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FEUSCHG

 

Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)


 1.
(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenst„nde sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:

  1. Feuerversicherungen einschlieálich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  2. Versicherungen von Geb„uden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entf„llt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein k”nnen. 2 Dies gilt unabh„ngig davon, ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbetr„gen in Rechnung gestellt wird.

(2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird auch begrndet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Sch„den gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden k”nnen.
(3) Fr die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des  1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes entsprechend.

 2.
(1) 1 Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die fr die Begrndung und zur Durchfhrung des Versicherungsverh„ltnisses an den Versicherer zu bewirken ist. 2 Darunter fallen insbesondere Pr„mien, Beitr„ge, Vorbeitr„ge, Vorschsse, Nachschsse, Umlagen, auáerdem Eintrittsgelder, Gebhren fr die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten. 3 Zum Versicherungsentgelt geh”rt nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten fr die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.
(2) 1 Wird auf die Pr„mie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Pr„mie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. 2 Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Pr„mie und Gewinnanteil nicht m”glich ist und die Gutschriftanzeige ber den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Pr„mienrechnung vorgelegt wird.

 3.
(1) Bemessungsgrundlage ist

  1. bei Feuerversicherungen ( 1 Abs. 1 Nr. 1) das Versicherungsentgelt,
  2. bei Geb„udeversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entf„llt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein k”nnen ( 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil und
  3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entf„llt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein k”nnen ( 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil.

(2) 1 Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum ( 8 Abs. 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). 2 Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurckgezahlt, weil das Versicherungsverh„ltnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage in den F„llen

  1. des  1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurckgezahlten Versicherungsentgelte und
  2. des  1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) entfallenden zurckgezahlten Entgelte.

(3) 1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daá die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsentgelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. 2 Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum ( 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende Entgelt darf nicht um die fr Rckversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekrzt werden.
(5) In ausl„ndischer W„hrung ausgedrckte Betr„ge sind nach den fr die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

 4.
(1) Der Steuersatz betr„gt 8 vom Hundert.
(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet, betr„gt der Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom Hundert,
b) 13,75 vom Hundert bei der Geb„udeversicherung im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit  3 Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und
c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit  3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,018 vom Hundert.

 5.
(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsst„tte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollm„chtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollm„chtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.
(3) (weggefallen)

 6.
1 Nimmt der Versicherer Rckversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rckversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu krzen. 2 Dies gilt auch fr den Rckversicherer, der seinerseits Rckversicherung nimmt.

 7.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen ( 3 Abs. 2), angefordert ( 3 Abs. 3) oder gezahlt ( 5 Abs. 3 in Verbindung mit  8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.

 8.
(1) Der Versicherer ( 5 Abs. 1) oder der Bevollm„chtigte ( 5 Abs. 2) hat sp„testens am fnfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

  1. eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
  2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) 1 Anmeldungszeitraum ist grunds„tzlich der Kalendermonat. 2 Hat die Steuer fr das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
(3) 1 Gibt der Versicherer oder der Bevollm„chtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, setzt das Finanzamt die Steuer fest. 2 Als Zeitpunkt ihrer F„lligkeit gilt der fnfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(4) 1 Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ( 5 Abs. 2), so hat er den Abschluá der Versicherung dem Finanzamt unverzglich anzuzeigen. 2 Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluá einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 3 Der Versicherungsnehmer hat sp„testens am fnfzehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten.

 9.
(1) 1 Der Versicherer ( 5 Abs. 1) oder der Bevollm„chtigte ( 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu fhren. 2 Diese mssen alle Angaben enthalten, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere

  1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
  2. die Nummer des Versicherungsscheins,
  3. die Versicherungssumme,
  4. das Versicherungsentgelt,
  5. den Steuerbetrag.
  6. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundesamt fr Finanzen auf Anforderung ein vollst„ndiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverh„ltnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu bermitteln. 4 Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen fr die Steuerpflicht oder fr die Steuerentrichtung nicht fr gegeben h„lt.

(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder erm„chtigt sind, fr einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufkl„rung von Vorg„ngen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Auáenprfung ( 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zul„ssig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verh„ltnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach  5 Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Auáenprfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zul„ssig, die eine Versicherung im Sinne des  1 Abs. 2 vereinbart haben.
(4) Steuerbetr„ge, die auf Grund einer Auáenprfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer fr den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.

 10.
(1) 1 ™rtlich zust„ndig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsst„tte - bei mehreren Betriebsst„tten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. 2 Hat der Versicherer weder Gesch„ftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsst„tte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt fr Finanzen das zust„ndige Finanzamt gem„á  5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.
(2) Im Falle des  5 Abs. 2 ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Bevollm„chtigte seine Gesch„ftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(3) 1 Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ( 5 Abs. 2), so ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gew”hnlichen Aufenthalt, seine Gesch„ftsleitung oder seinen Sitz hat. 2 Dieses Finanzamt ist auch fr die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers ( 8 Abs. 4 Satz 2) zust„ndig.
(4) 1 In den F„llen, in denen die Zust„ndigkeit sich nicht aus den Abs„tzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zust„ndig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenst„nde ( 1 Abs. 1 Satz 1) belegen sind. 2 Trifft dies fr mehrere Finanz„mter zu, so ist ”rtlich zust„ndig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder der versicherten Gegenst„nde befindet.
(5) Fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt fr K”rperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 ”rtlich zust„ndig; fr die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 geht die ”rtliche Zust„ndigkeit auf das Finanzamt fr Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin ber.

 11.
(1) 1 Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach den Abs„tzen 2 und 3 zerlegt.
(2) 1 Die Zerlegungsanteile der einzelnen L„nder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaást„ben zu ermitteln:
a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertsch”pfung der Wirtschaftsbereiche Produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr sowie Dienstleistungsunternehmen;
b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertsch”pfung des Wirtschaftsbereichs Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbev”lkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngeb„uden zu 60 vom Hundert;
d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten.
2 Dabei sind jeweils die am 1. Februar des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfgbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
(3) 1 Die Zerlegung wird von der Finanzbeh”rde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgefhrt. 2 Dabei sind unter Bercksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. M„rz, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten sind. 3 Bei der Festlegung der Abschlagszahlungen in den Jahren 1994 und 1995 ist das sich aus der Neufestsetzung des Steuersatzes nach  4 ergebende h”here Aufkommen an Feuerschutzsteuer zu bercksichtigen. 4 Bei der Zerlegung fr das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer um die Betr„ge zu mindern, die sich bei ”ffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des  4 Abs. 1 Nr. 1 durch den h”heren Steuersatz ergeben.

 12.
(1) Die mit der Aufsicht ber die Versicherungsunternehmen betrauten Beh”rden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluá von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Untersttzungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

 13.
1 Wird ein Steuersatz ge„ndert, ist der neue Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Žnderung des Steuersatzes f„llig werden. 2 Wird die F„lligkeit des Versicherungsentgelts auf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines ge„nderten Steuersatzes ge„ndert und wrde die Žnderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes fhren, ist die Žnderung insoweit nicht zu bercksichtigen. 3 Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Žnderung der F„lligkeit des Versicherungsentgelts gekndigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die F„lligkeit des Versicherungsentgelts fr einen Zeitpunkt vor Abschluá des Versicherungsvertrags festgelegt wird. 4 Die S„tze 2 und 3 gelten fr ab dem 1. August 1993 vorgenommene Žnderungen oder Festlegungen der F„lligkeit des Versicherungsentgelts.

 14.
(weggefallen)

 

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