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FGO

 

Finanzgerichtsordnung (FGO)


Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt I: Gerichte

 1.
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabh„ngige, von den Verwaltungsbeh”rden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgebt.

 2.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den L„ndern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in Mnchen.

 3.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet

  1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
  2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
  3. Žnderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
  4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht fr die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
  5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
  6. der šbergang anh„ngiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maánahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zust„ndigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere L„nder k”nnen die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ber die Landesgrenzen hinaus, auch fr einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

 4.
Fr die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 5.
(1) 1 Das Finanzgericht besteht aus dem Pr„sidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2 Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) 1 Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2 Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) 1 Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. 2 Bei Beschlssen auáerhalb der mndlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden ( 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) 1 Die L„nder k”nnen durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. 2 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberhrt.

 6.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung bertragen, wenn

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  2. die Rechtssache keine grunds„tzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht bertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mndlich verhandelt worden ist, es sei denn, daá inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1 Der Einzelrichter kann nach Anh”rung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurckbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Žnderung der Prozeálage ergibt, daá die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2 Eine erneute šbertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1 Beschlsse nach den Abs„tzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2 Auf eine unterlassene šbertragung kann die Revision nicht gesttzt werden.

 7.
(weggefallen)

 8.
(weggefallen)

 9.
(weggefallen)

 10.
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Pr„sidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) 1 Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2  5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngem„á.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fnf Richtern, bei Beschlssen auáerhalb der mndlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

 11.
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Groáer Senat gebildet.
(2) Der Groáe Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Groáen Senats abweichen will.
(3) 1 Eine Vorlage an den Groáen Senat ist nur zul„ssig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erkl„rt hat, daá er an seiner Rechtsauffassung festh„lt. 2 Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Žnderung des Gesch„ftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaát werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Gesch„ftsverteilungsplan fr den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zust„ndig w„re. 3 šber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluá in der fr Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grunds„tzlicher Bedeutung dem Groáen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1 Der Groáe Senat besteht aus dem Pr„sidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Pr„sident nicht den Vorsitz fhrt. 2 Bei einer Verhinderung des Pr„sidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angeh”rt, an seine Stelle.
(6) 1 Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Pr„sidium fr ein Gesch„ftsjahr bestellt. 2 Den Vorsitz im Groáen Senat fhrt der Pr„sident, bei Verhinderung das dienst„lteste Mitglied. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1 Der Groáe Senat entscheidet nur ber die Rechtsfrage. 2 Er kann ohne mndliche Verhandlung entscheiden. 3 Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fr den erkennenden Senat bindend.

 12.
1 Bei jedem Gericht wird eine Gesch„ftsstelle eingerichtet. 2 Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

 13.
Alle Gerichte und Verwaltungsbeh”rden leisten den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.


Abschnitt II: Richter

 14.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in  15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs mssen das fnfunddreiáigste Lebensjahr vollendet haben.

 15.
Bei den Finanzgerichten k”nnen Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.


Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter)

 16.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mndlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

 17.
1 Der ehrenamtliche Richter muá Deutscher sein. 2 Er soll das dreiáigste Lebensjahr vollendet und w„hrend des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

 18.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzen oder wegen einer vors„tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, fr die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuáe androht,
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter zur Folge haben kann,
  3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfgung ber ihr Verm”gen beschr„nkt sind,
  4. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die w„hrend dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,
  5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden K”rperschaften des Landes besitzen.

 19.
Zum ehrenamtlichen Richter k”nnen nicht berufen werden

  1. Mitglieder des Bundestages, des Europ„ischen Parlaments, der gesetzgebenden K”rperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Richter,
  3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der L„nder,
  4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. Rechtsanw„lte, Notare, Patentanw„lte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollm„chtigte, Wirtschaftsprfer, vereidigte Buchprfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten gesch„ftsm„áig besorgen.

 20.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters drfen ablehnen

  1. Geistliche und Religionsdiener,
  2. Sch”ffen und andere ehrenamtliche Richter,
  3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht t„tig gewesen sind,
  4. Žrzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal besch„ftigen,
  6. Personen, die das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) In besonderen H„rtef„llen kann auáerdem auf Antrag von der šbernahme des Amtes befreit werden.

 21.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

  1. nach den  17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
  2. einen Ablehnungsgrund nach  20 Abs. 1 geltend macht oder
  3. seine Amtspflichten gr”blich verletzt hat oder
  4. die zur Ausbung seines Amtes erforderlichen geistigen oder k”rperlichen F„higkeiten nicht mehr besitzt oder
  5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen H„rtef„llen kann auáerdem auf Antrag von der weiteren Ausbung des Amtes entbunden werden.
(3) 1 Die Entscheidung trifft der vom Pr„sidium fr jedes Gesch„ftsjahr im voraus bestimmte Senat in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Pr„sidenten des Finanzgerichts, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluá nach Anh”rung des ehrenamtlichen Richters.
(4) Absatz 3 gilt sinngem„á in den F„llen des  20 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach  18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskr„ftig auáer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

 22.
Die ehrenamtlichen Richter werden fr jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuá nach Vorschlagslisten ( 25) gew„hlt.

 23.
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuá zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) 1 Der Ausschuá besteht aus dem Pr„sidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfllen. 2 Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuá oder nach Maágabe der Landesgesetze gew„hlt. 3 In den F„llen des  3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts fr die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zust„ndigkeit der Oberfinanzdirektion fr die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes fr die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. 4 Die Landesgesetzgebung kann in diesen F„llen vorsehen, daá jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuá entsendet und daá jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschuá ist beschluáf„hig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.

 24.
Die fr jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Pr„sidenten so bestimmt, daá voraussichtlich jeder zu h”chstens zw”lf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

 25.
1 Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem vierten Jahr durch den Pr„sidenten des Finanzgerichts aufgestellt. 2 Er soll zuvor die Berufsvertretungen h”ren. 3 In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach  24 zu w„hlenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

 26.
(1) Der Ausschuá w„hlt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

 27.
(1) 1 Das Pr„sidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Gesch„ftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. 2 Fr jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zw”lf Namen enthalten muá.
(2) Fr die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner N„he wohnen.

 28.
(weggefallen)

 29.
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann ( 23) erhalten eine Entsch„digung nach dem Gesetz ber die Entsch„digung der ehrenamtlichen Richter.

 30.
(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne gengende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich k”nnen ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1 Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2 Er kann sie bei nachtr„glicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.


Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung

 31.
Der Pr„sident des Gerichts bt die Dienstaufsicht ber die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

 32.
Dem Gericht drfen keine Verwaltungsgesch„fte auáerhalb der Gerichtsverwaltung bertragen werden.


Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zust„ndigkeit

Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg

 33.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

  1. in ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ber Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbeh”rden oder Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden,
  2. in ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ber die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbeh”rden oder Landesfinanzbeh”rden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind und soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrcklich gegeben ist,
  3. in ”ffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten ber Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
  4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit fr diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er”ffnet ist.

(2) 1 Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh”rden zusammenh„ngenden Angelegenheiten einschlieálich der Maánahmen der Bundesfinanzbeh”rden und der Finanzbeh”rden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschr„nkungen fr den Warenverkehr ber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf das Straf- und Buágeldverfahren keine Anwendung.

 34.
(weggefallen)


Unterabschnitt 2: Sachliche Zust„ndigkeit

 35.
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug ber alle Streitigkeiten, fr die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

 36.
Der Bundesfinanzhof entscheidet ber das Rechtsmittel

  1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
  2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

 37.
(weggefallen)


Unterabschnitt 3: ™rtliche Zust„ndigkeit

 38.
(1) ™rtlich zust„ndig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Beh”rde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
(2) 1 Ist die in Absatz 1 bezeichnete Beh”rde eine oberste Finanzbeh”rde, so ist das Finanzgericht zust„ndig, in dessen Bezirk der Kl„ger seinen Wohnsitz, seine Gesch„ftsleitung oder seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat; bei Z”llen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zust„ndig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knpft. 2 Hat der Kl„ger im Bezirk der obersten Finanzbeh”rde keinen Wohnsitz, keine Gesch„ftsleitung und keinen gew”hnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbeh”rde auáerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die ”rtliche Zust„ndigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.

 39.
(1) Das zust„ndige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,

  1. wenn das an sich zust„ndige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausbung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tats„chlich verhindert ist,
  2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiá ist, welches Finanzgericht fr den Rechtsstreit zust„ndig ist,
  3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskr„ftig fr zust„ndig erkl„rt haben,
  4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines fr den Rechtsstreit zust„ndig ist, sich rechtskr„ftig fr unzust„ndig erkl„rt haben,
  5. wenn eine ”rtliche Zust„ndigkeit nach  38 nicht gegeben ist.

(2) 1 Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaáte Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. 2 Dieser kann ohne mndliche Verhandlung entscheiden.


Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

 40.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den F„llen des  100 Abs. 2 auch die Žnderung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaá eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zul„ssig, wenn der Kl„ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbeh”rde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise fr andere Abgabenberechtigte, so k”nnen diese in den F„llen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden wrde.

 41.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh„ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kl„ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) 1 Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kl„ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h„tte verfolgen k”nnen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

 42.
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Žnderungs- und Folgebescheide k”nnen nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem auáergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden k”nnen.

 43.
Mehrere Klagebegehren k”nnen vom Kl„ger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zust„ndig ist.

 44.
(1) In den F„llen, in denen ein auáergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der  45 und 46 nur zul„ssig, wenn das Vorverfahren ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

 45.
(1) 1 Die Klage ist ohne Vorverfahren zul„ssig, wenn die Beh”rde, die ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenber zustimmt. 2 Hat von mehreren Berechtigten einer einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zun„chst ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) 1 Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Beh”rde bei Gericht, sp„testens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluá an die zust„ndige Beh”rde zur Durchfhrung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufkl„rung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Bercksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2 Der Beschluá ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Beh”rde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als auáergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist auáerdem ohne Vorverfahren zul„ssig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.

 46.
(1) 1 Ist ber einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von  44 ohne vorherigen Abschluá des Vorverfahrens zul„ssig. 2 Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des auáergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, daá wegen besonderer Umst„nde des Falles eine krzere Frist geboten ist. 3 Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verl„ngert werden kann, aussetzen; wird dem auáergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt fr die F„lle sinngem„á, in denen geltend gemacht wird, daá eine der in  349 Abs. 3 der Abgabenordnung [ 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung] genannten Stellen ber einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

 47.
(1) 1 Die Frist fr die Erhebung der Anfechtungsklage betr„gt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf, in den F„llen des  45 und in den F„llen, in denen ein auáergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. 2 Dies gilt fr die Verpflichtungsklage sinngem„á, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
(2) 1 Die Frist fr die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Beh”rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekanntgegeben hat oder die nachtr„glich fr den Steuerfall zust„ndig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. 2 Die Beh”rde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzglich dem Gericht zu bersenden.
(3) Absatz 2 gilt sinngem„á bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeábetrages richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheides zust„ndig ist.
(4) (weggefallen)

 48.
(1) Eine Klage in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid ber Einknfte aus Gewerbebetrieb, ber den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder ber wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, k”nnen die folgenden Personen erheben:

  1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt: jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen hierzu berhrt wird;
  2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Gesellschafter oder Gemeinschafter pers”nlich angeht:

der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen ber die Frage berhrt wird;
3. im brigen:
nur die zur Gesch„ftsfhrung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter.
(2) Sind in anderen als den F„llen des Absatzes 1 einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt, Klage zu erheben.

 49.
(weggefallen)

 50.
(1) 1 Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaá des Verwaltungsaktes verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschr„nkt wird, daá die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzul„ssig.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen fr ein Verst„ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des  2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein k”nnen, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. 2 Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) 1 Der Verzicht ist gegenber der zust„ndigen Beh”rde schriftlich oder zur Niederschrift zu erkl„ren; er darf keine weiteren Erkl„rungen enthalten. 2 Wird nachtr„glich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt  56 Abs. 3 sinngem„á.


Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften

 51.
(1) 1 Fr die Ausschlieáung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten  41 bis 49 der Zivilprozeáordnung sinngem„á. 2 Gerichtspersonen k”nnen auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden fr die gesch„ftliche T„tigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausbung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach  42 der Zivilprozeáordnung ist stets dann begrndet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer K”rperschaft angeh”rt oder angeh”rt hat, deren Interessen durch das Verfahren berhrt werden.

 52.
(1)  169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die ™ffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngem„á.
(2) Die ™ffentlichkeit ist auch auszuschlieáen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbeh”rde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung drfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung besch„ftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Bef„higung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

 53.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkndung jedoch nur, wenn es ausdrcklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) 1 Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollm„chtigten zu bestellen. 2 Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurckkommt.

 54.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Fr die Fristen gelten die Vorschriften der  222, 224 Abs. 2 und 3,  225 und 226 der Zivilprozeáordnung.

 55.
(1) 1 Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die Frist fr die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte ber die Klage und das Gericht oder die Beh”rde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. 2 Dies gilt fr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngem„á.
(2) 1 Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des  54 Abs. 1 zul„ssig, es sei denn, daá die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daá ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 2  56 Abs. 2 gilt fr den Fall h”herer Gewalt sinngem„á.

 56.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren.
(2) 1 Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2 Die Tatsachen zur Begrndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ber den Antrag glaubhaft zu machen. 3 Innerhalb der Antragsfrist ist die vers„umte Rechtshandlung nachzuholen. 4 Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew„hrt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der vers„umten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, auáer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge h”herer Gewalt unm”glich war.
(4) šber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das ber die vers„umte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

 57.
Beteiligte am Verfahren sind

  1. der Kl„ger,
  2. der Beklagte,
  3. der Beigeladene,
  4. die Beh”rde, die dem Verfahren beigetreten ist ( 61 und 122 Abs. 2).

 58.
(1) F„hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

  1. die nach dem brgerlichen Recht Gesch„ftsf„higen,
  2. die nach dem brgerlichen Recht in der Gesch„ftsf„higkeit Beschr„nkten, soweit sie durch Vorschriften des brgerlichen oder ”ffentlichen Rechts fr den Gegenstand des Verfahrens als gesch„ftsf„hig anerkannt sind.

(2) 1 Fr rechtsf„hige und nichtrechtsf„hige Personenvereinigungen, fr Personen, die gesch„ftsunf„hig oder in der Gesch„ftsf„higkeit beschr„nkt sind, fr alle F„lle der Verm”gensverwaltung und fr andere einer juristischen Person „hnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem brgerlichen Recht dazu befugten Personen. 2  53 bis 58 der Zivilprozeáordnung gelten sinngem„á.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach  1903 des Brgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein gesch„ftsf„higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen f„hig, als er nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des ”ffentlichen Rechts als handlungsf„hig anerkannt ist.

 59.
Die Vorschriften der  59 bis 63 der Zivilprozeáordnung ber die Streitgenossenschaft sind sinngem„á anzuwenden.

 60.
(1) 1 Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berhrt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2 Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu h”ren, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe fr einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berhrt werden.
(3) 1 Sind an dem streitigen Rechtsverh„ltnis Dritte derart beteiligt, daá die Entscheidung auch ihnen gegenber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). 2 Dies gilt nicht fr Mitberechtigte, die nach  48 nicht klagebefugt sind.
(4) 1 Der Beiladungsbeschluá ist allen Beteiligten zuzustellen. 2 Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen k”nnen aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollm„chtigten zu benennen.
(6) 1 Der Beigeladene kann innerhalb der Antr„ge eines als Kl„ger oder Beklagter Beteiligten selbst„ndig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2 Abweichende Sachantr„ge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

 60a.
1 Kommt nach  60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als fnfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluá anordnen, daá nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2 Der Beschluá ist unanfechtbar. 3 Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 4 Er muá auáerdem in Tageszeitungen ver”ffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 5 Die Frist muá mindestens drei Monate seit Ver”ffentlichung im Bundesanzeiger betragen. 6 In der Ver”ffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abl„uft. 7 Fr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers„umung der Frist gilt  56 entsprechend. 8 Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maáe betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

 61.
Ist im auáergerichtlichen Vorverfahren eine Beschwerdeentscheidung ergangen, so kann die Beh”rde, die diese Entscheidung getroffen hat, dem Verfahren beitreten.

 62.
(1) 1 Die Beteiligten k”nnen sich durch Bevollm„chtigte vertreten lassen und sich in der mndlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. 2 Durch Beschluá kann angeordnet werden, daá ein Bevollm„chtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muá.
(2) 1 Bevollm„chtigte oder Beist„nde, denen die F„higkeit zum geeigneten schriftlichen oder mndlichen Vortrag fehlt, k”nnen zurckgewiesen werden; dies gilt nicht fr die in  3 und in  4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natrlichen Personen. 2 Bevollm„chtigte und Beist„nde, die gesch„ftsm„áig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurckzuweisen.
(3) 1 Die Bevollm„chtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. 2 Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu bercksichtigen. 3 Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfr kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschlieáender Wirkung setzen. 4 Fr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers„umung der Frist gilt  56 entsprechend. 5 Ist ein Bevollm„chtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.


Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

 63.
(1) Die Klage ist gegen die Beh”rde zu richten,

  1. die den ursprnglichen Verwaltungsakt erlassen oder
  2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
  3. der gegenber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh„ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

(2) Ist vor Erlaá der Entscheidung ber einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als die ursprnglich zust„ndige Beh”rde fr den Steuerfall ”rtlich zust„ndig geworden, so ist die Klage zu richten

  1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs gegen die Beh”rde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
  2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde gegen die der Beschwerdebeh”rde unmittelbar nachgeordnete, fr den Steuerfall im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung ”rtlich zust„ndige Beh”rde,
  3. wenn ber einen auáergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist ( 46), gegen die Beh”rde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung fr den Steuerfall ”rtlich zust„ndig ist.

(3) Hat eine Beh”rde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, fr die zust„ndige Beh”rde zu handeln, den ursprnglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zust„ndige Beh”rde zu richten.

 64.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften fr die brigen Beteiligten beigefgt werden;  77 Abs. 2 gilt sinngem„á.

 65.
(1) 1 Die Klage muá den Kl„ger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3 Die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kl„ger zu der erforderlichen Erg„nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kl„ger fr die Erg„nzung eine Frist mit ausschlieáender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Fr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers„umung der Frist gilt  56 entsprechend.

 66.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtsh„ngig.
(2) und (3) (weggefallen)

 67.
(1) Eine Žnderung der Klage ist zul„ssig, wenn die brigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Žnderung fr sachdienlich h„lt;  68 bleibt unberhrt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Žnderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mndlichen Verhandlung auf die ge„nderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daá eine Žnderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbst„ndig anfechtbar.

 68.
1 Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge„ndert oder ersetzt, so wird dieser auf Antrag des Kl„gers Gegenstand des Verfahrens. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. 3 Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

 69.
(1) 1 Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2 Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden fr die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) 1 Die zust„ndige Finanzbeh”rde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2 Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm„áigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung fr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch berwiegende ”ffentliche Interessen gebotene H„rte zur Folge h„tte. 3 Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abh„ngig gemacht werden. 4 Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. 5 Der Erlaá eines Folgebescheides bleibt zul„ssig. 6 šber eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daá bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrcklich ausgeschlossen worden ist.
(3) 1 Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und  100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngem„á. 2 Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. 3 Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. 4 In dringenden F„llen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zul„ssig, wenn die Beh”rde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 2 Das gilt nicht, wenn

  1. die Finanzbeh”rde ber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
  2. eine Vollstreckung droht.

(5) 1 Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausbung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. 2 Die Beh”rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im ”ffentlichen Interesse fr geboten h„lt; sie hat das ”ffentliche Interesse schriftlich zu begrnden. 3 Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm„áigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. 4 In dringenden F„llen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) 1 Das Gericht der Hauptsache kann Beschlsse ber Antr„ge nach den Abs„tzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit „ndern oder aufheben. 2 Jeder Beteiligte kann die Žnderung oder Aufhebung wegen ver„nderter oder im ursprnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umst„nde beantragen.
(7) Lehnt die Beh”rde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Abs„tzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

 70.
1 Fr die sachliche und ”rtliche Zust„ndigkeit gelten die  17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2 Beschlsse entsprechend  17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

 71.
(1) 1 Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu „uáern. 3 Hierfr kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbeh”rde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu bersenden.

 72.
(1) 1 Der Kl„ger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurcknehmen. 2 Nach Schluá der mndlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mndliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rcknahme nur mit Einwilligung des Beklagten m”glich.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen fr ein Verst„ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des  2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein k”nnen, kann die Klage hierauf begrenzt zurckgenommen werden. 2  50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Rcknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. 2 Wird die Klage zurckgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluá ein. 3 Wird nachtr„glich die Unwirksamkeit der Klagercknahme geltend gemacht, so gilt  56 Abs. 3 sinngem„á.

 73.
(1) 1 Das Gericht kann durch Beschluá mehrere bei ihm anh„ngige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2 Es kann anordnen, daá mehrere in einem Verfahren zusammengefaáte Klagegegenst„nde in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstandes nach  60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen w„re, so wird die notwendige Beiladung des Kl„gers dadurch ersetzt, daá die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

 74.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh„ltnisses abh„ngt, das den Gegenstand eines anderen anh„ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh”rde festzustellen ist, anordnen, daá die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh”rde auszusetzen sei.

 75.
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlaá gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

 76.
(1) 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3 Sie haben ihre Erkl„rungen ber tats„chliche Umst„nde vollst„ndig und der Wahrheit gem„á abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erkl„ren. 4  90 Abs. 2,  93 Abs. 3 Satz 2,  97 Abs. 1 und 3,  99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngem„á. 5 Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisantr„ge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daá Formfehler beseitigt, sachdienliche Antr„ge gestellt, unklare Antr„ge erl„utert, ungengende tats„chliche Angaben erg„nzt, ferner alle fr die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erkl„rungen abgegeben werden.
(3) Die Verpflichtung der Finanzbeh”rde zur Ermittlung des Sachverhaltes ( 88, 89 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berhrt.

 77.
(1) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mndlichen Verhandlung Schrifts„tze einreichen. 2 Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3 Den Schrifts„tzen sollen Abschriften fr die brigen Beteiligten beigefgt werden. 4 Die Schrifts„tze sind den Beteiligten von Amts wegen zu bersenden.
(2) 1 Den Schrifts„tzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufgen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so gengt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gew„hren.
(3) Hat die Finanzbeh”rde den Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge„ndert oder ersetzt, so hat sie dem Gericht eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu bersenden.

 78.
(1) 1 Die Beteiligten k”nnen die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch„ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszge und Abschriften erteilen lassen. 2 Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildtr„ger verkleinert wiedergegeben worden, gilt  299a der Zivilprozeáordnung sinngem„á.
(2) Die Entwrfe zu Urteilen, Beschlssen und Verfgungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstcke, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

 79.
(1) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mndlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit m”glichst in einer mndlichen Verhandlung zu erledigen. 2 Er kann insbesondere

  1. die Beteiligten zur Er”rterung des Sach- und Streitstandes und zur gtlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
  2. den Beteiligten die Erg„nzung oder Erl„uterung ihrer vorbereitenden Schrifts„tze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenst„nden aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erkl„rung ber bestimmte kl„rungsbedrftige Punkte setzen;
  3. Ausknfte einholen;
  4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
  5. das pers”nliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;  80 gilt entsprechend;
  6. Zeugen und Sachverst„ndige zur mndlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. 2 Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daá das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem„á zu wrdigen vermag.

 79a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. ber die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. bei Zurcknahme der Klage;
  3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
  4. ber den Streitwert;
  5. ber Kosten.

(2) 1 Der Vorsitzende kann ohne mndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ( 90a) entscheiden. 2 Dagegen ist nur der Antrag auf mndliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverst„ndnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

 79b.
(1) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kl„ger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Bercksichtigung oder Nichtbercksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fhlt. 2 Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach  65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorg„ngen 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) 1 Das Gericht kann Erkl„rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Abs„tzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurckweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. ihre Zulassung nach der freien šberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz”gern wrde und
  2. der Beteiligte die Versp„tung nicht gengend entschuldigt und
  3. der Beteiligte ber die Folgen einer Fristvers„umung belehrt worden ist.
  4. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
  5. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand m”glich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

 80.
(1) 1 Das Gericht kann das pers”nliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2 Fr den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 3 Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluá das angedrohte Ordnungsgeld fest. 4 Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes k”nnen wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten ”ffentlich-rechtlichen K”rperschaft oder Beh”rde aufgeben, zur mndlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis ber die Vertretungsbefugnis versehen und ber die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

 81.
(1) 1 Das Gericht erhebt Beweis in der mndlichen Verhandlung. 2 Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverst„ndige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten F„llen schon vor der mndlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

 82.
Soweit  83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme  358 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozeáordnung sinngem„á anzuwenden.

 83.
1 Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und k”nnen der Beweisaufnahme beiwohnen. 2 Sie k”nnen an Zeugen und Sachverst„ndige sachdienliche Fragen richten. 3 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

 84.
(1) Fr das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung ber das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die  101 bis 103 der Abgabenordnung sinngem„á.
(2) Wer als Angeh”riger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.

 85.
1 Zeugen, die nicht aus dem Ged„chtnis aussagen k”nnen, haben Schriftstcke und Gesch„ftsbcher, die ihnen zur Verfgung stehen, einzusehen und, soweit n”tig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 2 Die Vorschriften des  97 Abs. 1 und 3, der  99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngem„á.

 86.
(1) Beh”rden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Ausknften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis ( 30 der Abgabenordnung) geschtzte Verh„ltnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten oder von Ausknften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wrde oder wenn die Vorg„nge aus anderen Grnden als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden mssen, kann die zust„ndige oberste Aufsichtsbeh”rde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Ausknfte verweigern.
(3) 1 In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschluá, ob glaubhaft gemacht ist, daá die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Ausknften vorliegen. 2 Im Fall des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbeh”rde zu diesem Verfahren beizuladen. 3 Der Beschluá kann selbst„ndig mit der Beschwerde angefochten werden.

 87.
Wenn von Beh”rden, von Verb„nden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von gesch„ftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die Gesch„fts- oder Betriebsleitung zu richten.

 88.
Die Beteiligten k”nnen Sachverst„ndige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden fr ihre gesch„ftliche T„tigkeit zu befrchten ist.

 89.
Fr die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden gelten  380 der Zivilprozeáordnung und  255 der Abgabenordnung sinngem„á.

 90.
(1) 1 Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mndlicher Verhandlung. 2 Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, k”nnen ohne mndliche Verhandlung ergehen.
(2) Mit Einverst„ndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mndliche Verhandlung entscheiden.
(3) (weggefallen)

 90a.
(1) Das Gericht kann in geeigneten F„llen ohne mndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) Die Beteiligten k”nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides

  1. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
  2. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mndliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mndliche Verhandlung statt,
  3. mndliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mndliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mndliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgrnde absehen, soweit es der Begrndung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

 91.
(1) 1 Sobald der Termin zur mndlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. 2 In dringenden F„llen kann der Vorsitzende die Frist abkrzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daá beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch auáerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

 92.
(1) Der Vorsitzende er”ffnet und leitet die mndliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache tr„gt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antr„ge zu stellen und zu begrnden.

 93.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tats„chlich und rechtlich zu er”rtern.
(2) 1 Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1 Nach Er”rterung der Streitsache erkl„rt der Vorsitzende die mndliche Verhandlung fr geschlossen. 2 Das Gericht kann die Wiederer”ffnung beschlieáen.

 94.
Fr die Niederschrift gelten die  159 bis 165 der Zivilprozeáordnung entsprechend.

 94a.
1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark nicht bersteigt. 2 Auf Antrag eines Beteiligten muá mndlich verhandelt werden. 3 Das Gericht entscheidet ber die Klage durch Urteil;  76 ber den Untersuchungsgrundsatz und  79a Abs. 2,  90a ber den Gerichtsbescheid bleiben unberhrt.


Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen

 95.
šber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

 96.
(1) 1 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen šberzeugung;  158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngem„á. 2 Das Gericht darf ber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr„ge nicht gebunden. 3 In dem Urteil sind die Grnde anzugeben, die fr die richterliche šberzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gesttzt werden, zu denen die Beteiligten sich „uáern konnten.

 97.
šber die Zul„ssigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

 98.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

 99.
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in  348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil ber den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil ber eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kl„ger oder der Beklagte widerspricht.

 100.
(1) 1 Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kl„ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbeh”rde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tats„chliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. 2 Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daá und wie die Finanzbeh”rde die Vollziehung rckg„ngig zu machen hat. 3 Dieser Ausspruch ist nur zul„ssig, wenn die Beh”rde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. 4 Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurcknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daá der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl„ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) 1 Begehrt der Kl„ger die Žnderung eines Verwaltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer H”he festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. 2 Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Žnderung des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht bercksichtigten oder nicht bercksichtigten tats„chlichen oder rechtlichen Verh„ltnisse so bestimmen, daá die Beh”rde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. 3 Die Beh”rde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem ge„nderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) 1 H„lt das Gericht eine weitere Sachaufkl„rung fr erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Bercksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erkl„rungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen gesch„tzt worden sind. 3 Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaá des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daá Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zun„chst nicht zurckgew„hrt werden mssen. 4 Der Beschluá kann jederzeit ge„ndert oder aufgehoben werden. 5 Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Beh”rde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zul„ssig.

 101.
1 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kl„ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbeh”rde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2 Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kl„ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

 102.
Soweit die Finanzbeh”rde erm„chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens berschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm„chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

 103.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gef„llt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

 104.
(1) 1 Das Urteil wird, wenn eine mndliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mndliche Verhandlung geschlossen wird, verkndet, in besonderen F„llen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht ber zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2 Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkndet; es ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkndung ist die Zustellung des Urteils zul„ssig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mndlichen Verhandlung der Gesch„ftsstelle zu bergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mndliche Verhandlung, so wird die Verkndung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

 105.
(1) 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3 Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufgen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienst„ltesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 4 Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enth„lt

  1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollm„chtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  3. die Urteilsformel,
  4. den Tatbestand,
  5. die Entscheidungsgrnde,
  6. die Rechtsmittelbelehrung.

(3) 1 Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Antr„ge seinem wesentlichen Inhalt nach gedr„ngt darzustellen. 2 Wegen der Einzelheiten soll auf Schrifts„tze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) 1 Ein Urteil, das bei der Verkndung noch nicht vollst„ndig abgefaát war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkndung an gerechnet, vollst„ndig abgefaát der Gesch„ftsstelle zu bergeben. 2 Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgrnde und Rechtsmittelbelehrung der Gesch„ftsstelle zu bergeben. 3 Tatbestand, Entscheidungsgrnde und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachtr„glich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Gesch„ftsstelle zu bergeben.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgrnde absehen, soweit es der Begrndung des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung ber den auáergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des  104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkndung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.

 106.
 104 und 105 gelten fr Gerichtsbescheide sinngem„á.

 107.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und „hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) 1 šber die Berichtigung kann ohne mndliche Verhandlung entschieden werden. 2 Der Berichtigungsbeschluá wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

 108.
(1) Enth„lt der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1 Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluá. 2 Der Beschluá ist unanfechtbar. 3 Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4 Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Der Berichtigungsbeschluá wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

 109.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil bergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachtr„gliche Entscheidung zu erg„nzen.
(2) 1 Die Entscheidung muá binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. 2 Die mndliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

 110.
(1) 1 Rechtskr„ftige Urteile binden, soweit ber den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
  2. in den F„llen des  48 Abs. 1 Nr. 3 [ 48 Abs. 1 Nr. 1] die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
  3. im Falle des  60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgem„á gestellt haben.
  4. Die gegen eine Finanzbeh”rde ergangenen Urteile wirken auch gegenber der ”ffentlich- rechtlichen K”rperschaft, der die beteiligte Finanzbeh”rde angeh”rt.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze ber die Rcknahme, Widerruf, Aufhebung und Žnderung von Verwaltungsakten sowie ber die Nachforderung von Steuern bleiben unberhrt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
 111, 112) (weggefallen)

 113.
(1) Fr Beschlsse gelten  96 Abs. 1 Satz 1 und 2,  105 Abs. 2 Nr. 6,  107 bis 109 sinngem„á.
(2) 1 Beschlsse sind zu begrnden, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden k”nnen oder ber einen Rechtsbehelf entscheiden. 2 Beschlsse ber die Aussetzung der Vollziehung ( 69 Abs. 3 und 5) und ber einstweilige Anordnungen ( 114 Abs. 1) sowie Beschlsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ( 138) sind stets zu begrnden. 3 Beschlsse, die ber ein Rechtsmittel entscheiden, bedrfen keiner weiteren Begrndung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Grnden der angefochtenen Entscheidung als unbegrndet zurckweist.

 114.
(1) 1 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daá durch eine Ver„nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k”nnte. 2 Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl„ufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh„ltnis zul„ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh„ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Grnden n”tig erscheint.
(2) 1 Fr den Erlaá einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zust„ndig. 2 Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. 3 In dringenden F„llen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) Fr den Erlaá einstweiliger Anordnungen gelten  920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeáordnung sinngem„á.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluá.
(5) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten nicht fr die F„lle des  69.


Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 1: Revision

 115.
(1) Gegen das Urteil eines Finanzgerichts ( 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes eintausend Deutsche Mark bersteigt oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

(3) 1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbst„ndig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. 3 In der Beschwerdeschrift muá die grunds„tzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluá. 2 Der Beschluá bedarf keiner Begrndung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurckgewiesen wird; in diesem Fall sind dem Beschwerdefhrer vorher die Bedenken gegen die Zul„ssigkeit oder die Begrndetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daá er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung „uáern k”nne. 3 Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskr„ftig. 4 Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Revisionsfrist.

 116.
(1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn als wesentliche M„ngel des Verfahrens gergt werden, daá

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsm„áig besetzt war,
  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, auáer wenn er der Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  4. das Urteil auf eine mndliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ber die ™ffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
  5. die Entscheidung nicht mit Grnden versehen ist.

(2) Der Zulassung bedarf es ferner nicht fr die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen.

 117.
(weggefallen)

 118.
(1) 1 Die Revision kann nur darauf gesttzt werden, daá das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. 2 Soweit im Falle des  33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz fr anwendbar erkl„rt werden, kann die Revision auch darauf gesttzt werden, daá das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats„chlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daá in bezug auf diese Feststellungen zul„ssige und begrndete Revisionsgrnde vorgebracht sind.
(3) 1 Wird die Revision auf Verfahrensm„ngel gesttzt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des  115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur ber die geltend gemachten Verfahrensm„ngel zu entscheiden. 2 Im brigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgrnde nicht gebunden.

 119.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsm„áig besetzt war,
  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. einem Beteiligten das rechtliche Geh”r versagt war,
  4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, auáer wenn er der Prozeáfhrung ausdrcklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  5. das Urteil auf eine mndliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften ber die ™ffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  6. die Entscheidung nicht mit Grnden versehen ist.

 120.
(1) 1 Die Revision ist bei dem Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst„ndigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses ber die Zulassung der Revision ( 115 Abs. 5) schriftlich einzulegen und sp„testens innerhalb eines weiteren Monats zu begrnden. 2 Die Frist fr die Revisionsbegrndung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zust„ndigen Senats des Bundesfinanzhofs verl„ngert werden.
(2) 1 Die Revision muá das angefochtene Urteil angeben. 2 Die Revisionsbegrndung oder die Revision muá einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensm„ngel gergt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
(3) Das Finanzgericht legt die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem Bundesfinanzhof mit den Akten vor.

 121.
1 Fr das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften ber das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften ber Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften ber die Revision nichts anderes ergibt. 2  79a ber die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und  94a ber das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. 3 Erkl„rungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach  79b zu Recht zurckgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

 122.
(1) Beteiligter am Verfahren ber die Revision ist, wer am Verfahren ber die Klage beteiligt war.
(2) 1 Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit ber Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. 2 Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbeh”rden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit ber Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde zu. 3 Der Senat kann die zust„ndigen Stellen zum Beitritt auffordern. 4 Mit ihrem Beitritt erlangt die Beh”rde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

 123.
1 Klage„nderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzul„ssig. 2  68 bleibt unberhrt.

 124.
(1) 1 Der Bundesfinanzhof prft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrndet worden ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzul„ssig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

 125.
(1) 1 Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurckgenommen werden. 2 Nach Schluá der mndlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mndliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rcknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten m”glich.
(2) Die Zurcknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

 126.
(1) Ist die Revision unzul„ssig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluá.
(2) Ist die Revision unbegrndet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurck.
(3) Ist die Revision begrndet, so kann der Bundesfinanzhof

  1. in der Sache selbst entscheiden oder
  2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurckverweisen.

(4) Ergeben die Entscheidungsgrnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Grnden als richtig dar, so ist die Revision zurckzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

 127.
Ist w„hrend des Revisionsverfahrens ein neuer oder ge„nderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ( 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurckverweisen.


Unterabschnitt 2: Beschwerde

 128.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeáleitende Verfgungen, Aufkl„rungsanordnungen, Beschlsse ber eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlsse, Beschlsse ber Ablehnung von Beweisantr„gen, ber Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprchen k”nnen nicht mit der Beschwerde angefochten werden; dies gilt nicht fr die Entscheidung ber eine Aussetzung des Verfahrens.
(3) 1 Gegen die Entscheidung ber die Aussetzung der Vollziehung nach  69 Abs. 3 und 5 und ber einstweilige Anordnungen nach  114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. 2 Fr die Zulassung gilt  115 Abs. 2 entsprechend.
(4) 1 In Streitigkeiten ber Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. 2 Das gilt nicht fr die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 129.
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

 130.
(1) H„lt das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fr begrndet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

 131.
(1) 1 Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2 Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daá die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2)  178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberhrt.

 132.
šber die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluá.

 133.
(1) 1 Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des Gerichts zu stellen. 3  129 bis 131 gelten sinngem„á.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 fr Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle sinngem„á.


Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens

 134.
Ein rechtskr„ftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeáordnung wiederaufgenommen werden.


Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung

Abschnitt I: Kosten

 135.
(1) Der unterliegende Beteiligte tr„gt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen k”nnen Kosten nur auferlegt werden, soweit er Antr„ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens k”nnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) 1 Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. 2 Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maástab genommen werden.

 136.
(1) 1 Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verh„ltnism„áig zu teilen. 2 Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur H„lfte zur Last. 3 Einem Beteiligten k”nnen die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurcknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) (weggefallen)

 137.
1 Einem Beteiligten k”nnen die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er frher h„tte geltend machen oder beweisen k”nnen und sollen. 2 Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, k”nnen diesem auferlegt werden.

 138.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen ber die Kosten des Verfahrens durch Beschluá; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu bercksichtigen.
(2) 1 Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daá dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rcknahme oder Žnderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder daá im Falle der Unt„tigkeitsklage gem„á  46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem auáergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Beh”rde aufzuerlegen. 2  137 gilt sinngem„á.

 139.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebhren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschlieálich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbeh”rden sind nicht zu erstatten.
(3) 1 Gesetzlich vorgesehene Gebhren und Auslagen eines Bevollm„chtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur gesch„ftsm„áigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsf„hig. 2 Aufwendungen fr einen Bevollm„chtigten oder Beistand, fr den Gebhren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, k”nnen bis zur H”he der gesetzlichen Gebhren und Auslagen der Rechtsanw„lte erstattet werden. 3 Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebhren und Auslagen erstattungsf„hig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollm„chtigten oder Beistandes fr das Vorverfahren fr notwendig erkl„rt. 4 Steht der Bevollm„chtigte oder Beistand in einem Angestelltenverh„ltnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebhren nicht erstattet.
(4) Die auáergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsf„hig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
 140, 141) (weggefallen)

 142.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Prozeákostenhilfe gelten sinngem„á.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozeákostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden.

 143.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluá ber die Kosten zu entscheiden.
(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurckverwiesen, so kann diesem die Entscheidung ber die Kosten des Verfahrens bertragen werden.

 144.
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfange nach zurckgenommen worden, so wird ber die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

 145.
Die Anfechtung der Entscheidung ber die Kosten ist unzul„ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

 146.
(weggefallen)

 147.
(weggefallen)

 148.
(weggefallen)

 149.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.
(2) 1 Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2 Die Frist fr die Einlegung der Erinnerung betr„gt zwei Wochen. 3 šber die Zul„ssigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht k”nnen anordnen, daá die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) šber die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluá.


Abschnitt II: Vollstreckung

 150.
1 Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer K”rperschaft, Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Vollstreckungsbeh”rden sind die Finanz„mter. 3 Fr die Vollstreckung gilt  69 sinngem„á.

 151.
(1) 1 Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine K”rperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des ”ffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt fr die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeáordnung sinngem„á;  150 bleibt unberhrt. 2 Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird

  1. aus rechtskr„ftigen und aus vorl„ufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
  2. aus einstweiligen Anordnungen,
  3. aus Kostenfestsetzungsbeschlssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen k”nnen nur wegen der Kosten fr vorl„ufig vollstreckbar erkl„rt werden.
(4) Fr die Vollstreckung k”nnen den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgrnde erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollst„ndigen Urteils gleichsteht.

 152.
(1) 1 Soll im Falle des  151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfgt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl„ubigers die Vollstreckung. 2 Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaánahmen und ersucht die zust„ndigen Stellen um deren Vornahme. 3 Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den fr sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) 1 Das Gericht hat vor Erlaá der Vollstreckungsverfgung die Beh”rde oder bei K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. 2 Die Frist darf einen Monat nicht bersteigen.
(3) 1 Die Vollstreckung ist unzul„ssig in Sachen, die fr die Erfllung ”ffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Ver„uáerung ein ”ffentliches Interesse entgegensteht. 2 šber Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anh”rung der zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde oder bei obersten Bundes- oder Landesbeh”rden des zust„ndigen Ministers.
(4) Fr ”ffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Abs„tze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankndigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

 153.
In den F„llen der  150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

 154.
1 Kommt die Finanzbeh”rde in den F„llen des  100 Abs. 1 Satz 2 und der  101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluá androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. 2 Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.


Vierter Teil: šbergangs- und Schluábestimmungen

 155.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ber das Verfahren enth„lt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grunds„tzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschlieáen, die Zivilprozeáordnung sinngem„á anzuwenden.

 156.
(weggefallen)

 157.
1 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts fr nichtig erkl„rt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der fr nichtig erkl„rten Norm beruhen, unberhrt. 2 Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzul„ssig. 3  767 der Zivilprozeáordnung gilt sinngem„á.

 158.
1 Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach  94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverst„ndigen nach  96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafr im Gesch„ftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2 šber die Rechtm„áigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluá.

 159.
(weggefallen)

 160.
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des  33 Abs. 1 Nr. 4 er”ffnet wird, k”nnen die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

 161.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Vorschriften frherer Gesetze und Verordnungen, die denselben Gegenstand regeln, aufgehoben, soweit sie nicht schon auáer Kraft getreten sind, besonders

  1. das Gesetz ber Maánahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746),
  2. das Gesetz ber den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 257),
  3. die Verordnung Nr. 175 der Britischen Milit„rregierung (Verordnungsblatt der britischen Zone 1948 S. 385),
  4. das Gesetz ber die Erm„chtigung der Landesregierungen zur Verl„ngerung der Wahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 213),
  5.  50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 74),
  6. die Rechtsanordnung ber die Wiedereinfhrung des Berufungsverfahrens in Steuersachen und ber die Errichtung eines Finanzgerichts vom 21. M„rz 1947 (Regierungsblatt fr das Land Wrttemberg-Hohenzollern S. 102),
  7. die Verordnung zum Vollzug des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 ber Verwaltungsgerichte vom 25. August 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111),
  8. das Gesetz ber die Finanzgerichte vom 30. Juni 1958 (Gesetzblatt fr Baden-Wrttemberg S. 170),
  9. das Gesetz zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87),
  10. die Finanzgerichtsordnung vom 22. Oktober 1948 (Bereinigte Sammlung der bayerischen Finanzverwaltungsvorschriften I S. 321),
  11. das Gesetz ber die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1957 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 183),
  12. die Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen S. 108),
  13. die Verordnung ber die Vereidigung der Mitglieder der Finanzgerichte vom 31. Mai 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Nordrhein-Westfalen S. 177),
  14. die Verordnung ber die Verl„ngerung der Wahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte vom 12. August 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Nordrhein-Westfalen S. 343),
  15. das Landesgesetz ber die Errichtung eines Finanzgerichts fr das Land Rheinland-Pfalz vom 11. August 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 338),
  16. die Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660),
  17. das Gesetz Nr. 616 ber Maánahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 28. Januar 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 425)

und alle zu diesem Gegenstand ergangenen Ausfhrungsgesetze und -verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(2) Soweit andere Gesetze Bezeichnungen verwenden oder Vorschriften enthalten, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bezeichnungen und Vorschriften dieses Gesetzes.
 162 bis 181) (hier nicht erfaát)

 182.
(weggefallen)

 183.
(gegenstandslos)

 184.
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. 2  162 Nr. 33, 44, 46 und 52 sowie Vorschriften, die zum Erlaá von Rechtsverordnungen erm„chtigen oder den Erlaá von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkndung in Kraft.
(2) Fr die šberleitung gelten folgende Vorschriften:

  1. 1 In Sachen, in denen der Lauf einer Frist fr einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zust„ndigkeit fr die Entscheidung ber den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 2 In den F„llen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. 3  56 Abs. 3 gilt sinngem„á.
  2. Die Zul„ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
  3. 1 Ist eine Sache bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Finanzgericht anh„ngig, so richtet sich die Zust„ndigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. 2  3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberhrt.
  4. 1 Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Finanzrichter endet sp„testens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. 2 Die Vorschlagslisten nach  25 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen.

5. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Senats oder des Groáen Senats oder von einer Entscheidung des ehemaligen Obersten Finanzgerichtshofs in Mnchen abweichen, so entscheidet der Groáe Senat ( 11) nur, wenn die frhere Entscheidung gem„á  64 der Reichsabgabenordnung ver”ffentlicht worden ist.

 

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