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JGG

 

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Erster Teil. Anwendungsbereich

 1.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

 2.
Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil. Jugendliche
Erstes Hauptstck. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

 3.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maánahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter.

 4.
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verj„hrt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

 5.
(1) Aus Anlaá der Straftat eines Jugendlichen k”nnen Erziehungsmaáregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaáregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

 6.
(1) Auf Unf„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen oder in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Der Verlust der F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden und Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen ( 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

 7.
Als Maáregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts k”nnen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Fhrungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden ( 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

 8.
(1) Erziehungsmaáregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaáregeln oder mehrere Zuchtmittel k”nnen nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach  12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche unter Bew„hrungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bew„hrungszeit.
(3) Der Richter kann neben Erziehungsmaáregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zul„ssigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.

Zweiter Abschnitt. Erziehungsmaáregeln

 9.
Erziehungsmaáregeln sind

  1. die Erteilung von Weisungen,
  2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des  12 in Anspruch zu nehmen.

 

 10.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensfhrung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung f”rdern und sichern sollen. Dabei drfen an die Lebensfhrung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

  1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  7. sich zu bemhen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (T„ter-Opfer-Ausgleich),
  8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergngungsst„tten zu unterlassen oder
  9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverst„ndigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverst„ndnis geschehen.

 11.
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht berschreiten; sie soll bei einer Weisung nach  10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach  10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen „ndern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verl„ngern, wenn dies aus Grnden der Erziehung geboten ist.
(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verh„ngt werden, wenn eine Belehrung ber die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verh„ngter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht berschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verh„ngung des Arrestes der Weisung nachkommt.

 12.
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anh”rung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

  1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des  30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. in einer Einrichtung ber Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des  34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

Dritter Abschnitt. Zuchtmittel

 13.
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewuátsein gebracht werden
muá, daá er fr das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind

  1. die Verwarnung,
  2. die Erteilung von Auflagen,
  3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

 14.
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

 15.
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

  1. nach Kr„ften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. sich pers”nlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
  3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
  4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinntzigen Einrichtung zu zahlen.

Dabei drfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

  1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daá er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, ber die er selbst„ndig verfgen darf, oder
  2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er fr sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachtr„glich Auflagen „ndern oder von ihrer Erfllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Grnden der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfllung von Auflagen gilt  11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil fr erledigt erkl„ren.

 16.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird fr die w”chentliche Freizeit des Jugendlichen verh„ngt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verh„ngt, wenn der zusammenh„ngende Vollzug aus Grnden der Erziehung zweckm„áig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeintr„chtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest betr„gt mindestens eine Woche und h”chstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Vierter Abschnitt. Die Jugendstrafe

 17.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.
(2) Der Richter verh„ngt Jugendstrafe, wenn wegen der sch„dlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

 18.
(1) Das Mindestmaá der Jugendstrafe betr„gt sechs Monate, das H”chstmaá fnf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, fr das nach dem allgemeinen Strafrecht eine H”chststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das H”chstmaá zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daá die erforderliche erzieherische Einwirkung m”glich ist.

 19.
(aufgehoben)

Fnfter Abschnitt. Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung

 20.
(weggefallen)

 21.
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bew„hrung aus, wenn zu erwarten ist, daá der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bew„hrungszeit knftig einen rechtschaffenen Lebenswandel fhren wird. Dabei sind namentlich die Pers”nlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umst„nde seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverh„ltnisse und die Wirkungen zu bercksichtigen, die von der Aussetzung fr ihn zu erwarten sind.
(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer h”heren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht bersteigt, zur Bew„hrung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschr„nkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

 22.
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bew„hrungszeit. Sie darf drei Jahre nicht berschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bew„hrungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung ber die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachtr„glich bis auf ein Jahr verkrzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verl„ngert werden. In den F„llen des  21 Abs. 2 darf die Bew„hrungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkrzt werden.

 23.
(1) Der Richter soll fr die Dauer der Bew„hrungszeit die Lebensfhrung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachtr„glich treffen, „ndern oder aufheben. Die  10, 11 Abs. 3 und  15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen fr seine knftige Lebensfhrung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung fr das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorl„ufig ab, wenn die Erfllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

 24.
(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bew„hrungszeit fr h”chstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bew„hrungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bew„hrungshelfer unterstellen, wenn dies aus Grnden der Erziehung zweckm„áig erscheint.  22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit „ndern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bew„hrungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte H”chstmaá berschritten werden.
(3) Der Bew„hrungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er berwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bew„hrungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen f”rdern und m”glichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausbung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft ber die Lebensfhrung des Jugendlichen verlangen.

 25.
Der Bew„hrungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm fr seine T„tigkeit nach  24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bew„hrungshelfer berichtet ber die Lebensfhrung des Jugendlichen in Zeitabst„nden, die der Richter bestimmt. Gr”bliche oder beharrliche Verst”áe gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

 26.
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

  1. in der Bew„hrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daá die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfllt hat,
  2. gegen Weisungen gr”blich oder beharrlich verst”át oder sich der Aufsicht und Leitung des Bew„hrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaá zu der Besorgnis gibt, daá er erneut Straftaten begehen wird, oder
  3. gegen Auflagen gr”blich oder beharrlich verst”át.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung ber die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht

  1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
  2. die Bew„hrungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem H”chstmaá von vier Jahren zu verl„ngern oder
  3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bew„hrungszeit erneut einem Bew„hrungshelfer zu unterstellen.

(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten ( 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.

 26a.
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erl„át er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bew„hrungszeit.  26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Sechster Abschnitt. Aussetzung der Verh„ngung der Jugendstrafe

 27.
Kann nach Ersch”pfung der Ermittlungsm”glichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen sch„dliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daá eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung ber die Verh„ngung der Jugendstrafe aber fr eine von ihm zu bestimmende Bew„hrungszeit aussetzen.


 28.
(1) Die Bew„hrungszeit darf zwei Jahre nicht berschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Bew„hrungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachtr„glich bis auf ein Jahr verkrzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verl„ngert werden.

 29.
Der Jugendliche wird fr die Dauer oder einen Teil der Bew„hrungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers unterstellt. Die  23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die  25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

 30.
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Fhrung des Jugendlichen w„hrend der Bew„hrungszeit heraus, daá die in dem Schuldspruch miábilligte Tat auf sch„dliche Neigungen von einem Umfang zurckzufhren ist, daá eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der sch„dlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen h„tte.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Ablauf der Bew„hrungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Siebenter Abschnitt. Mehrere Straftaten

 31.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich Erziehungsmaáregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zul„át ( 8), k”nnen ungleichartige Erziehungsmaáregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maánahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen H”chstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe drfen nicht berschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskr„ftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaáregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollst„ndig ausgefhrt, verbát oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maánahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbáten Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
(3) Ist es aus erzieherischen Grnden zweckm„áig, so kann der Richter davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaáregeln und Zuchtmittel fr erledigt erkl„ren, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.

 32.
Fr mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden w„re, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen w„ren. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.

Zweites Hauptstck. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt. Jugendgerichtsverfassung

 33.
(1) šber Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.
(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Sch”ffengericht (Jugendsch”ffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
(3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daá ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter fr den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daá bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendsch”ffengericht fr den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

 33a.
(1) Das Jugendsch”ffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendsch”ffen. Als Jugendsch”ffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen auáerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendsch”ffen nicht mit.

 33b.
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschlieálich des Vorsitzenden und zwei Jugendsch”ffen (groáe Jugendkammer), in Verfahren ber Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendsch”ffen (kleine Jugendkammer) besetzt.
(2) Bei Er”ffnung des Hauptverfahrens beschlieát die groáe Jugendkammer, daá sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschlieálich des Vorsitzenden und zwei Jugendsch”ffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschlieálich der Regelung des  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zust„ndigkeit des Schwurgerichts geh”rt oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3)  33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

 34.
(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
(2) Der Jugendrichter soll nach M”glichkeit zugleich auch Vormundschaftsrichter sein. Ist dies nicht durchfhrbar, so sollen ihm fr die Jugendlichen die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben bertragen werden. Aus besonderen Grnden, namentlich wenn der Jugendrichter fr den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind

  1. die Untersttzung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maánahmen ( 1631 Abs. 3,  1800, 1915 des Brgerlichen Gesetzbuches),
  2. die Maánahmen zur Abwendung einer Gef„hrdung des Jugendlichen ( 1666, 1666a, 1915 des Brgerlichen Gesetzbuches).

 35.
(1) Die Sch”ffen der Jugendgerichte (Jugendsch”ffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses fr die Dauer von vier Gesch„ftsjahren von dem in  40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuá gew„hlt. Dieser soll eine gleiche Anzahl von M„nnern und Frauen w„hlen.
(2) Der Jugendhilfeausschuá soll ebenso viele M„nner wie Frauen und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendsch”ffen und -hilfssch”ffen ben”tigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch bef„higt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
(3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des  36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Fr die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher ”ffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Entscheidung ber Einsprche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendsch”ffen und -hilfssch”ffen fhrt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Sch”ffenwahlausschuá.
(5) Die Jugendsch”ffen werden in besondere fr M„nner und Frauen getrennt zu fhrende Sch”ffenlisten aufgenommen.

 36.
Fr Verfahren, die zur Zust„ndigkeit der Jugendgerichte geh”ren, werden Jugendstaatsanw„lte bestellt.

 37.
Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanw„lte sollen erzieherisch bef„higt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

 38.
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugend„mtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen fr Jugendhilfe ausgebt.
(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und frsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie untersttzen zu diesem Zweck die beteiligten Beh”rden durch Erforschung der Pers”nlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und „uáern sich zu den Maánahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt ber das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bew„hrungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darber, daá der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach  10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. W„hrend der Bew„hrungszeit arbeiten sie eng mit dem Bew„hrungshelfer zusammen. W„hrend des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.
(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so frh wie m”glich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen ( 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu h”ren; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu „uáern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

Zweiter Abschnitt. Zust„ndigkeit

 39.
(1) Der Jugendrichter ist zust„ndig fr Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaáregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zul„ssige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zust„ndig in Sachen, die nach  103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn fr die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zust„ndig w„re.  209 Abs. 2 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

 40.
(1) Das Jugendsch”ffengericht ist zust„ndig fr alle Verfehlungen, die nicht zur Zust„ndigkeit eines anderen Jugendgerichts geh”ren.  209 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend.
(2) Das Jugendsch”ffengericht kann bis zur Er”ffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darber herbeifhren, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs bernehmen will.
(3) Vor Erlaá des šbernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erkl„ren, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.
(4) Der Beschluá, durch den die Jugendkammer die Sache bernimmt oder die šbernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der šbernahmebeschluá ist mit dem Er”ffnungsbeschluá zu verbinden.

 41.
(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zust„ndig in Sachen,

  1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschlieálich der Regelung des  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zust„ndigkeit des Schwurgerichts geh”ren,
  2. die sie nach Vorlage durch das Jugendsch”ffengericht wegen ihres besonderen Umfangs bernimmt ( 40 Abs. 2) und
  3. die nach  103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn fr die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine groáe Strafkammer zust„ndig w„re.

(2) Die Jugendkammer ist auáerdem zust„ndig fr die Verhandlung und Entscheidung ber das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendsch”ffengerichts. Sie trifft auch die in  73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

 42.
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zust„ndig ist, sind zust„ndig

  1. der Richter, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben fr den Beschuldigten obliegen,
  2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuá befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufh„lt,
  3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollst„ndig verbát hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach M”glichkeit vor dem Richter erheben, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollst„ndig verbát hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufh„lt. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die šbernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Dritter Abschnitt. Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt. Das Vorverfahren

 43.
(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie m”glich die Lebens- und Familienverh„ltnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle brigen Umst„nde ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen k”nnen. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit m”glich, geh”rt werden. Die Anh”rung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwnschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen h„tte.  38 Abs. 3 ist zu beachten.
(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer fr das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizufhren. Nach M”glichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen bef„higter Sachverst„ndiger mit der Durchfhrung der Anordnung beauftragt werden.

 44.
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

 45.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des  153 der Strafprozeáordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maánahme bereits durchgefhrt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage fr erforderlich h„lt. Einer erzieherischen Maánahme steht das Bemhen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach  10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte gest„ndig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maánahme fr erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht fr geboten h„lt. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist.  11 Abs. 3 und  15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.  47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

 46.
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift ( 200 Abs. 2 der Strafprozeáordnung) so darstellen, daá die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten m”glichst keine Nachteile fr seine Erziehung verursacht.

Zweiter Unterabschnitt. Das Hauptverfahren

 47.
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

  1. die Voraussetzungen des  153 der Strafprozeáordnung vorliegen,
  2. eine erzieherische Maánahme im Sinne des  45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgefhrt oder eingeleitet ist,
  3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil fr entbehrlich h„lt und gegen den gest„ndigen Jugendlichen eine in  45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maánahme anordnet oder
  4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

In den F„llen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorl„ufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von h”chstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maánahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluá. Der Beschluá ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maánahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein.  11 Abs. 3 und  15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorl„ufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluá kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Grnden versehen und ist nicht anfechtbar. Die Grnde werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile fr die Erziehung zu befrchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

 47a.
Ein Jugendgericht darf sich nach Er”ffnung des Hauptverfahrens nicht fr unzust„ndig erkl„ren, weil die Sache vor ein fr allgemeine Strafsachen zust„ndiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung geh”re.  103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberhrt.

 48.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlieálich der Verkndung der Entscheidungen ist nicht ”ffentlich.
(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder fr ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den F„llen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gew„hrt wird, fr den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Grnden, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.
(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung ”ffentlich. Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.

 49.
(1) Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden Zeugen nur vereidigt, wenn es der Richter wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifhrung einer wahren Aussage fr notwendig h„lt. Von der Vereidigung von Sachverst„ndigen kann der Jugendrichter in jedem Fall absehen.
(2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

 50.
(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zul„ssig w„re, besondere Grnde dafr vorliegen und der Staatsanwalt zustimmt.
(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters anordnen. Die Vorschriften ber die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entsch„digung von Zeugen gelten entsprechend.
(3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erh„lt auf Verlangen das Wort.
(4) Nimmt ein bestellter Bew„hrungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bew„hrungszeit geh”rt werden. Satz 1 gilt fr einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.

 51.
(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten fr die Dauer solcher Er”rterungen von der Verhandlung ausschlieáen, aus denen Nachteile fr die Erziehung entstehen k”nnen. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es fr seine Verteidigung erforderlich ist.
(2) Der Vorsitzende soll auch Angeh”rige, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschlieáen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen.

 52.
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daá oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.

 52a.
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaá einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daá die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Grnden nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Grnde liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gew„hrleistet ist.
(2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung nur auf das H”chstmaá aus. Der Richter kann jedoch bestimmen, daá sich die Anrechnung ganz oder zum Teil auch auf das Mindestmaá auswirkt.

 53.
Der Richter kann dem Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaáregeln berlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Der Vormundschaftsrichter muá dann eine Erziehungsmaáregel anordnen, soweit sich nicht die Umst„nde, die fr das Urteil maágebend waren, ver„ndert haben.

 54.
(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgrnden auch ausgefhrt, welche Umst„nde fr seine Bestrafung, fr die angeordneten Maánahmen, fr die šberlassung ihrer Auswahl und Anordnung an den Vormundschaftsrichter oder fr das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und k”rperliche Eigenart des Angeklagten bercksichtigt werden.
(2) Die Urteilsgrnde werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile fr die Erziehung zu befrchten sind.

Dritter Unterabschnitt. Rechtsmittelverfahren

 55.
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaáregeln dem Vormundschaftsrichter berlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maánahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmittel h„tten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaáregeln dem Vormundschaftsrichter berlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach  12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zul„ssige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zul„ssige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurcknehmen.

 56.
(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil fr einen Teil der Strafe als vollstreckbar erkl„ren, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist nur zul„ssig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht ber die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.
(2) Gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde zul„ssig.

Vierter Unterabschnitt. Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung

 57.
(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachtr„glich durch Beschluá angeordnet. Fr den nachtr„glichen Beschluá ist der Richter zust„ndig, der in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; der Staatsanwalt und der Jugendliche sind zu h”ren.
(2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachtr„gliche Anordnung nur zul„ssig, wenn seit Erlaá des Urteils Umst„nde hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umst„nden eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung rechtfertigen.
(3) Kommen Weisungen oder Auflagen ( 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten F„llen zu befragen, ob er Zusagen fr seine knftige Lebensfhrung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung fr das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
(4)  260 Abs. 4 Satz 4 und  267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeáordnung gelten entsprechend.

 58.
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden ( 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluá. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bew„hrungshelfer sind zu h”ren. Wenn eine Entscheidung nach  26 oder die Verh„ngung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mndlichen Žuáerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluá ist zu begrnden.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorl„ufigen Maánahmen nach  453c der Strafprozeáordnung.
(3) Zust„ndig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter bertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufh„lt.  42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 59.
(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie fr sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zul„ssig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) Gegen eine Entscheidung ber die Dauer der Bew„hrungszeit ( 22), die Dauer der Unterstellungszeit ( 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bew„hrungszeit ( 24 Abs. 2) und ber Weisungen oder Auflagen ( 23) ist Beschwerde zul„ssig. Sie kann nur darauf gesttzt werden, daá die Bew„hrungs- oder die Unterstellungszeit nachtr„glich verl„ngert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daá eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe ( 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zul„ssig.
(4) Der Beschluá ber den Straferlaá ( 26a) ist nicht anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zul„ssige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung ber die Beschwerde zust„ndig.

 60.
(1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bew„hrungsplan zusammen. Er h„ndigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich ber die Bedeutung der Aussetzung, die Bew„hrungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie ber die M”glichkeit des Widerrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes w„hrend der Bew„hrungszeit anzuzeigen. Auch bei nachtr„glichen Žnderungen des Bew„hrungsplans ist der Jugendliche ber den wesentlichen Inhalt zu belehren.
(2) Der Name des Bew„hrungshelfers wird in den Bew„hrungsplan eingetragen.
(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift best„tigen, daá er den Bew„hrungsplan gelesen hat, und versprechen, daá er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bew„hrungsplan unterzeichnen.

 61.
(weggefallen)

Fnfter Unterabschnitt. Verfahren bei Aussetzung der Verh„ngung der Jugendstrafe

 62.
(1) Entscheidungen nach den  27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Fr die Entscheidung ber die Aussetzung der Verh„ngung der Jugendstrafe gilt  267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeáordnung sinngem„á.
(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bew„hrungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluá angeordnet werden.
(3) Ergibt eine w„hrend der Bew„hrungszeit durchgefhrte Hauptverhandlung nicht, daá eine Jugendstrafe erforderlich ist ( 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluá, daá die Entscheidung ber die Verh„ngung der Strafe ausgesetzt bleibt.
(4) Fr die brigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verh„ngung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt  58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngem„á.

 63.
(1) Ein Beschluá, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bew„hrungszeit getilgt wird ( 62 Abs. 2) oder die Entscheidung ber die Verh„ngung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt ( 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
(2) Im brigen gilt  59 Abs. 2 und 5 sinngem„á.

 64.
 60 gilt sinngem„á. Der Jugendliche ist ber die Bedeutung der Aussetzung, die Bew„hrungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darber zu belehren, daá er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich w„hrend der Bew„hrungszeit schlecht fhre.

Sechster Unterabschnitt. Erg„nzende Entscheidungen

 65.
(1) Nachtr„gliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen ( 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen ( 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anh”ren des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluá. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach  10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach  10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 t„tige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu h”ren. Wenn die Verh„ngung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mndlichen Žuáerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufh„lt, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat.  42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Richter die Žnderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluá nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verh„ngt, so ist gegen den Beschluá sofortige Beschwerde zul„ssig. Diese hat aufschiebende Wirkung.

 66.
(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maánahmen oder Jugendstrafe ( 31) unterblieben und sind die durch die rechtskr„ftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsmaáregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollst„ndig ausgefhrt, verbát oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachtr„glich. Dies gilt nicht, soweit der Richter nach  31 Abs. 3 von der Einbeziehung rechtskr„ftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.
(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staatsanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es fr angemessen h„lt. Wird keine Hauptverhandlung durchgefhrt, so entscheidet der Richter durch Beschluá. Fr die Zust„ndigkeit und das Beschluáverfahren gilt dasselbe wie fr die nachtr„gliche Bildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise verbát, so ist der Richter zust„ndig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

Siebenter Unterabschnitt. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

 67.
(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, geh”rt zu werden, Fragen und Antr„ge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.
(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.
(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberechtigten zu.
(4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter entziehen, soweit sie verd„chtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Miábrauch der Rechte zu befrchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anh„ngigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.
(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der abwesende Erziehungsberechtigte als durch den anwesenden vertreten angesehen.
Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so gengt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet werden.

 68.
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn

  1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen w„re,
  2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
  3. zur Vorbereitung eines Gutachtens ber den Entwicklungsstand des Beschuldigten ( 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
  4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gem„á  126a der Strafprozeáordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzglich bestellt.

 69.
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter drfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil fr die Erziehung zu erwarten w„re.
(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gew„hrt werden. Im brigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.

 70.
Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten F„llen auch der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daá gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anh„ngig ist.

 71.
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorl„ufige Anordnungen ber die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gew„hrung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.
(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maánahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gef„hrdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Fr die einstweilige Unterbringung gelten die  114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeáordnung sinngem„á. Die Ausfhrung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den fr das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.

 72.
(1) Untersuchungshaft darf nur verh„ngt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorl„ufige Anordnung ber die Erziehung oder durch andere Maánahmen erreicht werden kann. Bei der Prfung der Verh„ltnism„áigkeit ( 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges fr Jugendliche zu bercksichtigen. Wird Untersuchungshaft verh„ngt, so sind im Haftbefehl die Grnde anzufhren, aus denen sich ergibt, daá andere Maánahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht
unverh„ltnism„áig ist.
(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verh„ngung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zul„ssig, wenn er

  1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) šber die Vollstreckung eines Haftbefehls und ber die Maánahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden F„llen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden máte.
(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe ( 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Fall kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachtr„glich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.
(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzufhren.
(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zust„ndige Richter aus wichtigen Grnden s„mtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter bertragen.

 72a.
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaá eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorl„ufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daá der Jugendliche gem„á  128 der Strafprozeáordnung dem Richter vorgefhrt wird.

 73.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens ber den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anh”ren eines Sachverst„ndigen und des Verteidigers anordnen, daá der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der fr die Er”ffnung des Hauptverfahrens zust„ndig w„re.
(2) Gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde zul„ssig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht berschreiten.

 74.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Achter Unterabschnitt. Vereinfachtes Jugendverfahren

 75.
(weggefallen)

 76.
Der Staatsanwalt kann beim dem Jugendrichter schriftlich oder mndlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daá der Jugendrichter ausschlieálich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des  12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verh„ngen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Klage gleich.

 77.
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des  12 Nr. 2 oder die Verh„ngung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluá kann bis zur Verkndung des Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar.
(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.

 78.
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mndlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des  12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen.
(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchfhrung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht.
(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgem„áen Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeintr„chtigt wird. Die Vorschriften ber die Anwesenheit des Angeklagten ( 50), die Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters ( 67) und die Mitteilung von Entscheidungen ( 70) mssen beachtet werden.

Neunter Unterabschnitt. Ausschluá von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

 79.
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzul„ssig.

 80.
(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Grnde der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) Gegen einen jugendlichen Privatkl„ger ist Widerklage zul„ssig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) Nebenklage ist unzul„ssig.

 81.
Die Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Entsch„digung des Verletzten ( 403 bis 406c der Strafprozeáordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

Drittes Hauptstck. Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt. Vollstreckung
Erster Unterabschnitt. Verfassung der Vollstreckung und Zust„ndigkeit

 82.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeáordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des  12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zust„ndigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 83.
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den  86 bis 89a und 92 Abs. 3 sowie nach den  462a und 463 der Strafprozeáordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Fr die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den F„llen zust„ndig, in denen

  1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendsch”ffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
  2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer ber seine eigene Anordnung zu entscheiden h„tte.

(3) Die Entscheidungen nach den Abs„tzen 1 und 2 k”nnen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die  67 bis 69 gelten sinngem„á.

 84.
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendsch”ffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat.
(2) Soweit, abgesehen von den F„llen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen.
(3) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 fhrt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit  85 nichts anderes bestimmt.

 85.
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zun„chst zust„ndige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach  90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zust„ndig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts ber, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts bergeht, wenn dies aus verkehrsm„áigen Grnden gnstiger erscheint. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.
(3) Unterh„lt ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes, so k”nnen die beteiligten L„nder vereinbaren, daá der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Jugendstrafanstalt unterh„lt, zust„ndig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts ber, in dessen Bezirk die fr die Jugendstrafanstalt zust„ndige Aufsichtsbeh”rde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Jugendstrafanstalt unterh„lt, wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zust„ndig wird, wenn dies aus verkehrsm„áigen Grnden gnstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maáregel der Besserung und Sicherung nach  61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Grnden kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zust„ndigen Jugendrichter abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Abs„tzen 2 bis 4 zust„ndige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs fr Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maáregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zust„ndige Vollstreckungsbeh”rde abgeben, wenn der Straf- oder Maáregelvollzug voraussichtlich noch l„nger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Bercksichtigung der Pers”nlichkeit des Verurteilten fr die weiteren Entscheidungen nicht mehr maágebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeáordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die Strafvollstreckung anzuwenden.
(7) Fr die Zust„ndigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt  451 Abs. 3 der Strafprozeáordnung entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt. Jugendarrest

 86.
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des  16 Abs. 3 nachtr„glich eingetreten sind.

 87.
(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bew„hrung ausgesetzt.
(2) Fr die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt  450 der Strafprozeáordnung sinngem„á.
(3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbát, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erlaá des Urteils Umst„nde hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umst„nden ein Absehen von der Vollstreckung aus Grnden der Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Grnden der Erziehung geboten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daá der Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer anderen Tat verh„ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfllen wird. Vor der Entscheidung h”rt der Vollstreckungsleiter nach M”glichkeit den erkennenden Richter, den Staatsanwalt und den Vertreter der Jugendgerichtshilfe.
(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzul„ssig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist.

Dritter Unterabschnitt. Jugendstrafe

 88.
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bew„hrung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbát hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er auáerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel fhren wird.
(2) Vor Verbáung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Grnden angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zul„ssig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbát hat.
(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 seine Entscheidung so frhzeitig treffen, daá die erforderlichen Maánahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgefhrt werden k”nnen. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte auáerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel fhren wird.
(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anh”ren des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mndlichen Žuáerung zu geben.
(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von h”chstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bew„hrung auszusetzen, unzul„ssig ist.
(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten  22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die  23 bis 26a sinngem„á. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die  58, 59 Abs. 2 bis 4 und  60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluá, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

 89.
(1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaá seiner Strafe verbát und kann verantwortet werden zu erproben, ob er auáerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel fhren wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bew„hrung aus.
(2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daá fr den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und h”chstens einem Jahr zu vollstrecken ist. Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbáten Teil der Strafe das H”chstmaá der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht berschreiten.
(3)  88 Abs. 3 bis 6 gilt sinngem„á.
(4) Wenn es aus besonderen Grnden geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgltige Entlassung anordnen. Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daá die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbát ist.

 89a.
(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die H„lfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbát sind. Er kann die Vollstreckung zu einem frheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die H„lfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbát sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt.  454b Abs. 3 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend.
(2) Ist gegen einen Verurteilten auáer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der frheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tats„chlichen Feststellungen letztmals geprft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bew„hrung ausgesetzt, so erkl„rt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe fr erledigt.
(3) In den F„llen des Absatzes 1 gilt  85 Abs. 6 entsprechend mit der Maágabe, daá der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Zweiter Abschnitt. Vollzug

 90.
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefhl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewuátsein bringen, daá er fr das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bew„ltigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarrestr„umen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

 91.
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, knftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewuáten Lebenswandel zu fhren.
(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesbungen und sinnvolle Besch„ftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu f”rdern. Ausbildungsst„tten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gew„hrleistet.
(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten F„llen weitgehend in freien Formen durchgefhrt werden.
(4) Die Beamten mssen fr die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.

 92.
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht fr den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs fr Erwachsene vollzogen. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs fr Erwachsene vollzogen werden.
(3) šber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

 93.
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach M”glichkeit in einer besonderen Anstalt oder wenigstens in einer besonderen Abteilung der Haftanstalt oder in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.
(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet werden.
(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Beschuldigte der Aufsicht und Leitung eines Bew„hrungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder fr ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet.

 93a.
(1) Die Maáregel nach  61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die fr die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfgung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgefhrt werden.

Viertes Hauptstck. Beseitigung des Strafmakels

 94.
(weggefallen)

 95.
(weggefallen)

 96.
(weggefallen)

 97.
(1) Hat der Jugendrichter die šberzeugung erlangt, daá sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Fhrung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erkl„rt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderj„hrig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen.
(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbáung oder Erlaá der Strafe ergehen, es sei denn, daá der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders wrdig gezeigt hat. W„hrend des Vollzugs oder w„hrend einer Bew„hrungszeit ist die Anordnung unzul„ssig.

 98.
(1) Zust„ndig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben fr den Verurteilten obliegen. Ist der Verurteilte vollj„hrig, so ist der Jugendrichter zust„ndig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.
(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen ber die Fhrung des Verurteilten und dessen Bew„hrung vorzugsweise die Stelle, die den Verurteilten nach der Verbáung der Strafe betreut hat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er h”rt den Verurteilten und, wenn dieser minderj„hrig ist, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter, ferner die Schule und die zust„ndige Verwaltungsbeh”rde.
(3) Nach Abschluá der Ermittlungen ist der Staatsanwalt zu h”ren.

 99.
(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluá.
(2) H„lt er die Voraussetzungen fr eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht fr gegeben, so kann er die Entscheidung um h”chstens zwei Jahre aufschieben.
(3) Gegen den Beschluá ist sofortige Beschwerde zul„ssig.

 100.
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bew„hrung erlassen, so erkl„rt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt.

 101.
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erkl„rt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vors„tzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachtr„glich durch Beschluá die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen F„llen kann er von dem Widerruf absehen.

Fnftes Hauptstck. Jugendliche vor Gerichten, die fr allgemeine Strafsachen zust„ndig sind

 102.
Die Zust„ndigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berhrt. In den zur Zust„ndigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug geh”renden Strafsachen ( 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch ber Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung angeordnet oder abgelehnt wird ( 59 Abs. 1).

 103.
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene k”nnen nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Grnden geboten ist.
(2) Zust„ndig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschlieálich der Regelung des  74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zust„ndigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach  74a des Gerichtsverfassungsgesetzes geh”rt; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch fr die Strafsache gegen den Jugendlichen zust„ndig. Fr die Prfung der Zust„ndigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach  74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die  6a, 225a Abs. 4,  270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung entsprechend;  209a der Strafprozeáordnung ist mit der Maágabe anzuwenden, daá diese Strafkammern auch gegenber der Jugendkammer einem Gericht h”herer Ordnung gleichstehen.
(3) Beschlieát der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zust„ndig gewesen w„re.

 104.
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den fr allgemeine Strafsachen zust„ndigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ber

  1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen ( 3 bis 32),
  2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ( 38, 50 Abs. 3),
  3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren ( 43),
  4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter ( 45, 47),
  5. die Untersuchungshaft ( 52, 52a, 72),
  6. die Urteilsgrnde ( 54),
  7. das Rechtsmittelverfahren ( 55, 56),
  8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung und der Verh„ngung der Jugendstrafe ( 57 bis 64),
  9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters ( 67, 50 Abs. 2),
  10. die notwendige Verteidigung ( 68),
  11. Mitteilungen ( 70),
  12. die Unterbringung zur Beobachtung ( 73),
  13. Kosten und Auslagen ( 74) und
  14. den Ausschluá von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts ( 79 bis 81).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Grnden der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daá die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) H„lt der Richter Erziehungsmaáregeln fr erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Vormundschaftsrichter zu berlassen.  53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bew„hrung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu bertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufh„lt. Das gleiche gilt fr Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verh„ngung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen ber die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs ( 30).

Dritter Teil. Heranwachsende
Erster Abschnitt. Anwendung des sachlichen Strafrechts

 105.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die fr einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der  4 bis 8, 9 Nr. 1,  10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

  1. die Gesamtwrdigung der Pers”nlichkeit des T„ters bei Bercksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daá er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
  2. es sich nach der Art, den Umst„nden oder den Beweggrnden der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2)  31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskr„ftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das H”chstmaá der Jugendstrafe fr Heranwachsende betr„gt zehn Jahre.

 106.
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fnfzehn Jahren erkennen.
(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. Er kann anordnen, daá der Verlust der F„higkeit, ”ffentliche Žmter zu bekleiden und Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen ( 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.

Zweiter Abschnitt. Gerichtsverfassung und Verfahren

 107.
Von den Vorschriften ber die Jugendgerichtsverfassung gelten die  33 bis 34 Abs. 1 und  35 bis 38 fr Heranwachsende entsprechend.

 108.
(1) Die Vorschriften ber die Zust„ndigkeit der Jugendgerichte ( 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(2) Der Jugendrichter ist fr Verfehlungen Heranwachsender auch zust„ndig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach  25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden h„tte.
(3) Das Jugendsch”ffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erkennen. Ist h”here Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zust„ndig.

 109.
(1) Von den Vorschriften ber das Jugendstrafverfahren ( 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die  43, 47a, 50 Abs. 3 und 4,  68 Nr. 1, 3 und  73 entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten F„llen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daá gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anh„ngig ist. Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an ( 105), so gelten auch die  45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3,  52, 52a, 54 Abs. 1,  55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und  81 entsprechend.  66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maánahmen oder Jugendstrafe nach  105 Abs. 2 unterblieben ist.  55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet  407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeáordnung keine Anwendung.

Dritter Abschnitt. Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

 110.
(1) Von den Vorschriften ber die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten  82 Abs. 1,  83 bis 93a fr Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet ( 105) und nach diesem Gesetz zul„ssige Maánahmen oder Jugendstrafe verh„ngt hat.
(2)  93 ist entsprechend anzuwenden, solange der zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwachsenden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierundzwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft nach den Vorschriften des  93 vollzogen werden.

 111.
Die Vorschriften ber die Beseitigung des Strafmakels ( 97 bis 101) gelten fr Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verh„ngt hat.

Vierter Abschnitt. Heranwachsende vor Gerichten, die fr allgemeine Strafsachen zust„ndig sind

 112.
Die  102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten fr Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in  104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem fr die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. H„lt der Richter die Erteilung von Weisungen fr erforderlich, so berl„át er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufh„lt.

Vierter Teil. Sondervorschriften fr Soldaten der Bundeswehr

 112a.
Das Jugendstrafrecht ( 3 bis 32, 105) gilt fr die Dauer des Wehrdienstverh„ltnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:

  1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des  12 darf nicht angeordnet werden.
  2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaáregel anordnen.
  3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes bercksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
  4. Als ehrenamtlicher Bew„hrungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht bei seiner T„tigkeit ( 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
  5. Von der šberwachung durch einen Bew„hrungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, fr welche die milit„rischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. Maánahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.

 112b.
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe ( 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der n„chste Disziplinarvorgesetzte dafr, daá der Jugendliche oder Heranwachsende, auch auáerhalb des Dienstes, berwacht und betreut wird.
(2) Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Beschr„nkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen k”nnen. Das N„here wird durch Rechtsverordnung ( 115 Abs. 3) geregelt.
(3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist. Sie endet jedoch sp„testens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden.

 112c.
(1) Der Vollstreckungsleiter erkl„rt die Erziehungsmaáregel nach  112a Nr. 2 fr erledigt, wenn ihr Zweck erreicht ist.
(2) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverh„ltnisses begangenen Tat verh„ngt ist, gegenber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den Abs„tzen 1 und 2 sind jugendrichterliche Entscheidungen im Sinne des  83.

 112d.
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmaáregel nach  112a Nr. 2 anordnet oder fr erledigt erkl„rt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach  112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bew„hrungshelfer bestellt, soll er den n„chsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden h”ren.

 112e.
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den fr allgemeine Strafsachen zust„ndigen Gerichten ( 104) sind die  112a, 112b und 112d anzuwenden.

Fnfter Teil. Schluá- und šbergangsvorschriften

 113.
Fr den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bew„hrungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann fr mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverh„ltnism„áig hohe Aufwendungen entstehen wrden. Das N„here ber die T„tigkeit des Bew„hrungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.

 114.
In der Jugendstrafanstalt drfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich fr den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verh„ngt worden sind.

 115.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fr den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu erlassen ber die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Lebenshaltung, die erzieherische, seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Arbeit, den Unterricht, die Gesundheitspflege und k”rperliche Ertchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit der Auáenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt und die Ahndung von Verst”áen hiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie das Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und Jugendfrsorge dienenden Beh”rden und Stellen.
(2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung drfen fr die Ahndung von Verst”áen gegen die Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstrafen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Untersuchungshaft der Richter verh„ngt. Die schwersten Hausstrafen sind die Beschr„nkung des Verkehrs mit der Auáenwelt auf dringende F„lle bis zu drei Monaten und Arrest bis zu zwei Wochen. Mildere Hausstrafen sind zul„ssig. Dunkelhaft ist verboten.
(3) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung des  112b Abs. 2 Vorschriften ber Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Beschr„nkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung auferlegt werden oder durch den n„chsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden k”nnen.

 116.
(1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Fr diese Verfehlungen ist das Mindestmaá der Jugendstrafe drei Monate.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verh„ngung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen w„re.
(3) (aufgehoben)

 117.
(1) Die Wahl der Jugendsch”ffen nach  35 erfolgt erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sp„ter gleichzeitig mit der Wahl der Sch”ffen fr die Sch”ffengerichte und die Strafkammern.
(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuá noch nicht besteht, wird die Vorschlagsliste nach  35 Abs. 3 vom Jugendamt aufgestellt.

 118.
(gegenstandslos)

 119.
Jugendgef„ngnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden fr die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.

 120.
Verweisungen auf Vorschriften des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 6. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 637) gelten als Verweisungen auf die an ihre Stelle getretenen Vorschriften dieses Gesetzes.

 121.
Unterh„lt ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes ( 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden t bis zum Ablauf des 4. September 1991 fr die Vollstreckung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amtsgerichts zust„ndig, in dessen Bezirk die fr die Jugendstrafanstalt zust„ndige Aufsichtsbeh”rde ihren Sitz hat.

 122.
(gegenstandslos)

 123.
Der Vierte Teil ( 112a bis 112e) und  115 Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der Fnfte Teil (Schluá- und šbergangsvorschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden.

 124.
(gegenstandslos)

 125.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

 

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