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ERBSTG

 

Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)


I. Steuerpflicht

õ 1.
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen,
  2. die Schenkungen unter Lebenden,
  3. die Zweckzuwendungen,
  4. das Verm”gen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Verm”gen gerichtet ist, in Zeitabst„nden von je 30 Jahren seit dem in õ 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Erwerbe von Todes wegen auch fr Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften ber Schenkungen auch fr Zweckzuwendungen unter Lebenden.

õ 2.
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausfhrung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (õ 9) ein Inl„nder ist, fr den gesamten Verm”gensanfall. 2 Als Inl„nder gelten
a) natrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben;
b) deutsche Staatsangeh”rige, die sich nicht l„nger als fnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben;
c) unabh„ngig von der Fnfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangeh”rige, die
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben
und
bb) zu einer inl„ndischen juristischen Person des ”ffentlichen Rechts in einem Dienstverh„ltnis stehen und dafr Arbeitslohn aus einer inl„ndischen ”ffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt geh”rende Angeh”rige, die die deutsche Staatsangeh”rigkeit besitzen. 2 Dies gilt nur fr Personen, deren Nachlaá oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 „hnlichen Umfang zu einer Nachlaá- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird;
d) K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die ihre Gesch„ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
2. in den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Gesch„ftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
3. in allen anderen F„llen fr den Verm”gensanfall, der in Inlandsverm”gen im Sinne des õ 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes besteht. 2 Bei Inlandsverm”gen im Sinne des õ 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausfhrung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inl„ndischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 3 Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, so gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des õ 14 erfllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsverm”gen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft betr„gt.
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh”rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natursch„tze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

õ 3.
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

  1. der Erwerb durch Erbanfall (õ 1922 des Brgerlichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (õõ 1934a ff. des Brgerlichen Gesetzbuchs), durch Verm„chtnis (õõ 2147 ff. des Brgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (õõ 2303 ff. des Brgerlichen Gesetzbuchs);
  2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (õ 2301 des Brgerlichen Gesetzbuchs). 2 Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende šbergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich fr seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach õ 12 ergibt, Abfindungsansprche Dritter bersteigt;
  3. die sonstigen Erwerbe, auf die die fr Verm„chtnisse geltenden Vorschriften des brgerlichen Rechts Anwendung finden;
  4. jeder Verm”gensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

  1. der šbergang von Verm”gen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung;
  2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daá eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
  3. was jemand dadurch erlangt, daá bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig bernommen werden;
  4. was als Abfindung fr einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder fr die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Verm„chtnisses gew„hrt wird;
  5. was als Abfindung fr ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Verm„chtnis, fr das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gew„hrt wird;
  6. was als Entgelt fr die šbertragung der Anwartschaft eines Nacherben gew„hrt wird;
  7. was ein Vertragserbe aufgrund beeintr„chtigender Schenkungen des Erblassers (õ 2287 des Brgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

õ 4.
(1) Wird die eheliche Gtergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten fortgesetzt (õõ 1483 ff. des Brgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch), so wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschlieálich den anteilsberechtigten Abk”mmlingen angefallen w„re.
(2) 1 Beim Tode eines anteilsberechtigten Abk”mmlings geh”rt dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaá. 2 Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach õ 1490 Satz 2 und 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs zuf„llt.

õ 5.
(1) 1 Wird der Gterstand der Zugewinngemeinschaft (õ 1363 des Brgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach õ 1371 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gilt beim berlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maágabe des õ 1371 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen k”nnte, nicht als Erwerb im Sinne des õ 3. 2 Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben von den Vorschriften der õõ 1373 bis 1383 und 1390 des Brgerlichen Gesetzbuchs abweichende gterrechtliche Vereinbarungen unbercksichtigt. 3 Die Vermutung des õ 1377 Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. 4 Wird der Gterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Gterstandes (õ 1374 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses. 5 Soweit der Nachlaá des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrages mit einem h”heren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrunds„tzen maágebenden Wert angesetzt worden ist, gilt h”chstens der dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende Betrag nicht als Erwerb im Sinne des õ 3.
(2) Wird der Gterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach õ 1371 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so geh”rt die Ausgleichsforderung (õ 1378 des Brgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der õõ 3 und 7
.
õ 6.
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) 1 Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Verm”gen bergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. 2 Auf Antrag ist der Versteuerung das Verh„ltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. 3 Geht in diesem Fall auch eigenes Verm”gen des Vorerben auf den Nacherben ber, so sind beide Verm”gensanf„lle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. 4 Fr das eigene Verm”gen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gew„hrt werden, soweit der Freibetrag fr das der Nacherbfolge unterliegende Verm”gen nicht verbraucht ist. 5 Die Steuer ist fr jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der fr den gesamten Erwerb gelten wrde.
(3) 1 Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als aufl”send bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. 2 In diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzglich desjenigen Steuerbetrags anzurechnen, welcher der tats„chlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4) Nachverm„chtnisse und beim Tode des Beschwerten f„llige Verm„chtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.

õ 7.
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

  1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
  2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfllung einer einem Rechtsgesch„ft unter Lebenden beigefgten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daá eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
  3. was jemand dadurch erlangt, daá bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig bernommen werden;
  4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gtergemeinschaft (õ 1415 des Brgerlichen Gesetzbuchs) erf„hrt;
  5. was als Abfindung fr einen Erbverzicht (õõ 2346 und 2352 des Brgerlichen Gesetzbuchs) gew„hrt wird;
  6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (õ 1934d des Brgerlichen Gesetzbuchs) erworben wird;
  7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rcksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
  8. der šbergang von Verm”gen auf Grund eines Stiftungsgesch„fts unter Lebenden;
  9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Aufl”sung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Verm”gen gerichtet ist, erworben wird;
  10. was als Abfindung fr aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprche, soweit es sich nicht um einen Fall des õ 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gew„hrt wird.

(2) 1 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verh„ltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. 2 õ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden k”nnen, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht bercksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines l„stigen Vertrags gekleidet wird.
(5) 1 Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daá der neue Gesellschafter bei Aufl”sung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erh„lt, so werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht bercksichtigt. 2 Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils bersteigt, gilt sie als aufl”send bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters fr die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten blicherweise nicht einger„umt wrde, so gilt das šbermaá an Gewinnbeteiligung als selbst„ndige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende šbergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
soweit der Wert, der sich fr seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach õ 12 ergibt, den Abfindungsanspruch bersteigt.

õ 8.
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abh„ngig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.

õ 9.
(1) Die Steuer entsteht
1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a) fr den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie fr zu einem Erwerb geh”rende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b) fr den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs oder Erbersatzanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c) im Fall des õ 3 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung,
d) in den F„llen des õ 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfllung der Bedingung,
e) in den F„llen des õ 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f) in den F„llen des õ 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung,
g) im Fall des õ 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung ber die Abfindung,
h) fr den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i) im Fall des õ 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der šbertragung der Anwartschaft,
j) im Fall des õ 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausfhrung der Zuwendung;
3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4. in den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabst„nden von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten šbergangs von Verm”gen auf die Stiftung oder auf den Verein. 2 F„llt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten šbergangs von Verm”gen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen frheren Zeitpunkt, so entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. 3 Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den F„llen der Aussetzung der Versteuerung nach õ 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer fr den Erwerb des belasteten Verm”gens als mit dem Zeitpunkt des Erl”schens der Belastung entstanden.


II. Wertermittlung

õ 10.
(1) 1 Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (õõ 5, 13, 16, 17 und 18). 2 In den F„llen des õ 3 gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach õ 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Verm”gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Abs„tzen 3 bis 9 abzugsf„higen Nachlaáverbindlichkeiten mit ihrem nach õ 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. 3 Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Verm”gensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. 4 Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. 5 In den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Verm”gensanfalls das Verm”gen der Stiftung oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst bernommen oder einem anderen auferlegt, so gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh„ltnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben geh”rt nicht zu seinem Nachlaá.
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Abs„tzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaáverbindlichkeiten abzugsf„hig

  1. die vom Erblasser herrhrenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb geh”renden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach õ 12 Abs. 5 und 6 bercksichtigt worden sind;
  2. Verbindlichkeiten aus Verm„chtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprchen;
  3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten fr ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten fr die bliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert fr eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. 2 Fr diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 20 000 Deutsche Mark ohne Nachweis abgezogen. 3 Kosten fr die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsf„hig.

(6) 1 Nicht abzugsf„hig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verm”gensgegenst„nden stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. 2 Beschr„nkt sich die Besteuerung auf einzelne Verm”gensgegenst„nde (õ 2 Abs. 1 Nr. 3, õ 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsf„hig. 3 Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Verm”gensgegenst„nden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsf„hig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. 4 Schulden und Lasten, die mit dem nach õ 13 Abs. 2a befreiten Betriebsverm”gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind in vollem Umfang abzugsf„hig.
(7) In den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsf„hig.
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsf„hig.
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsf„hig.

õ 11.
Fr die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maágebend.

õ 12.
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Abs„tzen 1a bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(1a) 1 Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Bercksichtigung des Verm”gens und der Ertragsaussichten zu sch„tzen (õ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Verm”gen abweichend von õ 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bewertungsgesetzes mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt. 2 Der Wert ist nach den Grunds„tzen der Abs„tze 5 und 6 zu ermitteln. 3 Dabei sind der Gesch„fts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwert„hnlichen Wirtschaftsgtern nicht in die Ermittlung einzubeziehen.
(2) Grundbesitz (õ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem Einheitswert anzusetzen, der nach dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenf„llt.
(3) 1 Geh”rt zum Erwerb nur ein Teil einer der in Absatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so ist der darauf entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maágebend. 2 Der Teilbetrag ist nach den Grunds„tzen des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und der dazu ergangenen Vorschriften zu ermitteln und erforderlichenfalls gesondert festzustellen (õõ 179 bis 183 der Abgabenordnung).
(4) 1 Wenn fr eine wirtschaftliche Einheit der in Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil davon ein Einheitswert nicht festgestellt ist oder bis zur Entstehung der Steuer die Voraussetzungen fr eine Wertfortschreibung erfllt sind, ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maágebend. 2 Dieser ist fr Zwecke der Erbschaftsteuer nach den Grunds„tzen des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und der dazu ergangenen Vorschriften zu ermitteln und gesondert festzustellen (õõ 179 bis 183 der Abgabenordnung). 3 Das gilt auch fr Grundstcke im Zustand der Bebauung; õ 91 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes gilt entsprechend.
(4a) Bodensch„tze, die nicht zum Betriebsverm”gen geh”ren, werden angesetzt, wenn fr sie Absetzungen fr Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) 1 Fr den Bestand und die Bewertung von Betriebsverm”gen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstcke (Absatz 2) sind die Verh„ltnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maágebend. 2 Die Vorschriften der õõ 95 bis 99, 103 und 104 sowie 109 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 und õ 137 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3 Zum Betriebsverm”gen geh”rende Wertpapiere, Anteile und Genuáscheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 1a mit dem nach õ 11 oder õ 12 des Bewertungsgesetzes ermittelten Wert anzusetzen.
(6) Ausl„ndischer Grundbesitz und ausl„ndisches Betriebsverm”gen werden nach õ 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

õ 13.
(1) Steuerfrei bleiben
1. a) Hausrat einschlieálich W„sche und Kleidungsstcke sowie Kunstgegenst„nde und Sammlungen beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert insgesamt 40 000 Deutsche Mark nicht bersteigt, der brigen Steuerklassen, soweit der Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht bersteigt,
b) andere bewegliche k”rperliche Gegenst„nde, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert insgesamt 5 000 Deutsche Mark nicht bersteigt,
der brigen Steuerklassen, soweit der Wert insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht bersteigt.
2 Die Befreiung gilt nicht fr Gegenst„nde, die zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen, zum Grundverm”gen oder zum Betriebsverm”gen geh”ren, fr Zahlungsmittel, Wertpapiere, Mnzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenst„nde, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
a) mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenst„nde wegen ihrer Bedeutung fr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im ”ffentlichen Interesse liegt, die j„hrlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen bersteigen und die Gegenst„nde in einem den Verh„ltnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstaben a erfllt sind und ferner
aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenst„nde den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen,
bb) die Gegenst„nde sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 914), eingetragen sind.
2 Die Steuerbefreiung f„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit weg, wenn die Gegenst„nde innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb ver„uáert werden oder die Voraussetzungen fr die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes entfallen;
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der fr Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zug„nglich gemacht ist und dessen Erhaltung im ”ffentlichen Interesse liegt, wenn die j„hrlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen bersteigen. 2 Die Steuerbefreiung f„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb ver„uáert werden oder die Voraussetzungen fr die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes entfallen;
4. ein Erwerb nach õ 1969 des Brgerlichen Gesetzbuchs;
4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachtr„glichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand fr ein Familienwohnheim tr„gt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
5. die Befreiung von einer Schuld gegenber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gew„hrung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begrndet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rcksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. 2 Die Steuerbefreiung entf„llt, soweit die Steuer aus der H„lfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Groáeltern des Erblassers anf„llt, sofern der Erwerb zusammen mit dem brigen Verm”gen des Erwerbers 40 000 Deutsche Mark nicht bersteigt und der Erwerber infolge k”rperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Bercksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunf„hig anzusehen ist oder durch die Fhrung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunf„higen oder in der Ausbildung befindlichen Abk”mmlingen an der Ausbung einer Erwerbst„tigkeit gehindert ist. 2 šbersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem brigen Verm”gen des Erwerbers den Betrag von 40 000 Deutsche Mark, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der H„lfte des die Wertgrenze bersteigenden Betrags gedeckt werden kann;
7. Ansprche nach folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1909), zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 919), W„hrungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl I S. 2059), zuletzt ge„ndert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. M„rz 1975 (BGBl I S. 705), Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 965), Flchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl I S. 681), zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1142), Reparationssch„dengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl I S. 105), zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 965),
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 965), Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverh„ltnisse an deren Verm”gen vom 17. M„rz 1965 (BGBl I S. 79), zuletzt ge„ndert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645),
c) H„ftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. I S. 838), zuletzt ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214);
d) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814),
e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829),
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2635),
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S.1311) und Berufliches Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311);
8. Ansprche auf Entsch„digungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entsch„digung fr Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 559) und nach dem Gesetz ber Entsch„digungen fr Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl I S. 906) in der jeweils geltenden Fassung;
9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 2 000 Deutsche Mark, der Personen anf„llt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gew„hrt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
9a. Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson fr Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegebedrftigen erh„lt, bis zur H”he des nach õ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gew„hrten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus Privaten Versicherungsvertr„gen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften fr h„usliche Pflege;
10. Verm”gensgegenst„nde, die Eltern oder Voreltern ihren Abk”mmlingen durch Schenkung oder šbergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurckfallen;
11. der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs;
12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
13. Zuwendungen an Pensions- und Untersttzungskassen, die nach õ 3 des Verm”gensteuergesetzes steuerfrei sind. 2 Die Befreiung f„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des õ 3 des Verm”gensteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen;
14. die blichen Gelegenheitsgeschenke;
15. Anf„lle an den Bund, ein Land oder eine inl„ndische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anf„lle, die ausschlieálich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inl„ndischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
16. Zuwendungen
a) an inl„ndische Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts oder an inl„ndische jdische Kultusgemeinden,
b) an inl„ndische K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tats„chlichen Gesch„ftsfhrung ausschlieálich und unmittelbar kirchlichen, gemeinntzigen oder mildt„tigen Zwecken dienen. 2 Die Befreiung f„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen fr die Anerkennung der K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse als kirchliche, gemeinntzige oder mildt„tige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Verm”gen nicht begnstigten Zwecken zugefhrt wird,
c) an ausl„ndische Religionsgesellschaften, K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, sofern der ausl„ndische Staat Gegenseitigkeit gew„hrt. 2 Das Bundesministerium der Finanzen stellt fest, ob diese Voraussetzung vorliegt;
17. Zuwendungen, die ausschlieálich kirchlichen, gemeinntzigen oder mildt„tigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist;
18. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des õ 2 des Parteiengesetzes.
(2) 1 Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Verm”gensverh„ltnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. 2 Eine dieses Maá bersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2a) Betriebsverm”gen (õ12 Abs. 5) und Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellchaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Gech„ftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt war, bleiben vorbehaltlich des Satzes 3 insgesamt bis zu einem Wert von 500000 Deutsche Mark auáer Ansatz

  1. beim Erwerb durch Erbanfall; beim Erwerb durch mehrere Erben ist fr jeden Erben ein seinem Erbteil entsprechender Teilbetrag von 500000 Deutsche Mark maágebend, wenn nicht der Erblasser schriftlich eine andere Aufteilung des Freibetrags verfgt hat;
  2. beim Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolgen, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erkl„rt, daá der Freibetrag fr diese Schenkung in Anspruch genommen wird; dabei hat der Schenker, wenn zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden, den fr jeden Bedachten maágebenden Teilbetrag von 500000 Deutsche Mark zu bestimmen.

Der beim Erwerb durch Erbanfall oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge nach Anwendung des Satzes 1 verbleibende Wert des begnstigten Betriebsverm”gens und der begnstigten Anteile an Kapitalgesellschaften ist mit 75 vom Hundert anzusetzen. Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gew„hrt, kann fr weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von derselben Person anfallendes Begnstigtes Verm”gen ein Freibetrag weder vom Bedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch genommen werden. die Steuerbefreiung ( S„tze 1 und 2) f„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fnf Jahren nach dem Erwerb

  1. ein Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb, ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder õ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, ein Anteil eines pers”nlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellchaft auf Aktion oder ein Anteil daran ver„uáert wird; als Ver„uáerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver„uáert oder in das Privatverm”gen bergefhrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugefhrt werden oder, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver„uáert werden, die der Ver„uáerer durch eine Scheinlage (õ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem begnstigten Betriebsverm”gen erworben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder õ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran ver„uáert wird, den der Ver„uáerer durch eine Einbringung begnstigten Betriebsverm”gens in eine Personengesellschaft ( õ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
  2. begnstigete Anteile an Kapiatalgesellschaften ganz oder teilweise ver„uáert werden; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Ver„uáerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgel”st oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen verl„uáert und das Verm”gen an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Verm”gen der Kapitalgesellschft auf eine Personengesellschft, eine natrliche Person oder eine andere K”rperschaft (õõ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergesetzes) bertragen wird.

(3) 1 Jede Befreiungsvorschrift ist fr sich anzuwenden. 2 In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbeh”rde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erkl„ren, daá er auf die Steuerbefreiung verzichtet.


III. Berechnung der Steuer

õ 14.
(1) 1 Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Verm”gensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daá dem letzten Erwerb die frheren Erwerbe nach ihrem frheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer fr den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche fr die frheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen w„re. 2 Erwerbe, fr die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrunds„tzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unbercksichtigt.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaáte Steuer darf nicht mehr betragen als 70 vom Hundert dieses Erwerbs.

õ 15.
(1) Nach dem pers”nlichen Verh„ltnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden vier Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I

  1. der Ehegatte,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder.

Steuerklasse II

  1. die Abk”mmlinge der in Steuerklasse I Nr. 2 genannten Kinder, soweit sie nicht zur Steuerklasse I Nr. 3 geh”ren,
  2. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse III

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse II geh”ren,
  2. die Geschwister,
  3. die Abk”mmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse IV
alle brigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I, II und III Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind brgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) 1 In den F„llen des õ 3 Abs. 2 Nr. 1 und des õ 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverh„ltnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2 In den F„llen des õ 7 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Verm”gen auf den Verein bertragen hat; der Besteuerung ist mindestens der Vomhundertsatz der Steuerklasse II zugrunde zu legen. 3 In den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach õ 16 Abs. 1 Nr. 2 gew„hrt; die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der fr die H„lfte des steuerpflichtigen Verm”gens gelten wrde.
(3) 1 Im Fall des õ 2269 des Brgerlichen Gesetzbuchs und soweit der berlebende Ehegatte an die Verfgung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten n„her verwandten Erben und Verm„chtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Verm”gen beim Tode des berlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. 2 õ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

õ 16.
(1) Steuerfrei bleibt in den F„llen des õ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

  1. des Ehegatten in H”he von 250 000 Deutsche Mark;
  2. der brigen Personen der Steuerklasse I in H”he von 90 000 Deutsche Mark;
  3. der Personen der Steuerklasse II in H”he von 50 000 Deutsche Mark;
  4. der Personen der Steuerklasse III in H”he von 10 000 Deutsche Mark;
  5. der Personen der Steuerklasse IV in H”he von 3 000 Deutsche Mark.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den F„llen des õ 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000 Deutsche Mark.

õ 17.
(1) 1 Neben dem Freibetrag nach õ 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem berlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 250 000 Deutsche Mark gew„hrt. 2 Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaá des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezge zustehen, um den nach õ 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezge gekrzt.
(2) 1 Neben dem Freibetrag nach õ 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (õ 15 Abs. 1) fr Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender H”he gew„hrt:

  1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in H”he von 50 000 Deutsche Mark;
  2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in H”he von 40 000 Deutsche Mark;
  3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in H”he von 30 000 Deutsche Mark;
  4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in H”he von 20 000 Deutsche Mark;
  5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in H”he von 10 000 Deutsche Mark.
  6. šbersteigt der steuerpflichtige Erwerb (õ 10) unter Bercksichtigung frherer Erwerbe (õ 14) 150 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag nach den Nummern 1 bis 5 um den 150 000 Deutsche Mark bersteigenden Betrag. 3 Stehen dem Kind aus Anlaá des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezge zu, so wird der Freibetrag um den nach õ 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezge gekrzt. 4 Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verh„ltnissen am Stichtag (õ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezge auszugehen.

õ 18.
1 Beitr„ge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die F”rderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beitr„ge 500 Deutsche Mark nicht bersteigen. 2 õ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberhrt.

õ 19.
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhunderts„tzen erhoben:


Wert des steuerpflichtigen Vomhundertsatz
Erwerbs (õ 10) bis in der Steuerklasse
einschlieálich Deutsche Mark


I II III IV


50 000 3 6 11 20
75 000 3,5 7 12,5 22
100 000 4 8 14 24
125 000 4,5 9 15,5 26
150 000 5 10 17 28
200 000 5,5 11 18,5 30
250 000 6 12 20 32
300 000 6,5 13 21,5 34
400 000 7 14 23 36
500 000 7,5 15 24,5 38
600 000 8 16 26 40
700 000 8,5 17 27,5 42
800 000 9 18 29 44
900 000 9,5 19 30,5 46
1 000 000 10 20 32 48
2 000 000 11 22 34 50
3 000 000 12 24 36 52
4 000 000 13 26 38 54
6 000 000 14 28 40 56
8 000 000 16 30 43 58
10 000 000 18 33 46 60
25 000 000 21 36 50 62
50 000 000 25 40 55 64
100 000 000 30 45 60 67
ber 100 000 000 35 50 65 70



(2) Ist im Fall des õ 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Verm”gens der inl„ndischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der fr den ganzen Erwerb gelten wrde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen wrde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht berstiegen h„tte, wird nur insoweit erhoben, als er
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der H„lfte,
b) bei einem Steuersatz ber 30 bis zu 50 vom Hundert aus drei Vierteln,
c) bei einem Steuersatz ber 50 vom Hundert aus neun Zehnteln
des die Wertgrenze bersteigenden Betrages gedeckt werden kann.


IV. Steuerfestsetzung und Erhebung

õ 20.
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausfhrung der Zuwendung Beschwerte und in den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein.
(2) Im Fall des õ 4 sind die Abk”mmlinge im Verh„ltnis der auf sie entfallenden Anteile, der berlebende Ehegatte fr den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.
(3) Der Nachlaá haftet bis zur Auseinandersetzung (õ 2042 des Brgerlichen Gesetzbuchs) fr die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaáte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, so haftet der andere in H”he des Wertes der Zuwendung pers”nlich fr die Steuer.
(6) 1 Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfgung stellen, haften in H”he des ausgezahlten Betrages fr die Steuer. 2 Das gleiche gilt fr Personen, in deren Gewahrsam sich Verm”gen des Erblassers befindet, soweit sie das Verm”gen vors„tzlich oder fahrl„ssig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfgung stellen.
(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfgung gestellte Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht bersteigt.

õ 21.
(1) 1 Bei Erwerbern, die in einem ausl„ndischen Staat mit ihrem Auslandsverm”gen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausl„ndische Steuer - herangezogen werden, ist in den F„llen des õ 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Erm„áigungsanspruch unterliegende ausl„ndische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsverm”gen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. 2 Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsverm”gen, so ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daá die fr das steuerpflichtige Gesamtverm”gen einschlieálich des steuerpflichtigen Auslandsverm”gens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verh„ltnis des steuerpflichtigen Auslandsverm”gens zum steuerpflichtigen Gesamtverm”gen aufgeteilt wird. 3 Ist das Auslandsverm”gen in verschiedenen ausl„ndischen Staaten belegen, so ist dieser Teil fr jeden einzelnen ausl„ndischen Staat gesondert zu berechnen. 4 Die ausl„ndische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer fr das Auslandsverm”gen innerhalb von fnf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausl„ndischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
(2) Als Auslandsverm”gen im Sinne des Absatzes 1 gelten,

  1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inl„nder war: alle Verm”gensgegenst„nde der in õ 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausl„ndischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Verm”gensgegenst„nden,
  2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inl„nder war: alle Verm”gensgegenst„nde mit Ausnahme des Inlandsverm”gens im Sinne des õ 121 des Bewertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen Verm”gensgegenst„nden.

(3) 1 Der Erwerber hat den Nachweis ber die H”he des Auslandsverm”gens und ber die Festsetzung und Zahlung der ausl„ndischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu fhren. 2 Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaát, so kann eine beglaubigte šbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die in einem ausl„ndischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, so sind die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

õ 22.
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die fr den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht bersteigt.

õ 23.
(1) 1 Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, k”nnen nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert j„hrlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. 2 Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach õ 19 fr den gesamten Erwerb einschlieálich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
(2) 1 Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils n„chsten F„lligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzul”sen. 2 Fr die Ermittlung des Kapitalwerts im Abl”sungszeitpunkt sind die Vorschriften der õõ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3 Der Antrag auf Abl”sung der Jahressteuer ist sp„testens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die n„chste Jahressteuer f„llig wird.

õ 24.
1 In den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daá die Steuer in 30 gleichen j„hrlichen Teilbetr„gen (Jahresbetr„gen) zu entrichten ist. 2 Die Summe der Jahresbetr„ge umfaát die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.

õ 25.
(1) 1 Der Erwerb von Verm”gen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne Bercksichtigung dieser Belastungen besteuert. 2 Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entf„llt, ist jedoch bis zu deren Erl”schen zinslos zu stunden. 3 Die gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach õ 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abgel”st werden.
(2) Ver„uáert der Erwerber das belastete Verm”gen vor dem Erl”schen der Belastung ganz oder teilweise, so endet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Ver„uáerung.

õ 26.
In den F„llen des õ 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach õ 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach õ 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsm„áig anzurechnen
a) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
b) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.

õ 27.
(1) F„llt Personen der Steuerklasse I oder II von Todes wegen Verm”gen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklassen erworben worden ist und fr das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, so erm„áigt sich der auf dieses Verm”gen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:


um wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
vom Hundert der Entstehung der Steuer liegen


50 nicht mehr als 1 Jahr
45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre



(2) 1 Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begnstigte Verm”gen entf„llt, ist die Steuer fr den Gesamterwerb in dem Verh„ltnis aufzuteilen, in dem der Wert des begnstigten Verm”gens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. 2 Dabei ist der Wert des begnstigten Verm”gens um den frher gew„hrten Freibetrag oder, wenn dem Erwerber ein h”herer Freibetrag zusteht, um diesen h”heren Freibetrag zu krzen. 3 Ist im letzteren Fall der Gesamterwerb h”her als der Wert des begnstigten Verm”gens, so ist das begnstigte Verm”gen um den Teil des h”heren Freibetrags zu krzen, der dem Verh„ltnis des begnstigten Verm”gens zum Gesamterwerb entspricht.
(3) Die Erm„áigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht berschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Hunderts„tze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber fr den Erwerb desselben Verm”gens entrichtet hat.

õ 28.
(1) Geh”rt zum Erwerb Betriebsverm”gen oder land- und forstwirtschaftlichesVerm”gen, ist dem Erwerber die darau entfallende Erbschaftsstuer auf Antrag bis zu zehn jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwenidg ist. Die õõ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden, bei Erwerben von todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. õ 222 der Abgabenordnung bleibt unberhrt.
(2) Absatz 1 findet in den F„llen des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung.

õ 29.
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung fr die Vergangenheit,

  1. soweit ein Geschenk wegen eines Rckforderungsrechts herausgegeben werden muáte;
  2. soweit die Herausgabe gem„á õ 528 Abs. 1 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
  3. soweit in den F„llen des õ 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (õ 1380 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs);
  4. soweit Verm”gensgegenst„nde, die von Todes wegen ( õ 3 ) oder durch Schenkung unter Lebenden ( õ 7 ) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (õ 9 ) dem Bund, einem Land, einer inl„ndischen Gemeinde (Gemeideverband) oder einer inl„ndischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tats„chlichen Gesch„lftsfhrung ausschlieálich und unmittelbar als gemeinntzig anzuerkennenden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des õ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine n„chsten Angeh”rigen zu erbringen hat, oder soweit fr die Zuwendung die Vergnstigung nach õ 10b des Einkommensteuergesetzes , õ 9 Abs. 1 Nr. 2 des K”rperschaftssteuergesetzes oder õ 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. M„lrz 1991 (BGBI. Kindergeld S. 814), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3267), in Anspruch genommen wird. Fr das Jahr der Zuwendung als Spende zu bercksichtigen ist. Die Erkl„rung ist fr die Festsetzung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist fr den Zeitraum, fr den ihm die Nutzungen des zugewendeten Verm”gens zugestanden haben, wie ein Nieábraucher zu behandeln.

õ 30.
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (õ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgesch„ft unter Lebenden, so ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Verm”gen der Erwerb stammt.
(3) 1 Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul er”ffneten Verfgung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfgung das Verh„ltnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. 2 Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers,
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausfhrung der Schenkung,
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Verm„chtnis, Ausstattung,
  5. pers”nliches Verh„ltnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schw„gerschaft, Dienstverh„ltnis,
  6. frhere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

õ 31.
(1) 1 Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rcksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erkl„rung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. 2 Die Frist muá mindestens einen Monat betragen.
(2) Die Erkl„rung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaá geh”renden Gegenst„nde und die sonstigen fr die Feststellung des Gegenstandes und des Wertes des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) In den F„llen der fortgesetzten Gtergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererkl„rung allein von dem berlebenden Ehegatten verlangen.
(4) 1 Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berechtigt, die Steuererkl„rung gemeinsam abzugeben. 2 In diesem Fall ist die Steuererkl„rung von allen Beteiligten zu unterschreiben. 3 Sind an dem Erbfall auáer den Erben noch weitere Personen beteiligt, so k”nnen diese im Einverst„ndnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererkl„rung einbezogen werden.
(5) 1 Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaáverwalter vorhanden, so ist die Steuererkl„rung von diesem abzugeben. 2 Das Finanzamt kann verlangen, daá die Steuererkl„rung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.
(6) Ist ein Nachlaápfleger bestellt, so ist dieser zur Abgabe der Steuererkl„rung verpflichtet.
(7) 1 Das Finanzamt kann verlangen, daá eine Steuererkl„rung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. 2 Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererkl„rung zu entrichten.

õ 32.
(1) 1 In den F„llen des õ 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von õ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaáverwalter bekanntzugeben. 2 Diese Personen haben fr die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3 Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaá Sicherheit zu leisten.
(2) 1 In den F„llen des õ 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaápfleger bekanntzugeben. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

õ 33.
(1) 1 Wer sich gesch„ftsm„áig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Verm”gens befaát, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Verm”gensgegenst„nde und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Verm”gen geh”rten oder ber die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfgungsmacht zustand, dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt anzuzeigen. 2 Die Anzeige ist zu erstatten:
1. in der Regel:
innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist;
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angeh”riger eines ausl„ndischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaá einem konsularischen Vertreter auszuh„ndigen ist:
sp„testens bei der Aush„ndigung des Nachlasses.
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfgung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuáe geahndet.

õ 34.
(1) Die Gerichte, Beh”rden, Beamten und Notare haben dem fr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust„ndigen Finanzamt Anzeige zu erstatten ber diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die fr die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein k”nnen.
(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
1. die Standes„mter:
die Sterbef„lle;
2. die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen ber die Fortsetzung der Gtergemeinschaft, die Beschlsse ber Todeserkl„rungen sowie die Anordnung von Nachlaápflegschaften und Nachlaáverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die er”ffneten Verfgungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gtergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

õ 35.
(1) 1 ™rtlich zust„ndig fr die Steuerfestsetzung ist in den F„llen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausfhrung der Zuwendung ein Inl„nder war, das Finanzamt, das sich bei sinngem„áer Anwendung des õ 19 Abs. 1 und des õ 20 der Abgabenordnung ergibt. 2 Im Fall der Steuerpflicht nach õ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b richtet sich die Zust„ndigkeit nach dem letzten inl„ndischen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.
(2) Die ”rtliche Zust„ndigkeit bestimmt sich nach den Verh„ltnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verh„ltnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn

  1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Beschwerte, eine K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse ist, oder
  2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausfhrung der Zuwendung kein Inl„nder war. 2 Sind an einem Erbfall mehrere inl„ndische Erwerber mit Wohnsitz oder gew”hnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, so ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, das zuerst mit der Sache befaát wird.

(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zust„ndig, das fr die Bearbeitung des Erbfalls zust„ndig ist oder sein wrde.
(4) In den F„llen des õ 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, das sich bei sinngem„áer Anwendung des õ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung ergibt.


V. Erm„chtigungs- und Schluávorschriften

õ 36.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfhrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar ber
a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen, der Schenkungen unter Lebenden und der Zweckzuwendungen, auch soweit es sich um den Inhalt von Schlieáf„chern handelt,
c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Steuerentrichtung,
d) die Anzeige- und Erkl„rungspflicht der Steuerpflichtigen,
e) die Anzeige-, Mitteilungs- und šbersendungspflichten der Gerichte, Beh”rden, Beamten und Notare, der Versicherungsunternehmen, der Vereine und Berufsverb„nde, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme fr den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, der gesch„ftsm„áigen Verwahrer und Verwalter fremden Verm”gens, auch soweit es sich um in ihrem Gewahrsam befindliche Verm”gensgegenst„nde des Erblassers handelt, sowie derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen ber die sich aus der Aufhebung oder Žnderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfhrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer šberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

õ 37.
(1) 1 Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des õ 25 auf Erwerbe Anwendung, fr welche die Steuer nach dem 31. Dezember 1979 entstanden ist oder entsteht. 2 õ 25 findet auf Erwerbe Anwendung, fr welche die Steuer nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. 3 In Erbf„llen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, und fr Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgefhrt worden sind, ist weiterhin õ 25 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach õ 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht.
(2) õ 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwendung, fr welche die Steuer nach dem 31. Dezember 1983 entstanden ist oder entsteht.
(3) õ 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr welche die Steuer nach dem 31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht.
(4) õ 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl I S. 933) findet letztmals auf Erwerbe Anwendung, fr welche die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist oder entsteht.
(5) 1 õ 29 Abs. 1 Nr. 4 findet auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 22. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht. 2 Auf Erwerbe, fr die die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, findet die Vorschrift Anwendung, wenn die Zuwendung an eine Stiftung noch innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer erfolgt.
(6) (weggefallen)
(7) õ 3 Abs. 2 Nr. 7 findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach õ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j nach dem 28. Februar 1992 entstanden ist oder entsteht.
(8) 1 õ 28 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 16 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 28. Februar 1992 entstanden ist oder entsteht. 2 Wird bei Erwerben von Todes wegen, fr die die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist, die Steuer nach õ 28 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung gestundet, erfolgt diese Stundung ebenfalls zinslos, soweit Stundungszinsen fr den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt zu erheben w„ren; bestandskr„ftige Zinsfestsetzungen sind zu „ndern oder aufzuheben.
(8a) õ 13 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 30. April 1992 entstanden ist oder entsteht.
(8b) õ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 3. November 1992 entstanden ist oder entsteht.
(9) õ 10 Abs. 5 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569), õ 12 Abs. 1, 1a und 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) und õ 12 Abs. 2, 4a und 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl I S. 1853) sowie õ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e finden erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 31. Dezember 1992 entstanden ist oder entsteht.
(10) õ 5 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310), õ 10 Abs. 6 Satz 4, õ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe f, õ 13 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. I S. 1569) sowie õ 29 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 24 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S.1250) finden erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 31. Dezember 1993 entstanden ist oder entsteht.
(11) õ 12 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 11. November 1993 entstanden ist oder entsteht.
(12) õ 13 Abs. 1 Nr. 4a findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 30. Mai 1994 entstanden ist oder entsteht.
(13) õ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe g findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 30. Juni 1994 entstanden ist oder entsteht.
(14) õ 13 Abs. 1 Nr. 9a findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 31. M„rz 1995 entstanden ist oder entsteht.
(15) õ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250), õ 13 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 24 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S.1250) und õ 28 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 24 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) finden erstmals auf Erwerbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 enstanden ist oder entsteht.

õ 37a.
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe anzuwenden, fr die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.
(2) 1 Fr den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist õ 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maágebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daá die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. 2 õ 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach õ 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach õ 12 mit dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des Bewertungsgesetzes (Vorschriften fr die Bewertung von Verm”gen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenf„llt.
(4) Als frhere Erwerbe im Sinne des õ 14 gelten auch solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.
(5) Als frhere Erwerbe desselben Verm”gens im Sinne des õ 27 gelten auch solche, fr die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des õ 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II erfolgte.
(6) õ 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
(7) 1 Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach õ 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daá die Steuer j„hrlich im voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils n„chsten F„lligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgel”st werden. 2 õ 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbf„llen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder fr Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgefhrt worden sind, die Versteuerung nach õ 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht.

õ 38.
(weggefallen)

õ 39.
(Inkrafttreten)

 

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