[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

ERBSTDV

 

Erbschaftsteuer-DV (ErbStDV)


 1.
(weggefallen)

 2.
(weggefallen)

 3.
(weggefallen)

 4.
(weggefallen)


Abschnitt III: Anzeigepflichten

 5.
(1) Wer zur Anzeige ber die Verwahrung oder die Verwaltung von Verm”gen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach  187a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung dem im Bezirk der zust„ndigen Oberfinanzdirektion n„chstgelegenen fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu erstatten.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut auáer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluá gehalten wurden (z. B. in Schlieáf„chern), so gengt die Mitteilung, daá ein derartiger Gewahrsam bestand.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,

  1. wenn es sich um Wirtschaftsgter handelt, ber die der Erblasser nur als Vertreter, Liquidator, Verwalter, Testamentsvollstrecker oder Pfleger die Verfgungsmacht hatte, oder
  2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgter 1 000 Deutsche Mark nicht bersteigt.

 6.
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt unter Hinweis auf  187a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung anzuzeigen

  1. den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
  2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauteten,
  3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
  4. die Anschrift der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

 7.
(1) 1 Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach  187a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung zu erstatten haben, geh”ren auch die Sterbekassen von Berufsverb„nden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben. 2 Die Anzeigepflicht besteht auch fr Vereine und Berufsverb„nde, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) fr den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. 3 Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinn der genannten Vorschrift.
(2) 1 Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfgung zu stellen sind, mit Ausnahme solcher Versicherungssummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber fr seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) f„llig und an diesen ausgezahlt werden. 2 Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbetr„ge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und „hnlichen Versicherungen.
(3) 1 Die Anzeige nach  187a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung ist dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu erstatten. 2 Ist die Feststellung des zust„ndigen Finanzamts fr das Versicherungsunternehmen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann dieses die Anzeige dem fr seinen Sitz zust„ndigen Erbschaftsteuer-Finanzamt bersenden.
(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht bersteigt.

 8.
(1) 1 Die Regierungen der L„nder teilen den fr ihr Gebiet zust„ndigen Oberfinanzdirektionen Žnderungen des Bestandes oder der Zust„ndigkeit der Standes„mter mit. 2 Von diesen Žnderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanz„mtern Kenntnis.
(2) Die Finanz„mter geben jedem Standesamt ihres Bezirkes eine Ordnungsnummer; diese ist dem Standesamt mitzuteilen.

 9.
(1) Die Standes„mter haben fr jeden Kalendermonat eine Totenliste nach Muster 3 aufzustellen. In die Totenliste sind einzutragen

  1. die Sterbef„lle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterbebuch,
  2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbef„lle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tode einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt oder Verm”gen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.

(2) 1 Das Standesamt hat die Totenliste binnen 10 Tagen nach dem Ablauf des Zeitraums, fr den sie aufgestellt ist (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1), nach der in dem Muster vorgeschriebenen Anleitung abzuschlieáen und dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt einzusenden. 2 Dabei ist die Ordnungsnummer anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. 3 Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbef„lle nicht beurkundet worden oder bekanntgeworden, so hat das Standesamt innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Zeitraums diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu bersenden. 4 In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterbebuch anzugeben.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,

  1. daá die Totenliste von einzelnen Standes„mtern fr einen l„ngeren oder einen krzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt wird,
  2. daá die Totenliste oder die Fehlanzeige nicht dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt, sondern dem Finanzamt eingereicht wird, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet. 2 Dieses Finanzamt hat die Anzeigen an das fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndige Finanzamt weiterzuleiten,
  3. daá die Standes„mter statt der Totenlisten die Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch oder die Durchschriften der Sterbeurkunden an das fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndige Finanzamt weiterleiten.
  4. Dabei ist sicherzustellen, daá diese Urkunden um die Fragen erg„nzt werden, die in der Totenliste zus„tzlich aufgefhrt sind.

 10.
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesminister der Finanzen anzuzeigen

  1. die von ihnen beurkundeten Sterbef„lle von Deutschen,
  2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbef„lle von Deutschen ihres Amtsbezirkes,
  3. die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausl„ndischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben.

 11.
(1) 1 Die Gerichte haben dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Beschlsse ber die Todeserkl„rung Verschollener oder ber die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu bersenden. 2 Wird ein solcher Beschluá angefochten oder seine Aufhebung beantragt, so hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die šbersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbf„llen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbf„llen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.

 12.
(1) 1 Die Gerichte haben dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der er”ffneten Verfgungen von Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und Zeugnisse ber die Fortsetzung von Gtergemeinschaften und der Beschlsse ber die Einleitung einer Nachlaápflegschaft und Nachlaáverwaltung mit einem Vordruck nach Muster 5 zu bersenden und die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen anzuzeigen. 2 War der Erblasser bei seinem Tode verheiratet, so ist - soweit bekannt - auch der Gterstand mitzuteilen, in dem die Ehegatten gelebt haben.
(2) Ferner haben die Gerichte die H”he und die Zusammensetzung des Nachlasses mitzuteilen, soweit sie ihnen bekanntgeworden sind.
(3) Jede Mitteilung oder šbersendung soll

  1. die Anschrift, den Todestag, den Geburtstag und den Sterbeort des Erblassers,
  2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterbebuchnummer und
  3. die Anschrift der Beteiligten, soweit bekannt,

enthalten.
(4) Die šbersendung der in Absatz 1 erw„hnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen drfen unterbleiben,

  1. wenn die Annahme berechtigt ist, daá auáer Hausrat (einschlieálich W„sche und Kleidungsstcken) im Wert von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark nur noch anderer Nachlaá im reinen Wert von nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark vorhanden ist,
  2. bei Erbf„llen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbf„llen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
  3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar bersandt worden ist,
  4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2 Das gilt nicht fr die Anzeigen ber die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fr Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Gesch„fte des Nachlaágerichtes bertragen sind.

 13.
(1) 1 Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen ( 3 des Gesetzes) und Zweckzuwendungen unter Lebenden ( 4 Nr. 2 des Gesetzes) die Beteiligten auf die m”gliche Steuerpflicht hinzuweisen und ber das pers”nliche Verh„ltnis (Verwandtschaftsverh„ltnis) des Erwerbers zum Schenker und ber den Wert der Zuwendung zu befragen, wenn die Urkunde Angaben darber nicht enth„lt. 2 Bei einer Zuwendung von Grundbesitz ist der zuletzt festgestellte Einheitswert zu erfragen.
(2) 1 Die Gerichte haben dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ber eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung zu bersenden und dabei die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen. 2 Anzugeben ist auch der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser aus der Urkunde nicht zu ersehen ist. 3 Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift bersandt worden ist.
(3) Die Verpflichtungen nach den Abs„tzen 1 und 2 erstrecken sich auch auf Urkunden ber Rechtsgesch„fte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umst„nden, die bei der Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten.
(4) Unterbleiben darf die šbersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und šbergabevertr„gen in F„llen, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschlieálich W„sche und Kleidungsstcke) im Wert von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark und anderes Verm”gen im Wert von nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark bildet.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fr Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.

 14.
1 Die Beh”rden, die Stiftungen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben der fr den Sitz der Beh”rde zust„ndigen Oberfinanzdirektion ber solche innerhalb eines Kalendervierteljahrs erteilten Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahrs eine Nachweisung zu bersenden. 2 Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgesch„fte der in  13 Abs. 3 bezeichneten Art. 3 In der Nachweisung sind bei jedem Genehmigungsfall anzugeben
1. der Tag der Genehmigung,
2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift des mit der Durchfhrung der Zweckzuwendung Beschwerten),
3. die H”he des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der Sitz (der Ort der Gesch„ftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Verm”gens,
6. wenn bei der Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Genehmigung freiwillig bernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begnstigten Personen oder Zwecke und das pers”nliche Verh„ltnis (Verwandtschaftsverh„ltnis) der begnstigten Personen zum Erblasser (Schenker).
 15-17) (weggefallen)


Abschnitt IV: Steuerfestsetzung und Bekanntgabe des Steuerbescheids

Abschnitt V: Schluábestimmungen

 15.
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!