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Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

GEWSTDV

 

Gewerbesteuer-DV (GewStDV)


Zu õ 2 des Gesetzes

õ 1 Stehender Gewerbebetrieb
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des õ 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.


Zu õ 2 des Gesetzes

õ 2 Betriebe der ”ffentlichen Hand
(1) 1 Unternehmen von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. 2 Das gilt auch fr Unternehmen, die der Versorgung der Bev”lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit„t oder W„rme, dem ”ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(2) 1 Unternehmen von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, die berwiegend der Ausbung der ”ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), geh”ren unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. 2 Fr die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

õ 3
(weggefallen)

õ 4 Aufgabe, Aufl”sung und Konkurs
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgel”st wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er”ffnung des Konkursverfahrens ber das Verm”gen des Unternehmers nicht berhrt.

õ 5 Betriebsst„tten auf Schiffen
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als fr ihn eine Betriebsst„tte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelm„áigen Liniendienst ausschlieálich zwischen ausl„ndischen H„fen verkehrt, auch wenn es in einem inl„ndischen Schiffsregister eingetragen ist.

õ 6 Binnen- und Kstenschiffahrtsbetriebe
Bei Binnen- und Kstenschiffahrtsbetrieben, die feste ”rtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausbung des
Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsst„tte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.

õ 7
(weggefallen)

õ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Gesch„ftsbetriebe
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsf„higen Verein (õ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Gesch„ftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

õ 9 bis 12
(weggefallen)


Zu õ 3 des Gesetzes

õ 12a Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des õ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach õ 5 Abs. 1 Nr. 4 des K”rperschaftsteuergesetzes von der K”rperschaftsteuer befreit sind.

õ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die T„tigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgebt wird.


Zu õ 4 des Gesetzes

õ 14
(weggefallen)

õ 15 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Kstenschiffahrtsbetrieben
Hebeberechtigte Gemeinde fr die Betriebsst„tten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inl„ndischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelm„áigen Liniendienst ausschlieálich zwischen ausl„ndischen H„fen verkehren, und fr die in õ 6 bezeichneten Binnen- und Kstenschiffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inl„ndische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.


Zu den õõ 7, 8 und 9 des Gesetzes

õ 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des õ 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2) Das gilt entsprechend fr Gewerbebetriebe, wenn ber das Verm”gen des Unternehmers das Konkursverfahren er”ffnet worden ist.

õõ 17 und 18
(weggefallen)


Zu den õõ 8 und 12 des Gesetzes

õ 19 Dauerschulden bei Kreditinstituten
(1) 1 Bei Kreditinstituten im Sinne des õ 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen sind Dauerschulden nur insoweit anzusetzen, als der Ansatz der zum Anlageverm”gen geh”renden Grundstcke, Geb„ude, Betriebs- und Gesch„ftsausstattung, Gegenst„nde, ber die Leasingvertr„ge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Verm”genseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genuárechten das Eigenkapital berschreitet. 2 Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach õ 2 Abs. 2 S„tze 2 und 3 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten geh”rt, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zw”lf Monate bestanden haben.
(2) 1 Voraussetzung fr die Anwendung des Absatzes 1 ist, daá im Durchschnitt aller Monatsausweise des
Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach õ 25 des Gesetzes ber das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgesch„ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch„ften berwiegen. 2 In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 und aus Gesch„ften, die nach õ 9 der Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach õ 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes ber das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht einzubeziehen.
(3) Fr Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1334), ge„ndert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl I S. 1986), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


Zu õ 9 des Gesetzes

õ 20 Grundbesitz
(1) 1 Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des õ 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsverm”gen des
Unternehmers geh”rt, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K”rperschaftsteuergesetzes
zu entscheiden. 2 Maágebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
(2) Geh”rt der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsverm”gen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Krzung nach õ 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen.


Zu den õõ 9 und 12 des Gesetzes
õ 21 Krzungen fr Grundstcke im Zustand der Bebauung
Befindet sich ein Grundstck im Zustand der Bebauung, so bemessen sich die Krzungen nach õ 9 Nr. 1 Satz 1 und nach õ 12 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nach dem Einheitswert, der nach õ 91 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes oder nach õ 33a der Durchfhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBI. I S. 81) festgestellt ist.

Zu õ 11 des Gesetzes

õ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
1 Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche T„tigkeit und sind beide T„tigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist õ 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere T„tigkeit nicht berwiegt. 2 Die Vergnstigung gilt in diesem Fall fr den gesamten Gewerbeertrag.

õõ 23 und 24
(weggefallen)


Zu õ 14 des Gesetzes

õ 25 Gewerbesteuererkl„rung
(1) Eine Gewerbesteuererkl„rung ist abzugeben

  1. fr alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 48 000 Deutsche Mark oder deren Gewerbekapital an dem maágebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark berstiegen hat;
  2. fr Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
  3. fr Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und fr Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. 2 Fr sonstige juristische Personen des privaten Rechts und fr nichtrechtsf„hige Vereine ist eine Gewerbesteuererkl„rung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder dessen Gewerbekapital an dem maágebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark berstiegen hat;
  4. fr Unternehmen von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maágebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark berstiegen hat;
  5. fr Unternehmen im Sinne des õ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten T„tigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende T„tigkeit ausgebt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maágebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark berstiegen hat;
  6. fr Unternehmen, fr die zum Schluá des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsf„hige Fehlbetr„ge gesondert festgestellt worden sind;
  7. fr alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, fr die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererkl„rung besonders verlangt wird.

(2) 1 Die Steuererkl„rung ist sp„testens an dem von den obersten Finanzbeh”rden der L„nder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2 Fr die Erkl„rung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. 3 Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die fr die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberhrt.

õõ 26 bis 28
(weggefallen)


Zu õ 19 des Gesetzes

õ 29 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
(1) Setzt das Finanzamt nach õ 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen einheitlichen Steuermeábetrag fr Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden. Die hebeberechtigten Gemeinden k”nnen an dem Steuermeábetrag in demselben Verh„ltnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. Das Finanzamt hat in diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen

  1. den Hundertsatz, um den sich der Steuermeábetrag gegenber dem in der Mitteilung ber die Zerlegung (õ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen einheitlichen Steuermeábetrag erh”ht oder erm„áigt, oder den Zerlegungsanteil,
  2. den Erhebungszeitraum, fr den die Žnderung erstmals gilt.

(2) 1 In den F„llen des õ 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen
Steuermeábetrag fr Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. 2 Das gleiche gilt in den F„llen des õ 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. 3 Bei der Zerlegung sind die mutmaálichen Betriebseinnahmen oder Arbeitsl”hne des Erhebungszeitraums anzusetzen, fr den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.


Zu õ 19 des Gesetzes

õ 30 Verlegung von Betriebsst„tten
1 Wird eine Betriebsst„tte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden F„lligkeitstag ab zu entrichten. 2 Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsst„tte verlegt wird, mindestens eine Betriebsst„tte des Unternehmens bestehen bleibt.

õõ 31 und 32
(weggefallen)


Zu õ 29 des Gesetzes

õ 33 Wareneinzelhandelsunternehmen
(1) 1 Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des õ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschlieálich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. 2 Der Eigenverbrauch (õ 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes) bleibt dabei auáer Betracht.
(2) 1 Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiterver„uáerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenst„nde oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen). 2 Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maágebend. 3 Eine Žnderung des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbercksichtigt. 4 Lieferungen im Einzelhandel sind auáerdem nicht:

  1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizit„t oder W„rme;
  2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von Steinkohle, Braunkohle, Preákohle (Briketts) und aus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heiz”l, Holz und Torf;
  3. Lieferungen an den Bund oder andere K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts.

 

Zu õ 34 des Gesetzes

õ 34 Kleinbetr„ge bei Verlegung der Gesch„ftsleitung
1 Hat das Unternehmen die Gesch„ftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Gesch„ftsleitung w„hrend des Erhebungszeitraums die l„ngste Zeit befunden hat. 2 Befand sich im Fall des Satzes 1 die Gesch„ftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Gemeinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Gesch„ftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befunden hat.


Zu õ 35a des Gesetzes

õ 35 Reisegewerbebetriebe
(1) 1 Der Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit befindet sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche T„tigkeit vorwiegend ausgebt wird. 2 Das ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. 3 In Ausnahmef„llen ist Mittelpunkt eine ausw„rtige Gemeinde, wenn die gewerbliche T„tigkeit von dieser Gemeinde (z. B. von einem Bro oder Warenlager) aus vorwiegend ausgebt wird. 4 Ist der Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit nicht feststellbar, so ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeábetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgebt worden ist, unterbleibt.
(3) 1 Der einheitliche Steuermeábetrag ist im Fall des õ 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen. 2 Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur w„hrend eines Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen. 3 Der Anteil fr den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem Kalendermonat die l„ngste Zeit befunden hat.


Schluávorschriften

õ 36 Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden.

 

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