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HGB

 

Handelsgesetzbuch (HGB)

Erstes Buch. Handelsstand
Erster Abschnitt. Kaufleute

 1.
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Gesch„ften zum Gegenstande hat:

  1. die Anschaffung und Weiterver„uáerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unver„ndert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter ver„uáert werden;
  2. die šbernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren fr andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksm„áig betrieben wird;
  3. die šbernahme von Versicherungen gegen Pr„mie;
  4. die Bankier- und Geldwechslergesch„fte;
  5. die šbernahme der Bef”rderung von Gtern oder Reisenden zur See, die Gesch„fte der Frachtfhrer oder der zur Bef”rderung von Personen zu Lande oder auf Binnengew„ssern bestimmten Anstalten sowie die Gesch„fte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
  6. die Gesch„fte der Kommission„re, der Spediteure oder der Lagerhalter;
  7. die Gesch„fte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
  8. die Verlagsgesch„fte sowie die sonstigen Gesch„fte des Buch- oder Kunsthandels;
  9. die Gesch„fte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksm„áig betrieben wird.

 2.
Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach  1 Abs. 2 als Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und Umfang einen in kaufm„nnischer Weise eingerichteten Gesch„ftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den fr die Eintragung kaufm„nnischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizufhren.

 3.
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des  1 keine Anwendung.
(2) Fr ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt  2 mit der Maágabe, daá der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbeizufhren. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine L”schung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche fr die L”schung kaufm„nnischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

 4.
(1) Die Vorschriften ber die Firmen, die Handelsbcher und die Prokura finden keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufm„nnischer Weise eingerichteten Gesch„ftsbetrieb nicht erfordert.
(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begrndet werden.

 5.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daá das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daá es zu den in  4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben geh”re.

 6.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rcksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des  4 Abs. 1 nicht berhrt.

 7.
Durch die Vorschriften des ”ffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abh„ngig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berhrt.

Zweiter Abschnitt. Handelsregister

 8.
Das Handelsregister wird von den Gerichten gefhrt.

 8a.
(1) Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daá und in welchem Umfang das Handelsregister einschlieálich der zu seiner Fhrung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt wird. Hierbei muá gew„hrleistet sein, daá

  1. die Grunds„tze einer ordnungsgem„áen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbest„nde mindestens tagesaktuell gehalten und die origin„ren Datenbest„nde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
  2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unver„ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden k”nnen;
  3. die nach der Anlage zu  126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maánahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen k”nnen durch Rechtsverordnung die Erm„chtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fr die Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver„ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstcke k”nnen zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daá die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden k”nnen. Bei der Herstellung der Bild- oder Datentr„ger ist ein schriftlicher Nachweis ber ihre inhaltliche šbereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(4) Das Gericht kann gestatten, daá die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlsse und Konzernabschlsse und die dazugeh”rigen Unterlagen sowie sonstige einzureichende Schriftstcke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht werden.
(5) Die n„heren Anordnungen ber die maschinelle Fhrung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von Schriftstcken nach Absatz 3 und die Einreichung von Abschlssen und Schriftstcken nach Absatz 4 trifft die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach  125 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften erlassen werden.

 9.
(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstcke ist jedem gestattet.
(2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstcken kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstcke nach  8a Abs. 3 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist von der Gesch„ftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gefhrt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.
(3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Beh”rden gegenber durch ein Zeugnis des Gerichts ber die Eintragung gefhrt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.
(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darber zu erteilen, daá bezglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daá eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

 9a.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die šbermittlung der Daten aus dem maschinell gefhrten Handelsregister durch Abruf erm”glicht, ist zul„ssig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister beschr„nkt ist und insoweit die nach  9 Abs. 1 zul„ssige Einsicht nicht berschreitet.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt werden

  1. ”ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschlieálich zur Erfllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
  2. nicht ”ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empf„ngers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daá die Daten zu anderen als zu den vom Empf„nger dargelegten Zwecken abgerufen werden.

(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daá

  1. diese Form der Datenbermittlung wegen der Vielzahl der šbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedrftigkeit angemessen ist,
  2. auf seiten des Empf„ngers die Grunds„tze einer ordnungsgem„áen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen M”glichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine St”rung ihres Gesch„ftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

(4) Die Genehmigung kann auch fr den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell gefhrten Handelsregistern erteilt werden.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs„tzen 1 bis 3 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage miábr„uchlich benutzt worden ist.
(6) Anstelle der Genehmigung kann ein ”ffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(7) Die Verantwortung fr die Zul„ssigkeit des einzelnen Abrufs tr„gt der Empf„nger. Die speichernde Stelle prft die Zul„ssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaá besteht. Sie hat zu gew„hrleisten, daá die šbermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und berprft werden kann.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten bermittelt werden, darf der Empf„nger diese nur fr den Zweck verwenden, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der Empf„nger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empf„nger eine nicht ”ffentliche Stelle, gilt  38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maágabe, daá die Aufsichtsbeh”rde die Ausfhrung der Vorschriften ber den Datenschutz auch dann berwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte fr eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebhren fr die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebhrens„tze sind so zu bemessen, daá der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den Begnstigten angemessen bercksichtigt werden.

 10.
(1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte nach ver”ffentlicht.
(2) Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Bl„tter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

 11.
(1) Das Gericht hat j„hrlich im Dezember die Bl„tter zu bezeichnen, in denen w„hrend des n„chsten Jahres die in  10 vorgesehenen Ver”ffentlichungen erfolgen sollen.
(2) Wird das Handelsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern gefhrt und einigen sich diese ber die Bezeichnung der Bl„tter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer fr Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.

 12.
(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in ”ffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die gleiche Form ist fr eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch ”ffentliche Urkunden nachzuweisen.

 13.
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschlieálich die Verh„ltnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben.
(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen; fr die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschlieálich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschr„nkt ist.
(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und  30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma fr die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefgt, so ist auch dieser einzutragen.
(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken; ist der Firma fr die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefgt, so ist auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird nicht ver”ffentlicht.
(5) Die Vorschriften ber die Errichtung einer Zweigniederlassung gelten sinngem„á fr ihre Aufhebung.

 13a.
(1) Fr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten erg„nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine ”ffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufgen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach  39 des Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind auáer deren Inhalt die in  23 Abs. 3 und 4,  24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der Satzung ber die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach  40 des Aktiengesetzes zu ver”ffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stck der fr den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufgen.

(5) Die Vorschriften ber die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngem„á fr die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der  278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.


 13b.
(1 ) Fr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung gelten erg„nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Gesch„ftsfhrer anzumelden. Der Anmeldung ist eine ”ffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufgen.
(3) Die Eintragung hat auch die in  10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind auáer deren Inhalt die in  10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach  5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

 13c.
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel Stcke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat in der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger anzugeben, daá die gleiche Eintragung fr die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist der Firma fr eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefgt, so ist auch dieser anzugeben.
(3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat sodann seine Eintragung unter der Angabe der Nummer des Bundesanzeigers, in der sie bekanntgemacht ist, von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen; der Mitteilung ist ein Stck der Anmeldung beizufgen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne Nachprfung in ihr Handelsregister zu bernehmen. In der Bekanntmachung der Eintragung im Register der Zweigniederlassung ist anzugeben, daá die Eintragung im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes erfolgt und in welcher Nummer des Bundesanzeigers sie bekanntgemacht ist. Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.
(4) Betrifft die Anmeldung ausschlieálich die Verh„ltnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind auáer dem fr das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes bestimmten Stck nur so viel Stcke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verh„ltnisse sie betrifft. Die Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(5) Abs„tze 1, 3 und 4 gelten sinngem„á fr die Einreichung von Schriftstcken und die Zeichnung von Unterschriften.

 13d.
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inl„ndische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefgt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im brigen gelten fr die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung betreffen, die Vorschriften fr Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngem„á, soweit nicht das ausl„ndische Recht Abweichungen n”tig macht.

 13e.
(1) Fr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten erg„nzend zu  13d die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung ist durch die Gesch„ftsfhrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
1. das Register, bei dem die Gesellschaft gefhrt wird,
und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind, als st„ndige Vertreter fr die T„tigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und auáergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede Žnderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angewendet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Er”ffnung oder die Ablehnung der Er”ffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder „hnlichen Verfahrens ber das Verm”gen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Žnderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der brigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gew„hlt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.

 13f.
(1) Fr Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland geiten erg„nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in ”ffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte šbersetzung in deutscher Sprache beizufgen. Die Vorschriften des  37 Abs. 3, 5 und 6 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausl„ndische Recht eine Abweichung n”tig macht, sind in die Anmeldung die in  23 Abs. 3 und 4,  24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung ber die Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach  40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs der Grnder aufzunehmen. Der Anmeldung ist die fr den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufgen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach  39 des Aktiengesetzes sowie die in  13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind auáer deren Inhalt auch die Angaben nach  40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs der Grnder aufzunehmen, soweit sie nach den vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen sind.
(5) Žnderungen der Satzung der ausl„ndischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fr die Anmeldung gelten die Vorschriften des  181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngem„á, soweit nicht das ausl„ndische Recht Abweichungen n”tig macht.
(6) Im brigen gelten die Vorschriften der  81 Abs. 1 , 2 und 4,  263 Satz 1,  266 Abs. 1, 2 und 5,  273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngem„á, soweit nicht das ausl„ndische Recht Abweichungen n”tig macht.
(7) Fr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ber ihre Errichtung sinngem„á.
(8) Die Vorschriften ber Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland geiten sinngem„á fr Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der  278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

 13g.
(1) Fr Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten erg„nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in ”ffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte šbersetzung in deutscher Sprache beizufgen. Die Vorschriften des  8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach  5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausl„ndische Recht Abweichungen n”tig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach  10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sowie die in  13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) in die Bekanntmachung der Eintragung sind auáer deren Inhalt auch die in  10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach  5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
(5) Žnderungen des Gesellschaftsvertrages der ausl„ndischen Gesellschaft sind durch die Gesch„ftsfhrer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fr die Anmeldung gelten die Vorschriften des  54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sinngem„á, soweit nicht das ausl„ndische Recht Abweichungen n”tig macht.
(6) Im brigen gelten die Vorschriften der  39 Abs. 1, 2 und 4, 65 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1, 2 und 5,  74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sinngem„á, soweit nicht das ausl„ndische Recht Abweichungen n”tig macht.
(7) Fr die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften ber ihre Errichtung sinngem„á.

 13h.
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen fr die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zust„ndigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufgen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgem„á verlegt und  30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprfung in sein Handelsregister zu bernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgem„á verlegt und  30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.

 14.
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstcken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht bersteigen.

 15.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daá sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muá ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fnfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daá er die Tatsache weder kannte noch kennen muáte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daá er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Fr den Gesch„ftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

 16.
(1) Ist durch eine rechtskr„ftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeágerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverh„ltnis, bezglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so gengt zur Eintragung die Anmeldung der brigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskr„ftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeágerichts die Vornahme einer Eintragung fr unzul„ssig erkl„rt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

Dritter Abschnitt. Handelsfirma

 17.
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Gesch„fte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

 18.
(1) Ein Kaufmann, der sein Gesch„ft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu fhren.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefgt werden, der ein Gesellschaftsverh„ltnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine T„uschung ber die Art oder den Umfang des Gesch„fts oder die Verh„ltnisse des Gesch„ftsinhabers herbeizufhren. Zus„tze, die zur Unterscheidung der Person oder des Gesch„fts dienen, sind gestattet.

 19.
(1) Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
(2) Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines pers”nlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten.
(3) Die Beifgung von Vornamen ist nicht erforderlich.
(4) Die Namen anderer Personen als der pers”nlich haftenden Gesellschafter drfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.
(5) Ist kein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person, so muá die Firma, auch wenn sie nach den  21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefhrt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschr„nkung kennzeichnet. Dies gilt nicht, wenn zu den pers”nlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh”rt, bei der ein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist.

 20.
(aufgehoben)

 21.
Wird ohne eine Žnderung der Person der Name des Gesch„ftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters ge„ndert, so kann die bisherige Firma fortgefhrt werden.

 22.
(1) Wer ein bestehendes Handelsgesch„ft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf fr das Gesch„ft die bisherige Firma mit oder ohne Beifgung eines das Nachfolgeverh„ltnis andeutenden Zusatzes fortfhren, wenn der bisherige Gesch„ftsinhaber oder dessen Erben in die Fortfhrung der Firma ausdrcklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgesch„ft auf Grund eines Nieábrauchs, eines Pachtvertrags oder eines „hnlichen Verh„ltnisses bernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

 23.
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgesch„ft, fr welches sie gefhrt wird, ver„uáert werden.

 24.
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgesch„ft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Ver„nderung die bisherige Firma fortgefhrt werden.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortfhrung der Firma der ausdrcklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

 25.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgesch„ft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifgung eines das Nachfolgeverh„ltnis andeutenden Zusatzes fortfhrt, haftet fr alle im Betriebe des Gesch„fts begrndeten Verbindlichkeiten des frheren Inhabers. Die in dem Betriebe begrndeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenber als auf den Erwerber bergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortfhrung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Ver„uáerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgefhrt, so haftet der Erwerber eines Handelsgesch„fts fr die frheren Gesch„ftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die šbernahme der Verbindlichkeiten in handelsblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

 26.
(1) Ist der Erwerber des Handelsgesch„fts auf Grund der Fortfhrung der Firma oder auf Grund der in  25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung fr die frheren Gesch„ftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frhere Gesch„ftsinhaber fr diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fnf Jahren f„llig und daraus Ansprche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei ”ffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gengt zur Geltendmachung der Erlaá eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des  25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des  25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die šbernahme kundgemacht wird. Die fr die Verj„hrung geltenden  203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Brgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der frhere Gesch„ftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

 27.
(1) Wird ein zu einem Nachlasse geh”rendes Handelsgesch„ft von dem Erben fortgefhrt, so finden auf die Haftung des Erben fr die frheren Gesch„ftsverbindlichkeiten die Vorschriften des  25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschr„nkte Haftung nach  25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortfhrung des Gesch„fts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften des  206 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

 28.
(1) Tritt jemand als pers”nlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Gesch„ft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frhere Firma nicht fortfhrt, fr alle im Betriebe des Gesch„fts entstandenen Verbindlichkeiten des frheren Gesch„ftsinhabers. Die in dem Betriebe begrndeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenber als auf die Gesellschaft bergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frhere Gesch„ftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft fr die im Betrieb seines Gesch„fts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist fr die Begrenzung seiner Haftung  26 entsprechend mit der Maágabe anzuwenden, daá die in  26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angeh”renden Unternehmen gesch„ftsfhrend t„tig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberhrt.

 29.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

 30.
(1) Jede neue Firma muá sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muá er der Firma einen Zusatz beifgen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muá der Firma fr die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefgt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daá benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.

 31.
(1) Eine Žnderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des  29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erl”schens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in  14 bezeichneten Wege herbeigefhrt werden, so hat das Gericht das Erl”schen von Amts wegen einzutragen.

 32.
Wird ber das Verm”gen eines Kaufmanns der Konkurs er”ffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Er”ffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses. Eine ”ffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. Die Vorschriften des  15 bleiben auáer Anwendung.

 33.
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rcksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von s„mtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden ber die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in ”ffentlich beglaubigter Abschrift beizufgen. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstands anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung ber die Befugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder ber die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand unter Beifgung einer ”ffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung anzumelden.

 34.
(1) Jede Žnderung der nach  33 Abs. 31 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Aufl”sung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Er”ffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen ber ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Žnderung der Satzung gengt, soweit nicht die Žnderung die in  33 Abs. 31 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden ber die Žnderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des  32 Anwendung.

 35.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

 36.
Ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inl„ndischen Kommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschr„nken.

 37.
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daá ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begrndeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberhrt.

Vierter Abschnitt. Handelsbcher

 38.
(aufgehoben)

 39.
(aufgehoben)

 40.
(aufgehoben)

 41.
(aufgehoben)

 42.
(aufgehoben)

 43.
(aufgehoben)

 44.
(aufgehoben)

 45.
(aufgehoben)

 46.
(aufgehoben)

 47.
(aufgehoben)

 47a.
(aufgehoben)

 47b.
(aufgehoben)

Fnfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht

 48.
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgesch„fts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrcklicher Erkl„rung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

 49.
(1) Die Prokura erm„chtigt zu allen Arten von gerichtlichen und auáergerichtlichen Gesch„ften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Ver„uáerung und Belastung von Grundstcken ist der Prokurist nur erm„chtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

 50.
(1) Eine Beschr„nkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschr„nkung, daá die Prokura nur fr gewisse Gesch„fte oder gewisse Arten von Gesch„ften oder nur unter gewissen Umst„nden oder fr eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgebt werden soll.
(3) Eine Beschr„nkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Gesch„ftsinhabers ist Dritten gegenber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begrndet, daá fr eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefgt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

 51.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daá er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifgt.

 52.
(1) Die Prokura ist ohne Rcksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverh„ltnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsm„áige Vergtung.
(2) Die Prokura ist nicht bertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgesch„fts.

 53.
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgesch„fts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muá auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
(3) Das Erl”schen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

 54.
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe geh”rigen Art von Gesch„ften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe geh”riger Gesch„fte erm„chtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Gesch„fte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Gesch„fte gew”hnlich mit sich bringt.
(2) Zur Ver„uáerung oder Belastung von Grundstcken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeáfhrung ist der Handlungsbevollm„chtigte nur erm„chtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschr„nkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen muáte.

 55.
(1) Die Vorschriften des  54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollm„chtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, auáerhalb des Betriebes des Prinzipals Gesch„fte in dessen Namen abzuschlieáen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluá von Gesch„ften bevollm„chtigt sie nicht, abgeschlossene Vertr„ge zu „ndern, insbesondere Zahlungsfristen zu gew„hren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollm„chtigt sind.
(4) Sie gelten als erm„chtigt, die Anzeige von M„ngeln einer Ware, die Erkl„rung, daá eine Ware zur Verfgung gestellt werde, sowie „hnliche Erkl„rungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbeh„lt, entgegenzunehmen; sie k”nnen die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.

 56.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als erm„chtigt zu Verk„ufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gew”hnlich geschehen.

 57.
Der Handlungsbevollm„chtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverh„ltnis ausdrckenden Zusatze zu zeichnen.

 58.
Der Handlungsbevollm„chtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgesch„fts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht bertragen.

Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

 59.
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufm„nnischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen ber die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder ber die ihm zukommende Vergtung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergtung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umst„nden nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

 60.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals fr eigene oder fremde Rechnung Gesch„fte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daá er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrcklich vereinbart.

 61.
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach  60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daá der Handlungsgehilfe die fr eigene Rechnung gemachten Gesch„fte als fr Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Gesch„ften fr fremde Rechnung bezogene Vergtung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergtung abtrete.
(2) Die Ansprche verj„hren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des Gesch„fts erlangt; sie verj„hren ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in fnf Jahren von dem Abschlusse des Gesch„fts an.

 62.
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Gesch„ftsr„ume und die fr den Gesch„ftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Ger„tschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Gesch„ftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daá der Handlungsgehilfe gegen eine Gef„hrdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschtzt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in die h„usliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rcksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen erforderlich sind.
(3) Erfllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die fr unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der  842 bis 846 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen k”nnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschr„nkt werden.

 63.
(aufgehoben)

 64.
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts sp„ter erfolgen soll, ist nichtig.

 65.
Ist bedungen, daá der Handlungsgehilfe fr Gesch„fte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden. Provision erhalten solle, so sind die fr die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des  87 Abs. 1 und 3 sowie der  87a bis 87c anzuwenden.

 66.
(aufgehoben)

 67.
(aufgehoben)

 68.
(aufgehoben)

 69.
(aufgehoben)

 70.
(aufgehoben)

 71.
(aufgehoben)

 72.
(aufgehoben)

 73.
Bei der Beendigung des Dienstverh„ltnisses kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis ber die Art und Dauer der Besch„ftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Fhrung und die Leistungen auszudehnen.

 74.
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen fr die Zeit nach Beendigung des Dienstverh„ltnisses in seiner gewerblichen T„tigkeit beschr„nkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aush„ndigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, fr die Dauer des Verbots eine Entsch„digung zu zahlen, die fr jedes Jahr des Verbots mindestens die H„lfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsm„áigen Leistungen erreicht.

 74a.
(1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten gesch„ftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Bercksichtigung der gew„hrten Entsch„digung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enth„lt. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverh„ltnisses an erstreckt werden.
(2) Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden j„hrlichen vertragsm„áigen Leistungen den Betrag von fnfzehnhundert Deutsche Mark nicht bersteigen. Das gleiche gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderj„hrig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfllung auf Ehrenwort oder unter „hnlichen Versicherungen versprechen l„át. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung bernimmt, daá sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverh„ltnisses in seiner gewerblichen T„tigkeit beschr„nken werde.
(3) Unberhrt bleiben die Vorschriften des  138 des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Nichtigkeit von Rechtsgesch„ften, die gegen die guten Sitten verstoáen.

 74b.
(1) Die nach  74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gew„hrende Entsch„digung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsm„áigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezgen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entsch„digung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die fr die Bezge bei der Beendigung des Dienstverh„ltnisses maágebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, fr den die Bestimmung in Kraft war.
(3) Soweit Bezge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie auáer Ansatz.

 74c.
(1) Der Handlungsgehilfe muá sich auf die f„llige Entsch„digung anrechnen lassen, was er w„hrend des Zeitraums, fr den die Entsch„digung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b”swillig unterl„át, soweit die Entsch„digung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsm„áigen Leistungen um mehr als ein Zehntel bersteigen wrde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Fr die Dauer der Verbáung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entsch„digung nicht verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern ber die H”he seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

 75.
(1) L”st der Gehilfe das Dienstverh„ltnis gem„á den Vorschriften der  70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kndigung schriftlich erkl„rt, daá er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverh„ltnis kndigt, es sei denn, daá fr die Kndigung ein erheblicher Anlaá in der Person des Gehilfen vorliegt oder daá sich der Prinzipal bei der Kndigung bereit erkl„rt, w„hrend der Dauer der Beschr„nkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsm„áigen Leistungen zu gew„hren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des  74b entsprechende Anwendung.
(3) L”st der Prinzipal das Dienstverh„ltnis gem„á den Vorschriften der  70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf so hat der Gehilfe einen Anspruch auf die Entsch„digung.

 75a.
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverh„ltnisses durch schriftliche Erkl„rung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daá er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erkl„rung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entsch„digung frei wird.

 75b.
Ist der Gehilfe fr eine T„tigkeit auáerhalb Europas angenommen, so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots nicht davon abh„ngig, daá sich der Prinzipal zur Zahlung der in  74 Abs. 2 vorgesehenen Entsch„digung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsm„áigen Leistungen den Betrag von achttausend Deutsche Mark fr das Jahr bersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des  74b Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

 75c.
(1) Hat der Handlungsgehilfe fr den Fall, daá er die in der Vereinbarung bernommene Verpflichtung nicht erfllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprche nur nach Maágabe der Vorschriften des  340 des Brgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Herabsetzung einer unverh„ltnism„áig hohen Vertragsstrafe bleiben unberhrt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abh„ngig, daá sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entsch„digung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

 75d.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der  74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften ber das Mindestmaá der Entsch„digung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

 75e.
(aufgehoben)

 75f.
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rcktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.

 75g.
 55 Abs. 4 gilt auch fr einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, auáerhalb des Betriebes des Prinzipals fr diesen Gesch„fte zu vermitteln. Eine Beschr„nkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen muáte.

 75h.
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Gesch„ften auáerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein Gesch„ft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Gesch„ft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenber nicht unverzglich das Gesch„ft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten ber Abschluá und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluá von Gesch„ften betraut ist, ein Gesch„ft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluá er nicht bevollm„chtigt ist.

 76.
(aufgehoben)

 77.
(aufgehoben)

 78.
(aufgehoben)

 79.
(aufgehoben)

 80.
(aufgehoben)

 81.
(aufgehoben)

 82.
(aufgehoben)

 82a.
Auf Wettbewerbsverbote gegenber Personen, die ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufm„nnischen Diensten besch„ftigt werden (Volont„re), finden die fr Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.

 83.
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufm„nnische Dienste leisten, bewendet es bei den fr das Arbeitsverh„ltnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

Siebenter Abschnitt. Handelsvertreter

 84.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbst„ndiger Gewerbetreibender st„ndig damit betraut ist, fr einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Gesch„fte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlieáen. Selbst„ndig ist, wer im wesentlichen frei seine T„tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbst„ndig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, st„ndig damit betraut ist, fr einen Unternehmer Gesch„fte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlieáen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

 85.
Jeder Teil kann verlangen, daá der Inhalt des Vertrages sowie sp„tere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine von dem anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

 86.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluá von Gesch„ften zu bemhen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Gesch„ftsvermittlung und von jedem Gesch„ftsabschluá unverzglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Abs„tzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 86a.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausbung seiner T„tigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Gesch„ftsbedingungen, zur Verfgung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Gesch„fts und die Nichtausfhrung eines von ihm vermittelten oder abgeschossenen Gesch„fts mitzuteilen. Er hat ihn unverzglich zu unterrichten, wenn er Gesch„fte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschlieáen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gew”hnlichen Umst„nden erwarten konnte.
(3) Von den Abs„tzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 86b.
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, fr die Erfllung der Verbindlichkeit aus einem Gesch„ft einzustehen, so kann er eine besondere Vergtung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. die Verpflichtung kann nur fr ein bestimmtes Gesch„ft oder solche Gesch„fte mit bestimmten Dritten bernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschlieát. Die šbernahme bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluá des Gesch„fts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht fr Gesch„fte, zu deren Abschluá und Ausfhrung der Handelsvertreter unbeschr„nkt bevollm„chtigt ist.

 87.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision fr alle w„hrend des Vertragsverh„ltnisses abgeschlossenen Gesch„fte, die auf seine T„tigkeit zurckzufhren sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden fr Gesch„fte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht fr ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch fr die Gesch„fte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises w„hrend des Vertragsverh„ltnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Fr ein Gesch„ft, das erst nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

  1. er das Gesch„ft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daá der Abschluá berwiegend auf seine T„tigkeit zurckzufhren ist, und das Gesch„ft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses abgeschlossen worden ist oder
  2. vor Beendigung des Vertragsverh„ltnisses das Angebot des Dritten zum Abschluá eines Gesch„fts, fr das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.

Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umst„nde eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision fr abgeschlossene Gesch„fte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision fr die von ihm auftragsgem„á eingezogenen Betr„ge.

 87a.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Gesch„ft ausgefhrt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausfhrung des Gesch„fts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuá, der sp„testens am letzten Tag des folgenden Monats f„llig ist. Unabh„ngig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Gesch„ft ausgefhrt hat.
(2) Steht fest, daá der Dritte nicht leistet, so entf„llt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Betr„ge sind zurckzugew„hren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daá der Unternehmer das Gesch„ft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausfhrt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entf„llt im Falle der Nichtausfhrung, wenn und soweit diese auf Umst„nden zu beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats f„llig, in dem nach  87c Abs. 1 ber den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Abs„tzen 3 und 4 abweichende, fr den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

 87b.
(1) Ist die H”he der Provision nicht bestimmt, so ist der bliche Satz als vereinbart anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachl„sse bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt fr Nebenkosten, namentlich fr Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daá die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsberlassungs- und Nutzungsvertr„gen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt fr die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekndigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

 87c.
(1) Der Unternehmer hat ber die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf h”chstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzglich, sp„testens bis zum Ende des n„chsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug ber alle Gesch„fte verlangen, fr die ihm nach  87 Provision gebhrt.
(3) Der Handelsvertreter kann auáerdem Mitteilung ber alle Umst„nde verlangen, die fr den Provisionsanspruch, seine F„lligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begrndete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst„ndigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daá nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprfer oder vereidigten Buchsachverst„ndigen Einsicht in die Gesch„ftsbcher oder die sonstigen Urkunden so weit gew„hrt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollst„ndigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters k”nnen nicht ausgeschlossen oder beschr„nkt werden.

 87d.
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelm„áigen Gesch„ftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsblich ist.

 88.
Die Ansprche aus dem Vertragsverh„ltnis verj„hren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluá des Jahres, in dem sie f„llig geworden sind.

 88a.
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurckbehaltungsrechte verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurckbehaltungsrecht an ihm zur Verfgung gestellten Unterlagen ( 86a Abs. 1) nur wegen seiner f„lligen Ansprche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

 89.
(1) Ist das Vertragsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fnften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekndigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fnf Jahren kann das Vertragsverh„ltnis mit einer Frist von sechs Monaten gekndigt werden. Die Kndigung ist nur fr den Schluá eines Kalendermonats zul„ssig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kndigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 k”nnen durch Vereinbarung verl„ngert werden; die Frist darf fr den Unternehmer nicht krzer sein als fr den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer krzeren Frist fr den Unternehmer gilt die fr den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein fr eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverh„ltnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verl„ngert. Fr die Bestimmung der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverh„ltnisses maágeblich.

 89a.
(1) Das Vertragsverh„ltnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eine Kndigungsfrist gekndigt werden.
(2) Wird die Kndigung durch ein Verhalten veranlaát, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Verh„ltnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

 89b.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

  1. der Unternehmer aus der Gesch„ftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses erhebliche Vorteile hat,
  2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverh„ltnisses Ansprche auf Provision verliert, die es bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder knftig zustande kommenden Gesch„ften mit den von ihm geworbenen Kunden h„tte, und
  3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Bercksichtigung aller Umst„nde der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Gesch„ftsverbindung mit einem neuen Kunden so wesentlich erweitert hat, daá dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich betr„gt h”chstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fnf Jahre der T„tigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergtung; bei krzerer Dauer des Vertragsverh„ltnisses ist der Durchschnitt w„hrend der Dauer der T„tigkeit maágebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

  1. der Handelsvertreter das Vertragsverh„ltnis gekndigt hat, es sei denn, daá ein Verhalten des Unternehmers hierzu begrndeten Anlaá gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner T„tigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
  2. der Unternehmer das Vertragsverh„ltnis gekndigt hat und fr die Kndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
  3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverh„ltnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverh„ltnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses geltend zu machen.
(5) Die Abs„tze 1, 3 und 4 gelten fr Versicherungsvertreter mit der Maágabe, daá an die Stelle der Gesch„ftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsvertr„ge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daá dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters betr„gt abweichend von Absatz 2 h”chstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergtungen. Die Vorschriften der S„tze 1 und 2 gelten sinngem„á fr Bausparkassenvertreter.

 90.
Der Handelsvertreter darf Gesch„fts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine T„tigkeit fr den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umst„nden der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen wrde.

 90a.
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverh„ltnisses in seiner gewerblichen T„tigkeit beschr„nkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aush„ndigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur fr l„ngstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverh„ltnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenst„nde erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluá von Gesch„ften fr den Unternehmer zu bemhen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter fr die Dauer der Wettbewerbsbeschr„nkung eine angemessene Entsch„digung zu zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverh„ltnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschr„nkung mit der Wirkung verzichten, daá er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erkl„rung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entsch„digung frei wird. Kndigt der Unternehmer das Vertragsverh„ltnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, so hat dieser keinen Anspruch auf Entsch„digung.
(3) Kndigt der Handelsvertreter das Vertragsverh„ltnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers, so kann er sich durch schriftliche Erkl„rung binnen einem Monat nach der Kndigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende fr den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen k”nnen nicht getroffen werden.

 91.
(1)  55 gilt auch fr einen Handelsvertreter, der zum Abschluá von Gesch„ften von einem Unternehmer bevollm„chtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluá von Gesch„ften erteilt ist, als erm„chtigt, die Anzeige von M„ngeln einer Ware, die Erkl„rung, daá eine Ware zur Verfgung gestellt werde, sowie „hnliche Erkl„rungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbeh„lt, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschr„nkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen muáte.

 91a.
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Gesch„ften betraut ist, ein Gesch„ft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Gesch„ft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten ber Abschluá und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenber das Gesch„ft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluá von Gesch„ften betraut ist, ein Gesch„ft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluá er nicht bevollm„chtigt ist.

 92.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsvertr„ge zu vermitteln oder abzuschlieáen.
(2) Fr das Vertragsverh„ltnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften fr das Vertragsverh„ltnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Abs„tze 3 und 4.
(3) In Abweichung von  87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur fr Gesch„fte, die auf seine T„tigkeit zurckzufhren sind.  87 Abs. 2 gilt nicht fr Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision ( 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Pr„mie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverh„ltnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 4 gelten sinngem„á fr Bausparkassenvertreter.

 92a.
(1) Fr das Vertragsverh„ltnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht fr weitere Unternehmer t„tig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten T„tigkeit nicht m”glich ist, kann der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern fr Wirtschaft und fr Arbeit nach Anh”rung von Verb„nden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedrfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen k”nnen vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschr„nkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch fr das Vertragsverh„ltnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer Vertr„ge damit betraut ist, Gesch„fte fr mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschlieáen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft geh”ren, sofern die Beendigung des Vertragsverh„ltnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverh„ltnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben wrde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auáerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

 92b.
(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind  89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat fr den Schluá eines Kalendermonats gekndigt werden; wird eine andere Kndigungsfrist vereinbart, so muá sie fr beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuá nach  87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrcklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluá von Gesch„ften betraut hat.
(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf t„tig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
(4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten sinngem„á fr Versicherungsvertreter und fr Bausparkassenvertreter.

 92c.
(1) Hat der Handelsvertreter seine T„tigkeit fr den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europ„ischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum auszuben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluá von Gesch„ften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.

Achter Abschnitt. Handelsmakler

 93.
(1) Wer gewerbsm„áig fr andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverh„ltnisses st„ndig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Vertr„gen ber Anschaffung oder Ver„uáerung von Waren oder Wertpapieren, ber Versicherungen, Gterbef”rderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenst„nde des Handelsverkehrs bernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Gesch„fte, insbesondere auf die Vermittlung von Gesch„ften ber unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

 94.
(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rcksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzglich nach dem Abschlusse des Gesch„fts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schluánote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Gesch„fts, insbesondere bei Verk„ufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enth„lt.
(2) Bei Gesch„ften, die nicht sofort erfllt werden sollen, ist die Schluánote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schluánote zu bersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schluánote, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzglich Anzeige zu machen.

 95.
(1) Nimmt eine Partei eine Schluánote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Gesch„ft mit der Partei, welche ihr nachtr„glich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daá gegen diese begrndete Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umst„nden nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begrndete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfllung des Gesch„fts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzglich darber erkl„rt, ob sie Erfllung verlange.

 96.
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rcksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die probe, falls sie ihm bergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Gesch„ft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.

 97.
Der Handelsmakler gilt nicht als erm„chtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

 98.
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien fr den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

 99.
Ist unter den Parteien nichts darber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur H„lfte zu entrichten.

 100.
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu fhren und in dieses alle abgeschlossenen Gesch„fte t„glich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in  94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler t„glich zu unterzeichnen.
(2) Die Vorschriften der  239 und 257 ber die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbcher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

 101.
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Gesch„fts eingetragen ist.

 102.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schluánote, den Auszgen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

 103.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

  1. vors„tzlich oder fahrl„ssig ein Tagebuch ber die abgeschlossenen Gesch„fte zu fhren unterl„át oder das Tagebuch in einer Weise fhrt, die dem  100 Abs. 1 widerspricht oder
  2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 104.
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengesch„ften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften ber Schluánoten und Tagebcher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparvertr„gen bernehmen, sind die Vorschriften ber Tagebcher nicht anzuwenden.

Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel. Errichtung der Gesellschaft

 105.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenber den Gesellschaftsgl„ubigern beschr„nkt ist.
(2) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Gesellschaft Anwendung.

 106.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
  2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
  3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

 107.
Wird die Firma einer Gesellschaft ge„ndert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 108.
(1) Die Anmeldungen sind von s„mtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Zweiter Titel. Rechtsverh„ltnis der Gesellschafter untereinander

 109.
Das Rechtsverh„ltnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zun„chst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der  110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

 110.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umst„nden nach fr erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Gesch„ftsfhrung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

 111.
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse fr sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung h„tte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 112.
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Gesch„fte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als pers”nlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den brigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daá der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als pers”nlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrcklich bedungen wird.

 113.
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach  112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daá er die fr eigene Rechnung gemachten Gesch„fte als fr Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Gesch„ften fr fremde Rechnung bezogene Vergtung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergtung abtrete.
(2) šber die Geltendmachung dieser Ansprche beschlieáen die brigen Gesellschafter.
(3) Die Ansprche verj„hren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die brigen Gesellschafter von dem Abschlusse des Gesch„fts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verj„hren ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in fnf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Aufl”sung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berhrt.

 114.
(1) Zur Fhrung der Gesch„fte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Gesch„ftsfhrung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern bertragen, so sind die brigen Gesellschafter von der Gesch„ftsfhrung ausgeschlossen.

 115.
(1) Steht die Gesch„ftsfhrung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer gesch„ftsfhrender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muá diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daá die Gesellschafter, denen die Gesch„ftsfhrung zusteht, nur zusammen handeln k”nnen, so bedarf es fr jedes Gesch„ft der Zustimmung aller gesch„ftsfhrenden Gesellschafter, es sei denn, daá Gefahr im Verzug ist.

 116.
(1) Die Befugnis zur Gesch„ftsfhrung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gew”hnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darber hinausgehen, ist ein Beschluá s„mtlicher Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller gesch„ftsfhrenden Gesellschafter, es sei denn, daá Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

 117.
Die Befugnis zur Gesch„ftsfhrung kann einem Gesellschafter auf Antrag der brigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf„higkeit zur ordnungsm„áigen Gesch„ftsfhrung.

 118.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Gesch„ftsfhrung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft pers”nlich unterrichten, die Handelsbcher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluá anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschlieáende oder beschr„nkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Gesch„ftsfhrung besteht.

 119.
(1) Fr die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschluáfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

 120.
(1) Am Schlusse jedes Gesch„ftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und fr jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das w„hrend des Gesch„ftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.

 121.
(1) Von dem Jahresgewinne gebhrt jedem Gesellschafter zun„chst ein Anteil in H”he von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Gesch„ftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verh„ltnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit bercksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Gesch„ftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Betr„ge nach dem Verh„ltnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit bercksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Abs„tzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile bersteigt, sowie der Verlust eines Gesch„ftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach K”pfen verteilt.

 122.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines fr das letzte Gesch„ftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag bersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im brigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.

Dritter Titel. Rechtsverh„ltnis der Gesellschafter zu Dritten

 123.
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verh„ltnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Gesch„fte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Gesch„ftsbeginns ein, soweit nicht aus  2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daá die Gesellschaft erst mit einem sp„teren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenber unwirksam.

 124.
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstcken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm”gen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

 125.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter erm„chtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daá alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft erm„chtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter k”nnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Gesch„fte oder bestimmter Arten von Gesch„ften erm„chtigen. Ist der Gesellschaft gegenber eine Willenserkl„rung abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daá die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft erm„chtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) Der Ausschluá eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder eine gem„á Absatz 3 Satz 1 getroffene Bestimmung sowie jede Žnderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von s„mtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 125a.
(1) Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natrliche Person ist, mssen auf allen Gesch„ftsbriefen, die an einen bestimmten Empf„nger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie die Firmen der Gesellschafter angegeben werden. Ferner sind auf den Gesch„ftsbriefen der Gesellschaft fr die Gesellschafter die nach  35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung oder  80 des Aktiengesetzes fr Gesch„ftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh”rt, bei der ein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist.
(2) Fr Vordrucke und Bestellscheine ist  35a Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, fr Zwangsgelder gegen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft erm„chtigten Gesellschafter und die Liquidatoren ist  79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sinngem„á anzuwenden.

 126.
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und auáergerichtlichen Gesch„fte und Rechtshandlungen einschlieálich der Ver„uáerung und Belastung von Grundstcken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschr„nkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschr„nkung, daá sich die Vertretung nur auf gewisse Gesch„fte oder Arten von Gesch„ften erstrecken oder daá sie nur unter gewissen Umst„nden oder fr eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschr„nkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des  50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

 127.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der brigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf„higkeit zur ordnungsgem„áen Vertretung der Gesellschaft.

 128.
Die Gesellschafter haften fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gl„ubigern als Gesamtschuldner pers”nlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenber unwirksam.

 129.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begrndet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden k”nnen.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gl„ubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgesch„ft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gl„ubiger durch Aufrechnung gegen eine f„llige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

 129a.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natrliche Person ist, gelten die  32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sinngem„á mit der Maágabe, daá an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh”rt, bei der ein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist.

 130.
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maágabe der  128 und 129 fr die vor seinem Eintritte begrndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Žnderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenber unwirksam.

 130a.
(1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natrliche Person ist, zahlungsunf„hig oder deckt das Verm”gen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden, so ist die Er”ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh”rt, bei der ein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft erm„chtigten Gesellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Z”gern, sp„testens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunf„higkeit oder der šberschuldung der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist nicht schuldhaft verz”gert, wenn die Antragspflichtigen die Er”ffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch„ftsleiters betreiben.
(2) Nachdem die Zahlungsunf„higkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre šberschuldung ergeben hat, drfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft erm„chtigten Gesellschafter und die Liquidatoren fr die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch„ftsleiters vereinbar sind.
(3) Wird entgegen Absatz 1 die Er”ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, nachdem die Zahlungsunf„higkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre šberschuldung ergeben hat, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft erm„chtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch„ftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschr„nkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gl„ubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daá die Handlung auf einem Beschluá der Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder ein im Vergleichsverfahren geschlossener Vergleich wirkt fr und gegen die Forderung der Gesellschaft. Die Ansprche aus diesen Vorschriften verj„hren in fnf Jahren.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngem„á, wenn die in den Abs„tzen 1 bis 3 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natrliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

 130b.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen  130a Abs. 1 oder 4 unterl„át, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunf„higkeit oder šberschuldung der Gesellschaft die Er”ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Vierter Titel. Aufl”sung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

 131.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgel”st:

  1. durch den Ablauf der Zeit, fr welche sie eingegangen ist;
  2. durch Beschluá der Gesellschafter;
  3. durch die Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen der Gesellschaft;
  4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
  5. durch die Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen eines Gesellschafters;
  6. durch Kndigung und durch gerichtliche Entscheidung.

 132.
Die Kndigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft fr unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur fr den Schluá eines Gesch„ftsjahrs erfolgen; sie muá mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

 133.
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Aufl”sung der Gesellschaft vor dem Ablaufe der fr ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer fr unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kndigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vors„tzlich oder aus grober Fahrl„ssigkeit verletzt oder wenn die Erfllung einer solchen Verpflichtung unm”glich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Aufl”sung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschr„nkt wird, ist nichtig.

 134.
Eine Gesellschaft, die fr die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der fr ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der  132 und 133 einer fr unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

 135.
Hat ein Privatgl„ubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm”gen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloá vorl„ufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pf„ndung und šberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rcksicht darauf, ob sie fr bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Gesch„ftsjahrs fr diesen Zeitpunkt kndigen.

 136.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kndigung aufgel”st, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Gesch„ftsfhrung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Aufl”sung Kenntnis erlangt oder die Aufl”sung kennen muá.

 137.
(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgel”st, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den brigen Gesellschaftern den Tod unverzglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden Gesch„fte fortzufhren, bis die brigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Frsorge treffen k”nnen. Die brigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortfhrung der von ihnen zu besorgenden Gesch„fte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden auch im Falle der Aufl”sung der Gesellschaft durch die Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen eines Gesellschafters Anwendung.

 138.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daá, wenn ein Gesellschafter kndigt oder stirbt oder wenn der Konkurs ber sein Verm”gen er”ffnet wird, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgel”st werden wrde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft aus.

 139.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daá im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abh„ngig machen, daá ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten einger„umt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die brigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erkl„ren.
(3) Die bezeichneten Rechte k”nnen von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verj„hrung geltenden Vorschriften des  206 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgel”st oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten einger„umt, so haftet er fr die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maágabe der die Haftung des Erben fr die Nachlaáverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des brgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Abs„tze 1 bis 4 nicht ausschlieáen; es kann jedoch fr den Fall, daá der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einr„umung der Stellung eines Kommanditisten abh„ngig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

 140.
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach  133 fr die brigen Gesellschafter das Recht begrndet, die Aufl”sung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Aufl”sung die Ausschlieáung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die brigen Gesellschafter dies beantragen.
(2) Fr die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Verm”genslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maágebend, in welchem die Klage auf Ausschlieáung erhoben ist.

 141.
(1) Macht ein Privatgl„ubiger eines Gesellschafters von dem ihm nach  135 zustehenden Rechte Gebrauch, so k”nnen die brigen Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefaáten Beschlusses dem Gl„ubiger erkl„ren, daá die Gesellschaft unter ihnen fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Gesch„ftsjahres aus der Gesellschaft aus.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle der Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen eines Gesellschafters mit der Maágabe Anwendung, daá die Erkl„rung gegenber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und daá der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkte der Er”ffnung des Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

 142.
(1) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer gr”áeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschlieáung aus der Gesellschaft zul„ssig sein wrde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte fr berechtigt erkl„rt werden, das Gesch„ft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu bernehmen.
(2) Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privatgl„ubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach  135 zustehenden Befugnis Gebrauch oder wird ber das Verm”gen des einen Gesellschafters der Konkurs er”ffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Gesch„ft in der bezeichneten Weise zu bernehmen.
(3) Auf die Auseinandersetzung finden die fr den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 143.
(1) Die Aufl”sung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge der Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen der Gesellschaft eintritt, von s„mtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, daá der Tod eines Gesellschafters die Aufl”sung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daá die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

 144.
(1) Ist die Gesellschaft durch die Er”ffnung des Konkurses ber ihr Verm”gen aufgel”st, der Konkurs aber nach Abschluá eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so k”nnen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschlieáen.
(2) Die Fortsetzung ist von s„mtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Fnfter Titel. Liquidation der Gesellschaft

 145.
(1) Nach der Aufl”sung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder ber das Verm”gen der Gesellschaft der Konkurs er”ffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kndigung des Gl„ubigers eines Gesellschafters oder durch die Er”ffnung des Konkurses ber das Verm”gen eines Gesellschafters aufgel”st, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gl„ubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben.

 146.
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluá der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen bertragen ist, durch s„mtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Grnden die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern geh”ren. Als Beteiligter gilt auáer den Gesellschaftern im Falle des  135 auch der Gl„ubiger, durch den die Kndigung erfolgt ist.
(3) Ist ber das Verm”gen eines Gesellschafters der Konkurs er”ffnet, so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.

 147.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluá der nach  146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines beteiligten aus wichtigen Grnden auch durch das Gericht erfolgen.

 148.
(1) Die Liquidatoren sind von s„mtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Žnderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daá die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daá die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

 149.
Die Liquidatoren haben die laufenden Gesch„fte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das brige Verm”gen in Geld umzusetzen und die Gl„ubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Gesch„fte k”nnen sie auch neue Gesch„fte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Gesch„ftskreises die Gesellschaft gerichtlich und auáergerichtlich.

 150.
(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so k”nnen sie die zur Liquidation geh”renden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daá sie einzeln handeln k”nnen; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daá die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Gesch„fte oder bestimmter Arten von Gesch„ften erm„chtigen. Ist der Gesellschaft gegenber eine Willenserkl„rung abzugeben, so findet die Vorschrift des Satz 3 entsprechende Anwendung.

 151.
Eine Beschr„nkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenber unwirksam.

 152.
Gegenber den nach  146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Gesch„ftsfhrung einstimmig beschlieáen.

 153.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daá sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifgen.

 154.
Die Liquidatoren haben bei dem beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

 155.
(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Verm”gen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verh„ltnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schluábilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das w„hrend der Liquidation entbehrliche Geld wird vorl„ufig verteilt. Zur Deckung noch nicht f„lliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schluáverteilung zukommenden Betr„ge ist das Erforderliche zurckzubehalten. Die Vorschriften des  122 Abs. 1 finden w„hrend der Liquidation keine Anwendung.
(3) Entsteht ber die Verteilung des Gesellschaftsverm”gens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

 156.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das Rechtsverh„ltnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenw„rtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

 157.
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erl”schen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Bcher und Papiere der aufgel”sten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verst„ndigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bcher und Papiere.

 158.
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsverm”gen vorhanden ist, im Verh„ltnisse zu Dritten die fr die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Sechster Titel. Verj„hrung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.

 159.
(1) Die Ansprche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verj„hren in fnf Jahren nach der Aufl”sung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer krzeren Verj„hrung unterliegt.
(2) Die Verj„hrung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Aufl”sung der Gesellschaft in das Handelsregister des fr den Sitz der Gesellschaft zust„ndigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gl„ubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung f„llig, so beginnt die Verj„hrung mit dem Zeitpunkte der F„lligkeit.
(4) Die Unterbrechung der Verj„hrung gegenber der aufgel”sten Gesellschaft wirkt auch gegenber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Aufl”sung angeh”rt haben.

 160.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er fr ihre bis dahin begrndeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fnf Jahren nach dem Ausscheiden f„llig und daraus Ansprche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei ”ffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gengt zur Geltendmachung der Erlaá eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des fr den Sitz der Gesellschaft zust„ndigen Gerichts eingetragen wird. Die fr die Verj„hrung geltenden  203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Brgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind fr die Begrenzung seiner Haftung fr die im Zeitpunkt der Eintragung der Žnderung in das Handelsregister begrndeten Verbindlichkeiten die Abs„tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angeh”renden Unternehmen gesch„ftsfhrend t„tig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberhrt.

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft

 161.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenber den Gesellschaftsgl„ubigern auf den Betrag einer bestimmten Verm”genseinlage beschr„nkt ist (Kommanditisten), w„hrend bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschr„nkung der Haftung nicht stattfindet (pers”nlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die fr die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

 162.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat auáer den in  106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditisten anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht bekanntgemacht.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

 163.
Fr das Verh„ltnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der  164 bis 169.

 164.
Die Kommanditisten sind von der Fhrung der Gesch„fte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie k”nnen einer Handlung der pers”nlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daá die Handlung ber den gew”hnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des  116 Abs. 3 bleiben unberhrt.

 165.
Die  112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

 166.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bcher und Papiere zu prfen.
(2) Die in  118 denn von der Gesch„ftsfhrung ausgeschlossenen Gesellschafter einger„umten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Grnde vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufkl„rungen sowie die Vorlegung der Bcher und Papiere jederzeit anordnen.

 167.
(1) Die Vorschriften des  120 ber die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch fr den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rckst„ndigen Einlage teil.

 168.
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht bersteigt, nach den Vorschriften des  121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag bersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umst„nden nach angemessenes Verh„ltnis der Anteile als bedungen.

 169.
(1)  122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden wrde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen sp„terer Verluste zurckzuzahlen.

 170.
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht erm„chtigt.

 171.
(1) Der Kommanditist haftet den Gl„ubigern der Gesellschaft bis zur H”he seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist ber das Verm”gen der Gesellschaft der Konkurs er”ffnet, so wird w„hrend der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgl„ubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgebt.

 172.
(1) Im Verh„ltnisse zu den Gl„ubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erh”hung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage k”nnen sich die Gl„ubiger nur berufen, wenn die Erh”hung in handelsblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gl„ubigern gegenber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurckbezahlt wird, gilt sie den Gl„ubigern gegenber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, w„hrend sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurckzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenber den Gl„ubigern einer Gesellschaft, bei der kein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den pers”nlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den pers”nlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh”rt, bei der ein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist.

 172a.
Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist, gelten die  32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung sinngem„á mit der Maágabe, daá an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der pers”nlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn zu den pers”nlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft geh”rt, bei der ein pers”nlich haftender Gesellschafter eine natrliche Person ist.

 173.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maágabe der  171 und 172 fr die vor seinem Eintritte begrndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Žnderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenber unwirksam.

 174.
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gl„ubigern gegenber unwirksam; Gl„ubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begrndet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

 175.
Die Erh”hung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die s„mtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gem„á  162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des  14 keine Anwendung.

 176.
(1) Hat die Gesellschaft ihre Gesch„fte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Gesch„ftsbeginne zugestimmt hat, fr die bis zur Eintragung begrndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem pers”nlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daá seine Beteiligung als Kommanditist dem Gl„ubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus  2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 fr die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begrndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

 177.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Aufl”sung der Gesellschaft nicht zur Folge.

 177a.
Die  325a, 130a und 130b gelten auch fr die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natrliche Person ist,  130a jedoch mit der Maágabe, daá anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der  172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in  125a fr die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur fr die pers”nlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

 178.
(aufgehoben)

 179.
(aufgehoben)

 180.
(aufgehoben)

 181.
(aufgehoben)

 182.
(aufgehoben)

 183.
(aufgehoben)

 184.
(aufgehoben)

 185.
(aufgehoben)

 186.
(aufgehoben)

 187.
(aufgehoben)

 188.
(aufgehoben)

 189.
(aufgehoben)

 190.
(aufgehoben)

 191.
(aufgehoben)

 192.
(aufgehoben)

 193.
(aufgehoben)

 194.
(aufgehoben)

 195.
(aufgehoben)

 196.
(aufgehoben)

 197.
(aufgehoben)

 198.
(aufgehoben)

 199.
(aufgehoben)

 200.
(aufgehoben)

 201.
(aufgehoben)

 202.
(aufgehoben)

 203.
(aufgehoben)

 204.
(aufgehoben)

 205.
(aufgehoben)

 206.
(aufgehoben)

 207.
(aufgehoben)

 208.
(aufgehoben)

 209.
(aufgehoben)

 210.
(aufgehoben)

 211.
(aufgehoben)

 212.
(aufgehoben)

 213.
(aufgehoben)

 214.
(aufgehoben)

 215.
(aufgehoben)

 216.
(aufgehoben)

 217.
(aufgehoben)

 218.
(aufgehoben)

 219.
(aufgehoben)

 220.
(aufgehoben)

 221.
(aufgehoben)

 222.
(aufgehoben)

 223.
(aufgehoben)

 224.
(aufgehoben)

 225.
(aufgehoben)

 226.
(aufgehoben)

 227.
(aufgehoben)

 228.
(aufgehoben)

 229.
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt. Stille Gesellschaft

 230.
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Verm”genseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daá sie in das Verm”gen des Inhabers des Handelsgesch„fts bergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Gesch„ften allein berechtigt und verpflichtet.

 231.
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umst„nden nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daá der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

 232.
(1) Am Schlusse jedes Gesch„ftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rckst„ndigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen sp„terer Verluste zurckzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der j„hrliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

 233.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bcher und Papiere zu prfen.
(2) Die in  716 des Brgerlichen Gesetzbuchs dem von der Gesch„ftsfhrung ausgeschlossenen Gesellschafter einger„umten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Grnde vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufkl„rungen sowie die Vorlegung der Bcher und Papiere jederzeit anordnen.

 234.
(1) Auf die Kndigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gl„ubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der  132, 134 und 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des  723 des Brgerlichen Gesetzbuchs ber das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Grnden ohne Einhaltung einer Frist zu kndigen, bleiben unberhrt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgel”st.

 235.
(1) Nach der Aufl”sung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgesch„fts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Aufl”sung schwebenden Gesch„fte werden von dem Inhaber des Handelsgesch„fts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Gesch„ften ergibt.
(3) Er kann am Schlusse jedes Gesch„ftsjahrs Rechenschaft ber die inzwischen beendigten Gesch„fte, Auszahlung des ihm gebhrenden Betrags und Auskunft ber den Stand der noch schwebenden Gesch„fte verlangen.

 236.
(1) Wird ber das Verm”gen des Inhabers des Handelsgesch„fts der Konkurs er”ffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust bersteigt, seine Forderung als Konkursgl„ubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rckst„ndig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.

 237.
(1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre vor der Er”ffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Handelsgesch„fts und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurckgew„hrt oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rckgew„hr oder der Erlaá von dem Konkursverwalter angefochten werden. Es begrndet keinen Unterschied, ob die Rckgew„hr oder der Erlaá unter Aufl”sung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umst„nden seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rckgew„hr oder des Erlasses eingetreten sind.
(3) Die Vorschriften der Konkursordnung ber die Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.

Drittes Buch. Handelsbcher
Erster Abschnitt. Vorschriften fr alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt. Buchfhrung. Inventar

 238.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bcher zu fhren und in diesen seine Handelsgesch„fte und die Lage seines Verm”gens nach den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung ersichtlich zu machen. Die Buchfhrung muá so beschaffen sein, daá sie einem sachverst„ndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen šberblick ber die Gesch„ftsvorf„lle und ber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Gesch„ftsvorf„lle mssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift bereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datentr„ger) zurckzubehalten.

 239.
(1) Bei der Fhrung der Handelsbcher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkrzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muá im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Bchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen mssen vollst„ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise ver„ndert werden, daá der ursprngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Ver„nderungen drfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiá l„át, ob sie ursprnglich oder erst sp„ter gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbcher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen k”nnen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datentr„gern gefhrt werden, soweit diese Formen der Buchfhrung einschlieálich des dabei angewandten Verfahrens den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entsprechen. Bei der Fhrung der Handelsbcher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datentr„gern muá insbesondere sichergestellt sein, daá die Daten w„hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfgbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k”nnen. Abs„tze 1 bis 3 gelten sinngem„á.

 240.
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstcke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Verm”gensgegenst„nde genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Verm”gensgegenst„nde und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demn„chst fr den Schluá eines jeden Gesch„ftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Gesch„ftsjahres darf zw”lf Monate nicht berschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsm„áigen Gesch„ftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Verm”gensgegenst„nde des Sachanlageverm”gens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe k”nnen, wenn sie regelm„áig ersetzt werden und ihr Gesamtwert fr das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Gr”áe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Ver„nderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine k”rperliche Bestandsaufnahme durchzufhren.
(4) Gleichartige Verm”gensgegenst„nde des Vorratsverm”gens sowie andere gleichartige oder ann„hernd gleichwertige bewegliche Verm”gensgegenst„nde und Schulden k”nnen jeweils zu einer Gruppe zusammengefaát und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

 241.
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Verm”gensgegenst„nde nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muá den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muá dem Aussagewert eines auf Grund einer k”rperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars fr den Schluá eines Gesch„ftsjahrs bedarf es einer k”rperlichen Bestandsaufnahme der Verm”gensgegenst„nde fr diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daá der Bestand der Verm”gensgegenst„nde nach Art, Menge und Wert auch ohne die k”rperliche Bestandsaufnahme fr diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar fr den Schluá eines Gesch„ftsjahrs brauchen Verm”gensgegenst„nde nicht verzeichnet zu werden, wenn

  1. der Kaufmann ihren bestand auf Grund einer k”rperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zul„ssigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das fr einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluá des Gesch„ftsjahrs aufgestellt ist, und
  2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rckrechnungsverfahrens gesichert ist, daá der am Schluá des Gesch„ftsjahrs vorhandene Bestand der Verm”gensgegenst„nde fr diesen Zeitpunkt ordnungsgem„á bewertet werden kann.

Zweiter Unterabschnitt. Er”ffnungsbilanz. Jahresabschluá
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 242.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und fr den Schluá eines jeden Gesch„ftsjahrs einen das Verh„ltnis seines Verm”gens und seiner Schulden darstellenden Abschluá (Er”ffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Er”ffnungsbilanz sind die fr den Jahresabschluá geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat fr den Schluá eines jeden Gesch„ftsjahrs eine Gegenberstellung der Aufwendungen und Ertr„ge des Gesch„ftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluá.

 243.
(1) Der Jahresabschluá ist nach den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung aufzustellen.
(2) Er muá klar und bersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluá ist innerhalb der einem ordnungsm„áigen Gesch„ftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

 244.
Der Jahresabschluá ist in deutscher Sprache und in Deutscher Mark aufzustellen.

 245.
Der Jahresabschluá ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere pers”nlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

Zweiter Titel. Ansatzvorschriften

 246.
(1) Der Jahresabschluá hat s„mtliche Verm”gensgegenst„nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Ertr„ge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verm”gensgegenst„nde, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte fr eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpf„ndet oder in anderer Weise als Sicherheit bertragen worden sind, sind in der Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.
(2) Posten der Aktivseite drfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Ertr„gen, Grundstcksrechte nicht mit Grundstckslasten verrechnet werden.

 247.
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufverm”gen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlageverm”gen sind nur die Gegenst„nde auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Gesch„ftsbetrieb zu dienen.
(3) Passivposten, die fr Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zul„ssig sind, drfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rcklageanteil auszuweisen und nach Maágabe des Steuerrechts aufzul”sen. Einer Rckstellung bedarf es insoweit nicht.

 248.
(1) Aufwendungen fr die Grndung des Unternehmens und fr die Beschaffung des Eigenkapitals drfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.
(2) Fr immaterielle Verm”gensgegenst„nde des Anlageverm”gens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(3) Aufwendungen fr den Abschluá von Versicherungsvertr„gen drfen nicht aktiviert werden.

 249.
(1) Rckstellungen sind fr ungewisse Verbindlichkeiten und fr drohende Verluste aus schwebenden Gesch„ften zu bilden. Ferner sind Rckstellungen zu bilden fr

  1. im Gesch„ftsjahr unterlassene Aufwendungen fr Instandhaltung, die im folgenden Gesch„ftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder fr Abraumbeseitigung, die im folgenden Gesch„ftsjahr nachgeholt werden,
  2. Gew„hrleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Rckstellungen drfen fr unterlassene Aufwendungen fr Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des Gesch„ftsjahrs nachgeholt wird.
(2) Rckstellungen drfen auáerdem fr ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Gesch„ftsjahr oder einem frheren Gesch„ftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschluástichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer H”he oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
(3) Fr andere als die in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke drfen Rckstellungen nicht gebildet werden. Rckstellungen drfen nur aufgel”st werden, soweit der Grund hierfr entfallen ist.

 250.
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluástichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand fr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, Ferner drfen ausgewiesen werden

  1. als Aufwand bercksichtigte Z”lle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschluástichtag auszuweisende Verm”gensgegenst„nde des Vorratsverm”gens entfallen,
  2. als Aufwand bercksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschluástichtag auszuweisende oder von den Vorr„ten offen abgesetzte Anzahlungen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschluástichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag fr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rckzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit h”her als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planm„áige j„hrliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden k”nnen.

 251.
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und šbertragung von Wechseln, aus Brgschaften, Wechsel- und Scheckbrgschaften und aus Gew„hrleistungsvertr„gen sowie Haftungsverh„ltnisse aus der Bestellung von Sicherheiten fr fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie drfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverh„ltnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rckgriffsforderungen gegenberstehen.

Dritter Titel. Bewertungsvorschriften

 252.
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluá ausgewiesenen Verm”gensgegenst„nde und Schulden gilt insbesondere folgendes:

  1. Die Wertans„tze in der Er”ffnungsbilanz des Gesch„ftsjahrs mssen mit denen der Schluábilanz des vorhergehenden Gesch„ftsjahrs bereinstimmen.
  2. Bei der Bewertung ist von der Fortfhrung der Unternehmenst„tigkeit auszugehen, sofern dem nicht tats„chliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
  3. Die Verm”gensgegenst„nde und Schulden sind zum Abschluástichtag einzeln zu bewerten.
  4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschluástichtag entstanden sind, zu bercksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschluástichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu bercksichtigen, wenn sie am Abschluástichtag realisiert sind.
  5. Aufwendungen und Ertr„ge des Gesch„ftsjahrs sind unabh„ngig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluá zu bercksichtigen.
  6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluá angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

(2) Von den Grunds„tzen des Absatzes 1 darf nur in begrndeten Ausnahmef„llen abgewichen werden.

 253.
(1) Verm”gensgegenst„nde sind h”chstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Abs„tzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rckzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, fr die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rckstellungen nur in H”he des Betrags anzusetzen, der nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung notwendig ist; Rckstellungen drfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
(2) Bei Verm”gensgegenst„nden des Anlageverm”gens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planm„áige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muá die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesch„ftsjahre verteilen, in denen der Verm”gensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rcksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, k”nnen bei Verm”gensgegenst„nden des Anlageverm”gens auáerplanm„áige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Verm”gensgegenst„nde mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschluástichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
(3) Bei Verm”gensgegenst„nden des Umlaufverm”gens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem B”rsen- oder Marktpreis am Abschluástichtag ergibt. Ist ein B”rsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und bersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Verm”gensgegenst„nden am Abschluástichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Auáerdem drfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daá in der n„chsten Zukunft der Wertansatz dieser Verm”gensgegenst„nde auf Grund von Wertschwankungen ge„ndert werden muá.
(4) Abschreibungen sind auáerdem im Rahmen vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung zul„ssig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Grnde dafr nicht mehr bestehen.

 254.
Abschreibungen k”nnen auch vorgenommen werden, um Verm”gensgegenst„nde des Anlage- oder Umlaufverm”gens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zul„ssigen Abschreibung beruht.  253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 255.
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm”gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm”gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k”nnen. Zu den Anschaffungskosten geh”ren auch die Nebenkosten sowie die nachtr„glichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gtern und die Inanspruchnahme von Diensten fr die Herstellung eines Verm”gensgegenstands, seine Erweiterung oder fr eine ber seinen ursprnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu geh”ren die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten drfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlageverm”gens, soweit er durch die Fertigung veranlaát ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen fr soziale Einrichtungen des Betriebs, fr freiwillige soziale Leistungen und fr betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der S„tze 3 und 4 drfen nur insoweit bercksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten drfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(3) Zinsen fr Fremdkapital geh”ren nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen fr Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Verm”gensgegenstands verwendet wird, drfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Verm”gensgegenstands.
(4) Als Gesch„fts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die fr die šbernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Verm”gensgegenst„nde des Unternehmens abzglich der Schulden im Zeitpunkt der šbernahme bersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden Gesch„ftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Gesch„fts- oder Firmenwerts kann aber auch planm„áig auf die Gesch„ftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.

 256.
Soweit es den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entspricht, kann fr den Wertansatz gleichartiger Verm”gensgegenst„nde des Vorratsverm”gens unterstellt werden, daá die zuerst oder daá die zuletzt angeschafften oder hergestellten Verm”gensgegenst„nde zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder ver„uáert worden sind.  240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluá anwendbar.

Dritter Unterabschnitt. Aufbewahrung und Vorlage

 257.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

  1. Handelsbcher, Inventare, Er”ffnungsbilanzen, Jahresabschlsse, Lageberichte, Konzernabschlsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verst„ndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  2. die empfangenen Handelsbriefe,
  3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
  4. Belege fr Buchungen in den von ihm nach  238 Abs. 1 zu fhrenden Bchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstcke, die ein Handelsgesch„ft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Er”ffnungsbilanzen, Jahresabschlsse und der Konzernabschlsse k”nnen die in Absatz 1 aufgefhrten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern aufbewahrt werden, wenn dies den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entspricht und sichergestellt ist, daá die Wiedergabe oder die Daten

  1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich bereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  2. w„hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfgbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden k”nnen.

Sind Unterlagen auf Grund des  239 Abs. 4 Satz 1 auf Datentr„gern hergestellt worden, k”nnen statt des Datentr„gers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen k”nnen auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgefhrten Unterlagen sind zehn Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgefhrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluá des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Er”ffnungsbilanz oder der Jahresabschluá festgestellt, der Konzernabschluá aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

 258.
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbcher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Verpflichtung des Prozeágegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberhrt.

 259.
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbcher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der brige Inhalt der Bcher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prfung ihrer ordnungsm„áigen Fhrung notwendig ist.

 260.
Bei Verm”gensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gtergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbcher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

 261.
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildtr„ger oder auf anderen Datentr„gern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfgung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

Vierter Unterabschnitt. Sollkaufleute. Landesrecht

 262.
Fr Unternehmer, die nach  2 verpflichtet sind, die Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister herbeizufhren, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden ist.

 263.
Unberhrt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspers”nlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Zweiter Abschnitt. Erg„nzende Vorschriften fr Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung)
Erster Unterabschnitt. Jahresabschluá der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 264.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluá ( 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluá und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Gesch„ftsjahrs fr das vergangene Gesch„ftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie drfen den Jahresabschluá auch sp„ter aufstellen, wenn dies einem ordnungsgem„áen Gesch„ftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Gesch„ftsjahres.
(2) Der Jahresabschluá der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grunds„tze ordnungsm„áiger Buchfhrung ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Fhren besondere Umst„nde dazu, daá der Jahresabschluá ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zus„tzliche Angaben zu machen.

 265.
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmef„llen wegen besonderer Umst„nde Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begrnden.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Gesch„ftsjahrs anzugeben. Sind die Betr„ge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erl„utern. Wird der Vorjahresbetrag angepaát, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erl„utern.
(3) F„llt ein Verm”gensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugeh”rigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und bersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Eigene Anteile drfen unabh„ngig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafr vorgesehenen Posten im Umlaufverm”gen ausgewiesen werden.
(4) Sind mehrere Gesch„ftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluá nach der fr einen Gesch„ftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der fr die anderen Gesch„ftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu erg„nzen. Die Erg„nzung ist im Anhang anzugeben und zu begrnden.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zul„ssig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten drfen hinzugefgt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu „ndern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und bersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung k”nnen, wenn nicht besondere Formbl„tter vorgeschrieben sind, zusammengefaát ausgewiesen werden, wenn

  1. sie einen Betrag enthalten, der fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes im Sinne des  264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder
  2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergr”áert wird; in diesem Falle mssen die zusammengefaáten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgefhrt zu werden, es sei denn, daá im vorhergehenden Gesch„ftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Zweiter Titel. Bilanz

 266.
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben groáe und mittelgroáe Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkrzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Abs„tzen 2 und 3 mit Buchstaben und r”mischen Zahlen bezeichneten
Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. Anlageverm”gen:
I. Immaterielle Verm”gensgegenst„nde:

  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und „hnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  2. Gesch„fts- oder Firmenwert
  3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:

  1. Grundstcke, grundstcksgleiche Rechte und Bauten einschlieálich der Bauten auf fremden Grundstcken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Gesch„ftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

III. Finanzanlagen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlageverm”gens;
  6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufverm”gen:
I. Vorr„te:

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  3. fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Verm”gensgegenst„nde:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht;
  4. sonstige Verm”gensgegenst„nde;

III. Wertpapiere:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. eigene Anteile;
  3. sonstige Wertpapiere;

IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrcklage;
III. Gewinnrcklagen:

  1. gesetzliche Rcklage;
  2. Rcklage fr eigene Anteile;
  3. satzungsm„áige Rcklagen;
  4. andere Gewinnrcklagen;

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresberschuá/Jahresfehlbetrag.
B. Rckstellungen:

  1. Rckstellungen fr Pensionen und „hnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrckstellungen;
  3. sonstige Rckstellungen.

C. Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,

davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.

 267.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht berschreiten:

  1. fnf Millionen dreihundertzehntausend Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags ( 268 Abs. 3).
  2. zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend Deutsche Mark Umsatzerl”se in den zw”lf Monaten vor dem Abschluástichtag.
  3. Im Jahresdurchschnitt fnfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroáe Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale berschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht berschreiten:

  1. einundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags ( 268 Abs. 3).
  2. Zweiunddreiáig Millionen Deutsche Mark Umsatzerl”se in den zw”lf Monaten vor dem Abschluástichtag.
  3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfnfzig Arbeitnehmer.

(3) Groáe Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale berschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groáe, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer B”rse in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs„tzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschluástichtagen von zwei aufeinander folgenden Gesch„ftsjahren ber- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugrndung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschluástichtag nach der Umwandlung oder Neugrndung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. M„rz, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember besch„ftigten Arbeitnehmer einschlieálich der im Ausland besch„ftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberhrt.

 268.
(1) Die Bilanz darf auch unter Bercksichtigung der vollst„ndigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Bercksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresberschuá/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlageverm”gens und des Postens "Aufwendungen fr die Ingangsetzung und Erweiterung des Gesch„ftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zug„nge, Abg„nge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Gesch„ftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten H”he gesondert aufzufhren. Die Abschreibungen des Gesch„ftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlageverm”gens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein šberschuá der Passivposten ber die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluá der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Verm”gensgegenst„nde" Betr„ge fr Verm”gensgegenst„nde ausgewiesen, die erst nach dem Abschluástichtag rechtlich entstehen, so mssen Betr„ge, die einen gr”áeren Umfang haben, im Anhang erl„utert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorr„te nicht von dem Posten "Vorr„te" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Betr„ge fr Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschluástichtag rechtlich entstehen, so mssen Betr„ge, die einen gr”áeren Umfang haben, im Anhang erl„utert werden.
(6) Ein nach  250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Die in  251 bezeichneten Haftungsverh„ltnisse sind jeweils gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gew„hrten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.

 269.
Die Aufwendungen fr die Ingangsetzung des Gesch„ftsbetriebs und dessen Erweiterung drfen, soweit sie nicht bilanzierungsf„hig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen fr die Ingangsetzung und Erweiterung des Gesch„ftsbetriebs" vor dem Anlageverm”gen auszuweisen und im Anhang zu erl„utern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so drfen Gewinne nur ausgeschttet werden, wenn die nach der Ausschttung verbleibenden jederzeit aufl”sbaren Gewinnrcklagen zuzglich eines Gewinnvortrags und abzglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.

 270.
(1) Einstellungen in die Kapitalrcklage und deren Aufl”sung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf Einstellungen in den Sonderposten mit Rcklageanteil und dessen Aufl”sung anzuwenden.
(2) Wird die Bilanz unter Bercksichtigung der vollst„ndigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrcklagen sowie Einstellungen in Gewinnrcklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bercksichtigen.

 271.
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Gesch„ftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht, Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbetr„ge insgesamt den fnften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft berschreiten. Auf die Berechnung ist  16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen ( 290) in den Konzernabschluá eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften ber die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluá nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluá nach  291 oder nach einer nach  292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen k”nnte; Tochterunternehmen, die nach  295 oder  296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

 272.
(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter fr die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenber den Gl„ubigern beschr„nkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlageverm”gen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen drfen auch von denn Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist auáerdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2) Als Kapitalrcklage sind auszuweisen

  1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschlieálich von Bezugsanteilen ber den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen fr Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gew„hrung eines Vorzugs fr ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrcklagen drfen nur Betr„ge ausgewiesen werden, die im Gesch„ftsjahr oder in einem frheren Gesch„ftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu geh”ren aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rcklagen und andere Gewinnrcklagen.
(4) In eine Rcklage fr eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz fr die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rcklage darf nur aufgel”st werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, ver„uáert oder eingezogen werden oder soweit nach  253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Rcklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrcklagen gebildet werden, soweit diese frei verfgbar sind. Die Rcklage nach Satz 1 ist auch fr Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.

 273.
Der Sonderposten mit Rcklageanteil ( 247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abh„ngig macht, daá der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der Passivseite vor den Rckstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.

 274.
(1) Ist der dem Gesch„ftsjahr und frheren Gesch„ftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Gesch„ftsjahrs und frherer Gesch„ftsjahre in sp„teren Gesch„ftsjahren voraussichtlich aus, so ist in H”he der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Gesch„ftsjahre eine Rckstellung nach  249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rckstellung ist aufzul”sen, sobald die h”here Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
(2) Ist der dem Gesch„ftsjahr und frheren Gesch„ftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn h”her als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Gesch„ftsjahrs und frherer Gesch„ftsjahre in sp„teren Gesch„ftsjahren voraussichtlich aus, so darf in H”he der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Gesch„ftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erl„utern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so drfen Gewinne nur ausgeschttet werden, wenn die nach der Ausschttung verbleibenden jederzeit aufl”sbaren Gewinnrcklagen zuzglich eines Gewinnvortrags und abzglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzul”sen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

 274a.
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

  1.  268 Abs. 2 ber die Aufstellung eines Anlagengitters,
  2.  268 Abs. 4 Satz 2 ber die Pflicht zur Erl„uterung bestimmter Forderungen im Anhang,
  3.  268 Abs. 5 Satz 3 ber die Erl„uterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang
  4.  268 Abs. 6 ber den Rechnungsabgrenzungsposten nach  250 Abs. 3,
  5.  269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen fr die Ingangsetzung und Erweiterung des Gesch„ftsbetriebs im Anhang erl„utert werden mssen.

Dritter Titel. Gewinn- und Verlustrechnung

 275.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

  1. Umsatzerl”se
  2. Erh”hung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  3. andere aktivierte Eigenleistungen
  4. sonstige betriebliche Ertr„ge
  5. Materialaufwand:

a) Aufwendungen fr Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und fr bezogene Waren
b) Aufwendungen fr bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) L”hne und Geh„lter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen fr Altersversorgung und fr Untersttzung,
davon fr Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Verm”gensgegenst„nde des Anlageverm”gens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen fr die Ingangsetzung und Erweiterung des Gesch„ftsbetriebs
b) auf Verm”gensgegenst„nde des Umlaufverm”gens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft blichen Abschreibungen berschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Ertr„ge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen 10. Ertr„ge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverm”gens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und „hnliche Ertr„ge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufverm”gens
13. Zinsen und „hnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gew”hnlichen Gesch„ftst„tigkeit 15. auáerordentliche Ertr„ge
16. auáerordentliche Aufwendungen
17. auáerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresberschuá/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

  1. Umsatzerl”se
  2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerl”se erbrachten Leistungen
  3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  4. Vertriebskosten
  5. allgemeine Verwaltungskosten
  6. sonstige betriebliche Ertr„ge
  7. sonstige betriebliche Aufwendungen
  8. Ertr„ge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen
9. Ertr„ge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlageverm”gens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und „hnliche Ertr„ge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufverm”gens
12. Zinsen und „hnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gew”hnlichen Gesch„ftst„tigkeit
14. auáerordentliche Ertr„ge
15. auáerordentliche Aufwendungen
16. auáerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresberschuá/Jahresfehlbetrag.
(4) Ver„nderungen der Kapital- und Gewinnrcklagen drfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresberschuá/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

 276.
Kleine und mittelgroáe Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 1, 2) drfen die Posten  275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen auáerdem die in  277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erl„uterungen zu den Posten "auáerordentliche Ertr„ge" und "auáerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.

 277.
(1) Als Umsatzerl”se sind die Erl”se aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von fr die gew”hnliche Gesch„ftst„tigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von fr die gew”hnliche Gesch„ftst„tigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erl”sschm„lerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) Als Bestandsver„nderungen sind sowohl Žnderungen der Menge als auch solche des Wertes zu bercksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst blichen Abschreibungen nicht berschreiten.
(3) Auáerplanm„áige Abschreibungen nach  253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach  253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Ertr„ge und Aufwendungen aus Verlustbernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfhrungs- oder eines Teilgewinnabfhrungsvertrags erhaltene oder abgefhrte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) Unter den Posten "auáerordentliche Ertr„ge" und "auáerordentliche Aufwendungen" sind Ertr„ge und Aufwendungen auszuweisen, die auáerhalb der gew”hnlichen Gesch„ftst„tigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erl„utern, soweit die ausgewiesenen Betr„ge fr die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt auch fr Ertr„ge und Aufwendungen, die einem anderen Gesch„ftsjahr zuzurechnen sind.

 278.
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses ber die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluá im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag ber die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluá ber die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluá nicht ge„ndert zu werden.

Vierter Titel. Bewertungsvorschriften

 279.
(1)  253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.  253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Verm”gensgegenst„nde, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.
(2) Abschreibungen nach  254 drfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abh„ngig macht, daá sie sich aus der Bilanz ergeben.

 280.
(1) Wird bei einem Verm”gensgegenstand eine Abschreibung nach  253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder  254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem sp„teren Gesch„ftsjahr heraus, daá die Grnde dafr nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterh”hung unter Bercksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen w„ren, zuzuschreiben.  253 Abs. 5,  254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung fr die Beibehaltung ist, daá der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Gesch„ftsjahr aus steuerrechtlichen Grnden unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begrnden.

 281.
(1) Die nach  254 zul„ssigen Abschreibungen drfen auch in der Weise vorgenommen werden, daá der Unterschiedsbetrag zwischen der nach  253 in Verbindung mit  279 und der nach  254 zul„ssigen Bewertung in den Sonderposten mit Rcklageanteil eingestellt wird. In der Bilanz oder im Anhang sind die Vorschriften anzugeben, nach denen die Wertberichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften ber die Aufl”sung ist die Wertberichtigung insoweit aufzul”sen, als die Verm”gensgegenst„nde, fr die sie gebildet worden ist, aus dem Verm”gen ausscheiden oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen ersetzt wird.
(2) Im Anhang ist der Betrag der im Gesch„ftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufverm”gen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt, und hinreichend zu begrnden. Ertr„ge aus der Aufl”sung des Sonderpostens mit Rcklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Ertr„ge", Einstellungen in den Sonderposten mit Rcklageanteil sind im dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

 282.
Fr die Ingangsetzung und Erweiterung des Gesch„ftsbetriebs ausgewiesene Betr„ge sind in jedem folgenden Gesch„ftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

 283.
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen.

Fnfter Titel. Anhang

 284.

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausbung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang mssen

  1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
  2. die Grundlagen fr die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben werden, soweit der Jahresabschluá Posten enth„lt, denen Betr„ge zugrunde liegen, die auf fremde W„hrung lauten oder ursprnglich auf fremde W„hrung lauteten;
  3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begrndet werden; deren Einfluá auf die Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
  4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach  240 Abs. 4,  256 Satz 1 die Unterschiedsbetr„ge pauschal fr die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschluástichtag bekannten B”rsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
  5. Angaben ber die Einbeziehung von Zinsen fr Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

 285.
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fnf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder „hnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fr jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach  251 anzugeben sind, sofern diese Angabe fr die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;
4. die Aufgliederung der Umsatzerl”se nach T„tigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten M„rkten, soweit sich, unter Bercksichtigung der Organisation des Verkaufs von fr die gew”hnliche Gesch„ftst„tigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der fr die gew”hnliche Gesch„ftst„tigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die T„tigkeitsbereiche und geographisch bestimmten M„rkte untereinander erheblich unterscheiden;
5. das Ausmaá, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinfluát wurde, daá bei Verm”gensgegenst„nden im Gesch„ftsjahr oder in frheren Gesch„ftsjahren Abschreibungen nach  254, 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach  273 gebildet wurde; ferner das Ausmaá erheblicher knftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;
6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gew”hnlichen Gesch„ftst„tigkeit und das auáerordentliche Ergebnis belasten;
7. die durchschnittliche Zahl der w„hrend des Gesch„ftsjahrs besch„ftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ( 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des Gesch„ftsjahrs, gegliedert nach  275 Abs. 2 Nr. 5,
b) der Personalaufwand des Gesch„ftsjahrs, gegliedert nach  275 Abs. 2 Nr. 6;
9. fr die Mitglieder des Gesch„ftsfhrungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer „hnlichen Einrichtung jeweils fr jede Personengruppe
a) die fr die T„tigkeit im Gesch„ftsjahr gew„hrten Gesamtbezge (Geh„lter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentsch„digungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezge sind auch Bezge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprche anderer Art umgewandelt oder zur Erh”hung anderer Ansprche verwendet werden. Auáer den Bezgen fr das Gesch„ftsjahr sind die weiteren Bezge anzugeben, die im Gesch„ftsjahr gew„hrt, bisher aber in keinem Jahresabschluá angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezge (Abfindungen, Ruhegeh„lter, Hinterbliebenenbezge und Leistungen verwandter Art) der frheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der fr diese Personengruppe gebildeten Rckstellungen fr laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der fr diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rckstellungen anzugeben;
c) die gew„hrten Vorschsse und Kredite unter Angabe der Zinss„tze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Gesch„ftsjahr zurckgezahlten Betr„ge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverh„ltnisse;
10. alle Mitglieder des Gesch„ftsfhrungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Gesch„ftsjahr oder sp„ter ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Gesch„ftsfhrungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine fr Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fnften Teil der Anteile besitzt; auáerdem sind die H”he des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Gesch„ftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, fr das ein Jahresabschluá vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist  16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
12. Rckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rckstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erl„utern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
13. bei Anwendung des  255 Abs. 4 Satz 3 die Grnde fr die planm„áige Abschreibung des Gesch„fts- oder Firmenwerts;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluá fr den gr”áten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluá fr den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlsse der Ort, wo diese erh„ltlich sind.

 286.
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es fr das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L„nder erforderlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerl”se nach  285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fnften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufgen.
(3) Die Angaben nach  285 Nr. 11 k”nnen unterbleiben, soweit sie

  1. fr die Darstellung der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach  264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
  2. nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufgen.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, ber das zu berichten ist, seinen Jahresabschluá nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die H„lfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Anhang anzugeben.
(4) Die in  285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben ber die Gesamtbezge der dort bezeichneten Personen k”nnen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

 287.
Die in  285 Nr. 11 verlangten Angaben drfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

 288.
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des  267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach  284 Abs. 2 Nr. 4,  285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu machen. Mittelgroáe Kapitalgesellschaften im Sinne des  267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach  285 Nr. 4 nicht zu machen.

Sechster Titel. Lagebericht

 289.
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Gesch„ftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daá ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:

  1. Vorg„nge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluá des Gesch„ftsjahrs eingetreten sind;
  2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
  3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
  4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft

Zweiter Unterabschnitt. Konzernabschluá und Konzernlagebericht
Erster Titel. Anwendungsbereich

 290.
(1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und geh”rt dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach  271 Abs. 1 an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fnf Monaten des Konzerngesch„ftsjahrs fr das vergangene Konzerngesch„ftsjahr einen Konzernabschluá und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)

  1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
  2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
  3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluá auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuben.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den fr Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, ber die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfgen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

  1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen fr Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
  2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit fr ein Darlehen h„lt, im Interesse des Sicherungsgebers ausgebt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich fr die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verh„ltnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm geh”renden Anteilen ausben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person fr Rechnung dieser Unternehmen geh”ren.

 291.
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluá und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluá und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschlieálich des Best„tigungsvermerks oder des Vermerks ber dessen Versagung nach den fr den entfallenden Konzernabschluá und Konzernlagebericht maágeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluá und ein befreiender Konzernlagebericht k”nnen von jedem Unternehmen unabh„ngig von seiner Rechtsform und Gr”áe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet w„re.
(2) Der Konzernabschluá und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn

  1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluá unbeschadet der  295, 296 einbezogen worden sind,
  2. der befreiende Konzernabschluá und der befreiende Konzernlagebericht dem fr das den befreienden Konzernabschluá aufstellende Mutterunternehmen maágeblichen und mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 ber den konsolidierten Abschluá (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) bereinstimmenden Recht entsprechen und nach diesem Recht von einem in šbereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 ber die Zulassung der mit der Pflichtprfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Abschluáprfer geprft worden sind und
  3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enth„lt:

a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluá und Konzernlagebericht aufstellt, und
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluá und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung mindestens zwanzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen geh”ren, sp„testens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngesch„ftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Geh”ren dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.

 292.
(1) Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fr Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daá  291 auf Konzernabschlsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, mit der Maágabe angewendet werden darf, daá der befreiende Konzernabschluá und der befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG bereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschluá und Konzernlagebericht gleichwertig sein mssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschluá und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder fr die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abh„ngig gemacht werden, daá die nach diesem Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort fr Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Gesch„ftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlssen und Konzernlageberichten angesehen werden.
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluá nicht von einem in šbereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/ EWG zugelassenen Abschluáprfer geprft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der Abschluáprfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Bef„higung hat und der Konzernabschluá in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden Weise geprft worden ist.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auáerdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen erfllen mssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Bef„higung von Abschluáprfern beschaffen sein muá, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der Rechtsverordnung k”nnen zus„tzliche Angaben und Erl„uterungen zum Konzernabschluá vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkndung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluá des Bundestages ge„ndert oder abgelehnt werden. Der Beschluá des Bundestages wird dem Bundesminister der Justiz zugeleitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der Verkndung der Rechtsverordnung an den Beschluá gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaát, so wird die unver„nderte Rechtsverordnung dem Bundesminister der Justiz zur Verkndung zugeleitet. Der Bundestag befaát sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

 293.
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluá und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschluástichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschluástichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluá einzubeziehen w„ren, bersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetr„gen nicht dreiundsechszig Millionen siebenundzwanzigtausend Deutsche Mark.
b) Die Umsatzerl”se des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluá einzubeziehen w„ren, bersteigen in den zw”lf Monaten vor dem Abschluástichtag insgesamt nicht einhundertsiebenundzwanzig Millionen vierhundertvierzigtausend Deutsche Mark.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluá einzubeziehen w„ren, haben in den zw”lf Monaten vor dem Abschluástichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fnfhundert Arbeitnehmer besch„ftigt; oder
2. am Abschluástichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschluástichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsumme bersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht dreiundfnfzig Millionen einhunderttausend Deutsche Mark.
b) Die Umsatzerl”se in den zw”lf Monaten vor dem Abschluástichtag bersteigen nicht einhundertsechs Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark.
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zw”lf Monaten vor dem Abschluástichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fnfhundert Arbeitnehmer besch„ftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist  267 Abs. 5 anzuwenden.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Auáer in den F„llen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschluástichtag oder nur am vorhergehenden Abschluástichtag erfllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschluástichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war.
(5) Die Abs„tze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn am Abschluástichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluá des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einer B”rse in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist.

Zweiter Titel. Konsolidierungskreis

 294.
(1) In den Konzernabschluá sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rcksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den  295, 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen im Laufe des Gesch„ftsjahrs wesentlich ge„ndert, so sind in den Konzernabschluá Angaben aufzunehmen, die es erm”glichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daá die entsprechenden Betr„ge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Žnderung angepaát werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlsse, Lageberichte, Konzernabschlsse, Konzernlageberichte und, wenn eine Prfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluá aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluá unverzglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufkl„rungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert.

 295.
(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluá nicht einbezogen werden, wenn sich seine T„tigkeit von der T„tigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daá die Einbeziehung in den Konzernabschluá mit der Verpflichtung, ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist;  311 ber die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberhrt.
(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu begrnden. Wird der Jahresabschluá oder der Konzernabschluá eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluá zum Handelsregister einzureichen.

 296.
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluá nicht einbezogen zu werden, wenn

  1. erhebliche und andauernde Beschr„nkungen die Ausbung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Verm”gen oder die Gesch„ftsfhrung dieses Unternehmens nachhaltig beeintr„chtigen,
  2. die fr die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverh„ltnism„áig hohe Kosten oder Verz”gerungen zu erhalten sind oder
  3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschlieálich zum Zwecke ihrer Weiterver„uáerung gehalten werden.

(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluá nicht einbezogen zu werden, wenn es fr die Verpflichtung, ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluá einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Abs„tze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begrnden.

Dritter Titel. Inhalt und Form des Konzernabschlusses

 297.
(1) Der Konzernabschluá besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden.
(2) Der Konzernabschluá ist klar und bersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grunds„tze ordnungsm„áiger Buchfhrung ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Fhren besondere Umst„nde dazu, daá der Konzernabschluá ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zus„tzliche Angaben zu machen.
(3) Im Konzernabschluá ist die Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen w„ren. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluá angewandten Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmef„llen zul„ssig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrnden. Ihr Einfluá auf die Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.

 298.
(1) Auf den Konzernabschluá sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die  244 bis 256,  265, 266, 268 bis 275,  277 bis 283 ber den Jahresabschluá und die fr die Rechtsform und den Gesch„ftszweig der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie fr groáe Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz drfen die Vorr„te in einem Posten zusammengefaát werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umst„nde mit einem unverh„ltnism„áigen Aufwand verbunden w„re.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens drfen zusammengefaát werden. In diesem Falle mssen der Konzernabschluá und der Jahresabschluá des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 drfen auch die Prfungsberichte und die Best„tigungsvermerke jeweils zusammengefaát werden.

 299.
(1) Der Konzernabschluá ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschluástichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begrnden.
(2) Die Jahresabschlsse der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschluástichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluá einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschluástichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluá einbezogen, so sind Vorg„nge von besonderer Bedeutung fr die Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschluástichtag dieses Unternehmens und dem Abschluástichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu bercksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.

Vierter Titel. Vollkonsolidierung

 300.
(1) In dem Konzernabschluá ist der Jahresabschluá des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen geh”renden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Verm”gensgegenst„nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsf„hig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verm”gensgegenst„nde, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Ertr„ge und Aufwendungen der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen sind unabh„ngig von ihrer Bercksichtigung in den Jahresabschlssen dieser Unternehmen vollst„ndig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach denn Recht des Mutterunternehmens zul„ssige Bilanzierungswahlrechte drfen im Konzernabschluá unabh„ngig von ihrer Ausbung in den Jahresabschlssen der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen ausgebt werden. Ans„tze, die auf der Anwendung von fr Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Gesch„ftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, drfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.

 301.
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen geh”renden Anteile an einem in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen

  1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluá aufzunehmenden Verm”gensgegenst„nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertans„tze nach  308 Abs. 2, entspricht, oder
  2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschluá aufzunehmenden Verm”gensgegenst„nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem fr die Verrechnung nach Absatz 2 gew„hlten Zeitpunkt beizulegen ist.

Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertans„tzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Verm”gensgegenst„nden und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert h”her oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens fr die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen berschreitet. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der Wertans„tze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluá oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgefhrt. Der gew„hlte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz- 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Gesch„fts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Žnderungen gegenber dem Vorjahr sind im Anhang zu erl„utern. Werden Unterschiedsbetr„ge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Betr„ge im Anhang anzugeben.
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen geh”ren. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufverm”gen gesondert auszuweisen.

 302.
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in  301 Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der Anteile unter den folgenden Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens beschr„nken:

  1. die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens, die nicht eigene Anteile sind,
  2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben worden, die die Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmens vorsieht, und
  3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung bersteigt nicht zehn vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile.

(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, mit den Rcklagen zu verrechnen oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den Rcklagen hinzuzurechnen.
(3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus ergebenden Ver„nderungen der Rcklagen sowie Name und Sitz des Unternehmens sind im Konzernanhang anzugeben.

 303.
(1) Ausleihung und andere Forderungen, Rckstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Betr„ge fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 304.
(1) In den Konzernabschluá zu bernehmende Verm”gensgegenst„nde, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden k”nnten, wenn die in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden wrden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu blichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverh„ltnism„áig hohen Aufwand erfordern wrde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluá auf die Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erl„utern.
(3) Absatz 1 braucht auáerdem nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 305.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind

  1. bei den Umsatzerl”sen die Erl”se aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erh”hung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
  2. andere Ertr„ge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.

(2) Aufwendungen und Ertr„ge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Betr„ge fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 306.
Ist das im Konzernabschluá ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Maánahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgefhrt worden sind, niedriger oder h”her als die Summe der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen, so ist der sich fr das Gesch„ftsjahr und frhere Gesch„ftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verh„ltnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verh„ltnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rckstellung nach  249 Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in sp„teren Gesch„ftsjahren voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach  274 zusammengefaát werden.

 307.
(1) In der Konzernbilanz ist fr nicht dem Mutterunternehmen geh”rende Anteile an in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten fr die Anteile der anderen Gesellschafter in H”he ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die Betr„ge einzubeziehen, die bei Anwendung der Kapitalkonsolidierungsmethode nach  301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresberschuá/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

Fnfter Titel. Bewertungsvorschriften

 308.
(1) Die in den Konzernabschluá nach  300 Abs. 2 bernommenen Verm”gensgegenst„nde und Schulden der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluá des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zul„ssige Bewertungswahlrechte k”nnen im Konzernabschluá unabh„ngig von ihrer Ausbung in den Jahresabschlssen der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen ausgebt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluá des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrnden.
(2) Sind in den Konzernabschluá aufzunehmende Verm”gensgegenst„nde oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluá anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausbung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluá angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Verm”gensgegenst„nde oder Schulden nach den auf den Konzernabschluá angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertans„tzen in den Konzernabschluá zu bernehmen. Wertans„tze, die auf der Anwendung von fr Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Gesch„ftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, drfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmef„llen zul„ssig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrnden.
(3) Wurden in den Konzernabschluá zu bernehmende Verm”gensgegenst„nde oder Schulden im Jahresabschluá eines in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zul„ssigen Wert angesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung bercksichtigt werden wrde, oder ist aus diesem Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten gebildet worden, so drfen diese Wertans„tze unver„ndert in den Konzernabschluá bernommen werden. Der Betrag der im Gesch„ftsjahr nach Satz 1 in den Jahresabschlssen vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Einstellungen in Sonderposten sowie der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen sind im Konzernanhang anzugeben; die Maánahmen sind zu begrnden.

 309.
(1) Ein nach  301 Abs. 3 auszuweisender Gesch„fts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden Gesch„ftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Gesch„fts- oder Firmenwerts kann aber auch planm„áig auf die Gesch„ftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Der Gesch„fts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rcklagen verrechnet werden.
(2) Ein nach  301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgel”st werden, soweit

  1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungnstige Entwicklung der knftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu bercksichtigen sind oder
  2. am Abschluástichtag feststeht, daá er einem realisierten Gewinn entspricht.

Sechster Titel. Anteilm„áige Konsolidierung

 310.
(1) Fhrt ein in einen Konzernabschluá einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluá entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen geh”ren.
(2) Auf die anteilm„áige Konsolidierung sind die  297 bis 301,  303 bis 306, 308, 309 entsprechend anzuwenden.

Siebenter Titel. Assoziierte Unternehmen

 311.
(1) Wird von einem in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen ein maágeblicher Einfluá auf die Gesch„fts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach  271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgebt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maágeblicher Einfluá wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fnften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und  312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.

 312.
(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz

  1. entweder mit dem Buchwert oder
  2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,

anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Verm”gensgegenst„nde, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Absatz 3 gew„hlten Zeitpunkt beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die Anschaffungskosten fr die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nicht berschreiten; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertans„tzen von Verm”gensgegenst„nden und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert h”her oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertans„tze dieser Verm”gensgegenst„nde und Schulden im Jahresabschluá des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluá fortzufhren, abzuschreiben oder aufzul”sen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist  309 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbetr„ge werden auf der Grundlage der Wertans„tze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluá oder beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt, Der gew„hlte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalver„nderungen, die den dem Mutterunternehmen geh”renden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erh”hen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluá vorn Konzernabschluá abweichende Bewertungsmethoden an, so k”nnen abweichend bewertete Verm”gensgegenst„nde oder Schulden fr die Zwecke der Abs„tze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluá angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepaát, so ist dies im Konzernanhang anzugeben.  304 ber die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die fr die Beurteilung maágeblichen Sachverhalte bekannt oder zug„nglich sind. Die Zwischenergebnisse drfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen geh”renden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluá des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluá auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluá des assoziierten Unternehmens auszugehen.

Achter Titel. Konzernanhang

 313.
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausbung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang mssen

  1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
  2. die Grundlagen fr die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben werden, sofern der Konzernabschluá Posten enth„lt, denen Betr„ge zugrunde liegen, die auf fremde W„hrung lauten oder ursprnglich auf fremde W„hrung lauteten;
  3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begrndet werden; deren Einfluá auf die Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind auáerdem anzugeben:

  1. Name und Sitz der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen geh”rt oder von einer fr Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluá verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch fr Tochterunternehmen zu machen, die nach den  295, 296 nicht einbezogen worden sind;
  2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen geh”rt oder von einer fr Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des  311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begrnden;
  3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach  310 nur anteilm„áig in den Konzernabschluá einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen geh”rt oder von einer fr Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
  4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine fr Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fnften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der H”he des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Gesch„ftsjahrs, fr das ein Abschluá aufgestellt worden ist. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie fr die Vermittlung eines den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechenden Bildes der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluá nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die H„lfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzt.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung damit gerechnet werden muá, daá durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen k”nnen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben drfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

 314.
(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:

  1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fnf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder „hnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
  2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach  298 Abs. 1 in Verbindung mit  251 anzugeben sind, sofern diese Angabe fr die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverh„ltnissen nach  251 sind Verpflichtungen gegenber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluá einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;
  3. die Aufgliederung der Umsatzerl”se nach T„tigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten M„rkten, soweit sich, unter Bercksichtigung der Organisation des Verkaufs von fr die gew”hnliche Gesch„ftst„tigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und der fr die gew”hnliche Gesch„ftst„tigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die T„tigkeitsbereiche und geographisch bestimmten M„rkte untereinander erheblich unterscheiden;
  4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen w„hrend des Gesch„ftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem Gesch„ftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach  310 nur anteilm„áig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben; 5. das Ausmaá, in dem das Jahresergebnis des Konzerns dadurch beeinfluát wurde, daá bei Verm”gensgegenst„nden im Gesch„ftsjahr oder in frheren Gesch„ftsjahren Abschreibungen nach den  254, 280 Abs. 2 oder in entsprechender Anwendung auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach  273 oder in entsprechender Anwendung gebildet wurde; ferner das Ausmaá erheblicher knftiger Belastungen, die sich fr den Konzern aus einer solchen Bewertung ergeben;
  5. fr die Mitglieder des Gesch„ftsfhrungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer „hnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils fr jede Personengruppe:

a) die fr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Gesch„ftsjahr gew„hrten Gesamtbezge (Geh„lter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentsch„digungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezge sind auch Bezge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprche anderer Art umgewandelt oder zur Erh”hung anderer Ansprche verwendet werden. Auáer den Bezgen fr das Gesch„ftsjahr sind die weiteren Bezge anzugeben, die im Gesch„ftsjahr gew„hrt, bisher aber in keinem Konzernabschluá angegeben worden sind;
b) die fr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gew„hrten Gesamtbezge (Abfindungen, Ruhegeh„lter, Hinterbliebenenbezge und Leistungen verwandter Art) der frheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der betrag der fr diese Personengruppe gebildeten Rckstellungen fr laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der fr diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rckstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen gew„hrten Vorschsse und Kredite unter Angabe der Zinss„tze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Gesch„ftsjahr zurckgezahlten Betr„ge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverh„ltnisse;
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer fr Rechnung eines in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.
(2) Die Umsatzerl”se brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung damit gerechnet werden muá, daá durch die Aufgliederung einem in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben.

Neunter Titel. Konzernlagebericht

 315.
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Gesch„ftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daá ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:

  1. Vorg„nge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluá des Konzerngesch„ftsjahrs eingetreten sind;
  2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
  3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.

(3)  298 Abs. 3 ber die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

Dritter Unterabschnitt. Prfung

 316.
(1) Der Jahresabschluá und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des  267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschluáprfer zu prfen. Hat keine Prfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluá nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluá und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschluáprfer zu prfen.
(3) Werden der Jahresabschluá, der Konzernabschluá, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prfungsberichts ge„ndert, so hat der Abschluáprfer diese Unterlagen erneut zu prfen, soweit es die Žnderung erfordert. šber das Ergebnis der Prfung ist zu berichten; der Best„tigungsvermerk ist entsprechend zu erg„nzen.

 317.
(1) In die Prfung des Jahresabschlusses ist die Buchfhrung einzubeziehen. Die Prfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie erg„nzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluá und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluá in Einklang stehen und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens und im Konzernlagebericht von der Lage des Konzerns erwecken.
(2) Der Abschluáprfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluá zusammengefaáten Jahresabschlsse darauf zu prfen, ob sie den Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung entsprechen und ob die fr die šbernahme in den Konzernabschluá maágeblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt nicht fr Jahresabschlsse, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung nach den Grunds„tzen dieses Unterabschnitts geprft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlsse von in den Konzernabschluá einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese Jahresabschlsse nicht von einem in šbereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschluáprfer geprft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Abschluáprfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Bef„higung hat und der Jahresabschluá in einer den Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprft worden ist.

 318.
(1) Der Abschluáprfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gew„hlt; den Abschluáprfer des Konzernabschlusses w„hlen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschluáprfer soll jeweils vor Ablauf des Gesch„ftsjahrs gew„hlt werden, auf das sich seine Prfungst„tigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzglich nach der Wahl den Prfungsauftrag zu erteilen. Der Prfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prfer bestellt worden ist.
(2) Als Abschluáprfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prfer bestellt wird, der Prfer als bestellt, der fr die Prfung des in den Konzernabschluá einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prfer bestellt wird, der Prfer als bestellt, der fr die Prfung des letzten vor dem Konzernabschluástichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat das Gericht nach Anh”rung der beteiligten und des gew„hlten Prfers einen anderen Abschluáprfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gew„hlten Prfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Wahl des Abschluáprfers zu stellen; Aktion„re k”nnen den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschluáprfers bei der Beschluáfassung Widerspruch erkl„rt haben. Stellen Aktion„re den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, daá sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung gengt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbeh”rde den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zul„ssig.
(4) Ist der Abschluáprfer bis zum Ablauf des Gesch„ftsjahrs nicht gew„hlt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschluáprfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gew„hlter Abschluáprfer die Annahme des Prfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluá der Prfung verhindert ist und ein anderer Abschluáprfer nicht gew„hlt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt; die Bestellung des Abschluáprfers ist unanfechtbar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschluáprfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergtung fr seine T„tigkeit. Die Auslagen und die Vergtung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zul„ssig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskr„ftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeáordnung statt.
(6) Ein von dem Abschluáprfer angenommener Prfungsauftrag kann von dem Abschluáprfer nur aus wichtigem Grund gekndigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten ber den Inhalt des Best„tigungsvermerks, seine Einschr„nkung oder Versagung bestehen. Die Kndigung ist schriftlich zu begrnden. Der Abschluáprfer hat ber das Ergebnis seiner bisherigen Prfung zu berichten;  321 ist entsprechend anzuwenden,
(7) Kndigt der Abschluáprfer den Prfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kndigung dem Aufsichtsrat, der n„chsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschluáprfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuh„ndigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.

 319.
(1) Abschluáprfer k”nnen Wirtschaftsprfer und Wirtschaftsprfungsgesellschaften sein. Abschluáprfer von Jahresabschlssen und Lageberichten mittelgroáer Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung ( 267 Abs. 2) k”nnen auch vereidigte Buchprfer und Buchprfungsgesellschaften sein.
(2) Ein Wirtschaftsprfer oder vereidigter Buchprfer darf nicht Abschluáprfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausbt,

  1. Anteile an der zu prfenden Kapitalgesellschaft besitzt;
  2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prfenden Kapitalgesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;
  3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
  4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natrlichen Person ist, die an der zu prfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
  5. bei der Fhrung der Bcher oder der Aufstellung des zu prfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft ber die Prfungst„tigkeit hinaus mitgewirkt hat;
  6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natrlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natrliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht Abschluáprfer der zu prfenden Kapitalgesellschaft sein darf;
  7. bei der Prfung eine Person besch„ftigt, die nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschluáprfer sein darf;
  8. in den letzten fnf Jahren jeweils mehr als die H„lfte der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen T„tigkeit aus der Prfung und Beratung der zu prfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Gesch„ftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von H„rtef„llen kann die Wirtschaftsprferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

(3) Eine Wirtschaftsprfungsgesellschaft oder Buchprfungsgesellschaft darf nicht Abschluáprfer sein, wenn

  1. sie Anteile an der zu prfenden Kapitalgesellschaft besitzt oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist;
  2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7 oder 8 nicht Abschluáprfer sein darf;
  3. bei einer Wirtschaftsprfungsgesellschaft oder Buchprfungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der fnfzig vom Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprfungsgesellschaften oder Buchprfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nicht Abschluáprfer sein darf;
  4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5 oder 6 nicht Abschluáprfer sein darf oder
  5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 5 nicht Abschluáprfer sein darf.

(4) Die Abs„tze 2 und 3 sind auf den Abschluáprfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

 320.
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschluáprfer den Jahresabschluá und den Lagebericht unverzglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bcher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Verm”gensgegenst„nde und Schulden, namentlich die Kasse und die Best„nde an Wertpapieren und Waren, zu prfen.
(2) Der Abschluáprfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufkl„rungen und Nachweise verlangen, die fr eine sorgf„ltige Prfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschluáprfung erfordert, hat der Abschluáprfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es fr eine sorgf„ltige Prfung notwendig ist, hat der Abschluáprfer die Rechte nach den S„tzen 1 und 2 auch gegenber Mutter- und Tochterunternehmen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluá aufzustellen hat, haben dem Abschluáprfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluá, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlsse, Lageberichte und, wenn eine Prfung stattgefunden hat, die Prfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschluáprfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenber den Abschluáprfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.

 321.
(1) Der Abschluáprfer hat ber das Ergebnis der Prfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist besonders festzustellen, ob die Buchfhrung, der Jahresabschluá, der Lagebericht, der Konzernabschluá und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufkl„rungen und Nachweise erbracht haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erl„utern. Nachteilige Ver„nderungen der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage gegenber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinfluát haben, sind aufzufhren und ausreichend zu erl„utern.
(2) Stellt der Abschluáprfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den bestand eines geprften Unternehmens gef„hrden oder seine Entwicklung wesentlich beeintr„chtigen k”nnen oder die schwerwiegende Verst”áe der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er auch darber zu berichten.
(3) Der Abschluáprfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.

 322.
(1) Sind nach dem abschlieáenden Ergebnis der Prfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschluáprfer dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluá und zum Konzernabschluá zu best„tigen: "Die Buchfhrung und der Jahresabschluá entsprechen/Der Konzernabschluá entspricht nach meiner/unserer pflichtgem„áen Prfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluá/Konzernabschluá vermittelt unter Beachtung der Grunds„tze ordnungsm„áiger Buchfhrung ein den tats„chlichen Verh„ltnissen entsprechendes Bild der Verm”gens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluá/Konzernabschluá."
(2) Der Best„tigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu erg„nzen, wenn zus„tzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck ber den Inhalt der Prfung und die Tragweite des Best„tigungsvermerks zu vermeiden. Auf die šbereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist hinzuweisen, wenn diese in zul„ssiger Weise erg„nzende Vorschriften ber den Jahresabschluá oder den Konzernabschluá enthalten.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschluáprfer den Best„tigungsvermerk einzuschr„nken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluá oder zum Konzernabschluá zu erkl„ren. Die Einschr„nkung und die Versagung sind zu begrnden. Einschr„nkungen sind so darzustellen, daá deren Tragweite deutlich erkennbar wird. Erg„nzungen des Best„tigungsvermerks nach Absatz 2 sind nicht als Einschr„nkungen anzusehen.
(4) Der Abschluáprfer hat den Best„tigungsvermerk oder den Vermerk ber seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Best„tigungsvermerk oder der Vermerk ber seine Versagung ist auch in den Prfungsbericht aufzunehmen.

 323.
(1) Der Abschluáprfer, seine Gehilfen und die bei der Prfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie drfen nicht unbefugt Gesch„fts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer T„tigkeit erfahren haben. Wer vors„tzlich oder fahrl„ssig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen gesch„digt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrl„ssig gehandelt haben, beschr„nkt sich auf fnfhunderttausend Deutsche Mark fr eine Prfung. Dies gilt auch, wenn an der Prfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rcksicht darauf, ob andere Beteiligte vors„tzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prfungsgesellschaft Abschluáprfer ist, auch gegenber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschr„nkt werden.
(5) Die Ansprche aus diesen Vorschriften verj„hren in fnf Jahren.

 324.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschluáprfer und der Kapitalgesellschaft ber die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ber den Jahresabschluá, Lagebericht, Konzernabschluá oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschluáprfers oder der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft ausschlieálich das Landgericht.
(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet durch einen mit Grnden versehenen Beschluá. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Kl„rung einer Rechtsfrage von grunds„tzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. šber sie entscheidet das Oberlandesgericht;  28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung ber die Beschwerde fr die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht bertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.
(3) Fr die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fr das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebhr erhoben. Fr den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebhr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so erm„áigt sich die Gebhr auf die H„lfte. Der Gesch„ftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach  30 Abs. 2 der Kostenordnung. Der Abschluáprfer ist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht verpflichtet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesellschaft. Die Kosten k”nnen jedoch ganz oder zum Teil dem Abschluáprfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Vierter Unterabschnitt. Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Ver”ffentlichung und Vervielf„ltigung. Prfung durch das Registergericht

 325.
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluá unverzglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch sp„testens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschluástichtag nachfolgenden Gesch„ftsjahrs, mit dem Best„tigungsvermerk oder dem Vermerk ber dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag fr die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluá ber seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschluá nicht ergeben, der Vorschlag fr die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluá ber seine Verwendung unter Angabe des Jahresberschusses oder Jahresfehlbetrags einzureichen; Angaben ber die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natrlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschluá und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlsse nach der Beschluáfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzglich einzureichen; wird der Jahresabschluá bei nachtr„glicher Prfung oder Feststellung ge„ndert, so ist auch die Žnderung nach Satz 1 einzureichen.
(2) Absatz 1 ist auf groáe Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 3) mit der Maágabe anzuwenden, daá die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zun„chst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifgung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entf„llt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes ( 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluá aufzustellen hat, haben den Konzernabschluá unverzglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch sp„testens vor Ablauf des neunten Monats des dem Konzernabschluástichtag nachfolgenden Gesch„ftsjahrs, mit dem Best„tigungsvermerk oder dem Vermerk ber dessen Versagung und den Konzernlagebericht im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifgung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes ( 313 Abs. 4) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Anwendung der Abs„tze 2 und 3 ist fr die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger maágebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluá, Lagebericht, Konzernabschluá oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zug„nglich zu machen, bleiben unberhrt.

 325a.
(1) Bei inl„ndischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum haben die in  13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem fr die Hauptniederlassung maágeblichen Recht erstellt, geprft und offengelegt worden sind, nach den  325, 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inl„ndische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gem„á  13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte šbersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht fr Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des  340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des  341 errichtet werden.

 326.
Auf kleine Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 1) ist  325 Abs. 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang sp„testens vor Ablauf des zw”lften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Gesch„ftsjahrs einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.

 327.
Auf mittelgroáe Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 2) ist  325 Abs. 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der fr kleine Kapitalgesellschaften nach  266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen mssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des  266 Abs. 2 und 3 zus„tzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 2 Gesch„fts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstcke, grundstcksgleiche Rechte und Bauten einschlieálich der Bauten auf fremden Grundstcken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Gesch„ftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A IV 3 Beteiligungen;
A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht;
B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
B III 2 eigene Anteile
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach  285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen drfen.

 328.
(1) Bei der vollst„ndigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Ver”ffentlichung oder Vervielf„ltigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:

  1. Der Jahresabschluá und der Konzernabschluá sind so wiederzugeben, daá sie den fr ihre Aufstellung maágeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach  326, 327 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollst„ndig und richtig zu sein. Das Datum der Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschluá festgestellt worden ist. Wurde der Jahresabschluá oder der Konzernabschluá auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschluáprfer geprft, so ist jeweils der vollst„ndige Wortlaut des Best„tigungsvermerks oder des Vermerks ber dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluá wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Best„tigungsvermerk auf den vollst„ndigen Jahresabschluá, so ist hierauf hinzuweisen.
  2. Werden der Jahresabschluá oder der Konzernabschluá zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ber die Offenlegung vor der Prfung oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit beizufgenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung hinzuweisen.

(2) Werden der Jahresabschluá oder der Konzernabschluá in Ver”ffentlichungen und Vervielf„ltigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer šberschrift darauf hinzuweisen, daá es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Ver”ffentlichung handelt. Ein Best„tigungsvermerk darf nicht beigefgt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prfung durch einen Abschluáprfer erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschluáprfer den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluá oder den Konzernabschluá best„tigt hat oder ob er die Best„tigung eingeschr„nkt oder versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister und in welcher Nummer des Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist oder daá die Offenlegung noch nicht erfolgt ist.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag fr die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluá ber seine Verwendung sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluá oder dem Konzernabschluá offengelegt, so ist bei ihrer nachtr„glichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluá sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch fr die nachtr„gliche Offenlegung des Best„tigungsvermerks oder des Vermerks ber seine Versagung.
(4) Werden die Angaben im Jahresabschluá oder im Konzernabschluá auáer in Deutscher Mark auch in Europ„ischer W„hrungseinheit gemacht, ist der am Bilanzstichtag gltige Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben.

 329.
(1) Das Gericht prft, ob die vollst„ndig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollz„hlig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.
(2) Gibt die Prfung nach Absatz 1 Anlaá zu der Annahme, daá von der Gr”áe der Kapitalgesellschaft abh„ngige Erleichterungen nicht h„tten in Anspruch genommen werden drfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerl”se ( 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ( 267 Abs. 5) verlangen. Unterl„át die Kapitalgesellschaft die fristgem„áe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.

Fnfter Unterabschnitt. Verordnungserm„chtigung fr Formbl„tter und andere Vorschriften

 330.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird erm„chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fr Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fr Kapitalgesellschaften Formbl„tter vorzuschreiben oder andere Vorschriften fr die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gem„á  340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gem„á  340i Abs. 4 und ber den Inhalt der Anlage gem„á  26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Gesch„ftszweig eine von den  266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich fr groáe Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den fr den Gesch„ftszweig geltenden Vorschriften ergeben. šber das geltende Recht hinausgehende Anforderungen drfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europ„ischen Gemeinschaften beruhen.
(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des  1 Abs. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen, soweit sie nach dessen  2 Abs. 1 oder 4 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maágabe der S„tze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen 3 von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach  53 Abs. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 k”nnen auch n„here Bestimmungen ber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formbl„tter fr die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses aufgenommen werden, soweit dies zur Erfllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts fr das Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgefhrten Bankgesch„fte zu erhalten.
(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maágabe der S„tze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgesch„fts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbeh”rde bedrfen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 k”nnen auch n„here Bestimmungen ber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formbl„tter fr die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften ber den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rckstellungen, insbesondere die N„herungsverfahren, aufgenommen werden.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, daá Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verh„ltnis zur Gr”áe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung drfen diesen Versicherungsunternehmen auch fr die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, fr die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie fr die Offenlegung ihrer Gr”áe angemessene Vereinfachungen gew„hrt werden.

Sechster Unterabschnitt. Straf- und Buágeldvorschriften. Zwangsgelder

 331.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verh„ltnisse der Kapitalgesellschaft in der Er”ffnungsbilanz, im Jahresabschluá, im Lagebericht oder im Zwischenabschluá nach  340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verh„ltnisse des Konzerns im Konzernabschluá, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluá nach  340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach  291 oder einer nach  292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluá oder Konzernlagebericht, in dem die Verh„ltnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vors„tzlich oder leichtfertig offenlegt oder
  4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2) in Aufkl„rungen oder Nachweisen, die nach  320 einem Abschluáprfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verh„ltnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

 332.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschluáprfer oder Gehilfe eines Abschluáprfers ber das Ergebnis der Prfung eines Jahresabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder des Zwischenabschlusses nach  340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gem„á  340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prfungsbericht ( 321) erhebliche Umst„nde verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Best„tigungsvermerk ( 322) erteilt.
(2) Handelt der T„ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch„digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder Geldstrafe.

 333.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens ( 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam gefhrten Unternehmens ( 310) oder eines assoziierten Unternehmens ( 311), namentlich ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschluáprfer oder Gehilfe eines Abschluáprfers bei Prfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der T„ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch„digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Gesch„ftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.

 334.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des  243 Abs. 1 oder 2, der  244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des  250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des  251 oder des  264 Abs. 2 ber Form oder Inhalt,
b) des  253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des  253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit  279 Abs. 1 Satz 2, des  253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des  280 Abs. 1, des  282 oder des  283 ber die Bewertung,
c) des  265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der  266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der  272, 273, 274 Abs. 1, des  275 oder des  277 ber die Gliederung oder
d) des  280 Abs. 3, des  281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des  284 oder des  285 ber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des  294 Abs. 1 ber den Konsolidierungskreis,
b) des  297 Abs. 2 oder 3 oder des  298 Abs. 1 in Verbindung mit den  244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem  250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem  251 ber Inhalt oder Form,
c) des  300 ber die Konsolidierungsgrunds„tze oder das Vollst„ndigkeitsgebot,
d) des  308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des  308 Abs. 2 ber die Bewertung,
e) des  311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  312 ber die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des  308 Abs. 1 Satz 3, des  313 oder des  314 ber die im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des  289 Abs. 1 ber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des  315 Abs. 1 ber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Ver”ffentlichung oder Vervielf„ltigung einer Vorschrift des  328 ber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des  330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluá oder einem Konzernabschluá, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prfen ist, einen Vermerk nach  322 erteilt, obwohl nach  319 Abs. 2 er oder nach  319 Abs. 3 die Wirtschaftsprfungsgesellschaft oder Buchprfungsgesellschaft, fr die er t„tig wird, nicht Abschluáprfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im Sinne des  340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinne des  341 Abs. 1 nicht anzuwenden.

 335.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

  1.  242 Abs. 1 und 2,  264 Abs. 1 ber die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
  2.  290 Abs. 1 und 2 ber die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
  3.  318 Abs. 1 Satz 4 ber die Pflicht zur unverzglichen Erteilung des Prfungsauftrags,
  4.  318 Abs. 4 Satz 3 ber die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschluáprfers zu stellen,
  5.  320 ber die Pflichten gegenber dem Abschluáprfer,
  6.  325 ber die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
  7.  325a ber die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach  132 Abs. 1 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten; im Fall der Nummer 7 treten die in  13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, Gl„ubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt;  14 ist insoweit nicht anzuwenden. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so k”nnen den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und Gl„ubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein sp„terer Wegfall der Antragsberechtigung ist unsch„dlich. Der Antrag kann nicht zurckgenommen werden. Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht bersteigen.

Dritter Abschnitt. Erg„nzende Vorschriften fr eingetragene Genossenschaften

 336.
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluá ( 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluá und der Lagebericht sind in den ersten fnf Monaten des Gesch„ftsjahrs fr das vergangene Gesch„ftsjahr aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschluá und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,  264 Abs. 2,  265 bis 289 ber den Jahresabschluá und den Lagebericht entsprechend anzuwenden;  277 Abs. 3 Satz 1,  279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1,  285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. Sonstige Vorschriften, die durch den Gesch„ftszweig bedingt sind, bleiben unberhrt.
(3)  330 Abs. 1 ber den Erlaá von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.

 337.
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Gesch„ftsguthaben der Genossen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Gesch„ftsguthaben der mit Ablauf des Gesch„ftsjahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben. Werden rckst„ndige f„llige Einzahlungen auf Gesch„ftsanteile in der Bilanz als Gesch„ftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rckst„ndige f„llige Einzahlungen auf Gesch„ftsanteile" einzustellen. Werden rckst„ndige f„llige Einzahlungen nicht als Gesch„ftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Gesch„ftsguthaben" zu vermerken. In beiden F„llen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.
(2) An Stelle der Gewinnrcklagen sind die Ergebnisrcklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:

  1. Gesetzliche Rcklage;
  2. andere Ergebnisrcklagen; die Ergebnisrcklage nach  73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Betr„ge, die aus dieser Ergebnisrcklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, mssen vermerkt werden.

(3) Bei den Ergebnisrcklagen sind gesondert aufzufhren:

  1. Die Betr„ge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
  2. die Betr„ge, die aus dem Jahresberschuá des Gesch„ftsjahrs eingestellt werden;
  3. die Betr„ge, die fr das Gesch„ftsjahr entnommen werden.

 338.
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen ber die Zahl der im Laufe des Gesch„ftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluá des Gesch„ftsjahrs der Genossenschaft angeh”renden Genossen. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Gesch„ftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der betrag der Haftsummen anzugeben, fr welche am Jahresschluá alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:

  1. Name und Anschrift des zust„ndigen Prfungsverbandes, dem die Genossenschaft angeh”rt;
  2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Gesch„ftsjahr oder sp„ter ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.

(3) An Stelle der in  285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben ber die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezge, Vorschsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Betr„ge dieser Forderungen k”nnen fr jedes Organ in einer Summe zusammengefaát werden.

 339.
(1) Der Vorstand hat unverzglich nach der Generalversammlung ber den Jahresabschluá den festgestellten Jahresabschluá, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines Best„tigungsvermerks nach  58 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluá einzureichen; hat der Prfungsverband die Best„tigung des Jahresabschlusses versagt, so muá dies auf dem eingereichten Jahresabschluá vermerkt und der Vermerk vom Prfungsverband unterschrieben sein. Ist die Prfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Best„tigungsvermerk oder der Vermerk ber seine Versagung unverzglich nach Abschluá der Prfung einzureichen. Wird der Jahresabschluá oder der Lagebericht nach der Einreichung ge„ndert, so ist auch die ge„nderte Fassung einzureichen.
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Gr”áenmerkmale des  267 Abs. 3 erfllt, hat ferner unverzglich nach der Generalversammlung ber den Jahresabschluá den festgestellten Jahresabschluá mit dem Best„tigungsvermerk in den fr die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Bl„ttern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Prfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzglich nach dem Abschluá der Prfung zu erfolgen.
(3) Die  326 bis 329 ber die gr”áenabh„ngigen Erleichterungen bei der Offenlegung, ber Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Ver”ffentlichung und Vervielf„ltigung sowie ber die Prfungspflicht des Registergerichts sind entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt. Erg„nzende Vorschriften fr Unternehmen bestimmter Gesch„ftszweige
Erster Unterabschnitt. Erg„nzende Vorschriften fr Kreditinstitute
Erster Titel. Anwendungsbereich

 340.
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des  1 Abs. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen  2 Abs. 1 oder 4 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach  53 Abs. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt.  340l Abs. 2 bis 4 ist auáerdem auf Zweigstellen im Sinne des  53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes ber das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach  53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen Bankgesch„fte im Sinne des  1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben. Zus„tzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder fr Zweigstellen bestehen, bleiben unberhrt.
(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in  2 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Gesetzes ber das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit erg„nzend anzuwenden, als sie Bankgesch„fte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentmlichen Gesch„ften geh”ren.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

Zweiter Titel. Jahresabschluá, Lagebericht, Zwischenabschluá

 340a.
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluá die fr groáe Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist; Kreditinstitute haben auáerdem einen Lagebericht nach  289 aufzustellen.
(2)  265 Abs. 6 und 7,  267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2,  276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,  279 Abs. 1 Satz 2,  284 Abs. 2 Nr. 4,  285 Nr. 8 und 12,  288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von  247 Abs. 1  251, 266, 268 Abs. 2 und 7,  275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formbl„tter und anderen Vorschriften anzuwenden.  246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen.
(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des  10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes ber das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen ber den Jahresabschluá und  340k ber die Prfung entsprechend.

 340b.
(1) Pensionsgesch„fte sind Vertr„ge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm geh”rende Verm”gensgegenstande einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags bertr„gt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daá die Verm”gensgegenst„nde sp„ter gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurckbertragen werden mssen oder k”nnen.
(2) bernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Verm”gensgegenst„nde zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurckzubertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgesch„ft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Verm”gensgegenst„nde zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurckzubertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgesch„ft.
(4) Im Falle von echten Pensionsgesch„ften sind die bertragenen Verm”gensgegenst„nde in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in H”he des fr die šbertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist fr die Rckbertragung ein h”herer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ber die Laufzeit des Pensionsgesch„fts zu verteilen. Auáerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Verm”gensgegenst„nde im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Verm”gensgegenst„nde nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in H”he des fr die šbertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist fr die Rckbertragung ein h”herer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag ber die Laufzeit des Pensionsgesch„fts zu verteilen.
(5) Im Falle von unechten Pensionsgesch„ften sind die Verm”gensgegenst„nde nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den fr den Fall der Rckbertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingesch„fte, B”rsentermingesch„fte und „hnliche Gesch„fte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekrzte Zeit gelten nicht als Pensionsgesch„fte im Sinne dieser Vorschrift.

 340c.
(1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgesch„ften ist der Unterschiedsbetrag der Ertr„ge und Aufwendungen aus Gesch„ften mit Wertpapieren des Handelsbestands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen sowie der Ertr„ge aus Zuschreibungen und der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen Verm”gensgegenst„nden auszuweisen. In die Verrechnung sind auáerdem die Aufwendungen fr die Bildung von Rckstellungen fr drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Gesch„ften und die Ertr„ge aus der Aufl”sung dieser Rckstellungen einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlageverm”gen behandelte Wertpapiere drfen mit den Ertr„gen aus Zuschreibungen zu solchen Verm”gensgegenst„nden verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 drfen auch die Aufwendungen und Ertr„ge aus Gesch„ften mit solchen Verm”gensgegenst„nden einbezogen werden.
(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach  10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ber das Kreditwesen zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.

 340d.
(tritt am 1.1.1998 in Kraft)
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Fr die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maágebend.

Dritter Titel. Bewertungsvorschriften

 340e.
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschlieálich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und „hnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstcke, grundstcksgleiche Rechte und Bauten einschlieálich der Bauten auf fremden Grundstcken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Gesch„ftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den fr das Anlageverm”gen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daá sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Gesch„ftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Verm”gensgegenst„nde, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den fr das Umlaufverm”gen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daá sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Gesch„ftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten.  253 Abs. 2 Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Verm”gensgegenst„nde mit Ausnahme der Beteiligungen und der Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
(2) Abweichend von  253 Abs. 1 Satz 1 drfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag h”her als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planm„áig aufzul”sen und in seiner jeweiligen H”he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planm„áig aufzul”sen und in seiner jeweiligen H”he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

 340f.
(1) Kreditinstitute drfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlageverm”gen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach  253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Gesch„ftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Verm”gensgegenst„nde, der sich bei deren Bewertung nach  253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt, nicht bersteigen.
(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten werden;  280 ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Verm”gensgegenst„nde nicht anzuwenden In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in  281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit Satz 1 angewendet wird.
(3) Aufwendungen und Ertr„ge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Gesch„ften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Ertr„ge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren drfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zufhrungen zu Rckstellungen fr Eventualverbindlichkeiten und fr Kreditrisiken sowie mit den Ertr„gen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollst„ndiger Abschreibung und aus Aufl”sungen von Rckstellungen fr Eventualverbindlichkeiten und fr Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben ber die Bildung und Aufl”sung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie ber vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluá, Lagebericht, Konzernabschluá und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.

 340g.
(1) Kreditinstitute drfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds fr allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Gesch„ftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zufhrungen zum Sonderposten oder die Ertr„ge aus der Aufl”sung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Vierter Titel. W„hrungsumrechnung

 340h.
(1) Auf ausl„ndische W„hrung lautende Verm”gensgegenst„nde, die wie Anlageverm”gen behandelt werden, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingesch„fte in derselben W„hrung besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf ausl„ndische W„hrung lautende Verm”gensgegenst„nde und Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassagesch„fte sind mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingesch„fte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(2) Aufwendungen, die sich aus der W„hrungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bercksichtigen. Ertr„ge, die sich aus der W„hrungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bercksichtigen, soweit die Verm”gensgegenst„nde, Schulden oder Termingesch„fte durch Verm”gensgegenst„nde, Schulden oder andere Termingesch„fte in derselben W„hrung besonders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor, aber eine Deckung in derselben W„hrung, so drfen Ertr„ge nach Satz 2 bercksichtigt werden, soweit sie einen nur vorbergehend wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden Gesch„ften ausgleichen. In allen anderen F„llen drfen Ertr„ge aus der W„hrungsumrechnung nicht bercksichtigt werden; sie drfen auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet werden.

Fnfter Titel. Konzernabschluá, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluá

 340i.
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabh„ngig von ihrer Gr”áe einen Konzernabschluá und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ber den Konzernabschluá und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zus„tzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberhrt.
(2) Auf den Konzernabschluá sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die  340a bis 340g ber den Jahresabschluá und die fr die Rechtsform und den Gesch„ftszweig der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie fr groáe Kapitalgesellschaften gelten Die  293, 298 Abs. 1 und 2,  314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden.
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschlieálich oder berwiegend Kreditinstitute sind.
(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des  10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit  10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes ber das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen ber den Konzernabschluá und  340k ber die Prfung entsprechend.

 340j.
(1) Eine unterschiedliche T„tigkeit im Sinne des  295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunternehmen eines Kreditinstituts eine T„tigkeit ausbt, die eine unmittelbare Verl„ngerung der Bankt„tigkeit oder eine Hilfst„tigkeit fr das Mutterunternehmen darstellt.
(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach  296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluá nicht ein und ist der vorbergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Sttzungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurckzufhren, so hat es den Jahresabschluá dieses Unternehmens seinem Konzernabschluá beizufgen und im Konzernanhang zus„tzliche Angaben ber die Art und die Bedingungen der finanziellen Sttzungsaktion zu machen.

Sechster Titel. Prfung

 340k.
(1) Kreditinstitute haben unabh„ngig von ihrer Gr”áe ihren Jahresabschluá und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluá und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der  28 bis 30 des Gesetzes ber das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ber die Prfung prfen zu lassen;  319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prfung ist sp„testens vor Ablauf des fnften Monats des dem Abschluástichtag nachfolgenden Gesch„ftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluá ist nach der Prfung unverzglich festzustellen.
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsf„higer wirtschaftlicher Verein, so ist die Prfung abweichend von  319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prfungsverband durchzufhren, dem das Kreditinstitut als Mitglied angeh”rt, sofern mehr als die H„lfte der Mitglieder des Vorstands dieses Prfungsverbands Wirtschaftsprfer sind. Hat der Prfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muá einer von ihnen Wirtschaftsprfer sein  319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden;  319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, daá der Abschluáprfer die Prfung unabh„ngig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan des Prfungsverbands durchfhren kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prfungsverband, dem die Genossenschaft angeh”rt, unter den Voraussetzungen der S„tze 1 bis 3 auch Abschluáprfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so drfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prfungen abweichend von  319 Abs. 1 Satz 1 von der Prfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgefhrt werden. Die Prfung darf von der Prfungsstelle jedoch nur durchgefhrt werden, wenn der Leiter der Prfungsstelle die Voraussetzungen des  319 erfllt. Auáerdem muá sichergestellt sein, daá der Abschluáprfer die Prfung unabh„ngig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfhren kann.

Siebenter Titel. Offenlegung

 340l.
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluá und den Lagebericht sowie den Konzernabschluá und den Konzernlagebericht und die anderen in  325 bezeichneten Unterlagen nach  325 Abs. 2 bis 5,  328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen auáerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.
(2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprft worden sind, nach  325 Abs. 2 bis 5,  328, 329 Abs. 1 offenzulegen Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Gesch„ftst„tigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepaáten Recht aufgestellt und geprft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine šbersetzung in deutscher Sprache beizufgen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.  339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht bersteigt, drfen an Stelle von  325 Abs. 2 auf die Offenlegung  325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2 mit der Maágabe anzuwenden, daá bei der Offenlegung von Unterlagen der Hauptniederlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark umgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat maágeblich ist.

Achter Titel. Straf- und Buágeldvorschriften, Zwangsgelder

 340m.
Die Strafvorschriften der  331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute anzuwenden.  331 ist darber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Gesch„ftsleiter ( 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder durch den Gesch„ftsleiter im Sinne des  53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen.

 340n.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Gesch„ftsleiter im Sinne des  1 Abs. 2 Satz 1 oder des  53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gem„á  340a Abs. 3 einer Vorschrift
a) des  243 Abs. 1 oder 2, der  244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit  340a Abs. 2 Satz 3, des  247 Abs. 2 oder 3, der  248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des  250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des  264 Abs. 2, des  340b Abs. 4 oder 5 oder des  340c Abs. 1 ber Form oder Inhalt,
b) des  253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des  253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit  340e Abs. 1 Satz 3, des  253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des  280 Abs. 1 in Verbindung mit  340f Abs. 2, der  282, 283, des  340e Abs. 1, des  340f Abs. 1 Satz 2 oder des  340g Abs. 2 ber die Bewertung,
c) des  265 Abs. 2, 3 oder 4, des  268 Abs. 3 oder 6, der  272, 273, 274 Abs. 1 oder des  277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 ber die Gliederung,
d) des  280 Abs. 3, des  281 Abs. 1 Satz 2, dieser in Verbindung mit  340f Abs. 2 Satz 2, oder des  281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in Verbindung mit  340f Abs. 2 Satz 2, des  284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des  285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 14 ber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses gem„á  340i Abs. 4 einer Vorschrift
a) des  294 Abs. 1 ber den Konsolidierungskreis,
b) des  297 Abs. 2 oder 3 oder des  340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften ber Form oder Inhalt,
c) des  300 ber die Konsolidierungsgrunds„tze oder das Vollst„ndigkeitsgebot,
d) des  308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des  308 Abs. 2 ber die Bewertung,
e) des  311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  312 ber die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des  308 Abs. 1 Satz 3, des  313 oder des  314 ber die im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des  289 Abs. 1 ber den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des  315 Abs. 1 ber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Ver”ffentlichung oder Vervielf„ltigung einer Vorschrift des  328 ber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des  330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluá oder einem Konzernabschluá, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prfen ist, einen Vermerk nach  322 erteilt, obwohl nach  319 Abs. 2 er, nach  319 Abs. 3 die Wirtschaftsprfungsgesellschaft oder nach  340k Abs. 2 oder 3 der Prfungsverband, fr die oder fr den er t„tig wird, nicht Abschluáprfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 340o.
Personen, die
1. als Gesch„ftsleiter im Sinne des  1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen eines Kreditinstituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts
a) eine der in  335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Vorschriften oder
b)  340i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Gesch„ftsleiter von Zweigstellen im Sinne des  53 Abs. 1 des Gesetzes ber das Kreditwesen  340i Abs. 1 oder 2 ber die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach  132 Abs. 1 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.  335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.

Zweiter Unterabschnitt. Erg„nzende Vorschriften fr Versicherungsunternehmen
Erster Titel. Anwendungsbereich

 341.
(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgesch„ften zum Gegenstand haben und nicht Tr„ger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt nicht fr solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung ausschlieálich fr ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begnstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsf„hige Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsf„hige kommunale Schadenversicherungsunternehmen.
(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgesch„fts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbeh”rde bedrfen.
(3) Zus„tzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder fr Niederlassungen bestehen, bleiben unberhrt.

Zweiter Titel
Jahresabschluá, Lagebericht

 341a.
(1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluá und einen Lagebericht nach den fr groáe Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Gesch„ftsjahres fr das vergangene Gesch„ftsjahr aufzustellen und dem Abschluáprfer zur Durchfhrung der Prfung vorzulegen; die Frist des  264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
(2)  265 Abs. 6,  267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2,  276, 277 Abs. 1 und 2,  279 Abs. 1 Satz 2,  285 Nr. 8 Buchstabe a und  288 sind nicht anzuwenden. Anstelle von  247 Abs. 1,  251, 265 Abs. 7,  266, 268 Abs. 2 und 7,  275, 281 Abs. 2 Satz 2,  285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie  286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formbl„tter und anderen Vorschriften anzuwenden.  246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen.  285 Nr. 3 gilt mit der Maágabe, daá die Angaben fr solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgesch„fts entstehen.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgesch„ft ausschlieálich oder berwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die fr die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind  152 Abs. 2 und 3 sowie die  170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;  160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genuárechte bezieht.
(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschlieálich die Rckversicherung betreiben oder deren Beitr„ge aus in Rckdeckung bernommenen Versicherungen die brigen Beitr„ge bersteigen, verl„ngert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Gesch„ftsjahr mit dem Kalenderjahr bereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluá entgegennimmt oder festzustellen hat, muá abweichend von  175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sp„testens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen Gesch„ftsjahres stattfinden.

Dritter Titel. Bewertungsvorschriften

 341b.
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Verm”gensgegenst„nde, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstcke, grundstcksgleiche Rechte und Bauten einschlieálich der Bauten auf fremden Grundstcken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Gesch„ftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorr„te nach den fr das Anlageverm”gen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und  341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh„ltnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rckdeckung bernommenen Versicherungsgesch„ft handelt.  253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die in Satz 2 bezeichneten Verm”gensgegenst„nde angewendet werden.
(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschlieálich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die fr das Umlaufverm”gen geltenden  253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,  254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,  280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht fr Namensschuldverschreibungen. Pensions- und Sterbekassen, die nach  5 Abs. 1 Nr. 3 des K”rperschaftsteuergesetzes von der K”rperschaftsteuer befreit sind, brauchen  280 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
(3)  256 Satz 2 in Verbindung mit  240 Abs. 3 ber die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstcke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.

 341c.
(1) Abweichend von  253 Abs. 1 Satz 1 drfen Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) Ist der Nennbetrag h”her als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen, planm„áig aufzul”sen und in seiner jeweiligen H”he in der Bilanz oder im Anhang besonders anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planm„áig aufzul”sen und in seiner jeweiligen H”he in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

 341d.
Kapitalanlagen fr Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, fr die ein Anlagestock nach  54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter Bercksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die t 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

Vierter Titel. Versicherungstechnische Rckstellungen

 341e.
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rckstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsvertr„gen sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften ber die bei der Berechnung der Rckstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschlieálich des dafr anzusetzenden Rechnungszinsfuáes und ber die Zuweisung bestimmter Kapitalertr„ge zu den Rckstellungen zu bercksichtigen.
(2) Versicherungstechnische Rckstellungen sind auáer in den F„llen der  341f bis 341h insbesondere zu bilden

  1. fr den Teil der Beitr„ge, der Ertrag fr eine bestimmte Zeit nach dem Abschluástichtag darstellt (Beitragsbertr„ge);
  2. fr erfolgsabh„ngige und erfolgsunabh„ngige Beitragsrckerstattungen, soweit die ausschlieáliche Verwendung der Rckstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, gesch„ftsplanm„áige Erkl„rung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rckstellung fr Beitragsrckerstattung);
  3. fr Verluste, mit denen nach dem Abschluástichtag aus bis zum Ende des Gesch„ftsjahres geschlossenen Vertr„gen zu rechnen ist (Rckstellung fr drohende Verluste aus dem Versicherungsgesch„ft).

(3) Soweit eine Bewertung nach  252 Abs. 1 Nr. 3 oder  240 Abs. 4 nicht m”glich ist oder der damit verbundene Aufwand unverh„ltnism„áig w„re, k”nnen die Rckstellungen auf Grund von N„herungsverfahren gesch„tzt werden, wenn anzunehmen ist, daá diese zu ann„hernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen fhren.

 341f.
(1) Deckungsrckstellungen sind fr die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgesch„ft in H”he ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschlieálich bereits zugeteilter šberschuáanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten šberschuáanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der knftigen Beitr„ge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der knftigen Verpflichtungen und der knftigen Beitr„ge nicht m”glich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Gesch„ftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrckstellung sind auch gegenber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu bercksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Ertr„ge der Verm”genswerte des Unternehmens fr die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrckstellung eine Alterungsrckstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rckstellung bereits zugefhrte Betr„ge aus der Rckstellung fr Beitragsrckerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragserm„áigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die fr die Berechnung der Pr„mien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu bercksichtigen.

 341g.
(1) Rckstellungen fr noch nicht abgewickelte Versicherungsf„lle sind fr die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Gesch„ftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsf„llen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu bercksichtigen.
(2) Fr bis zum Abschluástichtag eingetretene, aber bis zur inventurm„áigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsf„lle ist die Rckstellung pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschluástichtag gemeldeten Versicherungsf„lle und die H”he der damit verbundenen Aufwendungen zu bercksichtigen.
(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rckstellung anhand eines statistischen N„herungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschluástichtag folgenden Gesch„ftsjahres erfolgten Zahlungen fr die bis zum Abschluástichtag eingetretenen Versicherungsf„lle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muá die Rckstellung der H”he nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der fhrende Versicherer nach den Vorschriften oder der šbung in dem Land bilden muá, von dem aus er t„tig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskr„ftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so mssen die Rckstellungsbetr„ge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.

 341h.
(1) Schwankungsrckstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf knftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere

  1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der j„hrlichen Aufwendungen fr Versicherungsf„lle zu rechnen ist
  2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beitr„ge ausgeglichen werden und
  3. die Schwankungen nicht durch Rckversicherungen gedeckt sind.

(2) Fr Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grunds„tzen nicht im Gesch„ftsjahr, sondern nur in einem am Abschluástichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rckstellung zu bilden und in der Bilanz als "„hnliche Rckstellung" unter den Schwankungsrckstellungen auszuweisen.

Fnfter Titel. Konzernabschluá, Konzernlagebericht

 341i.
(1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabh„ngig von ihrer Gr”áe einen Konzernabschluá und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Zus„tzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberhrt.
(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder haupts„chlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen sofern diese Tochterunternehmen ausschlieálich oder berwiegend Versicherungsunternehmen sind.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschluá und den Konzernlagebericht abweichend von  290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist fr den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluá einzubeziehenden Abschluá, sp„testens jedoch innerhalb von zw”lf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, fr das vergangene Konzerngesch„ftsjahr aufzustellen und dem Abschluáprfer des Konzernabschlusses vorzulegen.  299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht l„nger als sechs Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegen darf.
(4) Der Konzernabschluá und der Konzernlagebericht sind abweichend von  337 Abs. 2 des Aktiengesetzes sp„testens der n„chsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist fr den Konzernabschluá und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen Jahresabschluá des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.

 341j.
(1) Auf den Konzernabschluá und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ber den Konzernabschluá und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt, die  341a bis 341h ber den Jahresabschluá sowie die fr die Rechtsform und den Gesch„ftszweig der in den Konzernabschluá einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie fr groáe Kapitalgesellschaften gelten. Die  293, 298 Abs. 1 und 2 sowie  314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden.  314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maágabe, daá die Angaben fr solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgesch„fts entstehen.
(2)  304 Abs. 2 Satz 1 ber die Behandlung der Zwischenergebnisse ist bei Lieferungen und Leistungen, die zu blichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und die Rechtsansprche der Versicherungsnehmer begrndet haben, auch dann anzuwenden, wenn die Ermittlung des nach  304 Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverh„ltnism„áig hohen Aufwand erfordern wrde.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist  337 Abs. 1 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

Sechster Titel. Prfung

 341k.
(1) Versicherungsunternehmen haben unabh„ngig von ihrer Gr”áe ihren Jahresabschluá und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluá und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prfen zu lassen.  319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluá nicht festgestellt werden.
(2)  318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Abschluáprfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird.  318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den F„llen des  321 Abs. 2 hat der Abschluáprfer die Aufsichtsbeh”rde unverzglich zu unterrichten.

Siebenter Titel. Offenlegung

 341l.
(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluá und den Lagebericht sowie den Konzernabschluá und den Konzernlagebericht und die anderen in  325 bezeichneten Unterlagen nach  325 Abs. 2 bis 5,  328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in  341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist  325 Abs. 2 Satz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá die Frist fr die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger 15 Monate betr„gt.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem fr den Sitz des Unternehmens zust„ndigen Registergericht einzureichen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von  325 Abs. 3 unverzglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluá und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch sp„testens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den Konzernabschluá mit dem Best„tigungsvermerk oder dem Vermerk ber dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifgung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens einzureichen.

Achter Titel. Straf- und Buágeldvorschriften, Zwangsgelder

 341m.
Die Strafvorschriften der  331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen anzuwenden.  331 ist darber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollm„chtigten ( 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

 341n.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollm„chtigter ( 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des  243 Abs. 1 oder 2, der  244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit  341a Abs. 2 Satz 3, des  247 Abs. 3, der  248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des  250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des  264 Abs. 2, des  341e Abs. 1 oder 2 oder der  341f, 341g oder 341h ber Form oder Inhalt,
b) des  253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des  253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit  341b Abs. 1 Satz 3, des  253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des  280 Abs. 1, der  282, 283, des  341b Abs. 1 Satz 1 oder des  341d ber die Bewertung,
c) des  265 Abs. 2, 3 oder 4, des  268 Abs. 3 oder 6, der  272, 273, 274 Abs. 1 oder des  277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 ber die Gliederung,
d) des  280 Abs. 3, des  281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des  284 oder des  285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit  341a Abs. 2 Satz 4,  285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 ber die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des  294 Abs. 1 ber den Konsolidierungskreis,
b) des  297 Abs. 2 oder 3 oder des  341j Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften ber Form oder Inhalt
c) des  300 ber die Konsolidierungsgrunds„tze oder das Vollst„ndigkeitsgebot,
d) des  308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des  308 Abs. 2 ber die Bewertung,
e) des  311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  312 ber die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des  308 Abs. 1 Satz 3, des  313 oder des  314 in Verbindung mit  341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 ber die im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des  289 Abs. 1 ber den Inhalt des Lageberichts
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des  315 Abs. 1 ber den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Ver”ffentlichung oder Vervielf„ltigung einer Vorschrift des  328 ber Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des  330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluá oder einem Konzernabschluá, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prfen ist, einen Vermerk nach  322 erteilt, obwohl nach  319 Abs. 2 er oder nach  319 Abs. 3 die Wirtschaftsprfungsgesellschaft, fr die er t„tig wird, nicht Abschluáprfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach den Abs„tzen 1 und 2 das Bundesaufsichtsamt fr das Versicherungswesen fr die seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen. Unterliegt ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht einer Landesbeh”rde, so ist diese zust„ndig.

 341o.
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapitalgesellschaft ist,
a) eine der in  335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Vorschriften oder
b)  341i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Hauptbevollm„chtigter ( 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)  341l Abs. 1 ber die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach  132 Abs. 1 des Gesetzes ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.  335 Satz 2 bis 8 ist anzuwenden.

 342.
(weggefallen)

Viertes Buch. Handelsgesch„fte
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 343.
(1) Handelsgesch„fte sind alle Gesch„fte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh”ren.
(2) Die in  1 Abs. 2 bezeichneten Gesch„fte sind auch dann Handelsgesch„fte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gew”hnlich auf andere Gesch„fte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.

 344.
(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgesch„fte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh”rig.
(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

 345.
Auf ein Rechtsgesch„ft, das fr einen der beiden Teile ein Handelsgesch„ft ist, kommen die Vorschriften ber Handelsgesch„fte fr beide Teile gleichm„áig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

 346.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebr„uche Rcksicht zu nehmen.

 347.
(1) Wer aus einem Gesch„fte, das auf seiner Seite ein Handelsgesch„ft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat fr die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberhrt bleiben die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten F„llen nur grobe Fahrl„ssigkeit zu vertreten oder nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 348.
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des  343 des Brgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

 349.
Dem Brgen steht, wenn die Brgschaft fr ihn ein Handelsgesch„ft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung fr denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Brge haftet.

 350.
Auf eine Brgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Brgschaft auf der Seite des Brgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgesch„ft ist, die Formvorschriften des  766 Satz 1, des  780 und des  781 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

 351.
Die Vorschriften der  348 bis 350 finden auf die in  4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung.

 352.
(1) Die H”he der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluá der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgesch„ften fnf vom Hundert fr das Jahr. Das gleiche gilt, wenn fr eine Schuld aus einem solchen Handelsgesch„fte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfuáes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der H”he ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fnf vom Hundert fr das Jahr zu verstehen.

 353.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, fr ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgesch„ften vom Tage der F„lligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen k”nnen auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

 354.
(1) Wer in Ausbung seines Handelsgewerbes einem anderen Gesch„fte besorgt oder Dienste leistet, kann dafr auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte blichen S„tzen fordern.
(2) Fr Darlehen, Vorschsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

 354a.
Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gem„á  399 des Brgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgesch„ft, das diese Forderung begrndet hat, fr beide Teile ein Handelsgesch„ft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts oder ein ”ffentlich-rechtliches Sonderverm”gen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gl„ubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 355.
(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Gesch„ftsverbindung, daá die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelm„áigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des fr den einen oder anderen Teil sich ergebenden šberschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluá ein šberschuá gebhrt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem šberschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluá geschieht j„hrlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch w„hrend der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekndigt werden, daá derjenige, welchem nach der Rechnung ein šberschuá gebhrt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

 356.
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Brgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gl„ubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter fr eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

 357.
Hat der Gl„ubiger eines Beteiligten die Pf„ndung und šberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als šberschuá aus der laufenden Rechnung zukommt, so k”nnen dem Gl„ubiger gegenber Schuldposten, die nach der Pf„ndung durch neue Gesch„fte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Gesch„fte, die auf Grund eines schon vor der Pf„ndung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Gesch„fte im Sinne dieser Vorschrift.

 358.
Bei Handelsgesch„ften kann die Leistung nur w„hrend der gew”hnlichen Gesch„ftszeit bewirkt und gefordert werden.

 359.
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frhjahr oder der Herbst oder ein in „hnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.

 360.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Gte zu leisten.

 361.
Maá, Gewicht, W„hrung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsm„áigen zu betrachten.

 362.
(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Gesch„ften fr andere mit sich bringt, ein Antrag ber die Besorgung solcher Gesch„fte von jemand zu, mit dem er in Gesch„ftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag ber die Besorgung von Gesch„ften von jemand zugeht, dem gegenber er sich zur Besorgung solcher Gesch„fte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er fr diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil fr ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

 363.
(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann ber die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daá darin die Leistung von einer Gegenleistung abh„ngig gemacht ist, k”nnen durch Indossament bertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann ber Gegenst„nde der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daá darin die Leistung von einer Gegenleistung abh„ngig gemacht ist.
(2) Ferner k”nnen Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtfhrer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden erm„chtigten Anstalten sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament bertragen werden, wenn sie an Order lauten.

 364.
(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar ber.
(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit seiner Erkl„rung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aush„ndigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.

 365.
(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserkl„rung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsvefahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserkl„rung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maágabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

 366.
(1) Ver„uáert oder verpf„ndet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht geh”rige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Ver„uáerers oder Verpf„nders, ber die Sache fr den Eigentmer zu verfgen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Ver„uáerers oder Verpf„nders, ohne Vorbehalt des Rechtes ber die Sache zu verfgen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommission„rs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtfhrers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gem„á Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.

 367.
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentmer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergesch„fte betreibt, ver„uáert oder verpf„ndet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Ver„uáerung oder Verpf„ndung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ver”ffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Ver”ffentlichung im Bundesanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Ver”ffentlichung infolge besonderer Umst„nde nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrl„ssigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht sp„ter als in dem n„chsten auf die Ver„uáerung oder Verpf„ndung folgenden Einl”sungstermin f„llig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

 368.
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpf„ndung auf der Seite des Pfandgl„ubigers und des Verpf„nders ein Handelsgesch„ft ist, an die Stelle der in  1234 des brgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommission„rs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtfhrers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtfhrers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgesch„ft ist.

 369.
(1) Ein Kaufmann hat wegen der f„lligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgesch„ften zustehen, ein Zurckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgesch„ften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darber verfgen kann. Das Zurckbehaltungsrecht ist auch dann begrndet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gl„ubiger bergegangen oder von einem Dritten fr den Schuldner auf den Gl„ubiger bertragen, aber auf den Schuldner zurckzubertragen ist.
(2) Einem Dritten gegenber besteht das Zurckbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden k”nnen.
(3) Das Zurckbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurckbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der šbergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gl„ubiger bernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
(4) Der Schuldner kann die Ausbung des Zurckbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Brgen ist ausgeschlossen.

 370.
(1) Das Zurckbehaltungsrecht kann auch wegen nicht f„lliger Forderungen geltend gemacht werden:

  1. wenn ber das Verm”gen des Schuldners der Konkurs er”ffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
  2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Verm”gen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist.

(2) Der Geltendmachung des Zurckbehaltungsrechts steht die Anweisung des Schuldners oder die šbernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tatsachen erst nach der šbergabe des Gegenstandes oder nach der šbernahme der Verpflichtung dem Gl„ubiger bekannt werden.

 371.
(1) Der Gl„ubiger ist kraft des Zurckbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurckbehaltenen Gegenstande fr seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurckbehaltungsrecht nach  369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gl„ubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den fr das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in  1234 des Brgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zul„ssig, nachdem der Gl„ubiger einen vollstreckbaren Titel fr sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentmer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst geh”rt, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentmer betreffenden Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtm„áig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gl„ubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

 372.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurckbehaltenen Gegenstande gilt zugunsten des Gl„ubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gl„ubigers der Eigentmer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentmer, sofern nicht der Gl„ubiger weiá, daá der Schuldner nicht mehr Eigentmer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gl„ubigers von dem Schuldner das Eigentum, so muá er ein rechtskr„ftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gl„ubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung gefhrten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gl„ubiger bei dem Eintritte der Rechtsh„ngigkeit gewuát hat, daá der Schuldner nicht mehr Eigentmer war.

Zweiter Abschnitt. Handelskauf

 373.
(1) Ist der K„ufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verk„ufer die Ware auf Gefahr und Kosten des K„ufers in einem ”ffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
(2) Er ist ferner befugt, nach vorg„ngiger Androhung die Ware ”ffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen B”rsen- oder Marktpreis hat, nach vorg„ngiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verk„ufen ”ffentlich erm„chtigten Handelsmakler oder durch eine zur ”ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorg„ngigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Grnden untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt fr Rechnung des s„umigen K„ufers.
(4) Der Verk„ufer und der K„ufer k”nnen bei der ”ffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) Im Falle der ”ffentlichen Versteigerung hat der Verk„ufer den K„ufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen. von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem K„ufer unverzglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen drfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

 374.
Durch die Vorschriften des  373 werden die Befugnisse nicht berhrt, welche dem Verk„ufer nach dem Brgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der K„ufer im Verzuge der Annahme ist.

 375.
(1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem K„ufer die n„here Bestimmung ber Form, Maá oder „hnliche Verh„ltnisse vorbehalten, so ist der K„ufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
(2) Ist der K„ufer mit der Erfllung dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann der Verk„ufer die Bestimmung statt des K„ufers vornehmen oder gem„á  326 des Brgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfllung fordern oder vom Vertrage zurcktreten. Im ersteren Falle hat der Verk„ufer die von ihm getroffene Bestimmung dem K„ufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem K„ufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verk„ufer getroffene Bestimmung maágebend.

 376.
(1) Ist bedungen, daá die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurcktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfllung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Erfllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daá er auf Erfllung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangt und hat die Ware einen B”rsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des B”rsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen B”rsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muá, wenn er nicht in ”ffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verk„ufen oder K„ufen ”ffentlich erm„chtigten Handelsmakler oder eine zur ”ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels ”ffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des  373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gl„ubiger den Schuldner unverzglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

 377.
(1) Ist der Kauf fr beide Teile ein Handelsgesch„ft, so hat der K„ufer die Ware unverzglich nach der Ablieferung durch den Verk„ufer, soweit dies nach ordnungsm„áigem Gesch„ftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verk„ufer unverzglich Anzeige zu machen.
(2) Unterl„át der K„ufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daá es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich sp„ter ein solcher Mangel, so muá die Anzeige unverzglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des K„ufers gengt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verk„ufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

 378.
Die Vorschriften des  377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daá der Verk„ufer die Genehmigung des K„ufers als ausgeschlossen betrachten muáte.

 379.
(1) Ist der Kauf fr beide Teile ein Handelsgesch„ft, so ist der K„ufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte bersendete Ware beanstandet, verpflichtet, fr ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des  373 verkaufen lassen.

 380.
(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verk„ufer zu erfllen hat, sich ein anderes ergibt.
(2) Ob und in welcher H”he das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verh„ltnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des K„ufers zu berechnen ist oder als Vergtung fr schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verk„ufer zu erfllen hat.

 381.
(1) Die in diesem Abschnitte fr den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch fr den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.

 382.
Die Vorschriften der  481 bis 492 des brgerlichen Gesetzbuchs ber die Gew„hrleistung bei Viehm„ngeln werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berhrt.

Dritter Abschnitt. Kommissionsgesch„ft

 383.
Kommission„r ist, wer es gewerbsm„áig bernimmt, Waren oder Wertpapiere fr Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

 384.
(1) Der Kommission„r ist verpflichtet, das bernommene Gesch„ft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufhren; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausfhrung der Kommission unverzglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten ber das Gesch„ft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Gesch„ftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommission„r haftet dem Kommittenten fr die Erfllung des Gesch„fts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausfhrung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Gesch„ft abgeschlossen hat.

 385.
(1) Handelt der Kommission„r nicht gem„á den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Gesch„ft nicht fr seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des  665 des Brgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberhrt.

 386.
(1) Hat der Kommission„r unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm fr den Einkauf gesetzten Preis berschritten, so muá der Kommittent, falls er das Gesch„ft als nicht fr seine Rechnung abgeschlossen zurckweisen will, dies unverzglich auf die Anzeige von der Ausfhrung des Gesch„fts erkl„ren; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.
(2) Erbietet sich der Kommission„r zugleich mit der Anzeige von der Ausfhrung des Gesch„fts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurckweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied bersteigenden Schadens bleibt unberhrt.

 387.
(1) Schlieát der Kommission„r zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, fr welchen der Kommission„r verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis bersteigt oder wenn der Preis, fr welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten h”chsten Preis nicht erreicht.

 388.
(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommission„r zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem besch„digten oder mangelhaften Zustande, der „uáerlich erkennbar ist, so hat der Kommission„r die Rechte gegen den Frachtfhrer oder Schiffer zu wahren, fr den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten sp„ter Ver„nderungen an dem Gute ein, die dessen Entwertung befrchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfgung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfgung s„umig, so kann der Kommission„r den Verkauf des Gutes nach Maágabe der Vorschriften des  373 bewirken.

 389.
Unterl„át der Kommittent ber das Gut zu verfgen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommission„r die nach  373 dem Verk„ufer zustehenden Rechte.

 390.
(1) Der Kommission„r ist fr den Verlust und die Besch„digung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daá der Verlust oder die Besch„digung auf Umst„nden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommission„r ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

 391.
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die fr beide Teile ein Handelsgesch„ft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommission„r von den entdeckten M„ngeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge fr die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die fr den K„ufer geltenden Vorschriften der  377 bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommission„r gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut fr Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine versp„tete Anzeige des Mangels nicht berhrt.

 392.
(1) Forderungen aus einem Gesch„fte, das der Kommission„r abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verh„ltnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommission„r oder dessen Gl„ubigern als Forderungen des Kommittenten.

 393.
(1) Wird von dem Kommission„r ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuá geleistet oder Kredit gew„hrt, so handelt der Kommission„r auf eigene Gefahr.
(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Gesch„fts die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommission„r dazu berechtigt.
(3) Verkauft der Kommission„r unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. W„re beim Verkaufe gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommission„r nur den geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den Unterschied nach  386 zu vergten.

 394.
(1) Der Kommission„r hat fr die Erfllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Gesch„ft fr Rechnung des Kommittenten abschlieát, einzustehen, wenn dies von ihm bernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommission„r, der fr den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten fr die Erfllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfllung aus dem Vertragsverh„ltnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergtung (Delkredereprovision) beanspruchen.

 395.
Ein Kommission„r, der den Ankauf eines Wechsels bernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in blicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

 396.
(1) Der Kommission„r kann die Provision fordern, wenn das Gesch„ft zur Ausfhrung gekommen ist. Ist das Gesch„ft nicht zur Ausfhrung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebr„uchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausfhrung des von ihm abgeschlossenen Gesch„fts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten fr Aufwendungen des Kommission„rs nach den  670 und 675 des Brgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze geh”rt auch die Vergtung fr die Benutzung der Lagerr„ume und der Bef”rderungsmittel des Kommission„rs.

 397.
Der Kommission„r hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darber verfgen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschsse und Darlehen, der mit Rcksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgesch„ften.

 398.
Der Kommission„r kann sich, auch wenn er Eigentmer des Kommissionsguts ist, fr die in  397 bezeichneten Ansprche nach Maágabe der fr das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

 399.
Aus den Forderungen, welche durch das fr Rechnung des Kommittenten geschlossene Gesch„ft begrndet sind, kann sich der Kommission„r fr die in  397 bezeichneten Ansprche vor dem Kommittenten und dessen Gl„ubigern befriedigen.

 400.
(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen B”rsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein B”rsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem Kommission„r dadurch ausgefhrt werden, daá er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verk„ufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als K„ufer bernimmt.
(2) Im Falle einer solchen Ausfhrung der Kommission beschr„nkt sich die Pflicht des Kommission„rs, Rechenschaft ber die Abschlieáung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daá bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Ausfhrung der Kommission bestehende B”rsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausfhrung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommission„r die Anzeige von der Ausfhrung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
(3) Ist bei einer Kommission, die w„hrend der B”rsen- oder Marktzeit auszufhren war, die Ausfhrungsanzeige erst nach dem Schlusse der B”rse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis fr den Kommittenten nicht ungnstiger sein als der Preis, der am Schlusse der B”rse oder des Marktes bestand.
(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgefhrt werden soll, ist der Kommission„r ohne Rcksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausfhrungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren, fr welche der B”rsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommission„r im Falle der Ausfhrung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungnstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.

 401.
(1) Auch im Falle der Ausfhrung der Kommission durch Selbsteintritt hat der Kommission„r, wenn er bei Anwendung pflichtm„áiger Sorgfalt die Kommission zu einem gnstigeren als dem nach  400 sich ergebenden Preise ausfhren konnte, dem Kommittenten den gnstigeren Preis zu berechnen.
(2) Hat der Kommission„r vor der Absendung der Ausfhrungsanzeige aus Anlaá der erteilten Kommission an der B”rse oder am Markte ein Gesch„ft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungnstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.

 402.
Die Vorschriften des  400 Abs. 2 bis 5 und des  401 k”nnen nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abge„ndert werden.

 403.
Der Kommission„r, der das Gut selbst als Verk„ufer liefert oder als K„ufer bernimmt, ist zu der gew”hnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgesch„ften sonst regelm„áig vorkommenden Kosten berechnen.

 404.
Die Vorschriften der  397 und 398 finden auch im Falle der Ausfhrung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.

 405.
(1) Zeigt der Kommission„r die Ausfhrung der Kommission an, ohne ausdrcklich zu bemerken, daá er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erkl„rung, daá die Ausfhrung durch Abschluá des Gesch„fts mit einem Dritten fr Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.
(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommission„r, daá die Erkl„rung darber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluá mit einem Dritten ausgefhrt sei, sp„ter als am Tage der Ausfhrungsanzeige abgegeben werden drfe, ist nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommission„r zu, bevor die Ausfhrungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem Kommission„r das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.

 406.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommission„r im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Gesch„ft anderer als der in  383 bezeichneten Art fr Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu schlieáen bernimmt. Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommission„r ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Gesch„ft in der bezeichneten Weise zu schlieáen bernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.

Vierter Abschnitt. Speditionsgesch„ft

 407.
(1) Spediteur ist, wer es gewerbsm„áig bernimmt, Gterversendungen durch Frachtfhrer oder durch Verfrachter von Seeschiffen fr Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.
(2) Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enth„lt, die fr den Kommission„r geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der  388 bis 390 ber die Empfangnahme, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.

 408.
(1) Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtfhrer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufhren; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine h”here als die mit dem Frachtfhrer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen.

 409.
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtfhrer oder dem Verfrachter zur Bef”rderung bergeben ist.

 410.
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darber verfgen kann.

 411.
(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuben.
(2) Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmann ber. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtfhrers, soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt.

 412.
(1) Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Bef”rderung des Gutes selbst auszufhren.
(2) Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtfhrers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei Speditionsgesch„ften sonst regelm„áig vorkommenden Kosten sowie die gew”hnliche Fracht verlangen.

 413.
(1) Hat sich der Spediteur mit dem Versender ber einen bestimmten Satz der Bef”rderungskosten geeinigt, so hat er ausschlieálich die Rechte und Pflichten eines Frachtfhrers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist.
(2) Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gtern anderer Versender auf Grund eines fr seine Rechnung ber eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 Anwendung, auch wenn eine Einigung ber einen bestimmten Satz der Bef”rderungskosten nicht stattgefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umst„nden nach angemessene Fracht, h”chstens aber die fr die Bef”rderung des einzelnen Gutes gew”hnliche Fracht verlangen.

 414.
(1) Die Ansprche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Besch„digung oder versp„teter Ablieferung des Gutes verj„hren in einem Jahre. Die Verj„hrungsfrist kann durch Vertrag verl„ngert werden.
(2) Die Verj„hrung beginnt im Falle der Besch„digung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der versp„teten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung h„tte bewirkt sein mssen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprche k”nnen nach der Vollendung der Verj„hrung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Besch„digung oder die versp„tete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich, wenn das selbst„ndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeáordnung beantragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empf„nger oder einem sp„teren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Besch„digung oder der versp„teten Ablieferung anh„ngigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkndet wird.
(4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Verlust, die Minderung, die Besch„digung oder die versp„tete Ablieferung des Gutes vors„tzlich herbeigefhrt hat.

 415.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Gterversendung durch Frachtfhrer oder Verfrachter fr Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu besorgen bernimmt.

Fnfter Abschnitt. Lagergesch„ft

 416.
Lagerhalter ist, wer gewerbsm„áig die Lagerung und Aufbewahrung von Gtern bernimmt.

 417.
(1) Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die fr den Kommission„r geltenden Vorschriften der  388 bis 390 Anwendung.
(2) Treten Ver„nderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwertung befrchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzglich zu benachrichtigen. Vers„umt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 418.
Der Lagerhalter hat denn Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen w„hrend der Gesch„ftsstunden zu gestatten.

 419.
(1) Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Gte nur befugt, wenn ihm dies ausdrcklich gestattet ist.
(2) Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebhrenden Anteil ausliefern, ohne daá er hierzu der Genehmigung der brigen Beteiligten bedarf.
(3) Ist das Gut in der Art hinterlegt, daá das Eigentum auf den Lagerhalter bergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Gte und Menge zurckzugew„hren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

 420.
(1) Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsbliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen fr Fracht und Z”lle und der sonst fr das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umst„nden nach fr erforderlich halten durfte.
(2) Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Betr„gen (Lagerkosten) sind die baren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurckgenommen wird, bei der Rcknahme zu erstatten; wird das Gut teilweise zurckgenommen, so ist nur ein entsprechender Teil zu berichtigen, es sei denn, daá das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht.

 421.
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darber verfgen kann.

 422.
(1) Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daá der Einlagerer das Gut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, daá er es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurcknehme. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen oder beh„lt der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rcknahme nur nach vorg„ngiger Kndigung unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monate verlangen.
(2) Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rcknahme des Gutes vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 423.
Auf die Verj„hrung der Ansprche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Besch„digung oder versp„teter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des  414 entsprechende Anwendung. Im Falle des g„nzlichen Verlustes beginnt die Verj„hrung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

 424.
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament bertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter bernommen ist, die šbergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, fr den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die šbergabe des Gutes.

Sechster Abschnitt. Frachtgesch„ft

 425.
Frachtfhrer ist, wer es gewerbsm„áig bernimmt, die Bef”rderung von Gtern zu Lande oder auf Flssen oder sonstigen Binnengew„ssern auszufhren.

 426.
(1) Der Frachtfhrer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.
(2) Der Frachtbrief soll enthalten:

  1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  2. den Namen und den Wohnort des Frachtfhrers;
  3. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des Empf„ngers);
  4. den Ort der Ablieferung;
  5. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
  6. die Bezeichnung der fr eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prfung n”tigen Begleitpapiere;
  7. die Bestimmung ber die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk ber die Vorausbezahlung;
  8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Beteiligten ber andere Punkte, namentlich ber die Zeit, innerhalb welcher die Bef”rderung bewirkt werden soll, ber die Entsch„digung wegen versp„teter Ablieferung und ber die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben;
  9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielf„ltigung hergestellte Unterschrift ist gengend.

(3) Der Absender haftet dem Frachtfhrer fr die Richtigkeit und die Vollst„ndigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.

 427.
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtfhrer die Begleitpapiere zu bergeben, welche zur Erfllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empf„nger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtfhrer, sofern nicht diesem ein Verschulden zur Last f„llt, fr alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzul„nglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen.

 428.
(1) Ist ber die Zeit, binnen welcher der Frachtfhrer die Bef”rderung bewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er die Reise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Bef”rderung binnen einer den Umst„nden nach angemessenen Frist zu bewirken.
(2) Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von dem Vertrage zurcktreten; er hat jedoch den Frachtfhrer, wenn diesem kein Verschulden zur Last f„llt, fr die Vorbereitung der Reise, die Wiederausladung und den zurckgelegten Teil der Reise zu entsch„digen. šber die H”he der Entsch„digung entscheidet der Ortsgebrauch; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den Umst„nden nach angemessene Entsch„digung zu gew„hren.

 429.
(1) Der Frachtfhrer haftet fr den Schaden, der durch Verlust oder Besch„digung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Vers„umung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daá der Verlust, die Besch„digung oder die Versp„tung auf Umst„nden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtfhrers nicht abgewendet werden konnten.
(2) Fr den Verlust oder die Besch„digung von Kostbarkeiten, Kunstgegenst„nden, Geld und Wertpapieren haftet der Frachtfhrer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei der šbergabe zur Bef”rderung angegeben worden ist.

 430.
(1) Muá auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtfhrer fr g„nzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Z”llen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2) Im Falle der Besch„digung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerte des Gutes im besch„digten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Werte zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Besch„digung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben wurde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Besch„digung an Z”llen und sonstigen Kosten erspart ist.
(3) Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrl„ssigkeit des Frachtfhrers herbeigefhrt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.

 431.
Der Frachtfhrer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausfhrung der Bef”rderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

 432.
(1) šbergibt der Frachtfhrer zur Ausfhrung der von ihm bernommenen Bef”rderung das Gut einem anderen Frachtfhrer, so haftet er fr die Ausfhrung der Bef”rderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empf„nger.
(2) Der nachfolgende Frachtfhrer tritt dadurch, daá er das Gut mit dem ursprnglichen Frachtbrief annimmt, diesem gem„á in den Frachtvertrag ein und bernimmt die selbst„ndige Verpflichtung, die Bef”rderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszufhren.
(3) Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der beteiligten Frachtfhrer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der Rckgriff gegen denjenigen zu, welcher den Schaden verschuldet hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Frachtfhrer den Schaden nach dem Verh„ltnis ihrer Anteile an der Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daá der Schaden nicht auf ihrer Bef”rderungsstrecke entstanden ist.

 433.
(1) Der Absender kann den Frachtfhrer anweisen, das Gut anzuhalten, zurckzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empf„nger auszuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfgung entstehen, sind dem Frachtfhrer zu erstatten.
(2) Das Verfgungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empf„nger bergeben oder von dem Empf„nger Klage gem„á  435 gegen den Frachtfhrer erhoben wird. Der Frachtfhrer hat in einem solchen Falle nur die Anweisungen des Empf„ngers zu beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem Empf„nger fr das Gut verhaftet.

 434.
Der Empf„nger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtfhrer gegenber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maáregeln zu ergreifen und dem Frachtfhrer die zu diesem Zwecke notwendigen Anweisungen zu erteilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtfhrer dazu erm„chtigt hat.

 435.
Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der Empf„nger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begrndeten Rechte gegen Erfllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtfhrer geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtfhrer die šbergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem Frachtfhrer eine nach  433 noch zul„ssige entgegenstehende Anweisung erteilt.

 436.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empf„nger verpflichtet, dem Frachtfhrer nach Maágabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

 437.
(1) Ist der Empf„nger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat der Frachtfhrer den Absender unverzglich hiervon in Kenntnis zu setzen und dessen Anweisung einzuholen.
(2) Ist dies den Umst„nden nach nicht tunlich oder der Absender mit der Erteilung der Anweisung s„umig oder die Anweisung nicht ausfhrbar, so ist der Frachtfhrer befugt, das Gut in einem ”ffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gem„á  373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen.
(3) Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtfhrer den Absender und den Empf„nger unverzglich zu benachrichtigen, es sei denn, daá dies untunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

 438.
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprche gegen den Frachtfhrer aus dem Frachtvertrag erloschen.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Besch„digung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte Sachverst„ndige festgestellt ist.
(3) Wegen einer Besch„digung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme „uáerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtfhrer auch nach der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen der šbernahme des Gutes durch den Frachtfhrer und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverst„ndige unverzglich nach der Entdeckung und sp„testens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtfhrer der Mangel unverzglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so gengt es, wenn die Feststellung unverzglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtfhrers unter regelm„áigen Umst„nden erwartet werden darf.
(4) Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind von dem Frachtfhrer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Besch„digung ermittelt wird, fr welche der Frachtfhrer Ersatz leisten muá.
(5) Der Frachtfhrer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrl„ssigkeit herbeigefhrt hat.

 439.
Auf die Verj„hrung der Ansprche gegen den Frachtfhrer wegen Verlustes, Minderung, Besch„digung oder versp„teter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des  414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht fr die in  432 Abs. 3 bezeichneten Ansprche.

 440.
(1) Der Frachtfhrer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begrndeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschsse ein Pfandrecht an dem Gute.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtfhrer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darber verfgen kann.
(3) Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtfhrer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empf„ngers ist.
(4) Die in  1234 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den  1237 und 1241 des Brgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empf„nger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenber dem Absender zu erfolgen.

 441.
(1) Der letzte Frachtfhrer hat, falls nicht im Frachtbrief ein anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vorm„nner sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vorm„nner, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuben. Das Pfandrecht der Vorm„nner besteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtfhrers.
(2) Wird der vorhergehende Frachtfhrer von dem nachfolgenden befriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren ber.
(3) In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtfhrer ber.

 442.
Der Frachtfhrer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den Vorm„nnern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtfhrer und Spediteure, des Rckgriffs gegen die Vorm„nner verlustig. Der Anspruch gegen den Empf„nger bleibt in Kraft.

 443.
(1) Bestehen an demselben Gute mehrere nach den  397, 410, 421 und 440 begrndete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Bef”rderung des Gutes entstanden sind, das sp„ter entstandene dem frher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben s„mtlich den Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrechte des Kommission„rs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtfhrers fr Vorschsse.

 444.
šber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtfhrer ein Ladeschein ausgestellt werden.

 445.
(1) Der Ladeschein soll enthalten:

  1. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  2. den Namen und den Wohnort des Frachtfhrers;
  3. den Namen des Absenders;
  4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
  5. den Ort der Ablieferung;
  6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
  7. die Bestimmung ber die Fracht und ber die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk ber die Vorausbezahlung.

(2) Der Ladeschein muá von dem Frachtfhrer unterzeichnet sein.
(3) Der Absender hat dem Frachtfhrer auf Verlangen eine voll ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuh„ndigen.

 446.
(1) Der Ladeschein entscheidet fr das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Frachtfhrer und dem Empf„nger des Gutes; die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags sind dem Empf„nger gegenber unwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrcklich auf sie Bezug nimmt.
(2) Fr das Rechtsverh„ltnis zwischen dem Frachtfhrer und dem Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maágebend.

 447.
(1) Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament bertragen ist.
(2) Der zum Empfange Legitimierte hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfgung ber das Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist.
(3) Der Frachtfhrer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten, zurckzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empf„nger auszuliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurckgegeben wird; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtm„áigen Besitzer des Ladescheins fr das Gut verhaftet.

 448.
Der Frachtfhrer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rckgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

 449.
Im Falle des  432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtfhrer, der das Gut auf Grund des Ladescheins bernimmt, nach Maágabe des Scheines verpflichtet.

 450.
Die šbergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtfhrer bernommen ist, fr den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die šbergabe des Gutes.

 451.
Die Vorschriften der  426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtfhrer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Bef”rderung von Gtern zu Lande oder auf Flssen oder sonstigen Binnengew„ssern auszufhren bernimmt.

 452.
Auf die Bef”rderung von Gtern durch die Postverwaltungen des Reiches und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs.

Siebenter Abschnitt. Bef”rderung von Gtern und Personen auf den Eisenbahnen des ”ffentlichen Verkehrs

 453.
(aufgehoben)

 454.
Die Eisenbahn haftet fr den Schaden, der durch Verlust oder Besch„digung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Bef”rderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daá der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfgungsberechtigten, durch h”here Gewalt, durch M„ngel der Verpackung oder durch besondere M„ngel des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gew”hnlichen Rinnverlust verursacht ist.

 455.
Die Eisenbahn haftet fr den Schaden, der durch Vers„umung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, daá die Versp„tung von einem Ereignis herrhrt, das sie weder herbeigefhrt hat noch abzuwenden vermochte.

 456.
Die Eisenbahn haftet fr ihre Bediensteten und andere Personen, deren sie sich bei der Ausfhrung der von ihr bernommenen Bef”rderung bedient.

 457.
 440 bis 443 finden entsprechende Anwendung.

 458.
(aufgehoben)

 459.
(aufgehoben)

 460.
(aufgehoben)

 461.
(aufgehoben)

 462.
(aufgehoben)

 463.
(aufgehoben)

 464.
(aufgehoben)

 465.
(aufgehoben)

 466.
(aufgehoben)

 467.
(aufgehoben)

 468.
(aufgehoben)

 469.
(aufgehoben)

 470.
(aufgehoben)

 471.
(aufgehoben)

 472.
(aufgehoben)

 473.
(aufgehoben)

 

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