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Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

HPFLG

 

Haftpflichtgesetz (HPflG)

 1.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch get”tet, der K”rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist der Betriebsunternehmer dem Gesch„digten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch h”here Gewalt verursacht ist. 2Soweit jedoch die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer ”ffentlichen Straáe betrieben wird, ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. 3Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Gesch„digten oder eines nicht bei dem Betrieb besch„ftigten Dritten oder eines Tieres zurckzufhren ist und sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb t„tigen Personen jede nach den Umst„nden des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

  1. zur Aufbewahrung angenommene Sache besch„digt wird;
  2. bef”rderte Sache besch„digt wird, es sei denn, daá ein Fahrgast sie an sich tr„gt oder mit sich fhrt.

 2.
(1) 1Wird durch die Wirkungen von Elektrizit„t, Gasen, D„mpfen oder Flssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch get”tet, der K”rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizit„t, der Gase, D„mpfe oder Flssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurckzufhren ist, es sei denn, daá sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsm„áigem Zustand befand. 3Ordnungsm„áig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr Anlagen, die lediglich der šbertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

  1. wenn der Schaden innerhalb eines Geb„udes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurckzufhren oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstcks entstanden ist;
  2. wenn ein Energieverbrauchger„t oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe besch„digt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
  3. wenn der Schaden durch h”here Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daá er auf das Herabfallen von Leitungsdr„hten zurckzufhren ist.

 3.
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gr„berei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollm„chtigter oder ein Repr„sentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausfhrung der Dienstverrichtungen den Tod oder die K”rperverletzung eines Menschen herbeigefhrt hat, fr den dadurch entstandenen Schaden.

 4.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gesch„digten mitgewirkt, so gilt  254 des Brgerlichen Gesetzbuchs; bei Besch„digung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tats„chliche Gewalt ber die Sache ausbt, dem Verschulden des Gesch„digten gleich.

 5.
(1) 1Im Falle der T”tung ist der Schadensersatz ( 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Get”tete dadurch erlitten hat, daá w„hrend der Krankheit seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedrfnisse eingetreten war. 2Der Ersatzpflichtige hat auáerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand der Get”tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh„ltnisse, verm”ge dessen er diesem gegenber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T”tung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get”tete w„hrend der mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein wrde. 2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

 6.
Im Falle einer K”rperverletzung ist der Schadensersatz ( 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daá infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedrfnisse eingetreten ist.

 7.
1Die Ersatzpflicht nach den  1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personensch„den handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschr„nkt werden. 2Das gleiche gilt fr die Ersatzpflicht nach  2 dieses Gesetzes wegen Sachsch„den, es sei denn, daá der Haftungsausschluá oder die Haftungsbeschr„nkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts, einem ”ffentlich-rechtlichen Sonderverm”gen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh”renden Vertrages vereinbart worden ist. 3Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.

 8.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf„higkeit und wegen Vermehrung der Bedrfnisse des Verletzten sowie der nach  5 Abs. 2 einem Dritten zu gew„hrende Schadensersatz ist fr die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Verm”gensverh„ltnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erh”hung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen.

 9.
Der Unternehmer oder der in  2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle des  8 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von dreiáigtausend Deutsche Mark fr jede get”tete oder verletzte Person.

 10.
(1) Der Unternehmer oder der in  2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet fr Sachsch„den nur bis zum Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen besch„digt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entsch„digungen zu leisten, die insgesamt den H”chstbetrag von einhunderttausend Deutsche Mark bersteigen, so verringern sich die einzelnen Entsch„digungen in dem Verh„ltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem H”chstbetrag steht.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht fr die Besch„digung von Grundstcken.

 11.
Auf die Verj„hrung finden die fr unerlaubte Handlungen geltenden Verj„hrungsvorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

 12.
Unberhrt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer fr den Schaden verantwortlich ist.

 13.
(1) 1Sind nach den  1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so h„ngt im Verh„ltnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umst„nden, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden berwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. 2Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben den nach den  1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer fr den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.

 14.
Fr Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das sch„digende Ereignis stattgefunden hat.

 

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