[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

ESTG

 

Einkommensteuergesetz 1996 (EStG)

I. Steuerpflicht

õ 1.
(1) 1 Natrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig. 2 Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh”rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natursch„tze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(2) 1 Unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangeh”rige, die

  1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben und
  2. zu einer inl„ndischen juristischen Person des ”ffentlichen Rechts in einem Dienstverh„ltnis stehen und dafr Arbeitslohn aus einer inl„ndischen ”ffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt geh”rende Angeh”rige, die die deutsche Staatsangeh”rigkeit besitzen oder keine Einknfte oder nur Einknfte beziehen, die ausschlieálich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2 Dies gilt nur fr natrliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschr„nkten Einkommensteuerpflicht „hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) Auf Antrag werden auch natrliche Personen als unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inl„ndische Einknfte im Sinne des õ 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einknfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einknfte nicht mehr als 12000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu krzen, soweit es nach den Verh„ltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inl„ndische Einknfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der H”he nach beschr„nkt besteuert werden drfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, daá die H”he der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einknfte durch eine Bescheinigung der zust„ndigen ausl„ndischen Steuerbeh”rde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach õ 50a ist ungeachtet der S„tze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natrliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Abs„tze 2 und 3 und des õ 1a beschr„nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inl„ndische Einknfte im Sinne des õ 49 haben.

õ 1a.
(1) Fr Staatsangeh”rige eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach õ 1 Abs. 1 unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des õ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfllen, oder die nach õ 1 Abs. 3 als unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von õ 10 Abs. 1 Nr. 1, õ 26 Abs. 1 Satz 1, õ 32 Abs. 7 und õ 33c Abs. 1 hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder folgendes:

  1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (õ 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empf„nger nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, daá der Empf„nger seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europ„ischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Weitere Voraussetzung ist, daá die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empf„nger durch eine Bescheinigung der zust„ndigen ausl„ndischen Steuerbeh”rde nachgewiesen wird;
  2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag fr die Anwendung des õ 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Anwendung des õ 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einknfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 12000 Deutsche Mark zu verdoppeln;
  3. ein Haushaltsfreibetrag (õ 32 Abs. 7) wird auch abgezogen, wenn das Kind, fr das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht im Inland belegen ist. Nummer 1 Satz 2 gilt sinngem„á. Weitere Voraussetzung ist, daá der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt;
  4. Aufwendungen fr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden geh”renden Kindes (õ 33c Abs. 1) gelten auch dann als auáergew”hnliche Belastung, wenn das Kind nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 gilt sinngem„á. Lebt der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt, ist õ 33c Abs. 5 anwendbar.

(2) Fr unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des õ 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des õ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfllen und an einem ausl„ndischen Dienstort t„tig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend mit der Maágabe, daá auf Wohnsitz, gew”hnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausl„ndischen Dienstortes abzustellen ist.

II. Einkommen
1. Sachliche Voraussetzungen fr die Besteuerung

õ 2.
(1) 1 Der Einkommensteuer unterliegen

  1. Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einknfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit,
  4. Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit,
  5. Einknfte aus Kapitalverm”gen,
  6. Einknfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einknfte im Sinne des õ 22,

die der Steuerpflichtige w„hrend seiner unbeschr„nkten Einkommensteuerpflicht oder als inl„ndische Einknfte w„hrend seiner beschr„nkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu welcher Einkunftsart die Einknfte im einzelnen Fall geh”ren, bestimmt sich nach den õõ 13 bis 24.
(2) Einknfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst„ndiger Arbeit der Gewinn
(õõ 4 bis 7g),
2. bei den anderen Einkunftsarten der šberschuá der Einnahmen ber die Werbungskosten (õõ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einknfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach õ 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einknfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einknfte, vermindert um die Sonderausgaben und die auáergew”hnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag nach den õõ 31 und 32, den Haushaltsfreibetrag nach õ 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Betr„ge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage fr die tarifliche Einkommensteuer. Knpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist fr deren Zweck das Einkommen in allen F„llen des õ 32 um den Kinder freibetrag zu vermindern.
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach õ 32c, die anzurechnenden ausl„ndischen Steuern und die Steuererm„áigungen, vermehrt um die Steuer nach õ 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach õ 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach õ 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstsch„den- Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer. Wurde das Einkommen in den F„llen in den õ 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, ist fr die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer das erhaltene Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.
(7) 1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2 Die Grundlagen fr ihre Festsetzung sind jeweils fr ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3 Besteht w„hrend eines Kalenderjahres sowohl unbeschr„nkte als auch beschr„nkte Einkommensteuerpflicht, so sind die w„hrend der beschr„nkten Einkommensteuerpflicht erzielten inl„ndischen Einknfte den w„hrend der unbeschr„nkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einknften hinzuzurechnen.

õ 2a.
(1) 1 Negative Einknfte

  1. aus einer in einem ausl„ndischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsst„tte,
  2. aus einer in einem ausl„ndischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsst„tte,
  3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Anteils an einer K”rperschaft, die weder ihre Gesch„ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausl„ndische K”rperschaft), oder

b) aus der Ver„uáerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Anteils an einer ausl„ndischen K”rperschaft oder aus der Aufl”sung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausl„ndischen K”rperschaft,
4. in den F„llen des õ 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Gesch„ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Gesch„ftsleitung in einem ausl„ndischen Staat hat,
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Verm”gen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausl„ndischen Staat belegen sind, oder
b) aus der Vermietung oder der Verpachtung von Schiffen, wenn diese Einknfte nicht tats„chlich der inl„ndischen Besteuerung unterliegen, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der šbertragung eines zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Ver„uáerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Anteils an
b) aus der Aufl”sung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den F„llen des õ 17 bei einem Anteil an
einer K”rperschaft mit Sitz oder Gesch„ftsleitung im Inland, soweit die negativen Einknfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbest„nde zurckzufhren sind,
drfen nur mit positiven Einknften der jeweils selben Art aus demselben Staat, in den F„llen der Nummer 7 auf Grund von Tatbest„nden der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie drfen auch nicht nach õ 10d abgezogen werden. 2 Den negativen Einknften sind Gewinnminderungen gleichgestellt. 3 Soweit die negativen Einknfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden k”nnen, mindern sie die positiven Einknfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitr„umen aus demselben Staat, in den F„llen der Nummer 7 auf Grund von Tatbest„nden der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. 4 Die Minderung ist nur insoweit zul„ssig, als die negativen Einknfte in den vorangegangenen Veranlagungszeitr„umen nicht bercksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einknfte). 5 Die am Schluá eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einknfte sind gesondert festzustellen; õ 10d Abs. 3 gilt sinngem„á.
(2) 1 Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá die negativen Einknfte aus einer gewerblichen Betriebsst„tte im Ausland stammen, die ausschlieálich oder fast ausschlieálich die Herstellung oder Lieferung von Waren, auáer Waffen, die Gewinnung von Bodensch„tzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgtern einschlieálich der šberlassung von Rechten, Pl„nen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschlieálich oder fast ausschlieálich die vorgenannten T„tigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Gesch„ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der K”rperschaft entweder seit ihrer Grndung oder w„hrend der letzten fnf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einknfte bezogen werden.
(3) 1 Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einem unbeschr„nkt Steuerpflichtigen aus einer in einem ausl„ndischen Staat belegenen Betriebsst„tte stammende Einknfte aus gewerblicher T„tigkeit von der Einkommensteuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschriften des inl„ndischen Steuerrechts bei diesen Einknften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte abzuziehen, soweit er vom Steuerpflichtigen ausgeglichen oder abgezogen werden k”nnte, wenn die Einknfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien w„ren, und soweit er nach diesem Abkommen zu befreiende positive Einknfte aus gewerblicher T„tigkeit aus anderen in diesem ausl„ndischen Staat belegenen Betriebsst„tten bersteigt. 2 Soweit der Verlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des õ 10d der Verlustabzug zul„ssig. 3 Der nach den S„tzen 1 und 2 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeitr„ume bei den nach diesem Abkommen zu befreienden Einknften aus gewerblicher T„tigkeit aus in diesem ausl„ndischen Staat belegenen Betriebsst„tten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte wieder hinzuzurechnen. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá nach den fr ihn geltenden Vorschriften des ausl„ndischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. 5 Der am Schluá eines Veranlagungszeitraums nach den S„tzen 3 und 4 der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hinzugerechnete (verbleibende) Betrag ist gesondert festzustellen; õ 10d Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1 Wird eine in einem ausl„ndischen Staat belegene Betriebsst„tte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist ein nach Absatz 3 S„tze 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einknfte hinzuzurechnen. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. bei der umgewandelten Betriebsst„tte die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 4 vorgelegen haben oder
  2. der Steuerpflichtige nachweist, daá die Kapitalgesellschaft nach den fr sie geltenden Vorschriften einen Abzug von Verlusten der Betriebsst„tte nicht beanspruchen kann.

(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)


2. Steuerfreie Einnahmen

õ 3.
Steuerfrei sind
1.) a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Sachleistungen und Kinderzuschsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschlieálich der Sachleistungen nach dem Gesetz ber die Alterssicherung der Landwirte,
c) šbergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den õõ 10, 36 bis 39 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte,
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz ber die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderuntersttzung fr im Familienhaushalt besch„ftigte Frauen, der Zuschuá zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuá nach õ 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung;
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld und die brigen Leistungen nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der L„nder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur F”rderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empf„nger gew„hrt werden, sowie Leistungen nach õ 55a des Arbeitsf”rderungsgesetzes, Leistungen auf Grund der in õ 141m Abs. 1 und õ 141n Abs. 2 des Arbeitsf”rderungsgesetzes genannten Ansprche, Leistungen auf Grund der in õ 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit õ 117 Abs. 4 Satz 1 oder õ 134 Abs. 4 des Arbeitsf”rderungsgesetzes, õ 160 Abs. 1 Satz 1 und õ 166a des Arbeitsf”rderungsgesetzes genannten Ansprche, wenn ber das Verm”gen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren oder Gesamtvollstreckungsverfahren er”ffnet worden ist oder einer der F„lle des õ 141b Abs. 3 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vorliegt, und der Altersbergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach õ 249e Abs. 4a des Arbeitsf”rderungsgesetzes;
2a.) die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
4.) bei Angeh”rigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der L„nder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der L„nder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der L„nder und Gemeinden
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbest„nden berlassenen Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentsch„digungen fr die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und fr dienstlich notwendige Kleidungsstcke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
c) im Einsatz gew„hrte Verpflegung oder Verpflegungszuschsse,
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gew„hrten Heilfrsorge;
5. die Geld- und Sachbezge sowie die Heilfrsorge, die Soldaten auf Grund des õ 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des õ 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
6. Bezge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus ”ffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbesch„digte und Zivildienstbesch„digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbesch„digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gew„hrt werden;
7.) Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationssch„dengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentsch„digungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entsch„digungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalertr„ge im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;
8. Geldrenten, Kapitalentsch„digungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gew„hrt werden. 2 Die Steuerpflicht von Bezgen aus einem aus Wiedergutmachungsgrnden neu begrndeten oder wieder begrndeten Dienstverh„ltnis sowie von Bezgen aus einem frheren Dienstverh„ltnis, die aus Wiedergutmachungsgrnden neu gew„hrt oder wieder gew„hrt werden, bleibt unberhrt;
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaáten oder gerichtlich ausgesprochenen Aufl”sung des Dienstverh„ltnisses, h”chstens jedoch 24 000 Deutsche Mark. 2 Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverh„ltnis mindestens 15 Jahre bestanden, so betr„gt der H”chstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverh„ltnis mindestens 20 Jahre bestanden, so betr„gt der H”chstbetrag 36 000 Deutsche Mark;
10. šbergangsgelder und šbergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverh„ltnis;
11. Bezge aus ”ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer ”ffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedrftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f”rdern. 2 Darunter fallen nicht Kinderzuschl„ge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder „hnlicher Vorschriften gew„hrt werden. 3 Voraussetzung fr die Steuerfreiheit ist, daá der Empf„nger mit den Bezgen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder knstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmert„tigkeit verpflichtet wird;
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Erm„chtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentsch„digung festgesetzt sind und als Aufwandsentsch„digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2 Das gleiche gilt fr andere Bezge, die als Aufwandsentsch„digung aus ”ffentlichen Kassen an ”ffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daá sie fr Verdienstausfall oder Zeitverlust gew„hrt werden oder den Aufwand, der dem Empf„nger erw„chst, offenbar bersteigen;
13.) die aus ”ffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergtungen, Umzugskostenvergtungen und Trennungsgelder. 2 Vergtungen fr Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbetr„ge nach õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht bersteigen;
14.) Zuschsse eines Tr„gers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners fr seine Kranken- und Pflegeversicherung;
15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anl„álich ihrer Eheschlieáung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 700 Deutsche Mark nicht bersteigen;
16. die Vergtungen, die Arbeitnehmer auáerhalb des ”ffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfhrung erhalten, soweit sie die beruflich veranlaáten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbetr„ge nach õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder auáerhalb des Dienstverh„ltnisses zur Nutzung berlassenen Kraftfahrzeugs die Pauschbetr„ge nach õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht bersteigen; Vergtungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfhrung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht bersteigen;
17.) Zuschsse zum Beitrag nach õ 32 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte;
18. das Aufgeld fr ein an die Bank fr Vertriebene und Gesch„digte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (õ 5 Lastenausgleichsgesetz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach õ 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsf„hig war;
19. Entsch„digungen auf Grund des Gesetzes ber die Entsch„digung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
20. die aus ”ffentlichen Mitteln des Bundespr„sidenten aus sittlichen oder sozialen Grnden gew„hrten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des õ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung;
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes ber Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl I S. 560), gew„hrt wird;
23.) die Leistungen nach dem H„ftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
24. (aufgehoben)
25. Entsch„digungen nach dem Bundesseuchengesetz;
26.) Aufwandsentsch„digungen fr nebenberufliche T„tigkeiten als šbungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder fr eine vergleichbare nebenberufliche T„tigkeit, fr nebenberufliche knstlerische T„tigkeiten oder fr die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inl„ndischen juristischen Person des ”ffentlichen Rechts oder einer unter õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F”rderung gemeinntziger, mildt„tiger und kirchlicher Zwecke (õõ 52 bis 54 der Abgabenordnung). 2 Als Aufwandsentsch„digungen sind Einnahmen fr die in Satz 1 bezeichneten T„tigkeiten bis zur H”he von insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen;
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur F”rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst„tigkeit bis zum H”chstbetrag von 36 000 Deutsche Mark;
28. die Aufstockungsbetr„ge im Sinne des õ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beitr„ge und Aufwendungen im Sinne des õ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des õ 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes;
29.) das Gehalt und die Bezge,
a) die die diplomatischen Vertreter ausl„ndischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. 2 Dies gilt nicht fr deutsche Staatsangeh”rige oder fr im Inland st„ndig ans„ssige Personen;
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangeh”rigen und ihres Personals, soweit sie Angeh”rige des Entsendestaats sind. 2 Dies gilt nicht fr Personen, die im Inland st„ndig ans„ssig sind oder auáerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende T„tigkeit ausben;
30. Entsch„digungen fr die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich bersteigen;
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt berl„át; dasselbe gilt fr eine Barabl”sung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barabl”sung betrieblich veranlaát ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich bersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbef”rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeug, soweit die Sammelbef”rderung fr den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.) zus„tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg„rten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.) Zuschsse des Arbeitgebers, die zus„tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte mit ”ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. 2 Das gleiche gilt fr die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung ”ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh„ltnisses zus„tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann;
35.) die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG besch„ftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei w„ren;
36. Einnahmen fr Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur H”he des Pflegegeldes nach õ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angeh”rigen des Pflegebedrftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des õ 33 Abs. 2 gegenber dem Pflegebedrftigen erfllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedrftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsvertr„gen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften fr h„usliche Pflege erh„lt;
37. bis 41. (weggefallen);
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43. der Ehrensold fr Knstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Knstlerhilfe, wenn es sich um Bezge aus ”ffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedrftigkeit des Knstlers gezahlt werden;
44. Stipendien, die unmittelbar aus ”ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angeh”rt, zur F”rderung der Forschung oder zur F”rderung der wissenschaftlichen oder knstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew„hrt werden. 2 Das gleiche gilt fr Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3 Voraussetzung fr die Steuerfreiheit ist, daá
a) die Stipendien einen fr die Erfllung der Forschungsaufgabe oder fr die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht bersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b) der Empf„nger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder knstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmert„tigkeit verpflichtet ist,
c) bei Stipendien zur F”rderung der wissenschaftlichen oder knstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gew„hrung eines solchen Stipendiums der Abschluá der Berufsausbildung des Empf„ngers nicht l„nger als zehn Jahre zurckliegt;
45. (weggefallen);
46. Bergmannspr„mien nach dem Gesetz ber Bergmannspr„mien;
47. Leistungen nach õ 14a Abs. 4 und õ 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen õ 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
49. laufende Zuwendungen eines frheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ans„ssige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
50. die Betr„ge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erh„lt, um sie fr ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Betr„ge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers fr den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne daá ein Rechtsanspruch darauf besteht, soweit sie 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigen;
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach n„herer Maágabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grnden oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;
53. (weggefallen);
54. Zinsen aus Entsch„digungsansprchen fr deutsche Auslandsbonds im Sinne der õõ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes fr deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entsch„digungsansprche gegen den Bund oder die L„nder richten. 2 Das gleiche gilt fr die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den õõ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur n„heren Regelung der Entsch„digungsansprche fr Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, ver”ffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den L„ndern fr Entsch„digungsansprche erteilt oder eingetragen werden;
55. und 56. (weggefallen);
57. die Betr„ge, die die Knstlersozialkasse zugunsten des nach dem Knstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Knstlersozialabgabe und Bundeszuschuá an einen Tr„ger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.) das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des õ 38 des Wohngeldgesetzes und ”ffentliche Zuschsse zur Deckung laufender Aufwendungen fr eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit sie nicht durch ein Dienstverh„ltnis veranlaát sind;
59.) die Zusatzf”rderung nach õ 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach õ 51f des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland, soweit die Einknfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverh„ltnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden F”rderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht berschreiten;
60. Leistungen aus ”ffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlaá von Stillegungs-, Einschr„nkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaánahmen;
61. Leistungen nach õ 4 Abs. 1 Nr. 2, õ 7 Abs. 3, õõ 9, 10 Abs. 1, õõ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.) Ausgaben des Arbeitgebers fr die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Erm„chtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. 2 Den Ausgaben des Arbeitgebers fr die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a) fr eine Lebensversicherung,
b) fr die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) fr eine ”ffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 3 Die Zuschsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die H„lfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht bersteigen und nicht h”her sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen w„re. 4 Die S„tze 2 und 3 gelten sinngem„á fr Beitr„ge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland besch„ftigt ist und der Arbeitgeber keine Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet; Beitr„ge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
63.) (weggefallen);
64.) bei Arbeitnehmern, die zu einer inl„ndischen juristischen Person des ”ffentlichen Rechts in einem Dienstverh„ltnis stehen und dafr Arbeitslohn aus einer inl„ndischen ”ffentlichen Kasse beziehen, die Bezge fr eine T„tigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn bersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen T„tigkeit am Ort der zahlenden ”ffentlichen Kasse zustehen wrde; bei anderen fr einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben, der ihnen von einem inl„ndischen Arbeitgeber gew„hrte Kaufkraftausgleich, soweit er den fr vergleichbare Auslandsdienstbezge nach õ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zul„ssigen Betrag nicht bersteigt;
65. Beitr„ge des Tr„gers der Insolvenzsicherung (õ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Abl”sung von Verpflichtungen, die der Tr„ger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. 2 Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beitr„ge nach Satz 1 geh”ren zu den Einknften, zu denen die Versorgungsleistungen geh”ren wrden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen w„ren. 3 Soweit sie zu den Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit im Sinne des õ 19 geh”ren, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4 Fr die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempf„nger als Arbeitnehmer;
66. Erh”hungen des Betriebsverm”gens, die dadurch entstehen, daá Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden;
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der L„nder sowie Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz;
68. (weggefallen);
69. Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "Humanit„re Soforthilfe";


õ 3a.
(weggefallen)


õ 3b.
(1) Steuerfrei sind Zuschl„ge, die fr tats„chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

  1. fr Nachtarbeit 25 vom Hundert,
  2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 fr Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
  3. vorbehaltlich der Nummer 4 fr Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert,
  4. fr Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert

des Grundlohns nicht bersteigen.
(2) 1 Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der fr ihn maágebenden regelm„áigen Arbeitszeit fr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3 Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4 Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsst„tte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Abs„tzen 1 und 2 folgendes:

  1. Fr Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erh”ht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
  2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

 

õ 3c.
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, drfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.


3. Gewinn


õ 4.
(1) 1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm”gen am Schluá des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsverm”gen am Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2 Entnahmen sind alle Wirtschaftsgter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb fr sich, fr seinen Haushalt oder fr andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. 3 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daá der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach õ 13a bergeht. 4 Eine Žnderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach õ 13a keine Entnahme. 5 Einlagen sind alle Wirtschaftsgter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugefhrt hat. 6 Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften ber die Betriebsausgaben, ber die Bewertung und ber die Absetzung fr Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2) 1 Der Steuerpflichtige darf die Verm”gensbersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt „ndern, soweit sie den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. 2 Darber hinaus ist eine Žnderung der Verm”gensbersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts zul„ssig.
(3) 1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bcher zu fhren und regelm„áig Abschlsse zu machen, und die auch keine Bcher fhren und keine Abschlsse machen, k”nnen als Gewinn den šberschuá der Betriebseinnahmen ber die Betriebsausgaben ansetzen. 2 Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und fr Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3 Die Vorschriften ber die Absetzung fr Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fr nicht abnutzbare Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens sind erst im Zeitpunkt der Ver„uáerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgter als Betriebsausgaben zu bercksichtigen. 5 Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu fhrende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaát sind.
(5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben drfen den Gewinn nicht mindern:

  1. Aufwendungen fr Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empf„nger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenst„nde insgesamt 75 Deutsche Mark nicht bersteigen;
  2. Aufwendungen fr die Bewirtung von Personen aus gesch„ftlichem Anlaá, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen bersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H”he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2 Zum Nachweis der H”he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaá der Bewirtung sowie H”he der Aufwendungen. 3 Hat die Bewirtung in einer Gastst„tte stattgefunden, so gengen Angaben zu dem Anlaá und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung ber die Bewirtung ist beizufgen;
  3. Aufwendungen fr Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (G„steh„user) und sich auáerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
  4. Aufwendungen fr Jagd oder Fischerei, fr Segeljachten oder Motorjachten sowie fr „hnliche Zwecke und fr die hiermit zusammenh„ngenden Bewirtungen;
  5. Mehraufwendungen fr die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden S„tzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige vorbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T„tigkeit entfernt betrieblich t„tig, ist fr jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorbergehenden T„tigkeit von seiner Wohnung und seinem T„tigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 10 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark abzuziehen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen T„tigkeit typischerweise nur an st„ndig wechselnden T„tigkeitsst„tten oder auf einem Fahrzeug t„tig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maágebend. Bei einer T„tigkeit im Ausland treten an die Stelle des Pauschbetrags nach Satz 2 Buchstabe a l„nderweise unterschiedliche Pauschbetr„ge, die mit 120 vom Hundert der h”chsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der L„nder festgesetzt werden. Bei einer l„ngerfristigen vorbergehenden T„tigkeit an derselben T„tigkeitsst„tte beschr„nkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschr„nkung nach Satz 1, die Pauschbetr„ge nach den S„tzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch fr Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlaá begrndeten doppelten Haushaltsfhrung; dabei ist fr jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine T„tigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgebt wird, nur der jeweils h”chste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer T„tigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Besch„ftigungsort, der zur Begrndung der doppelten Haushaltsfhrung gefhrt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen fr Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsst„tte in H”he des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inl„ndischen Listenpreises im Sinne des õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat fr jeden Entfernungskilometer und dem sich nach õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen fr Familienheimfahrten in H”he des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inl„ndischen Listenpreises im Sinne des õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und dem sich nach õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 und 5 ergebenden Betrag; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inl„ndischen Listenpreises ermittelten Betrags fr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst„tte und fr Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tats„chlichen Aufwendungen;
6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlaá begrndeten doppelten Haushaltsfhrung, soweit die doppelte Haushaltsfhrung ber die Dauer von zwei Jahren beibehalten wird. õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt
unberhrt;
6b. Aufwendungen fr h„usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen T„tigkeit betr„gt oder wenn fr die betriebliche oder berufliche T„tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfgung steht. In diesen F„llen wird die H”he der abziehbaren Aufwendungen auf 2400 Deutsche Mark begrenzt; die Beschr„nkung der H”he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet„tigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensfhrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berhren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Beh”rde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europ„ischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbuáen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2 Dasselbe gilt fr Leistungen zur Erfllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3 Die Rckzahlung von Ausgaben im Sinne der S„tze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erh”hen. 4 Das Abzugsverbot fr Geldbuáen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoá erlangt wurde, abgesch”pft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach õ 235 der Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den F„llen der õõ 14, 17 und 18 des K”rperschaftsteuergesetzes an auáenstehende Anteilseigner geleistet werden.
2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgebten Bet„tigung des Steuerpflichtigen sind. 3 õ 12 Nr. 1 bleibt unberhrt;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenh„ngende Aufwendungen, wenn wegen der Zuwendung oder des Empfangs der Vorteile eine rechtskr„ftige Verurteilung nach einem Strafgesetz erfolgt ist oder das Verfahren gem„á den õõ 153 bis 154e der Strafprozeáordnung eingestellt worden ist, oder wenn wegen der Zuwendung oder des Empfangs der Zuwendung ein Buágeld rechtkr„ftig verh„ngt worden ist. Die Finanzbeh”rde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begrnden, der Staatsanwaltschaft oder der Ordnungsbeh”rde mit; im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen zur Ermittlung dieser Tatsachen unzul„ssig.
(6) Aufwendungen zur F”rderung staatspolitischer Zwecke (õ 10b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.
Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
(8) Fr Erhaltungsaufwand bei Geb„uden in Sanierungsgebieten und st„dtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die õõ 11a und 11b entsprechend.


õ 4a.
(1) 1 Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2 Wirtschaftsjahr ist

  1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 2 Durch Rechtsverordnung kann fr einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Grnden erforderlich ist;
  2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, fr den sie regelm„áig Abschlsse machen. 2 Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
  3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2 Sind sie gleichzeitig buchfhrende Land- und Forstwirte, so k”nnen sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maágebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr fr den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie fr den Gewerbebetrieb Bcher fhren und fr diesen Zeitraum regelm„áig Abschlsse machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu bercksichtigen:

  1. 1 Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2 Bei der Aufteilung sind Ver„uáerungsgewinne im Sinne des õ 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
  2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

 

õ 4b.
1 Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlaá abgeschlossen wird, ist dem Betriebsverm”gen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluá des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2 Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt w„re.


õ 4c.
(1) 1 Zuwendungen an eine Pensionskasse drfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Tr„gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Gesch„ftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbeh”rde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbetr„gen bei der Kasse dienen. 2 Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Gesch„ftsunterlagen im Sinne des õ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Gesch„ftsplan geh”ren, gelten diese als Teil des Gesch„ftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 drfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Tr„gerunternehmen unmittelbar erbracht wrden, bei diesem nicht betrieblich veranlaát w„ren.


õ 4d.
(1) 1 Zuwendungen an eine Untersttzungskasse drfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Tr„gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Tr„gerunternehmen unmit telbar erbracht wrden, bei diesem betrieblich veranlaát w„ren und sie die folgenden Betr„ge nicht bersteigen:
a) das Deckungskapital fr die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefgten Tabelle. Leistungsempf„nger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, der von der Untersttzungskasse Leistungen erh„lt; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gew„hrt, ist Leistungsempf„nger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Tr„gerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erh„lt. Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invalidit„ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaá ihrer ehemaligen T„tigkeit fr das Tr„gerunternehmen zugesagt worden sind;
b) in jedem Wirtschaftsjahr fr jeden Leistungsanw„rter,
aa) wenn die Kasse nur Invalidit„tsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gew„hrt, jeweils 6 vom Hundert,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluá von Invalidit„tsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gew„hrt, 25 vom Hundert der jahrlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanw„rter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gew„hrt wird, dessen Hinterbliebene nach Verh„ltnissen am Schluá des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, sp„testens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs erhalten k”nnen. Leistungsanw„rter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, der von der Untersttzungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gew„hrt, gilt als Leistungsanw„rter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, der am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten k”nnen. Das Tr„gerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maágebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempf„nger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gew„hrten Leistungen zugrunde legen. In diesem Fall sind Leistungsanw„rter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, die am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanw„rter stehen andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invalidit„ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaá ihrer T„tigkeit fr das Tr„gerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag des Beitrags, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel fr ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanw„rter oder Leistungsempf„nger nach den Verh„ltnissen am Schluá des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluá einer Versicherung verschafft. Bei Versicherungen fr einen Leistungsanw„rter ist der Abzug des Beitrags nur zul„ssig, wenn der Leistungsanw„rter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfllt, die Versicherung fr die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, fr den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanw„rter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und w„hrend dieser Zeit jahrlich Beitr„ge gezahlt werden, die der H”he nach gleichbleiben oder steigen. Das gleiche gilt fr Leistungsanw„rter, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fr Leistungen der Invalidit„ts- oder Hinterbliebenenversorgung, fr Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, das die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen. Liegen die Voraussetzungen der S„tze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem Verh„ltnis zu Vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanw„rter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung fr knftige Versorgungsleistungen gew„hrt oder den sie an einen anderen Versorgungstr„ger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung bernommen hat. Zuwendungen drfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm”gen der Kasse ohne Bercksichtigung knftiger Versorgungsleistungen am Schluá des Wirtschaftsjahrs das zul„ssige Kassenverm”gen bersteigt. Bei der Ermittlung des Verm”gens der Kasse sind der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Verm”gensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzusetzen w„re, der auf den Schluá des Wirtschaftsjahrs folgt, und Ansprche aus einer Versicherung mit dem Wert des gesch„ftsplanm„áigen Deckungskapitals zuzglich des Guthabens aus Beitragsrckerstattung am Schluá des Wirtschaftsjahrs; das brige Verm”gen ist mit dem gemeinen Wert am Schluá des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Zul„ssiges Kassenverm”gen ist die Summe aus dem Deckungskapital fr alle am Schluá des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefgten Tabelle fr Leistungsempf„nger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsf„higen Zuwendungen. Soweit sich die Kasse die Mittel fr ihre Leistungen durch Abschluá einer Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen fr den Abzug des Beitrags nach Satz 1 Buchstabe c erfllt sind, zul„ssiges Kassenverm”gen der Wert des gesch„ftsplanm„áigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluá des Wirtschaftsjahrs; in diesem Fall ist das zul„ssige Kassenverm”gen nach Satz 4 in dem Verh„ltnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind. Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Gesch„ftsplan geh”rt, tritt an die Stelle des gesch„ftsplanm„áigen Deckungskapitals der nach õ 176 Abs. 3 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert. Gew„hrt eine Untersttzungskasse an Stelle von lebensl„nglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebensl„nglich laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebensl„nglich laufenden Leistungen gew„hren, fr jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Tr„gerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag h”her ist als die in den vorangegangenen fnf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen drfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm”gen der Kasse am Schluá des Wirtschaftsjahrs das zul„ssige Kassenverm”gen bersteigt. Als zul„ssiges Kassenverm”gen kann 1 vom Hundert der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt werden. Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zul„ssige Kassenverm”gen zus„tzlich die Summe der in den letzten Wirtschaftsjahren gew„hrten Leistungen nicht bersteigen. Fr die Bewertung des Verm”gens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Tr„gerunternehmens sind L”hne und Geh„lter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebensl„nglich laufenden Leistungen erhalten k”nnen, auszuscheiden.
2 Leistungsanw„rter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, der von der Untersttzungskasse Leistungen erhalten kann und am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gew„hrt, gilt als Leistungsanw„rter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, der am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten k”nnen. 3 Das Tr„gerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maágebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempf„nger im Sinne von Buchstabe a Satz 2 gew„hrten Leistungen zugrunde legen. 4 In diesem Fall sind Leistungsanw„rter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Tr„gerunternehmens, die am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. 5 Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanw„rter stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invalidit„ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaá ihrer T„tigkeit fr das Tr„gerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag der Pr„mie, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel fr ihre Versorgungsleistungen, die die Leistungsanw„rter oder Leistungsempf„nger nach den Verh„ltnissen am Schluá des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten k”nnen, durch Abschluá einer Versicherung verschafft; die Zuwendungen nach den Buchstaben a oder b sind in diesem Fall in dem Verh„ltnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind. 2 Bei Versicherungen fr einen Leistungsanw„rter ist der Abzug der Pr„mie nur zul„ssig, wenn der Leistungsanw„rter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfllt, die Versicherung fr die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, fr den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanw„rter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und w„hrend dieser Zeit j„hrlich Pr„mien gezahlt werden, die der H”he nach gleichbleiben oder steigen. 3 Das gleiche gilt fr Leistungsanw„rter, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fr Leistungen der Invalidit„ts- oder Hinterbliebenenversorgung, fr Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, daá die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. 4 Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen;
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanw„rter im Sinne von Buchstabe b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung fr knftige Versorgungsleistungen gew„hrt oder den sie an einen anderen Versorgungstr„ger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung bernommen hat; dieser Betrag vermindert sich in den F„llen des Buchstabens c um den Anspruch gegen die Versicherung.
2 Zuwendungen nach den Buchstaben a oder b drfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm”gen der Kasse ohne Bercksichtigung knftiger Kassenleistungen am Schluá des Wirtschaftsjahrs das zul„ssige Kassenverm”gen bersteigt. 3 Bei der Ermittlung des Verm”gens der Kasse sind der Grundbesitz
mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Verm”gensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzusetzen w„re, der auf den Schluá des Wirtschaftsjahrs folgt, und noch nicht f„llige Ansprche aus einer Versicherung mit dem Wert des gesch„ftsplanm„áigen Deckungskapitals zuzglich des Guthabens aus Beitragsrckerstattung am Schluá des Wirtschaftsjahrs; das brige Verm”gen ist mit dem gemeinen Wert am Schluá des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. 4 Zul„ssiges Kassenverm”gen ist die Summe aus dem Deckungskapital fr alle am Schluá des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefgten Tabelle und dem Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsf„higen Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel fr ihre Leistungen durch Abschluá einer Versicherung verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach Buchstabe b zul„ssigen Zuwendungen der Wert des gesch„ftsplanm„áigen Deckungskapitals aus der Versicherung zuzglich des Guthabens aus Beitragsrckerstattung am Schluá des Wirtschaftsjahrs. 5 Gew„hrt eine Untersttzungskasse an Stelle von lebensl„nglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebensl„nglich laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebensl„nglich laufenden Leistungen gew„hren, fr jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Tr„gerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag h”her ist als die in den vorangegangenen fnf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen. 2 Diese Zuwendungen drfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Verm”gen der Kasse am Schluá des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen j„hrlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschaftsjahre des Tr„gerunternehmens bersteigt (zul„ssiges Kassenverm”gen); fr die Bewertung des Verm”gens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 3 Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Tr„gerunternehmens sind L”hne und Geh„lter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebensl„nglich laufenden Leistungen erhalten k”nnen, auszuscheiden.
2 Gew„hrt eine Kasse lebensl„nglich laufende und nicht lebensl„nglich laufende Leistungen, so gelten die Nummern 1 und 2 nebeneinander. 3 Leistet ein Tr„gerunternehmen Zuwendungen an mehrere Untersttzungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
(2) 1 Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Tr„gerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden. 2 Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Tr„gerunternehmens fr den Schluá eines Wirtschaftsjahrs geleistet werden, k”nnen von dem Tr„gerunternehmen noch fr das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rckstellung gewinnmindernd bercksichtigt werden. 3 šbersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsf„higen Betr„ge, so k”nnen die bersteigenden Betr„ge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der fr diese Wirtschaftsjahre abzugsf„higen Betr„ge als Betriebsausgaben behandelt werden. 4 õ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) (aufgehoben)


õ 5.
(1) 1 Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bcher zu fhren und regelm„áig Abschlsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bcher fhren und regelm„áig Abschlsse machen, ist fr den Schluá des Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm”gen anzusetzen (õ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung auszuweisen ist. 2 Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in šbereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuben.
(2) Fr immaterielle Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(3) 1 Rckstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder „hnlicher Schutzrechte drfen erst gebildet werden, wenn

  1. der Rechtsinhaber Ansprche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
  2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
  3. Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rckstellung ist sp„testens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerh”hend aufzul”sen, wenn Ansprche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rckstellungen fr die Verpflichtung zu einer Zuwendung anl„álich eines Dienstjubil„ums drfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverh„ltnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubil„um das Bestehen eines Dienstverh„ltnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist.
(5) 1 Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

  1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluástichtag, soweit sie Aufwand fr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
  2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluástichtag, soweit sie Ertrag fr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  3. Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
  4. als Aufwand bercksichtigte Z”lle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschluástichtag auszuweisende Wirtschaftsgter des Vorratsverm”gens entfallen,
  5. als Aufwand bercksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschluástichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften ber die Entnahmen und die Einlagen, ber die Zul„ssigkeit der Bilanz„nderung, ber die Betriebsausgaben, ber die Bewertung und ber die Absetzung fr Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

õ 6.
(1) Fr die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgter, die nach õ 4 Abs. 1 oder nach õ 5 als Betriebsverm”gen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

  1. 1 Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7, anzusetzen. 2 Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wrde; dabei ist davon auszugehen, daá der Erwerber den Betrieb fortfhrt. 4 Bei Wirtschaftsgtern, die bereits am Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlageverm”gen des Steuerpflichtigen geh”rt haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er h”her ist als der letzte Bilanzansatz; es drfen jedoch h”chstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert, vermindert um die Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7, angesetzt werden.
  2. 1 Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufverm”gen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2 Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. 3 Bei Wirtschaftsgtern, die bereits am Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsverm”gen geh”rt haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er h”her ist als der letzte Bilanzansatz; es drfen jedoch h”chstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert angesetzt werden. 4 Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des h”heren Teilwerts zul„ssig, wenn das den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entspricht.

2a. 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach õ 5 ermitteln, k”nnen fr den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgter des Vorratsverm”gens unterstellen, daá die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgter zuerst verbraucht oder ver„uáert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entspricht und kein Bewertungsabschlag nach õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m vorgenommen wird. 2 Der Vorratsbestand am Schluá des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahrs. 3 Auf einen im Bilanzansatz bercksichtigten Bewertungsabschlag nach õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden. 4 Von der Verbrauchs- oder Ver„uáerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngem„áer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen fr sich, fr seinen Haushalt oder fr andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist fr jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inl„ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzglich der Kosten fr Sonderausstattungen einschlieálich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die fr das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh„ltnis der privaten zu den brigen Fahrten durch ein ordnungsgem„áes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes von der K”rperschaftsteuer befreiten K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse oder einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts zur Verwendung fr steuerbegnstigte Zwecke im Sinne des õ 10b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich berlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 4 gilt nicht fr die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
5. 1 Einlagen sind mit dem Teilwert fr den Zeitpunkt der Zufhrung anzusetzen; sie sind jedoch h”chstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugefhrte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zufhrung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des õ 17 Abs. 1 beteiligt ist; õ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2 Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen fr Abnutzung zu krzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 3 Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zufhrung aus einem Betriebsverm”gen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
6. Bei Er”ffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgter mit dem Teilwert, h”chstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) 1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, die einer selbst„ndigen Nutzung f„hig sind, k”nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Er”ffnung des Betriebs in voller H”he als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (õ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert fr das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht bersteigen. 2 Ein Wirtschaftsgut ist einer selbst„ndigen Nutzung nicht f„hig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefgten Wirtschaftsgter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3 Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gel”st und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefgt werden kann. 4 Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgtern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Er”ffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu fhrenden Verzeichnis aufgefhrt sind. 5 Das Verzeichnis braucht nicht gefhrt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchfhrung ersichtlich sind.


õ 6a.
(1) Fr eine Pensionsverpflichtung darf eine Rckstellung (Pensionsrckstellung) nur gebildet werden, wenn

  1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
  2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enth„lt, daá die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbest„nde erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrunds„tzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zul„ssig ist, und
  3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

(2) Eine Pensionsrckstellung darf erstmals gebildet werden

  1. vor Eintritt des Versorgungsfalls fr das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frhestens jedoch fr das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
  2. nach Eintritt des Versorgungsfalls fr das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3) 1 Eine Pensionsrckstellung darf h”chstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2 Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

  1. vor Beendigung des Dienstverh„ltnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der knftigen Pensionsleistungen am Schluá des Wirtschaftsjahrs abzglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsm„áig gleichbleibender Jahresbetr„ge. 2 Die Jahresbetr„ge sind so zu bemessen, daá am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverh„ltnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der knftigen Pensionsleistungen ist; die knftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verh„ltnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3 Es sind die Jahresbetr„ge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverh„ltnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsm„áig aufzubringen sind. 4 Erh”hungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluá des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiá sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der knftigen Pensionsleistungen und der Jahresbetr„ge erst zu bercksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5 Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverh„ltnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit fr die Berechnung der Jahresbetr„ge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. 6 Hat das Dienstverh„ltnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
  2. nach Beendigung des Dienstverh„ltnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der knftigen Pensionsleistungen am Schluá des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngem„á.
  3. Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuá von 6 vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4) 1 Eine Pensionsrckstellung darf in einem Wirtschaftsjahr h”chstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluá des Wirtschaftsjahrs und am Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erh”ht werden. 2 In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrckstellung frhestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rckstellung bis zur H”he des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluá des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rckstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichm„áig verteilt werden. 3 Erh”ht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der knftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die fr dieses Wirtschaftsjahr zul„ssige Erh”hung der Pensionsrckstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichm„áig verteilt werden. 4 Am Schluá des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverh„ltnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrckstellung stets bis zur H”he des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die fr dieses Wirtschaftsjahr zul„ssige Erh”hung der Pensionsrckstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichm„áig verteilt werden.
(5) Die Abs„tze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverh„ltnis als einem Dienstverh„ltnis steht.


õ 6b.
(1) 1 Steuerpflichtige, die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm”gen geh”ren,
Geb„ude,
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgter mit einer betriebsgew”hnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren,
Schiffe,
Anteile an Kapitalgesellschaften oder
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
ver„uáern, k”nnen im Wirtschaftsjahr der Ver„uáerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgter, die im Wirtschaftsjahr der Ver„uáerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur H”he von 50 vom Hundert des bei der Ver„uáerung entstandenen Gewinns abziehen; bei Ver„uáerung von Grund und Boden, Geb„uden, Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden kann ein Betrag bis zur vollen H”he des bei der Ver„uáerung entstandenen Gewinns abgezogen werden; letzteres gilt auch bei der Ver„uáerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2 Nr. 5. 2 Der Abzug ist zul„ssig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

  1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgtern,
  2. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Ver„uáerung von Grund und Boden entstanden ist,
  3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm”gen geh”ren,

soweit der Gewinn bei der Ver„uáerung von Grund und Boden oder der Ver„uáerung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden entstanden ist,
4. Geb„uden, soweit der Gewinn bei der Ver„uáerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden, von Geb„uden oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach dem Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl I S. 2488) anerkannt ist,
soweit der Gewinn bei der Ver„uáerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist. 2 Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung fr die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ”ffentlich angeboten worden sind. 3 Bescheide ber die Anerkennung, die Rcknahme oder den Widerruf der Anerkennung und ber die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ”ffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung.
3 Der Anschaffung oder Herstellung von Geb„uden oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4 Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand fr die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Geb„ude oder Schiffe zul„ssig.
(2) 1 Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Ver„uáerungspreis nach Abzug der Ver„uáerungskosten den Buchwert bersteigt, mit dem das ver„uáerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver„uáerung anzusetzen gewesen w„re. 2 Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach õ 6 anzusetzen ist.
(3) 1 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, k”nnen sie im Wirtschaftsjahr der Ver„uáerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rcklage bilden. 2 Bis zur H”he dieser Rcklage k”nnen sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschr„nkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie Absatz 1 S„tze 3 und 4 entsprechend. 3 Die Frist von vier Jahren verl„ngert sich bei neu hergestellten Geb„uden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluá des vierten auf die Bildung der Rcklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. 4 Die Rcklage ist in H”he des abgezogenen Betrags gewinnerh”hend aufzul”sen. 5 Ist eine Rcklage am Schluá des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerh”hend aufzul”sen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Geb„uden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rcklage am Schluá des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerh”hend aufzul”sen.
(4) 1 Voraussetzung fr die Anwendung der Abs„tze 1 und 3 ist, daá

  1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach õ 4 Abs. 1 oder õ 5 ermittelt,
  2. die ver„uáerten Wirtschaftsgter im Zeitpunkt der Ver„uáerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm”gen einer inl„ndischen Betriebsst„tte geh”rt haben; die Frist von sechs Jahren entf„llt fr lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
  3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgter zum Anlageverm”gen einer inl„ndischen Betriebsst„tte geh”ren,
  4. der bei der Ver„uáerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht auáer Ansatz bleibt und
  5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Aufl”sung der Rcklage nach Absatz 3 in der Buchfhrung verfolgt werden k”nnen.
  6. Der Abzug nach den Abs„tzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgtern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh”ren oder der selbst„ndigen Arbeit dienen, nicht zul„ssig, wenn der Gewinn bei der Ver„uáerung von Wirtschaftsgtern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den F„llen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Ver„uáerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluá des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1 Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt fr die Absetzungen fr Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den F„llen des õ 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 In den F„llen des õ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maágebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rcklage gewinnerh”hend aufgel”st wird, ohne daá ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rcklage aufgel”st wird, fr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rcklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgel”sten Rcklagenbetrags zu erh”hen.
(8) 1 Werden Wirtschaftsgter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchfhrung von st„dtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaánahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber bertragen, sind die Abs„tze 1 bis 7 mit der Maágabe anzuwenden, daá

  1. die Fristen des Absatzes 3 S„tze 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verl„ngern und
  2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
  3. Nummer 1 gilt nicht fr den Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Schiffen. 3 Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietsk”rperschaften, Gemeindeverb„nde, Verb„nde im Sinne des õ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverb„nde nach õ 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungstr„ger nach õ 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungstr„ger nach õ 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die st„dtebauliche Sanierungsmaánahmen als Eigentmer selbst durchfhren (õ 147 Abs. 2 und õ 148 Abs. 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde bescheinigt, daá die šbertragung der Wirtschaftsgter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchfhrung von st„dtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaánahmen an einen der in Absatz 8 Satz 3 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.


õ 6c.
(1) õ 6b mit Ausnahme des õ 6b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der folgenden Maágabe entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach õ 4 Abs. 3 oder die Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittss„tzen ermittelt werden:
1. Der Abzug nach õ 6b Abs. 1 und 3 ist nur zul„ssig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der Ver„uáerung von
Grund und Boden, Geb„uden oder Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm”gen geh”ren.
2. Soweit nach õ 6b Abs. 3 eine Rcklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Aufl”sung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rcklage bestanden hat.
(2) 1 Voraussetzung fr die Anwendung des Absatzes 1 ist, daá die Wirtschaftsgter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach õ 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu fhrende Verzeichnisse aufgenommen werden. 2 In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach õ 6b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen fr Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Betr„ge nachzuweisen, die nach õ 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.


õ 6d.
(1) 1 Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem 30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 vornehmen, k”nnen im Wirtschaftsjahr der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rcklage bilden. 2 Die Rcklage darf 30 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapitalanlage nicht bersteigen. 3 Wird nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daá die Umsatzerl”se oder die an deren Stelle tretende Bezugsgr”áe des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark betragen haben, darf die Rcklage bis zur H”he von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapitalanlage gebildet werden.
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebsst„tte,
  2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (õ 15 Abs. 1 Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Einlagen erworben werden,
  3. der Erwerb von zum Anlageverm”gen geh”renden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Inland mit Ausnahme von Anteilen, die durch Erh”hung des Kapitals der Gesellschaft gegen Einlagen erworben werden.

(3) Die Rcklage darf nur gebildet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:
1.) 1 Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung nach, daá
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsst„tte stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war,
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsst„tte zu sichern,
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauerarbeitspl„tze, die fr die Wirtschaftsregion und fr den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern,
d) die Kapitalanlage fr die Wettbewerbsverh„ltnisse unbedenklich ist und
e) die Umsatzerl”se in seinem Unternehmen in dem Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalanlage endete, weniger als 200 Millionen Deutsche Mark betragen haben. 2 Ist das Unternehmen ein abh„ngiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des õ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des õ 18 des Aktiengesetzes, so sind die Umsatzerl”se aller herrschenden und abh„ngigen Unternehmen oder die Umsatzerl”se aller Konzernunternehmen zusammenzurechnen; Umsatzerl”se aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsatzerl”se) drfen abgezogen werden. 3 An die Stelle der Umsatzerl”se treten bei Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen die Pr„mieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um diejenigen Ans„tze gemindert werden, die fr Beteiligungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausgewiesen sind.
2 Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschaftsbeh”rde im Einvernehmen mit der obersten Finanzbeh”rde des Landes erteilt, das fr die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zust„ndig ist.
2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach õ 4 Abs. 1 oder õ 5.
3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passivposten in mindestens gleicher H”he ausgewiesen.
4. Die Bildung der Rcklage und ihre Aufl”sung nach Absatz 4 mssen in der Buchfhrung verfolgt werden k”nnen.
(4) 1 Die Rcklage ist sp„testens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit j„hrlich mindestens einem Fnftel gewinnerh”hend aufzul”sen. 2 Die Rcklage ist vorzeitig aufzul”sen, wenn

  1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsst„tte stillgelegt oder die Kapitalanlage ver„uáert oder entnommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil ver„uáert oder entnommen, ist die Rcklage im Verh„ltnis des Anteils der ver„uáerten oder entnommenen Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerh”hend aufzul”sen,
  2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird; in diesen F„llen ist die Rcklage in H”he des Anteils vorzeitig gewinnerh”hend aufzul”sen, der dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert entspricht.

 

õ 7.
(1) 1 Bei Wirtschaftsgtern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einknften sich erfahrungsgem„á auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils fr ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichm„áiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf„llt (Absetzung fr Abnutzung in gleichen Jahresbetr„gen). 2 Die Absetzung bemiát sich hierbei nach der betriebsgew”hnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3 Als betriebsgew”hnliche Nutzungsdauer des Gesch„fts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4 Bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, bei denen es wirtschaftlich begrndet ist, die Absetzung fr Abnutzung nach Maágabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung fr Abnutzung in gleichen Jahresbetr„gen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 5 Absetzungen fr auáergew”hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zul„ssig.
(2) 1 Bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung fr Abnutzung in gleichen Jahresbetr„gen die Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen bemessen. 2 Die Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen kann nach einem unver„nderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf h”chstens das Dreifache des bei der Absetzung fr Abnutzung in gleichen Jahresbetr„gen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht bersteigen. 3 õ 7a Abs. 8 gilt entsprechend. 4 Bei Wirtschaftsgtern, bei denen die Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen bemessen wird, sind Absetzungen fr auáergew”hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zul„ssig.
(3) 1 Der šbergang von der Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen zur Absetzung fr Abnutzung in gleichen Jahresbetr„gen ist zul„ssig. 2 In diesem Fall bemiát sich die Absetzung fr Abnutzung vom Zeitpunkt des šbergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. 3 Der šbergang von der Absetzung fr Abnutzung in gleichen Jahresbetr„gen zur Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen ist nicht zul„ssig.
(4) 1 Bei Geb„uden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung fr Abnutzung die folgenden Betr„ge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

  1. bei Geb„uden, soweit sie zu einem Betriebsverm”gen geh”ren und nicht Wohnzwecken dienen und fr die der Bauantrag nach dem 31. M„rz 1985 gestellt worden ist, j„hrlich 4 vom Hundert,
  2. bei Geb„uden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfllen und die

a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, j„hrlich 2 vom Hundert,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, j„hrlich 2,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 Betr„gt die tats„chliche Nutzungsdauer eines Geb„udes in den F„llen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den F„llen der Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den F„llen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so k”nnen an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tats„chlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen fr Abnutzung vorgenommen werden. 3 Absatz 1 letzter Satz bleibt unberhrt. 4 Bei Geb„uden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die fr Geb„ude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (õ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
(5) 1 Bei im Inland belegenen Geb„uden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, k”nnen abweichend von Absatz 4 als Absetzung fr Abnutzung die folgenden Betr„ge abgezogen werden:
1. bei Geb„uden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 10 vom Hundert,
- in den darauffolgenden drei Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei Geb„uden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
3. bei Geb„uden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28 Februar 1989 und dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 7 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
(5a) Die Abs„tze 4 und 5 sind auf Geb„udeteile, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende R„ume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maágabe des Substanzverzehrs zul„ssig (Absetzung fr Substanzverringerung).


õ 7a.
(1) 1 Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden k”nnen (Begnstigungszeitraum), nachtr„gliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachtr„glichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begnstigungszeitraums die Absetzungen fr Abnutzung, erh”hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachtr„glichen Herstellungskosten erh”hten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 Entsprechendes gilt fr nachtr„gliche Anschaffungskosten. 3 Werden im Begnstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachtr„glich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begnstigungszeitraums die Absetzungen fr Abnutzung, erh”hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1 K”nnen bei einem Wirtschaftsgut erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder fr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften ber erh”hte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. 2 Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zul„ssig, soweit sie nicht bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder fr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. 3 Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tats„chlichen Zahlung aufgewendet. 4 Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einl”sung des Wechsels das Geld tats„chlich zuflieát. 5 Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsgtern, bei denen erh”hte Absetzungen in Anspruch genommen werden, mssen in jedem Jahr des Begnstigungszeitraums mindestens Absetzungen in H”he der Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 1 oder 4 bercksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsgtern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen fr die Inanspruchnahme von erh”hten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so drfen erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prfung, ob die in õ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchfhrungsgrenzen berschritten sind, nicht zu bercksichtigen.
(7) 1 Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die Voraussetzungen fr erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfllt, so drfen die erh”hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig fr diese Beteiligten vorgenommen werden. 2 Die erh”hten Absetzungen oder Sonderabschreibungen drfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafr erfllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(8) 1 Erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgtern, die zu einem Betriebsverm”gen geh”ren, nur zul„ssig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu fhrendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgew”hnliche Nutzungsdauer und die H”he der j„hrlichen Absetzungen fr Abnutzung, erh”hten Absetzungen und Sonderabschreibungen enth„lt. 2 Das Verzeichnis braucht nicht gefhrt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchfhrung ersichtlich sind.
(9) Sind fr ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maágebenden Begnstigungszeitraums die Absetzungen fr Abnutzung bei Geb„uden und bei Wirtschaftsgtern im Sinne des õ 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach õ 7 Abs. 4 unter Bercksichtigung der Restnutzungsdauer maágebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgtern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.

õ 7b.
(1) 1 Bei im Inland belegenen Einfamilienh„usern, Zweifamilienh„usern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von õ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Anschaffungskosten absetzen. 2 Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung fr Abnutzung bis zur vollen Absetzung j„hrlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; õ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 šbersteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser Geb„ude oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist auf den bersteigenden Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten õ 7 Abs. 4 anzuwenden. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Geb„ude oder an einer Eigentumswohnung

  1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen;
  2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung an den Ver„uáerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Geb„ude oder an einer Eigentumswohnung ver„uáert; das gilt auch, wenn das ver„uáerte Geb„ude, die ver„uáerte Eigentumswohnung oder der ver„uáerte Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt der Ver„uáerung die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen;
  3. nach einer frheren Ver„uáerung durch ihn wieder anschafft; das gilt auch, wenn das Geb„ude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der frheren Ver„uáerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend fr Herstellungskosten, die fr Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. 2 Weitere Voraussetzung ist, daá das Geb„ude oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten Geb„udeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3 Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erh”hte Absetzungen vorgenommen werden k”nnen, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb„udes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fr Abnutzung sind einheitlich fr das gesamte Geb„ude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fr das Geb„ude maágebenden Hundertsatz zu bemessen.
(3) 1 Der Bauherr kann erh”hte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. 2 Nachtr„gliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, k”nnen abweichend von õ 7a Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als w„ren sie bereits im ersten Jahr des Begnstigungszeitraums entstanden. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten fr den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(4) 1 Zum Geb„ude geh”rende Garagen sind ohne Rcksicht auf ihre tats„chliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen fr jede in dem Geb„ude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. 2 R„ume fr die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(5) 1 Erh”hte Absetzungen nach den Abs„tzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur fr ein Einfamilienhaus oder fr ein Zweifamilienhaus oder fr eine Eigentumswohnung oder fr den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. 2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen, k”nnen erh”hte Absetzungen nach den Abs„tzen 1 und 2 fr insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Geb„ude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. 3 Den erh”hten Absetzungen nach den Abs„tzen 1 und 2 stehen die erh”hten Absetzungen nach õ 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl I S. 353) und nach õ 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinf”rderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213) gleich. 4 Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begnstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den S„tzen 1 bis 3 erh”hte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. 5 Im Fall des Satzes 4 ist der Begnstigungszeitraum fr das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeitr„ume zu krzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so beginnt der Begnstigungszeitraum fr das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
(6) 1 Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maágabe anzuwenden, daá der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Geb„ude oder an einer Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienh„usern, Zweifamilienh„usern oder Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschlieálich dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Tr„gerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend von Absatz 5 fr alle von ihm vor dem 1. Januar 1987 erstellten Kaufeigenheime, Tr„gerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr erh”hte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert vornehmen.
(8) Fhrt eine nach õ 7c begnstigte Baumaánahme dazu, daá das bisher begnstigte Objekt kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erh”hten Absetzungen nach den Abs„tzen 1 und 2 bei Vorliegen der brigen Voraussetzungen fr den restlichen Begnstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten fr die Baumaánahme nach õ 7c in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach õ 7c einbezogen hat.


õ 7c.
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaánahmen an Geb„uden im Inland hergestellt worden sind, k”nnen abweichend von õ 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Begnstigt sind Wohnungen,

  1. fr die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
  2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und
  3. fr die keine Mittel aus ”ffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gew„hrt werden.

(3) 1 Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaánahme entstanden sind, h”chstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je Wohnung. 2 Sind durch die Baumaánahmen Geb„udeteile hergestellt worden, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, gilt fr die Herstellungskosten, fr die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, õ 7 Abs. 4; õ 7b Abs. 8 bleibt unberhrt.
(4) Die erh”hten Absetzungen k”nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begnstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
(5) 1 Nach Ablauf des Begnstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb„udes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fr Abnutzung sind einheitlich fr das gesamte Geb„ude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fr das Geb„ude maágebenden Hundertsatz zu bemessen. 2 Satz 1 ist auf Geb„udeteile, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.


õ 7d.
(1) 1 Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, k”nnen abweichend von õ 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. 2 Nicht in Anspruch genommene erh”hte Absetzungen k”nnen nachgeholt werden. 3 Nachtr„gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, k”nnen abweichend von õ 7a Abs. 1 so behandelt werden, als w„ren sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstanden.
(2) Die erh”hten Absetzungen nach Absatz 1 k”nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. die Wirtschaftsgter in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und
  2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt, daá

a) die Wirtschaftsgter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind und
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgter im ”ffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) 1 Die Wirtschaftsgter dienen dem Umweltschutz, wenn sie dazu verwendet werden,
1. a) den Anfall von Abwasser oder
b) Sch„digungen durch Abwasser oder
c) Verunreinigungen der Gew„sser durch andere Stoffe als Abwasser oder
d) Verunreinigungen der Luft oder
e) L„rm oder Erschtterungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
2. Abf„lle nach den Grunds„tzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
2 Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausgeschlossen, daá die Wirtschaftsgter zugleich fr Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet werden.
(4) 1 Die Abs„tze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachtr„gliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgtern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maágabe entsprechend anzuwenden, daá im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachtr„glichen Herstellungsarbeiten erh”hte Absetzungen bis zur vollen H”he der nachtr„glichen Herstellungskosten vorgenommen werden k”nnen. 2 Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgtern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nachtr„gliche Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 dadurch entstehen, daá ausschlieálich aus Grnden des Umweltschutzes Ver„nderungen vorgenommen werden.
(5) 1 Die erh”hten Absetzungen nach Absatz 1 k”nnen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 2 õ 7a Abs. 2 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá die Summe der erh”hten Absetzungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht bersteigen darf. 3 Satz 1 gilt in den F„llen des Absatzes 4 sinngem„á.
(6) Die erh”hten Absetzungen nach den Abs„tzen 1 bis 5 werden unter der Bedingung gew„hrt, daá die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1 1. in den F„llen des Absatzes 1 mindestens fnf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgter,
2. in den F„llen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fnf Jahre nach Beendigung der nachtr„glichen Herstellungsarbeiten
erfllt wird.
(7) 1 Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgtern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgter erwerben, k”nnen bei diesem Recht abweichend von õ 7 erh”hte Absetzungen nach Maágabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2 Die erh”hten Absetzungen k”nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empf„nger

1. den Zuschuá unverzglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung
oder Herstellung der Wirtschaftsgter oder der nachtr„glichen
Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgtern verwendet und
2. dem Steuerpflichtigen best„tigt, daá die Voraussetzung der Nummer 1 vorliegt und daá fr die Wirtschaftsgter oder die nachtr„glichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.
3 Absatz 6 gilt sinngem„á.
(8) 1 Die erh”hten Absetzungen nach den Abs„tzen 1 bis 7 k”nnen nicht fr Wirtschaftsgter in Anspruch genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsst„tten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden sind. 2 Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsst„tten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Beh”rde best„tigt, daá die Verlagerung im ”ffentlichen Interesse aus Grnden des Umweltschutzes erforderlich ist.


õ 7e.
(aufgehoben)

õ 7f.
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, k”nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar

  1. bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zur H”he von insgesamt 50 vom Hundert,
  2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zur H”he von insgesamt 30 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k”nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgter und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in õ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k”nnen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(4) Die Abschreibungen nach den Abs„tzen 1 und 3 k”nnen nur fr Wirtschaftsgter in Anspruch genommen werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaánahmen, fr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist,


õ 7g.
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens k”nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) 1 Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 k”nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlageverm”gen das Wirtschaftsgut geh”rt, nicht mehr als 240 000 Deutsche Mark betr„gt und
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark betr„gt und
2. das Wirtschaftsgut
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inl„ndischen Betriebsst„tte dieses Betriebs verbleibt und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschlieálich oder fast ausschlieálich betrieblich genutzt wird.
2 Ist ein Einheitswert des Betriebs fr steuerliche Zwecke auáerhalb dieser Vorschrift nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der õõ 95 bis 109a des Bewertungsgesetzes zum Ende des dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben wrde.
(3) 1 Steuerpflichtige k”nnen fr die knftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rcklage bilden (Ansparabschreibung). 2 Die Rcklage darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begnstigten Wirtschaftsguts nicht berschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rcklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. 3 Eine Rcklage darf nur gebildet werden, wenn

  1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach õ 4 Abs. 1 oder õ 5 ermittelt;
  2. der Betrieb am Schluá des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rcklage vorangeht, die in Absatz 2 genannten Gr”áenmerkmale erfllt;
  3. die Bildung und Aufl”sung der Rcklage in der Buchfhrung verfolgt werden k”nnen und
  4. der Steuerpflichtige keine Rcklagen nach õ 3 Abs. 1 und 2a des Zonenrandf”rderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt ge„ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), ausweist.
  5. Eine Rcklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erh”ht.
  6. Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rcklagen drfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 300 000 Deutsche Mark nicht bersteigen.

(4) 1 Sobald fr das begnstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden drfen, ist die Rcklage in H”he von 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerh”hend aufzul”sen. 2 Ist eine Rcklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerh”hend aufzul”sen.
(5) Soweit die Aufl”sung einer Rcklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rcklage aufgel”st wird, fr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rcklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgel”sten Rcklagenbetrags zu erh”hen.
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach õ 4 Abs. 3, so sind die Abs„tze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maágabe entsprechend anzuwenden, daá die Bildung der Rcklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Aufl”sung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rcklage bestanden hat.


õ 7h.
(1) 1 Bei einem im Inland belegenen Geb„ude in einem f”rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st„dtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von õ 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten fr Modernisierungs- und Instandsetzungsmaánahmen im Sinne des õ 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten fr Maánahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb„udes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, knstlerischen oder st„dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfhrung sich der Eigentmer neben bestimmten Modernisierungsmaánahmen gegenber der Gemeinde verpflichtet hat. 3 Der Steuerpflichtige kann die erh”hten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maánahme und in den folgenden neun Jahren auch fr Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maánahmen im Sinne der S„tze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluá eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgefhrt worden sind. 4 Die erh”hten Absetzungen k”nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf”rderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5 Nach Ablauf des Begnstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Geb„udes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fr Abnutzung sind einheitlich fr das gesamte Geb„ude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fr das Geb„ude maágebenden Hundertsatz zu bemessen.
(2) 1 Der Steuerpflichtige kann die erh”hten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zust„ndigen Gemeindebeh”rde die Voraussetzungen des Absatzes 1 fr das Geb„ude und die Maánahmen nachweist. 2 Sind ihm Zuschsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf”rderungsmitteln gew„hrt worden, so hat die Bescheinigung auch deren H”he zu enthalten; werden ihm solche Zuschsse nach Ausstellung der Bescheinigung gew„hrt, so ist diese entsprechend zu „ndern.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind auf Geb„udeteile, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende R„ume entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen)


õ 7i.
(1) 1 Bei einem im Inland belegenen Geb„ude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von õ 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten fr Baumaánahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. 2 Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Geb„ude in der Weise genutzt wird, daá die Erhaltung der schtzenswerten Substanz des Geb„udes auf die Dauer gew„hrleistet ist. 3 Bei einem im Inland belegenen Geb„udeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die S„tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4 Bei einem im Inland belegenen Geb„ude oder Geb„udeteil, das fr sich allein nicht die Voraussetzungen fr ein Baudenkmal erfllt, aber Teil einer Geb„udegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschtzt ist, kann der Steuerpflichtige die erh”hten Absetzungen von den Herstellungskosten fr Baumaánahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schtzenswerten „uáeren Erscheinungsbildes der Geb„udegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5 Der Steuerpflichtige kann die erh”hten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaánahme und in den folgenden neun Jahren auch fr Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaánahmen im Sinne der S„tze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluá eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgefhrt worden sind. 6 Die Baumaánahmen mssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgefhrt worden sein. 7 Die erh”hten Absetzungen k”nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschsse aus ”ffentlichen Kassen gedeckt sind.
8 õ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Der Steuerpflichtige kann die erh”hten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust„ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 fr das Geb„ude oder Geb„udeteil und fr die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2 Hat eine der fr Denkmalschutz oder Denkmalpflege zust„ndigen Beh”rden ihm Zuschsse gew„hrt, so hat die Bescheinigung auch deren H”he zu enthalten; werden ihm solche Zuschsse nach Ausstellung der Bescheinigung gew„hrt, so ist diese entsprechend zu „ndern.
(3) õ 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen)


õ 7k.
(1) 1 Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 k”nnen abweichend von õ 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden fnf Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2 Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller fr die ver„uáerte Wohnung weder Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 5 vorgenommen noch erh”hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3 Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzungen fr Abnutzung bis zur vollen Absetzung j„hrlich 3 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; õ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Begnstigt sind Wohnungen im Inland,
1. a) fr die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
3. fr die keine Mittel aus ”ffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gew„hrt werden,
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
5. fr die der Steuerpflichtige fr jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, daá die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1 Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der nach õ 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zust„ndigen Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zust„ndige Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begnstigungszeitraums fr Wohnungen zu erteilen,
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, fr die
aa) eine Bescheinigung ber die Wohnberechtigung nach õ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daá die Voraussetzungen des õ 14 des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland erfllt sind, ausgestellt worden ist, oder
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daá sie die Voraussetzungen des õ 88a Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des õ 51b Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland, erfllen,
und wenn die GrӇe der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene GrӇe nicht bersteigt, oder
b) fr die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden hat und fr die ihm die zust„ndige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat,
und
2. bei denen die H”chstmiete nicht berschritten worden ist. 2 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, die H”chstmiete in Anlehnung an die Betr„ge nach õ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Bercksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3 In der Rechtsverordnung ist eine Erh”hung der Mieten in Anlehnung an die Erh”hung der Mieten im ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4 õ 4 des Gesetzes zur Regelung der Mieth”he bleibt unberhrt.
2 Bei Wohnungen, fr die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Nummer 1 Buchstabe a mit der Maágabe, daá der Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem Dienstverh„ltnis gestanden haben, und ist Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.


4. šberschuá der Einnahmen ber die Werbungskosten

õ 8.
(1) Einnahmen sind alle Gter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des õ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zuflieáen.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezge), sind mit den um bliche Preisnachl„sse geminderten blichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Fr die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zu privaten Fahrten gilt õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. kann das Kraftfahrzeug auch fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte genutzt werden, erh”ht sich der Wert in Satz 2 fr jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 fr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte. Der Wert nach den S„tzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh„ltnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte zu den brigen Fahrten durch ein ordnungsgem„áes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ein Wert fr die Nutzung des Kraftfahrzeuges fr Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsfhrung ist nicht anzusetzen, soweit fr diese Fahrten ein Abzug von Werbungskosten nach õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht k„me. Bei Arbeitnehmern, fr deren Sachbezge durch Rechtsverordnung nach õ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maágebend. Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn sie fr deren Sachbezge nicht offensichtlich unzutreffend sind. Die oberste Finanzbeh”rde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen fr weitere Sachbezge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Sachbezge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben auáer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht bersteigen.
(3) 1 Erh„lt ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh„ltnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht berwiegend fr den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach õ 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort n„chstans„ssige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch„ftsverkehr anbietet. 2 Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverh„ltnis insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigen.


õ 9.
(1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3 Werbungskosten sind auch

  1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrnden beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgefhrten Tabelle ergibt; in den F„llen des õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
  2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige ”ffentliche Abgaben und Versicherungsbeitr„ge, soweit solche Ausgaben sich auf Geb„ude oder auf Gegenst„nde beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
  3. Beitr„ge zu Berufsst„nden und sonstigen Berufsverb„nden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gerichtet ist;
  4. Aufwendungen des Arbeitnehmers fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte. 2 F„hrt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte hin und her, so sind die zus„tzlichen Fahrten nur zu bercksichtigen, soweit sie durch einen zus„tzlichen Arbeitseinsatz auáerhalb der regelm„áigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlaát sind. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der Arbeitsst„tte am n„chsten liegt, nur zu bercksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung berlassenen Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit den folgenden Pauschbetr„gen anzusetzen:

a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark,
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 Deutsche Mark
fr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte; fr die Bestimmung der Entfernung ist die krzeste benutzbare Straáenverbindung maágebend;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlaá begrndeten doppelten Haushaltsfhrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfhrung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auáerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh„lt, besch„ftigt ist und auch am Besch„ftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Besch„ftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Aufwendungen fr Fahrten vom Besch„ftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurck (Familienheimfahrten) k”nnen jeweils nur fr eine Familienheimfahrt w”chentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung berlassenen Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Besch„ftigungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden; Aufwendungen fr Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart berlassenen Kraftfahrzeug werden nicht bercksichtigt;
6. Aufwendungen fr Arbeitsmittel, zum Beispiel fr Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2 Nummer 7 bleibt unberhrt;
7. Absetzungen fr Abnutzung und fr Substanzverringerung und erh”hte Absetzungen. 2 õ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in F„llen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgtern entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Anstelle der Pauschbetr„ge nach Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 k”nnen

  1. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 betr„gt,
  2. Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 betr„gt und die in ihrer Bewegungsf„higkeit im Straáenverkehr erheblich beeintr„chtigt sind,

fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte und fr Familienheimfahrten die tats„chlichen Aufwendungen ansetzen. 2 Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des õ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a und 10 und Abs. 6 gilt sinngem„á.

õ 9a.
Pauschbetr„ge fr Werbungskosten
Fr Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einknfte folgende Pauschbetr„ge abzuziehen,
1. wenn nicht h”here Werbungskosten nachgewiesen werden:
a) von den Einnahmen aus nichtselbst„ndiger Arbeit:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2000 Deutsche Mark;
b) von den Einnahmen aus Kapitalverm”gen:
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den õõ 26 und 26b zusammen veranlagt werden, erh”ht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 200 Deutsche Mark;
c) von den Einnahmen im Sinne des õ 22 Nr. 1 und 1a:
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark;
2. wenn der Steuerpflichtige bei Geb„uden, soweit sie Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal ermittelt:
von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:
ein Pauschbetrag von 42 Deutsche Mark pro Quadratmeter Wohnfl„che. Neben dem Pauschbetrag k”nnen die nach õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Schuldzinsen, Absetzungen fr Abnutzung und fr Substanzverringerung, erh”hte Absetzungen und Sonderabschreibungen abgezogen werden. Der Steuerpflichtige kann fr den folgenden Veranlagungszeitraum die tats„chlichen Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist eine erneute Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages erst nach Ablauf der vier folgenden Veranlagungszeitr„ume zul„ssig. Fr Zeitr„ume, in denen das Geb„ude nicht Wohnzwecken oder der Erzielung von Einknften aus Vermietung und Verpachtung dient, ist der Pauschbetrag nicht abzuziehen. Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentmer des Geb„udes und sind sie an den Einknften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt, k”nnen sie das Wahlrecht nur einheitlich ausben. Die vorstehenden S„tze sind auf Geb„udeteile, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, sowie auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur H”he der um den Versorgungs-Freibetrag ( õ 19 Abs. 2 ) geminderten Einnahmen, die Pauschbetr„ge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c drfen nur bis zur H”he der Einnahmen abgezogen werden.

 

4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug

õ 9b.
(1) 1 Der Vorsteuerbetrag nach õ 15 des Umsatzsteuergesetzes geh”rt, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entf„llt. 2 Der Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entf„llt, nicht zugerechnet zu werden,

  1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und 500 Deutsche Mark nicht bersteigt, oder
  2. wenn die zum Ausschluá vom Vorsteuerabzug fhrenden Ums„tze nicht mehr als
  3. vom Hundert des Gesamtumsatzes betragen.

(2) Wird der Vorsteuerabzug nach õ 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbetr„ge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbetr„ge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberhrt.


5. Sonderausgaben

õ 10.
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empf„ngers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. 2 Der Antrag kann jeweils nur fr ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurckgenommen werden. 3 Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach õ 894 Abs. 1 der Zivilprozeáordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.
4 Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, fr das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenber dem Finanzamt zu erkl„ren. 5 Die S„tze 1 bis 4 gelten fr F„lle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
1a. auf besonderen Verpflichtungsgrnden beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einknften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung auáer Betracht bleiben. 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgefhrten Tabelle ergibt; in den F„llen des õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
2. a) Beitr„ge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt fr Arbeit;
b) Beitr„ge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:
aa) Risikoversicherungen, die nur fr den Todesfall eine Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluá ausgebt werden kann,
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag fr die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
2 Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis 31. Dezember 1996 folgendes:
3 Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 47. Lebensjahr vollendet, verkrzt sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der angefangenen Lebensjahre, um die er „lter als 47 Jahre ist, h”chstens jedoch auf 6 Jahre;
c) Beitr„ge zu einer zus„tzlichen freiwilligen Pflegeversicherung.
2 Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausgeschlossen;
3. 50 vom Hundert der an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen geleisteten Beitr„ge;
4. gezahlte Kirchensteuer;
5. Zinsen nach den õõ 233a, 234 und 237 der Abgabenordnung;
6. Steuerberatungskosten;
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen fr seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgebten Beruf bis zu 1800 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erh”ht sich auf 2400 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung auáerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterh„lt. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen fr eine Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen fr eine Berufsausbildung oder Weiterbildung geh”ren nicht Aufwendungen fr den Lebensunterhalt, es sei denn, daá es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine ausw„rtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen;
8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu 12000 Deutsche Mark im Kalenderjahr fr hauswirtschaftliche Besch„ftigungsverh„ltnisse, wenn auf Grund der Besch„ftigungsverh„ltnisse Pflichtbeitr„ge zur inl„ndischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Weitere Voraussetzung ist, daá zum Haushalt des Steuerpflichtigen
a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden ( õ 33c Abs. 2 ) ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7, die zu Beginn des Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
b) ein Hilfloser im Sinne des õ 33b Abs. 6 geh”ren und
c) die Aufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Leben zwei Alleinstehende, die jeweils die Voraussetzungen des Buchstaben a oder b erfllen, in einem Haushalt zusammen, k”nnen sie den H”chstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Fr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen der S„tze 1 und 2 nicht vorgelegen haben, erm„áigt sich der H”chstbetrag nach Satz 1 um ein Zw”lftel;
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige fr ein Kind, fr das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erh„lt, fr den Besuch einer gem„á Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Erg„nzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts fr Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
(2) 1 Voraussetzung fr den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Betr„ge (Vorsorgeaufwendungen) ist, daá sie

  1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
  2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Gesch„ftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften haben und das Versicherungsgesch„ft im Inland betreiben drfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Gesch„ftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder

b) an Kreditinstitute, deren Gesch„ftsbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten Betr„gen den Bausparern nach einem auf eine gleichm„áige Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren fr wohnungswirtschaftliche Maánahmen Baudarlehen zu gew„hren (Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre Gesch„ftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften (Gemeinschaftsgebiet) haben und denen die Erlaubnis zum Gesch„ftsbetrieb im Gemeinschaftsgebiet erteilt ist, oder
c) an einen Sozialversicherungstr„ger
geleistet werden und
3. nicht verm”genswirksame Leistungen darstellen, fr die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach õ 13 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes besteht.
2 Als Sonderausgaben k”nnen Beitr„ge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprche aus Versicherungsvertr„gen w„hrend deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschlieálich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einknften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprche aus Versicherungsvertr„gen bersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprchen aus Versicherungsvertr„gen jeweils insgesamt fr einen Teilbetrag bis zu 5 000 Deutsche Mark nicht erfllt sind,
b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
c) die Ansprche aus Versicherungsvertr„gen dienen insgesamt nicht l„nger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlaáter Darlehen; in diesen F„llen k”nnen die Versicherungsbeitr„ge in den Veranlagungszeitr„umen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprche aus Versicherungsvertr„gen der Sicherung des Darlehens dienen.
(3) Fr Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende H”chstbetr„ge:

  1. ein Grundh”chstbetrag von 2 610 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;
  2. fr Beitr„ge nach Absatz 1 Nr. 2 zus„tzlich ein Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 12 000 Deutsche Mark.
  3. Diese Betr„ge sind zu krzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen

a) aus nichtselbst„ndiger Arbeit im Sinne des õ 19 ohne Versorgungsbezge im Sinne des õ 19 Abs. 2, wenn fr die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des õ 3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des õ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 geh”rt, und
b) aus der Ausbung eines Mandats im Sinne des õ 22 Nr. 4;
3. fr Beitr„ge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zus„tzlicher H”chstbetrag von 360 Deutsche Mark fr Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind.
4. Vorsorgeaufwendungen, die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Betr„ge bersteigen, k”nnen zur H„lfte, h”chstens bis zu 50 vom Hundert des Grundh”chstbetrags abgezogen werden (h„lftiger H”chstbetrag).
(4) 1 Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Pr„mie nach dem Wohnungsbau-Pr„miengesetz haben, k”nnen fr jedes Kalenderjahr w„hlen, ob sie fr Bausparbeitr„ge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug oder eine Pr„mie nach dem Wohnungsbau-Pr„miengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). 2 Das Wahlrecht kann fr die Bausparbeitr„ge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgebt werden. 3 Steuerpflichtige, die im Sparjahr (õ 4 Abs. 1 Wohnungsbau-Pr„miengesetz) eine H”chstbetragsgemeinschaft (õ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Pr„miengesetz) bilden, k”nnen ihr Wahlrecht nur einheitlich ausben. 4 Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonderausgabenabzugs dadurch ausgebt, daá der Steuerpflichtige einen ausdrcklichen Antrag auf Bercksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.
(5) Nach Maágabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzufhren

  1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen fr den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfllt sind;
  2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, auáer im Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsm„áigen Rentenleistung, Einmalbeitr„ge ganz oder zum Teil zurckgezahlt werden;
  3. bei Bausparvertr„gen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluá die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete Beitr„ge ganz oder zum Teil zurckgezahlt oder Ansprche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. 2 Unsch„dlich ist jedoch die vorzeitige Verfgung, wenn

a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprche aus dem Vertrag beliehen werden und der Steuerpflichtige die empfangenen Betr„ge unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Betr„ge unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau fr den Abtretenden oder dessen Angeh”rige im Sinne des õ 15 der Abgabenordnung verwendet oder
c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluá gestorben oder v”llig erwerbsunf„hig geworden ist oder
d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluá arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung noch besteht oder
e) der Steuerpflichtige, der Staatsangeh”riger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen ber Anwerbung und Besch„ftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europ„ischen Gemeinschaften ist, die Bausparsumme oder die Zwischenfinanzierung nach den õõ 1 bis 6 des Gesetzes ber eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau fr rckkehrende Ausl„nder vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 280) unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im Heimatland verwendet und innerhalb von vier Jahren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme, sp„testens am 31. M„rz 1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.
3 Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maánahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen. 4 Die Unsch„dlichkeit setzt weiter voraus, daá die empfangenen Betr„ge nicht zum Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.


õ 10a.
(aufgehoben)


õ 10b.
(1) 1 Ausgaben zur F”rderung mildt„tiger, kirchlicher, religi”ser, wissenschaftlicher und der als besonders f”rderungswrdig anerkannten gemeinntzigen Zwecke sind bis zur H”he von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einknfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Ums„tze und der im Kalenderjahr aufgewendeten L”hne und Geh„lter als Sonderausgaben abzugsf„hig. 2 Fr wissenschaftliche, mildt„tige und als besonders f”rderungswrdig anerkannte kulturelle Zwecke erh”ht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. 3 šberschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur F”rderung wissenschaftlicher, mildt„tiger oder als besonders f”rderungswrdig anerkannter kultureller Zwecke diese H”chsts„tze, ist sie im Rahmen der H”chsts„tze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen und in den fnf folgenden Veranlagungszeitr„umen abzuziehen. õ 10a gilt entsprechend.
(2) 1 Mitgliedsbeitr„ge und Spenden an politische Parteien im Sinne des õ 2 des Parteiengesetzes sind bis zur H”he von insgesamt 3 000 Deutsche Mark und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur H”he von insgesamt 6 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzugsf„hig. 2 Sie k”nnen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als fr sie nicht eine Steuererm„áigung nach õ 34g gew„hrt worden ist.
(3) 1 Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgtern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2 Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsverm”gen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenh”he der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht berschritten werden. 3 In allen brigen F„llen bestimmt sich die H”he der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. 4 Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsf„higer Zuwendungen berechtigten K”rperschaft sind nur abzugsf„hig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung einger„umt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5 Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts einger„umt worden sein.
(4) 1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Best„tigung ber Spenden und Mitgliedsbeitr„ge vertrauen, es sei denn, daá er die Best„tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daá ihm die Unrichtigkeit der Best„tigung bekannt oder infolge grober Fahrl„ssigkeit nicht bekannt war. 2 Wer vors„tzlich oder grob fahrl„ssig eine unrichtige Best„tigung ausstellt oder wer veranlaát, daá Zuwendungen nicht zu den in der Best„tigung angegebenen steuerbegnstigten Zwecken verwendet werden, haftet fr die entgangene Steuer. 3 Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.


õ 10c.
(1) Fr Sonderausgaben nach õ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9 und nach õ 10b wird ein Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht h”here Aufwendungen nachweist.
(2) 1 Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird fr Vorsorgeaufwendungen (õ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem h”heren Abzug fhren. 2 Die Vorsorgepauschale betr„gt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch

  1. h”chstens 6 000 Deutsche Mark abzglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzglich
  2. h”chstens 2 610 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 berschritten wird, zuzglich
  3. h”chstens die H„lfte bis zu 1 305 Deutsche Mark, soweit die Teilbetr„ge nach den Nummern 1 und 2 berschritten werden.
  4. Die Vorsorgepauschale ist auf den n„chsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche- Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. 4 Arbeitslohn im Sinne der S„tze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag (õ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (õ 24a) verminderte Arbeitslohn.

(3) Fr Arbeitnehmer, die w„hrend des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen fr den Fall ihres Ausscheidens aus der Besch„ftigung auf Grund des Besch„ftigungsverh„ltnisses eine lebensl„ngliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufst„tigkeit ausgebt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben oder
3. Versorgungsbezge im Sinne des õ 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
betr„gt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch h”chstens 2 214 Deutsche Mark.
(4) 1 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind 1. die Deutsche-Mark-Betr„ge nach Absatz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und
2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.
Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3 geh”rt, ist die h”here Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Betr„ge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich fr den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 2214 Deutsche Mark begrenzt werden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten auáer Betracht bleibt. 3 Nummer 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach õ 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.


õ 10d.
(1) 1 Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einknfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach nicht m”glich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einknfte des ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. 2 Sind fr die vorangegangenen Veranlagungszeitr„ume bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu „ndern, als der Verlustabzug zu gew„hren oder zu berichtigen ist. 3 Das gilt auch dann, wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; die Verj„hrungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verj„hrungsfrist fr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. 4 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 5 Im Antrag ist die H”he des abzuziehenden Verlusts und der Veranlagungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen werden soll.
(2) 1 Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeitr„umen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einknfte abzuziehen. 2 Der Abzug ist nur insoweit zul„ssig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeitr„umen nicht nach Satz 1 abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).
(3) 1 Der am Schluá eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. 2 Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Betr„ge und vermehrt um den auf den Schluá des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. 3 Zust„ndig fr die Feststellung ist das fr die Besteuerung des Einkommens zust„ndige Finanzamt. 4 Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern, soweit sich die nach Satz 2 zu bercksichtigenden Betr„ge „ndern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern ist. 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlaá, die Aufhebung oder die Žnderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.


õ 10e.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzglich der H„lfte der Anschaffungskosten fr den dazugeh”renden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, h”chstens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, h”chstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. 2 Voraussetzung ist, daá der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 3 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken berlassen werden. 4 Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die S„tze 1 bis 3 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren h”chstens jeweils 9 000 Deutsche Mark und in den vier darauffolgenden Jahren h”chstens jeweils 7 500 Deutsche Mark abziehen. 5 õ 6b Abs. 6 gilt sinngem„á. 6 Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbetr„ge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 7 Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu krzen. 8 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3) 1 Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen. 2 Nachtr„gliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, k”nnen vom Jahr ihrer Entstehung an fr die Veranlagungszeitr„ume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 h„tte abziehen k”nnen, so behandelt werden, als w„ren sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1 Die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur fr eine Wohnung oder fr einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen, k”nnen die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 fr insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig fr zwei in r„umlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen. 3 Den Abzugsbetr„gen stehen die erh”hten Absetzungen nach õ 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964(BGBl I S. 353) und nach õ 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinf”rderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213) gleich. 4 Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbetr„ge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung. 5 Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum fr das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeitr„ume zu krzen, in denen der Steuerpflichtige fr das Erstobjekt die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 h„tte abziehen k”nnen; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum fr das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. 6 Fr das Folgeobjekt sind die Vomhunderts„tze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maágebend. 7 Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des õ 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des õ 15 Abs. 1 und des õ 15b Abs. 1 des Berlinf”rderungsgesetzes gleich. 8 Ist fr den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den S„tzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 fr ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und

  1. seinen ausschlieálichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begrndet oder
  2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort berwiegend aufh„lt.
  3. Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 8 ist, daá die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt worden ist. 10 Die S„tze 2 und 4 bis 6 sind fr im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngem„á anzuwenden.

(5) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maágabe anzuwenden, daá der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentmer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen. 3 Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 weiter in der bisherigen H”he abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 w„hrend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1 Die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 k”nnen nur fr die Veranlagungszeitr„ume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einknfte 120 000 Deutsche Mark, bei nach õ 26b zusammenveranlagten Ehegatten 240 000 Deutsche Mark nicht bersteigt. 2 Eine Nachholung von Abzugsbetr„gen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur fr Veranlagungszeitr„ume m”glich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt fr nachtr„gliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Geb„udes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugeh”renden Grund und Bodens zusammenh„ngen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens geh”ren und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden k”nnten, k”nnen wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2 Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, k”nnen sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. 3 Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Geb„udes oder der Eigentumswohnung stehen, k”nnen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Geb„udes oder der Eigentumswohnung, h”chstens bis zu 15 vom Hundert von 150 000 Deutsche Mark, abgezogen werden. 4 Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(6a) 1 Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbetr„ge fr ein Objekt nach den Abs„tzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbetr„gen fr ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die fr die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur H”he von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 2 Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. 3 Absatz 1 Satz 6 gilt sinngem„á.
(7) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so k”nnen die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Abs„tzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden. 2 Die fr die gesonderte Feststellung von Einknften nach õ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


õ 10f.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Geb„ude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaánahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des õ 7h oder des õ 7i vorliegen. 2 Dies gilt nur, soweit er das Geb„ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach õ 10e einbezogen hat. 3 Fr Zeitr„ume, fr die der Steuerpflichtige erh”hte Absetzungen von Aufwendungen nach õ 7h oder õ 7i abgezogen hat, kann er fr diese Aufwendungen keine Abzugsbetr„ge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken berlassen werden.
(2) 1 Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Geb„ude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten geh”rt, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maánahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des õ 11a Abs. 1 in Verbindung mit õ 7h Abs. 2 oder des õ 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit õ 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. 2 Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Geb„ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach õ 10e Abs. 6 abgezogen hat. 3 Soweit der Steuerpflichtige das Geb„ude w„hrend des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht bercksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des šbergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Geb„ude in Anspruch nehmen. 2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen, k”nnen die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Geb„uden abziehen. 3 Geb„uden im Sinne der Abs„tze 1 und 2 stehen Geb„ude gleich, fr die Abzugsbetr„ge nach õ 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt fr Abzugsbetr„ge nach õ 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentmer eines Geb„udes, so ist Absatz 3 mit der Maágabe anzuwenden, daá der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Geb„ude dem Geb„ude gleichsteht. 2 Erwirbt ein Miteigentmer, der fr seinen Anteil bereits Abzugsbetr„ge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Geb„ude hinzu, kann er fr danach von ihm durchgefhrte Maánahmen im Sinne der Abs„tze 1 oder 2 auch die Abzugsbetr„ge nach den Abs„tzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3 õ 10e Abs. 5 S„tze 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngem„á anzuwenden.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 sind auf Geb„udeteile, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.


õ 10g.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen fr Herstellungs- und Erhaltungsmaánahmen an eigenen schutzwrdigen Kulturgtern im Inland, soweit sie ”ffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgtern erzielte Einnahmen bersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maánahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen. 2 Kulturgter im Sinne des Satzes 1 sind

  1. Geb„ude oder Geb„udeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
  2. Geb„ude oder Geb„udeteile, die fr sich allein nicht die Voraussetzungen fr ein Baudenkmal erfllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschtzten Geb„udegruppe oder Gesamtanlage sind,
  3. g„rtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Geb„ude oder Geb„udeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
  4. Mobiliar, Kunstgegenst„nde, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im ”ffentlichen Interesse liegt,

wenn sie in einem den Verh„ltnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der ™ffentlichkeit zug„nglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Grnde des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3 Die Maánahmen mssen nach Maágabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgefhrt worden sein; bei Aufwendungen fr Herstellungs- und Erhaltungsmaánahmen an Kulturgtern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist õ 7i Abs. 1 S„tze 1 bis 4 sinngem„á anzuwenden.
(2) 1 Die Abzugsbetr„ge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwrdigen Kulturgter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einknften im Sinne des õ 2 noch Geb„ude oder Geb„udeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach õ 10e Abs. 6 oder õ 10h Satz 3 abgezogen hat. 2 Fr Zeitr„ume, fr die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen fr Abnutzung, erh”hte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Betr„ge nach õ 10e Abs. 1 bis 5, den õõ 10f, 10h, õ 15b des Berlinf”rderungsgesetzes oder õ 7 des F”rdergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er fr diese Aufwendungen keine Abzugsbetr„ge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. 3 Soweit die Kulturgter w„hrend des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht bercksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des šbergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1 Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust„ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 fr das Kulturgut und fr die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2 Hat eine der fr Denkmal- oder Archivpflege zust„ndigen Beh”rden ihm Zuschsse gew„hrt, so hat die Bescheinigung auch deren H”he zu enthalten; werden ihm solche Zuschsse nach Ausstellung der Bescheinigung gew„hrt, so ist diese entsprechend zu „ndern.
(4) 1 Die Abs„tze 1 bis 3 sind auf Geb„udeteile, die selbst„ndige unbewegliche Wirtschaftsgter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende R„ume entsprechend anzuwenden. 2 õ 10e Abs. 7 gilt sinngem„á.


õ 10h.
1 Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaánahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, h”chstens jeweils 19 800 Deutsche Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, h”chstens jeweils 16 500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. 2 Voraussetzung ist, daá
1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
2. die Baumaánahmen an einem Geb„ude im Inland durchgefhrt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angeh”rigen im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken berlassen hat und
5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach õõ 10e, 10f Abs. 1, õõ 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach õ 7 des F”rdergebietsgesetzes einbezogen hat.
3 õ 10e Abs. 1 S„tze 5 und 6, Abs„tze 3, 5a, 6 und 7 gelten sinngem„á.


6. Vereinnahmung und Verausgabung

õ 11.
(1) 1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2 Regelm„áig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich geh”ren, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3 Fr Einnahmen aus nichtselbst„ndiger Arbeit gilt õ 38a Abs. 1 S„tze 2 und 3. 4 Die Vorschriften ber die Gewinnermittlung (õ 4 Abs. 1, õ 5) bleiben unberhrt.
(2) 1 Ausgaben sind fr das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2 Fr regelm„áig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3 Die Vorschriften ber die Gewinnermittlung (õ 4 Abs. 1, õ 5) bleiben unberhrt.


õ 11a.
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann durch Zuschsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf”rderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fr Maánahmen im Sinne des õ 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Geb„ude in einem f”rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st„dtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fnf Jahre gleichm„áig verteilen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf”rderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fr Maánahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb„udes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, knstlerischen oder st„dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfhrung sich der Eigentmer neben bestimmten Modernisierungsmaánahmen gegenber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1 Wird das Geb„ude w„hrend des Verteilungszeitraums ver„uáert, ist der noch nicht bercksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Ver„uáerung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzusetzen. 2 Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”rendes Geb„ude in ein Betriebsverm”gen eingebracht oder wenn ein Geb„ude aus dem Betriebsverm”gen entnommen oder wenn ein Geb„ude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Geb„ude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentmern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) õ 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)


õ 11b.
1 Der Steuerpflichtige kann durch Zuschsse aus ”ffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fr ein im Inland belegenes Geb„ude oder Geb„udeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fnf Jahre gleichm„áig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes oder Geb„udeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maánahmen in Abstimmung mit der in õ 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2 Durch Zuschsse aus ”ffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fr ein im Inland belegenes Geb„ude oder Geb„udeteil, das fr sich allein nicht die Voraussetzungen fr ein Baudenkmal erfllt, aber Teil einer Geb„udegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschtzt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fnf Jahre gleichm„áig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schtzenswerten „uáeren Erscheinungsbildes der Geb„udegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maánahmen in Abstimmung mit der in õ 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3 õ 7h Abs. 3 und õ 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie õ 11a Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.


7. Nicht abzugsf„hige Ausgaben

õ 12.
Soweit in õ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9, õ 10b und õõ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, drfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einknfte abgezogen werden

  1. die fr den Haushalt des Steuerpflichtigen und fr den Unterhalt seiner Familienangeh”rigen aufgewendeten Betr„ge. 2 Dazu geh”ren auch die Aufwendungen fr die Lebensfhrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur F”rderung des Berufs oder der T„tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
  2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begrndeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
  3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer fr den Eigenverbrauch und fr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind; das gilt auch fr die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
  4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen verm”gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter berwiegt, und Leistungen zur Erfllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

 

8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft (õ 2 Abs. 1 Nr. 1)

õ 13.
(1) Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einknfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkr„fte gewinnen. 2 Zu diesen Einknften geh”ren auch die Einknfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
fr die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
fr die n„chsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
fr die n„chsten 10 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
und fr die weitere Fl„che nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelm„áig landwirtschaftlich genutzten Fl„che erzeugt oder gehalten werden. 3 Die Tierbest„nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4 õ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5 Die Einknfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, geh”ren zu den Einknften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des õ 51a des Bewertungsgesetzes erfllt sind und andere Einknfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft geh”ren;
2. Einknfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (õ 62 Bewertungsgesetz);
3. Einknfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4. Einknfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und „hnlichen Realgemeinden im Sinne des õ 3 Abs. 2 des K”rperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einknften im Sinne des Absatzes 1 geh”ren auch

  1. Einknfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2 Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
  2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art bliche GrӇe nicht berschreitet;
  3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur F”rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst„tigkeit.

(3) 1 Die Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einknfte nur bercksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche Mark bersteigen. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Einkommen ohne Bercksichtigung des Freibetrags nach Satz 1 50 000 Deutsche Mark nicht bersteigt. 3 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Betr„ge der S„tze 1 und 2.
(4) 1 Werden einzelne Wirtschaftsgter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des õ 34 Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gew„hrung von Mitgliedsrechten bertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in j„hrlichen Teilbetr„gen zu entrichten. 2 Der einzelne Teilbetrag muá mindestens ein Fnftel dieser Steuer betragen.
(5) õ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S„tze 2 und 3 und õ 15a sind entsprechend anzuwenden.


õ 13a.
(1) 1 Der Gewinn ist fr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Abs„tzen 3 bis 8 zu ermitteln, wenn

  1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bcher zu fhren und regelm„áig Abschlsse zu machen, und
  2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark betr„gt, und
  3. die Tierbest„nde drei Vieheinheiten je Hektar regelm„áig landwirtschaftlich genutzter Fl„che oder insgesamt 30 Vieheinheiten nicht bersteigen; bei einem Anteil an den Tierbest„nden von mehr als 75 vom Hundert Schweine und Geflgel erh”ht sich die Grenze fr die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar.
  4. Der Gewinn ist letztmalig fr das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittss„tzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbeh”rde auf den Beginn der Buchfhrungspflicht (õ 141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.

(2) 1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist fr einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn fr vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre

  1. durch Betriebsverm”gensvergleich zu ermitteln, wenn fr das erste dieser Wirtschaftsjahre Bcher gefhrt werden und ein Abschluá gemacht wird,
  2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn fr das erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bcher gefhrt werden und kein Abschluá gemacht wird, aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden; fr das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt õ 141 der Abgabenordnung unberhrt.
  3. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererkl„rung, jedoch sp„testens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 3 Er kann innerhalb dieser Frist zurckgenommen werden.

(3) 1 Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

  1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
  2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb besch„ftigten Angeh”rigen (Absatz 5),
  3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),
  4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers (Absatz 7),
  5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewinnen.
  6. Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung nicht bercksichtigt sind.

(4) 1 Als Grundbetrag ist
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der sechste Teil,
b) bei einem Ausgangswert ber 25 000 Deutsche Mark der fnfte Teil
des Ausgangswerts anzusetzen. 2 Dieser ist nach den folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
1. 1 Ausgangswert ist der im maágebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung einschlieálich der dazugeh”renden Abschl„ge und Zuschl„ge nach õ 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. 2 Zum Ausgangswert geh”ren ferner die im maágebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringstlandes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der g„rtnerischen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschlieálich der zu diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen geh”renden Abschl„ge und Zuschl„ge nach õ 41 des Bewertungsgesetzes sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes, wenn die fr diese Nutzungen, Nutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgter nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzglich oder abzglich des sich nach Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht bersteigen. 3 Maágebend ist grunds„tzlich der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenf„llt, fr das der Gewinn zu ermitteln ist. 4 Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung die Umst„nde, die zu der Fortschreibung oder Nachfeststellung gefhrt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt f„llt, so ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert bereits fr die Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maágebend. 5 õ 175 Abs. 1 Nr. 1, õ 182 Abs. 1 und õ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. 6 Hat ein Zugang oder Abgang von Fl„chen der landwirtschaftlichen Nutzung sowie von Fl„chen und Wirtschaftsgtern der in Satz 2 bezeichneten Art eines Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des õ 22 des
Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts gefhrt, so ist der Ausgangswert um die auf diese Fl„chen und Wirtschaftsgter entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu vermindern.
2. 1 Beim P„chter ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung fr die zugepachteten landwirtschaftlichen Fl„chen zu erh”hen. 2 Besteht fr die zugepachteten landwirtschaftlichen Fl„chen kein besonderer Vergleichswert, so ist die Erh”hung nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung fr den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.
3. Beim Verp„chter ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Fl„chen entf„llt.
4. Werden Fl„chen mit Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, g„rtnerischer Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe, Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder verpachtet, so sind deren Werte oder deren nach entsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.
5. 1 Landwirtschaftlich genutzte Fl„chen sowie Fl„chen und Wirtschaftsgter der in Nummer 4 bezeichneten Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach õ 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundverm”gen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften ber die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens ergeben wrde. 2 Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung fr den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde zu legen w„re.
(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
1. Der Wert der Arbeitsleistung betr„gt fr
a) die k”rperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb besch„ftigten Angeh”rigen (õ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert nach Absatz 4
aa) bis 8 000 Deutsche Mark je 8 000 Deutsche Mark,
bb) ber 8 000 Deutsche Mark
bis 12 000 Deutsche Mark je 10 000 Deutsche Mark,
cc) ber 12 000 Deutsche Mark
bis 25 000 Deutsche Mark je 12 000 Deutsche Mark,
dd) ber 25 000 Deutsche Mark je 14 000 Deutsche Mark,
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Ausgangswerts nach Absatz 4.
2. 1 Die Arbeitsleistung von Angeh”rigen unter 15 und ber 65 Jahren bleibt auáer Betracht. 2 Bei Angeh”rigen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeitsleistung mit der H„lfte des in Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.
3. 1 Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen nicht voll im Betrieb besch„ftigt, so ist ein der k”rperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maágebenden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der Erwerbsf„higkeit. 3 Fr Angeh”rige, mit denen Arbeitsvertr„ge abgeschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.
4. Der Wert der k”rperlichen Mitarbeit der Person, die den Haushalt fhrt, vermindert sich fr jede im Haushalt voll bek”stigte und untergebrachte Person um 20 vom Hundert.
5. 1 Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der Angeh”rigen kann h”chstens fr die nach Art und Gr”áe des Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskr„ften angesetzt werden. 2 Entgeltlich besch„ftigte Vollarbeitskr„fte sind entsprechend der Dauer ihrer Besch„ftigung auf die angemessene Zahl der Arbeitskr„fte anzurechnen. 3 Je Hektar drfen h”chstens 0,07 Vollarbeitskr„fte bercksichtigt werden.
(6) 1 Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die zugepachteten Fl„chen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfallenden Grundbetrag nicht bersteigen. 2 Eingenommene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft geh”ren.
(7) 1 Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. 2 Im Fall der Zupachtung eines Wohngeb„udes k”nnen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur H”he von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen werden.
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Abs„tzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000 Deutsche Mark bersteigen, einzubeziehen aus

  1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, g„rtnerischer Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland, wenn die hierfr nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzglich oder abzglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte 2 000 Deutsche Mark bersteigen,
  2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
  3. Betriebsvorg„ngen, die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach Absatz 4 nicht bercksichtigt worden sind,
  4. der Ver„uáerung oder Entnahme von Grund und Boden; hierbei sind õ 4 Abs. 3 sowie õ 55 entsprechend anzuwenden.

 

õ 14.
1 Zu den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft geh”ren auch Gewinne, die bei der Ver„uáerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm”gen erzielt werden. 2 õ 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maágabe entsprechend, daá der Freibetrag nach õ 16 Abs. 4 nicht zu gew„hren ist, wenn der Freibetrag nach õ 14a Abs. 1 gew„hrt wird.


õ 14a.
(1) Ver„uáert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der Ver„uáerungsgewinn ( õ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 150 000 Deutsche Mark bersteigt, wenn

  1. der fr den Zeitpunkt der Ver„uáerung maágebende Wirtschaftswert (õ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht bersteigt,
  2. die Einknfte des Steuerpflichtigen im Sinne des õ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Ver„uáerung verangegangenen beiden Veranlagungszeitr„umen jeweils den betrag von 35 000 Deutsche Mark nicht berstiegen haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maágabe, daá die Einknfte beider Ehegatten zusammen jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht berstiegen haben.
  3. Ist im Zeitpunkt der Ver„uáerung ein nach Nummer 1 maágebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen fr eine Wertfortschreibung erfllt, so ist der Wert maágebend, der sich fr den Zeitpunkt der Ver„uáerung als Wirtschaftswert ergeben wrde.

(2) 1 Der Anwendung des Absatzes 1 und des õ 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen geh”renden Geb„ude mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden nicht mitver„uáert werden. 2 In diesem Fall gelten die Geb„ude mit dem dazugeh”rigen Grund und Boden als entnommen. 3 Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb geh”rt und dieser nicht mitver„uáert, sondern als eigenst„ndiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgefhrt wird. 4 In diesem Falle erm„áigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verh„ltnis des tats„chlich entstandenen Ver„uáerungsgewinns zu dem bei einer Ver„uáerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Ver„uáerungsgewinn entspricht.
(3) 1 Als Ver„uáerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllt sind und
  2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust„ndigen Stelle nachweist.
  3. õ 16 Abs. 3 S„tze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Ver„uáert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh”renden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver„uáerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 120 000 Deutsche Mark bersteigt. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

  1. der Ver„uáerungspreis nach Abzug der Ver„uáerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Ver„uáerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofbernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
  2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Bercksichtigung des Gewinns aus der Ver„uáerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver„uáerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 35 000 Deutsche Mark nicht berstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den õõ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erh”ht sich der Betrag von 35 000 Deutsche Mark auf 70 000 Deutsche Mark.
  3. šbersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 fr jede angefangenen 500 Deutsche Mark des bersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den õõ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 70 000 Deutsche Mark bersteigt, vermindert sich der Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 fr jede angefangenen 1 000 Deutsche Mark des bersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche Mark. 4 Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird. 5 Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge w„re, aber nicht zur šbernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6 Ist ein zur šbernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderj„hrig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Vollj„hrigkeit.

(5) 1 Ver„uáert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh”renden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver„uáerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deutsche Mark bersteigt, wenn

  1. der Steuerpflichtige den Ver„uáerungspreis nach Abzug der Ver„uáerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh”ren und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfllt sind.
  3. šbersteigt das Einkommen den Betrag von 35000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90000 Deutsche Mark des bersteigenden Einkommens um 15000 Deutsche Mark, bei Ehegatten, die nach den õõ 26 und 26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70000 Deutsche Mark bersteigt, vermindert sich der Betrag von 90000 Deutsche Mark nach Satz 1 fr jede angefangenen 1000 Deutsche Mark des bersteigenden Einkommens um 15 000 Deutsche Mark. 3 Der Freibetrag von h”chstens 90 000 Deutsche Mark wird fr alle Ver„uáerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal gew„hrt.

(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver„uáerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Abs„tzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Ver„uáerung oder Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibetr„ge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibetr„ge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gew„hrt worden sind, anzurechnen.


b) Gewerbebetrieb (õ 2 Abs. 1 Nr. 2)


õ 15.
(1) 1 Einknfte aus Gewerbebetrieb sind

  1. Einknfte aus gewerblichen Unternehmen. 2 Dazu geh”ren auch Einknfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
  2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergtungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft fr seine T„tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fr die Hingabe von Darlehen oder fr die šberlassung von Wirtschaftsgtern bezogen hat. 2 Der mittelbar ber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
  3. die Gewinnanteile der pers”nlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergtungen, die der pers”nlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft fr seine T„tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fr die Hingabe von Darlehen oder fr die šberlassung von Wirtschaftsgtern bezogen hat.
  4. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch fr Vergtungen, die als nachtr„gliche Einknfte (õ 24 Nr. 2) bezogen werden.

(2) 1 Eine selbst„ndige nachhaltige Bet„tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Bet„tigung weder als Ausbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst„ndige Arbeit anzusehen ist. 2 Eine durch die Bet„tigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3 Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im brigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einknfteerzielungsabsicht unternommene T„tigkeit

  1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine T„tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausbt,
  2. einer Personengesellschaft, die keine T„tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausbt und bei der ausschlieálich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften pers”nlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Gesch„ftsfhrung befugt sind (gewerblich gepr„gte Personengesellschaft). 2 Ist eine gewerblich gepr„gte Personengesellschaft als pers”nlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht fr die Beurteilung, ob die T„tigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich gepr„gte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4) 1 Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung drfen weder mit anderen Einknften aus Gewerbebetrieb noch mit Einknften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie drfen auch nicht nach õ 10d abgezogen werden. 2 Die Verluste mindern jedoch nach Maágabe des õ 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in vorangegangenen und in sp„teren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.


õ 15a.
(1) 1 Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einknften aus Gewerbebetrieb noch mit Einknften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh”ht; er darf insoweit auch nicht nach õ 10d abgezogen werden. 2 Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gl„ubigern der Gesellschaft auf Grund des õ 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so k”nnen abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur H”he des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage bersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh”ht. 3 Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Verm”gensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Gesch„ftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in sp„teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) 1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erh”ht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu bercksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2 Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht bersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsf„hig gewesen ist. 3 Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsf„hig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tats„chlich geleistete Betr„ge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngem„á. 4 Die nach den S„tzen 1 bis 3 zuzurechnenden Betr„ge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in sp„teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1 Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsf„hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Betr„ge (verrechenbarer Verlust), ist j„hrlich gesondert festzustellen. 2 Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. 3 Zust„ndig fr den Erlaá des Feststellungsbescheids ist das fr die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zust„ndige Finanzamt. 4 Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs sich ver„ndert hat. 5 Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 k”nnen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und k”rperschaftsteuerpflichtigen Einknfte verbunden werden. 6 In diesen F„llen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzufhren.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 S„tze 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngem„á fr andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere fr

  1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des õ 230 des Handelsgesetz- buchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
  2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Brgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters fr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Gesch„ftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
  3. Gesellschafter einer ausl„ndischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters fr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters fr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Gesch„ftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
  4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abh„ngigkeit von Erl”sen oder Gewinnen aus der Nutzung, Ver„uáerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgtern zu tilgen sind,
  5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des õ 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die pers”nliche Haftung des Mitreeders fr die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders fr Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Gesch„ftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

 

õ 16.
(1) Zu den Einknften aus Gewerbebetrieb geh”ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver„uáerung

  1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaát;
  2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (õ 15 Abs. 1 Nr. 2);
  3. des Anteils eines pers”nlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (õ 15 Abs. 1 Nr. 3).

(2) 1 Ver„uáerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Ver„uáe- rungspreis nach Abzug der Ver„uáerungskosten den Wert des Betriebsverm”gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsverm”gen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) bersteigt. 2 Der Wert des Betriebsverm”gens oder des Anteils ist fr den Zeitpunkt der Ver„uáerung nach õ 4 Abs. 1 oder nach õ 5 zu ermitteln. 3 Soweit auf der Seite des Ver„uáerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1 Als Ver„uáerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. 2 Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs ver„uáert werden und soweit auf der Seite des Ver„uáerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 3 Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs ver„uáert, so sind die Ver„uáerungspreise anzusetzen. 4 Werden die Wirtschaftsgter nicht ver„uáert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 5 Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist fr jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf„hig, so wird der Ver„uáerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 60 000 Deutsche Mark bersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gew„hren. Er erm„áigt sich um den Betrag, um den der Ver„uáerungsgewinn 300 000 Deutsche Mark bersteigt.


õ 17.
(1) 1 Zu den Einknften aus Gewerbebetrieb geh”rt auch der Gewinn aus der Ver„uáerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver„uáerer innerhalb der letzten fnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. 2 Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Ver„uáerung der Anteile gleich. 3 Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung, Kuxe, Genuáscheine oder „hnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4 Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Ver„uáerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. 5 Hat der Ver„uáerer den ver„uáerten Anteil innerhalb der letzten fnf Jahre vor der Ver„uáerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Ver„uáerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorg„nger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich bertragen worden ist, einer der Rechtsvorg„nger innerhalb der letzten fnf Jahre wesentlich beteiligt war.
(2) Ver„uáerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Ver„uáerungspreis nach Abzug der Ver„uáerungskosten die Anschaffungskosten bersteigt. In den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Ver„uáerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. Hat der Ver„uáerer den ver„uáerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorg„ngers maágebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Ein Ver„uáerungsverlust ist nur zu bercksichtigen, wenn der Ver„uáerer, bei jeweils unentgeltlichen Erwerb seine Rechtsvorg„nger,
a) die wesentliche Beteiligung im Rahmen der Grndung der Kapitalgesellschaft entgeltlich erworben hat oder
b) die Anteile mehr als fnf Jahre vor der Ver„uáerung entgeltlich erworben hat und der Ver„uáerer oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs einer seiner Rechtsvorg„nger w„hrend dieses Zeitraums wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
(3) 1 Der Ver„uáerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deutsche Mark bersteigt, der dem ver„uáerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2 Der Freibetrag erm„áigt sich um den Betrag, um den der Ver„uáerungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark bersteigt, der dem ver„uáerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1 Die Abs„tze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgel”st wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurckgezahlt wird, soweit die Rckzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. 2 In diesen F„llen ist als Ver„uáerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurckgezahlten Verm”gens der Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalverm”gen geh”rt.


c) Selbst„ndige Arbeit (õ 2 Abs. 1 Nr. 3)

õ 18.
(1) Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit sind

  1. Einknfte aus freiberuflicher T„tigkeit. 2 Zu der freiberuflichen T„tigkeit geh”ren die selbst„ndig ausgebte wissenschaftliche, knstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische T„tigkeit, die selbst„ndige Berufst„tigkeit der Žrzte, Zahn„rzte, Tier„rzte, Rechtsanw„lte, Notare, Patentanw„lte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprfer (vereidigten Bcherrevisoren), Steuerbevollm„chtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, šbersetzer, Lotsen und „hnlicher Berufe. 3 Ein Angeh”riger eines freien Berufs im Sinne der S„tze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich t„tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr„fte bedient; Voraussetzung ist, daá er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t„tig wird. 4 Eine Vertretung im Fall vorbergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen T„tigkeit nicht entgegen;
  2. Einknfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einknfte aus Gewerbebetrieb sind;
  3. Einknfte aus sonstiger selbst„ndiger Arbeit, z. B. Vergtungen fr die Vollstreckung von Testamenten, fr Verm”gensverwaltung und fr die T„tigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

(2) Einknfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorbergehende T„tigkeit handelt.
(3) 1 Zu den Einknften aus selbst„ndiger Arbeit geh”rt auch der Gewinn, der bei der Ver„uáerung des Verm”gens oder eines selbst„ndigen Teils des Verm”gens oder eines Anteils am Verm”gen erzielt wird, das der selbst„ndigen Arbeit dient. 2 õ 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) õ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S„tze 2 und 3 und õ 15a sind entsprechend anzuwenden.


d) Nichtselbst„ndige Arbeit (õ 2 Abs. 1 Nr. 4)

õ 19.
(1) 1 Zu den Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit geh”ren

  1. Geh„lter, L”hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezge und Vorteile, die fr eine Besch„ftigung im ”ffentlichen oder privaten Dienst gew„hrt werden;
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezge und Vorteile aus frheren Dienstleistungen.
  3. Es ist gleichgltig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) 1 Von Versorgungsbezgen bleibt ein Betrag in H”he von 40 vom Hundert dieser Bezge, h”chstens jedoch insgesamt ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2 Versorgungsbezge sind Bezge und Vorteile aus frheren Dienstleistungen, die
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grunds„tzen von K”rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des ”ffentlichen Rechts oder ”ffentlich-rechtlichen Verb„nden von K”rperschaften
oder
2. in anderen F„llen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunf„higkeit, Erwerbsunf„higkeit oder als Hinterbliebenenbezge gew„hrt werden; Bezge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gew„hrt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.


õ 19a.
(1) 1 Erh„lt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenw„rtigen Dienstverh„ltnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezge in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen (Verm”gensbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht h”her als der halbe Wert der Verm”gensbeteiligung (Absatz 8) ist und insgesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigt. 2 Voraussetzung ist die Vereinbarung, daá Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzglich nach ihrer šberlassung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und ber Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rckzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfgt wird.
(2) 1 Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitnehmer die Verm”gensbeteiligung erhalten hat. 2 Wird vor Ablauf der Sperrfrist ber eine Verm”gensbeteiligung verfgt oder die Festlegung einer Verm”gensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzufhren. 3 Fr die nachzufordernde Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4 ergebenden H”he, wenn die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt werden. 4 Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kndigung durch den Aussteller zur Einl”sung vorgelegt worden sind oder weil die Verm”gensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. 5 Eine vorzeitige Verfgung oder Aufhebung der Festlegung ist unsch„dlich, wenn

  1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Verm”gensbeteiligung gestorben oder v”llig erwerbsunf„hig geworden ist oder
  2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Verm”gensbeteiligung, aber vor der vorzeitigen Verfgung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind oder
  3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Verm”gensbeteiligung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfgung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch besteht oder
  4. (weggefallen)
  5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Verm”gensbeteiligung unter Aufgabe der nichtselbst„ndigen Arbeit eine Erwerbst„tigkeit, die nach õ 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
  6. Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags ber Wertpapiere oder andere Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 4 Abs. 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperrfrist unter Wiederverwendung des Erl”ses zum Erwerb von Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 ver„uáert werden; õ 4 Abs. 4 Nr. 6 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Verm”gensbeteiligungen sind

  1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
  2. Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, wenn im Fall von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die Ansprche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbrgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt ist,
  3. Genuáscheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den Genuáscheinen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
  4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderverm”gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht fr das vorletzte Gesch„ftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wertpapier-Sonderverm”gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonderverm”gen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; fr neu aufgelegte Wertpapier-Sonderverm”gen ist fr das erste und zweite Gesch„ftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sonderverm”gens maágebend,
  5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sonderverm”gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht fr das vorletzte Gesch„ftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonderverm”gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonderverm”gen befindlichen Wertpapiere und stillen Beteiligungen nicht unterschreitet; fr neu aufgelegte Beteiligungs-Sonderverm”gen ist fr das erste und zweite Gesch„ftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sonderverm”gens maágebend,
  6. Anteilscheine an einem ausl„ndischen Recht unterstehenden Verm”gen aus Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Wege des ”ffentlichen Anbietens, der ”ffentlichen Werbung oder in „hnlicher Weise vertrieben werden drfen und nach dem gem„á õ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder õ 15b Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver”ffentlichten Rechenschaftsbericht fr das vorletzte Gesch„ftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien in diesem Verm”gen 70 vom Hundert des Werts der in diesem Verm”gen befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gem„á õ 15 des Auslandinvestment-Gesetzes ist fr neu aufgelegte Verm”gen aus Wertpapieren fr das erste und zweite Gesch„ftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Verm”gens maágebend,
  7. Gesch„ftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Genossenschaft das Unternehmen des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des õ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Begrndung oder des Erwerbs des Gesch„ftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Žnderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgel”st ist oder Sitz und Gesch„ftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinntzige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
  8. Stammeinlagen oder Gesch„ftsanteile an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
  9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des õ 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
  10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprche des Arbeitnehmers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut verbrgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch„ftsbetrieb befugt ist,
  11. Genuárechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und ber die Genuárechte keine Genuáscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden.

(3a) 1 Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genuáscheine eines Unternehmens, das im Sinne des õ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genuáscheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. 2 Ein Gesch„ftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des õ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Gesch„ftsguthaben bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 3 Eine Stammeinlage oder ein Gesch„ftsanteil an einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des õ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Gesch„ftsanteil an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. 4 Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des õ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitgebers gleich. 5 Eine Darlehnsforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des õ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genuárecht an einem solchen Unternehmen stehen einer Darlehnsforderung gegen den Arbeitgeber oder einem Genuárecht am
Unternehmen des Arbeitgebers gleich.
(4) Die šberlassung von Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der gewinnabh„ngigen Verzinsung eine gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begnstigt, wenn

  1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erkl„rt, die gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung werde im Regelfall die H„lfte der Gesamtverzinsung nicht berschreiten, oder
  2. die gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die H„lfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht berschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank fr den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht.

(5) Die šberlassung von Genuáscheinen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 und von Genuárechten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begnstigt, wenn eine Rckzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabh„ngige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Der šberlassung von Verm”gensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz und Gesch„ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen õ 19 und eine Festsetzung durch Statut nach õ 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.
(7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 10 in Tarifvertr„gen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwertige Verm”gensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei verschiedene Formen der Verm”gensbeteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine Verm”gensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten.
(8) 1 Als Wert der Verm”gensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. 2 Werden einem Arbeitnehmer Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 berlassen, die am Tag der Beschluáfassung ber die šberlassung an einer deutschen B”rse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag fr sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der šberlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschluáfassung ber die šberlassung vergangen sind. 3 Liegt am Tag der Beschluáfassung ber die šberlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Verm”gensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. 4 Die S„tze 2 und 3 gelten entsprechend fr Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. 5 Sind am Tag der šberlassung von Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschluáfassung ber die šberlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschluáfassung ber die šberlassung im Sinne der S„tze 2 bis 4 der Tag der šberlassung. 6 Der Wert von Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der šberlassung angesetzt. 7 Der Wert von Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umst„nde einen h”heren oder niedrigeren Wert begrnden. 8 Verm”gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der šberlassung zuletzt nach õ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist oder war.
(9) Durch Rechtsverordnung k”nnen Vorschriften erlassen werden ber

  1. die Festlegung der Verm”gensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,
  2. die Begrndung von Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteuerung,
  3. die vorl„ufige Nachversteuerung im Laufe des Kalenderjahrs einer sch„dlichen Verfgung oder Aufhebung der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,
  4. das Verfahren bei der abschlieáenden Nachversteuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer sch„dlichen Verfgung oder Aufhebung der Festlegung.

 

e) Kapitalverm”gen (õ 2 Abs. 1 Nr. 5)

õ 20.
(1) Zu den Einknften aus Kapitalverm”gen geh”ren 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezge aus Aktien, Kuxen, Genuárechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserl”s einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2 Zu den sonstigen Bezgen geh”ren auch verdeckte Gewinnausschttungen. 3 Die Bezge geh”ren nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschttungen einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft stammen, fr die Eigenkapital im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 des K”rperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;
2. Bezge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Aufl”sung unbeschr„nkt steuerpflichtiger K”rperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen fr Ausschttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des õ 29 des K”rperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt und die Bezge nicht zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 geh”ren. 2 Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;
3. die nach õ 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach den õõ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach õ 52 des K”rperschaftsteuergesetzes zu vergtende K”rperschaftsteuer. 2 Die anzurechnende oder zu vergtende K”rperschaftsteuer gilt auáer in den F„llen des õ 36e dieses Gesetzes und des õ 52 des K”rperschaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnahmen im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, daá der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2 Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs ist õ 15a sinngem„á anzuwenden;
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2 Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entf„llt;
6. auáerrechnungsm„áige und rechnungsm„áige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beitr„gen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2 Dies gilt nicht fr Zinsen aus Versicherungen im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beitr„gen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rckkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluá ausgezahlt werden.3 Satz 2 gilt in den F„llen des õ 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen fr den Sonderausgabenabzug nach õ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfllt sind oder soweit bei Versicherungsvertr„gen Zinsen in Veranlagungszeitr„umen gutgeschrieben werden, in denen Beitr„ge nach õ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden k”nnen.
4 Die S„tze 1 bis 3 sind auf Kapitalertr„ge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;
7. Ertr„ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rckzahlung des Kapitalverm”gens oder ein Entgelt fr die šberlassung des Kapitalverm”gens zur Nutzung zugesagt oder gew„hrt worden ist, auch wenn die H”he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh„ngt. 2 Dies gilt unabh„ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage;
8. Diskontbetr„ge von Wechseln und Anweisungen einschlieálich der Schatzwechsel.
(2) 1 Zu den Einknften aus Kapitalverm”gen geh”ren auch

  1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gew„hrt werden;
  2. Einnahmen aus der Ver„uáerung

a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugeh”rigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitver„uáert werden. 2 Diese Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugeh”rigen Schuldverschreibungen nicht mitver„uáert werden. 2 Entsprechendes gilt fr die Einl”sung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung;
3. Einnahmen aus der Ver„uáerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen, wenn die dazugeh”rigen Schuldverschreibungen mitver„uáert werden und das Entgelt fr die auf den Zeitraum bis zur Ver„uáerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (Stckzinsen) besonders in Rechnung gestellt ist.
4. Einnahmen aus der Ver„uáerung oder Abtretung von
a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren Erwerber,
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis,
c) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stckzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die H”he der Ertr„ge von einem ungewissen Ereignis abh„ngt,
d) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalertr„ge in unterschiedlicher H”he oder fr unterschiedlich lange Zeitr„ume gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen.
2 Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt fr den Erwerb und den Einnahmen aus der Ver„uáerung, Abtretung oder Einl”sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als Kapitalertrag. 3 Die Besteuerung der Zinsen und Stckzinsen nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberhrt; die danach der Einkommensteuer unterliegenden, dem Ver„uáerer bereits zugeflossenen Kapitalertr„ge aus den Wertpapieren und Kapitalforderungen sind bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten fr die Einl”sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei deren Endf„lligkeit durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber entsprechend. 5 Die S„tze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genuárechten im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden.
2 Die Nummern 2 und 3 gelten sinngem„á fr die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprchen oder sonstigen Ansprchen im Sinne der Nummer 2, wenn die dazugeh”rigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3 Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein ”ffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
(2a) 1 Einknfte aus Kapitalverm”gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erzielt der Anteilseigner. 2 Anteilseigner ist derjenige, dem nach õ 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalverm”gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3 Sind einem Nieábraucher oder Pfandgl„ubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(3) Soweit Einknfte der in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst„ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh”ren, sind sie diesen Einknften zuzurechnen.
(4) 1 Bei der Ermittlung der Einknfte aus Kapitalverm”gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). 2 Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12 000 Deutsche Mark gew„hrt. 3 Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur H„lfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalertr„ge eines Ehegatten niedriger als 6 000 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalertr„ge dieses Ehegatten bersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. 4 Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag drfen nicht h”her sein als die um die Werbungskosten einschlieálich einer abzuziehenden ausl„ndischen Steuer geminderten Kapitalertr„ge.


f) Vermietung und Verpachtung (õ 2 Abs. 1 Nr. 6)

õ 21.
(1) 1 Einknfte aus Vermietung und Verpachtung sind

  1. Einknfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Verm”gen, insbesondere von Grundstcken, Geb„uden, Geb„udeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des brgerlichen Rechts ber Grundstcke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
  2. Einknfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsverm”gen;
  3. Einknfte aus zeitlich begrenzter šberlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, knstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gef„llen;
  4. Einknfte aus der Ver„uáerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einknfte im Ver„uáerungspreis von Grundstcken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Ver„uáerer noch Besitzer war.
  5. õ 15a ist sinngem„á anzuwenden.

(2) 1 Zu den Einknften aus Vermietung und Verpachtung geh”rt auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich berlassenen Wohnung einschlieálich der zugeh”rigen sonstigen R„ume und G„rten. 2 Betr„gt das Entgelt fr die šberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ortsblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einknfte der in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einknften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen geh”ren.


õ 21a.
(1) 1 Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im Sinne des õ 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der Nutzungswert (õ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts des Grundstcks ermittelt. 2 Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von R„umen

  1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder
  2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Vermietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder
  3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich berl„át und der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte Teil des Hauses mindestens 33 vom Hundert der gesamten Nutzfl„che des Hauses betr„gt.
  4. Als Grundbetrag fr den Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maágebenden Einheitswerts des Grundstcks anzusetzen. 5 Liegen die Voraussetzungen der S„tze 1 und 2 nicht w„hrend des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen Kalendermonate entf„llt, in denen diese Voraussetzungen vorliegen.

(2) 1 Maágebend ist der Einheitswert fr den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenf„llt, fr das der Nutzungswert zu ermitteln ist. 2 Ist das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, fr das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert maágebend, der zuerst fr das Einfamilienhaus oder das andere Haus festgestellt wird.
(3) Von dem Grundbetrag drfen nur abgesetzt werden:

  1. die mit der Nutzung des Grundstcks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen bis zur H”he des Grundbetrags;
  2. erh”hte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus oder dem anderen Haus in Anspruch genommen werden, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1; Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 5 drfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt werden.

(4) 1 Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, fr das der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September 1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden ist, k”nnen die mit der Nutzung des Grundstcks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren ber die H”he des Grundbetrags hinaus bis zur H”he von jeweils 10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekrzten Grundbetrag abgesetzt werden. 2 Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. 3 Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist, daá der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, fr das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und bei dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist. 5 Satz 1 gilt entsprechend fr Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten fr Ausbauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wenn mit den Arbeiten fr den Ausbau oder die Erweiterung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist. 6 An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese baurechtlich ausreicht. 7 Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen worden sind.
(5) 1 Dient das Grundstck teilweise eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstck teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich berlassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maágebende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verh„ltnis der Nutzfl„chen auf den gewerblich oder beruflich genutzten Teil des Grundstcks entf„llt. 2 Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus vermietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, bersteigen.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Fl„che des Grundstcks gr”áer als das Zwanzigfache der bebauten Grundfl„che ist; in diesem Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der sich nach den Abs„tzen 1 bis 5 ergeben wrde, wenn die gesamte Fl„che des Grundstcks nicht gr”áer als das Zwanzigfache der bebauten Grundfl„che w„re.
(7) 1 Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Geb„ude anzuwenden,

  1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbsf„llen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder
  2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorg„nger fr dieses Geb„ude die Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen.
  3. An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. 3 Im Fall der Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Tr„gerkleinsiedlungen, fr die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn die Geb„ude vor dem 1. Juli 1983 angeschafft worden sind. 4 Im Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu einer anderen Geb„udeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der fr den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. 5 An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese baurechtlich ausreicht.

 

g) Sonstige Einknfte (õ 2 Abs. 1 Nr. 7)

õ 22.
Sonstige Einknfte sind
1. Einknfte aus wiederkehrenden Bezgen, soweit sie nicht zu den in õ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten geh”ren. 2 Werden die Bezge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begrndeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gew„hrt, so sind sie nicht dem Empf„nger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschr„nkt k”rperschaftsteuerpflichtig ist; dem Empf„nger sind dagegen zuzurechnen
a) Bezge, die von einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen, von der K”rperschaftsteuer befreiten K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse auáerhalb der Erfllung steuerbegnstigter Zwecke im Sinne der õõ 52 bis 54 der Abgabenordnung gew„hrt werden, und
b) Bezge im Sinne des õ 1 der Verordnung ber die Steuerbegnstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver”ffentlichten bereinigten Fassung.
3 Zu den in Satz 1 bezeichneten Einknften geh”ren auch
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezgen Einknfte aus Ertr„gen des Rentenrechts enthalten sind. 2 Als Ertrag des Rentenrechts gilt fr die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichm„áiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 3 Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


Bei Beginn der Rente Ertragsanteil
vollendetes Lebensjahr in v. H.
des Rentenberechtigten


0 bis 3 73
4 bis 5 72
6 bis 8 71
9 bis 11 70
12 bis 13 69
14 bis 15 68
16 bis 17 67
18 bis 19 66
20 bis 21 65
22 bis 23 64
24 bis 25 63
26 bis 27 62
28 61
29 bis 30 60
31 59
32 bis 33 58
34 57
35 56
36 bis 37 55
38 54
39 53
40 52
41 bis 42 51
43 50
44 49
45 48
46 47
47 46
48 45
49 44
50 43
51 42
52 41
53 40
54 39
55 38
56 37
57 36
58 35
59 34
60 32
61 31
62 30
63 29
64 28
65 27
66 26
67 25
68 23
69 22
70 21
71 20
72 19
73 18
74 17
75 16
76 15
77 14
78 13
79 12
80 bis 81 11
82 10
83 9
84 bis 85 8
86 bis 87 7
88 6
89 bis 91 5
92 bis 93 4
94 bis 96 3
ab 97 2



4 Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abh„ngt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschr„nkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
b) Einknfte aus Zuschssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezge gew„hrt werden;
1a. Einknfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach õ 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden k”nnen;
2. Einknfte aus Spekulationsgesch„ften im Sinne des õ 23;
3. Einknfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (õ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einknften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 geh”ren, z. B. Einknfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst„nde. 2 Solche Einknfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben. 3 šbersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der bersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach õ 10d abgezogen werden;
4. Entsch„digungen, Amtszulagen, Zuschsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr„gen, šbergangsgelder, šberbrckungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes sowie vergleichbare Bezge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der L„nder gezahlt werden. 2 Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlaáten Aufwandes Aufwandsentsch„digungen gezahlt, so drfen die durch das Mandat veranlaáten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3 Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europ„ischen Parlament oder im Parlament eines Landes drfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4 Es gelten entsprechend
a) fr Nachversicherungsbeitr„ge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und fr Zuschsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr„gen õ 3 Nr. 62,
b) fr Versorgungsbezge õ 19 Abs. 2; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezgen im Sinne von õ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt h”chstens ein Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c) fr das šbergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und fr die Versorgungsabfindung õ 34 Abs. 3.


õ23.
(1) Spekulationsgesch„fte ( õ 22 Nr. 2 ) sind
1. Ver„uáerungsgesch„fte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver„uáerung betr„gt:
a) bei Grundstcken und Rechten, die den Vorschriften des brgerlichen Rechts ber Grundstcke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgtern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate,
2. Ver„uáerungsgesch„fte, bei denen die Ver„uáerung der Wirtschaftsgter frher erfolgt als der Erwerb.
Die Anschaffung oder Ver„uáerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt auch fr Zwecke dieser Vorschrift als Anschaffung oder Ver„uáerung der anteiligen Wirtschaftsgter.
(2) Spekulationsgesch„fte liegen nicht vor, wenn Wirtschaftsgter ver„uáert werden, deren Wert bei Einknften im Sinne des õ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist. õ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b vorliegen. Bei der Ver„uáerung von Anteilscheinen an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstcks-Sonderverm”gen sowie von ausl„ndischen Investmentanteilen gilt Satz 1 nur, soweit im Ver„uáerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist.
(3) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgesch„ften ist der Unterschied zwischen dem Ver„uáerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen fr Abnutzung, erh”hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einknfte im Sinne des õ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. Gewinne aus Spekulationsgesch„ften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgesch„ften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsgesch„ften drfen nur bis zur H”he des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie drfen nicht nach õ 10d abgezogen werden.

h) Gemeinsame Vorschriften

õ 24.
Zu den Einknften im Sinne des õ 2 Abs. 1 geh”ren auch
1. Entsch„digungen, die gew„hrt worden sind
a) als Ersatz fr entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) fr die Aufgabe oder Nichtausbung einer T„tigkeit, fr die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach õ 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einknfte aus einer ehemaligen T„tigkeit im Sinne des õ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem frheren Rechtsverh„ltnis im Sinne des õ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 , und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflieáen;
3. Nutzungsvergtungen fr die Inanspruchnahme von Grundstcken fr ”ffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergtungen und auf Entsch„digungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstcken fr ”ffentliche Zwecke zusammenh„ngen.


õ 24a.
1 Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einknfte, die nicht solche aus nichtselbst„ndiger Arbeit sind, h”chstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr. 2 Versorgungsbezge im Sinne des õ 19 Abs. 2, Einknfte aus Leibrenten im Sinne des õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einknfte im Sinne des õ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags auáer Betracht. 3 Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gew„hrt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die S„tze 1 bis 3 fr jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.

õ 24b.
(weggefallen)


III. Veranlagung

õ 25.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach õ 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (aufgehoben)
(3) 1 Der Steuerpflichtige hat fr den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererkl„rung abzugeben. 2 Ehegatten haben fr den Fall der Zusammenveranlagung (õ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererkl„rung abzugeben. 3 W„hlt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (õ 26a) oder w„hlen beide Ehegatten die besondere Veranlagung fr den Veranlagungszeitraum der Eheschlieáung (õ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererkl„rung abzugeben. 4 Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererkl„rung eigenh„ndig zu unterschreiben. 5 Eine gemeinsame Einkommensteuererkl„rung ist von beiden Ehegatten eigenh„ndig zu unterschreiben.


õ 26.
(1) Ehegatten, die beide unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des õ 1 Abs. 1 oder 2 oder des õ 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, k”nnen zwischen getrennter Veranlagung ( õ 26a ) und Zusammernveranlagung ( õ 26b ) w„hlen; fr den Veranlagungszeitraum der Eheschlieáung k”nnen sie statt dessen die absondere Veranlagung nach õ 26c w„hlen.
(2) 1 Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung w„hlt. 2 Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - fr den Veranlagungszeitraum der Eheschlieáung - nach õ 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart w„hlen. 3 Die zur Ausbung der Wahl erforderlichen Erkl„rungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erkl„rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daá die Ehegatten die Zusammenveranlagung w„hlen.


õ 26a.
(1) 1 Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in õ 26 bezeichneten F„llen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einknfte zuzurechnen. 2 Einknfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einknfte mitgewirkt hat.
(2) 1 Sonderausgaben nach õ 10 Abs. 1 Nr. 8 und auáergew”hnliche Belastungen (õõ 33 bis 33c) werden in H”he des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur H„lfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 2 Die nach õ 33b Abs. 5 bertragbaren Pauschbetr„ge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur H„lfte gew„hrt. 3 Die nach õ 34f zu gew„hrende Steuererm„áigung steht den Ehegatten in dem Verh„ltnis zu, in dem sie erh”hte Absetzungen nach õ 7b oder Abzugsbetr„ge nach õ 10e Abs. 1 bis 5 oder nach õ 15b des Berlinf”rderungsgesetzes in Anspruch nehmen.
(3) Die Anwendung der õõ 10a und 10d fr den Fall des šbergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt.


õ 26b.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einknfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.


õ 26c.
(1) 1 Bei besonderer Veranlagung fr den Veranlagungszeitraum der Eheschlieáung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen h„tten. 2 õ 12 Nr. 2 und õ 33c Abs. 2 bleiben unberhrt. 3 õ 26a Abs. 1 gilt sinngem„á.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach õ 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des õ 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
(3) Fr die Anwendung des õ 32 Abs. 7 bleiben Kinder unbercksichtigt, wenn das Kindschaftsverh„ltnis (õ 32 Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der Eheschlieáung begrndet wird.


õ 27.
(weggefallen)


õ 28.
Bei fortgesetzter Gtergemeinschaft gelten Einknfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einknfte des berlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschr„nkt steuerpflichtig ist.

õ 29.
(weggefallen)


õ 30.
(weggefallen)


IV. Tarif

õ31.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H”he des Existenzminimums eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag nach õ 32 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld dafr nicht erforderlich ist, dient es der F”rderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergtung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. In diesen F„llen sind das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. In diesen F„llen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach õ 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach ausl„ndischem Recht ein h”heres Kindergeld als nach õ 66 gezahlt, so beschr„nkt sich die Verrechnung auf die H”he des inl„ndischen Kindergeldes.

õ 32.
(1) Kinder sind

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
  2. Pflegekinder ( Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familien„hnliches, auf l„ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhut- und Pflegeverh„ltnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterh„lt).

(2) Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, so kann es nur als Pflegekind bercksichtigt werden.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bercksichtigt.
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird bercksichtigt, wenn es
(1) noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfgung steht oder
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a) fr einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer šbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von h”chstens vier Monaten befindet. oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ”kologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen ”kologischen Jahres leistet oder
3. wegen k”rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auáerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den F„llen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden Kinder nicht bercksichtigt, denen Einknfte und Bezge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in H”he von wenigstens 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr zustehen. Bezge, die fr besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei auáer Ansatz; Entsprechendes gilt fr Einknfte, soweit sie fr solche Zwecke verwendet werden. Fr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen fr einen Kinderfreibetrag nicht vorgelegen haben, erm„áigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zw”lftel. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einknfte und Bezge steht der Anwendung der S„tze 2 und 4 nicht entgegen.
(5) In den F„llen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a wird ein Kind,

  1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, fr einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, h”chstens fr die Dauer des inl„ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, oder
  2. das sich freiwillig fr eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet hat, fr einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, h”chstens fr die Dauer des inl„ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern fr die Dauer des inl„ndischen gesetzlichen Zivildienstes.
  3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende T„tigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des õ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgebt hat, fr einen der Dauer dieser T„tigkeit entsprechenden Zeitraum, h”chstens fr die Dauer des inl„ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern fr die Dauer des inl„ndischen gesetzlichen Zivildienste,

ber das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus bercksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maágebend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.
(6) Fr jedes zu bercksichtigende Kind des Steuerpflichtigen wird ein Kinderfreibetrag von 261 Deutsche Mark fr jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den õõ 26 und 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, werden, wird ein Kinderfreibetrag von 522 Deutsche Mark monatlich abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverh„ltnis steht. Ein Kinderfreibetrag von 522 Deutsche Mark monatlich wird auch abgezogen, wenn

  1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist oder
  2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverh„ltnis steht.

Fr ein nicht nach õ 1 Abs. 1 oder 2 unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit er nach den Verh„ltnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn bertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenber dem Kind fr das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Eine Zustimmung kann nur fr knftige Kalenderjahre widerrufen werden. Der Kinderfreibetrag kann auch auf einen Stiefelternteil oder Groáeltern bertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; in diesen F„llen ist Satz 5 nicht anzuwenden.
(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5616 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, fr den das Splitting-Verfahren ( õ 32a Abs. 5 und 6 ) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte ( õ 26 Abs. 1 ) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld fr mindestens ein Kind enth„lt, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im brigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann fr mehrere Kinder nur einheitlich ausgebt werden. Als Wohnung im Inland im Sinne der S„tze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines Elternteils, der nach õ 1 Abs. 2 unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.

õ 32a.
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemiát sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie betr„gt vorbehaltlich der õõ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark fr zu versteuernde Einkommen

  1. bis 12095 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 12096 Deutsche Mark bis 55727 Deutsche Mark (86,36*y+2590)*y;
  3. von 55727 Deutsche Mark bis 120041 Deutsche Mark: (151,91*z+3346)*z+12949;
  4. von 120042 Deutsche Mark an: 0,53*x-22842.

"y" ist ein Zehntausendstel des 12042 Deutsche Mark bersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 55674 Deutsche Mark bersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den n„chsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.
(3) 1 Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszufhren, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. 2 Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse fr jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. 3 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den n„chsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
(4) Fr zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Abs„tzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefgten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grundtabelle).
(5) 1 Bei Ehegatten, die nach den õõ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, betr„gt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der õõ 32b, 34 und 34b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich fr die H„lfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Abs„tzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). 2 Fr zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefgten Anlage 3 (Einkommensteuer-Splittingtabelle).
(6) 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer fr das zu versteuernde Einkommen

  1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen fr den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 erfllt haben,
  2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgel”st worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 erfllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 erfllen.
2 Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgel”st worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach õ 26c w„hlen.
2 Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 1 ist, daá der Steuerpflichtige nicht nach den õõ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.


õ 32b.
(1) Hat ein zeitweise oder w„hrend des gesamten Veranlagungszeitraumes unbeschr„nkt Steuerpflichtiger oder ein beschr„nkt Steuerpflichtiger, auf den õ 50 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,
1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, šbergangsgeld, Altersbergangsgeld, Altersbergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhatlsgeld als Zuschuá, šberbrckungsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, šbergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleitstungen nach der Reichsversicherungsordnung, nach dem Fnften oder Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz ber die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz ber die Krankenversicherung der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuá zum Mutterschaftsgeld, die Sonderuntersttzung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuá nach õ 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entsch„digungen fr Verdienstausfall nach dem Bundes-Seuchengesetz,
f) Versorgungskrankengeld oder šbergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g) Aufstockungsbetr„ge nach dem Altersteilzeitgesetz,
h) Verdienstausfallentsch„digung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung ber die Gew„hrung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1209) mit Žnderungen und Maágaben fortgilt,
oder
2. ausl„ndische Einknfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur fr F„lle der zeitweisen unbeschr„nkten Steuerpflicht einschlieálich der in õ 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten F„lle,
3. Einknfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen šbereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von õ 1 Abs. 3 oder õ 1a oder õ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einknfte, wenn deren Summe positiv ist,
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach õ 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ( õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit abziehbar ist;
  2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichneten Einknfte, ausgenommen die darin enthaltenen auáerordentlichen Einknfte.

(3) 1 Die Tr„ger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder sp„testens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem Empf„nger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und H”he der w„hrend des Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu bescheinigen. 2 In der Bescheinigung ist der Empf„nger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererkl„rungspflicht hinzuweisen.


õ 32c.
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einknfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 100 278 Deutsche Mark betr„gt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
(2) 1 Gewerbliche Einknfte im Sinne dieser Vorschrift sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach õ 7 oder õ 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen. 2 Ausgenommen sind Gewinne und Gewinnanteile, die nach õ 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbesteuergesetzes zu krzen sind; ausgenommen sind auch Krzungsbetr„ge nach õ 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes, soweit sie auf Anteile am Gewinn einer ausl„ndischen Betriebsst„tte entfallen, sowie Gewinne, die einer Steuererm„áigung nach õ 34 unterliegen.
(3) 1 Der auf gewerbliche Einknfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemiát sich nach dem Verh„ltnis der gewerblichen Einknfte nach Absatz 2 zur Summe der Einknfte. 2 šbersteigen die gewerblichen Einknfte nach Absatz 2 die Summe der Einknfte, ist der Entlastungsbetrag nach Absatz 4 auf der Grundlage des gesamten zu versteuernden Einkommens zu ermitteln. 3 Der gewerbliche Anteil ist auf den n„chsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.
(4) 1 Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zun„chst fr den abgerundeten gewerblichen Anteil die Einkommensteuer nach õ 32a berechnet. 2 Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach õ 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in H”he von 100 224 Deutsche Mark entf„llt, sowie 47 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 100 224 Deutsche Mark bersteigt, abzuziehen. 3 Der sich hieraus ergebende Entlastungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(5) 1 Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, betr„gt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich fr die H„lfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Abs„tzen 1 bis 4 ergibt. 2 Die Ehegatten sind bei der Verh„ltnisrechnung nach Absatz 3 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3 Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach õ 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.


õ 32d.
(aufgehoben)

õ 33.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl„ufig gr”áere Aufwendungen als der berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh„ltnisse, gleicher Verm”gensverh„ltnisse und gleichen Familienstands (auáergew”hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm„áigt, daá der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) bersteigt, vom Gesamtbetrag der Einknfte abgezogen wird.
(2) 1 Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsl„ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats„chlichen oder sittlichen Grnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst„nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht bersteigen. 2 Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geh”ren, bleiben dabei auáer Betracht; das gilt fr Aufwendungen im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden k”nnen. 3 Aufwendungen, die durch Di„tverpflegung entstehen, k”nnen nicht als auáergew”hnliche Belastung bercksichtigt werden.
(3) 1 Die zumutbare Belastung betr„gt


bei einem Gesamtbetrag bis ber ber
der Einknfte 30 000 DM 30 000 DM 100 000 DM
bis
100 000 DM



1. bei Steuerpflichtigen, die
keine Kinder haben und bei
denen die Einkommensteuer
a) nach õ 32a Abs. 1 5 6 7
b) nach õ 32a Abs. 5 oder 6
(SplittingVerfahren) 4 5 6
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern 2 3 4
b) drei oder mehr Kindern 1 1 2
vom Hundert des Gesamtbetrags
der Einknfte.
2 Als Kinder des Steuerpflichtigen z„hlen die, fr die er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erh„lt.


õ 33a.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen fr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm„áigt, daá die Aufwendungen bis zu 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einknfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inl„ndische ”ffentliche Mittel mit Rcksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekrzt werden. Voraussetzung ist, daá weder der Steuerpflichtige noch eine andre Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld fr die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Verm”gen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einknfte oder Bezge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 12 000 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einknfte und Bezge den Betrag von 12000 Deutsche Mark im Kalenderjahr bersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus ”ffentlichen Mitteln oder von F”rderungseinrichtungen, die hierfr ”ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschsse,. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig, so k”nnen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verh„ltnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, h”chstens jedoch der Betrag, der sich nach den S„tzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inl„ndischen Maást„ben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen fr eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen fr die Berufsausbildung eines Kindes, fr das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erh„lt, so wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einknfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:

  1. fr ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in H”he von 1800 Deutsche Mark, wenn das Kind ausw„rtig untergebracht ist;
  2. fr ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in H”he von 2400 Deutsche Mark. Dieser Betrag erh”ht sich auf 4200 Deutsche Mark, wenn das Kind ausw„rtig untergebracht ist.

Die Ausbildungsfreibetr„ge vermindern sich jeweils um die eigenen Einknfte und Bezge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr bersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus ”ffentlichen Mitteln oder von F”derungseinrichtungen, die hierfr ”ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschsse. Fr ein nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Betr„ge nach Maágabe des Absatzes 1 Satz 5. Erfllen mehrere Steuerpflichtige fr dasselbe Kind die Voraussetzungen fr einen Ausbildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfllen, in einem Kindschaftsverh„ltnis, so erh„lt jeder die H„lfte des Abzugsbetrags nach den S„tzen 1 bis 3. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverh„ltnis, so erh„lt ein Elternpaar zusammen die H„lfte des Abzugsbetrags. Liegen im Fall des Satzes 6 bei einem Elternpaar die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erh„lt jeder Elternteil ein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den F„llen der S„tze 5 bis 7 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil bertragen werden.
(3) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Besch„ftigung einer Hilfe im Haushalt, so k”nnen sie bis zu den folgenden H”chstbetr„gen vom Gesamtbetrag der Einknfte abgezogen werden:
1. 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt geh”rigen Kindes im Sinne des õ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7 oder einer anderen zu seinem Haushalt geh”rigen unterhaltenen Person, fr die eine Erm„áigung nach Absatz 1 gew„hrt wird, die Besch„ftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist,
2. 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des õ 33b oder schwer behindert ist.
2 Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten fr Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so k”nnen sie bis zu den folgenden H”chstbetr„gen vom Gesamtbetrag der Einknfte abgezogen werden:

  1. 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedrftig zu sein,
  2. 1 800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.
  3. Die jeweiligen H”chstbetr„ge der S„tze 1 und 2 k”nnen auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedrftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsfhrung gehindert.

(4) 1 Fr jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Abs„tzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, erm„áigen sich die dort bezeichneten Betr„ge um je ein Zw”lftel. 2 Eigene Einknfte und Bezge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 erm„áigten H”chstbetr„ge und Freibetr„ge nicht. 3 Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschsse mindern nur die zeitanteiligen H”chstbetr„ge und Freibetr„ge der Kalendermonate, fr die die Zuschsse bestimmt sind.
(5) In den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 und der Abs„tze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuererm„áigung nach õ 33 nicht in Anspruch nehmen.


õ 33b.
(1) Wegen der auáergew”hnlichen Belastungen, die einem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er anstelle einer Steuererm„áigung nach õ 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
(2) Die Pauschbetr„ge erhalten

  1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
  2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezge ruht oder der Anspruch auf die Bezge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuáe der k”rperlichen Beweglichkeit gefhrt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) 1 Die H”he des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2 Als Pauschbetr„ge werden gew„hrt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 600 Deutsche Mark
von 35 und 40 840 Deutsche Mark
von 45 und 50 1 110 Deutsche Mark
von 55 und 60 1 410 Deutsche Mark
von 65 und 70 1 740 Deutsche Mark
von 75 und 80 2 070 Deutsche Mark
von 85 und 90 2 400 Deutsche Mark
von 95 und 100 2 760 Deutsche Mark.
3 Fr Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und fr Blinde erh”ht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.
(4) 1 Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezge geleistet werden

  1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ber Hinterbliebenenbezge fr entsprechend anwendbar erkl„rt, oder
  2. nach den Vorschriften ber die gesetzliche Unfallversicherung oder
  3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
  4. nach den Vorschriften des Bundesentsch„digungsgesetzes ber die Entsch„digung fr Sch„den an Leben, K”rper oder Gesundheit.
  5. Der Pauschbetrag wird auch dann gew„hrt, wenn das Recht auf die Bezge ruht oder der Anspruch auf die Bezge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen zu, fr das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erh„lt, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen bertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhalten fr das Kind mehrere Steuerbesch„ftigte einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, so gilt fr die šbertragung des Pauschalbetrags õ 33a Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngem„á. Abweichend hiervon kann auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der zu bertragende Pauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem Fall kann eine Steuererm„áigung nach õ 33 wegen der Aufwendungen, fr die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, nicht gew„hrt werden.
(6) Wegen der auáergew”hnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorbergehend hilflos ist, kann er an stelle einer Steuererm„áigung von 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag ), wenn er dafr keine Einnahmen erh„lt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie fr eine reihe von h„ufig und regelm„áig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer pers”nlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfllt, wenn die Hilfe in Form einer šberwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muá, jedoch eine st„ndige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist, daá der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des pflegebedrftigen pers”nlich durchfhrt. Wird ein Pflegebedrftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der S„tze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daá die Voraussetzungen fr die Inanspruchnahme der Pauschbetr„ge vorliegen.


õ 33c.
(1) 1 Aufwendungen fr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden geh”renden unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Kindes im Sinne des õ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten als auáergew”hnlicher Belastungen im Sinne des õ 33, soweit die Aufwendungen wegen

  1. Erwerbst„tigkeit oder
  2. k”rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
  3. Krankheit

des Steuerpflichtigen erwachsen. 2 Im Fall der Nummer 3 muá die Krankheit innerhalb eines zusammenh„ngenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmittelbar im Anschluá an eine Erwerbst„tigkeit eintritt. 4 Die Aufwendungen k”nnen nur bercksichtigt werden, soweit sie den Umst„nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht bersteigen. 5 Aufwendungen fr Unterricht, die Vermittlung besonderer F„higkeiten, sportliche und andere Freizeitbet„tigungen werden nicht bercksichtigt.
(2) 1 Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. 2 Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist.
(3) 1 Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigen. 2 Dieser Betrag erh”ht sich fr jedes weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. 3 Fr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, erm„áigt sich der fr das Kind in Betracht kommende H”chstbetrag oder Erh”hungsbetrag um ein Zw”lftel. 4 Geh”rte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maágebende H”chstbetrag oder Erh”hungsbetrag zur H„lfte anzusetzen.
(4) 1 Fr Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. 2 Der Pauschbetrag erh”ht sich fr jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. 3 Absatz 3 S„tze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gelten Absatz 1, Absatz 3 S„tze 1 bis 3 und Absatz 4 entsprechend, soweit die Aufwendungen wegen

  1. k”rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
  2. Krankheit

eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte erwerbst„tig oder ebenfalls krank oder behindert ist.


õ 34.
(1) 1 Sind in dem Einkommen auáerordentliche Einknfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem erm„áigten Steuersatz zu bemessen. 2 Dieser betr„gt fr den Teil der auáerordentlichen Einknfte, der den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark nicht bersteigt, die H„lfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich erg„be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einknfte zu bemessen w„re. 3 Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuertabelle anzuwenden. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die auáerordentlichen Einknfte ganz oder teilweise õ 6b oder õ 6c anwendet.
(2) Als auáerordentliche Einknfte im Sinne des Absatzes 1 kommen nur in Betracht

  1. Ver„uáerungsgewinne im Sinne der õõ 14, 14a Abs. 1, õõ 16, 17 und 18 Abs. 3;
  2. Entsch„digungen im Sinne des õ 24 Nr. 1;
  3. Nutzungsvergtungen und Zinsen im Sinne des õ 24 Nr. 3, soweit sie fr einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden.

(3) Die Einkommensteuer auf Einknfte, die die Vergtung fr eine mehrj„hrige T„tigkeit sind, betr„gt das Dreifache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer fr das um diese Einknfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer fr das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzglich eines Drittels dieser Einknfte.


õ 34a.
(weggefallen)


õ 34b.
(1) Wird ein Bestandsvergleich fr das stehende Holz nicht vorgenommen, so sind die erm„áigten Steuers„tze dieser Vorschrift auf Einknfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:

  1. Auáerordentliche Holznutzungen. 2 Das sind Nutzungen, die auáerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Grnden erfolgt sind. 3 Bei der Bemessung ist die auáerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu krzen. 4 Auáerordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge h”herer Gewalt (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz bersteigt;
  2. Holznutzungen infolge h”herer Gewalt (Kalamit„tsnutzungen). 2 Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraá, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angefhrten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. 3 Zu diesen rechnen nicht die Sch„den, die in der Forstwirtschaft regelm„áig entstehen.

(2) Bei der Ermittlung der Einknfte aus den einzelnen Holznutzungsarten sind

  1. die pers”nlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeitr„ge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben geh”ren, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge h”herer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu bercksichtigen. 2 Sie sind entsprechend der H”he der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
  2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der H”he der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.

(3) Die Einkommensteuer bemiát sich

  1. bei Einknften aus auáerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz des õ 34 Abs. 1 S„tze 1 und 2, der auf auáerordentliche Einknfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist;
  2. bei Einknften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Bercksichtigung der Einknfte aus auáerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge h”herer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der Einknfte aus nachgeholten Nutzungen;
  3. bei Einknften aus Holznutzungen infolge h”herer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,

a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach dem Steuersatz der Nummer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz bersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1,
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz bersteigen, nach einem Viertel des Steuersatzes der Nummer 1.
(4) Die Steuers„tze des Absatzes 3 sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:

  1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muá periodisch fr zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. 2 Dieser muá den Nutzungen entsprechen, die unter Bercksichtigung der vollen j„hrlichen Ertragsf„higkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
  2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen mssen mengenm„áig nachgewiesen werden;
  3. Sch„den infolge h”herer Gewalt mssen unverzglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zust„ndigen Finanzamt mitgeteilt werden.

 

V. Steuererm„áigungen

1. Steuererm„áigung bei ausl„ndischen Einknften

õ 34c.
(1) 1 Bei unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl„ndischen Einknften in dem Staat, aus dem die Einknfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Erm„áigungsanspruch mehr unterliegende ausl„ndische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einknfte aus diesem Staat entf„llt. 2 Die auf diese ausl„ndischen Einknfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daá die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschlieálich der ausl„ndischen Einknfte - nach den õõ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verh„ltnis dieser ausl„ndischen Einknfte zur Summe der Einknfte aufgeteilt wird. 3 Die ausl„ndischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einknfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausl„ndische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einknfte abzuziehen.
(3) Bei unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausl„ndische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einknfte stammen, oder weil keine ausl„ndischen Einknfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Erm„áigungsanspruch mehr unterliegende ausl„ndische Steuer bei der Ermittlung der Einknfte abzuziehen, soweit sie auf Einknfte entf„llt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) 1 Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer ausl„ndischen Steuer (Abs„tze 1 bis 3) ist bei unbeschr„nkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausl„ndische Einknfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem Steuersatz des õ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bemessen, der auf auáerordentliche Einknfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist; sie betr„gt jedoch h”chstens 23,5 vom Hundert. 2 Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr berwiegend in einem inl„ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland fhren, in diesem Wirtschaftsjahr berwiegend zur Bef”rderung von Personen und Gtern im Verkehr mit oder zwischen ausl„ndischen H„fen, innerhalb eines ausl„ndischen Hafens oder zwischen einem ausl„ndischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. 3 Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr geh”ren auch die Vercharterung von Handelsschiffen fr die in Satz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer ausgerstet worden sind, die mit dem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgesch„fte sowie die Ver„uáerung von im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffen. 4 Als ausl„ndische Einknfte im Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb ausschlieálich den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. 5 Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschlieálich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf„llt, als ausl„ndische Einknfte im Sinne des Satzes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 1, daá dieser Teil des Gewinns gesondert ermittelt wird. 6 Die S„tze 1 und 3 bis 5 sind sinngem„á anzuwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr berwiegend in einem inl„ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland fhren, in diesem Wirtschaftsjahr berwiegend auáerhalb der deutschen Hoheitsgew„sser zur Aufsuchung von Bodensch„tzen oder zur Vermessung von Energielagerst„tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.
(5) Die obersten Finanzbeh”rden der L„nder oder die von ihnen beauftragten Finanzbeh”rden k”nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausl„ndische Einknfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Grnden zweckm„áig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1 Die Abs„tze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der S„tze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einknfte aus einem ausl„ndischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2 Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausl„ndischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausl„ndische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausl„ndischen Steuerbetr„gen ist die Anwendung von Absatz 2 ausgeschlossen. 3 Wird bei Einknften aus einem ausl„ndischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Abs„tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(7) Durch Rechtsverordnung k”nnen Vorschriften erlassen werden ber

  1. die Anrechnung ausl„ndischer Steuern, wenn die ausl„ndischen Einknfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
  2. den Nachweis ber die H”he der festgesetzten und gezahlten ausl„ndischen Steuern,
  3. die Bercksichtigung ausl„ndischer Steuern, die nachtr„glich erhoben oder zurckgezahlt werden.

 

õ 34d.
Ausl„ndische Einknfte im Sinne des õ 34c Abs. 1 bis 5 sind

  1. Einknfte aus einer in einem ausl„ndischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (õõ 13 und 14) und Einknfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft geh”ren;
  2. Einknfte aus Gewerbebetrieb (õõ 15 und 16),

a) die durch eine in einem ausl„ndischen Staat belegene Betriebsst„tte oder durch einen in einem ausl„ndischen Staat t„tigen st„ndigen Vertreter erzielt werden, und Einknfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einknften aus Gewerbebetrieb geh”ren,
b) die aus Brgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch„ftsleitung oder Sitz in einem ausl„ndischen Staat hat, oder
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Bef”rderungen zwischen ausl„ndischen oder von ausl„ndischen zu inl„ndischen H„fen erzielt werden, einschlieálich der Einknfte aus anderen mit solchen Bef”rderungen zusammenh„ngenden, sich auf das Ausland erstreckenden Bef”rderungsleistungen;
3. Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit (õ 18), die in einem ausl„ndischen Staat ausgebt oder verwertet wird oder worden ist, und Einknfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einknften aus selbst„ndiger Arbeit geh”ren;
4. Einknfte aus der Ver„uáerung von
a) Wirtschaftsgtern, die zum Anlageverm”gen eines Betriebs geh”ren, wenn die Wirtschaftsgter in einem ausl„ndischen Staat belegen sind,
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Gesch„ftsleitung oder Sitz in einem ausl„ndischen Staat hat;
5. Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit (õ 19), die in einem ausl„ndischen Staat ausgebt oder, ohne im Inland ausgebt zu werden oder worden zu sein, in einem ausl„ndischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einknfte, die von ausl„ndischen ”ffentlichen Kassen mit Rcksicht auf ein gegenw„rtiges oder frheres Dienstverh„ltnis gew„hrt werden. 2 Einknfte, die von inl„ndischen ”ffentlichen Kassen einschlieálich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rcksicht auf ein gegenw„rtiges oder frheres Dienstverh„ltnis gew„hrt werden, gelten auch dann als inl„ndische Einknfte, wenn die T„tigkeit in einem ausl„ndischen Staat ausgebt wird oder worden ist;
6. Einknfte aus Kapitalverm”gen (õ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch„ftsleitung oder Sitz in einem ausl„ndischen Staat hat oder das Kapitalverm”gen durch ausl„ndischen Grundbesitz gesichert ist;
7. Einknfte aus Vermietung und Verpachtung (õ 21), soweit das unbewegliche Verm”gen oder die Sachinbegriffe in einem ausl„ndischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausl„ndischen Staat berlassen worden sind;
8. sonstige Einknfte im Sinne des õ 22, wenn
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezge Verpflichtete Wohnsitz, Gesch„ftsleitung oder Sitz in einem ausl„ndischen Staat hat,
b) bei Spekulationsgesch„ften die ver„uáerten Wirtschaftsgter in einem ausl„ndischen Staat belegen sind,
c) bei Einknften aus Leistungen einschlieálich der Einknfte aus Leistungen im Sinne des õ 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergtung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Gesch„ftsleitung oder Sitz in einem ausl„ndischen Staat hat.


2. Steuererm„áigung bei Einknften aus Land- und Forstwirtschaft

õ 34e.
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer erm„áigt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entf„llt, h”chstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Veranlagungszeitraums beginnenden Wirtschaftsjahrs weder gesch„tzt noch nach õ 13a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht bersteigt. 2 Betr„gt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der H”chstbetrag fr die Steuererm„áigung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark bersteigt. 3 Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der H”chstbetrag fr die Steuererm„áigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverh„ltnis aufzuteilen. 4 Die Anteile der Beteiligten an dem H”chstbetrag fr die Steuererm„áigung sind gesondert festzustellen (õ 179 Abgabenordnung).
(2) 1 Die Steuererm„áigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen. 2 Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemiát sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach õ 13 Abs. 3 zu krzen, der dem Verh„ltnis des Gewinns zu den Einknften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3 Werden Ehegatten nach den õõ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die Steuererm„áigung jedem der Ehegatten gew„hrt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.


2a. Steuererm„áigung fr Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erh”hter Absetzungen fr Wohngeb„ude oder der Steuerbegnstigungen fr eigengenutztes Wohneigentum

õ 34f.
(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, die erh”hte Absetzungen nach õ 7b oder nach õ 15 des Berlinf”rderungsgesetzes in Anspruch nehmen, erm„áigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm„áigungen mit Ausnahme der õõ 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark fr das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2 Voraussetzung ist,

  1. daá der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
  2. daá es sich einschlieálich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des õ 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh”ren oder in dem fr die erh”hten Absetzungen maágebenden Begnstigungszeitraum geh”rt haben, wenn diese Zugeh”rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.

(2) 1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegntigung nach õ 10e Abs. 1 bis 5 oder nach õ 15b des Berlinf”rderungsgesetzes in Anspruch nehmen, erm„áigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm„áigungen mit Ausnahme der õõ 34g und 35, auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark fr jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des õ 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7. 2 Voraussetzung ist, daá das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh”rt oder in dem fr die Steuerbegnstigung maágebenden Zeitraum geh”rt hat, wenn diese Zugeh”rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(3) 1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegnstigung nach õ 10e Abs. 1, 2, 4, und 5 in Anspruch nehmen, erm„áigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm„áigungen mit Ausnahme des õ 35, auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark fr jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des õ 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7. 2 Voraussetzung ist, daá das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh”rt oder in dem fr die Steuerbegnstigung maágebenden Zeitraum geh”rt hat, wenn diese Zugeh”rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. 3 Soweit sich der Betrag der Steuererm„áigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeitr„ume abzuziehen. 4 Steuererm„áigungen, die nach den S„tzen 1 und 3 nicht bercksichtigt werden k”nnen, k”nnen bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des õ 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeitr„umen abgezogen werden. 5 Ist fr einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu „ndern, als die Steuererm„áigung nach den S„tzen 3 und 4 zu gew„hren oder zu berichtigen ist; die Verj„hrungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verj„hrungsfrist fr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, fr den die Steuererm„áigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1 Die Steuererm„áigungen nach den Abs„tzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur H”he der Bemessungsgrundlage der Abzugsbetr„ge nach õ 10e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2 Die Steuererm„áigung nach den Abs„tzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur fr ein Objekt in Anspruch nehmen.


2b. Steuererm„áigung bei Mitgliedsbeitr„gen und Spenden an politische Parteien und an unabh„ngige W„hlervereinigungen

õ 34g.
1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm„áigungen mit Ausnahme des õ 34f Abs. 3 und õ 35, erm„áigt sich bei Mitgliedsbeitr„gen und Spenden an
1. politische Parteien im Sinne des õ 2 des Parteiengesetzes und
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschlieálich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschl„gen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zust„ndigen Wahlbeh”rde oder dem zust„ndigen Wahlorgan angezeigt hat, daá er mit eigenen Wahlvorschl„gen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils n„chsten Wahl teilnehmen will.
2 Nimmt der Verein an der jeweils n„chsten Wahl nicht teil, wird die Erm„áigung nur fr die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beitr„ge und Spenden gew„hrt. 3 Die Erm„áigung fr Beitr„ge und Spenden an den Verein wird erst wieder gew„hrt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschl„gen an einer Wahl beteiligt hat. 4 Die Erm„áigung wird in diesem Falle nur fr Beitr„ge und Spenden gew„hrt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2 Die Erm„áigung betr„gt 50 vom Hundert der Ausgaben, h”chstens jeweils 1 500 Deutsche Mark fr Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten h”chstens jeweils 3 000 Deutsche Mark. 3 õ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


3. Steuererm„áigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

õ 35.
1 Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einknfte bercksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeitr„umen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuererm„áigungen gekrzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einknfte anteilig entf„llt, um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz erm„áigt. 2 Der Hundertsatz bemiát sich nach dem Verh„ltnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (õ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Freibetr„ge nach den õõ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach õ 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzugerechnet werden. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach õ 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird.


VI. Steuererhebung

1. Erhebung der Einkommensteuer

õ 36.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Wurde das Einkommen in den F„llen des õ 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, so wird das Kindergeld nach dem X. Abschnitt im entsprechenden Umfang der Einkommensteuer hinzugerechnet.
2 Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

  1. die fr den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (õ 37);
  2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaáten Einknfte oder auf die nach õ 8b Abs. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens auáer Ansatz bleibenden Bezge entf„llt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgefhrt ist. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in õ 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete Beschreibung nicht vorgelegt worden ist;
  3. die K”rperschaftsteuer einer unbeschr„nkt k”rperschaftsteuerpflichtigen K”rperschaft oder Personenvereinigung in H”he von der Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese nicht aus Ausschttungen stammen, fr die Eigenkapital im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt. 2 Das gleiche gilt bei Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, die aus der erstmaligen Ver„uáerung von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprchen durch den Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen F„llen betr„gt die anrechenbare K”rperschaftsteuer h”chstens des Betrags, der auf die ver„uáerten Ansprche ausgeschttet wird. 3 Die Anrechnung erfolgt unabh„ngig von der Entrichtung der K”rperschaftsteuer. 4 Die K”rperschaftsteuer wird nicht angerechnet:

a) in den F„llen des õ 36a;
b) wenn die in õ 44, õ 45 oder õ 46 des K”rperschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist;
c) wenn die Vergtung nach õ 36b, õ 36c oder õ 36d beantragt oder durchgefhrt worden ist;
d) wenn bei Einnahmen aus der Ver„uáerung von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprchen durch den Anteilseigner die ver„uáerten Ansprche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs f„llig werden, das auf den Veranlagungszeitraum folgt;
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden k”nnen;
f) wenn die Einnahmen oder die anrechenbare K”rperschaftssteuer bei der Veranlagung nicht erfaát werden;
g) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalverm”gen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entf„llt, soweit diese nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuer fhren, weil ihnen damit zusammenh„ngende abziehbare Aufwendungen mit Ausnahme marktblicher Kreditkosten gegenberstehen, die bei dem Empf„nger nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.
(3) 1 Die Steuerbetr„ge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. 2 Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Betr„ge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1 Wenn sich nach der Abrechnung ein šberschuá zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den f„llig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im brigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluázahlung). 2 Wenn sich nach der Abrechnung ein šberschuá zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3 Bei Ehegatten, die nach den õõ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch fr und gegen den anderen Ehegatten.


õ 36a.
(1) 1 Die Anrechnung von K”rperschaftsteuer nach õ 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem Einfluá auf die ausschttende K”rperschaft oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm rckg„ngig zu machen, soweit die anzurechnende K”rperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte K”rperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung wegen dieser rckst„ndigen K”rperschaftsteuer anzunehmen ist, daá die vollst„ndige Einziehung keinen Erfolg haben wird. 2 Das gleiche gilt fr einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluá.
(2) 1 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherrschende Einfluá oder die wesentliche Beteiligung zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Ausschttung bestanden hat. 2 Ein Anteilseigner gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
(3) Wird die Anrechnung rckg„ngig gemacht, so ist der Steuerbescheid zu „ndern.
(4) Soweit die K”rperschaftsteuer nachtr„glich gezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzufhren und der Steuerbescheid zu „ndern.


õ 36b.
(1) 1 Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Zuflieáens unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist, wird die anrechenbare K”rperschaftsteuer auf Antrag vergtet, wenn anzunehmen ist, daá fr ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des õ 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des õ 44a Abs. 5 vorliegt. 2 õ 36 Abs. 2 Nr. 3 S„tze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entsprechend anzuwenden. 3 Die fr die H”he der Vergtung erforderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines inl„ndischen Kreditinstituts im Sinne des õ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des õ 45 des K”rperschaftsteuergesetzes nachzuweisen.
(2) 1 Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des fr ihn zust„ndigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen, daá er unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist und daá fr ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. 2 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3 Ihre Geltungsdauer darf h”chstens drei Jahre betragen; sie muá am Schluá eines Kalenderjahrs enden. 4 Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurck oder erkennt der Anteilseigner, daá die Voraussetzungen fr ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung zurckzugeben.
(3) 1 Fr die Vergtung ist das Bundesamt fr Finanzen zust„ndig. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(4) 1 Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2 Die Frist kann nicht verl„ngert werden.
(5) Die Vergtung ist ausgeschlossen,

  1. wenn die Vergtung nach õ 36d beantragt oder durchgefhrt worden ist,
  2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach õ 45 Abs. 2 des K”rperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet worden sind.

 

õ 36c.
(1) 1 Wird in den F„llen des õ 36b Abs. 1 der Antrag auf Vergtung von K”rperschaftsteuer in Vertretung des Anteilseigners durch ein inl„ndisches Kreditinstitut gestellt, so kann von der šbersendung der in õ 36b Abs. 2 dieses Gesetzes und in õ 44 Abs. 1 Satz 3 oder in õ 45 des K”rperschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,

  1. daá eine Bescheinigung im Sinne des õ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des õ 45 des K”rperschaftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder als ungltig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist,
  2. daá die Aktie im Zeitpunkt des Zuflieáens der Einnahmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet war,
  3. daá ihm eine Bescheinigung im Sinne des õ 36b Abs. 2 oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des õ 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des õ 44a Abs. 5 vorliegt und
  4. daá die Angaben in dem Antrag wahrheitsgem„á nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
  5. šber Antr„ge, in denen das Kreditinstitut versichert, daá die Bescheinigung als ungltig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu fhren. 3 Das Recht der Finanzbeh”rden zur Ermittlung des Sachverhalts bleibt unberhrt.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend fr Antr„ge, die

  1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft berlassen worden sind und von ihr oder einem inl„ndischen Kreditinstitut verwahrt werden;
  2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuh„nder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft berlassen worden sind und von dem Treuh„nder oder einem inl„ndischen Kreditinstitut verwahrt werden;
  3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.
  4. Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (õ 15 Aktiengesetz) sowie frhere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3 Den von der Kapitalgesellschaft berlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerh”hung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft berlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerh”hung aus Gesellschaftsmitteln geh”ren.

(3) 1 Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der õõ 169 bis 171 der Abgabenordnung, daá die Vergtung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundesamt fr Finanzen anzuzeigen. 2 Das Bundesamt fr Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergtung von dem Anteilseigner zurckzufordern, fr den sie festgesetzt worden ist. 3 Der Vertreter des Anteilseigners haftet fr die zurckzuzahlende Vergtung.
(4) 1 õ 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. 2 Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die beantragende Stelle bis zu dem in õ 36b Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergtung von K”rperschaftsteuer zu stellen, erm„chtigt zum Empfang der Steuervergtung.


õ 36d.
(1) 1 In den F„llen des õ 36c Abs. 2 wird die anrechenbare K”rperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertreter unabh„ngig davon vergtet, ob fr den Anteilseigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Bescheinigung im Sinne des õ 36b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erkl„rt hat, den Vergtungsbetrag fr den Anteilseigner entgegenzunehmen. 2 Die Vergtung nach Satz 1 wird nur fr Anteilseigner gew„hrt, deren Bezge im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht berstiegen haben.
(2) 1 Werden in den F„llen des õ 36c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inl„ndischen Kreditinstitut in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Anteilseigners lautet, setzt die Vergtung nach Absatz 1 zus„tzlich voraus:

  1. Das Kreditinstitut hat die šberlassung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich gemacht;
  2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerh”hung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft berlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerh”hung aus Gesellschaftsmitteln geh”ren;
  3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut fr das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des õ 36b Abs. 2 nicht vorgelegt und
  4. die Kapitalgesellschaft versichert,

a) daá die Bezge aus den von ihr insgesamt berlassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den Betrag von 100 Deutsche Mark berstiegen haben k”nnen und
b) daá das Kreditinstitut schriftlich erkl„rt hat, daá die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfllt sind.
2 Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erkl„rung des Kreditinstituts unrichtig, haftet es fr die auf Grund der Erkl„rung zu Unrecht gew„hrten Steuervorteile.
(3) 1 Das Finanzamt kann einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft auch in anderen als den in õ 36c Abs. 2 bezeichneten F„llen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag auf Vergtung von K”rperschaftsteuer zu stellen,

  1. wenn die Zahl der Anteilseigner, fr die der Sammelantrag gestellt werden soll, besonders groá ist,
  2. wenn die K”rperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschttet und
  3. wenn im brigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllt sind.
  4. In diesen F„llen ist nicht erforderlich, daá die Anteile von einer der in õ 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.

(4) 1 Fr die Vergtung ist das Finanzamt zust„ndig, dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt. 2 Das Finanzamt kann die Vergtung an Auflagen binden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalertr„ge sichern sollen. 3 Im brigen ist õ 36c sinngem„á anzuwenden.


õ 36e.
Fr die Vergtung des K”rperschaftsteuer-Erh”hungsbetrags an beschr„nkt Einkommensteuerpflichtige gilt õ 52 des K”rperschaftsteuergesetzes sinngem„á.


õ 37.
(1) 1 Der Steuerpflichtige hat am 10. M„rz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er fr den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2 Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begrndet wird, mit Begrndung der Steuerpflicht.
(2) 1 Die Oberfinanzdirektionen k”nnen fr Steuerpflichtige, die berwiegend Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. 2 Das gleiche gilt fr Steuerpflichtige, die berwiegend Einknfte oder Einkunftsteile aus nichtselbst„ndiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
(3) 1 Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. 2 Die Vorauszahlungen bemessen sich grunds„tzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbetr„ge und der K”rperschaftsteuer (õ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3 Dabei sind bei der Ermittlung der Erwerbsbezge neben dem zu versteuernden Einkommen nur die Betr„ge nach õ 32d Abs. 2 zu bercksichtigen, die dem Finanzamt bekannt sind oder nach den Umst„nden des Einzelfalles leicht zu ermitteln sind. 4 Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich fr den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verl„ngert sich auf 21 Monate, wenn die Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einknfte voraussichtlich berwiegen werden. 5 Bei der Anwendung der S„tze 2 bis 4 bleiben Beitr„ge im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwendungen im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der õõ 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren Betr„ge nach õ 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Betr„ge insgesamt 1 200 Deutsche Mark nicht bersteigen, auáer Ansatz. 6 Auáer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des õ 10e Abs. 1 und 2 und õ 10h auch die Aufwendungen, die nach õ 10e Abs. 6 und õ 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden. 7 Negative Einknfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Geb„udes im Sinne des õ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur fr Kalenderjahre bercksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Geb„udes beginnen. 8 Wird ein Geb„ude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. 9 Satz 7 gilt nicht fr negative Einknfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Geb„udes, fr das erh”hte Absetzungen nach den õõ 14a, 14c oder 14d des Berlinf”rderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach õ 4 des F”rdergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden. 10 Satz 7 gilt fr negative Einknfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Verm”gensgegenstandes im Sinne des õ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maágabe, daá an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
(4) 1 Bei einer nachtr„glichen Erh”hung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung fr den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2 Der Erh”hungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1 Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und mindestens 100 Deutsche Mark fr einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2 Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erh”hen, wenn sich der Erh”hungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 fr einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark bel„uft.


2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

õ 38.
(1) 1 Bei Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

  1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gew”hnlichen Aufenthalt, seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsst„tte oder einen st„ndigen Vertreter im Sinne der õõ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inl„ndischer Arbeitgeber) oder
  2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsm„áig zur Arbeitsleistung im Inland berl„át, ohne inl„ndischer Arbeitgeber zu sein (ausl„ndischer Verleiher).
  3. Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverh„ltnisses blicherweise von einem Dritten fr eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.

(2) 1 Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2 Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflieát.
(3) 1 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer fr Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2 Bei juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts hat die ”ffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
(4) 1 Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfgung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezge des Arbeitnehmers zurckzubehalten. 2 Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurckbehaltung von anderen Bezgen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsst„ttenfinanzamt (õ 41a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. 3 Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.


õ 38a.
(1) 1 Die Jahreslohnsteuer bemiát sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2 Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den F„llen des õ 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflieát.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, daá sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschlieálich Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit erzielt.
(3) 1 Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2 Von sonstigen Bezgen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer fr den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahrs und fr etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (õ 38b), Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen (õ 38c) und Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (õ 39) sowie Feststellung von Freibetr„gen (õ 39a) bercksichtigt.


õ 38b.
1 Fr die Durchfhrung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2 Dabei gilt folgendes:
1. In die Steuerklasse I geh”ren Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen fr die Steuerklasse III oder IV nicht erfllt sind;
2. in die Steuerklasse II geh”ren die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (õ 32 Abs. 7) zu bercksichtigen ist;
3. in die Steuerklasse III geh”ren Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, fr das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgel”st worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Aufl”sung der Ehe beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind,
fr das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgel”st worden ist;
4. in die Steuerklasse IV geh”ren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5. in die Steuerklasse V geh”ren die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, fr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverh„ltnis.
Als unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des õ 1 Abs. 1 oder 2 oder des õ 1a erfllen.

õ 38c.
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefgten Einkommensteuertabellen eine allgemeine lohnsteuertabelle fr Jahresarbeitsl”hne bis zu 120 000 Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. 2 In der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die fr die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbetr„ge auszuweisen. 3 Die Jahreslohnsteuerbetr„ge sind fr die Steuerklassen I, II und IV aus der Einkommensteuer-Grundtabelle, fr die Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle abzuleiten. 4 Die Jahreslohnsteuerbetr„ge fr die Steuerklassen V und VI sind aus einer fr diesen Zweck zus„tzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist fr die nach õ 32a Abs. 2 abgerundeten Betr„ge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag fr das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag fr das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach õ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer betr„gt jedoch mindestens 25,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens; fr den 62 856 Deutsche Mark bersteigenden Teil des abgerundeten zu versteuernden Einkommens betr„gt die auszuweisende Einkommensteuer 53 vom Hundert. 5 Die in den Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Betr„ge des zu versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung

  1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrages ( õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ) fr die Steuerklassen I bis V,
  2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (õ 10c Abs. 1) von 108 Deutsche Mark fr die Steuerklassen I, II und IV und von 216 Deutsche Mark fr die Steuerklasse III,
  3. der Vorsorgepauschale (õ 10c Abs. 2 bis 4)

a) fr die Steuerklassen I, II und IV nach Maágabe des õ 10c Abs. 2,
b) fr die Steuerklasse III nach Maágabe des õ 10c Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,
4. des Haushaltsfreibetrags (õ 32 Abs. 7) fr die Steuerklasse II,
5. (gestrichen)
a) fr die Steuerklassen I, II und III mit dem Einhalb- bis Sechsfachen von 4 104 Deutsche Mark,
b) fr die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechsfachen von 2 052 Deutsche Mark,
6. Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer fr die 120 000 Deutsche Mark bersteigenden Jahresarbeitsl”hne anzufgen.
(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat eine besondere Jahreslohnsteuertabelle fr den Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des õ 10c Abs. 3 geh”ren. 2 Fr die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorgepauschale (õ 10c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen

  1. fr die Steuerklassen I, II und IV nach Maágabe des õ 10c Abs. 3,
  2. fr die Steuerklasse III nach Maágabe des õ 10c Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den nach den Abs„tzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle fr Arbeitsl”hne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle fr Wochenarbeitsl”hne bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle fr Tagesarbeitsl”hne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzumachen. 2 Dabei sind die Anfangsbetr„ge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbetr„ge fr die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zw”lftel, fr die Wochenlohnsteuertabellen mit und fr die Tageslohnsteuertabellen mit der Jahresbetr„ge anzusetzen; Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils auáer Ansatz. 3 Absatz 1 letzter Satz ist sinngem„á anzuwenden.


õ 39.
(1) 1 Die Gemeinden haben den nach õ 1 Abs. 1 unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern fr jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu bermitteln. 2 Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverh„ltnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu bermitteln. 3 Wenn eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerst”rt worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. 4 Hierfr kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebhr bis 10 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5 Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem fr den Arbeitnehmer ”rtlich zust„ndigen Finanzamt und Arbeitsamt unverzglich mitzuteilen.
(2) 1 Fr die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, fr das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gew”hnlichen Aufenthalt hatte. 2 Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des „lteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:

  1. die Steuerklasse ( õ 38b ) in Buchstaben,
  2. die Zahl der Kinderfreibetr„ge bei den Steuerklassen I bis IV, und zwar fr jedes nach õ 1 Abs. 1 unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3

a) den Z„hler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag von 261 Deutsche Mark nach õ 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder
b) den Z„hler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag von 522 Deutsche Mark zusteht, weil
aa) die Voraussetzungen des õ 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen oder
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist oder
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
(3a) Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibetr„ge nach õ 32 Abs. 1 bis 6 von 261 oder 522 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibetr„ge sowie im Fall des õ 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu „ndern. Das Finanzamt kann auf n„here Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer h”chstens die auf seiner Lohnsteuerkarte fr das vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibetr„ge beantragt und versichert, daá sich die maágebenden Verh„ltnisse nicht wesentlich ge„ndert haben. In den F„llen des õ 321 Abs. 6 Satz 5 gelten die S„tze 1 und 2 nur, wenn nach den tats„chlichen Verh„ltnissen zu erwarten ist, daá die Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen bleiben. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt werden.
(3b) 1 Fr die Eintragungen nach den Abs„tzen 3 und 3a sind die Verh„ltnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maágebend, fr das die Lohnsteuerkarte gilt. 2 Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine fr ihn ungnstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibetr„ge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3 In den F„llen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibetr„ge auch Kinder des Ehegatten zu bercksichtigen. 4 Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des õ 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprfung steht. 5 Den Eintragungen braucht eine Belehrung ber den zul„ssigen Rechtsbehelf nicht beigefgt zu werden.
(4) 1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibetr„ge auf der Lohnsteuerkarte umgehend „ndern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verh„ltnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine Žnderung als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgefhrten šbertragung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2 Die Žnderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Žnderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen. 3 Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu „ndern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. 4 Unterbleibt die Žnderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche Mark bersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die F„lle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Žnderung unterblieben ist.
(5) 1 Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs, fr das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen fr eine ihm gnstigere Steuerklasse oder h”here Zahl der Kinderfreibetr„ge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den F„llen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Žnderung der Eintragung beantragen. 2 Die Žnderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen fr die Žnderung vorlagen. 3 Ehegatten, die beide in einem Dienstverh„ltnis stehen, k”nnen im Laufe des Kalenderjahrs einmal, sp„testens bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach õ 38b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu „ndern. 4 Die Gemeinde hat die Žnderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1 Ist ein Arbeitnehmer, fr den eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs beschr„nkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahrs beschr„nkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzglich anzuzeigen. 2 Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der beschr„nkten Einkommensteuerpflicht an ungltig zu machen. 3 Absatz 3b S„tze 4 und 5 gilt sinngem„á. 4 Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche Mark bersteigt.
(6) 1 Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu „ndern haben, ”rtliche Landesfinanzbeh”rden. 2 Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des ”rtlich zust„ndigen Finanzamts nachzukommen. 3 Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, fr die eine Gemeinde sachlich zust„ndig ist, selbst erlassen. 4 Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen drfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht „ndern oder erg„nzen.


õ 39a.
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Betr„ge eingetragen:

  1. Werbungskosten, die bei den Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bersteigen,
  2. Sonderausgaben im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9 und des õ 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark bersteigen,
  3. der Betrag, der nach den õõ 33, 33a, 33b Abs. 6 und õ 33c wegen auáergew”hnlicher Belastungen zu gew„hren ist,
  4. die Pauschbetr„ge fr Behinderte und Hinterbliebene (õ 33b Abs. 1 bis 5),
  5. die folgenden Betr„ge, wie sie nach õ 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu bercksichtigen sind:

a) die Betr„ge, die nach õ 10d Abs. 2, õõ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7, nach õ 15b des Berlinf”rderungsgesetzes oder nach õ 7 des F”rdergebietsgesetzes abgezogen werden k”nnen,
b) die negative Summe der Einknfte im Sinne des õ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einknfte im Sinne des õ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
c) das Vierfache der Steuererm„áigung nach õ 34f.
6. (gestrichen)
(2) 1 Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbetr„ge fr Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibetr„ge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibetr„ge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichm„áig zu verteilen. 2 Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. 3 Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, fr das die Lohnsteuerkarte gilt. 4 Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in Betracht kommenden Aufwendungen und Betr„ge unzul„ssig, wenn die Aufwendungen im Sinne des õ 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bersteigen,die Aufwendungen im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der õõ 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren Betr„ge nach den õõ 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 1 200 Deutsche Mark nicht bersteigen. 5 Das Finanzamt kann auf n„here Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer h”chstens den auf seiner Lohnsteuerkarte fr das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, daá sich die maágebenden Verh„ltnisse nicht wesentlich ge„ndert haben. 6 Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibetr„ge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibetr„ge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichm„áig zu verteilen. 7 Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen werden.
(3) 1 Fr Ehegatten, die beide unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in Betracht kommenden Betr„ge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2 Fr die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der fr beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des õ 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der õõ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Betr„ge nach õ 33a maágebend. 3 Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur H„lfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn fr jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4 Fr einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, fr das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgel”st worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Betr„ge ausschlieálich auf Grund der in seiner Person erfllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach õ 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) 1 Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des õ 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprfung steht. 2 Der Eintragung braucht eine Belehrung ber den zul„ssigen Rechtsbehelf nicht beigefgt zu werden. 3 Ein mit einer Belehrung ber den zul„ssigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. 4 õ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4a) (aufgehoben)
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark bersteigt.


õ 39b.
(1) 1 Fr die Durchfhrung des Lohnsteuerabzugs hat der unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverh„ltnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte w„hrend des Dienstverh„ltnisses aufzubewahren. 3 Er hat sie dem Arbeitnehmer w„hrend des Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorbergehend zu berlassen sowie innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Dienstverh„ltnisses herauszugeben. 4 Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur fr die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(2) 1 Fr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die H”he des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen. 2 Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (õ 19 Abs. 2) und der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags (õ 24a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen fr den Abzug dieser Betr„ge jeweils erfllt sind. 3 Auáerdem hat der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maágabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. 4 Fr den so gekrzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der fr den Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefgten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in õ 10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis geh”rt. 5 Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maágebend. 6 Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. 7 Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des õ 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gew„hrleistet ist, daá die zutreffende Jahreslohnsteuer (õ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.
(3) 1 Fr die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. 2 Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag (õ 19 Abs. 2) und der Altersentlastungsbetrag (õ 24a), wenn die Voraussetzungen fr den Abzug dieser Betr„ge jeweils erfllt sind, sowie ein etwaiger Jahresfreibetrag nach Maágabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. 3 Fr den so gekrzten Jahresarbeitslohn (maágebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen angefgten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in õ 10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis geh”rt. 4 Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maágebend. 5 Auáerdem ist die Jahreslohnsteuer fr den maágebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6 Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu krzen, wenn die Voraussetzungen fr den Abzug dieser Betr„ge jeweils erfllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des maágebenden Jahresarbeitslohns bercksichtigt worden sind. 7 Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbetr„gen ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. 8 Werden in einem Lohnzahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn sonstige Bezge von insgesamt nicht mehr als 300 Deutsche Mark gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. 9 Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des õ 34 Abs. 3 in der Weise zu erm„áigen, daá der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Drittel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 7 zu verdreifachen ist. 10 Von steuerpflichtigen Entsch„digungen im Sinne des õ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, die 30 Millionen Deutsche Mark nicht bersteigen, ist die nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur H„lfte einzubehalten.
(4) Fr Lohnzahlungszeitr„ume, fr die Lohnsteuertabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser Zeitr„ume vervielfachten Betr„gen der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.
(5) 1 Wenn der Arbeitgeber fr den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung fr einen l„ngeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von õ 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fnf Wochen bersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3 Das Betriebsst„ttenfinanzamt kann anordnen, daá die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4 Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tats„chlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1 Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der von einem inl„ndischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so erteilt das Betriebsst„ttenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung. 2 Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (õ 41 Abs. 1) aufzubewahren.


õ 39c.
(1) 1 Solange der unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rckgabe der ihm ausgeh„ndigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verz”gert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. 2 Weist der Arbeitnehmer nach, daá er die Nichtvorlage oder verz”gerte Rckgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber fr die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverh„ltnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(2) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn fr den Monat Januar eines Kalenderjahrs abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte fr das vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte fr das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. 2 Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung fr den Monat Januar zu berprfen und erforderlichenfalls zu „ndern. 3 Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. M„rz keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachtr„glich Absatz 1 anzuwenden. 4 Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der n„chsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(3) Fr Arbeitnehmer, die nach õ 1 Abs. 2 unbeschr„nkt Einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unabh„ngig von einer Lohnsteuerkarte zu ermitteln. Dabei ist die Steuerklasse maágebend, die nach õ 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen w„re. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebsst„ttenfinanzamt ( õ 41a Abs. 1 Nr. 1 ) ber die maágebende Steuerklasse und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag ( õ 39a ) eine Bescheinigung, fr die die Vorschriften ber die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngem„á anzuwenden sind.
(4) Arbeitnehmer, die nach õ 1 Abs. 3 als unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverh„ltnis eine Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom Betriebsst„ttenfinanzamt ( õ 41a Abs. 1 Nr. 1 ) des Arbeitgebers erteilt. In die Bescheinigung, fr die die Vorschriften ber die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngem„á anzuwenden sind, tr„gt das Finanzamt die maágebende Steuerklasse und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag 8 õ 39a ) ein. Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inl„ndischen Arbeitgebern t„tig, ist fr die Erteilung jeder weiteren Bescheinigung das Betriebsst„ttenfinanzamt zust„ndig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inl„ndischen Arbeitgeber beziehen, ist fr die Erteilung der Bescheinigungen das Betriebst„ttenfinanzamt des „lteren Ehegatten zust„ndig.


õ 39d.
(1) 1 Fr die Durchfhrung des Lohnsteuerabzugs werden beschr„nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht. 2 õ 38b Nr. 6 ist anzuwenden. 3 Das Betriebsst„ttenfinanzamt (õ 41a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers ber die maágebende Steuerklasse eine Bescheinigung, fr die die Vorschriften ber die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maágabe sinngem„á anzuwenden sind, daá der Arbeitnehmer eine Žnderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, fr das sie gilt, beim Finanzamt beantragen kann.
(2) 1 In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung tr„gt das Finanzamt fr einen Arbeitnehmer, bei dem õ 50 Abs. 1 Satz 6 anzuwenden ist, auf Antrag folgendes ein:

  1. Werbungskosten, die bei den Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit anfallen ( õ 9 ), soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ) bersteigen.
  2. Sonderausgaben im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 5 und des õ 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag ( õ 10c Abs. 1 ) bersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Betr„ge nach õ 10e, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begnstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begnstigten Maánahme.
  3. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, fr das die Bescheinigung gilt. 3 Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen Betr„ge durch Aufteilung in Monatsfreibetr„ge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibetr„ge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverh„ltnisses im Kalenderjahr gleichm„áig zu verteilen. 4 õ 39a Abs. 4 und 5 ist sinngem„á anzuwenden.

(3) 1 Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverh„ltnis vorzulegen. 2 Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. 3 õ 39b Abs. 1 S„tze 3 und 4 gilt sinngem„á. 4 Der Arbeitgeber hat im brigen den Lohnsteuerabzug nach Maágabe des õ 39b Abs. 2 bis 6, des õ 39c Abs. 1 und 2 und des õ 41c durchzufhren; dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte. 5 Auf Verlangen des beschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverh„ltnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften des õ 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 sinngem„á anzuwenden.


õ 40.
(1) 1 Das Betriebsst„ttenfinanzamt (õ 41a Abs. 1 Nr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daá die Lohnsteuer mit einem unter Bercksichtigung der Vorschriften des õ 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

  1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezge in einer gr”áeren Zahl von F„llen gew„hrt werden oder
  2. in einer gr”áeren Zahl von F„llen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm„áig einbehalten hat.
  3. Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu bercksichtigen, daá die in Absatz 3 vorgeschriebene šbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber fr den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des õ 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3 Die Pauschalierung ist in den F„llen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezge von mehr als 2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gew„hrt. 4 Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufgen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitsl”hne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse fr diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezge gew„hrt werden sollen oder gew„hrt worden sind.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er

  1. arbeitst„glich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitst„glich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2 Voraussetzung ist, daá die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
  2. Arbeitslohn aus Anlaá von Betriebsveranstaltungen zahlt,
  3. Erholungsbeihilfen gew„hrt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr frher gew„hrt worden sind, 300 Deutsche Mark fr den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark fr dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark fr jedes Kind nicht bersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daá die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden.
  4. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert fr Sachbezge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Bef”rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte und fr zus„tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte erheben, soweit diese Bezge den Betrag nicht bersteigen, den der Arbeitnehmer nach õ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen k”nnte, wenn die Bezge nicht pauschal besteuert wrden. 3 Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezge mindern die nach õ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des õ 40a Abs. 1 bis 4 auáer Ansatz.

(3) 1 Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu bernehmen. 2 Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. 3 Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich auáer Ansatz. 4 Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.


õ 40a.
(1) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig besch„ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Besch„ftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelm„áig wiederkehrend besch„ftigt wird, die Dauer der Besch„ftigung 18 zusammenh„ngende Arbeitstage nicht bersteigt und

  1. der Arbeitslohn w„hrend der Besch„ftigungsdauer 120 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht bersteigt oder
  2. die Besch„ftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

(2) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn besch„ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2 Eine Besch„ftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die Besch„ftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr”áe im Sinne des õ 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch nicht bersteigt; bei krzeren Lohnzahlungszeitr„umen darf w”chentlich die Besch„ftigungsdauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreiáigstel der monatlichen Bezugsgr”áe nicht bersteigen.
(3) 1 Abweichend von den Abs„tzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskr„ften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des õ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschlieálich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten besch„ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 3 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2 Aushilfskr„fte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die von Fall zu Fall fr eine im voraus bestimmte Arbeit von vorbergehender Dauer in ein Dienstverh„ltnis treten. 3 Aushilfskr„fte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkr„ften geh”ren.
(4) Die Pauschallierungen nach den Abs„tzen 1 bis 3 sind unzul„ssig

  1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn w„hrend der Besch„ftigungsdauer ein Zweihundertstel der monatlichen Bezugsgr”áe im Sinne des õ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich je Arbeitsstunde bersteigt,
  2. bei Arbeitnehmern, die fr eine andere Besch„ftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den õõ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

(5) Auf die Pauschalierungen nach den Abs„tzen 1 bis 3 ist õ 40 Abs. 3 anzuwenden.


õ 40b.
(1) 1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beitr„gen fr eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beitr„ge und Zuwendungen erheben. 2 Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beitr„gen fr eine Direktversicherung ist nur zul„ssig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines frheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kndigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beitr„ge und Zuwendungen des Arbeitgebers fr den Arbeitnehmer 3 408 Deutsche Mark im Kalenderjahr bersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverh„ltnis bezogen werden. 2 Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung fr den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beitr„ge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begnstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3 408 Deutsche Mark nicht bersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, fr die Beitr„ge und Zuwendungen von mehr als 4 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3 Fr Beitr„ge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber fr den Arbeitnehmer aus Anlaá der Beendigung des Dienstverh„ltnisses erbracht hat, vervielf„ltigt sich der Betrag von 3 408 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh„ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4 Der vervielf„ltigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beitr„ge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverh„ltnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beitr„gen fr eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beitr„ge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beitr„ge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begnstigten Arbeitnehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigt.
(4) 1 õ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2 Die Anwendung des õ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.


õ 41.
(1) 1 Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsst„tte (Absatz 2) fr jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu fhren. 2 In das Lohnkonto sind die fr den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu bernehmen. 3 Bei jeder Lohnzahlung fr das Kalenderjahr, fr das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und H”he des gezahlten Arbeitslohns einschlieálich der steuerfreien Bezge sowie die einbehaltene oder bernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den F„llen des õ 39b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. 4 Ist die einbehaltene oder bernommene Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintragung des Groábuchstabens B zu vermerken. 5 Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, der Zuschuá zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuá nach õ 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, die Entsch„digungen fr Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz sowie Aufstockungsbetr„ge nach dem Altersteilzeitgesetz einzutragen. 6 Ist w„hrend der Dauer des Dienstverh„ltnisses in anderen F„llen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn fr mindestens fnf aufeinanderfolgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groábuchstabens U zu vermerken. 7 Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. 8 Dabei k”nnen fr Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und fr die F„lle der õõ 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie fr steuerfreie Bezge Aufzeichnungen auáerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. 9 Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.
(2) 1 Betriebsst„tte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der fr die Durchfhrung des Lohnsteuerabzugs maágebende Arbeitslohn ermittelt wird. 2 Wird der maágebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsst„tte der Mittelpunkt der gesch„ftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des õ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Betriebsst„tte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3 Als Betriebsst„tte gilt auch der inl„ndische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.


õ 41a.
(1) 1 Der Arbeitgeber hat sp„testens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

  1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsst„tte (õ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsst„ttenfinanzamt), eine Steuererkl„rung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu bernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
  2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und bernommene Lohnsteuer an das Betriebsst„ttenfinanzamt abzufhren.
  3. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3 Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, fr die nach õ 41 ein Lohnkonto zu fhren ist, nicht mehr besch„ftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2) 1 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grunds„tzlich der Kalendermonat. 2 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufhrende Lohnsteuer fr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 200 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzufhrende Lohnsteuer fr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 Deutsche Mark betragen hat. 3 Hat die Betriebsst„tte nicht w„hrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die fr das vorangegangene Kalenderjahr abzufhrende Lohnsteuer fr die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4 Wenn die Betriebsst„tte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete fr den ersten vollen Kalendermonat nach der Er”ffnung der Betriebsst„tte abzufhrende Lohnsteuer maágebend.
(3) 1 Die oberste Finanzbeh”rde des Landes kann bestimmen, daá die Lohnsteuer nicht dem Betriebsst„ttenfinanzamt, sondern einer anderen ”ffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzufhren ist; die Kasse erh„lt insoweit die Stellung einer Landesfinanzbeh”rde. 2 Das Betriebsst„ttenfinanzamt oder die zust„ndige andere ”ffentliche Kasse k”nnen anordnen, daá die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maágebenden Zeitpunkt anzumelden und abzufhren ist, wenn die Abfhrung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.


õ 41b.
(1) 1 Bei Beendigung eines Dienstverh„ltnisses oder am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschlieáen. 2 Der Arbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers

  1. die Dauer des Dienstverh„ltnisses w„hrend des Kalenderjahrs, fr das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie zus„tzlich die Anzahl der nach õ 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Groábuchstaben U,
  2. die Art und H”he des gezahlten Arbeitslohns,
  3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zus„tzlich den Groábuchstaben B, wenn das Dienstverh„ltnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer fr einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der besonderen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 2) zu besteuern war,
  4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, den Zuschuá zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entsch„digungen fr Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz sowie Aufstockungsbetr„ge nach dem Altersteilzeitgesetz,
  5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte,
  6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst„tte

zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). 3 Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erteilen. 4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuh„ndigen, wenn das Dienstverh„ltnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 5 In den brigen F„llen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsst„ttenfinanzamt einzureichen. 6 Kann ein Arbeitgeber, der fr die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstverh„ltnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurckzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung ber alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuh„ndigen; in dieser Bescheinigung ist auáerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem das Dienstverh„ltnis beendet worden ist. 7 In diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den õõ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.


õ 41c.
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils n„chstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachtr„glich einzubehalten,

  1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurckwirken, oder
  2. wenn er erkennt, daá er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsm„áig einbehalten hat.

(2) 1 Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber fr seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder bernommen hat. 2 Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu bernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsst„ttenfinanzamt ersetzt.
(3) 1 Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Dienstverh„ltnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach Beendigung des Dienstverh„ltnisses, ist die Žnderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zul„ssig. 2 Bei Žnderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachtr„glich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. 3 Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach õ 42b zul„ssig.
(4) 1 Der Arbeitgeber hat die F„lle, in denen er von seiner Berechtigung zur nachtr„glichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachtr„glich einbehalten werden kann, weil

  1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, die nach Beginn des Dienstverh„ltnisses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverh„ltnisses zurckwirken,
  2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
  3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat,

dem Betriebsst„ttenfinanzamt unverzglich anzuzeigen. 2 Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark bersteigt. 3 õ 42d bleibt unberhrt.

õ 42.
(weggefallen)

õ 42a.
(weggefallen)


õ 42b.
(1) 1 Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die w„hrend des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) st„ndig in einem Dienstverh„ltnis gestanden haben, die fr das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer bersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2 Er ist zur Durchfhrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer besch„ftigt. 3 Voraussetzung fr den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, daá dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverh„ltnissen vorliegt. 4 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchfhren, wenn 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
2. der Arbeitnehmer fr das Ausgleichsjahr oder fr einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder 3. der Arbeitnehmer fr einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuá zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuá nach õ 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, Entsch„digungen fr Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz oder Aufstockungsbetr„ge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
4a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Groábuchstaben U mindestens eins betr„gt oder
4b. (aufgehoben)
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 1) und nach der besonderen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 2) zu besteuern war oder
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausl„ndische Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach õ 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.
(2) 1 Fr den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverh„ltnis und nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorangegangenen Dienstverh„ltnissen festzustellen. 2 Dabei bleiben erm„áigt besteuerte Entsch„digungen im Sinne des õ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Bezge im Sinne des õ 34 Abs. 3 auáer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3 Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuziehen. 4 Fr den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Maágabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die fr den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maágebend war. 5 Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6 Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 auáer Ansatz gebliebenen Bezgen einbehalten worden ist.
(3) 1 Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frhestens bei der Lohnabrechnung fr den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, sp„testens bei der Lohnabrechnung fr den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat M„rz des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchfhren. 2 Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber fr seine Arbeitnehmer fr den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3 õ 41c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1 Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto fr das Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverh„ltnissen des Arbeitnehmers einzutragen. 2 Im Lohnkonto fr das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3 Auf der Lohnsteuerkarte fr das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.


õ 42c.
(weggefallen)


õ 42d.
(1) Der Arbeitgeber haftet

  1. fr die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufhren hat,
  2. fr die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
  3. fr die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkrzt wird.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,

  1. soweit Lohnsteuer nach õ 39 Abs. 4, õ 39a Abs. 5 und in den vom Arbeitgeber angezeigten F„llen des õ 38 Abs. 4 Satz 2 und des õ 41c Abs. 4 nachzufordern ist,
  2. soweit auf Grund der nach õ 10 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzufhren ist,
  3. soweit auf Grund des õ 19a Abs. 2 Satz 2 eine Nachversteuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinstitut angezeigten F„llen durchzufhren ist.

(3) 1 Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 2 Das Betriebsst„ttenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgem„áem Ermessen gegenber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3 Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4 Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

  1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm„áig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
  2. wenn der Arbeitnehmer weiá, daá der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsm„áig angemeldet hat. 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzglich mitgeteilt hat.

(4) 1 Fr die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

  1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
  2. nach Abschluá einer Lohnsteuer-Auáenprfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
  3. Satz 1 gilt entsprechend fr die Nachforderung zu bernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 20 Deutsche Mark nicht bersteigt.
(6) 1 Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsm„áig zur Arbeitsleistung berlassen werden, haftet er mit Ausnahme der F„lle, in denen eine Arbeitnehmerberlassung nach õ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in õ 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum berschritten ist. 2 Der Entleiher haftet nicht, wenn der šberlassung eine Erlaubnis nach õ 1 des Arbeitnehmerberlassungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist, daá er den in den õõ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und õ 10 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. 3 Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er ber das Vorliegen einer Arbeitnehmerberlassung ohne Verschulden irrte. 4 Die Haftung beschr„nkt sich auf die Lohnsteuer fr die Zeit, fr die ihm der Arbeitnehmer berlassen worden ist. 5 Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6 Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inl„ndische bewegliche Verm”gen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; õ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7 Ist durch die Umst„nde der Arbeitnehmerberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daá die Lohnsteuer, fr die er haftet, niedriger ist. 8 Die Abs„tze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9 Die Zust„ndigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsst„tte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) 1 Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daá der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzufhren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2 Der Verwaltungsakt kann auch mndlich erlassen werden. 3 Die H”he des einzubehaltenden und abzufhrenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begrndung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht berschritten wird.


õ 42e.
Das Betriebsst„ttenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften ber die Lohnsteuer anzuwenden sind.


õ 42f.
(1) Fr die Auáenprfung der Einbehaltung oder šbernahme und Abfhrung der Lohnsteuer ist das Betriebsst„ttenfinanzamt zust„ndig.
(2) 1 Fr die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Auáenprfung gilt õ 200 der Abgabenordnung. 2 Darber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prfung Beauftragten jede gewnschte Auskunft ber Art und H”he ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege ber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3 Dies gilt auch fr Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.


3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

õ 43.
(1) 1 Bei den folgenden inl„ndischen und in den F„llen der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 auch ausl„ndischen Kapitalertr„gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

  1. Kapitalertr„gen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Bezgen, die nach õ 8b Abs. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens auáer Ansatz bleiben;
  2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der H”he der Gewinnausschttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), einger„umt ist, und Zinsen aus Genuárechten, die nicht in õ 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. 2 Zu den Gewinnobligationen geh”ren nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuá nur vorbergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abh„ngige Zusatzverzinsung bis zur H”he des ursprnglichen Zinsfuáes festgelegt worden ist. 3 Zu den Kapitalertr„gen im Sinne des Satzes 1 geh”ren nicht die Bundesbankgenuárechte im Sinne des õ 3 Abs. 1 des Gesetzes ber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl I S. 3123);
  3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (õ 20 Abs. 1 Nr. 4);
  4. Kapitalertr„gen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 6. 2 Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den F„llen des õ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiá oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiá, daá die Kapitalertr„ge nach dieser Vorschrift zu den Einknften aus Kapitalverm”gen geh”ren;
  5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) nach dem 31. M„rz 1952 und vor dem 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:

a) die Wertpapiere mssen sp„testens innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer B”rse in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) zugelassen werden;
b) die Wertpapiere drfen auf die Dauer von mindestens fnf Jahren nicht kndbar und nicht rckzahlbar sein;
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen fr die Dauer von fnf Jahren nicht ge„ndert werden.
2 Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind, und nicht auf Zinsen aus Wertpapieren im Sinne des õ 3a in der bis einschlieálich 1991 gltigen Fassung. 3 Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe ver„uáert worden ist;
6. Einnahmen aus der Vergtung von K”rperschaftsteuer nach õ 36e dieses Gesetzes oder nach õ 52 des K”rperschaftsteuergesetzes. 2 Der Steuerabzug wird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall ihrer Einbehaltung nach õ 44c Abs. 1 in voller H”he an den Gl„ubiger zu erstatten w„re;
7. Kapitalertr„gen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 7, auáer bei Kapitalertr„gen im Sinne der Nummer 2,
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein ”ffentliches Schuldbuch oder in ein ausl„ndisches Register eingetragen oder ber die Sammelurkunden im Sinne des õ 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalertr„ge ein inl„ndisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes ber das Kreditwesen ist. 2 Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt fr Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche Bundesbank bei Gesch„ften mit jedermann einschlieálich ihrer Betriebsangeh”rigen im Sinne der õõ 22 und 25 des Gesetzes ber die Deutsche Bundesbank und eine inl„ndische Zweigstelle eines ausl„ndischen Kreditinstituts im Sinne des õ 53 des Gesetzes ber das Kreditwesen, nicht aber eine ausl„ndische Zweigstelle eines inl„ndischen Kreditinstituts. 3 Die inl„ndische Zweigstelle gilt an Stelle des ausl„ndischen Kreditinstituts als Schuldner der Kapitalertr„ge. 4 Der Steuerabzug muá nicht vorgenommen werden,
aa) wenn auch der Gl„ubiger der Kapitalertr„ge ein inl„ndisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes ber das Kreditwesen einschlieálich der inl„ndischen Zweigstelle eines ausl„ndischen Kreditinstituts im Sinne des õ 53 des Gesetzes ber das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt fr Wiederaufbau ist,
bb) wenn es sich um Kapitalertr„ge aus Sichteinlagen handelt, fr die kein h”herer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,
cc) wenn es sich um Kapitalertr„ge aus Guthaben bei einer Bausparkasse auf Grund eines Bausparvertrages handelt und wenn fr den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Kalenderjahr fr Aufwendungen an die Bausparkasse eine Wohnungsbaupr„mie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt oder gew„hrt worden ist oder fr die Guthaben kein h”herer Zins oder Bonus als 1 vom hundert gezahlt wird,
dd) wenn die Kapitalertr„ge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zwanzig Deutsche Mark nicht bersteigen;
8. Kapitalertr„gen im Sinne des õ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nummern 3 und 4 auáer bei Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2. 2 Bei der Ver„uáerung von Kapitalforderungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entsprechend.
2 Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalertr„ge im Sinne des õ 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalertr„gen oder an deren Stelle gew„hrt werden.
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gl„ubiger und Schuldner der Kapitalertr„ge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zuflieáens dieselbe Person sind.
(3) Kapitalertr„ge sind inl„ndische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch„ftsleitung oder Sitz im Inland hat.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalertr„ge beim Gl„ubiger zu den Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst„ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh”ren.


õ 43a.
(1) Die Kapitalertragsteuer betr„gt
1. in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gl„ubiger die Kapitalertragsteuer tr„gt, 33 vom Hundert des tats„chlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer bernimmt;
2. in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Nr. 5:
30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gl„ubiger die Kapitalertragsteuer tr„gt,
42,85 vom Hundert des tats„chlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer bernimmt;
3. in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Nr. 6:
25 vom Hundert des Kapitalertrags;
4. in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2:
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gl„ubiger die Kapitalertragsteuer tr„gt, 42,85 vom Hundert des tats„chlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die
Kapitalertragsteuer bernimmt;
in den F„llen des õ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erh”hen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84.
(2) 1 Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalertr„ge ohne jeden Abzug.
2 In den F„llen des õ 20 Abs. 2 Nr. 4 bemiát sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt fr den Erwerb und den Einnahmen aus der Ver„uáerung oder Einl”sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die Kapitalertr„ge auszahlenden Stelle erworben oder ver„uáert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3 Ist dies nicht der Fall, bemiát sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Ver„uáerung oder Einl”sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. 4 Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder ver„uáert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Ver„uáerung oder Einl”sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 5 Die S„tze 3 und 4 gelten auch in den F„llen der Einl”sung durch den Ersterwerber. 6 Abweichend von den S„tzen 2 bis 5 bemiát sich der Steuerabzug bei Kapitalertr„gen aus nicht fr einen marktm„áigen Handel bestimmten schuldbuchf„higen Wertpapieren des Bundes und der L„nder oder bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach Satz 1.
(3) 1 Von Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszahlende Stelle Stckzinsen, die ihr der Gl„ubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalertr„ge gezahlt hat, bis zur H”he der Kapitalertr„ge abziehen. 2 Dies gilt nicht in den F„llen des õ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
(4) 1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend fr die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut mit der Maágabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenverwaltung erworben worden sind. 2 Das Kreditinstitut hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stckzinsen sowie in F„llen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der fr einen marktm„áigen Handel bestimmten schuldbuchf„higen Wertpapiere des Bundes oder der L„nder und auáerdem mitzuteilen, daá es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder ver„uáert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.


õ 44.
(1) 1 Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 der Gl„ubiger der Kapitalertr„ge. 2 Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalertr„ge dem Gl„ubiger zuflieáen. 3 In diesem Zeitpunkt haben in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner der Kapitalertr„ge und in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle den Steuerabzug fr Rechnung des Gl„ubigers der Kapitalertr„ge vorzunehmen. 4 Die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle ist
1. in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2
a) das inl„ndische Kreditinstitut im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalertr„ge auszahlt oder gutschreibt,
bb) das die Kapitalertr„ge gegen Aush„ndigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausl„ndischen Kreditinstitut auszahlt oder gutschreibt,
b) der Schuldner der Kapitalertr„ge in den F„llen des Buchstaben a, wenn kein inl„ndisches Kreditinstitut die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle ist;
2. in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inl„ndische Kreditinstitut, das die Kapitalertr„ge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
5 Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzufhren, das fr die Besteuerung des Schuldners der Kapitalertr„ge oder der die Kapitalertr„ge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zust„ndig ist. 6 Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt abzufhren sind, jeweils auf den n„chsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. 7 Wenn Kapitalertr„ge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (õ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gl„ubiger der Kapitalertr„ge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfgung zu stellen. 8 Soweit der Gl„ubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem fr ihn zust„ndigen Betriebsst„ttenfinanzamt anzuzeigen. 9 Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gl„ubiger der Kapitalertr„ge nachzufordern.
(2) 1 Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalertr„ge, deren Ausschttung von einer K”rperschaft beschlossen wird, flieáen dem Gl„ubiger der Kapitalertr„ge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluá als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2 Ist die Ausschttung nur festgesetzt, ohne daá ber den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluá gefaát worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zuflieáens der Tag nach der Beschluáfassung.
(3) 1 Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag ber den Zeitpunkt der Ausschttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, sp„testens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, fr das der Kapitalertrag ausgeschttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2 Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gl„ubiger und Schuldner der Kapitalertr„ge vor dem Zuflieáen ausdrcklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorbergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1 Die Schuldner der Kapitalertr„ge oder die die Kapitalertr„ge auszahlenden Stellen haften fr die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzufhren haben, es sei denn, sie weisen nach, daá sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vors„tzlich noch grob fahrl„ssig verletzt haben. 2 Der Gl„ubiger der Kapitalertr„ge wird nur in Anspruch genommen,

  1. wenn der Schuldner oder die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle die Kapitalertr„ge nicht vorschriftsm„áig gekrzt hat,
  2. wenn der Gl„ubiger weiá, daá der Schuldner oder die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsm„áig abgefhrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzglich mitteilt oder 3. wenn das die Kapitalertr„ge auszahlende inl„ndische Kreditinstitut die Kapitalertr„ge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
  3. Fr die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalertr„ge und der die Kapitalertr„ge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner oder die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenber dem Finanzamt oder dem Prfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.

õ 44a.
(1) Bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Gl„ubiger zuflieáen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,

  1. soweit die Kapitalertr„ge zusammen mit den Kapitalertr„gen, fr die die Kapitalertragssteuer nach õ 44b zu erstatten oder die K”rperschaftssteuer nach den õõ 36b, 36c zu vergten ist, einschlieálich der Kapitalertr„ge im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 3 den Sparer-Freibetrag nach õ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetr„gen nach õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht bersteigen,
  2. wenn anzunehmen ist, daá fr ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.

(2) 1 Voraussetzung fr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, daá dem nach õ 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Gl„ubigers der Kapitalertr„ge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
  2. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des fr den Gl„ubiger zust„ndigen Wohnsitzfinanzamts

vorliegt. 2 õ 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den F„llen des Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der nach õ 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsauftr„ge aufzubewahren.
(4) 1 Ist der Gl„ubiger

  1. eine von der K”rperschaftsteuer befreite inl„ndische K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse oder
  2. eine inl„ndische juristische Person des ”ffentlichen Rechts,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2 Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalertr„gen um Gewinnanteile handelt, die der Gl„ubiger von einer von der K”rperschaftsteuer befreiten K”rperschaft bezieht. 3 Voraussetzung ist, daá der Gl„ubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalertr„ge auszahlenden inl„ndischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des fr seine Gesch„ftsleitung oder seinen Sitz zust„ndigen Finanzamts nachweist, daá er eine K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. 4 Absatz 3 und õ 36b Abs. 2 S„tze 2 bis 4 gelten entsprechend. 5 Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalertr„ge in den F„llen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb anfallen, fr den die Befreiung von der K”rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den F„llen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der K”rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
(5) 1 Bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschr„nkt oder beschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Gl„ubiger zuflieáen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertr„ge Betriebseinnahmen des Gl„ubigers sind und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare K”rperschaftsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Gesch„fte auf Dauer h”her w„ren als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder K”rperschaftsteuer. 2 Dies ist durch eine Bescheinigung des fr den Gl„ubiger zust„ndigen Finanzamts nachzuweisen. 3 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
(6) 1 Voraussetzung fr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Abs„tzen 1, 4 und 5 bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 ist, daá die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zuflieáens der Einnahmen unter dem Namen des Gl„ubigers der Kapitalertr„ge bei der die Kapitalertr„ge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2 õ 45 Abs. 2 des K”rperschaftsteuergesetzes gilt sinngem„á.


õ 44b.
(1) 1 Bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen und in den F„llen des õ 33a Abs. 5 auch einem beschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Gl„ubiger zuflieáen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgefhrte Kapitalertragssteuer unter den Voraussetzungen des õ 44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet. 2 Dem Antrag auf Erstattung ist auáer dem Freistellungsauftrag nach õ 44a Abs. 2 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach õ 44a Abs. 2 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach õ 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach õ 45a Abs. 3 beizufgen. 3 õ 36b Abs. 3 bis 5 und õ 36c gelten sinngem„á.
(2) 1 Ist der Gl„ubiger von Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtiger Anteilseigner und wird nach õ 36d K”rperschaftsteuer an den Vertreter des Gl„ubigers vergtet, so ist unabh„ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter zu erstatten. 2 Im brigen ist õ 36d sinngem„á anzuwenden.
(3) 1 Ist der Gl„ubiger von Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalertr„ge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem gegenw„rtigen oder frheren Arbeitgeber berlassen worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabh„ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuh„nder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuh„nder in Vertretung des Gl„ubigers sich in einem Sammelantrag bereit erkl„rt hat, den Erstattungsbetrag fr den Gl„ubiger entgegenzunehmen. 2 Die Erstattung wird nur fr Gl„ubiger gew„hrt, deren Kapitalertr„ge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den F„llen des Absatzes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapitalertr„gen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht berstiegen haben. 3 õ 36d Abs. 4 gilt sinngem„á.
(4) 1 Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgefhrt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gl„ubiger im Fall des õ 44a dem nach õ 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach õ 44a Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgefhrt war, so ist auf Antrag des nach õ 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (õ 45a Abs. 1) insoweit zu „ndern; statt dessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzufhrende Kapitalertragsteuer entsprechend krzen. 2 Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.


õ 44c.
(1) 1 Ist der Gl„ubiger

  1. eine inl„ndische K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes oder
  2. eine inl„ndische Stiftung des ”ffentlichen Rechts, die ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzigen oder mildt„tigen Zwecken dient, oder
  3. eine inl„ndische juristische Person des ”ffentlichen Rechts, die ausschlieálich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,

so erstattet das Bundesamt fr Finanzen auáer in den F„llen des õ 44a Abs. 4 auf Antrag des Gl„ubigers die einbehaltene und abgefhrte Kapitalertragsteuer.
2 Voraussetzung ist, daá der Gl„ubiger dem Bundesamt fr Finanzen durch eine Bescheinigung des fr seine Gesch„ftsleitung oder seinen Sitz zust„ndigen Finanzamts nachweist, daá er eine K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3 Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf h”chstens drei Jahre betragen; sie muá am Schluá eines Kalenderjahrs enden. 4 Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalertr„ge in den F„llen der Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb anfallen, fr den die Befreiung von der K”rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den F„llen der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der K”rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. 5 Dem Antrag ist auáer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des õ 45a Abs. 2 oder 3 beizufgen.
(2) 1 Ist der Gl„ubiger

  1. eine nach õ 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des K”rperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der K”rperschaftsteuer befreite K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse oder
  2. eine inl„ndische juristische Person des ”ffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,

so erstattet das Bundesamt fr Finanzen auf Antrag des Gl„ubigers die H„lfte der auf Kapitalertr„ge im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgefhrten Kapitalertragsteuer. 2 Voraussetzung ist, daá der Gl„ubiger durch eine Bescheinigung des fr seine Gesch„ftsleitung oder seinen Sitz zust„ndigen Finanzamts nachweist, daá er eine K”rperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. 3 Absatz 1 S„tze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1 õ 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und õ 36c sind sinngem„á anzuwenden. 2 Das Bundesamt fr Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gl„ubigers verl„ngern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzuhalten. 3 Der Antrag auf Verl„ngerung ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begrnden.


õ 44d.
(1) 1 Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer fr Kapitalertr„ge im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 und des õ 43 Abs. 1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Gesch„ftsleitung im Inland hat, nach dem 31. Dezember 1991 aus Ausschttungen einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes oder aus der Vergtung von K”rperschaftsteuer zuflieáen, auf

  1. 5 vom Hundert des Kapitalertrages, wenn der Gl„ubiger die Kapitalertragsteuer tr„gt,
  2. 5,26 vom Hundert des tats„chlich ausgezahlten Betrages, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer bernimmt,

erm„áigt. 2 Regelungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die einen niedrigeren Steuersatz vorsehen, bleiben unberhrt. 3 Fr nach dem 30. Juni 1996 zuflieáende Kapitalertr„ge im Sinne des Satzes 1 wird auf Antrag die Kapitalertragsteuer nicht erhoben.
(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7) zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfllt und die im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gem„á õ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich seit mindestens zw”lf Monaten ununterbrochen mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mindestens ein Zehntel betr„gt, der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ans„ssig gilt, dieser Gesellschaft fr Gewinnausschttungen der unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen K”rperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gew„hrt und seinerseits Gewinnausschttungen an eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungsh”he von der Kapitalertragsteuer befreit.
(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 gilt auch fr Ausschttungen anderer unbeschr„nkt steuerpflichtiger K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne des õ 1 Abs. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ans„ssig gilt, dieser Gesellschaft fr Gewinnausschttungen der unbeschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des õ 1 Abs. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen K”rperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gew„hrt und seinerseits Gewinnausschttungen an eine andere unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des õ 1 Abs. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungsh”he von der Kapitalertragsteuer befreit.


õ 45.
(1) 1 In den F„llen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempf„nger ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht fr den Erwerber eines Dividendenscheins in den F„llen des õ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. 3 In den F„llen des õ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach õ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
(2) (weggefallen)


õ 45a.
(1) 1 Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in õ 44 Abs. 1 festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf Grund des õ 43 Abs. 2 oder des õ 44a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller H”he vorzunehmen ist. 3 Der Grund fr die Nichtabfhrung ist anzugeben. 4 Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daá die Angaben vollst„ndig und richtig sind. 5 Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1 In den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der Schuldner der Kapitalertr„ge und in den F„llen des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalertr„ge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Abs„tze 3 und 4 verpflichtet, dem Gl„ubiger der Kapitalertr„ge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

  1. den Namen und die Anschrift des Gl„ubigers;
  2. die Art und H”he der Kapitalertr„ge unabh„ngig von der Vornahme eines Steuerabzugs;
  3. den Zahlungstag;
  4. den Betrag der nach õ 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren Kapitalertragsteuer;
  5. das Finanzamt, an das die Steuer abgefhrt worden ist.
  6. Bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 ist auáerdem die Zeit anzugeben, fr welche die Kapitalertr„ge gezahlt worden sind. 3 Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen l„át. 4 Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalertr„ge, hat sie zus„tzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalertr„ge anzugeben. 5 õ 45 Abs. 2 und 3 des K”rperschaftsteuergesetzes gilt sinngem„á.

(3) 1 Werden die Kapitalertr„ge fr Rechnung des Schuldners durch ein inl„ndisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung zu erteilen. 2 Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muá auch der Schuldner hervorgehen, fr den die Kapitalertr„ge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgefhrt worden ist, kann unterbleiben.
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gl„ubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach õ 44b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.
(5) 1 Eine Bescheinigung, die den Abs„tzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller zurckzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2 Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3 Wird die zurckgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurckgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen fr den Empf„nger zust„ndige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
(6) 1 Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Abs„tzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet fr die auf Grund der Bescheinigung verkrzten Steuern oder zu Unrecht gew„hrten Steuervorteile. 2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inl„ndisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3 Der Aussteller haftet nicht

  1. in den F„llen des Satzes 2,
  2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen erfllt hat.

 

õ 45b.
Bei Kapitalertr„gen im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 5 ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbetr„ge nicht in Anspruch genommen werden kann.


õ 45c.
1 In den F„llen des õ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die K”rperschaftsteuer vergtet wird. 2 In diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt fr Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag fr Rechnung des Vergtungsberechtigten von der K”rperschaftsteuer einzubehalten, die nach õ 36e dieses Gesetzes oder nach õ 52 des K”rperschaftsteuergesetzes vergtet wird.


õ 45d.
(1) Wer nach õ44 Abs. 1 dieses Gesetzes und õ 38b des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt fr Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalertr„ge den Gl„ubigern zuflieáen, folgende Daten zu bermitteln:

  1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
  2. Anschrift des Auftraggebers,
  3. H”he des Betrages, bis zu dem auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und „hnlichen Kapitalertr„gen die Erstattung von Kapitalertragssteuer und die Vergtung von K”rperschaftssteuer beim Bundesamt fr Finanzen beantragt werden sollte.
  4. Namen und Anschrift des Empf„ngers des Freistellungsauftrags.

Die Datenbermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datentr„gern zu erfolgen. Im brigen findet õ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Das Bundesamt fr Finanzen kann auf Antrag eine šbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine šbermittlung nach Satz 2 eine unbillige H„rte mit sich bringen wrde.
(2) Die Mitteilungen drfen ausschlieálich zur Prfung der rechtm„áigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages fr Werbungskosten verwendet werden.


4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einknften

õ 46.
(1) (aufgehoben)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einknften aus nichtselbst„ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgefhrt,

  1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einknfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Betr„ge nach õ 13 Abs. 3 und õ 24a, oder die Summe der Einknfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 800 Deutsche Mark betr„gt;
  2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
  3. wenn fr einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des õ 10c Abs. 3 geh”rt, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder fr einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle (õ 38c Abs. 1) zu erheben war;

3a. wenn von Ehegatten, die nach den õõ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer fr den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag im sinne des õ 39 Abs. 3a oder ein Freibetrag im Sinne des õ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eingetragen worden ist; dasselbe gilt fr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des õ 1 Abs. 2 geh”rt, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach õ 39c erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a) im Fall des õ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2 einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen worden und der andere Elternteil im Kalenderjahr unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig geworden ist oder
b) im Fall des õ 32 Abs. 6 Satz 5 einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der bertragene Kinderfreibetrag eingetragen worden ist oder ein Elternteil die šbertragung des Kinderfreibetrags beantragt oder
c) im Fall des õ 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantragt oder
d) im Fall des õ 33a Abs. 2 Satz 11 beide Elternteile die šbertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil beantragen oder
e) im Fall des õ 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine Aufteilung des Pauschbetrags fr Behinderte oder des Pauschbetrags fr Hinterbliebene in einem anderen Verh„ltnis als je zur H„lfte beantragen.
2 Die Veranlagungspflicht besteht fr jeden Elternteil, der Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit bezogen hat;
5. (weggefallen)
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgel”st worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgel”sten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) fr einen unbeschr„nkt Steuerpflichtigen im Sinne des õ 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des õ 1a Abs. 1 Nr. 2 bercksichtigt worden ist oder
b) fr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des õ 1 Abs. 3 oder des õ 1a geh”rt, das Betriebsst„ttenfinanzamt eine Bescheinigung nach õ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch fr die Veranlagung zust„ndig.
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererkl„rung zu stellen. 3 Wird der Antrag zur Bercksichtigung von Verlustabzgen nach õ 10d oder einer Steuererm„áigung nach õ 34f Abs. 3 gestellt, ist er fr den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und fr den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.
(3) 1 In den F„llen des Absatzes 2 ist ein Betrag in H”he der einkommensteuerpflichtigen Einknfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einknfte insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen. 2 Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezge im Sinne des õ 19 Abs. 2 bersteigt, und um den nach õ 13 Abs. 3 zu bercksichtigenden Betrag.
(4) Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit entf„llt, fr den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht fr zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. õ 42b bleibt unberhrt. (5) Durch Rechtsverordnung kann in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einknfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark bersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daá auf die volle Besteuerung dieser Einknfte stufenweise bergeleitet wird.

õ 46a.
(weggefallen)


õ 47.
(weggefallen)


VII. (weggefallen)

õ 48.
(weggefallen)


VIII. Besteuerung beschr„nkt Steuerpflichtiger

õ 49.
(1) Inl„ndische Einknfte im Sinne der beschr„nkten Einkommensteuerpflicht (õ 1 Abs. 4) sind

  1. Einknfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (õõ 13, 14);
  2. Einknfte aus Gewerbebetrieb (õõ 15 bis 17),

a) fr den im Inland eine Betriebsst„tte unterhalten wird oder ein st„ndiger Vertreter bestellt ist,
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Bef”rderungen zwischen inl„ndischen und von inl„ndischen zu ausl„ndischen H„fen erzielt werden, einschlieálich der Einknfte aus anderen mit solchen Bef”rderungen zusammenh„ngenden, sich auf das Inland erstreckenden Bef”rderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Gesch„ftsleitung im Inland die Bef”rderung durchfhrt, aus Bef”rderungen und Bef”rderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einknften im Sinne der Nummern 3 und 4 geh”ren, durch knstlerische, sportliche, artistische oder „hnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschlieálich der Einknfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh„ngenden Leistungen, unabh„ngig davon, wem die Einnahmen zuflieáen,
e) die unter den Voraussetzungen des õ 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Gesch„ftsleitung im Inland hat, oder
f) die, soweit sie nicht zu den Einknften im Sinne des Buchstaben a geh”ren, durch Ver„uáerung von unbeweglichem Verm”gen, Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt werden. 2 Als Einknfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einknfte aus T„tigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer K”rperschaft ohne Sitz oder Gesch„ftsleitung im Inland erzielt werden, die einer inl„ndischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Fhrung von Bchern verpflichtet ist, gleichsteht;
3. Einknfte aus selbst„ndiger Arbeit (õ 18), die im Inland ausgebt oder verwertet wird oder worden ist;
4. Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit (õ 19), die im Inland ausgebt oder verwertet wird oder worden ist, und Einknfte, die aus inl„ndischen ”ffentlichen Kassen einschlieálich der Kassen des Bundeseisenbahnverm”gens und der Deutschen Bundesbank mit Rcksicht auf ein gegenw„rtiges oder frheres Dienstverh„ltnis gew„hrt werden;
5. Einknfte aus Kapitalverm”gen im Sinne des
a) õ 20 Abs. 1 Nr. 1,2,4 und 6, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch„ftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich in den F„llen des õ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um ausl„ndische Ertr„ge im Sinne der õõ 17 und 18 des Auslandinvestment - Gesetzes handelt; dies gilt auch fr Ertr„ge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen; dies gilt auáer in den F„llen des õ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den f„llen des õ 37a, des õ 38b, des õ 43a in Verbindung mit õ 38b und des õ 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften;
b) õ 20 Abs. 1 Nr. 3;
c) õ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalverm”gen durch inl„ndischen Grundbesitz, durch inl„ndische Rechte, die den Vorschriften des brgerlichen Rechts ber Grundstcke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inl„ndisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2 Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein ”ffentliches Schuldbuch eingetragen oder ber die Sammelurkunden im Sinne des õ 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb) das Kapitalverm”gen aus Genuárechten besteht, die nicht in õ 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder
cc) Kapitalertr„ge im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inl„ndischen Kreditinstitut im Sinne des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aush„ndigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausl„ndischen Kreditinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner oder dem inl„ndischen Kreditinstitut verwahrt werden.
2 õ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
6. Einknfte aus Vermietung und Verpachtung (õ 21), wenn das unbewegliche Verm”gen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inl„ndisches ”ffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inl„ndischen Betriebsst„tte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
7. sonstige Einknfte im Sinne des õ 22 Nr. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
8. sonstige Einknfte im Sinne des õ 22 Nr. 2, soweit es sich um Spekulationsgesch„fte mit inl„ndischen Grundstcken, mit inl„ndischen Rechten, die den Vorschriften des brgerlichen Rechts ber Grundstcke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Gesch„ftsleitung oder Sitz im Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des õ 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; õ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;
8a. sonstige Einknfte im Sinne des õ 22 Nr. 4;
9. sonstige Einknfte im Sinne des õ 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen w„ren, soweit es sich um Einknfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der šberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und „hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Pl„nen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einknfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben auáer Betracht, soweit bei ihrer Bercksichtigung inl„ndische Einknfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden k”nnten.
(3) 1 Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einknfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der fr diese Bef”rderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2 Das gilt auch, wenn solche Einknfte durch eine inl„ndische Betriebsst„tte oder einen inl„ndischen st„ndigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). 3 Das gilt nicht in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einknfte steuerfrei, die ein beschr„nkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gew”hnlichem Aufenthalt in einem ausl„ndischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Gesch„ftsleitung sich in dem ausl„ndischen Staat befindet. 2 Voraussetzung fr die Steuerbefreiung ist, daá dieser ausl„ndische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gew”hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung fr derartige Einknfte gew„hrt und daá das Bundesministerium fr Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 fr verkehrspolitisch unbedenklich erkl„rt hat.


õ 50.
(1) 1 Beschr„nkt Steuerpflichtige drfen Betriebsausgaben (õ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (õ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inl„ndischen Einknften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2 õ 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden. 3 õ 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inl„ndischen Einknften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. 4 õ 34 ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne aus der Ver„uáerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (õ 14), eines Gewerbebetriebs (õ 16), einer wesentlichen Beteiligung (õ 17) oder auf Ver„uáerungsgewinne im Sinne des õ 18 Abs. 3 bezieht. 5 Die brigen Vorschriften der õõ 10 und 34 und die õõ 9a, 10c , 16 Abs. 4, õ 20 Abs. 4, õõ 24a, 32, 32a Abs. 6, õõ 32d, 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden. 6 Abweichend von Satz 5 sind bei beschr„nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit im Sinne des õ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, õ 10c Abs. 3 und 3 mit der M”glichkeit, die tats„chlichen Aufwendungen im Sinne des õ 10 Abs. 1 Nr. 5 und des õ 10b nachzuweisen, sowie õ 10c Abs. 1 bis 3 ohne M”glichkeit, die tats„chlichen Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbetr„ge der pauschalen nach õ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und õ 10c Abs. 1 bis 3 erm„áigen sich zeitanteilig, wenn Einknfte im Sinne des õ 49 Abs. 1 Nr. 4 w„hrend eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1 Bei Einknften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einknften im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist fr beschr„nkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zul„ssig. 2 Einknfte im Sinne des Satzes 1 drfen bei einem Verlustabzug (õ 10d) nicht bercksichtigt werden.
(3) Die Einkommensteuer bemiát sich bei beschr„nkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach õ 32a Abs. 1. Die Einkommensteuer betr„gt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den F„llen des Absatzes 1 Satz 6.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Einkommensteuer fr Einknfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug als abgegolten. õ 36 Abs. 2 Satz 2 <Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die S„tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einknfte Betriebseinnahmen eines inl„ndischen Betriebes sind. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. nachtr„glich festgestellt wird, daá die Voraussetzungen der unbeschr„nkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des õ 1 Abs. 2 oder 3 oder des õ 1a nicht vorgelegen haben; õ 39 Abs. 5a ist sinngem„á anzuwenden; oder
  2. ein beschr„nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit im Sinne des õ 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangeh”riger eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Union oder eines Staates ist, auf den da Abkommen ber den europ„ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranlagung durch das Betriebst„ttenfinanzamt, das die Bescheinigung nach õ 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach õ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 durchgefhrt. Bei mehreren Betiebst„ttenfinanz„mtern ist das Betriebsst„ttenfinanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt besch„ftigt war. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsst„ttenfinanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I besch„ftigt war. Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. Einknfte, die dem Steuerabzug auf Grund des õ 50a unterliegen, werden nur im Rahmen des õ 32b bercksichtigt.

(6) õ 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einknften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst„ndiger Arbeit, fr die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einknfte aus einem ausl„ndischen Staat enthalten sind, mit denen der beschr„nkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschr„nkten Steuerpflicht „hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(7) Die obersten Finanzbeh”rden der L„nder oder die von ihnen beauftragten Finanzbeh”rden k”nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschr„nkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Grnden zweckm„áig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einknfte besonders schwierig ist.


õ 50a.
(1) Bei beschr„nkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inl„ndischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des ”ffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergtungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen fr die šberwachung der Gesch„ftsfhrung gew„hrt werden (Aufsichtsratsvergtungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(2) Die Aufsichtsratsteuer betr„gt 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergtungen.
(3) 1 Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergtung ohne jeden Abzug. 2 Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gew„hrt, so geh”ren sie zu den Aufsichtsratsvergtungen nur insoweit, als sie die tats„chlichen Auslagen bersteigen.
(4) 1 Die Einkommensteuer wird bei beschr„nkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

  1. bei Einknften, die durch knstlerische, sportliche, artistische oder „hnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschlieálich der Einknfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh„ngenden Leistungen, unabh„ngig davon, wem die Einnahmen zuflieáen (õ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),
  2. bei Einknften aus der Ausbung oder Verwertung einer T„tigkeit als Knstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschlieálich solcher T„tigkeiten fr den Rundfunk oder Fernsehfunk ( õ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ), es sei denn, es handelt sich um Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach õ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen,
  3. bei Einknften, die aus Vergtungen fr die Nutzung beweglicher Sachen oder fr die šberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und „hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Pl„nen, Mustern und Verfahren, herrhren (õ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
  4. Der Steuerabzug betr„gt 25 vom Hundert der Einnahmen.
  5. (aufgehoben)
  6. (aufgehoben)
  7. Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschlieálich der Betr„ge im Sinne des õ 3 Nr. 13 und 16. 6 Abzge, z. B. fr Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zul„ssig.

(5) 1 Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergtungen (Absatz 1) oder die Vergtungen (Absatz 4) dem Gl„ubiger der Aufsichtsratsvergtungen oder der Vergtungen zuflieáen. 2 In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergtungen oder der Vergtungen den Steuerabzug fr Rechnung des beschr„nkt steuerpflichtigen Gl„ubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3 Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das fr ihn zust„ndige Finanzamt abzufhren. 4 Der beschr„nkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergtungen oder von Vergtungen Steuerschuldner. 5 Der Schuldner der Aufsichtsratsvergtungen oder der Vergtungen haftet aber fr die Einbehaltung und Abfhrung der Steuer. 6 Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,

  1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergtung oder der Vergtungen diese nicht vorschriftsm„áig gekrzt hat oder
  2. wenn der beschr„nkt steuerpflichtige Gl„ubiger weiá, daá der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsm„áig abgefhrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzglich mitteilt.

(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daá bei Vergtungen fr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die Vergtungen nicht unmittelbar an den Gl„ubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergtung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzufhren hat und fr die Einbehaltung und Abfhrung haftet.
(7) Das Finanzamt kann anordnen, daá der Schuldner der Vergtung fr Rechnung des Beschr„nkt steuerpflichtigen Gl„ubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschr„nkt steuerpflichtigen Einknften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzufhren hat, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckm„áig ist. Der Steuerabzug betr„gt 25 vom hundert der gesamten Einnahmen, solange der beschr„nkt steuerpflichtige Gl„ubiger nicht glaubhaft macht, daá die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend õ 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden.


IX.) Sonstige Vorschriften, Buágeld-, Erm„chtigungs- und Schluávorschriften

õ 50b.
1 Die Finanzbeh”rden sind berechtigt, Verh„ltnisse, die fr die Anrechnung oder Vergtung von K”rperschaftsteuer oder fr die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie fr die Nichtvornahme des Steuerabzugs von Bedeutung sind oder der Aufkl„rung bedrfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prfen. 2 Die õõ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngem„á.


õ 50c.
(1) 1 Hat ein zur Anrechnung von K”rperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner oder von einem Sonderverm”gen im Sinne des õ 38, des õ 43a oder des õ 44 des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften erworben, sind Gewinnminderungen, die

  1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
  2. durch Ver„uáerung oder Entnahme des Anteils

im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu bercksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung nur auf Gewinnausschttungen oder auf organschaftliche Gewinnabfhrungen zurckgefhrt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht bersteigen. 2 Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Verm”gensmehrung durch verdeckte Einlage des Anteils, nicht aber der Erbanfall oder das Verm„chtnis.
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngem„á anzuwenden, soweit fr Leistungen an den Steuerpflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des õ 29 Abs. 3 des K”rperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.
(3) 1 Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre aufgel”st und abgewickelt, erh”ht sich der hierdurch entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. 2 Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unterbleibt, weil ber ihr Verm”gen das Konkursverfahren er”ffnet worden ist.
(4) 1 Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils. 2 Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an deren Stelle der fr die steuerliche Gewinnermittlung maágebende Wert. 3 Der Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden ist. 4 In den F„llen der Kapitalherabsetzung sowie der Aufl”sung der Kapitalgesellschaft erh”ht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den erworbenen Anteil entf„llt und im Zeitpunkt des Erwerbs nach õ 29 Abs. 3 des K”rperschaftsteuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft geh”rt.
(5) 1 Wird ein Anteil an einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand erworben, gelten die Abs„tze 1 bis 4 sinngem„á, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen. 2 Satz 1 gilt sinngem„á fr anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.
(6) 1 Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungsberechtigt, sind die Abs„tze 1 bis 5 insoweit sinngem„á anzuwenden. 2 Geh”rt der Anteil zu einem Betriebsverm”gen, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften ber die steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen w„re, in dem die Anrechnungsberechtigung eintritt.
(7) 1 Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne des Absatzes 1 erworben hat, sind Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch die Ver„uáerung oder Entnahme des Anteils oder bei Aufl”sung oder Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu bercksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung darauf zurckzufhren ist, daá Gewinnausschttungen im Sinne des Absatzes 1 weitergeleitet worden sind. 2 Die Abs„tze 1 bis 6 gelten entsprechend.
(8) 1 Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind w„hrend der Restdauer dieses Zeitraums die Abs„tze 1 bis 7 sinngem„á anzuwenden. 2 Das gleiche gilt bei jeder weiteren Rechtsnachfolge.
(9) Die Abs„tze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erworbenen Anteile h”chstens 100 000 Deutsche Mark betragen.
(10) Werden die Anteile ber die B”rse erworben, sind die Abs„tze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht õ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist und
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver„uáerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht mindestens 10 Tage liegen und der Gewinnverwendungsbeschluá der ausschttenden Kapitalgesellschaft in diesen Zeitraum f„llt oder
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar zu Bedingungen rckver„uáert werden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu fhren, daá das Kursrisiko begrenzt ist oder
c) die Gegenleistung fr den Erwerb der Anteile ganz oder teilweise in der Verpflichtung zur šbertragung nicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien besteht,
es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daá der Ver„uáerer, bei mittelbarem Erwerb ber zwischengeschaltete Ver„uáerer jeder Ver„uáerer, anrechnungsberechtigt ist.


õ 50d.
(1) 1 K”nnen Einknfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des õ 50a unterliegen, nach õ 44d oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften ber die Einbehaltung, Abfhrung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalertr„ge oder Vergtungen im Sinne des õ 50a ungeachtet des õ 44d und des Abkommens anzuwenden. 2 Unberhrt bleibt der Anspruch des Gl„ubigers der Kapitalertr„ge oder Vergtungen auf v”llige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgefhrten Steuer; der Anspruch ist durch Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck geltend zu machen. 3 Fr die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt õ 45 entsprechend. 4 Der Schuldner kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gl„ubigers aus dem Abkommen berufen.
(1a) Eine ausl„ndische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -erm„áigung nach õ 44d oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zust„nde, wenn sie die Einknfte unmittelbar erzielten, und fr die Einschaltung der ausl„ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Grnde fehlen und sie keine eigene Wirtschaftst„tigkeit entfaltet.
(2) 1 Der Gl„ubiger der Kapitalertr„ge oder Vergtungen im Sinne des õ 50a hat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Best„tigung der fr ihn zust„ndigen Steuerbeh”rde des anderen Staates nachzuweisen, daá er dort ans„ssig ist. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der L„nder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(3) 1 In den F„llen des õ 44d und des õ 50a Abs. 4 kann der Schuldner den Steuerabzug nach Maágabe des õ 44d oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt fr Finanzen auf Antrag bescheinigt, daá die Voraussetzungen dafr vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch bei Kapitalertr„gen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ans„ssigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes in dem in õ 26 Abs. 7 des K”rperschaftsteuergesetzes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ans„ssigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zuflieáen. 2 Das Freistellungsverfahren ist in den F„llen des õ 50a Abs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt fr Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein erm„chtigt (Kontrollmeldeverfahren). 3 Die Erm„chtigung nach Satz 2 kann in F„llen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und die Freistellung nach den S„tzen 1 und 2 kann mit Auflagen verbunden werden. 4 Einer Best„tigung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 5 Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Gesch„ftsleitung des Schuldners und des Gl„ubigers, der Art der Vergtung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 6 Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gl„ubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gl„ubigers als erteilt. 7 Die Bescheinigung oder die Erm„chtigung nach den S„tzen 1 und 2 ist als Beleg aufzubewahren. 8 Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberhrt.


õ 50e.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig entgegen õ 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.


õ 51.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfhrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a) ber die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschr„nkung der Steuererkl„rungspflicht auf die F„lle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, ber die den Einkommensteuererkl„rungen beizufgenden Unterlagen und ber die Beistanspflichten Dritter,
b) ber die Ermittlung der Einknfte und die Feststellung des Einkommens einschlieálich der abzugsf„higen Betr„ge,
c) ber die H”he von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetr„gen fr Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ann„hernd gleiche Verh„ltnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einknfte aus Gewerbebetrieb ( õ 15 ) oder selbst„ndiger Arbeit ( õ 18 ) erzielt, in H”he eines Vomhundertsatzes der Ums„tze im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes; Ums„tze aus der Ver„uáerung von Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens sind nicht zu bercksichtigen. einen besonderen Betrriebsausgaben-Pauschbetrag drfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-šberschuárechnung nach õ 4 Abs. 3 ermitteln. Bei der Festlegung der H”he des besonderen Betriebsausgeben-Pauschbetrages ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung fr Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. Bei der Ermittlung der besonderen Betreibsausgaben-Pauschbetr„ge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu bercksichtigen. Bei der Ver„uáerung oder Entnahme von Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 1 oder 4 sowie die Ver„uáerungskosten neben dem besonderen Betreibsausgaben-Pauschbetrag abzugsf„hig. Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tats„chlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu fhrendes Verzeichnis aufzunehmen. õ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberhrt. nach dem Wechsel zur Ermittlung der tats„chlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeitr„ume zul„ssig; die õõ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unberhrt;
d) ber die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschlieálich der Steuerabzge,
e) ber die Besteuerung der beschr„nkt Steuerpflichtigen einschlieálich eines Steuerabzugs,
f) ber eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Erkl„rung und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Die Kurzveranlagung soll mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1997 eingefhrt werden;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) ber die sich aus der Aufhebung oder Žnderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen erforderlich ist;
b) (aufgehoben)
c) c) ber eine Beschr„nkung des Abzugs von Ausgaben zur F”rderung steuerbegnstigter Zwecke im Sinne des õ 10b auf Zuwendungen an bestimmte K”rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm”gensmassen, ber den Ausschluá des Abzugs von Mitgliedsbeitr„gen sowie ber eine Anerkennung gemeinntziger Zwecke als besonders f”rderungswrdig;
d) ber Verfahren, die in den F„llen des õ 38 Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, daá bei Befreiungen im Ausland ans„ssiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgem„áe Besteuerung im Ausland gew„hrleistet ist. 2 Hierzu kann nach Maágabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, daá
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e) bis i) (weggefallen);
k) (aufgehoben)
l) (weggefallen);
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgter des Umlaufverm”gens ausl„ndischer Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt und die nach dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, fr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 enden, statt mit dem sich nach õ 6 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Wert mit einem Wert angesetzt werden k”nnen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren B”rsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. 2 Fr das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein entsprechender Wertansatz bis zu 15 vom Hundert und fr die darauf folgenden Wirtschaftsjahre bis zu 10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren B”rsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) zugelassen werden. 3 Fr Wirtschaftsgter, fr die das Land Berlin vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko bernommen hat, ist ein Wertansatz nach Satz 1 oder 2 nicht zul„ssig;
n) ber Sonderabschreibungen
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der F”rderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterfhrung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens ber Tage, soweit die Wirtschaftsgter
fr die Errichtung von neuen F”rderschachtanlagen, auch in Form von Anschluáschachtanlagen,
fr die Errichtung neuer Sch„chte sowie die Erweiterung des Grubengeb„udes und den durch Wasserzuflsse aus stilliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen, fr Rationalisierungsmaánahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauf”rderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfhrung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung, fr die Zusammenfassung von mehreren F”rderschachtanlagen zu einer einheitlichen F”rderschachtanlage und fr den Wiederaufschluá stilliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgtern des beweglichen Anlageverm”gens (Grubenaufschluá, Entw„sserungsanlagen, Groáger„te sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
fr die Erschlieáung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschluátagebauen, fr Rationalisierungsmaánahmen bei laufenden Tagebauen, beim šbergang zum Tieftagebau fr die Freilegung und Gewinnung der Lagerst„tte
und
fr die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach õ 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2 Die Sonderabschreibungen k”nnen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fr Teilherstellungskosten zugelassen werden. 3 Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so k”nnen die Sonderabschreibungen auch fr nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgter sowie fr vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4 Voraussetzung fr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daá die F”rderungswrdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbeh”rde fr Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft bescheinigt worden ist. 5 Die Sonderabschreibungen k”nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
bei unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zu insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6 Bei den begnstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann auáerdem zugelassen werden, daá die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten fr den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsf„hige Betriebsausgaben behandelt werden;
o) (weggefallen);
p) ber die Bemessung der Absetzungen fr Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Wirtschaftsgtern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2 Hierbei kann bestimmt werden, daá die Absetzungen fr Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maágebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg„ngers abzglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3 Zur Vermeidung von H„rten kann zugelassen werden, daá an Stelle der Absetzungen fr Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maágebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der fr das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung fr Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4 Fr das Land Berlin tritt in den S„tzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q) ber erh”hte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa) fr Maánahmen, die fr den Anschluá eines im Inland belegenen Geb„udes an eine Fernw„rmeversorgung einschlieálich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernw„rmeversorgung berwiegend aus Anlagen der Kraft-W„rme-Kopplung, zur Verbrennung von Mll oder zur Verwertung von Abw„rme gespeist wird,
bb) fr den Einbau von W„rmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur W„rmerckgewinnung in einem im Inland belegenen Geb„ude einschlieálich der Anbindung an das Heizsystem,
cc) fr die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie berwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizit„tsbezgen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizit„tsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Geb„udes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlieálich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb„udes,
dd) fr die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch G„rung unter Sauerstoffabschluá entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Geb„udes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Geb„ude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlieálich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb„udes,
ee) fr den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage fr den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer W„rmeabgabeeinrichtung und eine Žnderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Geb„ude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Geb„udes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten fr neue Einzel”fen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2 Voraussetzung fr die Gew„hrung der erh”hten Absetzungen ist, daá die Maánahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den F„llen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa mssen die Geb„ude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, daá der Anschluá nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb„udes m”glich war. 3 Die erh”hten Absetzungen drfen j„hrlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht bersteigen. 4 Sie drfen nicht gew„hrt werden, wenn fr dieselbe Maánahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird. 5 Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, fr die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den F„llen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichm„áiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Maánahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r) nach denen Steuerpflichtige grӇere Aufwendungen
aa) fr die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Geb„uden, die berwiegend Wohnzwecken dienen,
bb) zur Erhaltung eines Geb„udes in einem f”rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st„dtebaulichen Entwicklungsbereich, die fr Maánahmen im Sinne des õ 177 des Baugesetzbuchs sowie fr bestimmte Maánahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb„udes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, knstlerischen oder st„dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfhrung sich der Eigentmer neben bestimmten Modernisierungsmaánahmen gegenber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc) zur Erhaltung von Geb„uden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fnf Jahre gleichm„áig verteilen k”nnen. 2 In den F„llen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, daá der Erhaltungaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3 In den F„llen von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des Geb„udes und die Voraussetzung, daá die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust„ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer fr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur H”he von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgter vorgenommen werden kann, wenn eine St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Ums„tze oder der Besch„ftigung zur Folge hatte oder erwarten l„át, insbesondere bei einem erheblichen Rckgang der Nachfrage nach Investitionsgtern oder Bauleistungen. 2 Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsf„higen Betrags drfen nur bercksichtigt werden
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgtern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht bersteigen darf (Begnstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgtern, die innerhalb des Begnstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begnstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begnstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden. 2 Soweit bewegliche Wirtschaftsgter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begnstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, drfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begnstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten bercksichtigt werden,
cc) die Herstellungskosten von Geb„uden, bei denen innerhalb des Begnstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begnstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgter im Sinne des õ 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3 Von der Begnstigung k”nnen auáerdem Wirtschaftsgter ausgeschlossen werden, fr die Sonderabschreibungen, erh”hte Absetzungen oder die Investitionszulage nach õ 19 des Berlinf”rderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4 In den F„llen der Doppelbuchstaben bb und cc k”nnen bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsf„higen Betrags bereits die im Begnstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begnstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten bercksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon fr den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 5 šbersteigt der von der Einkommensteuer abzugsf„hige Betrag die fr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der bersteigende Betrag von der Einkommensteuer fr den darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6 Entsprechendes gilt, wenn in den F„llen der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits fr Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7 Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die fr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht bersteigen. 8 In den F„llen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maágabe, daá an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9 Werden begnstigte Wirtschaftsgter von Gesellschaften im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so
ist der abzugsf„hige Betrag nach dem Verh„ltnis der Gewinnanteile einschlieálich der Vergtungen aufzuteilen. 10 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsf„higen Betrags bercksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. 11 Rechtsverordnungen auf Grund dieser Erm„chtigung bedrfen der Zustimmung des Bundestages. 12 DieZustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t) (weggefallen);
u) ber Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2 Voraussetzung fr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daá die beweglichen Wirtschaftsgter ausschlieálich und die unbeweglichen Wirtschaftsgter zu mehr als 33 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. 3 Die Sonderabschreibungen k”nnen auch fr Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Geb„uden, Geb„udeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden R„umen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Geb„udeteile zu mehr als 33 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. 4 Die Wirtschaftsgter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Žnderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5 Die Sonderabschreibungen k”nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, die zu mehr als 66 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
die nicht zu mehr als 66 vom Hundert, aber zu mehr als 33 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Geb„uden, Geb„udeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden R„umen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Geb„udeteile zu mehr als 66 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
zu nicht mehr als 66 vom Hundert, aber zu mehr als 33 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6 Sie k”nnen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fr Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7 Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daá die Wirtschaftsgter und die ausgebauten oder neu hergestellten Geb„udeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inl„ndischen Betriebsst„tte des Steuerpflichtigen dienen;
v) (weggefallen);
w) ber Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die in einem inl„ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und vor dem 1. Januar 2000 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach õ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daá das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. Die Sonderabschreibungen k”nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Sie k”nnen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fr Teilherstellungskosten zugelassen werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daá die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver„uáert werden; fr Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die S„tze 1 bis 5 gelten fr Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechen. Fr Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsm„áigen Bef”rderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die S„tze 1 und 3 bis 5 mit der Maágabe entsprechend, daá an die Stelle der Eintragung in ein inl„ndisches Seeschiffsregister die Eintragung in die Deutsche Luftfahrzeugrolle an die Stelle des H”chstsatzes von 40 vom Hundert ein H”chstsatz von 30 vom hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x) ber erh”hte Absetzungen bei Herstellungskosten fr Modernisierungs- und Instandsetzungsmaánahmen im Sinne des õ 177 des Baugesetzbuchs sowie fr bestimmte Maánahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb„udes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, knstlerischen oder st„dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfhrung sich der Eigentmer neben bestimmten Modernisierungsmaánahmen gegenber der Gemeinde verpflichtet hat, die fr Geb„ude in einem f”rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st„dtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, daá die Maánahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2 Die erh”hten Absetzungen drfen j„hrlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht bersteigen;
y) ber erh”hte Absetzungen fr Herstellungskosten an Geb„uden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, daá die Maánahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2 Die Denkmaleigenschaft des Geb„udes und die Voraussetzung, daá die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust„ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. 3 Die erh”hten Absetzungen drfen j„hrlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht bersteigen;
z) (aufgehoben)
3. die in õ 3 Nr. 52, õ 4a Abs. 1 Nr. 1, õ 10 Abs. 5, õ 19a Abs. 9, õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, õ 26a Abs. 3, õ 34c Abs. 7, õ 46 Abs. 5 und õ 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) 1 Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh”hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden k”nnen, wenn eine St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten l„át, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgtern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich bersteigt. 2 Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh”hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen darf nur ausgeschlossen werden

  1. fr bewegliche Wirtschaftsgter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frhestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluá ber die Verordnung bekanntgibt, und der ein Jahr nicht bersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2 Fr bewegliche Wirtschaftsgter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh”hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen nicht ausgeschlossen werden;
  2. fr bewegliche Wirtschaftsgter und fr Geb„ude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. 2 Als Beginn der Herstellung gilt bei Geb„uden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
  3. Rechtsverordnungen auf Grund dieser Erm„chtigung bedrfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 4 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(3) 1 Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschlieálich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschr„nkt Steuerpflichtigen

  1. um h”chstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden kann. 2 Der Zeitraum, fr den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht bersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3 Voraussetzung ist, daá eine St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Ums„tze oder der Besch„ftigung zur Folge hatte oder erwarten l„át, insbesondere bei einem erheblichen Rckgang der Nachfrage nach Investitionsgtern und Bauleistungen oder Verbrauchsgtern;
  2. um h”chstens 10 vom Hundert erh”ht werden kann. 2 Der Zeitraum, fr den die Erh”hung gilt, darf ein Jahr nicht bersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3 Voraussetzung ist, daá eine St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten l„át, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgtern und Bauleistungen oder Verbrauchsgtern das Angebot wesentlich bersteigt.
  3. Rechtsverordnungen auf Grund dieser Erm„chtigung bedrfen der Zustimmung des Bundestages.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der L„nder die Vordrucke fr
a) (weggefallen)
b) die in õ 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
c) die Erkl„rungen zur Einkommensbesteuerung sowie die in õ 39 Abs. 3 Satz 5 und õ 39a Abs. 2 vorgesehenen Antr„ge,
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (õ 41a Abs. 1), die Lohnsteuerbescheinigung (õ 41b Abs. 1 Satz 3),
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (õ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag nach õ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
f) die Anmeldung der Abzugsteuer (õ 50a),
g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach õ 50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Muster des Antrags auf Vergtung von K”rperschaftsteuer (õ 36b Abs. 3 ), der Lohnsteuerkarte (õ 39) und der in õ 45a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter neuer šberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.


õ 51a.
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von õ2 Abs. 6 unter Bercksichtigung von Kinderfreibetr„gen in allen F„llen des õ 32 festzusetzen w„re.
(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach õ 38c Abs. 1 Satz 5 fr die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6264 Deutsche Mark und fr die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 3132 Deutsche Mark fr jedes Kind einbezogen wird, fr das eine Krzung des Kinderfreibetrags nach õ 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach õ 38x aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage fr Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 Kinderfreibetr„gen gesondert auszuweisen. õ 38x Abs. 1 Satz 6 gilt sinngem„á. Bei der Anwendung des õ 39b fr die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibetr„ge maágebend.
(3) Ist die Einkommensteuer fr Einknfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einknfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfaát, gilt dies fr die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; õ 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Solange ein Bescheid ber die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maágabe der fr die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3 õ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; õ 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngem„á.
(5) 1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die H”he des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2 Wird die Bemessungsgrundlage ge„ndert, „ndert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.


õ 52.
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Abs„tzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maágabe, daá diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der fr einen nach dem 31. Dezember 199a5 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezge, die nach dem 31. Dezember 1995 zuflieáen.
(2) õ 1a Abs. 1 ist fr Staatsangeh”rige eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Union auf Antrag auch fr Veranlagungszeitr„ume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskr„ftig sind; fr Staatsangeh”rige und fr das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, ™sterreichs und Schwedens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
(2a) õ 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250 ) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(2b) õ 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 ( BGBI. I S 2310 ) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. õ 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1994 ( BGBI. I S 2624 ) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
(2c) Fr Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz fr Kalenderjahre vor 1996, die nach dem 31. Dezember 1995 zuflieáen, ist õ 3 Nr. 24 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
(2e) õ 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. I S. 657 ) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals fr das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist fr die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht ber die im Kalenderjahr 1988 gew„hrten Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschsse zus„tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
(2f) õ 3 Nr. 69 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250 ) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
(3) õ 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
(4) õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310 ) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. õ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 ist auch fr Veranlagungszeitr„ume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskr„ftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsf„higkeit der festgesetzten Geldbuáen als Betriebsausgaben vorl„ufig festgesetzt worden ist.
(5) õ 4d ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. õ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 5 ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(6) Rckstellungen fr die Verpflichtung zu einer Zuwendung anl„álich eines Dienstjubil„ums drfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1991 erwirbt. Bereits gebildete Rckstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerh”hend aufzul”sen.
(7) õ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet. õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen werden. õ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.
(8) õ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist auf Gewinne, die bei der Ver„uáerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen und vor dem 1. Januar 1999 enden, in der folgenden Fassung mit der Maágabe anzuwenden, daá abweichend von õ 6b Abs. 1 Satz 1 ein Betrag bis zur vollen H”he des bei der Ver„uáerung entstandenen Gewinns abgezogen werden kann:
"5 . Anteilen an Kapitalgesellschaften,
a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach dem Gesetz ber Unternehmensbeteiligungengesellschaften vom 17. Dezember 1986 ( BGBI. I S. 2488 ) anerkannt ist. Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung fr die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ”ffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung;
b) soweit sie durch Erh”hung des Kapitals dieser Gesellschaften angeschafft werden, wenn die Gesellschaften ihren Sitz und ihre Gesch„ftsleitung im F”rdergebiet nach õ 1 Abs. 2 des F”rdergebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen jeweils nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenw„rtigen Dienstverh„ltnis besch„ftigen, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen; entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neugrndung von Kapitalgesellschaften angeschafft werden;
c) soweit sie durch Erh”hung des Kapitals dieser Gesellschaften angeschafft werden, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften ) als Unternehmensgegenstand ausschlieálich
aa) den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die durch Erh”hung ihres Kapitals entstehen;
bb) den Erwerb von Mitunternehmeranteilen ( õ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ), die durch Einlagen der Kapitalgesellschaften entstehen;
cc) die Verwaltung und die Ver„uáerung der in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Anteile oder
dd) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an Unternehmen
bestimmt, die genannten Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Unternehmen ihren Sitz und ihre Gesch„ftsleitung im F”rdergebiet nach õ 1 Abs. 2 des F”rdergebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, Mitunternehmeranteile oder stillen Beteiligungen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenw„rtigen Dienstverh„ltnis besch„ftigen, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen. Sp„testens drei Monate nach dem Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft muá jeweils die Summe der Anschaffungskosten aller von der Gesellschaft gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zuzglich der von ihr als stiller Beteiligter geleisteten Einlagen mindestens 90 vom Hundert ihres Eigenkapitals umfassen. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neugrndung einer Beteiligungsgesellschaft angeschafft werden."
Ist in den F„llen des Satzes 1 eine Rcklage nach õ 6b Abs. 3 Satz 1 von mehr als 50 vom Hundert des bei der Ver„uáerung entstandenen Gewinns gebildet worden, so ist ein Abzug nach õ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 ausgeschlossen; ist der Steuerpflichtige keine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b und c genannten Anteile an Kapitalgesellschaften erfolgen, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft worden sind; sie ist sp„testens am Schluá des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerh”hend aufzul”sen.
(9) õ 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 19981 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist õ 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 ( BGBI. I S. 1249, 1560 ) weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind õ 7 Abs. 2 Satz 2 und õ 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 ( BGBI. I S. 2165 ) weiter anzuwenden.
(9a) õ 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBI. I S. 1267 ) ge„nderten Fassung ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. õ 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 ( BGBI. I S. 2434 ) ge„nderten Fassung ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden. õ 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und õ 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. I S.977; 1986 L S. 138 ) sind weiter anzuwenden.
(10) õ 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721 ) ist letztmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, fr das õ 15a erstmals anzuwenden ist.
(11) õ 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. õ 7g Abs. 3 Satz 5 ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
(11a) õ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ist ab 1996 mit der Maágabe anzuwenden, daá die zeitliche Begrenzung einer aus beruflichen Anlaá begrndeten doppelten Haushaltsfhrung auf zwei Jahre auch fr F„lle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsfhrung gilt.
(12) õ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erstmals fr Vertr„ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. õ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehnsschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. õ 10 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014 ) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. õ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach õ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurckgezahlt wird.
(13) õ 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden.
(14) Fr nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellt oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist õ 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. I S. 1898 weiter anzuwenden. Fr nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist õ 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1322) ge„nderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist õ 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. I S. 297 ) ge„nderten Fassung erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des õ 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. õ 10e Abs. 5a ist erstmals bei in õ 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. õ 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 944 ) und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310 ) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(14a) õ 10g ist erstmals auf Aufwendungen fr Maánahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen fr vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Maánahmen nach õ 7i oder 10f oder õ 82i der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung oder õ 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit õ 82i der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung abgezogen, so kann er fr den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Geb„ude oder den Geb„udeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, õ 10g in Anspruch nehmen. Aufwendungen fr nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maánahmen, die bereits fr einen Veranlagungszeitraum vor 1992 bercksichtigt worden sind, k”nnen nicht in die Bemessungsgrundlage nach õ 10g einbezogen werden.
(15) õ 13 Abs. 2 Nr. 2 und õ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 sind letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen fr die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen fr die Anwendung des õ 13 Abs. 2 Nr. 2 und des õ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfllt, so sind diese Vorschriften letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm”gen geh”renden Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eigenen wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechen, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 erstellt worden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den f„llen der S„tze 2 und 3 fr einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daá õ 13 Abs. 2 Nr. 2 und õ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4 und 6 ist entsprechen anzuwenden. Im Fall des Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugeh”rende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem õ 13 Abs. 2 und õ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen f„llen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998. Der Entnahmegewinn bleibt auáer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986

  1. die Wohnung und der dazugeh”rende Grund und Boden entnommen oder ver„uáert, bevor sie nach Satz 6 als entnommen gelten, oder
  2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung berlassene Wohnung und der dazugeh”rende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 fr eigene Wohnzwecke oder fr Wohnzwecke oder fr Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,

so bleibt der Entnahme oder Ver„uáerungsgewinn ebenfalls auáer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentmers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die S„tze 1 bis 8 sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm”gen geh”rt hat und einem Dritten unentgeltlich berlassen worden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der dazugeh”rende Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daá auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls auáer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur fr eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und fr eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. hat das Grundstck im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem der selbst„ndigen Arbeit dienenden Betriebsverm”gen geh”rt, so gelten die S„tze 6 bis 10 sinngem„á. Bei einem Geb„ude oder Geb„udeteil des Betriebsverm”gens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die S„tze 2 bis 8 auch ber das in den S„tzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden.
(16f) Fr die erstmalige Anwendung des õ 13 Abs. 5 und des õ 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngem„á.
(17) õ 14a ist erstmals fr Ver„uáerungen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 vorgenommen worden sind. ist õ 14a in den vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen anzuwenden.
(18) õ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrckstellungen sind sp„testens in der Schluábilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 endet, in voller H”he gewinnerh”hend aufzul”sen.
(19) õ 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Die gilt nicht

  1. fr Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 er”ffneten Betrieb entstehen, Sonderabschreibungen nach õ 82f der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung k”nnen nur in dem Umfang bercksichtigt werden, in dem sie nach õ 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2443 ) zur Entstehung oder Erh”hung von Verlusten fhren durften. Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist õ 15a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusammenh„ngen und in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
  2. fr Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) gelegenen Betriebsst„tte des Hotel- oder Gastst„ttengewerbes, die berwiegend der Beherbergung dient, entstehen,
  3. fr Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Verwaltung von Geb„uden entstehen, die mit ”ffentlichen Mitteln im Sinne des õ 6 Abs. 1 oder nach õ 88 des zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit ”ffentlichen Mitteln im Sinne des õ 4 Abs. 1 oder nach õ 51a des Wohnungsgesetzes fr das Saarland, gef”rdert sind,
  4. fr Verluste, soweit sie

a) durch Sonderabschreibungen nach õ 82f der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung,
b) durch Absetzungen fr Abnutzung in fallenden Jahresbetr„gen nach õ 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen die in einem inl„ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsverm”gen das Schiff geh”rt.
õ 15a ist erstmals anzuwenden

  1. in den F„llen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, in den f„llen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inl„ndischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 er”ffnet worden ist,
  2. in den f„llen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
  3. in den F„llen des Satzes 2 Nr. 4

a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehenden, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach õ 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsf„hig oder abzugsf„hig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Einlage bersteigen, ist õ 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalbfache erm„áigt sich fr Verluste, die in nach dem 31 Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage.
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von Ausgleichs- oder abzugsf„higen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgel”st, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muá, als Ver„uáerungsgewinn im Sinne des õ 16. in H”he der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Betr„ge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Bercksichtigung der fr die Zurechnung von Verlusten geltenden Grunds„tze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des õ 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu bercksichtigen, auf die õ 15a Abs. 1 anzuwenden ist.
(19a) õ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals auf Ver„uáerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgen. õ 16 Abs. 4 ist erstmals auf Ver„uáerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits fr Ver„uáerungen vor dem 1. Januar 1996 Ver„uáerungsfreibetr„ge in Anspruch genommen, bleiben diese unbercksichtigt.
(19b) Fr die Anwendung des õ 19a Abs. 1 Satz 2 ist õ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fnften Verm”gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. M„rz 1994 (BGBI. I Steuerpflichtigen. 406) sinngem„á anzuwenden.
(20) õ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossenen Zinsen aus Versicherungsvertr„gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Fr die Anwendung des õ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. I Steuerpflichtigen. 297) gilt Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist õ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals in den F„llen anzuwenden, in denen die Trennung zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach dem 31. Dezember 1993 erfolgt. õ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Stckzinsen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994 gezahlt werden.
(21) õ 21 Abs. 2 Satz 1 und õ 21a sind letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen fr die Ermittlung des Nutzungswerts als šberschuá des Mietwerts ber die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist õ 21 Abs. 2 Satz 1 fr die folgenden Veranlagungszeitr„ume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden, der Nutzungswert ist insoweit bis einschlieálich Veranlagungszeitraum 1998 nach õ 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtigen kann fr einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daá Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen fr die Inanspruchnahme von erh”hten Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwendung, k”nnen die den erh”hten Absetzungen entsprechenden Betr„ge wie Sonderausgaben bis einschlieálich des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem der Steuerpflichtige die erh”hten Absetzungen letztmals h„tte in Anspruch nehmen k”nnen. Entsprechendes gilt fr Aufwendungen nach õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit õ 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erh”hten Absetzungen berechtigen wrden und die der Steuerpflichtigen nicht in die Bemessungsgrundlage des õ 10 e einbezogen hat, so k”nnen die Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies gilt entsprechend fr Herstellungskosten im Sinne der õõ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und fr Aufwendungen im Sinne des õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit õ 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung. Satz 6 gilt entsprechend fr Herstellungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden um im Fall der Vermietung nach õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit õ 82g oder õ 82i der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erh”hten Absetzungen berechtigen wrden. Die S„tze 6 und 7 sind in den F„llen des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(21a) õ 22 Nr. 4 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(22) õ 23 Abs. 3 Satz 2 ist auf Ver„uáerungsgesch„fte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und ver„uáert.
(22a) õ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
a) fr die Veranlagungszeitr„ume 1997 und 1998 mit der Maágabe, daá an die Stelle des Betrags von 12000 Deutsche Mark der Betrag von 12360 Deutsche Mark tritt, und
b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der Maágabe, daá an die Stelle des Betrags von 12000 Deutsche Mark der Betrag von 13020 Deutsche Mark tritt.
822b) õ 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. fr die Veranlagungszeitr„ume 1997 und 1998 in der folgenden Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemiát sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie betr„gt vorbehaltlich der õõ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark fr das zu versteuernde Einkommen

  1. bis 12365 Deutsche Mark; (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 12366 Deutsche Mark bis 58643 Deutsche Mark:

(91,19*y+2590)*y;
3. von 58644 Deutsche Mark bis 120041 Deutsche Mark:
(151,96*z+3434)*z+13938;
4. von 120042 Deutsche Mark an:
0,53*x-22843.
"y" ist ein Zehntausenstel des 12312 Deutsche Mark bersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausenstel des 58590 Deutsche Mark bersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.";
2. fr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeitr„ume in der folgenden Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemiát sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie betr„gt vorbehaltlich der õõ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark fr zu versteuernde Einkommen
1. bis 13067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;
2. von 13068 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche Mark:
(101,22*y+2590)*y;
3. von 66366 Deutsche Mark bis 120041 Deutsche Mark:
(151,93*z+3669)*z+16679;
4. von 120042 Deutsche Mark an:
0,53*x-22844.
"y" ist ein Zehntausenstel des 13041 Deutsche Mark bersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausenstel des 66312 Deutsche Mark bersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.";
(22c) õ 32a Abs. 4 ist anzuwenden
1. fr die Veranlagungszeitr„ume 1997 und 1998 in der folgenden Fassung:
"(4) Fr zu versteuernde Einkommen bis 120041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Abs„tzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefgten Anlage 4 ( Einkommensteuer-Grundtabelle).";
2. fr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeitr„ume in der folgenden Fassung:
"(4) Fr zu versteuernde Einkommen bis zu 120041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Abs„tzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefgten Anlage 5 ( Einkommensteuer-Grundtabelle).";
(22d) õ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden
1. fr die Veranlagungszeitr„ume 1997 und 1998 in der folgenden Fassung:
Fr zu versteuernde Einkommen bis zu 240083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefgten Anlage 2.4a ( Einkommensteuer-Grundtabelle).";
2. fr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeitr„ume in der folgenden Fassung:
"(4) Fr zu versteuernde Einkommen bis zu 240083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefgten Anlage 5a ( Einkommensteuer-Grundtabelle).";
(23) õ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. õ 32b Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ist auch auf vor dem Veranlagunszeitraum 1996 erzielte Einknfte im sinne des õ 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden, soweit diese ansonsten bei der Berechnung des Steuersatzes fr Veranlagungszeitr„ume ab 1996 einzubeziehen w„ren.
(24) õ33b Abs. 6 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ge„nderten Fassung ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
825) õ 34c Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einknften zugrundeliegenden Rechtsgesch„ft vor dem 11. November 1993 abgeschlossen worden ist.
(2a6) õ 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Abzug der den erh”hten Absetzungen nach õ 7b oder nach õ 15 des Berlinf”rderungsgesetzes entsprechenden Betr„ge wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme erh”hter Absetzungen nach õ 34f gilt. õ 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegnstigung nach õ 10e Abs. 1 bis 5 oder nach õ 15b des Berlinf”rderungsgesetzes fr nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte. fr nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist õ 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. õ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung 1992 (BGBI. I S. 297)ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegnstigung nach õ 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. I S. 297). õ 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegnstigung nach õ 10e Abs. 1 bis 5 oder nach õ 15b des Berlinf”rderungsgesetzes fr nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
(27) õ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. I S. 1569) gelten erstmals
a) fr Ausschttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluá fr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschttenden K”rperschaft erfolgen, und
b) fr andere Ausschttungen und sonstige Leistungen, die in dem letzen vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschttenden K”rperschaft erfolgen.
Fr die Veranlagungszeitr„ume 1993 und 1994 ist weiter Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 1, daá eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die nach õ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare K”rperschaftssteuer in H”he von 3/7 sowie die H”he der Leistung, fr die der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 des K”rperschaftssteuergesetzes als verwendet gilt, ausweist.
(28) õ 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Fr negative Einknfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erh”hter Absetzungen nach 3 14c oder õ 14d des Berlinf”rderungsgesetzes entstehen, ist õ 37 Abs. 3 Satz 9 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen fr die Inanspruchnahme der erh”hten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(28a) Fr die Veranlagungszeitr„ume 1997 und 1998 ist õ 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der Betrag von 63342 Deutsche Mark tritt. Fr den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeitr„ume ist õ 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der Betrag von 64 476 Deutsche Mark tritt.
(28b) Fr Veranlagungszeitr„ume ab 1997 ist õ 39 mit der Maágabe anzuwenden, daá in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a an die Stelle des Betrags von 261 Deutsche Mark der Betrag von 288 Deutsche Mark, in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b an die stelle des Betrags von 522 Deutsche Mark der Betrag von 576 Deutsche Mark und in Absatz 3a Satz 1 an die Stelle des Betrags von 261 Deutsche Mark der Betrag von 288 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags von 522 Deutsche Mark der Betrag von 576 Deutsche Mark tritt.
(29) Bei der Ver„uáerung oder Einl”sung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 1994 von der die Kapitalertr„ge auszahlenden Stelle fr den Gl„ubiger erworben oder an ihn ver„uáert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, bemiát sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt fr den Erwerb und den Einnahmen aus der Ver„uáerung oder Einl”sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen nicht l„nger als ein Jahr ist oder ein Fall des õ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt letztmals fr Kapitalertr„ge, die vor dem f1. August 1994 zuflieáen. Bei der Ver„uáerung oder Einl”sung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden k”nnen, bemiát sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 ernittiert worden sind; dies gilt nicht fr besonders in Rechnung gestellte Stckzinsen. õ 43a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 ((BGBI. I S. 1749) ist erstmals auf Kapitalertr„ge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zuflieáen.
(29a) õ 44a Abs. 5, õ 44b Abs. 1 Satz 1 sowie õ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind erstmals auf Kapitalertr„ge anzuwenden, die nach dem 21. Oktober 1995 zuflieáen.
(30) õ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(31) Fr die Anwendung des õ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(31a) Fr Veranlagungszeitr„ume ab 1997 ist õ 51a Abs. 2a Satz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Betrags von 6264 Deutsche Mark der Betrag von 6912 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags von 3132 Deutsche Mark der Betrag von 3456 Deutsche Mark tritt.
(32) Die õõ 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind weiter anzuwenden.
(32a) Ab dem Veranlagungszeitraum 1997 in õ 66 Abs. 1 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(1) Das Kindergeld betr„gt fr das erste und zweite Kind jeweils 220 Deutsche Mark, fr das dritte Kind 300 Deutsche Mark und fr das vierte und jedes weitere Kind 350 Deutsche Mark monatlich."
(33) Die Anlage 7 ( zu õ 44d ) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) gilt erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995.


õ 52a.
(weggefallen)


õ 53.
(weggefallen)


õ 54.
(weggefallen)


õ 55.
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn fr das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 f„llt, nicht nach õ 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlageverm”gen geh”rt hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (õ 4 Abs. 3 Satz 4 und õ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Abs„tzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
(2) 1 Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen (õ 33 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 - BGBl I S. 1861 -, zuletzt ge„ndert durch das Bewertungs„nderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBl I S. 1157) geh”renden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgtern (õ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am 1. Juli 1970 maágebend; dabei sind die Hof- und Geb„udefl„chen sowie die Hausg„rten im Sinne des õ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen. 2 Es sind anzusetzen:
1. 1 Bei Fl„chen, die nach dem Bodensch„tzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einfhrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), zu sch„tzen sind, fr jedes katasterm„áig abgegrenzte Flurstck der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die fr das Flurstck am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach õ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeázahl vervierfacht wird. 2 Abweichend von Satz 1 sind fr Fl„chen der Nutzungsteile
a) Hopfen, Spargel, Gemsebau und Obstbau
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenber bis zum 30. Juni 1972 eine Erkl„rung ber die Gr”áe, Lage und Nutzung der betreffenden Fl„chen abgibt,
2. fr Fl„chen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
3. fr Fl„chen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Bercksichtigung der maágebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, õ 39 Abs. 1 Satz 3 und õ 57 Bewertungsgesetz), die fr ausbauende Betriebsweise mit Faáweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:


Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag je Quadratmeter
in DM


bis 20 2,50
21 bis 30 3,50
31 bis 40 5,00
41 bis 50 7,00
51 bis 60 8,00
61 bis 70 9,00
71 bis 100 10,00
ber 100 12,50
4. fr Fl„chen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je Quadratmeter
1,00 Deutsche Mark,
5. fr Hoffl„chen, Geb„udefl„chen und Hausg„rten im Sinne des õ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter
5,00 Deutsche Mark,
6. fr Fl„chen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,25 Deutsche Mark,
7. fr Fl„chen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50 Deutsche Mark,
8. fr Fl„chen des Unlandes je Quadratmeter 0,10 Deutsche Mark.
(3) 1 Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmeázahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngem„áer Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmeázahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage fr die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. 2 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberhrt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Verm”gen geh”renden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

  1. 1 Fr unbebaute Grundstcke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert. 2 Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstcks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 ver„ndert, so ist der Wert maágebend, der sich ergeben wrde, wenn das Grundstck nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverh„ltnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten w„re;
  2. fr bebaute Grundstcke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben wrde, wenn das Grundstck unbebaut w„re.

(5) 1 Weist der Steuerpflichtige nach, daá der Teilwert fr Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 h”her ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2 Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das fr die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zust„ndig ist. 3 Der Teilwert ist gesondert festzustellen. 4 Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. 5 Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung ber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1 Verluste, die bei der Ver„uáerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, drfen bei der Ermittlung des Gewinns in H”he des Betrags nicht bercksichtigt werden, um den der Ver„uáerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver„uáerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2 Entsprechendes gilt bei Anwendung des õ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach õ 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5 maágebenden Wert anzusetzen.


õ 56.
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:

  1. õ 7 Abs. 5 ist auf Geb„ude anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
  2. õ 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften fr Veranlagungszeitr„ume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.

 

õ 57.
(1) Die õõ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die õõ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung sowie die õõ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbest„nde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die õõ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die õõ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung sind nicht auf Tatbest„nde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des õ 7g Abs. 2 Nr. 1, des õ 13a Abs. 4 und 8 und des õ 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maágebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach õ 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) 1 õ 10d Abs. 1 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Sonderausgabenabzug erstmals von dem fr die zweite H„lfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einknfte vorzunehmen ist. 2 õ 10d Abs. 2 und 3 ist auch fr Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) õ 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes ber Rechtsverh„ltnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) õ 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet fr die zweite H„lfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.


õ 58.
(1) Die Vorschriften ber Sonderabschreibungen nach õ 3 Abs. 1 des Steuer„nderungsgesetzes vom 6. M„rz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit õ 7 der Durchfhrungsbestimmung zum Gesetz zur Žnderung der Rechtsvorschriften ber die Einkommen-, K”rperschaft- und Verm”gensteuer - Steuer„nderungsgesetz - vom 16. M„rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1 Rcklagen nach õ 3 Abs. 2 des Steuer„nderungsgesetzes vom 6. M„rz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit õ 8 der Durchfhrungsbestimmung zum Gesetz zur Žnderung der Rechtsvorschriften ber die Einkommen-, K”rperschaft- und Verm”gensteuer - Steuer„nderungsgesetz - vom 16. M„rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) drfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zul„ssigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgefhrt werden. 2 Sie sind sp„testens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einknfteerh”hend aufzul”sen. 3 Sind vor dieser Aufl”sung begnstigte Wirtschaftsgter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rcklage eingestellten Betr„ge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rcklage ist in H”he des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einknfteerh”hend aufzul”sen.
(3) Die Vorschrift ber den Steuerabzugsbetrag nach õ 9 Abs. 1 der Durchfhrungsbestimmung zum Gesetz zur Žnderung der Rechtsvorschriften ber die Einkommen-, K”rperschaft- und Verm”gensteuer - Steuer„nderungsgesetz - vom 16. M„rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist fr Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsst„tte begrndet haben, wenn sie von dem Tag der Begrndung der Betriebsst„tte an zwei Jahre lang die T„tigkeit ausben, die Gegenstand der Betriebsst„tte ist.


õ 59.
(weggefallen)


õ 60.
(weggefallen)


õ 61.
(aufgehoben)


X. Kindergeld

õ 62.
(1) Fr Kinder im Sinne des õ 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz wer

  1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat oder
  2. ohne Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Inland

a) nach õ 1 Abs. 2 unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach õ 1 Abs. 3 als unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) Ein Ausl„nder hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausl„ndischer Arbeitnehmer, der zur vorbergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt fr Arbeit unterliegende oder nach õ 169c Nr. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes beitragsfreie Besch„ftigung als Arbeitnehmer ausbt.

õ 63.
(1) Als Kinder werden bercksichtigt

  1. Kinder im sinne des õ 32 Abs. 1,
  2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
  3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

õ 32 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend, Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Inland haben, werden nicht bercksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des õ 62 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daá einem Berechtigten, der im Inland erwerbst„tig ist oder sonst seine haupts„chlichen Einknfte erzielt, fr seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rcksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten fr Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gew„hrten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

õ 64.
(1) Fr jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Groáeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Groáeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groáelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenber der zust„ndigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen. so erh„lt das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erh„lt das Kindergeld derjenige, der dem Kind die h”chste Unterhaltsrente zahlt. werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. wird eine Bestimmung nicht getroffen oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

õ 65.
(1) Kindergeld wird nicht fr ein Kind gezahlt, fr das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen w„re:

  1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Leistungen fr Kinder, die im Ausland gew„hrt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
  3. Leistungen fr Kinder, die von einer Zwischen- oder berstaatlichen Einrichtung gew„hrt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Soweit es fr die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. bt ein Berechtigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt fr Arbeit unterliegende oder nach õ 169c Nr. 1 des Arbeitsf”rderungsgesetzes beitragsfreie Besch„ftigung als Arbeitnehmer aus oder steht er im Inland in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh„ltnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld fr ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rcksicht darauf ausgeschlossen, daá sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der europ„ischen Gemeinschaften fr das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach õ 66, wird Kindergeld in H”he des Unterschiedsbetrages gezahlt, wenn er mindestens 10 Deutsche Mark betr„gt.

õ 66.
(1) Das Kindergeld betr„gt fr das erste und zweite Kind jeweils 200 Deutsche Mark, fr das dritte Kind 300 Deutsche Mark und fr das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.
(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) Das Kindergeld wird rckwirkend nur fr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
(4) Entsteht oder erh”ht sich ein Anspruch auf Kindergeld durch eine mit Rckwirkung erlassene Rechtsverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung verkndet ist.

õ 67.
(1) Das Kindergeld ist bei der ”rtlich zust„ndigen Familienkasse schriftlich zu beantragen,. Den Antrag kann auáer dem Berechtigten auch stellen wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin bercksichtigt, wenn der Berechtigte der zust„ndigen Familienkasse schriftlich anzeigt, daá die Voraussetzungen des õ 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen.

õ 68.
(1) Wer Kindergeld beantragt oder erh„lt, hat Žnderungen in den Verh„ltnissen, die fr die Leistung erheblich sind oder ber die im Zusammenhang mit der Leistung Erkl„rungen abgegeben worden sind, unverzglich der zust„ndigen Familienkasse mitzuteilen.
(2) Soweit es zur Durchfhrung des õ 63 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung ber den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung ber das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

õ 69.
Die Meldebeh”rden bermitteln in regelm„áigen Abst„nden den Familienkassen nach Maágabe einer auf Grund des õ 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in õ 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderj„hrigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art fr die Prfung der Rechtm„áigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.

õ 70.
(1) Das Kindergeld nach õ 62 wird von der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. õ 157 der Abgabenordnung gilt nicht, soweit

  1. dem Antrag entsprochen wird,
  2. der Berechtigte anzeigt, daá die Voraussetzungen fr die Bercksichtigung eines Kindes nicht mehr erfllt sind, oder
  3. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daá eine Anzeige nach õ 67 Abs. 2 erstattet ist.

(2) Soweit in den Verh„ltnissen, die fr die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Žnderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Žnderung der Verh„ltnisse aufzugeben oder zu „ndern.

õ 71.
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.

õ 72.
(1) Steht Personen, die

  1. in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverh„ltnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder
  2. Versorgungsbezge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grunds„tzen erhalten oder
  3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer Stiftung des ”ffentlichen Rechts sind, einschlieálich der zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten,

Kindergeld nach Maágabe dieses Gesetzes zu, wird es von den K”rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des ”ffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchfhrung dieses Gesetzes fr ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempf„nger in Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht fr Personen, die ihre Bezge oder Arbeitsentgelt

  1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts oder
  2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt

erhalten.
(4) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht fr Personen, die voraussichtlich nicht l„nger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
(5) Obliegt mehreren Rechtstr„gern die Zahlung von Bezgen oder Arbeitsentgelt ( Absatz 1 Satz 1 ) gegenber einem Berechtigten, so ist fr die Durchfhrung dieses Gesetzes zust„ndig:

  1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezgen mit anderen Bezgen oder Arbeitsentgelt der Rechtstr„ger, dem die Zahlung der anderen Bezge oder des Arbeitsentgelts obliegt;
  2. Bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverh„ltnisse der Rechtstr„ger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhevorschriften obliegt;
  3. Bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) mit Bezgen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverh„ltnisse der Rechtstr„ger, dem die Zahlung dieser Bezge obliegt;
  4. Bei Zusammentreffen mehrere Arbeitsentgelte ( Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ) der Rechtstr„ger, dem die Zahlung des h”heren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtstr„ger, zu dem das zuerst begrndete Arbeitsverh„ltnis besteht.

(6) Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld fr diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zust„ndig war. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld fr ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach õ 63 zu bercksichtigen ist. Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits fr einen folgenden Monat gezahlt worden, so muá der fr diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) Der nach õ 67 Abs. 1 Erforderliche Antrag auf Kindergeld sowie die Anzeige nach õ 67 Abs. 2 sind an die Stelle zu richten, die fr die Festsetzung der Bezge oder des Arbeitsentgeldes zust„ndig ist.
(8) In den Abrechnungen der Bezge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. Der Rechtstr„ger hat die Summe des von ihm fr alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der n„chsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. šbersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzufhren ist, so wird der bersteigende Betrag dem Rechtstr„ger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufhren ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

õ 73.
(1) Der Arbeitgeber hat das Kindergeld

  1. bei monatlichen oder l„ngeren Lohnabrechnungszeitr„umen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
  2. bei krzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeitr„umen jeweils fr alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitr„ume zusammen mit dem Arbeitslohn fr den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum

nach der von der Familienkasse festgesetzten und bescheinigten H”he auszuzahlen. Die Familienkasse setzt das monatlich auszuzahlende Kindergeld fest und erteilt dem Arbeitnehmer darber eine Bescheinigung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht fr Arbeitnehmer, die voraussichtlich nicht l„nger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber besch„ftigt sind. õ 72 Abs. 8 gilt entsprechend.
(2) Dem Arbeitgeber steht kein Zurckhaltungsrecht hinsichtlich des Kindergeldes zu.
(3) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen und das Verfahren bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes n„her zu regeln , soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung von H„rten erforderlich ist. Dabei k”nnen insbesondere die Bescheinigung des auszuzahlenden Kindergeldes auf der Lohnsteuerkarte, Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie die Haftung des Arbeitgebers geregelt werden. Es kann auch bestimmt werden, daá das Finanzamt das Kindergeld dem Arbeitgeber vor Auszahlung an den Arbeitnehmer berweist.

õ 74.
(1) Kindergeld kann in angemessener H”he an den Ehegatten oder Kinder des Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes bercksichtigt werden, bis zur H”he des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des õ 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsf„higkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in H”he eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das fr die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gew„hrt.
(2) Ist ein Kindergeldberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung l„nger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, ist das Kindergeld an den Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Kindergeldberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
(3) Ist der Kindergeldberechtigte untergebracht ( Absatz 2), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, das Kindergeld durch schriftliche Anzeige an die Familienkasse auf sich berleiten.
(4) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsbergang nur insoweit, als das Kindergeld nicht an Unterhaltsberechtigte zu zahlen ist, der Kindergeldberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den fr die Erstattung maágebenden Zeitraum entf„llt.
(5) Fr Erstattungsansprche der Tr„ger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die õõ 102 bis 109 und 111 bis 113 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

õ 75.
(1) Mit Ansprchen auf Rckzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprche auf laufendes Kindergeld bis zu deren H„lfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht hilfsbedrftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ber die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
(2) Absatz 1 gilt fr die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen sp„teren Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entsprechend.

õ 76.
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes bercksichtigt wird, gepf„ndet werden. Fr die H”he des pf„ndbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

  1. Geh”rt das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder fr die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pf„ndung bis zu dem Betrag m”glich, der bei gleichm„áiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entf„llt. Ist das Kindergeld durch die Bercksichtigung eines weiteren Kindes erh”ht, fr das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung fr Kindergeld zusteht, so bleibt der Erh”hungsbetrag bei der Bestimmung des pf„ndbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 auáer Betracht.
  2. Der Erh”hungsbetrag ( Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes bercksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pf„ndbar, der sich bei gleichm„áiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten bercksichtigt werden, ergibt.

õ 77.
(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach õ 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebhren und Auslagen eines Bevollm„chtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsf„hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollm„chtigten oder eines Beistands im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

õ 78.
(1) Kindergeld, das bis zum 31. Dezember 1995 nach den Vorschriften, des Bundeskindergeldgesetzes gew„hrt wurde, gilt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt. In F„llen des õ 73 kann der Arbeitgeber bis zur Vorlage der Bescheinigung nach õ 73 Abs. 1 Satz 2 das Kindergeld fr die Monate Januar bis M„rz 1996 vorl„ufig auf der Grundlage einer Erkl„rung des Arbeitnehmers ber die Zahl der Kinder, fr die er Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hat, auszahlen. Legt der Arbeitnehmer bis zum 20. April 1996 keine Bescheinigung im Sinne des õ 73 Abs. 1 Satz 2 vor, hat der Arbeitgeber im n„chsten Lohnzahlungszeitraum den Arbeitslohn und bei der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung den dort gesondert auzusetzenden Betrag des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes um das bisher ausgezahlte Kindergeld zu krzen. Hat der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch, der fr die Krzung ausreicht, so hat der Arbeitgeber dies der Familienkasse unverzglich anzuzeigen. Die Familienkasse fordert sodann das zuviel ausgezahlte Kindergeld vom Arbeitnehmer zurck.
(2) Abweichend von õ 63 steht Berechtigten, die fr Dezember 1995 fr Enkel oder Geschwister Kindergeld bezogen haben, das Kindergeld fr diese Kinder zu, solange die Voraussetzungen nach õ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfllt sind, l„ngsten bis zum 31. Dezember 1996. Sind diese Kinder auch bei anderen Personen zu bercksichtigen, gilt die Rangfolge nach õ 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(3) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, ist zugunsten des Berechtigten, dem fr dieses Kind ein Kindergeldanspruch zuerkannt war, õ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden, solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen weiter erfllt sind, l„ngsten bis zum 31. Dezember 1996.
(4) Ist fr die Nachzahlung und Rckforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld fr Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maágeblich, finden die õõ 10, 11 und 11a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(5) Abweichend von õ 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtigten, die fr Dezember 1990 fr ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld fr diese Kinder auch fr die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Bercksichtigung weiterhin erfllen. õ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst fr die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zust„ndigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muá die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!