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BTMG

 

Bet„ubungsmittelgesetz (BtMG)

Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen

 1.
(1) Bet„ubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgefhrten Stoffe und Zubereitungen.
(von der Aufnahme der Anlagen, die nicht darstellbare Zeichen enthalten, wurde abgesehen)
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, nach Anh”rung von Sachverst„ndigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu „ndern oder zu erg„nzen, wenn dies

  1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abh„ngigkeit,
  2. wegen der M”glichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Bet„ubungsmittel herstellen zu k”nnen, oder
  3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Bet„ubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaáes der miábr„uchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gef„hrdung der Gesundheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k”nnen einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs gew„hrleistet bleiben.

(3) Der Bundesminister fr Gesundheit wird erm„chtigt, in dringenden F„llen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaáes der miábr„uchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gef„hrdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres auáer Kraft.
(4) Der Bundesminister fr Gesundheit (Bundesminister) wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu „ndern, soweit das auf Grund von Žnderungen der Anh„nge zu dem Einheits-šbereinkommen von 1961 ber Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem šbereinkommen von 1971 ber psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffbereinkommen) in ihrer jeweils fr die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.

 2.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Moleklverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natrlich vorkommende Gemische und L”sungen;
2. Zubereitung:
ohne Rcksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die L”sung eines oder mehrerer Stoffe auáer den natrlich vorkommenden Gemischen und L”sungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den bet„ubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Bet„ubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Zweiter Abschnitt. Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

 3.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes fr Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

  1. Bet„ubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einfhren, ausfhren, abgeben, ver„uáern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
  2. ausgenommene Zubereitungen ( 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen

will.
(2) Eine Erlaubnis fr die in Anlage I bezeichneten Bet„ubungsmittel kann das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im ”ffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

 4.
(1) Einer Erlaubnis nach  3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer ”ffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Bet„ubungsmittel auf Grund „rztlicher, zahn„rztlicher oder tier„rztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Bet„ubungsmittel zurckgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Bet„ubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt.
2. im Rahmen des Betriebs einer tier„rztlichen Hausapotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Bet„ubungsmittel fr ein von ihm behandeltes Tier abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Bet„ubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Bet„ubungsmittel zurckgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tier„rztlichen Hausapotheke abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Bet„ubungsmittel
a) auf Grund „rztlicher, zahn„rztlicher oder tier„rztlicher Verschreibung oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tier„rztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Bet„ubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund „rztlicher, zahn„rztlicher oder tier„rztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausfhrt oder einfhrt oder
5. gewerbsm„áig
a) an der Bef”rderung von Bet„ubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Bet„ubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Bet„ubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Bef”rderung oder fr einen befugten Teilnehmer am Bet„ubungsmittelverkehr bernimmt oder
b) die Versendung von Bet„ubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Bet„ubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach  3 bedrfen nicht Bundes- und Landesbeh”rden fr den Bereich ihrer dienstlichen T„tigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Bet„ubungsmitteln beauftragten Beh”rden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Bet„ubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muá enthalten:

  1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tier„rztlichen Hausapotheke,
  2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Beh”rde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
  3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Bet„ubungsmittelverkehr.

Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zust„ndige oberste Landesbeh”rde unverzglich ber den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tier„rztliche Hausapotheken betreffen.

 5.
(1) Die Erlaubnis nach  3 ist zu versagen, wenn

  1. nicht gew„hrleistet ist, daá in der Betriebst„tte und, sofern weitere Betriebst„tten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebst„tten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist fr die Einhaltung der bet„ubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der šberwachungsbeh”rden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
  2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht st„ndig erfllen kann,
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl„ssigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsf„higen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Gesch„ftsfhrung Berechtigten ergeben,
  4. geeignete R„ume, Einrichtungen und Sicherungen fr die Teilnahme am Bet„ubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
  5. die Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Grnden nicht gew„hrleistet ist,
  6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bev”lkerung sicherzustellen, daneben aber den Miábrauch von Bet„ubungsmitteln oder die miábr„uchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit soweit wie m”glich auszuschlieáen, vereinbar ist, oder
  7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist ( 8 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchfhrung der internationalen Suchtstoffbereinkommen oder Beschlssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europ„ischen Gemeinschaften geboten ist.

 6.
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis ( 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht

  1. im Falle des Herstellens von Bet„ubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
  2. im Falle des Herstellens von Bet„ubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis ber eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterin„rmedizin abgelegte Prfung und durch die Best„tigung einer mindestens einj„hrigen praktischen T„tigkeit in der Herstellung oder Prfung von Bet„ubungsmitteln,
  3. im Falle des Verwendens fr wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis ber eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterin„rmedizin abgelegte Prfung und
  4. in allen anderen F„llen durch das Zeugnis ber eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groá- und Auáenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Best„tigung einer mindestens einj„hrigen praktischen T„tigkeit im Bet„ubungsmittelverkehr.

(2) Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gew„hrleistet sind.

 7.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach  3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde bersendet. Dem Antrag mssen folgende Angaben und Unterlagen beigefgt werden:

  1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
  2. fr die Verantwortlichen die Nachweise ber die erforderliche Sachkenntnis und Erkl„rungen darber, ob und auf Grund welcher Umst„nde sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen st„ndig erfllen k”nnen,
  3. eine Beschreibung der Lage der Betriebst„tten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straáe, Hausnummer, Geb„ude und Geb„udeteil sowie der Bauweise des Geb„udes,
  4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Bet„ubungsmitteln durch unbefugte Personen,
  5. die Art des Bet„ubungsmittelverkehrs ( 3 Abs. 1),
  6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder ben”tigten Bet„ubungsmittel,
  7. im Falle des Herstellens ( 2 Abs. 1 Nr. 4) von Bet„ubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaáte Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Bet„ubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zus„tzlich die Gewichtsvomhunderts„tze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Bet„ubungsmittel und
  8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im ”ffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erl„uterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschl„gige wissenschaftliche Literatur.

 8.
(1) Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages ber die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zust„ndige oberste Landesbeh”rde unverzglich ber die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, M„ngeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der M„ngel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der M„ngel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der M„ngel zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Žnderung der in  7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte unverzglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Bet„ubungsmittel oder des Bet„ubungsmittelverkehrs sowie bei Žnderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebst„tten, ausgenommen innerhalb eines Geb„udes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen F„llen wird die Erlaubnis ge„ndert. Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde wird ber die Žnderung der Erlaubnis unverzglich unterrichtet.

 9.
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschr„nken. Sie muá insbesondere regeln:

  1. die Art der Bet„ubungsmittel und des Bet„ubungsmittelverkehrs,
  2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Bet„ubungsmitteln,
  3. die Lage der Betriebst„tten und
  4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Bet„ubungsmittel sind.

(2) Die Erlaubnis kann

  1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
  2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 ge„ndert oder mit sonstigen Beschr„nkungen oder Auflagen versehen werden,

wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchfhrung der internationalen Suchtstoffbereinkommen oder von Beschlssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europ„ischen Gemeinschaften geboten ist.

 10.
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verl„ngert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde wird ber die Rcknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzglich unterrichtet.

Dritter Abschnitt. Pflichten im Bet„ubungsmittelverkehr

 11.
(1) Wer Bet„ubungsmittel im Einzelfall einfhren oder ausfhren will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach  3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes fr Arzneimittel und Medizinprodukte. Bet„ubungsmittel drfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher šberwachung ohne weiteren als den durch die Bef”rderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daá das Bet„ubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt w„hrend des Verbringens dem Durchfhrenden oder einer dritten Person tats„chlich zur Verfgung steht, durchgefhrt werden. Ausgenommene Zubereitungen drfen nicht in L„nder ausgefhrt werden, die die Einfuhr verboten haben.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren ber die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften ber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs, zur Durchfhrung der internationalen Suchtstoffbereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europ„ischen Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere k”nnen

  1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Bet„ubungsmittel und Mengen beschr„nkt sowie in oder durch bestimmte L„nder oder aus bestimmten L„ndern verboten,
  2. Ausnahmen von Absatz 1 fr den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
  3. Regelungen ber das Mitfhren von Bet„ubungsmitteln durch Žrzte, Zahn„rzte und Tier„rzte im Rahmen des grenzberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
  4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formbl„tter festgelegt werden.

 12.
(1) Bet„ubungsmittel drfen nur abgegeben werden an

  1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach  3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tier„rztliche Hausapotheke betreiben,
  2. die in  4 Abs. 2 oder  26 genannten Beh”rden oder Einrichtungen.

(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte auáer in den F„llen des  4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Bet„ubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Bet„ubungsmittel zu best„tigen.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Bet„ubungsmitteln
a) auf Grund „rztlicher, zahn„rztlicher oder tier„rztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
b) im Rahmen des Betriebes einer tier„rztlichen Hausapotheke fr ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2. der Ausfuhr von Bet„ubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Bet„ubungsmitteln zwischen den in  4 Abs. 2 oder  26 genannten Beh”rden oder Einrichtungen.
(4) Der Bundesminister wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbest„tigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Formbl„tter zu regeln, soweit es fr die Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs erforderlich ist.

 13.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Bet„ubungsmittel drfen nur von Žrzten, Zahn„rzten und Tier„rzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer „rztlichen, zahn„rztlichen oder tier„rztlichen Behandlung einschlieálich der „rztlichen Behandlung einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch berlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen K”rper begrndet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begrndet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Bet„ubungsmittel drfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch berlassen werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Bet„ubungsmittel drfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tier„rztlichen Hausapotheke drfen nur die in Anlage III bezeichneten Bet„ubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Bet„ubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Žrzten, Zahn„rzten, Tier„rzten, in Apotheken, tier„rztlichen Hausapotheken, Krankenh„usern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere k”nnen

  1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschr„nkt,
  2. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rckgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes fr die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen ber den Verbleib und den Bestand festgelegt und
  3. Ausnahmen von den Vorschriften des  4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c fr die Ausrstung von Kauffahrteischiffen erlassen

werden.

 14.
(1) Im Bet„ubungsmittelverkehr sind die Bet„ubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgefhrten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muá auáerdem enthalten

  1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Bet„ubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Bet„ubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
  2. auf Bet„ubungsmittelbeh„ltnissen und - soweit verwendet - auf den „uáeren Umhllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stckzahl; dies gilt nicht fr Vorratsbeh„ltnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie fr zur Abgabe bestimmte kleine Beh„ltnisse und Ampullen.

(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht fr Vorratsbeh„ltnisse in Apotheken und tier„rztlichen Hausapotheken.
(4) Die Abs„tze 1 und 2 gelten sinngem„á auch fr die Bezeichnung von Bet„ubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder „hnlichen Druckerzeugnissen, die fr die am Bet„ubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
(5) Fr in Anlage I bezeichnete Bet„ubungsmittel darf nicht geworben werden. Fr in den Anlagen II und III bezeichnete Bet„ubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tier„rztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, fr in Anlage III bezeichnete Bet„ubungsmittel auch bei Žrzten, Zahn„rzten und Tier„rzten.

 15.
Wer am Bet„ubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Bet„ubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaánahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Bet„ubungsmittelverkehrs, dem Gef„hrdungsgrad oder der Menge der Bet„ubungsmittel erforderlich ist.

 16.
(1) Der Eigentmer von nicht mehr verkehrsf„higen Bet„ubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Bet„ubungsmittel ausschlieát sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor sch„dlichen Einwirkungen sicherstellt. šber die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte, in den F„llen des  19 Abs. 1 Satz 3 die zust„ndige Beh”rde des Landes, kann den Eigentmer auffordern, die Bet„ubungsmittel auf seine Kosten an diese Beh”rden zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentmer der Bet„ubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommt der Eigentmer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Bet„ubungsmittel gem„á Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Beh”rden die zur Vernichtung erforderlichen Maánahmen. Der Eigentmer oder Besitzer der Bet„ubungsmittel ist verpflichtet, die Bet„ubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentmer nicht mehr ben”tigte Bet„ubungsmittel beseitigen will.

 17.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach  3 ist verpflichtet, getrennt fr jede Betriebst„tte und jedes Bet„ubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen ber jeden Zugang und jeden Abgang zu fhren:

  1. das Datum,
  2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empf„ngers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
  3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
  4. im Falle des Anbaues zus„tzlich die Anbaufl„che nach Lage und Gr”áe sowie das Datum der Aussaat,
  5. im Falle des Herstellens zus„tzlich die Angabe der eingesetzten oder hergestellten Bet„ubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
  6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller zus„tzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empf„ngers.

Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen k”nnen die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind

  1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
  2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stckzahl.

(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.

 18.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach  3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt fr jede Betriebst„tte und fr jedes Bet„ubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die

  1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufl„che nach Lage und Gr”áe,
  2. hergestellt wurde, aufgeschlsselt nach Ausgangsstoffen,
  3. zur Herstellung anderer Bet„ubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlsselt nach diesen Bet„ubungsmitteln,
  4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlsselt nach diesen Stoffen,
  5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlsselt nach diesen Zubereitungen,
  6. eingefhrt wurde, aufgeschlsselt nach Ausfuhrl„ndern,
  7. ausgefhrt wurde, aufgeschlsselt nach Einfuhrl„ndern,
  8. erworben wurde,
  9. abgegeben wurde,
  10. vernichtet wurde,
  11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
  12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.

(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind

  1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
  2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stckzahl.

(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli fr das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar fr das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Fr die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formbl„tter zu verwenden.

 18a.
(aufgehoben)

Vierter Abschnitt. šberwachung

 19.
(1) Der Bet„ubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der šberwachung durch das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zust„ndig fr die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Bet„ubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formbl„tter. Der Bet„ubungsmittelverkehr bei Žrzten, Zahn„rzten und Tier„rzten und in Apotheken, tier„rztlichen Hausapotheken, Krankenh„usern und Tierkliniken unterliegt der šberwachung durch die zust„ndigen Beh”rden der L„nder.
(2) Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffbereinkommen.

 20.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fr Verteidigungszwecke zu „ndern, um die medizinische Versorgung der Bev”lkerung mit Bet„ubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gew„hrleistet bleiben. Insbesondere k”nnen

  1. Aufgaben des Bundesinstitutes fr Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf den Bundesminister bertragen,
  2. der Bet„ubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepaát und
  3. Meldungen ber Best„nde an

a) Bet„ubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Bet„ubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Bet„ubungsmittel sind, angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der ber die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Best„nde Verfgungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maágabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

 21.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der šberwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Bet„ubungsmitteln mit.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit den Aufgaben des Grenzschutzes nach  2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt  67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verst”áen gegen Verbote und Beschr„nkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Beh”rden das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte unverzglich.

 22.
(1) Die mit der šberwachung beauftragten Personen sind befugt,

  1. Unterlagen ber den Bet„ubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie fr die Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein k”nnen,
  2. von natrlichen und juristischen Personen und nicht rechtsf„higen Personenvereinigungen alle erforderlichen Ausknfte zu verlangen,
  3. Grundstcke, Geb„ude, Geb„udeteile, Einrichtungen und Bef”rderungsmittel, in denen der Bet„ubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgefhrt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu berzeugen haben, daá die Vorschriften ber den Bet„ubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhtung dringender Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, drfen diese R„umlichkeiten auch auáerhalb der Betriebs- und Gesch„ftszeit sowie Wohnzwecken dienende R„ume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschr„nkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Groáhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzufhren,
  4. vorl„ufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhtung dringender Gefahren fr die Sicherheit oder Kontrolle des Bet„ubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck drfen sie auch die weitere Teilnahme am Bet„ubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die Bet„ubungsmittelbest„nde oder die Best„nde ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluá nehmen. Die zust„ndige Beh”rde ( 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlaá der vorl„ufigen Anordnungen ber diese endgltig zu entscheiden.

(2) Die zust„ndige Beh”rde kann Maánahmen gem„á Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.

 23.
(1) Soweit es zur Durchfhrung der Vorschriften ber den Bet„ubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der šberwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrcklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gef„hrdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualit„t teilbar ist, ein zweites Stck der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurckzulassen.
(2) Zurckzulassende Proben sind amtlich zu verschlieáen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluá oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Fr entnommene Proben ist eine angemessene Entsch„digung zu leisten, soweit nicht ausdrcklich darauf verzichtet wird.

 24.
(1) Jeder Teilnehmer am Bet„ubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maánahmen nach den  22 und 23 zu dulden und die mit der šberwachung beauftragten Personen bei der Erfllung ihrer Aufgaben zu untersttzen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Bet„ubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstcke, Geb„ude, R„ume, Beh„lter und Beh„ltnisse zu ”ffnen, Ausknfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu erm”glichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in  383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh”rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.

 25.
(1) Das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt fr seine Amtshandlungen, Prfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebhren und Auslagen).
(2) Der Bundesminister wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebhrenpflichtigen Tatbest„nde n„her zu bestimmen und dabei feste S„tze oder Rahmens„tze vorzusehen.

Fnfter Abschnitt. Vorschriften fr Beh”rden

 26.
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften ber die Erlaubnis nach  3 auf Einrichtungen, die der Bet„ubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage II oder III bezeichneten Bet„ubungsmitteln fr den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die šberwachung des Bet„ubungsmittelverkehrs den jeweils zust„ndigen Stellen und Sachverst„ndigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den fr die Sanit„tsmaterialbevorratung zust„ndigen Bundes- und Landesbeh”rden.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann fr seinen Gesch„ftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister in Einzelf„llen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffbereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Grnde der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften ber die Erlaubnis nach  3 auf Einrichtungen, die der Bet„ubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der L„nder dienen, entsprechende Anwendung.
(5) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten nicht im Land Berlin.

 27.
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte j„hrlich bis zum 31. M„rz fr das vergangene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Bet„ubungsmitteln nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Bet„ubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in  26 bezeichneten Beh”rden haben dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen ber den Verkehr mit Bet„ubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchfhrung der internationalen Suchtstoffbereinkommen erforderlich ist.

 28.
(1) Die Bundesregierung erstattet j„hrlich bis zum 30. Juni fr das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekret„r der Vereinten Nationen einen Jahresbericht ber die Durchfhrung der internationalen Suchtstoffbereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zust„ndigen Beh”rden der L„nder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beitr„ge bis zum 31. M„rz fr das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden k”nnen, sind sie zu sch„tzen.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, n„mlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Ausknfte, zu erstatten haben, die zur Durchfhrung der internationalen Suchtstoffbereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung k”nnen Bestimmungen ber die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empf„nger der Meldungen getroffen werden.

Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

 29.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Bet„ubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einfhrt, ausfhrt, ver„uáert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
  2. eine ausgenommene Zubereitung ( 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach  3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
  3. Bet„ubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis fr den Erwerb zu sein,
  4. (gestrichen)
  5. entgegen  11 Abs. 1 Satz 2 Bet„ubungsmittel durchfhrt,
  6. entgegen  13 Abs. 1 Bet„ubungsmittel

a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch berl„át,
7. entgegen  13 Abs. 2 Bet„ubungsmittel in einer Apotheke oder tier„rztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen  14 Abs. 5 fr Bet„ubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollst„ndige Angaben macht, um fr sich oder einen anderen oder fr ein Tier die Verschreibung eines Bet„ubungsmittels zu erlangen,
10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Bet„ubungsmitteln ”ffentlich oder eigenntzig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gew„hrt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Bet„ubungsmitteln verleitet,
11. (aufgehoben)
12. ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Bet„ubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zul„ssigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Verm”gensgegenst„nde einem anderen fr eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10 oder 12 bereitstellt, oder
14. einer Rechtsverordnung nach  11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder  13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Bet„ubungsmittelabh„ngige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 10 dar.
(2) In den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 oder 13 gewerbsm„áig handelt,
  2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gef„hrdet,

(4) Handelt der T„ter in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Abs„tzen 1, 2 und 4
absehen, wenn der T„ter die Bet„ubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einfhrt, ausfhrt, durchfhrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Ver„uáern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Bet„ubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

 29a.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person ber 21 Jahre
Bet„ubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen  13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch berl„át oder
2. mit Bet„ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach  3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.

 30.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  1. Bet„ubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt ( 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
  2. im Falle des  29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsm„áig handelt,
  3. Bet„ubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch berl„át und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
  4. Bet„ubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach  3 Abs. 1 Nr. 1 einfhrt.

(2) In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren.

 30a.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fnf Jahren wird bestraft, wer Bet„ubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausfhrt ( 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. als Person ber 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Bet„ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzufhren, auszufhren, zu ver„uáern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu f”rdern, oder
  2. mit Bet„ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einfhrt, ausfhrt oder sich verschafft und dabei eine Schuáwaffe oder sonstige Gegenst„nde mit sich fhrt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3 In minder schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren.

 30b.
 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren T„tigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Bet„ubungsmitteln im Sinne des  6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

 30c.
(1) In den F„llen des  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 und 13 ist  43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der T„ter Bet„ubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, ver„uáert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den F„llen der  29a, 30, 30a und 30b ist  43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.

 31.
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach  29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der T„ter

  1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daá die Tat ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daá Straftaten nach  29 Abs. 3,  29a Abs. 1,  30 Abs. 1,  30a Abs. 1 von deren Planung er weiá, noch verhindert werden k”nnen.

 31a.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach  29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des T„ters als gering anzusehen w„re, kein ”ffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der T„ter die Bet„ubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einfhrt, ausfhrt, durchfhrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in  205 der Strafprozeáordnung angefhrten Grnden nicht durchgefhrt werden kann oder in den F„llen des  231 Abs. 2 der Strafprozeáordnung und der  232 und 233 der Strafprozeáordnung in seiner Abwesenheit durchgefhrt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluá. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.

 32.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. entgegen  4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Bet„ubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
  2. in einem Antrag nach  7 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifgt,
  3. entgegen  8 Abs. 3 Satz 1 eine Žnderung nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht unverzglich mitteilt,
  4. einer vollziehbaren Auflage nach  9 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  5. entgegen  11 Abs. 1 Satz 1 Bet„ubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausfhrt,
  6. einer Rechtsverordnung nach  11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4,  12 Abs. 4,  13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,  20 Abs. 1 oder  28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
  7. entgegen  12 Abs. 1 Bet„ubungsmittel abgibt oder entgegen  12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht unverzglich meldet oder den Empfang nicht best„tigt,
  8. entgegen  14 Abs. 1 bis 4 Bet„ubungsmittel nicht vorschriftsm„áig kennzeichnet,
  9. einer vollziehbaren Anordnung nach  15 Satz 2 zuwiderhandelt,
  10. entgegen  16 Abs. 1 Bet„ubungsmittel nicht vorschriftsm„áig vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen  16 Abs. 2 Satz 1 Bet„ubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit  16 Abs. 3,
  11. entgegen  17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig fhrt oder entgegen  17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
  12. entgegen  18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  13. entgegen  24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
  14. Bet„ubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gem„á Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit fr die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschr„nkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgefhrt wird.

 33.
(1)  73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden

  1. in den F„llen des  29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 und 13, sofern der T„ter gewerbsm„áig handelt, und
  2. in den F„llen der  29a, 30 und 30a.

(2) Gegenst„nde, auf die sich eine Straftat nach den  29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach  32 bezieht, k”nnen eingezogen werden.  74a des Strafgesetzbuches und  23 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 34.
In den F„llen des  29 Abs. 3, der  29a, 30 und 30a kann das Gericht Fhrungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Siebenter Abschnitt. Bet„ubungsmittelabh„ngige Straft„ter

 35.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgrnden oder steht sonst fest, daá er die Tat auf Grund einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbeh”rde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maáregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt fr l„ngstens zwei Jahre zurckstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abh„ngigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gew„hrleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abh„ngigkeit zu beheben oder einer erneuten Abh„ngigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbeh”rde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeáordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbeh”rde nach den  23 bis 30 des Einfhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch ber die Verweigerung der Zurckstellung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
  2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht bersteigt und im brigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 fr den ihrer Bedeutung nach berwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbeh”rde festsetzt, den Nachweis ber die Aufnahme und ber die Fortfhrung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbeh”rde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbeh”rde widerruft die Zurckstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgefhrt wird und nicht zu erwarten ist, daá der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachtr„glich nachweist, daá er sich in Behandlung
befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurckstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurckstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

  1. bei nachtr„glicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurckgestellt wird oder
  2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbeh”rde die Zurckstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigefhrt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt.  462 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend.

 36.
(1) Ist die Vollstreckung zurckgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthalts in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung ber die Anrechnungsf„higkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach  35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem frheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bew„hrung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.
(2) Ist die Vollstreckung zurckgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abh„ngigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bew„hrung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten mehr begehen wird.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abh„ngigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daá die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Bercksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
(4) Die  56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Abs„tzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mndliche Verhandlung durch Beschluá. Die Vollstreckungsbeh”rde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu h”ren. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde m”glich. Fr die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt  454 Abs. 3 der Strafprozeáordnung entsprechend; die Belehrung ber die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

 37.
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit begangen zu haben, und ist keine h”here Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndigen Gerichts vorl„ufig von der Erhebung der ”ffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daá er sich wegen seiner Abh„ngigkeit der in  35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn

  1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluá fortgefhrt wird,
  2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht fhrt,
  3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daá die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der ”ffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfllt hat, oder
  4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.

In den F„llen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachtr„glich nachweist, daá er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden k”nnen, vorl„ufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluá. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daá das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5).
(3) Die in  172 Abs. 2 Satz 3,  396 Abs. 3 und  467 Abs. 5 der Strafprozeáordnung zu  153a der Strafprozeáordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

 38.
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die  35 und 36 sinngem„á. Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung der  35 und 36 nach dem erkannten H”chstmaá der Strafe. Neben der Zusage des Jugendlichen nach  35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des  35 Abs. 7 Satz 2 findet  83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngem„á Anwendung. Abweichend von  36 Abs. 4 gelten die  22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Fr die Entscheidungen nach  36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben  454 Abs. 3 der Strafprozeáordnung die  58, 59 Abs. 2 bis 4 und  60 des Jugendgerichtsgesetzes erg„nzend anzuwenden.
(2)  37 gilt sinngem„á auch fr Jugendliche und Heranwachsende.

Achter Abschnitt. šbergangs- und Schluávorschriften

 39.
(1) Eine Erlaubnis, die nach  3 Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erteilt worden ist und zu diesem Zeitpunkt wirksam besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des  3 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, l„ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984 fort. Eine Ausnahme, die nach  9 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt im bisherigen Umfang als ausnahmsweise erteilte Erlaubnis im Sinne des  3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt, l„ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983 fort.
(2)  10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn am 1. Januar 1985 die in  5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit  6 genannten Anforderungen noch nicht erfllt sind.

 40.
(1) Wer vom 1. Januar 1982 an, ohne zu dem in  4 genannten Personenkreis zu geh”ren, am Verkehr mit Bet„ubungsmitteln ( 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis zu diesem Zeitpunkt keine solchen waren, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen ( 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. M„rz 1982 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. April 1982 eine Erlaubnis nach  3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskr„ftigen Ablehnung des Antrages.
(2) Wer als Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 dort bezeichnete Bet„ubungsmittel am 1. Januar 1982 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Bet„ubungsmittel bis zum 31. M„rz 1982

  1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und
  2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach  3 Abs. 1, an den Betreiber einer Apotheke oder tier„rztlichen Hausapotheke oder an den Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 abzugeben oder zu ver„uáern, wenn er eine Erlaubnis nach  3 Abs. 1 nicht beantragen will.

Wer nach Satz 1 Nr. 2 Bet„ubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 30. Juni 1982 den Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Bet„ubungsmittel zu melden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Bet„ubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daá die Packungen den Anforderungen des  14 entsprechen, so drfen sie noch bis zum 31. Dezember 1983 in diesen Packungen abgegeben werden.
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Bet„ubungsmittel nicht in der nach  15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so drfen sie noch bis zum 31. Dezember 1983 in der bisher zul„ssigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht fr die Aufbewahrung in Apotheken, tier„rztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
(5) Fr in Anlage III Teil B bezeichnete nicht ausgenommene Zubereitungen, die vor dem 1. Januar 1982 keine Bet„ubungsmittel waren, gelten bis zum 31. Dezember 1983 die Vorschriften fr ausgenommene Zubereitungen der Anlage III Teil B.

 40a.
(1) Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in  4 genannten Personenkreis zu geh”ren, mit den nachgenannten Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Moleklverbindungen und Salzen:

  1. Alprazolam
  2. Bromazepam
  3. Camazepam
  4. Chlordiazepoxid
  5. Clobazam
  6. Clonazepam
  7. Clorazepam
  8. Clotiazepam
  9. Cloxazolam
  10. Delorazepam
  11. Diazepam
  12. Estazolam
  13. Ethylloflazepat
  14. Fenetyllin
  15. Fludiazepam
  16. Flunitrazepam
  17. Flurazepam
  18. Halazepam
  19. Haloxazolam
  20. Ketazolam
  21. Loprazolam
  22. Lorazepam
  23. Lormetazepam
  24. Medazepam
  25. Nimetazepam
  26. Nitrazepam
  27. Nordazepam
  28. Oxazepam
  29. Oxazolam
  30. Pinazepam
  31. Prazepam
  32. Temazepam
  33. Tetrazepam
  34. Triazolam


am Verkehr mit Bet„ubungsmitteln ( 3 Abs. 1 Nr. 1) teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt ( 3 Abs. 1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine Erlaubnis nach  3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskr„ftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Bet„ubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daá die Packungen den Anforderungen des  14 entsprechen, drfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen abgegeben werden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Bet„ubungsmittel nicht in der nach  15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so drfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in der bisher zul„ssigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht fr die Aufbewahrung in Apotheken, tier„rztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.

 41.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach  14 des Dritten šberleitungsgesetzes.

 

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