[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

FAMRAEND

 

Gesetz zur Vereinheitlichung und Žnderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechts„nderungsgesetz - FamRAendG)

Artikel 1-6
(gegenstandslos)

Artikel 7. Anerkennung ausl„ndischer Entscheidungen in Ehesachen

 1.
(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe fr nichtig erkl„rt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, daá die Voraussetzungen fr die Anerkennung vorliegen. 2Die Verbrgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung fr die Anerkennung. 3Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angeh”rt haben, so h„ngt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) 1Zust„ndig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. 2Hat keiner der Ehegatten seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zust„ndig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, daá das Aufgebot bestellt oder um Befreiung von dem Aufgebot nachgesucht ist. 3Soweit eine Zust„ndigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zust„ndig.
(3) 1Die Entscheidung ergeht auf Antrag. 2Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.
(5) 1Stellt die Landesjustizverwaltung fest, daá die Voraussetzungen fr die Anerkennung vorliegen, so kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. 2Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam. 3Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, daá die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(6) 1Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Zust„ndig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. 3Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 4 21 Abs. 2,  23, 24 Abs. 3,  25, 28 Abs. 2, 3,  30 Abs. 1 Satz 1 und  199 Abs. 1 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngem„á. 5Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgltig.
(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngem„á anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, daá die Voraussetzungen fr die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(8) Die Feststellung, daá die Voraussetzungen fr die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist fr Gerichte und Verwaltungsbeh”rden bindend.

 2.
(1) 1Fr die Feststellung, daá die Voraussetzungen fr die Anerkennung einer ausl„ndischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen ( 1), wird eine Gebhr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. 2Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes ber Maánahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben.
(2) 1Fr das Verfahren des Oberlandesgerichts werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. 2Weist das Oberlandesgericht den Antrag nach  1 Abs. 4, 5, 7 zurck, so wird eine Gebhr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. 3Wird der Antrag zurckgenommen, so wird nur die H„lfte dieser Gebhr erhoben. 4Die Gebhr wird vom Oberlandesgericht bestimmt. 5Hebt das Oberlandesgericht die Entscheidung der Verwaltungsbeh”rde auf und entscheidet es in der Sache selbst, so bestimmt es auch die von der Verwaltungsbeh”rde zu erhebende Gebhr.

Artikel 8
(gegenstandslos)

Artikel 9

I. Aufhebung von Vorschriften

(1)  25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit.
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits auáer Kraft getreten sind:
1.-27. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) Die šbergangsvorschriften der aufgehobenen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Brgerlichen Gesetzbuchs ber den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen Kindes widersprechen, treten auáer Kraft.
(5) 1Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge„ndert werden, erh„lt die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. 2Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

II. šbergangsvorschriften

1. 1Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist. 2Hat der Staatsanwalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehelichkeit eines Kindes angefochten, so bleiben die bisherigen Vorschriften maágebend.
1Die Frist fr die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes endet frhestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Die Ehelichkeit kann jedoch nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkndung abgelaufen w„re.
2. Die Vorschrift des  1708 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Staat angenommen worden, so beginnt die in  1770b Abs. 3 bezeichnete Frist frhestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausl„ndischen Entscheidung die Nichtigerkl„rung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung nach Artikel 7  1 gleich.
5. 1Soweit im deutschen brgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangeh”rigkeit einer Person maágebend ist, stehen den deutschen Staatsangeh”rigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangeh”rigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. 2Rechtskr„ftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberhrt.
6. 1Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes vor dem 1. Juli 1958 beurkundete Erkl„rung eines Ehegatten deshalb unwirksam, weil sie von einem Rechtspfleger beurkundet worden ist, so kann der Ehegatte bis zum 31. Dezember 1961 dem Amtsgericht gegenber erkl„ren, daá fr die Ehe Gtertrennung eintreten solle. 2Fr die Erkl„rung gilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend. 3Mit der Zustellung der Erkl„rung an den anderen Ehegatten tritt Gtertrennung ein.

III. Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 und des Artikels 9 I. Abs. 1 nach Maágabe des  13 des Dritten šberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

IV. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkndung1 in Kraft.

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!