[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

GRESTG

 

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)


Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer

õ 1.
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorg„nge, soweit sie sich auf inl„ndische Grundstcke beziehen:

  1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesch„ft, das den Anspruch auf šbereignung begrndet;
  2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgesch„ft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf šbereignung begrndet;
  3. der šbergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf šbereignung begrndendes Rechtsgesch„ft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. 2 Ausgenommen sind

a) der šbergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land fr gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorg„nge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
b) der šbergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentmer in diesem Verfahren als Eigentmer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstcks Beteiligter ist,
c) der šbergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5. ein Rechtsgesch„ft, das den Anspruch auf Abtretung eines šbereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begrndet;
6. ein Rechtsgesch„ft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begrndet. 2 Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluá eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die šbereignung verlangt werden kann;
7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgesch„ft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begrndet.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorg„nge, die es ohne Begrndung eines Anspruchs auf šbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich erm”glichen, ein inl„ndisches Grundstck auf eigene Rechnung zu verwerten.
(3) Geh”rt zum Verm”gen einer Gesellschaft ein inl„ndisches Grundstck, so unterliegen der Steuer auáerdem:

  1. ein Rechtsgesch„ft, das den Anspruch auf šbertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begrndet, wenn durch die šbertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abh„ngigen Unternehmen oder abh„ngigen Personen oder in der Hand von abh„ngigen Unternehmen oder abh„ngigen Personen allein vereinigt werden wrden;
  2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Gesch„ft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
  3. ein Rechtsgesch„ft, das den Anspruch auf šbertragung aller Anteile der Gesellschaft begrndet;
  4. der šbergang aller Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Gesch„ft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten

  1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Gewerkschaften und
  2. als abh„ngig

a) natrliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, daá sie den Weisungen des Unternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tats„chlichen Verh„ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.
(5) Bei einem Tauschvertrag, der fr beide Vertragsteile den Anspruch auf šbereignung eines Grundstcks begrndet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung ber die Leistung des einen als auch die Vereinbarung ber die Leistung des anderen Vertragsteils.
(6) 1 Ein in den Abs„tzen 1, 2 oder 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Abs„tze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. 2 Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage fr den sp„teren Rechtsvorgang den Betrag bersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
(7) Erwirbt ein Erbbauberechtigter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstck, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage fr den Erwerb des Grundstcks den Betrag bersteigt, von dem fr die Begrndung oder den Erwerb des Erbbaurechts, soweit er auf das unbebaute Grundstck entf„llt, die Steuer berechnet worden ist.

õ 2.
(1) 1 Unter Grundstcken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstcke im Sinne des brgerlichen Rechts zu verstehen. 2 Jedoch werden nicht zu den Grundstcken gerechnet:

  1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh”ren,
  2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen.

(2) Den Grundstcken stehen gleich

  1. Erbbaurechte,
  2. Geb„ude auf fremdem Boden,
  3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des õ 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des õ 1010 des Brgerlichen Gesetzbuchs.

(3) 1 Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstcke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit geh”ren, so werden diese Grundstcke als ein Grundstck behandelt. 2 Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstcks, so werden diese Teile als ein Grundstck behandelt.


Zweiter Abschnitt: Steuervergnstigungen

õ 3.
Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. der Erwerb eines Grundstcks, wenn der fr die Berechnung der Steuer maágebende Wert (õ 8) 5 000 Deutsche Mark nicht bersteigt;
  2. der Grundstckserwerb von Todes wegen und Grundstcksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. 2 Schenkungen unter einer Auflage sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstcks (õ 10) den Wert der Auflage bersteigt;
  3. der Erwerb eines zum Nachlaá geh”rigen Grundstcks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. 2 Den Miterben steht der berlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gtergemeinschaftliches Verm”gen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaá geh”riges Grundstck bertragen wird. 3 Den Miterben stehen auáerdem ihre Ehegatten gleich;
  4. der Grundstckserwerb durch den Ehegatten des Ver„uáerers;
  5. der Grundstckserwerb durch den frheren Ehegatten des Ver„uáerers im Rahmen der Verm”gensauseinandersetzung nach der Scheidung;
  6. der Erwerb eines Grundstcks durch Personen, die mit dem Ver„uáerer in gerader Linie verwandt sind. 2 Den Abk”mmlingen stehen die Stiefkinder gleich. 3 Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
  7. der Erwerb eines zum Gesamtgut geh”rigen Grundstcks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gtergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. 2 Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gtergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
  8. der Rckerwerb eines Grundstcks durch den Treugeber bei Aufl”sung des Treuhandverh„ltnisses. 2 Voraussetzung ist, daá fr den Rechtsvorgang, durch den der Treuh„nder den Anspruch auf šbereignung des Grundstcks oder das Eigentum an dem Grundstck erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. 3 Die Anwendung der Vorschrift des õ 16 Abs. 2 bleibt unberhrt.

õ 4.
Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. der Erwerb eines Grundstcks durch eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts, wenn das Grundstck aus Anlaá des šbergangs von Aufgaben oder aus Anlaá von Grenz„nderungen von der einen auf die andere K”rperschaft bergeht;
  2. der Erwerb eines Grundstcks durch einen ausl„ndischen Staat, wenn das Grundstck fr die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gew„hrt wird;
  3. der Erwerb eines Grundstcks durch einen ausl„ndischen Staat oder eine ausl„ndische kulturelle Einrichtung, wenn das Grundstck fr kulturelle Zwecke bestimmt ist und Gegenseitigkeit gew„hrt wird;
  4. der Erwerb eines Grundstcks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstck vor dem 1. Januar 1996 nach den Vorschriften des Gesetzes ber die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBI. I S.854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der šbertragung von Beteiligungen durch die auf Grund des õ 23a des Treuhandgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im Wege der Verm”genszuordnung nach dem Verm”genszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft bergeht. Ausgenommen ist der šbergang eines Grundstcks, das die Treuhandanstalt von Dritten erworben hat. Dritte sind nicht Kapitalgesellchaften, deren Aktien oder Gesch„ftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhandanstalt befinden;
  5. der Erwerb eines Grundstcks, das nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune bergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1996 durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich ausschlieálich in der Hand der bertragenden Kommunen befinden;
  6. der Erwerb eines Grundstcks durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, wenn das Grundstck vor dem 1. Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs- oder Finanzverm”gens nach den Vorschriften der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages bertragen wird;
  7. der Erwerb eines Grundstcks durch eine Wohnungsgenossenschaft, wenn das Grundstck vor dem 1. Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung nach õ 1 Abs. 1 und 2 und õ 2 des Wohnungsgenossenschafts-Verm”gensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach õ 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Verm”gensgesetzes bertragen wird.

õ 5.
(1) Geht ein Grundstck von mehreren Miteigentmern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) ber, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Verm”gen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstck entspricht.
(2) Geht ein Grundstck von einem Alleineigentmer auf eine Gesamthand ber, so wird die Steuer in H”he des Anteils nicht erhoben, zu dem der Ver„uáerer am Verm”gen der Gesamthand beteiligt ist.

õ 6.
(1) 1 Geht ein Grundstck von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen ber, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erh„lt, dem Anteil entspricht, zu dem er am Verm”gen der Gesamthand beteiligt ist. 2 Wird ein Grundstck bei der Aufl”sung der Gesamthand bertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maágebend, wenn die Beteiligten fr den Fall der Aufl”sung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverh„ltnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart
haben.
(2) 1 Geht ein Grundstck von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person ber, so wird die Steuer in H”he des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Verm”gen der Gesamthand beteiligt ist. 2 Geht ein Grundstck bei der Aufl”sung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamth„nders ber, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim šbergang eines Grundstcks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.
(4) 1 Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesamth„nder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorg„nger - innerhalb von fnf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch
Rechtsgesch„ft unter Lebenden erworben hat. 2 Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten auáerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverh„ltnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fnf Jahre vor der Aufl”sung der Gesamthand vereinbart worden ist.

õ 7.
(1) Wird ein Grundstck, das mehreren Miteigentmern geh”rt, von den Miteigentmern fl„chenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstcks, das der einzelne Erwerber erh„lt, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstck beteiligt ist.
(2) 1 Wird ein Grundstck, das einer Gesamthand geh”rt, von den an der Gesamthand beteiligten Personen fl„chenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstcks, das der einzelne Erwerber erh„lt, dem Anteil entspricht, zu dem er am Verm”gen der Gesamthand beteiligt ist. 2 Wird ein Grundstck bei der Aufl”sung der Gesamthand fl„chenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maágebend, wenn die Beteiligten fr den Fall der Aufl”sung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverh„ltnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
(3) 1 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamth„nder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorg„nger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von fnf Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgesch„ft unter Lebenden erworben hat. 2 Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt auáerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverh„ltnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fnf Jahre vor der Aufl”sung der Gesamthand vereinbart worden ist.


Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage

õ 8.
(1) Die Steuer bemiát sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach dem Wert des Grundstcks bemessen:

  1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
  2. in den F„llen des õ 1 Abs. 3.

õ 9.
(1) Als Gegenleistung gelten
1. bei einem Kauf:
der Kaufpreis einschlieálich der vom K„ufer bernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verk„ufer vorbehaltenen Nutzungen;
2. bei einem Tausch:
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschlieálich einer vereinbarten zus„tzlichen Leistung;
3. bei einer Leistung an Erfllungs Statt:
der Wert, zu dem die Leistung an Erfllungs Statt angenommen wird;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
das Meistgebot einschlieálich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5. bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:
die šbernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. 2 Zus„tzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. 3 Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenber bernimmt, sind abzusetzen;
6. bei der Abtretung des šbereignungsanspruchs:
die šbernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgesch„ft, das den šbereignungsanspruch begrndet hat, einschlieálich der besonderen Leistungen, zu denen sich der šbernehmer dem Abtretenden gegenber verpflichtet. 2 Leistungen, die der Abtretende dem šbernehmer gegenber bernimmt, sind abzusetzen;
7. bei der Enteignung:
die Entsch„digung. 2 Wird ein Grundstck enteignet, das zusammen mit anderen Grundstcken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so geh”rt die besondere Entsch„digung fr eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstcke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstck zur Vermeidung der Enteignung freiwillig ver„uáert wird.
(2) Zur Gegenleistung geh”ren auch

  1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstcks dem Ver„uáerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus„tzlich gew„hrt;
  2. die Belastungen, die auf dem Grundstck ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes bergehen. 2 Zur Gegenleistung geh”ren jedoch nicht die auf dem Grundstck ruhenden dauernden Lasten. 3 Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
  3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstcks anderen Personen als dem Ver„uáerer als Gegenleistung dafr gew„hrt, daá sie auf den Erwerb des Grundstcks verzichten;
  4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstcks dem Ver„uáerer als Gegenleistung dafr gew„hrt, daá der Ver„uáerer dem Erwerber das Grundstck berl„át.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die fr den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

õ 10.
(1) 1 Als Wert des Grundstcks ist der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstck, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet. 2 Maágebend ist der Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) 1 Bildet das Grundstck, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), fr die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der auf das Grundstck entfallende Teilbetrag des Einheitswerts anzusetzen. 2 Der Teilbetrag ist nach den gleichen Grunds„tzen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln, nach denen der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) festgestellt worden ist.
(3) 1 Weicht in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts ab und erreicht die Wertabweichung die jeweils maágebenden Wertgrenzen fr die Fortschreibung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz, so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstcks anzusetzen, in den F„llen des Absatzes 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. 2 Der Stichtagswert ist unter sinngem„áer Anwendung der Grunds„tze des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(4) 1 Ist fr den letzten dem Erwerbsvorgang vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen sp„teren Zeitpunkt weder fr das Grundstck, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, noch fr die wirtschaftliche Einheit, zu der das Grundstck geh”rt, ein Einheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorgangs (Stichtagswert) als Wert des Grundstcks anzusetzen. 2 Der Wert ist nach den Wertverh„ltnissen vom Stichtag unter sinngem„áer Anwendung der Grunds„tze des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(5) Befindet sich das Grundstck, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs im Zustand der Bebauung, so gilt bei der Anwendung der Abs„tze 1 bis 4 die Vorschrift des õ 91 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes entsprechend.
(6) Fr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (õ 125 des Bewertungsgesetzes).


Vierter Abschnitt: Steuerberechnung

õ 11.
(1) Die Steuer betr„gt 2 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

õ 12.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich ge„ndert wird.


Fnfter Abschnitt: Steuerschuld

õ 13.
Steuerschuldner sind
1. regelm„áig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentmer und der Erwerber;
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5. bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand
a) des Erwerbers:
der Erwerber;
b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten.

õ 14.
Die Steuer entsteht,

  1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abh„ngig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
  2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

õ 15.

  1. Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids f„llig.
  2. Das Finanzamt darf eine l„ngere Zahlungsfrist setzen.

 

Sechster Abschnitt: Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Žnderung der Steuerfestsetzung

õ 16.
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rckg„ngig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstck auf den Erwerber bergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

  1. wenn die Rckg„ngigmachung durch Vereinbarung, durch Ausbung eines vorbehaltenen Rcktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
  2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rckg„ngig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Ver„uáerer das Eigentum an dem ver„uáerten Grundstck zurck, so wird auf Antrag sowohl fr den Rckerwerb als auch fr den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

  1. wenn der Rckerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer fr den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. 2 Ist fr den Rckerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muá innerhalb der Frist die Auflassung erkl„rt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
  2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgesch„ft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
  3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgesch„fts, das den Anspruch auf šbereignung begrndet hat, nicht erfllt werden und das Rechtsgesch„ft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rckg„ngig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung fr das Grundstck herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung ge„ndert,

  1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
  2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der õõ 459 und 460 des Brgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Abs„tzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Žnderung einer Steuerfestsetzung begrndet, so endet die Festsetzungsfrist (õõ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
(5) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in õ 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Erwerbsvorg„nge rckg„ngig gemacht wird, der nicht ordnungsm„áig angezeigt (õõ 18, 19) war.


Siebenter Abschnitt: ™rtliche Zust„ndigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

õ 17.
(1) 1 Fr die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt ”rtlich zust„ndig, in dessen Bezirk das Grundstck oder der wertvollste Teil des Grundstcks liegt. 2 Liegt das Grundstck in den Bezirken von Finanz„mtern verschiedener L„nder, so ist jedes dieser Finanz„mter fr die Besteuerung des Erwerbs insoweit zust„ndig, als der Grundstcksteil in seinem Bezirk liegt.
(2) In den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in F„llen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstcke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanz„mter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstcksteil oder das wertvollste Grundstck oder der wertvollste Bestand an Grundstcksteilen oder Grundstcken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.
(3) 1 Die Besteuerungsgrundlagen werden

  1. bei Grundstckserwerben durch Verschmelzung oder durch Umwandlung durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch„ftsleitung des Erwerbers befindet, und
  2. in den F„llen des õ 1 Abs. 3 durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch„ftsleitung der Gesellschaft befindet,

gesondert festgestellt, wenn ein auáerhalb des Bezirks dieser Finanz„mter liegendes Grundstck oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanz„mter liegenden Grundstcks betroffen wird. 2 Befindet sich die Gesch„ftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstcke oder in verschiedenen L„ndern liegende Grundstcksteile betroffen, so stellt das nach Absatz 2 zust„ndige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.
(4) 1 Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden, wenn

  1. der Erwerb steuerfrei ist oder
  2. die anteilige Besteuerungsgrundlage fr den Erwerb des in einem anderen Land liegenden Grundstcksteils 5 000 Deutsche Mark nicht bersteigt.
  3. Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist in den F„llen der Nummer 2 die anteilige Besteuerungsgrundlage denen der anderen fr die Besteuerung zust„ndigen Finanz„mter nach dem Verh„ltnis ihrer Anteile hinzuzurechnen.

õ 18.
(1) 1 Gerichte, Beh”rden und Notare haben dem zust„ndigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten ber

  1. Rechtsvorg„nge, die sie beurkundet oder ber die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorg„nge ein Grundstck im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen;
  2. Antr„ge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder ber die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gesttzt wird, daá der Grundstckseigentmer gewechselt hat;
  3. Zuschlagsbeschlsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstckseigentum bewirkt wird;
  4. nachtr„gliche Žnderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummer 1 bis 3 aufgefhrten Vorg„nge.
  5. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde ber den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluá oder die Entscheidung beizufgen.

(2) 1 Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorg„nge, die ein Erbbaurecht oder ein Geb„ude auf fremdem Boden betreffen. 2 Sie gilt auáerdem fr Vorg„nge, die die šbertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des brgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Verm”gen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstck geh”rt.
(3) 1 Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abh„ngig ist. 2 Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den F„llen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurckbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.
(5) Die Anzeigen sind an das fr die Besteuerung, in den F„llen des õ 17 Abs. 2 und 3 an das fr die gesonderte Feststellung zust„ndige Finanzamt zu richten.
(6) (weggefallen)

õ 19.
(1) 1 Der Ver„uáerer, der Erwerber und die sonstigen Personen, die an einem unter dieses Gesetz fallenden Erwerbsvorgang beteiligt sind, mssen, soweit sie nach õ 13 Steuerschuldner sind, Anzeige erstatten ber

  1. Rechtsvorg„nge, die es ohne Begrndung eines Anspruchs auf šbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich erm”glichen, ein Grundstck auf eigene Rechnung zu verwerten;
  2. formungltige Vertr„ge ber die šbereignung eines Grundstcks, die die Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfllen;
  3. den Erwerb von Geb„uden auf fremdem Boden;
  4. schuldrechtliche Gesch„fte, die auf die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Verm”gen der Gesellschaft ein Grundstck geh”rt (õ 1 Abs. 3 Nr. 1);
  5. die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, zu deren Verm”gen ein Grundstck geh”rt (õ 1 Abs. 3 Nr. 2);
  6. Rechtsgesch„fte, die den Anspruch auf šbertragung aller Anteile einer Gesellschaft begrnden, wenn zum Verm”gen der Gesellschaft ein Grundstck geh”rt (õ 1 Abs. 3 Nr. 3);
  7. die šbertragung aller Anteile einer Gesellschaft auf einen anderen, wenn zum Verm”gen der Gesellschaft ein Grundstck geh”rt (õ 1 Abs. 3 Nr. 4).
  8. Sie haben auch alle brigen Erwerbsvorg„nge anzuzeigen, ber die ein Gericht, eine Beh”rde oder ein Notar eine Anzeige nach õ 18 nicht zu erstatten hat.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben auáerdem in allen F„llen Anzeige zu erstatten ber

  1. jede Erh”hung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gew„hrung von zus„tzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung;
  2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstcks anderen Personen als dem Ver„uáerer als Gegenleistung dafr gew„hrt, daá sie auf den Erwerb des Grundstcks verzichten;
  3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstcks dem Ver„uáerer als Gegenleistung dafr gew„hrt, daá der Ver„uáerer dem Erwerber das Grundstck berl„át.

(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
(4) 1 Die Anzeigen sind an das fr die Besteuerung, in den F„llen des õ 17 Abs. 2 und 3 an das fr die gesonderte Feststellung zust„ndige Finanzamt zu richten. 2 Ist ber den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufgen.
(5) 1 Die Anzeigen sind Steuererkl„rungen im Sinne der Abgabenordnung. 2 Sie k”nnen jedoch formlos abgegeben werden.

õ 20.
(1) Die Anzeigen mssen enthalten:

  1. Vorname, Zuname und Anschrift des Ver„uáerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begnstigte Person im Sinne des õ 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
  2. die Bezeichnung des Grundstcks nach Grundbuch, Kataster, Straáe und Hausnummer;
  3. die GrӇe des Grundstcks und bei bebauten Grundstcken die Art der Bebauung;
  4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
  5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (õ 9);
  6. den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, mssen auáerdem enthalten:

  1. die Firma und den Ort der Gesch„ftsleitung der Gesellschaft,
  2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.

õ 21.
Die Gerichte, Beh”rden und Notare drfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aush„ndigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben.

õ 22.
(1) Der Erwerber eines Grundstcks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des fr die Besteuerung zust„ndigen Finanzamts vorgelegt wird (õ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der fr die Besteuerung zust„ndigen Finanz„mter (õ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daá der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.
(2) 1 Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. 2 Es darf die Bescheinigung auch in anderen F„llen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gef„hrdet ist.


Achter Abschnitt: šbergangs- und Schluávorschriften

õ 23.
(1) 1 Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorg„nge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. 2 Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorg„nge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkndung des Gesetzes, 22. Dezember 1982, verwirklicht werden.
(2) 1 Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorg„nge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Dies gilt insbesondere, wenn fr einen vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.

õ 24.
(1) Vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben:

  1. das Gesetz zur Befreiung bestimmter Erwerbe von der Grunderwerbsteuer in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1974 (BGBl I S. 3676);
  2. õ 108 Abs. 3 zweiter Halbsatz des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. M„rz 1976 (BGBl I S. 546);
  3. Artikel 7 des Gesetzes zur F”rderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. M„rz 1976 (BGBl I S. 737);
  4. õ 21 Abs. 3 des Gesetzes ber die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk fr behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl I S. 2018), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl I S. 1876) angefgt wurde;
  5. õ 77 des St„dtebauf”rderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2318);
  6. õ 27 des Gesetzes ber steuerliche Maánahmen bei Žnderung der Unternehmensform in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl I S. 2641);
  7. Artikel 97 õ 3 Abs. 2 und õõ 4 bis 7 des Einfhrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341);
  8. das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh„usern, Zweifamilienh„usern und Eigentumswohnungen in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213).

(2) õ 17 Abs. 2 und 3 und õ 121a des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl I S. 2369), õ 3 Abs. 3 der Verordnung ber die Gew„hrung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die St„ndige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April 1974 (BGBl I S. 1022) sowie die auf v”lkerrechtlichen Vertr„gen beruhenden Grunderwerbsteuervergnstigungen bleiben unberhrt.

õ 25.
(1) Im Land Baden-Wrttemberg treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 2. August 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1978 (Gesetzblatt fr Baden-Wrttemberg - GBl - S. 245);
  2. das Gesetz ber die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer vom 27. Oktober 1952 (GBl S. 45), zuletzt ge„ndert durch õ 41 des Gesetzes vom 2. August 1966 (GBl S. 165);
  3. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform und zur Žnderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 1970 (GBl I S. 155);
  4. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maánahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 10. Juli 1973 (GBl S. 204), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 (GBl S. 401);
  5. õ 44 des Baden-Wrttembergischen Ausfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl S. 498).

(2) Im Freistaat Bayern treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 406, 600), ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. die Durchfhrungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetz vom 30. M„rz 1940 in der in der Bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Erg„nzungsband S. 136, Nr. 56, ver”ffentlichten Fassung vom 1. August 1968;
  3. das Gesetz ber die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer in der in der Bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Band III S. 437, ver”ffentlichten Fassung vom 28. Oktober 1952, ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1971 (GVBl S. 450);
  4. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der in der Bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Erg„nzungsband S. 139, Nr. 57, ver”ffentlichten Fassung vom 1. August 1968;
  5. das Gesetz ber die Grunderwerbsteuerbefreiung fr den sozialen Wohnungsbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBl S. 413), ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  6. die Durchfhrungsbestimmungen zum Gesetz ber die Grunderwerbsteuerbefreiung fr den sozialen Wohnungsbau vom 21. Dezember 1959 (GVBl S. 325, 1960 S. 10), zuletzt ge„ndert durch Verordnung vom 6. Oktober 1970 (GVBl S. 512);
  7. das Gesetz ber die Grunderwerbsteuerfreiheit fr die Eingliederung der Vertriebenen und Flchtlinge in die Landwirtschaft und fr die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBl S. 416);
  8. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom 14. Juli 1958 (GVBl S. 161);
  9. das Gesetz ber die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorg„ngen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBl S. 417);
  10. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform und bei Betriebsinvestitionen in volkswirtschaftlich f”rderungsbedrftigen Gebieten in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBl S. 418), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 539);
  11. das Gesetz ber die befristete Befreiung bestimmter Zweiterwerbe von der Grunderwerbsteuer und zur Žnderung anderer grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1975 (GVBl S. 423);
  12. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der in der Bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Erg„nzungsband S. 95, Nr. 40, ver”ffentlichten Fassung vom 1. August 1968;
  13. Artikel 2 des Gesetzes zur Ausfhrung des Reichsverm”gen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) vom 11. Juli 1962 (GVBl S. 103);
  14. Artikel 54 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1982 (GVBl S. 874);
  15. õ 2 der Verordnung ber Zust„ndigkeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftsf”rderung und der Auáenwirtschaft vom 18. Mai 1982 (GVBl S. 246).

(3) Im Land Berlin treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr Berlin - GVBl - S. 1034), zuletzt ge„ndert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. November 1978 (GVBl S. 2208);
  2. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt fr Berlin, Sonderband III, Gliederungsnummer 6111-9, ver”ffentlichten Fassung;
  3. das Gesetz ber den Fortfall von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Erwerb eines Grundstcks, Erbbaurechts oder Erbpachtrechts im Erbgang vom 12. April 1954 (GVBl S. 210);
  4. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt fr Berlin, Sonderband III, Gliederungsnummer 753-4-1, ver”ffentlichten Fassung.

(4) In der Freien Hansestadt Bremen treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. M„rz 1940 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frheres Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-02, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. die Durchfhrungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetz vom 30. M„rz 1940 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frheres Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-03, ver”ffentlichten bereinigten Fassung;
  3. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frheres Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-01, ver”ffentlichten bereinigten Fassung;
  4. das Gesetz ber den Zuschlag zur Grunderwerbsteuer vom 2. Juli 1954 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-1, ver”ffentlichten Fassung;
  5. das Gesetz ber die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer in der in der Sammlung des Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-2, ver”ffentlichten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1961, ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  6. das Gesetz ber die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorg„ngen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes in der in der Sammlung des Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-3, ver”ffentlichten Fassung vom 20. November 1962;
  7. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform vom 16. Dezember 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 159);
  8. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frheres Reichsrecht), Gliederungsnummer 2181-a-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung;
  9. õ 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Verm”gensbesteuerung, zur Erbschaftsteuer und zur Grunderwerbsteuer vom 4. April 1943 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frheres Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-04, ver”ffentlichten bereinigten Fassung;
  10. õ 2a des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 in der in der Sammlung des Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 60-a-1, ver”ffentlichten Fassung.

(5) In der Freien und Hansestadt Hamburg treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung vom 26. April 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 129), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. die Durchfhrungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetz vom 30. M„rz 1940 in der in der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II, Gliederungsnummer 61-I-1, ver”ffentlichten Fassung;
  3. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der in der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II, Gliederungsnummer 61-h, ver”ffentlichten Fassung;
  4. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform vom 1. Dezember 1969 (GVBl S. 231);
  5. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der in der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II, Gliederungsnummer 753-a-1, ver”ffentlichten Fassung;
  6. õ 8 des Gesetzes ber die Bereinigung von Grundstcksgrenzen vom 17. September 1954 in der in der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I, Gliederungsnummer 3212-h, ver”ffentlichten Fassung;
  7. õ 116a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (GVBl S. 335), der durch õ 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 29. April 1964 (GVBl S. 79) eingefgt wurde;
  8. õ 11 des Gesetzes zur Ordnung deichrechtlicher Verh„ltnisse vom 29. April 1964 (GVBl S. 79);
  9. õ 66 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (GVBl S. 41);
  10. õ 21 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (GVBl S. 19).

(6) Im Land Hessen treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. M„rz 1940 in der Fassung vom 31. Mai 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen - GVBl - I S. 110, 1969 S. 188), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. die Durchfhrungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetz vom 30. M„rz 1940 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 1972 (GVBl I S. 349), ge„ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GVBl I S. 532);
  3. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen Teil II, Gliederungsnummer 42-26, ver”ffentlichten Fassung;
  4. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 15. Mai 1958 (GVBl S. 59);
  5. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform vom 4. Februar 1970 (GVBl I S. 93);
  6. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Hessen Teil II, Gliederungsnummer 85-18, ver”ffentlichten Fassung.

(7) Im Land Niedersachsen treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. M„rz 1940 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 499, ver”ffentlichten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (Nieders„chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Nieders. GVBl - S. 464);
  2. die Durchfhrungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetz vom 30. M„rz 1940 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 504, ver”ffentlichten Fassung;
  3. das Gesetz ber den Zuschlag zur Grunderwerbsteuer vom 20. April 1955 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I S. 536, ver”ffentlichten Fassung;
  4. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 499, ver”ffentlichten Fassung;
  5. das Gesetz ber die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1966 (Nieders. GVBl S. 64), ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  6. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom 25. M„rz 1958 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I S. 537, ver”ffentlichten Fassung;
  7. das Gesetz ber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstcken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. M„rz 1959 (Nieders. GVBl S. 57);
  8. das Gesetz ber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorg„ngen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes vom 29. Oktober 1962 (Nieders. GVBl S. 217);
  9. die Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorg„ngen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes vom 5. April 1963 (Nieders. GVBl S. 227);
  10. das Gesetz zur Žnderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Juni 1964 (Nieders. GVBl S. 94);
  11. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform vom 19. M„rz 1970 (Nieders. GVBl S. 66);
  12. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maánahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Žnderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 (Nieders. GVBl S. 149), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 15. Dezember 1979 (Nieders. GVBl S. 325);
  13. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 712, ver”ffentlichten Fassung;
  14. õ 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Verm”gensbesteuerung, zur Erbschaftsteuer und zur Grunderwerbsteuer vom 4. April 1943 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 488, ver”ffentlichten Fassung;
  15. õ 7 Abs. 2 und 3 des Nieders„chsischen Ausfhrungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1954 in der im Nieders„chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I S. 642, ver”ffentlichten Fassung;
  16. õ 33 des Nieders„chsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nieders. GVBl S. 517).

(8) Im Land Nordrhein-Westfalen treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Nordrhein-Westfalen - GV NW - S. 612), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung fr den Wohnungsbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970 (GV NW S. 620), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  3. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom 13. Mai 1958 (GV NW S. 195);
  4. das Gesetz ber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962 (GV NW S. 347);
  5. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung zur F”rderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 5. Mai 1964 (GV NW S. 169), ge„ndert durch Gesetz vom 26. April 1966 (GV NW S. 269);
  6. das Gesetz ber Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinntzigen, mildt„tigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbsteuer vom 14. Juli 1964 (GV NW S. 258), ge„ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 1975 (GV NW S. 298);
  7. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung fr Maánahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 29. M„rz 1966 (GV NW S. 140), ge„ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1970 (GV NW S. 395);
  8. die Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Grunderwerbsteuerbefreiung fr Maánahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 13. Februar 1967 (GV NW S. 28), ge„ndert durch Verordnung vom 11. Dezember 1969 (GV NW 1970 S. 16);
  9. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maánahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 24. November 1969 (GV NW S. 878), zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV NW S. 347);
  10. die Verordnung zur šbertragung der Zust„ndigkeit fr das Bescheinigungsverfahren nach õ 2 Abs. 2 GrEStStrukturG vom 16. Februar 1970 (GV NW S. 164);
  11. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform vom 5. Mai 1970 (GV NW S. 314);
  12. das Gesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung fr Vertriebene, Sowjetzonenflchtlinge, Verfolgte und politische H„ftlinge in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1970 (GV NW S. 395), ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 1975 (GV NW S. 298);
  13. die Verordnung ber die šbertragung von Zust„ndigkeiten auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer auf das Finanzamt Dsseldorf-Altstadt vom 31. Oktober 1970 (GV NW S. 736);
  14. die Zweite Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Grunderwerbsteuerbefreiung fr Maánahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 16. Juli 1976 (GV NW S. 292);
  15. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der in der Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts, S. 130, ver”ffentlichten Fassung;
  16. õ 64 Abs. 3 des Gesetzes ber die Grndung des Groáen Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV NW S. 253);
  17. õ 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes ber die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1974 (GV NW S. 71), der zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. April 1978 (GV NW S. 180) ge„ndert wurde.

(9) Im Land Rheinland-Pfalz treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 1. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Rheinland-Pfalz - GVBl - S. 166), ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. das Landesgesetz ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform vom 22. April 1970 (GVBl S. 144);
  3. õ 6 Abs. 3 des Ausfhrungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBl S. 271).

(10) Im Saarland treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Gesetz Nr. 201 "Grunderwerbsteuergesetz" in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. M„rz 1970 (Amtsblatt des Saarlandes - Amtsbl. - S. 158), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  2. das Gesetz Nr. 720 ber die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. M„rz 1970 (Amtsbl. S. 155), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I S. 1213);
  3. die Durchfhrungsverordnung zum Gesetz Nr. 720 ber die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 31. Januar 1961 (Amtsbl. S. 104);
  4. das Gesetz Nr. 727 ber die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Grundstcken zur Aufstockung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 812) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1975 (Amtsbl. S. 499);
  5. das Gesetz Nr. 792 ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstckserwerben nach dem Bundesbaugesetz und zur Žnderung und Erg„nzung des Gesetzes ber die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 22. April 1964 (Amtsbl. S. 397);
  6. das Gesetz Nr. 902 ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Žnderung der Unternehmensform und zur Žnderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. S. 154);
  7. das Gesetz Nr. 880 ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maánahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. M„rz 1976 (Amtsbl. S. 345);
  8. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der in der Sammlung des bereinigten saarl„ndischen Landesrechts, Gliederungsnummer 753-4-1, ver”ffentlichten Fassung;
  9. Artikel II und Artikel III des Gesetzes Nr. 836 zur Žnderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 9. November 1966 (Amtsbl. S. 837);
  10. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1041 zur Žnderung des Gesetzes Nr. 880 ber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maánahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sowie des Gesetzes Nr. 202 (Grunderwerbsteuergesetz) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 216).

(11) Im Land Schleswig-Holstein treten vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auáer Kraft:

  1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr Schleswig-Holstein - GVOBl Schl.-H. - S. 20), zuletzt ge„ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1977 (GVOBl Schl.-H. S. 502);
  2. die Verordnung ber Erlaá von Grunderwerbsteuer auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom 22. August 1922 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer B 611-0-2, ver”ffentlichten Fassung;
  3. das Gesetz ber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maánahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei Maánahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes und bei Maánahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GVOBl Schl.-H. S. 353), zuletzt ge„ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1977 (GVOBl Schl.-H. S. 502);
  4. das Gesetz ber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstcken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1970 (GVOBl Schl.-H. S. 88);
  5. das Gesetz ber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Žnderung der Unternehmensform vom 25. M„rz 1970 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer 611-6, ver”ffentlichten Fassung;
  6. die Landesverordnung zur Bestimmung der zust„ndigen Beh”rde nach dem Grunderwerbsteuergesetz und dem Gesetz ber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstcken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 11. Juni 1970 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer 611-6-1, ver”ffentlichten Fassung;
  7. õ 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer 753-1-1, ver”ffentlichten Fassung;
  8. õ 31 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Erg„nzung bundesrechtlicher Bestimmungen ber die Angelegenheiten der Vertriebenen, Flchtlinge und Kriegsgesch„digten vom 28. April 1954 (GVOBl Schl.-H. S. 77);
  9. õ 52 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl Schl.-H. S. 256).

(12) 1 Vorbehaltlich des õ 23 Abs. 2 treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch alle weiteren Vorschriften der L„nder auf dem Gebiet des Grunderwerbsteuerrechts auáer Kraft, soweit diese nicht bereits in den Abs„tzen 1 bis 11 aufgefhrt sind. 2 Rechtsvorschriften der L„nder, die sich auch auf anderes als die Grunderwerbsteuer beziehen, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden.

õ 26.
(Žnderung einzelner landesrechtlicher Vorschriften)

õ 27.
(gegenstandslos)

õ 28.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!