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BZRG

 

Gesetz ber das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

Erster Teil. Registerbeh”rde

 1.
Fr den Geltungsbereich dieses Gesetzes fhrt der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

 2.
(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin gefhrt.
(2) 1Die n„heren Bestimmungen ber den Aufbau der Registerbeh”rde trifft der Bundesminister der Justiz.1 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunfterteilung betreffen, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Zweiter Teil. Das Zentralregister
Erster Abschnitt. Inhalt und Fhrung des Registers

 3.
In das Register werden eingetragen

  1. strafgerichtliche Verurteilungen ( 4 bis 8),
  2. (aufgehoben)
  3. Entscheidungen von Verwaltungsbeh”rden und Gerichten ( 10),
  4. Vermerke ber Schuldunf„higkeit ( 11),
  5. gerichtliche Feststellungen nach  17 Abs. 2,  18,
  6. nachtr„gliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen ( 12 bis 16,  17 Abs. 1).

 4.
In das Register sind die rechtskr„ftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

  1. auf Strafe erkannt,
  2. eine Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
  3. jemanden nach  59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
  4. nach  27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.

 5.
(1) Einzutragen sind

  1. die Personendaten des Verurteilten,
  2. die entscheidende Stelle samt Gesch„ftsnummer,
  3. der Tag der (letzten) Tat,
  4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, auáer wenn der Einspruch verworfen wurde,
  5. der Tag der Rechtskraft,
  6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
  7. die verh„ngten Strafen, die nach  59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbst„ndig angeordneten Maánahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaáregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach  27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maáregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagess„tze und die H”he eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Verm”gensstrafe erkannt, so sind deren H”he und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.

 6.
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachtr„glich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.

 7.
(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung zur Bew„hrung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist das Ende der Bew„hrungszeit oder der Fhrungsaufsicht zu vermerken.
(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach  56d des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen.
(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt ( 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung ber die Verh„ngung einer Jugendstrafe zur Bew„hrung ausgesetzt ( 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bew„hrungszeit einzutragen.

 8.
Hat das Gericht eine Sperre ( 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.

 9.
(aufgehoben)

 10.
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbeh”rde einzutragen, durch die

  1. ein Ausl„nder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird,
  2. ein Ausl„nder abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen fr die Abschiebung festgestellt wird,
  3. von einer deutschen Beh”rde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkr„fte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,
  4. ein Paá versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschr„nkt oder angeordnet wird, daá ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ber eine Auslandsgrenze berechtigt,
  5. a) wegen Gefahr der miábr„uchlichen Verwendung die Ausbung der tats„chlichen Gewalt ber Schuáwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,

b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach  27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverl„ssigkeit oder fehlender k”rperlicher Eignung abgelehnt, zurckgenommen oder widerrufen wird.
(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbeh”rde sowie rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverl„ssigkeit, Ungeeignetheit oder Unwrdigkeit

  1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurckgenommen oder widerrufen,
  2. die Ausbung eines Berufes oder Gewerbes untersagt,
  3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder
  4. die Besch„ftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

wird, falls die Entscheidung nicht nach  149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natrliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natrlichen Person vorzunehmen, die unzuverl„ssig, ungeeignet oder unwrdig ist.
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.

 11.
(1) In das Register sind einzutragen

  1. gerichtliche Entscheidungen und Verfgungen einer Strafverfolgungsbeh”rde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschlieáender Schuldunf„higkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunf„higkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,
  2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maáregel der Besserung und Sicherung selbst„ndig anzuordnen ( 413 der Strafprozeáordnung), mit der Begrndung abgelehnt wird, daá von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder daá er fr die Allgemeinheit trotzdem nicht gef„hrlich sei.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen ( 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.

 12.
(1) In das Register sind einzutragen

  1. die nachtr„gliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bew„hrungszeit oder der Fhrungsaufsicht zu vermerken,
  2. die nachtr„gliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers sowie die Abkrzung oder Verl„ngerung der Bew„hrungszeit oder der Fhrungsaufsicht,
  3. der Erlaá oder Teilerlaá der Strafe,
  4. die šberweisung des T„ters in den Vollzug einer anderen Maáregel der Besserung und Sicherung,
  5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung zur Bew„hrung und der Widerruf des Straferlasses,
  6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers,
  7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsf„higkeit, der W„hlbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
  8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre fr die Erteilung der Fahrerlaubnis.

(2) 1Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. 2Stellt das Gericht nach Ablauf der Bew„hrungszeit fest, daá es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung ber die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

 13.
(1) In das Register sind einzutragen

  1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung durch Beschluá; dabei ist das Ende der Bew„hrungszeit zu vermerken,
  2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte und die endgltige Entlassung des Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter, dabei ist das Ende der Bew„hrungszeit und bei Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer auch die Dauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe zu vermerken,
  3. die Abkrzung oder Verl„ngerung der Bew„hrungszeit,
  4. der Erlaá oder Teilerlaá der Jugendstrafe,
  5. die Beseitigung des Strafmakels,
  6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels.

(2) 1Wird nach  30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen;  7 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Eintragung ber einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch

  1. nach  30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
  2. nach  31 Abs. 2,  66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

 14.
In das Register sind einzutragen

  1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bew„hrungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,
  2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers sowie die Abkrzung oder Verl„ngerung der Bew„hrungszeit,
  3. der Erlaá, der Teilerlaá, die Erm„áigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von F„higkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,
  4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers.

 15.
In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer Verm”gensstrafe oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre fr die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.

 16.
(1) In das Register ist der rechtskr„ftige Beschluá einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet ( 370 Abs. 2 der Strafprozeáordnung).
(2) 1Ist die endgltige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren ( 371, 373 der Strafprozeáordnung) rechtskr„ftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. 2Wird durch die Entscheidung das frhere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. 3Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enth„lt, die frhere Eintragung wird aus dem Register entfernt.

 17.
(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach  35 - auch in Verbindung mit  38 - des Bet„ubungsmittelgesetzes zurckgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tage die Vollstreckung zurckgestellt worden ist. 3Wird nachtr„glich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurckstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen.
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daá der Verurteilte die Tat auf Grund einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach berwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit begangen hat.

 18.
Ist eine Verurteilung im Falle des  32 Abs. 4 in ein Fhrungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.

 19.
(1) Wird eine nach  10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn

  1. die Vollziehbarkeit einer nach  10 eingetragenen Entscheidung aufgrund beh”rdlicher oder gerichtlicher Entscheidung entf„llt,
  2. die Verwaltungsbeh”rde eine befristete Entscheidung erlassen oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daá die Entscheidung nur fr eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.

 20.
Die Gerichte und Beh”rden teilen der Registerbeh”rde die in den  4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.

 21.
Die Registerbeh”rde darf die nur fr die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorbergehend speichern; sie darf die fr die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik ben”tigten Daten den zust„ndigen Statistischen Žmtern zuleiten.

 22.
(1) 1 Erh„lt das Register eine Mitteilung ber

  1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  2. die Aussetzung der Verh„ngung einer Jugendstrafe,
  3. die Zurckstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung zur Bew„hrung,
  4. den Erlaá oder Teilerlaá der Strafe,

so wird die Beh”rde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbeh”rde unterrichtet, wenn eine Mitteilung ber eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daá die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. 2 Ist eine Maáregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den F„llen der Nummer 3 Mitteilungen nach  11 einer Mitteilung ber eine Verurteilung gleich.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung ber die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine Steckbriefnachricht eingeht.
(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbeh”rde die Beh”rde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.

 23.
Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, daá im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbeh”rde die Beh”rde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die M”glichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.

 24.
(1) 1Eintragungen ber Personen, deren Tod der Registerbeh”rde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. 2W„hrend dieser Zeit darf ber die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine ber 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.

 25.
(1) 1Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitation des Betroffenen anordnen, daá Eintragungen nach den  10 und 11 aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das ”ffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. 2Vor seiner Entscheidung soll er in den F„llen des  11 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverst„ndigen h”ren.
(2) 1Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.

 26.
1Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. 2Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zweiter Abschnitt. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke

 27.
Beh”rden k”nnen Suchvermerke und, wenn sie dafr zust„ndig sind, auch Steckbriefnachrichten im Register niederlegen.

 28.
(1) 1Enth„lt das Register eine Eintragung oder erh„lt es eine Mitteilung ber den Gesuchten, so gibt die Registerbeh”rde der anfragenden Beh”rde das Datum und die Gesch„ftsnummer der Entscheidung sowie die mitteilende Beh”rde bekannt. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Fhrungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.
(2) 1Liegen von verschiedenen Beh”rden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Beh”rde von der Anfrage der anderen Beh”rde Mitteilung zu machen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Beh”rde unter verschiedenen Gesch„ftsnummern vorliegen.

 29.
(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der Registerbeh”rde mitzuteilen.
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung mitgeteilt wird, sp„testens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung.

Dritter Abschnitt. Auskunft aus dem Zentralregister
1. Fhrungszeugnis

 30.
(1) 1Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis ber den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Fhrungszeugnis). 2Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. 3Ist der Betroffene gesch„ftsunf„hig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
(2) 1Der Antrag ist bei der Meldebeh”rde zu stellen. 2Der Antragsteller hat seine Identit„t und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. 3Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter k”nnen sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollm„chtigten vertreten lassen. 4Die Meldebeh”rde nimmt die Gebhr fr das Fhrungszeugnis entgegen, beh„lt davon zwei Fnftel ein und fhrt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) 1Wohnt der Antragsteller auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbeh”rde stellen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die šbersendung des Fhrungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zul„ssig.
(5) 1Wird das Fhrungszeugnis zur Vorlage bei einer Beh”rde beantragt, so ist es der Beh”rde unmittelbar zu bersenden. 2Die Beh”rde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Fhrungszeugnis zu gew„hren. 3Der Antragsteller kann verlangen, daá das Fhrungszeugnis, wenn es Eintragungen enth„lt, zun„chst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn bersandt wird. 4Die Meldebeh”rde hat den Antragsteller in den F„llen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese M”glichkeit hinzuweisen. 5Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller pers”nlich gew„hren. 6Nach Einsichtnahme ist das Fhrungszeugnis an die Beh”rde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) 1Wohnt der Antragsteller auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daá das Fhrungszeugnis, wenn es Eintragungen enth„lt, zun„chst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn bersandt wird. 2Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt fr die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

 31.
1Beh”rden erhalten ber eine bestimmte Person ein Fhrungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben ben”tigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Fhrungszeugnis vorzulegen, nicht sachgem„á ist oder erfolglos bleibt. 2Die Beh”rde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Fhrungszeugnis zu gew„hren.

 32.
(1) In das Fhrungszeugnis werden die in den  4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.
(2) Nicht aufgenommen werden

  1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach  59 des Strafgesetzbuchs,
  2. der Schuldspruch nach  27 des Jugendgerichtsgesetzes,     
  3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bew„hrung ausgesetzt oder nach  35 des Bet„ubungsmittelgesetzes zurckgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,     
  4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erkl„rt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,     
  5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagess„tzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach  35 oder  36 des Bet„ubungsmittelgesetzes zurckgestellt oder zur Bew„hrung ausgesetzt oder
b) nach  56 oder  57 des Strafgesetzbuchs zur Bew„hrung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daá der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach berwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Bet„ubungsmittelabh„ngigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,     
7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maáregel nach  35 des Bet„ubungsmittelgesetzes zurckgestellt worden ist und im brigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfllt sind,
8. Verurteilungen, durch die Maáregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Fhrungszeugnis darauf hinzuweisen,
10. (aufgehoben)
11. Eintragungen nach den  10 und 11.
(3) In ein Fhrungszeugnis fr Beh”rden ( 30 Abs. 5,  31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

  1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  2. Eintragungen nach  10, wenn die Entscheidung nicht l„nger als zehn Jahre zurckliegt,
  3. Eintragungen nach  11.

(4) In ein Fhrungszeugnis fr Beh”rden ( 30 Abs. 5,  31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

  1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausbung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
  2. bei der T„tigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung

a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des  14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrcklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Fhrungszeugnis fr die in  149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

 33.
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Fhrungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

  1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach  57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit  56g des Strafgesetzbuches oder im Gnadenwege erlassen ist,
  2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
  3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Fhrungszeugnis fr Beh”rden ( 30 Abs. 5,  31) beantragt wird.

 34.
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Fhrungszeugnis aufgenommen wird, betr„gt
1. drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des  32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bew„hrung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht auáerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des  32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bew„hrungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
2. fnf Jahre in den brigen F„llen.
(2) 1In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 verl„ngert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der fr den Fall der Uneinbringlichkeit der Verm”gensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. 2Bei Erlaá des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verl„ngert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bew„hrungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

 35.
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach  30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung fr  32 Abs. 2 und  34 maágebend.
(2) In den F„llen des  34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unbercksichtigt.

 36.
1Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils ( 5 Abs. 1 Nr. 4). 2Dieser Tag bleibt auch maágebend, wenn

  1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
  2. nach  30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
  3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enth„lt.

 37.
(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden und Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, verloren, so l„uft die Frist nicht ab, solange er diese F„higkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(2) Die Frist l„uft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daá die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in  61 des Strafgesetzbuchs aufgefhrten Maáregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre fr die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist.

 38.
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Fhrungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.
(2) Auáer Betracht bleiben

  1. Verurteilungen, die nur in ein Fhrungszeugnis fr Beh”rden aufzunehmen sind ( 32 Abs. 3, 4,  33 Abs. 2 Nr. 3),
  2. Verurteilungen in den F„llen des  32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
  3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagess„tzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

 39.
(1) 1Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daá Verurteilungen entgegen diesem Gesetz nicht in das Fhrungszeugnis aufgenommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit das ”ffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. 3Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht und die sonst zust„ndige Beh”rde h”ren. 4Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverst„ndigen h”ren.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden und Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese F„higkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.

 40.
1Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem Verurteilten eine Anordnung nach  39 nicht zugute, solange die sp„tere Eintragung in das Fhrungszeugnis aufzunehmen ist. 2 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

2. Unbeschr„nkte Auskunft aus dem Zentralregister

 41.
(1) Von Eintragungen, die in ein Fhrungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbriefnachrichten und Suchvermerken darf - unbeschadet der  42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

  1. den Gerichten, Gerichtsvorst„nden, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen ( 68a des Strafgesetzbuchs) fr Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbeh”rden fr Zwecke des Strafvollzugs,
  2. den obersten Bundes- und Landesbeh”rden,
  3. dem Bundesamt und den Landes„mtern fr Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Amt fr Sicherheit der Bundeswehr fr die diesen Beh”rden bertragenen Sicherheitsaufgaben,
  4. den Finanzbeh”rden fr die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zust„ndigkeit geh”rt,
  5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei fr Zwecke der Verhtung und Verfolgung von Straftaten,
  6. den Einbrgerungsbeh”rden fr Einbrgerungsverfahren,
  7. den Ausl„nderbeh”rden,wenn sich die Auskunft auf einen Ausl„nder bezieht,
  8. den Gnadenbeh”rden fr Gnadensachen,
  9. den fr waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder fr die Erteilung von Jagdscheinen zust„ndigen Beh”rden,
  10. dem Bundesgesundheitsamt im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Bet„ubungsmittelgesetz.

(2) (aufgehoben)
(3) Eintragungen nach  17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erkl„rt ist, drfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; ber sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften fr ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.
(4) 1Die Auskunft nach den Abs„tzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrckliches Ersuchen erteilt. 2Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, fr den die Auskunft ben”tigt wird; sie darf nur fr diesen Zweck verwertet werden.
(5) Enth„lt eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Fhrungszeugnis nicht oder die nur in ein Fhrungszeugnis nach  32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.

 42.
(1)1Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen ber sie im Register enthalten sind. 2 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 3Wohnt der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung pers”nlich einsehen kann. 4Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbeh”rde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5Wohnt der Antragsteller auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung pers”nlich einsehen kann. 6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.
(2) 1Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daá fr wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbeschr„nkt Auskunft aus dem Register erteilt wird, wenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvorhabens dies rechtfertigt und die Gew„hr besteht, daá ein Miábrauch der bekanntzugebenden Eintragungen nicht zu befrchten ist. 2Der Generalbundesanwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die Namen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht durchgefhrt werden kann.


 43.
Oberste Bundes- oder Landesbeh”rden drfen Eintragungen, die in ein Fhrungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Beh”rde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen fr den Bund oder ein Land unerl„álich ist oder wenn andernfalls die Erfllung ”ffentlicher Aufgaben erheblich gef„hrdet oder erschwert wrde.

3. Ausknfte an Beh”rden

 44.
Ausknfte aus dem Zentralregister an Beh”rden ( 30 Abs. 5,  31, 41, 43) drfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

Vierter Abschnitt. Tilgung

 45.
(1) Eintragungen ber Verurteilungen ( 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2W„hrend dieser Zeit darf ber die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht

  1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
  2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

 46.
(1) Die Tilgungsfrist betr„gt
1. fnf Jahre
bei Verurteilungen     
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagess„tzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bew„hrung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bew„hrungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erkl„rt worden ist,
g) durch welche eine Maánahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre fr die Erteilung einer Fahrerlaubnis fr immer und des Berufsverbots fr immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bew„hrung ausgesetzt worden und im Register nicht auáerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, auáer in den F„llen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3. fnfzehn Jahre
in allen brigen F„llen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bew„hrung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unbercksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verl„ngert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der fr den Fall der Uneinbringlichkeit der Verm”gensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

 47.
(1) Fr die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die  35, 36 entsprechend.
(2) 1Die Tilgungsfrist l„uft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daá die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in  61 des Strafgesetzbuchs aufgefhrten Maáregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist. 2 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zul„ssig, wenn fr alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. 2Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre fr die Erteilung der Fahrerlaubnis fr immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, fr die allein die Tilgungsfrist nach  46 noch nicht abgelaufen w„re.

 48.
Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen,fr die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuáe allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daá die Eintragung zu tilgen ist.

 49.
(1) 1Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daá Eintragungen entgegen den  45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das ”ffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. 2Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht und die sonst zust„ndige Beh”rde h”ren. 3Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverst„ndigen h”ren.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden und Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese F„higkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.

 50.
1Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register getilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. 2Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fnfter Abschnitt. Rechtswirkungen der Tilgung

 51.
(1) Ist die Eintragung ber eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so drfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbeh”rden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberhrt.

 52.
(1) Die frhere Tat darf abweichend von  51 Abs. 1 nur bercksichtigt werden, wenn

  1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L„nder eine Ausnahme zwingend gebietet,
  2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten ber den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umst„nde der frheren Tat fr die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
  3. die Wiederaufnahme des frheren Verfahrens beantragt wird oder
  4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den ”ffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach  27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gef„hrdung der Allgemeinheit fhren wrde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausbung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) Abweichend von  51 Abs. 1 darf eine frhere Tat ferner in einem Verfahren bercksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war.

Sechster Abschnitt. Begrenzung von Offenbarungspflichten desVerurteilten

 53.
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

  1. nicht in das Fhrungszeugnis oder nur in ein Fhrungszeugnis nach  32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
  2. zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Beh”rden ein Recht auf unbeschr„nkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierber belehrt wird.

Siebenter Abschnitt. Verurteilungen durch Stellen eines anderenStaates und Ausknfte an solche Stellen

 54.
(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn

  1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
  2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngem„á umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maáregel der Besserung und Sicherung h„tte verh„ngt werden k”nnen,
  3. die Entscheidung rechtskr„ftig ist.

(2) Erfllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.

 55.
(1) Die Registerbeh”rde tr„gt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Beh”rde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daá die Voraussetzungen des  54 nicht vorliegen.
(2) 1Der Betroffene soll unverzglich zu der Eintragung geh”rt werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. 2Ergibt sich, daá bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des  54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. 3Lehnt der Generalbundesanwalt einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 4Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.

 56.
(1) 1Eintragungen nach  54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. 2Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben fr die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.
(2) Fr die Nichtaufnahme einer nach  54 eingetragenen Verurteilung in das Fhrungszeugnis und fr die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung.

 57.
1Stellen eines anderen Staates sowie ber- und zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfr geltenden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt. 2Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bundesminister der Justiz anordnen, daá ihnen im gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie vergleichbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

 58.
1Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach  54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif w„re. 2 53 gilt auch zugunsten des auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

Dritter Teil. Das Erziehungsregister

 59.
1Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister gefhrt. 2Fr das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die  60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

 60.
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach  5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:

  1. die Anordnung von Maánahmen nach  3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. die Anordnung von Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmitteln ( 9 bis 16, 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen ( 8 Abs. 3,  76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,
  3. der Schuldspruch, der nach  13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,
  4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaáregeln dem Vormundschaftsrichter berl„át ( 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),
  5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
  6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde ( 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
  7. das Absehen von der Verfolgung nach  45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach  47 des Jugendgerichtsgesetzes,
  8. (aufgehoben)
  9. vorl„ufige und endgltige Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach  1666 Abs. 1 und  1666a - auch in Verbindung mit  1837 Abs. 4 - des Brgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach  1671 Abs. 5 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge fr die Person des Minderj„hrigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder ge„ndert werden.

(2) In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Richter nach  45 Abs. 3 oder  47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maánahme einzutragen.
(3), (4) (aufgehoben)

 61.
(1) Eintragungen im Erziehungsregister drfen - unbeschadet des  42 Abs. 2 - nur mitgeteilt werden

  1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften fr Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbeh”rden fr Zwecke des Strafvollzugs,
  2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten fr Verfahren, welche die Sorge fr die Person des im Register Gefhrten betreffen,
  3. den Jugend„mtern und den Landesjugend„mtern fr die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
  4. den Gnadenbeh”rden fr Gnadensachen.

(2) Soweit Beh”rden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister ( 41 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Ausknfte aus dem Erziehungsregister drfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Beh”rden weitergeleitet werden.

 62.
Im Erziehungsregister k”nnen Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Beh”rden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.

 63.
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maáregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3) 1Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daá Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das ”ffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. 2 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Die  51, 52 gelten entsprechend.

 64.
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.
(2) Soweit Gerichte oder Beh”rden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierber belehrt wird.

Vierter Teil.1 šbernahme des Strafregisters beim Generalstaats-anwalt der Deutschen Demokratischen Republik

 64a.
(1) Der Generalbundesanwalt wird fr das Speichern, Ver„ndern, šbermitteln, Sperren und L”schen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gefhrten Strafregisters zust„ndig; er tr„gt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.
(2) 1Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gefhrten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister bernommen. 2Die šbernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt sp„testens anl„álich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prfung durch die Registerbeh”rde unter Beachtung von Absatz 3. 3Die Entscheidung ber die šbernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
(3) Nicht bernommen werden Eintragungen

  1. ber Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der šbernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
  2. ber Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daá diese mit rechtsstaatlichen Maást„ben nicht vereinbar sind,
  3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) 1Bis zur Entscheidung ber die šbernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 auáerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und fr Ausknfte nach diesem Gesetz zu sperren. 2Dies gilt auch fr Eintragungen, deren šbernahme abgelehnt worden ist. 3Die in das Bundeszentralregister zu bernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der šbernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
(5) 1Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen ( 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). 2Erfolgt eine Neueintragung nach šbernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten fr die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.

 64b.
(1) 1Die nach  64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 1995 zu vernichten. 2Diese drfen bis dahin auáer fr die Registerfhrung vor allem fr die Prfung der šbernahme und der Schlssigkeit verwendet werden. 3Diese Informationen drfen auáerdem den fr die Rehabilitierung zust„ndigen Stellen fr Zwecke der Rehabilitierung bermittelt werden. 4Eine Verwendung fr andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zul„ssig.
(2) 1Auf Anforderung darf den zust„ndigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gem„á  64a Abs. 3 nicht in das Bundeszentralregister bernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanw„lten wegen ihrer dienstlichen T„tigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik fr dienstrechtliche Maánahmen oder zur Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist. 2Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle fr ihre Entscheidung nach Satz 1 ben”tigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfllen.

Fnfter Teil.1 šbergangs- und Schluávorschriften

 65.
(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister bernommen.
(2) Nicht bernommen werden Eintragungen ber Verurteilungen zu

  1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate betr„gt und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist,
  2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fnf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
  3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
  4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei, aber nicht mehr als fnf Jahren, die mehr als fnfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

  1. der Betroffene als gef„hrlicher Gewohnheitsverbrecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,
  2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis fr immer erkannt worden ist.

(4) Nicht bernommen werden ferner Eintragungen ber Entscheidungen von Verwaltungsbeh”rden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
(5) Die in das Zentralregister zu bernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.

 66.
Fr die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach  65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister bernommen werden, gelten die  51 bis 53.

 67.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu bernehmen.

 68.
Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz ber beschr„nkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen, verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge„ndert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

 69.
(gegenstandslos)

 

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