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FVG

 

Gesetz ber die Finanzverwaltung (FVG)


Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

 1.
Bundesfinanzbeh”rden sind

  1. als oberste Beh”rde: der Bundesminister der Finanzen;
  2. als Oberbeh”rden: die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung fr Branntwein, das Bundesamt fr Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Regelung offener Verm”gensfragen, das Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt fr das Versicherungswesen und das Bundesaufsichtsamt fr den Wertpapierhandel;
  3. als Mittelbeh”rden: die Oberfinanzdirektionen;
  4. als ”rtliche Beh”rden: die Hauptzoll„mter einschlieálich ihrer Dienststellen (Zoll„mter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Zollfahndungs„mter, die Bundesverm”gens„mter und die Bundesforst„mter.

 2.
(1) Landesfinanzbeh”rden sind

  1. als oberste Beh”rde: die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde;
  2. als Mittelbeh”rden: die Oberfinanzdirektionen;
  3. als ”rtliche Beh”rden: die Finanz„mter.

(2) 1 Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der zust„ndigen Landesregierung kann daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Oberbeh”rde, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen.
(3) 1 Durch Rechtsverordnung der zust„ndigen Landesregierung k”nnen fr Kassengesch„fte andere ”rtliche Landesbeh”rden zu Landesfinanzbeh”rden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbeh”rden). 2 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

 3.
(1) 1 Der Bundesminister der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Soweit die Bundesfinanzbeh”rden Aufgaben aus dem Gesch„ftsbereich eines anderen Bundesministers zu erledigen haben, erteilt dieser die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
(2) Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde leitet die Landesfinanzverwaltung.


Abschnitt II: Oberbeh”rden

 4.
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbeh”rden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesoberbeh”rden erledigen in eigener Zust„ndigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
(3) Die Bundesoberbeh”rden erledigen als beauftragte Beh”rden, soweit keine andere Zust„ndigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes, mit deren Durchfhrung sie vom Bundesminister der Finanzen oder mit seiner Zustimmung von dem fachlich zust„ndigen Bundesminister beauftragt werden.

 5.
(1) Das Bundesamt fr Finanzen hat unbeschadet des  4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:

  1. die Mitwirkung an Auáenprfungen ( 19);
  2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den F„llen des  44d des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
  3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausl„ndischen Missionen, der St„ndigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und deren Mitgliedern auf Grund v”lkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach n„herer Weisung des Bundesministers der Finanzen;
  4. auf Grund des Gesetzes ber den Vertrieb ausl„ndischer Investmentanteile und ber die Besteuerung der Ertr„ge aus ausl„ndischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 986), zuletzt ge„ndert durch das Einfhrungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341),

a) die Entgegennahme des Nachweises, daá ein inl„ndischer Vertreter im Sinne des  17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder des  18 Abs. 2 dieses Gesetzes bestellt ist,
b) die Nachprfung der Ertr„ge aus ausl„ndischen Investmentanteilen im Sinne des  17 und des  18 Abs. 1 dieses Gesetzes,
c) die Ermittlung der Ertr„ge aus ausl„ndischen Investmentanteilen im Sinne des  18 Abs. 3 dieses Gesetzes;
5. den Verkehr mit Beh”rden auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit der zust„ndige Bundesminister seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
6. die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen ber steuerliche Auslandsbeziehungen nach n„herer Weisung des Bundesministers der Finanzen;
7. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ans„ssig sind, die Bestimmung des fr die Besteuerung ”rtlich zust„ndigen Finanzamts, wenn sich mehrere Finanz„mter fr ”rtlich zust„ndig oder fr ”rtlich unzust„ndig halten oder wenn sonst Zweifel ber die ”rtliche Zust„ndigkeit bestehen;
8. die Vergtung der Vorsteuerbetr„ge in dem besonderen Verfahren nach  18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes. 2 Auf Antrag des Unternehmers bertr„gt das Bundesamt fr Finanzen die Vergtung der Vorsteuerbetr„ge auf eine andere Finanzbeh”rde, wenn diese zustimmt;
9. auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh”rden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)
a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( 27a des Umsatzsteuergesetzes),
b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen ( 18a des Umsatzsteuergesetzes) und Speicherung der Daten,
c) den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten,
d) die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen Ermittlungen werden von den Hauptzoll„mtern durchgefhrt;
10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung des Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1) in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Ums„tze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaft an im Geltungsbereich dieses Gesetzes ans„ssige zwischenstaatliche Einrichtungen, st„ndige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgefhrt werden.
(2) 1 Die vom Bundesamt fr Finanzen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gew„hrten Steuererstattungen und Steuervergtungen werden von den L„ndern in dem Verh„ltnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. 2 Kapitalertragsteuer, die das Bundesamt fr Finanzen anl„álich der Vergtung von K”rperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht den L„ndern in demselben Verh„ltnis zu. 3 Fr die Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steuern in den einzelnen L„ndern maágebend, das sich ohne Bercksichtigung der in den S„tzen 1 und 2 bezeichneten Steuerbetr„ge fr das Vorjahr ergibt. 4 Das N„here bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 5a.
(1) 1 Zur Untersttzung der Zollfahndungs„mter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalamt errichtet. 2 Es hat unbeschadet des  4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:

  1. Es sammelt Nachrichten und Unterlagen fr den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet die Zollfahndungs„mter und andere Zolldienststellen ber die gewonnenen und sie betreffenden Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und šbermittlungsstelle fr Daten in Informationssytemen der Zollverwaltung und in solchen Systemen, an die die Zollverwaltung angeschlossen ist;
  2. es wirkt bei der šberwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit und kann anderen Beh”rden, die in der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen sind, ber ihm vorliegende Erkenntnisse unterrichten, soweit dies zur Erfllung der gesetzlichen Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen Beh”rden bei der Genehmigung, šberwachung oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist;
  3. es verkehrt mit ausl„ndischen Beh”rden in Anwendung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen ber die gegenseitige Untersttzung der Zollverwaltungen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
  4. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungs„mter und wirkt bei ihren Ermittlungen mit; es kann den Zollfahndungs„mtern und anderen ermittlungsfhrenden Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbst„ndig im Sinne des  386 der Abgabenordnung fhren, fachliche Weisungen erteilen und verkehrt mit den Zollfahndungs„mtern hierbei unmittelbar; in F„llen von ber”rtlicher Bedeutung kann es auch selbst„ndig ermitteln.
  5. Die Empf„nger der Daten nach Satz 2 Nr. 1, 2 drfen die bermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie bermittelt worden sind.

(2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, welche Beh”rden ber Erkenntnisse bei der šberwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirtschaftsgebieten auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterrichtet werden.
(3) Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungs„mter zu.
(4) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer gesetzlicher Regelungen darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten nach Maágabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.
(5)  20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt auch fr nicht regelm„áige Datenbermittlungen nach Absatz 1 Satz 2.

 6.
(1) Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bestimmt den Sitz der Landesoberbeh”rde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbeh”rde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maágabe des  17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden.


Abschnitt III: Mittelbeh”rden

 7.
1 Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde den Bezirk der Oberfinanzdirektion (Oberfinanzbezirk) und ihren Sitz. 2 Die Oberfinanzbezirke sollen nach M”glichkeit so abgegrenzt werden, daá sie sich mit den L„ndern oder mit gr”áeren Verwaltungsbezirken der L„nder decken.

 8.
(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk.
(2) 1 Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesverm”gensabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. 2 Auáerdem k”nnen eine Landesbauabteilung oder eine Landesverm”gens- und Bauabteilung sowie eine Landeszentralabteilung eingerichtet werden. 3 Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundesverm”gensabteilung (Bundesabteilungen) werden mit Verwaltungsangeh”rigen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landesbauabteilung oder die Landesverm”gens- und Bauabteilung sowie die Landeszentralabteilung (Landesabteilungen) mit Verwaltungsangeh”rigen des Landes besetzt.
(3) 1 Durch Rechtsverordnung k”nnen Aufgaben der Oberfinanzdirektion fr den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen bertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2 Die Rechtsverordnung erl„át fr den Bereich von Bundesaufgaben der Bundesminister der Finanzen und fr den Bereich von Aufgaben eines Landes die zust„ndige Landesregierung. 3 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen. 4 Die Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 5 Vor Erlaá der Rechtsverordnung setzen sich der Bundesminister der Finanzen und die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde gegenseitig ins Benehmen. 6 Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den S„tzen 1 und 2 bertragen worden sind.
(4) 1 Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchfhrung der Aufgaben, fr deren Erledigung die Hauptzoll„mter und die Zollfahndungs„mter zust„ndig sind. 2 Auáerdem erledigt sie die ihr sonst bertragenen Aufgaben.
(5) 1 Die Bundesverm”gensabteilung leitet die Durchfhrung der Aufgaben, fr deren Erledigung die Bundesverm”gens„mter und die Bundesforst„mter zust„ndig sind. 2 Auáerdem erledigt sie Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes und die ihr sonst bertragenen Aufgaben.
(6) 1 Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchfhrung der Aufgaben, fr deren Erledigung die Finanz„mter zust„ndig sind. 2 Auáerdem erledigt sie die ihr sonst bertragenen Aufgaben.
(7) 1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben ”rtlichen Landesbeh”rden und die Leitung dieser Aufgaben einer Landesverm”gens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion bertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muá vorsehen, daá die Landesbeh”rden die Anordnungen des fachlich zust„ndigen Bundesministers zu befolgen haben.
(8) 1 Die Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten der Abteilungen und der nachgeordneten Beh”rden sind fr die Bundesabteilungen in einer der Bundesabteilungen, fr die Landesabteilungen in einer der Landesabteilungen zusammenzufassen. 2 Sie werden fr die Landesabteilungen in der Landeszentralabteilung erledigt, wenn diese eingerichtet ist. 3 Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion kann als besondere Landesabteilung oder als Teil einer der Landesabteilungen eingerichtet werden.

 9.
(1) Der Oberfinanzpr„sident leitet die Oberfinanzdirektion.
(2) 1 Der Oberfinanzpr„sident ist sowohl Bundesbeamter als auch Landesbeamter. 2 Er wird auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen und der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der zust„ndigen Landesregierung durch den Bundespr„sidenten und die zust„ndige Stelle des Landes ernannt und entlassen. 3 Im brigen sind auf den Oberfinanzpr„sidenten die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden.
(3) 1 Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpr„sident ausschlieálich Landesbeamter. 2 Er wird auf Vorschlag der fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zust„ndige Stelle des Landes ernannt und entlassen. 3 Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpr„sident ausschlieálich Bundesbeamter. 4 Er wird auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen im Benehmen mit der zust„ndigen Landesregierung durch den Bundespr„sidenten ernannt und entlassen. 5 Absatz 2 findet in diesen F„llen keine Anwendung.

 10.
1 Wird bei der Oberfinanzdirektion nach  79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse errichtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassengesch„ften fr mehrere Oberfinanzbezirke oder fr Teile davon bertragen werden. 2 Die Bundeskasse untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpr„sidenten.

 11.
(1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen und auf die Bundeskasse entfallen.
(2) Die Bezge des Oberfinanzpr„sidenten und die sonstigen Zuwendungen an ihn werden vom Bund und vom Land je zur H„lfte getragen; ist der Oberfinanzpr„sident ausschlieálich Bundesbeamter, so tr„gt diese Kosten der Bund, ist er ausschlieálich Landesbeamter, so tr„gt sie das Land.
(3) Die brigen Kosten der Oberfinanzdirektion tr„gt das Land.


Abschnitt IV: ™rtliche Beh”rden

 12.
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzoll„mter und der Zollfahndungs„mter.
(2) Die Hauptzoll„mter sind als ”rtliche Bundesbeh”rden fr die Verwaltung der Z”lle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschlieálich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaften, fr die zollamtliche šberwachung des Warenverkehrs ber die Grenze, fr die Grenzaufsicht ( 74 Abs. 3 des Zollgesetzes) und fr die ihnen sonst bertragenen Aufgaben zust„ndig.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zust„ndigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschr„nken oder Zust„ndigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt fr den Bereich mehrerer Hauptzoll„mter bertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
(4) und (5) (weggefallen)

 12a.
1 Die Zollfahnungs„mter haben unabh„ngig von ihrer Zust„ndigkeit nach  208 Abs. 1 der Abgabenordnung die Aufgabe, die international organisierte Geldw„sche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen. 2 Die Zollfahndungs„mter und ihre Beamten haben dabei dieselben Rechte und Pflichten wie die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

 13.
(1) Die Gemeindebeh”rden, die Ortspolizeibeh”rden und die sonstigen Ortsbeh”rden haben den Hauptzoll„mtern auch neben der in  111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der ”rtlichen Verh„ltnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckm„áig ist.
(2) Fr Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entsch„digungen nicht gew„hrt.

 14.
(weggefallen)

 15.
(weggefallen)

 16.
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Bundesverm”gens„mter und der Bundesforst„mter.
(2) 1 Die Bundesverm”gens„mter sind als ”rtliche Bundesbeh”rden fr die Verwaltung von Bundesverm”gen, die Grundstcks- und Raumbeschaffung fr Bundeszwecke und die Wohnungsfrsorge fr Bundesbedienstete zust„ndig, soweit diese Aufgaben nicht anderen Bundesbeh”rden vorbehalten oder bertragen sind. 2 Auáerdem sind sie fr die ihnen sonst bertragenen Aufgaben zust„ndig.
(3) Die Bundesforst„mter sind als ”rtliche Bundesbeh”rden fr die forstliche Bewirtschaftung und die Jagd- und Fischereinutzung von Bundesverm”gen sowie fr die ihnen sonst bertragenen Aufgaben zust„ndig.
(4) 1 Der Bundesminister der Finanzen kann Zust„ndigkeiten nach Absatz 2 einem Bundesverm”gensamt fr den Bereich mehrerer Bundesverm”gens„mter und Zust„ndigkeiten nach Absatz 3 einem Bundesforstamt fr den Bereich mehrerer Bundesforst„mter bertragen. 2 Soweit die Bundesverm”gens„mter Aufgaben aus dem Gesch„ftsbereich eines anderen Bundesministers zu erledigen haben, sind Regelungen nach Satz 1 im Benehmen mit diesem Bundesminister zu treffen.

 17.
(1) Die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanz„mter.
(2) 1 Die Finanz„mter sind als ”rtliche Landesbeh”rden fr die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Z”lle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern ( 12) zust„ndig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbeh”rden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) bertragen worden ist. 2 Sie sind ferner fr die ihnen sonst bertragenen Aufgaben zust„ndig. 3 Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zust„ndige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zust„ndigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbeh”rde auf einzelne Aufgaben beschr„nken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbeh”rde Zust„ndigkeiten fr die Bezirke mehrerer Finanz„mter bertragen. 4 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen.
(3) 1 Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, k”nnen durch Rechtsverordnung der zust„ndigen Landesregierung damit zusammenh„ngende Steuerverwaltungst„tigkeiten auf ein nach  2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum bertragen werden. 2 Dieses handelt insoweit fr das jeweils ”rtlich zust„ndige Finanzamt. 3 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren L„ndern k”nnen Zust„ndigkeiten nach Absatz 2 S„tze 1 und 2 auf ein Finanzamt oder eine besondere Landesfinanzbeh”rde ( 2 Abs. 2) auáerhalb des Landes bertragen werden.


Abschnitt V: Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbeh”rden

 18.
1 Die Zollstellen ( 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen ( 2 der Interzonenberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439) wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maágabe der fr diese Steuern geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei fr das Finanzamt, das fr die Besteuerung jeweils ”rtlich zust„ndig ist.

 19.
(1) 1 Das Bundesamt fr Finanzen ist zur Mitwirkung an Auáenprfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbeh”rden durchgefhrt werden. 2 Es kann verlangen, daá bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprft werden.
(2) 1 Art und Umfang der Mitwirkung des Bundesamtes fr Finanzen an Auáenprfungen werden von den beteiligten Beh”rden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. 2 Die Landesfinanzbeh”rden machen dem Bundesamt fr Finanzen auf Anforderung alle den Prfungsfall betreffenden Unterlagen zug„nglich und erteilen die erforderlichen Ausknfte.
(3) 1 Im Einvernehmen mit den zust„ndigen Landesfinanzbeh”rden kann das Bundesamt fr Finanzen im Auftrag des zust„ndigen Finanzamtes Auáenprfungen durchfhren. 2 Das gilt insbesondere bei Prfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prfungen, die sich ber das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.

 20.
(1) 1 Die fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bestimmen Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen fr die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden; zur Gew„hrleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen herbeizufhren. 2 W„hrend einer šbergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbeh”rden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten L„nder ber den Einsatz der automatischen Einrichtungen fr die Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; dabei k”nnen Zwischenl”sungen bis zur vollen Einfhrung eines integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden.
(2) Soweit fr die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden, automatische Einrichtungen anderer Verwaltungstr„ger eingesetzt werden, erteilt die fr die Finanzverwaltung zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Finanzbeh”rde die fachlichen Weisungen.

 21.
(1) 1 Soweit die den L„ndern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbeh”rden verwaltet werden, haben die fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden das Recht, sich ber die fr diese Steuern erheblichen Vorg„nge bei den zust„ndigen Bundesfinanzbeh”rden zu unterrichten. 2 Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mndliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die fr die Finanzverwaltung zust„ndigen obersten Landesbeh”rden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Auáenprfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbeh”rden durchgefhrt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) 1 Die in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbeh”rden verwaltet werden. 2 Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Auáenprfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebst„tte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Auáenprfungen im Gemeindebezirk erfolgen.

 22.
(weggefallen)

 23.
(weggefallen)

 

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