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BKGG

 

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Erster Abschnitt
Leistungen

õ 1.
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz fr seine Kinder erh„lt, wer nach õ 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschr„nkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach õ 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschr„nkt steuerpflichtig behandelt wird und

  1. eine der Beitragspflicht der Bundesanstalt fr Arbeit unterliegende oder nach õ 169c Nr. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes beitragsfreie Besch„ftigung als Arbeitnehmer ausbt oder
  2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des õ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erh„lt oder
  3. eine nach õ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung auáerhalb Deutschlands zugewiesene T„tigkeit ausbt.

(2) Kindergeld fr sich selbst erh„lt, wer

  1. In Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat,
  2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
  3. nicht bei einer Person als Kind zu bercksichtigen ist.

õ 2 Abs. 2 und 3 sowie die õõ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des õ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird Kindergeld l„ngstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gew„hrt.
(3) Ein Ausl„nder erh„lt Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausl„ndischer Arbeitnehmer, der zur vorbergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erh„lt kein Kindergeld; sein Ehegatte erh„lt Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt fr Arbeit unterliegende oder nach õ 169c Nr. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes beitragsfreie Besch„ftigung als Arbeitnehmer ausbt.

õ 2.
(1) Als Kinder werden auch bercksichtigt

  1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten;
  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familien„hnliches, auf l„ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterh„lt und ein Obhuts- und Pflegeverh„ltnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht),
  3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur bercksichtigt, wenn sie

  1. fr einen Beruf ausgebildet werden oder
  2. sich in einer šbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von h”chstens vier Monaten befinden oder
  3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen k”nnen oder
  4. ein Freiwillig Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines Freiwillig Sozialen Jahres oder ein Freiwilliges ™kologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines Freiwilligen ™kologischen Jahres leisten oder
  5. als Arbeitslose in Deutschland der Arbeitsvermittlung zur Verfgung stehen oder
  6. wegen k”rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auáerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Auáer in den F„llen des Satzes 1 Nr. 6 werden Kinder nicht bercksichtigt, denen Einknfte und Bezge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in H”he von wenigstens 12000 Deutsche Mark im Kalenderjahr zustehen. Bezge, die fr besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei auáer Ansatz; entsprechendes gilt fr Einknfte, soweit sie fr solche Zwecke verwendet werden. Der Betrag nach Satz 2 wird fr jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, um ein Zw”lftel gemindert. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einknfte und Bezge steht der Anwendung der S„tze 2 und 4 nicht entgegen. Sind Betr„ge in ausl„ndischer W„hrung zu zahlen, treten an die Stelle der in den S„tzen 2 und 4 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der jeweils fr September des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparit„t ergeben.

(3) In den F„llen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden die Kinder nur bercksichtigt, wenn sie noch nicht das 27., im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind ber das 27., im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 ber das 21. Lebensjahr hinaus h”chstens fr einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern der Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, entsprechenden Zeitraum bercksichtigt, wenn es

  1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
  2. sich freiwillig fr die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abgeleistet wird, verpflichtet hat oder
  3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst und Zivildienst befreiende T„tigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des õ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgebt hat.

Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.
(4) Kinder, fr die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht bercksichtigt.
(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew”hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht bercksichtigt. Dies gilt nicht gegenber Berechtigten nach õ 1 Abs. 1 nur 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daá einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbst„tig ist oder sonst seine haupts„chlichen Einknfte erzielt, fr seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rcksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten fr Kinder in deren Wohnland und auf die dort gew„hrten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

õ 3.
(1) Fr jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gew„hrt.
(2) Erfllen fr ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld derjenigen Person gew„hrt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Groáeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern und Groáeltern, wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groáelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenber der zust„ndigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfllen wird das Kindergeld derjenigen Person gew„hrt, die dem Kind laufend die h”chste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt, so bestimmen die anspruchsberechtigten Personen untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen oder zahlt keine der anspuchsberechtigten Personen dem Kind Unterhalt, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

õ 4.
(1) Kindergeld wird nicht fr ein Kind gew„hrt, fr das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen w„re:

  1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Leistungen fr Kinder, die auáerhalb Deutschlands gew„hrt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
  3. Leistungen fr Kinder, die von einer Zwischen- oder berstaatlichen Einrichtung gew„hrt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Soweit es fr die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. bt ein Berechtigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt fr Arbeit unterliegende oder nach õ 169c Nr. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes beitragsfreie Besch„ftigung als Arbeitnehmer aus oder steht er im Inland in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh„ltnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld fr ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rcksicht darauf ausgeschlossen, daá sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der europ„ischen Gemeinschaften fr das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach õ 6, wird Kindergeld in H”he des Unterschiedsbetrages gezahlt, Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird nicht geleistet.

õ 5.
(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gew„hrt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfllt sind; es wird bis zum Ende des Monats gew„hrt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(2) Das Kindergeld wird rckwirkend nur fr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
(3) Entsteht oder erh”ht sich ein Anspruch auf Kindergeld durch eine mit Rckwirkung erlassene Rechtsverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung verkndet ist.
õ 6
H”he des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld betr„gt fr das erste und zweite Kind jeweils 200 Deutsche Mark, fr das dritte Kind 300 Deutsche Mark und fr das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.
(2) In den F„llen des õ 1 Abs. 2 betr„gt das Kindergeld 200 Deutsche Mark monatlich.

Zweiter Abschnitt
Organisation und Verfahren

õ 7.
(1) Die Bundesanstalt fr Arbeit (Bundesanstalt) fhrt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums fr Arbeit und Sozialordnung durch.
(2) Die Bundesanstalt fhrt bei der Durchfhrung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

õ 8.
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt fr die Durchfhrung dieses Gesetzes tr„gt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereit, die sie fr die Zahlung des Kindergeldes ben”tigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt aus der Durchfhrung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.

õ 9.
(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach õ 13 zust„ndigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann auáer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin bercksichtigt, wenn der Berechtigte anzeigt, daá die Voraussetzungen des õ 2 Abs. 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.

õ 10.
(1) õ 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch fr die bei dem Antragsteller oder Berechtigten bercksichtigten Kinder, fr den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und fr die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder bercksichtigt werden.
(2) Soweit es zur Durchfhrung des õ 2 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Person auf Verlangen der zust„ndigen Stelle eine Bescheinigung ber den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
(3) Die Familienkassen k”nnen den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfllung der Pflicht setzen.

õ 11.
(1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
(2) Auszuzahlende Betr„ge sind auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach unten, sonst nach oben.
(3) õ 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ein rechtswidriger nicht begnstigender Verwaltungsakt ist abweichend von õ 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch fr die Zukunft zurckzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch fr die Vergangenheit zurckgenommen werden.

õ 12.
õ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt fr die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen sp„teren Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entsprechend.

õ 13.
(19 Fr die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen ber den Anspruch ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk er seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gew”hnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk er erwerbst„tig ist. In den brigen F„llen ist das Arbeitsamt Nrnberg zust„ndig. õ 129 Abs. 2 des Arbeitsf”rderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidungen ber den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes.
(3) Der Pr„sident der Bundesanstalt kann fr bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidung ber den Anspruch auf Kindergeld einem anderen Arbeitsamt bertragen.

õ 14.
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn

  1. Der Berechtigte anzeigt, daá die Voraussetzungen fr die Bercksichtigung eines Kindes nicht mehr erfllt sind, oder
  2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daá eine Anzeige nach õ 9 Abs. 2 erstattet ist.

õ 15.
Fr Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zust„ndig.

Dritter Abschnitt
Buágeldvorschriften

õ 16.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. entgegen õ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit õ 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
  2. entgegen õ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Žnderung in den Verh„ltnissen, dir fr einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht unverzglich mitteilt oder
  3. entgegen õ 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder rechtzeitig ausstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.
(3) õ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbeh”rden im Sinne des õ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen.

Vierter Abschnitt
šbergangs- und Schluávorschriften

õ 17.
Soweit in diesem Gesetz Ansprche Deutschen vorbehalten sind, haben Angeh”rige der anderen Mitgliedstaaten der Europ„ischen Union, Flchtlinge und Staatenlose nach Maágabe des Vertrages zur Grndung der Europ„ischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im brigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberhrt.

õ 18.
Soweit dieses Gesetz keine ausdrckliche Regelung trifft, ist bei der Ausfhrung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
õ 19 šbergangsvorschriften
(1) Abweichend von õ 2 Abs. 1 Nr. 3 steht Berechtigten, die fr Dezember 1995 fr Enkel und Geschwister Kindergeld bezogen haben, das Kindergeld fr diese Kinder zu, solange die Voraussetzungen nach õ 2 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfllt sind, l„ngstens bis zum 31. Dezember 1996. Sind diese Kinder auch bei anderen Personen zu bercksichtigen, gilt die Rangfolge nach õ 3 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(2) Auf ein Kind, das am 31 Dezember 1995 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, ist zugunsten des Berechtigten, dem fr dieses Kind eine Kindergeldanspruch zuerkannt war, õ 2 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden, solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen weiter erfllt sind, l„ngstens bis zum 31. Dezember 1996.
(3) Ist fr die Nachzahlung und Rckforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld fr Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maágeblich, finden die õõ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anh„ngig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende gefhrt, soweit in õ 77 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.

õ 20.
(1) õ 6 Abs. 1 und 2 ist ab dem 1. Januar 1997 mit der Maágabe anzuwenden, daá sich der Betrag von 200 Deutsche Mark monatlich auf jeweils 220 Deutsche Mark monatlich erh”ht.
(2) õ 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Betrages von 12000 Deutsche Mark ab dem 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 der Betrag von 12360 Deutsche Mark und ab dem 1. Januar 1999 der Betrag von 13020 Deutsche Mark tritt.

 

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