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GG

 

Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Pr„ambel
Im Bewuátsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den L„ndern Baden-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fr das gesamte Deutsche Volk.


I. Die Grundrechte

Art. 1.
(1) Die Wrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver„uáerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers”nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm„áige Ordnung oder das Sittengesetz verst”át.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k”rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) M„nner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat f”rdert die tats„chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M„nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi”sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 4.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi”sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungest”rte Religionsausbung wird gew„hrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 5.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu „uáern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug„nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew„hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers”nlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 6.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natrliche Recht der Eltern und die zuv”rderst ihnen obliegende Pflicht. šber ihre Bet„tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten drfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grnden zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Frsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 7.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den ”ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in šbereinstimmung mit den Grunds„tzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gew„hrleistet. Private Schulen als Ersatz fr ”ffentliche Schulen bedrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr„fte nicht hinter den ”ffentlichen Schulen zurckstehen und eine Sonderung der Schler nach den Besitzverh„ltnissen der Eltern nicht gef”rdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkr„fte nicht gengend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes p„dagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine ”ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art. 8.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Fr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr„nkt werden.

Art. 9.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T„tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm„áige Ordnung oder gegen den Gedanken der V”lkerverst„ndigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und F”rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fr jedermann und fr alle Berufe gew„hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschr„nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maánahmen sind rechtswidrig. Maánahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 drfen sich nicht gegen Arbeitsk„mpfe richten, die zur Wahrung und F”rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefhrt werden.

Art. 10.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschr„nkungen drfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschr„nkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daá sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daá an die Stelle des Rechtsweges die Nachprfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art. 11.
(1) Alle Deutschen genieáen Freizgigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fr die F„lle eingeschr„nkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wrden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bek„mpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglcksf„llen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 12.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst„tte frei zu w„hlen. Die Berufsausbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, auáer im Rahmen einer herk”mmlichen allgemeinen, fr alle gleichen ”ffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zul„ssig.

Art. 12a.
(1) M„nner k”nnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkr„ften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgrnden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht bersteigen. Das N„here regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeintr„chtigen darf und auch eine M”glichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muá, die in keinem Zusammenhang mit den Verb„nden der Streitkr„fte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, k”nnen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen fr Zwecke der Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zivilbev”lkerung in Arbeitsverh„ltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in ”ffentlich-rechtliche Dienstverh„ltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung, die nur in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstverh„ltnis erfllt werden k”nnen, zul„ssig. Arbeitsverh„ltnisse nach Satz 1 k”nnen bei den Streitkr„ften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der ”ffentlichen Verwaltung begrndet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverh„ltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbev”lkerung sind nur zul„ssig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanit„ts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten milit„rischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so k”nnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fnfundfnfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie drfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Fr die Zeit vor dem Verteidigungsfalle k”nnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maágabe des Artikels 80a Abs. 1 begrndet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, fr die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskr„ften fr die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausbung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr„nkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 13.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen drfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefhrt werden.
(3) Eingriffe und Beschr„nkungen drfen im brigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fr einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhtung dringender Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bek„mpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gef„hrdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 14.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew„hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul„ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art. und Ausmaá der Entsch„digung regelt. Die Entsch„digung ist unter gerechter Abw„gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H”he der Entsch„digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art. 15.
Grund und Boden, Natursch„tze und Produktionsmittel k”nnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaá der Entsch„digung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft berfhrt werden. Fr die Entsch„digung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art. 16.
(1) Die deutsche Staatsangeh”rigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangeh”rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Art. 16a.
(1) Politisch Verfolgte genieáen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten auáerhalb der Europ„ischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den F„llen des Satzes 1 k”nnen aufenthaltsbeendende Maánahmen unabh„ngig von einem hiergegen eingelegten Rechtsmittel vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k”nnen Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verh„ltnisse gew„hrleistet ist, daá dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daá ein Ausl„nder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortr„gt, die die Ausnahme begrnden, daá er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maánahmen wird in den F„llen des Absatzes 3 und in anderen F„llen, die offensichtlich unbegrndet sind oder als offensichtlich unbegrndet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm„áigkeit der Maánahme bestehen; der Prfungsumfang kann eingeschr„nkt werden und versp„tetes Vorbringen unbercksichtigt bleiben. Das N„here ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 stehen v”lkerrechtlichen Vertr„gen von Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muá, Zust„ndigkeitsregelungen fr die Prfung von Asylbegehren einschlieálich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Art. 17.
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zust„ndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 17a.
(1) Gesetze ber Wehrdienst und Ersatzdienst k”nnen bestimmen, daá fr die Angeh”rigen der Streitkr„fte und des Ersatzdienstes w„hrend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu „uáern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gew„hrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschr„nkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zivilbev”lkerung dienen, k”nnen bestimmen, daá die Grundrechte der Freizgigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschr„nkt werden.

Art. 18.
Wer die Freiheit der Meinungs„uáerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung miábraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaá werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art. 19.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr„nkt werden kann, muá das Gesetz allgemein und nicht nur fr den Einzelfall gelten. Auáerdem muá das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch fr inl„ndische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die ”ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zust„ndigkeit nicht begrndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberhrt.


II. Der Bund und die L„nder

Art. 20.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgebt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm„áige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m”glich ist.

Art. 20a.
Der Staat schtzt auch in Verantwortung fr die knftigen Generationen die natrlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsm„áigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maágabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 21.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Grndung ist frei. Ihre innere Ordnung muá demokratischen Grunds„tzen entsprechen. Sie mssen ber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ber ihr Verm”gen ”ffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh„nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr„chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef„hrden, sind verfassungswidrig. šber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das N„here regeln Bundesgesetze.

Art. 22.
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art. 23.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europ„ischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f”derativen Grunds„tzen und dem Grundsatz der Subsidiarit„t verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gew„hrleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte bertragen. Fr die Begrndung der Europ„ischen Union sowie fr Žnderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach ge„ndert oder erg„nzt wird oder solche Žnderungen oder Erg„nzungen erm”glicht werden, gilt Art. 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europ„ischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die L„nder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frhestm”glichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtssetzungsakten der Europ„ischen Union. Die Bundesregierung bercksichtigt die Stellungnahmen des Bundesrates bei den Verhandlungen. Das N„here regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maánahme mitzuwirken h„tte oder soweit die L„nder innerstaatlich zust„ndig w„ren.
(5) Soweit in einem Bereich ausschlieálicher Zust„ndigkeiten des Bundes Interessen der L„nder berhrt sind oder soweit im brigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, bercksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der L„nder, die Einrichtung ihrer Beh”rden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maágeblich zu bercksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerh”hungen oder Einnahmeminderungen fr den Bund fhren k”nnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschlieáliche Gesetzgebungsbefugnisse der L„nder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europ„ischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der L„nder bertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das N„here zu den Abs„tzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 24.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen bertragen.
(1a) Soweit die L„nder fr die Ausbung der staatlichen Befugnisse und die Erfllung der staatlichen Aufgaben zust„ndig sind, k”nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen bertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschr„nkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den V”lkern der Welt herbeifhren und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen ber eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art. 25.
Die allgemeinen Regeln des V”lkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar fr die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 26.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V”lker zu st”ren, insbesondere die Fhrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsfhrung bestimmte Waffen drfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef”rdert und in Verkehr gebracht werden. Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 27.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art. 28.
(1) Die verfassungsm„áige Ordnung in den L„ndern muá den Grunds„tzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den L„ndern, Kreisen und Gemeinden muá das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangeh”rigkeit eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaft besitzen, nach Maágabe von Recht der Europ„ischen Gemeinschaft wahlberechtigt und w„hlbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gew„hlten K”rperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muá das Recht gew„hrleistet sein, alle Angelegenheiten der ”rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverb„nde haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maágabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gew„hrleistung der Selbstverwaltung umfaát auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
(3) Der Bund gew„hrleistet, daá die verfassungsm„áige Ordnung der L„nder den Grundrechten und den Bestimmungen der Abs„tze 1 und 2 entspricht.

Art. 29.
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gew„hrleisten, daá die L„nder nach Gr”áe und Leistungsf„higkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfllen k”nnen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenh„nge, die wirtschaftliche Zweckm„áigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu bercksichtigen.
(2) Maánahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Best„tigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen L„nder sind zu h”ren.
(3) Der Volksentscheid findet in den L„ndern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene L„nder). Abzustimmen ist ber die Frage, ob die betroffenen L„nder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid fr die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen knftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugeh”rigkeit im gleichen Sinne ge„ndert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Žnderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen L„nder eine Mehrheit die Žnderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugeh”rigkeit zu dem betroffenen Land ge„ndert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Žnderung zustimmt, es sei denn, daá im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Žnderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenh„ngenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren L„ndern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daá fr diesen Raum eine einheitliche Landeszugeh”rigkeit herbeigefhrt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugeh”rigkeit gem„á Absatz 2 ge„ndert wird, oder daá in den betroffenen L„ndern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Žnderung der Landeszugeh”rigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschl„ge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Žnderung der Landeszugeh”rigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugeh”rigkeit gem„á Absatz 2 ge„ndert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maágaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchfhrung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Best„tigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaát. Im brigen wird das N„here ber Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daá Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fnf Jahren nicht wiederholt werden k”nnen.
(7) Sonstige Žnderungen des Gebietsbestandes der L„nder k”nnen durch Staatsvertr„ge der beteiligten L„nder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugeh”rigkeit ge„ndert werden soll, nicht mehr als 50000 Einwohner hat. Das N„here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muá die Anh”rung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die L„nder k”nnen eine Neugliederung fr das jeweils von ihnen umfaáte Gebiet oder fr Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Abs„tze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu h”ren. Der Staatsvertrag bedarf der Best„tigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der L„nder, kann die Best„tigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschr„nkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaát; das N„here regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Art. 30.
Die Ausbung der staatlichen Befugnisse und die Erfllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der L„nder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zul„át.

Art. 31.
Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art. 32.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu ausw„rtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verh„ltnisse eines Landes berhrt, ist das Land rechtzeitig zu h”ren.
(3) Soweit die L„nder fr die Gesetzgebung zust„ndig sind, k”nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit ausw„rtigen Staaten Vertr„ge abschlieáen.

Art. 33.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbrgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Bef„higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ”ffentlichen Amte.
(3) Der Genuá brgerlicher und staatsbrgerlicher Rechte, die Zulassung zu ”ffentlichen Žmtern sowie die im ”ffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabh„ngig von dem religi”sen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugeh”rigkeit oder Nichtzugeh”rigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als st„ndige Aufgabe in der Regel Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes zu bertragen, die in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh„ltnis stehen.
(5) Das Recht des ”ffentlichen Dienstes ist unter Bercksichtigung der hergebrachten Grunds„tze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Art. 34.
Verletzt jemand in Ausbung eines ihm anvertrauten ”ffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grunds„tzlich den Staat oder die K”rperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrl„ssigkeit bleibt der Rckgriff vorbehalten. Fr den Anspruch auf Schadensersatz und fr den Rckgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 35.
(1) Alle Beh”rden des Bundes und der L„nder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in F„llen von besonderer Bedeutung Kr„fte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Untersttzung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Untersttzung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfllen k”nnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglcksfall kann ein Land Polizeikr„fte anderer L„nder, Kr„fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr„fte anfordern.
(3) Gef„hrdet die Naturkatastrophe oder der Unglcksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek„mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikr„fte anderen L„ndern zur Verfgung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr„fte zur Untersttzung der Polizeikr„fte einsetzen. Maánahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im brigen unverzglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 36.
(1) Bei den obersten Bundesbeh”rden sind Beamte aus allen L„ndern in angemessenem Verh„ltnis zu verwenden. Die bei den brigen Bundesbeh”rden besch„ftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie t„tig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in L„nder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verh„ltnisse zu bercksichtigen.

Art. 37.
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maánahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchfhrung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenber allen L„ndern und ihren Beh”rden.


III. Der Bundestag

Art. 38.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew„hlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftr„ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; w„hlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Vollj„hrigkeit eintritt.
(3) Das N„here bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 39.
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gew„hlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frhestens fnfundvierzig, sp„testens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Aufl”sung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt sp„testens am dreiáigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluá und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Pr„sident des Bundestages kann ihn frher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespr„sident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art. 40.
(1) Der Bundestag w„hlt seinen Pr„sidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftfhrer. Er gibt sich eine Gesch„ftsordnung.
(2) Der Pr„sident bt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Geb„ude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den R„umen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 41.
(1) Die Wahlprfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zul„ssig.
(3) Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 42.
(1) Der Bundestag verhandelt ”ffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die ™ffentlichkeit ausgeschlossen werden. šber den Antrag wird in nicht”ffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Fr die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Gesch„ftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte ber die ”ffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 43.
(1) Der Bundestag und seine Ausschsse k”nnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschsse Zutritt. Sie mssen jederzeit geh”rt werden.

Art. 44.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuá einzusetzen, der in ”ffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ber den Strafprozeá sinngem„á Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberhrt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbeh”rden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlsse der Untersuchungsausschsse sind der richterlichen Er”rterung entzogen. In der Wrdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art. 45.
Der Bundestag bestellt einen Ausschuá fr die Angelegenheiten der Europ„ischen Union. Er kann ihn erm„chtigen, die Rechte des Bundestages gem„á Artikel 23 gegenber der Bundesregierung wahrzunehmen.

Art. 45a.
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuá fr ausw„rtige Angelegenheiten und einen Ausschuá fr Verteidigung.
(2) Der Ausschuá fr Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45b.
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausbung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45c.
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuá, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur šberprfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art. 46.
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Žuáerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst auáerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fr verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daá er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschr„nkung der pers”nlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gem„á Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gem„á Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschr„nkung seiner pers”nlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art. 47.
Die Abgeordneten sind berechtigt, ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstcken unzul„ssig.

Art. 48.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu bernehmen und auszuben. Eine Kndigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzul„ssig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabh„ngigkeit sichernde Entsch„digung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 49.
(aufgehoben)


IV. Der Bundesrat

Art. 50.
Durch den Bundesrat wirken die L„nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europ„ischen Union mit.

Art. 51.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der L„nder, die sie bestellen und abberufen. Sie k”nnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, L„nder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, L„nder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fnf, L„nder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes k”nnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Art. 52.
(1) Der Bundesrat w„hlt seinen Pr„sidenten auf ein Jahr.
(2) Der Pr„sident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei L„ndern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faát seine Beschlsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Gesch„ftsordnung. Er verhandelt ”ffentlich. Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Fr Angelegenheiten der Europ„ischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlsse als Beschlsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschssen des Bundesrates k”nnen andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der L„nder angeh”ren.

Art. 53.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschsse teilzunehmen. Sie mssen jederzeit geh”rt werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung ber die Fhrung der Gesch„fte auf dem laufenden zu halten.


IVa. Gemeinsamer Ausschuá

Art. 53a.
(1) Der Gemeinsame Ausschuá besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem St„rkeverh„ltnis der Fraktionen bestimmt; sie drfen nicht der Bundesregierung angeh”ren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Gesch„ftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschlieáen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuá ber ihre Planungen fr den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberhrt.


V. Der Bundespr„sident

Art. 54.
(1) Der Bundespr„sident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gew„hlt. W„hlbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespr„sidenten dauert fnf Jahre. Anschlieáende Wiederwahl ist nur einmal zul„ssig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der L„nder nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl gew„hlt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt sp„testens dreiáig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespr„sidenten, bei vorzeitiger Beendigung sp„testens dreiáig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Pr„sidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gew„hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erh„lt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlg„ngen von keinem Bewerber erreicht, so ist gew„hlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 55.
(1) Der Bundespr„sident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden K”rperschaft des Bundes oder eines Landes angeh”ren.
(2) Der Bundespr„sident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh”ren.

Art. 56.
Der Bundespr„sident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schw”re, daá ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfllen und Gerechtigkeit gegen jedermann ben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religi”se Beteuerung geleistet werden.

Art. 57.
Die Befugnisse des Bundespr„sidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Pr„sidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art. 58.
Anordnungen und Verfgungen des Bundespr„sidenten bedrfen zu ihrer Gltigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zust„ndigen Bundesminister. Dies gilt nicht fr die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Aufl”sung des Bundestages gem„á Artikel 63 und das Ersuchen gem„á Artikel 69 Abs. 3.

Art. 59.
(1) Der Bundespr„sident vertritt den Bund v”lkerrechtlich. Er schlieát im Namen des Bundes die Vertr„ge mit ausw„rtigen Staaten. Er beglaubigt und empf„ngt die Gesandten.
(2) Vertr„ge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenst„nde der Bundesgesetzgebung beziehen, bedrfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils fr die Bundesgesetzgebung zust„ndigen K”rperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Fr Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften ber die Bundesverwaltung entsprechend.

Art. 59a.
(aufgehoben)

Art. 60.
(1) Der Bundespr„sident ernennt und entl„át die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er bt im Einzelfalle fr den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Beh”rden bertragen.
(4) Die Abs„tze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespr„sidenten entsprechende Anwendung.

Art. 61.
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat k”nnen den Bundespr„sidenten wegen vors„tzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muá von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluá auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden K”rperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daá der Bundespr„sident einer vors„tzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes fr verlustig erkl„ren. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daá er an der Ausbung seines Amtes verhindert ist.


VI. Die Bundesregierung

Art. 62.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Art. 63.
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespr„sidenten vom Bundestage ohne Aussprache gew„hlt.
(2) Gew„hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gew„hlte ist vom Bundespr„sidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gew„hlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der H„lfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler w„hlen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gew„hlt ist, wer die meisten Stimmen erh„lt. Vereinigt der Gew„hlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muá der Bundespr„sident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gew„hlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespr„sident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzul”sen.

Art. 64.
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespr„sidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsbernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Art. 65.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tr„gt dafr die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Gesch„ftsbereich selbst„ndig und unter eigener Verantwortung. šber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Gesch„fte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespr„sidenten genehmigten Gesch„ftsordnung.

Art. 65a.
Der Bundesminister fr Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkr„fte.

Art. 66.
Der Bundeskanzler und die Bundesminister drfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh”ren.

Art. 67.
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Miátrauen nur dadurch aussprechen, daá er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger w„hlt und den Bundespr„sidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespr„sident muá dem Ersuchen entsprechen und den Gew„hlten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl mssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 68.
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespr„sident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag aufl”sen. Das Recht zur Aufl”sung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler w„hlt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung mssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 69.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespr„sidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespr„sidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Gesch„fte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzufhren.


VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70.
(1) Die L„nder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zust„ndigkeit zwischen Bund und L„ndern bemiát sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes ber die ausschlieáliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art. 71.
Im Bereiche der ausschlieálichen Gesetzgebung des Bundes haben die L„nder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrcklich erm„chtigt werden.

Art. 72.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die L„nder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszust„ndigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverh„ltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daá eine bundesgesetzliche Regelung, fr die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art. 73.
Der Bund hat die ausschlieáliche Gesetzgebung ber:

  1. die ausw„rtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zivilbev”lkerung;
  2. die Staatsangeh”rigkeit im Bunde;
  3. die Freizgigkeit, das Paáwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
  4. das W„hrungs-, Geld- und Mnzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
  5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertr„ge, die Freizgigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlieálich des Zoll- und Grenzschutzes;
  6. den Luftverkehr;

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fr die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverh„ltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der L„nder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw„rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef„hrden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbek„mpfung;
11. die Statistik fr Bundeszwecke.

Art. 74.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. das brgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
  2. das Personenstandswesen;
  3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
  4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausl„nder;

4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen;
7. die ”ffentliche Frsorge;
8. (aufgehoben)
9. die Kriegssch„den und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbesch„digten und Kriegshinterbliebenen und die Frsorge fr die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgr„ber und Gr„ber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und B”rsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschlieálich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschlieálich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die F”rderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die šberfhrung von Grund und Boden, von Natursch„tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhtung des Miábrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die F”rderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ern„hrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kstenfischerei und den Kstenschutz;
18. den Grundstcksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschlieáungsbeitr„ge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimst„ttenwesen;
19. die Maánahmen gegen gemeingef„hrliche und bertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu „rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Bet„ubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenh„user und die Regelung der Krankenhauspfleges„tze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuámitteln, Bedarfsgegenst„nden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Sch„dlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Kstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraáen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraáen;
22. den Straáenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraáen fr den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebhren fr die Benutzung ”ffentlicher Straáen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die L„rmbek„mpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die knstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die knstliche Ver„nderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 74a.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes, die in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh„ltnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschlieáliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maást„be fr den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschlieálich der Bewertung der Žmter oder andere Mindest- oder H”chstbetr„ge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Fr Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.

Art. 75.
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften fr die Gesetzgebung der L„nder zu erlassen ber:
1. die Rechtsverh„ltnisse der im ”ffentlichen Dienste der L„nder, Gemeinden und anderen K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grunds„tze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverh„ltnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften drfen nur in Ausnahmef„llen in Einzelheiten geltende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erl„át der Bund Rahmenvorschriften, so sind die L„nder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.

Art. 76.
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zun„chst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rcksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverl„ngerung, so betr„gt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedrftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 ge„uáert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Žnderung dieses Grundgesetzes und zur šbertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 betr„gt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rcksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverl„ngerung, so betr„gt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedrftig bezeichnet hat, betr„gt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 ge„uáert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Žnderung dieses Grundgesetzes und zur šbertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 betr„gt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat ber die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluá zu fassen.

Art. 77.
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Pr„sidenten des Bundestages unverzglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daá ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates fr die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuá einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Gesch„ftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuá entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so k”nnen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schl„gt der Ausschuá eine Žnderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluá zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 7 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Žnderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist ber die Zustimmung Beschluá zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaáten Beschlusses, in allen anderen F„llen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daá das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluá der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurckgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurckweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art. 78.
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gem„á Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurcknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage berstimmt wird.

Art. 79.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz ge„ndert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrcklich „ndert oder erg„nzt. Bei v”lkerrechtlichen Vertr„gen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, gengt zur Klarstellung, daá die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluá und dem Inkraftsetzen der Vertr„ge nicht entgegenstehen, eine Erg„nzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschr„nkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Žnderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in L„nder, die grunds„tzliche Mitwirkung der L„nder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grunds„tze berhrt werden, ist unzul„ssig.

Art. 80.
(1) Durch Gesetz k”nnen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen erm„chtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei mssen Inhalt, Zweck und Ausmaá der erteilten Erm„chtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daá eine Erm„chtigung weiter bertragen werden kann, so bedarf es zur šbertragung der Erm„chtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers ber Grunds„tze und Gebhren fr die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, ber die Grunds„tze der Erhebung des Entgelts fr die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, ber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedrfen oder die von den L„ndern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgefhrt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen fr den Erlaá von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedrfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen erm„chtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die L„nder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Art. 80a.
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz ber die Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zivilbev”lkerung bestimmt, daá Rechtsvorschriften nur nach Maágabe dieses Artikels angewandt werden drfen, so ist die Anwendung auáer im Verteidigungsfalle nur zul„ssig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den F„llen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maánahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maágabe eines Beschlusses zul„ssig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaát wird. Maánahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.

Art. 81.
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgel”st, so kann der Bundespr„sident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fr eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erkl„ren, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erkl„rung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer fr die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) W„hrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erkl„rung des Gesetzgebungsnotstandes gem„á Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist w„hrend der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erkl„rung des Gesetzgebungsnotstandes unzul„ssig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder ge„ndert, noch ganz oder teilweise auáer Kraft oder auáer Anwendung gesetzt werden.

Art. 82.
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespr„sidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkndet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erl„át, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkndet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.


VIII. Die Ausfhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 83.
Die L„nder fhren die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zul„át.

Art. 84.
(1) Fhren die L„nder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Beh”rden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung bt die Aufsicht darber aus, daá die L„nder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gem„á ausfhren. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbeh”rden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Beh”rden.
(4) Werden M„ngel, die die Bundesregierung bei der Ausfhrung der Bundesgesetze in den L„ndern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschlieát auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluá des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfhrung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fr besondere F„lle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, auáer wenn die Bundesregierung den Fall fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbeh”rden zu richten.

Art. 85.
(1) Fhren die L„nder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Beh”rden Angelegenheit der L„nder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbeh”rden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbeh”rden unterstehen den Weisungen der zust„ndigen obersten Bundesbeh”rden. Die Weisungen sind, auáer wenn die Bundesregierung es fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbeh”rden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbeh”rden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzm„áigkeit und Zweckm„áigkeit der Ausfhrung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Beh”rden entsenden.

Art. 86.
Fhrt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare K”rperschaften oder Anstalten des ”ffentlichen Rechtes aus, so erl„át die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Beh”rden.

Art. 87.
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden gefhrt der Ausw„rtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen und nach Maágabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraáen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz k”nnen Bundesgrenzschutzbeh”rden, Zentralstellen fr das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, fr die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen fr Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw„rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef„hrden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungstr„ger gefhrt, deren Zust„ndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungstr„ger, deren Zust„ndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes, aber nicht ber mehr als drei L„nder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes gefhrt, wenn das aufsichtsfhrende Land durch die beteiligten L„nder bestimmt ist.
(3) Auáerdem k”nnen fr Angelegenheiten, fr die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbst„ndige Bundesoberbeh”rden und neue bundesunmittelbare K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, fr die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so k”nnen bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbeh”rden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art. 87a.
(1) Der Bund stellt Streitkr„fte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenm„áige St„rke und die Grundzge ihrer Organisation mssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Auáer zur Verteidigung drfen die Streitkr„fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrcklich zul„át.
(3) Die Streitkr„fte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schtzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Auáerdem kann den Streitkr„ften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Untersttzung polizeilicher Maánahmen bertragen werden; die Streitkr„fte wirken dabei mit den zust„ndigen Beh”rden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikr„fte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkr„fte zur Untersttzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bek„mpfung organisierter und milit„risch bewaffneter Aufst„ndischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkr„ften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art. 87b.
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau gefhrt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkr„fte. Aufgaben der Besch„digtenversorgung und des Bauwesens k”nnen der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter erm„chtigen; das gilt nicht fr Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im brigen k”nnen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschlieálich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbev”lkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den L„ndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden. Werden solche Gesetze von den L„ndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt, so k”nnen sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá die der Bundesregierung und den zust„ndigen obersten Bundesbeh”rden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbeh”rden bertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daá diese Beh”rden beim Erlaá allgemeiner Verwaltungsvorschriften gem„á Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedrfen.

Art. 87c.
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, k”nnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá sie von den L„ndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden.

Art. 87d.
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung gefhrt. šber die ”ffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k”nnen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den L„ndern als Auftragsverwaltung bertragen werden.

Art. 87e.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung fr Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung gefhrt. Durch Bundesgesetz k”nnen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den L„ndern als eigene Angelegenheit bertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die ber den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz bertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form gefhrt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die T„tigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaát. Die Ver„uáerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das N„here wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gew„hrleistet, daá dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedrfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das N„here wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Abs„tze 1 bis 4 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen ferner Gesetze, die die Aufl”sung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die šbertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Art. 87f.
(1) Nach Maágabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gew„hrleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation fl„chendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche T„tigkeiten durch die aus dem Sonderverm”gen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgefhrt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 fhrt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des ”ffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sonderverm”gen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maágabe eines Bundesgesetzes aus.

Art. 88.
Der Bund errichtet eine W„hrungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse k”nnen im Rahmen der Europ„ischen Union der Europ„ischen Zentralbank bertragen werden, die unabh„ngig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilit„t verpflichtet.

Art. 89.
(1) Der Bund ist Eigentmer der bisherigen Reichswasserstraáen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraáen durch eigene Beh”rden. Er nimmt die ber den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz bertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraáen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung bertragen. Berhrt eine Wasserstraáe das Gebiet mehrerer L„nder, so kann der Bund das Land beauftragen, fr das die beteiligten L„nder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraáen sind die Bedrfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den L„ndern zu wahren.

Art. 90.
(1) Der Bund ist Eigentmer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraáen.
(2) Die L„nder oder die nach Landesrecht zust„ndigen Selbstverwaltungsk”rperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraáen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraáen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung bernehmen.

Art. 91.
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikr„fte anderer L„nder sowie Kr„fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bek„mpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikr„fte anderer L„nder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im brigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek„mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberhrt.


VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben

Art. 91a.
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfllung von Aufgaben der L„nder mit, wenn diese Aufgaben fr die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverh„ltnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

  1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschlieálich der Hochschulkliniken,
  2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben n„her bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grunds„tze fr ihre Erfllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen ber das Verfahren und ber Einrichtungen fr eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgefhrt wird.
(4) Der Bund tr„gt in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die H„lfte der Ausgaben in jedem Land. In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 tr„gt der Bund mindestens die H„lfte; die Beteiligung ist fr alle L„nder einheitlich festzusetzen. Das N„here regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltspl„nen des Bundes und der L„nder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen ber die Durchfhrung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.

Art. 91b.
Bund und L„nder k”nnen auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der F”rderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von berregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.


IX. Die Rechtsprechung

Art. 92.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der L„nder ausgebt.

Art. 93.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

  1. ber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaá von Streitigkeiten ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Gesch„ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ber die f”rmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten ber Rechte und Pflichten des Bundes und der L„nder, insbesondere bei der Ausfhrung von Bundesrecht durch die L„nder und bei der Ausbung der Bundesaufsicht;
4. in anderen ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den L„ndern, zwischen verschiedenen L„ndern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. ber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden k”nnen, durch die ”ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. ber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverb„nden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den brigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen F„llen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen F„llen t„tig.

Art. 94.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur H„lfte vom Bundestage und vom Bundesrate gew„hlt. Sie drfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angeh”ren.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen F„llen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann fr Verfassungsbeschwerden die vorherige Ersch”pfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 95.
(1) Fr die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtsh”fe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) šber die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der fr das jeweilige Sachgebiet zust„ndige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuá, der aus den fr das jeweilige Sachgebiet zust„ndigen Ministern der L„nder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gew„hlt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das N„here regelt ein Bundesgesetz.

Art. 96.
(1) Der Bund kann fr Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte fr die Streitkr„fte als Bundesgerichte errichten. Sie k”nnen die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie ber Angeh”rige der Streitkr„fte ausben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das N„here regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte geh”ren zum Gesch„ftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter mssen die Bef„higung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof fr die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann fr Personen, die zu ihm in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstverh„ltnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Fr Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daá Gerichte der L„nder Gerichtsbarkeit des Bundes ausben.

Art. 97.
(1) Die Richter sind unabh„ngig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planm„áig endgltig angestellten Richter k”nnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Grnden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Ver„nderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke k”nnen Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Art. 98.
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder auáerhalb des Amtes gegen die Grunds„tze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsm„áige Ordnung eines Landes verst”át, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daá der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vors„tzlichen Verstoáes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den L„ndern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die L„nder k”nnen bestimmen, daá ber die Anstellung der Richter in den L„ndern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuá entscheidet.
(5) Die L„nder k”nnen fr Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberhrt. Die Entscheidung ber eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art. 99.
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtsh”fen fr den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art. 100.
(1) H„lt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, fr verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des fr Verfassungsstreitigkeiten zust„ndigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des V”lkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fr den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Art. 101.
(1) Ausnahmegerichte sind unzul„ssig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte fr besondere Sachgebiete k”nnen nur durch Gesetz errichtet werden.

Art. 102.
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Art. 103.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Geh”r.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Art. 104.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines f”rmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschr„nkt werden. Festgehaltene Personen drfen weder seelisch noch k”rperlich miáhandelt werden.
(2) šber die Zul„ssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzglich eine richterliche Entscheidung herbeizufhren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden l„nger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das N„here ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorl„ufig Festgenommene ist sp„testens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufhren, der ihm die Grnde der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzglich entweder einen mit Grnden versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung ber die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzglich ein Angeh”riger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


X. Das Finanzwesen

Art. 104a.
(1) Der Bund und die L„nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die L„nder im Auftrage des Bundes, tr„gt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gew„hren und von den L„ndern ausgefhrt werden, k”nnen bestimmen, daá die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daá der Bund die H„lfte der Ausgaben oder mehr tr„gt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefhrt. Bestimmt das Gesetz, daá die L„nder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den L„ndern Finanzhilfen fr besonders bedeutsame Investitionen der L„nder und Gemeinden (Gemeindeverb„nde) gew„hren, die zur Abwehr einer St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur F”rderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das N„here, insbesondere die Arten der zu f”rdernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die L„nder tragen die bei ihren Beh”rden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verh„ltnis zueinander fr eine ordnungsm„áige Verwaltung. Das N„here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 105.
(1) Der Bund hat die ausschlieáliche Gesetzgebung ber die Z”lle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung ber die brigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die L„nder haben die Befugnis zur Gesetzgebung ber die ”rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze ber Steuern, deren Aufkommen den L„ndern oder den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) ganz oder zum Teil zuflieát, bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 106.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

  1. die Z”lle,
  2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den L„ndern, nach Absatz 3 Bund und L„ndern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
  3. die Straáengterverkehrsteuer,
  4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
  5. die einmaligen Verm”gensabgaben und die zur Durchfhrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
  6. die Erg„nzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur K”rperschaftsteuer,
  7. Abgaben im Rahmen der Europ„ischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den L„ndern zu:

  1. die Verm”gensteuer,
  2. die Erbschaftsteuer,
  3. die Kraftfahrzeugsteuer,
  4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und L„ndern gemeinsam zustehen,
  5. die Biersteuer,
  6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der K”rperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den L„ndern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der K”rperschaftsteuer sind der Bund und die L„nder je zur H„lfte beteiligt. Die Anteile von Bund und L„ndern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grunds„tzen auszugehen:

  1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die L„nder gleichm„áig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Bercksichtigung einer mehrj„hrigen Finanzplanung zu ermitteln.
  2. Die Deckungsbedrfnisse des Bundes und der L„nder sind so aufeinander abzustimmen, daá ein billiger Ausgleich erzielt, eine šberbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverh„ltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

Zus„tzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und L„ndern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den L„ndern ab 1. Januar 1996 aus der Bercksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das N„here bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und L„ndern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verh„ltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der L„nder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zus„tzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unbercksichtigt. Werden den L„ndern durch Bundesgesetz zus„tzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grunds„tze fr die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fr ihre Verteilung auf die L„nder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den L„ndern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das N„here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daá die Gemeinden Hebes„tze fr den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der ”rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maágabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverb„nden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzur„umen, die Hebes„tze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der ”rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und L„nder k”nnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das N„here ber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maágabe der Landesgesetzgebung k”nnen die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen fr Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem L„nderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern flieát den Gemeinden und Gemeindeverb„nden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im brigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) zuflieát.
(8) Veranlaát der Bund in einzelnen L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) besondere Einrichtungen, die diesen L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gew„hrt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entsch„digungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich bercksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der L„nder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverb„nde).

Art. 106a.
Den L„ndern steht ab 1. Januar 1996 fr den ”ffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das N„here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unbercksichtigt.

Art. 107.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der L„nderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der K”rperschaftsteuer stehen den einzelnen L„ndern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbeh”rden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (”rtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind fr die K”rperschaftsteuer und die Lohnsteuer n„here Bestimmungen ber die Abgrenzung sowie ber Art und Umfang der Zerlegung des ”rtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen ber die Abgrenzung und Zerlegung des ”rtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der L„nderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen L„ndern nach Maágabe ihrer Einwohnerzahl zu; fr einen Teil, h”chstens jedoch fr ein Viertel dieses L„nderanteils, k”nnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Erg„nzungsanteile fr die L„nder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der K”rperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der L„nder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daá die unterschiedliche Finanzkraft der L„nder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverb„nde) zu bercksichtigen. Die Voraussetzungen fr die Ausgleichsansprche der ausgleichsberechtigten L„nder und fr die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen L„nder sowie die Maást„be fr die H”he der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daá der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen L„ndern Zuweisungen zur erg„nzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Erg„nzungszuweisungen) gew„hrt.

Art. 108.
(1) Z”lle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschlieálich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europ„ischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbeh”rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh”rden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbeh”rden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die brigen Steuern werden durch Landesfinanzbeh”rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh”rden und die einheitliche Ausbildung der Beamten k”nnen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbeh”rden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbeh”rden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zuflieáen, so werden sie im Auftrage des Bundes t„tig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maágabe, daá an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbeh”rden sowie fr Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbeh”rden und fr andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbeh”rden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Fr die den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) allein zuflieáenden Steuern kann die den Landesfinanzbeh”rden zustehende Verwaltung durch die L„nder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) bertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbeh”rden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbeh”rden und in den F„llen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbeh”rden oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) obliegt.

Art. 109.
(1) Bund und L„nder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbst„ndig und voneinander unabh„ngig.
(2) Bund und L„nder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k”nnen fr Bund und L„nder gemeinsam geltende Grunds„tze fr das Haushaltsrecht, fr eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fr eine mehrj„hrige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts k”nnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ber

  1. H”chstbetr„ge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietsk”rperschaften und Zweckverb„nde und
  2. eine Verpflichtung von Bund und L„ndern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrcklagen),

erlassen werden. Erm„chtigungen zum Erlaá von Rechtsverordnungen k”nnen nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das N„here bestimmt das Bundesgesetz.

Art. 110.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sonderverm”gen brauchen nur die Zufhrungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird fr ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Fr Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daá sie fr unterschiedliche Zeitr„ume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Žnderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Žnderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz drfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, fr den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daá die Vorschriften erst mit der Verkndung des n„chsten Haushaltsgesetzes oder bei Erm„chtigung nach Artikel 115 zu einem sp„teren Zeitpunkt auáer Kraft treten.

Art. 111.
(1) Ist bis zum Schluá eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan fr das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung erm„chtigt, alle Ausgaben zu leisten, die n”tig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maánahmen durchzufhren,
b) um die rechtlich begrndeten Verpflichtungen des Bundes zu erfllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen fr diese Zwecke weiter zu gew„hren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Betr„ge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrcklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsfhrung erforderlichen Mittel bis zur H”he eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flssig machen.

Art. 112.
šberplanm„áige und auáerplanm„áige Ausgaben bedrfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedrfnisses erteilt werden. N„heres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 113.
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erh”hen oder neue Ausgaben in sich schlieáen oder fr die Zukunft mit sich bringen, bedrfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fr Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schlieáen oder fr die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daá der Bundestag die Beschluáfassung ber solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten. (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daá der Bundestag erneut Beschluá faát.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 114.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate ber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ber das Verm”gen und die Schulden im Laufe des n„chsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabh„ngigkeit besitzen, prft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsm„áigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfhrung. Er hat auáer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate j„hrlich zu berichten. Im brigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 115.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die šbernahme von Brgschaften, Garantien oder sonstigen Gew„hrleistungen, die zu Ausgaben in knftigen Rechnungsjahren fhren k”nnen, bedrfen einer der H”he nach bestimmten oder bestimmbaren Erm„chtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten drfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben fr Investitionen nicht berschreiten; Ausnahmen sind nur zul„ssig zur Abwehr einer St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das N„here wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Fr Sonderverm”gen des Bundes k”nnen durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.


Xa. Verteidigungsfall

Art. 115a.
(1) Die Feststellung, daá das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschluáf„hig, so trifft der Gemeinsame Ausschuá diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespr„sidenten gem„á Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkndet. Ist dies nicht rechtzeitig m”glich, so erfolgt die Verkndung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umst„nde es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zust„ndigen Bundesorgane auáerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkndet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespr„sident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umst„nde es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkndet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespr„sident v”lkerrechtliche Erkl„rungen ber das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuá.

Art. 115b.
Mit der Verkndung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkr„fte auf den Bundeskanzler ber.

Art. 115c.
(1) Der Bund hat fr den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszust„ndigkeit der L„nder geh”ren. Diese Gesetze bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verh„ltnisse w„hrend des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz fr den Verteidigungsfall

  1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entsch„digung vorl„ufig geregelt werden,
  2. fr Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, h”chstens jedoch eine solche von vier Tagen, fr den Fall festgesetzt werden, daá ein Richter nicht innerhalb der fr Normalzeiten geltenden Frist t„tig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenw„rtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann fr den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der L„nder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensf„higkeit der L„nder, Gemeinden und Gemeindeverb„nde, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Abs„tzen 1 und 2 Nr. 1 drfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Art. 115d.
(1) Fr die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Abs„tze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das N„here regelt eine Gesch„ftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Fr die Verkndung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Art. 115e.
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuá im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daá dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daá dieser nicht beschluáf„hig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuá die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder ge„ndert noch ganz oder teilweise auáer Kraft oder auáer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaá von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuá nicht befugt.

Art. 115f.
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verh„ltnisse erfordern,

  1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. auáer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es fr dringlich erachtet, den Landesbeh”rden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen bertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuá sind unverzglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maánahmen zu unterrichten.

Art. 115g.
Die verfassungsm„áige Stellung und die Erfllung der verfassungsm„áigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter drfen nicht beeintr„chtigt werden. Das Gesetz ber das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit ge„ndert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsf„higkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaá eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsf„higkeit des Gerichtes erforderlichen Maánahmen treffen. Beschlsse nach Satz 2 und Satz 3 faát das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Art. 115h.
(1) W„hrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der L„nder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespr„sidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Pr„sidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuá erforderlich, so w„hlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespr„sident macht dem Gemeinsamen Ausschuá einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuá kann dem Bundeskanzler das Miátrauen nur dadurch aussprechen, daá er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger w„hlt.
(3) Fr die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Aufl”sung des Bundestages ausgeschlossen.

Art. 115i.
(1) Sind die zust„ndigen Bundesorgane auáerstande, die notwendigen Maánahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbst„ndiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Beh”rden oder Beauftragten befugt, fr ihren Zust„ndigkeitsbereich Maánahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maánahmen nach Absatz 1 k”nnen durch die Bundesregierung, im Verh„ltnis zu Landesbeh”rden und nachgeordneten Bundesbeh”rden auch durch die Ministerpr„sidenten der L„nder, jederzeit aufgehoben werden.

Art. 115k.
(1) Fr die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht auáer Anwendung. Dies gilt nicht gegenber frherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuá beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten sp„testens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles auáer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten l„ngstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie k”nnen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ge„ndert werden, um zu der Regelung gem„á den Abschnitten VIIIa und X berzuleiten.

Art. 115l.
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daá der Bundestag hierber beschlieát. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maánahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschlieáen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespr„sidenten zu verkndenden Beschluá den Verteidigungsfall fr beendet erkl„ren. Der Bundesrat kann verlangen, daá der Bundestag hierber beschlieát. Der Verteidigungsfall ist unverzglich fr beendet zu erkl„ren, wenn die Voraussetzungen fr seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) šber den Friedensschluá wird durch Bundesgesetz entschieden.


XI. šbergangs- und Schluábestimmungen

Art. 116.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangeh”rigkeit besitzt oder als Flchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugeh”rigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abk”mmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frhere deutsche Staatsangeh”rige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangeh”rigkeit aus politischen, rassischen oder religi”sen Grnden entzogen worden ist, und ihre Abk”mmlinge sind auf Antrag wieder einzubrgern. Sie gelten als nicht ausgebrgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art. 117.
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht l„nger als bis zum 31. M„rz 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizgigkeit mit Rcksicht auf die gegenw„rtige Raumnot einschr„nken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art. 118.
Die Neugliederung in dem die L„nder Baden, Wrttemberg-Baden und Wrttemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten L„nder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muá.

Art. 118a.
Die Neugliederung in dem die L„nder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider L„nder erfolgen.

Art. 119.
In Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die L„nder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Fr besondere F„lle kann dabei die Bundesregierung erm„chtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind auáer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbeh”rden zu richten.

Art. 120.
(1) Der Bund tr„gt die Aufwendungen fr Besatzungskosten und die sonstigen inneren und „uáeren Kriegsfolgelasten nach n„herer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und L„nder im Verh„ltnis zueinander die Aufwendungen nach Maágabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen fr Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den L„ndern, Gemeinden (Gemeindeverb„nden) oder sonstigen Aufgabentr„gern, die Aufgaben von L„ndern oder Gemeinden erfllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur šbernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund tr„gt die Zuschsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluá der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und L„nder l„át die gesetzliche Regelung von Entsch„digungsansprchen fr Kriegsfolgen unberhrt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte ber, an dem der Bund die Ausgaben bernimmt.

Art. 120a.
(1) Die Gesetze, die der Durchfhrung des Lastenausgleichs dienen, k”nnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die L„nder ausgefhrt werden und daá die der Bundesregierung und den zust„ndigen obersten Bundesbeh”rden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt bertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausbung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den F„llen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbeh”rden (Landesausgleichs„mter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberhrt.

Art. 121.
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 122.
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschlieálich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende K”rperschaften, deren Zust„ndigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgel”st.

Art. 123.
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsvertr„ge, die sich auf Gegenst„nde beziehen, fr die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zust„ndig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrunds„tzen gltig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsvertr„ge durch die nach diesem Grundgesetze zust„ndigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Art. 124.
Recht, das Gegenst„nde der ausschlieálichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Art. 125.
Recht, das Gegenst„nde der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 frheres Reichsrecht abge„ndert worden ist.

Art. 125a.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Žnderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden k”nnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daá es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt fr Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden konnte.

Art. 126.
Meinungsverschiedenheiten ber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Art. 127.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten L„nder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkndung dieses Grundgesetzes in den L„ndern Baden, Groá-Berlin, Rheinland-Pfalz und Wrttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

Art. 128.
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Art. 129.
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Erm„chtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zust„ndigen Stellen ber. In Zweifelsf„llen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu ver”ffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Erm„chtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zust„ndigen Stellen ausgebt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Abs„tze 1 und 2 zu ihrer Žnderung oder Erg„nzung oder zum Erlaá von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen erm„chtigen, sind diese Erm„chtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Art. 130.
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der ”ffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsvertr„gen zwischen L„ndern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der sdwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat fr das Post- und Fernmeldewesen fr das franz”sische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die šberfhrung, Aufl”sung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angeh”rigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zust„ndige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsvertr„gen zwischen den L„ndern beruhende K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zust„ndigen obersten Bundesbeh”rde.

Art. 131.
Die Rechtsverh„ltnisse von Personen einschlieálich der Flchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im ”ffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Grnden ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer frheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt fr Personen einschlieálich der Flchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Grnden keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes k”nnen vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprche nicht geltend gemacht werden.

Art. 132.
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, k”nnen binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die pers”nliche oder fachliche Eignung fr ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkndbaren Dienstverh„ltnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverh„ltnis kndbar ist, k”nnen ber die tarifm„áige Regelung hinausgehende Kndigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften ber die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gem„á Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das N„here bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 133.
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Art. 134.
(1) Das Verm”gen des Reiches wird grunds„tzlich Bundesverm”gen.
(2) Soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zust„ndigen Aufgabentr„ger und, soweit es nach seiner gegenw„rtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den L„ndern zu erfllen sind, auf die L„nder zu bertragen. Der Bund kann auch sonstiges Verm”gen den L„ndern bertragen.
(3) Verm”gen, das dem Reich von den L„ndern und Gemeinden (Gemeindeverb„nden) unentgeltlich zur Verfgung gestellt wurde, wird wiederum Verm”gen der L„nder und Gemeinden (Gemeindeverb„nde), soweit es nicht der Bund fr eigene Verwaltungsaufgaben ben”tigt.
(4) Das N„here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 135.
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugeh”rigkeit eines Gebietes ge„ndert, so steht in diesem Gebiete das Verm”gen des Landes, dem das Gebiet angeh”rt hat, dem Lande zu, dem es jetzt angeh”rt.
(2) Das Verm”gen nicht mehr bestehender L„nder und nicht mehr bestehender anderer K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenw„rtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung berwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die K”rperschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechtes ber, die nunmehr diese Aufgaben erfllen.
(3) Grundverm”gen nicht mehr bestehender L„nder geht einschlieálich des Zubeh”rs, soweit es nicht bereits zu Verm”gen im Sinne des Absatzes 1 geh”rt, auf das Land ber, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein berwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Abs„tzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im brigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten L„ndern oder K”rperschaften oder Anstalten des ”ffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preuáen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund ber. Das N„here regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit ber Verm”gen, das einem Lande oder einer K”rperschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechtes nach den Abs„tzen 1 bis 3 zufallen wrde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfgt worden war, gilt der Verm”gensbergang als vor der Verfgung erfolgt.

Art. 135a.
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daá nicht oder nicht in voller H”he zu erfllen sind.

  1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preuáen und sonstiger nicht mehr bestehender K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts,
  2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts, welche mit dem šbergang von Verm”genswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtstr„ger, die auf Maánahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtstr„ger beruhen,
  3. Verbindlichkeiten der L„nder und Gemeinden (Gemeindeverb„nde), die aus Maánahmen entstanden sind, welche diese Rechtstr„ger vor dem 1.

August 1945 zur Durchfhrung von Anordnungen der Besatzungsm„chte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich bertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstr„ger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts, die mit dem šbergang von Verm”genswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, L„nder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maánahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstr„ger beruhen.

Art. 136.
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespr„sidenten werden dessen Befugnisse von dem Pr„sidenten des Bundesrates ausgebt. Das Recht der Aufl”sung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Art. 137.
(1) Die W„hlbarkeit von Beamten, Angestellten des ”ffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den L„ndern und den Gemeinden kann gesetzlich beschr„nkt werden.
(2) Fr die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespr„sidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschlieáende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gem„á Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fr das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maágabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art. 138.
Žnderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den L„ndern Baden, Bayern, Wrttemberg-Baden und Wrttemberg-Hohenzollern bedrfen der Zustimmung der Regierungen dieser L„nder.

Art. 139.
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berhrt.

Art. 140.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 141.
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Art. 142.
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in šbereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gew„hrleisten.

Art. 142a
(aufgehoben)

Art. 143.
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann l„ngstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verh„ltnisse die v”llige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen drfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoáen und mssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grunds„tzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind l„ngstens bis zum 31. Dezember 1995 zul„ssig.
(3) Unabh„ngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfhrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daá Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rckg„ngig gemacht werden.

Art. 143a.
(1) Der Bund hat die ausschlieáliche Gesetzgebung ber alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung gefhrten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen k”nnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 fhrt der Bund aus.
(3) Die Erfllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch fr die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das N„here wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 143b.
(1) Das Sonderverm”gen Deutsche Bundespost wird nach Maágabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschlieáliche Gesetzgebung ber alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschlieálichen Rechte des Bundes k”nnen durch Bundesgesetz fr eine šbergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frhestens fnf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost t„tigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen besch„ftigt. Die Unternehmen ben Dienstherrenbefugnisse aus. Das N„here bestimmt ein Bundesgesetz.

Art. 144.
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen L„nder, in denen es zun„chst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgefhrten L„nder oder in einem Teile eines dieser L„nder Beschr„nkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gem„á Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gem„á Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Art. 145.
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in ”ffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groá-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkndet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkndung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu ver”ffentlichen.

Art. 146.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fr das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

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