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BRAGO

 

Bundesgebhrenordnung fr Rechtsanw„lte (BRAGO)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

 1.
(1) Die Vergtung (Gebhren und Auslagen) des Rechtsanwalts fr seine Berufst„tigkeit bemiát sich nach diesem Gesetz.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des Gl„ubigerausschusses oder Gl„ubigerbeirats, Nachlaáverwalter, Zwangsverwalter, Treuh„nder, Schiedsrichter oder in „hnlicher Stellung Zwangsverwalter, Treuh„nder, Schiedsrichter oder in „hnlicher Stellung t„tig wird.  1835 des Brgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberhrt.

 2.
Ist in diesem Gesetz ber die Gebhren fr eine Berufst„tigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Gebhren in sinngem„áer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessen.

 3.
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine h”here als die gesetzliche Vergtung nur fordern, wenn die Erkl„rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erkl„rungen umfaát, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurckfordern, weil seine Erkl„rung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. Vereinbarungen ber die Vergtung nach Absatz 5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einen solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber.
(2) Die Festsetzung der Vergtung kann dem billigen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer berlassen werden. Ist die Festsetzung der Vergtung dem Ermessen eines Vertragsteils berlassen, so gilt die gesetzliche Vergtung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergtung unter Bercksichtigung aller Umst„nde unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur H”he der gesetzlichen Vergtung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergtung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozeákostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergtung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begrndet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurckfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(5) In auáergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergtungen und Zeitvergtungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebhren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verband oder Verein, so gilt dies auch fr die Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungsgem„áen Aufgabenbereiches des Verbandes oder Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich fr gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den  803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozeáordnung verpflichten, daá er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergtung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfllende Teil der gesetzlichen Vergtung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergtungen mssen in angemessenem Verh„ltnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.

 4.
Die Vergtung fr eine T„tigkeit, die der Rechtsanwalt nicht pers”nlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

 5.
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanw„lten zur gemeinschaftlichen Erledigung bertragen, so erh„lt jeder Rechtsanwalt fr seine T„tigkeit die volle Vergtung.

 6.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit fr mehrere Auftraggeber t„tig, so erh„lt er die Gebhren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen T„tigkeit derselbe, so erh”hen sich die Gesch„ftsgebhr ( 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeágebhr ( 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erh”hung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erh”hungen drfen den Betrag von zwei vollen Gebhren nicht bersteigen. Bei Gebhren, die nur dem Mindest- und H”chstbetrag nach bestimmt sind, erh”hen sich der Mindest- und H”chstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; mehrere Erh”hungen drfen das Doppelte des Mindest- und H”chstbetrages nicht bersteigen.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt auch Schreibauslagen fr Abschriften und Ablichtungen, die in derselben Angelegenheit zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt werden.
(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebhren und Auslagen, die er schulden wrde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag t„tig geworden w„re; Schreibauslagen schuldet jeder jedoch nur fr Abschriften und Ablichtungen, die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebhren und die nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen fordern; die brigen Auslagen kann er nur einmal fordern.

 7.
(1) Die Gebhren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen T„tigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenst„nde zusammengerechnet.
(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen ( 623 Abs. 1, 4,  621 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes.

 8.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebhren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den fr die Gerichtsgebhren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinngem„á auch fr die T„tigkeit auáerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der T„tigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein k”nnte.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten fr den Gegenstandswert  18 Abs. 2,  19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6,  25, 39 Abs. 2 der Kostenordnung sinngem„á. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung gengender tats„chlicher Anhaltspunkte fr eine Sch„tzung und bei nicht verm”gensrechtlichen Gegenst„nden ist der Gegenstandswert auf 8.000 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder h”her, jedoch nicht ber eine Million Deutsche Mark anzunehmen. Betrifft die T„tigkeit eine einstweilige Anordnung der in  620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Art, so ist von einem Wert von 1.000 Deutsche Mark auszugehen.

 9.
(1) Wird der fr die Gerichtsgebhren maágebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch fr die Gebhren des Rechtsanwalts maágebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht ergreifen.

 10.
(1) Berechnen sich die Gebhren fr die anwaltliche T„tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem fr die Gerichtsgebhren maágebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen T„tigkeit auf Antrag durch Beschluá selbst„ndig fest.
(2) Der Antrag ist erst zul„ssig, wenn die Vergtung f„llig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Prozeákostenhilfe bewilligt ist, auch die Bundes- oder Landeskasse. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu h”ren. Das Verfahren ist gebhrenfrei. Der Rechtsanwalt erh„lt in dem Verfahren keine Gebhren.
(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark bersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zul„ssig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Im brigen sind die fr die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grunds„tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zul„át. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gesttzt werden, daá die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die  550 und 551 der Zivilprozeáordnung gelten sinngem„á.
(4) Antr„ge, Erkl„rungen und Beschwerden k”nnen zu Protokoll der Gesch„ftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

 11.
(1) Die volle Gebhr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM betr„gt 50 DM. Die Gebhr erh”ht sich bei einem

fr jeden angefangenen
Gegenstandswert Betrag von weiteren um
bis DM ... DM ... DM

3.000 600 40
10.000 1.000 55
20.000 2.000 70
50.000 5.000 80
100.000 10.000 140
400.000 30.000 160
1.000.000 60.000 250
ber 1.000.000 100.000 300

Eine Gebhrentabelle fr Gegenstandswerte bis eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefgt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erh”hen sich die Betr„ge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebhren um drei Zehntel. Im Revisionsverfahren erh”ht sich die Prozeágebhr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k”nnen. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht ber die Zulassung des Rechtsmittels gelten die S„tze 4 und 5 entsprechend.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebhr ist 20 Deutsche Mark. Pfennigbetr„ge sind auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden.

Anlage zu  11.

Bei einem betr„gt die
Streitwert Gebhr
bis ... DM DM



600 50
1.200 90
1.800 130
2.400 170
3.000 210
4.000 265
5.000 320
6.000 375
7.000 430
8.000 485
9.000 540
10.000 595
12.000 665
14.000 735
16.000 805
18.000 875
20.000 945
25.000 1.025
30.000 1.105
35.000 1.185
40.000 1.265
45.000 1.345
50.000 1.425
60.000 1.565
70.000 1.705
80.000 1.845
90.000 1.985
100.000 2.125
130.000 2.285
160.000 2.445
190.000 2.605
220.000 2.765
250.000 2.925
280.000 3.085
310.000 3.245
340.000 3.405
370.000 3.565
400.000 3.725
460.000 3.975
520.000 4.225
580.000 4.475
640.000 4.725
700.000 4.975
760.000 5.225
820.000 5.475
880.000 5.725
940.000 5.975
1.000.000 6.225

 12.
(1) Bei Rahmengebhren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebhr im Einzelfall unter Bercksichtigung aller Umst„nde, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T„tigkeit sowie der Verm”gens- und Einkommensverh„ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebhr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt auch im Verfahren nach  495a der Zivilprozeáordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

 13.
(1) Die Gebhren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte T„tigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebhren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebhren in jedem Rechtszug fordern.
(3) Sind fr Teile des Gegenstands verschiedene Gebhrens„tze anzuwenden, so erh„lt der Rechtsanwalt fr die Teile gesondert berechnete Gebhren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem h”chsten Gebhrensatz berechnete Gebhr.
(4) Auf bereits entstandene Gebhren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluá, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit t„tig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter t„tig zu werden, so erh„lt er nicht mehr an Gebhren, als er erhalten wrde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden w„re. Ist der frhere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere T„tigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erh„lt er nicht mehr an Gebhren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt fr die gleiche T„tigkeit erhalten wrde.

 14.
(1) Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem bernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren ber die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren ber das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren ber die Zulassung des Rechtsmittels geh”ren zum Rechtszug des Rechtsmittels.

 15.
(1) Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurckverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Prozeágebhr erh„lt der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zurckverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befaát war.
(2) In den F„llen des  629b der Zivilprozeáordnung bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem frheren einen Rechtszug.

 16.
Die Vergtung des Rechtsanwalts wird f„llig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren t„tig, so wird die Vergtung auch f„llig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren l„nger als drei Monate ruht.

 17.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber fr die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebhren und Auslagen einen angemessenen Vorschuá fordern.

 18.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergtung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verj„hrungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abh„ngig.
(2) In der Berechnung sind die Betr„ge der einzelnen Gebhren und Auslagen, Vorschsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebhrentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebhren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gengt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergtung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

 19.
(1) Die gesetzliche Vergtung, die dem Rechtsanwalt als Prozeábevollm„chtigten, Beistand, Unterbevollm„chtigten oder Verkehrsanwalt ( 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte Betr„ge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zul„ssig, wenn die Vergtung f„llig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu h”ren. Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlssen gelten sinngem„á. Das Verfahren ist gebhrenfrei. Der Rechtsanwalt erh„lt in dem Verfahren ber den Antrag keine Gebhr.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergtung von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle festgesetzt. Die fr die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften ber die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngem„á.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht ( 9, 10, 113a Abs. 1) hierber entschieden hat.
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebhrenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abh„ngig.
(6) Antr„ge, Erkl„rungen und Beschwerden k”nnen zu Protokoll der Gesch„ftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergtung wird die Verj„hrung wie durch Klageerhebung unterbrochen.
(8) Die Abs„tze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengebhren.

 20.
(1) Fr einen mndlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebhrenpflichtigen T„tigkeit zusammenh„ngen, erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr in H”he von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebhr. Ist die T„tigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine h”here Gebhr als 350 Deutsche Mark fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, buágeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebhren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so betr„gt die Gebhr 30 bis 350 Deutsche Mark. Die Gebhr ist auf eine Gebhr anzurechnen, die der Rechtsanwalt fr eine sonstige T„tigkeit erh„lt, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenh„ngt.
(2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Angelegenheit noch nicht befaát gewesen ist, beauftragt, zu prfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erh„lt er eine halbe Gebhr nach  11 Abs. 1 Satz 4, wenn er von der Einlegung eines Rechtsmittels abr„t und ein Rechtsmittel durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Absatz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten.

Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften ber Gebhren und Auslagen.

 21.
Fr die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer Begrndung erh„lt der Rechtsanwalt eine angemessene Gebhr.  12 gilt sinngem„á.

 21a.
Fr die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens ber die Aussichten einer Berufung oder einer Revision erh„lt der Rechtsanwalt eine volle Gebhr nach  11 Abs. 1 Satz 4; dies gilt nicht in den in  20 Abs. 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. Die Gebhr ist auf eine Prozeágebhr, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen.

 22.
(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erh„lt er fr die Auszahlung oder Rckzahlung bei Betr„gen bis zu 5.000 Deutsche Mark einschlieálich
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 20.000 Deutsche Mark einschlieálich
0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag ber 20.000 Deutsche Mark
0,25 vom Hundert.
Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die Gebhr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.
(2) Ist das Geld in mehreren Betr„gen gesondert ausgezahlt oder zurckgezahlt, so wird die Gebhr von jedem Betrag besonders erhoben.
(3) Die Mindestgebhr betr„gt eine Deutsche Mark.
(4) Fr die Ablieferung oder Rcklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erh„lt der Rechtsanwalt die in den Abs„tzen 1 bis 3 bestimmte Gebhr nach dem Wert.
(5) Der Rechtsanwalt erh„lt die in den Abs„tzen 1 bis 3 bestimmten Gebhren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht oder eine Beh”rde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abfhrt oder eingezogene Betr„ge auf seine Vergtung verrechnet.

 23.
(1) Fr die Mitwirkung beim Abschluá eines Vergleichs ( 779 des Brgerlichen Gesetzbuchs) erh„lt der Rechtsanwalt fnfzehn Zehntel der vollen Gebhr (Vergleichsgebhr). Der Rechtsanwalt erh„lt die Vergleichsgebhr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daá seine Mitwirkung fr den Abschluá des Vergleichs nicht urs„chlich war. Soweit ber den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anh„ngig ist, erh„lt der Rechtsanwalt die Vergleichsgebhr nur in H”he einer vollen Gebhr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren ber die Prozeákostenhilfe anh„ngig ist.
(2) Fr die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erh„lt der Rechtsanwalt die Vergleichsgebhr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann.
(3) Soweit ber die Ansprche vertraglich verfgt werden kann, gelten die Abs„tze 1 und 2 auch bei Rechtsverh„ltnissen des ”ffentlichen Rechts.

 24.
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurcknahme oder Žnderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erh„lt der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebhr.

 24a.
(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einvernehmens nach  4 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes t„tig, erh„lt er eine Gebhr in H”he der Prozeágebhr oder der Gesch„ftsgebhr, die ihm zustnde, wenn er selbst Bevollm„chtigter w„re. Die Gebhr ist auf eine entsprechende Gebhr fr die T„tigkeit als Bevollm„chtigter anzurechnen.
(2) Bezieht sich die T„tigkeit auf eine Angelegenheit, in der die Gebhren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, erh„lt der Rechtsanwalt die H„lfte der Gebhren, die ihm zustnden, wenn er als Bevollm„chtigter oder Verteidiger beauftragt w„re;  83 Abs. 2,  85 Abs. 2,  86 Abs. 2,  106 Abs. 2 Satz 2,  109 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie  109a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebhren werden auf entsprechende Gebhren fr die T„tigkeit als Bevollm„chtigter oder Verteidiger angerechnet.
(3) Der Rechtsanwalt erh„lt fr die Prfung des Auftrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebhr in H”he von einem Zehntel bis fnf Zehnteln der vollen Gebhr, wenn er nach Prfung der Sach- und Rechtslage das Einvernehmen nicht herstellt. In den F„llen des Absatzes 2 erh„lt er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Mindestbetrag.

 25.
(1) Mit den Gebhren werden auch die allgemeinen Gesch„ftsunkosten entgolten.
(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergtung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach  19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.

 26.
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausfhrung des Auftrags entstandenen fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tats„chlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der fnfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebhren betr„gt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch h”chstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Buágeldverfahren h”chstens 30 Deutsche Mark.  11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngem„á.

 27.
(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen fr Abschriften und Ablichtungen

  1. aus Beh”rden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgem„áen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
  2. fr die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts und
  3. im brigen nur, wenn sie im Einverst„ndnis mit dem Auftraggeber zus„tzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind.

(2) Die H”he der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemiát sich nach den fr die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Betr„gen.

 28.
(1) Fr Gesch„ftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten die Fahrtkosten und die šbernachtungskosten zu erstatten; ferner erh„lt er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Gesch„ftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel auáerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten

  1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark fr jeden gefahrenen Kilometer zuzglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaá der Gesch„ftsreise regelm„áig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebhren,
  2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tats„chlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erh„lt der Rechtsanwalt bei einer Gesch„ftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 60 Deutsche Mark und von mehr als 8 Stunden 110 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen Betr„gen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Die šbernachtungskosten sind in H”he der tats„chlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

 29.
Dient eine Reise mehreren Gesch„ften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verh„ltnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausfhrung der einzelnen Gesch„fte entstanden w„ren.

 30.
Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortfhrung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden w„ren.

Dritter Abschnitt. Gebhren in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in „hnlichen Verfahren.

 31.
(1) Der zum Prozeábevollm„chtigten bestellte Rechtsanwalt erh„lt eine volle Gebhr

  1. fr das Betreiben des Gesch„fts einschlieálich der Information (Prozeágebhr),
  2. fr die mndliche Verhandlung (Verhandlungsgebhr),
  3. fr die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anh”rung oder Vernehmung einer Partei nach  613 der Zivilprozeáordnung (Beweisgebhr),
  4. fr die Er”rterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gtlichen Beilegung (Er”rterungsgebhr).

(2) Er”rterungsgebhren und Verhandlungsgebhren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, werden aufeinander angerechnet.
(3) Abs„tze 1 und 2 gelten auch fr Scheidungsfolgesachen nach  623 Abs. 1, 4,  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeáordnung.

 32.
(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr„ge, die Zurcknahme der Klage oder die Zurcknahme des Antrags enth„lt, eingereicht oder bevor er fr seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erh„lt er nur eine halbe Prozeágebhr.
(2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

 33.
(1) Fr eine nichtstreitige Verhandlung erh„lt der Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebhr. Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Entscheidung nach Lage der Akten ( 331a der Zivilprozeáordnung) beantragt wird,
  2. der Berufungskl„ger oder Revisionskl„ger ein Vers„umnisurteil beantragt oder
  3. der Kl„ger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkeiten ber die Feststellung der Rechtsverh„ltnisse zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhandelt.

(2) Stellt der Rechtsanwalt in der mndlichen Verhandlung Antr„ge nur zur Prozeá- oder Sachleitung, so erh„lt er fnf Zehntel der Verhandlungsgebhr.
(3) Der Prozeábevollm„chtigte, der im Einverst„ndnis mit der Partei die Vertretung in der mndlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt bertragen hat, erh„lt eine Gebhr in H”he von fnf Zehnteln der diesem zustehenden Verhandlungs- oder Er”rterungsgebhr, mindestens jedoch drei Zehntel der vollen Gebhr. Diese Gebhr wird auf die Verhandlungs- oder Er”rterungsgebhr des Prozeábevollm„chtigten angerechnet.

 34.
(1) Der Rechtsanwalt erh„lt die Beweisgebhr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den H„nden des Beweisfhrers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht.
(2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erh„lt der Rechtsanwalt die Beweisgebhr nur, wenn die Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluá oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

 35.
Wird in einem Verfahren, fr das mndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverst„ndnis mit den Parteien oder gem„á  128 Abs. 3,  307 Abs. 2,  331 Abs. 3 oder 495a Abs. 1 der Zivilprozeáordnung ohne mndliche Verhandlung entschieden, so erh„lt der Rechtsanwalt die gleichen Gebhren wie in einem Verfahren mit mndlicher Verhandlung.

 35a.
(weggefallen)

 36.
(1) In Ehesachen ( 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeáordnung) gilt  23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere ber den Unterhalt, im Hinblick auf eine Ehesache geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Vergleichsgebhr auáer Betracht.
(2) Ist eine Scheidungssache oder eine Klage auf Aufhebung einer Ehe anh„ngig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, ein solches Verfahren anh„ngig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erh„lt der Rechtsanwalt, der bei der Auss”hnung mitgewirkt hat, eine volle Gebhr.

 36a.
(1) Der Rechtsanwalt, der nach  625 der Zivilprozeáordnung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergtung eines zum Prozeábevollm„chtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuá fordern.
(2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergtung im Verzug, so kann der Rechtsanwalt eine Vergtung aus der Landeskasse verlangen. Die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts gelten sinngem„á.

 37.
Zum Rechtszug geh”ren insbesondere

  1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder beh”rdliches Verfahren stattfindet;
  2. auáergerichtliche Vergleichsverhandlungen;
  3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zust„ndigen Gerichts, das selbst„ndige Beweisverfahren, das Verfahren ber die Prozeákostenhilfe, die vorl„ufige Einstellung, Beschr„nkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mndliche Verhandlung hierber stattfindet, Verfahren wegen der Rckgabe einer Sicherheit ( 109 Abs. 1 und 2,  715 der Zivilprozeáordnung), die Bestellung von Vertretern durch das Prozeágericht oder das Vollstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle oder Sachverst„ndigen, die Zulassung einer Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag ( 188 der Zivilprozeáordnung), die Festsetzung des Streitwerts;
  4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter und die Žnderung seiner Entscheidungen;
  5. die Žnderung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle oder des Rechtspflegers;
  6. die Berichtigung oder Erg„nzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes; die Festsetzung des Regelunterhalts nach  642a Abs. 1 oder  642d der Zivilprozeáordnung, soweit nicht  43b Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet; die Festsetzung des fr die Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach  53e Abs. 2 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

6a. die fr die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollst„ndigung der Entscheidung;
7. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Sprungrevision ( 566a Abs. 2 der Zivilprozeáordnung), der Ausspruch ber die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu sein ( 91a, 269 Abs. 3 Satz 2,  515 Abs. 3 Satz 1,  566 der Zivilprozeáordnung), die Vollstreckbarerkl„rung eines Urteils ( 534, 560 der Zivilprozeáordnung), die Erteilung des Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach  731 der Zivilprozeáordnung erhoben wird, die Kostenfestsetzung ( 104, 107 der Zivilprozeáordnung) ausschlieálich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluá, die Einforderung der Vergtung ( 18, 19), die Herausgabe der Handakten oder ihre šbersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

 38.
(1) Wird der Einspruch gegen ein Vers„umnisurteil zurckgenommen oder verworfen, so gilt das Verfahren ber den Einspruch als besondere Angelegenheit. Die Prozeágebhr des bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Gebhr des Verfahrens ber den Einspruch angerechnet.
(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt oder die Hauptsache er”rtert, so erh„lt der Rechtsanwalt, der das Vers„umnisurteil erwirkt hat, die Gebhr fr die Verhandlung, soweit auf diese das Vers„umnisurteil ergangen ist, besonders.

 39.
Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozeá oder nach einem Vorbehaltsurteil anh„ngig bleibt ( 596, 600 der Zivilprozeáordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozeágebhr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebhr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.

 40.
(1) Das Verfahren ber einen Antrag auf Anordnung, Ab„nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfgung gilt als besondere Angelegenheit.
(2) Das Verfahren ber einen Antrag auf Ab„nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfgung bildet mit dem Verfahren ber den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfgung eine Angelegenheit.
(3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ( 943 der Zivilprozeáordnung), so erh„lt der Rechtsanwalt die Gebhren nach  11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

 41.
(1) Die Verfahren nach
a)  127a,
b)  620, 620b Abs. 1, 2,
c)  621f,
d)  641d, 641e Abs. 2, 3
der Zivilprozeáordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. Fr mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erh„lt der Rechtsanwalt die Gebhren in jedem Rechtszug nur einmal.
(2) Bei einer Einigung der Parteien erh„lt der Rechtsanwalt die Prozeágebhr nur zur H„lfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

 42.
In Verfahren nach  319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder  16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erh„lt der Rechtsanwalt die H„lfte der in  31 bestimmten Gebhren.

 43.
(1) Im Mahnverfahren erh„lt der Rechtsanwalt

  1. eine volle Gebhr fr die T„tigkeit im Verfahren ber den Antrag auf Erlaá des Mahnbescheids einschlieálich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;
  2. drei Zehntel der vollen Gebhr fr die Erhebung des Widerspruchs;
  3. fnf Zehntel der vollen Gebhr fr die T„tigkeit im Verfahren ber den Antrag auf Erlaá des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem„á  703a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeáordnung beschr„nkt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebhren werden auf die Prozeágebhr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erh„lt.
(3) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt  32 sinngem„á.

 43a.
(1) In Vereinfachten Verfahren zur Ab„nderung von Unterhaltstiteln nach den  641l bis 641p, 641r bis 641t der Zivilprozeáordnung erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel der vollen Gebhr fr die T„tigkeit im Verfahren ber den Ab„nderungsantrag.
(2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebhr wird auf die Prozeágebhr angerechnet, wenn eine Klage nach  641q der Zivilprozeáordnung erhoben wird.
(3)  32 gilt sinngem„á.

 43b.
(1) Der Rechtsanwalt erh„lt fnf Zehntel der vollen Gebhr

  1. im Verfahren ber einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach  642a, 642d der Zivilprozeáordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gtestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach  642c Nr. 2 der Zivilprozeáordnung erfolgen soll;
  2. im Verfahren ber einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach  642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeáordnung;
  3. im Verfahren ber einen Antrag auf Stundung rckst„ndiger Unterhaltsbetr„ge nach  643a Abs. 4 der Zivilprozeáordnung;
  4. im Verfahren ber einen Antrag auf Aufhebung oder Žnderung einer Entscheidung, durch die rckst„ndige Unterhaltsbetr„ge gestundet worden sind, nach  642f der Zivilprozeáordnung.

(2)  32 gilt sinngem„á.

 44.
(weggefallen)

 45.
(1) Im Aufgebotsverfahren ( 946 bis 956, 959, 977 bis 1024 der Zivilprozeáordnung) erh„lt der Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers ( 947 der Zivilprozeáordnung) fnf Zehntel der vollen Gebhr

  1. als Prozeágebhr,
  2. fr den Antrag auf Erlaá des Aufgebots,
  3. fr den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erlaá des Aufgebots gestellt wird,
  4. fr die Wahrnehmung der Aufgebotstermine.

(2) Als Vertreter einer anderen Person erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel der vollen Gebhr fr das ganze Verfahren.

 46.
(1) Im Verfahren ber Antr„ge auf Vollstreckbarerkl„rung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen oder diesem gleichgestellten Vergleichs ( 1042, 1044a, 1044b der Zivilprozeáordnung) und im Verfahren nach den  13 bis 30 des Gesetzes zur Ausfhrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 ber deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) erh„lt der Rechtsanwalt die in  31 bestimmten Gebhren.
(2) Die H„lfte der in  31 bestimmten Gebhren erh„lt der Rechtsanwalt, wenn seine T„tigkeit ausschlieálich eine gerichtliche Entscheidung ber die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erl”schen eines Schiedsvertrages oder die Anordnung der von Schiedsrichtern fr erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ( 1045 der Zivilprozeáordnung) betrifft.

 47.
(1) Im Verfahren ber Antr„ge auf Vollstreckbarerkl„rung ausl„ndischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausl„ndischen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Aufhebung oder Ab„nderung der Vollstreckbarerkl„rung oder der Vollstreckungsklausel erh„lt der Rechtsanwalt die in  31 bestimmten Gebhren auch dann, wenn durch Beschluá entschieden wird.
(2) Im Verfahren ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erh„lt der Rechtsanwalt die gleichen Gebhren wie im ersten Rechtszug.
(3) Das Verfahren nach  3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausfhrung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ™sterreich vom 6. Juni 1959 ber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und ”ffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. M„rz 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozeágebhr, die der Rechtsanwalt fr das Verfahren nach  3 Abs. 1 des genannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten hat, wird jedoch auf die gleiche Gebhr des Verfahrens nach  3 Abs. 2 zu zwei Dritteln angerechnet.

 48.
Im selbst„ndigen Beweisverfahren erh„lt der Rechtsanwalt die in  31 bestimmten Gebhren.

 49.
(1) Im Verfahren ber die vorl„ufige Einstellung, Beschr„nkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung erh„lt der Rechtsanwalt, wenn eine abgesonderte mndliche Verhandlung hierber stattfindet, drei Zehntel der in  31 bestimmten Gebhren. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozeágericht gestellt, so erh„lt der Rechtsanwalt die Prozeágebhr nur einmal. Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
(2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerkl„rung der durch Rechtsmittelantr„ge nicht angefochtenen Teile eines Urteils ( 534, 560 der Zivilprozeáordnung) erh„lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebhr.

 50.
Im Verfahren vor dem Prozeágericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verl„ngerung oder Verkrzung einer R„umungsfrist ( 721, 794a der Zivilprozeáordnung) erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel der in  31 bestimmten Gebhren, wenn das Verfahren mit dem Verfahren ber die Hauptsache nicht verbunden ist.

 51.
(1) Im Verfahren ber die Prozeákostenhilfe erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel der in  31 bestimmten Gebhren. In mehreren Verfahren dieser Art erh„lt der Rechtsanwalt die Gebhren in jedem Rechtszug nur einmal. Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
(2) Im Verfahren ber die Bewilligung der Prozeákostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach  124 Nr. 1 der Zivilprozeáordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem fr die Hauptsache maágebenden Wert; im brigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 52.
(1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeábevollm„chtigten fhrt, erh„lt hierfr eine Gebhr in H”he der dem Prozeábevollm„chtigten zustehenden Prozeágebhr.
(2) Der Rechtsanwalt, der im Einverst„ndnis mit dem Auftraggeber mit der šbersendung der Akten an den Rechtsanwalt des h”heren Rechtszugs gutachtliche Žuáerungen verbindet, erh„lt hierfr die in Absatz 1 bestimmte Gebhr.

 53.
Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverst„ndnis der Prozeábevollm„chtigte nur fr die mndliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausfhrung der Parteirechte bertragen hat, erh„lt neben der Verhandlungs- oder Er”rterungsgebhr ein halbe Prozeágebhr. Diese Prozeágebhr erh„lt er auch dann, wenn der Auftrag vor der mndlichen Verhandlung erledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mndlichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme, so erh„lt der Rechtsanwalt auáerdem die Beweisgebhr.

 54.
Der Rechtsanwalt, dessen T„tigkeit sich auf die Vertretung in der Beweisaufnahme beschr„nkt, erh„lt fr den Rechtszug je fnf Zehntel der Prozeá- und der Beweisgebhr. Der Rechtsanwalt erh„lt die Beweisgebhr nicht, wenn sich der Auftrag ohne Wahrnehmung eines Termins erledigt.

 55.
Der Rechtsanwalt, dessen T„tigkeit sich auf ein Verfahren auf Žnderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle ( 576 der Zivilprozeáordnung) beschr„nkt, erh„lt drei Zehntel der im  31 bestimmten Gebhren. Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

 56.
(1) Der nicht zum Prozeábevollm„chtigten bestellte Rechtsanwalt erh„lt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, eine halbe Gebhr fr

  1. die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schrifts„tzen,
  2. die Wahrnehmung von anderen als zur mndlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen.

(2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Schriftsatz ausgeh„ndigt oder eingereicht oder der Termin begonnen hat, so erh„lt der Rechtsanwalt nur drei Zehntel der vollen Gebhr.
(3)  120 gilt sinngem„á.

 57.
(1) Drei Zehntel der im  31 bestimmten Gebhren erh„lt der Rechtsanwalt fr die T„tigkeit in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten und Fnften Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschlieálich der Nebenforderungen, nach dem Wert der herauszugebenden Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung fr den Gl„ubiger hat. Soll ein bestimmter Gegenstand gepf„ndet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maágebend. Wird knftig f„llig werdendes Arbeitseinkommen nach  850d Abs. 3 der Zivilprozeáordnung gepf„ndet, so sind die noch nicht f„lligen Ansprche nach  17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten. Im Verteilungsverfahren ( 858 Abs. 5,  872 bis 877 und 882 der Zivilprozeáordnung) ist h”chstens der zu verteilende Geldbetrag maágebend. Im Verfahren ber den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach  807 der Zivilprozeáordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der einschlieálich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert betr„gt jedoch h”chstens 3000 Deutsche Mark. In Verfahren ber Antr„ge des Schuldners sowie in Verfahren ber Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdefhrers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 58.
(1) In der Zwangsvollstreckung ( 57) gilt jede Vollstreckungsmaánahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gl„ubigers als eine Angelegenheit.
(2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere

  1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach  731 der Zivilprozeáordnung erhoben wird;
  2. die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in  750 der Zivilprozeáordnung genannten Urkunden;
  3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag ( 761 der Zivilprozeáordnung);
  4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers ( 827 Abs. 1,  854 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung) oder eines Sequesters ( 848, 855 der Zivilprozeáordnung);
  5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts zu betreiben ( 882a der Zivilprozeáordnung);
  6. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld ( 890 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung);
  7. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaánahme.

(3) Als besondere Angelegenheiten gelten

  1. Verfahren ber Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die  732 der Zivilprozeáordnung anzuwenden ist;
  2. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ( 733 der Zivilprozeáordnung);
  3. Verfahren ber Antr„ge nach den  765a, 813a, 851a, 851b der Zivilprozeáordnung und  30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes; jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren ber Antr„ge auf Žnderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit;
  4. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpf„ndung ( 811a der Zivilprozeáordnung);

4a. das Verfahren ber einen Antrag nach  825 der Zivilprozeáordnung;
5. die Ausfhrung der Zwangsvollstreckung in ein gepf„ndetes Verm”gensrecht durch Verwaltung ( 857 Abs. 4 der Zivilprozeáordnung);
6. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek ( 867, 870a der Zivilprozeáordnung);
7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird ( 887 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung);
8. das Verfahren zur Ausfhrung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel ( 888 der Zivilprozeáordnung);
9. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gem„á  890 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung;
10. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des  890 Abs. 3 der Zivilprozeáordnung;
11. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( 900, 901 der Zivilprozeáordnung);
12. das Verfahren auf L”schung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ( 915 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung);
13. das Ausben der Ver”ffentlichungsbefugnis.

 59.
(1) Die Vorschriften der  57 und 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfgung ( 928 bis 934, 936 der Zivilprozeáordnung) sinngem„á.
(2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfgung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil.

 60.
Fr die Vertretung im Verteilungsverfahren ( 858 Abs. 5,  872 bis 877, 882 der Zivilprozeáordnung) erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausfhrung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Gebhr.

 61.
(1) Fnf Zehntel der im  31 bestimmten Gebhren erh„lt der Rechtsanwalt

  1. im Beschwerdeverfahren;
  2. im Verfahren ber die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz.

(2) In derselben Angelegenheit erh„lt der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebhren nur einmal.
(3) Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

 61a.
Bei Scheidungsfolgesachen erh„lt der Rechtsanwalt im Verfahren ber die Beschwerde nach  621e Abs. 1 und  629a Abs. 2 der Zivilprozeáordnung sowie ber die weitere Beschwerde nach  621e Abs. 2 und  629a Abs. 2 der Zivilprozeáordnung die in  31 bestimmten Gebhren. Die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 4, 5.

 62.
(1) Im Verfahren vor den Gerichten fr Arbeitssachen und vor dem Schiedsgericht ( 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á.
(2) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschluáverfahrens erh„lt der Rechtsanwalt die Gebhren nach  11 Abs. 1 Satz 4.
(3) Die H„lfte der in  31 bestimmten Gebhren erh„lt der Rechtsanwalt, wenn seine T„tigkeit ausschlieálich eine gerichtliche Entscheidung ber die Bestimmung einer Frist ( 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters ( 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung ( 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft.  67 Abs. 4 gilt sinngem„á.

 63.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fr folgende Verfahren sinngem„á:

  1. Verfahren nach der Verordnung ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);
  2. Verfahren nach  43 des Wohnungseigentumsgesetzes;
  3. Verfahren nach dem Gesetz ber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667);
  4. Verfahren nach  76 des Gesetzes zur Ausfhrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 ber deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003).

(2) Im Verfahren ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erh„lt der Rechtsanwalt die gleichen Gebhren wie im ersten Rechtszug.
(3) Im Verfahren nach der Verordnung ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) erh„lt der Rechtsanwalt die im  31 bestimmten Gebhren nur zur H„lfte.
(4) Im Verfahren nach  35 Abs. 1 Nr. 1 und  36 des Gesetzes ber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) erh„lt der Rechtsanwalt die im  31 bestimmten Gebhren nur zu drei Zehnteln; die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in dem eine mndliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muá, ohne mndliche Verhandlung entschieden, so erh„lt der Rechtsanwalt die gleichen Gebhren wie in einem Verfahren mit mndlicher Verhandlung.

 64.
(1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, im Verfahren nach  14 des Gesetzes ber die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999) und im Verfahren nach  22 des Umstellungserg„nzungsgesetzes und  9 Abs. 3 des Zweiten Umstellungserg„nzungsgesetzes erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel der vollen Gebhr fr jeden Rechtszug.  23 gilt nicht.
(2) Die Gebhr wird nach dem Nennwert der Hauptforderung berechnet; wenn das Verfahren lediglich Nebenforderungen betrifft, nach der H”he der Rckst„nde. Betrifft das Verfahren lediglich die Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, so wird die Gebhr nach dem einj„hrigen Miet- oder Pachtzins berechnet.

 65.
(1) Eine volle Gebhr erh„lt der Rechtsanwalt

  1. im Gteverfahren vor einer Gtestelle der in  794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Art;
  2. im Verfahren vor einem Ausschuá der in  111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art;
  3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorl„ufigen Entscheidung von Arbeitssachen;
  4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gtestellen oder Schiedsstellen.

Auf die Prozeágebhr, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erh„lt, wird die Gebhr nicht angerechnet.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt eine volle Gebhr fr die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren erzielt wird.  23 gilt nicht.

 65a.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr„nkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á. Die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 4.

 65b.
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach  15 des Gesetzes ber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á. Die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 4.

 66.
(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ber die Berufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt die in  31 bestimmten Gebhren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht

  1. ber die in  23 Abs. 4,  50 Abs. 1 und 2,  73 Abs. 3 des Patentgesetzes,  18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes,  4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit  18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und  34 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes genannten Angelegenheiten,
  2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluá richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurckgewiesen oder durch den ber einen L”schungsantrag entschieden worden ist,
  3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluá richtet,

a) durch den ber die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf L”schung oder ber die Erinnerung gegen einen solchen Beschluá entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung ( 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zurckgewiesen worden ist.
In den brigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht bestimmen sich die Gebhren nach  61.
(3) Die Gebhren im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren nach  11 Abs. 1 Satz 4.

 66a.
(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof nach  25, 29 des Einfhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  109 des Strafvollzugsgesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á; die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2) Im Verfahren ber die Rechtsbeschwerde nach  116 des Strafvollzugsgesetzes erh„lt der Rechtsanwalt die gleichen Gebhren wie im ersten Rechtszug; die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 4.

 67.
(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á.
(2) Die Verhandlungsgebhr erh„lt der Rechtsanwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne mndliche Verhandlung erlassen wird.
(3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren erh„lt der Rechtsanwalt die Gebhren nach  11 Abs. 1 Satz 4.
(4) Fr die Berechnung der Gebhren des im schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeábevollm„chtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des  1036 der Zivilprozeáordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als ein Rechtszug.

Vierter Abschnitt. Gebhren im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung.

 68.
(1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschlieálich der Einstellungsverfahren nach  30 bis 30d, 180 Abs. 2 erh„lt der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten

  1. fr das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebhr;
  2. fr die Wahrnehmung der Versteigerungstermine vier Zehntel der vollen Gebhr;
  3. fr das Verteilungsverfahren drei Zehntel der vollen Gebhr; diese Gebhr erh„lt der Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mitwirkung eine auáergerichtliche Verteilung stattfindet.

(2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, so erh„lt er zwei Zehntel der vollen Gebhr fr das ganze Verfahren.
(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich

  1. bei der Vertretung des Gl„ubigers oder eines anderen nach  9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gl„ubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur maágebend, wenn es sich um einen nach  10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung ( 66 Abs. 1,  74a Abs. 5 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erl”s sind maágebend, wenn sie geringer sind;
  2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erl”s; bei Miteigentmern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maágebend;
  3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des h”chsten fr den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung.

 69.
(1) Im Verfahren der Zwangsverwaltung nach dem Gesetz ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erh„lt der Rechtsanwalt

  1. fr die Vertretung des Antragstellers im Verfahren ber den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts drei Zehntel der vollen Gebhr;
  2. fr die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschlieálich des Verteilungsverfahrens und fr die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschlieálich des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebhr, mindestens jedoch 75 Deutsche Mark.

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maágebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprche, wegen deren das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach  8 Abs. 2 Satz 2.

 70.
(1) In den Angelegenheiten der  68 und 69 erh„lt der Rechtsanwalt fr die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fnf Zehntel der vollen Gebhr

  1. als Prozeágebhr;
  2. fr die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine;
  3. fr die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren;  34 gilt sinngem„á.

(2) Soweit sich die Gerichtsgebhren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach  57 Abs. 2 Satz 6.

 71.
Fr die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem Verteilungsverfahren auáerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,  68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngem„á.

Fnfter Abschnitt. Gebhren in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie in seerechtlichen Verteilungsverfahren

 72.
Im Verfahren ber einen Antrag auf Er”ffnung des Konkursverfahrens ( 104 bis 106 der Konkursordnung) erh„lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebhr; vertritt er einen Gl„ubiger, so erh„lt er die H„lfte der vollen Gebhr.

 73.
Fr die Vertretung im Konkursverfahren erh„lt der Rechtsanwalt die H„lfte der vollen Gebhr.

 74.
Fr die T„tigkeit im Zwangsvergleichsverfahren erh„lt der Rechtsanwalt eine besondere volle Gebhr.

 75.
Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so erh„lt er drei Zehntel der vollen Gebhr.

 76.
Der Rechtsanwalt erh„lt besonders fnf Zehntel der in  31 bestimmten Gebhren

  1. im Beschwerdeverfahren;
  2. im Verfahren ber Antr„ge auf Anordnung von Sicherheitsmaáregeln im Falle des  197 Abs. 2 der Konkursordnung.

Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

 77.
(1) Die Gebhren der  72 bis 74 sowie des  76 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluá ber die Er”ffnung des Konkursverfahrens ( 109 der Konkursordnung) oder den Beschluá ber die Best„tigung eines Zwangsvergleichs ( 189, 230 Abs. 2,  236 der Konkursordnung) werden, wenn der Auftrag vom Gemeinschuldner erteilt ist, nach dem Betrag der Aktivmasse ( 37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet.
(2) Ist der Auftrag von einem Konkursgl„ubiger erteilt, so werden die Gebhren der  72, 73, 75 und die Gebhren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluá ber die Er”ffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Gebhr des  74 und die Gebhren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluá ber die Best„tigung eines Zwangsvergleichs nach dem Wert der Forderung des Gl„ubigers unter sinngem„áer Anwendung des  148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

 78.
Das wiederaufgenommene Konkursverfahren ist eine besondere Angelegenheit.

 79.
Im Verfahren ber den Antrag auf Er”ffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erh„lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebhr; vertritt er einen Gl„ubiger, so erh„lt er die H„lfte der vollen Gebhr.

 80.
(1) Fr die Vertretung im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses erh„lt der Rechtsanwalt eine volle Gebhr. Er erh„lt nur eine halbe Gebhr, wenn seine T„tigkeit vor dem Vergleichstermin beendet ist.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt besonders fnf Zehntel der vollen Gebhr

  1. im Beschwerdeverfahren;
  2. im Verfahren ber Antr„ge auf Anordnung von Sicherungsmaáregeln ( 88 Abs. 2 der Vergleichsordnung).

 81.
Die Gebhren der  79 und 80 werden bei der Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der Aktiven ( 36 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Bei der Vertretung eines Gl„ubigers werden die Gebhr des  79 nach dem Nennwert der Forderung und die Gebhren des  80 nach dem Wert der Forderung unter sinngem„áer Anwendung des  148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

 81a.
(1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung gelten  72 erster Halbsatz,  73, 75 entsprechend.  77 gilt entsprechend mit der Maágabe, daá an die Stelle der Aktivmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt besonders drei Zehntel der in  31 bestimmten Gebhren:

  1. im Verfahren ber eine Beschwerde ( 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) oder ber eine Erinnerung ( 12 Abs. 2, 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);
  2. im Verfahren ber Antr„ge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaáregeln ( 8 Abs. 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);
  3. im Verfahren ber Antr„ge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung, soweit diese auf  17 Abs. 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung gesttzt werden.

Die Vorschriften der  32, 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

 82.
Die Gebhren werden fr jeden Auftrag gesondert ohne Rcksicht auf andere Auftr„ge berechnet.

Sechster Abschnitt. Gebhren in Strafsachen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

1. Gebhren des gew„hlten Verteidigers und anderer gew„hlter Vertreter.

 83.
(1) Der Rechtsanwalt erh„lt im ersten Rechtszug als Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Gebhren:

  1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zust„ndigkeit des Schwurgerichts geh”ren, 170 bis 2.540 Deutsche Mark;
  2. im Verfahren vor der groáen Strafkammer und vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebhr nicht nach Nummer 1 bestimmt, 120 bis 1.520 Deutsche Mark;
  3. im Verfahren vor dem Sch”ffengericht, dem Jugendsch”ffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter
  4. bis 1.300 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ber einen Kalendertag hinaus, so erh„lt der Rechtsanwalt fr jeden weiteren Verhandlungstag in den F„llen des Absatzes 1
Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark,
Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark,
Nr. 3 100 bis 650 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten fr den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.
(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuá und reicht der Gebhrenrahmen des Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte T„tigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann der Gebhrenrahmen um bis zu 25 vom Hundert berschritten werden.

 84.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erh„lt der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlaá des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anh„ngigen Verfahren, in dem er nur auáerhalb der Hauptverhandlung t„tig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die H„lfte der Gebhren des  83 Abs. 1;  83 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Wird das Verfahren nicht nur vorl„ufig eingestellt oder erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zurcknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl frher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der fr die Hauptverhandlung vorgesehen war, so erh„lt der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, die Gebhren des  83 Abs. 1, es sei denn, ein Beitrag zur F”rderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich;  83 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh„ngig geworden, so bestimmt sich die Gebhr nach der Ordnung des Gerichts, das fr das Hauptverfahren zust„ndig gewesen w„re.

 85.
(1) Der Rechtsanwalt erh„lt im Berufungsverfahren als Verteidiger 120 bis 1.520 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ber einen Kalendertag hinaus, so erh„lt der Rechtsanwalt fr jeden weiteren Verhandlungstag 120 bis 760 Deutsche Mark. Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten fr den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.
(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nur auáerhalb der Hauptverhandlung t„tig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht statt, so erh„lt er die H„lfte der Gebhr des Absatzes 1.
(4)  83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, auch  84 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

 86.
(1) Der Rechtsanwalt erh„lt im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Gebhren:
1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
170 bis 2.540 Deutsche Mark;
2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht
120 bis 1.520 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ber einen Kalendertag hinaus, so erh„lt der Rechtsanwalt fr jeden weiteren Verhandlungstag in den F„llen des Absatzes 1
Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark,
Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten fr den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.
(3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur auáerhalb der Hauptverhandlung t„tig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so erh„lt er die H„lfte der Gebhren des Absatzes 1.
(4)  83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 87.
Durch die Gebhren der  83 bis 86 wird die gesamte T„tigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu geh”rt auch die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs.

 88.
Wenn der Rechtsanwalt eine T„tigkeit fr den Beschuldigten ausbt, die sich auf die Einziehung oder den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung, die Abfhrung des Mehrerl”ses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, so ist bei den nach  12 maágebenden Umst„nden auch der Gegenstandswert ( 7) angemessen zu bercksichtigen. Der Gebhrenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer nach diesem Gegenstandswert berechneten vollen Gebhr ( 11) berschritten werden, soweit der Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte T„tigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten. šbt der Rechtsanwalt eine T„tigkeit fr den Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt, und reicht der Gebhrenrahmen nicht aus, um die gesamte T„tigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom Hundert berschritten werden.

 89.
(1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Strafverfahren einen aus der Straftat erwachsenen verm”gensrechtlichen Anspruch geltend, so erh„lt der Rechtsanwalt neben den Gebhren eines Verteidigers an Stelle der in  31 bestimmten Gebhren im ersten Rechtszug das Doppelte, im Berufungs- und im Revisionsverfahren das Zweieinhalbfache der vollen Gebhr ( 11). Wird der Anspruch im Berufungsverfahren erstmalig geltend gemacht, so erh”ht sich fr das Berufungsverfahren die Gebhr nicht.
(2) Wird der Rechtsanwalt als Prozeábevollm„chtigter des Beschuldigten wegen desselben Anspruchs im brgerlichen Rechtsstreit t„tig, so werden zwei Drittel der Gebhr, die ihm fr die Abwehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf die im brgerlichen Rechtsstreit anfallenden Gebhren angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese weniger als zwei Drittel der ihm im brgerlichen Rechtsstreit zustehenden Gebhren erhalten wrde.
(3) Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen verm”gensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erh„lt er nur die im Absatz 1 bestimmte Gebhr. Absatz 2 gilt sinngem„á.
(4) Die Gebhr fr die Mitwirkung beim Abschluá eines Vergleichs nach  23 bleibt unberhrt.

 90.
(1) Fr die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung ber den Antrag gelten die in  83 Abs. 1 bestimmten Gebhren;  83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gebhren gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens abr„t.
(2) Der Gebhrenrahmen bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat.

 91.
Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts, ohne daá ihm sonst die Verteidigung bertragen ist, auf

  1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Antr„ge, Gesuche oder Erkl„rungen oder eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erw„hnte Beistandsleistung;
  2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkl„ger oder Nebenkl„ger eingelegten Berufung, die Fhrung des Verkehrs mit dem Verteidiger, die Beistandsleistung fr den Beschuldigten bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung oder einer mndlichen Verhandlung oder einer Augenscheinseinnahme auáerhalb der Hauptverhandlung oder die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage ( 172 Abs. 2 bis 4,  173 der Strafprozeáordnung);
  3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begrndung der Revision oder zur Erkl„rung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkl„ger oder Nebenkl„ger eingelegte Revision;

so erh„lt er in den F„llen der
Nummer 1 eine Gebhr von 30 bis 340 Deutsche Mark,
Nummer 2 eine Gebhr von 50 bis 640 Deutsche Mark,
Nummer 3 eine Gebhr von 70 bis 1010 Deutsche Mark.

 92.
(1) Mit der Gebhr fr die Rechtfertigung der Berufung oder die Begrndung der Revision ist die Gebhr fr die Einlegung des Rechtsmittels entgolten.
(2) Im brigen erh„lt der Rechtsanwalt mit der Beschr„nkung des  13 fr jede der in  91 bezeichneten T„tigkeiten eine gesonderte Gebhr. Wird ihm die Verteidigung bertragen, so werden die Gebhren des  91 auf die dem Rechtsanwalt als Verteidiger zustehenden Gebhren angerechnet.

 93.
Fr die Vertretung in einer Gnadensache erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr von 40 bis 500 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch dann zu, wenn ihm die Verteidigung bertragen war.

 94.
(1) Fr die T„tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatkl„gers gelten die Vorschriften der  83 bis 93 sinngem„á.
(2) Durch die Widerklage erh”hen sich die Gebhren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatkl„gers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch dann nicht, wenn der Privatkl„ger nicht der Verletzte ist.
(3) Fr die Mitwirkung beim Abschluá eines Vergleichs erh„lt der Rechtsanwalt des Privatkl„gers und des Beschuldigten eine weitere Gebhr in H”he von
30 bis 250 Deutsche Mark.
Die Vorschrift des  23 bleibt unberhrt.
(4) Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung der Privatklage, so erh„lt er eine Gebhr von
50 bis 640 Deutsche Mark.
Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privatkl„gers bertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte Gebhr auf die Gebhren angerechnet, die ihm als Vertreter des Privatkl„gers zustehen.
(5) Fr die T„tigkeit des Beistands oder Vertreters in einem Shneversuch nach  380 der Strafprozeáordnung erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr von 30 bis 250 Deutsche Mark und fr die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten eine weitere Gebhr von 30 bis 250 Deutsche Mark.

 95.
Fr die T„tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenkl„gers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der  83 bis 93 sinngem„á; fr die T„tigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erh„lt der Rechtsanwalt die H„lfte der Gebhren.

 96.
(1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Gebhren zu

  1. im Verfahren ber die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluá ( 464b der Strafprozeáordnung) oder Kostenansatz und im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung ber diese Erinnerung;
  2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die ber einen aus der Straftat erwachsenen verm”gensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind ( 406b, 464b der Strafprozeáordnung), fr die Mitwirkung bei der Ausbung der Ver”ffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

(2) Die Gebhren bestimmen sich nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

 96a.
Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen ( 464b, 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeáordnung) an den Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse gegenber dem Angeschuldigten erkl„rte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeintr„chtigen wrde.

 96b.
(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erh„lt der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebhr des  83 Abs. 1 Nr. 2; im brigen gilt  83 sinngem„á. Findet eine mndliche Er”rterung nicht statt, so gilt  84 Abs. 1 sinngem„á.
(2) Im Beschwerdeverfahren ( 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erh„lt der Rechtsanwalt die Gebhr des  85 Abs. 1; im brigen gilt  85 sinngem„á.

 96c.
Im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung ( 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5,  13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erh„lt der Rechtsanwalt anstelle der in  31 bestimmten Gebhren das Eineinhalbfache der vollen Gebhr ( 11).

2. Gebhren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des beigeordneten Rechtsanwalts.

 97.
(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erh„lt er anstelle der gesetzlichen Gebhr das Vierfache der in den  83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten Mindestbetr„ge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die H„lfte des H”chstbetrages. Im Falle des  90 Abs. 1 Satz 2 gibt dies nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach  364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeáordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach  364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung getroffen hat. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuá, erh„lt der Rechtsanwalt in den F„llen des  83 Abs. 1, der  84, 85 Abs. 1, des  86 Abs. 1 oder des  90 anstelle des Vierfachen das Fnffache der Mindestgebhr. In den F„llen der  23, 89, 96c ist  123 anzuwenden.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt ferner Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse.  126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngem„á; die Feststellung nach  126 Abs. 2 kann auch fr andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden. Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Maágabe der S„tze 1 und 2 vergtet, wenn er nach  364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeáordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach  364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung getroffen hat.
(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erh„lt er die Vergtung auch fr seine T„tigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschlieálich seiner T„tigkeit vor Erhebung der Klage.
(4) Wegen des Vorschusses gelten  127 Satz 1,  98 sinngem„á.

 97a.
(1) Der nach  34a des Einfhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson beigeordnete Rechtsanwalt erh„lt fr seine gesamte T„tigkeit das Zweifache der H”chstgebhr des  83 Abs. 1 Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Auslagen. Fr eine besonders umfangreiche T„tigkeit bewilligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine h”here Gebhr als nach Satz 1.
(2) Die Vergtung wird auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Landgerichts festgesetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(3) Im brigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngem„á.

 98.
(1) Die aus der Staatskasse zu gew„hrende Vergtung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.  104 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung gilt sinngem„á.
(2) šber die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschluá.
(3) Gegen den Beschluá ist Beschwerde nach den Vorschriften der  304 bis 310, 311a der Strafprozeáordnung zul„ssig.
(4) Das Verfahren ber die Erinnerung und ber die Beschwerde ist gebhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 99.
(1) In besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt fr das ganze Verfahren oder fr einzelne Teile des Verfahrens auf Antrag eine Pauschvergtung zu bewilligen, die ber die Gebhren des  97 hinausgeht.
(2) šber den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht geh”rt, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anh„ngig ist oder war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu h”ren.

 100.
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebhren eines gew„hlten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuá fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entf„llt insoweit, als die Staatskasse nach den  97 und 99 Gebhren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anh”rung des Beschuldigten feststellt, daá dieser ohne Beeintr„chtigung des fr ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh„ngig geworden, so entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der  304 bis 311a der Strafprozeáordnung zul„ssig.
(3) Der fr den Beginn der Verj„hrung maágebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlieáenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Gerichts ist der Lauf der Verj„hrungsfrist nicht abh„ngig.

 101.
(1) Vorschsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung fr seine T„tigkeit in der Strafsache von dem Beschuldigten oder einem Dritten nach dieser Gebhrenordnung oder auf Grund einer Vereinbarung erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebhren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt von dem Beschuldigten oder einem Dritten Zahlungen empfangen, nachdem er Gebhren aus der Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rckzahlung an die Staatskasse verpflichtet.
(2) Die Anrechnung oder Rckzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach  97 zustehenden Gebhr erhalten wrde.
(3) Vorschsse und Zahlungen, die fr die Anrechnung oder die Pflicht zur Rckzahlung nach den Abs„tzen 1 und 2 von Bedeutung sind, hat der Rechtsanwalt der Staatskasse anzuzeigen.

 102.
Fr die Gebhren des Rechtsanwalts, der dem Privatkl„ger, dem Nebenkl„ger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der  97 bis 101 sinngem„á.

 103.
(1) Staatskasse im Sinne dieser Vorschriften ist die Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, so zahlt die Bundeskasse die Vergtung, die der Rechtsanwalt w„hrend der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darber hinaus zustehende Vergtung. Dies gilt sinngem„á, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

Siebenter Abschnitt. Gebhren in Buágeldverfahren.

 104.
(weggefallen)

 105.
(1) Im Buágeldverfahren vor der Verwaltungsbeh”rde und dem sich anschlieáenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht erh„lt der Rechtsanwalt als Verteidiger die H„lfte der Gebhr des  83 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Im Buágeldverfahren vor dem Amtsgericht erh„lt der Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebhren des  83 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Im brigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem„á.

Achter Abschnitt. Gebhren in Verfahren nach dem Gesetz ber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen.

 105a.
(1) Der Rechtsanwalt erh„lt fr die Beistandsleistung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft die H„lfte der Gebhr des  83 Abs. 1 Nr. 3, vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof die H„lfte der Gebhr des  83 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Im brigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem„á.

Neunter Abschnitt. Gebhren in Verfahren nach dem Gesetz ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

 106.
(1) Fr die Beistandsleistung nach den  40, 45 Abs. 6,  53, 61 Abs. 1 Satz 3,  65, 71 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erh„lt der Rechtsanwalt die H„lfte der Gebhr des  83 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Fr die Beistandsleistung bei einer mndlichen Verhandlung erh„lt er die Gebhr des  83 Abs. 1 Nr. 1. Erstreckt sich die Verhandlung ber einen Kalendertag hinaus, so erh„lt der Rechtsanwalt fr jeden weiteren Verhandlungstag die Gebhr des  83 Abs. 2 Nr. 1.

 107.
(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden ( 31 Abs. 2 Satz 3,  33 Abs. 3,  36 Abs. 2 Satz 2,  40 Abs. 2,  45 Abs. 6,  52 Abs. 2 Satz 2,  53 Abs. 2,  65, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen), so erh„lt er anstelle der gesetzlichen Gebhr das Vierfache der in  106 bestimmten Mindestbetr„ge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die H„lfte des H”chstbetrages.
(2)  97 Abs. 2 und 4,  98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die  99, 101 und 103 gelten sinngem„á. In den F„llen der Bestellung fr Verfahren nach den  53, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt  98 Abs. 3 sinngem„á.

 108.
Durch die in den  106 und 107 bestimmten Gebhren wird die gesamte T„tigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. Hierzu geh”ren auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Antr„gen und Erkl„rungen an die beteiligten Beh”rden.

Zehnter Abschnitt. Gebhren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung von Seeunf„llen und bei Freiheitsentziehungen.

 109.
(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 8 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem„á.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt als Verteidiger im f”rmlichen Disziplinarverfahren einschlieálich des vorangegangenen Verfahrens folgende Gebhren:

  1. Im ersten Rechtszug 120 bis 1.520 Deutsche Mark,
  2. im zweiten Rechtszug 130 bis 1.820 Deutsche Mark,
  3. im dritten Rechtszug 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

(3) Erstreckt sich die Hauptverhandlung ber einen Kalendertag hinaus, so erh„lt der Rechtsanwalt fr jeden weiteren Verhandlungstag in den F„llen des Absatzes 2
Nr. 1 120 bis 760 Deutsche Mark,
Nr. 2 130 bis 910 Deutsche Mark,
Nr. 3 170 bis 1.270 Deutsche Mark.
(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten einschlieálich Verfahren der Beschwerde erh„lt der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im f”rmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebhr von 70 bis 910 Deutsche Mark.
(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ber die Disziplinarverfgung erh„lt der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebhr von 50 bis 650 Deutsche Mark. Erstreckt sich die mndliche Verhandlung oder Beweiserhebung ber einen Kalendertag hinaus, so erh„lt der Rechtsanwalt fr jeden weiteren Tag eine Gebhr von 40 bis 530 Deutsche Mark.
(6) Im Verfahren ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr von 90 bis 1.270 Deutsche Mark.
(7) Im Verfahren auf Ab„nderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr von 50 bis 650 Deutsche Mark.
(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten und im gerichtlichen Verfahren ber die nachtr„gliche Aufhebung einer Disziplinarmaánahme erh„lt der Rechtsanwalt jeweils eine Gebhr von 40 bis 500 Deutsche Mark.

 109a.
(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erh„lt der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Gebhr des  109 Abs. 2 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebhr des  109 Abs. 2 Nr. 2.
(2)  109 Abs. 3 gilt sinngem„á.

 110.
(1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem„á. Die Gebhren richten sich in der ersten Instanz nach den fr das Verfahren vor dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in jedem Rechtszug nach den fr das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.
(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspflicht handelt, gilt die Vorschrift des  114 ber das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngem„á.

 111.
(1) Bei der Untersuchung von Seeunf„llen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem„á.
(2) Die Gebhren richten sich im Verfahren vor dem Seeamt nach den fr das Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor dem Oberseeamt nach den fr das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.

 112.
(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen erh„lt der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebhr
von 50 bis 650 Deutsche Mark

  1. fr seine T„tigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,
  2. fr die Mitwirkung bei der mndlichen Anh”rung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, und bei der mndlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverst„ndigen.

(2) Im Verfahren ber die Fortdauer der Freiheitsentziehung und im Verfahren ber Antr„ge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erh„lt der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebhr von 40 bis 390 Deutsche Mark

  1. fr seine T„tigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,
  2. fr die Mitwirkung bei der mndlichen Anh”rung der Person, der die Freiheit entzogen ist, und bei der mndlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverst„ndigen.

(3) Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung von Antr„gen, Gesuchen oder Erkl„rungen oder auf eine sonstige Beistandsleistung, so erh„lt er eine Gebhr von 30 bis 340 Deutsche Mark.
(4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erh„lt er das Vierfache der in den Abs„tzen 1, 2 und 3 bestimmten Mindestgebhren aus der Staatskasse;  97 Abs. 2, 4,  98 bis 101, 103 gelten sinngem„á.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten sinngem„á im Verfahren ber Unterbringungsmaánahmen ( 70 Abs. 1 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Elfter Abschnitt. Gebhren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften, vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.

 113.
(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts fr Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht geh”ren, gelten sinngem„á in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

  1. Verfahren ber die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluá von Wahlen und Abstimmungen,
  2. Verfahren ber die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
  3. Verfahren ber Anklagen gegen den Bundespr„sidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter,
  4. Verfahren ber sonstige Gegenst„nde, die in einem dem Strafprozeá „hnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngem„á. Die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 4. Der Gegenstandswert ist unter Bercksichtigung aller Umst„nde, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T„tigkeit sowie der Verm”gens- und Einkommensverh„ltnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 Deutsche Mark.

 113a.
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngem„á. Die Gebhren richten sich nach  11 Abs. 1 Satz 4. Die Prozeágebhr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Prozeágebhr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenber dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die fr die Gerichtsgebhren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluá fest.  10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngem„á.
(2) Ist fr das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, die Gebhr nur dem Mindest- und H”chstbetrag nach bestimmt, so erh„lt der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebhr von 170 bis 2.540 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, Verteidiger, Prozeábevollm„chtigter, Beistand oder Vertreter, so erh„lt er in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebhr nur, wenn er vor dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften mndlich verhandelt; die Gebhr betr„gt 170 bis 1.270 Deutsche Mark.

 114.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngem„á.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor einem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebhren nach  11 Abs. 1 Satz 4, im Verfahren vor dem Finanzgericht Gebhren nach  11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(3) Im Verfahren nach  84 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach  130a Satz 2 in Verbindung mit  125 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erh„lt der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebhr.
(4) Ist die Klage nach  45 der Finanzgerichtsordnung als auáergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die Prozeágebhr die neu entstehende oder eine in demselben Verwaltungsverfahren bereits entstandene Gesch„ftsgebhr angerechnet.
(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erlaá einer einstweiligen Anordnung gilt  40 sinngem„á. Bei Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt  59 sinngem„á.
(6) Im gerichtlichen Verfahren ber einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) erh„lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der in  31 bestimmten Gebhren. Die Vorschriften des  32 und des  33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

 115.
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, fr die er nach  67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergtung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozeábevollm„chtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuá verlangen.  36a Abs. 2 gilt sinngem„á.

 116.
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erh„lt der Rechtsanwalt

  1. vor dem Sozialgericht 100 bis 1.300 Deutsche Mark,
  2. vor dem Landessozialgericht 120 bis 1.520 Deutsche Mark,
  3. vor dem Bundessozialgericht 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

Im Verfahren ber die Zulassung eines Rechtsmittels erh„lt der Rechtsanwalt die H„lfte der Gebhr.
(2) In Verfahren

  1. nach  51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,
  2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts,
  3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts,
  4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbeh”rde in Angelegenheiten nach dem Fnften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Entscheidungen einer Landesbeh”rde nach  122 Abs. 4 Satz 2 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch

werden die Gebhren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten sinngem„á. Im Verfahren nach  105 Abs. 1 und im Verfahren nach  153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erh„lt der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebhr.
(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erh„lt der Rechtsanwalt keine besonderen Gebhren nach den  23, 24. Die H”chstbetr„ge des Absatzes 1 erh”hen sich statt dessen um 50 vom Hundert.

 117.
Wird durch Urteil ohne mndliche Verhandlung oder als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erh„lt der Rechtsanwalt die gleichen Gebhren wie in einem Verfahren mit mndlicher Verhandlung.

Zw”lfter Abschnitt. Gebhren in sonstigen Angelegenheiten.

 118.
(1) In anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten erh„lt der Rechtsanwalt fnf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebhr

  1. fr das Betreiben des Gesch„fts einschlieálich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schrifts„tzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Gesch„ftsgebhr); der Rechtsanwalt erh„lt diese Gebhr nicht fr einen Rat oder eine Auskunft ( 20);
  2. fr das Mitwirken bei mndlichen Verhandlungen oder Besprechungen ber tats„chliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Beh”rde angeordnet oder im Einverst„ndnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Beh”rde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten gefhrt werden; fr das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften (Besprechungsgebhr); der Rechtsanwalt erh„lt diese Gebhr nicht fr eine mndliche oder fernmndliche Nachfrage;
  3. fr das Mitwirken bei Beweisaufnahmen, die von einem Gericht oder von einer Beh”rde angeordnet worden sind (Beweisaufnahmegebhr);  34 gilt sinngem„á.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gesch„ftsgebhr fr eine T„tigkeit auáerhalb eines gerichtlichen oder beh”rdlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebhren fr ein anschlieáendes gerichtliches oder beh”rdliches Verfahren anzurechnen. Die in Satz 1 bezeichnete Gesch„ftsgebhr ist zur H„lfte auf die entsprechenden Gebhren fr ein Verfahren ber Antr„ge auf Vollstreckbarerkl„rung eines Vergleichs nach  1044b der Zivilprozeáordnung anzurechnen.

 119.
(1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), ist zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit.
(2) Im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) erh„lt der Rechtsanwalt je drei Zehntel der vollen Gebhr als Gesch„ftsgebhr, Besprechungsgebhr und Beweisaufnahmegebhr.
(3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Verfahren eine Angelegenheit.

 120.
(1) Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, Kndigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausfhrungen noch gr”áere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, so erh„lt er nur zwei
Zehntel der vollen Gebhr.
(2) Beschr„nkt sich die T„tigkeit des Rechtsanwalts auf ein Schreiben, das nur dem „uáeren Betreiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine Benachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften, so erh„lt der Rechtsanwalt nur die Mindestgebhr ( 11 Abs. 2 Satz 1).

Dreizehnter Abschnitt. Vergtung bei Prozeákostenhilfe.

 121.
Der im Wege der Prozeákostenhilfe oder nach  11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erh„lt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergtung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

 122.
(1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlssen, durch die die Prozeákostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) Der Rechtsanwalt erh„lt Vergtung aus der Bundes- oder Landeskasse, wenn er fr eine Berufung oder Revision beigeordnet ist, auch fr die Rechtsverteidigung gegen eine Anschluáberufung oder eine Anschluárevision und, wenn er fr die Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfgung beigeordnet ist, auch fr die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfgung. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluá ausdrcklich bestimmt, daá der Rechtsanwalt fr die Rechtsverteidigung gegen die Anschluáberufung oder Anschluárevision oder fr die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfgung nicht beigeordnet ist.
(3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluá eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenber den Kindern im Verh„ltnis der Ehegatten zueinander, die Sorge fr die Person der gemeinschaftlichen minderj„hrigen Kinder, die Rechtsverh„ltnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprche aus dem ehelichen Gterrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozeá nur zusammenh„ngen, erh„lt der fr den Hauptprozeá beigeordnete Rechtsanwalt Vergtung aus der Bundes- oder Landeskasse nur dann, wenn er ausdrcklich auch hierfr beigeordnet ist.
Dies gilt insbesondere fr

  1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungszwang);
  2. das Verfahren ber den Arrest, die einstweilige Verfgung und die einstweilige Anordnung;
  3. das selbst„ndige Beweisverfahren;
  4. das Verfahren ber die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen.

 123.
Aus der Staatskasse ( 121) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 Deutsche Mark anstelle der vollen Gebhr ( 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Gebhren vergtet:

Gegenstands-
wert bis Gebhren
(DM) (DM)
7.000 390
8.000 405
9.000 420
10.000 435
12.000 445
14.000 455
16.000 450
18.000 475
20.000 490
25.000 525
30.000 565
35.000 605
40.000 645
45.000 685
50.000 725
ber
50.000 765

 124.
(1) Gebhren bis zur H”he der Regelgebhren erh„lt der Rechtsanwalt, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Betr„ge den Betrag bersteigen, der zur Deckung der in  122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Kosten und Ansprche erforderlich ist. Die weitere Vergtung wird aus der Staatskasse gew„hrt, an die die Zahlungen nach  120 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung zu leisten waren.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Vergtung unverzglich zu den Prozeáakten mitteilen.
(3) Die weitere Vergtung wird erst festgesetzt, wenn das Verfahren durch rechtskr„ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Betr„ge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(4) Waren mehrere Rechtsanw„lte beigeordnet, so bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanw„lte entfallenden Betr„ge nach dem Verh„ltnis der jeweiligen Unterschiedsbetr„ge zwischen den Gebhren nach  123 und den Regelgebhren; dabei sind Zahlungen, die nach  129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

 125.
Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaát, so kann er Gebhren, die auch fr den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

 126.
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergtet, wenn sie zur sachgem„áen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Nicht zu vergten sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daá der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeágericht oder eine ausw„rtige Abteilung dieses Gerichts befindet; dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozeágericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozeágericht befindet.
(2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest. Die Feststellung, daá die Reise erforderlich ist, ist fr das Festsetzungsverfahren ( 128) bindend.

 127.
Fr die entstandenen Gebhren ( 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuá fordern.  128 gilt sinngem„á.

 128.
(1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gew„hrende Vergtung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt; jedoch setzt eine aus der Landeskasse zu gew„hrende Vergtung, wenn das Verfahren durch rechtskr„ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs fest.  104 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung gilt sinngem„á. Der Antrag hat die Erkl„rung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzglich anzuzeigen.
(2) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung nach  124 einen Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Gesch„ftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angeh”rt, Antr„ge auf Festsetzung der Vergtungen, fr die ihm noch Ansprche gegen die Bundes- oder Landeskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 1 Satz 3) zu erkl„ren. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erl”schen seine Ansprche.
(3) šber Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Vergtung festgesetzt ist, durch Beschluá.  10 Abs. 4 gilt sinngem„á.
(4) Gegen den Beschluá ist die Beschwerde zul„ssig, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark bersteigt.  10 Abs. 3 Satz 2, 4 und Absatz 4 gilt sinngem„á. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(5) Das Verfahren ber die Erinnerung und ber die Beschwerde ist gebhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 129.
Vorschsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zun„chst auf die Vergtungen anzurechnen, fr die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des  124 besteht.

 130.
(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergtung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese ber. Der šbergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Fr die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften ber die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngem„á. Ansprche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszuges ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse bergegangen, so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Fr die Entscheidung ber ein gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und ber Beschwerde gilt  5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Vierzehnter Abschnitt. Vergtung fr die Beratungshilfe.

 131.
Der Rechtsanwalt erh„lt, soweit nicht fr die T„tigkeit in Beratungsstellen nach  3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergtung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse.

 132.
(1) Fr einen mndlichen oder schriftlichen Rat und fr eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebhrenpflichtigen T„tigkeit zusammenh„ngen, erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr von 45 Deutsche Mark.  20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.
(2) Fr die in  118 bezeichneten T„tigkeiten erh„lt der Rechtsanwalt eine Gebhr von 110 Deutsche Mark. Auf die Gebhren fr ein anschlieáendes gerichtliches oder beh”rdliches Verfahren ist diese Gebhr zur H„lfte anzurechnen. Auf die Gebhren fr ein Verfahren ber Antr„ge auf Vollstreckbarerkl„rung eines Vergleichs nach  1044b der Zivilprozeáordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebhr zu einem Viertel anzurechnen.
(3) Fhrt die T„tigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache ( 23, 24), so erh„lt der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebhr in H”he von 200 Deutsche Mark fr den Vergleich oder von 135 Deutsche Mark fr die Erledigung.

 133.
Die  125, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngem„á anzuwenden. Der Pauschsatz des  26 bemiát sich nach den Gebhren des  132. Fr die Zust„ndigkeit gilt  4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.

Fnfzehnter Abschnitt. šbergangs- und Schluávorschriften

 134.
(1) Die Vergtung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des  13 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes„nderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzes„nderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anh„ngig ist, in demselben Rechtszug bereits t„tig, so ist die Vergtung fr das Verfahren ber ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die S„tze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften ge„ndert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebhren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenst„nde zu bemessen, gilt fr die gesamte Vergtung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur fr einen der Gegenst„nde gelten wrde.

 135.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

 

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