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FGG

 

Gesetz ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

 1.
Fr diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten bertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

 2.
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die  158 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

 3.
(1) Soweit fr die ”rtliche Zust„ndigkeit der Gerichte der Beteiligten maágebend ist, bestimmt sich fr Deutsche, die das Recht der Exterritorialit„t genieáen, sowie fr Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des  15 der Zivilprozeáordnung.
(2) Ist der fr den Wohnsitz einer Milit„rperson maágebende Garnisonsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

 4.
Unter mehreren zust„ndigen Gerichten gebhrt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache t„tig geworden ist.

 5.
(1) Besteht Streit oder Ungewiáheit darber, welches von mehreren Gerichten ”rtlich zust„ndig ist, so wird das zust„ndige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaáte Gericht geh”rt. Ist das zust„ndige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausbung des Richteramts rechtlich oder tats„chlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzug vorgeordnete Gericht.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

 6.
(1) Ein Richter ist von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verh„ltnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschw„gert ist oder war;
  4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.

(2) Ein Richter kann sich der Ausbung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.

 7.
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem ”rtlich unzust„ndigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

 8.
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die Gerichtssprache, ber die Sitzungspolizei und ber die Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften ber die Gerichtssprache mit den sich aus dem  9 ergebenden Abweichungen.

 9.
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erkl„ren, m„chtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des  6 entsprechende Anwendung.

 10.
Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluá. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, der Betreuungssachen und der Nachlaásachen kann w„hrend der Ferien unterbleiben, soweit das Bedrfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.

 11.
Antr„ge und Erkl„rungen k”nnen zu Protokoll der Gesch„ftsstelle des zust„ndigen Gerichts oder der Gesch„ftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.

 12.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

 13.
Die Beteiligten k”nnen mit Beist„nden erscheinen. Sie k”nnen sich, soweit nicht das Gericht das pers”nliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollm„chtigte vertreten lassen. Die Bevollm„chtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollm„chtigung durch eine ”ffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

 13a.
(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, daá die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegrndetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaát, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaánahme nach den  1896 bis 1908i des Brgerlichen Gesetzbuchs oder einer Unterbringungsmaánahme nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschr„nkt oder das Verfahren ohne Entscheidung ber eine Maánahme beendet wird. Wird in den F„llen des Satzes 1 die T„tigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaát und trifft diesen ein grobes Verschulden, so k”nnen ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaánahme nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurckgenommen und hat das Verfahren ergeben, daá fr die zust„ndige Verwaltungsbeh”rde ein begrndeter Anlaá, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, so hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der K”rperschaft, der die Verwaltungsbeh”rde angeh”rt, aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften des  91 Abs. 1 Satz 2 und der  103 bis 107 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.
(4) Unberhrt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend regeln.

 14.
Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Prozeákostenhilfe finden entsprechende Anwendung.

 15.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber den Beweis durch Augenschein, ber den Zeugenbeweis, ber den Beweis durch Sachverst„ndige und ber das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. šber die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverst„ndigen entscheidet jedoch, unbeschadet der  393, 402 der Zivilprozeáordnung, das Ermessen des Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tats„chlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

 16.
(1) Gerichtliche Verfgungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, fr welchen sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind, wirksam.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den fr die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeáordnung; durch die Landesjustizverwaltung kann jedoch fr Zustellungen im Ausland eine einfachere Art der Zustellung angeordnet werden. In denjenigen F„llen, in welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, soll in den Akten vermerkt werden, in welcher Weise, an welchem Ort und an welchem Tag die Bekanntmachung zur Ausfhrung gebracht ist; durch die Landesjustizverwaltung kann n„her bestimmt werden, in welcher Weise in diesen F„llen die Bekanntmachung zur Ausfhrung gebracht werden soll.
(3) Einem Anwesenden kann die Verfgung zu Protokoll bekanntgemacht werden. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfgung zu erteilen.

 16a.
Die Anerkennung einer ausl„ndischen Entscheidung ist ausgeschlossen:

  1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zust„ndig sind;
  2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht ge„uáert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstck nicht ordnungsm„áig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, daá er seine Rechte wahrnehmen konnte;
  3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden frheren ausl„ndischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem frher hier rechtsh„ngig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
  4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis fhrt, das mit wesentlichen Grunds„tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

 17.
(1) Fr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs.
(2) F„llt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des n„chsten Werktages.

 18.
(1) Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfgung nachtr„glich fr ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu „ndern; soweit eine Verfgung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurckgewiesen worden ist, darf die Žnderung nur auf Antrag erfolgen.
(2) Zu der Žnderung einer Verfgung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.

 19.
(1) Gegen die Verfgungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Zu der Žnderung einer Verfgung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.

 20.
(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfgung beeintr„chtigt ist.
(2) Soweit eine Verfgung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurckgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

 20a.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung ber den Kostenpunkt ist unzul„ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Gegen die Auslagenentscheidung nach  13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige Beschwerde der Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der K”rperschaft, deren Verwaltungsbeh”rde den Antrag auf eine Unterbringungsmaánahme nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark bersteigt.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die Entscheidung ber den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark bersteigt.

 21.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfgung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erkl„rung zu Protokoll der Gesch„ftsstelle desjenigen Gerichts, Verfgung angefochten wird, oder der Gesch„ftsstelle des Beschwerdegerichts.

 22.
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfgung dem Beschwerdefhrer bekanntgemacht worden ist.
(2) Einem Beschwerdefhrer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begrnden, glaubhaft macht. Eine Vers„umung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Gegen die Entscheidung ber den Antrag findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der vers„umten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

 23.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gesttzt werden.

 24.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfgung gerichtet ist, durch die ein Ordnungs- oder Zwangsmittel festgesetzt wird. Bei der Anordnung von Zwangshaft ( 33 Abs. 1) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht, dessen Verfgung angefochten wird, kann anordnen, daá die Vollziehung auszusetzen ist.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daá die Vollziehung der angefochtenen Verfgung auszusetzen ist.

 25.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Grnden zu versehen.

 26.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den F„llen, in welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

 27.
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zul„ssig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der  550, 551, 561, 563 der Zivilprozeáordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) In den F„llen des  20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung ber den Kostenpunkt getroffen hat.

 28.
(1) šber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der im  1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber ber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begrndung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluá ber die Vorlegung ist dem Beschwerdefhrer bekanntzumachen.
(3) In den F„llen des Absatzes 2 entscheidet ber die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.

 29.
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muá diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Beh”rde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit fr den Beschwerdefhrer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat.
(2) Soweit eine Verfgung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.
(3) Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(4) Im brigen finden die Vorschriften ber die Beschwerde entsprechende Anwendung.

 30.
(1) Die Entscheidungen ber Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Bundesgerichtshof durch einen Zivilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer fr Handelssachen gebildet, so tritt fr Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer.
(2) Die Vorschriften des  137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

 31.
Zeugnisse ber die Rechtskraft einer Verfgung sind von der Gesch„ftsstelle des Gerichts erster Instanz zu erteilen.

 32.
Ist eine Verfgung, durch die jemand die F„higkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgesch„fts oder zur Entgegennahme einer Willenserkl„rung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfgung wegen Mangels der sachlichen Zust„ndigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfgung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenber vorgenommenen Rechtsgesch„fte keinen Einfluá.

 33.
(1) Ist jemandem durch eine Verfgung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschlieálich von seinem Willen abh„ngt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht unabh„ngig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzufhren, so kann auf Grund einer besonderen Verfgung des Gerichts unabh„ngig von den gem„á Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Untersttzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung ber ihren Verbleib abzugeben. Der  883 Abs. 2 bis 4, der  900 Abs. 1 und die  901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeáordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muá, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fnfzigtausend Deutsche Mark nicht bersteigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbedrftig ist oder die Befrchtung besteht, daá die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Die besondere Eilbedrftigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im Ausland vollstreckt werden máte. Fr den Vollzug der Haft gelten die  904 bis 906, 908 bis 910, 913 der Zivilprozeáordnung entsprechend. Die besondere Verfgung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.

 34.
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen von der Gesch„ftsstelle zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen, als  1758 des Brgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht.

Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen.

I. Allgemeine Vorschriften

 35.
Fr die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zust„ndig.

 35a.
Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine T„tigkeit des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen.

II. Vormundschafts- und Familiensachen

 35b.
(1) Fr Verrichtungen, die eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zust„ndig, wenn der Mndel, Pflegling oder das Kind

  1. Deutscher ist oder
  2. seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zust„ndig, soweit der Mndel, Pflegling oder das Kind der Frsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Zust„ndigkeit nach den Abs„tzen 1 und 2 ist nicht ausschlieálich.

 36.
(1) Fr die Vormundschaft ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Mndel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inl„ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft ber Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn fr einen der Mndel schon eine Vormundschaft anh„ngig ist, das fr diese zust„ndige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der jngste Mndel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, fr alle Geschwister maágebend.
(2) Ist der Mndel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfgung ist fr dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Mndel nicht Deutscher und ist eine Zust„ndigkeit nach Absatz 1 nicht begrndet, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt.
(4) Fr die Vormundschaft ber einen Minderj„hrigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Minderj„hrige aufgefunden wurde.
(5) Die Abs„tze 1 und 2 gelten fr die Beistandschaft und die Pflegschaft nach  1706 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 36a.
Fr die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers vor der Geburt des Kindes ( 1708, 1774 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaát wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inl„ndischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat.  36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 36b.
Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach  36 zust„ndigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, fr die erforderlichen Maáregeln zust„ndig. Das Gericht soll von den angeordneten Maáregeln dem nach  36 zust„ndigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.

 37.
(1) Soll jemand nach  1909 des Brgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten, so ist, wenn bei einem inl„ndischen Gericht eine Vormundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach  1706 des Brgerlichen Gesetzbuchs fr ihn anh„ngig ist, fr die Pflegschaft dieses Gericht zust„ndig. Im brigen finden auf die Pflegschaft die Vorschriften des  36 Anwendung.
(2) Fr die Pflegschaft ber einen Ausl„nder, fr den bei einem inl„ndischen Gericht eine Vormundschaft nicht anh„ngig ist und der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt.

 38.
(weggefallen)

 39.
(1) Fr die Pflegschaft ber einen Abwesenden ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Abwesende seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Abwesende im Inland keinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften des  36 Abs. 2 und des  37 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 40.
Fr die Pflegschaft ber eine Leibesfrucht ist das Gericht zust„ndig, welches fr die Vormundschaft oder die Pflegschaft nach  1706 des Brgerlichen Gesetzbuchs zust„ndig sein wrde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedrfnis der Frsorge hervortritt, geboren w„re.

 41.
Wird im Falle des  1913 des Brgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer Pflegschaft fr den bei einer Angelegenheit Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt.

 42.
Fr die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch ”ffentliche Sammlung zusammengebrachten Verm”gens ist das Gericht des Ortes zust„ndig, an welchem bisher die Verwaltung gefhrt wurde.

 43.
(1) Die Zust„ndigkeit fr eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, nach den Vorschriften der  35b, 36 Abs. 1 bis 3; maágebend ist fr jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr befaát wird.
(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht t„tig werden muá, unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder ist dem Vater oder der Mutter dieser Person ein Beistand bestellt, so ist das Gericht zust„ndig, bei dem die Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft anh„ngig ist.

 43a.
(1) Fr Entscheidungen, welche die Ehelicherkl„rung betreffen, sind die deutschen Gerichte zust„ndig, wenn der Vater oder das Kind

  1. Deutscher ist oder
  2. seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Diese Zust„ndigkeit ist nicht ausschlieálich.
(2) Fr die Ehelicherkl„rung auf Antrag des Vaters ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Vater seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maágebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht oder im Falle des  1733 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird.
(3) Ist der Vater Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfgung ist fr dieses Gericht bindend. Ist der Vater nicht Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Fr die Ehelicherkl„rung auf Antrag des Kindes und die Verfgung, durch die dem berlebenden Elternteil nach  1740g des Brgerlichen Gesetzbuchs der Name des Kindes erteilt wird, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. An die Stelle des Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherkl„rung der berlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, das Kind, bei der Namenserteilung der berlebende Elternteil.

 43b.
(1) Fr Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, sind die deutschen Gerichte zust„ndig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

  1. Deutscher ist oder
  2. seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Diese Zust„ndigkeit ist nicht ausschlieálich.
(2) Zust„ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maágebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Erkl„rung eingereicht oder im Falle des  1753 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird.
(3) Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfgung ist fr dieses Gericht bindend.
(4) Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind Deutscher und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfgung ist fr dieses Gericht bindend.

 44.
Fr die in den  1693, 1846 des Brgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 24 Abs. 3 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maáregeln ist auch das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft anh„ngig ist, von den angeordneten Maáregeln dem nach  43 Abs. 2 zust„ndigen Gerichte Mitteilung machen.

 44a.
(1) Fr die Befreiung vom Eheverbot wegen Schw„gerschaft ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner von ihnen seinen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfgung ist fr dieses Gericht bindend.
(2) Die Verfgung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht darf sie nicht mehr „ndern, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

 44b.
(weggefallen)

 45.
(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die pers”nlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, das eheliche Gterrecht oder den Versorgungsausgleich betrifft, eine T„tigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gew”hnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gew”hnlichen Aufenthalt oder haben sie einen gemeinsamen gew”hnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Verfgung beeintr„chtigt wrde. Hat dieser seinen gew”hnlichen Aufenthalt nicht im Inland oder l„át sich sein gew”hnlicher Aufenthalt im Inland nicht feststellen, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der berlebende Ehegatte seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
(4) Ist die Zust„ndigkeit eines Gerichts nach den vorstehenden Vorschriften nicht begrndet, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig.
(5) Fr die Zust„ndigkeit ist in jeder einzelnen Angelegenheit der Zeitpunkt maágebend, in dem das Gericht mit ihr befaát wird.

 46.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Grnden an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur šbernahme der Vormundschaft bereit erkl„rt; hat der Mndel bereits einen Vormund erhalten, so ist jedoch dessen Zustimmung erforderlich. Als ein wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn ein unter Vormundschaft stehender Minderj„hriger wegen einer Straftat vor einem anderen Gericht angeklagt ist.
(2) Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormnder die Vormundschaft gemeinschaftlich fhren, einer seine Zustimmung, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, dasjenige Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht geh”rt, an welches die Vormundschaft abgegeben werden soll. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft, die Beistandschaft und die im  43 bezeichneten Angelegenheiten entsprechend anzuwenden.

 46a.
Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach  1616 Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs bertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht beide Eltern anh”ren und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf keiner Begrndung; sie ist unanfechtbar.

 47.
(1) Sind fr die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates zust„ndig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anh„ngig, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mndels liegt.
(2) Sind fr die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates zust„ndig und besteht die im Inland, so kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anh„ngig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte fr die Anordnung der Vormundschaft zust„ndig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mndels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur šbernahme bereit erkl„rt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormnder die Vormundschaft gemeinschaftlich fhren, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anh„ngig ist, das im Instanzenzug vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fr die Pflegschaft und die Beistandschaft. Einer Beistandschaft kann dabei eine Pflegschaft nach ausl„ndischem Recht oder eine andere der Beistandschaft „hnliche ausl„ndische Rechtseinrichtung gleichgeachtet werden.

 48.
Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderj„hriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tod des Vaters oder die Geburt eines nichtehelichen Kindes oder die Auffindung eines Minderj„hrigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.

 49.
(1) Das Vormundschaftsgericht h”rt das Jugendamt vor einer Entscheidung
1. nach folgenden Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs
a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung ( 1597 Abs. 1 und 3,  1600k Abs. 3),
b) šbertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson ( 1630 Abs. 3),
c) Untersttzung der Eltern bei der Ausbung der Personensorge ( 1631 Abs. 3),
d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist ( 1631b, 1705, 1800, 1915),
e) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson ( 1632),
f) Gef„hrdung des Kindeswohls ( 1666),
g) Ruhen der elterlichen Sorge ( 1678 Abs. 2),
h) Entziehung der elterlichen Sorge ( 1680),
i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils ( 1681 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),
j) Nichteintritt, Aufhebung oder Beschr„nkung der gesetzlichen Amtspflegschaft ( 1707),
k) pers”nlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde ( 1711 Abs. 2),
l) Ehelicherkl„rung ( 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und  1740a),
m) Annahme als Kind (1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Žuáerung nach  56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverh„ltnisses ( 1760 und 1763) und Rckbertragung der elterlichen Sorge ( 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),
2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes
a) Befreiung von dem Hindernis der Ehemndigkeit ( 1 Abs. 2),
b) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschlieáung ( 3 Abs. 3).
(2) In den F„llen des  11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes h”rt das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme auáerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach  11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Žuáerung erh„lt oder das eine gutachtliche Žuáerung nach  56d abgegeben hat.
(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu h”ren waren.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anh”rung des Jugendamts treffen.

 49a.
(1) Das Familiengericht h”rt das Jugendamt vor einer Entscheidung folgenden Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs

  1. Umgang mit dem Kind ( 1634 Abs. 2 und 4),
  2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern ( 1671 und 1672),
  3. Ruhen der elterlichen Sorge ( 1678 Abs. 2).

(2)  49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 50.
(weggefallen)

 50a.
(1) Das Gericht h”rt in einem Verfahren, das die Personen- oder Verm”genssorge fr ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel pers”nlich anh”ren. In den F„llen der  1666 und 1666a des Brgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets pers”nlich anzuh”ren, um mit ihnen zu kl„ren, wie die Gef„hrdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.
(2) Einen Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, h”rt das Gericht an, es sei denn, daá von der Anh”rung eine Aufkl„rung nicht erwartet werden kann.
(3) Das Gericht darf von der Anh”rung nur aus schwerwiegenden Grnden absehen. Unterbleibt die Anh”rung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzglich nachzuholen.
(4) Die Abs„tze 2 und 3 gelten fr die Eltern des Mndels entsprechend.

 50b.
(1) Das Gericht h”rt in einem Verfahren, das die Personen- oder Verm”genssorge betrifft, das Kind pers”nlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes fr die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daá sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.
(2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht gesch„ftsunf„hig, so h”rt das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets pers”nlich an. In verm”gensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind pers”nlich angeh”rt werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. Bei der Anh”rung soll das Kind, soweit nicht Nachteile fr seine Entwicklung oder Erziehung zu befrchten sind, ber den Gegenstand und m”glichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Žuáerung zu geben.
(3) In den F„llen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anh”rung nur aus schwerwiegenden Grnden absehen. Unterbleibt die Anh”rung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzglich nachzuholen.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten fr Mndel entsprechend.

 50c.
Lebt ein Kind seit l„ngerer Zeit in Familienpflege, so h”rt das Gericht in allen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, daá davon eine Aufkl„rung nicht erwartet werden kann.

 50d.
Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum pers”nlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.

 51.
(1) Eine Verfgung, durch die von dem Vormundschaftsgericht festgestellt wird, daá ein Elternteil auf l„ngere Zeit an der Ausbung der elterlichen Sorge tats„chlich verhindert ist, wird mit der Bekanntmachung an den anderen Elternteil wirksam, wenn dieser die elterliche Sorge w„hrend der kraft Gesetzes allein ausbt, anderenfalls mit der šbertragung der Ausbung der elterlichen Sorge auf ihn oder mit der Bestellung des Vormundes.
(2) Eine Verfgung, durch die von dem Vormundschaftsgericht festgestellt wird, daá der Grund fr das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an diesen wirksam.

 52.
(weggefallen)

 53.
(1) Eine Verfgung, durch die auf Antrag die Erm„chtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgesch„ft ersetzt oder die Beschr„nkung oder Ausschlieáung der Berechtigung des Ehegatten, Gesch„fte mit Wirkung fr den anderen Ehegatten zu besorgen ( 1357 Abs. 2 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs), aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das gleiche gilt von einer Verfgung, durch die die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes oder Pflegers oder eines Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherkl„rung ersetzt wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Verfgung anordnen. Die Verfgung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam.

 53a.
(1) In den Verfahren nach den  1382, 1383, 1934d Abs. 5 des Brgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten mndlich verhandeln und darauf hinwirken, daá sie sich gtlich einigen. Kommt eine Einigung zustande, so ist hierber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die fr die Niederschrift ber einen Vergleich in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Der Vergleich kann auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung enthalten.
(2) Die Verfgung des Gerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam. In der Verfgung, in der ber den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gl„ubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
(3) Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen, wenn hierfr ein Bedrfnis besteht. Die Anordnungen k”nnen nur mit der Endentscheidung angefochten werden.
(4) Rechtskr„ftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und einstweilige Anordnungen werden nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung vollstreckt.

 53b.
(1) In den Verfahren nach  1587b und nach  1587f des Brgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Beteiligten mndlich verhandeln.
(2) In den F„llen des  1587b Abs. 1, 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht die Tr„ger der gesetzlichen Rentenversicherungen, in den F„llen des  1587b Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs auch die Tr„ger der Versorgungslast zu beteiligen. Im Verfahren ber den Versorgungsausgleich kann das Gericht ber Grund und H”he der Versorgungsanwartschaften bei den hierfr zust„ndigen Beh”rden, Rentenversicherungstr„gern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen Ausknfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
(3) Die Entscheidung des Gerichts ber den Versorgungsausgleich ist zu begrnden.
(4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist hierber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die fr die Niederschrift ber einen Vergleich in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.

 53c.
(1) Besteht Streit unter den Beteiligten ber den Bestand oder die H”he einer Anwartschaft oder einer Aussicht auf eine Versorgung, so kann das Gericht das Verfahren ber den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen eines Beteiligten, das er mit einer Klage h„tte geltend machen k”nnen, unbercksichtigt lassen.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung anh„ngig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, so steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts.

 53d.
Eine Entscheidung ber den Versorgungsausgleich nach  1587b des Brgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach  1408 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach  1587o des Brgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbst„ndig anfechtbar.

 53e.
(1) In der Entscheidung nach  1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Brgerlichen Gesetzbuchs ist der Tr„ger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.
(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach  1587o Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, fr den anderen Zahlungen zur Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, so wird der fr die Begrndung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden die Berechnungsgr”áen ge„ndert, nach denen sich der Betrag, der nach  1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Brgerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten ist, errechnet, so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu festgesetzt.

 53f.
Soweit der Versorgungsausgleich nach  1587f Nr. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf  1587b Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs gegrndete Entscheidung auf.

 53g.
(1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen Entscheidungen nach  1587d,  1587g Abs. 3,  1587i Abs. 3,  1587l Abs. 3 Satz 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs sowie nach  53e Abs. 2, 3 ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen.
(3) Rechtskr„ftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung vollstreckt.

 54.
(aufgehoben)

 55.
(1) Eine Verfgung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgesch„ft erteilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr ge„ndert werde, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenber wirksam geworden ist.
(2) Eine Verfgung, durch welche die Zustimmung zu einer Ehelicherkl„rung ersetzt wird, kann nicht mehr ge„ndert werden, wenn die Ehelicherkl„rung erfolgt ist.

 55a.
(aufgehoben)

 55b.
(1) In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes, sowie wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu h”ren. War der Mann nichtehelich, so braucht dessen Vater nicht geh”rt zu werden. Das Gericht darf von der Anh”rung einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erkl„rung dauernd auáerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Eine Verfgung, durch die das Vormundschaftsgericht ber den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Gegen die Verfgung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu h”renden Personen und dem Kind die Beschwerde zu.

 55c.
In Verfahren, die die Ehelicherkl„rung eines nichtehelichen Kindes oder die Annahme eines Minderj„hrigen als Kind betreffen, gelten fr die Anh”rung des minderj„hrigen Kindes die Vorschriften des  50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend.

 56.
(aufgehoben)

 56a.
(1) Eine Verfgung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters fr ehelich erkl„rt, wird mit der Bekanntmachung an den Vater, nach dem Tod des Vaters, unbeschadet der Vorschrift des  1733 Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind wirksam. Die Verfgung ist unanfechtbar; das Gericht darf sie nicht „ndern.
(2) Gegen eine Verfgung, durch die der Antrag auf Ehelicherkl„rung abgelehnt wird, steht, falls der Vater verstorben ist, die Beschwerde dem Kind zu.

 56b.
(1) Eine Verfgung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag fr ehelich erkl„rt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Die Beschwerde steht auch den Personen zu, die nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs zu h”ren sind.

 56c.
(1) Eine Verfgung, durch die das Vormundschaftsgericht ber die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.

 56d.
Wird ein Minderj„hriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Žuáerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden fr die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle t„tig geworden, ist eine gutachtliche Žuáerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Žuáerung ist kostenlos zu erstatten.

 56e.
In einem Beschluá, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme grndet; wenn die Einwilligung eines Elternteils nach  1747 Abs. 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs nicht fr erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluá anzugeben. Der Beschluá wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht „ndern.

 56f.
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverh„ltnisses betrifft, soll das Gericht die Sache in einem Termin er”rtern, zu dem der Antragsteller sowie der Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderj„hrig ist, auch das Jugendamt zu laden sind.
(2) Ist das Kind minderj„hrig oder gesch„ftsunf„hig und ist der Annehmende sein gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind fr das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen.
(3) Der Beschluá, durch den das Gericht das Annahmeverh„ltnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

 57.
(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des  20, zu:

  1. gegen eine Verfgung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Žnderung der Verfgung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschw„gerten des Mndels;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen eine Verfgung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Žnderung der Verfgung hat, im Falle des  1909 des Brgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie den Verwandten und Verschw„gerten des Pflegebefohlenen;
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. gegen eine Verfgung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes zurckgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im  1886 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grnde zu entlassen, dem Antragsteller;
  7. gegen eine Verfgung, durch die dem Vormund, Pfleger oder Beistand eine Vergtung bewilligt wird, dem Gegenvormund;
  8. gegen eine Verfgung, durch welche die Anordnung einer der in  1631a Abs. 2,  1640 Abs. 4, den  1666, 1666a, 1667, 1683 Abs. 4 oder in  1693 des Brgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maánahmen abgelehnt oder eine solche Maánahme aufgehoben wird, den Verwandten und Verschw„gerten des Kindes;
  9. gegen eine Verfgung, die eine Entscheidung ber eine die Sorge fr die Person des Kindes oder des Mndels betreffende Angelegenheit enth„lt, jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine Anwendung.

 57a.
(aufgehoben)

 58.
(1) Fhren mehrere Vormnder, Pfleger oder Beist„nde ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen fr den Mndel oder das Kind das Beschwerderecht selbst„ndig ausben.
(2) Diese Vorschrift findet in den F„llen der  1630 Abs. 2, 1798 Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

 59.
(1) Ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind oder ein unter Vormundschaft stehender Mndel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausben. Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mndel vor einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts geh”rt werden soll.
(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder der Mndel das Beschwerderecht ausben kann, ist dem Kind oder Mndel auch selbst bekanntzumachen. Eine Begrndung soll dem Kind oder Mndel nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile fr dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheitszustand zu befrchten sind; die Entscheidung hierber ist nicht anfechtbar.
(3) Diese Vorschriften finden auf Personen, die gesch„ftsunf„hig sind oder bei Verkndung der Entscheidung das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung. Wird die Entscheidung nicht verkndet, so tritt an die Stelle der Verkndung der Zeitpunkt, in dem die von dem Richter unterschriebene Entscheidung der Gesch„ftsstelle bergeben wird.

 60.
Die sofortige Beschwerde findet statt:

  1. gegen eine Verfgung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand Berufener bergangen wird;
  2. gegen eine Verfgung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu bernehmen, zurckgewiesen wird;
  3. gegen eine Verfgung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird;
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. gegen Verfgungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Frist beginnt in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdefhrer von seiner šbergehung Kenntnis erlangt.

 61.
(aufgehoben)

 62.
Soweit eine Verfgung nach  55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr ge„ndert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu „ndern.

 63.
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der  57 bis 62 entsprechende Anwendung.

 63a.
In Verfahren, die den pers”nlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben ( 1711 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen.

 64.
(1) Fr die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zust„ndig.
(2) Wird eine Ehesache rechtsh„ngig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anh„ngige Verfahren der in  621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 9 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab.  281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeáordnung gilt entsprechend.
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht geh”ren, gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Titels des Ersten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeáordnung sowie  119 Abs. 1 Nr. 1, 2,  133 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Soweit  621a der Zivilprozeáordnung vorsieht, daá Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht.  57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend fr die Beschwerde nach den  621e, 629a Abs. 2 der Zivilprozeáordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen. In den F„llen des  57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mndels oder Pflegebefohlenen zu.

 64a.
(aufgehoben)

 64b.
(aufgehoben)

 64c.
(aufgehoben)

 64d.
(aufgehoben)

 64e.
(aufgehoben)

 64f.
(aufgehoben)

 64g.
(aufgehoben)

 64h.
(aufgehoben)

 64i.
(aufgehoben)

III. Betreuungssachen

 65.
(1) Fr Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaát wird, seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gew”hnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, so ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt.
(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die Zust„ndigkeit weder aus Absatz 1 noch aus Absatz 2, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig.
(4) Ist fr den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so ist das Gericht, bei dem die Betreuung anh„ngig ist, auch fr weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zust„ndig.
(5) Fr vorl„ufige Maáregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuche sowie Maáregeln nach  1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  1846 des Brgerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach  69f ist auch das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Maáregeln dem nach den Abs„tzen 1, 3 und 4 zust„ndigen Gericht Mitteilung machen.

 65a.
(1) Fr die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten  46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,  36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Als ein wichtiger Grund fr die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gew”hnliche Aufenthalt des Betroffenen ge„ndert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfllen sind. Sind mehrere Betreuer fr unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt, so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer betreffende Verfahren abgeben.
(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Žuáerung zu geben. Widerspricht er der Abgabe, so gilt  46 Abs. 2 entsprechend.

 66.
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rcksicht auf seine Gesch„ftsf„higkeit verfahrensf„hig.

 67.
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger fr das Verfahren. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn

  1. nach  68 Abs. 2 von der pers”nlichen Anh”rung des Betroffenen abgesehen werden soll,
  2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in  1896 Abs. 4 und  1905 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaát,
  3. Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation ( 1905 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs) ist.

Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollm„chtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt fr jeden Rechtszug gesondert, erfaát jedoch auch die Einlegung und Begrndung eines Rechtsmittels.

 68.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen pers”nlich anzuh”ren und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der blichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufkl„rung dient und der Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet ihn ber den m”glichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 drfen nur dann durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, daá das entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu wrdigen vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorbergehend im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen Rechtshilfe.
(2) Die pers”nliche Anh”rung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn

  1. nach „rztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile fr die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zust„ndige Beh”rde vorfhren lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken.
(4) Das Gericht kann einen Sachverst„ndigen hinzuziehen, wenn es den Betroffenen pers”nlich anh”rt und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen.
(5) Das Ergebnis der Anh”rung, das Gutachten des Sachverst„ndigen oder das „rztliche Zeugnis, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen mndlich zu er”rtern, soweit dies zur Gew„hrung des rechtlichen Geh”rs oder zur Sachaufkl„rung erforderlich ist (Schluágespr„ch). Die Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 und das Schluágespr„ch k”nnen in einem Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 68a.
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zust„ndigen Beh”rde Gelegenheit zur Žuáerung, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufkl„rung dient. Im Falle des  1908a des Brgerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Žuáerung. In der Regel soll auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Žuáerung gegeben werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Žuáerung zu geben, wenn dies ohne erhebliche Verz”gerung m”glich ist.

 68b.
(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverst„ndigen ber die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Fr die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen gengt ein „rztliches Zeugnis, wenn der Betroffene auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Aufgabenkreises des Betreuers unverh„ltnism„áig w„re. Ein „rztliches Zeugnis gengt auch, wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenber seinem Bevollm„chtigten bestellt wird. Der Sachverst„ndige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens pers”nlich zu untersuchen oder zu befragen. Kommt nach Auffassung des Sachverst„ndigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedrftigkeit zu erstrecken.
(2) Fr die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, daá der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zust„ndige Beh”rde zu einer Untersuchung vorgefhrt wird. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
(4) Das Gericht kann nach Anh”rung eines Sachverst„ndigen anordnen, daá der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher pers”nlich anzuh”ren. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht berschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse fr das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verl„ngert werden. Fr die Vorfhrung gilt Absatz 3 entsprechend.

 69.
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muá enthalten

  1. die Bezeichnung des Betroffenen,
  2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung

a) des Betreuers,
b) seines Aufgabenkreises,
3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Beh”rdenbetreuers zus„tzlich die Bezeichnung
a) als Vereinsbetreuer oder Beh”rdenbetreuer,
b) des Vereins oder der Beh”rde,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedrftigen Willenserkl„rungen,
5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht sp„testens ber die Aufhebung oder Verl„ngerung der Maánahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf h”chstens fnf Jahre nach Erlaá der Entscheidung liegen,
6. eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maánahme zu begrnden.

 69a.
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgrnde an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach „rztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile fr seine Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, ist auch der zust„ndigen Beh”rde bekanntzumachen. Entscheidungen sind ihr auch dann bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Žuáerung gegeben hatte.
(3) Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. Ist die Bekanntmachung an den Betreuer nicht m”glich oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Gesch„ftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung bergeben werden; das Gericht hat den Zeitpunkt auf der Entscheidung zu vermerken.
(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation ( 1905 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder im Falle des  67 Abs. 1 Satz 3 an den Verfahrensbevollm„chtigten sowie an den fr die Entscheidung ber die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer wirksam.

 69b.
(1) Der Betreuer wird mndlich verpflichtet. Er ist ber seine Aufgaben zu unterrichten. Die S„tze 1 und 2 gelten nicht fr Vereinsbetreuer, Beh”rdenbetreuer, Vereine und die zust„ndige Beh”rde.
(2) Der Betreuer erh„lt eine Urkunde ber seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten

  1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
  2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Beh”rdenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Beh”rde,
  3. den Aufgabenkreis des Betreuers,
  4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedrftigen Willenserkl„rungen.

(3) In geeigneten F„llen fhrt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einfhrungsgespr„ch.

 69c.
(1) Hat das Gericht einen Verein oder die zust„ndige Beh”rde zum Betreuer bestellt, so prft es in Abst„nden von h”chstens zwei Jahren, ob anstelle des Vereins oder der Beh”rde eine oder mehrere natrliche Personen zum Betreuer bestellt werden k”nnen.
(2) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung bertragen hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuw„hlen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Grnde entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl des Betroffenen zuwiderl„uft.  33 ist nicht anzuwenden.
(3) Ist die zust„ndige Beh”rde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

 69d.
(1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach  1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den  1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis und 1825 des Brgerlichen Gesetzbuchs pers”nlich anh”ren. Gleiches gilt im Falle des  1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  1836 des Brgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, daá die Vergtung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Vor einer Entscheidung nach den  1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen pers”nlich anzuh”ren. Die pers”nliche Anh”rung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile fr die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen „rztlichen Eingriff ( 1904 des Brgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverst„ndigen einzuholen. Sachverst„ndiger und ausfhrender Arzt drfen nicht personengleich sein.  68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Fr die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation ( 1905 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 2 Satz 2,  68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5,  68a und 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von Sachverst„ndigen eingeholt sind, die sich auf die psychologischen, sozialen, sonderp„dagogischen und sexualp„dagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverst„ndigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens pers”nlich zu untersuchen oder zu befragen.

 69e.
Im brigen sind  35b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,  55 und 62 entsprechend anzuwenden. Das Vormundschaftsgericht kann im Fall des  1901a des Brgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer einer Betreuungsverfgung durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung der Betreuungsverfgung anhalten. Im brigen gilt  83 Abs. 2 entsprechend.

 69f.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorl„ufigen Betreuer bestellen oder einen vorl„ufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn

  1. dringende Grnde fr die Annahme bestehen, daá die Voraussetzungen fr die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden w„re,
  2. ein „rztliches Zeugnis ber den Zustand des Betroffenen vorliegt,
  3. im Falle des  67 ein Pfleger fr das Verfahren bestellt worden ist und
  4. der Betroffene und der Pfleger fr das Verfahren pers”nlich angeh”rt worden sind.

Die Anh”rung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen.  69d Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung bereits vor Anh”rung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anh”rung des Pflegers fr das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzglich nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorl„ufigen Betreuer auch abweichend von  1897 Abs. 4 und 5 des Brgerlichen Gesetzbuchs bestellen.
(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Monaten nicht berschreiten; sie kann nach Anh”rung eines Sachverst„ndigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verl„ngert werden.
(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Grnde fr die Annahme bestehen, daá die Voraussetzungen fr die Entlassung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden w„re.
(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der šbergabe an die Gesch„ftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der šbergabe auf der Entscheidung zu vermerken.

 69g.
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des  20 dem Ehegatten des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschw„gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zust„ndigen Beh”rde zu.
(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen. Fhren mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen fr den Betroffenen selbst„ndig Beschwerde einlegen.
(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen,

  1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder abgelehnt wird,
  2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen, zurckgewiesen worden ist,
  3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist.

Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekanntgemacht worden ist. Im Falle der Nummer 1 beginnt fr den Betroffenen die Frist nicht vor der Bekanntmachung an ihn selbst, jedoch mit Ablauf von fnf Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.
(5) Fr das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften ber den ersten Rechtszug entsprechend. Verfahrenshandlungen nach  68 Abs. 1 Satz 1 sollen in der Regel nicht durch den beauftragten Richter vorgenommen werden. Das Beschwerdegericht kann von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zus„tzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte „rztliche Zeugnisse sttzen.

 69h.
Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgesch„fte nicht auf Grund dieses Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden.

 69i.
(1) Fr die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers gelten die Vorschriften ber die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert, so kann das Gericht von Verfahrenshandlungen nach  68 Abs. 1 und  68b absehen; in diesem Fall muá es den Betroffenen anh”ren. Eine unwesentliche Erweiterung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder wenn eine der in  1896 Abs. 4,  1904 bis 1906 des Brgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgabenkreis einbezogen wird.
(2) Fr die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedrftigen Willenserkl„rungen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Fr die Aufhebung der Betreuung, die Einschr„nkung des Aufgabenkreises des Betreuers, die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die des Kreises der einwilligungsbedrftigen Willenserkl„rungen gelten  68a, 69a Abs. 2 Satz 1 und  69g Abs. 1, 4 entsprechend.
(4) Hat das Gericht nach  68b Abs. 1 Satz 2 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, so ist die Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder auf Einschr„nkung des Aufgabenkreises des Betreuers erstmals abgelehnt werden soll.
(5) Fr die Bestellung eines weiteren Betreuers nach  1899 des Brgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 1, soweit damit eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist; im brigen gelten  68a und 69g Abs. 1 entsprechend.
(6) Fr die Verl„ngerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften fr die erstmalige Entscheidung entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der pers”nlichen Anh”rung des Betroffenen und einem „rztlichen Zeugnis ergibt, daá sich der Umfang der Betreuungsbedrftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers ( 1908b des Brgerlichen Gesetzbuchs), so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer pers”nlich anzuh”ren.  69d Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach  1908c des Gesetzbuchs ist der Betroffene pers”nlich anzuh”ren; im brigen gelten  68a, 69d Abs. 1 Satz 4 und  69g Abs. 1 entsprechend.

 69k.
(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht anderen Gerichten, Beh”rden oder sonstigen ”ffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr fr das Wohl des Betroffenen, fr Dritte oder fr die ”ffentliche Sicherheit abzuwenden.
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluá des Verfahrens erfordern, so hat das Gericht unverzglich Mitteilung zu machen.
(3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Pfleger fr das Verfahren und seinen Betreuer ber deren Inhalt und ber den Empf„nger. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gef„hrdet wrde,
  2. nach „rztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile fr die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Sobald die Grnde nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer šbermittlung, der Empf„nger, die Unterrichtung des Betroffenen oder die Grnde fr das Unterbleiben dieser Unterrichtung sowie die Unterrichtung des Pflegers fr das Verfahren und des Betreuers sind aktenkundig zu machen.
(5) Der Empf„nger darf die bermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem die Informationen bermittelt worden sind.
(6) Der Empf„nger l”scht die mitgeteilte personenbezogene Information, soweit er sie zur Erfllung seiner Aufgabe nicht mehr ben”tigt. Stehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegen, ist die Information Bestandteil einer Akte geworden oder ist die L”schung nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand m”glich, tritt an ihre Stelle eine Sperrung.

 69l.
(1) Wird einem Betroffenen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der Aufgabenkreis hierauf erweitert, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der fr die Fhrung des W„hlerverzeichnisses zust„ndigen Beh”rde mit. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung die in  1896 Abs. 4 und  1905 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaát. Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach den S„tzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschr„nkt wird.
(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebeh”rde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.
(3)  69k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

 69m.
(1) W„hrend der Dauer einer Unterbringungsmaánahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.
(2)  69k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

IV. Unterbringungssachen.

 70.
(1) Die folgenden Vorschriften gelten fr Verfahren ber Unterbringungsmaánahmen. Unterbringungsmaánahmen sind
1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
a) eines Kindes ( 1631b, 1705, 1800, 1915 des Brgerlichen Gesetzbuchs) und
b) eines Betreuten ( 1906 Abs. 1 bis 3 des Brgerlichen Gesetzbuchs);
2. die Genehmigung einer Maánahme nach  1906 Abs. 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs und
3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen ber die Unterbringung psychisch Kranker.
Fr Unterbringungsmaánahmen sind die Vormundschaftsgerichte zust„ndig.
(2) Fr Unterbringungsmaánahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das Gericht zust„ndig, bei dem eine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung umfaát, anh„ngig ist. Ist ein solches Verfahren nicht anh„ngig, so finden  65 Abs. 1 bis 3,  65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In den F„llen der S„tze 1 und 2 gilt fr vorl„ufige Maáregeln  65 Abs. 5 entsprechend.
(3) In den F„llen des Absatzes 2 Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht das Verfahren ber die Unterbringungsmaánahme aus wichtigen Grnden mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Anh”rung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, wenn sich das Gericht zur šbernahme des Verfahrens bereit erkl„rt hat;  46 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts fr eine vorl„ufige Maáregel zust„ndig. Eine weitere Abgabe ist zul„ssig. Das nach der Abgabe zust„ndige Gericht ist auch fr die Verl„ngerung einer Unterbringungsmaánahme zust„ndig.
(4) Fr Unterbringungsmaánahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten die  35b und 47 entsprechend.
(5) Fr eine Unterbringungsmaánahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis fr die Unterbringung hervortritt. Das Gericht kann das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluá an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist.
(6) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, zur sachdienlichen F”rderung oder schnelleren Erledigung die Verfahren ber Unterbringungsmaánahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(7) Ist fr die Unterbringungsmaánahme ein anderes Gericht zust„ndig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft anh„ngig ist, so teilt dieses Gericht dem fr die Unterbringungsmaánahme zust„ndigen Gericht die Aufhebung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds, Betreuers oder Pflegers mit; das fr die Unterbringungsmaánahme zust„ndige Gericht teilt dem die Unterbringungsmaánahme, ihre Žnderung, Verl„ngerung und Aufhebung mit.

 70a.
Der Betroffene ist ohne Rcksicht auf seine Gesch„ftsf„higkeit verfahrensf„hig, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

 70b.
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger fr das Verfahren.  67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger fr das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaánahme getroffen wird, zu begrnden.
(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

  1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlieáenden Entscheidung oder
  2. mit dem sonstigen Abschluá des Verfahrens.

 70c.
Vor einer Unterbringungsmaánahme hat das Gericht den Betroffenen pers”nlich anzuh”ren und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der blichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unterrichtet ihn ber den m”glichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. Im brigen gilt  68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.

 70d.
(1) Vor einer Unterbringungsmaánahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Žuáerung

  1. dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
  2. jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
  3. dem Betreuer des Betroffenen,
  4. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens,
  5. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und
  6. der zust„ndigen Beh”rde.

Das Landesrecht kann vorsehen, daá weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur Žuáerung zu geben ist.
(2) Ist der Betroffene minderj„hrig, sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in pers”nlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern pers”nlich anzuh”ren.

 70e.
(1) Vor einer Unterbringungsmaánahme nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht das Gutachten eines Sachverst„ndigen einzuholen, der den Betroffenen pers”nlich zu untersuchen oder zu befragen hat. Der Sachverst„ndige soll in der Regel Arzt fr Psychiatrie sein; in jedem Fall muá er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Fr Unterbringungsmaánahme nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gengt ein „rztliches Zeugnis.
(2)  68b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 70f.
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaánahme getroffen wird, muá enthalten

  1. die Bezeichnung des Betroffenen,
  2. die n„here Bezeichnung der Unterbringungsmaánahme,
  3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaánahme endet, wenn sie nicht vorher verl„ngert wird; dieser Zeitpunkt darf h”chstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedrftigkeit h”chstens zwei Jahre nach Erlaá der Entscheidung liegen,
  4. eine Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begrnden.

 70g.
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgrnde an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach „rztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile fr seine Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaánahme getroffen wird, ist auch den in  70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekanntzumachen. Der zust„ndigen Beh”rde sind die Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Žuáerung gegeben hatte.
(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaánahme getroffen oder abgelehnt wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Gesch„ftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung bergeben werden.
(4) Eine Vorfhrung auf Anordnung des Gerichts ist von der zust„ndigen Beh”rde durchzufhren.
(5) Die zust„ndige Beh”rde hat den Betreuer, die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf ihren Wunsch bei der Zufhrung zur Unterbringung nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu untersttzen. Gewalt darf die zust„ndige Beh”rde nur auf Grund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden. Die zust„ndige Beh”rde ist befugt, erforderlichenfalls die Untersttzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

 70h.
(1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorl„ufige Unterbringungsmaánahme getroffen werden.  69f Abs. 1 und  70g gelten entsprechend.  70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.
(2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht berschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anh”rung eines Sachverst„ndigen durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verl„ngert werden. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens ( 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gem„á  1846 des Brgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaánahme getroffen werden soll.

 70i.
(1) Die Unterbringungsmaánahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaánahme nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das Gericht der zust„ndigen Beh”rde Gelegenheit zur Žuáerung, es sei denn, daá dies zu einer nicht nur geringen Verz”gerung des Verfahrens fhren wrde. Die Aufhebung einer solchen Unterbringungsmaánahme ist der zust„ndigen Beh”rde stets bekanntzumachen.
(2) Fr die Verl„ngerung einer Unterbringungsmaánahme gelten die Vorschriften fr die erstmalige Maánahme entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht in der Regel keinen Sachverst„ndigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder der Einrichtung angeh”rt, in der der Betroffene untergebracht ist.

 70k.
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht berschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verl„ngert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfllt oder sein Zustand dies erfordert.
(3) Fr die Verfahren ber die Aussetzung und ihren Widerruf gilt  70d entsprechend.

 70l.
(1) Gegen eine Maánahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach  70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaá einer abgelehnten oder unterlassenen Maánahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zul„ssig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maánahme, ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

 70m.
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaánahmen oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maánahmen steht unbeschadet des  20 den in  70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.
(3)  69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

 70n.
Fr die Mitteilung von Entscheidungen gilt  69k entsprechend.

Dritter Abschnitt. Annahme an Kindes Statt (weggefallen)

Vierter Abschnitt. Personenstand

 71.
Sind Vorg„nge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rand einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als erm„chtigt, im Namen des Beteiligten, dessen Erkl„rung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.

Fnfter Abschnitt. Nachlaá- und Teilungssachen

 72.
Fr die dem Nachlaágericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zust„ndig.

 73.
(1) Die ”rtliche Zust„ndigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; in Ermangelung eines inl„ndischen Wohnsitzes ist das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.
(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch”neberg in Berlin-Sch”neberg zust„ndig. Es kann die Sache aus wichtigen Grnden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfgung ist fr dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Erblasser ein Ausl„nder und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlaágegenst„nde befinden, in Ansehung aller im Inland befindlichen Nachlaágegenst„nde zust„ndig. Die Vorschriften des  2369 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.

 74.
Fr die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk das Bedrfnis der Frsorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Maáregeln dem nach  73 zust„ndigen Nachlaágericht Mitteilung machen.

 74a.
Erh„lt das Nachlaágericht Kenntnis davon, daá ein Kind Verm”gen von Todes wegen erworben hat, das nach  1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so teilt das Nachlaágericht dem Vormundschaftsgericht den Verm”genserwerb mit.

 75.
Auf die Nachlaápflegschaft finden die fr Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberhrt bleiben die Vorschriften ber die Zust„ndigkeit des Nachlaágerichts; das Nachlaágericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maágabe des  46 an ein anderes Nachlaágericht abgeben.

 76.
(1) Gegen eine Verfgung, durch die dem Antrag des Erben, die Nachlaáverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzul„ssig.
(2) Gegen eine Verfgung, durch die dem Antrag eines Nachlaágl„ubigers, die Nachlaáverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.

 77.
(1) Gegen eine Verfgung, durch die dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfgung, durch die ber die neuen Inventarfrist oder ber den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verl„ngern, entschieden wird.
(3) In den F„llen der Abs„tze 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde fr jeden Nachlaágl„ubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfgung demjenigen Nachlaágl„ubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.

 78.
(1) Hat das Nachlaágericht nach  1964 des Brgerlichen Gesetzbuchs festgestellt, daá ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, so steht die Einsicht der dieser Feststellung vorausgegangenen Ermittlungen jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Einsicht einer Verfgung, welche die Bestimmung einer Inventarfrist oder die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers betrifft, eines Protokolls ber die Abgabe der im  79 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung sowie von der Einsicht eines Erbscheins und eines der in den  1507, 2368 des Brgerlichen Gesetzbuchs und den  37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse.
(2) Von den Schriftstcken, deren Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

 79.
Verlangt ein Nachlaágl„ubiger von dem Erben die Abgabe der im  2006 des Brgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaágl„ubiger als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des Gl„ubigers ist nicht erforderlich. Die Vorschriften der  478 bis 480, 483 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.

 80.
Gegen eine Verfgung, durch die nach den  2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 und dem  2198 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur Erkl„rung bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

 81.
(1) Gegen eine Verfgung, durch die von dem Nachlaágericht ein Testamentsvollstrecker ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erkl„rung ber die Annahme des Amtes bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfgung, durch die ein Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entlassen wird.

 82.
(1) Fhren mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so steht gegen eine Verfgung, durch die das Nachlaágericht Anordnungen des Erblassers fr die Verwaltung des Nachlasses auáer Kraft setzt oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde selbst„ndig zu.
(2) Auf eine Verfgung, durch die bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern ber die Vornahme eines Rechtsgesch„fts das Nachlaágericht entscheidet, finden die Vorschriften des  53 und 1 Nr. 6 entsprechende Anwendung.

 83.
(1) Das Nachlaágericht kann im Falle des  2259 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer des Testaments durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung des Testaments anhalten.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daá jemand ein Testament in Besitz hat, zu dessen Ablieferung er nach  2259 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, so kann er von dem Nachlaágericht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ber den Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des  883 Abs. 2 bis 4, des  900 Abs. 1 und der  901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozeáordnung finden entsprechende Anwendung.

 83a.
Fr das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat ( 2331a in Verbindung mit  1382, 1934b Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs), gilt  53a entsprechend.

 84.
Gegen einen Beschluá, durch den ein Erbschein fr kraftlos erkl„rt wird, findet die Beschwerde nicht statt. Das gleiche gilt von einem Beschluá, durch den eines der in den  1507, 2368 des Brgerlichen Gesetzbuchs und den  37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse fr kraftlos erkl„rt wird.

 85.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, daá ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das gleiche gilt in Ansehung der im  84 Satz 2 bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung der gerichtlichen Verfgungen, die sich auf die Ernennung oder die eines Testamentsvollstreckers beziehen.

 86.
(1) Hinterl„át ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaágericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nieábrauch an einem Erbteile zusteht.

 87.
(1) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
(2) H„lt das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten eine weitere Aufkl„rung fr angemessen, so hat es den Antragsteller zur Erg„nzung des Antrags, insbesondere zur Angabe der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.

 88.
Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft ber ihn nicht bereits anh„ngig ist, fr das Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaágericht ein Pfleger bestellt werden. Fr die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaágericht.

 89.
Das Gericht hat den Antragsteller und die brigen Beteiligten, diese unter Mitteilung des Antrags, zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch ”ffentliche Zustellung ist unzul„ssig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, daá ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten ber die Auseinandersetzung verhandelt werden wrde und daá, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte, die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben k”nne. Sind Unterlagen fr die Auseinandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daá die Unterlagen auf der Gesch„ftsstelle eingesehen werden k”nnen.

 90.
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muá mindestens betragen.
(2) Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung keine Anwendung. In diesen F„llen kann die Ladung der zu dem frheren Termin geladenen Beteiligten durch die Verkndung des neuen Termins ersetzt werden.

 91.
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung ber vorbereitende Maáregeln, insbesondere ber die Art der Teilung, so hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das gleiche gilt, wenn nur ein Beteiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorschl„ge.
(2) Sind die Beteiligten s„mtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu best„tigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem einer ”ffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der Urkunde, soweit dieser ihn betrifft, bekanntzumachen und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, daá er die Urkunde auf der Gesch„ftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern k”nne. Die Bekanntmachung muá den Hinweis darauf enthalten, daá, wenn der Beteiligte nicht innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheine, sein Einverst„ndnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen werden wrde. Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, so ist die Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu best„tigen.

 92.
War im Falle des  91 der Beteiligte ohne sein Verschulden Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begrnden, glaubhaft macht. Eine Vers„umung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der vers„umten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

 93.
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Planes einverstanden, so hat das Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind die Beteiligten s„mtlich erschienen, so hat das Gericht die Auseinandersetzung zu best„tigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer ”ffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach  91 Abs. 3 zu verfahren. Die Vorschriften des  92 finden entsprechende Anwendung.

 94.
Ist vereinbart, daá eine Verteilung durch das Los geschehen soll, so wird das Los, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, fr die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.

 95.
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll darber aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit bezglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausfhrbar ist, hat das Gericht nach den  91, 93 zu verfahren.

 96.
Gegen den Beschluá, durch welchen eine vorg„ngige Vereinbarung oder eine Auseinandersetzung best„tigt, sowie gegen den Beschluá, durch welchen ber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Best„tigungsbeschluá kann nur darauf gegrndet werden, daá die Vorschriften ber das beobachtet seien.

 97.
(1) Eine vorg„ngige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Best„tigungsbeschlusses fr alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragsm„áige Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand hat, fr die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung an Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaágericht zust„ndig.

 98.
Aus einer vorg„ngigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Best„tigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der  795, 797 der Zivilprozeáordnung finden Anwendung.

 99.
(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gtergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung ber das Gesamtgut die Vorschriften der  86 bis 98 entsprechend anzuwenden.
(2) Fr die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaá geh”rt, das Amtsgericht zust„ndig, das fr die Auseinandersetzung ber den Nachlaá zust„ndig ist. Im brigen bestimmt sich die Zust„ndigkeit nach den Vorschriften des  45.

Sechster Abschnitt. Schiffspfandrecht

 100
(weggefallen)

 101
(weggefallen)

 102
(weggefallen)

 103
(weggefallen)

 104
(weggefallen)

 105
(weggefallen)

 106
(weggefallen)

 107
(weggefallen)

 108
(weggefallen)

 109
(weggefallen)

 110
(weggefallen)

 111
(weggefallen)

 112
(weggefallen)

 113
(weggefallen)

 114
(weggefallen)

 115
(weggefallen)

 116
(weggefallen)

 117
(weggefallen)

 118
(weggefallen)

 119
(weggefallen)

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(weggefallen)

 121
(weggefallen)

 122
(weggefallen)

 123
(weggefallen)

 124
(weggefallen)

Siebenter Abschnitt. Handelssachen.

 125.
(1) Fr die Fhrung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zust„ndig.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Fhrung des Handelsregisters fr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu bertragen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Fhrung des Handelsregisters dient,
  2. zu bestimmen, daá die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrten Handelsregisters an andere Amtsgerichte bermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wen dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerfhrung vereinbar ist.

Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die n„heren Bestimmungen ber die Einrichtung und Fhrung des Handelsregisters, die Einsicht in das Handelsregister und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Fr die F„lle, in denen die Landesregierungen nach  8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, daá das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt wird, k”nnen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch n„here Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei k”nnen auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur šbermittlung von Daten aus dem Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfr ( 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 k”nnen auch die n„heren Bestimmungen ber die Mitwirkung der in  126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, daá diesen Organen laufend oder in regelm„áigen Abst„nden die zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstcken mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empf„nger drfen die bermittelten personenbezogenen Daten nur fr den Zweck verwenden, zu dessen Erfllung sie ihnen bermittelt worden sind.
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zust„ndigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgem„áe Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.

 125a.
(1) Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei- und Gemeindebeh”rden sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden F„llen einer unrichtigen, unvollst„ndigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem Registergericht Mitteilung zu machen.
(2) Die Steuerbeh”rden haben den Registergerichten Auskunft ber die steuerlichen Verh„ltnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhtung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollst„ndigung des Handelsregisters ben”tigt wird. Die Ausknfte unterliegen nicht der Akteneinsicht ( 34).

 126.
Die Organe des Handelsstandes sowie auáer ihnen - soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt - die Organe des Handwerksstandes und - soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten Organe des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhtung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollst„ndigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzul„ssigen Firmengebrauch zu untersttzen; sie sind berechtigt, zu diesem Zweck Antr„ge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfgungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.

 127.
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfgung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverh„ltnisses abh„ngig ist, die Verfgung aussetzen, bis ber das Verh„ltnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anh„ngig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.

 128.
(weggefallen)

 129.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erkl„rung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als erm„chtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften des  124 finden entsprechende Anwendung.

 130.
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zust„ndigen Beamten versehen werden.
(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.

 131.
(weggefallen)

 132.
(1) Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den  14, 125a Abs. 2,  335, 340o, 341o des Handelsgesetzbuchs,  407, 408 des Aktiengesetzes,  28 Abs. 4 des Einfhrungsgesetzes zum Aktiengesetz,  21 des Gesetzes ber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),  79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung,  316 des Umwandlungsgesetzes oder  12 des Gesetzes zur Ausfhrung der EWG-Verordnung ber die Europ„ische wirtschaftliche Interessenvereinigung rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erh„lt, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfgung zu rechtfertigen.  335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberhrt.
(2) Die Beschwerde gegen diese Verfgung ist unzul„ssig.

 133.
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung gengt noch Einspruch erhoben, so ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zugleich die frhere Verfgung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.
(2) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung gengt oder Einspruch erhoben wird.

 134.
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begrndet ergibt, zur Er”rterung der Sache den Beteiligten zu einem Termin zu laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte nicht erscheint, nach Lage der Sache erscheinen.

 135.
(1) Wird der Einspruch fr begrndet erachtet, so ist die erlassene Verfgung aufzuheben.
(2) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umst„nde es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(3) Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Verfgung nach  132 zu erlassen. Die in dieser Verfgung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

 136.
Wird im Falle des  133 gegen die wiederholte Verfgung Einspruch erhoben und dieser fr begrndet erachtet, so kann das Gericht, wenn die Umst„nde es rechtfertigen, zugleich ein frher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

 137.
Gegen die Vers„umung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maágabe des  22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

 138.
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 139.
(1) Gegen den Beschluá, durch welchen das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Ist das Zwangsgeld nach Maágabe des  133 festgesetzt, so kann die Beschwerde nicht darauf gesttzt werden, daá die Verfgung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 140.
Soll nach  37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die Vorschriften der  132 bis 139 mit der Maágabe Anwendung, daá

  1. in der nach  132 zu erlassenden Verfgung dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfgung zu rechtfertigen;
  2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskr„ftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung der Verfgung dieser zuwidergehandelt hat.

 141.
(1) Soll nach  31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erl”schen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten L”schung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrckung in diejenigen Bl„tter, welche fr die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daá die Bekanntmachung noch in andere Bl„tter eingerckt wird.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet ber ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurckweisende Verfgung findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Die L”schung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurckweisende Verfgung rechtskr„ftig geworden ist.

 142.
(1) Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzul„ssig war, so kann das Registergericht sie von Amts wegen l”schen. Die L”schung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes.
(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten L”schung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
(3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des  141 Abs. 3, 4 Anwendung.

 143.
(1) Die L”schung einer Eintragung kann gem„á den Vorschriften des  142 auch von dem Landgericht verfgt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. Die Vorschrift des  30 Abs. 1 Satz 2 findet
(2) Gegen die einen Widerspruch zurckweisende Verfgung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maágabe statt, daá die Vorschriften des  28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

 144.
(1) Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den  142, 143 als nichtig gel”scht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den  275, 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerkl„rung erhoben werden kann. Das gleiche gilt fr eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung, wenn die Voraussetzungen unter denen nach den  75, 76 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
(2) Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluá der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gem„á den Vorschriften der  142, 143 als nichtig gel”scht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im ”ffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
(3) In den F„llen der Abs„tze 1, 2 soll die nach  142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.

 144a.
(1) Enth„lt die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach  23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registergericht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungs„nderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfgung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfgung darauf hinzuweisen, daá ein nicht behobener Mangel nach Absatz 2 festzustellen ist und daá die Gesellschaft dadurch nach  262 Abs. 1 Nr. 5,  289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgel”st wird.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung gengt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurckgewiesen worden, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurckweisung des Widerspruchs verbunden werden.
(3) Gegen Verfgungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen oder ein Widerspruch zurckgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngem„á, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung eine der nach  3 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enth„lt oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach  3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung nichtig ist.

 144b.
Kommt der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung einer der Verpflichtungen nach  19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung nicht fristgem„á nach, so hat das Registergericht den Gesellschafter aufzufordern, dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfgung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfgung darauf hinzuweisen, daá die Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen festzustellen ist und daá die Gesellschaft dadurch nach  60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung aufgel”st wird. Im brigen gilt  144a Abs. 2 und 3 sinngem„á.

 145.
(1) Die Amtsgerichte sind zust„ndig fr die nach  146 Abs. 2,  147, 157 Abs. 2,  166 Abs. 3,  233 Abs. 3,  318 Abs. 3 bis 5,  522, 590, 729 Abs. 1,  884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach  33 Abs. 3,  35, 73 Abs. 1,  85, 103 Abs. 3,  104, 122 Abs. 3,  142 Abs. 2 bis 6,  147 Abs. 3,  258 Abs. 1,  265 Abs. 3 und 4,  270 Abs. 3,  273 Abs. 2 bis 4,  315, des Aktiengesetzes, die nach  26 Abs. 1 und 4,  206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, die nach  71 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, die nach  2 Abs. 3,  12 Abs. 3 des Gesetzes ber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, die nach  11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach  2b Abs. 2 Satz 4 bis 7,  45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes ber das Kreditwesen sowie nach  104 Abs. 2 Satz 5 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
(2) Ist die Fhrung des Handelsregisters fr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht bertragen worden, so geh”ren zur Zust„ndigkeit dieses Amtsgerichts auch die im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Gesch„fte, welche den Gerichten nach  522,  590, 729 Abs. 1,  884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen.

 145a.
Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Gesch„fte der Verklarung nach  522 des Handelsgesetzbuchs und der 11 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verh„ltnisse der Binnenschiffahrt einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen F”rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 146.
(1) Soweit in den im  145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu h”ren.
(2) Gegen die Verfgung, durch welche ber den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes ber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) ber die Beschwerde bleiben unberhrt.
(3) Eine Anfechtung der Verfgung, durch welche einem nach  522,  685, 729 Abs. 1 und  884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

 147.
(1) Die Vorschriften der  127 bis 131, 142, 143 finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung.
(2) Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gem„á den Vorschriften der  142, 143 als nichtig gel”scht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den  94, 95 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
(3) Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluá der Generalversammlung einer Genossenschaft kann gem„á den Vorschriften der  142, 143 als nichtig gel”scht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im ”ffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
(4) In den F„llen der Abs„tze 2, 3 soll die nach  142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.

 148.
(1) Die Vorschriften des  146 Abs. 1, 2 finden auf die nach  45 Abs. 3,  61,  83 Abs. 3, 4,  93 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und nach  66 Abs. 2, 3,  74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, von dem Registergericht zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung.
(2) Gegen die Verfgung, durch welche der im  11 des Gesetzes, privatrechtlichen Verh„ltnisse der Binnenschiffahrt, oder der im  8 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verh„ltnisse der Fl”áerei, bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im  87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurckgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfgung, durch welche einem solchen Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

 149.
Fr die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verh„ltnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes zust„ndig, an welchem die Verteilung der Havereisch„den zu erfolgen hat.  145a gilt entsprechend.

 150.
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der groáen Haverei nicht vorliege, entscheidet ber die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. Gegen die Verfgung findet die sofortige Beschwerde statt.

 151.
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten unter Androhung von Zwangsgeld aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstcke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuh„ndigen.

 152.
Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gew„hren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verh„ltnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden ist, fr diesen.

 153.
(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung ber die von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die Voraussetzungen der groáen Havarei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu laden. Mehrere Antr„ge k”nnen von dem Gericht zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden.
(3) Die Ladung muá den Hinweis darauf enthalten, daá, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde, sein Einverst„ndnis mit der Dispache angenommen werden wrde. In der Ladung ist zu bemerken, daá die Dispache und deren Unterlagen auf der Gesch„ftsstelle eingesehen werden k”nnen.
(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muá wenigstens zwei Wochen betragen.

 154.
Erachtet das Gericht eine Vervollst„ndigung der Unterlagen der Dispache fr notwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des  151 finden entsprechende Anwendung.

 155.
(1) In dem Termin ist mit den Erschienenen ber die Dispache zu verhandeln.
(2) Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenber den an dem Verfahren Beteiligten zu best„tigen.
(3) Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erkl„ren. Wird der Widerspruch als begrndet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist die Dispache demgem„á zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu best„tigen, als sie durch den Widerspruch nicht berhrt wird.
(4) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, so wird angenommen, daá dieser den Widerspruch nicht als begrndet anerkenne.

 156.
(1) Soweit ein Widerspruch nicht gem„á  155 Abs. 3 erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die das Verteilungsverfahren betreffenden Vorschriften der  878, 879 der Zivilprozeáordnung finden mit der Maágabe entsprechende Anwendung, daá das Gericht einem Beteiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Grnde glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage verl„ngern kann und daá an die Stelle der Ausfhrung des Verteilungsplans die Best„tigung der Dispache tritt.
(2) Ist der Widerspruch durch rechtskr„ftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache best„tigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach Maágabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.

 157.
(1) Gegen die Verfgung, durch welche ein nach  153 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurckgewiesen oder ber die Best„tigung entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Einwendungen gegen die Dispache, welche mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, k”nnen nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.

 158.
(1) Die Best„tigung der Dispache ist nur fr das gegenseitige Verh„ltnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.
(2) Aus der rechtskr„ftig best„tigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung statt.
(3) Fr Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie fr Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zust„ndig, welches die Dispache best„tigt hat. Geh”rt der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem zust„ndigen Landgericht zu erheben.

Achter Abschnitt. Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Gterrechtsregister.

 159.
Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der  127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verh„ngung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der  127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung.

 160.
Im Falle des  37 des Brgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfgung, durch welche ber das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins h”ren. Gegen die Verfgung findet die sofortige Beschwerde statt.

 160a.
(1) Gegen die Verfgung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungs„nderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurckgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Die Verfgung, durch die dem Verein die Rechtsf„higkeit auf Grund des  73 des Brgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen. Gegen sie findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfgung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

 160b.
(1) Fr die Fhrung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zust„ndig. Auf das Partnerschaftsregister finden  125 Abs. 2 bis 5,  125a und die  127 bis 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die  132 bis 140 und auf L”schungen die  141 bis 143 entsprechende Anwendung.  126 findet mit der Maágabe Anwendung, daá an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten.
(2) Die Amtsgerichte sind ferner zust„ndig fr die nach  10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in Verbindung mit  146 Abs. 2,  147, 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. Fr das Verfahren ist  146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

 161.
(1) Auf die Eintragungen in das Gterrechtsregister finden die Vorschriften der  127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.
(2) Von einer Eintragung sollen in allen F„llen beide Ehegatten benachrichtigt werden.

 162.
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darber zu erteilen, daá bezglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins- oder Gterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daá eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.

Neunter Abschnitt. Eidesstattliche Versicherung. Untersuchen und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf.

 163.
Ist in den F„llen der  259, 260, 2028, 2057 des Brgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des  79 entsprechende Anwendung.

 164.
(1) In den F„llen, in denen nach den Vorschriften des brgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverst„ndige feststellen lassen kann, ist fr die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverst„ndigen das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrckliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zust„ndigkeit eines anderen Amtsgerichts begrndet werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfgung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu h”ren.

 165.
(1) In den F„llen der  432, 1217, 1281, 2039 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist fr die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zust„ndig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
(2) šber eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergtung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung ber die Vergtung sind die Beteiligten soweit tunlich zu h”ren.

 166.
(1) Im Falle des  1246 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist fr die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zust„ndig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu h”ren.

Zehnter Abschnitt. Gerichtliche und notariellen Urkunden.

 167.
(weggefallen)

 168.
(weggefallen)

 169.
(weggefallen)

 171.
(weggefallen)

 172.
(weggefallen)

 173.
(weggefallen)

 174.
(weggefallen)

 175.
(weggefallen)

 176.
(weggefallen)

 177.
(weggefallen)

 178.
(weggefallen)

 179.
(weggefallen)

 180.
(weggefallen)

 181.
(weggefallen)

 182.
(weggefallen)

 183.
(weggefallen)

 184.
(weggefallen)

Elfter Abschnitt. Schluábestimmungen.

 185.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Brgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

 186.
(Aufhebungs- und Žnderungsvorschriften)

 187.
(Aufhebungs- und Žnderungsvorschriften)

 188.
(Aufhebungs- und Žnderungsvorschriften)

 189.
Soweit im Einfhrungsgesetz zum Brgerlichen Gesetzbuch zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch fr die Vorschriften der Landesgesetze ber diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind.

 190.
(weggefallen)

 191.
(weggefallen)

 192.
Unberhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das Nachlaágericht die Auseinandersetzung von Amts wegen zu vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der  88 bis 98 Anwendung.

 193.
Unberhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen fr die gem„á  99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Beh”rden zust„ndig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den F„llen der  86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.

 194.
(1) Sind fr die im  1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als gerichtliche Beh”rden zust„ndig, so gelten die in dem ersten Abschnitt fr die Gerichte gegebenen Vorschriften auch fr die anderen Beh”rden.
(2) Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der  5, 46 gilt dasjenige Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht fr die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Beh”rden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt werden, daá, wenn die Beh”rden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zust„ndig ist.
(3) Die Vorschriften des  8 ber die Sitzungspolizei und ber die Beratung und Abstimmung sowie die Vorschriften der  6, 10, 11, des  16 Abs. 2 und des  31 finden keine Anwendung.
(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen Beh”rden, gem„á  2 Rechtshilfe zu leisten, nicht berhrt.

 195.
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem fr die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaágericht obliegenden Verrichtungen andere Beh”rden als die Amtsgerichte zust„ndig sind, kann bestimmt werden, daá die Ab„nderung einer Entscheidung einer solchen Beh”rde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk die Beh”rde ihren Sitz hat. In diesem Fall finden auf das Verfahren die Vorschriften der  20 bis 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.

 196.
(weggefallen)

 197.
(weggefallen)

 198.
(weggefallen)

 199.
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung ber das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem obersten Landesgericht zugewiesen werden.
(2) Das Gericht, dem nach Absatz 1 die Entscheidung zugewiesen wird, tritt zugleich fr die Beschwerde gegen eine Verfgung des Landgerichts an die Stelle des nach  143 Abs. 2 zust„ndigen Oberlandesgerichts. Auch gilt es im Sinne der  5, 46 als gemeinschaftliches oberes Gericht fr alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in diesen F„llen an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zust„ndigkeit zu bestimmen oder ber die šbernahme zu entscheiden hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein.

 200.
(1) Durch Landesgesetz k”nnen Vorschriften zur Erg„nzung und Ausfhrung dieses Gesetzes, mit Einschluá der erforderlichen šbergangsvorschriften, auch insoweit erlassen werden, als dieses Gesetz Vorbehalte fr die Landesgesetzgebung nicht enth„lt.

 

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