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GEWSTR

 

Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 (GewStR 1990)

Abschnitt 1.: Einfhrung

1. Einfhrung

(1) 1 Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 behandeln Zweifelsfragen und
Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des
Gewerbesteuerrechts durch die Verwaltungsbeh”rden sicherzustellen. 2 Sie geben
auáerdem zur Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in bestimmten F„llen
verfahren werden soll.

(2) 1 Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 treten an die Stelle der
Gewerbesteuer-Richtlinien 1984 vom 18. 12. 1984 (BStBl I Sondernummer 1/1985
vom 11. 1. 1985 S. 23). 2 Sie gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes
ergibt, vom Erhebungszeitraum 1990 an.)

(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen,
sind nicht mehr anzuwenden.

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2. Steuerberechtigung

(1) 1 Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem
Gewerbesteuergesetz nur den Gemeinden zu. 2 Befinden sich Betriebsst„tten in
gemeindefreien Gebieten, so trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Bestimmungen ber die Erhebung der Gewerbesteuer. 3 Vgl.  4 Abs. 2 GewStG.

(2) 1 Das Wesen der Gewerbesteuer als einer Gemeindesteuer wird nicht dadurch
berhrt, daá ihre Verwaltung nach Artikel 108 Abs. 2 GG grunds„tzlich den
Landesfinanzbeh”rden zusteht. 2 Auch durch die Abfhrung einer Umlage aus dem
Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund
des  6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. 1. 1985 (BGBl I S. 201), wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht
berhrt.

===

3. Verwaltung der Gewerbesteuer

(1) 1 Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grunds„tzlich den
Landesfinanzbeh”rden zu. 2 Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die
Gemeinden bertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3 Vgl. das BVerwG-Urteil
vom 29. 9. 1982 (BStBl 1984 II S. 236). 4 Ist die Festsetzung und Erhebung der
Gewerbesteuer auf die Gemeinden bertragen, gilt folgendes: 5 Fr die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und fr die Festsetzung und
gegebenenfalls die Zerlegung der einheitlichen Steuermeábetr„ge sind die
Finanz„mter zust„ndig. 6 Vgl.  22 und 184 bis 190 AO. 7 Die Festsetzung und
Erhebung der Gewerbesteuer einschlieálich Stundung, Niederschlagung und Erlaá
obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 8 Vgl. den BVerfG-Beschluá vom
8. 11. 1983 (BStBl 1984 II S. 249). 9 Zur Frage, welche Gemeinde
hebeberechtigt ist, vgl.  1, 4, 16 und 35a Abs. 3 GewStG.

(2) 1 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die
Gemeinden bertragen worden, sind die Finanz„mter auch fr diese Aufgaben
zust„ndig. 2 In diesem Fall haben die Finanz„mter auch ber Stundung,
Niederschlagung und Erlaá der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3 Vgl. Abschnitt
6a Abs. 2.

===

4. ™rtliche Zust„ndigkeit fr die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen
Steuermeábetrags

(1) 1 Fr die Festsetzung und ggf. auch fr die Zerlegung des einheitlichen
Steuermeábetrags ist nach  22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zust„ndig. 2
Das ist nach  18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Gesch„ftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der
gewerblichen T„tigkeit - befindet. 3 Wird die Gesch„ftsleitung verlegt, so
geht die Zust„ndigkeit auf das Finanzamt ber, in dessen Bezirk die
Gesch„ftsleitung verlegt worden ist. 4 Wegen der Bearbeitung anh„ngiger
Einsprche und Beschwerden in F„llen eines Zust„ndigkeitswechsels wird auf
 367 Abs. 1 und  368 Abs. 1 in Verbindung mit  26 AO hingewiesen. 5 Die
Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des einheitlichen Steuermeábetrags
erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen
Betriebsst„tten. 6 Vgl. Abschnitt 23.

(2) 1 Befindet sich die Gesch„ftsleitung eines Unternehmens nicht im
Geltungsbereich des Gesetzes, so ist fr die Festsetzung und ggf. auch fr die
Zerlegung des einheitlichen Steuermeábetrags das Finanzamt zust„ndig, in
dessen Bezirk eine Betriebsst„tte, bei mehreren Betriebsst„tten die
wirtschaftlich bedeutendste Betriebsst„tte unterhalten wird. 2 Vgl.  22 Abs.
1 in Verbindung mit  18 Abs. 1 Nr. 2 AO. 3 Bei Verlegung der - wirtschaftlich
bedeutendsten - Betriebsst„tte gilt Absatz 1 S„tze 3 und 4 entsprechend.

(3) 1 Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns sowie die Festsetzung und ggf.
auch die Zerlegung des einheitlichen Steuermeábetrags sind grunds„tzlich bei
einem Finanzamt vereinigt. 2 Das gilt auch fr den Fall, daá ein
Einzelunternehmer seinen Wohnsitz und die Gesch„ftsleitung seines Betriebs in
den Bezirken verschiedener Finanz„mter und verschiedener Gemeinden hat. 3 In
diesem Fall sind nach  180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO die Einknfte aus
Gewerbebetrieb durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen.)

===

5. Fertigung der Gewerbesteuermeábescheide, Bekanntgabe an die
Steuerpflichtigen und Mitteilung an die Gemeinden

(1) 1 Die Finanz„mter k”nnen sich bei der Fertigung der
Gewerbesteuermeábescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2 Werden den
Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der
Gewerbesteuermeábescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren
Datentr„gern oder durch Datenfernbertragung bermittelt, so k”nnen die
hebeberechtigten Gemeinden auch die Meábescheide fertigen.

(2) 1 Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die Steuerpflichtigen und der
Mitteilung an die Gemeinden vgl.  122, 184 und 188 AO. 2 Die Finanz„mter
k”nnen sich bei der šbersendung der Gewerbesteuermeábescheide der Hilfe der
Gemeinden bedienen.) 3 In diesen F„llen beginnt die Rechtsbehelfsfrist ( 355
AO) mit der Bekanntgabe der Bescheide durch die Gemeinde. 4 Im Hinblick auf
die Wahrung der Festsetzungsfrist ( 169 AO) ist zu beachten, daá die
Gemeinden die fristgerechte Absendung sicherzustellen haben.

===
6. Billigkeitsmaánahmen bei der Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermeábetrags

(1) 1 Sind fr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer die Gemeinden
zust„ndig, so sind die Finanz„mter grunds„tzlich nicht befugt, den
einheitlichen Steuermeábetrag dadurch niedriger festzusetzen, daá nach  163
Abs. 1 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erh”hen,
auáer Betracht gelassen werden. 2 Verfahrensrechtlich bestehen jedoch keine
Bedenken, wenn das Finanzamt den einheitlichen Steuermeábetrag in der
bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur Festsetzung und
Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Maánahme zugestimmt hat. 3
Vgl. die BFH-Urteile vom 9. 1. 1962 (BStBl III S. 238), vom 8. 11. 1962
(BStBl 1963 III S. 143) und vom 24. 10. 1972 (BStBl 1973 II S. 233).

(2) 1 Abweichend von der Regelung in Absatz 1 sind die Finanz„mter nach  184
Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei
der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeábetrags Billigkeitsmaánahmen
nach  163 Abs. 1 Satz 1 AO zu gew„hren, soweit fr solche Maánahmen in einer
allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten
Landesbeh”rde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2 Die Billigkeitsmaánahmen
k”nnen darin bestehen, daá zur Vermeidung unbilliger H„rten bei bestimmten
Gruppen gleichgelagerter F„lle entweder der einheitliche
Gewerbesteuermeábetrag niedriger festgesetzt wird oder daá einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die den Gewerbesteuermeábetrag erh”hen, auáer Betracht
gelassen werden.

(3) 1 Nach  163 Abs. 1 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, daá einzelne
Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erh”hen, bei der
Steuerfestsetzung erst zu einer sp„teren Zeit, und, soweit sie die Steuern
mindern, schon zu einer frheren Zeit bercksichtigt werden (zeitliche
Verlagerung der Besteuerung). 2 Eine solche Billigkeitsmaánahme bei der
Einkommensteuer oder K”rperschaftsteuer wirkt, soweit sie die gewerblichen
Einknfte beeinfluát, nach  184 Abs. 2 Satz 2 AO auch fr die
Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer.

(4) 1 Die Finanz„mter sind nach  184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden
auáer dem Inhalt des Gewerbesteuermeábescheids auch die nach  163 Abs. 1
S„tze 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsmaánahmen mitzuteilen. 2 Dabei sind
Art, Umfang und Zeitraum dieser Maánahmen sowie ihre Auswirkung auf den
festgesetzten Steuermeábetrag anzugeben.

===

6a. Stundung, Niederschlagung und Erlaá der Gewerbesteuer

(1) 1 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde
bertragen (Abschnitt 3 Abs. 1), so hat sie ber Stundung, Niederschlagung und
Erlaá der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2 Fr die Stundung und den Erlaá von
Gewerbesteuer gelten nach  1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der  222 und
227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den
landesrechtlichen Vorschriften ber die Vollstreckung.

(2) 1 Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt
ihm auch die Entscheidung ber Stundung, Niederschlagung und Erlaá, wenn nicht
wegen der H”he der Steuerrckst„nde eine bergeordnete Dienststelle zu
entscheiden hat. 2 Eine Mitwirkung der Gemeinde bei der Entscheidung kommt
nicht in Betracht. 3 Billigkeitsmaánahmen kommen bei der Gewerbesteuer wegen
ihres Charakters als Objektsteuer nur in ganz besonders gelagerten
Ausnahmef„llen in Betracht. 4 Liegt ein solcher Fall vor und schuldet ein
Steuerpflichtiger sowohl Gewerbesteuer als auch andere Steuern, so sind bei
der Entscheidung ber Stundung und Erlaá die Belange der verschiedenen
Steuergl„ubiger in gleicher Weise zu bercksichtigen. 5 Der Erlaá oder die
Stundung ist grunds„tzlich im Verh„ltnis der Gewerbesteuerrckst„nde zu den
anderen Steuerrckst„nden auf die Gewerbesteuer und die anderen Steuern zu
verteilen, wenn nicht besondere, in der Eigenart der betreffenden Steuer
liegende Grnde nur den Erlaá oder die Stundung einer bestimmten Steuer
rechtfertigen.

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6b. Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermeábescheiden

(1) 1 Ist gegen den Gewerbesteuermeábescheid ein Rechtsbehelf eingelegt
worden, so ist das Finanzamt fr die Entscheidung ber einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeábescheids zust„ndig. 2 In
F„llen von gr”áerer Bedeutung soll das Finanzamt vor der Entscheidung die
betreffende Gemeinde zu Rate ziehen. 3 Die Antr„ge auf Aussetzung der
Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln. 4 Sofern ber den Antrag nicht in
angemessener Frist entschieden werden kann, ist die Gemeinde vom Vorliegen des
Antrags zu unterrichten. 5 Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung der Gemeinde - also
"freiwillig" - entrichtet wurde. 6 Vgl. den BFH-Beschluá vom 22. 7. 1977
(BStBl II S. 838).

(2) 1 Das Finanzamt kann ber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des
Gewerbesteuermeábescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund
des Gewerbesteuermeábescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat
und dieser unanfechtbar ist. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 7. 1960 (BStBl III
S. 393). 3 Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung auf einen
bestandskr„ftigen Gewerbesteuermeábescheid in F„llen, in denen der
Einkommensteuer- oder K”rperschaftsteuerbescheid oder ein
Feststellungsbescheid angefochten ist, vgl. die BFH-Beschlsse vom 23. 8. 1966
(BStBl III S. 651), vom 31. 1. 1968 (BStBl II S. 350), vom 6. 7. 1972
(BStBl II S. 955), vom 8. 8. 1974 (BStBl II S. 639), vom 27. 1. 1977 (BStBl II
S. 367) und vom 24. 10. 1979 (BStBl 1980 II S. 104). 4 Danach kommt eine
Aussetzung der Vollziehung eines bestandskr„ftigen Gewerbesteuermeábescheids
nicht nur in Betracht, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten ist und fr
diesen Aussetzung der Vollziehung gew„hrt wird, sondern der
Gewerbesteuermeábescheid wird hinsichtlich der Vollziehungsaussetzung einem
Folgebescheid im Sinne des  361 Abs. 3 AO gleichgestellt, soweit  35b GewStG
eingreift. 5 Von der Entscheidung ber den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des Gewerbesteuermeábescheids ist die hebeberechtigte Gemeinde -
in Zerlegungsf„llen jede der hebeberechtigten Gemeinden - zu unterrichten.

(3) 1 šber die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden, soweit diese
fr die Festsetzung der Gewerbesteuer zust„ndig sind. 2 Das Finanzamt darf
jedoch anordnen, daá die Aussetzung der Vollziehung des
Gewerbesteuermeábescheids von keiner Sicherheitsleistung abh„ngig zu machen
ist ( 361 Abs. 3 Satz 3 AO). 3 Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der
Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird.

===

6c. Zinsen

1 Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vgl.  233a
AO. 2 Zur Zahlung von Aussetzungszinsen vgl.  237 AO. 3 Wird die
Gewerbesteuer von der Gemeinde festgesetzt und erhoben, so obliegt dieser die
Festsetzung, Erhebung und Zahlung von Zinsen. 4 Das Finanzamt teilt der
Gemeinde - soweit erforderlich - die fr die Berechnung und Festsetzung der
Zinsen notwendigen Daten mit.

===

7. Anzeigepflichten

(1) 1 Nach  138 Abs. 1 und 3 AO und  14 GewO hat derjenige, der einen
gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsst„tte er”ffnet, dies innerhalb eines
Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der
der Betrieb oder die Betriebsst„tte er”ffnet wird. 2 Die Gemeinde hat
unverzglich das nach  22 Abs. 1 AO zust„ndige Finanzamt zu unterrichten. 3
Irrtmlich dem Finanzamt erstattete Anzeigen nach  138 Abs. 1 S„tze 1 und 4
AO sind an die zust„ndige Gemeinde weiterzuleiten. 4 Wird der Betrieb oder die
Betriebsst„tte in einer Gemeinde er”ffnet, der die Festsetzung und Erhebung
der Gewerbesteuer nicht bertragen worden ist (Abschnitt 3 Abs. 2), ist die
Anzeige dem zust„ndigen Betriebsfinanzamt zu erstatten. 5 Unter "Er”ffnung"
ist auch die Fortfhrung eines Betriebs oder einer Betriebsst„tte durch den
Rechtsnachfolger oder Erwerber zu verstehen. 6 Gleiche Anzeigepflicht besteht,
wenn ein Betrieb oder eine Betriebsst„tte aufgegeben oder verlegt wird.

(2) 1 Wird die Er”ffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs oder einer
Betriebsst„tte nicht ordnungsm„áig angezeigt, so kann das Finanzamt nach  328
AO Zwangsmittel anwenden. 2 Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die
Gemeinden richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

===

8. Begriff des Gewerbebetriebs ( 2 Abs. 1 GewStG)

(1) 1 Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes zu verstehen ( 2 Abs. 1 GewStG). 2 Die
Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist in  15 Abs. 2 EStG enthalten. 3
Ein Gewerbebetrieb liegt danach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen
gegeben sind:

1. Selbst„ndigkeit (vgl. Abschnitt 11 und Abschnitt 134 EStR),

2. Nachhaltigkeit der Bet„tigung (vgl. Abschnitt 134a EStR),

3. Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR),

4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. Abschnitt 134c
EStR).

4 Diese Voraussetzungen mssen s„mtlich erfllt sein, um die
Gewerbesteuerpflicht zu begrnden. 5 Auáerdem darf es sich nicht um Land- und
Forstwirtschaft (vgl. Abschnitt 13 und Abschnitt 135 EStR), um selbst„ndige
Arbeit (vgl. Abschnitt 14 und Abschnitt 136 EStR) oder um Verm”gensverwaltung
(vgl. Abschnitt 15 und Abschnitt 137 EStR) handeln.)

(2) 1  2 Abs. 1 GewStG regelt die Steuerpflicht kraft gewerblicher T„tigkeit.
2 Wegen der Steuerpflicht der Personengesellschaft ( 15 Abs. 3 EStG)
vgl. Abschnitt 138 EStR, wegen der Steuerpflicht kraft Rechtsform ( 2 Abs. 2
GewStG) vgl. Abschnitt 16, wegen der Steuerpflicht kraft wirtschaftlichen
Gesch„ftsbetriebs ( 2 Abs. 3 GewStG) vgl. Abschnitt 18.

===
9. Unterschied zwischen stehendem Gewerbebetrieb und Reisegewerbebetrieb

(1) 1 Die Begriffsbestimmung des stehenden Gewerbebetriebs ergibt sich aus
 15 Abs. 2 EStG, die des Reisegewerbebetriebs aus  15 Abs. 2 EStG in
Verbindung mit  35a Abs. 2 GewStG. 2 Zum Begriff des Reisegewerbebetriebs
vgl. Abschnitt 117 Abs. 2 und 3. 3 Voraussetzung fr die Annahme eines
stehenden Gewerbebetriebs ist, daá eine Betriebsst„tte unterhalten wird. 4 Im
Unterschied zu stehenden Gewerbebetrieben, fr die die
Betriebsst„ttengemeinden hebeberechtigt sind ( 4 GewStG), ist fr
Reisegewerbebetriebe die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich - anstelle der
Betriebsst„tte - der Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit befindet ( 35a
Abs. 3 GewStG).

(2) 1 Beim Zusammentreffen von Reisegewerbe mit stehendem Gewerbe ist fr die
gewerbesteuerliche Behandlung wesentlich, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb
oder zwei selbst„ndige Betriebe bestehen. 2 Vgl. Abschnitt 19. 3 Ist ein
einheitlicher Betrieb gegeben, so ist dieser in vollem Umfang als stehendes
Gewerbe zu behandeln ( 35a Abs. 2 Satz 2 GewStG).

===

10. Begriff des wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs ( 2 Abs. 3 GewStG)

(1) 1 Der Begriff des wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs ist in  14 AO
bestimmt. 2 Soweit keine Einschr„nkung besteht, umfaát der Begriff ohne
Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
und den sonstigen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb.) 3 Durch  2 Abs. 3 und
 3 Nr. 6 GewStG wird die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines
wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs ausdrcklich von der Gewerbesteuerpflicht
ausgenommen.

(2) Wegen des Begriffs der Verm”gensverwaltung vgl.  14 Satz 3 AO, Abschnitt
15 Abs. 1 und Abschnitt 137 EStR.

===

11. Selbst„ndigkeit

(1) 1 Voraussetzung fr die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die
Selbst„ndigkeit der T„tigkeit, d. h. die T„tigkeit muá auf eigene Rechnung und
auf eigene Verantwortung ausgebt werden. 2 Wegen der Abgrenzung der
selbst„ndigen gegenber der nichtselbst„ndigen T„tigkeit vgl. Abschnitt 134
EStR. 3 Die Frage, ob Selbst„ndigkeit oder Unselbst„ndigkeit vorliegt, ist in
der Regel schon bei der Heranziehung zur Einkommensteuer zu entscheiden. 4 Die
fr die Einkommensteuer getroffene Entscheidung ist aber fr die Gewerbesteuer
nicht bindend.

(2) 1 Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der pers”nlichen
Selbst„ndigkeit des Unternehmens die sachliche Selbst„ndigkeit des Betriebs
voraus. 2 Sachlich selbst„ndig ist ein Unternehmen, wenn es fr sich eine
wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein unselbst„ndiger Teil eines
anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist. 3 Vgl. auch Abschnitte
17 und 19.

===

12. (gestrichen)

===

13. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenber der Land- und Forstwirtschaft

1 Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
2 Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenber der Land- und
Forstwirtschaft vgl. Abschnitt 135 EStR.

===

14. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenber der selbst„ndigen Arbeit

1 Gewinne aus selbst„ndiger Arbeit im Sinne des  18 EStG unterliegen nicht
der Gewerbesteuer. 2 Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenber der
selbst„ndigen Arbeit vgl. Abschnitt 136 EStR.) 3 Wegen der Befreiung
gewerblicher Privatschulen oder anderer allgemeinbildender oder
berufsbildender Einrichtungen von der Gewerbesteuer vgl.  3 Nr. 13 GewStG und
Abschnitt 34.

===

15. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenber der Verm”gensverwaltung

(1) 1 Die bloáe Verwaltung eigenen Verm”gens ist regelm„áig keine gewerbliche
T„tigkeit. 2 Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenber der
Verm”gensverwaltung, insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung von
Grundbesitz, bei Zimmervermietung, bei Vermietung von Campingpl„tzen, bei
Grundstcks-) und Wertpapiergesch„ften) und in F„llen der sogenannten
Betriebsaufspaltung) vgl. Abschnitt 137 EStR.

(2) 1 Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen oder eines Teilbetriebs
ist grunds„tzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher
regelm„áig nicht der Gewerbesteuer.) 2 Wegen der Ausnahmen von diesem
Grundsatz vgl. Abschnitt 137 Abs. 4 EStR. 3 Die Pachteinnahmen geh”ren zwar,
solange der Verp„chter nicht die Betriebsaufgabe erkl„rt, einkommensteuerlich
zu den Einknften aus Gewerbebetrieb, sie unterliegen jedoch nicht mehr der
Gewerbesteuer. 4 Deshalb muá fr das Wirtschaftsjahr, in dem die Verpachtung
beginnt, der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende Gewinn fr die
Gewerbesteuer besonders ermittelt werden. 5 Fr diese Gewinnermittlung gelten
die allgemeinen Grunds„tze. 6 Aus Vereinfachungsgrnden ist es jedoch nicht zu
beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Verpachtung
beginnt, durch Sch„tzung auf die Zeitr„ume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt
wird. 7 Dabei kann z. B. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs im Verh„ltnis des in
der Zeit bis zum Pachtbeginn erzielten Bruttogewinns (Warenrohgewinn) zur

Pachteinnahme aufgeteilt werden. 8 Entsprechendes gilt fr die Hinzurechnungen
und Krzungen. 9 Ist der Gewinn vor der Verpachtung nach  4 Abs. 3 EStG
ermittelt worden, so ist fr die Ermittlung des Gewerbeertrags bis zum
Pachtbeginn fr diesen Zeitpunkt der šbergang zum Verm”gensvergleich zu
unterstellen. 10 Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen (Abschnitt 19
Abs. 1 EStR) geh”ren zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu bercksichtigen (vgl. das BFH-Urteil vom 23. 11.1961,
BStBl 1962 III S. 199).

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16. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ( 2 Abs. 2 GewStG)

(1) 1 Das Gewerbesteuergesetz hat den Kreis der gewerbesteuerpflichtigen
T„tigkeit ber den eigentlichen Gewerbebegriff (Abschnitt 8) hinaus erweitert.
2 Nach  2 Abs. 2 GewStG gilt die T„tigkeit der Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschr„nkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. 3 Die Gewerbesteuerpflicht ist
bei diesen Unternehmen nur an die Rechtsform geknpft mit der Folge, daá nicht
nur eine gewerbliche T„tigkeit, sonder jegliche T„tigkeit berhaupt die
Gewerbesteuerpflicht ausl”st. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 13. 12. 1938 (RStBl
1939 S. 543) und die BFH-Urteile vom 13. 12. 1960 (BStBl 1961 III S. 66), vom
13. 11. 1962 (BStBl 1963 III S. 69), vom 20. 10. 1976 (BStBl 1977 II S. 10)
und vom 8. 6. 1977 (BStBl II S. 668).

(2) 1 Die Vorschrift in  2 Abs. 2 GewStG gilt auch fr ausl„ndische
Unternehmen, die im Inland eine Betriebsst„tte unterhalten und die in ihrer
Rechtsform einem inl„ndischen Unternehmen der in  2 Abs. 2 GewStG
bezeichneten Art entsprechen. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 4. 4. 1939 (RStBl
S. 854) und die BFH-Urteile vom 28. 3. 1979 (BStBl II S. 447) und vom
28. 7. 1982 (BStBl 1983 II S. 77).

===

17. Organschaft ( 2 Abs. 2 GewStG))

(1) 1 Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht stimmt nicht in jeder Hinsicht
mit der im K”rperschaftsteuerrecht berein. 2 Bezglich der Eingliederung und
der Organtr„gereigenschaft sind die Voraussetzungen identisch ( 14 Nr. 1 und
2 KStG). 3 Wegen der maágebenden Grunds„tze vgl. Abschnitte 48 bis 53 KStR.) 4
Ein Gewinnabfhrungsvertrag ist fr die gewerbesteuerliche Organschaft jedoch
nicht erforderlich. 5 Abweichend vom K”rperschaftsteuerrecht kann auch eine
ausl„ndische Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein, soweit sie im Inland
einen Gewerbebetrieb unterh„lt. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 28. 3. 1979
(BStBl II S. 447). 7 Die Organgesellschaft gilt im Gewerbesteuerrecht als
Betriebsst„tte des Organtr„gers. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 10. 1953
(BStBl III S. 329). 9 Diese Betriebsst„ttenfiktion bedeutet aber nicht, daá
Organtr„ger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen
sind. 10 Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Organschaft sind vielmehr
getrennt zu ermitteln und dem Organtr„ger zur Berechnung der Steuermeábetr„ge
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital zuzurechnen. 11 Vgl. die
BFH-Urteile vom 29. 5. 1968 (BStBl II S. 807), vom 30. 7. 1969 (BStBl II
S. 629), vom 5. 5. 1977 (BStBl II S. 701), vom 2. 3. 1983 (BStBl II S. 427)
und vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 73).

(2) 1 Die Begrndung eines Organschaftsverh„ltnisses bewirkt nicht die
Beendigung der Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft; durch die
Beendigung eines Organschaftsverh„ltnisses wird die Steuerpflicht der
bisherigen Organgesellschaft nicht neu begrndet. 2 Auch der Wechsel des
Organtr„gers hat keinen Einfluá auf die Steuerpflicht der Organgesellschaft. 3
Vgl. das BFH-Urteil vom 16. 2. 1977 (BStBl II S. 560).

(3) 1 Besteht ein Organschaftsverh„ltnis nicht w„hrend eines ganzen
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, so treten die steuerlichen Wirkungen
des  2 Abs. 2 Satz 2 GewStG fr dieses Wirtschaftsjahr nicht ein. 2 Das
bedeutet, daá die Organgesellschaft insoweit selbst zur Gewerbesteuer
herangezogen wird.

(4) 1 Wird bei einer Organgesellschaft die Liquidation beschlossen, so wird
damit die wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organtr„gers
mit der Folge beseitigt, daá fr das Wirtschaftsjahr, in dem der
Liquidationsbeschluá erfolgt, kein Organschaftsverh„ltnis mehr vorliegt, es
sei denn, die Organgesellschaft bildet fr die Zeit vom Schluá des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein
Rumpfwirtschaftsjahr (Abschnitt 46 Abs. 1 S„tze 2 und 3). 2 Das gilt auch fr
den Fall, daá ein Gewinnabfhrungsvertrag nicht besteht.


(5) 1 Fr die Anerkennung einer Organschaft ist es nicht erforderlich, daá die
eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich t„tig ist. 2 Die wirtschaftliche
Eingliederung in ein gewerbliches Unternehmen ist erfllt, wenn die
Obergesellschaft und das Organ wirtschaftlich eine Einheit bilden und die
Organgesellschaft im Gefge des bergeordneten Organtr„gers als dessen
Bestandteil erscheint. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 12. 1971 (BStBl 1972 II
S. 289). 4 Eine GmbH & Co. KG kann nicht Organgesellschaft sein. 5 Vgl. die
BFH-Urteile vom 17. 1. 1973 (BStBl II S. 269) und vom 7. 3. 1973 (BStBl II
S. 562). 6 Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein atypischer stiller
Gesellschafter beteiligt, sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital bei der
atypischen stillen Gesellschaft zu erfassen und k”nnen deshalb nicht einem
Organtr„ger zugerechnet werden.

(6) 1 Nach  2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist eine gewerbesteuerrechtliche
Organschaft, wie bei der K”rperschaftsteuer, nur gegenber einem anderen
gewerblichen Unternehmen m”glich. 2 Wollen mehrere gewerbliche Unternehmen
gemeinsam als Organtr„ger ein steuerlich wirksames Organschaftsverh„ltnis zu
einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) begrnden, so kann dies nur in
der Weise geschehen, daá sie sich zu einem besonderen gewerblichen Unternehmen
zusammenschlieáen. 3 Bei einem Zusammenschluá in der Rechtsform einer
Gesellschaft des brgerlichen Rechts (GbR) lediglich zum Zwecke der
einheitlichen Willensbildung gegenber einer Kapitalgesellschaft kann nach den
Grunds„tzen des BFH-Urteils vom 25. 6. 1957 (BStBl 1958 III S. 174), die
weiterhin Gltigkeit haben, die GbR als gewerbliches Unternehmen angesehen
werden, wenn alle Gesellschafter Gewerbebetriebe unterhalten. 4 Die
Vorschriften des  14 Nr. 3 KStG gelten sinngem„á. 5 Auf Abschnitt 52 KStR
wird hingewiesen. 6 In diesen F„llen besteht der Organkreis rechtssystematisch
aus der GbR und der Kapitalgesellschaft. 7 Die Gesellschafter der GbR stehen
auáerhalb des Organkreises. 8 Vgl. hierzu Abschnitt 83 Abs. 6.

(7) 1 Bei einer Betriebsaufspaltung (vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) liegt
zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen in der Regel kein
Organschaftsverh„ltnis vor. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom 25. 6. 1957 (BStBl III
S. 303), vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 199), vom 26. 4. 1966 (BStBl III S. 426)
und vom 21. 1. 1988 (BStBl II S. 456).) 3 Das muá auch im Hinblick auf den zur
Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens in F„llen der Betriebsaufspaltung
ergangenen BFH-Beschluá vom 8. 11. 1971 (BStBl 1972 II S. 63) gelten. 4 Das
Besitzunternehmen kann jedoch Organtr„ger sein, wenn es ber die gewerbliche
Verpachtung hinaus eine nach auáen in Erscheinung tretende gewerbliche
T„tigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft
(Organgesellschaft) gef”rdert wird und im Rahmen des Gesamtunternehmens
(Organkreises) nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 5 Dabei ist die
Entwicklung innerhalb eines mehrj„hrigen Zeitraums zu bercksichtigen. 6 Vgl.
das BFH-Urteil vom 18. 4. 1973 (BStBl II S. 740). 7 Wegen der F„lle, in denen
eine Betriebsgesellschaft in das Besitzunternehmen wirtschaftlich
eingegliedert sein kann, wenn das Besitzunternehmen sich als gesch„ftsleitende
Holding bet„tigt, vgl. das BFH-Urteil vom 17. 12. 1969 (BStBl 1970 II S. 257).

(8) 1 Wegen der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals vgl.
Abschnitte 42 und 83. 2 Des weiteren sind in Organschaftsf„llen auch die
Abschnitte 50 Abs. 5 (Dauerschulden bei Kreditinstituten), 62 Abs. 2 (Krzung
bei Grundstcksunternehmen) und 68 Abs. 8 (Gewerbeverlust) zu beachten.

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18. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs ( 2 Abs. 3
GewStG)

(1) 1 Die juristischen Personen des privaten Rechts, die nicht in  2 Abs. 2
GewStG aufgez„hlt sind, und die nichtrechtsf„higen Vereine unterliegen der
Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb unterhalten.
2 Wegen des Begriffs des wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs vgl. Abschnitt 10.
3 Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs geh”ren weder die
Gewinnerzielungsabsicht noch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs.

(2) 1 Der Begriff des wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs umfaát auch die Land-
und Forstwirtschaft. 2 Durch  2 Abs. 3 GewStG ist aber ein wirtschaftlicher
Gesch„ftsbetrieb, der sich auf die Land- und Forstwirtschaft beschr„nkt, von
der Gewerbesteuer ausgenommen. 3 Bewirtschaftet z. B. eine rechtsf„hige
Stiftung landwirtschaftlichen Grundbesitz oder Forstbesitz, so ist dieser
Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig.

(3) 1 Ein Gewerbebetrieb, den eine der K”rperschaften, die in  2 Abs. 3
GewStG bezeichnet sind, unterh„lt, unterliegt nach  2 Abs. 1 GewStG der
Gewerbesteuer. 2 Durch  2 Abs. 3 GewStG wird die Gewerbesteuerpflicht
erweitert und auf wirtschaftliche Gesch„ftsbetriebe ausgedehnt, die keinen
Gewerbebetrieb im Sinne des  2 Abs. 1 GewStG bilden.)

(4) 1 Im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (vgl. Abschnitt
16) beschr„nkt sich die Gewerbesteuerpflicht bei den in  2 Abs. 3 GewStG
bezeichneten Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb. 2
Unterh„lt z. B. ein Verein einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb und
verwaltet er daneben noch Verm”gen, das mit dem wirtschaftlichen
Gesch„ftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, so kann die Gewerbesteuerpflicht
auch dann nicht auf die Verm”gensverwaltung erstreckt werden, wenn sie gleich
dem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb der Erfllung des Satzungszweckes des
Vereins dient. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 13. 12. 1938 (RStBl 1939 S. 330).

(5) 1 Die folgenden Bet„tigungen gehen ber den Rahmen einer
Verm”gensverwaltung hinaus:

1. der Betrieb einer Kantine, einer Volkskche oder eines Kasinos;

2. der Betrieb einer Druckerei oder Herausgabe einer Zeitschrift;

3. die Erhebung von Eintrittsgeld bei Veranstaltung einer Festlichkeit;

4. der Betrieb eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens.

2 Bet„tigungen dieser Art gelten demgem„á, wenn sie nicht bereits einen
Gewerbebetrieb im Sinne des  2 Abs. 1 GewStG bilden, stets als Gewerbebetrieb
im Sinne des  2 Abs. 3 GewStG. 3 Dagegen geht die Bet„tigung von
Untersttzungskassen, die den Leistungsempf„ngern keinen Rechtsanspruch
gew„hren, im Regelfall nicht ber den Rahmen einer Verm”gensverwaltung hinaus.


(6) 1 Steuerpflicht nach  2 Abs. 3 GewStG besteht nur fr juristische
Personen des privaten Rechts und fr nichtrechtsf„hige Vereine. 2 Sie besteht
deshalb nicht fr nichtrechtsf„hige Stiftungen und Zweckverm”gen. 3 Vgl. das
RFH-Urteil vom 9. 11. 1943 (RStBl 1944 S. 131).

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19. Mehrheit von Betrieben

(1) 1 Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z. B.
eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), so ist jeder Betrieb fr sich zu
besteuern. 2 Vgl.  2 Abs. 1 GewStG, wonach Steuergegenstand der einzelne
Gewerbebetrieb ist. 3 Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in
derselben Gemeinde liegen. 4 Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb
anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene
gewerbliche T„tigkeiten ausbt und die verschiedenen Betriebszweige nach der
Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverh„ltnissen als Teil eines
Gewerbebetriebs anzusehen sind. 5 Beispiele: Gastwirtschaft und B„ckerei,
Fleischerei und Speisewirtschaft. 6 Es gelten dabei die gleichen Grunds„tze
wie fr die Bewertung ( 2 BewG). 7 Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher
und organisatorischer Verflechtung k”nnen auch verschiedenartige T„tigkeiten
wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen
einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 11. 1985
(BStBl 1986 II S. 719).

(2) 1 Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, so ist zu
prfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 2
Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in
der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in derselben Gemeinde
befinden, fr das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. 3 Auch wenn
die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein einheitlicher
Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich ber die
Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. 4 Betriebe sind als
gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich,
finanziell oder organisatorisch innerlich

zusammenh„ngen. 5 Kriterien hierfr sind die Art der gewerblichen Bet„tigung,
der Kunden- und Lieferantenkreis, die Gesch„ftsleitung, die
Arbeitnehmerschaft, die Betriebsst„tte, die Zusammensetzung und Finanzierung
des Aktivverm”gens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der
Bet„tigungen und die N„he/Entfernung, in der sie ausgebt werden. 6 Vgl. die
RFH-Urteile vom 28. 9. 1938 (RStBl S. 1117) und vom 21. 12. 1938 (RStBl 1939
S. 372) sowie die BFH-Urteile vom 14. 9. 1965 (BStBl III S. 656), vom 12. 1.
1983 (BStBl II S. 425) und vom 9. 8. 1989 (BStBl II S. 901).

(3) 1 Die T„tigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei
verschiedenartigen T„tigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 2 Es ist
jedoch zu prfen, ob die verschiedenen Bet„tigungen in zwei getrennten
Personengesellschaften ausgebt werden. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 10. 11. 1983
(BStBl 1984 II S. 152). 4 Die Unternehmen mehrerer Personengesellschaften
k”nnen andererseits auch dann nicht zu einem einheitlichen Unternehmen
zusammengefaát werden, wenn an allen Gesellschaften die gleichen
Gesellschafter im gleichen Verh„ltnis beteiligt sind.) 5 Vgl. das BFH-Urteil
vom 21. 2. 1980 (BStBl II S. 465). 6 Auch eine Kapitalgesellschaft oder eine
GmbH & Co. KG einerseits und eine aus natrlichen Personen bestehende
Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen andererseits k”nnen
gewerbesteuerrechtlich auf Grund von Unternehmeridentit„t nicht als ein
einheitliches Unternehmen behandelt werden. 7 Das gleiche gilt auch im Fall
der Betriebsaufspaltung. 8 Vgl. die BFH-Urteile vom 7. 3. 1961 (BStBl III
S. 211), vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 199), vom 26. 4. 1966 (BStBl III S. 426
), vom 26. 4. 1972 (BStBl II S. 794) und vom 7. 3. 1973 (BStBl II S. 562).


(4) 1 Die T„tigkeit der Unternehmen im Sinne des  2 Abs. 2 GewStG gilt stets
und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb. 2 Auch die
gewerbesteuerpflichtige T„tigkeit der unter  2 Abs. 3 GewStG fallenden
sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsf„higen
Vereine bildet stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 3 Das gilt auch, wenn
von ihnen mehrere wirtschaftliche Gesch„ftsbetriebe unterhalten werden. 4
Vgl.  8 GewStDV.

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20. Betriebe der ”ffentlichen Hand

(1) 1 Betriebe der ”ffentlichen Hand sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie
die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art ( 4 KStG und Abschnitt 5
KStR) und eines Gewerbebetriebs ( 15 Abs. 2 EStG) erfllen.

(2) 1 Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs geh”rt auch die Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. Abschnitt 134c EStR). 2 An
dieser Voraussetzung fehlt es bei Kantinen, die nur fr die Zugeh”rigen eines
Betriebs eingerichtet sind. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 16. 6. 1942 (RStBl 1943
S. 59). 4 Ob Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR) vorliegt, muá
bei st„ndig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen
des ”ffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abw„gung aller Umst„nde geprft
werden. 5 Vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 28. 10. 1970 (BStBl 1971 II S. 247),
vom 15. 12. 1976 (BStBl 1977 II S. 250) und vom 22. 8. 1984 (BStBl 1985 II
S. 61).

(3) 1 Betriebe der ”ffentlichen Hand, die berwiegend der Ausbung der
”ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), geh”ren mit Ausnahme der
Versorgungsbetriebe nicht zu den Gewerbebetrieben. 2 Vgl.  2 Abs. 2 GewStDV
und Abschnitt 5 Abs. 13 bis 21 KStR. 3 Bei Arbeitsbetrieben von
Frsorgeerziehungsanstalten ist zu prfen, ob die hoheitliche T„tigkeit
berwiegt. 4 Dabei sind die verschiedenen Arbeitsbetriebe einer Anstalt als
ein einheitlicher Betrieb anzusehen und die Zahl der Insassen, die im Rahmen
der hoheitlichen T„tigkeit durchschnittlich besch„ftigt werden, und die Zahl
der Insassen, die im Rahmen der gewerblichen T„tigkeit durchschnittlich
besch„ftigt werden, gegenberzustellen. 5 Dies gilt entsprechend fr
Einrichtungen zur Unterbringung Behinderter, Altenheime und „hnliche
Einrichtungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht der ”ffentlichen Hand
geh”ren, aber zu einem wesentlichen Teil von Gemeinden oder Gemeindeverb„nden
zur Unterbringung von Personen in Anspruch genommen werden, die in der
Frsorge der Gemeinden oder Gemeindeverb„nde stehen.

(4) 1 Wegen der Verpachtung von Gewerbebetrieben der ”ffentlichen Hand vgl.
die Ausfhrungen in Abschnitt 15 Abs. 2 sowie in Abschnitt 137 Abs. 4 EStR. 2
Wegen der Krankenh„user, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, die von
juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts betrieben werden, vgl. Abschnitt
34c Abs. 1.

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21. Beginn der Steuerpflicht

(1) 1 Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die
Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen
erfllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. 2 Vgl.
Abschnitt 8 und Abschnitt 138 EStR. 3 Bloáe Vorbereitungshandlungen, z. B. die
Anmietung eines Gesch„ftslokals, das erst hergerichtet werden muá, oder die
Errichtung eines Fabrikgeb„udes, in dem die Warenherstellung aufgenommen
werden soll, begrnden die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. 4 Bei Unternehmen,
die im Handelsregister einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im
Handelsregister ohne Bedeutung fr den Beginn der Gewerbesteuerpflicht. 5 Bei
gewerblich gepr„gten Personengesellschaften ( 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gengt
die Aufnahme jeglicher mit Einknfteerzielungsabsicht unternommenen T„tigkeit.

(2) 1 Die Steuerpflicht kraft Rechtsform beginnt bei Kapitalgesellschaften mit
der Eintragung in das Handelsregister, bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister
und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit der
aufsichtsbeh”rdlichen Erlaubnis zum Gesch„ftsbetrieb. 2 Von diesen Zeitpunkten
ab kommt es auf Art und Umfang der T„tigkeit nicht an. 3 Vgl. Abschnitt 16
Abs. 1 Satz 3. 4 Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der šbernahme
eines Gewerbebetriebs gegrndet wird, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht
erst mit dem Zeitpunkt der Fortfhrung des bernommenen Betriebs, sondern mit
der Eintragung in das Handelsregister. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 16. 2. 1977
(BStBl II S. 561). 6 Die Steuerpflicht wird vor den bezeichneten Zeitpunkten
durch die Aufnahme einer nach auáen in Erscheinung tretenden
Gesch„ftst„tigkeit ausgel”st. 7 Die Verwaltung eingezahlter Teile des
Stammkapitals sowie ein bestehender Anspruch auf Einzahlung von Teilen des
Stammkapitals l”sen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus. 8 Die nach auáen
t„tig gewordene Grndergesellschaft bildet zusammen mit der sp„ter
eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen Unternehmen im Sinne des
 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand. 9 Vgl. das BFH-Urteil
vom 8. 4. 1960 (BStBl III S. 319).

(3) 1 Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und den
nichtrechtsf„higen Vereinen ( 2 Abs. 3 GewStG) beginnt die Steuerpflicht bei
Vorliegen aller anderen Voraussetzungen mit der Aufnahme eines
wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs. 2 Vgl. die Abschnitte 10 und 18.

(4) Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Unternehmen, fr die der Grund fr
die Befreiung von der Gewerbesteuer wegf„llt, im Zeitpunkt des Wegfalls des
Befreiungsgrundes.

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22. Erl”schen der Steuerpflicht

(1) 1 Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden) und bei
Personengesellschaften mit der tats„chlichen Einstellung des Betriebs. 2 Bei
gewerblich gepr„gten Personengesellschaften ( 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erlischt
die Gewerbesteuerpflicht mit dem Aufh”ren jeglicher mit
Einknfteerzielungsabsicht unternommenen T„tigkeit. 3 Die Einstellung liegt
nicht erst dann vor, wenn der Betrieb fr alle Zeiten, sondern schon dann,
wenn er fr eine gewisse Dauer aufgegeben wird. 4 Die Einstellung darf aber
nicht von vornherein nur als vorbergehend gedacht sein. 5 Es ist dabei zu
beachten, daá bei den sogenannten Saisonbetrieben, insbesondere beim
Bauhandwerk, den Bauindustrien, den Kurortbetrieben aller Art oder den
Zuckerfabriken, die Einstellung des Betriebs w„hrend der toten Zeit nicht eine
Einstellung in dem eben behandelten Sinn, sondern nur eine vorbergehende
Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs bedeutet, durch die die
Gewerbesteuerpflicht nicht berhrt wird. 6 Vgl.  2 Abs. 4 GewStG. 7 Die
tats„chliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der v”lligen Aufgabe
jeder werbenden T„tigkeit. 8 Die Versilberung der vorhandenen
Betriebsgegenst„nde und die Einziehung einzelner rckst„ndiger Forderungen aus
der Zeit vor der Betriebseinstellung k”nnen nicht als Fortsetzung einer
aufgegebenen Betriebst„tigkeit angesehen werden. 9 Vgl. die RFH-Urteile vom
29. 6. 1938 (RStBl S. 910), vom 24. 8. 1938 (RStBl S. 911) und vom 14. 9. 1938
(RStBl 1939 S. 5). 10 Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt erst dann in der
tats„chlichen Einstellung jedes Verkaufs. 11 Ein in Form eines Ladengesch„fts
augebter Gewerbebetrieb wird nicht bereits dann eingestellt, wenn kein Zukauf
mehr erfolgt, sondern erst dann, wenn das vorhandene Warenlager "im
Ladengesch„ft" ver„uáert ist. 12 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 9. 1961
(BStBl III S. 517).) 13 Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen
erlischt regelm„áig die Gewerbesteuerpflicht des Verp„chters (vgl. Abschnitt
15 Abs. 2). 14 Das gilt jedoch in der Regel nicht bei einer
Betriebsaufspaltung (vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR).

(2) 1 Die Frage der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht (Absatz 1) darf nicht
allein nach „uáeren Merkmalen beurteilt werden. 2 Die Einstellung der
Werbet„tigkeit oder andere nach auáen in Erscheinung tretende Umst„nde (z. B.
Entlassung der Betriebszugeh”rigen, Einstellung des Einkaufs) bedeuten nicht
immer die tats„chliche Einstellung des Betriebs. 3 Es mssen auch die inneren
Vorg„nge bercksichtigt werden. 4 Auch wenn ein Unternehmen wesentlichen
Einschr„nkungen unterliegt oder bei einer nur „uáerlichen Betrachtung als
eingestellt erscheint, kann doch gewerbesteuerlich eine Betriebseinstellung
nicht anerkannt werden, wenn sich das Unternehmen in der erkennbaren Absicht,
nachhaltige Ertr„ge zu erzielen, weiter bet„tigt. 5 Vgl. die RFH-Urteile vom
19. 3. 1941 (RStBl S. 386), vom 14. 5. 1941 (RStBl S. 698) und vom 19. 5. 1943
(RStBl S. 605). 6 Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer knftigen
Betriebsaufgabe und dem Beginn dieser Betriebsaufgabe vgl. das BFH-Urteil vom
5. 7. 1984 (BStBl II S. 711).


(3) 1 Bei den Kapitalgesellschaften und den anderen Unternehmen im Sinne des
 2 Abs. 2 GewStG erlischt die Gewerbesteuerpflicht - anders als bei
Einzelkaufleuten und Personengesellschaften - nicht schon mit dem Aufh”ren der
gewerblichen Bet„tigung, sondern mit dem Aufh”ren jeglicher T„tigkeit
berhaupt. 2 Das ist grunds„tzlich der Zeitpunkt, in dem das Verm”gen an die
Gesellschafter verteilt worden ist.

(4) 1 Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und den
nichtrechtsf„higen Vereinen ( 2 Abs. 3 GewStG) erlischt die Steuerpflicht mit
der tats„chlichen Einstellung des wirtschaftlichen Gesch„ftsbetriebs. 2
Besteht der wirtschaftliche Gesch„ftsbetrieb in j„hrlich wiederkehrenden
T„tigkeiten (Veranstaltungen) von jeweils kurzer Dauer, z. B. Bier-, Wein-,
Schtzenfeste usw., dann ist bei erkennbarer Wiederholungsabsicht von einem
fortbestehenden Gewerbebetrieb auszugehen, bei dem nicht jeweils die
Steuerpflicht nach Abwicklung der Veranstaltung erlischt und im Folgejahr neu
eintritt.

(5) 1 Die Aufgabe des Betriebs bei Einzelgewerbetreibenden, die Aufl”sung und
die Abwicklung bei Personengesellschaften und Unternehmen im Sinne des  2
Abs. 2 GewStG und die Er”ffnung des Konkursverfahrens bei Unternehmen aller
Art „ndern nach  4 GewStDV an der Gewerbesteuerpflicht nichts. 2 Das
Erl”schen der Gewerbesteuerpflicht beurteilt sich auch in diesen F„llen
ausschlieálich nach den Grunds„tzen, die in den Abs„tzen 1 bis 4 behandelt
sind. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 20. 11. 1940 (RStBl 1941 S. 225). 4 Die
Beendigung der Abwicklung und damit das Aufh”ren der Gewerbesteuerpflicht
eines aufgel”sten Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 fallen demgem„á
regelm„áig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Verm”gen an die
Gesellschafter verteilt wird. 5 Werden jedoch bei dieser Verteilung
Verm”gensbetr„ge zur Begleichung von Schulden zurckbehalten, so bleibt das
Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, bis die Schulden beglichen sind. 6 Das
gilt nicht, wenn es sich bei den Schulden um Steuern handelt, die erst nach
der Beendigung der Abwicklung festgesetzt werden k”nnen. 7 Vgl. das RFH-Urteil
vom 12. 12. 1939 (RStBl 1940 S. 435). 8 Entsprechend ist der
Abwicklungszeitraum einer in Konkurs befindlichen Kapitalgesellschaft als
abgeschlossen anzusehen, wenn die f”rmliche Beendigung des Konkursverfahrens
nur dadurch gehindert wird, daá die H”he der Steuern, die erst nach dem Ablauf
des Abwicklungszeitraums festgesetzt werden k”nnen, noch nicht bekannt ist. 9
Vgl. das RFH-Urteil vom 5. 3. 1940 (RStBl S. 476).

(6) 1 Die Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht nur mit dem Aufh”ren des
Gewerbebetriebs (Abs„tze 1 bis 4), sondern auch mit dem Eintritt eines
Befreiungsgrundes. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 23. 2. 1943 (RStBl S. 801).

(7) Wegen des Erl”schens der Steuerpflicht beim Unternehmerwechsel vgl.
Abschnitt 22a.

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22a. Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

(1) 1 Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer
bergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2 Er gilt als
durch den anderen Unternehmer neu gegrndet, wenn er nicht mit einem bereits
bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3 Der Zeitpunkt des šbergangs
(Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als Zeitpunkt der
Neugrndung angesehen. 4 In diesem Zeitpunkt erlischt die Steuerpflicht des
bergegangenen Betriebs. 5 Der bernommene Betrieb tritt in die Steuerpflicht
neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 6
Wegen der Steuerschuldnerschaft im Fall des Unternehmerwechsels vgl.  5 Abs.
2 GewStG.

(2) 1 Scheiden aus einer Personengesellschaft im Sinne des  15 Abs. 3 EStG
einzelne Gesellschafter oder alle bis auf einen aus oder treten neue hinzu,
oder wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer
Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt, so geht der
Gewerbebetrieb nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer ber, solange ihn
mindestens einer der bisherigen Unternehmer unver„ndert fortfhrt. 2  2
Abs. 5 GewStG findet demnach in diesen F„llen keine Anwendung, und die
sachliche Steuerpflicht des Unternehmens besteht fort. 3 Dabei kommt es
grunds„tzlich nicht darauf an, auf welche Weise, z. B. Anwachsung,
šbertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile ausscheidender
Unternehmer an dem fortgefhrten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf
neu hinzutretende Unternehmer bergehen. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 18. 5. 1972
(BStBl II S. 775).) 5 Soweit das BFH-Urteil vom 24. 10. 1972 (BStBl 1973 II
S. 233) dem entgegensteht, ist es nicht anzuwenden. 6 Wegen der pers”nlichen
Steuerpflicht und der Steuerschuldnerschaft in diesen F„llen vgl. Abschnitt 37
Abs. 2.

(3) 1 Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen Unternehmer
ber, so liegt beim bisherigen Unternehmer die Einstellung eines
Gewerbebetriebs nicht vor. 2 In diesem Fall kommt fr den Unternehmer, der den
Betrieb abgibt, zun„chst nur eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht. 3
Die Abgabe des Teilbetriebs wird alsdann bei der Veranlagung ohne weiteres
dadurch bercksichtigt, daá der Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags
der Gewerbeertrag des verkleinerten Unternehmens zugrunde gelegt wird. 4 Das
Gewerbekapital, das gegenber dem bisherigen Unternehmer zuletzt festgestellt
worden ist, ist bei diesem so lange unver„ndert zugrunde zu legen, wie der
Einheitswert nicht fortgeschrieben ist. 5 Vgl. Abschnitt 82 Abs. 3. 6 Fr den
neuen Unternehmer kommt, wenn der bernommene Betrieb nicht mit einem
bestehenden Betrieb vereinigt wird, die erstmalige Festsetzung der
Vorauszahlungen, sonst die Anpassung der bisherigen Vorauszahlungen in
Betracht. 7 Wegen des Verfahrens bei der Anpassung oder erstmaligen
Festsetzung der Vorauszahlungen vgl. Abschnitt 98.

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23. Inland, gebietsm„áige Abgrenzung der Besteuerung ( 2 Abs. 1, 6 und 8
GewStG)

(1) 1 Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im Inland betrieben
werden. 2 Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, so werden
nur die im Inland befindlichen Betriebsst„tten der Besteuerung unterworfen. 3
Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn fr ihn eine
Betriebsst„tte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden
See-(Kauffahrtei-)Schiff unterhalten wird, das in einem inl„ndischen
Schiffsregister eingetragen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 13. 2. 1974
(BStBl II S. 361).

(2) 1 Fr die gebietsm„áige Abgrenzung der Besteuerung gegenber der Deutschen
Demokratischen Republik und Berlin (Ost) ist die Vorschrift des  2 Abs. 6
GewStG zu beachten. 2 Die Regelung tr„gt der Tatsache Rechnung, daá bei der
Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags in der Deutschen Demokratischen
Republik und in Berlin (Ost) die im Gebiet des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes gelegenen Betriebsst„tten eines Unternehmens nicht
bercksichtigt und die in den bezeichneten Gebieten gelegenen Betriebsst„tten
eines Unternehmens, dessen Gesch„ftsleitung sich im Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, wie selbst„ndige Unternehmen
behandelt werden. 3 Dementsprechend wird auch im Gebiet des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes die Gewerbebesteuerung auf das Gebiet des Geltungsbereiches
des Grundgesetzes beschr„nkt. 4 Die in den bezeichneten Gebieten gelegenen
Betriebsst„tten eines Unternehmens, dessen Gesch„ftsleitung sich im Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, bleiben also bei der Festsetzung
des einheitlichen Steuermeábetrags im Gebiet des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes auáer Betracht. 5 Umgekehrt werden die im Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegenen Betriebsst„tten eines
Unternehmens, dessen Gesch„ftsleitung sich in einem der bezeichneten Gebiete
befindet, wie selbst„ndige Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen. 6
Befinden sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mehrere
Betriebsst„tten, so ist die Gesamtheit dieser Betriebsst„tten wie ein
selbst„ndiges Unternehmen zu behandeln und der einheitliche Steuermeábetrag
von dem Finanzamt festzusetzen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich
bedeutendste Betriebsst„tte befindet ( 7 Abs. 1 GewStDV).

(3) 1 Hat ein Unternehmen, das im Gebiet des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes eine Betriebsst„tte unterh„lt, im Laufe des Erhebungszeitraums
die Gesch„ftsleitung aus der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin
(Ost) in das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt, so ist es
so zu behandeln, als ob sich die Gesch„ftsleitung w„hrend des ganzen
Erhebungszeitraums, in dem das Gewerbe im Gebiet des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes betrieben wurde, in diesem befunden h„tte. 2 Hat umgekehrt ein
Unternehmen, das eine Betriebsst„tte in einem der bezeichneten Gebiete
unterh„lt, im Laufe des Erhebungszeitraums die Gesch„ftsleitung aus dem Gebiet
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in eines der bezeichneten Gebiete
verlegt, so ist es so zu behandeln, als ob sich die Gesch„ftsleitung w„hrend
des ganzen Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden h„tte ( 7 Abs. 2
GewStDV).

(4) Wegen der Bercksichtigung der gebietsm„áigen Abgrenzung bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. die Abschnitte 39 Abs. 5 und 66 und bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 80.

(5) Die Vorschrift des  2 Abs. 6 GewStG ber die gebietsm„áige Abgrenzung der
Besteuerung bezieht sich nicht auf das Verh„ltnis zu Berlin (West), das zum
Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes geh”rt.

(6) 1 Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuerrechts geh”rt auch der an die
Bundesrepublik Deutschland grenzende deutsche Festlandsockel, soweit es sich
um die Erforschung und Ausbeutung der Natursch„tze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes handelt (vgl. die Proklamation der Bundesregierung vom 22.
1. 1964 - BGBl. II S. 104). 2 Hinsichtlich der Abgrenzung des Festlandsockels
in der Nordsee zwischen der Bundesrepublik, den Niederlanden, England und
D„nemark vgl. das Gesetz vom 23. 8. 1972 (BGBl. II S. 881 und S. 1616).

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24. Betriebsst„tte ( 2 Abs. 1 GewStG)

(1) 1 Der Begriff der Betriebsst„tte ergibt sich aus  12 AO. 2 Fr Zwecke
der Zerlegung des einheitlichen Steuermeábetrags enth„lt  28 Abs. 2 GewStG
erg„nzende Regelungen. 3 Betriebsst„tte ist nach  12 AO jede feste
Gesch„ftseinrichtung oder Anlage, die der T„tigkeit eines Unternehmens dient.
4 Es geh”ren dazu auch bewegliche Gesch„ftseinrichtungen mit vorbergehend
festem Standort, z. B. fahrbare Verkaufsst„tten mit wechselndem Standplatz. 5
Der Begriff der festen Gesch„ftseinrichtung oder Anlage erfordert keine
besonderen R„ume oder gewerblichen Vorrichtungen. 6 Es gengt, wenn der
Unternehmer ber die R„umlichkeiten oder eine bestimmte Fl„che eine gewisse,
nicht nur vorbergehende Verfgungsmacht besitzt. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom
17. 3. 1982 (BStBl II S. 624).) 8 Demgem„á sind z. B. fest zugewiesene
Standpl„tze von Straáenh„ndlern als Betriebsst„tten anzusehen. 9 Vgl. den
RFH-Beschluá vom 15. 4. 1942 (RStBl S. 469). 10 Unentgeltlich zur Nutzung
berlassene R„ume begrnden eine Betriebsst„tte, wenn dem Nutzenden mit der
šberlassung eine Rechtsposition einger„umt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung
nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne
weiteres ver„ndert werden kann. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 3. 1982
(BStBl II S. 624). 12 Wochenmarkth„ndler begrnden auf dem Markt auch dann
eine Betriebsst„tte, wenn sie zwar keinen Rechtsanspruch auf einen festen
Standplatz haben, aber den Platz st„ndig benutzen. 13 Auch Ferienwohnungen
stellen eine Betriebsst„tte dar, wenn ihre Vermietung als gewerbliche
T„tigkeit anzusehen ist. 14 Hat in diesen F„llen der Eigentmer seinen
Wohnsitz nicht in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung, so wird
auáer in der Wohnsitzgemeinde auch in der Gemeinde der Belegenheit der
Ferienwohnung eine Betriebsst„tte unterhalten. 15 Wegen des in diesen F„llen
anzuwendenden Zerlegungsmaástabs vgl. Abschnitt 116a Abs. 1. 1 6 Zu der Frage,
in welchen F„llen der Betriebsaufspaltung (Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) das
Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine Betriebsst„tte fr die
Besitzgesellschaft begrndet, vgl. das BFH-Urteil vom 28. 7.1982 (BStBl 1983
II S. 77).

(2) 1 Wegen der Annahme einer Betriebsst„tte bei Binnen- und
Kstenschiffahrtsbetrieben, die keine der T„tigkeit des Unternehmens dienenden
festen Gesch„ftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten, vgl.  6 GewStDV. 2
Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Kstenschiffahrtsbetriebs an Land eine
Wohnung, so begrndet er am Wohnort nur dann eine Betriebsst„tte, wenn sich
dort von einer festen Gesch„ftseinrichtung oder Anlage aus dauernd
betriebliche Handlungen vollziehen. 3 Telefongespr„che von der Wohnung aus und
Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem
privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, gengen dazu nicht,
ebensowenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen šberschsse zur privaten
Verwendung aufnimmt und bereith„lt. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 7. 6. 1966
(BStBl III S. 548).


(3) 1 Nach  12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsst„tte auch Bauausfhrungen oder
Montagen. 2 Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen
handelt, sondern diese fortschreiten, z. B. im Straáenbau, oder schwimmen. 3
Weitere Voraussetzung ist, daá die Dauer der einzelnen Bauausfhrung oder
Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausfhrungen
oder Montagen sechs Monate berstiegen hat. 4 Bestehen mehrere Bauausfhrungen
oder Montagen zeitlich nebeneinander, so reicht es fr die Annahme einer
Betriebsst„tte fr alle Bauausfhrungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon
l„nger als sechs Monate besteht. 5 Die Sechsmonatsfrist braucht nicht
innerhalb eines Erhebungszeitraums erfllt zu sein. 6 Fr die steuerliche
Zusammenfassung mehrerer Bauausfhrungen kommt es nicht auf deren
wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen
Bauausfhrungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung
aufeinanderfolgen. 7 Werden bei einer Bauausfhrung die Bauarbeiten
unterbrochen, z. B. durch ungnstige Witterungsverh„ltnisse, Streik,
Materialmangel oder aus bautechnischen Grnden, so wird die Frist von sechs
Monaten gehemmt. 8 Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist
jedoch nicht. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 2. 1979 (BStBl II S. 479). 10 Die
Zeit der Unterbrechung wird in die Sechsmonatsfrist nicht einbezogen. 11 Bei
einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der Bauausfhrungen zu
bercksichtigen, in der an der Baustelle selbst„ndige Subunternehmer t„tig
waren, deren T„tigkeit der Steuerpflichtige lediglich berwacht hat. 12
Vgl. das BFH-Urteil vom 13. 11. 1962 (BStBl 1963 III S. 71). 13 Wegen des
Begriffs der Bauausfhrung vgl. das RFH-Urteil vom 2. 7. 1940 (RStBl S. 668),
den RFH-Beschluá vom 21. 1. 1942 (RStBl S. 66) und das BFH-Urteil vom
21. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 241). 14 Zu den Bauausfhrungen geh”rt nicht
nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten. 15 Werden im
Zusammenhang mit Bauausfhrungen oder Montagen feste Gesch„ftseinrichtungen
oder Anlagen errichtet, wie Baubuden, Baukantinen, Ger„teschuppen,
Unterkunftsbaracken usw., so begrnden auch diese eine Betriebsst„tte nur
dann, wenn die Bauausfhrungen oder Montagen l„nger als sechs Monate bestanden
haben. 1 6 Vgl. den RFH-Beschluá vom 22. 1. 1941 (RStBl S. 90). 1 7 Die Frist
von sechs Monaten ( 12 Nr. 8 AO) bietet auch einen Anhalt fr die Beurteilung
der Frage, ob nach  12 Nr. 8 AO eine Betriebsst„tte bei festen
Gesch„ftseinrichtungen oder Anlagen anzunehmen ist, die im Zusammenhang mit
Arbeiten errichtet werden, die nicht zu den eigentlichen Bauausfhrungen oder
Montagen geh”ren. 1 8 Vgl. den BFH-Beschluá vom 27. 4. 1954 (BStBl III S. 179
). 1 9 St„tten der Erkundung von Bodensch„tzen, z. B. Versuchsbohrungen, sind
als Betriebsst„tten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des  12 Nr. 8 AO
erfllt sind.

(4) 1 Eine Betriebsst„tte bilden nur solche festen Gesch„ftseinrichtungen oder
Anlagen, in denen sich dauernd T„tigkeiten, wenn auch bloáe Hilfs- oder
Nebenhandlungen vollziehen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen. 2 Ob
die T„tigkeiten im einzelnen kaufm„nnischer, buchhalterischer, technischer
oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich. 3 Es ist nicht erforderlich,
daá in der Betriebsst„tte Verhandlungen mit Dritten gefhrt oder
Gesch„ftsabschlsse get„tigt werden. 4 Betriebsst„tten k”nnen auch rein
mechanische Anlagen sein (z. B. Verkaufsautomaten). 5 Es fehlt aber an einer
Bet„tigung fr Zwecke eines gewerblichen Unternehmens, wenn die ”rtlichen
Anlagen oder Einrichtungen ausschlieálich Wohnzwecken (z. B. Arbeiterh„user),
Erholungszwecken (z. B. Genesungsheime und Kinderheime - vgl. BFH-Beschluá vom
29. 11. 1960, BStBl 1961 III S. 52), Sportzwecken oder „hnlichen Zwecken
dienen. 6 Auch die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen zur Benutzung
durch die Arbeitnehmer begrnden keine Betriebsst„tte (vgl. BFH-Beschluá vom
16. 6. 1959, BStBl III S. 349). 7 Der bloáe Besitz von Grundverm”gen begrndet
auch bei einer Kapitalgesellschaft noch keine Betriebsst„tte (vgl. RFH-Urteil
vom 27. 5. 1941, RStBl S. 393). 8 Jedoch ist bei Kapitalgesellschaften eine
mehrgemeindliche Betriebsst„tte auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde
lediglich Grundstcke der Betriebsst„tte befinden, die zur Zeit betrieblich
nicht benutzt werden (vgl. BFH-Beschlsse vom 18. 4. 1951, BStBl III S. 124,
und vom 26. 11. 1957, BStBl 1958 III S. 261). 9 Kapitalgesellschaften und
andere Unternehmen im Sinne des  2 Abs. 2 GewStG, die wegen ihrer Rechtsform
steuerpflichtig sind, unterhalten Betriebsst„tten auch in solchen Gemeinden,
in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben (vgl. BFH-Beschluá vom
29. 11. 1960, BStBl 1961 III S. 52). 10 Das bloáe Durchfhren von
Rohrleitungen der Pipeline eines Erd”lunternehmens durch das Gebiet einer
Gemeinde begrndet keine mehrgemeindliche Betriebsst„tte. 11 Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 10. 1977 (BStBl 1978 II S. 111).


(5) 1 Die Betriebsst„tte setzt nach  12 AO eine feste Gesch„ftseinrichtung
oder Anlage voraus, die der T„tigkeit des Unternehmens dient. 2 Die T„tigkeit
des Unternehmens braucht nicht von dem Unternehmer selbst oder in seinem Namen
von seinen Arbeitnehmern,

sondern sie kann auch von einem st„ndigen Vertreter ausgebt werden. 3
St„ndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Gesch„fte eines
Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt, insbesondere
fr ein Unternehmen nachhaltig Vertr„ge abschlieát oder vermittelt oder
Auftr„ge einholt oder einen Bestand von Gtern oder Waren unterh„lt und davon
Auslieferungen vornimmt ( 13 AO). 4 Vgl. auch BFH-Urteil vom 28. 6. 1972
(BStBl II S. 785). 5 Ein pers”nliches Abh„ngigkeitsverh„ltnis ist nur insoweit
erforderlich, als der st„ndige Vertreter lediglich an die gesch„ftlichen
Weisungen des vertretenen Unternehmens gebunden sein muá. 6 Diese
Voraussetzung ist ohne weiteres beim Vorliegen eines Arbeitnehmerverh„ltnisses
auf Grund eines Dienstvertrags erfllt. 7 Die Weisungsgebundenheit kann aber
auch ohne Vorliegen eines Arbeitnehmerverh„ltnisses auf anderer
Rechtsgrundlage (z. B. auf einem Auftrags- oder Gesch„ftsbesorgungsverh„ltnis
im Sinne der  662 und 675 BGB) beruhen. 8 Die Vertretung kann auch im Rahmen
eines Gewerbebetriebs des Vertreters ausgebt werden. 9 So kann z. B. ein
Handelsvertreter ( 84 HGB) st„ndiger Vertreter in diesem Sinne sein. 10
Vgl. das RFH-Urteil vom 23. 4. 1941 (RStBl S. 355). 11 St„ndiger Vertreter
kann nicht nur eine natrliche Person, sondern auch eine juristische Person,
insbesondere eine Kapitalgesellschaft sein. 12 Vgl. den RFH-Beschluá vom
19. 12. 1939 (RStBl 1940 S. 25). 13 Bei einer Betriebsaufspaltung
(vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) bt das Besitzunternehmen in den dem
Betriebsunternehmen pachtweise berlassenen Betriebsst„tten in der Regel
keinen eigenen Gewerbebetrieb mehr aus. 14 Das Betriebsunternehmen ist mit den
gepachteten Betriebsst„tten auch nicht st„ndiger Vertreter des
Besitzunternehmens im Sinne des  13 AO. 15 Vgl. das BFH-Urteil vom
10. 6. 1966 (BStBl III S. 598).

(6) 1 Ist nach den Grunds„tzen des Absatzes 5 eine Person als st„ndiger
Vertreter des Unternehmens anzusehen, so h„ngt die Annahme einer
Betriebsst„tte des Vertretenen von der weiteren Voraussetzung ab, daá die
feste Gesch„ftseinrichtung oder Anlage, in der der st„ndige Vertreter seine
T„tigkeit fr das Unternehmen ausbt, einer gewissen, nicht nur
vorbergehenden Verfgungsgewalt des Unternehmens unterliegt. 2 Vgl. das
BFH-Urteil vom 28. 6. 1972 (BStBl II S. 785). 3 Dem Vertreter mssen die
Einrichtungen in der Weise berlassen worden sein, daá bei Beendigung seiner
T„tigkeit fr den Vertretenen das Gebrauchsrecht des Vertreters an ihnen
entf„llt. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 14. 7. 1971 (BStBl II S. 776). 5 Das ist
nicht der Fall, wenn der st„ndige Vertreter seine T„tigkeit in R„umlichkeiten
ausbt, die dem vertretenen Unternehmer weder als Eigentmer noch als Mieter
geh”ren. 6 Demgem„á ist die Betriebsst„tte, die einem st„ndigen Vertreter
geh”rt, der selbst„ndiger Gewerbetreibender (z. B. Handelsvertreter im Sinne
des  84 HGB) ist, nur eine Betriebsst„tte des Vertreters und nicht auch eine
Betriebsst„tte des vertretenen Unternehmers. 7 Das gleiche gilt in der Regel
fr Werbelokale einer Bausparkasse, die diese ihren Vertretern zur Verfgung
stellt (vgl. den BFH-Beschluá vom 12. 10. 1965, BStBl III S. 690). 8 Auch der
Versicherungsvertreter, der in vollem Umfang selbst„ndiger Gewerbetreibender
ist, begrndet durch seinen Gewerbebetrieb in der Regel jedenfalls dann keine
Betriebsst„tte des Versicherungsunternehmens, wenn er die Bror„ume gemietet
hat und nur eigene Angestellte besch„ftigt. 9 Das Recht des
Versicherungsunternehmens, die R„ume des Versicherungsvertreters zur
šberprfung von Gesch„ftsvorf„llen und zur Kontrolle des Geldverkehrs zu
betreten, begrndet auch dann keine Betriebsst„tte des
Versicherungsunternehmens, wenn das Versicherungsunternehmen von seinem Recht
tats„chlich Gebrauch macht. 10 Vgl. den BFH-Beschluá vom 9. 3. 1962 (BStBl III
S. 227). 11 Bei einer Gesch„ftseinrichtung (z. B. einem Warenlager) einer
Mineral”lfirma am Ort der Betriebsst„tte eines selbst„ndigen Tankstellenwarts
ist Voraussetzung fr eine Betriebsst„tte der Mineral”lfirma, daá die
Mineral”lfirma die Verfgungsgewalt im Sinne des oben bezeichneten
BFH-Beschlusses vom 9. 3. 1962 (BStBl III S. 227) ber die
Gesch„ftseinrichtung besitzt. 12 Die Verfgungsgewalt ist zu verneinen, wenn
die Gesch„ftseinrichtung von der Mineral”lfirma an den Tankstellenwart
verpachtet worden ist. 13 Vgl. den BFH-Beschluá vom 16. 8. 1962 (BStBl III
S. 477). 14 Auch die Wohnung des unselbst„ndigen Handlungsgehilfen, der
st„ndiger Vertreter ist, ist im allgemeinen keine Betriebsst„tte des
vertretenen Gesch„ftsherrn. 15 Die R„umlichkeiten, in denen der st„ndige
Vertreter seine gesch„ftliche T„tigkeit ausbt, sind jedoch, ohne daá sie dem
Vertretenen als Eigentmer oder Mieter zu geh”ren brauchen, als dessen
Betriebsst„tte anzusehen, wenn dem Vertretenen ber diese R„umlichkeiten eine
gewisse, nicht nur vorbergehende Verfgungsgewalt zusteht. 1 6 Vgl. das
RFH-Urteil vom 26. 9. 1939 (RStBl S. 1227) und die RFH-Beschlsse vom
19. 12. 1939 (RStBl 1940 S. 25 und S. 26) und vom 11. 3. 1942 (RStBl S. 801).
1 7 Eine inl„ndische Betriebsst„tte eines ausl„ndischen Unternehmens liegt
auch dann vor, wenn der Betrieb in R„umen ausgebt wird, die ein leitender
Angestellter des Unternehmens unter seinem Namen gemietet und dem Unternehmer
zu Verfgung gestellt hat. 1 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 1. 1974 (BStBl II
S. 327).


(7) 1 Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle der Betriebsst„tte der
Mittelpunkt der gewerblichen T„tigkeit. 2 Vgl. Abschnitt 117.

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24a. Arbeitsgemeinschaften

1 Die Vorschrift des  2a GewStG gilt nur fr Arbeitsgemeinschaften, die auf
Grund eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags t„tig werden. 2 Dagegen
unterliegen Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf betreiben,
sofern dieser sich nicht auf die Erfllung des Werk- oder
Werklieferungsvertrags beschr„nkt, selbst„ndig der Gewerbesteuer.

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25. Staatliche Lotterieunternehmen ( 3 Nr. 1 GewStG)

1 Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-Urteile vom 14. 3. 1961
(BStBl III S. 212), vom 13. 11. 1963 (BStBl 1964 III S. 190) und vom 24. 10.
1984 (BStBl 1985 II S. 233). 2 Danach ist die Befreiungsvorschrift des  3 Nr.
1 GewStG auf Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die
Anteile in der Hand des Staates befinden. 3 Demgegenber ist  3 Nr. 1 GewStG
auf ein Lotterieunternehmen, das als rechtsf„hige Anstalt des ”ffentlichen
Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, anzuwenden. 4 Vgl. im brigen auch
Abschnitt 35.

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26. bis 30. (gestrichen)

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31. Hochsee- und Kstenfischerei ( 3 Nr. 7 GewStG)

1 Es gengt fr die Anwendung der Befreiungsvorschrift in  3 Nr. 7 GewStG,
daá eine der dort bezeichneten Voraussetzungen erfllt ist. 2 Vgl. das
RFH-Urteil vom 14. 12. 1937 (RStBl 1938 S. 428). 3 Kstenfischerei im Sinne
dieser Vorschrift ist auch die Fischerei auf dem Unterlauf der Weser und der
Elbe und die Haffischerei. 4 Eine Nebent„tigkeit, z. B. sogenannte
Angelfahrten, beeintr„chtigt die Steuerbefreiung fr die begnstigten
T„tigkeiten nicht, solange der Betrieb als solcher seinen Charakter als
Hochsee- und Kstenfischereibetrieb nicht einbát. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom
19. 7. 1978 (BStBl 1979 II S. 49). 6 Die Binnenfischerei (Fischerei auf
Binnengew„ssern einschlieálich der Teichwirtchaft) geh”rt zur Landwirtschaft
und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

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32. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine im Bereich der Land-
und Forstwirtschaft ( 3 Nr. 8 GewStG)

(1) 1  3 Nr. 8 GewStG nimmt auf  5 Abs. 1 Nr. 14 KStG Bezug. 2 Die
Abschnitte 16 bis 22 KStR sind daher entsprechend anzuwenden. 3 Zu dem
steuerbefreiten T„tigkeitsbereich geh”rt auch die Vermittlung von Vertr„gen im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes,
z. B. von Mietvertr„gen fr Maschinenringe einschlieálich der Gestellung von
Personal. 4 Der Begriff "Verwertung" umfaát auch die Vermarktung bzw. den
Absatz, soweit die T„tigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. 5
Nicht unter die Steuerbefreiung f„llt dagegen die Rechts- und Steuerberatung.

(2) 1 Werden landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften
sowie Vereine auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder beh”rdlicher
Anordnungen gezwungen, Gesch„fte mit Nichtmitgliedern zu machen, so bleiben
die Gewinne aus den Mitgliedergesch„ften k”rperschaftsteuerfrei. 2 Die Gewinne
aus dem erzwungenen Nichtmitgliedergesch„ft k”nnen, sofern eine Ermittlung im
einzelnen nur schwer oder nur mit erheblichem Arbeitsaufwand m”glich w„re, fr
die Zwecke der K”rperschaftsteuer im Sch„tzungswege ermittelt werden. 3 Vgl.
Abschnitt 16 Abs. 9 KStR. 4 Der so ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist
auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legen. 5 Die
Steuerbefreiung in bezug auf das Gewerbekapital bleibt unberhrt.

===

33. Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Untersttzungskassen ( 3 Nr. 9 GewStG)

1 Rechtsf„hige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen
die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen
(Leistungsempf„ngern), einen Rechtsanspruch gew„hren, und rechtsf„hige
Untersttzungskassen, die den Leistungsempf„ngern keinen Rechtsanspruch
gew„hren, sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die fr eine
Befreiung von der K”rperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfllen.
2 Wegen der Befreiung von der K”rperschaftsteuer vgl. Abschnitte 6 und 23
KStR.

===

34. Privatschulen ( 3 Nr. 13 GewStG)

(1) 1 Einer Prfung der Frage, ob die in  3 Nr. 13 GewStG bezeichneten
Voraussetzungen erfllt sind, bedarf es nicht, wenn der Betrieb einer
Unterrichtsanstalt als Ausbung eines freien Berufes anzusehen ist. 2
Vgl. Abschnitt 136 Abs. 7 EStR.

(2) 1  3 Nr. 13 GewStG nimmt auf  4 Nr. 21 UStG Bezug. 2 Die dort m”gliche
Aufteilung in umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wie sie
insbesondere bei Fernlehrinstituten vorkommt, kann aber bei der Gewerbesteuer
nicht zu einer partiellen Steuerbefreiung fhren. 3 Eine Befreiung von der
Gewerbesteuer kommt nur fr solche Institute in Betracht, bei denen alle Kurse
von der Umsatzsteuer befreit sind. 4 Diejenigen Betriebsteile, die nicht
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, z. B. eine Kantine oder ein
šbersetzungsbro, unterliegen jedoch weiterhin der Gewerbesteuer. 5
Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schlern
beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nur mittelbar. 6
Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 3. 1981 (BStBl II S. 746).)

===

34a. Land- und forstwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Vereine
( 3 Nr. 14 GewStG)

1 Ausschlieálich Land- und Forstwirtschaft betreibende Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine sind nach  3 Nr. 14 GewStG von der
Gewerbesteuer befreit. 2 Dabei muá es sich um Zusammenschlsse handeln, bei
denen eine rein kapitalm„áige Beteiligung ausgeschlossen ist.

===

34b. (gestrichen)

===

34c. Steuerbefreite Krankenh„user, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
( 3 Nr. 20 GewStG)

(1) Krankenh„user, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind nach  3
Nr. 20 Buchstabe a GewStG ohne weitere Voraussetzungen von der Gewerbesteuer
befreit, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des ”ffentlichen
Rechts betrieben werden.

(2) 1 Andere Einrichtungen sind unbeschadet des  3 Nr. 6 GewStG unter
folgenden Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit:

1. Krankenh„user, wenn bei ihnen im Erhebungszeitraum die in  67 Abs. 1 oder
2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfllt worden sind;

2. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, wenn bei ihnen im
Erhebungszeitraum mindestens zwei Drittel der Leistungen den in  68 Abs. 1
des Bundessozialhilfegesetzes oder den in  53 Nr. 2 AO genannten Personen
zugute gekommen sind.

2 Bei den vorgenannten Einrichtungen ist es einerlei, ob sie von einer
K”rperschaft, einer natrlichen Person oder einer Personalgesellschaft
betrieben werden ( 3 Nr. 20 Buchstaben b und c GewStG). 3 Die Befreiung gilt
auch fr einen Teil der Einrichtung, wenn dieser Teil r„umlich oder nach
seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z. B. als Abteilung oder besondere
Einrichtung, abgrenzbar ist. 4 Bei Krankenh„usern vgl. auch Abschnitt 82
Abs. 2 Satz 3 EStR.

(3) 1 Wegen des Begriffs des Krankenhauses wird auf Abschnitt 82 EStR
verwiesen. 2 Einer Prfung der Frage, ob die in  3 Nr. 20 GewStG bezeichneten
Voraussetzungen erfllt sind, bedarf es nicht, wenn das von einem Arzt
unterhaltene Krankenhaus zu seiner freiberuflichen T„tigkeit geh”rt. 3
Vgl. Abschnitt 136 Abs. 6 EStR.

(4) 1 Ein Krankenhaus, das nach  3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer
befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, daá es, ohne sein
Wesen als Krankenhaus zu „ndern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb
beteiligt ist. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 25. 11. 1942 (RStBl 1943 S. 43). 3
Entsprechendes gilt fr Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime.

(5) 1 Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft
(Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die
Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfllt. 2 Vgl.
das BFH-Urteil vom 13. 10. 1983 (BStBl 1984 II S. 115).

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35. Einnehmer einer staatlichen Lotterie ( 13 GewStDV)

(1) 1 Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-Urteile vom 14. 3.
1961 (BStBl III S. 212), vom 13. 11. 1963 (BStBl 1964 III S. 190) und vom 24.
10. 1984 (BStBl 1985 II S. 223). 2 Danach ist die Befreiungsvorschrift des
 13 GewStDV auf Einnehmer von Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn
sich die Anteile in der Hand des Staates befinden.

(2) 1 Zur steuerbefreiten T„tigkeit des Einnehmers eines staatlichen
Lotterieunternehmens kann es auch geh”ren, daá der Lotterieeinnehmer
sogenannte Lagerlose vorr„tig h„lt und hierdurch selbst an den einzelnen
Losziehungen der Lotterie teilnimmt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 25. 3. 1976
(BStBl II S. 576).

(3) 1 Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine
Lotteriegesch„fte mit Kunden abschlieát, ist kein von der Gewerbesteuer
befreiter Lotterieeinnehmer im Sinne des  13 GewStDV. 2 Vgl. das BFH-Urteil
vom 10. 8. 1972 (BStBl II S. 801).

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35a. Steuerbefreiungen auáerhalb des Gewerbesteuergesetzes

Von der Gewerbesteuer sind auf Grund anderer Gesetze u. a. befreit:

1. Die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH nach Maágabe des
 1 des Gesetzes ber steuerliche Maánahmen bei der Stillegung von
Steinkohlenbergwerken vom 11. 4. 1967 (BGBl. I S. 403, BStBl I S. 204),
zuletzt ge„ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. 11. 1978 (BGBl. I
S. 1849, BStBl I S. 479).

2. Das Sonderverm”gen der Kapitalanlagegesellschaften nach den  38 und 44
des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. 1. 1970 (BGBl. I S. 127, BStBl I S. 187), zuletzt
ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. 2. 1990 (BGBl. I S. 266, BStBl I
S. 152).

3. Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien nach  12
Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. 4. 1984 (BGBl. I S. 601, BStBl I
S. 332), zuletzt ge„ndert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. 12. 1989
(BGBl. I S. 2261).

4. Die European Transonic Windtunnel GmbH nach  1 der Verordnung vom
1. 9. 1989 (BGBl. II S. 738, BStBl I S. 387).

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36. Hebeberechtigung

(1) 1 Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den
Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenber geltend zu
machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein
Landesgesetz bertragen ist. 2 Die Hebeberechtigung der einzelnen Gemeinde
erstreckt sich bei stehenden Gewerbebetrieben auf die Gewerbesteuer, die die
im Gemeindebezirk betriebenen Unternehmen zu entrichten haben. 3 Ein
Unternehmen wird im Gemeindebezirk betrieben, wenn es in diesem Bezirk eine
Betriebsst„tte unterh„lt. 4 Befinden sich Betriebsst„tten desselben
Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsst„tte
ber mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden hebeberechtigt, und zwar
nach dem Teil des Steuermeábetrags, der auf sie entf„llt. 5 Dieser Teil wird
im Wege der Zerlegung des Steuermeábetrags ( 28 bis 36 GewStG) ermittelt. 6
Wegen des Begriffs der Betriebsst„tte vgl. Abschnitt 24, wegen der
Hebeberechtigung bei Reisegewerbebetrieben vgl. Abschnitt 117, wegen der
Verwaltung der Gewerbesteuer vgl. Abschnitt 3.

(2) 1 Fr den Erlaá des Gewerbesteuerbescheids ist der
Gewerbesteuermeábescheid bindend ( 184 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit  182
Abs. 1 AO). 2 Nach  184 Abs. 3 AO teilen deshalb die Finanz„mter den Inhalt
des Steuermeábescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung obliegt.
3 Ein von einem ”rtlich unzust„ndigen Finanzamt erlassener
Gewerbesteuermeábescheid ist nach  127 AO zwar grunds„tzlich dann nicht
aufzuheben, wenn die ”rtliche Unzust„ndigkeit die materielle Entscheidung ber
die Steuerpflicht und den Gewerbesteuermeábetrag nicht beeinfluát hat. 4 Der
Gewerbesteuermeábescheid ist aber aufzuheben, wenn das ”rtlich unzust„ndige
Finanzamt den Gewerbesteuermeábetrag einer Gemeinde zugewiesen hat, der die
Erhebung der Gewerbesteuer materiell-rechtlich nicht zusteht. 5 Vgl. das
BFH-Urteil vom 14. 11. 1984 (BStBl 1985 II S. 607).

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37. Steuerschuldnerschaft

(1) 1 Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der
Gewerbesteuer nach  5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Inhaber des Handelsgesch„fts.
2 Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille Gesellschaft selbst
noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen
Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht. 3 Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 311). 4 Der
Gewerbesteuermeábescheid und der Gewerbesteuerbescheid fr die atypische
stille Gesellschaft richten sich demzufolge gegen den Inhaber des
Handelsgesch„fts und sind diesem als Steuerschuldner bekanntzugeben.

(2) 1 Wegen der sachlichen Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel, bei
Rechtsformwechsel und wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung im Fall
des šbergangs eines Teilbetriebs auf einen anderen Unternehmer vgl. Abschnitt
22a. 2 Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer
Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder scheiden aus
einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet
dieser Rechtsformwechsel w„hrend des Kalenderjahrs statt, so endet oder
beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die pers”nliche Steuerpflicht des
Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des
Rechtsformwechsels. 3 Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen
der Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags ( 14 GewStG) zu
bercksichtigen. 4 Deshalb ist der fr den Erhebungszeitraum ermittelte
einheitliche Steuermeábetrag dem Einzelunternehmer und der
Personengesellschaft anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. 5
Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 2. 1989 (BStBl II S. 664). 6 Diese zeitliche
Abgrenzung und zeitraumbezogene Erfassung des Besteuerungsguts bedeutet, daá
jedem der Steuerschuldner nur der Teil des Steuermeábetrags zugerechnet werden
darf, der auf die Dauer seiner pers”nlichen Steuerpflicht entf„llt. 7 Dieses
Ergebnis wird dadurch erreicht, daá fr jeden der Steuerschuldner eine
Steuermeábetragsfestsetzung auf Grund des von ihm erzielten Gewerbeertrags
durchgefhrt und dabei der Freibetrag nach  11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG in H”he
von 36 000 DM auf jeden von ihnen entsprechend der Dauer seiner pers”nlichen
Steuerpflicht aufgeteilt wird. 8 Aus Vereinfachungsgrnden kann bei jedem der
Steuerschuldner fr jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht ein Freibetrag
von 3 000 DM bercksichtigt werden. 9 Der Steuermeábetrag nach dem
Gewerbekapital ist dem Steuerschuldner zuzurechnen, der den Gewerbebetrieb zu
Beginn des Kalenderjahrs unterhielt.

(3) Absatz 2 gilt nicht im Fall der atypischen stillen Gesellschaft, weil hier
nach Absatz 1 durch Beginn und Beendigung des Gesellschaftsverh„ltnisses ein
Wechsel in der Person des Steuerschuldners nicht stattfindet.

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37a. Europ„ische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

1 Nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. 7. 1985
ber die Schaffung einer Europ„ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) - ABl. EG Nr.L 199 S. 1 - darf der Gewerbeertrag als Ergebnis der
T„tigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden. 2  5 Abs. 1
Satz 4 GewStG sieht deshalb vor, daá bei der EWIV die Mitglieder selbst als
Gesamtschuldner fr die Gewerbesteuer in Anspruch zu nehmen sind. 3 Gegen die
Gesamtschuldner kann nach  155 Abs. 3 AO ein zusammengefaáter
Gewerbesteuermeábescheid ergehen, in dem die Mitglieder der EWIV als Schuldner
der Gewerbesteuer aufzufhren sind. 4 Die Bekanntgabe richtet sich nach  122
AO. 5 Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die Mitglieder zu
erlassen. 6 Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ist in das
Ermessen der Gemeinde gestellt ( 44 AO).

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38. Haftung

(1) 1 Fr die Haftung gelten die Vorschriften des brgerlichen Rechts und der
Abgabenordnung. 2 Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbest„nde in
Betracht:

1.  69 AO (Haftung der Vertreter),

2.  71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers),

3.  73 AO (Haftung bei Organschaft),

4.  74 AO (Haftung des Eigentmers von Gegenst„nden),

5.  75 AO (Haftung des Betriebsbernehmers),

6.  25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgesch„fts),

7.  128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),

8.  161 und 171 HGB (Haftung des Komplement„rs und der Kommanditisten einer
KG),

9.  427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR).

(2) 1 Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung geltend zu
machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein
Landesgesetz bertragen ist. 2 Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch
Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 3 Der Bescheid ist schriftlich
zu erteilen ( 191 AO) und zu begrnden. 4 Gegen Haftungsbescheide der
Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( 68 bis
73 und  40 Verwaltungsgerichtsordnung). 5 Wegen der Heranziehung bei
vertraglicher Haftung vgl.  192 AO.

(3) 1 Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt
ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs. 2 Gegen Haftungsbescheide
des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg gegeben ( 348 Abs.
1 Nr. 4 AO,  33 FGO).

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39. Ermittlung des Gewerbeertrags

(1) 1 Ausgangspunkt fr die Ermittlung des Gewerbeertrags ist nicht ohne
weiteres der Gewinn, der der Einkommensteuer- oder der
K”rperschaftssteuerveranlagung zugrunde gelegt worden ist. 2 Es bedarf der
verfahrensrechtlich selbst„ndigen Gewinnermittlung fr die Gewerbesteuer. 3
Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des
K”rperschaftsteuergesetzes, der Durchfhrungsverordnungen und die allgemeinen
Verwaltungsanordnungen ber die Ermittlung des Gewinns anzuwenden.) 4 Vgl. die
BFH-Urteile vom 25. 10. 1984 (BStBl 1985 II S. 212) und vom 4. 10. 1988
(BStBl 1989 II S. 299). 5 Sie sind nur insoweit nicht anzuwenden, als sie
ausdrcklich auf die Einkommensteuer (K”rperschaftsteuer) beschr„nkt sind oder
ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz oder aus dem
Wesen der Gewerbesteuer ergibt. 6 Vgl. die BFH-Urteile vom 11. 12. 1956
(BStBl 1957 III S. 105), vom 19. 12. 1957 (BStBl 1958 III S. 210) und vom 29.
11. 1960 (BStBl 1961 III S. 51). 7 Zu beachten sind ferner die Vorschriften

1. des  7 Abs. 1 des Entwicklungsl„nder-Steuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. 5. 1979 (BGBl. I S. 564, BStBl I S. 294), zuletzt
ge„ndert durch Artikel 34 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. 12. 1981
(BGBl. I S. 1523, BStBl 1982 I S. 235),

2. des  6 des Gesetzes ber steuerliche Maánahmen bei Auslandsinvestitionen
der deutschen Wirtschaft vom 18. 8. 1969 (BGBl. I S. 1211, 1214; BStBl I
S. 477), zuletzt ge„ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. 7. 1988
(BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224),

3. der  18 und 19 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 vom 6. 9. 1976
(BGBl. I S. 2641, 2643; BStBl I S. 476), zuletzt ge„ndert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224), und

4. der  7 bis 14 des Auáensteuergesetzes vom 8. 9. 1972 (BGBl. I S. 1713,
BStBl I S. 450), zuletzt ge„ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
14. 12. 1984 (BGBl. I S. 1493, BStBl I S. 659),

die die Anwendung dieser Gesetze fr die Ermittlung des Gewerbeertrags
vorschreiben. 8 Es ist einerlei, ob sich die Gewinnermittlungsmaánahme
bilanzm„áig oder auáerhalb der Bilanz auswirkt. 9 In der Regel wird danach der
fr die Einkommensteuer (K”rperschaftsteuer) maágebende Gewinn mit dem fr die
Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn bereinstimmen. 10 Eine
rechtliche Bindung besteht aber nicht. 11 Vgl. die BFH-Urteile vom 22. 11.
1955 (BStBl 1956 III S. 4) und vom 27. 4. 1961 (BStBl III S. 281). 12 Das gilt
auch fr die F„lle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des  180
Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird. 13 Bei der Ermittlung des als
Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung
auch die Grunds„tze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten. 14 Vgl. das
BFH-Urteil vom 13. 1. 1977 (BStBl II S. 472). 15 Soweit Kapitalertr„ge der in
 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art dem gewerblichen Gewinn zuzurechnen
sind, geh”rt auch die anzurechnende K”rperschaftsteuer zum Gewerbeertrag.) 1 6
Wenn die šberfhrung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen
Betriebsverm”gen in das Betriebsverm”gen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs, eines der Ausbung eines freien Berufs dienenden Betriebs oder in
eine ausl„ndische Betriebsst„tte nach einkommensteuerrechtlichen
Gewinnermittlungsgrunds„tzen keine Entnahme darstellt, weil deren sp„tere
Besteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsverm”gen sichergestellt ist,
kann die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven
allein fr Zwecke der Gewerbesteuer nicht ausgel”st werden. 1 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom 14. 6. 1988 (BStBl 1989 II S. 187).


(2) 1 Ertr„ge, die dadurch anfallen, daá zu Lasten des Gewinns gebildete
Zinsrckstellungen aufgel”st oder entrichtete Zinsen erstattet werden, bilden
einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach  7 GewStG
zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. 2 Sind die Zinsen bei der
Rckstellung oder bei der Entrichtung dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach  8
Nr. 1 oder 11 GewStG hinzugerechnet worden, so ist zur Vermeidung einer
doppelten Besteuerung der durch die Aufl”sung der Rckstellung oder durch die
Erstattung der Zinsen sich ergebende Ertrag von dem Gewinn bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu krzen. 3 Vgl. auch das RFH-Urteil vom 7. 12. 1943
(RStBl 1944 S. 148). 4 Das gleiche gilt fr den gewinnerh”henden Rckfluá
anderer nach  8 GewStG hinzugerechneter Betr„ge. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom
27. 3. 1961 (BStBl III S. 280) und vom 13. 12. 1966 (BStBl 1967 III S. 187). 6
Erfolgte die Hinzurechnung nach  8 Nr. 1 oder 7 GewStG nur mit einem
bestimmten Anteil, ist die Krzung mit dem entsprechenden Anteil vorzunehmen.
7 Zu krzen sind auch im Gewerbeertrag von K”rperschaften enthaltene Zinsen
auf Steuererstattungen nach  233a AO, die auf nicht abziehbare Steuern
entfallen (negativ. H.nzurechnung nach  8 Nr. 11 GewStG).

(3) 1 Der Gewinn aus der Ver„uáerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs geh”rt,
ausgenommen bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
nicht zum Gewerbeertrag.) 2 Vgl. Abschnitte 40 und 41. 3 Gewinne aus der
Ver„uáerung der Beteiligten an einer Personengesellschaft geh”ren auch dann
nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsverm”gen geh”rt. 4
Vgl. das BFH-Urteil vom 25. 5. 1962 (BStBl III S. 438). 5 Dementsprechend
vermindern Verluste aus den bezeichneten Ver„uáerungen nicht den
Gewerbeertrag. 6 In den F„llen von Grundstcksverk„ufen, die zu einer
gewerblichen T„tigkeit fhren (vgl. Abschnitte 135 Abs. 10 und 137 Abs. 6
EStR), betreffen die mit dem Verkauf der Grundstcke zusammenh„ngenden
Gesch„ftsvorf„lle wirtschaftlich regelm„áig den laufenden Gewinn des
Gewerbebetriebs; sie beeinflussen nicht einen etwaigen Ver„uáerungs- bzw.
Betriebsaufgabegewinn. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 15. 12. 1971 (BStBl 1972 II
S. 291). 8 Dasselbe gilt fr im sogenannten Baupatenverfahren errichtete
Kaufeigenheime, die nach Inanspruchnahme der erh”hten Absetzungen nach  7b
EStG verkauft werden. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 29. 9. 1976 (BStBl 1977 II
S. 71).

(4) 1 Billigkeitsmaánahmen bei der Gewinnermittlung nach  163 Abs. 1 Satz 2
AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch fr die
Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (vgl. Abschnitt 6 Abs. 3). 2 Dagegen
sind Billigkeitsmaánahmen nach  163 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer
nur dann zul„ssig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem
Finanzamt obliegt, es sei denn, daá die hebeberechtigte Gemeinde der
Billigkeitsmaánahme zugestimmt hat (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1) oder dafr durch
eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten
Landesbeh”rde Richtlinien aufgestellt worden sind (vgl. Abschnitt 6 Abs. 2).

(5) 1 Nach  2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit fr ihn im Inland eine
Betriebsst„tte unterhalten) wird. 2 Soweit bei der Einkommensteuer
(K”rperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsst„tten im Ausland erfaát
sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden. 3 Das gilt
auch fr die nach  3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleibenden Gewinne aus
Betriebsst„tten in der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) -
 2 Abs. 6 GewStG -.


(6) 1 Der Steuerpflichtige kann im Gewerbesteuermeábetragsverfahren
Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unabh„ngig
von dem Gang der Veranlagung bei der Einkommensteuer oder K”rperschaftsteuer
vorbringen. 2 Zur Žnderung des Gewerbesteuermeábescheids nach  35b GewStG
vgl. Abschnitt 118.

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40. Gewinn bei natrlichen Personen und bei Personengesellschaften

(1) 1 Wegen der Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und
Verwaltungsanordnungen vgl. Abschnitt 39. 2 Es sind bei der Ermittlung des
Gewinns fr Zwecke der Gewerbesteuer insbesondere die folgenden Vorschriften
nicht anzuwenden:

1. 1  16 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 und 3 und Abs. 3 EStG
(Ver„uáerung oder Aufgabe des Betriebs), und zwar auch soweit die Ver„uáerung
eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters in Betracht kommt. 2
Entsteht bei einer Betriebsver„uáerung oder der Einbringung eines Betriebs zu
Buch- oder Zwischenwerten ein Gewinn aus der šberfhrung von nicht zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen geh”renden Wirtschaftsgtern in das
Privatverm”gen, unterliegt dieser Gewinn auch dann nicht der Gewerbesteuer,
wenn er bei der Einkommensteuer nach dem Tarif zu versteuern ist. 3 Vgl. das
BFH-Urteil vom 29. 10. 1987 (BStBl 1988 II S. 374). 4 Der Gewinn aus der
Ver„uáerung oder Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft im Sinne des
 15 Abs. 3 EStG geh”rt nicht zum Gewerbeertrag. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom
11. 3. 1982 (BStBl II S. 707). 6 Es bleiben sowohl Ver„uáerungsgewinne als
auch Ver„uáerungsverluste auáer Ansatz. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 4. 12. 1940
(RStBl 1941 S. 291) und das BFH-Urteil vom 25. 5. 1962 (BStBl III S. 438). 8
Gewinne (Verluste) aus der Ver„uáerung der Beteiligung an einer
Personengesellschaft geh”ren auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die
Beteiligung zum Betriebsverm”gen geh”rt. 9 Die Ver„uáerung eines Teilbetriebs
im Sinne des  16 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz EStG liegt nicht vor, wenn im
Rahmen eines weiterbestehenden Gesamtbetriebs ein Teilbetrieb eingestellt und
nach und nach abgewickelt (liquidiert) wird. 10 Vgl. das BFH-Urteil vom
20. 12. 1963 (BStBl 1964 III S. 248). 11 Auch die Aufgabe der T„tigkeit eines
Handelsvertreters in einzelnen Bezirken ist in der Regel keine
Teilbetriebsaufgabe. 12 Im letztgenannten Fall rechnet die vom Gesch„ftsherrn
an den Handelsvertreter gezahlte Leibrente zum Gewerbeertrag. 13 Vgl. das
BFH-Urteil vom 23. 11. 1967 (BStBl 1968 II S. 123). 14 Der Gewinn aus der
Ver„uáerung einer zum Betriebsverm”gen geh”renden Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des  2 Abs. 2 GewStG ist auch dann
Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital bzw. alle Kuxe
umfaát ( 16 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG), es sei denn, die Ver„uáerung
erfolgt im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs. 15 Vgl. das
BFH-Urteil vom 2. 2. 1972 (BStBl II S. 470). 1 6 Gewinne aus der Ver„uáerung
oder Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von  21 Abs. 1
UmwStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anteile sind bei
der Sacheinlage einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
erworben worden. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 29. 4. 1982 (BStBl II S. 738);


2.  17 EStG (Ver„uáerung wesentlicher Beteiligungen), weil diese Vorschrift
nur anwendbar ist, wenn die Beteiligungen nicht zu einem Betriebsverm”gen
geh”ren;

3. 1  24 EStG (Entsch„digungen usw.). 2 Diese Einknfte geh”ren jedoch zum
laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, wenn sie innherhalb eines
Gewerbebetriebs anfallen und unmittelbar Ertr„ge des werbenden Betriebs sind.
3 Vgl: die BFH-Urteile vom 20. 8. 1965 (BStBl 1966 III S. 94) und vom
28. 8. 1968 (BStBl 1969 II S. 8). 4 Dazu geh”ren auch Ausgleichsansprche und
Ausgleichszahlungen im Sinne des  89b HGB bei Handelsvertretern sowie
Entsch„digungen fr entgangenen Gewinn bei beh”rdlich veranlaáter
Gesch„ftsraumverlegung. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 21. 1. 1965 (BStBl III
S. 172), vom 5. 12. 1968 (BStBl 1969 II S. 196), vom 26. 5. 1971 (BStBl II
S. 717) und vom 31. 3. 1977 (BStBl II S. 618). 6 Ausgleichszahlungen im Sinne
von  89b HGB geh”ren auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des
Vertragsverh„ltnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenf„llt oder der
Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden
ist und der Erbe den Betrieb aufgibt. 7 Vgl. die BFH-Urteile vom 24. 11. 1982
(BStBl 1983 II S. 243), vom 9. 2. 1983 (BStBl II S. 271) und vom 19. 2 1987
(BStBl II S. 570). 8 Eine Ausgleichszahlung im Sinne von  89b HGB, die ihren
Grund in der Beendigung des Vertragsverh„ltnisses durch den Tod des
Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird,
geh”rt aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten
Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach  4 Abs. 3 EStG
ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde. 9 Vgl. BFH-Urteil
vom 10. 7. 1973 (BStBl II S. 786). 10 Wird die Entsch„digung im Rahmen der
Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim Gewerbeertrag auáer
Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begnstigten Ver„uáerungs- oder
Aufgabengewinn im Sinne des  16 EStG zuzurechnen ist. 11 Vgl. das BFH-Urteil
vom 17. 12. 1975 (BStBl 1976 II S. 224). 12 Ebenso geh”rt eine nach  3 Nr. 8
EStG steuerfreie Entsch„digung nicht zum Gewerbeertrag. 13 Vgl. das BFH-Urteil
vom 12. 1. 1978 (BStBl II S. 267);

4.  15 Abs. 4 EStG (Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung);

5.  15a EStG (Verluste bei beschr„nkter Haftung).

(2) 1 Zum Gewerbeeertrag einer Personengesellschaft geh”ren auch die
Vergtungen an ihre Gesellschafter im Sinne von  15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. 2
Vgl. die BFH-Urteile vom 6. 7. 1978 (BStBl II S. 647), vom 24. 1. 1980
(BStBl II S. 269, 271), vom 6. 11. 1980 (BStBl 1981 II S. 220), vom
24. 11. 1983 (BStBl 1984 II S. 431), vom 25. 10. 1984 (BStBl 1985 II S. 212)
und vom 10. 6. 1987 (BStBl II S. 816). 3 Das gilt auch fr die Geh„lter der
Gesch„ftsfhrer einer GmbH, die die Gesch„fte einer GmbH & Co. KG fhrt, wenn
die Empf„nger zugleich Gesellschafter (Kommanditisten) der GmbH & Co. KG sind.
4 Vgl. die BFH-Urteile vom 26. 1. 1968 (BStBl II S. 369) und vom 14. 12. 1978
(BStBl 1979 II S. 284). 5 Sie geh”ren ausnahmsweise nicht zum Gewinn
(Gewerbeertrag), wenn der Empf„nger zwar formal Gesellschafter, aber
wirtschaftlich kein echter Mitunternehmer ist. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom
26. 6. 1964 (BStBl III S. 501). 7 In den Gewerbeertrag einer
Personengesellschaft ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein Gesellschafter
aus der Ver„uáerung von Sonderbetriebsverm”gen erzielt, das der Bet„tigung der
Gesellschaft dient. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1980 (BStBl 1981 II
S. 220).) 9 Zinsen, die ein Mitunternehmer fr ein Darlehen aufwendet, das er
zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern den Gewinn der
Personengesellschaft. 10 Sie sind jedoch nach  8 Nr. 1 GewStG dem
Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 4. 1981
(BStBl II S. 621). 12 Wegen der Nutzungsberlassung von Wirtschaftsgtern
einer Personengesellschaft an eine andere ganz oder teilweise
gesellschafteridentische Personengesellschaft vgl. die BFH-Urteile vom
19. 2. 1981 (BStBl II S. 433) und vom 25. 4. 1985 (BStBl II S. 622).


(3) 1 Der fr die Einkommensteuer aufgestellte Grundsatz, daá beim šbergang
von der Besteuerung nach dem šberschuá der Betriebseinnahmen ber die
Betriebsausgaben zum Bestandsvergleich die bisherige steuerliche Erfassung
oder Nichterfassung von Betriebsverm”gen zu bercksichtigen ist (vgl.
Abschnitt 19 EStR und Anlage 3 zu den EStR), gilt auch fr die Gewerbesteuer.
2 Vgl. das RFH-Urteil vom 29. 10. 1941 (RStBl S. 867). 3 Hat der
Steuerpflichtige einen Antrag auf Verteilung der Zurechnungsbetr„ge nach
Abschnitt 19 Abs. 2 EStR gestellt, so gilt die Verteilung auch fr die
Gewerbesteuer, es sei denn, daá die Žnderung der Gewinnermittlungsart in
zeitlichem Zusammenhang mit einem Unternehmerwechsel im Sinne des Abschnitts
22a steht. 4 Im Falle der Betriebsaufgabe ist fr diesen Zeitpunkt der
šbergang zum Verm”gensvergleich zu unterstellen. 5 Die dabei erforderlichen
Zu- und Abrechnungen geh”ren zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags zu bercksichtigen. 6 Vgl. die BFH-Urteile vom
23. 11. 1961 (BStBl 1962 III S. 199) und vom 24. 10. 1972 (BStBl 1973 II
S. 233).

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41. Gewinn bei K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen

(1) 1 Bei K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Fhrung von Bchern verpflichtet
sind, sind alle Einknfte als Einknfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln ( 8
Abs. 2 KStG). 2 Den als Ausgangspunkt fr die Ermittlung des Gewerbeertrags
zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des  7 GewStG drfen aber insbesondere
folgende Betr„ge nicht mindern:

1. der Verlustabzug nach  10d EStG,

2. der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach  24b EstG (vgl. aber  9 Nr. 9
GewStG),

3. die nach  34c Abs. 2 und 3 EStG abgezogenen ausl„ndischen Steuern,

4. die Freibetr„ge nach  24 und 25 KStG.

(2) 1 Bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit geh”rt auch der Gewinn aus der
Ver„uáerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen
Beteiligung zum Gewerbeertrag. 2 Vgl. die RFH-Urteile vom 5. 3. 1940 (RStBl
S. 476) und vom 13. 1. 1942 (RStBl S. 274). 3 Dagegen rechnet der Gewinn
dieser K”rperschaften aus der Ver„uáerung eines Anteils an einer
Personengesellschaft grunds„tzlich nicht zum Gewerbeertrag. 4 Vgl. Abschnitt
39 Abs. 3. 5 Der Gewinn aus der Ver„uáerung einbringungsgeborener Anteile an
einer Personengesellschaft im Sinne von  24 UmwStG geh”rt jedoch bei diesen
K”rperschaften zum Gewerbeertrag, wenn Gegenstand der Einbringung der Betrieb
oder ein Teilbetrieb der K”rperschaft war. 6 Nicht zum Gewerbeertrag geh”ren
bei diesen K”rperschaften Gewinne aus der Ver„uáerung einbringungsgeborener
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von  21 Abs. 1 UmwStG, wenn
Gegenstand der Einbringung ein Mitunternehmeranteil war. 7 Vgl. das BFH-Urteil
vom 29. 4. 1982 (BStBl II S. 738).

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42. Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft

(1) 1 Die Organschaft wird im Gewerbesteuerrecht als Betriebsst„tte des
Organtr„gers behandelt ( 2 Abs. 2 S„tze 2 und 3 GewStG). 2 Eine einheitliche
Ermittlung des Gewerbeertrags des Organtr„gers und der Organgesellschaft kommt
jedoch nicht in Betracht (vgl. die BFH-Urteile vom 6. 10. 1953, BStBl III
S. 329, vom 23. 3. 1965, BStBl III S. 449, vom 29. 5. 1968, BStBl II S. 807,
und vom 30. 7. 1969, BStBl II S. 629). 3 Die Gewerbeertr„ge sind fr den
Organtr„ger und fr die Organgesellschaft ebenso wie die Gewinne fr die
Zwecke der Einkommensteuer und K”rperschaftsteuer getrennt zu ermitteln. 4 Es
unterbleiben aber zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung
Hinzurechnungen nach  8 GewStG, soweit die fr die Hinzurechnung in Betracht
kommenden Betr„ge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeertr„ge
enthalten sind.

Beispiel: Der Organtr„ger hat der Organgesellschaft einen verzinslichen
Dauerkredit von 1 Mio DM einger„umt. Die Zinsen fr diesen Kredit sind im
Gewerbeertrag des Organtr„gers enthalten. Sie sind bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des Organs nicht hinzuzurechnen.

5 Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der Ver„uáerung einer
Organbeteiligung durch den Organtr„ger die von der Organgesellschaft w„hrend
der Dauer des Organschaftsverh„ltnisses erwirtschafteten, aber nicht
ausgeschtteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im Organkreis der
Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des
Wirtschaftsjahrs des Organtr„gers abzuziehen, in dem die Beteiligung ver„uáert
worden ist. 6 Auch eine verlustbedingte Wertminderung der Organbeteiligung muá
gewerbesteuerlich unbercksichtigt bleiben, weil sonst der Verlust der
Organgesellschaft sich doppelt auswirken wrde. 7 Ist auf Grund des Verlusts
der Organgesellschaft die Organbeteiligung auf den niedrigeren Teilwert
abgeschrieben worden, so kann die Teilwertabschreibung sich auf den
Gewerbeertrag nicht mindernd auswirken, auch wenn sie bilanzsteuerrechtlich
anzuerkennen ist.) 8 Es kommt nicht darauf an, ob sich eine Identit„t der
Verluste der Organgesellschaft mit den Verlusten des Organtr„gers aus der
Teilwertabschreibung feststellen l„át. 9 Die Korrektur der
Teilwertabschreibung des Organtr„gers um die Verluste der Organgesellschaft
geht rechnerisch vor sich. 10 VBgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986
II S. 73). 11 Satz 7 gilt auch fr die Teilwertabschreibung, die auf einer
Gewinnausschttung oder Gewinnabfhrung beruht. 12 Wird eine
Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, die Organbeteiligung sp„ter aber zu
einem entsprechend geringeren Verkaufspreis ver„uáert, so ist bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags ein Betrag in H”he des bei der Zusammenrechnung
der Gewerbeertr„ge bercksichtigten Verlusts der Organgesellschaft
hinzuzurechnen.)

(2) 1 Besteht eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft ohne
Ergebnisabfhrungsvertrag und wird die Organgesellschaft in eine
Personengesellschaft umgewandelt, so unterliegt ein Umwandlungsgewinn, der
beim herrschenden Unternehmen entsteht, insoweit nicht der Gewerbesteuer, als
er aus aufgespeicherten Gewinnen der Organgesellschaft herrhrt, die auf Grund
der Organschaft bereits durch Zurechnung zum Gewerbeertrag des herrschenden
Unternehmens versteuert wurden. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 1. 1972
(BStBl II S. 358). 3 Entsteht bei der Umwandlung eines Organs auf den
Organtr„ger dadurch ein šbernahmegewinn, daá der Buchwert des Verm”gens des
Organs infolge der Nichtausschttung von nachorganschaftlichen Gewinnen den
Buchwert des Anteils des Organtr„gers an dem Organ bersteigt, so unterliegt
dieser Gewinn bei dem Organtr„ger nicht der Gewerbesteuer, 4 Vgl. das
BFH-Urteil vom 17. 2. 1972 (BStBl II S. 582).


(3) 1 Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, wie wenn
sie selbst Steuergegenstand w„re. 2 Das gilt ohne Rcksicht auf das Bestehen
einer Gewinnabfhrungsvereinbarung. 3 Der volle Gewerbeertrag - also vor
Bercksichtigung der Gewinnabfhrungsvereinbarung und gegebenenfalls
einschlieálich des nur bei der K”rperschaftsteuer vorhandenen eigenen
Einkommens der Organgesellschaft in H”he der geleisteten Ausgleichszahlungen -
ist mit dem vom Organtr„ger selbst erzielten Gewerbeertrag zusammenzurechnen.

(4) Es sind die Gewerbeertr„ge derjenigen Wirtschaftsjahre des Organtr„gers
und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in demselben
Erhebungszeitraum enden.

(5) 1 Wegen des Endes und des Neubeginns der Steuerpflicht der
Organgesellschaft vgl. Abschnitt 17 Abs. 2. 2 Wegen der Ermittlung des
Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 83.

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43. Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften

(1) 1 Wegen der Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns vgl.  22 KStG
und Abschnitt 66 KStR. 2 Die k”rperschaftsteuerlichen Vorschriften sind nach
 7 GewStG auch fr die Ermittlung des Gewinns als Grundlage des
Gewerbeertrags maágebend.

(2) 1 Wegen der steuerlichen Behandlung von landwirtschaftlichen Nutzungs- und
Verwertungsgenossenschaften, bei denen nur bestimmte Nichtmitgliedergesch„fte
besteuert werden, vgl. Abschnitt 32 Abs. 2. 2 Wegen der steuerlichen
Behandlung von Ver„uáerungsgewinnen vgl. Abschnitt 41 Abs. 2.

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44. (gestrichen)


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45. Besteuerung kleiner K”rperschaften

1 Nach  156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn
feststeht, daá die Kosten der Einziehung einschlieálich der Festsetzung auáer
Verh„ltnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. 2 Diese Voraussetzung kann im
Einzelfall bei kleinen K”rperschaften, insbesondere bei Vereinen, Stiftungen
und Genossenschaften und bei juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts,
erfllt sein. 3 Bei diesen K”rperschaften kann das in Satz 1 bezeichnete
Miáverh„ltnis insbesondere vorliegen, wenn der Gewinn im Einzelfall
offensichtlich 1 000 DM nicht bersteigt. 4 Dementsprechend kann in diesen
F„llen von der Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermeábetrags
abgesehen werden.)

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46. Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Konkurs

(1) 1 Bei einem in der Abwicklung befindlichen Unternehmen im Sinne des  2
Abs. 2 GewStG ist nach  16 GewStDV der Gewerbeertrag, der im Zeitraum der
Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu
verteilen. 2 Abwicklungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der
Abwicklung. 3 Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, so ist
grunds„tzlich fr die Zeit vom Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis
zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das nicht in den
Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 7. 1974
(BStBl II S. 692). 5 Wird jedoch von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs
abgesehen, so beginnt der Abwicklungszeitraum am Schluá des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs. 6 Die Verteilung des in diesem Zeitraum erzielten
Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre geschieht nach dem Verh„ltnis, in dem
die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht
bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums
steht. 7 Dabei ist der angefangene Monat voll zu rechnen.

(2) 1 Ist ber das Verm”gen des Unternehmers das Konkursverfahren er”ffnet
worden, so ist der in dem Zeitraum vom Tag der Konkurser”ffnung bis zur
Beendigung des Konkursverfahrens erzielte Gewerbeertrag entsprechend den
Ausfhrungen in Absatz 1 auf die einzelnen Jahre zu verteilen. 2 Das gilt
nicht nur fr Unternehmen im Sinne des  2 Abs. 2 GewStG, sondern fr
Unternehmen aller Art (vgl.  16 Abs. 2 GewStDV). 3 Wird der Betrieb einer
Kapitalgesellschaft, ber deren Verm”gen das Konkursverfahren er”ffnet ist,
zun„chst weitergefhrt und wird erst sp„ter mit der Konkursabwicklung
begonnen, so ist das Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang oder in dessen Lauf
der Beginn der Konkursabwicklung f„llt, das erste Jahr des
Abwicklungszeitraums, fr den die in  16 Abs. 2 GewStDV vorgesehen Verteilung
des Gewerbeertrags in Betracht kommt. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 5. 3. 1940
(RStBl S. 476).)

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47. Begriff der Dauerschulden ( 8 Nr. 1 GewStG))

(1) 1 Nach  8 Nr. 1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn die H„lfte der bei
seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte fr solche Schulden hinzuzurechnen, die
wirtschaftlich mit der Grndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs)
oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des
Betriebs zusammenh„ngen oder der nicht nur vorbergehenden Verst„rkung des
Betriebskapitals dienen. 2 Die Verbindlichkeiten, die diesen Entgelten
entsprechend, sind nach  12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in dem in dieser Vorschrift
bestimmten Umfang fr die Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des
gewerblichen Betriebs hinzuzurechnen, soweit sie bei der Feststellung des
Einheitswerts abgezogen worden sind. 3 Die so abgegrenzten Schulden werden als
Dauerschulden bezeichnet.)

(2) 1 Grunds„tzlich stellt jede Schuldaufnahme im Rahmen eines Gewerbebetriebs
eine Verst„rkung des Betriebskapitals dar, es sei denn, daá es sich um einen
durchlaufenden Kredit (vgl. RFH-Urteil vom 12. 9. 1939, RStBl S. 1066)
handelt. 2 Zum Begriff des durchlaufenden Kredits vgl. das BFH-Urteil vom 2.
8. 1966 (BStBl 1967 III S. 27).) 3 Es ist ohne Bedeutung, ob die Schulden mit
oder ohne Willen des Schuldners oder des Gl„ubigers entstanden sind, ob sie
das Betriebsverm”gen erh”ht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob
die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich
sind. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 6. 1957 (BStBl III S. 287). 5 Ob fr den
Betrieb ein Bedarf nach vermehrtem Kapital vorlag oder ob sich der Unternehmer
durch die Aufnahme des Darlehns dem Darlehnsgeber gef„llig erweisen wollte,
ist einerlei. 6 Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen
Grundstcksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt,
so geh”ren

auch die im Rahmen der Grundstcksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig
zu den Schulden des Gewerbebetriebs. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 28. 1. 1975
(BStBl II S. 516).)

(3) 1 Jedes selbst„ndige Kreditgesch„ft ist fr sich zu betrachten. 2 Es ist
in der Regel nicht zul„ssig, mehrere Kreditgesch„fte mit demselben Kreditgeber
oder mit verschiedenen Kreditgebern als eine Einheit anzusehen und davon die
Beurteilung der Frage abh„ngig zu machen, ob eine Dauerschuld oder eine
laufende Schuld vorliegt.) 3 Die von einem Kreditgeber gew„hrten Kredite sind
jedoch als eine Einheit anzusehen, wenn sie in einem gewissen wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 6. 1973 (BStBl II S. 670).)
5 Kredite verschiedener Kreditgeber sind ausnahmsweise als Einheit zu
beurteilen, wenn die Bedingungen, nach denen die Kreditgesch„fte abzuwickeln
sind, durch das Zusammenwirken der Kreditgeber zustande gekommen sind. 6 Vgl.
das BFH-Urteil vom 16. 1. 1974 (BStBl II S. 388).


(4) 1 Ob eine Dauerschuld vorliegt, ist in jedem Fall Tatfrage. 2 Fr die
Beurteilung des Sachverhalts kommt es nicht allein auf die Abmachung der
Parteien, sondern auf das tats„chliche Gesch„ftsverh„ltnis an. 3 Dabei ist in
erster Linie der Charakter der Schuld zu bercksichtigen. 4 Danach ist
zwischen zum laufenden Gesch„ftsverkehr geh”rigen Schulden und Schulden, die
der Verst„rkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen, zu
unterscheiden. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 11. 8. 1959 (BStBl III S. 428). 6 Zu
der Unterscheidung nach dem Charakter der Schuld tritt als zweiter
Beurteilungsmaástab das zeitliche Moment. 7 Ist unklar, ob Gesch„ftsvorfall
als laufender einzuordnen ist, kann die lange Laufzeit eines Kredits Anzeichen
dafr sein, daá der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorbergehend
verst„rken soll und damit Dauerschuld ist, 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 18. 12.
1986 (BStBl 1987 II S. 446). 9 In der Regel kann davon ausgegangen werden, daá
Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Dauerschulden sind. 10
Verbindlichkeiten, die mit der Grndung oder dem Erwerb eines Betriebs,
Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenh„ngen, sind auch bei einer
krzeren Laufzeit Dauerschulden, wenn sie nicht dem laufenden Gesch„ftsverkehr
zuzurechnen sind. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 6. 1971 (BStBl II S. 750). 12
Entsprechendes gilt fr Schulden, die mit einer Erweiterung oder Verbesserung
des Betriebs zusammenh„ngen. 13 Eine Erweiterung oder Verbesserung des
Betriebs ist dann gegeben, wenn dem Vorgang als weitreichende Maánahme oder
schwerwiegende Investition ein dem Grndungs- oder Erwerbsvorgang
vergleichbares Gewicht zukommt. 14 Vgl. die BFH-Urteile vom 16. 11. 1978
(BStBl 1979 II S. 151) und vom 8. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 73). 15 Schulden,
die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenh„ngen,
sind in jedem Falle

Dauerschulden.) 1 6 Die Frage, ob die Darlehnsvaluta fr die Beschaffung von
Betriebsanlagen oder zur Finanzierung laufender Gesch„ftsvorf„lle verwendet
worden ist, kann hier nicht auftreten. 1 7 Es ist auch nicht zu prfen, ob
durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft
verst„rkt worden ist. 1 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 4. 1981 (BStBl II S. 621)
1 9 Zu der Frage, wie sich die durchschnittliche Laufzeit einer in laufenden
Raten (z. B. Monatsraten) zu tilgenden Schuld bestimmt, die fr die
Anschaffung von Anlagegegenst„nden aufgenommen worden ist, vgl. die
BFH-Urteile vom 13. 4. 1965 (BStBl III S. 416) und vom 20. 7. 1965 (BStBl III
S. 620).

(5) 1 Die Unterscheidung zwischen Schulden, die zum laufenden
Gesch„ftsverkehr geh”ren, von den anderen Schulden ist nach wirtschaftlichen
Gesichtpunkten vorzunehmen. 2 Zum laufenden Gesch„ftsverkehr geh”ren
insbesondere Warenschulden sowie Wechselschulden und Bankschulden, die zur
Bezahlung von Warenschulden oder L”hnen aufgenommen werden, sowie im
allgemeinen auch Zollkredite auf Grund des  223 AO und Lombardkredite. 3
Vgl. die BFH-Urteile vom 18. 8. 1959 (BStBl III S. 430) und vom 1. 12. 1959
(BStBl 1960 III S. 51) und die RFH-Urteile vom 12. 10. 1938 (RStBl S. 1134)
und vom 17. 5. 1939 (RStBl S. 890). 4 Ein Zwischenkredit rechnet zum laufenden
Gesch„ftsverkehr nur, wenn er einen bestimmten im laufenden Gesch„ftsverkehr
auftretenden Gesch„ftsvorfall betrifft. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 6. 1980
(BStBl II S. 660). 6 Zwischenkredite, die nicht zum laufenden Gesch„ftsverkehr
geh”ren, sind auch bei einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr
Dauerschulden, wenn sie durch langfristige Kredite desselben Gl„ubigers
ersetzt werden oder wenn sie mit der Grndung, dem Erwerb, der Erweiterung
oder der Verbesserung des Betriebs zusammenh„ngen. 7 Zu den Schulden, die der
Verst„rkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen, geh”ren
insbesondere Teilschuldverschreibungen (Anleihen und Obligationen),
Hypothekenschulden (mit Ausnahme der Sicherungshypotheken), Bankdauerkredite
und partiarische Darlehen. 8 Auch die im Rahmen einer Unternehmenspacht von
dem P„chter bernommene Verpflichtung, fr die bei Pachtbeginn erhaltenen
Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate bei Aufhebung des Pachtverh„ltnisses
dieselbe Vorratsmenge in gleicher Art und Gte zurckzugeben, stellt eine
Dauerschuld dar (vgl. das BFH-Urteil vom 30. 11. 1965, BStBl 1966 III S. 51).


(6) 1 Schulden, die nicht zum laufenden Gesch„ftsverkehr geh”ren, sind
grunds„tzlich Dauerschulden, wenn sie nicht binnen zw”lf Monaten getilgt
werden.) 2 Sie bleiben Dauerschulden bis zum Erl”schen des
Schuldverh„ltnisses. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II
S. 415). 4 Das Vorhandensein von flssigen Mitteln, die zur Tilgung
ausreichen, steht der Annahme von Dauerschulden in der Regel nicht entgegen. 5
Vgl. das RFH-Urteil vom 7. 12. 1938 (RStBl 1939 S. 330) und das BFH-Urteil
vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 415). 6 Das gilt auch dann, wenn die
flssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben
Kreditgeber bestehen und die Konten zu dem Zweck gefhrt werden, verschiedene
Gesch„ftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln. 7 Vgl. das
RFH-Urteil vom 11. 3. 1942 (RStBl S. 716). 8 Eine Saldierung einer Dauerschuld
mit einem Guthaben bei demselben Kreditgeber kann nur im Ausnahmefall bei
Einheitlichkeit, Regelm„áigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der
Kreditgesch„fte, bei regelm„áiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht
kommen, wenn der ber ein Konto gew„hrte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus
dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet

wird. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 10. 11. 1976 (BStBl 1977 S. 165). 10 Zahlt ein
Darlehensschuldner im Einvernehmen mit dem Gl„ubiger ein zu Beginn des Jahres
genommenes Darlehen am Ende eines Kalenderjahrs zurck und wird das Darlehen
auf Grund einer schon bei der Rckzahlung zwischen Darlehnsschuldner und
Darlehnsgl„ubiger getroffenen Vereinbarung erneut gew„hrt und ausbezahlt, kann
darin eine miábr„uchliche Umgehung des  8 Nr. 1 GewStG liegen. 11 Vgl. das
BFH-Urteil vom 19. 6. 1985 (BStBl II S. 680).

(7) 1 Schulden, die zum laufenden Gesch„ftsverkehr geh”ren, sind
grunds„tzlich keine Dauerschulden. 2 Sie k”nnen jedoch unter Bercksichtigung
des zeitlichen Moments Dauerschuldcharakter annehmen. 3 Dafr gelten folgende
Grunds„tze:

1. 1 Steht die Schuld mit einem bestimmten Gesch„ftsvorfall (z. B.
Wareneinkauf, Finanzierung eines Ausfuhrgesch„fts) in unmittelbarem
Zusammenhang, so liegt keine Dauerschuld vor, wenn die Schuld in der nach der
Art des Gesch„ftsvorfalls blichen Frist getilgt wird. 2 Vgl. die BFH-Urteile
vom 11. 8. 1959 (BStBl III S. 428), vom 18. 8. 1959 (BStBl III S. 430), vom 1.
12. 1959 (BStBl 1960 III S. 51), vom 2. 5. 1961 (BStBl III S. 537) und vom 12.
6. 1975 (BStBl II S. 784). 3 Kredite zur Finanzierung von Warengesch„ften
geh”ren aber nur dann zum laufenden Gesch„ftsverkehr, wenn der unmittelbare
Zusammenhang zwischen den einzelnen Krediten und bestimmten Warengesch„ften
von der Kreditaufnahme bis zum Ende der Abwicklung jedes einzelnen
Warengesch„fts eindeutig nachgewiesen wird. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom 23. 2.
1967 (BStBl III S. 322) und vom 4. 2. 1976 (BStBl II S. 551). 5 Kann ein
Unternehmer mehrj„hrige Vertr„ge mit Kunden nur unter der Voraussetzung
abschlieáen, daá er diesen verzinsliche Kredite gew„hrt, und finanziert er
diese Darlehen seinerseits durch Kreditaufnahme, fhrt diese bei ihm zu einer
nicht nur vorbergehenden Verst„rkung des Betriebskapitals und damit zu
Dauerschulden. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 11. 12. 1986 (BStBl 1987 II S. 443).
7 Besteht das sachliche Substrat der eigentlichen Gesch„ftst„tigkeit eines
Unternehmens in dem Erwerb und dem Halten stiller Beteiligungen fr einen
l„ngeren Zeitraum, hat der Erwerb von seiner Zweckbestimmung her keine
Umlauf-, sondern Anlagefunktion mit der Folge, daá hierfr aufgenommene
Schulden nicht zum laufenden Gesch„ftsverkehr geh”ren. 8 Vgl. das BFH-Urteil
vom 18. 12. 1986 (BStBl 1987 II S. 446). 9 Kredite mit einer Laufzeit von mehr
als zw”lf Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von
in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch
l„ngerfristig vermieteten Wirtschaftsgtern aufnimmt, sind Dauerschulden, 10
Vgl. die BFH-Urteile vom 9. 4. 1981 (BStBl II S. 481) und vom 5. 2. 1987
(BStBl II S. 448). 11 In F„llen, in denen auf Grund von Leasingvertr„gen ber
bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgter die Leasinggegenst„nde dem
Leasingnehmer zuzurechnen sind, geh”ren die vom Leasinggeber zur Finanzierung
der Leasinggegenst„nde aufgenommenen Kredite bei ihm in der Regel zum
laufenden Gesch„ftsverkehr. 12 Sie k”nnen aber unter Bercksichtigung des
zeitlichen Moments zu Dauerschulden werden. 13 Im Hinblick auf die
Besonderheiten des Leasinggesch„fts jedoch nur dann, wenn die Finanzierung
ber einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgeht. 14 Beim Leasingnehmer sind in
diesen F„llen Kredite zur Finanzierung der Leasinggegenst„nde mit einer
Laufzeit von mehr als zw”lf Monaten Dauerschulden. 15 Hierzu geh”rt
insbesondere die Verpflichtung gegenber dem Leasinggeber zur Leistung der
Leasingraten.


2. 1 Steht die Schuld mit mehreren Gesch„ftsvorf„llen in unmittelbarem
Zusammenhang, ist aber aus dem Gesch„ftsverh„ltnis der Beteiligten zu
schlieáen, daá ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet
sein soll, so ist in H”he des Mindestkredits eine Dauerschuld gegeben. 2 Vgl.
das BFH-Urteil vom 12. 6. 1975 (BStBl II S. 784) und Absatz 8.

3. 1 Steht die Schuld nicht mit einem bestimmten Gesch„ftsvorfall in
unmittelbarem Zusammenhang (z. B. Bankkredit), so stellt sie eine Dauerschuld
dar, wenn sie nicht innerhalb von zw”lf Monaten getilgt wird. 2 Entsprechend
sind auch Steuerschulden als Dauerschulden zu behandeln, wenn sie nicht binnen
zw”lf Monaten seit Zahlungsaufforderung (Steuerbescheid) getilgt werden. 3
Vgl. die BFH-Urteile vom 11. 8. 1959 (BStBl III S. 428), vom 6. 11. 1962
(BStBl 1963 III S. 69) und vom 13. 12. 1962 (BStBl 1963 III S. 405). 4 Solange
fr betriebliche Steuerschulden die Vollziehung ausgesetzt ist, geh”ren sie
aber zum laufenden Gesch„ftsverkehr. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 12. 1973
(BStBl 1974 II S. 387). 6 Zurckgeforderte Investitionszulagen nach  1, 4,
4a, 4b des Investitionszulagengesetzes oder nach  19 des
Berlinf”rderungsgesetzes sind Dauerschulden, wenn sie nicht innerhalb von 12
Monaten seit Zahlungsaufforderung im Aufhebungs- oder Žnderungsbescheid
getilgt worden sind. 7 Unter Umst„nden kann auch die Behandlung eines
Mindestkredits als Dauerschuld in Betracht kommen, z. B. bei zeitlicher
šberschneidung der jeweils fr die Produktion einer bestimmten Saison
aufgenommenen Kredite. 8 Vgl. die BFH-Urteile vom 25. 7. 1961 (BStBl III
S. 422) und vom 7. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 189). 9 Ist eine im laufenden
Gesch„ftsverkehr entstandene Verbindlichkeit zur Dauerschuld geworden, so
bleibt sie es bis zum Erl”schen des Schuldverh„ltnisses.

(8) 1 Kontokorrentschulden sind im allgemeinen laufende Schulden (vgl. die
BFH-Urteile vom 17. 3. 1959, BStBl 1960 III S. 49, und vom 6. 11. 1964,
BStBl 1965 III S. 195), es sei denn, daá aus dem Gesch„ftsverh„ltnis der
Beteiligten geschlossen werden muá, daá trotz der „uáeren Form des
Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd
gewidmet werden soll. 2 Dies ist der Fall hinsichtlich des Mindestbetrags der
Schuld, die w„hrend des ganzen Wirtschaftsjahrs bestanden hat. 3 Nur insoweit
kann die Schuld als dauernde Verst„rkung des Betriebskapitals angesehen
werden.

Beispiel:

Ein Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr bereinstimmt,
hat einen Kontokorrentkredit in der Zeit vom 1. 4. 01 bis 30. 11. 02 (= 20
Monate) in wechselnder H”he. Da der Mindestbetrag der Schuld weder 01 noch 02
das ganze Jahre ber bestanden hat, ist in keinem der Wirtschaftsjahre eine
Dauerschuld anzunehmen.

4 Hat der niedrigste Schuldenstand nur w„hrend ganz kurzer Zeit - bis zu
sieben Tage - bestanden, so ist er fr die Feststellung des als Dauerschuld in
Betracht kommenden Mindestbetrags der Schuld unbercksichtigt zu lassen. 5
Vgl. die RFH-Urteile vom 14. 11. 1938 (RStBl 1939 S. 160), vom 22. 11. 1938
(RStBl 1939 S. 216) und vom 22. 6. 1943 (RStBl S. 695). 6 Das gilt auch bei
Saisonbetrieben. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 26. 10. 1938 (RStBl S. 1117) und
das BFH-Urteil vom 25. 7. 1961 (BStBl III S. 422). 8 Der Mindestbetrag der
Schuld ist daher durch Auáerachtlassen der niedrigsten - auch positiven -
Kontost„nde an insgesamt sieben Tagen im Jahr zu ermitteln; Mindestschuld ist
danach der Kreditbetrag, der dem Gewerbebetrieb an 358 - im Schaltjahr an 359
- Tagen im Jahr zur Verfgung stand.

Beispiel:

Der Kontostand einer Kontokorrentschuld, die mit 4v. H. zu verzinsen ist, hat
in einem Wirtschaftsjahr in t„glich unterschiedlicher H”he zwischen 1 Mio. DM
und 49 000 DM betragen. Die acht niedrigsten Kontost„nde lauteten auf


1. 49 000 DM,

2. 54 800 DM,

3. 58 600 DM,

4. 70 100 DM,

5. 105 000 DM,

6. 117 200 DM,

7. 121 400 DM,

8. 130 000 DM.

 

Als Dauerschuldzinsen sind die H„lfte von 4v. H. von 130 000 DM, das sind 2
600 DM, hinzuzurechnen. Entsprechend wrde, wenn die aufgezeigten Kontost„nde
Nr. 1 an 3 Tagen, Nr. 2 an 2 Tagen und Nr. 3 an 2 Tagen bestanden h„tten, von
dem viertniedrigsten Kontostand mit 70 100 DM auszugehen sein, da die an
insgesamt sieben Tagen bestehenden niedrigeren Kontost„nde Nr. 1 bis 3 auáer
Betracht bleiben máten.

9 Werden die Zinsen aus einem Kontokorrentkredit - abweichend von den Salden
in den Kontoauszgen - nach der Zinsstaffelmethode errechnet, so ist fr die
Bestimmung des Mindestbetrags fr die Errechnung der Dauerschuldzinsen nicht
von den Salden in den Kontoauszgen, sondern von den der Zinszahlung
tats„chlich zugrunde gelegten Betr„gen auszugehen. 10 Vgl. das BFH-Urteil vom
28. 7. 1976 (BStBl II S. 792). 11 Sind nach den vorstehenden Grunds„tzen
Kontokorrentschulden als Dauerschulden anzusehen, so k”nnen sie mit einem
Guthaben auf einem anderen Konto bei derselben Bank jedenfalls dann nicht
verrechnet werden, wenn das Guthaben infolge langfristiger Festlegung der
Mittel z. Z. nicht zur Tilgung der Dauerschulden herangezogen werden kann. 12
Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 7. 1962 (BStBl III S. 540). 13 Ein
Kontokorrentkredit ist aber dann mit einem anderen Kredit derselben Bank zu
einer Einheit zusammenzufassen, wenn der ber das eine Konto gew„hrte Kredit
jeweils zur Abgeltung der auf dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet
wird. 14 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 6. 1973 (BStBl II S. 670). 15
Kontokorrentverh„ltnisse mit verschiedenen Kreditgebern sind in der Regel -
entsprechend ihrer schon durch die Verschiedenheit von Gl„ubiger und Schuldner
gekennzeichneten Individualisierung - auch gewerbesteuerlich als selbst„ndige
Kreditgesch„fte anzusehen, es sei denn, daá die Bedingungen, nach denen ein
Kredit abzuwickeln ist, durch das Zusammenwirken mehrerer Kreditgeber zustande
gekommen sind. 1 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 16. 1. 1974 (BStBl II S. 388). 1 7
Dem Mindestkredit eines Kontokorrentverh„ltnisses mit einem Kreditgeber wird
der Charakter der Dauerschuld aber nicht dadurch genommen, daá der Kredit
jeweils fr die "notwendige" Zeit durch die Aufnahme eines entsprechenden
Kredits oder die Erh”hung um einen entsprechenden Kredit bei einem anderen
Kreditgeber abgedeckt wird, wenn fr die Aufnahme oder Erh”hung keine
wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen nichtsteuerlichen Grnde vorliegen. 1
8 Vgl. die BFH-Urteile vom 4. 8. 1977 (BStBl II S. 843), vom 5. 11. 1980
(BStBl 1981 II S. 219) und vom 20. 11. 1980 (BStBl 1981 II S. 223). 1 9 Eine
Schuld mit wechselndem Bestand kann nicht generell nur in H”he des
Mindestbestandes als Dauerschuld angesehen werden. 2 0 Der Mindestbestand ist
nur dann maágeblich, wenn dieser erst die laufende Schuld zu einer Dauerschuld
werden l„át. 2 1 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 2. 1984 (BStBl II S. 379). 2 2
Wegen der Ermittlung des Mindestbetrags der Schuld beim Gewerbekapital vgl.
Abschnitt 76 Abs. 4.

(9) 1 Wechselkredite sind Dauerschulden, wenn sie wirtschaftlich mit der
Grndung des Betriebs oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des
Betriebs zusammenh„ngen oder wenn sie nach der Laufzeit der Wechsel nicht nur
der vorbergehenden Verst„rkung der Betriebsmittel dienen. 2 Vgl. die
BFH-Urteile vom 15. 11. 1983 (BStBl 1984 II S. 213) und vom 19. 1. 1984
(BStBl II S. 376). 3 Auch ein Wechselkredit, dessen Laufzeit kurzfristig ist,
kann die Eigenschaft einer Dauerschuld annehmen, wenn von vornherein
beabsichtigt war, die Laufzeit des Wechsels auf nicht nur vorbergehende Dauer
zu verl„ngern. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 21. 2. 1939 (RStBl S. 711) und die
BFH-Urteile vom 4. 7. 1969 (BStBl II S. 712) und vom 15. 11. 1983 (BStBl 1984
II S. 213). 5 Wechselkredite k”nnen auch eng mit den einzelnen Warenposten
zusammenh„ngen. 6 Das ist der Fall, wenn ein Gewerbebetrieb fr einzelne
Warenlieferungen jeweils einen besonderen Wechselkredit erh„lt mit der
Auflage, ihn mit dem Erl”s aus den Waren abzudecken. 7 Solche Sonderkredite
sind nach den Ausfhrungen in den Abs„tzen 4 und 7 laufende Schulden. 8 Das
gilt auch dann, wenn der Unternehmer fr die einzelnen Warenlieferungen
jeweils Bankkredite erh„lt und der Bank zus„tzlich auf einige Monate
befristete Wechsel gibt, die von der Bank zur Refinanzierung bei einer anderen
Bank verwendet werden. 9 Vgl. die RFH-Urteile vom 17. 5. 1939 (RStBl S. 890)
und vom 7. 4. 1943 (RStBl S. 517). 10 Finanziert ein Kaufmann seine
Wareneink„ufe im sogenannten Wechsel-Scheck-Verfahren, so entsteht im
allgemeinen keine Dauerschuld, wenn die Wechsel mit den einzelnen
Wareneink„ufen im Zusammenhang stehen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 22. 6. 1965
(BStBl III S. 484). 12 Ist jedoch von vornherein beabsichtigt, die Laufzeit
der Wechsel zu verl„ngern und den Wechselkredit fr l„ngere Zeit zur Verfgung
zu stellen (Vorschuá - Lange-Sicht-Konto), so ist eine Dauerschuld gegeben
(vgl. das vorstehend bezeichnete RFH-Urteil vom 7. 4. 1943). 13 Entscheidend
ist auch bei einer Vielzahl von Wechseln, deren Laufzeit sich berschneidet,
nicht der sich danach ergebende „uáerliche Eindruck, sondern das wirkliche
wirtschaftliche Verh„ltnis. 14 Wechselkredite, die st„ndig durch Begebung
neuer Wechsel in der Weise revolviert werden, daá ein bestimmter Kredit ber
einen l„ngeren Zeitraum als ein Jahr gew„hrt wird, sind Dauerschulden, wenn
ein unmittelbarer Zusammenhang mit einzelnen Warenlieferungen nicht
hergestellt werden kann. 15 Vgl. das BFH-Urteil vom 28. 6. 1978 (BStBl II
S. 651).) 1 6 Voraussetzung ist, daá von vornherein eine
Prolongationsm”glichkeit fr einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Jahr
verbindlich vereinbar war. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 15. 11. 1983
(BStBl 1984 II S. 213).


(10) 1 Bei Lebensversicherungsunternehmen geh”ren die Gewinnanteile der
Versicherten, die gutgeschrieben und mit den aufgelaufenen Zinsen bei
F„lligkeit der Versicherungssumme mitausgezahlt werden, nicht zu den laufenden
Schulden. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 11. 6. 1940 (RStBl S. 826). 3 Die
Deckungsrckstellung (Deckungsrcklage) der Lebensversicherungsunternehmen ist
keine Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. 4 Das gleiche gilt fr
die verzinslich angesammelten Gewinnanteile der Versicherungsnehmer, wenn die
Gegenwerte „hnlichen Verfgungsbeschr„nkungen wie die Best„nde des
Deckungsstocks unterliegen. 5 Vgl. das Gutachten des RFH vom 26. 11. 1943
(RStBl 1944 S. 171). 6 Die Rckstellung fr Beitragsrckerstattung ist als
Dauerschuld zu behandeln, soweit die Gegenwerte nicht „hnlichen
Verfgungsbeschr„nkungen unterliegen wie die Best„nde des Deckungsstocks. 7
Vgl. die BFH-Urteile vom 26. 4. 1960 (BStBl III S. 311), vom 4. 4. 1963
(BStBl III S. 264) und vom 11. 4. 1984 (BStBl II S. 598). 8 Der Grundsatz, daá
die Deckungsrckstellung keine Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
ist, schlieát nicht aus, daá Hypothekenschulden, die auf einem zum
Deckungsstock geh”renden Grundstck lasten, Dauerschulden sein k”nnen. 9 Vgl.
das BFH-Urteil vom 21. 7. 1966 (BStBl III S. 630). 10 Im
Schadenversicherungsgesch„ft stellt die Schadenrckstellung keine Dauerschuld
dar. 11 Die Schwankungsrckstellung ist dagegen als Dauerschuld zu behandeln.
12 Vgl. die BFH-Urteile vom 12. 6. 1968 (BStBl II S. 715) und vom 19. 1. 1972
(BStBl II S. 390). 13 Zum Dauerschuldcharakter der sog. Bardepots vgl. das
BFH-Urteil vom 26. 1. 1972 (BStBl II S. 908).

(11) 1 Schulden, deren Abdeckung gew„hrleistet ist, deren Rckzahlung aber
wegen gesetzlicher, beh”rdlicher oder „hnlicher Maánahmen stockt, bleiben
laufende Schulden. 2 Bei diesen sogenannten Stillhalteschulden, die wegen der
Dauer ihres

Bestehens an sich zu den Dauerschulden (Abs„tze 4 und 6) geh”ren, fehlt es an
der Voraussetzung der Verst„rkung des Betriebskapitals (Absatz 4), wenn

1. der Schuldner glaubhaft machen kann, daá die von ihm betriebene Tilgung
der Schuld allein wegen des gesetzlichen, beh”rdlichen oder eines „hnlichen
Eingreifens nicht m”glich war,

2. unterstellt werden kann, daá bei Tilgung der Schuld die Inanspruchnahme
anderweitigen Kredits nicht in Betracht gekommen w„re, und

3. die zur Rckzahlung des Kredits erforderlichen flssigen Mittel dem
Unternehmen jederzeit zur Verfgung gestanden haben.

3 Vgl. das RFH-Urteil vom 23. 3. 1943 (RStBl S. 509). 4 Die Behandlung von
Stillhalteschulden wie eine laufende Schuld beruht auf sachlichen
Billigkeitserw„gungen. 5 Es handelt sich hierbei um eine Maánahme nach  163
AO. 6 BVgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 415).

(12) 1 Kredite, die zur Finanzierung einer Vorratshaltung aufgenommen werden,
sind als Dauerschulden zu behandeln, wenn die Kredite nicht nur vorbergehend
in Anspruch genommen werden. 2 Das muá aus Grnden der Gleichm„áigkeit der
Besteuerung auch dann gelten, wenn die Vorratshaltung auf beh”rdlicher
Anordnung beruht.

(13) 1 Spareinlagen, die Brauereien von ihrer Kundschaft und von ihren
Belegschaftsmitgliedern annehmen, sind grunds„tzlich als Dauerschulden
anzusehen. 2 Dabei ist davon auszugehen, daá die gesamten Guthaben betrieblich
eine Einheit bilden. 3 Es ist fr die Bemessung der Hinzurechnung der
niedrigste Jahresstand der Spareinlagen als Dauerschuld anzusetzen. 4 Vgl. das
RFH-Urteil vom 3. 8. 1943 (RStBl S. 750).


(14) 1 Schulden, die zum Zweck der Beteiligung an einer Personengesellschaft
oder im Zusammenhang mit dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft aufgenommen worden sind, sind ohne Rcksicht auf ihre
Laufzeit stets wie Dauerschulden zu behandeln, wenn wegen der Beteiligung eine
Krzung nach  9 Nr. 2, 2a, 7 oder 8 und  12 Abs. 3 Nr. 2, 2a, 4 oder 5
GewStG in Betracht kommt.

(15) 1 Die Unterscheidung der Verbindlichkeiten nach Schulden, die zum
laufenden Gesch„ftsverkehr geh”ren, und anderen Schulden gilt auch fr
Rckstellungen . 2 Geh”ren die den Rckstellungen zugrunde liegenden
Verpflichtungen zum laufenden Gesch„ftsverkehr , so sind sie bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals nicht hinzuzurechnen. 3 Das ist z. B. auch bei
Rckstellungen der Fall, die der P„chter eines Unternehmens fr die
Verpflichtung bildet, das bernommene Anlageverm”gen in ordnungsm„áigem
Zustand zu erhalten, ausgeschiedene Wirtschaftsgter zu ersetzen und bei
Beendigung des Pachtverh„ltnisses einen technisch weiterentwickelten Betrieb
zurckzugeben (Erneuerungsverpflichtung). 4 Das gleiche gilt fr
Rckstellungen, die ein Abbauunternehmen fr die Rekultivierung der
gepachteten Fl„chen bildet (Rekultivierungsverpflichtungen) oder die ein
Gewerbebetrieb fr die Verpflichtung bildet, nach Auslaufen von
Gestattungsvertr„gen Leitungen zu entfernen und Grundstcke
wiederherzustellen. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 11. 11. 1964 (BStBl 1966 III
S. 53), vom 29. 10. 1974 (BStBl 1975 II S. 114) und vom 8. 9. 1976 (BStBl 1977
II S. 9). 6 Ferner gilt dies in der Regel auch fr Rckstellungen wegen
drohender Haftpflicht- und Gew„hrleistungsansprche , fr Rckstellungen fr
Bergsch„den sowie fr Rckstellungen infolge Verletzung von Patentrechten. 7
Vgl. die BFH-Urteile vom 13. 3. 1964 (BStBl III S. 344), vom 14. 11. 1968
(BStBl II S. 266)[Anm. der Red.: BStBl 1969 II S. 266] und vom 6. 2. 1985
(BStBl II S. 431). 8 Fr Rckstellungen fr Pensions- und
Rentenanwartschaften, die im laufenden Gesch„ftsverkehr begrndet sind, kommt
ebenfalls eine Hinzurechnung als Dauerschuld im Sinne des  8 Nr. 1 GewStG
nicht in Betracht. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 12. 1962 (BStBl 1963 III S. 93
). 10 Wegen der Hinzurechnung von

Rckstellungen fr Pensionsverpflichtungen nach  8 Nr. 2 GewStG
vgl. Abschnitt 52 Abs. 2.

===

48. Begriff der Entgelte fr Dauerschulden

(1) 1 Fr die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen, ist nicht die
Bezeichnung, sondern der sachliche Inhalt der Leistung entscheidend. 2 Zu den
Entgelten fr Dauerschulden geh”ren sowohl Zinsen zu einem festen oder
variablen Zinssatz als auch Vergtungen fr partiarische Darlehen, Genuárechte
und Gewinnobligationen. 3 Das gleiche gilt fr Entgelte, die zwar nicht als
Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltscharakter haben, wie zum
Beispiel das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen
vereinbart wird, sowie das Disagio, das bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft gew„hrt wird. 4 Zu den
Entgelten geh”ren auch Vorf„lligkeitsentsch„digungen, die fr den Fall der
vorzeitigen Rckzahlung eines Darlehens bei Verkrzung einer ursprnglich
vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten
Zinsen Entgelt fr die Kreditgew„hrung sind. 5 Vgl. das zur Umsatzsteuer
ergangene BFH-Urteil vom 20. 3. 1980 (BStBl II S. 538). 6 Bei Bankkrediten
sind die laufenden Sondervergtungen (zum Beispiel Provisionen), die neben den
Zinsen vereinbart sind, in der Regel den Entgelten fr Dauerschulden
zuzurechnen. 7 Soweit die von den Banken angesetzten Provisionen nicht mit den
Dauerschulden zusammenh„ngen, fallen sie nicht unter die Vorschrift des  8
Nr. 1 GewStG. 8 Daraus folgt, daá Kreditprovisionen fr nicht in Anspruch
genommene Kredite (Bereitstellungsprovisionen, Zusageprovisionen) und die
Kreditprovisionen und die Umsatzprovision fr den kurzfristigen Kredit dem
Gewinn nicht hinzuzurechnen sind. 9 Die Umsatzprovision f„llt insoweit nicht
unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt fr Leistungen der
Bank bildet, die nicht in der šberlassung des Kapitals bestehen, sondern
darber hinausgehende weitere Leistungen darstellen. 10 Auch die mit
Dauerschulden zusammenh„ngenden Geldbeschaffungskosten, laufenden
Verwaltungskosten, Depotgebhren, W„hrungsverluste usw. sind keine Entgelte
fr Dauerschulden. 11 Vgl. die RFH-Urteile vom 26. 10. 1938 (RStBl S. 1117),
vom 13. 9. 1938 (RStBl S. 1118), vom 21. 2. 1939 (RStBl S. 711) und vom
5. 4. 1939 (RStBl S. 762).

(2) 1 Zinsverbilligungszuschsse von dritter Seite mindern die
hinzuzurechnenden Entgelte fr Dauerschulden. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 5.
1965 (BStBl III S. 417).)

(3) Wegen der Behandlung der Zinsen auf Steuererstattungen vgl. Abschnitt 39
Abs. 2 Satz 7.

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49. (gestrichen)

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50. Dauerschulden bei Kreditinstituten ( 19 GewStDV)

(1) 1 Nach  19 GewStDV sind bei Kreditinstituten im Sinne des  1 des
Gesetzes ber das Kreditwesen (KWG) Dauerschulden nur insoweit anzunehmen, als
der Ansatz der zum Anlageverm”gen geh”renden Grundstcke, Geb„ude, Betriebs-
und Gesch„ftsausstattung, Gegenst„nde, ber die Leasingvertr„ge abgeschlossen
worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen
sowie der Forderungen aus Verm”genseinlagen als stiller Gesellschafter und aus
Genuárechten das Eigenkapital berschreitet. 2 Ist ein Betriebsgrundstck in
der Zwangsversteigerung zur Rettung einer Forderung erworben worden und dient
es betriebsfremden Zwecken, bestehen keine Bedenken, das Grundstck in den
ersten drei Jahren nach dem Erwerb nicht dem Anlageverm”gen, sondern dem
Umlaufverm”gen zuzurechnen. 3 Die dreij„hrige Frist beginnt mit dem Tag des
Erwerbs des Grundstcks. 4 Die Vergnstigung tritt ein, wenn die fr die
Gewerbesteuerveranlagung maágebenden Bilanzstichtage in die dreij„hrige Frist
fallen. 5 Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als
Beteiligung im Sinne des  19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen des
Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht vorliegen. 6 Vgl. das
BFH-Urteil vom 16. 3. 1989 (BStBl II S. 737). 7 Der Betrag, der als Entgelt
fr Dauerschulden zu behandeln ist, ist nach dem gewogenen Durchschnitt der
Entgelte fr hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen zu ermitteln.8
Wegen der Berechnung der Dauerschulden fr die Ermittlung des Gewerbekapitals
vgl. Abschnitt 76 Abs. 5.

(2) 1 Zu dem Eigenkapital im Sinne des  19 GewStDV geh”rt auch der in der
Bilanz auf den maágebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und zwar auch
insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsm„áigen Bestimmungen oder nach
den Beschlssen der zust„ndigen Organe einer Rcklage zuzufhren ist. 2 Ist
dagegen der Gewinn den Mitgliedern oder der beherrschenden K”rperschaft
zuzufhren oder soll er zu bestimmten Ausgaben oder zu echten Rckstellungen
verwendet werden, so geh”rt er insoweit nicht zum Eigenkapital, auch wenn die
Verwendung in der Bilanz noch nicht zum Ausdruck kommt. 3 Vgl. das RFH-Urteil
vom 16. 4. 1940 (RStBl S. 749). 4 Nicht zum Eigenkapital geh”ren ferner
Sonderposten mit Rcklageanteil gem„á  281 HGB sowie andere Sonderposten mit
Rcklageanteil, die auf Grund steuerlicher Vorschriften gebildet werden. 5 Die
Sonderposten mit Rcklageanteil nach  281 HGB sind vom Buchwert der
Wirtschaftsgter abzuziehen, zu deren Wertberichtigung sie gebildet sind. 6
Als Eigenkapital im Sinne des  19 GewStDV kommt nur ein positiver Betrag in
Betracht. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 7. 1969 (BStBl II S. 667).

(3) 1 Maágebend fr die Berechnung der Entgelte fr Dauerschulden nach  19
GewStDV sind nicht allein die Verh„ltnisse am Beginn oder am Ende des
Ermittlungszeitraums. 2 Haben sich die fr den Ansatz der Dauerschulden
maágebenden Verh„ltnisse (die Wertans„tze der fr die Begrenzung der
Dauerschulden maágebenden Aktivposten der Bilanz, die H”he der Dauerschulden,
das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraums ver„ndert, mssen die
Dauerschulden gesch„tzt werden. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 7. 1967
(BStBl III S. 732).


(4) 1 Voraussetzung fr die Anwendung des  19 Abs. 1 GewStDV ist, daá im
Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts
nach  25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus
Bankgesch„ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen
Gesch„ften berwiegen. 2 Damit k”nnen auch solche Kreditinstitute unter diese
Regelung fallen, die berwiegend den Ankauf von Geldforderungen (echtes
Factoring und Forfaitierung von Leasingforderungen) betreiben. 3 Der Umstand,
daá der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen nicht zu den Bankgesch„ften im
Sinne des  1 KWG geh”rt, ist dabei ohne Bedeutung. 4 In den Vergleich sind
die Durchschnitts-Aktivposten der im  19 Abs. 1 GewStDV genannten Anlagen und
die Aktivposten aus solchen Gesch„ften, die nach  9 der Befreiungsverordnung
vom 20. 8. 1985 (BGBl I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach  24 Abs. 1 Nr. 9
KWG befreit sind, nicht einzubeziehen. 5 Die Gesch„ftsbeziehungen mit
ausl„ndischen Niederlassungen des Kreditinstituts sind in die
Durchschnittsberechnungen mit dem jeweiligen Verrechnungssaldo einzubeziehen.
6 Bei inl„ndischen Zweigniederlassungen ausl„ndischer Kreditinstitute ist
entsprechend zu verfahren.

(5) 1 Im Falle organschaftlich verbundener Unternehmen kann  19 GewStDV nur
von demjenigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das als Kreditinstitut
im Sinne von  1 KWG anzusehen ist und das selbst die Voraussetzungen des  19
GewStDV erfllt. 2 Bei Bestehen Organschaftlicher Verbindungen von
begnstigten Kreditinstituten mit anderen Unternehmen sind den Anlagen im
Sinne von  19 Abs. 1 GewStDV Forderungen gegen das andere Unternehmen
hinzuzurechnen, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als
zw”lf Monate bestanden haben. 3 Damit wird verhindert, daá durch die
Begrndung einer Organschaft im wirtschaftlichen Ergebnis entgegen der
Zielrichtung des  19 GewStDV auch solche Unternehmen begnstigt werden, die
selbst die Voraussetzungen dafr nicht erfllen.

===

51. Dauerschulden bei Spar- und Darlehnskassen

(1) 1 Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit berwiegendem
Warengesch„ft sind insoweit nicht als Dauerschulden zu behandeln, als sie in
Kapital- und Geldmarktpapieren (insbesondere in Anleihen des Bundes, der
L„nder und der Gebietsk”rperschaften, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen
und Privatdiskonten) oder in Guthaben bei Zentralkassen oder in Hypotheken,
Grundschulden oder Ausgleichsforderungen angelegt sind. 2 Diese Regelung ist
auch dann anzuwenden, wenn die durch Grundschulden gesicherten Forderungen
eine geringere Laufzeit als vier Jahre haben und deshalb nach dem Kontenrahmen
fr Kreditgenossenschaften als Kontokorrentforderungen ausgewiesen sind. 3
Voraussetzung ist aber der Nachweis, daá die Ausleihungen nicht mit dem
bankfremden Gesch„ft im Zusammenhang stehen. 4 Das gilt nicht fr Darlehen und
Abwicklungsforderungen.

(2) 1 Spar- und Darlehnskassen im Sinne des Absatzes 1 sind alle
Genossenschaften, in deren Firma zum Ausdruck kommt, daá sie Gesch„fte der in
 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen bezeichneten Art ausfhren (z. B. Spar-
und Darlehnsvereine, Spar- und Wirtschaftsgenossenschaften). 2 Vgl. den
RdF-Erlaá vom 25. 3. 1942 (RStBl S. 403).

(3) 1 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Spar- und Darlehnskassen ist
grunds„tzlich jeweils der niedrigste Jahresbestand der Summe der in Absatz 1
bezeichneten Anlagewerte im Gesch„ftsjahr maágebend. 2 Der niedrigste
Jahresbestand kann aber um den Hundertsatz erh”ht werden, um den sich der
Spareinlagenbestand am Schluá des Gesch„ftsjahrs gegenber dem Bestand am
Beginn des Gesch„ftsjahrs erh”ht hat.

Beispiel:

Der niedrigste Bestand an Anlagewerten im Sinne des Absatzes 1 betr„gt 40 000
DM. Der niedrigste Bestand an Spareinlagen, der an sich fr die Behandlung als
Dauerschuld maágebend ist, betr„gt 90 000 DM. Der Spareinlagenbestand hat am
Beginn des Gesch„ftsjahrs 100 000 DM betragen und ist bis zum Schluá des
Gesch„ftsjahrs auf 150 000 DM gestiegen. Die Steigerung betr„gt 50v. H.
Entsprechend dieser Steigerung kann der niedrigste Bestand an Anlagewerten auf
60 000 DM erh”ht werden, vorausgesetzt, daá am Schluá des Gesch„ftsjahrs
Anlagewerte mindestens in dieser H”he vorhanden waren. Es ist demgem„á von den
Spareinlagen nur ein Betrag von (90 000 DM - 60 000 DM =) 30 000 DM als
Dauerschuld zu behandeln.

(4) 1 Eine Genossenschaft, bei der das Warengesch„ft das Kreditgesch„ft
berwiegt, ist kein Kreditinstitut im Sinne des  19 GewStDV. 2 Die Behandlung
ihrer Verbindlichkeiten als Dauerschulden im Sinne des  8 Nr. 1 GewStG
richtet sich nach den allgemeinen fr Warengenossenschaften geltenden
Vorschriften. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 2. 8. 1960 (BStBl III S. 390) und
Abschnitt 50 Abs. 4.

(5) Wegen der Berechnung der Dauerschulden bei Spar- und Darlehnskassen fr
die Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 76 Abs. 6.

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52. Renten und dauernde Lasten ( 8 Nr. 2 GewStG)

(1) 1 Die Hinzurechnung nach  8 Nr. 2 GewStG ist auf Renten und dauernde
Lasten beschr„nkt, die wirtschaftlich mit der Grndung oder dem Erwerb des
Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenh„ngen. 2 Zur
Grndung eines Teilbetriebs vgl. das BFH-Urteil vom 12. 9. 1979 (BStBl 1980 II
S. 51). 3 Eine Hinzurechnung erfolgt nur dann, wenn die Rentenverpflichtung
oder dauernde Last durch den Grndungs- oder Erwerbsvorgang als Betriebsschuld
neu entsteht. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 18. 1. 1979 (BStBl II S. 266). 5 Die
Hinzurechnung kommt auch in Betracht, wenn die Renten oder dauernden Lasten
mit dem Erwerb eines Anteils an einem Teilbetrieb zusammenh„ngen. 6 Das gilt
selbst dann, wenn eine Kaufpreisrente fr einen stillgelegten, aber im
Erwerbszeitpunkt funktionsf„higen Teilbetrieb gezahlt wird. 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom 22. 11. 1972 (BStBl 1973 II S. 403). 8 Als Erwerb im Sinne des
 8 Nr. 2 GewStG z„hlt nur der entgeltliche, nicht aber der unentgeltliche
Erwerb. 9 Vgl. die BFH-Urteile vom 18. 7. 1973 (BStBl II S. 787) und vom
10. 6. 1976 (BStBl II S. 576). 10 Unentgeltlicher Erwerb liegt vor in den
F„llen der Gesamtrechtsnachfolge, der Schenkung und der unentgeltlichen
Betriebsbertragung zwischen Verwandten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge.
11 Bei Betriebsbertragungen zwischen einander fremden Personen ohne Zahlung
eines besonderen Entgelts - aber unter šbernahme von Verbindlichkeiten - ist
jeweils im Einzelfall zu prfen, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches
Gesch„ft vorliegt. 12 Gemischte Schenkungen sind wie entgeltliche
Erwerbsvorg„nge zu behandeln. 13 Wegen des Begriffs der gemischten Schenkung
vgl. Abschnitt 44 EStR. 14 Die im laufenden Gesch„ft entstandenen,
insbesondere die zum Zweck einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs
aufgenommenen Belastungen dieser Art scheiden fr die Hinzurechnung aus. 15
Vgl. die RFH-Urteile vom 10. 10. 1939 (RStBl 1940 S. 357), vom 9. 4. 1940
(RStBl S. 621) und vom 1. 10. 1940 (RStBl 1941 S. 36). 1 6 Zu den mit dem
laufenden Gesch„ftsbetrieb verbundenen Lasten geh”ren auch die
Konzessionsabgaben und die Wassernutzungsentgelte. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom
5. 3. 1969 (BStBl II S. 417). 1 8 Auch die Verpflichtung zur Zahlung von
F”rderzinsen, Extraf”rderzinsen und Wartegeldern fr die Gewinnung von Erd”l
und Kalisalzen begrndet fr sich allein weder ein Rentenstammrecht noch ein
sonstiges selbst„ndiges Recht, das als eine dauernde Last im Sinne des  8
Nr. 2 GewStG angesehen werden k”nnte. 1 9 Vgl. die BFH-Urteile vom
20. 12. 1972 (BStBl 1973 II S. 264 und 266).

(2) 1 Zu den Renten und dauernden Lasten im Sinne des  8 Nr. 2 GewStG geh”ren
auch die Erbbaulast (vgl. das in Absatz 1 bezeichnete RFH-Urteil vom
10. 10. 1939 und die BFH-Urteile vom 6. 10. 1976, BStBl 1977 II S. 217), und
vom 28. 10. 1987, BStBl 1988 II S. 70), Versorgungsrenten (vgl. das RFH-Urteil
vom 7. 2. 1940, RStBl S. 461, und das BFH-Urteil vom 12. 5. 1966, BStBl III
S. 597) und Pensionsverpflichtungen (vgl. die BFH-Urteile vom 21. 10. 1966,
BStBl 1967 III S. 185, und vom 16. 6. 1971, BStBl II S. 718). 2
Versorgungsleistungen hingegen, die eine Personengesellschaft an
ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger fr frhere
T„tigkeiten des ausgeschiedenen Mitunternehmers im Dienst der Gesellschaft
zahlt, sind bereits Bestandteil des gem„á  7 GewStG nach den Vorschriften des
Einkommen- oder K”rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinns. 3 Vgl. das
BMF-Schreiben vom 16. 7. 1986 (BStBl I S. 359). 4 Zum Umfang der Hinzurechnung
von Erbbauzinsen als dauernde Last vgl. das BFH-Urteil vom 21. 6. 1979
(BStBl II S. 679). 5 Die Voraussetzungen fr eine anteilsm„áige Hinzurechnung
sind beim Erwerb eines Anteils am Betrieb auch dann erfllt, wenn der
Ver„uáerer weiterhin an der Personengesellschaft beteiligt bleibt. 6 Auf
Renten und dauernde Lasten, die bei der šbertragung des Verm”gens einer
Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen
anderen bergehen ( 1 UmwStG) oder bei einer Einbringung im Sinne des  20
UmwStG und des  24 UmwStG bernommen werden, findet dagegen  8 Nr. 2 GewStG
keine Anwendung. 7 Das gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen fr die
Hinzurechnung bereits bei dem bertragenden Unternehmen erfllt waren. 8
Entsprechende Regelungen enth„lt  15 des Gesetzes zur Anpassung und
Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. 5. 1968 (BGBl I S. 365, BStBl I S. 939),
zuletzt ge„ndert durch Artikel 68 des Einfhrungsgesetzes zur Abgabenordnung
vom 14. 12. 1976 (BGBl I S. 3341, BStBl I S. 694).


(3) 1 Bei passivierten Renten und dauernden Lasten ergibt sich die H”he der
Hinzurechnung aus dem Unterschied zwischen der laufenden Zahlung (Aufwand) und
der Verminderung des Passivpostens fr die Verpflichtung (Ertrag). 2 Der durch
den Wegfall der Verpflichtung entstehende auáerordentliche Ertrag berhrt den
hinzuzurechnenden Betrag nicht. 3 Erh”ht sich die Verpflichtung infolge einer
Wertsicherungsklausel, so sind auch die durch Wirksamwerden der
Wertsicherungsklausel erh”hten Rentenbetr„ge hinzuzurechnen, soweit sie den
Gewinn gemindert haben; ausgenommen ist aber der Aufwand, der durch die
Erh”hung des Passivpostens fr die Verpflichtung entsteht. 4 Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 11. 1975 (BStBl 1976 II S. 297).

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53. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters ( 8 Nr. 3 GewStG)

(1) 1 Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des  8 Nr. 3 GewStG
geht insofern ber den handelsrechtlichen (und den einkommensteuerrechtlichen)
Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich
ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin gengt, fr die laut
Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der  335 bis 342 HGB
gelten sollen. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom 5. 6. 1964 (BStBl 1965 III S. 49),
vom 8. 7. 1965 (BStBl III S. 558), vom 11. 11. 1965 (BStBl 1966 III S. 95),
vom 7. 2. 1968 (BStBl II S. 356), vom 28. 7. 1971 (BStBl II S. 815), vom
6. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 187), vom 27. 2. 1975 (BStBl II S. 611), vom
1. 6. 1978 (BStBl II S. 570), vom 16. 8. 1978 (BStBl 1979 II S. 51) und vom
7. 12. 1983 (BStBl 1984 II S. 373). 3 Zur Abgrenzung des stillen
Gesellschaftsverh„ltnisses vom partiarischen Darlehen vgl. das BFH-Urteil vom
8. 3. 1984 (BStBl II S. 623).

(2) 1 Da der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs besteuert wird, der sich
unabh„ngig davon ergibt, ob der Betrieb mit eigenem oder fremdem Kapital
arbeitet, ist ein Verlust aus Gewerbebetrieb auch um den Verlustanteil des
stillen Gesellschafters zu erh”hen, soweit der Verlustanteil den Verlust aus
Gewerbebetrieb gemindert hat. 2 Der Verlustanteil ist nur dann nicht zu
bercksichtigen, wenn er sich beim stillen Gesellschafter gewerbesteuerlich
auswirkt.

3 Zu den Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, die dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, geh”ren auch gewinnabh„ngige Bezge, die nach
Beendigung des stillen Gesellschaftsverh„ltnisses fr die von dem stillen
Gesellschafter w„hrend des Bestehens des Gesellschaftsverh„ltnisses erbrachten
Leistungen gew„hrt werden. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 17. 2. 1972 (BStBl II
S. 586).

(3) 1 Im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft sind atypisch stille
Gesellschaften, auch wenn die stille Beteiligung an einer GmbH besteht, nach
den Grunds„tzen der Mitunternehmerschaft zu behandeln. 2 Vgl. Abschnitt 138
EStR. 3 Die Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters sind Teil des
gewerblichen Gewinns der Mitunternehmerschaft und drfen diesen nicht mindern.
4 Vgl. das BFH-Urteil vom 12. 11. 1985 (BStBl 1986 II S. 311).

(4) 1 Unter die Hinzurechnungsvorschrift des  8 Nr. 3 GewStG fallen auch die
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters eines Mitunternehmers
(Unterbeteiligten). 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 10. 1970 (BStBl 1971 II S. 59
).

(5) 1 Eine Hinzurechnung nach  8 Nr. 3 GewStG unterbleibt, wenn die
Gewinnanteile beim Empf„nger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen
sind. 2 Das ist der Fall, wenn die Gewinnanteile zu einem inl„ndischen
Gewerbebetrieb des Empf„ngers geh”ren, der weder nach  3 GewStG noch nach
anderen Vorschriften (vgl. Abschnitt 35a) von der Gewerbesteuer befreit ist.

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54. Gemeinsame Voraussetzung bestimmter Hinzurechnungen

1 Nach  8 Nr. 2 und 3 GewStG sind die dort bezeichneten Betr„ge nicht
hinzuzurechnen, wenn diese Betr„ge beim Empf„nger zur Steuer nach dem
Gewerbeertrag heranzuziehen sind. 2 Diese Voraussetzung ist nicht erfllt,
wenn der Gewerbeertrag beim Empf„nger nach  9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekrzt
wird.

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55. Begriff der Vergtung im Sinne des  8 Nr. 4 GewStG

1 Nach  8 Nr. 4 GewStG werden Vergtungen (Tantiemen), die fr die
Gesch„ftsfhrung eines pers”nlich haftenden Gesellschafters einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gew„hrt werden, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
wieder hinzugerechnet. 2 Die Hinzurechnung setzt nicht voraus, daá die
pers”nlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Mitunternehmer sind. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 2. 1984 (BStBl II S. 381). 4
Vergtungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch feste Vergtungen,
Ruhegeh„lter und „hnliche Bezge. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 5. 1965
(BStBl III S. 418). 6 Auch Zuweisungen an eine Pensionsrckstellung geh”ren zu
den bezeichneten Vergtungen. 7 Die Aufl”sung einer derartigen
gewerbesteuerpflichtig gebildeten Pensionsrckstellung erh”ht nicht den Gewinn
(vgl. das BFH-Urteil vom 27. 3. 1961, BStBl III S. 280). 8 Die Hinzurechnung
umfaát nicht die nach  15 Abs. 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des pers”nlich
haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergtungen fr die Hingabe von Darlehen
oder die šberlassung von Wirtschaftsgtern; diese Betr„ge sind aber nach  8
Nr. 1 und 7 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen dafr erfllt
sind. 9 Die Hinzurechnung nach  8 Nr. 4 GewStG ist auch dann vorzunehmen,
wenn Komplement„r eine GmbH ist.

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56. (gestrichen)

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57. Miet- und Pachtzinsen ( 8 Nr. 7 GewStG)

(1) 1 Eine Hinzurechnung der H„lfte der Miet- und Pachtzinsen kommt nach  8
Nr. 7 GewStG fr Grundbesitz nicht in Betracht. 2 Zum Grundbesitz in diesem
Sinne geh”ren auch das Erbbaurecht und Geb„ude, die auf fremdem Grund und
Boden errichtet sind, selbst wenn sie nach brgerlichem Recht wesentliche
Bestandteile des Bodens geworden sind. 3 Vgl.  68 ff. BewG. 4 Wegen des
Erbbaurechts vgl. Abschnitt 52 Abs. 2. 5 Dagegen ist z. B. eine
F„hrgerechtigkeit als ein nicht in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut des
Anlageverm”gens anzusehen. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 11. 1964 (BStBl 1965
III S. 293).

(2) 1 Bei Vertr„gen ber die Ausbeutung von Mineralvorkommen, die unter  100
BewG fallen, ist die šberlassung der Grundstcke zur Ausbeutung der Vorkommen
gewerbesteuerrechtlich nicht als Verpachtung von in Grundbesitz bestehenden
Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, sondern als entgeltliche šberlassung
des Rechts des Grundstckseigentmers auf Ausbeutung des Vorkommens anzusehen.
2 Vgl. die BFH-Urteile vom 7. 10. 1958 (BStBl 1959 III S. 5) und vom
12. 5. 1960 (BStBl III S. 466).) 3 Das gilt nicht nur fr Bodensch„tze, bei
denen das Recht zur Gewinnung von dem Eigentum am Grundstck getrennt und als
selbst„ndiges Recht (Gerechtigkeit) behandelt wird (insbesondere
Mineralgewinnungsrecht), sondern auch fr solche Bodenbestandteile, deren
Abbau dem unbeschr„nkten Verfgungs- und Ausbeuterecht des Eigentmers
unterliegt (z. B. Kies, Sand, Basalt und Ton). 4 Vgl. die BFH-Urteile vom
12. 1. 1972 (BStBl II S. 433) und vom 26. 5. 1976 (BStBl II S. 721). 5 Eine
Hinzurechnung der Pachtzinsen beim P„chter entf„llt, soweit sie auf die
šberlassung der Grundstcksoberfl„che entfallen. 6 Bei einem Betrieb, der auf
Grund von Vertr„gen mit Grundstckseigentmern durch Naábaggerei Sand und Kies
an Fluáufern abbaut, entfallen regelm„áig die Vergtungen in voller H”he auf
die Kies- und Sandausbeute, so daá ein Betrag fr die Verpachtung der
Bodenoberfl„che nicht auszusondern ist. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 21. 8. 1964
(BStBl III S. 557). 8 Nach den BFH-Urteilen vom 6. 7. 1966 (BStBl III S. 599)
und vom 6. 3. 1968 (BStBl II S. 478) ist der Begriff "Eigentum" in  8 Nr. 7
GewStG weit auszulegen. 9 Er umfaát auch den Eigenbesitz (wirtschaftliches
Eigentum) im Sinne des  39 Abs. 2 Nr. 1 AO. 10 F”rderzinsen, die fr ein
Ausbeuterecht, z. B. fr Kies, Erd”l oder Erdgas, gezahlt werden, das bei der
Einheitsbewertung aus besonderen Grnden dem P„chter als wirtschaftliches
Eigentum zugerechnet worden ist, unterliegen daher nicht der
Hinzurechnungsvorschrift des  8 Nr. 7 GewStG. 11 Sie sind auch keine Zinsen
fr Dauerschulden nach  8 Nr. 1 GewStG. 12 Sie treten vielmehr an die Stelle
eines Kaufpreises und sind steuerlich nach den Grunds„tzen ber die
Versteuerung betrieblicher Ver„uáerungsrenten zu behandeln. 13 Vgl. BFH-Urteil
vom 6. 10. 1966 (BStBl 1967 III S. 45). 14 Die Vorschrift des  8 Nr. 7 GewStG
ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die zur Ausbeutung von
Bodensch„tzen berlassenen Grundstcke im wirtschaftlichen Eigentum des
vertraglich zur Ausbeutung Berechtigten stehen und ihm deshalb auch die sich
aus dem Eigentum ergebende Abbauberechtigung wirtschaftlich geh”rt. 15
Vgl. das BFH-Urteil vom 25. 11. 1966 (BStBl 1967 III S. 226).


(3) 1 Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es
darauf an, ob die Vertr„ge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet-
oder Pachtvertr„ge im Sinne des brgerlichen Rechts sind. 2 Vgl. das
BFH-Urteil vom 31. 7. 1985 (BStBl 1986 II S. 304). 3 So sind z. B.
Zeitchartervertr„ge, d. h. Vertr„ge mit Mannschaftsgestellung, und auf dem
Gebiet des Verlagsrechts abgeschlossene Werknutzungsvertr„ge sowie Vertr„ge
fr die šberlassung von betrieblichen Erfahrungen (sog. Know-how) keine Miet-
oder Pachtvertr„ge im Sinne des  8 Nr. 7 GewStG. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom
23. 7. 1957 (BStBl III S. 306) und vom 12. 7. 1960 (BStBl III S. 387). 5 Das
gleiche gilt fr Lizenzvertr„ge, die eine -wenn auch zeitlich befristete -
šberlassung von gewerblichen Schutzrechten und von betrieblichen Erfahrungen,
Geheimverfahren, ungeschtzten Erfindungen, Rezepten u. a. (Know-how) zum
Gegenstand haben. 6 Sie enthalten, ungeachtet ihrer mannigfachen
Erscheinungsformen, wesentliche pachtfremde Elemente, so daá sie nicht als
Pachtvertr„ge im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften angesehen
werden k”nnen. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 14. 2. 1973 (BStBl II S. 412). 8 Ein
Mietvertrag und kein Lizenzvertrag liegt dagegen vor, wenn jemand mit
Genehmigung und unter Ausnutzung von Lizenzen eines anderen Gegenst„nde selbst
herstellt und nutzt, die mit der Herstellung nach dem Willen der
Vertragspartner in das Eigentum des anderen Vertragsteils bergehen
(antizipiertes Besitzkonstitut). 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 2. 11. 1965
(BStBl 1966 III S. 70). 10 Bare-boat-Chartervertr„ge fallen unter  8 Nr. 7
GewStG. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 11. 1975 (BStBl 1976 II S. 220). 12 Ist
bei einem gemischten Vertrag die Vermietung eine von den brigen Leistungen
trennbare Hauptleistung, z. B. šberlassung von Know-how und Vermietung von
Spezialmaschinen, so ist die H„lfte des Entgelts, soweit es auf die Vermietung
entf„llt, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom
15. 6. 1983 (BStBl 1984 II S. 17). 14 šberl„át der Gesellschafter einer
Personengesellschaft dieser ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das er im Rahmen
seines Gewerbebetriebs von einem Dritten (Vermieter) gemietet hat, und
verpflichtet sich die Personengesellschaft gegenber ihrem Gesellschafter, das
zwischen diesem und dem Vermieter vereinbarte Nutzungsentgelt unmittelbar an
den Vermieter zu zahlen, ist vorbehaltich des Absatzes 7 die H„lfte der an den
Vermieter gezahlten Mietzinsen nach  8 Nr. 7 GewStG dem Gewerbeertrag der
Personengesellschaft hinzuzurechnen. 15 Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 7. 1985
(BStBl 1986 II S. 304). 1 6 Wird einem Schiffahrtsunternehmen von der
Hafenverwaltung in einem besonderen Vertrag gestattet, den Gter- und
Personenverkehr von einem n„her gekennzeichneten Teil einer Kaianlage mit
Vorrang vor anderen Hafenbenutzern abzuwickeln, so erfolgt keine Hinzurechnung
fr die Benutzung der Kaianlage. 1 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 11. 1983
(BStBl 1984 II S. 149). 1 8 šberl„át jedoch eine Stadt eine in ihren Hafen
belegene Kaje (Kai) einem Dritten zur st„ndigen Nutzung, ist das dafr zu
zahlende Entgelt dann Mietzins im Sinne des  8 Nr. 7 GewStG, wenn die Stadt
verpflichtet ist, die Kaje herzurichten und fr eine bestimmte Wassertiefe zu
sorgen. 1 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 7. 1985 (BStBl 1986 II S. 304).

(4) 1 Fr die Abgrenzung der Wirtschaftsgter im Sinne des  8 Nr. 7 GewStG
ist von dem Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne des  4 EStG auszugehen. 2
Voraussetzung fr die Annahme eines Wirtschaftsguts im Sinne des  8 Nr. 7
GewStG ist danach nur, daá eine wirtschaftliche Ausnutzung des Guts m”glich
ist. 3 Wegen der Abgrenzung der nicht in Grundbesitz bestehenden
Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens vgl. das BFH-Urteil vom 23. 4. 1969
(BStBl II S. 439). 4 Danach unterliegen z. B. die Mietzinsen fr die Benutzung
der Khlanlage in einem st„dtischen Schlachthof der Hinzurechnung nach  8
Nr. 7 GewStG. 5 Es kommt fr die Hinzurechnung nach  8 Nr. 7 GewStG nicht
darauf an, daá das Wirtschaftsgut auch bewertungsf„hig im Sinne des
Bewertungsgesetzes ist. 6 Dagegen sind die sich aus der Gesch„ftslage
gepachteter gewerblicher R„ume ergebenden Vorteile, z. B. Kundenstamm,
Konkurrenzlage und allgemeine Absatzm”glichkeiten, Wirtschaftsgter im Sinne
von  8 Nr. 7 GewStG ( 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG), wenn sie durch von der
Raumpacht klar abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind. 7 Vgl. die
BFH-Urteile vom 29. 4. 1970 (BStBl II S. 726), vom 14. 10. 1970 (BStBl 1971 II
S. 28), vom 5. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 62) und vom 22. 3. 1972 (BStBl II
S. 632). 8 An der Voraussetzung der klaren Bestimmung der Pachtzahlungen fr
die Nutzung eines immateriellen Wirtschaftsguts (Gesch„ftswerts) fehlt es
auch, wenn bei einem einheitlichen Pachtzins nur der auf die bloáe Raummiete
entfallende Teilbetrag feststeht. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 14. 8. 1974
(BStBl 1975 II S. 178). 10 Die Sch„tzung von Teilbetr„gen kann nicht als
klarer und eindeutiger Abgrenzungsfaktor angesehen werden. 11 Vgl. das
BFH-Urteil vom 30. 3. 1976 (BStBl II S. 463). 12 Eine Hinzurechnung zum
Gewerbeertrag von Pachtzinsen fr immaterielle Wirtschaftsgter kommt auch
dann nicht in Betracht, wenn sich der auf sie entfallende Teil des einheitlich
fr die Nutzung des Inventars und der immateriellen Wirtschaftsgter
vereinbarten Pachtzinses nicht klar abgrenzen l„át. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom
10. 5. 1977 (BStBl II S. 667). 14 In diesen F„llen des einheitlichen
Pachtzinses bezieht sich die Hinzurechnung deshalb nur noch auf die
u. U. gesch„tzten Pachtzinsen fr die nicht in Grundbesitz bestehenden
materiellen Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens.) 15 Pachtzahlungen fr die
pachtweise Nutzung eines Apothekenbetriebs stellen fr die Zeit nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes ber das Apothekenwesen vom 20. 8. 1960 (BGBl I
S. 697) auch nicht zum Teil Aufwendungen fr die Benutzung eines im Eigentum
eines Dritten stehenden Wirtschaftsguts des Anlageverm”gens dar. 1 6 Vgl. das
BFH-Urteil vom 8. 10. 1969 (BStBl II S. 740). 1 7 Zur Abgrenzung von
Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens zum Umlaufverm”gen vgl. das BFH-Urteil
vom 29. 11. 1972 (BStBl 1973 II S. 148).


(5) 1 Unter Miet- und Pachtzinsen im Sinne des  8 Nr. 7 GewStG sind nicht nur
Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder der
P„chter fr den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstandes an den Vermieter
oder den Verp„chter zu zahlen hat. 2 Dazu geh”rt z. B. auch der Wert eines vom
Mieter oder vom P„chter erstellten Geb„udes, wenn das Geb„ude
entsch„digungslos in das Eigentum des zur Grundstcksberlassung
Verpflichteten bergeht und der Verm”genszuwachs seine Grundlage in dem Miet-
oder Pachtvertrag hat. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 7. 1983 (BStBl II S. 755
). 4 Zu den Miet- und Pachtzinsen geh”ren ferner die Aufwendungen des Mieters
oder P„chters fr die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des
Miet- oder Pachtgegenstandes, die er ber seine gesetzliche Verpflichtung nach
brgerlichem Recht hinaus ( 582 ff. BGB) auf Grund vertraglicher
Verpflichtungen bernommen hat. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 11. 1975
(BStBl 1976 II S. 220). 6 Ist der P„chter einer gewerblichen
Betriebseinrichtung dem Verp„chter gegenber verpflichtet, zur Abgeltung der
Abnutzung eine Erneuerungsrckstellung zu bilden, so sind die dieser
Rckstellung zugefhrten Betr„ge als Teil der Pachtzinsen im Sinne des  8
Nr. 7 GewStG anzusehen. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 11. 2. 1941 (RStBl S. 292).
8 Wegen der Monopolabgaben der Versorgungsunternehmen vgl. das RFH-Urteil vom
9. 2. 1943 (RStBl S. 508).

(6) 1 Die Deutsche Bundespost berl„át den Fernsprechteilnehmern posteigene
Fernsprechanlagen. 2 Die Gebhren dafr sind in keinem Fall nach  8 Nr. 7
GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.

(7) 1 Miet- und Pachtzinsen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des
Mieters oder P„chters stets zur H„lfte hinzuzurechnen, wenn sie beim Empf„nger
nicht in einem Betrieb anfallen, der im Geltungsbereich des Gesetzes der
Gewerbesteuer unterliegt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 9. 1962 (BStBl III
S. 514). 3 Miet- und Pachtzinsen fallen nicht in einem der

Gewerbesteuer unterliegenden Betrieb des Empf„ngers an, wenn dieser nach  3
GewStG oder nach anderen Vorschriften (vgl. Abschnitt 35a) von der
Gewerbesteuer befreit ist. 4 Im Fall der Verpachtung von Gastst„tten in
Bahnh”fen oder auf Schiffen der Deutschen Bundesbahn steht die Rechtsnatur der
Deutschen Bundesbahn der Hinzurechnung der H„lfte der Miet- oder Pachtzinsen
zum gewerblichen Gewinn des P„chters nicht entgegen. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom
27. 5. 1964 (BStBl 1965 III S. 655). 6 Fallen sie beim Empf„nger in einem
Betrieb an, der der Gewerbesteuer unterliegt, so sind sie beim Mieter oder
P„chter zur H„lfte nur dann hinzuzurechnen (und entsprechend bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags des Empf„ngers zu krzen, vgl. Abschnitt 63),
wenn ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb Gegenstand des Miet- oder
Pachtvertrags ist und die Miet- und Pachtzinsen 250 000 DM bersteigen. 7 Bei
der Anwendung dieser Grenze kommt es nicht auf den Gesamtbetrag der Miet- und
Pachtzinsen an, die der Mieter oder P„chter zu zahlen hat, sondern maágebend
ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder P„chter fr den einzelnen Betrieb
oder Teilbetrieb zu zahlen hat.

(8) Wegen der Hinzurechnung des Werts fremder Wirtschaftsgter bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 77 Abs. 4.

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Amtliche Steuerrichtlinien/Gewerbesteuer-Richtlinien 1990
Abschnitt 57a.: Anteile am Verlust einer Personengesellschaft ( 8 Nr. 8 GewStG)

57a. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft ( 8 Nr. 8 GewStG)

(1) 1 Maágebend fr die Hinzurechnung ist der sich aus  15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
ergebende Verlustanteil. 2 Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn das
Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) - wie etwa in der
Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase - noch nicht oder nicht mehr
gewerbesteuerpflichtig ist. 3 Verlustanteile aus einer Partenreederei, die vor
Indienststellung des Schiffes als sogenannte Baureederei noch keinen
Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterh„lt, sind deshalb zur
Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten hinzuzurechnen. 4
Vgl. das BFH-Urteil vom 23. 10. 1986 (BStBl 1987 II S. 64).

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58. Spenden bei K”rperschaften ( 8 Nr. 9 GewStG)

(1) 1 Spenden zur F”rderung mildt„tiger, kirchlicher, religi”ser,
wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders
f”rderungwrdig anerkannten gemeinntzigen Zwecke geh”ren bei K”rperschaften
zu den Ausgaben im Sinne des  9 Nr. 3 KStG, die bei der Ermittlung des
Gewinns aus Gewerbebetrieb mit bestimmten H”chstbetr„gen abzugsf„hig sind. 2
Bei der Gewerbesteuer sind nur Spenden fr wissenschaftliche Zwecke
abzugsf„hig. 3 Die anderen Spenden, die bei der K”rperschaftsteuer
bercksichtigt worden sind, sind deshalb nach  8 Nr. 9 GewStG bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. 4 Treffen Spenden fr
wissenschaftliche Zwecke mit anderen Spenden zusammen und berschreitet die
Gesamtsumme den bei der K”rperschaftsteuer abziehbaren H”chstbetrag, ist in
der Weise zu verfahren, daá zugunsten der Steuerpflichtigen vorrangig Spenden
fr wissenschaftliche Zwecke als im Rahmen der H”chstbetr„ge abgezogen gelten.
5 Eine Hinzurechnung ist deshalb bei der Gewerbesteuer nur mit dem Betrag
vorzunehmen, um den die bei der K”rperschaftsteuer bercksichtigten gesamten
Spenden die von Steuerpflichtigen fr wissenschaftliche Zwecke geleisteten
steuerbegnstigten Spenden bersteigen.

(2) Wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Ausgaben zur F”rderung
wissenschaftlicher Zwecke bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
vgl. Abschnitt 64.

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59. Bercksichtigung der gebietsm„áigen Abgrenzung der Besteuerung bei den
Hinzurechnungen nach  8 GewStG

1 Auch bei den Hinzurechnungen nach  8 GewStG sind nur die Betriebsst„tten
im Geltungsbereich des Gesetzes zu bercksichtigen. 2 Wegen der gebietsm„áigen
Abgrenzung der Besteuerung vgl. Abschnitt 23, wegen ihrer Bercksichtigung bei
der Ermittlung des Gewinns vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. 3 Dieser Grundsatz ist
bezglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des  8 GewStG
zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten Betr„ge hinzugerechnet werden,
"soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind." 4 Diese
Voraussetzung ist z. B. fr Dauerschuldzinsen nicht erfllt, die auf
Betriebsst„tten in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost)
entfallen.

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60. (gestrichen)


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61. Krzung fr den zum Betriebsverm”gen geh”renden Grundbesitz

(1) 1 Nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen um 1,2 v. H. des Einheitswerts des Grundbesitzes zu krzen,
der zum Betriebsverm”gen des Unternehmers geh”rt. 2 Die Zugeh”rigkeit zum
Betriebsverm”gen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu
beurteilen. 3 Diese sind im Abschnitt 14 EStR dargestellt. 4 Ein gewerblich
genutzter Grundstcksteil braucht danach nicht zum Betriebsverm”gen zu
rechnen, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist. 5 Wird er nicht als
Betriebsverm”gen behandelt, so muá die Krzung nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
aber auch durchgefhrt werden, weil sonst der Zweck dieser Vorschrift, die
Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer und die
Gewerbesteuer zu vermeiden, nicht erreicht werden wrde. 6 Andererseits h„ngt
die Krzung nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht davon ab, daá der Grundbesitz
auch tats„chlich zur Grundsteuer herangezogen wird. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom
16. 1. 1951 (BStBl III S. 49). 8 Die Krzung bemiát sich stets nach dem
Einheitswert des Grundbesitzes, auch wenn im Betriebsverm”gen im Anschluá an
die DM-Bilanz ein h”herer Grundstckswert enthalten ist. 9 Bei einem im
Betriebsverm”gen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstck, das verpachtet
ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des P„chters mitumfaát, ist der
Krzungsbetrag vom vollen (Gesamt-)Einheitswert zu berechnen. 10 Vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 3. 1968 (BStBl II S. 479). 11 Errichtet der Ehemann mit
Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein Geb„ude auf einem Grundstck, das
brgerlich-rechtlich ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen H„lfte geh”rt, so
kann die Krzung nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur von dem auf seinen Anteil
entfallenden Einheitswert vorgenommen werden, auch wenn der Ehemann das
Grundstck und das Geb„ude in vollem Umfang in seiner Bilanz aufgefhrt hat.
12 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 5. 1971 (BStBl II S. 643). 13 Entsprechendes
gilt, wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebs ein Geb„ude auf einem ihm und
einem betriebsfremden Miteigentmer geh”renden Grundstck errichtet. 14
Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 10. 1978 (BStBl 1979 II S. 399). 15 Die Krzung
nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG findet auch statt, soweit der Grundbesitz zum
Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens geh”rt. 1 6 Vgl. das BFH-Urteil
vom 19. 1. 1972 (BStBl II S. 390).

(2) 1 Ist nur ein Teil eines Grundstcks einkommensteuerlich zum
Betriebsverm”gen des Unternehmers zu rechnen, so ist fr die Berechnung der
Krzung nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von dem Teil des Einheitswerts
auszugehen, der auf den dem gewerblichen Betrieb dienenden Teil des
Grundstcks entf„llt. 2 Dieser Teil des Einheitswerts ist grunds„tzlich nach
dem Verh„ltnis der Jahresrohmiete ( 79 BewG) zu ermitteln. 3 Ein anderer
Aufteilungsmaástab, insbesondere das Verh„ltnis der Nutzfl„che oder des
Rauminhalts, ist anzuwenden, wenn dieses Ergebnis den tats„chlichen
Verh„ltnissen des einzelnen Falls besser entspricht. 4 Geh”rt zum Grundbesitz
im Sinne des  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht , ist der Krzung nur der
im Betriebsverm”gen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden
Geb„ude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstcks, zugrunde zu legen. 5
Vgl. das RFH-Urteil vom 12. 1. 1943 (RStBl S. 283) sowie das BFH-Urteil vom
17. 1. 1968 (BStBl II S. 353).


(3) 1 Die Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsverm”gen des Unternehmers
geh”rt, ist grunds„tzlich nach dem Stand zu Beginn des Kalenderjahrs zu
beurteilen. 2 Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs im Laufe eines
Kalenderjahrs, kommt fr den in diesem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum
noch keine Krzung nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht. 3 Vgl.  20
GewStDV. 4 Im Gegensatz zu  9 Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG kommt es fr  9
Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG auf einen Stichtag nicht an (vgl. Abschnitt 62).

(4) 1 Maágebend fr die Krzung ist der Einheitswert, der auf den letzten
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. 2 Als
Bemessungsgrundlage sind bei Grundstcken ( 70 BewG) sowie bei
Betriebsgrundstcken im Sinne des  99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die wie
Grundverm”gen bewertet werden, 140v. H. des auf den Wertverh„ltnissen vom
1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen ( 121a BewG). 3 Bei
Betriebsgrundstcken im Sinne des  99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die wie land- und
forstwirtschaftliches Verm”gen bewertet werden, sind dagegen nur 100 v. H. des
Einheitswerts zugrunde zu legen. 4 Die Krzung ist auch dann nach dem vollen,
ggf. nach  121a BewG auf 140 v. H. erh”hten, Einheitswert zu bemessen, wenn
es sich um Grundbesitz handelt, dessen Erhaltung fr Kunst, Geschichte oder
Wissenschaft im ”ffentlichen Interesse liegt und der deshalb nach  115 BewG
im Einheitswert des Betriebsverm”gens nur mit 40 v. H. oder berhaupt nicht
angesetzt ist.

(5) 1 Befindet sich der zum Betriebsverm”gen geh”rende Grundbesitz im Zustand
der Bebauung, so ist fr die Krzung von dem Einheitswert nach  91 Abs. 1
BewG auszugehen. 2 Vgl.  21 GewStDV und das zur Rechtsgltigkeit dieser
Vorschrift ergangene BFH-Urteil vom 5. 10. 1967 (BStBl 1968 II S. 65). 3
Dieser Einheitswert umfaát nur den Wert des Grund und Bodens und den Wert
etwaiger bezugsfertiger Geb„ude. 4 Wegen der Ermittlung des Gewerbekapitals in
diesen F„llen vgl. Abschnitt 75 Abs. 2.

(6) 1 Der Gewerbesteuerbescheid beruht hinsichtlich der Krzung nach  9 Nr. 1
Satz 1 GewStG auf dem Einheitswertbescheid. 2 Der Gewerbesteuermeábescheid ist
deshalb nach  175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu „ndern, wenn der maágebende
Einheitswert durch Rechtsbehelfsentscheidung, Žnderung der Feststellung oder
Fortschreibung ge„ndert worden ist.

(7) Wegen der Nichtbercksichtigung des Grundbesitzes, der auf Betriebsst„tten
auáerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entf„llt, vgl. Abschnitt 66.

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62. Krzung bei Grundstcksunternehmen ( 9 Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG)

(1) 1 Fr die Anwendung der Krzungsvorschrift des  9 Nr. 1 S„tze 2 und 3
GewStG gilt folgendes:

1.  9 Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG kann von allen Unternehmensformen
(Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderen
K”rperschaften) in Anspruch genommen werden.

2. 1 Die T„tigkeit des Unternehmens muá sich beschr„nken auf die Verwaltung
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von Wohnungsbauten
sowie auf die Errichtung und Ver„uáerung von Einfamilienh„usern,
Zweifamilienh„usern oder Eigentumswohnungen.) 2 Zum Grundbesitz im Sinne des
 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geh”ren grunds„tzlich nicht Betriebsvorrichtungen,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstcks sind. 3 Zum Grundbesitz
geh”ren jedoch Grundstcksteile, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung
durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom
22. 6. 1977 (BStBl II S. 778). 5 Die erweiterte Krzung bei
Grundstcksunternehmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das
Unternehmen erst im Laufe des Erhebungszeitraums von der gewerblichen zur
verm”gensverwaltenden T„tigkeit bergegangen ist. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom
29. 3. 1973 (BStBl II S. 563).) 7 Sie ist auch nicht anzuwenden auf solche
Unternehmen, bei denen die Grundstcksverwaltung ber den Rahmen einer
Verm”gensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt, wie in den
F„llen der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzgesellschaft.
8 Vgl. die BFH-Urteile vom 29. 3. 1973 (BStBl II S. 686) und vom 28. 6. 1973
(BStBl II S. 688). 9 Gleiches gilt, wenn ein Grundstcksverwaltungsunternehmen
in einem Umfang Grundstcke erwirbt und ver„uáert, der diesem
T„tigkeitsbereich gewerblichen Charakter verleiht. 10 Ob eine solche T„tigkeit
vorliegt, ist nicht nach den Verh„ltnissen eines einzigen Erhebungszeitraums,
sondern nach dem Gesamtbild der Verh„ltnisse eines mehrj„hrigen Zeitraums zu
beurteilen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 10. 1974 (BStBl 1975 II S. 44). 12
Ein gelegentlicher Grundstcksverkauf stellt dagegen die ausschlieáliche
T„tigkeit als Grundstcksverwaltungsgesellschaft nicht in Frage, weil solche
geringen Verm”gensbewegungen noch zum Bereich der Grundstcksverwaltung
geh”ren. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom 24. 2. 1971 (BStBl II S. 338). 14 Das gilt
auch fr sonstige der Grundstcksverwaltung dienende Nebent„tigkeiten. 15
Diese Nebent„tigkeiten stehen der erweiterten Krzung z. B. dann nicht
entgegen, wenn sie erforderlich sind, um fr die Grundstcksverwaltung und
-nutzung ben”tigte Kredite zu beschaffen. 1 6 Vgl. das BFH-Urteil vom
23. 7. 1969 (BStBl II S. 664). 1 7 Entsprechendes gilt, wenn durch einen
Brennstoffeinkauf im groáen zugleich fr andere gleichartige Unternehmen die
eigene Grundstcksverwaltung verbilligt werden soll, es sei denn, der
Brennstoffhandel stellt fr sich gesehen eine gewerbliche T„tigkeit dar. 1 8
Vgl. das BFH-Urteil vom 27. 4. 1977 (BStBl II S. 776). 1 9 Die Anwendung der
Krzungsvorschrift ist auch nicht zu versagen, wenn das Unternehmen sich an
der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstcks beteiligt, dessen
Miteigentmer es zu 2/3-Anteilen ist. 2 0 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 2. 1966
(BStBl III S. 253). 2 1 Als Betreuung von Wohnungsbauten ist die Verwaltung
bereits fertiggestellter fremder Geb„ude nur anzusehen, wenn diese Geb„ude von
dem verwaltenden Unternehmen selbst errichtet worden sind. 2 2 Vgl. das
BFH-Urteil vom 30. 7. 1969 (BStBl II S. 629).)


3. 1 Neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes kann eigenes Kapitalverm”gen
verwaltet und genutzt werden. 2 Die Verwaltung und Nutzung eigenen
Kapitalverm”gens darf jedoch fr sich betrachtet keine ihrer Natur nach
gewerbliche T„tigkeit darstellen. 3 Zum "eigenen" Kapitalverm”gen k”nnen auch
von dritter Seite beschaffte Gelder geh”ren. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 3. 8.
1972 (BStBl II S. 799).

4. Wird in Verbindung mit der Errichtung und Ver„uáerung von
Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
errichtet und ver„uáert, so ist dies unsch„dlich, wenn das Geb„ude zu mehr als
662/3 v. H. Wohnzwecken dient.

5. 1 Die Krzung umfaát nur den Teil des Gewerbeertrags des
Grundstcksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entf„llt. 2 Ver„uáert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen
des  9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfllt, Grundbesitz, ist auch der bei der
Ver„uáerung erzielte Gewinn gem„á  9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu krzen. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 29. 4. 1987 (BStBl II
S. 603). 4 Betreut das Unternehmen auch Wohnungsbauten oder ver„uáert es auch
Einfamilienh„user, Zweifamilienh„user oder Eigentumswohnungen, so ist
Voraussetzung fr die erweiterte Krzung, daá der Gewinn aus der Verwaltung
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.)

2 Grundstcksunternehmen, die die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen nicht erfllen, z. B. nachhaltig andere Geb„ude als
Einfamilienh„user, Zweifamilienh„user und Eigentumswohnungen ver„uáern, k”nnen
nur die Krzung nach  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Anspruch nehmen.

(2) 1 Im Falle der Organschaft sind die Voraussetzungen fr die Anwendung der
Krzungsvorschrift des  9 Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG mit Wirkung auf den im
Organkreis erzielten und beim Organtr„ger zusammenzurechnenden Gewerbeertrag
fr die zum Organkreis geh”renden Unternehmen gesondert zu prfen. 2 Ob die
erweiterte Krzung gem„á den bezeichneten Vorschriften bei dem einzelnen
Unternehmen des Organkreises Bercksichtigung finden kann, richtet sich
jeweils allein nach den bei diesem Unternehmen gegebenen Verh„ltnissen. 3
Vgl. das BFH-Urteil vom 30. 7. 1969 (BStBl II S. 629).

(3) 1 Zum eigenen Grundbesitz im Sinne des  9 Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG
geh”ren auch das Erbbaurecht und die auf Grund eines solchen Rechts
errichteten Geb„ude. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 14. 10. 1941 (RStBl S. 884). 3
Fr die Beurteilung der Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsverm”gen des
Unternehmens geh”rt, kommt es fr die F„lle des  9 Nr. 1 S„tze 2 und 3 GewStG
- im Gegensatz zu der Krzungsvorschrift des  9 Nr. 1 Satz 1 GewStG - nicht
auf den Stand an einem Stichtag an (vgl. Abschnitt 61 Abs. 3).

(4) 1 Dient der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen, so bleibt es bei dem Pauschalabzug von 1,2 vom
Hundert des Einheitswerts. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 6. 1978 (BStBl II
S. 505). 3 Der Grundbesitz dient auch dann dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen, wenn der Grundbesitz von einer
Personengesellschaft im Sinne des  15 Abs. 3 EStG genutzt wird, an der
Gesellschafter oder Genossen des Grundstcksunternehmens als Mitunternehmer
beteiligt sind. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom 24. 9. 1969 (BStBl II S. 378)[Anm.
der Red.: BStBl 1969 II S. 739] und vom 18. 12. 1974 (BStBl 1975 II S. 268).)
5 Der Grundbesitz einer Wohnungs-GmbH dient auch dann dem Gewerbebetrieb einer
anderen Gesellschaft, an der die Gesellschafter der Wohnungs-GmbH beteiligt
sind, wenn die Wohnungen fast ausschlieálich an aktive und ehemalige
Arbeitnehmer dieser Gesellschaft vermietet werden. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom
18. 12. 1974 (BStBl 1975 II S. 268). 7 Die erweiterte Krzung nach  9 Nr. 1
S„tze 2 und 3 GewStG ist jedoch zul„ssig, wenn nur ein ganz unwesentlicher
Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters oder Genossen
dient, besonders wenn das nur vorbergehend der Fall ist. 8 Vgl. das
RFH-Urteil vom 19. 9. 1939 (RStBl 1940 S. 38).


(5) Unternehmen, die aufgrund von Leasingvertr„gen anderen Personen
unbewegliche Wirtschaftsgter zum Gebrauch berlassen, k”nnen die erweiterte
Krzung in Anspruch nehmen, wenn ihre Bet„tigung fr sich betrachtet ihrer
Natur nach keinen Gewerbebetrieb darstellt, sondern als Verm”gensverwaltung
anzusehen ist.

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62a. (gestrichen)

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62b. Krzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten K”rperschaften ( 9 Nr. 2a
Gew StG)

(1) 1 Die Krzung nach  9 Nr. 2a GewStG kommt nur fr Beteiligungen an einer
nicht steuerbefreiten inl„ndischen Kapitalgesellschaft im Sinne des  2 Abs. 2
GewStG, einer Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
im Sinne des  3 Nr. 23 GewStG in Betracht. 2 Ist die ausschttende
K”rperschaft teilweise von der Gewerbesteuer befreit und bt sie teilweise
eine gewerbesteuerpflichtige T„tigkeit aus, z. B. in den F„llen des  3 Nr. 5,
8, 9, 12, 13, 15, 17 und 20 GewStG, ist die Krzung nach dem Verh„ltnis der
steuerpflichtigen Gewinnanteile zum Gesamtgewinn der K”rperschaft vorzunehmen.
3 Erforderlichenfalls kann der begnstigte Teil der Gewinnausschttung im
Sch„tzungswege ermittelt werden. 4 Weitere Voraussetzung fr die Krzung ist,
daá die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals
betr„gt. 5 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so tritt an seine
Stelle das Verm”gen, das bei der letzten Veranlagung der Kapitalgesellschaft
zur Verm”gensteuer festgestellt worden ist; bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist die Beteiligung an der Summe der
Gesch„ftsguthaben maágebend. 6 Sind die Gesellschafter einer
Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer inl„ndischen
Kapitalgesellschaft beteiligt und geh”ren die Anteile zum notwendigen
Betriebsverm”gen der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 1967,
BStBl 1968 II S. 152), so sind bei der Ermittlung der erforderlichen
Beteiligungsh”he die Anteile der Gesellschafter zusammenzurechnen. 7 Der
Gewinn aus der Ver„uáerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist
kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschtteter Gewinn im Sinne von  9
Nr. 2a GewStG. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 7. 12. 1971 (BStBl 1972 II S. 468). 9
Zu den Gewinnen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft geh”rt auch die
nach  36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anrechenbare K”rperschaftsteuer. 10 Das gilt auch
bei K”rperschaften ( 49 KStG).

(2) Beginnt die Steuerpflicht des beteiligten Unternehmens im Laufe eines
Kalenderjahrs, kommt es fr den ersten Erhebungszeitraum auf die H”he der
Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht (Beginn des abgekrzten
Erhebungszeitraums) an.

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62c. Krzung um den auf eine ausl„ndische Betriebsst„tte entfallenden Teil des
Gewerbeertrags ( 9 Nr. 3 GewStG)

(1) 1 Nach  9 Nr. 3 GewStG wird die Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inl„ndischen Unternehmens
gekrzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsst„tte (vgl. Abschnitt
24) entf„llt. 2 Diese Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung. 3 Daá
sowohl positive wie negative Gewerbeertr„ge auszuscheiden sind, die auf eine
ausl„ndische Betriebsst„tte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus  2 Abs. 1
Satz 1 GewStG. 4 Vgl. auch die BFH-Urteile vom 21. 4. 1971 (BStBl II S. 743),
vom 10. 7. 1974 (BStBl II S. 752) und vom 28. 3. 1985 (BStBl II S. 405).

(2) 1 Ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die im Ausland belegene
Betriebsst„tte entf„llt, nicht aus der Buchfhrung festzustellen, so muá er
gesch„tzt werden. 2 Dabei sind alle Umst„nde zu bercksichtigen, die fr die
Sch„tzung von Bedeutung sind. 3 Gegebenenfalls kann auch die
Zerlegungsvorschrift des  29 GewStG sinngem„á angewendet werden. 4 Vgl. das
BFH-Urteil vom 21. 4. 1971 (BStBl II S. 743).

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63. Krzung um Miet- und Pachtzinsen ( 9 Nr. 4 GewStG)

(1) 1  9 Nr. 4 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu  8 Nr. 7 GewStG. 2 Nach
 8 Nr. 7 GewStG sind Miet- oder Pachtzinsen bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des Mieters oder P„chters unter bestimmten Voraussetzungen auch
dann hinzuzurechnen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empf„nger zum Gewinn
aus Gewerbebetrieb geh”ren (vgl. Abschnitt 57 Abs. 7 und 8). 3 Die so beim
Mieter oder P„chter tats„chlich hinzugerechneten Betr„ge sind zur Vermeidung
einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des
Vermieters oder Verp„chters zu krzen . 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 12. 6. 1974
(BStBl II S. 584).

(2) Wegen der bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Vermieters oder
Verp„chters vorzunehmenden Krzung um die Teilwerte der einem anderen
berlassenen Wirtschaftsgter vgl. Abschnitt 78.

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64. Spenden bei natrlichen Personen und Personengesellschaften ( 9 Nr. 5
GewStG)

(1) 1 Spenden zur F”rderung mildt„tiger, religi”ser, wissenschaftlicher und
staatspolitischer Zwecke und der als besonders f”rderungswrdig anerkannten
gemeinntzigen Zwecke sind nach  10b EStG in bestimmter H”he als
Sonderausgaben abzugsf„hig; sie berhren also nicht den Gewinn aus
Gewerbebetrieb und demgem„á auch nicht den Gewerbeertrag. 2 Spenden fr
wissenschaftliche Zwecke mindern aber in der H”he, in der sie als
Sonderausgaben abgezogen worden sind, den Gewerbeertrag des
Erhebungszeitraums. 3 Das gilt indessen nur insoweit, als sie dem
Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft entnommen
worden sind.

(2) Wegen der gewerbesteuerlichen Behandlung der Spenden zur F”rderung
wissenschaftlicher Zwecke bei K”rperschaften vgl. Abschnitt 58.

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64a. Krzung um kuponsteuerpflichtige Zinsen ( 9 Nr. 6 GewStG)

(1) Kuponsteuerpflichtige Zinsen werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
abgezogen, weil durch die Kuponsteuer (Steuerabzug) auch die Gewerbesteuer
abgegolten wird.

(2) Geh”ren bei einem Lebensversicherungsunternehmen Wertpapiere im Sinne des
 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu einem Deckungsstock, so ist auf die
(kuponsteuerpflichtigen) Kapitalertr„ge  9 Nr. 6 GewStG in vollem Umfang
anzuwenden.

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65. Krzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausl„ndischen Kapitalgesellschaft
( 9 Nr. 7 und 8 GewStG)

(1) 1 Nach  9 Nr. 7 GewStG wird die Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv t„tigen
ausl„ndischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens ein Zehntel des
Nennkapitals betragenden Beteiligung gekrzt. 2 Dies entspricht hinsichtlich
der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen ( 9
Nr. 2a GewStG). 3 Zu den Gewinnen geh”ren auch verdeckte Gewinnausschttungen
und in den F„llen, in denen der Beteiligte eine K”rperschaft ist und bei der
K”rperschaft  26 Abs. 2 bis 5 KStG zur Anwendung gelangt, der bei der
Ermittlung der Einknfte hinzugerechnete Betrag der anrechenbaren
ausl„ndischen K”rperschaftsteuer.

(2) 1 Die Vorschrift des  9 Nr. 7 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die
Tochtergesellschaft in einem Staat ans„ssig ist, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2 Die gewerbesteuerrechtliche
Schachtelvergnstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch
weitere oder engere Voraussetzungen als  9 Nr. 7 GewStG haben. 3 Anzuwenden
ist jeweils die fr den Steuerpflichtigen gnstigere Regelung. 4 Zu beachten
ist, daá die nach den Doppelbesteuerungsabkommen einger„umten
Schachtelvergnstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach  9 Nr. 8 GewStG
bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gew„hrt werden. 5 Die in
den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und
pers”nlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberhrt.

(3) 1 Die Schachtelvergnstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also
auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. 2 Dies gilt auch, wenn
die Schachtelvergnstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv
t„tigen Enkelgesellschaft zu gew„hren ist. 3 Vgl. Absatz 5.

(4) 1 Die Gew„hrung der Schachtelvergnstigung bei unmittelbarer Beteiligung
(Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag voraus. 2 Das Unternehmen muá seit
Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel am
Nennkapital der ausl„ndischen Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein.
3 Die ausl„ndische Kapitalgesellschaft muá in dem Wirtschaftsjahr, fr das sie
ihre Ausschttungen vorgenommen hat (Abschnitt 76 Abs. 10 KStR), ihre
Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter  8 Abs. 1 Nr.
1 bis 6 AStG fallenden aktiven T„tigkeiten und/oder aus unter  8 Abs. 2 AStG
fallenden Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen haben. 4
Wird dem Unternehmen die indirekte Steueranrechnung nach  26 Abs. 2 KStG
gew„hrt, so ist die Krzung des Gewerbeertrags ohne weitere Prfung
vorzunehmen. 5 Ist ein Fall des  26 Abs. 2 KStG nicht gegeben, sind die
Voraussetzungen der Schachtelvergnstigung im Sinne des  9 Nr. 7 GewStG
selbst„ndig zu prfen.


(5) 1 Auf Antrag (vgl. Abschnitt 76 Abs. 4 KStR) wird eine
Schachtelvergnstigung nach  9 Nr. 7 S„tze 2 und 3 GewStG gew„hrt, sofern das
Unternehmen ber eine ausl„ndische Tochtergesellschaft mindestens zu einem
Zehntel an einer aktiv t„tigen ausl„ndischen Enkelgesellschaft mittelbar
beteiligt ist. 2 Soweit bereits eine Vergnstigung nach  26 Abs. 5 KStG
gew„hrt wird, ist die Krzung des Gewerbeertrags ohne weitere Prfung
vorzunehmen. 3 Ist ein Fall des  26 Abs. 5 KStG nicht gegeben, sind die
Voraussetzungen der Schachtelvergnstigung nach  9 Nr. 7 S„tze 2 und 3 GewStG
unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 76 Abs. 19 bis 24 KStR
selbst„ndig zu prfen.

(6) Die Anwendung des  9 Nr. 7 GewStG setzt voraus, daá das Unternehmen alle
Nachweise erbringt.

===

66. Bercksichtigung der gebietsm„áigen Abgrenzung der Besteuerung bei den
Krzungen nach  9 GewStG

1 Betriebsst„tten, die in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin
(Ost) liegen, werden schon bei der Gewinnermittlung nicht bercksichtigt. 2
Vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. 3 In bezug auf diese Betriebsst„tten ist deshalb
nur eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Krzungen
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags erforderlich. 4 Wegen der Ausscheidung
der Hinzurechnungen vgl. Abschnitt 60.

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67. (gestrichen)

===

68. Gewerbeverlust

(1) 1 Nach  10a GewStG wird der maágebende Gewerbeertrag um die Fehlbetr„ge
gekrzt, die sich bei der Ermittlung des maágebenden Gewerbeertrags fr die
vorangegangenen Erhebungszeitr„ume ergeben haben, soweit die Fehlbetr„ge nicht
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fr die vorangegangenen
Erhebungszeitr„ume bercksichtigt worden sind. 2 Durch die Fassung des  10a
GewStG ist klargestellt, daá der Gewerbeverlust vom maágebenden Gewerbeertrag,
also nach Bercksichtigung der Hinzurechnungen nach  8 GewStG und der
Krzungen nach  9 GewStG abzuziehen ist.

(2) 1 Fr die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem Gewinn (Verlust) aus
Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des K”rperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist.
2 Abschnitt 115 Abs. 2 EStR und Abschnitt 37 Abs. 1, 3 und 5 KStR gelten
entsprechend fr die Ermittlung des Gewerbeverlustes. 3 Danach drfen z. B.
steuerfreie Sanierungsgewinne ( 3 Nr. 66 EStG), steuerfreie Zinseinnahmen
( 3a EStG), auáer Ansatz bleibende ausl„ndische Schachtelgewinne und
steuerfreie Ver„uáerungsgewinne ( 16 Abs. 4 EStG) nicht mit dem abziehbaren
Verlust verrechnet werden, diesen also nicht mindern. 4 Vgl. die BFH-Urteile
vom 28. 7. 1959 (BStBl III S. 366) und vom 27. 9. 1968 (BStBl 1969 II S. 102)
und den BFH-Beschluá vom 15. 7. 1968 (BStBl II S. 666). 5 Ebenso drfen die
nach den Abschnitten 39 bis 41 nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag
geh”renden Ver„uáerungsgewinne den Gewerbeverlust nicht mindern. 6 Bei
Wasserkraftwerken, die steuerbegnstigte und nicht steuerbegnstigte Anlagen
betreiben, sind der einheitliche Gewerbesteuermeábetrag und damit auch die
Fehlbetr„ge nach  10a GewStG fr den Gewerbebetrieb insgesamt, ohne Trennung
in steuerbegnstigte und nicht steuerbegnstigte Anlagen zu ermitteln. 7
Vgl. das BFH-Urteil vom 22. 9. 1976 (BStBl 1977 II S. 251).

(3) 1 Die H”he des vortragsf„higen Gewerbeverlustes ist gesondert
festzustellen. 2 Eine gesonderte Feststellung ( 10a GewStG in Verbindung mit
den  179 ff. AO) ist erstmals fr den Erhebungszeitraum 1990 durchzufhren.
3 Der Gewerbeverlust dieses Erhebungszeitraums umfaát die Gewerbeverluste der
Erhebungszeitr„ume seit 1985, soweit sie noch nicht gekrzt werden konnten. 4
In den folgenden Erhebungszeitr„umen ist vortragsf„higer Gewerbeverlust der
vortragsf„hige Gewerbeverlust des vorangegangenen Erhebungszeitraums abzglich
positiver Gewerbeertrag oder zuzglich Gewerbeverlust dieses
Erhebungszeitraums ggf. abzglich Verlustverbrauch durch Ausscheiden von
Gesellschaftern (vgl. Absatz 7).

(4) 1 Der Gewerbeverlust unterscheidet sich von dem Verlustabzug im Sinne des
 10d EStG dadurch, daá seine H”he durch die Hinzurechnungen und Krzungen
nach  8 und 9 GewStG beeinfluát wird. 2 Der nach den
einkommensteuerrechtlichen (k”rperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften
ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in  8 und 9
GewStG bezeichneten Betr„ge zu erh”hen bzw. zu vermindern. 3 Dadurch kann sich
ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich ein Gewinn aus
Gewerbebetrieb vorliegt. 4 Andererseits kann sich trotz des Vorhandenseins
eines Verlustabzugs ein positiver Gewerbeertrag ergeben.


...Tabelle...

 

(5) 1 Die Bercksichtigung des Gewerbeverlustes setzt voraus, daá er bei
demselben Unternehmen entstanden ist, dessen Gewerbeertrag im Anrechnungsjahr
gekrzt werden soll (Unternehmensgleichheit). 2 Die Bercksichtigung des
Gewerbeverlustes ist auáerdem an die Person des Unternehmers geknpft, der den
Verlust erlitten hat (Unternehmergleichheit). 3 Das Erfordernis der
Unternehmensgleichheit ergibt sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer.
4 Das Erfordernis der Unternehmergleichheit ergibt sich aus der Regelung in
 10a Satz 3 GewStG. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 4. 2. 1966 (BStBl III S. 374),
vom 12. 1. 1978 (BStBl II S. 348) und vom 24. 6. 1981 (BStBl II S. 748).)

(6) 1 Ob die Voraussetzungen der Unternehmensgleichheit und der
Unternehmergleichheit gegeben sind, ist nach den von der Rechtsprechung
aufgestellten Grunds„tzen zu entscheiden. 2 Danach muá die Frage, ob
Unternehmensgleichheit anzunehmen ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
beurteilt werden. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 18. 10. 1939 (RStBl 1940 S. 238).
4 Es kommt darauf an, ob wesentliche Ver„nderungen im Unternehmen, z. B. im
Aufbau, in der gesch„ftlichen Bet„tigung, in der Finanzierung oder
hinsichtlich der Lieferanten und Abnehmer eingetreten sind. 5 Vgl. die
BFH-Urteile vom 28. 4. 1977 (BStBl II S. 666) und vom 12. 1. 1983 (BStBl II
S. 425). 6 Unternehmensgleichheit ist auch anzunehmen, wenn eine aus einer
Betriebsaufspaltung hervorgegangene Vertriebs-GmbH auf die
Personengesellschaft rckumgewandelt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 28. 5.
1968, BStBl II S. 688). 7 Voraussetzung fr den Abzug des Gewerbeverlustes bei
einer K”rperschaft ist, daá sie nicht nur rechtlich, sondern auch
wirtschaftlich mit der K”rperschaft identisch sind, die den Verlust erlitten
hat. 8 Vgl.  8 Abs. 4 KStG. 9 Fr die Frage der Unternehmergleichheit ist im
Fall der Umwandlung eines Unternehmens die Wahl der neuen Rechtsform des
Unternehmens von entscheidender Bedeutung. 10 Die Unternehmergleichheit ist
z. B. nicht gegeben, wenn ein Einzelunternehmen nach dem Tod des Inhabers von
dem Erben weitergefhrt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 14. 1. 1965, BStBl III
S. 115). 11 Sie ist auch zu verneinen, wenn eine Aktiengesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt wird (vgl. das RFH-Urteil vom 28. 6. 1942,
RStBl S. 1024). 12 Dagegen ist die Unternehmergleichheit zu bejahren im Fall
der formwechselnden Umwandlung nach den  362 ff. des Aktiengesetzes 1965
sowie nach den  63 bis 65 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. 11. 1969 (BGBl I S. 2081, BStBl I S. 806). 13 Vgl. die
BFH-Urteile vom 19. 8. 1958 (BStBl III S. 468), vom 9. 9. 1958 (BStBl 1959 III
S. 48) und vom 8. 4. 1964 (BStBl III S. 306). 14 Hat ein Steuerpflichtiger als
Gesellschafter einer in Konkurs geratenen oder einer liquidierten und zum Teil
auf ihn bertragenen OHG in Vorjahren Verluste erlitten, so k”nnen diese von
dem Gewerbeertrag des Einzelunternehmens nicht gekrzt werden. 15 Vgl. die
BFH-Urteile vom 14. 11 1968 (BStBl 1969 II S. 169) und vom 18. 11. 1970
(BStBl 1971 II S. 147).

(7) 1 In den F„llen des Wechsels von Gesellschaftern bei
Personengesellschaften und anderen Mitunternehmergemeinschaften muá die
Beurteilung der Frage der Unternehmergleichheit auf jeden einzelnen
Gesellschafter abgestellt werden, weil der Verlustabzug an die Person des
Unternehmers (Mitunternehmers) geknpft ist, der den Verlust erlitten hat. 2
Es ist deshalb einerseits nicht erforderlich, daá die Personen der
Mitunternehmer in ihrer Gesamtheit im Erhebungszeitraum der Anrechnung des
Verlustes dieselben sind wie im Erhebungszeitraum der Entstehung des
Verlustes. 3 Andererseits kann eine Personengesellschaft, bei der ein
Gesellschafter durch Tod ausgeschieden ist, den auf diesen Gesellschafter
entfallenden Anteil an einem Gewerbeverlust auch dann nicht abziehen, wenn die
brigen Gesellschafter seine Erben sind (vgl. das BFH-Urteil vom 4. 2. 1966,
BStBl III S. 374). 4 Haben also nur einzelne Mitunternehmer gewechselt, so
geht dadurch fr die verbliebenen Mitunternehmer der Anspruch auf den
Gewerbeverlust entsprechend ihrem Beteiligungsverh„ltnis im Jahr der
Entstehung des Verlustes nicht verloren.) 5 Bei der Umwandlung eines
Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft ist unter dem Gesichtspunkt
der Unternehmeridentit„t der volle Gewerbeverlust des frheren
Einzelunternehmers bei der Personengesellschaft abzugsf„hig. 6 Dies allerdings
nur bis zu dem Betrag, der vom gesamten Gewerbeertrag der Personengesellschaft
nach dem Verh„ltnis des Gewinnverteilungsschlssels auf den frheren
Einzelunternehmer als Mitunternehmer im Anrechnungsjahr entf„llt. 7 Vgl. das
BFH-Urteil vom 12. 1. 1978 (BStBl II S. 348). 8 Fr Verluste eines
Unternehmens, z. B. einer GmbH, die vor Begrndung einer atypisch stillen
Beteiligung entstanden sind (vgl. Abschnitt 16 Abs. 3 Satz 1), gelten diese
Grunds„tze entsprechend. 9 Wird umgekehrt eine Personengesellschaft in eine
Einzelfirma in der Weise umgewandelt, daá ein Mitunternehmer den Betrieb
unver„ndert fortfhrt, so ist der Gewerbeverlust insoweit
bercksichtigungsf„hig, als er den vor und nach der Umwandlung beteiligten
Unternehmer tats„chlich belastet. 10 Es ist gleichgltig, ob der
Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher šbertragung der
Beteiligung, auf Erbfolge oder auf vorweggenommener Erbfolge beruht. 11 Vgl.
die BFH-Urteile vom 24. 8. 1954 (BStBl III S. 323), vom 19. 12. 1957
(BStBl 1958 III S. 210) und vom 23. 7. 1958 (BStBl III S. 426). 12 Zur Frage
des Unternehmerwechsels beim Organschaftsverh„ltnis zwischen dem frheren und
jetzigen Gesellschafter einer Personengesellschaft vgl. das BFH-Urteil vom 8.
1. 1963 (BStBl III S. 188).


(8) 1 Im Falle der Organschaft sind die vor der Grndung des
Organschaftsverh„ltnisses beim Organ entstandenen Gewerbeverluste von dem
getrennt ermittelten positiven Gewerbeertrag des Organs (vgl. Abschnitt 42)
abzuziehen. 2 Ein weitergehender Ausgleich mit dem Gewerbeertrag des
Organtr„gers ist nicht zul„ssig. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 31. 1. 1956
(BStBl III S. 91).

(9) 1 Der Gewerbeverlust ist von Amts wegen erstmals in dem auf das
Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum zu bercksichtigen. 2
Der Grundsatz, daá ein Gewerbeverlust insoweit verbraucht ist, als er durch
positive Ertr„ge gedeckt ist, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den
Verlustabzug unter den Freibetrag von 36 000 DM fr Einzelunternehmen und
Personengesellschaften sinkt. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 1. 1958 (BStBl III
S. 134).

(10) Gewerbeverluste, die in Betriebsst„tten in der Deutschen Demokratischen
Republik und in Berlin (Ost) entstanden sind, k”nnen im Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht bercksichtigt werden.

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69. (gestrichen)

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70. Steuermeázahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten
Personen ( 11 Abs. 3 Nr. 1 GewStG)

(1) 1 Die erm„áigte Steuermeázahl von 2,5 v. H. gilt nach  11 Abs. 3 Nr. 1
GewStG bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach  1 Abs. 2 Buchstaben b bis d
des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei den nach Buchstabe c
gleichgestellten Personen aber nur unter der Voraussetzung, daá ihre Entgelte
( 10 Abs. 1 UStG) aus der T„tigkeit unmittelbar fr den Absatzmarkt im
Erhebungszeitrauum 50 000 DM nicht bersteigen. 2 Als Hausgewerbetreibende und
ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlsse dieser Personen zu
behandeln. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 8. 3. 1960 (BStBl III S. 160) und vom
8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 385).

(2) 1 Wegen des Begriffs des Hausgewerbetreibenden vgl. Abschnitt 134 Abs. 4
EStR. 2 Den Hausgewerbetreibenden gleichgestellte Personen sind nach  1 Abs.
2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes:

"b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskr„ften ( 2 Abs.
6) oder Heimarbeitern ( 2 Abs. 1) arbeiten;

c) andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer
wirtschaftlichen Abh„ngigkeit eine „hnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende
einnehmen;

d) Zwischenmeister ( 2 Abs. 3)";

Zwischenmeister ist nach  2 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes "wer, ohne
Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden bertragene Arbeit an
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt",

3 Wegen der Gleichstellung nach  1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des
Heimarbeitsgesetzes vgl. die BFH-Urteile vom 4. 10. 1962 (BStBl 1963 III S. 66
) und vom 4. 12. 1962 (BStBl 1963 III S. 144). 4 Sind Personen in einer
Doppelfunktion t„tig, so k”nnen sie nach  1 Abs. 2 Buchstaben b und d
gleichgestellt sein. 5 Ein Gewerbetreibender, der nur Teilarbeiten in
Heimarbeit verrichten l„át, ist kein Zwischenmeister. 6 Vgl. das BFH-Urteil
vom 8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 385). 7 Ein Gewerbetreibender ist nicht
Hausgewerbetreibender, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei fremden
Hilfskr„ften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn die zeitliche
Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt m”glicherweise nicht ber die
zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbesch„ftigter Arbeitnehmer
hinausgeht. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 26. 6. 1987 (BStBl II S. 719). 9 Ein
Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich
aus besonderem Anlaá mehr als zwei fremde Hilfskr„fte besch„ftigt, auf Dauer
aber das Gewerbe mit nur zwei fremden Hilfskr„ften betrieben werden kann. 10
Vgl. das BFH-Urteil vom 8. 3. 1984 (BStBl II S. 534).

(3) 1 Personen, die auf Grund des  1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des
Heimarbeitsgesetzes wegen ihrer Schutzbedrftigkeit den Hausgewerbetreibenden
gleichgestellt sind, sind die fr Hausgewerbetreibende vorgesehenen
gewerbesteuerrechtlichen Vergnstigungen ohne weitere Prfung zu gew„hren. 2
Die Finanz„mter sind daher nicht befugt, im Einzelfall die
Schutzbedrftigkeit noch besonders nachzuprfen.


(4) 1 Nach  2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes wird die Eigenschaft als
Hausgewerbetreibender nicht dadurch beeintr„chtigt, daá der
Hausgewerbetreibende vorbergehend unmittelbar fr den Absatzmarkt arbeitet. 2
Vorbergehend in diesem Sinne ist eine T„tigkeit, die nur gelegentlich oder -
wenn auch st„ndig - nebenbei ausgebt wird und deshalb fr die Gesamtleistung
unwesentlich ist. 3 Einen Anhalt fr die Feststellung einer vorbergehenden
T„tigkeit bilden die Stckzahlen der hergestellten Erzeugnisse. 4 Die
unmittelbare Arbeit fr den Absatzmarkt darf in der Regel 10v. H. nicht
wesentlich bersteigen. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 4. 10. 1962 (BStBl 1963 III
S. 66).

(5) 1 Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person
noch eine andere gewerbliche T„tigkeit, z. B. als selbst„ndiger
Schneidermeister, und sind beide T„tigkeiten als Einheit zu behandeln (vgl.
Abschnitt 19), so ist die Vergnstigung des  11 Abs. 3 Nr. 1 GewStG fr den
Gesamtertrag zu gew„hren, wenn die andere T„tigkeit nicht berwiegt ( 22
GewStDV). 2 Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Personen die
Voraussetzungen des Heimarbeitsgesetzes im Erhebungszeitraum vorbergehend
nicht erfllen, z. B. bei gelegentlicher šberschreitung der zugelassenen
H”chstzahl fremder Arbeitskr„fte, die begnstigte T„tigkeit im
Erhebungszeitraum insgesamt aber berwiegt.

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71. Steuermeázahlen bei den Seeschiffahrtsunternehmen ( 11 Abs. 3 Nr. 2
GewStG)

(1) 1 Bei den in  34c Abs. 4 EStG genannten Schiffen, bei deren Betrieb dem
Unternehmen insoweit die erm„áigte Steuermeázahl von 2,5 v. H. zusteht ( 11
Abs. 3 Nr. 2 GewStG), handelt es sich um Handelsschiffe, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, und um Schiffe, die auáerhalb der
deutschen Hoheitsgew„sser zur Aufsuchung von Bodensch„tzen oder zur Vermessung
von Energielagerst„tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 2 Befaát sich
ein Unternehmen ausschlieálich mit dem Betrieb von begnstigten Schiffen, so
ist der gesamte Gewerbeertrag begnstigt.

(2) 1 Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschlieálich der Betrieb
von begnstigten Schiffen (gemischter Betrieb), so muá der begnstigte
Gewerbeertrag fr die Anwendung der erm„áigten Steuermeázahl in einer
Nebenrechnung gesondert ermittelt werden. 2 Ausgangspunkt fr die Ermittlung
des begnstigten Gewerbeertrags ist der Teil des Gewinns, der auf den Betrieb
von Schiffen der in  34c Abs. 4 EStG bezeichneten Art entf„llt. 3 Diesem
Gewinn sind die in  8 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 8 GewStG genannten Betr„ge wieder
hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des begnstigten
Schiffahrtsgewinns abgesetzt sind. 4 Das gleiche gilt fr Verluste, die auf
eine nicht im Inland belegene Betriebsst„tte entfallen. 5 Die Summe des
begnstigten Gewinns und der Hinzurechnungen ist um die in  9 Nr. 2, 3 und 4
GewStG genannten Betr„ge zu krzen, soweit sie im begnstigten
Schiffahrtsgewinn enthalten sind. 6 Ein Vorjahresfehlbetrag aus dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr muá nicht vorrangig mit in den
Folgejahren erzielten gleichartigen positiven Gewerbeertr„gen verrechnet
werden. 7 Er steht vielmehr ohne Einschr„nkung auch zur Krzung der in den
Folgejahren erzielten Gewerbeertr„ge aus anderen T„tigkeitsbereichen des
Unternehmens zur Verfgung. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 15. 7. 1986 (BStBl II
S. 860).

(3) 1 Die erm„áigte Steuermeázahl von 2,5 v. H. ist auch auf den Gewerbeertrag
anzuwenden, der auf ein im Bau befindliches Handelsschiff entf„llt, wenn das
Schiff im Jahr seiner Indienststellung die Begnstigungsvoraussetzungen des
 34c Abs. 4 EStG erfllt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 24. 11. 1983 (BStBl 1984
II S. 155).

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72. (gestrichen)

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73. Begriff des Gewerbekapitals ( 12 Abs. 1 GewStG)

(1) 1 Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebs im
Sinne des Bewertungsgesetzes, vermehrt um die Hinzurechnungen nach  12 Abs. 2
GewStG und vermindert um die Krzungen nach  12 Abs. 3 GewStG. 2 Der
Steuermeábetrag beruht hinsichtlich des Gewerbekapitals auf dem Einheitswert
des gewerblichen Betriebs. 3 Beim Gewerbekapital liegt eine unmittelbare
Bindung an den Einheitswert des gewerblichen Betriebs vor. 4 Vgl.  182 AO. 5
Danach muá der Steuermeábescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
ersetzt werden, wenn die im Einheitswertbescheid enthaltene Feststellung des
maágebenden Einheitswerts durch Rechtsbehelfsentscheidung,
Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibung ge„ndert ist. 6 Der
Gewerbesteuermeábescheid kann nicht mit der Begrndung angefochten werden, daá
der Einheitswert des gewerblichen Betriebs unzutreffend festgestellt worden
sei. 7 Dieser Einwand kann nur gegen den Einheitswertbescheid erhoben werden.
8 Beim Gewerbeertrag dagegen ist die einkommensteuerliche
(k”rperschaftsteuerliche) Gewinnermittlung nicht bindend, wenn auch eine
Žnderung des Einkommensteuerbescheids, des K”rperschaftsteuerbescheids oder
des Gewinnfeststellungsbescheids zu einer entsprechenden Žnderung des
Gewerbesteuermeábescheids von Amts wegen fhrt (vgl. Abschnitt 118).

(2) 1 Die unmittelbare Bindung an den Einheitswert des gewerblichen Betriebs
umfaát auch die dem Einheitswert des Betriebsverm”gens zugrunde liegenden
Feststellungen. 2 Sie erstreckt sich also auch auf die Frage, ob im
Feststellungszeitpunkt eine bestimmte Verbindlichkeit des gewerblichen
Betriebs eine betriebliche war. 3 Ist z. B. bei der Feststellung des
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs eine Schuld - und sei es auch zu
Unrecht - als Betriebsschuld abgezogen worden, so muá diese Entscheidung im
Gewerbesteuermeábetragsverfahren auch der Beurteilung dieser Verbindlichkeit
als Dauerschuld zugrunde gelegt werden. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom 13. 3. 1964
(BStBl III S. 344) und vom 5. 11. 1964 (BStBl 1965 III S. 97).

(3) Maágebend ist nach  12 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Einheitswert, der auf den
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.

===

74. Maágebendes Gewerbekapital ( 12 Abs. 5 GewStG)

1 Maágebend ist nach  12 Abs. 5 GewStG das Gewerbekapital nach dem Stand zu
Beginn des Erhebungszeitraums, fr den der einheitliche Steuermeábetrag ( 14
GewStG) festgesetzt wird. 2 Hat die Gewerbesteuerpflicht zu Beginn des
Kalenderjahrs noch nicht bestanden, kann fr dieses Kalenderjahr kein
Gewerbekapital ermittelt werden.

===

75. Hinzurechnungen und Krzungen ( 12 Abs. 2 und 3 GewStG)

(1) 1 Ebenso wie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind auch bei der
Feststellung des Gewerbekapitals bestimmte Hinzurechnungen und Krzungen
vorzunehmen. 2 Es ist deshalb m”glich, daá ein mit einem Minusbetrag
festgestellter Einheitswert ein positives Gewerbekapital ergibt. 3 Die
Hinzurechnungen und Krzungen sind auf denselben Stichtag vorzunehmen, auf den
der Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt worden ist. 4
Maágebend sind deshalb auch fr die Hinzurechnungen und Krzungen die
Verh„ltnisse im letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des
Erhebungszeitraums. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 27. 7. 1961 (BStBl III S. 470)
und vom 19. 6. 1962 (BStBl III S. 349). 6 Das hat insbesondere fr die
Dauerschulden Bedeutung (vgl. Abschnitt 76). 7 Liegt der maágebenden
Einheitsbewertung des Betriebsverm”gens ein vom Feststellungszeitpunkt
abweichender Abschluázeitpunkt zugrunde ( 106 Abs. 2 bis 4 BewG), so sind die
Verh„ltnisse im Abschluázeitpunkt auch fr die Hinzurechnungen und Krzungen
entscheidend. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 6. 11. 1962 (BStBl 1963 III S. 69).

(2) 1 Fr Grundstcke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, ist nach
 21 GewStDV die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der
Hinzurechnungen nach  12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG um den nach  91 Abs. 1 BewG
festgestellten Einheitswert zu krzen. 2 Dieser Einheitswert umfaát nur den
Wert des Grund und Bodens und den Wert etwaiger bezugsfertiger Geb„ude. 3
Vgl. auch das RFH-Urteil vom 4. 5. 1943 (RStBl S. 540). Wegen der Ermittlung
des Gewerbeertrags in diesen F„llen vgl. Abschnitt 61 Abs. 5.

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76. Dauerschulden ( 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG)

(1) Wegen des Begriffs der Dauerschulden vgl. Abschnitt 47.

(2) 1 Žnderungen in der H”he der Dauerschulden, die seit der letzten
Einheitswertfeststellung eingetreten sind, bleiben fr die Ermittlung des
Gewerbekapitals so lange unbercksichtigt, bis ein neuer maágebender
Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt worden ist. 2 Vgl. das
RFH-Urteil vom 11. 10. 1938 (RStBl 1939 S. 89). 3 Fr die H”he der
Dauerschulden, die dem Einheitswert hinzuzurechnen sind, ist ihr Stand in dem
Zeitpunkt maágebend, auf den der Einheitswert festgestellt worden ist. 4 Es
besteht danach der folgende Unterschied zwischen der Behandlung der Entgelte
fr Dauerschulden und der Behandlung der Dauerschulden: 5 Als Entgelte fr
Dauerschulden sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb diejenigen Betr„ge mit der
H„lfte hinzuzurechnen, die im Bemessungszeitraum den Gewinn gemindert haben. 6
Als Dauerschulden sind dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs diejenigen
Schulden hinzuzurechnen, die den Einheitswert gemindert haben und am Tage der
maágeblichen Einheitsbewertung als Dauerschulden anzusehen waren; die
Hinzurechnung erfolgt in H”he der H„lfte des den Freibetrag von 50 000 DM
bersteigenden Betrags.

Beispiele:

A. Ein Gewerbebetrieb hatte am 1. 1. 01 (Hauptfeststellungszeitpunkt) 60 000
DM Dauerschulden. Am 1. 1. 02 sind Dauerschulden nicht mehr vorhanden. Eine
Fortschreibung des Einheitswerts findet nicht statt. Die Dauerschuld von 60
000 DM ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals fr den Erhebungszeitraum 02
noch zu bercksichtigen. Die Hinzurechnung ist in H”he von 5 000 DM
vorzunehmen (60 000 DM - 50 000 DM = 10 000 DM; davon 50v. H.). Entgelte fr
Dauerschulden k”nnen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fr diesen
Erhebungszeitraums nicht hinzugerechnet werden.

B. Ein anderer Gewerbebetrieb (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) hatte am 1. 1.
01 (Hauptfeststellungszeitpunkt) keine Dauerschulden. Auf den 1. 1. 02 findet
eine Fortschreibung des Einheitswerts statt. An diesem Tag waren Dauerschulden
in H”he von 60 000 DM vorhanden. Im Laufe des Kalenderjahrs 02 hat sich die
Dauerschuld infolge einer Betriebserweiterung von 60 000 DM auf 100 000 DM
erh”ht. Als Entgelte fr Dauerschulden sind im Kalenderjahr 02 7 000 DM
gezahlt worden. Fr den Erhebungszeitraum 02 sind bei der
Gewerbeertragsermittlung 3 500 DM (50 v. H. von 7 000 DM) und bei der
Gewerbekapitalermittlung 5 000 DM (50 v. H. von 10 000 DM nach
Bercksichtigung des Freibetrags von 50 000 DM) hinzuzurechnen.

(3) 1 Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind auch
solche Dauerschulden dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
hinzuzurechnen, die im Rahmen der nach  107 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 BewG
abzugsf„higen Aufwendungen auf Betriebsgrundstcke den Einheitswert gemindert
haben. 2 Vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1960 (BStBl 1961 III S. 103).

(4) 1 Bei laufenden Verbindlichkeiten mit wechselndem Bestand, die in H”he des
Mindestbestandes als Dauerschulden anzusehen sind, insbesondere bei
Kontokorrentschulden, richtet sich die H”he der Dauerschuld fr die Ermittlung
des Gewerbekapitals nach dem Mindestbetrag der Schuld in der Zeit von einem
Jahr vor und einem Jahr nach dem Stichtag, der fr die Feststellung des
Einheitswerts maágebend ist. 2 Wegen der Ermittlung des Mindestbetrags der
Schuld fr das Jahr vor und das Jahr nach dem Stichtag gilt Abschnitt 47 Abs.
8. 3 Hinzugerechnet wird der niedrigste Schuldenstand.


(5) 1 Die Sonderregelung des  19 GewStDV ber die Dauerschulden bei
Kreditinstituten (vgl. Abschnitt 50) gilt sowohl fr die Ermittlung des
Gewerbeertrags als auch fr die Ermittlung des Gewerbekapitals. 2
Ausgangspunkt fr die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der
einkommensteuerrechtliche oder k”rperschaftsteuerrechtliche Gewinn ( 7
GewStG). 3 Ausgangspunkt fr die Ermittlung des Gewerbekapitals ist der
Einheitswert des gewerblichen Betriebs ( 12 Abs. 1 GewStG). 4 Dementsprechend
ist bei der Berechnung des Eigenkapitals im Sinne des  19 GewStDV fr die
Ermittlung des Gewerbeertrags von der
Einkommensteuer-(K”rperschaftsteuer-)Bilanz, dagegen fr die Ermittlung des
Gewerbekapitals vom Einheitswert des gewerblichen Betriebs auszugehen. 5 Die
nach  102 BewG auáer Ansatz gebliebenen Schachtelbeteiligungen sind fr die
Berechnung des Eigenkapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
zuzurechnen. 6 Auch die nach  104a BewG vom Rohverm”gen abgezogenen
Gesch„ftsguthaben der Genossen sind fr die Ermittlung des Eigenkapitals dem
Einheitswert hinzuzurechnen. 7 Fr die Ermittlung des Gewerbekapitals sind die
der Berechnung der Dauerschulden zugrunde zu legenden Wirtschaftsgter mit den
Betr„gen anzusetzen, die fr den Einheitswert des gewerblichen Betriebs
angesetzt sind.

(6) 1 Wegen der Frage, inwieweit Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit
berwiegendem Warengesch„ft als Dauerschulden zu behandeln sind, vgl.
Abschnitt 51 Abs. 1 und 2. 2 Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals ist
maágebend der kleinste Bestand der bezeichneten Anlagewerte in der Zeit von
etwa einem Jahr vor und einem Jahr nach dem Stichtag, der fr die Feststellung
des Einheitswerts maágebend ist. 3 Eine Korrektur des niedrigsten Bestands der
Anlagewerte, wie sie nach Abschnitt 51 Abs. 3 Satz 2 fr die Anwendung des  8
Nr. 1 GewStG vorgesehen ist, kommt fr die Anwendung des  12 Abs. 2 Nr. 1
GewStG nicht in Betracht. 4 Spar- und Darlehnskassen sind nach den
vorstehenden Anordnungen zu behandeln, wenn in dem Wirtschaftsjahr, das dem
Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangegangen ist, das Warengesch„ft das
Kreditgesch„ft berwogen hat.

(7) Gesch„ftsguthaben der Genossen sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals
der Genossenschaft nicht als Dauerschulden zu behandeln.

(8) Wegen der Hinzurechnung von Steuerschulden als Dauerschulden bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. die BFH-Urteile vom 23. 1. 1962 (BStBl III
S. 222), vom 13. 12. 1962 (BStBl 1963 III S. 405) und vom 19. 12. 1973
(BStBl 1974 II S. 387).

(9) Wegen der Behandlung von Rckstellungen vgl. Abschnitt 47 Abs. 15.

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77. Wirtschaftsgter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines
Mitunternehmers oder eines Dritten stehen ( 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG))

(1) 1 Fr den Begriff der Wirtschaftsgter im Sinne des  12 Abs. 2 Nr. 2
GewStG sind nur die Vorschriften des Bewertungsgesetzes maágebend. 2 Es kommt
deshalb fr den Ansatz eines Wirtschaftsguts des Betriebsverm”gens nach  12
Abs. 2 Nr. 2 GewStG darauf an, daá das Wirtschaftsgut bewertungsf„hig im Sinne
des Bewertungsgesetzes ist. 3 Wegen der abweichenden Regelung bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. Abschnitt 57 Abs. 4.

(2) 1 Unter den Wirtschaftsgtern im Sinne des  12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind
nur solche Werte zu verstehen, die der Eigentmer dem Betrieb berlassen hat
und die auf Grund dieser šberlassung vom Betrieb in Gebrauch genommen sind. 2
Diese Voraussetzung trifft z. B. bei einem Monopolrecht, das von einem
Betrieb von einer Stadtgemeinde zur Belieferung der Stadt mit elektrischem
Strom einger„umt worden ist, nicht zu. 3 Vgl. das RFH-Urteil vom 9. 2. 1943
(RStBl S. 508). 4 Nach  12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG k”nnen nur die Werte
(Teilwerte) solcher Wirtschaftsgter bei der Ermittlung des Gewerbekapitals
hinzugerechnet werden, die auf Grund eines Vertragsverh„ltnisses berlassen
worden sind, das seinem wesentlichen Inhalt nach ein Miet- oder
Pachtverh„ltnis im Sinne des brgerlichen Rechts darstellt. 5 Vgl. die
BFH-Urteile vom 29. 8. 1973 (BStBl 1974 II S. 37) und vom 17. 10. 1979
(BStBl 1980 II S. 160). 6 Dies bedeutet, daá die unentgeltliche šberlassung
von Wirtschaftsgtern, z. B. im Rahmen eines Leihverh„ltnisses, und die
šberlassung von Lizenzrechten nicht zu einer Hinzurechnung fhren. 7 Bei der
Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist der Wert immaterieller Wirtschaftsgter,
z. B. Firmenwert, nur dann bei der Ermittlung des Gewerbekapitals beim P„chter
hinzuzurechnen, wenn eine klare und eindeutige Aufteilung der Pachtzahlungen
fr die šberlassung der immateriellen Wirtschaftsgter einerseits und der
materiellen Wirtschaftsgter andererseits m”glich ist. 8 Vgl. die BFH-Urteile
vom 5. 10. 1971 (BStBl 1972 II S. 62), vom 22. 3. 1972 (BStBl II S. 632), vom
14. 8. 1974 (BStBl 1975 II S. 178) und vom 30. 3. 1976 (BStBl II S. 463).

(3) 1 Die Deutsche Bundespost berl„át den Fernsprechteilnehmern posteigene
Fernsprechanlagen. 2 Der Wert der Fernsprechanlagen ist nicht nach  12 Abs. 2
Nr. 2 GewStG dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinzuzurechnen. 3
Wegen der Gebhren fr solche Fernsprechanlagen vgl. Abschnitt 57 Abs. 6.

(4) 1 Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Teilwerte fremder
Wirtschaftsgter dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Mieters oder
P„chters stets hinzuzurechnen, wenn diese Wirtschaftsgter nicht zum
Gewerbekapital des Vermieters oder Verp„chters geh”ren. 2 Geh”ren sie dagegen
zum Gewerbekapital des Vermieters oder Verp„chters, so sind sie beim Mieter
oder P„chter nur dann hinzuzurechnen (und entsprechend bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals des Vermieters oder Verp„chters zu krzen, vgl. Abschnitt 78),
wenn ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb Gegenstand des Miet- oder
Pachtvertrags ist und die Teilwerte des berlassenen Betriebs (Teilbetriebs)
2,5 Millionen DM bersteigen. 3 Wegen des Ansatzes der Wirtschaftsgter mit
dem Teilwert oder einem anderen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
maágeblichen Wert vgl. das BFH-Urteil vom 8. 9. 1971 (BStBl 1972 II S. 22).


(5) 1 Die Zugeh”rigkeit der Wirtschaftsgter im Sinne des  12 Abs. 2 Nr. 2
GewStG zum Gewerbekapital des šberlassenden (vgl. Absatz 4) setzt voraus, daá
dieser einen

Gewerbebetrieb nach  2 GewStG unterh„lt. 2 Es gengt daher fr die Anwendung
des  12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (Verzicht auf die Hinzurechnung beim
Mieter oder P„chter) nicht, daá die berlassenen Wirtschaftsgter, weil sie
die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs bilden, bei dem šberlassenden
gewerbliches Betriebsverm”gen im Sinne des  95 Abs. 1 BewG sind. 3 Vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 7. 1961 (BStBl III S. 470).

(6) Wegen der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags vgl. Abschnitt 57 Abs. 7 und 8.

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77a. Krzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsverm”gen geh”renden
Beteiligung an einer in- oder ausl„ndischen Personengesellschaft ( 12 Abs. 3
Nr. 2 GewStG)

1 Nach  12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG ist die Summe des Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen zu krzen um den Wert (Teilwert)
einer zum Gewerbekapital geh”renden Beteiligung an einer in- oder
ausl„ndischen Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. 2 Ist dieser Wert
(Teilwert) negativ, so ist die Summe des Einheitswerts und der Hinzurechnungen
um diesen Wert zu erh”hen. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 19. 1. 1967 (BStBl III
S. 260).

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77b. Krzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsverm”gen geh”renden
Beteiligung an bestimmten K”rperschaften ( 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG)

(1) 1 Die Krzung nach  12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG kommt nur fr die
Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inl„ndischen Kapitalgesellschaft
im Sinne des  2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des ”ffentlichen Rechts,
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des  3 Nr. 23 GewStG in
Betracht. 2 Voraussetzung ist, daá die Beteiligung mindestens ein Zehntel des
Grund- oder Stammkapitals betr„gt. 3 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht
vorhanden, so tritt an seine Stelle das Verm”gen, das bei der letzten
Veranlagung der Kapitalgesellschaft zur Verm”gensteuer festgestellt worden
ist; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist die Beteiligung an der
Summe der Gesch„ftsguthaben maágebend. 4 Sind die Gesellschafter einer
Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer inl„ndischen
Kapitalgesellschaft beteiligt und geh”ren die Anteile zum notwendigen
Betriebsverm”gen der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 1967,
BStBl 1968 II S. 152), so sind bei der Ermittlung der erforderlichen
Beteiligungsh”he die Anteile der Gesellschafter zusammenzurechnen.

(2) 1 Ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Summe des Einheitswerts
des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert einer
Schachtelbeteiligung an einer inl„ndischen GmbH zu krzen ( 12 Abs. 3 Nr. 2a
GewStG), ist eine Verpflichtung zur Einzahlung der restlichen Stammeinlage
durch Hinzurechnung zu bercksichtigen, sofern der GmbH-Anteil im Einheitswert
des gewerblichen Betriebs "brutto", d. h. mit dem auf der Grundlage einer
unterstellten Volleinzahlung des Stammkapitals ermittelten gemeinen Wert
abzglich der restlichen Einzahlungsverpflichtung enthalten ist. 2 Vgl. das
BFH-Urteil vom 9. 5. 1985 (BStBl II S. 678).

(3) 1 Fr die Frage, ob die Krzung vorzunehmen ist, sind die Verh„ltnisse im
Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts maágebend, der der Ermittlung des
Gewerbekapitals zugrunde liegt. 2 Vgl. Abschnitte 73 und 75 Abs. 1.

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78. Krzung um die Teilwerte von Wirtschaftsgtern, die bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals eines anderen hinzugerechnet sind ( 12 Abs. 3 Nr. 3 GewStG))

(1) 1  12 Abs. 3 Nr. 3 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu  12 Abs. 2 Nr. 2
GewStG. 2 Nach  12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind die Teilwerte fremder
Wirtschaftsgter bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Mieters oder
P„chters unter bestimmten Voraussetzungen auch dann hinzuzurechnen, wenn sie
zum Gewerbekapital des šberlassenden geh”ren (vgl. Abschnitt 77 Abs. 4). 3 Die
so dem Gewerbekapital des Mieters oder P„chters hinzugerechneten Betr„ge sind
zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals des šberlassenden zu krzen.

(2) Wegen der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des šberlassenden
vorzunehmenden Krzung um die Miet- oder Pachtzinsen fr die berlassenen
Wirtschaftsgter vgl. Abschnitt 63.

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79. Krzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsverm”gen geh”renden
Beteiligung an einer ausl„ndischen Kapitalgesellschaft ( 12 Abs. 3 Nr. 4 und
5 GewStG))

(1) 1 Nach  12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG wird die Summe des Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert (Teilwert) einer
mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung an einer aktiv
t„tigen ausl„ndischen Kapitalgesellschaft gekrzt, wenn diese Krzung nicht
bereits bei Feststellung des maágebenden Einheitswerts des Betriebsverm”gens
erfolgt ist (vgl.  102 Abs. 2 BewG). 2 Dies entspricht hinsichtlich der
Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen ( 12
Abs. 3 Nr. 2a GewStG).

(2) 1 Die Vorschrift des  12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG ist auch anzuwenden, wenn
die Tochtergesellschaft in einem Staat ans„ssig ist, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2 Die gewerbesteuerrechtliche
Schachtelvergnstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch
weitere oder engere Voraussetzungen als  12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG haben. 3
Anzuwenden ist jeweils die fr den Steuerpflichtigen gnstigere Regelung. 4
Zu beachten ist, daá die nach den Doppelbesteuerungsabkommen einger„umten
Schachtelvergnstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach  12 Abs. 3 Nr. 5
GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gew„hrt werden. 5
Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und
pers”nlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberhrt.

(3) 1 Die Schachtelvergnstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also
auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. 2 Dies gilt auch, wenn
die Schachtelvergnstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv
t„tigen Enkelgesellschaft zu gew„hren ist. 3 Vgl. Absatz 5.

(4) 1 Die Gew„hrung der Schachtelvergnstigung bei unmittelbarer Beteiligung
(Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. 2 Das
Unternehmen muá zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der ausl„ndischen
Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein. 3 Die ausl„ndische
Kapitalgesellschaft muá in dem Wirtschaftsjahr, das dem maágebenden
Feststellungszeitpunkt vorangeht oder mit ihm endet, ihre Bruttoertr„ge
ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter  8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
fallenden aktiven T„tigkeiten und/oder aus unter  8 Abs. 2 AStG fallenden
Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen haben.

(5) 1 Auf Antrag wird eine Schachtelvergnstigung nach  12 Abs. 3 Nr. 4 Satz
2 GewStG gew„hrt, wenn das Unternehmen ber eine ausl„ndische
Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer aktiv t„tigen
ausl„ndischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist. 2 Begnstigt ist der
Teil des Werts der Beteiligung des Unternehmens an der Tochtergesellschaft,
der dem Verh„ltnis des Werts der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der
Enkelgesellschaft zum gesamten Wert des Betriebsverm”gens der
Tochtergesellschaft entspricht (partielle Schachtelvergnstigung). 3 Der Wert
der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft, abzglich
der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten, wird dem Gesamtwert
des Betriebsverm”gens der Tochtergesellschaft gegenbergestellt. 4
Entsprechend dem Verh„ltnis, das sich dabei ergibt, bleibt ein Teil des Werts
der Anteile des Unternehmens an der Tochtergesellschaft auáer Ansatz, wenn
dieser Abzug nicht bereits bei Feststellung des maágebenden Einheitswerts des
Betriebsverm”gens erfolgt ist (vgl.  102 Abs. 2 BewG). 5 Fr die Bewertung
der Wirtschaftsgter der Tochtergesellschaft sind die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 6 Unerheblich ist ab dem
Erhebungszeitraum 1984, ob bei Gewinnausschttungen der Enkelgesellschaft
diese Ausschttungen ber die Tochtergesellschaft an das Unternehmen weiter
ausgeschttet werden.


(6) Die Anwendung des  12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG setzt voraus, daá das
Unternehmen alle Nachweise erbringt.

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80. Inl„ndisches Gewerbekapital ( 12 Abs. 4 GewStG)

(1) 1 Das Gewerbekapital, das auf ausl„ndische Betriebsst„tten entf„llt,
bleibt nach  12 Abs. 4 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbekapitals
auáer Ansatz. 2 Enth„lt der Einheitswert des gewerblichen Betriebs den Wert
der ausl„ndischen Betriebsst„tten, so ist dieser Teil auszugliedern. 3 Die
Anteile, die von den gesamten Hinzurechnungen und Krzungen auf die
ausl„ndischen Betriebsst„tten entfallen, sind nach dem Verh„ltnis zu
berechnen, in dem der Anteil am Einheitswert, der sich fr die ausl„ndischen
Betriebsst„tten ergibt, zu dem gesamten Einheitswert steht. 4 Stehen aber
einzelne Betr„ge, die fr die Hinzurechnung oder Krzung in Betracht kommen,
ausschlieálich mit dem inl„ndischen oder ausschlieálich mit dem ausl„ndischen
Betriebsverm”gensteil in wirtschaftlichem Zusammenhang, so sind sie nur bei
dem Betriebsverm”gensteil zu bercksichtigen, mit dem der wirtschaftliche
Zusammenhang besteht.

(2) 1 Der Grundsatz der Inlandsbesteuerung ist durch  2 Abs. 6 GewStG
eingeschr„nkt. 2 Betriebsst„tten in der Deutschen Demokratischen Republik und
in Berlin (Ost) unterliegen danach nicht der Besteuerung (vgl. Abschnitt 23).
3 Demgem„á bleibt auch das Gewerbekapital auáer Ansatz, das auf diese
Betriebsst„tten entf„llt ( 12 Abs. 4 Nr. 2 GewStG).

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81. (gestrichen)

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82. Ermittlung des Gewerbekapitals beim Unternehmerwechsel

(1) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer bergeht,
gilt stets als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt ( 2 Abs. 5 Satz 1
GewStG).

Beispiel:

A ver„uáert seinen Gewerbebetrieb am 30. September 01. Die Steuerpflicht ist
am 30. September 01 erloschen. Maágebendes Gewerbekapital fr 01 ist das auf
den 1. Januar 01 festgestellte Gewerbekapital.

(2) 1 Beim neuen Unternehmer ist zu unterscheiden, ob der bernommene Betrieb
mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird oder nicht. 2 Wird
er nicht mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt, so liegt bei dem
neuen Unternehmer ein Neueintritt in die Steuerpflicht vor. 3 Wird der
bernommene Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt, so ist
das Gewerbekapital, das gegenber dem šbernehmer festgestellt worden ist, bei
diesem so lange unver„ndert zugrunde zu legen, wie der Einheitswert nicht
fortgeschrieben ist.

(3) 1 Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen Unternehmer
ber, so liegt beim Ver„uáerer die Einstellung eines Gewerbebetriebs nicht
vor. 2 Vgl. Abschnitt 22a Abs. 3. 3 Das Gewerbekapital, das gegenber dem
Ver„uáerer zuletzt festgestellt worden ist, ist bei diesem so lange
unver„ndert zugrunde zu legen, wie der Einheitswert nicht fortgeschrieben ist.
4 Dasselbe gilt fr das Gewerbekapial des bernehmenden Betriebs.

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83. Ermittlung des Gewerbekapitals bei Organschaft

(1) 1 Beim Vorliegen eines Organschaftsverh„ltnisses (vgl. Abschnitt 17) sind
die Gewerbekapitalien des Organtr„gers und der Organgesellschaften getrennt zu
ermitteln. 2 Die so ermittelten Gewerbekapitalien werden zusammengerechnet. 3
Auf die auf volle 1 000 DM nach unten abgerundete und um den Freibetrag nach
 13 Abs. 1 Satz 3 GewStG gekrzte Summe ist die Steuermeázahl anzuwenden. 4
Es ist nicht erforderlich, daá bei der Ermittlung der einzelnen
Gewerbekapitalien jeweils der Einheitswert auf denselben Stichtag zugrunde
gelegt wird. 5 Fortschreibungen des Einheitswerts der Organgesellschaften sind
auch dann zu bercksichtigen, wenn der Einheitswert des gewerblichen Betriebs
des Organtr„gers nicht fortgeschrieben worden ist.

(2) 1 Bei der Ermittlung der zusammenzurechnenden Gewerbekapitalien sind
Hinzurechnungen nach  12 Abs. 2 GewStG insoweit nicht vorzunehmen, als die in
Betracht kommenden Betr„ge bereits zu einem der zusammenzurechnenden
Gewerbekapitalien geh”ren. 2 Bei einer Hinzurechnung ist  12 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 GewStG sowohl beim Organtr„ger als auch bei der Organgesellschaft zu
beachten.

Beispiel:

Eine Organgesellschaft hat einen langfristigen Bankkredit und von ihrem
Organtr„ger einen Dauerkredit von jeweils 100 000 DM erhalten. Der Organtr„ger
seinerseits hat ebenfalls einen langfristigen Bankkredit von 100 000 DM in
Anspruch genommen. Der vom Organtr„ger gew„hrte Kredit geh”rt als Forderung an
die Organgesellschaft zum Gewerbekapital des Organtr„gers. Er ist deshalb dem
Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Organgesellschaft nicht mehr
hinzuzurechnen. Die verbleibenden Dauerschulden von jeweils 100 000 DM sind in
beiden F„llen nur in H”he von 25 000 DM (50 v. H. des 50 000 DM bersteigenden
Betrags) hinzuzurechnen.

(3) 1 Beginnt oder endet das Organschaftsverh„ltnis im Laufe des
Erhebungszeitraums, so ist im Falle des Beginns das Gewerbekapital der
Organgesellschaft in dem Erhebungszeitraum nur bei ihr selbst zu erfassen, im
Falle der Beendigung dem Organtr„ger zuzurechnen, es sei denn, die
Voraussetzungen fr die Organschaft sind rckwirkend weggefallen. 2 Wird eine
Gesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr durch die
Begrndung eines Organschaftsverh„ltnisses zur Organgesellschaft, so treten
die steuerlichen Wirkungen des  2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Laufe des
Erhebungszeitraums ein. 3 Das Gewerbekapital ist noch bei der
Meábetragsfestsetzung fr die bisher selbst„ndige Gesellschaft zu erfassen. 4
Wird das Organschaftsverh„ltnis zu einer Organgesellschaft mit einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beendet, fallen die steuerlichen
Wirkungen des  2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Laufe des Erhebungszeitraums fort. 5
Das Gewerbekapital der Organgesellschaft ist fr diesen Erhebungszeitraum
noch voll beim Organtr„ger zu erfassen.

(4) 1 Stehen bei einer Organschaft zu einer Personengesellschaft die Anteile
an der Organ-Kapitalgesellschaft nicht im Gesamthandseigentum der
Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern im zivilrechtlichen Eigentum
der einzelnen Gesellschafter, sind die Anteile an der
Organ-Kapitalgesellschaft in deren Einheitswert des gewerblichen Betriebs zu
erfassen, soweit nicht das Schachtelprivileg im Sinne des  102 BewG
anzuwenden ist. 2 Fr die danach noch im Einheitswert des gewerblichen
Betriebs erfaáten Anteile ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die
Krzung nach  12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG nur vorzunehmen, wenn die Beteiligung
mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals betr„gt. 3 Daraus folgt,
daá Beteiligungen an der Organ-Kapitalgesellschaft von weniger als 10v. H. im
Gewerbekapital der Gesellschafter der Personengesellschaft erfaát werden.


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84. Ermittlung des Gewerbekapitals bei Genossenschaften

Wegen der Behandlung der Gesch„ftsguthaben der Genossen bei der Ermittlung
des Betriebsverm”gens von Genossenschaften vgl.  104a BewG.

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84a. Steuermeázahlen bei den Seeschiffahrtsunternehmen ( 13 Abs. 3 GewStG)

(1) Bei den in  34c Abs. 4 EStG genannten Schiffen, bei deren Betrieb dem
Unternehmen insoweit die erm„áigte Steuermeázahl von 1v.T. zusteht ( 13
Abs. 3 GewStG), handelt es sich um Handelsschiffe, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, und um Schiffe, die auáerhalb der deutschen
Hoheitsgew„sser zur Aufsuchung von Bodensch„tzen oder zur Vermessung von
Energielagerst„tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.

(2) 1 Voraussetzung fr die Anwendung der erm„áigten Steuermeázahl fr das
Gewerbekapital ist, daá das bei der Ermittlung des Gewerbekapitals
bercksichtigte Schiff im Erhebungszeitraum als Handelsschiff im
internationalen Verkehr betrieben wird. 2 Das ist der Fall, wenn das Schiff
die Voraussetzungen des  34c Abs. 4 Satz 2 EStG in dem Wirtschaftsjahr
erfllt, das im Erhebungszeitraum endet. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 28. 9. 1987
(BStBl 1989 II S. 50).)

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85. (gestrichen)

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86. Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags)

(1) 1 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht
im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht w„hrend des ganzen Kalenderjahrs
besteht. 2 Der einheitliche Steuermeábetrag wird jeweils fr den
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.

(2) Der einheitliche Steuermeábetrag ist erforderlichenfalls auf volle
Deutsche Mark nach unten abzurunden.

(3) 1 F„llt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg, so braucht mit
der Festsetzung des einheitlichen Steuermeábetrags nicht bis zum Ablauf des
Kalenderjahrs gewartet zu werden. 2 In diesem Fall kann der einheitliche
Steuermeábetrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht festgesetzt werden.

(4) 1 Sind im Einkommensteuerbescheid Einknfte des Steuerpflichtigen nicht
als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus
selbst„ndiger Arbeit, behandelt, so ist in dem Einkommensteuerbescheid
hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid noch eine
rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu erblicken. 2 Die
nachtr„gliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer ist daher
ohne die Einschr„nkung des  173 AO zul„ssig. 3 Es ist darin auch
grunds„tzlich kein Verstoá gegen Treu und Glauben zu erblicken. 4 Vgl. das
BFH-Urteil vom 27. 4. 1961 (BStBl III S. 281). 5 Wegen der Verwirkung des
Anspruchs auf Erlaá eines Gewerbesteuermeábescheids vgl. das BFH-Urteil vom
5. 3. 1970 (BStBl II S. 793).)

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87. Pauschfestsetzung

1 Die Festsetzung der Einkommensteuer (K”rperschaftsteuer) in einem
Pauschbetrag kommt in Betracht

1. nach  34c Abs. 5 EStG bei unbeschr„nkt Steuerpflichtigen mit
ausl„ndischen Einknften,

2. nach  50 Abs. 7 EStG bei beschr„nkt Steuerpflichtigen,

3. nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei
Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl I S. 489), soweit diese
Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben worden ist.

2 Wird die Einkommensteuer (K”rperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag
festgesetzt, so kann im Einvernehmen mit der dafr nach  15 GewStG
zust„ndigen Beh”rde auch der einheitliche Steuermeábetrag in einem
Pauschbetrag festgesetzt werden. 3 Ist Gewerbesteuer fr mehrere Jahre
nachzuholen, mssen fr die einzelnen Jahre getrennte Gewerbesteuermeábetr„ge
(Pauschbetr„ge) festgesetzt werden.

 

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