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GEWSTG

 

Gewerbesteuergesetz (GewStG)


Abschnitt I: Allgemeines

õ 1.
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.

õ 2.
(1) 1 Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2 Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3 Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit fr ihn im Inland oder auf einem in einem inl„ndischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsst„tte unterhalten wird.
(2) 1 Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die T„tigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 2 Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inl„ndisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daá die Voraussetzungen des õ 14 Nr. 1 und 2 des K”rperschaftsteuergesetzes erfllt sind, so gilt sie als Betriebsst„tte des anderen Unternehmens. 3 Dies gilt sinngem„á, wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im Verh„ltnis zu einer inl„ndischen im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausl„ndischen gewerblichen Unternehmens besteht.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die T„tigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsf„higen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(4) Vorbergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaát sind, heben die Steuerpflicht fr die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
(5) 1 Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen anderen Unternehmer ber, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2 Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegrndet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
(6) Inl„ndische Betriebsst„tten von Unternehmen, deren Gesch„ftsleitung sich in einem ausl„ndischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

  1. die Einknfte aus diesen Betriebsst„tten im Rahmen der beschr„nkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
  2. der ausl„ndische Staat Unternehmen, deren Gesch„ftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer „hnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gew„hrt, oder in dem ausl„ndischen Staat keine der Gewerbesteuer „hnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh”rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natursch„tze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

õ 2a.
1 Als Gewerbebetrieb gilt nicht die T„tigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. 2 Die Betriebsst„tten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsst„tten der Beteiligten.

õ 3.
Von der Gewerbesteuer sind befreit

  1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahnverm”gen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erd”lbevorratungsverband nach õ 2 Abs. 1 des Erd”lbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl I S. 2509);
  2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt fr Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt fr Aufbaufinanzierung, die Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit beschr„nkter Haftung, die Nieders„chsische Gesellschaft fr ”ffentliche Finanzierungen mit beschr„nkter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft fr ”ffentliche Finanzierungen mit beschr„nkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank Baden-Wrttemberg - F”rderungsanstalt, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale -, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Nieders„chsische Landestreuhandstelle fr den Wohnungs- und St„dtebau, die Wohnungsbauf”rderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale -, die Nieders„chsische Landestreuhandstelle fr Wirtschaftsf”rderung Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle fr Agrarf”rderung Norddeutsche Landesbank, die Saarl„ndische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die S„chsische Aufbaubank, die Thringer Aufbaubank, das Landesf”rderinstitut Sachsen-Anhalt - Gesch„ftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz und die Liquidit„ts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung;
  3. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;
  4. (weggefallen)
  5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und „hnliche Realgemeinden. 2 Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der ber den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
  6. K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats„chlichen Gesch„ftsfhrung ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzigen, mildt„tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (õõ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2 Wird ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
  7. Hochsee- und Kstenfischerei, wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt besch„ftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferdekr„ften haben;
  8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 14 des K”rperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind;
  9. rechtsf„hige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Untersttzungskassen im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 3 des K”rperschaftsteuergesetzes, soweit sie die fr eine Befreiung von der K”rperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfllen;
  10. K”rperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Verm”gens fr einen nichtrechtsf„higen Berufsverband im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 5 des K”rperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Ertr„ge im wesentlichen aus dieser Verm”gensverwaltung herrhren und ausschlieálich dem Berufsverband zuflieáen;
  11. ”ffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angeh”rige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner h”heren j„hrlichen Beitr„ge zul„át als das Zw”lffache der Beitr„ge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in H”he der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben wrden. 2 Sind nach der Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschlieáen, m”glich, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner h”heren j„hrlichen Beitr„ge zul„át als das Fnfzehnfache der Beitr„ge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in H”he der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben wrden;
  12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des õ 51a des Bewertungsgesetzes betreiben;
  13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen nach õ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind;
  14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren T„tigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschr„nkt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Fl„chen zur Nutzung oder fr die Bewirtschaftung der Fl„chen erforderliche Geb„ude berlassen und

a) bei Genossenschaften das Verh„ltnis der Summe der Werte der Gesch„ftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Gesch„ftsanteile,
b) bei Vereinen das Verh„ltnis des Werts des Anteils an dem Vereinsverm”gen, der im Fall der Aufl”sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen wrde, zu dem Wert des Vereinsverm”gens nicht wesentlich von dem Verh„ltnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung berlassenen Fl„chen und Geb„ude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung berlassenen Fl„chen und Geb„ude steht;
14a. auf Antrag landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fr die Erhebungszeitr„ume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeitr„umen 1992 und 1993 ist Voraussetzung fr die Steuerbefreiung, daá sich ihre T„tigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschr„nkt;
15.) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 10 des K”rperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind;
16. (weggefallen)
17. die von den zust„ndigen Landesbeh”rden begrndeten oder anerkannten gemeinntzigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191), und im Sinne der Bodenreformgesetze der L„nder, soweit die Unternehmen im l„ndlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaánahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchfhren. 2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten T„tigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten T„tigkeiten bersteigen;
18. (weggefallen)
19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die fr eine Befreiung von der K”rperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfllt;
20. Krankenh„user, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorbergehenden Aufnahme pflegebedrftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedrftiger Personen, wenn
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts betrieben werden oder
b) bei Krankenh„usern im Erhebungszeitraum die in õ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfllt worden sind oder
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in õ 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in õ 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder
d) bei Einrichtungen zur vorbergehenden Aufnahme pflegebedrftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedrftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der F„lle von den gesetzlichen Tr„gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum berwiegenden Teil getragen worden sind;
21. Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschlieálich den Zweck haben, bei Gefahr fr die Erfllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten, wenn sie die fr eine Befreiung von der K”rperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfllen. 2 Dies gilt entsprechend fr Einrichtungen zur Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinntzige Wohnungsunternehmen anerkannt waren;
22. Brgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind;
23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl I S. 2488) anerkannt sind. 2 Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung fr die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ”ffentlich angeboten worden sind. 3 Bescheide ber die Anerkennung, die Rcknahme oder den Widerruf der Anerkennung und ber die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ”ffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung;
24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften fr die mittelst„ndische Wirtschaft, soweit sich deren Gesch„ftsbetrieb darauf beschr„nkt, im ”ffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschlieálich und unmittelbar fr die satzungsm„áigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung verwendet wird: Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Baden-Wrttemberg GmbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft fr die mittelst„ndische Wirtschaft Bayerns mbH, MBG Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmhH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft fr die mittelst„ndische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH, Mittelst„ndische Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Saarl„ndische kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesellschaft fr Wagniskapital Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung - MBG-, Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH fr kleine und mittlere Betriebe, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Thringen (MBG) mbH;
25. Wirtschaftsf”rderungsgesellschaften, wenn sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind;
26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des õ 1 des Gesetzes ber die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers fr Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl I S. 352), soweit sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind;
27. Zusammenschlsse im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 20 des K”rperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind.

õ 4.
(1) 1 Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsst„tte zur Ausbung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2 Befinden sich Betriebsst„tten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsst„tte ber mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermeábetrags erhoben, der auf sie entf„llt.
(2) Fr Betriebsst„tten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausbt.

õ 5.
(1) 1 Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2 Als Unternehmer gilt der, fr dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3 Ist die T„tigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4 Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europ„ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 ber die Schaffung einer Europ„ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
(2) 1 Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen anderen Unternehmer ber (õ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des šbergangs Steuerschuldner. 2 Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

õ 6.
1 Besteuerungsgrundlagen fr die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. 2 Im Falle des õ 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (õ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.


Abschnitt II: Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

õ 7.
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K”rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens fr den dem Erhebungszeitraum (õ 14 Abs. 2) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu bercksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den õõ 8 und 9 bezeichneten Betr„ge.

õ 8.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (õ 7) werden folgende Betr„ge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:

  1. die H„lfte der Entgelte fr Schulden, die wirtschaftlich mit der Grndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh„ngen oder der nicht nur vorbergehenden Verst„rkung des Betriebskapitals dienen;
  2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Grndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenh„ngen. 2 Das gilt nicht, wenn diese Betr„ge beim Empf„nger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empf„nger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  4. die Gewinnanteile, die an pers”nlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergtung (Tantieme) fr die Gesch„ftsfhrung verteilt worden sind;
  5. (weggefallen)
  6. (weggefallen)
  7. die H„lfte der Miet- und Pachtzinsen fr die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens, die im Eigentum eines anderen stehen. 2 Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verp„chter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn, daá ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark bersteigt. 3 Maágebend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder P„chter fr die Benutzung der zu den Betriebsst„tten eines Gemeindebezirks geh”rigen fremden Wirtschaftsgter an einen Vermieter oder Verp„chter zu zahlen hat;
  8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausl„ndischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;
  9. die Ausgaben im Sinne des õ 9 Abs. 1 Nr. 2 des K”rperschaftsteuergesetzes;
  10. Gewinnminderungen, die

a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer K”rperschaft
oder
b) durch Ver„uáerung oder Entnahme des Anteils oder bei Aufl”sung oder Herabsetzung des Kapitals der K”rperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschttungen der K”rperschaft zurckzufhren ist und auf die Gewinnausschttungen õ 9 Nr. 2a, 7 oder 8 angewendet wird;
11. bei den der K”rperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben die in õ 10 Nr. 2 des K”rperschaftsteuergesetzes genannten Zinsen;
12. ausl„ndische Steuern, die nach õ 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die õ 34c des Einkommensteuergesetzes fr entsprechend anwendbar erkl„rt, bei der Ermittlung der Einknfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auáer Ansatz gelassen oder nach õ 9 gekrzt werden.

õ 9.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekrzt um

  1. 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebsverm”gen des Unternehmers geh”renden Grundbesitzes; maágebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (õ 14 Abs. 2) lautet. 2 An Stelle der Krzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlieálich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm”gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh„user, Zweifamilienh„user oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I S. 1493), errichten und ver„uáern, die Krzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf„llt. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Ver„uáerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und ver„uáert wird und das Geb„ude zu mehr als 66 vom Hundert Wohnzwecken dient. 4 Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder ver„uáert es auch Einfamilienh„user, Zweifamilienh„user oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 2, daá der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. 5 Die S„tze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient;
  2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausl„ndischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (õ 7) angesetzt worden sind;

2a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl„ndischen Kapitalgesellschaft im Sinne des õ 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des õ 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals betr„gt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (õ 7) angesetzt worden sind. 2 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Verm”gen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Gesch„ftsguthaben, maágebend;
2b. die nach õ 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (õ 7) angesetzt worden sind;
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inl„ndischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsst„tte entf„llt;
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Vermieters oder Verp„chters bercksichtigten Miet- oder Pachtzinsen fr die šberlassung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, soweit sie nach õ 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder P„chters hinzugerechnet worden sind;
5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur F”rderung mildt„tiger, kirchlicher, religi”ser, wissenschaftlicher und der als besonders f”rderungswrdig anerkannten gemeinntzigen Zwecke im Sinne des õ 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des õ 9 Abs. 1 Nr. 2 des K”rperschaftsteuergesetzes bis zur H”he von insgesamt 5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach õ 8 Nr. 9 erh”hten Gewinns aus Gewerbebetrieb (õ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Ums„tze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten L”hne und Geh„lter. 2 Fr wissenschaftliche, mildt„tige und als besonders f”rderungswrdig anerkannte kulturelle Zwecke erh”ht sich der Vomhundertsatz von 5 vom Hundert um weitere 5 vom Hundert. 3 šberschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50000 Deutsche Mark zur f”rderung wissenschaftlicher, midt„tiger oder als besonders f”rderungswrdig anerkannter kultureller Zwecke diese H”chts„tze, ist die Krzung im Rahmen der H”chsts„tze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben Erhebungszeitr„umen vorzunehmen. õ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie õ 10d Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und õ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des K”rperschaftssteuergesetzes gelten entsprechend. 5 õ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und õ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des K”rperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend. 6 Wer vors„tzlich oder grob fahrl„ssig eine unrichtige Best„tigung ber Spenden und Mitgliedsbeitr„ge ausstellt oder veranlaát, daá Zuwendungen nicht zu den in der Best„tigung angegebenen steuerbegnstigten Zwecken verwendet werden, haftet fr die entgangene Steuer. 7 Diese ist mit 10 vom Hundert des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeitr„ge anzusetzen und flieát der fr den Spendenempf„nger zust„ndigen Gemeinde zu, die durch sinngem„áe Anwendung der Vorschriften des õ 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 8 Sie wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer bleibt unberhrt.
9 õ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngem„á;
6. die Zinsen aus den in õ 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkommensteuer (K”rperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist;
7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes fallenden T„tigkeiten und aus unter õ 8 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (õ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch fr Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfllt, weder Gesch„ftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Aufl”sung der Gesellschaft anfallen. 2 Bezieht ein Unternehmen, das ber eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr f„llt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das gleiche fr den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschttung der Enkelgesellschaft entspricht. 3 õ 26 Abs. 5 S„tze 2 und 3 des K”rperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden;
8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausl„ndischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel betr„gt;
9. (weggefallen)
10. die nach õ 8a des K”rperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewinns (õ 7) angesetzten Vergtungen fr Fremdkapital. 2 õ 8 Nr. 1 und 3 ist auf diese Vergtungen anzuwenden.

õ 10.
(1) Maágebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, fr den der einheitliche Steuermeábetrag (õ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bcher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu fhren verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, fr das sie regelm„áig Abschlsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

õ 10a.
1 Der maágebende Gewerbeertrag wird um die Fehlbetr„ge gekrzt, die sich bei der Ermittlung des maágebenden Gewerbeertrags fr die vorangegangenen Erhebungszeitr„ume nach den Vorschriften der õõ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbetr„ge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fr die vorangegangenen Erhebungszeitr„ume bercksichtigt worden sind. 2 Die H”he der vortragsf„higen Fehlbetr„ge ist gesondert festzustellen. 3 Im Fall des õ 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maágebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbetr„ge krzen, die sich bei der Ermittlung des maágebenden Gewerbeertrags des bergegangenen Unternehmens ergeben haben. 4 Auf die Fehlbetr„ge ist õ 8 Abs. 4 des K”rperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

õ 11.
(1) 1 Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeábetrag auszugehen. 2 Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeázahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3 Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden und

  1. bei natrlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in H”he von 48 000 Deutsche Mark,
  2. bei Unternehmen im Sinne des õ 2 Abs. 3 und des õ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und 17 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts um einen Freibetrag in H”he von 7 500 Deutsche Mark,

h”chstens jedoch in H”he des abgerundeten Gewerbeertrags, zu krzen.
(2) Die Steuermeázahl fr den Gewerbeertrag betr„gt
1. bei Gewerbebetrieben, die von natrlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden,

fr die ersten 24 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert,
fr die weiteren 24 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert,
fr die weiteren 24 000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,
fr die weiteren 24 000 Deutsche Mark 4 vom Hundert,
fr alle weiteren Betr„ge 5 vom Hundert,
2. bei anderen Gewerbebetrieben 5 vom Hundert.

(3) 1 Die Steuermeázahlen erm„áigen sich auf die H„lfte bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach õ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2 Das gleiche gilt fr die nach õ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (õ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der T„tigkeit unmittelbar fr den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht bersteigen.
(4) Der Steuermeábetrag betr„gt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des ”ffentlichen Rechts, fr das Gesch„ft der Veranstaltung von Werbesendungen 0,8 vom Hundert der Entgelte (õ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.


Abschnitt III: Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital

õ 12.
(1) 1 Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des Gewerbebetriebs im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den sich aus den Abs„tzen 2 bis 4 ergebenden Žnderungen. 2 Maágebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
(2) Dem Einheitswert des Gewerbebetriebs werden folgende Betr„ge hinzugerechnet:

  1. die Verbindlichkeiten, die den Entgelten, den Renten und dauernden Lasten und den Gewinnanteilen im Sinne des õ 8 Nr. 1 bis 3 entsprechen, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind. 2 Verbindlichkeiten, die den Entgelten im Sinne des õ 8 Nr. 1 entsprechen, werden nur hinzugerechnet, soweit der abgezogene Betrag 50 000 Deutsche Mark bersteigt; der bersteigende Betrag wird zur H„lfte hinzugerechnet;
  2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind. 2 Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgter zum Gewerbekapital des Vermieters oder Verp„chters geh”ren, es sei denn, daá ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und die im Gewerbekapital des Vermieters oder Verp„chters enthaltenen Werte (Teilwerte) der berlassenen Wirtschaftsgter des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark bersteigen. 3 Maágebend ist dabei jeweils die Summe der Werte der Wirtschaftsgter, die ein Vermieter oder Verp„chter dem Mieter oder P„chter zur Benutzung in den Betriebsst„tten eines Gemeindebezirks berlassen hat.

(3) Die Summe des Einheitswerts des Gewerbebetriebs und der Hinzurechnungen
wird gekrzt um

  1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstcke in dem Einheitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind;
  2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital geh”renden Beteiligung an einer in- oder ausl„ndischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;

2a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital geh”renden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inl„ndischen Kapitalgesellschaft im Sinne des õ 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des õ 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals betr„gt. 2 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung am Verm”gen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Gesch„ftsguthaben, maágebend;
2b. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital geh”renden Beteiligung des pers”nlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht eine Beteiligung am Grundkapital ist;
3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheitswert des Gewerbebetriebs des Eigentmers enthalten sind;
4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital geh”renden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maágebenden Feststellungszeitpunkt vorangeht, ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes fallenden T„tigkeiten und aus unter õ 8 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betr„gt. 2 Das gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens fr den Teil des Werts seiner Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verh„ltnis des Werts (Teilwerts) der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des õ 9 Nr. 7 S„tze 2 und 3 zum gesamten Wert des Betriebsverm”gens der Tochtergesellschaft entspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind fr die Bewertung der Wirtschaftsgter der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden. 3 Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá alle Voraussetzungen erfllt sind;
5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital geh”renden Beteiligung an einer ausl„ndischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit ist, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel betr„gt.
(4) 1 Nicht zu bercksichtigen sind das Gewerbekapital von Betriebsst„tten, die das Unternehmen im Ausland unterh„lt. 2 Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebsleistung berwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind die berwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahrzeuge den ausl„ndischen und den inl„ndischen Betriebsst„tten anteilig zuzurechnen. 3 Fr die Zurechnung sind die Zerlegungsvorschriften (õõ 28 bis 34) sinngem„á anzuwenden.
(5) Maágebend ist das Gewerbekapital nach dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums, fr den der einheitliche Steuermeábetrag (õ 14) festgesetzt wird.

õ 13.
(1) 1 Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeábetrag auszugehen. 2 Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeázahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. 3 Das Gewerbekapital ist auf volle 1 000 Deutsche Mark nach unten abzurunden und um einen Freibetrag in H”he von 120 000 Deutsche Mark, h”chstens jedoch in H”he des abgerundeten Gewerbekapitals, zu krzen.
(2) Die Steuermeázahl fr das Gewerbekapital betr„gt 2 vom Tausend.
(3) (weggefallen)


Abschnitt IV: Einheitlicher Steuermeábetrag

õ 14.
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeábetr„ge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeábetrag gebildet.
(2) 1 Der einheitliche Steuermeábetrag wird fr den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3 Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht w„hrend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekrzter Erhebungszeitraum).

õ 14a.
1 Fr steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erkl„rung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags und in den F„llen des õ 28 auáerdem eine Zerlegungserkl„rung abzugeben. 2 Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (õ 5). 3 Die Erkl„rungen mssen von ihm oder von den in õ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenh„ndig unterschrieben werden.

õ 14b.
Ein nach õ 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Versp„tungszuschlag flieát der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so flieát der Versp„tungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Gesch„ftsleitung am Ende des Erhbeungszeitraums befindet. Befindet sich die Gesch„ftsleitung im Ausland. so flieát der Versp„tungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsst„tte befindet. Auf den Versp„tungezuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.

õ 15.
Wird die Einkommensteuer oder die K”rperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die fr die Festsetzung zust„ndige Beh”rde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Beh”rde auch den einheitlichen Steuermeábetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.

 

Abschnitt V: Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

õ 16.
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermeábetrags (õ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (õõ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann fr ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3) 1 Der Beschluá ber die Festsetzung oder Žnderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2 Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluá ber die Festsetzung des Hebesatzes gefaát werden, wenn der Hebesatz die H”he der letzten Festsetzung nicht berschreitet.
(4) 1 Der Hebesatz muá fr alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2 Wird das Gebiet von Gemeinden ge„ndert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle fr die von der Žnderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebes„tze zulassen.
(5) In welchem Verh„ltnis die Hebes„tze fr die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, fr die Grundsteuer der Grundstcke und fr die Gewerbesteuer zueinander stehen mssen, welche H”chsts„tze nicht berschritten werden drfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbeh”rde Ausnahmen zugelassen werden k”nnen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

õ 17.
(weggefallen)

õ 18.
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (õ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, fr den die Festsetzung vorgenommen wird.

õ 19.
(1) 1 Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2 Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen w„hrend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
(2) Jede Vorauszahlung betr„gt grunds„tzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
(3) 1 Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich fr den Erhebungszeitraum (õ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben wird. 2 Die Anpassung kann bis zum Ende des fnfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachtr„glichen Erh”hung der Vorauszahlungen ist der Erh”hungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3 Das Finanzamt kann bis zum Ende des fnfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats fr Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeábetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4 An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den S„tzen 1 und 2 gebunden.
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegrndet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt fr die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
(5) 1 Die einzelne Vorauszahlung ist auf den n„chsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurunden. 2 Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 Deutsche Mark betr„gt.

õ 20.
(1) Die fr einen Erhebungszeitraum (õ 14 Abs. 2) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld fr diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
(2) Ist die Steuerschuld gr”áer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach õ 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums f„llig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im brigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluázahlung).
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurckzahlung ausgeglichen.

õ 21.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begrndet wird, mit Begrndung der Steuerpflicht.

õ 22.
(weggefallen)

õ 23.
(weggefallen)

õ 24.
(weggefallen)

õ 25.
(weggefallen)

õ 26.
(weggefallen)

õ 27.
(weggefallen)


Abschnitt VI: Zerlegung

õ 28.
(1) 1 Sind im Erhebungszeitraum Betriebsst„tten zur Ausbung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuermeábetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2 Das gilt auch in den F„llen, in denen eine Betriebsst„tte sich ber mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsst„tte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
(2) 1 Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu bercksichtigen, in denen

  1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
  2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flssiger oder gasf”rmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne daá diese dort abgegeben werden,
  3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche T„tigkeit entfaltet wird.
  4. Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeábetrag entfallen wrde.

õ 29.
(1) Zerlegungsmaástab ist

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verh„ltnis, in dem die Summe der Arbeitsl”hne, die an die bei allen Betriebsst„tten (õ 28) besch„ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitsl”hnen steht, die an die bei den Betriebsst„tten der einzelnen Gemeinden besch„ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
  2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur H„lfte das in Nummer 1 bezeichnete Verh„ltnis und zur H„lfte das Verh„ltnis, in dem die Summe der in allen Betriebsst„tten (õ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsst„tten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.

(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitsl”hne anzusetzen, die in den Betriebsst„tten der beteiligten Gemeinden (õ 28) w„hrend des Erhebungszeitraums (õ 14 Abs. 2) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verh„ltniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitsl”hne auf volle 1 000 Deutsche Mark abzurunden.

õ 30.
Erstreckt sich die Betriebsst„tte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeábetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsst„tte erstreckt, und zwar nach der Lage der ”rtlichen Verh„ltnisse unter Bercksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsst„tte erwachsenden Gemeindelasten.

õ 31.
(1) 1 Arbeitsl”hne sind vorbehaltlich der Abs„tze 2 bis 5 die Vergtungen im Sinne des õ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2 Zuschl„ge fr Mehrarbeit und fr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geh”ren unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitsl”hnen.
(2) Zu den Arbeitsl”hnen geh”ren nicht Vergtungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung besch„ftigt werden.
(3) In den F„llen des õ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15 und 17 bleiben die Vergtungen an solche Arbeitnehmer auáer Ansatz, die nicht ausschlieálich oder berwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs t„tig sind.
(4) 1 Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergtungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. 2 Das gleiche gilt fr sonstige Vergtungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 100 000 Deutsche Mark bersteigen.
(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind fr die im Betrieb t„tigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 50 000 Deutsche Mark j„hrlich anzusetzen.

õ 32.
(weggefallen)

õ 33.
(1) 1 Fhrt die Zerlegung nach den õõ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maástab zu zerlegen, der die tats„chlichen Verh„ltnisse besser bercksichtigt. 2 In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daá bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner ber die Zerlegung, so ist der Steuermeábetrag nach Maágabe der Einigung zu zerlegen.

õ 34.
(1) 1 šbersteigt der einheitliche Steuermeábetrag nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller H”he der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Gesch„ftsleitung befindet. 2 Befindet sich die Gesch„ftsleitung im Ausland, so ist der Steuermeábetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu bercksichtigenden Betriebsst„tten befindet.
(2) 1 šbersteigt der einheitliche Steuermeábetrag zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, wrde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Gesch„ftsleitung befindet. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Wird der Zerlegungsbescheid ge„ndert oder berichtigt, wrde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erh”hen oder erm„áigen, so ist der Betrag der Erh”hung oder Erm„áigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu bercksichtigen, in der sich die Gesch„ftsleitung befindet. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

õ 35.
(weggefallen)


Abschnitt VII: Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe

õ 35a.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
(2) 1 Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfhrungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (õ 55a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt.
2 Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit befindet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeábetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.


Abschnitt VIII: Žnderung des Gewerbesteuermeábescheids von Amts wegen

õ 35b.
(1) 1 Der Gewerbesteuermeábescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu „ndern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der K”rperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder ge„ndert wird und die Aufhebung oder Žnderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des Gewerbebetriebs berhrt. 2 Die Žnderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des Gewerbebetriebs ist insoweit zu bercksichtigen, als sie die H”he des Gewerbeertrags, des vortragsf„higen Gewerbeverlustes oder des Gewerbekapitals beeinfluát. 3 õ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngem„á.
(2) 1 Zust„ndig fr die Feststellung des vortragsf„higen Gewerbeverlustes (õ 10a Satz 2) ist das fr den Erlaá des Gewerbesteuermeábescheids zust„ndige Finanzamt. 2 Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen „ndern und deshalb der Gewerbesteuermeábescheid fr denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu „ndern ist. 3 Dies gilt entsprechend, wenn der Erlaá, die Aufhebung oder die Žnderung des Meábescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.


Abschnitt IX: Durchfhrung

õ 35c.
Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfhrung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
a) ber die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) ber die Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals,
c) ber die Festsetzung der Steuermeábetr„ge, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen erforderlich ist,
d) ber die Zerlegung des einheitlichen Steuermeábetrags,
e) ber die Abgabe von Steuererkl„rungen unter Bercksichtigung von Freibetr„gen und Freigrenzen;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) ber die sich aus der Aufhebung oder Žnderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen erforderlich ist,
b) (weggefallen)
c) ber die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
d) ber die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des õ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der K”rperschaftsteuer befreit sind,
e) ber die Beschr„nkung der Hinzurechnung von Dauerschulden (õ 8 Nr. 1, õ 12 Abs. 2 Nr. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verh„ltnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten,
f) ber die Begriffsbestimmung des Wareneinzelhandelsunternehmens,
g) ber die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.

õ 35d.
(weggefallen)


Abschnitt X: Schluávorschriften

õ 36.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Abs„tzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals fr den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden.
(1a) õ 2a in der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310) ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden.
(1b) 1 Die Steuerbefreiung nach õ 3 Nr. 1 ist fr das Bundeseisenbahnverm”gen erstmals fr den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung fr die Deutsche Bundesbahn und fr die Deutsche Reichsbahn nach õ 3 Nr. 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. M„rz 1991 (BGBl I S. 814) ist letztmals fr den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden.
(1c) 1 õ 3 Nr. 1 ist fr die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur fr den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. 2 õ 3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) ist fr die Deutsche Bundespost letztmals fr den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden.
(2) 1 õ 3 Nr. 2 ist fr die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die S„chsische Aufbaubank und die Thringer Aufbaubank erstmals fr den Erhebungszeitraum 1991 und fr die Wohnungsbauf”rderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals fr den Erhebungszeitraum 1992 sowie fr das Landesf”rderinstitut Sachsen-Anhalt - Gesch„ftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals fr den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden. 2 õ 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung von 21. M„rz 1991 (BGBl I S. 814) ist fr die Wohnungsbauf”rderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen letztmals fr den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.
(2a) õ 3 Nr. 11 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.
(2b) õ 3 Nr. 14a ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.
(2c) õ 3 Nr. 22 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.
(2d) õ 3 Nr. 24 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1992, fr die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH fr kleine und mittlere Betriebe, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelst„ndische Beteiligungsgesellschaft Thringen (MBG) mbH erstmals fr den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden.
(2e) õ 3 Nr. 27 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden.
(3) 1 õ 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl I S. 657) ist im Falle des Antrags nach õ 54 Abs. 4 Satz 1 des K”rperschaftsteuergesetzes letztmals fr den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die K”rperschaft in diesem Erhebungszeitraum ausschlieálich Gesch„fte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zul„ssig waren. 2 In diesem Fall ist õ 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals fr den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.
(3a) õ 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1989 anzuwenden.
(3b) õ 8 Nr. 9 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.
(3c) õ 8 Nr. 12 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.
(4) õ 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Gewinnausschttungen nach dem 23. Juni 1988 zurckzufhren sind.
(4a) 1 õ 9 Nr. 5 Satz 1, 2 und 5 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. 2 Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist im Erhebungszeitraum 1991 eine Krzung um Ausgaben ausgeschlossen, die nach õ 9 Nr. 5 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. M„rz 1991 (BGBl I S. 814) im Erhebungszeitraum 1990 zu bercksichtigen waren. 3 õ 9 Nr. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals auf Ausgaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 geleistet werden. 4 õ 9 Nr. 5 Satz 6 bis 9 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.
(4b) 1 õ 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalertr„ge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zuflieáen. 2 Auf Kapitalertr„ge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist õ 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) anzuwenden.
(4c) õ 9 Nr. 7 Satz 1 ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.
(4d) õ 9 Nr. 10 ist erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das im Erhebungszeitraum 1994 beginnt.
(5) õ 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbetr„ge des Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden.
(5a) 1 Bei Betriebsst„tten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist õ 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. 2 Die Krzung nach õ 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach õ 9a in der Fassung des õ 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekrzt worden sind.
(6) õ 10a letzter Satz ist auch fr Erhebungszeitr„ume vor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgesch„fte, die zum Verlust der wirtschaftlichen Identit„t gefhrt haben, nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.
(6a) õ 11 Abs. 3 Nr. 2 und õ 13 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. M„rz 1991 (BGBl I S. 814) sind letztmals fr den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.
(7) õ 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und gilt nicht fr Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind nach dem 31. Dezember 1985 gegrndet oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt.
(8) õ 35b ist erstmals auf Verlustfeststellungsbescheide fr den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden.

õ 37.
Fr die Erhebungszeitr„ume 1991 bis 1995 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften ber die Gewerbekapitalsteuer nicht anzuwenden; dabei gelten:
1. õ 6 in folgender Fassung:
"õ 6 Besteuerungsgrundlagen
1 Besteuerungsgrundlagen fr die Gewerbesteuer sind
1. bei Gewerbebetrieben, die zu Beginn des Erhebungszeitraums und am 1. Januar 1991 die Gesch„ftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, der Gewerbeertrag,
2. bei den brigen Gewerbebetrieben der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
2 Bei den in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen ist Besteuerungsgrundlage auch das Gewerbekapital einer Kapitalgesellschaft in Sinne des õ 2 Abs. 2 Satz 2, die in dieses Unternehmen eingegliedert ist, wenn die Kapitalgesellschaft die Gesch„ftsleitung zu Beginn des Kalenderjahrs nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. 3 Im Falle des õ 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (õ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.";
2. õ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
"2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgter, die dem Betrieb auáerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind.";
3. õ 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:
"3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Eigentmers enthalten sind. 2 Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzugerechnet wurden, weil der gemietete oder gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder P„chter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dient;";
4. õ 28 Abs. 1 mit folgender Erg„nzung:
"Betriebsst„tten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des einheitlichen Steuermeábetrags nicht zu beteiligen."

 

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