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EHEG

 

Ehegesetz (EheG)

Erster Abschnitt. Recht der Eheschlieung

A. Ehefhigkeit

 1.
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljhrigkeit eingegangen werden.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein knftiger Ehegatte volljhrig ist.

 2.
Wer geschftsunfhig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

 3.
(1) Wer minderjhrig ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjhrigen nicht zugleich die Personensorge fr den Minderjhrigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich.
(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Grnde, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen.

B. Eheverbote

 4.
(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbrtigen und halbbrtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwgerten in gerader Linie. Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhltnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
(2) (auer Wirksamkeit)
(3) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwgerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Grnde der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

 5.
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frhere Ehe fr nichtig erklrt oder aufgelst werden ist.

 6.
(auer Wirksamkeit bzw. aufgehoben)

 7.
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder Schwgerschaft im Sinne von  4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begrndet worden ist. Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhltnis aufgelst worden ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwgerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Grnde der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

 8.
(1) Eine Frau soll nicht vor Ablauf von zehn Monaten nach der Auflsung oder Nichtigerklrung ihrer frheren Ehe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, da sie inzwischen geboren hat.
(2) Von dieser Vorschrift kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.

 9.
Wer ein Kind hat, fr dessen Vermgen er kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu sorgen hat, oder wer mit einem minderjhrigen Abkmmling oder einem Abkmmling, fr den in Vermgensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gtergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darber beigebracht hat, da er dem Kind oder dem Abkmmling gegenber die ihm aus Anla der Eheschlieung obliegenden Pflichten erfllt hat oder da ihm solche Pflichten nicht obliegen.

 10.
(1) Auslnder sollen eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behrde ihres Heimatlandes darber beigebracht haben, da der Eheschlieung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begrndetes Ehehindernis nicht entgegensteht.
(2) Von dieser Vorschrift kann der Prsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen und Angehrigen solcher Staaten erteilt werden, deren innere Behrde keine Ehefhigkeitszeugnisse ausstellen. In besonderen Fllen darf sie auch Angehrigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur fr die Dauer von sechs Monaten.

C. Eheschlieung

 11.
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschlieung von einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2) Als Standesbeamter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten ffentlich ausgebt und die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat.

 12.
(1) Der Eheschlieung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
(2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefhrliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschlieung nicht gestattet.
(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.

 13.
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, da die Verlobten vor dem Standesbeamten persnlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklren, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklrungen knnen nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

 13a.
(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Eheschlieung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Haben die Ehegatten die Ehe auerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet die in  1355 Abs. 3 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Frist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rckkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Ergibt sich aus einer Erklrung nach Absatz 2 eine nderung gegenber dem bisher von den Ehegatten gefhrten Namen, so erstreckt sich die Namensnderung auf den Geburtsnamen eines Abkmmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensnderung durch Erklrung anschliet. Ist der frhere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkmmlings geworden, so erstreckt sich die Namensnderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklrung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklrungen sind sptestens vor Ablauf eines Jahrs nach Abgabe der Erklrung nach Absatz 2 abzugeben.
(4) Auf die Erklrungen ist  1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

 14.
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschlieung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen des Rechts aussprechen, da sie nunmehr rechtmig verbundene Eheleute seien.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschlieung in das Familienbuch eintragen.

 15.
(1) Die Ehe soll vor dem zustndigen Standesbeamten geschlossenen werden.
(2) Zustndig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zustndigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist fr die Eheschlieung im Inland der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesmter in Mnchen, Baden-Baden und Hamburg zustndig.
(4) Auf Grund einer schriftlichen Ermchtigung des zustndigen Standesbeamten kann die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden.

 15a.
(auer Wirksamkeit)

D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgrnde

 16.
Eine Ehe ist nur in den Fllen nichtig, in denen dies in  17 bis 22 dieses Gesetzes bestimmt ist.

 17.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschlieung nicht in der durch  13 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gltig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschlieung fnf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, da bei Ablauf der fnf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

 18.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschlieung geschftsunfhig war oder sich im Zustand der Bewutlosigkeit oder vorbergehenden Strung der Geistesttigkeit befand.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gltig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschftsunfhigkeit, der Bewutlosigkeit oder der Strung der Geistesttigkeit zu erkennen gibt, da er die Ehe fortsetzen will.

 19.
(auer Wirksamkeit)

 20.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschlieung mit einem Dritten in gltiger Ehe lebt.
(2) Ist vor der Eheschlieung die Scheidung oder Aufhebung der frheren Ehe ausgesprochen worden, so ist, wenn das Urteil ber die Scheidung oder Aufhebung der frheren Ehe nach Schlieung der neuen Ehe rechtskrftig wird, die neue Ehe als von Anfang an gltig anzusehen.

 21.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwgerten de Verbote des  4 zuwider geschlossen worden ist.
(2) Die Ehe zwischen Verschwgerten ist jedoch als von Anfang an gltig anzusehen, wenn die Befreiung nach Magabe der Vorschrift des  4 Abs. 3 nachtrglich bewilligt wird.

 22.
(auer Wirksamkeit)

II. Berufung auf die Nichtigkeit

 23.
Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil fr nichtig erklrt worden ist.

 24.
(1) In den Fllen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des  20 auch der Ehegatte der frheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
(2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

III. Folgen der Nichtigkeit

 25.
(auer Wirksamkeit)

 26.
(1) Die vermgensrechtlichen Folgen der Nichtigkeit einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften ber die Folgen der Scheidung.
(2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschlieung gekannt, so kann der andere Ehegatte binnen sechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskrftig fr nichtig erklrt ist, durch Erklrung gegenber dem Ehegatten die fr den Fall der Scheidung vorgesehenen vermgensrechtlichen Folgen fr die Zukunft ausschlieen. Gibt er eine solche Erklrung ab, ist insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 nicht anzuwenden. Hat auch der andere Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschlieung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht an.
(3) Im Falle des  20 stehen dem Ehegatten, der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschlieung gekannt hat, Ansprche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht zu, soweit diese Ansprche entsprechende Ansprche des Ehegatten der frheren Ehe beeintrchtigen wrden.

 27.
(auer Wirksamkeit)

E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften

 28.
Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fllen der  30 bis 34 und 39 dieses Gesetzes begehrt werden.

 29.
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelst.

II. Aufhebungsgrnde

 30.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn es zur Zeit der Eheschlieung oder im Falle des  18 Abs. 2 zur Zeit der Besttigung in der Geschftsfhigkeit beschrnkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschlieung oder zur Besttigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem er unbeschrnkt geschftsfhig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, da er die Ehe fortsetzen will.
(3) Verweigert der gesetzlich Vertreter die Genehmigung ohne triftige Grnde, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.

 31.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschlieung nicht gewut hat, da es sich um eine Eheschlieung handelt, oder wenn dies zwar gewut hat, da es sich um eine Eheschlieung handelt, oder wenn er dies zwar gewut hat, aber eine Erklrung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, da er die Ehe fortsetzen will.

 32.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschlieung ber solche persnliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verstndiger Wrdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben wrden.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, da er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rcksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten als sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

 33.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Tuschung ber solche Umstnde bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Wrdigung des Wesen der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten htten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Tuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verbt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Tuschung zu erkennen gegeben hat, da er die Ehe fortsetzen will.
(3) Auf Grund einer Tuschung ber Vermgensverhltnisse kann die Aufhebung er Ehe nicht begehrt werden.

 34.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhren der durch die Drohung begrndeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, da er die Ehe fortsetzen will.

III. Erhebung der Aufhebungsklage

 35.
(1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fllen des  30 mit dem Zeitpunkt, in welchen die Eingehung oder die Besttigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte die unbeschrnkte Geschftsfhigkeit erlangt; in den Fllen der  31 bis 33 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Tuschung entdeckt; in dem Falle des  34 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.
(4) Hat ein klageberechtiger Ehegatte, der geschftsunfhig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbstndig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhrt.

 36.
Hat der gesetzliche Vertreter eines geschftsunfhigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschftsunfhigkeit die Aufhebungsklage erheben.

IV. Folgen der Aufhebung

 37.
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften ber die Folgen der Scheidung.
(2) Hat ein Ehegatte in den Fllen der  30 bis 32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschlieung gekannt oder ist in den Fllen der  33 und 34 die Tuschung oder Drohung von ihm oder mit seinem Wissen verbt worden, so kann der andere Ehegatte ihm binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklren, da die fr den Fall der Scheidung vorgesehenen vermgensrechtlichen Folgen fr die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. Gibt er eine solche Erklrung ab, findet insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. Hat im Falle des  30 auch der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschlieung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklrung

 38.
Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte fr tot erklrt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der fr tot erklrte Ehegatte noch lebt, es sei denn, da beide Ehegatten bei der Eheschlieung wissen, da er die Todeserklrung berlebt hat.
(2) Mit der Schlieung der neuen Ehe wird die frhere Ehe aufgelst. Sie bleibt auch dann aufgelst, wenn die Todeserklrung aufgehoben wird.

 39.
(1) Lebt der fr tot erklrte Ehegatte noch, so kann sein frherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, da er bei der Eheschlieung wute, da der fr tot erklrte Ehegatte die Todeserklrung berlebt hat.
(2) Macht der frhere Ehegatte von dem ihm nach Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch und wird die neue Ehe aufgehoben, so kann er zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der frheren Ehe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen. Im brigen bestimmen sich die Folgen der Aufhebung nach  37 Abs. 1. Hat der beklagte Ehegatte bei der Eheschlieung gewut, da der fr tot erklrte Ehegatte die Todeserklrung berlebt hat, so findet  37 Abs. 2 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung.

 40.
(auer Wirksamkeit)

Zweiter Abschnitt. Recht der Ehescheidung

 41.
(auer Wirksamkeit)

 42.
(auer Wirksamkeit)

 43.
(auer Wirksamkeit)

 44.
(auer Wirksamkeit)

 45.
(auer Wirksamkeit)

 46.
(auer Wirksamkeit)

 47.
(auer Wirksamkeit)

 48.
(auer Wirksamkeit)

 49.
(auer Wirksamkeit)

 50.
(auer Wirksamkeit)

 51.
(auer Wirksamkeit)

 52.
(auer Wirksamkeit)

 53.
(auer Wirksamkeit)

 54.
(auer Wirksamkeit)

 55.
(auer Wirksamkeit)

 56.
(auer Wirksamkeit)

 57.
(auer Wirksamkeit)

 58.
(auer Wirksamkeit)

 59.
(auer Wirksamkeit)

 60.
(auer Wirksamkeit)

 61.
(auer Wirksamkeit)

 62.
(auer Wirksamkeit)

 63.
(auer Wirksamkeit)

 64.
(auer Wirksamkeit)

 65.
(auer Wirksamkeit)

 66.
(auer Wirksamkeit)

 67.
(auer Wirksamkeit)

 68.
(auer Wirksamkeit)

 69.
(auer Wirksamkeit)

 70.
(auer Wirksamkeit)

 71.
(auer Wirksamkeit)

 72.
(auer Wirksamkeit)

 73.
(auer Wirksamkeit)

 74.
(auer Wirksamkeit)

 75.
(auer Wirksamkeit)

 76.
(auer Wirksamkeit)

Dritter Abschnitt. Hrtemilderungsklage

 77.
(gegenstandslos)

Vierter Abschnitt. Zustzliche Bestimmungen

 77a.
(1) Fr die Befreiung von der Beibringung des Ehefhigkeitszeugnisses fr Auslnder ( 10 Abs. 2) wird eine Gebhr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.
(2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes ber Manahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben.

 78.
Die  1303 bis 1352, 1564 bis 1587, 1608 Abs. 2 und die  1635 bis 1637, 1699 bis 1704, 1771 Abs. 2 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs, Artikel II,  1 und 2 des Gesetzes gegen Mibruche bei der Eheschlieung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 979) und Artikel I des Gesetzes ber die nderung und Ergnzung familienrechtlicher Vorschriften und ber die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380) bleiben aufgehoben.

 79.
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschlieung und der Ehescheidung im Lande sterreich und im brigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) wird hiermit aufgehoben. Gleichermaen aufgehoben sind alle Bestimmungen der zu seiner Durchfhrung ergangenen Gesetze, Verordnungen und Erlasse sowie diejenigen aller sonstigen Gesetze, welche mit dem gegenwrtigen Gesetz unvereinbar sind.

 80.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mrz 1946 in Kraft.

 

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