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GBO

 

Grundbuchordnung (GBO)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Die Grundbcher, die auch als Loseblattgrundbuch gefhrt werden k”nnen, werden von den Amtsgerichten gefhrt (Grundbuch„mter). Diese sind fr die in ihrem Bezirk liegenden Grundstcke zust„ndig. Die abweichenden Vorschriften der  143 und 144 fr Baden-Wrttemberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberhrt.
(2) Liegt ein Grundstck in dem Bezirk mehrerer Grundbuch„mter, so ist das zust„ndige Grundbuchamt nach  5 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Fhrung des Grundbuchs einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchfhrung dient. Sie k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die n„heren Vorschriften ber die Einrichtung und die Fhrung der Grundbcher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Žnderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Beh”rde, die das in  2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis fhrt, bekanntzugeben sind.

 2.
(1) Die Grundbcher sind fr Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstcke werden im Grundbuch nach den in den L„ndern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstcks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zust„ndigen Beh”rde ereilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu bernehmenden Angaben sowie die Žnderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstcks eintreten. Der Teil muá im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, daá die zur Fhrung des amtlichen Verzeichnisses zust„ndige Beh”rde hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstck oder einem Teil davon zusammengefaát wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu deren Erlaá auch die Landesjustizverwaltungen erm„chtigen k”nnen, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Gr”áe und Lage des Grundstcks ergeben, es sei denn, daá der Grundstcksteil bisher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer gefhrt wird.
(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende Grundstcksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.
(5) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá der nach den vorstehenden Abs„tzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zust„ndigen Beh”rde hergestellten oder von verf„lschten Auszgen besteht. Satz 1 gilt entsprechend fr andere F„lle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu bermitteln sind. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 3.
(1) Jedes Grundstck erh„lt im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist fr das Grundstck als das Grundbuch im Sinne des Brgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die Grundstcke des Bundes, der L„nder, der Gemeinden und anderer Kommunalverb„nde, der Kirchen, Kl”ster und Schulen, die Wasserl„ufe, die ”ffentlichen Wege, sowie die Grundstcke, welche einem dem ”ffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentmers oder eines Berechtigten.
(3) Ein Grundstck ist auf Antrag des Eigentmers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentmer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentmers betroffen wird, nicht vorhanden ist.
(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchfhrung zu besorgen ist, von der Fhrung eines Grundbuchblatts fr ein Grundstck absehen, wenn das Grundstck den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstcke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden r„umlichen Verh„ltnis und im Miteigentum der Eigentmer dieser Grundstcke steht (dienendes Grundstck).
(5) In diesem Fall mssen an Stelle des ganzen Grundstcks die den Eigentmern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstck auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentmer geh”renden Grundstcks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch fr den einzelnen Miteigentumsanteil.
(6) Die Buchung nach den Abs„tzen 4 und 5 ist auch dann zul„ssig, wenn die beteiligten Grundstcke noch einem Eigentmer geh”ren, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstck in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstcken gegenber dem Grundbuchamt erkl„rt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstck neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstck nicht mehr den Eigentmern der herrschenden Grundstcke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.
(9) Wird das dienende Grundstck als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder  48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchbl„ttern kenntlich zu machen, daá das dienende Grundstck als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die brigen Eintragungen zu verweisen.

 4.
(1) šber mehrere Grundstcke desselben Eigentmers, deren Grundbcher von demselben Grundbuchamt gefhrt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt gefhrt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstcke zu einem Hof im Sinne der H”feordnung geh”ren oder in „hnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbcher von verschiedenen Grundbuch„mtern gefhrt werden. In diesen F„llen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zust„ndig, welches das Grundbuch ber die Hofstelle fhrt; im brigen ist das zust„ndige Grundbuchamt nach  5 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

 5.
(1) Ein Grundstck soll nur dann mit einem anderen Grundstck vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbcher von verschiedenen Grundbuch„mtern gefhrt, so ist das zust„ndige Grundbuchamt nach  5 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstcke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben fr die Fhrung des amtlichen Verzeichnisses nach  2 Abs. 2 zust„ndigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfr, insbesondere wegen der Zusammengeh”rigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedrfnis besteht. Die Lage der Grundstcke zueinander ist durch Vorlage einer von der zust„ndigen Beh”rde beglaubigten Kare nachzuweisen. Das erhebliche Bedrfnis ist glaubhaft zu machen;  29 gilt hierfr nicht.

 6.
(1) Ein Grundstck soll nur dann einem anderen Grundstck als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbcher von verschiedenen Grundbuch„mtern gefhrt, so ist fr die Entscheidung ber den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, fr die Fhrung des Grundbuchs ber das ganze Grundstck das Grundbuchamt zust„ndig, das das Grundbuch ber das Hauptgrundstck fhrt.
(2)  5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 6a.
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstcken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstcke die Voraussetzungen des  5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstcke nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugeh”renden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstcken ist;  5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im brigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen;  29 gilt hierfr nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstck als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt werden soll.

 7.
(1) Soll ein Grundstcksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstck abzuschreiben und als selbst„ndiges Grundstck einzutragen.
(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in diesem Fall die Vorschriften des  2 Abs. 3 ber die Vorlegung einer Karte entsprechend anzuwenden.

 8.
(aufgehoben)

 9.
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentmer eines Grundstcks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstcks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentmer des Grundstcks sowie jeder, dessen Zustimmung nach  876 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht ge„ndert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstcks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

 10.
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich grndet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren. Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daá statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten gengt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch fhrenden Amtsgerichts enthalten ist.
(3) (aufgehoben)

 1Oa.
(1) Die nach  10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Urkunden und geschlossenen Grundbcher k”nnen als Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daá die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k”nnen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchfhrung.
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datentr„ger ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, daá die Wiedergabe mit der Urkunde bereinstimmt. Die Originale der Urkunden sind den dafr zust„ndigen Stellen zu bergeben und von diesen aufzubewahren. Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in dem schriftlichen Nachweis anzugeben, daá das Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind.
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates kann vorgesehen werden, daá fr die Fhrung des Grundbuchs nicht mehr ben”tigte, bei den Grundakten befindliche Schriftstcke ausgesondert werden k”nnen. Welche Schriftstcke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden k”nnen, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.

 11.
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

 12.
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Erg„nzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsantr„gen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsantr„ge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstcke sowie die Erteilung von Abschriften auch darber hinaus fr zul„ssig erkl„ren.

 12a.
(1) Die Grundbuch„mter drfen auch ein Verzeichnis der Eigentmer und der Grundstcke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, fr die Fhrung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, fhren. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus ”ffentlich zug„nglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Ausknfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchbl„tter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder fr den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und die Voraussetzungen fr die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des  12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gew„hrt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. Inl„ndischen Gerichten, Beh”rden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnisses gew„hrt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Fr maschinell gefhrte Verzeichnisse geiten  126 Abs. 2 und  133 entsprechend.
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.

 12b.
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet frhere Grundbcher von anderen als den grundbuchfhrenden Stellen aufbewahrt werden, gilt  12 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auáer in den F„llen des  1Oa entsprechend fr Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.
(3) Fr Grundakten, die gem„á  1Oa durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt  12 mit der Maágabe, daá abweichend von  12 auch dargelegt werden muá, daá ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten besteht.

 12c.
(1) Der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle entscheidet ber:

  1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in  12 bezeichneten Akten und Antr„ge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
  2. die Erteilung von Ausknften nach  12a oder die Gew„hrung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
  3. die Erteilung von Ausknften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen F„llen;
  4. die Antr„ge auf Rckgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inl„ndische Gerichte oder Beh”rden.

(2) Der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle ist ferner zust„ndig fr

  1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung ber die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts erm„chtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
  2. die Verfgungen und Eintragungen zur Erhaltung der šbereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach  2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfgungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums ber das Eigentum betreffen;
  3. die Entscheidungen ber Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder L”schung des Vermerks ber die Er”ffnung des Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des Vermerks ber die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
  4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natrlicher Personen im Grundbuch;
  5. die Anfertigung der Nachweise nach  1Oa Abs. 2.

(3) Die Vorschriften der  6, 7 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die Žnderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung statt.
(5) In den F„llen des  12b entscheidet ber die Gew„hrung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihr hierzu erm„chtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. ™rtlich zust„ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

Zweiter Abschnitt. Eintragungen in das Grundbuch

 13.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zust„ndigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluá der Niederschrift eingegangen.
(3) Fr die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die fr die Fhrung des Grundbuchs ber das betroffene Grundstck zust„ndige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts fr das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zust„ndige Beamte (Angestellte) der Gesch„ftsstelle zust„ndig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstcke in verschiedenen Gesch„ftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zust„ndig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

 14.
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zul„ssigkeit dieser Eintragung von der vorg„ngigen Berichtigung des Grundbuchs abh„ngt.

 15.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erkl„rung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als erm„chtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

 16.
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daá die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

 17.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die sp„ter beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des frher gestellten Antrags erfolgen.

 18.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Grnde zurckzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurckzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des frher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des  17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gel”scht, wenn der frher gestellte Antrag zurckgewiesen wird.

 19.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

 20.
Im Falle der Auflassung eines Grundstcks sowie im Falle der Bestellung, Žnderung des Inhalts oder šbertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erkl„rt ist.

 21.
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentmer eines Grundstcks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach  876 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstcks vermerkt ist.

 22.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach  19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere fr die Eintragung oder L”schung einer Verfgungsbeschr„nkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentmers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des  14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentmers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

 23.
(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschr„nkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rckst„nde von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gel”scht werden, wenn die L”schung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der L”schung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte fr tot erkl„rt, so beginnt die einj„hrige Frist mit dem Erlaá des die Todeserkl„rung aussprechenden Urteils.
(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daá zur L”schung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten gengen soll.

 24.
Die Vorschriften des  23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

 25.
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfgung eingetragen, so bedarf es zur L”schung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfgung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorl„ufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Verm”gensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.

 26.
(1) Soll die šbertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, ber die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so gengt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserkl„rung des bisherigen Gl„ubigers vorgelegt wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die šbertragung oder Belastung einer Forderung, fr die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.

 27.
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentmers des Grundstcks gel”scht werden. Fr eine L”schung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

 28.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstck bereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbetr„ge sind in inl„ndischer W„hrung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europ„ischen W„hrung, in der W„hrung eines Mitgliedstaats der Europ„ischen Union oder des Europ„ischen Wirtschaftsraums oder einer anderen W„hrung, gegen die w„hrungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung w„hrungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschr„nkt werden.

 29.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erkl„rungen durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedrfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch ”ffentliche Urkunden.
(2) (aufgehoben)
(3) Erkl„rungen oder Ersuchen einer Beh”rde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.

 29a.
Die Voraussetzungen des  1179 Nr. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen;  29 gilt hierfr nicht.

 30.
Fr den Eintragungsantrag sowie fr die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des  29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erkl„rung ersetzt werden soll.

 31.
Eine Erkl„rung, durch die ein Eintragungsantrag zurckgenommen wird, bedarf der in  29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt fr eine Erkl„rung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.

 32.
(1) Der Nachweis, daá der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts ber die Eintragung gefhrt.
(2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung.

 33.
Der Nachweis, daá zwischen Ehegatten Gtertrennung oder ein vertragsm„áiges Gterrecht besteht oder daá ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten geh”rt, wird durch ein Zeugnis des Gerichts ber die Eintragung des gterrechtlichen Verh„ltnisses im Gterrechtsregister gefhrt.

 34.
Ist in den F„llen der  32, 33 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so gengt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register.

 35.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein gefhrt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfgung von Todes wegen, die in einer ”ffentlichen Urkunde enthalten ist, so gengt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfgung und die Niederschrift ber die Er”ffnung der Verfgung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht fr nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gtergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfgung ber einen Nachlaágegenstand ist nur auf Grund der in den  1507, 2368 des Brgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentmers oder Miteigentmers eines Grundstcks kann das Grundbuchamt von den in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, fr welche die Form des  29 nicht erforderlich ist, begngen, wenn das Grundstck oder der Anteil am Grundstck weniger als 5000 Deutsche Mark wert ist und die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach  1507 des Brgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand an Kosten oder Mhe m”glich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

 36.
(1) Soll bei einem zum Nachlaá oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gtergemeinschaft geh”renden Grundstck oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentmer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so gengt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsbergangs erforderlichen Erkl„rungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlaágerichts oder des nach  99 Abs. 2 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zust„ndigen Amtsgerichts.
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen fr die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der ehelichen Gtergemeinschaft durch ”ffentliche Urkunden erbracht ist und
b) die Abgabe der Erkl„rungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem Nachlaágericht oder dem nach  99 Abs. 2 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zust„ndigen Amtsgericht nachgewiesen ist.
(3) Die Vorschriften ber die Zust„ndigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberhrt.

 37.
Die Vorschriften des  36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaá oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gtergemeinschaft geh”rt, einer der Beteiligten als neuer Gl„ubiger eingetragen werden soll.

 38.
In den F„llen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Beh”rde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Beh”rde.

 39.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, ber die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gl„ubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gl„ubigerrecht nach  1155 des Brgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

 40.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des  39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die šbertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaápflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaápfleger vollstreckbaren Titel begrndet wird.
(2) Das gleiche gilt fr eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

 41.
(1) Bei einer Hypothek, ber die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Fr die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfgung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf grndet, daá die Hypothek oder die Forderung, fr welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daá die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht fr die Eintragung einer L”schungsvormerkung nach  1179 des Brgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den F„llen der  1162, 1170, 1171 des Brgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschluáurteils die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachtr„glich ausgeschlossen oder die Hypothek gel”scht werden, so gengt die Vorlegung des Ausschluáurteils.

 42.
Die Vorschriften des  41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht fr den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach  1189 des Brgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begrndet wird.

 43.
(1) Bei einer Hypothek fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament bertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach  1189 des Brgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.

 44.
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach  12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle zust„ndig ist, die fr die Fhrung des Grundbuchs zust„ndige Person, regelm„áig unter Angabe des Wortlauts, verfgen und der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts erm„chtigter Justizangestellter unterschreiben. In den F„llen des  12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle und zus„tzlich entweder ein zweiter Beamter der Gesch„ftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts erm„chtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstck belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Ersuchens ( 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden.
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen F„llen der šbernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht ver„ndert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zul„ssig w„re. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht ver„ndert wird, kann auch von dem ursprnglichen Text der Eintragung abgewichen werden.

 45.
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Antr„ge entspricht; sind die Antr„ge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daá die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daá die sp„ter beantragte Eintragung der frher beantragten im Rang nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverh„ltnis nicht besteht oder das Rangverh„ltnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.

 46.
(1) Die L”schung eines Rechtes oder einer Verfgungsbeschr„nkung erfolgt durch Eintragung eines L”schungsvermerks.
(2) Wird bei der šbertragung eines Grundstcks oder eines Grundstcksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitbertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstcks oder des Teils als gel”scht.

 47.
Soll ein Recht fr mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daá entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das fr die Gemeinschaft maágebende Rechtsverh„ltnis bezeichnet wird.

 48.
(1) Werden mehrere Grundstcke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstcks die Mitbelastung der brigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstck bestehenden Recht nachtr„glich noch ein anderes Grundstck belastet oder wenn im Falle der šbertragung eines Grundstcksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitbertragen wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.

 49.
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

 50.
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek fr Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber gengt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld fr den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.

 51.
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschr„nkungen seines Verfgungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

 52.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daá der Nachlaágegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

 53.
(1) Ergibt sich, daá das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzul„ssig, so ist sie von Amts wegen zu l”schen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im  41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

 54.
Die auf einem Grundstck ruhenden ”ffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daá ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

 55.
(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentmer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentmers auch denen, fr die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Steht ein Grundstck in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an den Eigentmer nur gegenber den Miteigentmern vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum fr die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekengl„ubiger oder sonstigen Berechtigten von der Eintragung eines Eigentmers.
(3) Ver„nderungen der grundbuchm„áigen Bezeichnung des Grundstcks und die Eintragung eines Eigentmers sind auáerdem der Beh”rde bekanntzumachen, welche das in  2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis fhrt.
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der fr die Abgabe der Aneignungserkl„rung und der fr die Fhrung des Liegenschaftskatasters zust„ndigen Beh”rde bekanntzumachen. In den F„llen des Artikels 233  15 Abs. 3 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstck liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berechtigte oder Gl„ubiger.
(5) Wird der in  9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstcks fhrt, bekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das Grundbuchblatt des belasteten Grundstcks fhrt, jede Žnderung oder Aufhebung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstcks bekanntzumachen.
(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung w”rtlich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstckseigentmers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentmers angeben. In die Bekanntmachung k”nnen auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstcks in dem in  2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen Eigentmers aufgenommen werden.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
(8) Sonstige Vorschriften ber die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberhrt.

 55a.
(1) Enth„lt ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstck Antr„ge oder Ersuchen, fr deren Erledigung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes Grundbuchamt zust„ndig ist oder mehrere andere Grundbuch„mter zust„ndig sind, so kann jedes der beteiligten Grundbuch„mter den anderen beteiligten Grundbuch„mtern Abschritten seiner Verfgungen mitteilen.
(2) Werden bei Gesamtrechten ( 48) die Grundbcher bei verschiedenen Grundbuch„mtern gefhrt, so sind die Eintragungen sowie die Verfgungen, durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung zurckgewiesen wird, den anderen beteiligten Grundbuch„mtern bekanntzugeben.

 55b.
Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Beh”rden oder sonstige Stellen zu machen hat, muá der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle des  55a.

Dritter Abschnitt. Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

 56.
(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muá die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstck bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der Hypothekenbrief ist von der fr die Fhrung des Grundbuchs zust„ndigen Person und dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts erm„chtigter Justizangestellter unterschreiben.

 57.
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstck soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene L”schungsvormerkungen nach  1179 des Brgerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.
(2) Žndern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu erg„nzen, soweit nicht die Erg„nzung schon nach anderen Vorschriften vorzunehmen ist.

 58.
(1) Ist eine Urkunde ber die Forderung, fr welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so gengt es, wenn ein ”ffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird.
(2) (aufgehoben)
(3) Zum Nachweis, daá eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, gengt eine darauf gerichtete Erkl„rung des Eigentmers.

 59.
(1) šber eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist nur von einer fr die Fhrung des Grundbuchs zust„ndigen Person und von einem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle oder erm„chtigten Justizangestellten ( 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezglich der belasteten Grundstcke insoweit verschiedene Personen zust„ndig sind.
(2) Werden die Grundbcher der belasteten Grundstcke von verschiedenen Grundbuch„mtern gefhrt, so soll jedes Amt fr die Grundstcke, deren Grundbuchbl„tter es fhrt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.

 60.
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentmer des Grundstcks, im Falle der nachtr„glichen Erteilung dem Gl„ubiger auszuh„ndigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentmers oder des Gl„ubigers ist die Vorschrift des  29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

 61.
(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden.
(2) Der Teilhypothekenbrief muá die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im  56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. Er soll auáerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.
(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift  56 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt werden.

 62.
(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht fr die Eintragung einer L”schungsvormerkung nach  1179 des Brgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Unterschrift ist  56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) In den F„llen des  53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den F„llen des  41 Abs. 1 Satz 2 und des  53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachtr„glich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.

 63.
Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstck belastet, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes ber die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstcks nach  57 zu erg„nzen.

 64.
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstcke ist fr jedes Grundstck ein neuer Brief zu erteilen.

 65.
(1) Tritt nach  1177 Abs. 1 oder nach  1198 des Brgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechts„nderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.
(2) Das gleiche gilt, wenn nach  1180 des Brgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, fr welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.

 66.
Stehen einem Gl„ubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentmers ber die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daá der Brief die s„mtlichen Hypotheken umfaát.

 67.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den F„llen der  1162, 1170, 1171 des Brgerlichen Gesetzbuchs das Ausschluáurteil vorgelegt wird.

 68.
(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daá er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
(2) Vermerke, die nach den  1140, 1145, 1157 des Brgerlichen Gesetzbuchs fr das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Eigentmer und dem Gl„ubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu bertragen.
(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.

 69.
Wird eine Hypothek gel”scht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt, wenn die Erteilung des Briefes ber eine Hypothek nachtr„glich ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief erteilt wird. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurckzugeben.

 70.
(1) Die Vorschriften der  56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muá auch die Abl”sungssumme angeben.
(2) Ist eine fr den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist ber jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.

Vierter Abschnitt. Beschwerde

 71.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzul„ssig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daá das Grundbuchamt angewiesen wird, nach  53 einen Widerspruch einzutragen oder eine L”schung vorzunehmen.

 72.
šber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

 73.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erkl„rung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Gesch„ftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen.

 74.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gesttzt werden.

 75.
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde fr begrndet, so hat es ihr abzuhelfen.

 76.
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daá die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gel”scht, wenn die Beschwerde zurckgenommen oder zurckgewiesen ist.
(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfgung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

 77.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Grnden zu versehen und dem Beschwerdefhrer mitzuteilen.

 78.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zul„ssig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der  550, 551, 561, 563 der Zivilprozeáordnung sind entsprechend anzuwenden.

 79.
(1) šber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber ber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des eine Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs fr die britische Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begrndung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluá ber die Vorlegung ist dem Beschwerdefhrer mitzuteilen.
(3) In den F„llen des Absatzes 2 entscheidet ber die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.

 80.
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muá diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Beh”rde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach  15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(3) Im brigen sind die Vorschriften ber die Beschwerde entsprechend anzuwenden.

 81.
(1) šber Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Ausschlieáung und Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften der  132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Fnfter Abschnitt. Verfahren des Grundbuchamtes in besonderen F„llen
I. Grundbuchberichtigungszwang

 82.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentmers durch Rechtsbergang auáerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentmer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstcks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maánahme zurckstellen, solange berechtigte Grnde vorliegen.

 82a.
Liegen die Voraussetzungen des  82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchfhrbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaágericht um Ermittlung des Erben des Eigentmers ersuchen.

 83.
Das Nachlaágericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daá zu dem Nachlaá ein Grundstck geh”rt, dem zust„ndigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag er”ffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daá zu dem Nachlaá ein Grundstck geh”rt, dem zust„ndigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daá durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebhrenrechtlichen Vergnstigungen fr eine Grundbuchberichtigung bestehen.

II. L”schung gegenstandsloser Eintragungen

 84.
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung ber ein Recht nach Maágabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos l”schen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tats„chlichen Grnden dauernd nicht ausgebt werden kann.
(3) Zu den Rechten im Sinne der Abs„tze 1 und 2 geh”ren auch Vormerkungen, Widersprche, Verfgungsbeschr„nkungen, Enteignungsvermerke und „hnliches.

 85.
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur L”schung gegenstandsloser Eintragungen grunds„tzlich nur einleiten, wenn besondere „uáere Umst„nde (z. B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unbersichtlichkeit, Teilver„uáerung oder Neubelastung des Grundstcks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaá dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daá die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das L”schungsverfahren einzuleiten und durchzufhren ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 86.
Hat ein Beteiligter die Einleitung des L”schungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Grnden versehen.

 87.
Die Eintragung ist zu l”schen:
a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverh„ltnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daá die Eintragung gegenstandslos ist;
b) wenn dem Betroffenen eine L”schungsankndigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
c) wenn durch einen mit Grnden zu versehenden Beschluá rechtskr„ftig festgestellt ist, daá die Eintragung gegenstandslos ist.

 88.
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den  1154, 1155 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2)  16 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die L”schungsankndigung ( 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluá ( 87 Buchstabe c) mit folgenden Maágaben anzuwenden:
a) die  174, 175 der Zivilprozeáordnung sind nicht anzuwenden;
b) die L”schungsankndigung ( 87 Buchstabe b) kann nicht ”ffentlich zugestellt werden;
c) der Feststellungsbeschluá ( 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, ”ffentlich zugestellt werden.

 89.
(1) Die Beschwerde ( 71) gegen den Feststellungsbeschluá ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdefhrer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht k”nnen in besonderen F„llen in ihrer Entscheidung eine l„ngere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zul„ssig und bei welcher Beh”rde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.

III. Klarstellung der Rangverh„ltnisse

 90.
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaá, insbesondere bei Umschreibung unbersichtlicher Grundbcher, Unklarheiten und Unbersichtlichkeiten in den Rangverh„ltnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

 91.
(1) Vor der Umschreibung eines unbersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prfen, ob die Rangverh„ltnisse unklar oder unbersichtlich sind und ihre Klarstellung nach den Umst„nden angezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierber nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschluá, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.
(4) Der Beschluá, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.

 92.
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks ( 91 Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentmer und, wenn das Grundstck mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentmer der anderen mit diesem Recht belasteten Grundstcke;
b) Personen, fr die in dem unter a) bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstck oder ein Recht an einem das Grundstck belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
c) Personen, die ein Recht am Grundstck oder an einem das Grundstck belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berhrt wird.

 93.
Ist der im Grundbuch als Eigentmer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm ber die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluá zuzustellen.

 94.
(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darber anstellen, ob das Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. Inwieweit  35 anzuwenden ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.
(2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter.
(3) Bestehen Zweifel darber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten s„mtliche Personen als Berechtigte.

 95.
(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird, als Beteiligter.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstck oder an einem das Grundstck belastenden Recht begrndet wird, das von dem Verfahren berhrt wird.

 96.
Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten fr das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. Fr die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.

 97.
(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden Bevollm„chtigten nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daá er einen im Inland wohnenden Bevollm„chtigten zum Empfang der fr ihn bestimmten Sendungen oder fr das Verfahren bestellt.
(2) Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so k”nnen, solange der Beteiligte den Bevollm„chtigten nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle weiteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, daá das zuzustellende Schriftstck unter der Anschrift des Beteiligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurckkommt.

 98.
Die ”ffentliche Zustellung ist unzul„ssig.

 99.
Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den  1154, 1155 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

 100.
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin ber die Klarstellung der Rangverh„ltnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daá ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten ber die Klarstellung der Rangverh„ltnisse verhandelt werden wrde.

 101.
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem frheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkndet ist.

 102.
(1) In dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizufhren. Einigen sich die erschienenen Beteiligten, so hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkunden. Ein nicht erschienener Beteiligter kann seine Zustimmung zu der Vereinbarung in einer ”ffentlichen oder ”ffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gem„á umzuschreiben.

 103.
Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag fr eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Žnderung der bestehenden Rangverh„ltnisse, soweit sie zur Herbeifhrung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.

 104.
(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, daá sie gegen ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch erheben k”nnen. In besonderen F„llen kann eine l„ngere Frist bestimmt werden.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erkl„rung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erkl„rung innerhalb der Frist abgegeben ist.

 105.
(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist ( 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew„hren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrnden, glaubhaft macht.
(2) Die Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt wird, ist unanfechtbar; gegen die Entscheidung, durch die der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzul„ssig verworfen oder zurckgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zul„ssig.
(3) Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, nachdem die neue Rangordnung eingetragen oder wenn seit dem Ende der vers„umten Frist ein Jahr verstrichen ist.

 106.
(1) Ist ein Rechtsstreit anh„ngig, der die Rangverh„ltnisse des Grundstcks zum Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des Prozeágerichts herbeizufhren, wenn die Aufstellung einer neuen klaren Rangordnung von der Entscheidung eines Streites ber die bestehenden Rangverh„ltnisse abh„ngt.

 107.
Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizufhren.

 108.
(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluá die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaá besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es entscheidet hierbei zugleich ber die nicht erledigten Widersprche; insoweit ist die Entscheidung mit Grnden zu versehen.
(2) Ist ber einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluá allen Beteiligten zuzustellen.

 109.
Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluá ist unanfechtbar.

 110.
(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluá, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, ber einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluá die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zul„ssig.
(2) Die weitere Beschwerde ist unzul„ssig.

 111.
Ist die neue Rangordnung rechtskr„ftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maágabe dieser Rangordnung umzuschreiben.

 112.
Ist die neue Rangordnung ( 102 Abs. 2,  111) eingetragen, so tritt sie an die Stelle der bisherigen Rangordnung.

 113.
Wird die neue Rangordnung eingetragen ( 102 Abs. 2,  111) oder wird das Verfahren eingestellt ( 109), so ist der Einleitungsvermerk zu l”schen.

 114.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.

 115.
Wird durch das Verfahren ein anh„ngiger Rechtsstreit erledigt, so tr„gt jede Partei die ihr entstandenen auáergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Sechster Abschnitt. Anlegung von Grundbuchbl„ttern

 116.
(1) Fr ein Grundstck, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des  3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.
(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der  117 bis 125.

 117.
Das Grundbuchamt hat die zust„ndige Beh”rde um šbersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem fr die Bezeichnung der Grundstcke im Grundbuch maágebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.

 118.
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstck hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

 119.
Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maágabe der  120 und 121 erlassen.

 120.
In das Aufgebot sind aufzunehmen:

  1. die Ankndigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;
  2. die Bezeichnung des Grundstcks, seine Lage Beschaffenheit und Gr”áe nach dem fr die Bezeichnung der Grundstcke im Grundbuch maágebenden amtlichen Verzeichnis;
  3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
  4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht bercksichtigt wird.

 121.
(1) Das Aufgebot ist an die fr den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem fr die amtlichen Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten Blatte zu ver”ffentlichen. Das Grundbuchamt kann anordnen, daá die Ver”ffentlichung mehrere Male und noch in anderen Bl„ttern zu erfolgen habe oder, falls das Grundstck einen Wert von weniger als 5000 Deutsche Mark hat, daá sie ganz unterbleibe.
(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstck liegt, an der fr amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger ortsblicher Weise bekanntzumachen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine sonstige ortsbliche Bekanntmachung lediglich zu einer zus„tzlichen Ver”ffentlichung in einem der in Absatz 1 bezeichneten Bl„tter fhren wrde.
(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.

 122.
Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren ( 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstck liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentmer Einzutragenden ”ffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.

 123.
Als Eigentmer ist in das Grundbuch einzutragen:

  1. der ermittelte Eigentmer;
  2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
  3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

 124.
(1) Beschr„nkte dingliche Rechte am Grundstck oder sonstige Eigentumsbeschr„nkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch ”ffentliche oder ”ffentlich beglaubigte Urkunden, deren erkl„rter Inhalt vom Eigentmer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentmer anerkannt sind.
(2) Der Eigentmer ist ber die Anerkennung anzuh”ren. Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gem„á den fr sie zur Zeit ihrer Entstehung maágebenden Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.

 125.
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzul„ssig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daá das Grundbuchamt angewiesen wird, nach  53 einen Widerspruch einzutragen oder eine L”schung vorzunehmen.

Siebenter Abschnitt. Das maschinell gefhrte Grundbuch

 126.
(1) Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daá und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt wird. Hierbei muá gew„hrleistet sein, daá

  1. die Grunds„tze einer ordnungsgem„áen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbest„nde mindestens tagesaktuell gehalten und die origin„ren Datenbest„nde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
  2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unver„ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden k”nnen;
  3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Maánahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung die Erm„chtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen berragen.
(2) Die Fhrung des Grundbuchs in maschineller Form umfaát auch die Einrichtung und Fhrung eines Verzeichnisses der Eigentmer und der Grundstcke sowie weitere, fr die Fhrung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann fr die Fhrung des Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den fr die Fhrung des Liegenschaftskatasters zust„ndigen Stellen eingerichtet sind; diese drfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies fr die Fhrung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach  1 zust„ndigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgem„áe Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.

Anlage (zu  126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maánahmen zu treffen, die je nach Art der zu schtzenden personenbezogenen Daten geeignet sind,

  1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
  2. zu verhindern, daá Datentr„ger unbefugt gelesen, kopiert, ver„ndert oder entfernt werden k”nnen (Datentr„gerkontrolle),
  3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Ver„nderung oder L”schung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
  4. zu verhindern, daá Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenbertragung von Unbefugten genutzt werden k”nnen (Benutzerkontrolle),
  5. zu gew„hrleisten, daá die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlieálich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen k”nnen (Zugriffskontrolle),
  6. zu gew„hrleisten, daá berprft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenbertragung bermittelt werden k”nnen (šbermittlungskontrolle),
  7. zu gew„hrleisten, daá nachtr„glich berprft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
  8. zu gew„hrleisten, daá personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden k”nnen (Auftragskontrolle),
  9. zu verhindern, daá bei der šbertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datentr„gern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver„ndert oder gel”scht werden k”nnen (Transportkontrolle)
  10. die innerbeh”rdliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daá sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

 127.
(1) Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung, zu deren Erlaá auch die Landesjustizverwaltungen erm„chtigt werden k”nnen, bestimmen, daá das Grundbuchamt

  1. Žnderungen der Nummer, unter der das Grundstck im Liegenschaftskataster gefhrt wird, die nicht auf einer Žnderung der Umfangsgrenzen des Grundstcks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben ber die tats„chliche Beschreibung des Grundstcks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach  126 Abs. 2 einspeichern darf;
  2. der fr die Fhrung des Liegenschaftskatasters zust„ndigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell bermittelt.

(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Beh”rde ber eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung bezglich der nach Maágabe des Absatzes 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch bernommenen Angaben nicht.

 128.
(1) Das maschinell gefhrte Grundbuch tritt fr ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblatts in den fr die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.
(2) Der Schlieáungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist lediglich von einer der nach  44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zust„ndigen Personen zu unterschreiben.

 129.
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fr die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver„ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Best„tigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu berprfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gem„á  127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.

 130.
 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist fr die maschinelle Grundbuchfhrung nicht anzuwenden;  44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maágabe, daá die fr die Fhrung des Grundbuchs zust„ndige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfgt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.

 131.
Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

 132.
Die Einsicht in das maschinell gefhrte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch fhrt. Das einsichtgew„hrende Grundbuchamt entscheidet ber die Zul„ssigkeit der Einsicht.

 133.
(1) Die Einrichtung eines automatisieren Verfahrens, das die šbermittlung der Daten aus dem maschinell gefhrten Grundbuch durch Abruf erm”glicht, ist zul„ssig, sofern sichergestellt ist, daá

  1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der  12 und 12a zul„ssige Einsicht nicht berschreitet und
  2. die Zul„ssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Beh”rden, Notaren, ”ffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstck dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie fr Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsantr„gen (Absatz 4), nicht jedoch anderen ”ffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daá

  1. diese Form der Datenbermittlung unter Bercksichtigung der schutzwrdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der šbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedrftigkeit angemessen ist,
  2. auf seiten des Empf„ngers die Grunds„tze einer ordnungsgem„áen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. auf seiten der grundbuchfhrenden Stelle die technischen M”glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine St”rung des Gesch„ftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage miábr„uchlich benutzt worden ist. Ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den F„llen der S„tze 1 und 2 gekndigt werden. in den F„llen des Satzes 1 ist die Kndigung zu erkl„ren.
(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 k”nnen auch Antr„ge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach  12 und den diese Vorschriften ausfhrenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zul„ssig, wenn der Eigentmer des Grundstcks, bei Erbbau- und Geb„udegrundbchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Geb„udeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstck, Erbbaurecht oder Geb„udeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umst„nde durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Ist der Empf„nger eine nicht ”ffentliche Stelle, gilt  38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maágabe, daá die Aufsichtsbeh”rde die Ausfhrung der Vorschriften ber den Datenschutz auch dann berwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte fr eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unabh„ngig hiervon ist dem Eigentmer des Grundstcks oder dem Inhaber eines grundstcksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem ber die Abrufe zu fhrenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten bermittelt werden, dar der Empf„nger diese nur fr den Zweck verwenden, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt worden sind.
(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Abs„tzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Beh”rden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafr gegeben sind, gelten sie auch im brigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen k”nnen auch ”ffentlich-rechtliche Vertr„ge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebhren fr die Einrichtung und die Nutzung eines Verfahrens fr den automatisierten Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen. Die Gebhrens„tze sind so zu bemessen, daá der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den Begnstigten angemessen bercksichtigt werden. Ansprche auf Zahlung von Gebhren k”nnen auch fr die Zukunft abgetreten werden; die Festsetzung der Gebhren kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren angefochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empf„nger der Abtretung.

 134.
Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates n„here Vorschriften zu erlassen ber

  1. die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das N„here zur Gestaltung und Wiederherstellung des maschinell gefhrten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die fr die maschinelle Fhrung des Grundbuchs erforderlich sind;
  2. die Einzelheiten der Gew„hrung von Einsicht in maschinell gefhrte Grundbcher;
  3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur šbermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfr.

Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Erm„chtigung nach Satz 1 technische Einzelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates regeln oder die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen bertragen und hierbei auch vorsehen, daá diese ihre Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen k”nnen.

Achter Abschnitt. šbergangs- und Schluábestimmungen

 135.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs betrifft, gleichzeitig mit dem Brgerlichen Gesetzbuch, im brigen fr jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

 136.
(1) Soweit im Einfhrungsgesetz zum Brgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch fr die Vorschriften der Landesgesetze ber das Grundbuchwesen; jedoch sind die  12a, 13 Abs. 3,  44 Abs. 1 Satz 2 und 3,  56 Abs. 2,  59 Abs. 1 Satz 2,  61 Abs. 3 und  62 Abs. 2 auch in diesen F„llen anzuwenden.
(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch fr die grundbuchm„áige Behandlung von Bergbauberechtigungen.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstcken und Rechten, fr die nach Landesrecht die Vorschriften ber Grundstcke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.

 137.
(1) Die Vorschriften des  20 und des  22 Abs. 2 ber das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des  49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstcks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag fr dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von Amts wegen, wenn das Recht ver„uáert oder belastet werden soll. Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstcks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze k”nnen bestimmen, daá statt der Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der  14 bis 17 der Verordnung ber das Erbbaurecht entsprechend anzuwenden sind.

 138.
Die Bcher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbcher gefhrt wurden, gelten als Grundbcher im Sinne dieses Gesetzes.

 139.
Werden nach  138 mehrere Bcher gefhrt, so muá jedes Grundstck in einem der Bcher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Bchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

 140.
Sind in einem Buch, das nach  138 als Grundbuch gilt, die Grundstcke nicht nach Maágabe des  2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

 141.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbeh”rden k”nnen durch Rechtsverordnung allgemein oder fr bestimmte Grundbcher das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerst”rten oder abhanden gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerst”rter oder abhanden gekommener Urkunden der in  10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie k”nnen dabei auch darber bestimmen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechts„nderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell gefhrte Grundbuch ( 126) vorbergehend nicht m”glich, so k”nnen auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell gefhrte Grundbuch bernommen werden, sobald dies wieder m”glich ist. Fr die Eintragungen nach Satz 1 gilt  44; in den F„llen des Satzes 2 gilt  128 entsprechend. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie k”nnen diese Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung bertragen.
(3) Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daá das nach Maágabe des Siebenten Abschnitts maschinell gefhrte Grundbuch wieder in Papierform gefhrt wird. Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des  126 nicht nur vorbergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht
wiederhergestellt werden k”nnen.  44 gilt sinngem„á. Die Wiederanordnung der maschinellen Fhrung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt unberhrt.

 142.
Der Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der Vorschriften des  12, Anordnungen ber die Einsicht der Grundakten und die Erteilung von Abschriften treffen.

 143.
(1) Die in Baden-Wrttemberg bestehenden landesrechtlichen Vorschriften ber die Grundbuch„mter und die Zust„ndigkeit der dort t„tigen Personen sowie ber die sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unberhrt; dies gilt auch fr die Vorschriften ber die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie fr Regelungen, die von den  12c, 13 Abs. 3 und  44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberhrt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes ber die Erm„chtigung des Landes Baden-Wrttemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3602) sowie die  35 und 36 des Rechtspflegergesetzes.
(2)  29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande Baden-Wrttemberg in der Fassung, die fr das brige Bundesgebiet maágebend ist.

 144.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maágaben:

  1. Die Grundbcher k”nnen abweichend von  1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zust„ndigen oder sp„ter durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grundbuch„mter) gefhrt werden. Die Zust„ndigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den fr diese Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen sp„teren Bestimmungen. Diese sind auch fr die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafr maágebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstcksbestand zu unterschreiben sind.
  2. Amtliches Verzeichnis der Grundstcke im Sinne des  2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstcke maágebende oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.
  3. Die Grundbcher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen gefhrt werden, gelten als Grundbcher im Sinne der Grundbuchordnung.
  4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften Geb„udegrundbuchbl„tter anzulegen und zu fhren sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch fr die Kenntlichmachung der Anlegung des Geb„udegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstcks. Den Antrag auf Anlegung des Geb„udegrundbuchblatts kann auch der Geb„udeeigentmer stellen. Dies gilt entsprechend fr nach sp„ter erlassenen Vorschriften anzulegende Geb„udegrundbuchbl„tter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im Geb„udegrundbuch ist in den F„llen des Artikels 233  4 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuche das Vorhandensein des Geb„udes nicht zu prfen.
  5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der  2 bis 34 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, daá die Grundbcher nicht von Gerichten gefhrt werden.
  6. Antr„ge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.
  7. Im brigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsvertrages aufgefhrten allgemeinen Maágaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anh„ngige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung ber die Beschwerde nunmehr zust„ndige Gericht abzugeben.

(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den L„ndern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbcher von anderen als den in  1 bezeichneten Stellen gefhrt werden, auáer Kraft. Die in  1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen fr die beschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung einen frheren Tag fr das Auáerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den F„llen der S„tze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch bestimmt werden, daá Grundbuchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfr eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts ( 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den ”rtlichen Verh„ltnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckm„áig erscheint, und, unbeschadet des  176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im brigen, welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die Berggrundbcher fhrt. Die Landesregierung kann ihre Erm„chtigung nach dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.
(3) Soweit die Grundbcher von Beh”rden der Verwaltung oder Justizverwaltung gefhrt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht ausdrcklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach  71 der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskr„ftig abgeschlossen sind. Anderweitig anh„ngige Verfahren ber Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Grundbuch„mter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vorschrift befinden, auf das Beschwerdegericht ber.
Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt auáer Kraft.
(4) In den Grundbuch„mtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet k”nnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut werden, die diesen Žmtern auf Grund von Dienstleistungsvertr„gen auf Dauer oder vorbergehend zugeteilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates verl„ngert werden.

 

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