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EGAH

 

EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-Amtshilfe-Gesetz)


 1.
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaften gegenseitig

  1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm”gen (direkte Steuern) und
  2. bei der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe (Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, der Verbrauchsteuer auf Mineral”l, Alkohol, alkoholische Getr„nke und auf Tabakwaren (indirekte Steuern) zur Durchfhrung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 ber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zust„ndigen Beh”rden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), ge„ndert durch die Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Žnderung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. EG Nr. L 331 S. 8) und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 ber das allgemeine System, den Besitz, die Bef”rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), ge„ndert durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Žnderung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 390 S. 124), durch den Austausch von Ausknften zwischen den hierfr zust„ndigen Finanzbeh”rden leisten.

(2) Die Finanzbeh”rden erteilen nach Maágabe der folgenden Vorschriften und des  117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zust„ndigen Finanzbeh”rde eines anderen Mitgliedstaats Ausknfte, die fr die zutreffende Steuerfestsetzung sowie fr die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein k”nnen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren v”lkerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberhrt.
(4) (weggefallen)

 1a.
(1) Der Verkehr mit den zust„ndigen Finanzbeh”rden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der Finanzen.
(2) 1 In den F„llen des  5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwaltungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt fr Finanzen; der Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen F„llen im Bereich der direkten Steuern und der Umsatzsteuer seine Zust„ndigkeit auf das Bundesamt fr Finanzen bertragen. 2 Er kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zust„ndige oberste Landesfinanzbeh”rde zulassen.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann seine Zust„ndigkeit fr den Bereich der indirekten Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf nachgeordnete Beh”rden der Bundeszollverwaltung bertragen.

 2.
(1) Die Finanzbeh”rden erteilen die in  1 Abs. 2 bezeichneten Ausknfte, wenn die zust„ndige Finanzbeh”rde eines Mitgliedstaates im Einzelfall darum ersucht.
(2) Die Finanzbeh”rden k”nnen der zust„ndigen Finanzbeh”rde eines Mitgliedstaates ohne Ersuchen die in  1 Abs. 2 bezeichneten Ausknfte erteilen, wenn tats„chliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daá

  1. Steuern dieses Mitgliedstaates verkrzt worden sind oder werden k”nnten;
  2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden k”nnen;
  3. zum Zwecke der Steuerumgehung Gesch„ftsbeziehungen ber dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;
  4. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daá Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
  5. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuererm„áigung oder Steuerbefreiung gew„hrt worden ist, fr den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererh”hung in dem Mitgliedstaat fhren k”nnte;
  6. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt fr die zutreffende Steuerfestsetzung sowie fr die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Um sicherzustellen, daá direkte Steuern und die Umsatzsteuer nicht verkrzt oder Steuererstattungen und Steuervergtungen nicht zu Unrecht gew„hrt werden sowie die zutreffende Erhebung der Umsatzsteuer gew„hrleistet ist, wird der Bundesminister der Finanzen erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den zust„ndigen Finanzbeh”rden von Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbeh”rden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelm„áigen Austausch von Ausknften ber gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten:

  1. šberlassung ausl„ndischer Arbeitnehmer und Gestaltung zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
  2. inl„ndische Einknfte nicht im Inland ans„ssiger Personen, die durch Angaben im Steuerentlastungsverfahren bekannt werden;
  3. Vergtung der Vorsteuerbetr„ge in dem besonderen Verfahren nach  18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes;
  4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des  18c des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des  2a des Umsatzsteuergesetzes.

 2a.
(1) Die zust„ndigen Finanzbeh”rden legen ber die von ihr erteilten Bewilligungen fr die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie ber diese Daten, die zust„ndige Finanzbeh”rden anderer Mitgliedstaaten bermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.
(2) Diese Datenbank enth„lt

  1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer fr jeden Betrieb und fr jede Lagerst„tte,
  2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,
  3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lagerst„tte,
  4. die Art der Ware, fr die die Bewilligung erteilt wurde,
  5. die Anschrift der fr die Beantwortung von Auskunftsersuchen zust„ndigen Finanzbeh”rde,
  6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gltigkeitsdauer der Bewilligung.

(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Erlaubnis fr die Lagerung unter Steueraussetzung und die Zulassung als berechtigter Empf„nger fr den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.
(4) 1 Die zust„ndigen Finanzbeh”rden bermitteln die von ihr eingegebenen Daten in regelm„áigen Abst„nden an die zust„ndigen Finanzbeh”rden anderer Mitgliedstaaten. 2 Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
(5) 1 Die Daten drfen nur fr Zwecke der Steueraufsicht und fr die ordnungsgem„áe Festsetzung und Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineral”l, Alkohol und Tabakwaren sowie fr die in Absatz 6 genannten Zwecke bermittelt und verwendet werden. 2 Beabsichtigen die zust„ndigen Finanzbeh”rden, die erhaltenen Daten fr andere nach dem nationalen Recht zul„ssige Zwecke zu verwenden, ist das Einverst„ndnis der zust„ndigen Beh”rde des anderen Mitgliedstaates einzuholen, die die Daten bermittelt hat. 3 Die zust„ndigen Finanzbeh”rden erteilen auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten ihr Einverst„ndnis zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken, soweit eine šbermittlung fr diesen anderen Zweck zul„ssig w„re.
(6) Anhand der von zust„ndigen Beh”rden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten best„tigen die zust„ndigen Finanzbeh”rden den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2 genannt sind, zutreffen.

 3.
(1) Die Finanzbeh”rden drfen Ausknfte nicht erteilen,

  1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden k”nnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen wrde;
  2. wenn dies bei den direkten Steuern zu einer Besteuerung fhren wrde, die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung widerspricht;
  3. wenn dies die ”ffentliche Ordnung beeintr„chtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des  4 gew„hrleistet ist;
  4. soweit die Gefahr besteht, daá dem inl„ndischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Gesch„ftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.

(2) Die Finanzbeh”rden brauchen Ausknfte nicht zu erteilen, wenn

  1. bei einem Ersuchen nach  2 Abs. 1 Anlaá zu der Annahme besteht, daá der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsm”glichkeiten nicht ausgesch”pft hat, obwohl er von ihnen h„tte Gebrauch machen k”nnen, ohne den Ermittlungszweck zu gef„hrden;
  2. keine Gegenseitigkeit besteht;
  3. sie die Ausknfte nur mit unverh„ltnism„áig groáem Aufwand erteilen k”nnten;
  4. sie durch die Erteilung der Ausknfte die Erfllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gef„hrden wrden.

(3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befrchten und nicht durch vorherige Verst„ndigung zu beseitigen sind, k”nnen die Finanzbeh”rden die Erteilung von Ausknften davon abh„ngig machen, daá der Mitgliedstaat auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel zustimmt.

 4.
(1) 1 Ausknfte, die den Finanzbeh”rden von der zust„ndigen Finanzbeh”rde eines Mitgliedstaats der Europ„ischen Gemeinschaften zugehen, drfen nur fr Zwecke der Steuerfestsetzung, der šberprfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbeh”rden, der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der Rechnungsprfung sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaát sind. 2 Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zust„ndige Finanzbeh”rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. 3 Die Ausknfte drfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Buágeldverfahren fr Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung, der šberprfung der Steuerfestsetzung oder der Erhebung der indirekten Steuern stehen.
(2) Die Ausknfte drfen in ”ffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der ”ffentlichen Verkndung von Urteilen nur bekannt gegeben werden, wenn die zust„ndige Finanzbeh”rde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet.
(3) 1 Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der L”schung oder Sperrung unzul„ssig gespeicherter oder unzul„ssig bermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung nach  1 Abs. 2 bermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder L”schung dieser Daten vorzunehmen. 2 In den F„llen des  2a Absatz 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder L”schung einzelner Daten anl„álich der regelm„áigen šbermittlung einer neuen Datei.
(4) Die Ausknfte drfen an einen dritten Mitgliedstaat bermittelt werden, wenn

  1. deren Inhalt fr die zutreffende Steuerfestsetzung oder die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und
  2. die Finanzbeh”rde des Mitgliedstaats, der die Daten bermittelt hat, zugestimmt hat.

 5.
(gegenstandslos)

 

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