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Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

JARBSCHG

 

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG)


Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Dieses Gesetz gilt fr die Besch„ftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter
  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern „hnlich sind,
  4. in einem der Berufsausbildung „hnlichen Ausbildungsverh„ltnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. fr geringfgige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gef„lligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2. fr die Besch„ftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

 2.
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne dieses Gesetzes.

 3.
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gem„á  1 besch„ftigt.

 4.
(1) T„gliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der t„glichen Besch„ftigung ohne die Ruhepausen ( 11).
(2) Schichtzeit ist die t„gliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des F”rderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des F”rderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Besch„ftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
(4) Fr die Berechnung der w”chentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschlieálich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausf„llt, wird auf die w”chentliche Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern besch„ftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.


Zweiter Abschnitt. Besch„ftigung von Kindern

 5.
(1) Die Besch„ftigung von Kindern ( 2 Abs. 1 und 3) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht fr die Besch„ftigung von Kindern

  1. zum Zwecke der Besch„ftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums w„hrend der Vollzeitschulpflicht,
  3. in Erfllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Besch„ftigung finden  7 Abs. 2 Nr. 2 und  9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fr die Besch„ftigung von Kindern ber 13 Jahre

  1. durch Personensorgeberechtigte in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden t„glich,
  2. mit der Einwilligung der Personensorgeberechtigten

a) bei der Ernte bis zu drei Stunden werkt„glich,
b) mit dem Austragen von Zeitungen und Zeitschriften bis zu zwei Stunden werkt„glich oder
c) mit Handreichungen beim Sport bis zu zwei Stunden t„glich
soweit die Besch„ftigung leicht und fr Kinder geeignet ist. Die Kinder drfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht w„hrend des Schulunterrichts besch„ftigt werden. Das Fortkommen in der Schule darf durch die Besch„ftigung nicht beeintr„chtigt werden.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fr die Besch„ftigung von Jugendlichen ber 15 Jahre ( 2 Abs. 3) w„hrend der Schulferien fr h”chstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Besch„ftigung finden die  8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(5) Fr Veranstaltungen kann die Aufsichtsbeh”rde Ausnahmen gem„á  6 bewilligen.

 6.
(1) Die Aufsichtsbeh”rde kann auf Antrag bewilligen, daá

  1. bei Theatervorstellungen Kinder ber sechs Jahre bis zu vier Stunden t„glich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
  2. bei Musikauffhrungen und anderen Auffhrungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (H”rfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildtr„ger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

a) Kinder ber drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden t„glich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
b) Kinder ber sechs Jahre bis zu drei Stunden t„glich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden fr die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und „hnlichen Betrieben sowie auf Vergngungsparks, Kirmessen, Jahrm„rkten und bei „hnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbeh”rde darf nach Anh”rung des zust„ndigen Jugendamtes die Besch„ftigung nur bewilligen, wenn

  1. die Personensorgeberechtigten in die Besch„ftigung schriftlich eingewilligt haben,
  2. der Aufsichtsbeh”rde eine nicht l„nger als vor drei Monaten ausgestellte „rztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Besch„ftigung nicht bestehen,
  3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maánahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren fr Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeintr„chtigung der k”rperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
  4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Besch„ftigung sichergestellt sind,
  5. nach Beendigung der Besch„ftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
  6. das Fortkommen in der Schule nicht beeintr„chtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbeh”rde bestimmt,

  1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind besch„ftigt werden darf,
  2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
  3. die H”chstdauer des t„glichen Aufenthalts an der Besch„ftigungsst„tte.

(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbeh”rde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides besch„ftigen.


Dritter Abschnitt. Besch„ftigung Jugendlicher

Erster Titel. Mindestalter fr die Besch„ftigung

 7.
(1) Die Besch„ftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist verboten.
(2) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, aber nicht 15 Jahre alt sind, drfen

  1. im Berufsausbildungsverh„ltnis,
  2. auáerhalb eines Berufsausbildungsverh„ltnisses nur mit leichten und fr sie geeigneten T„tigkeiten bis zu sieben Stunden t„glich und 35 Stunden w”chentlich

besch„ftigt werden.


Zweiter Titel. Arbeitszeit und Freizeit

 8.
(1) Jugendliche drfen nicht mehr als acht Stunden t„glich und nicht mehr als 40 Stunden w”chentlich besch„ftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Besch„ftigten eine l„ngere zusammenh„ngende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fnf zusammenh„ngenden, die Ausfalltage einschlieáenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daá die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fnf Wochen 40 Stunden nicht berschreitet. Die t„gliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht berschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkrzt ist, k”nnen die Jugendlichen an den brigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden besch„ftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft drfen Jugendliche ber 16 Jahre w„hrend der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden t„glich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche besch„ftigt werden.

 9.
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen fr die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht besch„ftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fnf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planm„áigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fnf Tagen; zus„tzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden w”chentlich sind zul„ssig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
  3. im brigen die Unterrichtszeit einschlieálich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten auch fr die Besch„ftigung von Personen, die ber 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.

 10.
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. fr die Teilnahme an Prfungen und Ausbildungsmaánahmen, die auf Grund ”ffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen auáerhalb der Ausbildungsst„tte durchzufhren sind,
  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluáprfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschlieálich der Pausen,
  2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

 11.
(1) Jugendlichen mssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gew„hrt werden. Die Ruhepausen mssen mindestens betragen

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen mssen in angemessener zeitlicher Lage gew„hrt werden, frhestens eine Stunde nach Beginn und sp„testens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. L„nger als viereinhalb Stunden hintereinander drfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause besch„ftigt werden.
(3) Der Aufenthalt w„hrend der Ruhepausen in Arbeitsr„umen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen R„umen w„hrend dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeintr„chtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht fr den Bergbau unter Tage.

 12.
Bei der Besch„ftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit ( 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gastst„ttengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht berschreiten.

 13.
Nach Beendigung der t„glichen Arbeitszeit drfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden besch„ftigt werden.

 14.
(1) Jugendliche drfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr besch„ftigt werden.
(2) Jugendliche ber 16 Jahre drfen

  1. im Gastst„tten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  4. in B„ckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

besch„ftigt werden.
(3) Jugendliche ber 17 Jahre drfen in B„ckereien ab 4 Uhr besch„ftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag drfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr besch„ftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbeh”rde drfen in Betrieben, in denen die bliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Grnden nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr besch„ftigt werden, soweit sie hierdurch unn”tige Wartezeiten vermeiden k”nnen. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbeh”rde drfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche ber 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr besch„ftigt werden, soweit sie hierdurch unn”tige Wartezeiten vermeiden k”nnen.
(6) Die Aufsichtsbeh”rde kann bewilligen, daá Jugendliche in Betrieben, in denen die Besch„ftigten in auáergew”hnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr besch„ftigt werden.
(7) Die Aufsichtsbeh”rde kann auf Antrag bewilligen, daá Jugendlichebei Musikauffhrungen, Theatervorstellungen und anderen Auffhrungen,bei Aufnahmen im Rundfunk (H”rfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildtr„ger sowie bei Film- und Fotoaufnahmenbis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden fr Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ™ffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der T„tigkeit drfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden besch„ftigt werden.

 15.
Jugendliche drfen nur an fnf Tagen in der Woche besch„ftigt werden.  5 Abs. 3 gilt entsprechend.

 16.
(1) An Samstagen drfen Jugendliche nicht besch„ftigt werden.
(2) Zul„ssig ist die Besch„ftigung Jugendlicher an Samstagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in B„ckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  3. im Verkehrswesen,
  4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  5. im Familienhaushalt,
  6. im Gastst„tten- und Schaustellergewerbe,
  7. bei Musikauffhrungen, Theatervorstellungen und anderen Auffhrungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (H”rfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildtr„ger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
  8. bei auáerbetrieblichen Ausbildungsmaánahmen,
  9. beim Sport,
  10. im „rztlichen Notdienst,
  11. in Reparaturwerkst„tten fr Kraftfahrzeuge.

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen besch„ftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag besch„ftigt, ist ihnen die Fnf-Tage-Woche ( 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
(4) K”nnen Jugendliche in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden besch„ftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tats„chlichen und der nach  8 Abs. 1 h”chstzul„ssigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.

 17.
(1) An Sonntagen drfen Jugendliche nicht besch„ftigt werden.
(2) Zul„ssig ist Besch„ftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden mssen,
  3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die h„usliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Musikauffhrungen, Theatervorstellungen und anderen Auffhrungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (H”rfunk und Fernsehen),
  6. beim Sport,
  7. im „rztlichen Notdienst,
  8. im Gastst„ttengewerbe.

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat mssen besch„ftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag besch„ftigt, ist ihnen die Fnf-Tage-Woche ( 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

 18.
(1) Am 24. und 31.Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen drfen Jugendliche nicht besch„ftigt werden.
(2) Zul„ssig ist die Besch„ftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den F„llen des  17 Abs. 2, ausgenommen am 25.Dezember, am 1.Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1.Mai.
(3) Fr die Besch„ftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag f„llt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

 19.
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen fr jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gew„hren.
(2) Der Urlaub betr„gt j„hrlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage besch„ftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zus„tzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschlern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist fr jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule w„hrend des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gew„hren.
(4) Im brigen gelten fr den Urlaub der Jugendlichen  3 Abs. 2,  4 bis 12 und  13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von  12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern fr jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gew„hren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter betr„gt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.

 20.
In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:

  1. Abweichend von  12 darf die Schichtzeit Jugendlicher ber 16 Jahre w„hrend der Fahrt bis auf 14 Stunden t„glich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden t„glich nicht berschreitet. Ihre t„gliche Freizeit kann abweichend von  13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkrzt werden.
  2. Abweichend von  14 Abs. 1 drfen Jugendliche ber 16 Jahre w„hrend der Fahrt bis 22 Uhr besch„ftigt werden.
  3. Abweichend von  15, 16 Abs. 1,  17 Abs. 1 und  18 Abs. 1 drfen Jugendliche an jedem Tag der Woche besch„ftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Fr die Besch„ftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag f„llt, ist ihnen je ein freier Tag zu gew„hren. Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu gew„hren, sp„testens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.

 21.
(1)
Die  8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Besch„ftigung Jugendlicher mit vorbergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notf„llen, soweit erwachsene Besch„ftigte nicht zur Verfgung stehen.
(2) Wird in den F„llen des Absatzes 1 ber die Arbeitszeit des  8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkrzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
(3) (aufgehoben)

 21a.
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden

  1. abweichend von den  8, 15, 16 Abs. 3 und 4,  17 Abs. 3 und  18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden t„glich, 44 Stunden w”chentlich und bis zu fnfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
  2. abweichend von  11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu krzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
  3. abweichend von  12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde t„glich zu verl„ngern,
  4. abweichend von  16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu besch„ftigen, wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der Besch„ftigung freigestellt wird,
  5. abweichend von den  15, 16 Abs. 3 und 4,  17 Abs. 3 und  18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Besch„ftigung am Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Besch„ftigung freizustellen,
  6. abweichend von  17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gastst„tten- und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft w„hrend der Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu besch„ftigen.

(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen bernommen werden.
(3) Die Kirchen und die ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften k”nnen die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

 21b.
Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften

  1. des  8, der  11 und 12, der  15 und 16, des  17 Abs. 2 und 3 sowie des  18 Abs. 3 im Rahmen des  21a Abs. 1,
  2. des  14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
  3. des  17 Abs. 1 und des  18 Abs. 1 an h”chstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr

zulassen, soweit eine Beeintr„chtigung der Gesundheit oder der k”rperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befrchten ist.


Dritter Teil. Besch„ftigungsverbote und -beschr„nkungen

 22.
(1) Jugendliche drfen nicht besch„ftigt werden

  1. mit Arbeiten, die ihre Leistungsf„higkeit bersteigen,
  2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daá Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewuátseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden k”nnen,
  4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch auáergew”hnliche Hitze oder K„lte oder starke N„sse gef„hrdet wird,
  5. mit Arbeiten, bei denen sie sch„dlichen Einwirkungen von L„rm, Erschtterungen, Strahlen oder von giftigen, „tzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht fr die Besch„ftigung Jugendlicher ber 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gew„hrleistet ist.

Werden sie in einem Betrieb besch„ftigt, fr den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft fr Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muá ihre betriebs„rztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

 23.
(1) Jugendliche drfen nicht besch„ftigt werden

  1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein h”heres Entgelt erzielt werden kann,
  2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 besch„ftigt werden,
  3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht fr die Besch„ftigung Jugendlicher,

  1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder
  2. wenn sie eine Berufsausbildung fr diese Besch„ftigung abgeschlossen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gew„hrleistet ist.

 24.
(1) Jugendliche drfen nicht mit Arbeiten unter Tage besch„ftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr die Besch„ftigung Jugendlicher ber 16 Jahre,

  1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. wenn sie eine Berufsausbildung fr die Besch„ftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
  3. wenn sie an einer von der Bergbeh”rde genehmigten Ausbildungsmaánahme fr Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gew„hrleistet ist.

 25.
(1) Personen, die

  1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
  2. wegen einer vors„tzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  3. wegen einer Straftat nach  109h - im Land Berlin nach  141 in der Fassung des Artikels 324 des Einfhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. M„rz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) -,  170d, 174 bis 174b, 176 bis 184b, 223b des Strafgesetzbuches,
  4. wegen einer Straftat nach dem Bet„ubungsmittelgesetz oder
  5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Gesetz ber die Verbreitung jugendgef„hrdender Schriften wenigstens zweimal rechtskr„ftig verurteilt worden sind, drfen Jugendliche nicht besch„ftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverh„ltnisses im Sinne des  1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt auáer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fnf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch fr Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach  58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuáe rechtskr„ftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuáe bleibt auáer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskr„ftigen Festsetzung fnf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht fr die Besch„ftigung durch die Personensorgeberechtigten.

 26.
Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren fr Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeintr„chtigung der k”rperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die fr Jugendliche unter 15 Jahren geeigneten und leichten T„tigkeiten nach  7 Abs. 2 Nr. 2 und die Arbeiten nach  22 Abs. 1 und den  23 und 24 n„her bestimmen,
  2. ber die Besch„ftigungsverbote in den  22 bis 25 hinaus die Besch„ftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschr„nken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstandes in besonderem Maáe Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschr„nkung der Besch„ftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.

 27.
(1)
Die Aufsichtsbeh”rde kann in Einzelf„llen feststellen, ob eine Arbeit unter die Besch„ftigungsverbote oder -beschr„nkungen der  22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach  26 f„llt. Sie kann in Einzelf„llen die Besch„ftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten ber die Besch„ftigungsverbote und -beschr„nkungen der  22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach  26 hinaus verbieten oder beschr„nken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren fr Leben, Gesundheit oder fr die k”rperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.
(2) Die zust„ndige Beh”rde kann

  1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen besch„ftigten, beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gr”blich verletzt haben,
  2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Besch„ftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen,

verbieten, Kinder und Jugendliche zu besch„ftigen oder im Rahmen eines Rechtsverh„ltnisses im Sinne des  1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.
(3) Die Aufsichtsbeh”rde kann auf Antrag Ausnahmen von  23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 fr Jugendliche ber 16 Jahre bewilligen,

  1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeintr„chtigung der Gesundheit oder der k”rperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befrchten lassen und
  2. wenn eine nicht l„nger als vor drei Monaten ausgestellte „rztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Besch„ftigung nicht bestehen.

 

Vierter Titel. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

 28.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsst„tte einschlieálich der Maschinen, Werkzeuge und Ger„te und bei der Regelung der Besch„ftigung die Vorkehrungen und Maánahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren fr Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeintr„chtigung der k”rperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewuátsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu bercksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(2) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maánahmen der Arbeitgeber zur Erfllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbeh”rde kann in Einzelf„llen anordnen, welche Vorkehrungen und Maánahmen zur Durchfhrung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung gem„á Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind.

 29.
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Besch„ftigung ber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Besch„ftigung ausgesetzt sind, sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Besch„ftigung an Maschinen oder gef„hrlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgef„hrdenden Stoffen in Berhrung kommen, ber die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie ber das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitr„umen, mindestens aber halbj„hrlich, zu wiederholen.

 30.
(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die h„usliche Gemeinschaft aufgenommen, so muá er

  1. ihm eine Unterkunft zur Verfgung stellen und dafr sorgen, daá sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, daá die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeintr„chtigt wird, und
  2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht ber die Beendigung der Besch„ftigung hinaus, die erforderliche Pflege und „rztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungstr„ger gew„hrleistet wird.

(2) Die Aufsichtsbeh”rde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) gengen mssen.

 31.
(1) Wer Jugendliche besch„ftigt oder im Rahmen eines Rechtsverh„ltnisses im Sinne des  1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht k”rperlich zchtigen.
(2) Wer Jugendliche besch„ftigt, muá sie vor k”rperlicher Zchtigung und Miáhandlung und vor sittlicher Gef„hrdung durch andere bei ihm Besch„ftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsst„tte und in seinem Hause schtzen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getr„nke und Tabakwaren, Jugendlichen ber 16 Jahre keinen Branntwein geben.


Fnfter Titel. Gesundheitliche Betreuung

 32.
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur besch„ftigt werden, wenn

  1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht fr eine nur geringfgige oder eine nicht l„nger als zwei Monate dauernde Besch„ftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile fr den Jugendlichen zu befrchten sind.

 33.
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Besch„ftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darber vorlegen zu lassen, daá der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht l„nger als drei Monate zurckliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Besch„ftigung nachdrcklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die „rztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchfhren zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Besch„ftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Besch„ftigung nicht weiterbesch„ftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

 34.
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese M”glichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daá der Jugendliche ihm die Bescheinigung ber die weitere Nachuntersuchung vorlegt.

 35.
(1) Der Arzt soll eine auáerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daá

  1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurckgeblieben ist,
  2. gesundheitliche Schw„chen oder Sch„den vorhanden sind,
  3. die Auswirkungen der Besch„ftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu bersehen sind.

(2) Die in  33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer auáerordentlichen Nachuntersuchung nicht berhrt.

 36.
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst besch„ftigen, wenn ihm die Bescheinigung ber die Erstuntersuchung ( 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Besch„ftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung ber die erste Nachuntersuchung ( 33) vorliegen.

 37.
(1) Die „rztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die k”rperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen auáerdem auf die Auswirkungen der Besch„ftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der Arzt hat unter Bercksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,

  1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausfhrung bestimmter Arbeiten oder durch die Besch„ftigung w„hrend bestimmter Zeiten gef„hrdet wird,
  2. ob besondere der Gesundheit dienende Maánahmen erforderlich sind,
  3. ob eine auáerordentliche Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1) erforderlich ist.

(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:

  1. den Untersuchungsbefund,
  2. die Arbeiten, durch deren Ausfhrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fr gef„hrdet h„lt,
  3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maánahmen,
  4. die Anordnung einer auáerordentlichen Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1).

 38.
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Erg„nzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Erg„nzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begrnden.

 39.
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:

  1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
  2. die Arbeiten, durch deren Ausfhrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fr gef„hrdet h„lt,
  3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maánahmen,
  4. die Anordnung einer auáerordentlichen Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine fr den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darber auszustellen, daá die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausfhrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fr gef„hrdet h„lt.

 40.
(1) Enth„lt die Bescheinigung des Arztes ( 39 Abs. 2) einen Vermerk ber Arbeiten, durch deren Ausfhrung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fr gef„hrdet h„lt, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht besch„ftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbeh”rde kann die Besch„ftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes ( 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.

 41.
(1) Der Arbeitgeber hat die „rztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Besch„ftigung, l„ngstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbeh”rde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Besch„ftigungsverh„ltnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuh„ndigen.

 42.
Die Aufsichtsbeh”rde hat, wenn die dem Jugendlichen bertragenen Arbeiten Gefahren fr seine Gesundheit befrchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr erm„chtigten Arzt untersuchen zu lassen.

 43.
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen fr die Durchfhrung der „rztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

 44.
Die Kosten der Untersuchungen tr„gt das Land.

 45.
(1) Die Žrzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, mssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,

  1. dem staatlichen Gewerbearzt,
  2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,

auf Verlangen die Aufzeichnungen ber die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aush„ndigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen ber Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gew„hren.

 46.
(1) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann zum Zwecke einer gleichm„áigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ber die Durchfhrung der „rztlichen Untersuchungen und ber die fr die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung

  1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen Anl„ssen bestimmen, daá die Untersuchungen nach den  32 bis 34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzufhren sind, und hierbei von der Frist des  32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
  2. zur Vereinfachung der Abrechnung

a) Pauschbetr„ge fr die Kosten der „rztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebhrenordnungen festsetzen,
b) Vorschriften ber die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.


Vierter Abschnitt. Durchfhrung des Gesetzes

Erster Titel. Aush„nge und Verzeichnisse

 47.
Arbeitgeber, die regelm„áig mindestens einen Jugendlichen besch„ftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuh„ngen.

 48.
Arbeitgeber, die regelm„áig mindestens drei Jugendliche besch„ftigen, haben einen Aushang ber Beginn und Ende der regelm„áigen t„glichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

 49.
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen besch„ftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu fhren, in denen das Datum des Beginns der Besch„ftigung bei ihnen, bei einer Besch„ftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Besch„ftigung, enthalten ist.

 50.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbeh”rde auf Verlangen

  1. die zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgem„á und vollst„ndig zu machen,
  2. die Verzeichnisse gem„á  49, die Unterlagen, aus denen Name, Besch„ftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.


Zweiter Titel. Aufsicht

 51.
(1) Die Aufsicht ber die Ausfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde (Aufsichtsbeh”rde). Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht ber die Ausfhrung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prfungen beschr„nken.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbeh”rde sind berechtigt, die Arbeitsst„tten w„hrend der blichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; auáerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsst„tten in einer Wohnung befinden, drfen sie nur zur Verhtung von dringenden Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsst„tten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt.
(3) Die Aufsichtsbeh”rden haben im Rahmen der Jahresberichte nach  139b Abs. 3 der Gewerbeordnung ber ihre Aufsichtst„tigkeit gem„á Absatz 1 zu berichten.

 52.
šber die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des  2 Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbeh”rde durch die ausstellende Beh”rde zu unterrichten.

 53.
Die Aufsichtsbeh”rde teilt schwerwiegende Verst”áe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zust„ndigen Stelle mit. Das zust„ndige Arbeitsamt erh„lt eine Durchschrift dieser Mitteilung.

 54.
(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbeh”rde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen k”nnen

  1. mit einer Bedingung erlassen werden,
  2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachtr„glichen Aufnahme, Žnderung oder Erg„nzung einer Auflage verbunden werden und
  3. jederzeit widerrufen werden.

(2) Ausnahmen k”nnen nur fr einzelne Besch„ftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.
(3) Ist eine Ausnahme fr einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.


Dritter Titel. Ausschsse fr Jugendarbeitsschutz

 55.
(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbeh”rde wird ein Landesausschuá fr Jugendarbeitsschutz gebildet.
(2) Dem Landesausschuá geh”ren als Mitglieder an:

  1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. ein Vertreter des Landesjugendringes,
  3. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes, des Landesjugendamtes, der fr das Gesundheitswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rde und der fr die berufsbildenden Schulen zust„ndigen obersten Landesbeh”rde und
  4. ein Arzt.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbeh”rde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverb„nde und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landes„rztekammer, die brigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
(4) Die T„tigkeit im Landesausschuá ist ehrenamtlich. Fr bare Auslagen und fr Entgeltausfall ist, soweit eine Entsch„digung nicht von anderer Seite gew„hrt wird, eine angemessene Entsch„digung zu zahlen, deren H”he nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbeh”rde festgesetzt wird.
(5) Die Mitglieder k”nnen nach Anh”ren der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.
(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Abs„tze 2 bis 5 gelten fr die Stellvertreter entsprechend.
(7) Der Landesausschuá w„hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angeh”ren.
(8) Der Landesausschuá gibt sich eine Gesch„ftsordnung. Die Gesch„ftsordnung kann die Bildung von Unterausschssen vorsehen und bestimmen, daá ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angeh”ren. Absatz 4 Satz 2 gilt fr die Unterausschsse hinsichtlich der Entsch„digung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschsse k”nnen Vertreter der beteiligten obersten Landesbeh”rde teilnehmen.

 56.
(1) Bei der Aufsichtsbeh”rde wird ein Ausschuá fr Jugendarbeitsschutz gebildet. In St„dten, in denen mehrere Aufsichtsbeh”rden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuá fr Jugendarbeitsschutz gebildet. In L„ndern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbeh”rden eingerichtet sind, bernimmt der Landesausschuá fr Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuá geh”ren als Mitglieder an:

  1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbeh”rde wirkenden Jugendringes,
  3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,
  4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.

(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbeh”rde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverb„nde und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Žrztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde, die brigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.  55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maágabe entsprechend, daá die Entsch„digung von der Aufsichtsbeh”rde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbeh”rde festgesetzt wird.

 57.
(1) Der Landesausschuá ber„t die oberste Landesbeh”rde in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschl„ge fr die Durchfhrung dieses Gesetzes. Er kl„rt ber Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
(2) Die oberste Landesbeh”rde beteiligt den Landesausschuá in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlaá von Rechtsvorschriften zur Durchfhrung dieses Gesetzes.
(3) Der Landesausschuá hat ber seine T„tigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbeh”rden nach  51 Abs. 3 zu berichten.
(4) Der Ausschuá fr Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbeh”rde ber„t diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuá Vorschl„ge fr die Durchfhrung dieses Gesetzes. Er kl„rt ber Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.

 59
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. entgegen  6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides besch„ftigt,
  2. entgegen  11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsr„umen gestattet,
  3. entgegen  29 einen Jugendlichen ber Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
  4. entgegen  33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer „rztlichen Bescheinigung auffordert,
  5. entgegen  41 die „rztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aush„ndigt,
  6. entgegen  43 Satz 1 einen Jugendlichen fr „rztliche Untersuchungen nicht freistellt,
  7. entgegen  47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zust„ndigen Aufsichtsbeh”rde nicht auslegt oder aush„ngt,
  8. entgegen  48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aush„ngt,
  9. entgegen  49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fhrt,
  10. entgegen  50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen  50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsm„áig aufbewahrt,
  11. entgegen  51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsr„ume nicht gestattet,
  12. entgegen  54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch fr die Besch„ftigung von Kindern ( 2 Abs. 1 und 3) nach  5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden.


Sechster Abschnitt. Schluávorschriften

 61.
(1) Fr die Besch„ftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des  3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz ...[nicht aufgenommen].
(2) [nicht aufgenommen]

 62.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr die Besch„ftigung Jugendlicher ( 2 Abs. 2) im Vollzuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfgige Hilfeleistungen handelt und soweit in den Abs„tzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden  19,  47 bis 50 keine Anwendung.
(3) Die  13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht fr die Besch„ftigung jugendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.
(4)  18 Abs. 1 und 2 gilt nicht fr die Besch„ftigung jugendlicher Anstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden mssen.

 63.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 64.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 65.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 66.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 67.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 68.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 69.

[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 70.
[Gesetzes„nderungen und Žnderungen von Verordnungen]

 71.
(gegenstandslos)

 72.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten auáer Kraft:[nicht aufgenommen]
(3) Die auf Grund des  37 Abs. 2 und des  53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, des  20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des  120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberhrt. Sie k”nnen, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des  26 oder des  46 ge„ndert oder aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch  69 dieses Gesetzes ge„ndert werden, k”nnen vom Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung im Rahmen der bestehenden Erm„chtigungen ge„ndert oder aufgehoben werden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

 

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