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GVG

 

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Erster Titel. Gerichtsbarkeit

 1.
Die richterliche Gewalt wird durch unabh„ngige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgebt.

 2.
(weggefallen)

 3.
(weggefallen)

 4.
(weggefallen)

 5.
(weggefallen)

 6.
(weggefallen)

 7.
(weggefallen)

 8.
(weggefallen)

 9.
(weggefallen)

 10.
Unter Aufsicht des Richters k”nnen Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und auáer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anh”ren, Beweise erheben und die mndliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

 11.
(weggefallen)

 12.
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes fr das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgebt.

 13.
Vor die ordentlichen Gerichte geh”ren alle brgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, fr die nicht entweder die Zust„ndigkeit von Verwaltungsbeh”rden oder Verwaltungsgerichten begrndet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

 13a.
(weggefallen)

 14.
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt fr die in den Staatsvertr„gen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.

 15.
(weggefallen)

 16.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

 17.
(1) Die Zul„ssigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtsh„ngigkeit eintretende Ver„nderung der sie begrndenden Umst„nde nicht berhrt. W„hrend der Rechtsh„ngigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anh„ngig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zul„ssigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberhrt.

 17a.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskr„ftig fr zul„ssig erkl„rt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzul„ssig, spricht das Gericht dies nach Anh”rung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zust„ndige Gericht des zul„ssigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zust„ndig, wird an das vom Kl„ger oder Antragsteller auszuw„hlende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluá ist fr das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zul„ssig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zul„ssigkeit des Rechtsweges rgt.
(4) Der Beschluá nach den Abs„tzen 2 und 3 kann ohne mndliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begrnden. Gegen den Beschluá ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluá des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluá zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grunds„tzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh”fe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das ber ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zul„ssig ist.

 17b.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluá bezeichneten Gericht anh„ngig. Die Wirkungen der Rechtsh„ngigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kl„ger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

 18.
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maágabe des Wiener šbereinkommens ber diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses šbereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener šbereinkommen vom 18. April 1961 ber diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.

 19.
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschlieálich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maágabe des Wiener šbereinkommens ber konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses šbereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener šbereinkommen vom 24. April 1963 ber konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entsprechende Anwendung.
(2) Besondere v”lkerrechtliche Vereinbarungen ber die Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben unberhrt.

 20.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repr„sentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im brigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den  18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des V”lkerrechts, auf Grund v”lkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

 21.
(weggefallen)

Zweiter Titel. Allgemeine Vorschriften ber das Pr„sidium und die Gesch„ftsverteilung

 21a.
(1) Bei jedem Gericht wird ein Pr„sidium gebildet.
(2) Das Pr„sidium besteht aus dem Pr„sidenten oder aufsichtfhrenden Richter als Vorsitzenden und

  1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gew„hlten Richtern,
  2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gew„hlten Richtern,
  3. bei den anderen Gerichten aus den nach  21b Abs. 1 w„hlbaren Richtern.

Die H„lfte der gew„hlten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu w„hlenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gew„hlt.

 21b.
(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt bertragen ist, sowie die bei dem Gericht t„tigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die fr eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. W„hlbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt bertragen ist. Nicht wahlberechtigt und nicht w„hlbar sind Richter, die an ein anderes Gericht fr mehr als drei Monate oder an eine Verwaltungsbeh”rde abgeordnet sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte w„hlt die vorgeschriebene Zahl von Richtern, und zwar bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. In den F„llen des  21a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 w„hlt jeder Wahlberechtigte so viele weitere Richter, bis die in  21a Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zahl von Richtern erreicht ist.
(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gew„hlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Mitglieder werden fr vier Jahre gew„hlt. Alle zwei Jahre scheidet die H„lfte aus. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. šber die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zust„ndigen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung fr begrndet erkl„rt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gesttzt werden, das Pr„sidium sei deswegen nicht ordnungsgem„á zusammengesetzt gewesen. Im brigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngem„á anzuwenden.

 21c.
(1) Bei einer Verhinderung des Pr„sidenten oder aufsichtfhrenden Richters tritt sein Vertreter ( 21 h) an seine Stelle. Ist der Pr„sident oder aufsichtfhrende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gew„hlt ist, an den Sitzungen des Pr„sidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die gew„hlten Mitglieder des Pr„sidiums werden nicht vertreten.
(2) Scheidet ein gew„hltes Mitglied des Pr„sidiums aus dem Gericht aus, wird es an ein anderes Gericht fr mehr als drei Monate oder an eine Verwaltungsbeh”rde abgeordnet, wird es kraft Gesetzes Mitglied des Pr„sidiums oder wird es zum Vorsitzenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl N„chstberufene.

 21d.
(1) Fr die Gr”áe des Pr„sidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maágebend, der dem Tage, an dem das Gesch„ftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht.
(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Pr„sidium nach  21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so sind bei der n„chsten Wahl, die nach  21b Abs. 4 stattfindet, zwei Richter zu w„hlen; neben den nach  21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheiden zwei weitere Mitglieder aus, die durch das Los bestimmt werden.
(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Pr„sidium nach  21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ber neunzehn gestiegen, so sind bei der n„chsten Wahl, die nach  21b Abs. 4 stattfindet, sechs Richter zu w„hlen; hiervon scheiden zwei Mitglieder, die durch das Los bestimmt werden, nach zwei Jahren aus.

 21e.
(1) Das Pr„sidium bestimmt die Besetzung der Spruchk”rper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Gesch„fte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Gesch„ftsjahres fr dessen Dauer. Der Pr„sident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchk”rpern angeh”ren.
(2) Vor der Gesch„ftsverteilung ist den Vorsitzenden Richtern, die nicht Mitglieder des Pr„sidiums sind, Gelegenheit zu einer Žuáerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 drfen im Laufe des Gesch„ftsjahres nur ge„ndert werden, wenn dies wegen šberlastung oder ungengender Auslastung eines Richters oder Spruchk”rpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter n”tig wird. Vor der Žnderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchk”rper von der Žnderung der Gesch„ftsverteilung berhrt wird, Gelegenheit zu einer Žuáerung zu geben.
(4) Das Pr„sidium kann anordnen, daá ein Richter oder Spruchk”rper, der in einer Sache t„tig geworden ist, fr diese nach einer Žnderung der Gesch„ftsverteilung zust„ndig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchk”rper zugeteilt oder soll sein Zust„ndigkeitsbereich ge„ndert werden, so ist ihm, auáer in Eilf„llen, vorher Gelegenheit zu einer Žuáerung zu geben.
(6) Soll ein Richter fr Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Pr„sidium vorher zu h”ren.
(7) Das Pr„sidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Gesch„ftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Pr„sidenten oder aufsichtfhrenden Richter bestimmten Gesch„ftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Ver”ffentlichung bedarf es nicht.

 21f.
(1) Den Vorsitz in den Spruchk”rpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof fhren der Pr„sident und die Vorsitzenden Richter.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden fhrt den Vorsitz das vom Pr„sidium bestimmte Mitglied des Spruchk”rpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, fhrt das dienst„lteste, bei gleichem Dienstalter das lebens„lteste Mitglied des Spruchk”rpers den Vorsitz.

 21g.
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchk”rpers verteilt der Vorsitzende die Gesch„fte auf die Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Gesch„ftsjahres fr dessen Dauer, nach welchen Grunds„tzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur ge„ndert werden, wenn dies wegen šberlastung, ungengender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchk”rpers n”tig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeáordnung die Zivilkammer die Verfahren einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter bertragen kann. Auch der Vorsitzende hat in angemessenem Umfang als Einzelrichter t„tig zu werden.

 21h.
Der Pr„sident oder aufsichtfhrende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Gesch„ften, die nicht durch das Pr„sidium zu verteilen sind, durch seinen st„ndigen Vertreter, bei mehreren st„ndigen Vertretern durch den dienst„ltesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebens„ltesten von ihnen vertreten. Ist ein st„ndiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Pr„sident oder aufsichtfhrende Richter durch den dienst„ltesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebens„ltesten Richter vertreten.

 21i.
(1) Das Pr„sidium ist beschluáf„hig, wenn mindestens die H„lfte seiner gew„hlten Mitglieder anwesend ist.
(2) Sofern eine Entscheidung des Pr„sidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in  21e bezeichneten Anordnungen von dem Pr„sidenten oder aufsichtfhrenden Richter getroffen. Die Grnde fr die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung ist dem Pr„sidium unverzglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Pr„sidium nicht anderweit beschlieát.

Dritter Titel. Amtsgerichte

 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht bertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Pr„sidenten des bergeordneten Landgerichts bertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu bertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Gesch„fte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) Es k”nnen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

 22a.
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen w„hlbaren Richtern bestehenden Pr„sidium ( 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) geh”rt der Pr„sident des bergeordneten Landgerichts oder, wenn der Pr„sident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausbt, dieser Pr„sident dem Pr„sidium als Vorsitzender an.

 22b.
(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Pr„sidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der st„ndigen Vertretung dieses Richters.
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorbergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts n”tig, so beauftragt das Pr„sidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks l„ngstens fr zwei Monate mit der Vertretung.
(3) In Eilf„llen kann der Pr„sident des Landgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Grnde fr die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Bei Amtsgerichten, ber die der Pr„sident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausbt, ist in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 das Pr„sidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Pr„sident zust„ndig.

 22c.
(1) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das fr mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Gesch„fte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichm„áigen Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. šber die Verteilung der Gesch„fte des Bereitschaftsdienstes beschlieát nach Maágabe des  21e das Pr„sidium des Landgerichts.
(2) Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 22d.
Die Gltigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berhrt, daá die Handlung nach der Gesch„ftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen w„re.

 23.
Die Zust„ndigkeit der Amtsgerichte umfaát in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

  1. Streitigkeiten ber Ansprche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Deutsche Mark nicht bersteigt;
  2. ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

a) Streitigkeiten ber Ansprche aus einem Mietverh„ltnis ber Wohnraum oder ber den Bestand eines solchen Mietverh„ltnisses; diese Zust„ndigkeit ist ausschlieálich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Fl”áern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungsh„fen, die ber Wirtszechen, Fuhrlohn, šberfahrtsgelder, Bef”rderung der Reisenden und ihrer Habe und ber Verlust und Besch„digung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaá der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten wegen Viehm„ngel;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Ansprche aus einem mit der šberlassung eines Grundstcks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag;
h) das Aufgebotsverfahren.

 23a.
Die Amtsgerichte sind in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zust„ndig fr

  1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
  2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begrndete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
  3. Ansprche nach den  1615k bis 1615m des Brgerlichen Gesetzbuchs;
  4. Ehesachen;
  5. Streitigkeiten ber Ansprche aus dem ehelichen Gterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind.

 23b.
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen fr Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. Familiensachen sind:

  1. Ehesachen;
  2. Verfahren ber die Regelung der elterlichen Sorge fr ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs hierfr das Familiengericht zust„ndig ist;
  3. Verfahren ber die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;
  4. Verfahren ber die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenber einem ehelichen Kinde betreffen;
  6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begrndete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
  7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
  8. Verfahren ber die Regelung der Rechtsverh„ltnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchfhrungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
  9. Streitigkeiten ber Ansprche aus dem ehelichen Gterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
  10. Verfahren nach den  1382 und 1383 des Brgerlichen Gesetzbuchs;
  11. Verfahren nach den  5 bis 8 des Sorgerechtsbereinkommens-Ausfhrungsgesetzes.

(2) Sind wegen des Umfangs der Gesch„fte oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen fr Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtsh„ngig, w„hrend eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anh„ngig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
(3) Die Abteilungen fr Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Gesch„fte des Familienrichters nicht wahrnehmen.

 23c.
Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen F”rderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigungen auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 24.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zust„ndig, wenn nicht

  1. die Zust„ndigkeit des Landgerichts nach  74 Abs. 2 oder  74a oder des Oberlandesgerichts nach  120 begrndet ist,
  2. im Einzelfall eine h”here Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder
  3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine h”here Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

 25.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
  2. wenn eine h”here Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

 26.
(1) Fr Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gef„hrdet wird, sowie fr Verst”áe Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den fr allgemeine Strafsachen zust„ndigen Gerichten auch die Jugendgerichte zust„ndig. Die  24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen ben”tigt werden oder wenn aus sonstigen Grnden eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckm„áig erscheint.

 26a.
(weggefallen)

 27.
Im brigen wird die Zust„ndigkeit und der Gesch„ftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeáordnungen bestimmt.

Vierter Titel. Sch”ffengerichte

 28.
Fr die Verhandlung und Entscheidung der zur Zust„ndigkeit der Amtsgerichte geh”renden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Sch”ffengerichte gebildet.

 29.
(1) Das Sch”ffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Sch”ffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) Bei Er”ffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht h”herer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Sch”ffengericht er”ffnet.

 30.
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, ben die Sch”ffen w„hrend der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsf„llung stehen und die auch ohne mndliche Verhandlung erlassen werden k”nnen.
(2) Die auáerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

 31.
Das Amt eines Sch”ffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

 32.
Unf„hig zu dem Amt eines Sch”ffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter nicht besitzen oder wegen einer vors„tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter zur Folge haben kann;
  3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfgung ber ihr Verm”gen beschr„nkt sind.

 33.
Zu dem Amt eines Sch”ffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fnfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben wrden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden wrden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die wegen geistiger oder k”rperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.

 34.
(1) Zu dem Amt eines Sch”ffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespr„sident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden k”nnen;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanw„lte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bew„hrungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religi”sen Vereinigungen, die satzungsgem„á zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
  7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege t„tig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurckliegt.

(2) Die Landesgesetze k”nnen auáer den vorbezeichneten Beamten h”here Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Sch”ffen nicht
berufen werden sollen.

 35.
Die Berufung zum Amt eines Sch”ffen drfen ablehnen:

  1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europ„ischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
  2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter t„tig sind;
  3. Žrzte, Zahn„rzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
  4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker besch„ftigen;
  5. Personen, die glaubhaft machen, daá ihnen die unmittelbare pers”nliche Frsorge fr ihre Familie die Ausbung des Amtes in besonderem Masse erschwert;
  6. Personen, die das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben wrden;
  7. Personen, die glaubhaft machen, daá die Ausbung des Amtes fr sie oder einen Dritten wegen Gef„hrdung oder erheblicher Beeintr„chtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere H„rte bedeutet.

 36.
(1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste fr Sch”ffen auf. Fr die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bev”lkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen bercksichtigen. Sie muá Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher ”ffentlich bekanntzumachen.
(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfssch”ffen nach  43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Pr„sidenten des Landgerichts (Pr„sidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.

 37.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begrndung Einspruch erhoben werden, daá in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach  32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den  33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.

 38.
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprchen an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.
(2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht Anzeige zu machen.

 39.
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluá ber die Einsprche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des  36 Abs. 3 zu prfen und die Abstellung etwaiger M„ngel zu veranlassen.

 40.
(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein Ausschuá zusammen.
(2) Der Ausschuá besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern.
(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gew„hlt. Umfaát der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zust„ndige oberste Landesbeh”rde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu w„hlen sind.
(4) Der Ausschuá ist beschluáf„hig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und fnf Vertrauenspersonen anwesend sind.

 41.
Der Ausschuá entscheidet mit einfacher Mehrheit ber die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.

 42.
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste w„hlt der Ausschuá mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen fr die n„chsten vier Gesch„ftsjahre:

  1. die erforderliche Zahl von Sch”ffen;
  2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Sch”ffen treten oder in den F„llen der  46, 47 als Sch”ffen ben”tigt werden (Hilfssch”ffen). Zu w„hlen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen n„chster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daá alle Gruppen der Bev”lkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen bercksichtigt werden.

 43.
(1) Die fr jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfssch”ffen wird durch den Pr„sidenten des Landgerichts (Pr„sidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptsch”ffen ist so zu bemessen, daá voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zw”lf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

 44.
Die Namen der gew„hlten Hauptsch”ffen und Hilfssch”ffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Sch”ffenlisten).

 45.

(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Sch”ffengerichts werden fr das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptsch”ffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in ”ffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Sch”ffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptsch”ffe nur an den Sitzungen eines Sch”ffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daá jeder ausgeloste Hauptsch”ffe m”glichst zu zw”lf Sitzungstagen herangezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend fr die Reihenfolge, in der die Hilfssch”ffen an die Stelle wegfallender Sch”ffen treten (Hilfssch”ffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
(4) Die Sch”ffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle (Sch”ffengesch„ftsstelle) gefhrt. Er nimmt ein Protokoll ber die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Sch”ffen von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptsch”ffen von den Sitzungstagen, an denen sie t„tig werden mssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Sch”ffe, der erst im Laufe des Gesch„ftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.

 46.
Wird bei einem Amtsgericht w„hrend des Gesch„ftsjahres ein weiteres Sch”ffengericht gebildet, so werden fr dessen ordentliche Sitzungen die ben”tigten Hauptsch”ffen gem„á  45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfssch”ffenliste ausgelost. Die ausgelosten Sch”ffen werden in der Hilfssch”ffenliste gestrichen.

 47.
Wenn die Gesch„fte die Anberaumung auáerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zun„chst berufenen Sch”ffen oder Erg„nzungssch”ffen erforderlich wird, so werden Sch”ffen aus der Hilfssch”ffenliste herangezogen.

 48.
(1) Erg„nzungssch”ffen ( 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfssch”ffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptsch”ffen tritt der zun„chst zugewiesene Erg„nzungssch”ffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.

 49.
(1) Wird die Heranziehung von Hilfssch”ffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich ( 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Hilfssch”ffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.
(2) Wird ein Hauptsch”ffe von der Sch”ffenliste gestrichen, so tritt der Hilfssch”ffe, der nach der Reihenfolge der Hilfssch”ffenliste an n„chster Stelle steht, unter seiner Streichung in der Hilfssch”ffenliste an die Stelle des gestrichenen Hauptsch”ffen. Die Sch”ffengesch„ftsstelle benachrichtigt den neuen Hauptsch”ffen gem„á  45 Abs. 4 Satz 3, 4.
(3) Maágebend fr die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der Sch”ffengesch„ftsstelle. Die Sch”ffengesch„ftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung. In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die Hilfssch”ffen nach Absatz 1 den verschiedenen Sitzungen zu oder bertr„gt sie nach Absatz 2 in die Hauptsch”ffenliste. Gehen mehrere Anordnungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so sind zun„chst šbertragungen aus der Hilfssch”ffenliste in die Hauptsch”ffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der von der Sch”ffenliste gestrichenen Hauptsch”ffen vorzunehmen; im brigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der an erster Stelle Angeklagten maágebend.
(4) Ist ein Hilfssch”ffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfssch”ffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar ( 54) gewesen sind. Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist.

 50.
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung ber die Zeit hinaus, fr die der Sch”ffe zun„chst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtst„tigkeit fortzusetzen.

 51.
(weggefallen)

 52.
(1) Ein Sch”ffe ist von der Sch”ffenliste zu streichen, wenn

  1. seine Unf„higkeit zum Amt eines Sch”ffen eintritt oder bekannt wird, oder
  2. Umst„nde eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Sch”ffenamt nicht erfolgen soll.

(2) Auf seinen Antrag ist ein Sch”ffe aus der Sch”ffenliste zu streichen, wenn er w„hrend eines Gesch„ftsjahres an mehr als vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat. Bei Hauptsch”ffen wird die Streichung nur fr Sitzungen wirksam, die sp„ter als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der Sch”ffengesch„ftsstelle eingeht. Ist einem Hilfssch”ffen eine Mitteilung ber seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird seine Streichung erst nach Abschluá der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam.
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet nach Anh”rung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Sch”ffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Hilfssch”ffe in die Hauptsch”ffenliste bertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Hilfssch”ffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprngliche Zahl der Hilfssch”ffen in der Hilfssch”ffenliste auf die H„lfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Erg„nzungswahl durch den Ausschuá statt, der die Sch”ffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Erg„nzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden máte, fr den die Sch”ffen gew„hlt sind. Fr die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfssch”ffen gilt  45 entsprechend mit der Maágabe, daá die Pl„tze im Anschluá an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Hilfssch”ffenliste stehenden Sch”ffen ausgelost werden.

 53.
(1) Ablehnungsgrnde sind nur zu bercksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Sch”ffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie sp„ter entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet ber das Gesuch nach Anh”rung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 54.
(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Sch”ffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgrnde von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Sch”ffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umst„nde gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.
(2) Fr die Heranziehung von Hilfssch”ffen steht es der Verhinderung eines Sch”ffen gleich, wenn der Sch”ffe nicht erreichbar ist. Ein Sch”ffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verz”gerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigefhrt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Hilfssch”ffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verz”gerung ihres Beginns notwendig machen wrde. Die Entscheidung darber, daá ein Sch”ffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht.  56 bleibt unberhrt.
(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

 55.
Die Sch”ffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entsch„digung nach dem Gesetz ber die Entsch„digung der ehrenamtlichen Richter.

 56.
(1) Gegen Sch”ffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne gengende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anh”rung der Staatsanwaltschaft. Bei nachtr„glicher gengender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurckgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung zul„ssig.

 57.
Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem Richter beim Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschuá zu berufen und die Auslosung der Sch”ffen zu bewirken ist, wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

 58.
(1) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung fr eine sachdienliche F”rderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckm„áig ist. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(2) Wird ein gemeinsames Sch”ffengericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Pr„sident des Landgerichts (Pr„sident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfssch”ffen und die Verteilung der Zahl der Hauptsch”ffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Sch”ffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaát, so verteilt der Pr„sident des Landgerichts (Pr„sident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfssch”ffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Pr„sident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Pr„sidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.
(3) Die brigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.

Fnfter Titel. Landgerichte

 59.
(1) Die Landgerichte werden mit einem Pr„sidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht bertragen werden.
(3) Es k”nnen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

 60.
Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet.

 61.
(weggefallen)

 62.
(weggefallen)

 63.
(weggefallen)

 64.
(weggefallen)

 65.
(weggefallen)

 66.
(weggefallen)

 67.
(weggefallen)

 68.
(weggefallen)

 69.
(weggefallen)

 70.
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts m”glich ist, wird sie auf den Antrag des Pr„sidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
(3) Unberhrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Gesch„fte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden k”nnen, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.

 71.
(1) Vor die Zivilkammern, einschlieálich der Kammern fr Handelssachen, geh”ren alle brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschlieálich zust„ndig

  1. fr die Ansprche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
  2. fr die Ansprche gegen Richter und Beamte wegen šberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt berlassen, Ansprche gegen den Staat oder eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts wegen Verfgungen der Verwaltungsbeh”rden sowie Ansprche wegen ”ffentlicher Abgaben ohne Rcksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschlieálich zuzuweisen.

 72.
Die Zivilkammern, einschlieálich der Kammern fr Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten brgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen.

 73.
(1) Die Strafkammern entscheiden ber Beschwerden gegen Verfgungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Sch”ffengerichte sowie ber Antr„ge auf gerichtliche Entscheidung in den F„llen des  161a Abs. 3 der Strafprozeáordnung.
(2) Die Strafkammern erledigen auáerdem die in der Strafprozeáordnung den Landgerichten zugewiesenen Gesch„fte.

 73a.
(weggefallen)

 74.
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zust„ndig fr alle Verbrechen, die nicht zur Zust„ndigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts geh”ren. Sie sind auch zust„ndig fr alle Straftaten, bei denen eine h”here Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt ( 24 Abs. 1 Nr. 3).
(2) Fr die Verbrechen

  1. des sexuellen Miábrauchs von Kindern mit Todesfolge ( 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
  2. der Vergewaltigung mit Todesfolge ( 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
  3. der sexuellen N”tigung mit Todesfolge ( 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
  4. des Mordes ( 211 des Strafgesetzbuches),
  5. des Totschlags ( 212 des Strafgesetzbuches),
  6. der Kindest”tung ( 217 des Strafgesetzbuches),
  7. der Aussetzung mit Todesfolge ( 221 Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
  8. der K”rperverletzung mit Todesfolge ( 226 des Strafgesetzbuches),
  9. der Vergiftung mit Todesfolge ( 229 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
  10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge ( 239 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
  11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge ( 239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  12. der Geiselnahme mit Todesfolge ( 239b Abs. 2 in Verbindung mit  239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  13. des Raubes mit Todesfolge ( 251 des Strafgesetzbuches),
  14. des r„uberischen Diebstahls mit Todesfolge ( 252 in Verbindung mit  251 des Strafgesetzbuches),
  15. der r„uberischen Erpressung mit Todesfolge ( 255 in Verbindung mit  251 des Strafgesetzbuches),
  16. der besonders schweren Brandstiftung ( 307 des Strafgesetzbuches),
  17. des Herbeifhrens einer Explosion durch Kernenergie ( 310b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
  18. des Herbeifhrens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge ( 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
  19. des Miábrauchs ionisierender Strahlen gegenber einer unbersehbaren Zahl von Menschen ( 311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  20. des Herbeifhrens einer lebensgef„hrdenden šberschwemmung mit Todesfolge ( 312 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
  21. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge ( 316c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  22. der Besch„digung wichtiger Anlagen mit Todesfolge ( 318 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
  23. der gemeingef„hrlichen Vergiftung mit Todesfolge ( 319 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches)

ist eine Strafkammer als Schwurgericht zust„ndig.  120 bleibt unberhrt.
(3) Die Strafkammern sind auáerdem zust„ndig fr die Verhandlung und Entscheidung ber das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Sch”ffengerichts.

 74a.
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer fr den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zust„ndig fr Straftaten

  1. des Friedensverrats in den F„llen des  80a des Strafgesetzbuches,
  2. der Gef„hrdung des demokratischen Rechtsstaates in den F„llen der  84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des  90b des Strafgesetzbuches,
  3. der Gef„hrdung der Landesverteidigung in den F„llen der  109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
  4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den F„llen des  129 des Strafgesetzbuches und des  20 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Bet„ubungsmittelgesetz darstellt,
  5. der Verschleppung ( 234a des Strafgesetzbuches) und
  6. der politischen Verd„chtigung ( 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zust„ndigkeit des Landgerichts entf„llt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Er”ffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung bernimmt, es sei denn, daá durch Abgabe nach  142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach  120 Abs. 2 Satz 2 die Zust„ndigkeit des Landgerichts begrndet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zust„ndig ist, trifft sie auch die in  73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Im Rahmen der Abs„tze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

 74b.
In Jugendschutzsachen ( 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der fr allgemeine Strafsachen zust„ndigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zust„ndig.  26 Abs. 2 und  73 und 74 gelten entsprechend.

 74c.
(1) Fr Straftaten

  1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz ber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausfhrung der EWG-Verordnung ber die Europ„ische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
  2. nach den Gesetzen ber das Bank-, Depot-, B”rsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
  3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Auáenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Bet„ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
  4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
  5. des Computerbetruges, des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gl„ubigerbegnstigung und der Schuldnerbegnstigung,
  6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgew„hrung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,

ist, soweit nach  74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach  74 Abs. 3 fr die Verhandlung und Entscheidung ber das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Sch”ffengerichts das Landgericht zust„ndig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zust„ndig.
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zust„ndig ist, trifft sie auch die in  73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, zur sachdienlichen F”rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht fr die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.

 74d.
(1) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht fr die Bezirke mehrerer Landgerichte die in  74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen F”rderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(2) (aufgehoben)

 74e.
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der  74 bis 74d zust„ndigen Strafkammern kommt

  1. in erster Linie dem Schwurgericht ( 74 Abs. 2,  74d),
  2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer ( 74c),
  3. in dritter Linie der Strafkammer nach  74a der Vorrang zu.

 75.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeágesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschlieálich des Vorsitzenden besetzt.

 76.
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschlieálich des Vorsitzenden und zwei Sch”ffen (groáe Strafkammer), in Verfahren ber Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Sch”ffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Sch”ffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen auáerhalb der Hauptverhandlung wirken die Sch”ffen nicht mit.
(2) Bei der Er”ffnung des Hauptverfahrens beschlieát die groáe Strafkammer, daá sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschlieálich des Vorsitzenden und zwei Sch”ffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zust„ndig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) In Verfahren ber Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Sch”ffengerichts ( 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen Auáerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

 77.
(1) Fr die Sch”ffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften ber die Sch”ffen des Sch”ffengerichts mit folgender Maágabe:
(2) Der Pr„sident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptsch”ffen fr die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts geh”renden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfssch”ffen w„hlt der Ausschuá bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz auáerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuá der zum Bezirk des Landgerichts geh”rigen Amtsgerichte die Hilfssch”ffen w„hlt. Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts geh”renden Amtsgerichten oder Teile davon umfaát, so gilt fr die Wahl der Hilfssch”ffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gew„hlten Hauptsch”ffen und der Hilfssch”ffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Pr„sidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der Pr„sident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptsch”ffen zur Sch”ffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt fr die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptsch”ffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Hilfssch”ffen an die Stelle wegfallender Sch”ffen treten, der Pr„sident des Landgerichts;  45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung darber, ob ein Sch”ffe von der Sch”ffenliste zu streichen ist, sowie ber die von einem Sch”ffen vorgebrachten Ablehnungsgrnde trifft eine Strafkammer. Im brigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf fr dasselbe Gesch„ftsjahr nur entweder als Sch”ffe fr das Sch”ffengericht oder als Sch”ffe fr die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand fr dasselbe Gesch„ftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Žmter oder in mehreren Bezirken zu diesen Žmtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu bernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.

 78.
(1) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung wegen groáer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht fr den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr fr diesen Bezirk die gesamte T„tigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser T„tigkeit zuzuweisen. Die in  74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen drfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks besetzt, fr den sie gebildet wird. Der Vorsitzende und die brigen Mitglieder werden durch das Pr„sidium des Landgerichts bezeichnet.
(3) Der Pr„sident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptsch”ffen auf die zum Bezirk der Strafkammer geh”renden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfssch”ffen w„hlt der Ausschuá bei dem Amtsgericht, bei dem die ausw„rtige Strafkammer gebildet worden ist. Die sonstigen in  77 dem Pr„sidenten des Landgerichts zugewiesenen Gesch„fte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr.

5a. Titel. Strafvollstreckungskammern

 78a.
(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk fr Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maáregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbeh”rden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zust„ndig fr die Entscheidungen

  1. nach den  462a, 463 der Strafprozeáordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeáordnung etwas anderes ergibt,
  2. nach den  109, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,
  3. nach den  50, 58 Abs. 3 und  71 Abs. 4 des Gesetzes ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Ist nach  454b Abs. 3 der Strafprozeáordnung ber die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer ber die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.
(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 fr die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte fr die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zust„ndigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daá Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschlieálich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen fr eine sachdienliche F”rderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckm„áig sind. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigungen nach den S„tzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(3) Unterh„lt ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maáregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so k”nnen die beteiligten L„nder vereinbaren, daá die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zust„ndig ist, in dessen Bezirk die fr die Anstalt zust„ndige Aufsichtsbeh”rde ihren Sitz hat.

 78b.
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

  1. in Verfahren ber die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluá des Vorsitzenden,
  2. in den sonstigen F„llen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Pr„sidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

Sechster Titel. Schwurgerichte (weggefallen)

 79.
(weggefallen)

 80.
(weggefallen)

 81.
(weggefallen)

 82.
(weggefallen)

 83.
(weggefallen)

 84.
(weggefallen)

 85.
(weggefallen)

 86.
(weggefallen)

 87.
(weggefallen)

 88.
(weggefallen)

 89.
(weggefallen)

 90.
(weggefallen)

 91.
(weggefallen)

 92.
(weggefallen)

Siebenter Titel. Kammern fr Handelssachen

 93.
(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedrfnis als vorhanden annimmt, k”nnen bei den Landgerichten fr deren Bezirke oder fr ”rtlich abgegrenzte Teile davon Kammern fr Handelssachen gebildet werden.
(2) Solche Kammern k”nnen ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

 94.
Ist bei einem Landgericht eine Kammer fr Handelssachen gebildet, so tritt fr Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maágabe der folgenden Vorschriften.

 95.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

  1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches aus Gesch„ften, die fr beide Teile Handelsgesch„fte sind;
  2. aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im  363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
  3. auf Grund des Scheckgesetzes;
  4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverh„ltnisse:

a) aus dem Rechtsverh„ltnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgesch„fts, sowohl w„hrend des Bestehens als auch nach Aufl”sung des Gesellschaftsverh„ltnisses, und aus dem Rechtsverh„ltnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b) aus dem Rechtsverh„ltnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c) aus den Rechtsverh„ltnissen, die sich auf den Schutz der Warenbezeichnungen, Muster und Modelle beziehen;
d) aus dem Rechtsverh„ltnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgesch„fts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e) aus dem Rechtsverh„ltnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f) aus den Rechtsverh„ltnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoáes von Schiffen, auf die Bergung und Hilfeleistung und auf die Ansprche der Schiffsgl„ubiger beziehen;
5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der Ansprche der letzten Verbraucher aus  13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgesch„ft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;
6. aus den  45 bis 48 des B”rsengesetzes (Reichsgesetzbl. 1908 S. 215).
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zust„ndigkeit des Landgerichts nach  246 Abs. 3 Satz 1 oder  396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie nach  10 und  306 des Umwandlungsgesetzes richtet.

 96.
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer fr Handelssachen verhandelt, wenn der Kl„ger dies in der Klageschrift beantragt hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der  281, 506 der Zivilprozeáordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kl„ger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer fr Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

 97.
(1) Wird vor der Kammer fr Handelssachen eine nicht vor sie geh”rige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) Geh”rt die Klage oder die im Falle des  506 der Zivilprozeáordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer fr Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluá verkndet ist. Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daá der Beklagte nicht Kaufmann ist.

 98.
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer fr Handelssachen geh”rige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer fr Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf sttzen, daá er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurckzuweisen, wenn die im Falle des  506 der Zivilprozeáordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer fr Handelssachen nicht geh”ren wrde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kl„ger ihm zugestimmt hat.

 99.
(1) Wird in einem bei der Kammer fr Handelssachen anh„ngigen Rechtsstreit die Klage nach  256 Abs. 2 der Zivilprozeáordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverh„ltnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und geh”rt die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer fr Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) Unter der Beschr„nkung des  97 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amts wegen befugt. Diese Befugnis tritt auch dann ein, wenn durch eine Klage„nderung ein Anspruch geltend gemacht wird, der nicht vor die Kammer fr Handelssachen geh”rt.

 100.
Die  96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern fr Handelssachen entsprechend anzuwenden.

 101.
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zul„ssig. Ist dem Antragsteller vor der mndlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen.  296 Abs. 3 der Zivilprozeáordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) šber den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen.

 102.
Die Entscheidung ber Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer fr Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung fr die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mndlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

 103.
Bei der Kammer fr Handelssachen kann ein Anspruch nach  64 der Zivilprozeáordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der  94, 95 vor die Kammer fr Handelssachen geh”rt.

 104.
(1) Wird die Kammer fr Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor sie nicht geh”renden Beschwerde befaát, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaát wird, diese von Amts wegen an die Kammer fr Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften des  102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere Kammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer, die mit der Beschwerde befaát wird, die Hauptsache anh„ngig ist oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.

 105.
(1) Die Kammern fr Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeágesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
(2) S„mtliche Mitglieder der Kammer fr Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(3) In Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsverh„ltnis zwischen Reeder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung im ersten Rechtszug durch den Vorsitzenden allein erfolgen.

 106.
Im Falle des  93 Abs. 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer fr Handelssachen sein.

 107.
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer fr Handelssachen haben, erhalten Tage- und šbernachtungsgelder nach den fr Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des  3 des Gesetzes ber die Entsch„digung der ehrenamtlichen Richter ersetzt.

 108.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern fr die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

 109.
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer
den, wer

  1. Deutscher ist,
  2. das dreiáigste Lebensjahr vollendet hat und
  3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder (Gesch„ftsfhrer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts aufgrund des  36 des Handelsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonderregelung fr diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

(2) Wer diese Voraussetzungen erfllt, soll nur ernannt werden, wenn er

  1. in dem Bezirk der Kammer fr Handelssachen wohnt oder
  2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat
  3. einem Unternehmen angeh”rt, das in diesem Bezirk Seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

Darber hinaus soll nur ernannt werden

  1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen T„tigkeit des Unternehmers vergleichbare selbst„ndige Stellung einnimmt
  2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft t„tig ist, die in „hnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Sch”ffen unf„hig ist oder nach  33 Nr. 4 zu dem Amt eines Sch”ffen nicht berufen werden soll.

 110.
An Seepl„tzen k”nnen ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.

 111.
(weggefallen)

 112.
Die ehrenamtlichen Richter haben w„hrend der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

 113.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

  1. eine der fr seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umst„nde eintreten oder nachtr„glich bekanntwerden, die einer Ernennung nach  109 entgegenstehen, oder
  2. seine Amtspflichten gr”blich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluá nach Anh”rung
des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
(3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.

 114.
šber Gegenst„nde, zu deren Beurteilung eine kaufm„nnische Begutachtung gengt, sowie ber das Bestehen von Handelsgebr„uchen kann die Kammer fr Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

Achter Titel. Oberlandesgerichte

 115.
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Pr„sidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

 115a.
(weggefallen)

 116.
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Bei den nach  120 zust„ndigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in  120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung k”nnen auáerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts fr den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen fr diesen Bezirk die gesamte T„tigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser T„tigkeit zugewiesen werden. Ein ausw„rtiger Senat fr Familiensachen kann fr die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.

 117.
Die Vorschrift des  70 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

 118.
(weggefallen)

 119.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust„ndig fr die Verhandlung und Entscheidung ber die Rechtsmittel:

  1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
  2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
  3. der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte;
  4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2)  23b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.

 120.
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, fr das Gebiet des Landes zust„ndig fr die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

  1. bei Friedensverrat in den F„llen des  80 des Strafgesetzbuches,
  2. bei Hochverrat ( 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
  3. bei Landesverrat und Gef„hrdung der „uáeren Sicherheit ( 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach  52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach  9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit  52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach  4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit  9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und  52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
  4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausl„ndischer Staaten ( 102 des Strafgesetzbuches),
  5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den F„llen der  105, 106 des Strafgesetzbuches,
  6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des  129a des Strafgesetzbuches,
  7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach  138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zust„ndigkeit der Oberlandesgerichte geh”rt und
  8. bei V”lkermord ( 220a des Strafgesetzbuches).

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner fr die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zust„ndig

  1. bei den in  74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach  74a Abs. 2 die Verfolgung bernimmt,
  2. bei Mord ( 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag ( 212 des Strafgesetzbuches) und den in  129a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der T„tigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder T„tigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung bernimmt,
  3. bei Mord ( 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag ( 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme ( 239b des Strafgesetzbuches), besonders schwerer Brandstiftung ( 307 des Strafgesetzbuches), Herbeifhren einer Explosion durch Kernenergie ( 310b Abs. 1 des Strafgesetzbuches), Miábrauch ionisierender Strahlen ( 311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), Herbeifhren einer lebensgef„hrdenden šberschwemmung ( 312 des Strafgesetzbuches), Angriff auf den Luftverkehr ( 316c Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und gemeingef„hrlicher Vergiftung ( 319 des Strafgesetzbuches), wenn die Tat nach den Umst„nden bestimmt und geeignet ist,

a) den Bestand oder die „uáere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr„chtigen,
b) Verfassungsgrunds„tze zu beseitigen, auáer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten oder der im Land Berlin anwesenden Truppen der Drei M„chte zu beeintr„chtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung bernimmt.
Sie verweisen bei der Er”ffnung des Hauptverfahrens die Sache in den F„llen der Nummer 1 an das Landgericht, in den F„llen der Nummern 2 und 3 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.
(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zust„ndig sind, treffen sie auch die in  73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner ber die Beschwerde gegen Verfgungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte ( 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeáordnung) in den in  304 Abs. 5 der Strafprozeáordnung bezeichneten F„llen.
(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch ber die Beschwerde gegen Verfgungen und Entscheidungen des nach  74a zust„ndigen Gerichts.
(5) Fr den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten L„nder k”nnen durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Abs„tzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zust„ndigen Gericht eines Landes auch fr das Gebiet eines anderen Landes bertragen.
(6) Soweit nach  142a fr die Verfolgung der Strafsachen die Zust„ndigkeit des Bundes begrndet ist, ben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

 121.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zust„ndig fr die Verhandlung und Entscheidung ber die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b) die Berufungsurteile der kleinen und groáen Strafkammern;
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschlieálich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gesttzt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zust„ndigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begrndet ist;
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den  116, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht fr die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung fr eine sachdienliche F”rderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckm„áig ist. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 122.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeágesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluá des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden ber die Er”ffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fnf Richtern einschlieálich des Vorsitzenden. Bei der Er”ffnung des Hauptverfahrens beschlieát der Strafsenat, daá er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschlieálich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. šber die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der fr die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung.

Neunter Titel. Bundesgerichtshof

 123.
Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.

 124.
Der Bundesgerichtshof wird mit einem Pr„sidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

 125.
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuá gem„á dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespr„sidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fnfunddreiáigste Lebensjahr vollendet hat.

 126.
(weggefallen)

 127.
(weggefallen)

 128.
(weggefallen)

 129.
(weggefallen)

 130.
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, Zivil- und Strafsenate auch auáerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze fr Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

 131.
(weggefallen)

 131a.
(weggefallen)

 132.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Groáer Senat fr Zivilsachen und ein Groáer Senat fr Strafsachen gebildet. Die Groáen Senate bilden die Vereinigten Groáen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Groáe Senat fr Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Groáen Zivilsenat, der Groáe Senat fr Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Groáen Senat fr Strafsachen, die Vereinigten Groáen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Groáen Senat fr Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Groáen Senat fr Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Groáen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Groáen Senat oder die Vereinigten Groáen Senate ist nur zul„ssig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erkl„rt hat, daá er an seiner Rechtsauffassung festh„lt. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Žnderung des Gesch„ftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaát werden, tritt der Senat an Seine Stelle, der nach dem Gesch„ftsverteilungsplan fr den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zust„ndig w„re. šber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluá in der fr Urteile erforderlichen Besetzung;  97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und  74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprferordnung bleiben unberhrt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grunds„tzlicher Bedeutung dem Groáen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Groáe Senat fr Zivilsachen besteht aus dem Pr„sidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Groáe Senat fr Strafsachen aus dem Pr„sidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Groáen Senat vertreten. Die Vereinigten Groáen Senate bestehen aus dem Pr„sidenten und den Mitgliedern der Groáen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Pr„sidium fr ein Gesch„ftsjahr bestellt. Dies gilt auch fr das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und fr seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Groáen Senaten und den Vereinigten Groáen Senaten fhrt der Pr„sident, bei Verhinderung das dienst„lteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 133.
In brgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof zust„ndig fr die Verhandlung und Entscheidung ber die Rechtsmittel:

  1. der Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte sowie gegen die Endurteile der Landgerichte im Falle des  566a der Zivilprozeáordnung;
  2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den F„llen des  519b Abs. 2, des  542 Abs. 3 in Verbindung mit  341 Abs. 2, des  568a und des  621e Abs. 2 der Zivilprozeáordnung.

 134.
(weggefallen)

 134a.
(weggefallen)

 135.
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zust„ndig zur Verhandlung und Entscheidung ber das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zust„ndigkeit der Oberlandesgerichte begrndet ist.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner ber Beschwerden gegen Beschlsse und Verfgungen der Oberlandesgerichte in den in  138d Abs. 6 Satz 1,  304 Abs. 4 Satz 2 und  310 Abs. 1 der Strafprozeáordnung bezeichneten F„llen, ber Beschwerden gegen Verfgungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ( 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung) in den in  304 Abs. 5 der Strafprozeáordnung bezeichneten F„llen sowie ber Antr„ge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in  161a Abs. 3 der Strafprozeáordnung bezeichneten F„llen.

 136.
(aufgehoben)

 137.
(aufgehoben)

138. Verfahren vor den Groáen Senaten.
(1) Die Groáen Senate und die Vereinigten Groáen Senate entscheiden nur ber die Rechtsfrage. Sie k”nnen ohne mndliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fr den erkennenden Senat bindend.
(2) Vor der Entscheidung des Groáen Senats fr Strafsachen oder der Vereinigten Groáen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigerkl„rung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserkl„rung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu h”ren. Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mndliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.

 139.
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fnf Mitgliedern einschlieálich des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden ber Beschwerden und Antr„ge auf gerichtliche Entscheidung ( 161a Abs. 3 der Strafprozeáordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschlieálich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht fr die Entscheidung ber Beschwerden gegen Beschlsse, durch welche die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

 140.
Der Gesch„ftsgang wird durch eine Gesch„ftsordnung geregelt, die das Plenum beschlieát; sie bedarf der Best„tigung durch den Bundesrat.

9a. Titel. Zust„ndigkeit fr Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen

 140a.
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zust„ndigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. šber einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.
(2) Das Pr„sidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Gesch„ftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks fr die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren ”rtlich zust„ndig sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet ber den Antrag, fr den nach Absatz 1 das Landgericht zust„ndig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Pr„sidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Gesch„ftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Pr„sidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Pr„sidium eines benachbarten Oberlandesgerichts fr solche Antr„ge zuzuweisen, fr die nach Absatz 1 das Landgericht zust„ndig ist. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(4) In den L„ndern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregierungen dieser L„nder werden erm„chtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daá die Aufgaben des Pr„sidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land geh”renden Oberlandesgericht fr Antr„ge bertragen werden, fr die nach Absatz 1 das Landgericht zust„ndig ist.
(5) In den L„ndern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen fr die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zust„ndig.  120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Fr Entscheidungen ber Antr„ge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Abs„tze 1 bis 6 entsprechend.

Zehnter Titel. Staatsanwaltschaft

 141.
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.

 142.
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgebt:

  1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanw„lte;
  2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanw„lte;
  3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanw„lte oder Amtsanw„lte.

(2) Die Zust„ndigkeit der Amtsanw„lte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der ”ffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zust„ndigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte geh”ren.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht bertragen werden.

 142a.
(1) Der Generalbundesanwalt bt in den zur Zust„ndigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug geh”renden Strafsachen ( 120 Abs. 1 und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. K”nnen in den F„llen des  120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu bernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.
(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift ( 440 der Strafprozeáordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den  82, 83 Abs. 2,  98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach den  105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach  138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach  52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach  9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit  52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach  4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit  9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und  52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.
(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

  1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maáe berhrt oder
  2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daá der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach  120 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder  74a Abs. 2 bernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

 143.
(1) Die ”rtliche Zust„ndigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die ”rtliche Zust„ndigkeit des Gerichts bestimmt, fr das sie bestellt sind.
(2) Ein unzust„ndiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
(3) K”nnen die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener L„nder sich nicht darber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu bernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der Generalbundesanwalt.
(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann fr die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zust„ndigkeit fr die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies fr eine sachdienliche F”rderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckm„áig ist; in diesen F„llen erstreckt sich die ”rtliche Zust„ndigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, fr die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.

 144.
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie fr ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.

 145.
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu bernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zun„chst zust„ndigen Beamten zu beauftragen.
(2) Amtsanw„lte k”nnen das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.

 145a.
(weggefallen)

 146.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

 147.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

  1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanw„lte;
  2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
  3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

 148.
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanw„lte sind Beamte.

 149.
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanw„lte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespr„sidenten ernannt.

 150.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabh„ngig.

 151.
Die Staatsanw„lte drfen richterliche Gesch„fte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht ber die Richter nicht bertragen werden.

 152.
(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten mssen im ”ffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen t„tig gewesen sein. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

Elfter Titel. Gesch„ftsstelle

 153.
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Gesch„ftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prfung fr den mittleren Justizdienst oder fr den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle kann auch betraut werden,

  1. wer die Rechtspflegerprfung oder die Prfung fr den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
  2. wer nach den Vorschriften ber den Laufbahnwechsel die Bef„higung fr die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
  3. wer als anderer Bewerber ( 4 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts) nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bernommen worden ist.

(4) Die n„heren Vorschriften zur Ausfhrung der Abs„tze 1 bis 3 erlassen der Bund und die L„nder fr ihren Bereich. Sie k”nnen auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel f”rderlichen sonstigen Ausbildung oder T„tigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden k”nnen.
(5) Der Bund und die L„nder k”nnen ferner bestimmen, daá mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm bertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist.

Zw”lfter Titel. Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte

 154.
Die Dienst- und Gesch„ftsverh„ltnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

 155.
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausbung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
I. in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verh„ltnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
  2. wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschw„gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw„gert ist oder war;

II. in Strafsachen:

  1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
  2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;
  3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schw„gerschaftsverh„ltnis steht oder stand.

Dreizehnter Titel. Rechtshilfe

 156.
Die Gerichte haben sich in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

 157.
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
(2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen k”nnen diese Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 158.
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht ”rtlich nicht zust„ndig, so gibt es das Ersuchen an das zust„ndige Gericht ab.

 159.
(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des  158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht geh”rt. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe fr unzul„ssig erkl„rt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angeh”ren. šber die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mndliche Verhandlung.

 160.
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeáordnungen bewirkt ohne Rcksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeágericht angeh”rt, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

 161.
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gesch„ftsstellen der Gerichte k”nnen wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Gesch„ftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgefhrt werden soll. Der von der Gesch„ftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.

 162.
H„lt sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter auáerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbeh”rde auf, so kann diese Beh”rde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.

 163.
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbáung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausfhrung zu ersuchen.

 164.
(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Beh”rde nicht erstattet.
(2) Gebhren oder andere ”ffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Beh”rde bersendeten Schriftstcke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Beh”rde unterliegen, bleiben auáer Ansatz.

 165.
(weggefallen)

 166.
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auáerhalb seines Bezirks vornehmen.

 167.
(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind erm„chtigt, die Verfolgung eines Flchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flchtigen dort zu ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzglich an das n„chste Gericht oder die n„chste Polizeibeh”rde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzufhren.

 168.
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften ber die Mitteilung von Akten einer ”ffentlichen Beh”rde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angeh”rt.

Vierzehnter Titel. ™ffentlichkeit und Sitzungspolizei

 169.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlieálich der Verkndung der Urteile und Beschlsse ist ”ffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der ”ffentlichen Vorfhrung oder Ver”ffentlichung ihres Inhalts sind unzul„ssig.

 170.
Die Verhandlung in Familien- und Kindschaftssachen ist nicht ”ffentlich. Dies gilt fr die Familiensachen des  23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.

 171.
(aufgehoben)

 171a.
Die ™ffentlichkeit kann fr die Hauptverhandlung oder fr einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

 171b.
(1) Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umst„nde aus dem pers”nlichen Lebensbereich eines Prozeábeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat ( 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren ”ffentliche Er”rterung schutzwrdige Interessen verletzen wrde, soweit nicht das Interesse an der ”ffentlichen Er”rterung dieser Umst„nde berwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluá der ™ffentlichkeit widersprechen.
(2) Die ™ffentlichkeit ist auszuschlieáen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluá von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Abs„tzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

 172.
Das Gericht kann fr die Verhandlung oder fr einen Teil davon die ™ffentlichkeit ausschlieáen, wenn
1a. eine Gef„hrdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,

  1. eine Gef„hrdung der Staatssicherheit, der ”ffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
  2. ein wichtiges Gesch„fts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen ”ffentliche Er”rterung berwiegende schutzwrdige Interessen verletzt wrden,
  3. ein privates Geheimnis er”rtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverst„ndigen mit Strafe bedroht ist,
  4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.

 173.
(1) Die Verkndung des Urteils erfolgt in jedem Falle ”ffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluá des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der  171b und 172 auch fr die Verkndung der Urteilsgrnde oder eines Teiles davon die ™ffentlichkeit ausgeschlossen werden.

 174.
(1) šber die Ausschlieáung der ™ffentlichkeit ist in nicht ”ffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es fr angemessen erachtet. Der Beschluá, der die ™ffentlichkeit ausschlieát, muá ”ffentlich verkndet werden; er kann in nicht ”ffentlicher Sitzung verkndet werden, wenn zu befrchten ist, daá seine ”ffentliche Verkndung eine erhebliche St”rung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben wrde. Bei der Verkndung ist in den F„llen der  171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die ™ffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die ™ffentlichkeit wegen Gef„hrdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, drfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte ber die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstcks ver”ffentlichen.
(3) Ist die ™ffentlichkeit wegen Gef„hrdung der Staatssicherheit oder aus den in  171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Grnden ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstck zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluá ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 175.
(1) Der Zutritt zu ”ffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Wrde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) Zu nicht ”ffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anh”rung der Beteiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschlieáung der ™ffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht fhrenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

 176.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

 177.
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverst„ndige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, k”nnen aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgefhrt und w„hrend einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht bersteigen darf, festgehalten werden. šber Maánahmen nach Satz 1 entscheidet gegenber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den brigen F„llen das Gericht.

 178.
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverst„ndige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebhr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich fr den Fall, daá dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maáe Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(2) šber die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den brigen F„llen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat sp„ter auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

 179.
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.

 180.
Die in den  176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen auáerhalb der Sitzung zu.

 181.
(1) Ist in den F„llen der  178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des  178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des  180 aufschiebende Wirkung.
(3) šber die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

 182.
Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebhr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgefhrt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluá des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

 183.
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zust„ndigen Beh”rde das darber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten F„llen ist die vorl„ufige Festnahme des T„ters zu verfgen.

Fnfzehnter Titel. Gerichtssprache

 184.
Die Gerichtssprache ist deutsch.

 185.
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht m„chtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht gefhrt; jedoch sollen Aussagen und Erkl„rungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rcksicht auf die Wichtigkeit der Sache fr erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten F„llen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende šbersetzung beigefgt werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen s„mtlich der fremden Sprache m„chtig sind.

 186.
Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern nicht eine schriftliche Verst„ndigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzuziehen, mit deren Hilfe die Verst„ndigung in anderer Weise erfolgen kann.

 187.
(1) Ob einer Partei, die taub ist, bei der mndlichen Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts berlassen.
(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen Sprache nicht m„chtig ist.

 188.
Personen, die der deutschen Sprache nicht m„chtig sind, leisten Eide in der ihnen gel„ufigen Sprache.

 189.
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daá er treu und gewissenhaft bertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daá er aus Glaubens- oder Gewissensgrnden keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekr„ftigung abzugeben. Diese Bekr„ftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher fr šbertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so gengt die Berufung auf den geleisteten Eid.

 190.
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

 191.
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften ber Ausschlieáung und Ablehnung der Sachverst„ndigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

Sechzehnter Titel. Beratung und Abstimmung

 192.
(1) Bei Entscheidungen drfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von l„ngerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Erg„nzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters fr ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Sch”ffen anzuwenden.

 193.
(1) Bei der Beratung und Abstimmung drfen auáer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung besch„ftigten Personen und die dort besch„ftigten wissenschaftlichen Hilfskr„fte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Ausl„ndische Berufsrichter, Staatsanw„lte und Anw„lte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, k”nnen bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gem„á den Abs„tzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend fr ausl„ndische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverh„ltnis stehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten.  1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. M„rz 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen fr die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches ber die Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5,  205), Verwertung fremder Geheimnisse ( 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses ( 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses ( 355) den fr den ”ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(4) Die Verpflichtung wird vom Pr„sidenten oder vom aufsichtsfhrenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchk”rpers oder auf den Richter bertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es w„hrend der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den F„llen des  355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

 194.
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten ber den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder ber das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

 195.
Kein Richter oder Sch”ffe darf die Abstimmung ber eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung ber eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

 196.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, ber die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit fr sich hat, so werden die fr die gr”áte Summe abgegebenen Stimmen den fr die zun„chst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit fr sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zun„chst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daá eine die erforderliche Mehrheit fr sich hat, so gilt die mildere Meinung.
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Sch”ffen besetzten Gericht in einer Frage, ber die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 197.
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Sch”ffen nach dem Lebensalter; der jngere stimmt vor dem „lteren. Die Sch”ffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

 198.
(weggefallen)

Siebzehnter Titel. Gerichtsferien

 199.
Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und enden am 15. September.

 200.
(1) W„hrend der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:

  1. Strafsachen;
  2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfgung oder eine einstweilige Anordnung nach den  127a, 620, 621f der Zivilprozeáordnung betreffenden Sachen;
  3. Meá- und Marktsachen;
  4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnr„umen oder anderen R„umen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher R„ume wegen šberlassung, Benutzung oder R„umung, wegen Fortsetzung des Mietverh„ltnisses ber Wohnraum auf Grund der  556a, 556b des Brgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurckhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mietr„ume eingebrachten Sachen;
  5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;

5a. Streitigkeiten ber eine durch Ehe oder Verwandtschaft begrndete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen ( 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeáordnung) sind, und ber Ansprche nach den  1615k, 1615l des Brgerlichen Gesetzbuchs;
5b. Familiensachen nach  23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen ( 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeáordnung) sind, und nach  23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11;
6. Wechselsachen;
7. Regreáansprche aus einem Scheck;
8. Bausachen, wenn ber Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. Werden in einer Sache, die durch Beschluá des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mndlichen Verhandlung einander widersprechende Antr„ge gestellt, so ist der Beschluá aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
(4) In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den h”heren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift des Absatzes 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedrfen, als Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.

 201.
Zur Erledigung der Feriensachen k”nnen bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof Feriensenate gebildet werden.

 202.
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren, das Konkursverfahren und das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sind die Ferien ohne Einfluá.

 

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