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KFZSTDV

 

Kraftfahrzeugsteuer-DV (KraftStDV)


Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

 1.
(1) ™rtlich zust„ndig ist

  1. bei inl„ndischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbeh”rde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug gefhrt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
  2. bei ausl„ndischen Fahrzeugen

a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug berschritten wird,
b) im brigen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaát wird;
3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaát wird.
(2) Landesrechtliche Vorschriften ber die ”rtliche Zust„ndigkeit auf Grund der Erm„chtigung des  15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberhrt.

 2.
1 Fr die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausl„ndischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die Finanz„mter die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. 2 Zollstellen im Innern, die fr die Mitwirkung bei der Steuererhebung fr ausl„ndische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straáenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe des Zust„ndigkeitsbereichs amtlich bekanntzugeben.


Abschnitt 2: Inl„ndische Fahrzeuge

 3.
(1) Der Eigentmer eines inl„ndischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung fr einen anderen, der Halter hat eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbeh”rde abzugeben,

  1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
  2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
  3. wenn das Fahrzeug w„hrend der Dauer der Steuerpflicht ver„ndert wird und sich dadurch die H”he der Steuer „ndert.

(2) Steuererkl„rung ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enth„lt, daá sie zugleich als Steuererkl„rung gilt.
(3) Einer Steuererkl„rung bedarf es nicht

  1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach  3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,
  2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren ( 9) unterliegen,
  3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach  3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.

 4.
1 Der Antrag nach  10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um einen Anh„ngerzuschlag erh”hte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbeh”rde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererkl„rung aufzunehmen. 2 Im brigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. 3 Er ist Steuererkl„rung im Sinne der Abgabenordnung. 4 Antrag im Sinne des  10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anh„ngerzuschlag nicht mehr zu erheben.

 5.
(1) Die Zulassungsbeh”rden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchfhrung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchfhrung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
(2) Der Zulassungsbeh”rde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Zulassungsbeh”rde prft die Angaben in der Steuererkl„rung, bescheinigt, daá die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden bereinstimmen, und bersendet die Steuererkl„rung dem zust„ndigen Finanzamt.
  2. Hat die Zulassungsbeh”rde eine Steuererkl„rung bersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausgeh„ndigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit eine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben wird.
  3. Die Zulassungsbeh”rde teilt dem zust„ndigen Finanzamt mit,

a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug vorbergehend stillgelegt oder endgltig aus dem Verkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahrzeugschein zurckgegeben oder eingezogen und das Kennzeichen entstempelt worden ist. 2 Erfolgen Rckgabe und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;
b) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ver„uáert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ver„uáerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgeh„ndigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;
c) wenn das amtliche Kennzeichen ge„ndert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung auáerdem die neue Anschrift des Halters und die brigen fr die Besteuerung notwendigen Angaben;
d) wenn der Standort ohne Žnderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;
e) wenn einem Kraftfahrzeuganh„nger in den F„llen des  10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grner Schrift auf weiáem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
f) wenn in den F„llen des  10 Abs. 1 des Gesetzes an Stelle eines Kennzeichens in grner Schrift auf weiáem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weiáem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachtr„glich als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B oder C;
h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen oder bedingt schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" oder "bedingt schadstoffarm" im Fahrzeugschein gel”scht wird, den Tag der L”schung im Fahrzeugschein;
i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Žnderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Žnderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und die Stufe des F”rderungsbetrags im Falle der Nachrstung sowie den Tag der nach dem Gesetz maágeblichen Feststellung durch die Zulassungsbeh”rde;
j) wenn nach dem 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Personenkraftwagen zum Verkehr zugelassen wird, fr den die Voraussetzungen des  9 Abs. 7 des Gesetzes vorliegen, daá das Fahrzeug seit dem 31. Dezember 1992 ausschlieálich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen war;
k) wenn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Fahrzeug vorbergehend stillgelegt oder endgltig aus dem Verkehr gezogen wird oder der Halter wechselt und fr das Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen nach den Vorschriften der Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch nicht zugeteilt worden ist, die erforderlichen Besteuerungsgrundlagen.
4. Bei dem šbergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfahren teilen die Zulassungsbeh”rden dem zust„ndigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die H”he der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer.
(3) 1 Die šbersendung der Steuererkl„rung nach Absatz 2 Nr. 1 und sonstiger fr das Besteuerungsverfahren ben”tigter Mitteilungen entf„llt, soweit die fr die Besteuerung ben”tigten Daten durch mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Datentr„ger oder im Wege der Datenfernbertragung an das Finanzamt oder die von der obersten Landesfinanzbeh”rde bestimmte Datenverarbeitungsstelle bermittelt werden. 2 Voraussetzung ist, daá die Richtigkeit der Datenbermittlung durch die oberste Landesfinanzbeh”rde sichergestellt ist.

 6.
Zur Aufkl„rung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorfhren und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

 7.
(1) 1 Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuererm„áigung zu und will er hiervon oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganh„nger ( 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Grnde geltend zu machen. 2 Fallen die Voraussetzungen fr eine Steuervergnstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt unverzglich anzuzeigen. 3 Der Antrag und die Anzeige sind Steuererkl„rungen im Sinne der Abgabenordnung. 4 Falls nach  3 eine Steuererkl„rung abzugeben ist, gengt zum Geltendmachen der Vergnstigung oder zur Anzeige ber den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis in der Steuererkl„rung. 5 Die Antr„ge und Anzeigen sind bei der Zulassungsstelle einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachtr„glich als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B oder C anerkannt wird, andernfalls beim Finanzamt.
(2) Als Zeitraum, fr den jeweils Steuerbefreiung nach  3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zul„ssig w„re.
(3) 1 Die Vergnstigungen nach  3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgeh„ndigt ist, von der Zulassungsbeh”rde, in allen anderen F„llen vom Finanzamt auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. 2 Der Vermerk ist vom Finanzamt zu l”schen, wenn die Voraussetzungen fr die Steuerbefreiung nicht nur vorbergehend wegfallen.

 8.
1 Stellt das bisher zust„ndige Finanzamt bei einer Fahrzeugver„uáerung im Sinne des  5 Abs. 5 des Gesetzes fest, daá das Fahrzeug zu einem sp„teren Zeitpunkt fr den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststellung dem neu zust„ndig gewordenen Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht fr den Erwerber festgesetzt werden kann. 2 Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 20 Deutsche Mark eintreten wrde.

 9.
(1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenzschutz entrichten die Steuer fr die von ihren Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) 1 Die Steuer ist fr jedes Fahrzeug einzeln zu berechnen. 2 Auf die Summe der Steuerbetr„ge, die sich fr ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlagszahlung zu leisten. 3 Diese betr„gt 93 vom Hundert der Jahressteuer fr die am 1. Januar vorhandenen Fahrzeuge. 4 Die fr den Abrechnungszeitraum endgltig festgestellte Summe der Steuerbetr„ge ist dem Finanzamt bis zum 15. M„rz des folgenden Jahres mitzuteilen. 5 Ist diese Summe h”her als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.
(4) 1 Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. 2 Deckt sich die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Summe, so gengt eine Mitteilung hierber.


Abschnitt 3: Ausl„ndische Fahrzeuge

 10.
Fr die steuerliche Behandlung ausl„ndischer Fahrzeuge gelten, soweit in den  11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die  3 bis 8 entsprechend.

 11.
1 Der Steuerschuldner hat
1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
2. im innergemeinschaftlichen Straáenverkehr bei der Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,
eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 In den F„llen der Nummer 2 kann die Steuererkl„rung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.

 12.
(1) 1 Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. 2 Ein schriftlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. 3 Zum Nachweis, daá die Steuer entrichtet ist, erh„lt der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.
(2) 1 Die Steuerkarte gilt fr die Zeitdauer, fr die die Steuer entrichtet ist. 2 Sie verliert jedoch in den F„llen, in denen die Steuer tageweise entrichtet ist ( 11 Abs. 3 des Gesetzes) ihre Gltigkeit sp„testens nach Ablauf eines Jahres.

 13.
(1) 1 Dauert der Aufenthalt eines ausl„ndischen Fahrzeugs im Inland ber die Zeit hinaus, fr die die Steuer entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gltigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererkl„rung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. 2 Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befaát ist.
(2) Fr die Steuererkl„rung, die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte gelten die  11 und 12 entsprechend.

 14.
1 Ansprche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des  12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rckgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. 2 Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurckgibt. 3  5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngem„á.

 15.
1 Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzufhren und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. 2 Er hat die Steuerkarte in den F„llen des  11 Nr. 1 bei jedem Grenzbertritt vorzulegen.


Abschnitt 4: Widerrechtliche Benutzung

 16.
(1) 1 Stellen die Zollstellen bei der šberwachung fest, daá ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer fr die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch fr einen Monat, fest und erheben die Steuer. 2 Dabei sind die  11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inl„ndische Fahrzeuge handelt.
(2) 1 Im brigen obliegt die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung den Finanz„mtern. 2 Dies gilt auch in den F„llen des Absatzes 1, soweit ber die Festsetzung und Erhebung der Steuer hinaus Maánahmen erforderlich werden.


Abschnitt 5: Rote Kennzeichen

 17.
Die Vorschriften ber inl„ndische Fahrzeuge (Abschnitt 2) sind sinngem„á anzuwenden.

 

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