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BVERFGG

 

Gesetz ber das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

I. Teil. Verfassung und Zust„ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts

 1.
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen brigen Verfassungsorganen gegenber selbst„ndiger und unabh„ngiger Gerichtshof des Bundes.
(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Gesch„ftsordnung, die das Plenum beschlieát.

 2.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.
(2) In jeden Senat werden acht Richter gew„hlt.
(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtsh”fen des Bundes gew„hlt. Gew„hlt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes t„tig gewesen sind.

 3.
(1) Die Richter mssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag w„hlbar sein und sich schriftlich bereit erkl„rt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
(2) Sie mssen die Bef„higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
(3) Sie k”nnen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angeh”ren. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(4) Mit der richterlichen T„tigkeit ist eine andere berufliche T„tigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die T„tigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der T„tigkeit als Hochschullehrer vor.

 4.
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zw”lf Jahre, l„ngstens bis zur Altersgrenze.
(2) Eine anschlieáende oder sp„tere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit fhren die Richter ihre Amtsgesch„fte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

 5.
(1) Die Richter jedes Senats werden je zur H„lfte vom Bundestag und vom Bundesrat gew„hlt. Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtsh”fen des Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den brigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gew„hlt.
(2) Die Richter werden frhestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorg„nger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgel”st ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gew„hlt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gew„hlt, das den ausgeschiedenen Richter gew„hlt hat.

 6.
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gew„hlt.
(2) Der Bundestag w„hlt nach den Regeln der Verh„ltniswahl einen Wahlausschuá fr die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zw”lf Mitgliedern des Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der fr jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem H”chstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gew„hlten Mitglieder errechnet. Gew„hlt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das n„chste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
(3) Das „lteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses unverzglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchfhrung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gew„hlt sind.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit ber die ihnen durch ihre T„tigkeit im Wahlausschuá bekanntgewordenen pers”nlichen Verh„ltnisse der Bewerber sowie ber die hierzu im Wahlausschuá gepflogenen Er”rterungen und ber die Abstimmung verpflichtet.
(5) Zum Richter ist gew„hlt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt.

 7.
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gew„hlt.

 7a.
(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des  6 nicht zustande, so hat das „lteste Mitglied des Wahlausschusses unverzglich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschl„ge fr die Wahl zu machen.
(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschlieát mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu w„hlen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu w„hlen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu w„hlen sind.  16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu w„hlen, so gelten die Abs„tze 1 und 2 mit der Maágabe, daá an die Stelle des „ltesten Mitglieds des Wahlausschusses der Pr„sident des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt.
(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu w„hlen, bleibt unberhrt.

 8.
(1) Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Liste aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des  3 Abs. 1 und 2 erfllen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz fhrt eine weitere Liste, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von einer Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung fr das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden und die die Voraussetzungen des  3 Abs. 1 und 2 erfllen.
(3) Die Listen sind laufend zu erg„nzen und sp„testens eine Woche vor einer Wahl den Pr„sidenten des Bundestages und des Bundesrates zuzuleiten.

 9.
(1) Bundestag und Bundesrat w„hlen im Wechsel den Pr„sidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepr„sidenten. Der Vizepr„sident ist aus dem Senat zu w„hlen, dem der Pr„sident nicht angeh”rt.
(2) Bei der ersten Wahl w„hlt der Bundestag den Pr„sidenten, der Bundesrat den Vizepr„sidenten.
(3) Die Vorschriften der  6 und 7 gelten entsprechend.

 10.
Der Bundespr„sident ernennt die Gew„hlten.

 11.
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespr„sidenten folgenden Eid:
"Ich schw”re, daá ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenber jedermann gewissenhaft erfllen werde. So wahr mir Gott helfe."
Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".
(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angeh”rigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
(3) Der Eid kann auch ohne religi”se Beteuerungsformel geleistet werden.

 12.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts k”nnen jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespr„sident hat die Entlassung auszusprechen.

 13.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den vom Grundgesetz bestimmten F„llen, und zwar

  1. ber die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
  2. ber die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
  3. ber Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gltigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
  4. ber Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespr„sidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
  5. ber die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaá von Streitigkeiten ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Gesch„ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
  6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ber die f”rmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
  7. bei Meinungsverschiedenheiten ber Rechte und Pflichten des Bundes und der L„nder, insbesondere bei der Ausfhrung von Bundesrecht durch die L„nder und bei der Ausbung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
  8. in anderen ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den L„ndern, zwischen verschiedenen L„ndern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a. ber Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9. ber Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10. ber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. ber die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
12. bei Zweifeln darber, ob eine Regel des V”lkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fr den einzelnen erzeugt auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14. bei Meinungsverschiedenheiten ber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen F„llen (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).

 14.
(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zust„ndig fr Normenkontrollverfahren ( 13 Nr. 6 und 11), in denen berwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie fr Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach  91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts.
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zust„ndig in den F„llen des  13 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 14, ferner fr Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
(3) In den F„llen des  13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zust„ndigkeit der Senate nach der Regel der Abs„tze 1 und 2.
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des n„chsten Gesch„ftsjahres die Zust„ndigkeit der Senate abweichend von den Abs„tzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorbergehenden šberlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch fr anh„ngige Verfahren, bei denen noch keine mndliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluá wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat fr ein Verfahren zust„ndig ist, so entscheidet darber ein Ausschuá, der aus dem Pr„sidenten, dem Vizepr„sidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat fr die Dauer des Gesch„ftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 15.
(1) Der Pr„sident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepr„sident fhren den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienst„ltesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebens„ltesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
(2) Jeder Senat ist beschluáf„hig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschluáf„hig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate k”nnen nicht als Vertreter bestimmt werden. Das N„here regelt die Gesch„ftsordnung.
(3) Im Verfahren gem„á  13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im brigen entscheidet die Mehrheit der an
der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoá gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

 15a.
(1) Die Senate berufen fr die Dauer eines Gesch„ftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht l„nger als drei Jahre unver„ndert bleiben.
(2) Der Senat beschlieát vor Beginn eines Gesch„ftsjahres fr dessen Dauer die Verteilung der Antr„ge nach  80 und der Verfassungsbeschwerden nach den  90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.

 16.
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschluáf„hig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.

II. Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften

 17.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist sind hinsichtlich der ™ffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 18.
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausbung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

  1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschw„gert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschw„gert ist oder
  2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen t„tig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugeh”rigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem „hnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als T„tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

  1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. die Žuáerung einer wissenschaftlichen Meinung zu

einer Rechtsfrage, die fr das Verfahren bedeutsam sein kann.

 19.
(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluá des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Ablehnung ist zu begrnden. Der Abgelehnte hat sich dazu zu „uáern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht sp„testens zu Beginn der mndlichen Verhandlung erkl„rt wird.
(3) Erkl„rt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst fr befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters fr begrndet erkl„rt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate k”nnen nicht als Vertreter bestimmt werden. Das N„here regelt die Gesch„ftsordnung.

 20.
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

 21.
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, daá sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen l„át.

 22.
(1) Die Beteiligten k”nnen sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht mssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende K”rperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Gesch„ftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, k”nnen sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die L„nder und ihre Verfassungsorgane k”nnen sich auáerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Bef„higung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprfungen die Bef„higung zum h”heren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muá sich ausdrcklich auf das Verfahren beziehen.
(3) Ist ein Bevollm„chtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

 23.
(1) Antr„ge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begrnden; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach  93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner und den brigen Beteiligten unverzglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu „uáern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schrifts„tze und der angegriffenen Entscheidungen fr das Gericht und fr die brigen Beteiligten nachzureichen.

 24.
Unzul„ssige oder offensichtlich unbegrndete Antr„ge k”nnen durch einstimmigen Beschluá des Gerichts verworfen werden. Der Beschluá bedarf keiner weiteren Begrndung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zul„ssigkeit oder Begrndetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

 25.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mndlicher Verhandlung, es sei denn, daá alle Beteiligten ausdrcklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mndlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mndliche Verhandlung als Beschluá.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zul„ssig.
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".

 25a.
šber die mndliche Verhandlung wird ein Protokoll gefhrt. Darber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das N„here regelt die Gesch„ftsordnung.

 26.
(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit auáerhalb der mndlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.

 27.
Alle Gerichte und Verwaltungsbeh”rden leisten dem Bundesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.

 28.
(1) Fr die Vernehmung von Zeugen und Sachverst„ndigen gelten in den F„llen des  13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeáordnung, in den brigen F„llen die Vorschriften der Zivilprozeáordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverst„ndiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverst„ndige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung fr unbegrndet erkl„rt.

 29.
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und k”nnen der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie k”nnen an Zeugen und Sachverst„ndige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

 30.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gesch”pften šberzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begrnden und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mndliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgrnde ”ffentlich zu verknden. Der Termin zur Verkndung einer Entscheidung kann in der mndlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluá der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluá der mndlichen Verhandlung und der Verkndung der Entscheidung sollten nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluá des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begrndung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschlieáen. Die Senate k”nnen in ihren Entscheidungen das Stimmenverh„ltnis mitteilen. Das N„here regelt die Gesch„ftsordnung.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.

 31.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der L„nder sowie alle Gerichte und Beh”rden.
(2) In den F„llen des  13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den F„llen des  13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder fr nichtig erkl„rt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder fr nichtig erkl„rt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu ver”ffentlichen. Entsprechendes gilt fr die Entscheidungsformel in den F„llen des  13 Nr. 12 und 14.

 32.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl„ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Žuáerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluá erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht fr den Beschwerdefhrer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. šber den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mndlicher Verhandlung. Diese muá binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begrndung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung ber die einstweilige Anordnung oder ber den Widerspruch ohne Begrndung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begrndung den Beteiligten gesondert zu bermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten auáer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschluáf„hig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluá einstimmig gefaát wird. Sie tritt nach einem Monat auáer Kraft. Wird sie durch den Senat best„tigt, so trifft sie sechs Monate nach ihrem Erlaá auáer Kraft.

 33.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anh„ngigen Verfahrens aussetzen, wenn fr seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein k”nnen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tats„chlichen Feststellungen eines rechtskr„ftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.

 34.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebhr bis zu 5000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Miábrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaá einer einstweiligen Anordnung ( 32) miábr„uchlich gestellt ist.
(3) Fr die Einziehung der Gebhr gilt  59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

 34a.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte ( 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespr„sidenten ( 13 Nr. 4) oder einen Richter ( 13 Nr. 9) als unbegrndet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschlieálich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begrndet, so sind dem Beschwerdefhrer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den brigen F„llen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen an.

 35.
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

III. Teil. Besondere Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 1

 36.
Der Antrag auf Entscheidung gem„á Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.

 37.
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Žuáerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschlieát dann; ob der Antrag als unzul„ssig oder als nicht hinreichend begrndet zurckzuweisen oder ob die Verhandlung durchzufhren ist.

 38.
(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung anordnen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mndlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Die Durchfhrung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zust„ndigen Senats zu bertragen.

 39.
(1) Erweist sich der Antrag als begrndet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, weiche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschr„nkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeintr„chtigen. Insoweit bedrfen die Verwaltungsbeh”rden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die W„hlbarkeit und die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Aufl”sung anordnen.

 40.
Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder fr einen l„ngeren Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen, so kann das Bundesverfassungsgericht, wenn seit dem Ausspruch der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind, auf Antrag des frheren Antragstellers oder Antragsgegners die Verwirkung ganz oder teilweise aufheben oder die Dauer der Verwirkung abkrzen. Der Antrag kann wiederholt werden wenn seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Jahr verstrichen ist.

 41.
Hat das Bundesverfassungsgericht ber einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gesttzt wird.

 42.
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 2

 43.
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschr„nkt.

 44.
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Gesch„fte der Partei w„hrend der T„tigkeit, die den Antrag veranlaát hat, zuletzt tats„chlich gefhrt haben.

 45.
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten ( 44) Gelegenheit zur Žuáerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschlieát dann, ob der Antrag als unzul„ssig oder als nicht hinreichend begrndet zurckzuweisen oder ob die Verhandlung durchzufhren ist.

 46.
(1) Erweist sich der Antrag als begrndet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daá die politische Partei verfassungswidrig ist.
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbst„ndigen Teil einer Partei beschr„nkt werden.
(3) Mit der Feststellung ist die Aufl”sung der Partei oder des selbst„ndigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall auáerdem die Einziehung des Verm”gens der Partei oder des selbst„ndigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinntzigen Zwecken aussprechen.

 47.
Die Vorschriften der  38 und 41 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 3

 48.
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluá des Bundestages ber die Gltigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaát, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschluáfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begrnden.
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdefhrer beitreten, mssen diese Erkl„rung pers”nlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mndlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere F”rderung des Verfahrens zu erwarten ist.

Vierter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 4

 49.
(1) Die Anklage gegen den Bundespr„sidenten wegen vors„tzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden K”rperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Pr„sident die Anklageschrift und bersendet sie binnen eines Monats dem Bundesverfassungsgericht.
(3) Die Anklageschrift muá die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muá die Feststellung enthalten, daá der Beschluá auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefaát worden ist.

 50.
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten K”rperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.

 51.
Die Einleitung und Durchfhrung des Verfahrens wird durch den Rcktritt des Bundespr„sidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Aufl”sung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berhrt.

 52.
(1) Die Anklage kann bis zur Verkndung des Urteils auf Grund eines Beschlusses der antragstellenden K”rperschaft zurckgenommen werden. Der Beschluá bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.
(2) Die Anklage wird vom Pr„sidenten der antragstellenden K”rperschaft durch šbersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Bundesverfassungsgericht zurckgenommen.
(3) Die Zurcknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Bundespr„sident binnen eines Monats widerspricht.

 53.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daá der Bundespr„sident an der Ausbung seines Amtes verhindert ist.

 54.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mndlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muá sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespr„sident sie beantragt.
(2) Die Durchfhrung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zust„ndigen Senats zu berragen.

 55.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mndlicher Verhandlung.
(2) Zur Verhandlung ist der Bundespr„sident zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daá ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung tr„gt der Beauftragte der antragstellenden K”rperschaft zun„chst die Anklage vor.
(4) Sodann erh„lt der Bundespr„sident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erkl„ren.
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
(6) Zum Schluá wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespr„sident mit seiner Verteidigung geh”rt. Er hat das letzte Wort.

 56.
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ob der Bundespr„sident einer vors„tzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfassungsgericht den Bundespr„sidenten seines Amtes fr verlustig erkl„ren. Mit der Verkndung des Urteils tritt der Amtsverlust ein.

 57.
Eine Ausfertigung des Urteils samt Grnden ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu bersenden.

Fnfter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 9

 58.
(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der  49 bis 55 mit Ausnahme des  49 Abs. 3 Satz 2, der  50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoá im Amt vorgeworfen, so beschlieát der Bundestag nicht vor rechtskr„ftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoáes ein f”rmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Er”ffnung dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit der rechtskr„ftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoáes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zul„ssig.
(3) Abgesehen von den F„llen des Absatzes 2 ist ein Antrag gem„á Absatz 1 nicht mehr zul„ssig, wenn seit dem Verstoá zwei Jahre verflossen sind.
(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.

 59.
(1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Maánahmen oder auf Freispruch.
(2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkndung des Urteils ein.
(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug der fr die Entlassung des Bundesrichters zust„ndigen Stelle.
(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Grnden ist dem Bundespr„sidenten, dem Bundestag und der Bundesregierung zu bersenden.

 60.
Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anh„ngig ist, wird das wegen desselben Sachverhalts bei einem Disziplinargericht anh„ngige Verfahren ausgesetzt. Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung aus dem Amt oder auf Anordnung der Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen Falle wird es fortgesetzt.

 61.
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder eines seiner Abk”mmlinge unter den Voraussetzungen der  359 und 364 der Strafprozeáordnung statt. In dem Antrag mssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.
(2) šber die Zulassung des Antrages entscheidet das Bundesverfassungsgericht ohne mndliche Verhandlung. Die Vorschriften der  368, 369 Abs. 1, 2 und 4 und der  370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeáordnung gelten entsprechend.
(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frhere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere Maánahme oder auf Freispruch zu erkennen.

 62.
Soweit gem„á Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes fr Landesrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.

Sechster Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 5

 63.
Antragsteller und Antragsgegner k”nnen nur sein: der Bundespr„sident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Gesch„ftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

 64.
(1) Der Antrag ist nur zul„ssig, wenn der Antragsteller geltend macht, daá er oder das Organ, dem er angeh”rt, durch eine Maánahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz bertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gef„hrdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maánahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoáen wird.
(3) Der Antrag muá binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maánahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

 65.
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner k”nnen in jeder Lage des Verfahrens andere in  63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch fr die Abgrenzung ihrer Zust„ndigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Bundespr„sidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.

 66.
Das Bundesverfassungsgericht kann anh„ngige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

 67.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maánahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verst”át. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine fr die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gem„á Satz 1 abh„ngt.

Siebenter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 7

 68.
Antragsteller und Antragsgegner k”nnen nur sein: fr den Bund die Bundesregierung fr ein Land die Landesregierung.

 69.
Die Vorschriften der  64 bis 67 gelten entsprechend.

 70.
Der Beschluá des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschluáfassung angefochten werden.

Achter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 8

 71.
(1) Antragsteller und Antragsgegner k”nnen nur sein
1. bei ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gem„á Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den L„ndern:
die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gem„á Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den L„ndern:
die Landesregierungen;
3. bei ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gem„á Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:
die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Gesch„ftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zust„ndigkeiten unmittelbar berhrt sind.
(2) Die Vorschrift des  64 Abs. 3 gilt entsprechend.

 72.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

  1. die Zul„ssigkeit oder Unzul„ssigkeit einer Maánahme,
  2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maánahme zu unterlassen, rckg„ngig zu machen, durchzufhren oder zu dulden,
  3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(2) In dem Verfahren nach  71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maánahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verst”át. Die Vorschriften des  67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Neunter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 10

 73.
(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes k”nnen nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Gesch„ftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.
(2) Die Vorschrift des  64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

 74.
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt  72 Abs. 2 entsprechend.

 75.
Fr das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.


Zehnter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 6

 76.
Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages gem„á Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zul„ssig, wenn einer der Antragsberechtigten Bundes oder Landesrecht

  1. wegen seiner f”rmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht fr nichtig h„lt oder
  2. fr gltig h„lt, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbeh”rde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.

 77.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheit ber die Gltigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheit ber die Gltigkeit einer landesrechtlichen Norm dem Landtag und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkndet wurde, Gelegenheit zur Žuáerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.

 78.
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der šberzeugung, daá Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erkl„rt es das Gesetz fr nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Grnden mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls fr nichtig erkl„ren.

 79.
(1) Gegen ein rechtskr„ftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz fr unvereinbar oder nach  78 fr nichtig erkl„rten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht fr unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl„rt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung zul„ssig.
(2) Im brigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des  95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gem„á  78 fr nichtig erkl„rten Norm beruhen, unberhrt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzul„ssig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung durchzufhren ist, gilt die Vorschrift des  767 der Zivilprozeáordnung entsprechend. Ansprche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Elfter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 11

 80.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begrndung muá angeben, inwiefern von der Gltigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abh„ngig ist und mit welcher bergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufgen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabh„ngig von der Rge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeábeteiligten.

 81.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur ber die Rechtsfrage.

 81a.
Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluá die Unzul„ssigkeit eines Antrages nach  80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

 82.
(1) Die Vorschriften der  77 bis 79 gelten entsprechend.
(2) Die in  77 genannten Verfassungsorgane k”nnen in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Žuáerung; es l„dt sie zur mndlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeábevollm„chtigten das Wort.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtsh”fe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erw„gungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gltigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenh„ngenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erw„gungen zu einer fr die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Žuáerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

Zw”lfter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 12

 83.
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den F„llen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des V”lkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fr den einzelnen erzeugt.
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Žuáerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie k”nnen in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

 84.
Die Vorschriften der  80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

Dreizehnter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 13

 85.
(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem„á Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Žuáerung binnen einer zu bestimmenden Frist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur ber die Rechtsfrage.

Vierzehnter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 14

 86.
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngem„áer Anwendung des  80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

 87.
(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zul„ssig, wenn von der Entscheidung die Zul„ssigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maánahme eines Bundesorgans, einer Bundesbeh”rde oder des Organs oder der Beh”rde eines Landes abh„ngig ist.
(2) Aus der Begrndung des Antrags muá sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.

 88.
Die Vorschrift des  82 gilt entsprechend.

 89.
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt.

Fnfzehnter Abschnitt. Verfahren in den F„llen des  13 Nr. 8a

 90.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die ”ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38,101,103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zul„ssig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch”pfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch ber eine vor Ersch”pfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefhrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er zun„chst auf den Rechtsweg verwiesen wrde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberhrt.

 91.
Gemeinden und Gemeindeverb„nde k”nnen die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daá ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

 91a.
(weggefallen)

 92.
In der Begrndung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Beh”rde, durch die der Beschwerdefhrer sich verletzt fhlt, zu bezeichnen.

 93.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begrnden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollst„ndiger Form abgefaáten Entscheidung, wenn diese nach den maágebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen F„llen beginnt die Frist mit der Verkndung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verknden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdefhrer; wird dabei dem Beschwerdefhrer eine Abschrift der Entscheidung in vollst„ndiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daá der Beschwerdefhrer schriftlich oder zu Protokoll der Gesch„ftsstelle die Erteilung einer in vollst„ndiger Form abgefaáten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollst„ndiger Form dem Beschwerdefhrer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdefhrer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der vers„umten Frist ist der Antrag unzul„ssig. Das Verschulden des Bevollm„chtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdefhrers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaá des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

 93a.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grunds„tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in  90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdefhrer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

 93b.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des  93c zur Entscheidung annehmen. Im brigen entscheidet der Senat ber die Annahme.

 93c.
(1) Liegen die Voraussetzungen des  93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die fr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maágebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begrndet ist. Der Beschluá steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des  31 Abs. 2 ausspricht, daá ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden  94 Abs. 2 und 3 und  95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

 93d.
(1) Die Entscheidung nach  93b und  93c ergeht ohne mndliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begrndung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht ber die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat
treffen;  32 Abs. 7 bleibt unberhrt. Der Senat entscheidet auch in den F„llen des  32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluá. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

 94.
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu „uáern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Beh”rde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zust„ndigen Minister Gelegenheit zur Žuáerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begnstigten Gelegenheit zur Žuáerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist  77 entsprechend anzuwenden.
(5) Die in den Abs„tzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane k”nnen dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mndlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere F”rderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Žuáerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mndliche Verhandlung verzichten.

 95.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch weiche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daá auch jede Wiederholung der beanstandeten Maánahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den F„llen des  90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zust„ndiges Gericht zurck.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz fr nichtig zu erkl„ren. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gem„á Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des  79 gilt entsprechend.

 95a.
(weggefallen)

 96.
(weggefallen)

Sechzehnter Abschnitt

 97.
(weggefallen)

IV. Teil. Schluávorschriften

 98.
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit ( 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunf„higkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunf„higkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. Schwerbehinderter im Sinne des  1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den F„llen des Absatzes 3 gilt  4 Abs. 4 sinngem„á.
(5) Ein Richter im Ruhestand erh„lt Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz ber das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes gilt fr die Hinterbliebenenversorgung.
(6)  70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

 99.
(weggefallen)

 100.
(1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach  12, so erh„lt er, wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, fr die Dauer eines Jahres ein šbergangsgeld in H”he seiner Bezge nach Maágabe des Gesetzes ber das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht fr den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach  98.
(2) Die Hinterbliebenen eines frheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Tages šbergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie fr den Rest der Bezugsdauer des šbergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden aus dem šbergangsgeld berechnet.

 101.
(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gew„hlter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des  70 des Deutschen Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Fr die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverh„ltnis als Beamter oder Richter begrndeten Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberhrt.
(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt bertragen wird, aus seinem Dienstverh„ltnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erh„lt das Ruhegehalt, das er in seinem frheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten h„tte. Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezge.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht fr beamtete Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule. Fr die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grunds„tzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverh„ltnis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezgen aus dem Dienstverh„ltnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezge angerechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden tats„chlichen Ausgaben bis zur H”he der angerechneten Betr„ge.

 102.
(1) Steht einem frheren Richter des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach  101 zu, so ruht dieser Anspruch fr den Zeitraum, fr den ihm Ruhegehalt oder šbergangsgeld nach  98 oder  100 zu zahlen ist, bis zur H”he des Betrages dieser Bezge.
(2) Wird ein frherer Richter des Bundesverfassungsgerichts, der šbergangsgeld nach  100 bezieht, im ”ffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das šbergangsgeld angerechnet.
(3) Bezieht ein frherer Richter des Bundesverfassungsgerichts Dienstbezge, Emeritenbezge oder Ruhegehalt aus einem vor oder w„hrend seiner Amtszeit als Bundesverfassungsrichter begrndeten Dienstverh„ltnis als Hochschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezgen das Ruhegeld oder das šbergangsgeld aus dem Richteramt insoweit, als sie zusammen das um den nach  101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag erh”hte Amtsgehalt bersteigen; neben den Emeritenbezgen oder Ruhegehalt aus dem Dienstverh„ltnis als Hochschullehrer werden das Ruhegehalt oder das šbergangsgeld aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhegehalts gew„hrt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltf„higen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzglich des anrechnungsfreien Betrages nach  101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die Hinterbliebenen.  54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngem„á.

 103.
Soweit in den  98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die fr Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer T„tigkeit, die fr die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des  11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes. Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Pr„sident des Bundesverfassungsgerichts.

 104.
(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung fr die Dauer seines Amtes.
(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt  101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

 105.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespr„sidenten erm„chtigen,

  1. wegen dauernder Dienstunf„higkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;
  2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskr„ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daá sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

(2) šber die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des  54 Abs. 1 und  55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Erm„chtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(5) Nach Einleitung des Verfahrens gem„á Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorl„ufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren er”ffnet worden ist. Die vorl„ufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprche aus seinem Amt.

 106.
(Inkrafttreten)

 107.
(weggefallen)

 

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