist ausgeschlossen, soweit unbillige H„rten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt fr die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden k”nnen.
(3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gew„hrt und verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die Bedrfnisse und die wirtschaftlichen Verh„ltnisse des Dritten sind mit zu bercksichtigen.

 1615k.
(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht fr Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
(2) Der Anspruch verj„hrt in vier Jahren. Die Verj„hrung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluá des auf die Entbindung folgenden Jahres.

 1615l.
(1) Der Vater hat der Mutter fr die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gew„hren.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbst„tigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu auáerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr ber die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gew„hren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbst„tigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frhestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet sp„testens drei Jahre nach der Entbindung.
(3) Die Vorschriften ber die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderj„hrige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des  1609 der Mutter vor; die Mutter geht den brigen Verwandten des Vaters vor.  1613 Abs. 2,  1615d und  1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Der Anspruch verj„hrt in vier Jahren. Die Verj„hrung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluá des auf die Entbindung folgenden Jahres.

 1615m.
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

 1615n.
Die Ansprche nach den  1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der  1615k bis 1615m sinngem„á.

 1615o.
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfgung angeordnet werden, daá der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach  1600o als Vater vermutet wird, den fr die ersten drei Monate dem Kinde zu gew„hrenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen fr die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, daá der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfgung angeordnet werden, daá der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach  1600o als Vater vermutet wird, die nach den  1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden Betr„ge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden.
(3) Eine Gef„hrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

Vierter Titel. Rechtsverh„ltnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen

 1616.
(1) Das eheliche Kind erh„lt den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(2) Fhren die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erkl„rung fhrt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erkl„rung muá ”ffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch fr ihre weiteren Kinder.
(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, bertr„gt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil fr die Ausbung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgebt worden, so erh„lt das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht bertragen
ist.
(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so šbertr„gt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil nach Absatz 3 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches Identit„tspapier erforderlich wird.

 1616a.
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fnfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namens„nderung anschlieát. Ein in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erkl„rung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erkl„rung kann nur vor Eintritt der Vollj„hrigkeit abgegeben werden. Die Erkl„rung ist gegenber dem Standesbeamten abzugeben; sie muá ”ffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Fr eine Žnderung des Ehenamens der Eltern oder eine Žnderung des Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes geworden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Žnderung des Familiennamens eines Elternteils infolge Eheschlieáung erstreckt sich nicht auf den Geburtsnamen des Kindes.
(3) Eine Žnderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namens„nderung anschlieát. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 1617.
(1) Das nichteheliche Kind erh„lt den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes fhrt. Als Familienname gilt nicht der gem„á  1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name.
(2) Eine Žnderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fnfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namens„nderung anschlieát. Ein in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erkl„rung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erkl„rung kann nur vor Eintritt der Vollj„hrigkeit abgegeben werden. Die Erkl„rung ist gegenber dem Standesbeamten abzugeben; sie muá ”ffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Eine Žnderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschlieáung erstreckt sich nicht auf das Kind.
(4) Ist der frhere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namens„nderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erkl„rung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam abgeben.

 1618.
(1) Die Mutter und deren Ehemann k”nnen dem Kinde, das einen Namen nach  1617 fhrt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gem„á  1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.
(2) Ein in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ein gesch„ftsf„higer Betreuter kann die Einwilligung nur selbst erteilen;  1903 bleibt unberhrt.
(3) Die Erkl„rungen nach Absatz 1 und 2 mssen ”ffentlich beglaubigt werden.
(4) Žndert sich der Familienname des Vaters, so gilt  1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

 1618a.
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rcksicht schuldig.

 1619.
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angeh”rt und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kr„ften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Gesch„fte Dienste zu leisten.

 1620.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angeh”rendes vollj„hriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Verm”gen eine Aufwendung oder berl„át es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Verm”gen, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

 1621.
(aufgehoben)

 1622.
(aufgehoben)

 1623.
(aufgehoben)

 1624.
(1) Was einem Kinde mit Rcksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbst„ndigen Lebensstellung zur Begrndung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umst„nden, insbesondere den Verm”gensverh„ltnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maá bersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gew„hrleistung wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den fr die Gew„hrleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

 1625.
Gew„hrt der Vater einem Kinde, dessen Verm”gen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daá er sie aus diesem Verm”gen gew„hrt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Elterliche Sorge fr eheliche Kinder

 1626.
(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, fr das minderj„hrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaát die Sorge fr die Person des Kindes (Personensorge) und das Verm”gen des Kindes (Verm”genssorge).
(2) Bei der pflege und Erziehung bercksichtigen die Eltern die wachsende F„higkeit und das wachsende Bedrfnis des Kindes zu selbst„ndigem verantwortungsbewuátem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

 1627.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuben. Bei Meinungsverschiedenheiten mssen sie versuchen, sich zu einigen.

 1628.
(1) K”nnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung fr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil bertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die šbertragung kann mit Beschr„nkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
(2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, daá sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen.

 1629.
(1) Die elterliche Sorge umfaát die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserkl„rung gegenber dem Kind abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausbt oder ihm die Entscheidung nach  1628 Abs. 1 bertragen ist.
(2) Der Vater und die Mutter k”nnen das Kind insoweit nicht vertreten, als nach  1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Leben die Eltern getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anh„ngig, so kann, wenn eine Regelung der Sorge fr die Person des Kindes noch nicht getroffen ist, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach  1796 die Vertretung entziehen.
(3) Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anh„ngig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch fr und gegen das Kind.

 1630.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, fr die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Verm”genssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen k”nnen, die sowohl die Person als auch das Verm”gen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind fr l„ngere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson bertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine šbertragung vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

 1631.
(1) Die Personensorge umfaát insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Entwrdigende Erziehungsmaánahmen sind unzul„ssig.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausbung der Personensorge in geeigneten F„llen zu untersttzen.

 1631a.
(1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rcksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.
(2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine Rcksicht auf Eignung und Neigung des Kindes und wird dadurch die Besorgnis begrndet, daá die Entwicklung des Kindes nachhaltig und schwer beeintr„chtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann erforderliche Erkl„rungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.

 1631b.
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zul„ssig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zul„ssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurckzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht erfordert.

 1631c.
Die Eltern k”nnen nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen.  1909 findet keine Anwendung.

 1632.
(1) Die Personensorge umfaát das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenth„lt.
(2) Die Personensorge umfaát ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung fr und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) šber Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils; verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet hierber das Familiengericht.
(4) Lebt das Kind seit l„ngerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daá das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange fr eine solche Anordnung die Voraussetzungen des  1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im Hinblick auf Anlaá oder Dauer der Familienpflege gegeben sind.

 1633.
Die Personensorge fr einen Minderj„hrigen, der verheiratet ist oder war, beschr„nkt sich auf die Vertretung in den pers”nlichen Angelegenheiten.

 1634.
(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, beh„lt die Befugnis zum pers”nlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verh„ltnis des Kindes zum anderen beeintr„chtigt oder die Erziehung erschwert.
(2) Das Familiengericht kann ber den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausbung, auch gegenber Dritten, n„her regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, bt w„hrend der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach  1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschr„nken oder ausschlieáen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft ber die pers”nlichen Verh„ltnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. šber Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorbergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

 1635.
(aufgehoben)

 1636.
(aufgehoben)

 1637.
(aufgehoben)

 1638.
(1) Die Verm”genssorge erstreckt sich nicht auf das Verm”gen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, daá die Eltern das Verm”gen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Verm”gen geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines zu dem Verm”gen geh”renden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgesch„ft erwirbt, das sich auf das Verm”gen bezieht, k”nnen die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung bestimmt, daá ein Elternteil das Verm”gen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

 1639.
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. Kommen die Eltern den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maáregeln zu treffen.
(2) Die Eltern drfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach  1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.

 1640.
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Verm”gen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst„ndigkeit zu versehen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt fr Verm”gen, welches das Kind sonst anl„álich eines Sterbefalles erwirbt, sowie fr Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gew„hrt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenst„nden gengt die Angabe des Gesamtwertes.
(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn der Wert eines Verm”genserwerbes 10000 Deutsche Mark nicht bersteigt oder
  2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfgung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daá das Verzeichnis durch eine zust„ndige Beh”rde oder einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der die ihm gem„á Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfllt hat, die Verm”genssorge entziehen.

 1641.
Die Eltern k”nnen nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 1642.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grunds„tzen einer wirtschaftlichen Verm”gensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

 1643.
(1) Zu Rechtsgesch„ften fr das Kind bedrfen die Eltern der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den F„llen, in denen nach  1821 und nach  1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das gleiche gilt fr die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm„chtnisses sowie fr den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kinde berufen war.
(3) Die Vorschriften der  1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.

 1644.
Die Eltern k”nnen Gegenst„nde, die sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ver„uáern drfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfgung berlassen.

 1645.
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgesch„ft im Namen des Kindes beginnen.

 1646.
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind ber, es sei denn, daá die Eltern nicht fr Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen šbertragung der Abtretungsvertrag gengt.

 1647.
(aufgehoben)

 1648.
Machen die Eltern bei der Ausbung der Personensorge oder der Verm”genssorge Aufwendungen, die sie den Umst„nden nach fr erforderlich halten drfen, so k”nnen sie von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

 1649.
(1) Die Einknfte des Kindesverm”gens, die zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Verm”gens nicht ben”tigt werden, sind fr den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Verm”genseinknfte nicht ausreichen, k”nnen die Einknfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach  112 gestatteten selbst„ndigen Betrieb eines Erwerbsgesch„fts erwirbt.
(2) Die Eltern k”nnen die Einknfte des Verm”gens, die zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Verm”gens und fr den Unterhalt des Kindes nicht ben”tigt werden, fr ihren eigenen Unterhalt und fr den Unterhalt der minderj„hrigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Bercksichtigung der Verm”gens- und Erwerbsverh„ltnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschlieáung des Kindes.

 1650.
(aufgehoben)

 1651.
(aufgehoben)

 1652.
(aufgehoben)

 1653.
(aufgehoben)

 1654.
(aufgehoben)

 1655.
(aufgehoben)

 1656.
(aufgehoben)

 1657.
(aufgehoben)

 1658.
(aufgehoben)

 1659.
(aufgehoben)

 1660.
(aufgehoben)

 1661.
(aufgehoben)

 1662.
(aufgehoben)

 1663.
(aufgehoben)

 1664.
(1) Die Eltern haben bei der Ausbung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenber nur fr die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind fr einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

 1665.
(aufgehoben)

 1666.
(1) Wird das k”rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch miábr„uchliche Ausbung der elterlichen Sorge, durch Vernachl„ssigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gef„hrdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maánahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maánahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(2) Das Gericht kann Erkl„rungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Verm”genssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gew„hrung des Unterhalts verletzt hat und fr die Zukunft eine Gef„hrdung des Unterhalts zu besorgen ist.

 1666a.
(1) Maánahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zul„ssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch ”ffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maánahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daá sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 1667.
(1) Wird das Verm”gen des Kindes dadurch gef„hrdet, daá der Vater oder die Mutter die mit der Verm”genssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu verletzen droht oder in Verm”gensverfall ger„t, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maánahmen zu treffen.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daá die Eltern ein Verzeichnis des Verm”gens des Kindes einreichen und ber die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst„ndigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daá das Verzeichnis durch eine zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daá das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daá zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Geh”ren Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Verm”gen des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach  1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die  1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Verm”gen des Kindes gef„hrdet, Sicherheitsleistung fr das seiner Verwaltung unterliegende Verm”gen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur durch Maánahmen nach Absatz 5 erzwungen werden.
(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Verm”gen des Kindes gef„hrdet, die Verm”genssorge ganz oder teilweise entziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gef„hrdung des Kindesverm”gens durch diesen Elternteil abzuwenden.
(6) Die Kosten der angeordneten Maánahmen tr„gt der Elternteil, der sie veranlaát hat.

 1668.
(aufgehoben)

 1669.
(aufgehoben)

 1670.
(1) Die Verm”genssorge eines Elternteils endet mit der Er”ffnung des Konkursverfahrens ber sein Verm”gen; beantragt der Elternteil selbst die Er”ffnung des Konkursverfahrens ber sein Verm”gen so endet seine Verm”genssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages.
(2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Er”ffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Verm”genssorge wieder zu bertragen, soweit dies den Verm”gensinteressen des Kindes nicht widerspricht.

 1671.
(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu bercksichtigen.
(3) Von einem bereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach Absatz 2.
(4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu bertragen. Erfordern es die Verm”gensinteressen des Kindes, so kann die Verm”genssorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil šbertragen werden.
(5) Das Gericht kann die Personensorge und die Verm”genssorge einem Vormund oder Pfleger bertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr fr das Wohl des Kindes abzuwenden. Es soll dem Kind fr die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen einen Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern fr nichtig erkl„rt worden ist.

 1672.
Leben die Eltern nicht nur vorbergehend getrennt, so gilt  1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; es entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gef„hrdet w„re und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

 1673.
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er gesch„ftsunf„hig ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn er in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist. Die Personensorge fr das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderj„hrigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten  1627 Satz 2 und  1628.

 1674.
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daá er auf l„ngere Zeit die elterliche Sorge tats„chlich nicht ausben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daá der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

 1675.
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuben.

 1676.
(aufgehoben)

 1677.
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er fr tot erkl„rt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Vorschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

 1678.
(1) Ist ein Elternteil tats„chlich verhindert, die elterliche Sorge auszuben, oder ruht seine elterliche Sorge, so bt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach den  1671, 1672 bertragen war.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den  1671, 1672 bertragen war, und besteht keine Aussicht, daá der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu bertragen, es sei denn, daá dies dem Wohle des Kindes widerspricht.

 1679.
(aufgehoben)

 1680.
(1) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Verm”genssorge einem Elternteil entzogen, so bt der andere Elternteil die Sorge allein aus. Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. Endet die Verm”genssorge eines Elternteils nach  1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daá dem anderen Elternteil die Verm”genssorge allein zusteht, es sei denn, daá dies den Verm”gensinteressen des Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Verm”genssorge nicht ausben.
(2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Verm”genssorge dem Elternteil entzogen dem sie nach den  1671 1672 bertragen war, oder endet seine Verm”genssorge nach  1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu bertragen, es sei denn, daá dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

 1681.
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem anderen Teil allein zu. War der verstorbene Elternteil nach den  1671, 1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem berlebenden Elternteil zu bertragen, es sei denn, daá dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach  1671 Abs. 5 oder nach  1672 Satz 1 in Verbindung mit  1671 Abs. 5 bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er fr tot erkl„rt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Sorge dadurch wieder, daá er dem Vormundschaftsgericht gegenber erkl„rt, er wolle sie wieder ausben. Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgel”st, so gilt  1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

 1682.
(aufgehoben)

 1683.
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Verm”genssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schlieáen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesverm”gens einzureichen und, soweit eine Verm”gensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizufhren.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daá die Auseinandersetzung erst nach der Eheschlieáung vorgenommen wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, daá die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Verm”gensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
(4) Erfllt der Elternteil die ihm nach den vorstehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Verm”genssorge entziehen.

 1684.
(aufgehoben)

 1685.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Verm”genssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann fr alle Angelegenheiten, fr gewisse Arten von Angelegenheiten oder fr einzelne Angelegenheiten bestellt werden.

 1686.
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei der Ausbung der elterlichen Sorge zu untersttzen.

 1687.
(aufgehoben)

 1688.
(aufgehoben)

 1689.
Ist ein Verm”gensverzeichnis einzureichen, so ist bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Beistande mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst„ndigkeit zu versehen. Ist das Verzeichnis ungengend, so kann, sofern nicht die Voraussetzungen des  1667 vorliegen, das Vormundschaftsgericht anordnen, daá das Verzeichnis durch eine zust„ndige Beh”rde oder einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

 1690.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen und die Verm”genssorge bertragen; die Verm”genssorge kann auch teilweise bertragen werden.
(2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine šbertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fhlung nehmen.

 1691.
(1) Fr die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, fr seine Haftung und seine Ansprche, fr die ihm zu bewilligende Vergtung und fr die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
(2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Sorge des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht.

 1692.
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die šbertragung der Verm”genssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.

 1693.
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maáregeln zu treffen.

 1694.
(aufgehoben)

 1695.
(aufgehoben)

 1696.
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht k”nnen w„hrend der Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen jederzeit „ndern, wenn sie dies im Interesse des Kindes fr angezeigt halten.
(2) Maánahmen nach den  1666 bis 1667 und nach  1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr fr das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) L„nger dauernde Maánahmen nach den  1666 bis 1667 und nach  1671 Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen Zeitabst„nden zu berprfen.

 1697.
(aufgehoben)

 1698.
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder h”rt aus einem anderen Grunde ihre Verm”genssorge auf, so haben sie dem Kinde das Verm”gen herauszugeben und auf Verlangen ber die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) šber die Nutzungen des Kindesverm”gens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daá sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des  1649 verwendet haben.

 1698a.
(1) Die Eltern drfen die mit der Personensorge und mit der Verm”genssorge fr das Kind verbundenen Gesch„fte fortfhren, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen mssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgesch„fts die Beendigung kennt oder kennen muá.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

 1698b.
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Gesch„fte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden k”nnen, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Frsorge treffen kann.

 1699.
(aufgehoben)

 1700.
(aufgehoben)

 1701.
(aufgehoben)

 1702.
(aufgehoben)

 1703.
(aufgehoben)

 1704.
(aufgehoben)

Sechster Titel. Elterliche Sorge fr nichteheliche Kinder

 1705.
Das nichteheliche Kind steht, solange es minderj„hrig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter. Die Vorschriften ber die elterliche Sorge fr eheliche Kinder gelten im Verh„ltnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.

 1706.
Das Kind erh„lt, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, fr die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:

  1. fr die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Žnderung des Eltern-Kindes-Verh„ltnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
  2. fr die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen einschlieálich der Ansprche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gew„hrende Abfindung sowie die Verfgung ber diese Ansprche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
  3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.

 1707.
Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht

  1. anzuordnen, daá die Pflegschaft nicht eintritt,
  2. die Pflegschaft aufzuheben oder
  3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschr„nken.

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung „ndern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

 1708.
Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in  1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

 1709.
Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger fr die Wahrnehmung der in  1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach  1705 unter der ehelichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daá eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf.  1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.

 1710.
Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach  1706, sofern die Voraussetzungen fr die Pflegschaft vorliegen.

 1711.
(1) Derjenige, dem die Personensorge fr das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater.  1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein pers”nlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daá dem Vater die Befugnis zum pers”nlichen Umgang zusteht.  1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit „ndern.
(3) Die Befugnis, Auskunft ber die pers”nlichen Verh„ltnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt  1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten F„llen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.

 1712.
(aufgehoben)

 1713.
(aufgehoben)

 1714.
(aufgehoben)

 1715.
(aufgehoben)

 1716.
(aufgehoben)

 1717.
(aufgehoben)

 1718.
(aufgehoben)

Siebenter Titel. Legitimation nichtehelicher Kinder
I. Legitimation durch nachfolgende Ehe

 1719.
Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe fr nichtig erkl„rt wird. Wird das Kind vor der Eheschlieáung als Minderj„hriger oder nach  1772 von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverh„ltnis aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverh„ltnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder aufleben.

 1720.
(1) Fhren die Eltern einen Ehenamen, so gilt  1616a Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Fhren die Eltern keinen Ehenamen, so k”nnen sie binnen eines Monats nach der Eheschlieáung durch Erkl„rung gegenber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen;  1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fnfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschlieát;  1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend.

 1721.
(aufgehoben)

 1722.
Die Eheschlieáung zwischen den Eltern hat fr die Abk”mmlinge des nichtehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation auch dann, wenn das Kind vor der Eheschlieáung gestorben ist.

II. Ehelicherkl„rung auf Antrag des Vaters

 1723.
Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht fr ehelich zu erkl„ren, wenn die Ehelicherkl„rung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Grnde entgegenstehen.

 1724.
Die Ehelicherkl„rung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

 1725.
(aufgehoben)

 1726.
(1) Zur Ehelicherkl„rung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind minderj„hrig ist, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenber zu erkl„ren; sie ist unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.

 1727.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherkl„rung aus schwerwiegenden Grnden zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die h„usliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherkl„rung entgegenstehen.

 1728.
(1) Der Antrag auf Ehelicherkl„rung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
(2) Ist der Vater in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf er zu dem Antrag, auáer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn der Vater nach  1903 zu dem Antrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf.
(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

 1729.
(1) Fr ein Kind, das gesch„ftsunf„hig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im brigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach  1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) (aufgehoben)

 1730.
Der Antrag sowie die Einwilligungserkl„rung der im  1726 bezeichneten Personen bedarf der notariellen Beurkundung.

 1731.
(aufgehoben)

 1732.
(aufgehoben)

 1733.
(1) Die Ehelicherkl„rung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherkl„rung nur zul„ssig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelicherkl„rung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt w„re.

 1734.
(aufgehoben)

 1735.
Auf die Wirksamkeit der Ehelicherkl„rung ist es ohne Einfluá, wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daá ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die Ehelicherkl„rung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, daá der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

 1735a.
(aufgehoben)

 1736.
Durch die Ehelicherkl„rung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.

 1737.
Das Kind erh„lt den Familiennamen des Vaters. Als Familienname gilt nicht der gem„á  1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name.

 1738.
(1) Mit der Ehelicherkl„rung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge auszuben.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausbung der elterlichen Sorge zurckbertragen, wenn die elterliche Sorge des Vaters endigt oder ruht oder, wenn dem Vater die Sorge fr die Person des Kindes entzogen ist.

 1739.
Der Vater ist dem Kinde und dessen Abk”mmlingen vor der Mutter und den mtterlichen Verwandten zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet.

 1740.
(aufgehoben)

III. Ehelicherkl„rung auf Antrag des Kindes

 1740a.
(1) Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht fr ehelich zu erkl„ren, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verl”bnis durch Tod eines Elternteils aufgel”st worden ist. Die Ehelicherkl„rung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des  1724, des  1730, des  1733 Abs. 1, 3 und des  1735 gelten entsprechend.

 1740b.
(1) Zur Ehelicherkl„rung ist die Einwilligung des berlebenden Elternteils erforderlich. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der berlebende Elternteil zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenber zu erkl„ren; sie ist unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der berlebende Elternteil in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

 1740c.
Fr ein Kind, das gesch„ftsunf„hig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im brigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach  1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

 1740d.
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherkl„rung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu h”ren; es darf von der Anh”rung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht geh”rt zu werden.

 1740e.
(1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherkl„rung nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskr„ftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskr„ftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anh„ngig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherkl„rung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des  1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.

 1740f.
(1) Das auf seinen Antrag fr ehelich erkl„rte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschlieáung seiner Eltern ehelich geworden ist.
(2) Das Kind erh„lt den Familiennamen des berlebenden Elternteils. Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des berlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. Als Familienname gilt nicht der gem„á  1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren ber den Antrag auf Ehelicherkl„rung gestellt werden.

 1740g.
Im Falle des  1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem berlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der berlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.

Achter Titel. Annahme als Kind
I. Annahme Minderj„hriger

 1741.
(1) Die Annahme als Kind ist zul„ssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daá zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verh„ltnis entsteht.
(2) Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist.
(3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen.

 1742.
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverh„ltnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

 1743.
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muá ein Ehegatte das fnfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muá das fnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muá das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Annehmende muá unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig sein.

 1744.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

 1745.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr berwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befrchten ist, daá Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gef„hrdet werden. Verm”gensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

 1746.
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Fr ein Kind, das gesch„ftsunf„hig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im brigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangeh”rigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht gesch„ftsunf„hig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der ”ffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen.

 1747.
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherkl„rung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserkl„rung bedarf der ”ffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich.  1750 gilt sinngem„á mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

 1748.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenber dem Kind anhaltend gr”blich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daá ihm das Kind gleichgltig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverh„ltnism„áigem Nachteil gereichen wrde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgltigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gr”bliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt ber die M”glichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maágabe des  51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt w„hrend eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frhestens fnf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unf„hig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen k”nnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gef„hrdet w„re.

 1749.
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erkl„rung dauernd auáerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

 1750.
(1) Die Einwilligung nach  1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenber zu erkl„ren. Die Erkl„rung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des  1746 Abs. 2 bleibt unberhrt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberhrt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurckgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

 1751.
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum pers”nlichen Umgang mit dem Kinde darf nicht ausgebt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausbt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberhrt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzglich eine Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;  1791 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu bertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatte dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

 1752.
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

 1753.
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zul„ssig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt w„re.

 1754.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen F„llen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.

 1755.
(1) Mit der Annahme erl”schen das Verwandtschaftsverh„ltnis des Kindes und seiner Abk”mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berhrt; dies gilt nicht fr Unterhaltsansprche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erl”schen nur im Verh„ltnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

 1756.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschw„gert, so erl”schen nur das Verwandtschaftsverh„ltnis des Kindes und seiner Abk”mmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen frhere Ehe durch Tod aufgel”st ist, so tritt das Erl”schen nicht im Verh„ltnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.

 1757.
(1) Das Kind erh„lt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach  1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name.
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und fhren die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erkl„rung gegenber dem Vormundschaftsgericht;  1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fnfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erkl„rung gegenber dem Vormundschaftsgericht anschlieát;  1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Die Žnderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namens„nderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erkl„rung gegenber dem Vormundschaftsgericht anschieát; die Erkl„rung muá ”ffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

  1. Vornamen des Kindes „ndern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht
  2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfgen, wenn dies aus schwerwiegenden Grnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 1758.
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umst„nde aufzudecken, drfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daá besondere Grnde des ”ffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngem„á, wenn die nach  1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daá die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

 1759.
Das Annahmeverh„ltnis kann nur in den F„llen der  1760, 1763 aufgehoben werden.

 1760.
(1) Das Annahmeverh„ltnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begrndet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erkl„rende
a) zur Zeit der Erkl„rung sich im Zustand der Bewuátlosigkeit oder vorbergehenden St”rung der Geistest„tigkeit befand, wenn der Antragsteller gesch„ftsunf„hig war oder das gesch„ftsunf„hige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewuát hat, daá es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewuát hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige T„uschung ber wesentliche Umst„nde zur Erkl„rung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erkl„rung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erkl„rende nach Wegfall der Gesch„ftsunf„higkeit, der Bewuátlosigkeit, der St”rung der Geistest„tigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daá das Annahmeverh„ltnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des  1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger T„uschung ber wesentliche Umst„nde ist ferner ausgeschlossen, wenn ber Verm”gensverh„ltnisse des Annehmenden oder des Kindes get„uscht worden ist oder wenn die T„uschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verbt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daá ein Elternteil zur Abgabe der Erkl„rung dauernd auáerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daá das Annahmeverh„ltnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des  1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

 1761.
(1) Das Annahmeverh„ltnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach  1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen fr die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung ber den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unsch„dlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach  1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverh„ltnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gef„hrdet wrde, es sei denn, daá berwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

 1762.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Fr ein Kind das gesch„ftsunf„hig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und fr den Annehmenden, der gesch„ftsunf„hig ist, k”nnen die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im brigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den F„llen des  1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erkl„rende zumindest die beschr„nkte Gesch„ftsf„higkeit erlangt hat oder in dem gesetzlichen Vertreter des gesch„ftsunf„higen Annehmenden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder gesch„ftsunf„higen Kindes die Erkl„rung bekannt wird;
b) in den F„llen des  1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erkl„rende den Irrtum oder die T„uschung entdeckt;
c) in dem Fall des  1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufh”rt;
d) in dem Fall des  1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den F„llen des  1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daá die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

 1763.
(1) W„hrend der Minderj„hrigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverh„ltnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Grnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverh„ltnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverh„ltnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu bernehmen, und wenn die Ausbung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen wrde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes erm”glichen soll.

 1764.
(1) Die Aufhebung wirkt nur fr die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverh„ltnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverh„ltnis vor dem Tod aufgehoben worden w„re.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erl”schen das durch die Annahme begrndete Verwandtschaftsverh„ltnis des Kindes und seiner Abk”mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverh„ltnis des Kindes und seiner Abk”mmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurckzubertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverh„ltnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verh„ltnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abk”mmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

 1765.
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu fhren. Satz 1 ist in den F„llen des  1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach  1757 Abs. 1 fhrt und das Annahmeverh„ltnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberhrt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daá das Kind den Familiennamen beh„lt, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Fhrung dieses Namens hat.  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daá die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen fhren, den das Kind vor der Annahme gefhrt hat.

 1766.
Schlieát ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abk”mmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschlieáung das durch die Annahme zwischen ihnen begrndete Rechtsverh„ltnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe fr nichtig erkl„rt wird.  1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

II. Annahme Vollj„hriger

 1767.
(1) Ein Vollj„hriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verh„ltnis bereits entstanden ist.
(2) Fr die Annahme, Vollj„hriger gelten die Vorschriften ber die Annahme Minderj„hriger sinngem„á soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 1768.
(1) Die Annahme eines Vollj„hrigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.  1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2,  1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Fr einen Anzunehmenden, der gesch„ftsunf„hig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

 1769.
Die Annahme eines Vollj„hrigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr berwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

 1770.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Vollj„hrigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschw„gert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverh„ltnis des Angenommenen und seiner Abk”mmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berhrt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abk”mmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet.

 1771.
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverh„ltnis, das zu einem Vollj„hrigen begrndet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im brigen kann das Annahmeverh„ltnis nur in sinngem„áer Anwendung der Vorschriften des  1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

 1772.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Vollj„hrigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daá sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften ber die Annahme eines Minderj„hrigen oder eines verwandten Minderj„hrigen richten ( 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderj„hriger Bruder oder eine minderj„hrige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Annehmende bereits als Minderj„hriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten annimmt.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr berwiegende Interessen der Eltern des Annehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverh„ltnis kann in den F„llen des Absatzes 1 nur in sinngem„áer Anwendung der Vorschriften des  1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

Dritter Abschnitt. Vormundschaft
Erster Titel. Vormundschaft ber Minderj„hrige
I. Begrndung der Vormundschaft

 1773.
(1) Ein Minderj„hriger erh„lt einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Verm”gen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderj„hrigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderj„hriger erh„lt einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

 1774.
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, daá ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

 1775.
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Grnde fr die Bestellung mehrerer Vormnder vorliegen, fr den Mndel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, fr alle Mndel nur einen Vormund bestellen.

 1776.
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mndels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

 1777.
(1) Die Eltern k”nnen einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge fr die Person und das Verm”gen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann fr ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein wrde falls das Kind vor seinem Tode geboren w„re.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfgung benannt.

 1778.
(1) Wer nach  1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur bergangen werden,

  1. wenn er nach den  1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
  2. wenn er an der šbernahme der Vormundschaft verhindert ist;
  3. wenn er die šbernahme verz”gert;
  4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mndels gef„hrden wrde;
  5. wenn der Mndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mndel ist gesch„ftsunf„hig.

(2) Ist der Berufene nur vorbergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu bestellen.
(3) Fr einen minderj„hrigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach  1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.

 1779.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach  1776 Berufenen zu bertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anh”rung des Jugendamts den Vormund auszuw„hlen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person ausw„hlen, die nach ihren pers”nlichen Verh„ltnissen und ihrer Verm”genslage sowie nach den sonstigen Umst„nden zur Fhrung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religi”se Bekenntnis des Mndels Rcksicht zu nehmen. Verwandte und Verschw„gerte des Mndels sind zun„chst zu bercksichtigen; ist der Mndel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten bercksichtigt werden sollen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschw„gerte des Mndels h”ren, wenn dies ohne erhebliche Verz”gerung und ohne unverh„ltnism„áige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschw„gerten k”nnen von dem Mndel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.

 1780.
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer gesch„ftsunf„hig ist.

 1781.
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:

  1. wer minderj„hrig ist;
  2. derjenige, fr den ein Betreuer bestellt ist;
  3. wer in Konkurs geraten ist, w„hrend der Dauer des Konkurses.

 1782.
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mndels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschlieáung sind die Vorschriften des  1777 anzuwenden.

 1783.
(aufgehoben)

 1784.
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur šbernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

 1785.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, fr die er von dem Vormundschaftsgericht ausgew„hlt wird, zu bernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den  1780 bis 1784 bestimmten Grnde entgegensteht.

 1786.
(1) Die šbernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

  1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder berwiegend betreut oder glaubhaft macht, daá die ihm obliegende Frsorge fr die Familie die Ausbung des Amtes dauernd besonders erschwert;
  2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  3. wenn die Sorge fr die Person oder das Verm”gen von mehr als drei minderj„hrigen Kindern zusteht;
  4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsm„áig zu fhren;
  5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Bel„stigung fhren kann;
  6. (aufgehoben)
  7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Fhrung der Vormundschaft bestellt werden soll;
  8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft fhrt; die Vormundschaft oder Pflegschaft ber mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Fhrung von zwei Gegenvormundschaften steht der Fhrung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.

 1787.
(1) Wer die šbernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last f„llt, fr den Schaden verantwortlich, der dem Mndel dadurch entsteht, daá sich die Bestellung des Vormundes verz”gert.
(2) Erkl„rt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung fr unbegrndet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorl„ufig zu bernehmen.

 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgew„hlten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur šbernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder drfen nur in Zwischenr„umen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder drfen nicht festgesetzt werden.

 1789.
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Fhrung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.

 1790.
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung fr den Fall vorbehalten werden, daá ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.

 1791.
(1) Der Vormund erh„lt eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mndels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormnder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

 1791a.
(1) Ein rechtsf„higer Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu fr geeignet erkl„rt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach  1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts; die  1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Fhrung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mndel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausben. Fr ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mndel in gleicher Weise verantwortlich wie fr ein Verschulden eines verfassungsm„áig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein h”ren.

 1791b.
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mndels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts; die  1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

 1791c.
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst sp„ter aus einer gerichtlichen Entscheidung, daá das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskr„ftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzglich eine Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;  1791 ist nicht anzuwenden.

 1792.
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Verm”gensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daá die Verwaltung nicht erheblich oder daá die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich zu fhren ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormndern nicht gemeinschaftlich zu fhren, so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die fr die Begrndung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

II. Fhrung der Vormundschaft

 1793.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, fr die Person und das Verm”gen des Mndels zu sorgen, insbesondere den Mndel zu vertreten.  1626 Abs. 2 gilt entsprechend.

 1794.
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, fr die Person und das Verm”gen des Mndels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mndels, fr die ein Pfleger bestellt ist.

 1795.
(1) Der Vormund kann den Mndel nicht vertreten:

  1. bei einem Rechtsgesch„fte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mndel andererseits, es sei denn, daá das Rechtsgesch„ft ausschlieálich in der Erfllung einer Verbindlichkeit besteht;
  2. bei einem Rechtsgesch„fte, das die šbertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Brgschaft gesicherten Forderung des Mndels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mndels zu einer solchen šbertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begrndet;
  3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit ber eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) Die Vorschrift des  181 bleibt unberhrt.

 1796.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung fr einzelne Angelegenheiten oder fr einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mndels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in  1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.

 1797.
(1) Mehrere Vormnder fhren die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Fhrung der Vormundschaft unter mehrere Vormnder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm berwiesenen Wirkungskreises fhrt jeder Vormund die Vormundschaft selbst„ndig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter fr die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormndern und fr die Verteilung der Gesch„fte unter diese nach Maágabe des  1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mndels gef„hrden wrde.

 1798.
Steht die Sorge fr die Person und die Sorge fr das Verm”gen des Mndels verschiedenen Vormndern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit ber die Vornahme einer sowohl die Person als das Verm”gen des Mndels betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht.

 1799.
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daá der Vormund die Vormundschaft pflichtm„áig fhrt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen ber die Fhrung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.

 1800.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, fr die Person des Mndels zu sorgen, bestimmen sich nach  1631 bis 1633.

 1801.
(1) Die Sorge fr die religi”se Erziehung des Mndels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angeh”rt, in dem der Mndel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund ber die Unterbringung des Mndels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religi”se Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mndels und seiner Familie Rcksicht zu nehmen.

 1802.
(1) Der Vormund hat das Verm”gen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder sp„ter dem Mndel zuf„llt zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst„ndigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst„ndigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverst„ndigen bedienen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daá das Verzeichnis durch eine zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

 1803.
(1) Was der Mndel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfgung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mndels gef„hrden wrde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und gengend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

 1804.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mndels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 1805.
Der Vormund darf Verm”gen des Mndels weder fr sich noch fr den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mndelgeld gem„á  1807 auch bei der K”rperschaft zul„ssig, bei der das Jugendamt errichtet ist.

 1806.
Der Vormund hat das zum Verm”gen des Mndels geh”rende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht vor Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.

 1807.
Die im  1806 vorgeschriebene Anlegung von Mndelgeld soll nur erfolgen:

  1. in Forderungen, fr die eine sichere Hypothek an einem inl„ndischen Grundstcke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inl„ndischen Grundstcken;
  2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind;
  3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gew„hrleistet ist;
  4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inl„ndische kommunale K”rperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen K”rperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mndelgeld fr geeignet erkl„rt sind;
  5. bei einer inl„ndischen ”ffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zust„ndigen Beh”rde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mndelgeld fr geeignet erkl„rt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer fr die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angeh”rt.

(2) Die Landesgesetze k”nnen fr die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstcke die Grunds„tze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

 1808.
Kann die Anlegung den Umst„nden nach nicht in der in  1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei einer Staatsbank oder bei einer anderen durch Landesgesetz dazu fr geeignet erkl„rten inl„ndischen Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen.

 1809.
Der Vormund soll Mndelgeld nach  1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, daá zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

 1810.
Der Vormund soll die in den  1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich gefhrt wird.

 1811.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den  1807, 1808vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grunds„tzen einer wirtschaftlichen Verm”gensverwaltung zuwiderlaufen wrde.

 1812.
(1) Der Vormund kann ber eine Forderung oder ber ein anderes Recht, kraft dessen der Mndel eine Leistung verlangen kann, sowie ber ein Wertpapier des Mndels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfgen, sofern nicht nach den  1819 bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfgung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich gefhrt wird.

 1813.
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

  1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
  2. wenn der Anspruch nicht mehr als fnftausend Deutsche Mark betr„gt;
  3. wenn Geld zurckgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
  4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mndelverm”gens geh”rt;
  5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kndigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht fr die Erhebung von Geld, das nach  1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.

 1814.
Der Vormund hat die zu dem Verm”gen des Mndels geh”renden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in  1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, daá die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen geh”ren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

 1815.
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach  1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mndels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daá er ber sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfgen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden k”nnen, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daá sie nach Absatz 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.

 1816.
Geh”ren Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Verm”gen des Mndels oder erwirbt der Mndel sp„ter solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daá er ber die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfgen kann.

 1817.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden den Vormund von den ihm nach den  1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden.

 1818.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden anordnen, daá der Vormund auch solche zu dem Verm”gen des Mndels geh”rende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach  1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mndels in der im  1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.

 1819.
Solange die nach  1814 oder nach  1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurckgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfgung ber sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfgung ber die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfgung.

 1820.
(1) Sind Inhaberpapiere nach  1815 auf den Namen des Mndels umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfgung ber die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mndels der im  1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

 1821.
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

  1. zur Verfgung ber ein Grundstck oder ber ein Recht an einem Grundstck;
  2. zur Verfgung ber eine Forderung, die auf šbertragung des Eigentums an einem Grundstck oder auf Begrndung oder šbertragung eines Rechts an einem Grundstck oder auf Befreiung eines Grundstcks von einem solchen Recht gerichtet ist;
  3. zur Verfgung ber ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder ber eine Forderung, die auf šbertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
  4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfgungen;
  5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstcks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstck gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstck im Sinne dieser Vorschriften geh”ren nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

 1822.
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

  1. zu einem Rechtsgesch„fte, durch das der Mndel zu einer Verfgung ber sein Verm”gen im ganzen oder ber eine ihm angefallene Erbschaft oder ber seinen knftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen knftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfgung ber den Anteil des Mndels an einer Erbschaft;
  2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm„chtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
  3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Ver„uáerung eines Erwerbsgesch„fts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgesch„fts eingegangen wird;
  4. zu einem Pachtvertrag ber ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
  5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mndel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverh„ltnis l„nger als ein Jahr nach dem Eintritt der Vollj„hrigkeit des Mndels fortdauern soll;
  6. zu einem Lehrvertrage, der fr l„ngere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
  7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverh„ltnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mndel zu pers”nlichen Leistungen fr l„ngere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
  8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mndels;
  9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament bertragen werden kann;
  10. zur šbernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Brgschaft;
  11. zur Erteilung einer Prokura;
  12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daá der Gegenstand des Streites oder der Ungewiáheit in Geld sch„tzbar ist und den Wert von fnftausend Deutsche Mark nicht bersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht;
  13. zu einem Rechtsgesch„fte, durch das die fr eine Forderung des Mndels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begrndet wird.

 1823.
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgesch„ft im Namen des Mndels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgesch„ft des Mndels aufl”sen.

 1824.
Der Vormund kann Gegenst„nde, zu deren Ver„uáerung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dein Mndel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfgung berlassen.

 1825.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgesch„ften, zu denen nach  1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im  1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgesch„ften eine allgemeine Erm„chtigung erteilen.
(2) Die Erm„chtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Verm”gensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgesch„fts, erforderlich ist.

 1826.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung ber die zu einer Handlung des Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund h”ren, sofern ein solcher vorhanden und die Anh”rung tunlich ist.

 1827.
(aufgehoben)

 1828.
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgesch„fte nur dem Vormunde gegenber erkl„ren.

 1829.
(1) Schlieát der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so h„ngt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachtr„glichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teile gegenber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mndel vollj„hrig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 1830.
Hat der Vormund dem anderen Teile gegenber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachtr„glichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daá ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.

 1831.
Ein einseitiges Rechtsgesch„ft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgesch„ft einem anderen gegenber vor, so ist das Rechtsgesch„ft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgesch„ft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.

 1832.
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgesch„ft der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf, finden die Vorschriften der  1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.

 1833.
(1) Der Vormund ist dem Mndel fr den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last f„llt. Das gleiche gilt von dem Gegenvormunde.
(2) Sind fr den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde fr den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verh„ltnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.

 1834.
Verwendet der Vormund Geld des Mndels fr sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 1835.
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Fhrung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach dem fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  669, 670 von dem Mndel Vorschuá oder Ersatz verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Sch„den, die dem Mndel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefgt werden k”nnen oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen k”nnen, daá er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Fhrung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht fr die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergtung nach  1836 Abs. 2 erh„lt.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe geh”ren.
(4) Ist der Mndel mittellos, so kann der Vormund Vorschuá und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften ber das Verfahren bei der Entsch„digung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngem„á.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund fr Aufwendungen keinen Vorschuá und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Verm”gen des Mndels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschlieálich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

 1836.
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich gefhrt. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Grnden auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergtung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Verm”gen des Mndels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Gesch„fte es rechtfertigen. Die Vergtung kann jederzeit fr die Zukunft ge„ndert oder entzogen werden.
(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang bertragen, daá er sie nur im Rahmen seiner Berufsausbung fhren kann, so ist ihm eine Vergtung auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegen. Die Vergtung entspricht dem H”chstbetrag dessen, was einem Zeugen als Entsch„digung fr seinen Verdienstausfall gew„hrt werden kann. Die Vergtung kann bis zum Dreifachen erh”ht werden, soweit die Fhrung der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis zum Fnffachen erh”ht werden, wenn im Einzelfall Umst„nde hinzutreten, die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten auáergew”hnlich erschweren.  1835 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Vor der Bewilligung, Žnderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser geh”rt werden.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergtung bewilligt werden.

 1836a.
Zur Abgeltung geringfgiger Aufwendungen kann der Vormund als Aufwandsentsch„digung fr jede Vormundschaft, fr die ihm keine Vergtung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der fr ein Jahr dem Fnfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als H”chstbetrag der Entsch„digung fr eine Stunde vers„umter Arbeitszeit gew„hrt werden kann (Aufwandsentsch„digung). Hat der Vormund fr solche Aufwendungen bereits Vorschuá oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentsch„digung entsprechend. Die Aufwandsentsch„digung ist j„hrlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.  1835 Abs. 4 und  1836 Abs. 4 gelten entsprechend.

III. Frsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht ber„t die Vormnder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzufhren.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat ber die gesamte T„tigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu fhren und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Sch„den, die sie dem Mndel zufgen k”nnen, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4)  1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und  1696 gelten entsprechend.

 1838.
(aufgehoben)

 1839.
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit ber die Fhrung der Vormundschaft und ber die pers”nlichen Verh„ltnisse des Mndels Auskunft zu erteilen.

 1840.
(1) Der Vormund hat ber die pers”nlichen Verh„ltnisse des Mndels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal j„hrlich zu berichten.
(2) Der Vormund hat ber seine Verm”gensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist j„hrlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung fr das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daá die Rechnung fr l„ngere, h”chstens dreij„hrige Zeitabschnitte zu legen ist.

 1841.
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, ber den Ab- und Zugang des Verm”gens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgesch„ft mit kaufm„nnischer Buchfhrung betrieben, so gengt als Rechnung ein aus den Bchern gezogener Jahresabschluá. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bcher und sonstigen Belege verlangen.

 1842.
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Verm”gensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prfung ihm Anlaá gibt.

 1843.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsm„áig und sachlich zu prfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Erg„nzung herbeizufhren.
(2) Ansprche, die zwischen dem Vormund und dem Mndel streitig bleiben, k”nnen schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverh„ltnisses im Rechtswege geltend gemacht werden.

 1844.
(aufgehoben)

 1845.
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mndels eine Ehe eingehen, so gilt  1683 entsprechend.

 1846.
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maáregeln zu treffen.

 1847.
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschw„gerte des Mndels h”ren, wenn dies ohne erhebliche Verz”gerung und ohne unverh„ltnism„áige Kosten geschehen kann.  1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 1848.
(aufgehoben)

IV. Mitwirkung des Jugendamts

 1849.
(aufgehoben)

 1850.
(aufgehoben)

 1851.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gew”hnliche Aufenthalt eines Mndels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gew”hnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gew”hnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Abs„tze 1 und 2 nicht anzuwenden.

 1851a.
(aufgehoben)

V. Befreite Vormundschaft

 1852.
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes ausschlieáen.
(2) Der Vater kann anordnen, daá der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den  1809, 1810 bestimmten Beschr„nkungen nicht unterliegen und zu den im  1812 bezeichneten Rechtsgesch„ften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedrfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.

 1853.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im  816 bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.

 1854.
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, w„hrend der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine šbersicht ber den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Verm”gens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daá die šbersicht in l„ngeren, h”chstens fnfj„hrigen Zwischenr„umen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die šbersicht unter Nachweisung des Verm”gensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die šbersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prfung ihm Anlaá gibt.

 1855.
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den  1852 bis 1854 der Vater.

 1856.
Auf die nach den  1852 bis 1855 zul„ssigen Anordnungen sind die Vorschriften des  1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

 1857.
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter k”nnen von dem Vormundschaftsgericht auáer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mndels gef„hrden wrde.

 1857a.
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach  1852 Abs. 2,  1853, 1854 zul„ssigen Befreiungen zu.

VI. Familienrat

 1858.
(aufgehoben)

 1859.
(aufgehoben)

 1860.
(aufgehoben)

 1861.
(aufgehoben)

 1862.
(aufgehoben)

 1863.
(aufgehoben)

 1864.
(aufgehoben)

 1865.
(aufgehoben)

 1866.
(aufgehoben)

 1867.
(aufgehoben)

 1868.
(aufgehoben)

 1869.
(aufgehoben)

 1870.
(aufgehoben)

 1871.
(aufgehoben)

 1872.
(aufgehoben)

 1873.
(aufgehoben)

 1874.
(aufgehoben)

 1875.
(aufgehoben)

 1876.
(aufgehoben)

 1877.
(aufgehoben)

 1878.
(aufgehoben)

 1879.
(aufgehoben)

 1880.
(aufgehoben)

 1881.
(aufgehoben)

VII. Beendigung der Vormundschaft

 1882.
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im  1773 fr die Begrndung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.

 1883.
Wird der Mndel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird.

 1884.
(1) Ist der Mndel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mndels bekannt wird.
(2) Wird der Mndel fr tot erkl„rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserkl„rung oder die Feststellung der Todeszeit.

 1885.
(aufgehoben)

 1886.
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortfhrung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mndels gef„hrden wrde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im  1781 bestimmten Grnde vorliegt.

 1887.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mndels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mndels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daá die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein h”ren.

 1888.
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur šbernahme der Vormundschaft oder zur Fortfhrung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverh„ltnis bernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurckgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zul„ssige Untersagung der Fortfhrung der Vormundschaft erfolgt.

 1889.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstandes, der den Vormund nach  1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen wrde, die šbernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mndels dieser Maánahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 1890.
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mndel das verwaltete Verm”gen herauszugeben und ber die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, gengt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

 1891.
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prfung ihm Anlaá gibt.
(2) Der Gegenvormund hat ber die Fhrung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, ber das von dem Vormunde verwaltete Verm”gen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

 1892.
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsm„áig und sachlich zu prfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.

 1893.
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der  1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurckzugeben. In den F„llen der  1791a, 1791b ist die schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des  1791c die Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zurckzugeben.

 1894.
(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzglich anzuzeigen.

 1895.
Die Vorschriften der  1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.

Zweiter Titel. Betreuung

 1896.
(1) Kann ein Vollj„hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k”rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen fr ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Gesch„ftsunf„higer stellen. Soweit der Vollj„hrige auf Grund einer k”rperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Vollj„hrigen bestellt werden, es sei denn, daá dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(2) Ein Betreuer darf nur fr Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Vollj„hrigen durch einen Bevollm„chtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden k”nnen.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenber seinem Bevollm„chtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung ber den Fernmeldeverkehr des Betreuten und ber die Entgegennahme, das ™ffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfaát, wenn das Gericht dies ausdrcklich angeordnet hat.

 1897.
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natrliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang pers”nlich zu betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach  1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschlieálich oder teilweise als Betreuer t„tig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt fr den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zust„ndigen Beh”rde, der dort ausschlieálich oder teilweise als Betreuer t„tig ist (Beh”rdenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Vollj„hrige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abh„ngigkeitsverh„ltnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schl„gt der Vollj„hrige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Vollj„hrigen nicht zuwiderl„uft. Schl„gt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rcksicht genommen werden. Die S„tze 1 und 2 gelten auch fr Vorschl„ge, die der Vollj„hrige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, daá er an diesen Vorschl„gen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schl„gt der Vollj„hrige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen pers”nlichen Bindungen des Vollj„hrigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rcksicht zu nehmen.

 1898.
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgew„hlte ist verpflichtet, die Betreuung zu bernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die šbernahme unter Bercksichtigung seiner famili„ren, beruflichen und sonstigen Verh„ltnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgew„hlte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur šbernahme der Betreuung bereit erkl„rt hat.

 1899.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden k”nnen. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
(2) Fr die Entscheidung ber die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, k”nnen sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, daá das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, daá der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die Besorgung bertr„gt.

 1900.
(1) Kann der Vollj„hrige durch eine oder mehrere natrliche Personen nicht hinreichend betreut werden so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein bertr„gt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschl„gen des Vollj„hrigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Grnde entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung bertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umst„nde bekannt, aus denen sich ergibt, daá der Vollj„hrige durch eine oder mehrere natrliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Vollj„hrige durch eine oder mehrere natrliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zust„ndige Beh”rde zum Betreuer. Die Abs„tze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Beh”rden darf die Entscheidung ber die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht bertragen werden.

 1901.
(1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten geh”rt auch die M”glichkeit, im Rahmen seiner F„higkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wnschen und Vorstellungen zu gestalten.
(2) Der Betreuer hat Wnschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderl„uft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch fr Wnsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers ge„uáert hat, es sei denn, daá er an diesen Wnschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderl„uft.
(3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, daá M”glichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhten oder ihre Folgen zu mildern.
(4) Werden dem Betreuer Umst„nde bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung erm”glichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt fr Umst„nde, die eine Einschr„nkung des Aufgabenkreises erm”glichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern.

 1901a.
Wer ein Schriftstck besitzt, in dem jemand fr den Fall seiner Betreuung Vorschl„ge zur Auswahl des Betreuers oder Wnsche zur Wahrnehmung der Betreuung ge„uáert hat, hat es unverzglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens ber die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.

 1902.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und auáergerichtlich.

 1903.
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr fr die Person oder das Verm”gen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, daá der Betreute zu einer Willenserkl„rung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die  108 bis 113, 131 Abs. 2 und  206 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserkl„rungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf Verfgungen von Todes wegen und auf Willenserkl„rungen, zu denen ein beschr„nkt Gesch„ftsf„higer nach den Vorschriften des Vierten und Fnften Buches nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserkl„rung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserkl„rung eine geringfgige Angelegenheit des t„glichen Lebens betrifft.
(4)  1901 Abs. 4 gilt entsprechend.

 1904.
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen „rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begrndete Gefahr besteht, daá der Betreute auf Grund der Maánahme stirbt oder einen schweren und l„nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maánahme nur durchgefhrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 1905.
(1) Besteht der „rztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

  1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
  2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunf„hig bleiben wird,
  3. anzunehmen ist, daá es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen wrde,
  4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr fr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr„chtigung des k”rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten w„re, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden k”nnte, und
  5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr fr den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen wrde, weil vormundschaftsgerichtliche Maánahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden w„ren ( 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden máten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgefhrt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zul„át.

 1906.
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zul„ssig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daá er sich selbst t”tet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufgt, oder
  2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein „rztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgefhrt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zul„ssig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zul„ssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufh„lt, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise ber einen l„ngeren Zeitraum oder regelm„áig die Freiheit entzogen werden soll.

 1907.
(1) Zur Kndigung eines Mietverh„ltnisses ber Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt fr eine Willenserkl„rung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverh„ltnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umst„nde ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverh„ltnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverh„ltnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfaát. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kndigung oder Aufhebung eines Mietverh„ltnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverh„ltnis l„nger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.

 1908.
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Verm”gen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gew„hren.

 1908a.
Maánahmen nach den  1896, 1903 k”nnen auch fr einen Minderj„hrigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daá sie bei Eintritt der Vollj„hrigkeit erforderlich werden. Die Maánahmen werden erst mit dem Eintritt der Vollj„hrigkeit wirksam.

 1908b.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gew„hrleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund fr die Entlassung vorliegt.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umst„nde eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur šbernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschl„gt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverst„ndnis des Betreuers aussprechen, daá dieser die Betreuung knftig als Privatperson weiterfhrt. Die S„tze 1 und 2 gelten fr den Beh”rdenbetreuer entsprechend.
(5) Der Verein oder die Beh”rde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natrliche Personen hinreichend betreut werden kann.

 1908c.
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

 1908d.
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur fr einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschr„nken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daá eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Gesch„ftsunf„higer stellen. Die S„tze 1 und 2 gelten fr die Einschr„nkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften ber die Bestellung des Betreuers gelten hierfr entsprechend.
(4) Fr den Einwilligungsvorbehalt gelten die Abs„tze 1 und 3 entsprechend.

 1908e.
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz fr Aufwendungen nach  1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergtung nach  1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den  1835 bis 1836a geltend machen.

 1908f.
(1) Ein rechtsf„higer Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gew„hrleistet, daá er

  1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Sch„den, die diese anderen im Rahmen ihrer T„tigkeit zufgen k”nnen, angemessen versichern wird,
  2. sich planm„áig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemht, diese in ihre Aufgaben einfhrt fortbildet und ber„t,
  3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern erm”glicht.

(2) Die Anerkennung gilt fr das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschr„nkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das N„here regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen fr die Anerkennung vorsehen.

 1908g.
(1) Gegen einen Beh”rdenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach  1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Beh”rdenbetreuer kann Geld des Betreuten gem„á  1807 auch bei der K”rperschaft anlegen, bei der er t„tig ist.

 1908h.
(1) Ist ein Beh”rdenbetreuer bestellt, so kann die zust„ndige Beh”rde Ersatz fr Aufwendungen nach  1835 Abs. 1 verlangen.  1835 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Der zust„ndigen Beh”rde kann eine Vergtung nach  1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
(3) Der Beh”rdenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den  1835 bis 1836a geltend machen.

 1908i.
(1) Im brigen sind auf die Betreuung  1632 Abs. 1 bis 3,  1784, 1787 Abs. 1,  1791a Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz und Satz 2,  1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2,  1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3,  1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13,  1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836a, 1837 Abs. 1 bis 3,  1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngem„á anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daá Vorschriften, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in verm”gensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluá von Lehr- und Arbeitsvertr„gen betreffen, gegenber der zust„ndigen Beh”rde auáer Anwendung bleiben.
(2)  1804 ist sinngem„á anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverh„ltnissen blich ist.  1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder einen Abk”mmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Beh”rdenbetreuer sinngem„á anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Dritter Titel. Pflegschaft

 1909.
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erh„lt fr Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erh„lt insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Verm”gens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, daá die Eltern oder der Vormund das Verm”gen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen fr die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

 1910.
(aufgehoben)

 1911.
(1) Ein abwesender Vollj„hriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erh„lt fr seine Verm”gensangelegenheiten, soweit sie der Frsorge bedrfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Frsorge getroffen hat, aber Umst„nde eingetreten sind, die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anlaá geben.
(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rckkehr und der Besorgung seiner Verm”gensangelegenheiten verhindert ist.

 1912.
(1) Eine Leibesfrucht erh„lt zur Wahrung ihrer knftigen Rechte, soweit diese einer Frsorge bedrfen, einen Pfleger. Auch ohne diese Voraussetzungen kann fr eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, daá das Kind nichtehelich geboren werden wird.
(2) Die Frsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustnde, wenn das Kind bereits geboren w„re.

 1913.
Ist unbekannt oder ungewiá, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten fr diese Angelegenheit, soweit eine Frsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Pers”nlichkeit erst durch ein knftiges Ereignis bestimmt wird, fr die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

 1914.
Ist durch ”ffentliche Sammlung Verm”gen fr einen vorbergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Verm”gens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

 1915.
(1) Auf die Pflegschaft finden die fr die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.

 1916.
Fr die nach  1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften ber die Berufung zur Vormundschaft nicht.

 1917.
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach  1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des  1778 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Fr den benannten Pfleger k”nnen durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung die in den  1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen auáer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gef„hrden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und gengend. Ist er zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.

 1918.
(1) Die Pflegschaft fr eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft fr eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.

 1919.
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund fr die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

 1920.
(aufgehoben)

 1921.
(1) Die Pflegschaft fr einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Verm”gensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende fr tot erkl„rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserkl„rung oder die Feststellung der Todeszeit.


Fnftes Buch. Erbrecht
Erster Abschnitt. Erbfolge

 1922.
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Verm”gen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) ber.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

 1923.
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.

 1924.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abk”mmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abk”mmling schlieát die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abk”mmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abk”mmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abk”mmlinge (Erbfolge nach St„mmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

 1925.
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abk”mmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abk”mmlinge nach den fr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abk”mmlinge nicht vorhanden, so erbt der berlebende Teil allein.
(4) In den F„llen des  1756 sind das angenommene Kind und die Abk”mmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verh„ltnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

 1926.
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Groáeltern des Erblassers und deren Abk”mmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Groáeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Groáelternpaar der Groávater oder die Groámutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abk”mmlinge. Sind Abk”mmlinge nicht vorhanden, so f„llt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teile des Groáelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abk”mmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Groáelternpaar nicht mehr und sind Abk”mmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Groáeltern oder ihre Abk”mmlinge allein.
(5) Soweit Abk”mmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die fr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

 1927.
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen St„mmen angeh”rt, erh„lt den in jedem dieser St„mme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

 1928.
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroáeltern des Erblassers und deren Abk”mmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroáeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angeh”ren.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroáeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abk”mmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am n„chsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

 1929.
(1) Gesetzliche Erben der fnften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abk”mmlinge.
(2) Die Vorschriften des  1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 1930.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.

 1931.
(1) Der berlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Groáeltern zur H„lfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Groáeltern Abk”mmlinge von Groáeltern zusammen, so erh„lt der Ehegatte auch von der anderen H„lfte den Anteil, der nach  1926 den Abk”mmlingen zufallen wrde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Groáeltern vorhanden, so erh„lt der berlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschriften des  1371 bleiben unberhrt.
(4) Bestand beim Erbfall Gtertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem berlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der berlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen;  1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

 1932.
(1) Ist der berlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Groáeltern gesetzlicher Erbe, so gebhren ihm auáer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt geh”renden Gegenst„nde, soweit sie nicht Zubeh”r eines Grundstcks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der berlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebhren ihm diese Gegenst„nde, soweit er sie zur Fhrung eines angemessenen Haushalts ben”tigt.
(2) Auf den Voraus sind die fr Verm„chtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

 1933.
Das Erbrecht des berlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen fr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. In diesen F„llen ist der Ehegatte nach Maágabe der  1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

 1934.
Geh”rt der berlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zuf„llt, gilt als besonderer Erbteil.

 1934a.
(1) Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abk”mmlingen steht beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von v„terlichen Verwandten neben ehelichen Abk”mmlingen des Erblassers und neben dem berlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in H”he des Wertes des Erbteils zu.
(2) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abk”mmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abk”mmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem berlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(4) Soweit es nach den Abs„tzen 1 und 2 fr die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abk”mmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verh„ltnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.

 1934b.
(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Sch„tzung zu ermitteln.  2049 gilt entsprechend.
(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die fr den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Ausnahme der  2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a sowie die fr die Annahme und die Ausschlagung eines Verm„chtnisses geltenden Vorschriften sinngem„á anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verj„hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umst„nden, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, sp„testens in dreiáig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abk”mmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften ber die Ausgleichungspflicht unter Abk”mmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.

 1934c.
(nichtig)

 1934d.
(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
(2) Der Ausgleichsbetrag bel„uft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fnf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedrftig war, j„hrlich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und Verm”gensverh„ltnissen des Vaters unter Bercksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser H”he entweder dem Vater nicht zuzumuten oder fr das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so bel„uft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umst„nden nach Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, h”chstens das Zw”lffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
(3) Der Anspruch verj„hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater ber den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder ber den Erbausgleich rechtskr„ftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurcknehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten fr Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurckgefordert hat, die Vorschriften des  2050 Abs. 1, des  2051 Abs. 1 und des  2315 entsprechend.
(5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gew„hren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gew„hrung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen F„llen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen wrde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. Die Vorschriften des  1382 gelten entsprechend.

 1934e.
Ist ber den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskr„ftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode v„terlicher Verwandter das Kind und dessen Abk”mmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abk”mmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.

 1935.
F„llt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erh”ht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erh”ht, in Ansehung der Verm„chtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

 1936.
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angeh”rt hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angeh”rt, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteile zur Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angeh”rte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.

 1937.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfgung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfgung) den Erben bestimmen.

 1938.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschlieáen, ohne einen Erben einzusetzen.

 1939.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Verm”gensvorteil zuwenden (Verm„chtnis).

 1940.
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Verm„chtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

 1941.
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Verm„chtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Verm„chtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschlieáende als ein Dritter bedacht werden.

Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben
Erster Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Frsorge des Nachlaágerichts

 1942.
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes ber, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

 1943.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die fr die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablaufe der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

 1944.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfgung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkndung der Verfgung. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist betr„gt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufh„lt.

 1945.
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Nachlaágerichte; die Erkl„rung ist zur Niederschrift des Nachlaágerichts oder in ”ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlaágerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollm„chtigter bedarf einer ”ffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muá der Erkl„rung beigefgt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

 1946.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

 1947.
Die Annahme und die Ausschlagung k”nnen nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

 1948.
(1) Wer durch Verfgung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfgung als gesetzlicher Erbe berufen sein wrde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

 1949.
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe ber den Berufungsgrund im Irrtume war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgrnde, die dem Erben zur Zeit der Erkl„rung bekannt sind.

 1950.
Die Annahme und die Ausschlagung k”nnen nicht auf einen Teil der Erbschaft beschr„nkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.

 1951.
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Grnden beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) Beruht die Berufung auf demselben Grunde, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch fr den anderen, selbst wenn der andere erst sp„ter anf„llt. Die Berufung beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsm„áig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbvertr„gen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfgung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.

 1952.
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

 1953.
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft f„llt demjenigen an, welcher berufen sein wrde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt h„tte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlaágericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erkl„rung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 1954.
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh”rt, in den brigen F„llen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist betr„gt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufh„lt.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung dreiáig Jahre verstrichen sind.

 1955.
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Nachlaágerichte. Fr die Erkl„rung gelten die Vorschriften des  1945.

 1956.
Die Vers„umung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

 1957.
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachlaágericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des  1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

 1958.
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaá richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

 1959.
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Gesch„fte, so ist er demjenigen gegenber, welcher Erbe wird, wie ein Gesch„ftsfhrer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfgt der Erbe vor der Ausschlagung ber einen Nachlaágegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfgung durch die Ausschlagung nicht berhrt, wenn die Verfgung nicht ohne Nachteil fr den Nachlaá verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgesch„ft, das gegenber dem Erben als solchem vorgenommen werden muá, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.

 1960.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlaágericht fr die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedrfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiá ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlaágericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlaáverzeichnisses anordnen und fr denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaápfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des  1958 findet auf den Nachlaápfleger keine Anwendung.

 1961.
Das Nachlaágericht hat in den F„llen des  1960 Abs. 1 einen Nachlaápfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaá richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

 1962.
Fr die Nachlaápflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaágericht.

 1963.
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie auáerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlaá oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteile des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, daá nur ein Kind geboren wird.

 1964.
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umst„nden entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaágericht festzustellen, daá ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begrndet die Vermutung, daá der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

 1965.
(1) Der Feststellung hat eine ”ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den fr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenber unverh„ltnism„áig groá sind.
(2) Ein Erbrecht bleibt unbercksichtigt, wenn nicht dem Nachlaágerichte binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, daá das Erbrecht besteht oder daá es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine ”ffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.

 1966.
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlaágerichte festgestellt worden ist, daá ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Zweiter Titel. Haftung des Erben fr die Nachlaáverbindlichkeiten
I. Nachlaáverbindlichkeiten

 1967.
(1) Der Erbe haftet fr die Nachlaáverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlaáverbindlichkeiten geh”ren auáer den vom Erblasser herrhrenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm„chtnissen und Auflagen.

 1968.
Der Erbe tr„gt die Kosten der standesm„áigen Beerdigung des Erblassers.

 1969.
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangeh”rigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstande geh”rt und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreiáig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gew„hren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenst„nde zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften ber Verm„chtnisse finden entsprechende Anwendung.

II. Aufgebot der Nachlaágl„ubiger

 1970.
Die Nachlaágl„ubiger k”nnen im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

 1971.
Pfandgl„ubiger und Gl„ubiger, die im Konkurse den Pfandgl„ubigern gleichstehen, sowie Gl„ubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Verm”gen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenst„nden handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das gleiche gilt von Gl„ubigern, deren Ansprche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.

 1972.
Pflichtteilsrechte, Verm„chtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des  2060 Nr. 1.

 1973.
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlaágl„ubigers insoweit verweigern, als der Nachlaá durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gl„ubiger ersch”pft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gl„ubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm„chtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, daá der Gl„ubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen šberschuá hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gl„ubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaágegenst„nde durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskr„ftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gl„ubigers wirkt einem anderen Gl„ubiger gegenber wie die Befriedigung.

 1974.
(1) Ein Nachlaágl„ubiger, der seine Forderung sp„ter als fnf Jahre nach dem Erbfalle dem Erben gegenber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gl„ubiger gleich, es sei denn, daá die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fnf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser fr tot erkl„rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserkl„rung oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach  1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verh„ltnisse von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm„chtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gl„ubiger im Falle des Nachlaákonkurses im Range vorgehen wrde.
(3) Soweit ein Gl„ubiger nach  1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

III. Beschr„nkung der Haftung des Erben

 1975.
Die Haftung des Erben fr die Nachlaáverbindlichkeiten beschr„nkt sich auf den Nachlaá, wenn eine Nachlaápflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaágl„ubiger (Nachlaáverwaltung) angeordnet oder der Nachlaákonkurs er”ffnet ist.

 1976.
Ist die Nachlaáverwaltung angeordnet oder der Nachlaákonkurs er”ffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh„ltnisse als nicht erloschen.

 1977.
(1) Hat ein Nachlaágl„ubiger vor der Anordnung der Nachlaáverwaltung oder vor der Er”ffnung des Nachlaákonkurses seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse geh”rende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlaáverwaltung oder der Er”ffnung des Nachlaákonkurses die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Gl„ubiger, der nicht Nachlaágl„ubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse geh”rende Forderung aufgerechnet hat.

 1978.
(1) Ist die Nachlaáverwaltung angeordnet oder der Nachlaákonkurs er”ffnet, so ist der Erbe den Nachlaágl„ubigern fr die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung fr sie als Beauftragter zu fhren gehabt h„tte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Gesch„fte finden die Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlaágl„ubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprche gelten als zum Nachlasse geh”rend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften ber den Auftrag oder ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag Ersatz verlangen k”nnte.

 1979.
Die Berichtigung einer Nachlaáverbindlichkeit durch den Erben mssen die Nachlaágl„ubiger als fr Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umst„nden nach annehmen durfte, daá der Nachlaá zur Berichtigung aller Nachlaáverbindlichkeiten ausreiche.

 1980.
(1) Hat der Erbe von der šberschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzglich die Er”ffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach  113 der Vergleichsordnung ein solcher Antrag zul„ssig ist, die Er”ffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ber den Nachlaá zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gl„ubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zul„nglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Verm„chtnissen und Auflagen auáer Betracht.
(2) Der Kenntnis der šberschuldung steht die auf Fahrl„ssigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrl„ssigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlaágl„ubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlaáverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses gegenber unverh„ltnism„áig groá sind.

 1981.
(1) Die Nachlaáverwaltung ist von dem Nachlaágericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) Auf Antrag eines Nachlaágl„ubigers ist die Nachlaáverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daá die Befriedigung der Nachlaágl„ubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Verm”genslage des Erben gef„hrdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschriften des  1785 finden keine Anwendung.

 1982.
Die Anordnung der Nachlaáverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

 1983.
Das Nachlaágericht hat die Anordnung der Nachlaáverwaltung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu ver”ffentlichen.

 1984.
(1) Mit der Anordnung der Nachlaáverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlaá zu verwalten und ber ihn zu verfgen. Die Vorschriften der  7 und 8 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaá richtet, kann nur gegen den Nachlaáverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaá zugunsten eines Gl„ubigers, der nicht Nachlaágl„ubiger ist, sind ausgeschlossen.

 1985.
(1) Der Nachlaáverwalter hat den Nachlaá zu verwalten und die Nachlaáverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.
(2) Der Nachlaáverwalter ist fr die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlaágl„ubigern verantwortlich. Die Vorschriften des  1978 Abs. 2 und der  1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

 1986.
(1) Der Nachlaáverwalter darf den Nachlaá dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlaáverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gl„ubiger Sicherheit geleistet wird. Fr eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die M”glichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daá die Forderung einen gegenw„rtigen Verm”genswert nicht hat.

 1987.
Der Nachlaáverwalter kann fr die Fhrung seines Amtes eine angemessene Vergtung verlangen.

 1988.
(1) Die Nachlaáverwaltung endigt mit der Er”ffnung des Nachlaákonkurses.
(2) Die Nachlaáverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, daá eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

 1989.
Ist der Nachlaákonkurs durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des  1973 entsprechende Anwendung.

 1990.
(1) Ist die Anordnung der Nachlaáverwaltung oder die Er”ffnung des Nachlaákonkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaáverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaágl„ubigers insoweit verweigern, als der Nachlaá nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlaá zum Zwecke der Befriedigung des Gl„ubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Gl„ubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfgung eine Vormerkung erlangt hat.

 1991.
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach  1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der  1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh„ltnisse gelten im Verh„ltnisse zwischen dem Gl„ubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskr„ftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gl„ubigers wirkt einem anderen Gl„ubiger gegenber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm„chtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen wrden.

 1992.
Beruht die šberschuldung des Nachlasses auf Verm„chtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des  1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der  1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaágegenst„nde durch Zahlung des Wertes abwenden.

IV. Inventarerrichtung. Unbeschr„nkte Haftung des Erben

 1993.
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaágericht einzureichen (Inventarerrichtung).

 1994.
(1) Das Nachlaágericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlaágl„ubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet der Erbe fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluá, wenn die Forderung nicht besteht.

 1995.
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, h”chstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlaágericht die Frist nach seinem Ermessen verl„ngern.

 1996.
(1) Ist der Erbe durch h”here Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den Umst„nden gerechtfertigte Verl„ngerung der Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlaágericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat.
(2) Der Antrag muá binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und sp„testens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlaágl„ubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich geh”rt werden.

 1997.
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im  1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften des  203 Abs. 1 und des  206 entsprechende Anwendung.

 1998.
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im  1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

 1999.
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaágericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlaáangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben f„llt.

 2000.
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaáverwaltung angeordnet oder der Nachlaákonkurs er”ffnet wird. W„hrend der Dauer der Nachlaáverwaltung oder des Nachlaákonkurses kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist der Nachlaákonkurs durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der unbeschr„nkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

 2001.
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen Nachlaágegenst„nde und die Nachlaáverbindlichkeiten vollst„ndig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll auáerdem eine Beschreibung der Nachlaágegenst„nde, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

 2002.
Der Erbe muá zu der Aufnahme des Inventars eine zust„ndige Beh”rde oder einen zust„ndigen Beamten oder Notar zuziehen.

 2003.
(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlaágericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zust„ndigen Beh”rde oder einem zust„ndigen Beamten oder Notar zu bertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Beh”rde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlaágericht einzureichen.

 2004.
Befindet sich bei dem Nachlaágerichte schon ein den Vorschriften der  2002, 2003 entsprechendes Inventar, so gengt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem Nachlaágerichte gegenber erkl„rt, daá das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

 2005.
(1) Fhrt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollst„ndigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlaágegenst„nde herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlaágl„ubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlaáverbindlichkeit, so haftet er fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt. Das gleiche gilt, wenn er im Falle des  2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maáe verz”gert.
(2) Ist die Angabe der Nachlaágegenst„nde unvollst„ndig, ohne daá ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Erg„nzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

 2006.
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaágl„ubigers zu Protokoll des Nachlaágerichts an Eides Statt zu versichern, daá er nach bestem Wissen die Nachlaágegenst„nde so vollst„ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollst„ndigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gl„ubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschr„nkt. Das gleiche gilt, wenn er weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des Gl„ubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, daá ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termine gengend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gl„ubiger oder ein anderer Gl„ubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daá dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlaágegenst„nde bekannt geworden sind.

 2007.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung fr die Nachlaáverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben geh”rten. In den F„llen der Anwachsung und des  1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

 2008.
(1) Ist ein in Gtergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und geh”rt die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gtergemeinschaft.

 2009.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verh„ltnisse zwischen dem Erben und den Nachlaágl„ubigern vermutet, daá zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlaágegenst„nde als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.

 2010.
Das Nachlaágericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 2011.
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlaágl„ubigern gegenber verpflichtet, ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

 2012.
(1) Einem nach den  1960, 1961 bestellten Nachlaápfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlaápfleger ist den Nachlaágl„ubigern gegenber verpflichtet, ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlaápfleger kann nicht auf die Beschr„nkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fr den Nachlaáverwalter.

 2013.
(1) Haftet der Erbe fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt, so finden die Vorschriften der  1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlaáverwaltung zu beantragen. Auf eine nach  1973 oder nach  1974 eingetretene Beschr„nkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn sp„ter der Fall des  1994 Abs. 1 Satz 2 oder des  2005 Abs. 1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der  1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlaáverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Erbe einzelnen Nachlaágl„ubigern gegenber unbeschr„nkt haftet.

V. Aufschiebende Einreden

 2014.
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaáverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht ber die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

 2015.
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaágl„ubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaáverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine nicht erscheint.
(3) Wird das Ausschluáurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurckgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkndung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.

 2016.
(1) Die Vorschriften der  2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschr„nkt haftet.
(2) Das gleiche gilt, soweit ein Gl„ubiger nach  1971 von dem Aufgebote der Nachlaágl„ubiger nicht betroffen wird, mit der Maágabe, daá ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfgung erlangte Vormerkung auáer Betracht bleibt.

 2017.
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlaápfleger bestellt, so beginnen die im  2014 und im  2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

Dritter Titel. Erbschaftsanspruch

 2018.
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

 2019.
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgesch„ft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugeh”rigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh”rigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

 2020.
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Frchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

 2021.
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe auáerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

 2022.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft geh”renden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach  2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die fr den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der  1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen geh”ren auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlaáverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe fr Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere fr die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberhrt.

 2023.
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft geh”rende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unm”glichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die fr das Verh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

 2024.
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtsh„ngig geworden w„re. Erf„hrt der Erbschaftsbesitzer sp„ter, daá er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberhrt.

 2025.
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft geh”rende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgl„ubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tats„chlich ergriffen hatte.

 2026.
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verj„hrt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen die er als zur Erbschaft geh”rend im Besitze hat.

 2027.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben ber den Bestand der Erbschaft und ber den Verbleib der Erbschaftsgegenst„nde Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlaá in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tats„chlich ergriffen hat.

 2028.
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in h„uslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darber zu erteilen, welche erbschaftliche Gesch„fte er gefhrt hat und was ihm ber den Verbleib der Erbschaftsgegenst„nde bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daá die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daá er seine Angaben nach bestem Wissen so vollst„ndig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des  259 Abs. 3 und des  261 finden Anwendung.

 2029.
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenber den Ansprchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenst„nde zustehen, nach den Vorschriften ber den Erbschaftsanspruch.

 2030.
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verh„ltnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

 2031.
(1) šberlebt eine Person, die fr tot erkl„rt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Verm”gens nach den fr den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verj„hrung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserkl„rung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserkl„rung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

Vierter Titel. Mehrheit von Erben
I. Rechtsverh„ltnis der Erben untereinander

 2032.
(1) Hinterl„át der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaá gemeinschaftliches Verm”gen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der  2033 bis 2041.

 2033.
(1) Jeder Miterbe kann ber seinen Anteil an dem Nachlasse verfgen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe ber seinen Anteil verfgt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) šber seinen Anteil an den einzelnen Nachlaágegenst„nden kann ein Miterbe nicht verfgen.

 2034.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die brigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) Die Frist fr die Ausbung des Vorkaufsrechts betr„gt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

 2035.
(1) Ist der verkaufte Anteil auf den K„ufer bertragen, so k”nnen die Miterben das ihnen nach  2034 dem Verk„ufer gegenber zustehende Vorkaufsrecht dem K„ufer gegenber ausben. Dem Verk„ufer gegenber erlischt das Vorkaufsrecht mit der šbertragung des Anteils.
(2) Der Verk„ufer hat die Miterben von der šbertragung unverzglich zu benachrichtigen.

 2036.
Mit der šbertragung des Anteils auf die Miterben wird der K„ufer von der Haftung fr die Nachlaáverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlaágl„ubigern nach den  1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

 2037.
šbertr„gt der K„ufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der  2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

 2038.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenber verpflichtet, zu Maáregeln mitzuwirken, die zur ordnungsm„áigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maáregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der  743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Frchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf l„ngere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

 2039.
Geh”rt ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, daá der Verpflichtete die zu leistende Sache fr alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

 2040.
(1) Die Erben k”nnen ber einen Nachlaágegenstand nur gemeinschaftlich verfgen.
(2) Gegen eine zum Nachlasse geh”rende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

 2041.
Was auf Grund eines zum Nachlasse geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines Nachlaágegenstandes oder durch ein Rechtsgesch„ft erworben wird, das sich auf den Nachlaá bezieht, geh”rt zum Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgesch„ft erworbene Forderung findet die Vorschrift des  2019 Abs. 2 Anwendung.

 2042.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den  2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des  749 Abs. 2, 3 und der  750 bis 758 finden Anwendung.

 2043.
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung ber eine Ehelicherkl„rung, ber einen Antrag auf Annahme als Kind, ber die Aufhebung des Annahmeverh„ltnisses oder ber die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht.

 2044.
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlaágegenst„nde ausschlieáen oder von der Einhaltung einer Kndigungsfrist abh„ngig machen. Die Vorschriften des  749 Abs. 2, 3, der  750, 751 und des  1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfgung wird unwirksam, wenn dreiáig Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daá die Verfgung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Verm„chtnis anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Verm„chtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreiáigj„hrigen Frist.

 2045.
Jeder Miterbe kann verlangen, daá die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach  1970 zul„ssigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im  2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder die ”ffentliche Aufforderung nach  2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

 2046.
(1) Aus dem Nachlasse sind zun„chst die Nachlaáverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlaáverbindlichkeit noch nicht f„llig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurckzubehalten.
(2) F„llt eine Nachlaáverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so k”nnen diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlaá, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

 2047.
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlaáverbindlichkeiten verbleibende šberschuá gebhrt den Erben nach dem Verh„ltnisse der Erbteile.
(2) Schriftstcke, die sich auf die pers”nlichen Verh„ltnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlaá beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

 2048.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung Anordnungen fr die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, daá die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist fr die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

 2049.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, daá einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse geh”rendes Landgut zu bernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, daá das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsm„áiger Bewirtschaftung nachhaltig gew„hren kann.

 2050.
(1) Abk”mmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einknfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen fr die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Verm”gensverh„ltnissen des Erblassers entsprechende Maá berstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

 2051.
(1) F„llt ein Abk”mmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein wrde, vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abk”mmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser fr den wegfallenden Abk”mmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abk”mmling unter Bercksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten wrde.

 2052.
Hat der Erblasser die Abk”mmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten wrden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, daá sie zueinander in demselben Verh„ltnisse stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Abk”mmlinge nach den  2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

 2053.
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abk”mmling vor dem Wegfalle des ihn von der Erbfolge ausschlieáenden n„heren Abk”mmlinges oder ein an die Stelle eines Abk”mmlinges als Ersatzerbe tretender Abk”mmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, daá der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abk”mmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.

 2054.
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gtergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur H„lfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abk”mmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

 2055.
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der s„mtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

 2056.
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen wrde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlaá wird in einem solchen Falle unter die brigen Erben in der Weise geteilt, daá der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben auáer Ansatz bleiben.

 2057.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den brigen Erben auf Verlangen Auskunft ber die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den  2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der  260, 261 ber die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

 2057a.
(1) Ein Abk”mmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Gesch„ft des Erblassers w„hrend l„ngerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maáe dazu beigetragen hat, daá das Verm”gen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abk”mmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen;  2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch fr einen Abk”mmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser w„hrend l„ngerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn fr die Leistungen ein angemessenes Entgelt gew„hrt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abk”mmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den  1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rcksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. S„mtliche Ausgleichungsbetr„ge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

II. Rechtsverh„ltnis zwischen den Erben und den Nachlaágl„ubigern

 2058.
Die Erben haften fr die gemeinschaftlichen Nachlaáverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

 2059.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlaáverbindlichkeiten aus dem Verm”gen, das er auáer seinem Anteil an dem Nachlasse hat, verweigern. Haftet er fr eine Nachlaáverbindlichkeit unbeschr„nkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teiles der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlaágl„ubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlasse von s„mtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberhrt.

 2060.
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlaáverbindlichkeit:

  1. wenn der Gl„ubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im  1972 bezeichneten Gl„ubiger sowie auf die Gl„ubiger, denen der Miterbe unbeschr„nkt haftet;
  2. wenn der Gl„ubiger seine Forderung sp„ter als fnf Jahre nach dem im  1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, daá die Forderung vor dem Ablaufe der fnf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gl„ubiger nach  1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird;
  3. wenn der Nachlaákonkurs er”ffnet und durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.

 2061.
(1) Jeder Miterbe kann die Nachlaágl„ubiger ”ffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlaágericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das fr die Bekanntmachungen des Nachlaágerichts bestimmte Blatt zu ver”ffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrckung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erl„át.

 2062.
Die Anordnung einer Nachlaáverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlaá geteilt ist.

 2063.
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den brigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung fr die Nachlaáverbindlichkeiten unbeschr„nkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den brigen Erben gegenber auf die Beschr„nkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlaágl„ubigern gegenber unbeschr„nkt haftet.

Dritter Abschnitt. Testament
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 2064.
Der Erblasser kann ein Testament nur pers”nlich errichten.

 2065.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfgung nicht in der Weise treffen, daá ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen berlassen.

 2066.
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne n„here Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein wrden, nach dem Verh„ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein wrden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben w„re.

 2067.
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine n„chsten Verwandten ohne n„here Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein wrden, als nach dem Verh„ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des  2066 Satz 2 findet Anwendung.

 2068.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne n„here Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abk”mmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Abk”mmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten wrden.

 2069.
Hat der Erblasser einen seiner Abk”mmlinge bedacht und f„llt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, daá dessen Abk”mmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten wrden.

 2070.
Hat der Erblasser die Abk”mmlinge eines Dritten ohne n„here Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daá diejenigen Abk”mmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht erzeugt sind.

 2071.
Hat der Erblasser ohne n„here Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Gesch„ftsverh„ltnisse stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, daá diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angeh”ren oder in dem bezeichneten Verh„ltnisse stehen.

 2072.
Hat der Erblasser die Armen ohne n„here Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die ”ffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

 2073.
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen paát, und l„át sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

 2074.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daá die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

 2075.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, daá der Bedachte w„hrend eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterl„át oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkr des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, daá die Zuwendung von der aufl”senden Bedingung abh„ngig sein soll, daá der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterl„át.

 2076.
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritte der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

 2077.
(1) Eine letztwillige Verfgung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder wenn sie vor dem Tode des Erblassers aufgel”st worden ist. Der Aufl”sung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen fr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
(2) Eine letztwillige Verfgung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verl”bnis vor dem Tode des Erblassers aufgel”st worden ist.
(3) Die Verfgung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, daá der Erblasser sie auch fr einen solchen Fall getroffen haben wrde.

 2078.
(1) Eine letztwillige Verfgung kann angefochten werden, soweit der Erblasser ber den Inhalt seiner Erkl„rung im Irrtume war oder eine Erkl„rung dieses Inhalts berhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, daá er die Erkl„rung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben wrde.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfgung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschriften des  122 finden keine Anwendung.

 2079.
Eine letztwillige Verfgung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten bergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfgung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daá der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfgung getroffen haben wrde.

 2080.
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfgung unmittelbar zustatten kommen wrde.
(2) Bezieht sich in den F„llen des  2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder wrde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt h„tte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des  2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

 2081.
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfgung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfgung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Nachlaágerichte.
(2) Das Nachlaágericht soll die Anfechtungserkl„rung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfgung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erkl„rung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch fr die Anfechtung einer letztwilligen Verfgung, durch die ein Recht fr einen anderen nicht begrndet wird, insbesondere fr die Anfechtung einer Auflage.

 2082.
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreiáig Jahre verstrichen sind.

 2083.
Ist eine letztwillige Verfgung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begrndet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach  2082 ausgeschlossen ist.

 2084.
L„át der Inhalt einer letztwilligen Verfgung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfgung Erfolg haben kann.

 2085.
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfgungen hat die Unwirksamkeit der brigen Verfgungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daá der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfgung nicht getroffen haben wrde.

 2086.
Ist einer letztwilligen Verfgung der Vorbehalt einer Erg„nzung beigefgt, die Erg„nzung aber unterblieben, so ist die Verfgung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, daá die Wirksamkeit von der Erg„nzung abh„ngig sein sollte.

Zweiter Titel. Erbeinsetzung

 2087.
(1) Hat der Erblasser sein Verm”gen oder einen Bruchteil seines Verm”gens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfgung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenst„nde zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daá er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

 2088.
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschr„nkt, so tritt in Ansehung des brigen Teiles die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschr„nkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht ersch”pfen.

 2089.
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht ersch”pfen, eine verh„ltnism„áige Erh”hung der Bruchteile ein.

 2090.
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und bersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verh„ltnism„áige Minderung der Bruchteile ein.

 2091.
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne daá die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den  2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

 2092.
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Ersch”pfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verh„ltnism„áige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, daá jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erh„lt wie der mit dem geringsten Bruchteile bedachte Erbe.

 2093.
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der  2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

 2094.
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, daá sie die gesetzliche Erbfolge ausschlieáen, und f„llt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls weg, so w„chst dessen Erbteil den brigen Erben nach dem Verh„ltnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zun„chst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur ber einen Teil der Erbschaft verfgt und findet in Ansehung des brigen Teiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlieáen.

 2095.
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Verm„chtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

 2096.
Der Erblasser kann fr den Fall, daá ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls wegf„llt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

 2097.
Ist jemand fr den Fall, daá der zun„chst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder fr den Fall, daá er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá er fr beide F„lle eingesetzt ist.

 2098.
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind fr einen von ihnen die brigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá sie nach dem Verh„ltnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben fr diesen Erbteil dem anderen vor.

 2099.
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.

Dritter Titel. Einsetzung eines Nacherben

 2100.
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, daá dieser erst Erbe wird, nachdem zun„chst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

 2101.
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daá sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, daá der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des  84 bleibt unberhrt.

 2102.
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enth„lt im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

 2103.
Hat der Erblasser angeordnet, daá der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einen anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, daá der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

 2104.
Hat der Erblasser angeordnet, daá der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, daá als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein wrden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben w„re. Der Fiskus geh”rt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

 2105.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, daá der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Pers”nlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach  2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.

 2106.
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so f„llt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach  2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so f„llt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des  2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

 2107.
Hat der Erblasser einem Abk”mmlinge, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfgung keinen Abk”mmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiá, daá er einen Abk”mmling hat, fr die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, daá der Nacherbe nur fr den Fall eingesetzt ist, daá der Abk”mmling ohne Nachkommenschaft stirbt.

 2108.
(1) Die Vorschriften des  1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben ber, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des  2074.

 2109.
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreiáig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:

  1. wenn die Nacherbfolge fr den Fall angeordnet ist, daá in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
  2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben fr den Fall, daá ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.

(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreiáigj„hrigen Frist.

 2110.
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anf„llt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausverm„chtnis.

 2111.
(1) Zur Erbschaft geh”rt, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgesch„ft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebhrt. Die Zugeh”rigkeit einer durch Rechtsgesch„ft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh”rigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft geh”rt auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstcks einverleibt.

 2112.
Der Vorerbe kann ber die zur Erbschaft geh”renden Gegenst„nde verfgen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der  2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

 2113.
(1) Die Verfgung des Vorerben ber ein zur Erbschaft geh”rendes Grundstck oder Recht an einem Grundstck oder ber ein zur Erbschaft geh”rendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr„chtigen wrde.
(2) Das gleiche gilt von der Verfgung ber einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 2114.
Geh”rt zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kndigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, daá das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder daá es fr ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfgungen ber die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des  2113 Anwendung.

 2115.
Eine Verfgung ber einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr„chtigen wrde. Die Verfgung ist unbeschr„nkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlaágl„ubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenber wirksam ist.

 2116.
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft geh”renden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, daá die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen geh”ren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) šber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen.

 2117.
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach  2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, daá er ber sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.

 2118.
Geh”ren zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daá er ber die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen kann.

 2119.
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den fr die Anlegung von Mndelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

 2120.
Ist zur ordnungsm„áigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlaáverbindlichkeiten, eine Verfgung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfgung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in ”ffentlich beglaubigter Form zu erkl„ren. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.

 2121.
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft geh”renden Gegenst„nde mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung ”ffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, daá er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

 2122.
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft geh”renden Sachen auf seine Kosten durch Sachverst„ndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

 2123.
(1) Geh”rt ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, daá das Maá der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Žnderung der Umst„nde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Žnderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft geh”rt.

 2124.
(1) Der Vorerbe tr„gt dem Nacherben gegenber die gew”hnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenst„nden den Umst„nden nach fr erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Verm”gen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.

 2125.
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des  2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften ber die Gesch„ftsfhrung ohne Auftrag zum Ersatze verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft geh”rende Sache versehen hat, wegzunehmen.

 2126.
Der Vorerbe hat im Verh„ltnisse zu dem Nacherben nicht die auáerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenst„nde gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten finden die Vorschriften des  2124 Abs. 2 Anwendung.

 2127.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft ber den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daá der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

 2128.
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungnstige Verm”genslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begrndet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die fr die Verpflichtung des Nieábrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des  1052 finden entsprechende Anwendung.

 2129.
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des  1052 entzogen, so verliert er das Recht, ber Erbschaftsgegenst„nde zu verfgen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Fr die zur Erbschaft geh”renden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.

 2130.
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsm„áigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstcks findet die Vorschrift des  596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der  596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

 2131.
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenber in Ansehung der Verwaltung nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 2132.
Ver„nderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsm„áige Benutzung herbeigefhrt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

 2133.
Zieht der Vorerbe Frchte den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Frchte deshalb im šbermaáe, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebhrt ihm der Wert der Frchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den berm„áigen Fruchtbezug die ihm gebhrenden Nutzungen beeintr„chtigt werden und nicht der Wert der Frchte nach den Regeln einer ordnungsm„áigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.

 2134.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand fr sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenber zum Ersatze des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberhrt.

 2135.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft geh”rendes Grundstck oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so finden, wenn das Miet- oder Pachtverh„ltnis bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des  1056 entsprechende Anwendung.

 2136.
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschr„nkungen und Verpflichtungen des  2113 Abs. 1 und der  2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

 2137.
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge brig sein wird, so gilt die Befreiung von allen im  2136 bezeichneten Beschr„nkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, daá der Vorerbe zur freien Verfgung ber die Erbschaft berechtigt sein soll.

 2138.
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschr„nkt sich in den F„llen des  2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenst„nde. Fr Verwendungen auf Gegenst„nde, die er infolge dieser Beschr„nkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des  2113 Abs. 2 zuwider ber einen Erbschaftsgegenstand verfgt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatze verpflichtet.

 2139.
Mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge h”rt der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und f„llt die Erbschaft dem Nacherben an.

 2140.
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur Verfgung ber Nachlaágegenst„nde in dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritte Kenntnis erlangt oder ihn kennen muá. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgesch„fts den Eintritt kennt oder kennen muá.

 2141.
Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des  1963 entsprechende Anwendung.

 2142.
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schl„gt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

 2143.
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh„ltnisse als nicht erloschen.

 2144.
(1) Die Vorschriften ber die Beschr„nkung der Haftung des Erben fr die Nachlaáverbindlichkeiten gelten auch fr den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluá der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenber auf die Beschr„nkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den brigen Nachlaágl„ubigern gegenber unbeschr„nkt haftet.

 2145.
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge fr die Nachlaáverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch fr diejenigen Nachlaáverbindlichkeiten bestehen, welche im Verh„ltnisse zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlaáverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschr„nkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebhrt. Die Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

 2146.
(1) Der Vorerbe ist den Nachlaágl„ubigern gegenber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzglich dem Nachlaágericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlaágericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Vierter Titel. Verm„chtnis

 2147.
Mit einem Verm„chtnisse kann der Erbe oder ein Verm„chtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

 2148.
Sind mehrere Erben oder mehrere Verm„chtnisnehmer mit demselben Verm„chtnisse beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verh„ltnisse der Erbteile, die Verm„chtnisnehmer nach dem Verh„ltnisse des Wertes der Verm„chtnisse beschwert.

 2149.
Hat der Erblasser bestimmt, daá dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus geh”rt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

 2150.
Das einem Erben zugewendete Verm„chtnis (Vorausverm„chtnis) gilt als Verm„chtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

 2151.
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Verm„chtnis in der Weise bedenken, daá der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Verm„chtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erkl„rung gegenber demjenigen, welcher das Verm„chtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgl„ubiger. Das gleiche gilt, wenn das Nachlaágericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erkl„rung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erkl„rung erfolgt. Der Bedachte, der das Verm„chtnis erh„lt, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

 2152.
Hat der Erblasser mehrere mit einem Verm„chtnis in der Weise bedacht, daá nur der eine oder der andere das Verm„chtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, daá der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Verm„chtnis erh„lt.

 2153.
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Verm„chtnis in der Weise bedenken, daá der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach  2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des  2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 2154.
(1) Der Erblasser kann ein Verm„chtnis in der Art anordnen, daá der Bedachte von mehreren Gegenst„nden nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten bertragen, so erfolgt sie durch Erkl„rung gegenber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten ber. Die Vorschrift des  2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 2155.
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verh„ltnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten bertragen, so finden die nach  2154 fr die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verh„ltnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser ber die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen h„tte.

 2156.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Verm„chtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten berlassen. Auf ein solches Verm„chtnis finden die Vorschriften der  315 bis 319 entsprechende Anwendung.

 2157.
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der  2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

 2158.
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so w„chst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegf„llt, dessen Anteil den brigen Bedachten nach dem Verh„ltnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteile berufen, so tritt die Anwachsung zun„chst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlieáen.

 2159.
Der durch Anwachsung einem Verm„chtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Verm„chtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Verm„chtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Verm„chtnis.

 2160.
Ein Verm„chtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

 2161.
Ein Verm„chtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Verm„chtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zun„chst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

 2162.
(1) Ein Verm„chtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreiáig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Pers”nlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Verm„chtnis mit dem Ablaufe von dreiáig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Pers”nlichkeit bestimmt wird.

 2163.
(1) Das Verm„chtnis bleibt in den F„llen des  2162 auch nach dem Ablaufe von dreiáig Jahren wirksam:

  1. wenn es fr den Fall angeordnet ist, daá in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
  2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Verm„chtnisnehmer fr den Fall, daá ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Verm„chtnisse zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.

(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreiáigj„hrigen Frist.

 2164.
(1) Das Verm„chtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubeh”r.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Verm„chtnisses erfolgten Besch„digung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Verm„chtnis auf diesen Anspruch.

 2165.
(1) Ist ein zur Erbschaft geh”render Gegenstand vermacht, so kann der Verm„chtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Verm„chtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstck eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umst„nden zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

 2166.
(1) Ist ein vermachtes Grundstck, das zur Erbschaft geh”rt, mit einer Hypothek fr eine Schuld des Erblassers oder fr eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenber verpflichtet ist, so ist der Verm„chtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gl„ubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstcks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Verm„chtnisnehmer bergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Verm„chtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der im  1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

 2167.
Sind neben dem vermachten Grundstck andere zur Erbschaft geh”rende Grundstcke mit der Hypothek belastet, so beschr„nkt sich die im  2166 bestimmte Verpflichtung des Verm„chtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verh„ltnisse des Wertes des vermachten Grundstcks zu dem Werte der s„mtlichen Grundstcke entspricht. Der Wert wird nach  2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

 2168.
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft geh”renden Grundstcken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstcke vermacht, so ist der Verm„chtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenber zur Befriedigung des Gl„ubigers in H”he des Teiles der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verh„ltnisse des Wertes des vermachten Grundstcks zu dem Werte der s„mtlichen Grundstcke entspricht. Der Wert wird nach  2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstck ein nicht zur Erbschaft geh”rendes Grundstck mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenber dem Eigentmer des anderen Grundstcks oder einem Rechtsvorg„nger des Eigentmers zur Befriedigung des Gl„ubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des  2166 Abs. 1 und des  2167 entsprechende Anwendung.

 2168a.
 2165 Abs. 2,  2166, 2167 gelten sinngem„á fr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und fr Schiffshypotheken.

 2169.
(1) Das Verm„chtnis eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft geh”rt, es sei denn, daá der Gegenstand dem Bedachten auch fr den Fall zugewendet sein soll, daá er nicht zur Erbschaft geh”rt.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, daá er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gew„hrt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Verm„chtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft geh”rt im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Ver„uáerung verpflichtet ist.

 2170.
(1) Ist das Verm„chtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft geh”rt, nach  2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung auáerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverh„ltnism„áigen Aufwendungen m”glich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

 2171.
Ein Verm„chtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unm”gliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verst”át, ist unwirksam. Die Vorschriften des  308 finden entsprechende Anwendung.

 2172.
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unm”glich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, daá nach den  946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, daá nach  950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentmer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des  2169 Abs. 3.

 2173.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, daá dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

 2174.
Durch das Verm„chtnis wird fr den Bedachten das Recht begrndet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.

 2175.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh„ltnisse in Ansehung des Verm„chtnisses als nicht erloschen.

 2176.
Die Forderung des Verm„chtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Verm„chtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Verm„chtnisses) mit dem Erbfalle.

 2177.
Ist das Verm„chtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Verm„chtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder des Termins.

 2178.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Pers”nlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Verm„chtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.

 2179.
Fr die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Verm„chtnisses finden in den F„llen der  2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die fr den Fall gelten, daá eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

 2180.
(1) Der Verm„chtnisnehmer kann das Verm„chtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Verm„chtnisses erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Beschwerten. Die Erkl„rung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die fr die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des  1950, des  1952 Abs. 1, 3 und des  1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

 2181.
Ist die Zeit der Erfllung eines Verm„chtnisses dem freien Belieben des Beschwerten berlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten f„llig.

 2182.
(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verk„ufer nach den Vorschriften des  433 Abs. 1, der  434 bis 437, des  440 Abs. 2 bis 4 und der  441 bis 444.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft geh”render Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem  2170 ergebenden Beschr„nkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstck Gegenstand des Verm„chtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht fr die Freiheit des Grundstcks von Grunddienstbarkeiten, beschr„nkten pers”nlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.

 2183.
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Verm„chtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, daá ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Verm„chtnisnehmer statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Auf diese Ansprche finden die fr die Gew„hrleistung wegen M„ngel einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 2184.
Ist ein bestimmter zur Erbschaft geh”render Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Verm„chtnisnehmer auch die seit dem Anfalle des Verm„chtnisses gezogenen Frchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte herauszugeben. Fr Nutzungen, die nicht zu den Frchten geh”ren, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

 2185.
Ist eine bestimmte zur Erbschaft geh”rende Sache vermacht, so kann der Beschwerte fr die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie fr Aufwendungen, die er nach dem Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die fr das Verh„ltnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentmer gelten.

 2186.
Ist ein Verm„chtnisnehmer mit einem Verm„chtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfllung des ihm zugewendeten Verm„chtnisses zu verlangen berechtigt ist.

 2187.
(1) Ein Verm„chtnisnehmer, der mit einem Verm„chtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Verm„chtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Verm„chtnis erh„lt, zur Erfllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach  2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Verm„chtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Verm„chtnisnehmer haften wrde.
(3) Die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des  1992 finden entsprechende Anwendung.

 2188.
Wird die einem Verm„chtnisnehmer gebhrende Leistung auf Grund der Beschr„nkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gem„áheit des  2187 gekrzt, so kann der Verm„chtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verh„ltnism„áig krzen.

 2189.
Der Erblasser kann fr den Fall, daá die dem Erben oder einem Verm„chtnisnehmer auferlegten Verm„chtnisse und Auflagen auf Grund der Beschr„nkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gem„áheit der  2187, 2188 gekrzt werden, durch Verfgung von Todes wegen anordnen, daá ein Verm„chtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den brigen Beschwerungen haben soll.

 2190.
Hat der Erblasser fr den Fall, daá der zun„chst Bedachte das Verm„chtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Verm„chtnisses einem anderen zugewendet, so finden die fr die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der  2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

 2191.
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle des Verm„chtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Verm„chtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Verm„chtnis finden die fr die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des  2102, des  2106 Abs. 1, des  2107 und des  2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Auflage

 2192.
Auf eine Auflage finden die fr letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der  2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

 2193.
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten berlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskr„ftig verurteilt ist, von dem Kl„ger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Kl„ger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erkl„rung gegenber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten ber. Die Vorschrift des  2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift geh”ren der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

 2194.
Die Vollziehung einer Auflage k”nnen der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zun„chst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen wrde. Liegt die Vollziehung im ”ffentlichen Interesse, so kann auch die zust„ndige Beh”rde die Vollziehung verlangen.

 2195.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daá der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben wrde.

 2196.
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstandes unm”glich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zun„chst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen wrde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage h„tte verwendet werden mssen.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskr„ftig verurteilt ist und die zul„ssigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.

Sechster Titel. Testamentsvollstrecker

 2197.
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann fr den Fall, daá der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegf„llt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

 2198.
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten berlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Nachlaágerichte; die Erkl„rung ist in ”ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlaágerichte bestimmten Frist.

 2199.
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker erm„chtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker erm„chtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach  2198 Abs. 1 Satz 2.

 2200.
(1) Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlaágericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlaágericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlaágericht soll vor der Ernennung die Beteiligten h”ren, wenn es ohne erhebliche Verz”gerung, und ohne unverh„ltnism„áige Kosten geschehen kann.

 2201.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist oder nach  1896 zur Besorgung seiner Verm”gensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

 2202.
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Nachlaágerichte. Die Erkl„rung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlaágericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erkl„rung ber die Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erkl„rt wird.

 2203.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfgungen des Erblassers zur Ausfhrung zu bringen.

 2204.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maágabe der  2042 bis 2056 zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben ber den Auseinandersetzungsplan vor der Ausfhrung zu h”ren.

 2205.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaá zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaá in Besitz zu nehmen und ber die Nachlaágegenst„nde zu verfgen. Zu unentgeltlichen Verfgungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprechen.

 2206.
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten fr den Nachlaá einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsm„áigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfgung ber einen Nachlaágegenstand kann der Testamentsvollstrecker fr den Nachlaá auch dann eingehen, wenn er zu der Verfgung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschr„nkung seiner Haftung fr die Nachlaáverbindlichkeiten geltend zu machen.

 2207.
Der Erblasser kann anordnen, daá der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten fr den Nachlaá nicht beschr„nkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maágabe des  2205 Satz 3 berechtigt.

 2208.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den  2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, daá sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlaágegenst„nde, so stehen ihm die im  2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenst„nde zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfgungen des Erblassers nicht selbst zur Ausfhrung zu bringen, so kann er die Ausfhrung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 2209.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, daá der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzufhren hat. Im Zweifel ist anzunehmen, daá einem solchen Testamentsvollstrecker die im  2207 bezeichnete Erm„chtigung erteilt ist.

 2210.
Eine nach  2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle dreiáig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daá die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des  2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 2211.
(1) šber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaágegenstand kann der Erbe nicht verfgen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 2212.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

 2213.
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaá richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zul„ssig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des  1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlaágl„ubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, daá dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaágegenst„nde dulde.

 2214.
Gl„ubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaágl„ubigern geh”ren, k”nnen sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaágegenst„nde halten.

 2215.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaágegenst„nde und der bekannten Nachlaáverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung ”ffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, daá er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.

 2216.
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsm„áigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser fr die Verwaltung durch letztwillige Verfgung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie k”nnen jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlaágericht auáer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlaá erheblich gef„hrden wrde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten h”ren.

 2217.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlaágegenst„nde, deren er zur Erfllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfgung zu berlassen. Mit der šberlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenst„nde.
(2) Wegen Nachlaáverbindlichkeiten, die nicht auf einem Verm„chtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Verm„chtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die šberlassung der Gegenst„nde nicht verweigern, wenn der Erbe fr die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder fr die Vollziehung der Verm„chtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

 2218.
(1) Auf das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664, 666 bis 668, 670, des  673 Satz 2 und des  674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer l„nger dauernden Verwaltung kann der Erbe j„hrlich Rechnungslegung verlangen.

 2219.
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last f„llt, fr den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Verm„chtnis zu vollziehen ist, auch dem Verm„chtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last f„llt, haften als Gesamtschuldner.

 2220.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den  2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

 2221.
Der Testamentsvollstrecker kann fr die Fhrung seines Amtes eine angemessene Vergtung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

 2222.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, daá dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausbt und dessen Pflichten erfllt.

 2223.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, daá dieser fr die Ausfhrung der einem Verm„chtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

 2224.
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker fhren das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaágericht. F„llt einer von ihnen weg, so fhren die brigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maáregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaágegenstandes notwendig sind.

 2225.
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach  2201 unwirksam sein wrde.

 2226.
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kndigen. Die Kndigung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Nachlaágerichte. Die Vorschriften des  671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 2227.
(1) Das Nachlaágericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf„higkeit zur ordnungsm„áigen Gesch„ftsfhrung.
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, geh”rt werden.

 2228.
Das Nachlaágericht hat die Einsicht der nach  2198 Abs. 1 Satz 2,  2199 Abs. 3,  2202 Abs. 2,  2226 Satz 2 abgegebenen Erkl„rungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Siebenter Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments

 2229.
(1) Ein Minderj„hriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderj„hrige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (aufgehoben)
(4) Wer wegen krankhafter St”rung der Geistest„tigkeit, wegen Geistesschw„che oder wegen Bewuátseinsst”rung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserkl„rung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 2230.
(aufgehoben)

 2231.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  1. zur Niederschrift eines Notars;
  2. durch eine vom Erblasser nach  2247 abgegebene Erkl„rung.

 2232.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mndlich erkl„rt oder ihm eine Schrift mit der Erkl„rung bergibt, daá die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen bergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

 2233.
(1) Ist der Erblasser minderj„hrig, so kann er das Testament nur durch mndliche Erkl„rung oder durch šbergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mndliche Erkl„rung errichten.
(3) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch šbergabe einer Schrift errichten.

 2234.
(aufgehoben)

 2235.
(aufgehoben)

 2236.
(aufgehoben)

 2237.
(aufgehoben)

 2238.
(aufgehoben)

 2239.
(aufgehoben)

 2240.
(aufgehoben)

 2241.
(aufgehoben)

 2242.
(aufgehoben)

 2243.
(aufgehoben)

 2244.
(aufgehoben)

 2245.
(aufgehoben)

 2246.
(aufgehoben)

 2247.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenh„ndig geschriebene und unterschriebene Erkl„rung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erkl„rung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erkl„rung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gltigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderj„hrig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enth„lt ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe ber die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel ber seine Gltigkeit, so ist das Testament nur dann als gltig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen ber die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend fr ein Testament, das keine Angabe ber den Ort der Errichtung enth„lt.

 2248.
Ein nach den Vorschriften des  2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ( 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll ber das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

 2249.
(1) Ist zu besorgen, daá der Erblasser frher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar m”glich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Brgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufh„lt, errichten. Der Brgermeister muá zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der  7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Fr die Errichtung gelten die Vorschriften der  2232, 2233 sowie die Vorschriften der  2, 4, 5 Abs. 1,  6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,  13 Abs. 1, 3,  16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2,  27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Brgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muá auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der šberzeugung des Brgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder šberzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, daá die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr m”glich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gltigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daá die Besorgnis nicht begrndet war.
(3) Der Brgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, daá das Testament seine Gltigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im  2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist berlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, daá dieser Hinweis gegeben ist.
(4) Fr die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem Brgermeister einer Gemeinde gleich.
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Brgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis sttzt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift ber die Errichtung des in den vorstehenden Abs„tzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, daá das Testament eine zuverl„ssige Wiedergabe der Erkl„rung des Erblassers enth„lt, so steht der Formverstoá der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

 2250.
(1) Wer sich an einem Ort aufh„lt, der infolge auáerordentlicher Umst„nde dergestalt abgesperrt ist, daá die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht m”glich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch  2249 bestimmten Form oder durch mndliche Erkl„rung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, daá voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach  2249 nicht mehr m”glich ist, kann das Testament durch mndliche Erkl„rung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mndliche Erkl„rung vor drei Zeugen errichtet, so muá hierber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der  6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,  7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,  27 des Beurkundungsgesetzes, auf die Niederschrift sind die Vorschriften der  8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,  13 Abs. 1, 3 Satz 1,  23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des  2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann auáer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen mssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

 2251.
Wer sich w„hrend einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes auáerhalb eines inl„ndischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mndliche Erkl„rung vor drei Zeugen nach  2250 Abs. 3 errichten.

 2252.
(1) Ein nach  2249,  2250 oder  2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser auáerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des  2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, daá nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist fr tot erkl„rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beh„lt das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

 2253.
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfgung jederzeit widerrufen.

 2254.
Der Widerruf erfolgt durch Testament.

 2255.
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, daá der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Ver„nderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserkl„rung aufzuheben, ausgedrckt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise ver„ndert, so wird vermutet, daá er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

 2256.
(1) Ein vor einem Notar oder nach  2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurckgegeben wird. Die zurckgebende Stelle soll den Erblasser ber die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rckgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daá beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rckgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser pers”nlich zurckgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fr ein nach  2248 hinterlegtes Testament; die Rckgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluá.

 2257.
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfgung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfgung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden w„re.

 2258.
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein frheres Testament insoweit aufgehoben, als das sp„tere Testament mit dem frheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das sp„tere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frhere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden w„re.

 2258a.
(1) Fr die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zust„ndig.
(2) ™rtlich zust„ndig ist:

  1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
  2. wenn das Testament vor dem Brgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk geh”rt;
  3. wenn das Testament nach  2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.

(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

 2258b.
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluá des Richters und des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll ber das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

 2259.
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzglich, nachdem er von dem Tode des Erblasser Kenntnis erlangt hat, an das Nachlaágericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Beh”rde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlaágericht abzuliefern. Das Nachlaágericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

 2260.
(1) Das Nachlaágericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Er”ffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) In dem Termin ist das Testament zu ”ffnen, den Beteiligten zu verknden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkndung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkndung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) šber die Er”ffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluá unversehrt war.

 2261.
Hat ein anderes Gericht als das Nachlaágericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Er”ffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der ber die Er”ffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlaágericht zu bersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurckzubehalten.

 2262.
Das Nachlaágericht hat die Beteiligten, welche bei der Er”ffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

 2263.
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu er”ffnen, ist nichtig.

 2263a.
Befindet sich ein Testament seit mehr als dreiáig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Fhren die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu er”ffnen. Die Vorschriften der  2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.

 2264.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein er”ffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Achter Titel. Gemeinschaftliches Testament

 2265.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

 2266.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den  2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

 2267.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach  2247 gengt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erkl„rung eigenh„ndig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefgt hat.

 2268.
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den F„llen des  2077 seinem ganzen Inhalte nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgel”st oder liegen die Voraussetzungen des  2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfgungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daá sie auch fr diesen Fall getroffen sein wrden.

 2269.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daá nach dem Tode des šberlebenden der beiderseitige Nachlaá an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der Dritte fr den gesamten Nachlaá als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Verm„chtnis angeordnet, das nach dem Tode des šberlebenden erfllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daá das Verm„chtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des šberlebenden anfallen soll.

 2270.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfgungen getroffen, von denen anzunehmen ist, daá die Verfgung des einen nicht ohne die Verfgung des anderen getroffen sein wrde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfgung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verh„ltnis der Verfgungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird fr den Fall des šberlebens des Bedachten eine Verfgung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfgungen als Erbeinsetzungen, Verm„chtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

 2271.
(1) Der Widerruf einer Verfgung, die mit einer Verfgung des anderen Ehegatten in dem im  2270 bezeichneten Verh„ltnisse steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den fr den Rcktritt von einem Erbvertrage geltenden Vorschriften des  2296. Durch eine neue Verfgung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfgung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der šberlebende kann jedoch seine Verfgung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschl„gt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der šberlebende zur Aufhebung nach Maágabe des  2294 und des  2336 berechtigt.
(3) Ist ein Pflichtteilsberechtigter Abk”mmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des  2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 2272.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach  2256 nur von beiden Ehegatten zurckgenommen werden.

 2273.
(1) Bei der Er”ffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfgungen des berlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verknden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
(2) Von den Verfgungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschlieáen und in die besondere amtliche Verwahrung zurckzubringen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enth„lt, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erkl„rung beschr„nkt, daá die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

Vierter Abschnitt. Erbvertrag

 2274.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur pers”nlich schlieáen.

 2275.
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schlieáen, wer unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schlieáen, auch wenn er in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fr Verlobte.

 2276.
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der  2231 Nr. 1,  2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften fr den Erblasser gilt, gilt fr jeden der Vertragschlieáenden.
(2) Fr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, gengt die fr den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

 2277.
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschlieáenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

 2278.
(1) In einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschlieáenden vertragsm„áige Verfgungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfgungen als Erbeinsetzungen, Verm„chtnisse und Auflagen k”nnen vertragsm„áig nicht getroffen werden.

 2279.
(1) Auf vertragsm„áige Zuwendungen und Auflagen finden die fr letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften des  2077 gelten fr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

 2280.
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daá nach dem Tode des šberlebenden der beiderseitige Nachlaá an einen Dritten fallen soll, oder ein Verm„chtnis angeordnet, das nach dem Tode des šberlebenden zu erfllen ist, so finden die Vorschriften des  2269 entsprechende Anwendung.

 2281.
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der  2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des  2079 ist erforderlich, daá der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschlieáenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfgung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlaágerichte gegenber zu erkl„ren. Das Nachlaágericht soll die Erkl„rung dem Dritten mitteilen.

 2282.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Fr einen gesch„ftsunf„higen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserkl„rung bedarf der notariellen Beurkundung.

 2283.
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh”rt, in den brigen F„llen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des  2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Gesch„ftsunf„higkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen w„re.

 2284.
Die Best„tigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser pers”nlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so ist die Best„tigung ausgeschlossen.

 2285.
Die in  2080 bezeichneten Personen k”nnen den Erbvertrag auf Grund der  2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

 2286.
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, ber sein Verm”gen durch Rechtsgesch„ft unter Lebenden zu verfgen, nicht beschr„nkt.

 2287.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeintr„chtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Der Anspruch verj„hrt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.

 2288.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand einer vertragsm„áig angeordneten Verm„chtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeintr„chtigen, zerst”rt, beiseite geschafft oder besch„digt, so tritt, soweit der Erbe dadurch auáerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeintr„chtigen, ver„uáert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung finden die Vorschriften des  2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Ver„uáerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im  2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

 2289.
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frhere letztwillige Verfgung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsm„áig Bedachten beeintr„chtigen wrde. In dem gleichen Umfang ist eine sp„tere Verfgung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des  2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abk”mmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine sp„tere letztwillige Verfgung die nach  2338 zul„ssigen Anordnungen treffen.

 2290.
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsm„áige Verfgung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur pers”nlich schlieáen. Ist er in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaát, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, daá der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
(4) Der Vertrag bedarf der im  2276 fr den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

 2291.
(1) Eine vertragsm„áige Verfgung, durch die ein Verm„chtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschlieáenden erforderlich; die Vorschriften des  2290 Abs. 3 finden Anwendung.
(2) Die Zustimmungserkl„rung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 2292.
Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden; die Vorschriften des  2290 Abs. 3 finden Anwendung.

 2293.
Der Erblasser kann von dem Erbvertrage zurcktreten, wenn er sich den Rcktritt im Vertrage vorbehalten hat.

 2294.
Der Erblasser kann von einer vertragsm„áigen Verfgung zurcktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten geh”rt, zu der Entziehung berechtigen wrde, wenn der Bedachte ein Abk”mmling des Erblassers w„re.

 2295.
Der Erblasser kann von einer vertragsm„áigen Verfgung zurcktreten, wenn die Verfgung mit Rcksicht auf eine rechtsgesch„ftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser fr dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gew„hren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

 2296.
(1) Der Rcktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rcktritt erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem anderen Vertragschlieáenden. Die Erkl„rung bedarf der notariellen Beurkundung.

 2297.
Soweit der Erblasser zum Rcktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschlieáenden die vertragsm„áige Verfgung durch Testament aufheben. In den F„llen des  2294 finden die Vorschriften des  2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

 2298.
(1) Sind in einem Erbvertrage von beiden Teilen vertragsm„áige Verfgungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfgungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrage der Rcktritt vorbehalten, so wird durch den Rcktritt eines der Vertragschlieáenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rcktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschlieáenden. Der šberlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschl„gt, seine Verfgung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschlieáenden anzunehmen ist.

 2299.
(1) Jeder der Vertragschlieáenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfgung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Fr eine Verfgung dieser Art gilt das gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden w„re. Die Verfgung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsm„áige Verfgung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausbung des Rcktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfgung auáer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 2300.
Die fr die amtliche Verwahrung und die Er”ffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der  2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des  2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.

 2300a.
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fnfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist  2263a entsprechend anzuwenden.

 2301.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, daá der Beschenkte den Schenker berlebt, finden die Vorschriften ber Verfgungen von Todes wegen Anwendung. Das gleiche gilt fr ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den  780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, so finden die Vorschriften ber Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

 2302.
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

Fnfter Abschnitt. Pflichtteil

 2303.
(1) Ist ein Abk”mmling des Erblassers durch Verfgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der H„lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften des  1371 bleiben unberhrt.

 2304.
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

 2305.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die H„lfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der H„lfte fehlenden Teiles verlangen.

 2306.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschr„nkt oder ist er mit einem Verm„chtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschr„nkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die H„lfte des gesetzlichen Erbteils nicht bersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil gr”áer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschl„gt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschr„nkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschr„nkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

 2307.
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Verm„chtnisse bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Verm„chtnis ausschl„gt. Schl„gt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Verm„chtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschr„nkungen und Beschwerungen der im  2306 bezeichneten Art auáer Betracht.
(2) Der mit dem Verm„chtnisse beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl„rung ber die Annahme des Verm„chtnisses auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Verm„chtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erkl„rt wird.

 2308.
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Verm„chtnisnehmer in der im  2306 bezeichneten Art beschr„nkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Verm„chtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschr„nkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Verm„chtnisses finden die fr die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erkl„rung gegenber dem Beschwerten.

 2309.
Entferntere Abk”mmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abk”mmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erfolge ausschlieáen wrde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

 2310.
Bei der Feststellung des fr die Berechnung des Pflichtteils maágebenden Erbteils werden diejenigen mitgez„hlt, welche durch letztwillige Verfgung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder fr erbunwrdig erkl„rt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgez„hlt.

 2311.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abk”mmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem berlebenden Ehegatten gebhrende Voraus auáer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Sch„tzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maágebend.

 2312.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach  2049 anzunehmen, daá einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse geh”rendes Landgut zu dem Ertragswerte zu bernehmen, so ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch fr die Berechnung des Pflichtteils maágebend. Hat der Erblasser einen anderen šbernahmepreis bestimmt, so ist dieser maágebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Sch„tzungswert nicht bersteigt.
(2) Hinterl„át der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, daá der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den im  2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen geh”rt.

 2313.
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh„ngig sind, auáer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufl”senden Bedingung abh„ngig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der ver„nderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2) Fr ungewisse oder unsichere Rechte sowie fr zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das gleiche wie fr Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh„ngig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenber verpflichtet, fr die Feststellung eines ungewissen und fr die Verfolgung eines unsicheren Rechtes zu sorgen, soweit es einer ordnungsm„áigen Verwaltung entspricht.

 2314.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, daá er bei der Aufnahme des ihm nach  260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlaágegenst„nde zugezogen und daá der Wert der Nachlaágegenst„nde ermittelt wird. Er kann auch verlangen, daá das Verzeichnis durch die zust„ndige Beh”rde oder durch einen zust„ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlasse zur Last.

 2315.
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgesch„ft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, daá es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlasse hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abk”mmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des  2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 2316.
(1) Der Pflichtteil eines Abk”mmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abk”mmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in  2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein wrden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Bercksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen wrde. Ein Abk”mmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung auáer Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und betr„gt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die H„lfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder bersteigt.
(3) Eine Zuwendung der im  2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Bercksichtigung ausschlieáen.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu bercksichtigende Zuwendung zugleich nach  2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der H„lfte des Wertes zur Anrechnung.

 2317.
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfalle.
(2) Der Anspruch ist vererblich und bertragbar.

 2318.
(1) Der Erbe kann die Erfllung eines ihm auferlegten Verm„chtnisses soweit verweigern, daá die Pflichtteilslast von ihm und dem Verm„chtnisnehmer verh„ltnism„áig getragen wird. Das gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Verm„chtnisnehmer gegenber ist die Krzung nur soweit zul„ssig, daá ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Verm„chtnis und die Auflage soweit krzen, daá ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

 2319.
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, daá ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Fr den Ausfall haften die brigen Erben.

 2320.
(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verh„ltnisse zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Verm„chtnis annimmt, das Verm„chtnis in H”he des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfgung von Todes wegen zugewendet hat.

 2321.
Schl„gt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Verm„chtnis aus, so hat im Verh„ltnisse der Erben und der Verm„chtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in H”he des erlangten Vorteils zu tragen.

 2322.
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Verm„chtnis mit einem Verm„chtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Verm„chtnis oder die Auflage soweit krzen, daá ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

 2323.
Der Erbe kann die Erfllung eines Verm„chtnisses oder einer Auflage auf Grund des  2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den  2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

 2324.
Der Erblasser kann durch Verfgung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verh„ltnisse der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des  2318 Abs. 1 und der  2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

 2325.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Erg„nzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erh”ht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unbercksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Aufl”sung der Ehe.

 2326.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erg„nzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die H„lfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die H„lfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

 2327.
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Erg„nzung anzurechnen. Ein nach  2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Erg„nzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abk”mmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des  2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 2328.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Erg„nzung des Pflichtteils soweit verweigern, daá ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluá dessen verbleibt, was ihm zur Erg„nzung des Pflichtteils gebhren wrde.

 2329.
(1) Soweit der Erbe zur Erg„nzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der frher Beschenkte nur insoweit, als der sp„ter Beschenkte nicht verpflichtet ist.

 2330.
Die Vorschriften der  2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 2331.
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gtergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur H„lfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abk”mmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

 2331a.
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlaágegenst„nde ungew”hnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Ver„uáerung eines Wirtschaftsgutes zwingen wrde, das fr den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abw„gung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
(2) Fr die Entscheidung ber eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlaágericht zust„ndig.  1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlaágericht.

 2332.
(1) Der Pflichtteilsanspruch verj„hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeintr„chtigenden Verfgung Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in dreiáig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(2) Der nach  2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verj„hrt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(3) Die Verj„hrung wird nicht dadurch gehemmt, daá die Ansprche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Verm„chtnisses geltend gemacht werden k”nnen.

 2333.
Der Erblasser kann einem Abk”mmlinge den Pflichtteil entziehen:

  1. wenn der Abk”mmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abk”mmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
  2. wenn der Abk”mmling sich einer vors„tzlichen k”rperlichen Miáhandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Miáhandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abk”mmling von diesem abstammt;
  3. wenn der Abk”mmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vors„tzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
  4. wenn der Abk”mmling die ihm dem Erblasser gegenber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht b”swillig verletzt;
  5. wenn der Abk”mmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers fhrt.

 2334.
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der im  2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.

 2335.
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:

  1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abk”mmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
  2. wenn der Ehegatte sich einer vors„tzlichen k”rperlichen Miáhandlung des Erblassers schuldig macht;
  3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vors„tzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
  4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht b”swillig verletzt.

 2336.
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfgung.
(2) Der Grund der Entziehung muá zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfgung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des  2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abk”mmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.

 2337.
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfgung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

 2338.
(1) Hat sich ein Abk”mmling in solchem Maáe der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maáe berschuldet, daá sein sp„terer Erwerb erheblich gef„hrdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abk”mmlinges durch die Anordnung beschr„nken, daá nach dem Tode des Abk”mmlinges dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebhrenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachverm„chtnisnehmer nach dem Verh„ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch fr die Lebenszeit des Abk”mmlinges die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker bertragen; der Abk”mmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den j„hrlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des  2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abk”mmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende šberschuldung nicht mehr besteht.

 2338a.
Pflichtteilsberechtigt ist ein Abk”mmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfgung von Todes wegen entzogen worden ist. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts stellt der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich.

Sechster Abschnitt. Erbunwrdigkeit

 2339.
(1) Erbunwrdig ist:

  1. wer den Erblasser vors„tzlich und widerrechtlich get”tet oder zu t”ten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unf„hig war, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
  2. wer den Erblasser vors„tzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
  3. wer den Erblasser durch arglistige T„uschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
  4. wer sich in Ansehung einer Verfgung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den  267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.

(2) Die Erbunwrdigkeit tritt in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritte des Erbfalls die Verfgung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfgung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein wrde.

 2340.
(1) Die Erbunwrdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zul„ssig. Einem Nacherben gegenber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im  2082 bestimmten Fristen erfolgen.

 2341.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwrdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

 2342.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, daá der Erbe fr erbunwrdig erkl„rt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

 2343.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwrdigen verziehen hat.

 2344.
(1) Ist ein Erbe fr erbunwrdig erkl„rt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft f„llt demjenigen an, welcher berufen sein wrde, wenn der Erbunwrdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt h„tte; der Anfall gilt als mit dem Eintritte des Erbfalls erfolgt.

 2345.
(1) Hat sich ein Verm„chtnisnehmer einer der im  2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Verm„chtnis anfechtbar. Die Vorschriften der  2082, 2083, des  2339 Abs. 2 und der  2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das gleiche gilt fr einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

Siebenter Abschnitt. Erbverzicht

 2346.
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers k”nnen durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschr„nkt werden.

 2347.
(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur pers”nlich schlieáen; ist er in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser gesch„ftsunf„hig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Absatz 1 erforderlich.

 2348.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

 2349.
Verzichtet ein Abk”mmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abk”mmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

 2350.
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der Verzicht nur fr den Fall gelten soll, daá der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abk”mmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daá der Verzicht nur zugunsten der anderen Abk”mmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.

 2351.
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des  2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des  2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Anwendung.

 2352.
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Verm„chtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das gleiche gilt fr eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der  2347, 2348 finden Anwendung.

Achter Abschnitt. Erbschein

 2353.
Das Nachlaágericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis ber sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, ber die Gr”áe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

 2354.
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:

  1. die Zeit des Todes des Erblassers;
  2. das Verh„ltnis, auf dem sein Erbrecht beruht;
  3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden wrde;
  4. ob und welche Verfgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
  5. ob ein Rechtsstreit ber sein Erbrecht anh„ngig ist.

(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden wrde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

 2355.
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfgung von Todes wegen beantragt, hat die Verfgung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im  2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

 2356.
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gem„áheit des  2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch ”ffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des  2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverh„ltnism„áigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so gengt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) Zum Nachweise, daá der Erblasser zur Zeit seines Todes im Gterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der brigen nach den  2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, daá ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlaágericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie fr nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlaágericht offenkundig sind.

 2357.
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrage sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, daá die brigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften des  2356 gelten auch fr die sich auf die brigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides Statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlaágericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen fr ausreichend erachtet.

 2358.
(1) Das Nachlaágericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlaágericht kann eine ”ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den fr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

 2359.
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlaágericht die zur Begrndung des Antrags erforderlichen Tatsachen fr festgestellt erachtet.

 2360.
(1) Ist ein Rechtsstreit ber das Erbrecht anh„ngig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers geh”rt werden.
(2) Ist die Verfgung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlaágerichte vorliegenden ”ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige ber die Gltigkeit der Verfgung geh”rt werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfgung Erbe sein wrde.
(3) Die Anh”rung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.

 2361.
(1) Ergibt sich, daá der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaágericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlaágericht durch Beschluá fr kraftlos zu erkl„ren. Der Beschluá ist nach den fr die ”ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeáordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrckung des Beschlusses in die ”ffentlichen Bl„tter wird die Kraftloserkl„rung wirksam.
(3) Das Nachlaágericht kann von Amts wegen ber die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittelungen veranstalten.

 2362.
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlaágericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben ber den Bestand der Erbschaft und ber den Verbleib der Erbschaftsgegenst„nde Auskunft zu erteilen.

 2363.
(1) In dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, daá eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge brig sein wird, oder hat er bestimmt, daá der Vorerbe zur freien Verfgung ber die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das im  2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

 2364.
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im  2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

 2365.
Es wird vermutet, daá demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daá er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschr„nkt sei.

 2366.
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgesch„ft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft geh”renden Rechte, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des  2365 reicht, als richtig, es sei denn, daá er die Unrichtigkeit kennt oder weiá, daá das Nachlaágericht die Rckgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

 2367.
Die Vorschriften des  2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft geh”renden Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des  2366 fallendes Rechtsgesch„ft vorgenommen wird, das eine Verfgung ber das Recht enth„lt.

 2368.
(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlaágericht auf Antrag ein Zeugnis ber die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschr„nkt oder hat der Erblasser angeordnet, daá der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten fr den Nachlaá nicht beschr„nkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlaágerichte vorliegenden ”ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich ber die Gltigkeit der Ernennung geh”rt werden.
(3) Die Vorschriften ber den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

 2369.
(1) Geh”ren zu einer Erbschaft, fr die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zust„ndigen deutschen Nachlaágerichte fehlt, Gegenst„nde, die sich im Inlande befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins fr diese Gegenst„nde verlangt werden.
(2) Ein Gegenstand, fr den von einer deutschen Beh”rde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register gefhrt wird, gilt als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn fr die Klage ein deutsches Gericht zust„ndig ist.

 2370.
(1) Hat eine Person, die fr tot erkl„rt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt berlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserkl„rung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein wrde, in Ansehung der in den  2366, 2367 bezeichneten Rechtsgesch„fte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, daá der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserkl„rung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiá, daá sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der fr tot erkl„rt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im  2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserkl„rung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf

 2371.
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

 2372.
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Verm„chtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebhren dem K„ufer.

 2373.
Ein Erbteil, der dem Verk„ufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anf„llt, sowie ein dem Verk„ufer zugewendetes Vorausverm„chtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

 2374.
Der Verk„ufer ist verpflichtet, dem K„ufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenst„nde mit Einschluá dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft geh”renden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerst”rung, Besch„digung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch ein Rechtsgesch„ft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.

 2375.
(1) Hat der Verk„ufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich ver„uáert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem K„ufer den Wert des verbrauchten oder ver„uáerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der K„ufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfgung bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Im brigen kann der K„ufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unm”glichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes nicht Ersatz verlangen.

 2376.
(1) Die Verpflichtung des Verk„ufers zur Gew„hrleistung wegen eines Mangels im Rechte beschr„nkt sich auf die Haftung dafr, daá ihm das Erbrecht zusteht, daá es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschr„nkt ist, daá nicht Verm„chtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und daá nicht unbeschr„nkte Haftung gegenber den Nachlaágl„ubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) Fehler einer zur Erbschaft geh”renden Sache hat der Verk„ufer nicht zu vertreten.

 2377.
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh„ltnisse gelten im Verh„ltnisse zwischen dem K„ufer und dem Verk„ufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverh„ltnis wiederherzustellen.

 2378.
(1) Der K„ufer ist dem Verk„ufer gegenber verpflichtet, die Nachlaáverbindlichkeiten zu erfllen, soweit nicht der Verk„ufer nach  2376 dafr haftet, daá sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verk„ufer vor dem Verkauf eine Nachlaáverbindlichkeit erfllt, so kann er von dem K„ufer Ersatz verlangen.

 2379.
Dem Verk„ufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. Er tr„gt fr diese Zeit die Lasten, mit Einschluá der Zinsen der Nachlaáverbindlichkeiten. Den K„ufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die auáerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenst„nde gelegt anzusehen sind.

 2380.
Der K„ufer tr„gt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zuf„lligen Unterganges und einer zuf„lligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenst„nde. Von diesem Zeitpunkt an gebhren ihm die Nutzungen und tr„gt er die Lasten.

 2381.
(1) Der K„ufer hat dem Verk„ufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verk„ufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Fr andere vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der K„ufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erh”ht ist.

 2382.
(1) Der K„ufer haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den Nachlaágl„ubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verk„ufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfllung der K„ufer dem Verk„ufer gegenber nach den  2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des K„ufers den Gl„ubigern gegenber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem K„ufer und dem Verk„ufer ausgeschlossen oder beschr„nkt werden.

 2383.
(1) Fr die Haftung des K„ufers gelten die Vorschriften ber die Beschr„nkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschr„nkt, soweit der Verk„ufer zur Zeit des Verkaufs unbeschr„nkt haftet. Beschr„nkt sich die Haftung des K„ufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprche aus dem Kaufe als zur Erbschaft geh”rend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verk„ufer oder den K„ufer kommt auch dem anderen Teile zustatten, es sei denn, daá dieser unbeschr„nkt haftet.

 2384.
(1) Der Verk„ufer ist den Nachlaágl„ubigern gegenber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des K„ufers unverzglich dem Nachlaágericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verk„ufers wird durch die Anzeige des K„ufers ersetzt.
(2) Das Nachlaágericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 2385.
(1) Die Vorschriften ber den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verk„ufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Vertr„ge, die auf die Ver„uáerung einer dem Ver„uáerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, fr die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich ver„uáerten Erbschaftsgegenst„nde oder fr eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenst„nde Ersatz zu leisten. Die im  2376 bestimmte Verpflichtung zur Gew„hrleistung wegen eines Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

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