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KRAFTSTG

 

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)


õ 1.
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

  1. das Halten von inl„ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf ”ffentlichen Straáen;
  2. das Halten von ausl„ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf ”ffentlichen Straáen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. 2 Ausgenommen sind hiervon ausschlieálich fr den Gterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zul„ssigen Gesamtgewicht von mindestens 12 000 kg, die nach Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 279 S. 32) in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht fr F„lle der Nummer 3;
  3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbeh”rde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht fr die Zuteilung derartiger Kennzeichen fr Prfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die fr andere Steuern als Z”lle und Verbrauchsteuern gelten.

õ 2.
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh„nger.
(2) 1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. 2 Bei Personenkraftwagen sind fr die Beurteilung als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder fr die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbeh”rden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Die Zulassungsbeh”rden entscheiden auch ber die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen. 4 Fr die Feststellung, ob ein Fahrzeug im Sinne des õ 9 Abs. 7 seit dem 31. Dezember 1992 ausschlieálich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen war, sind die Mitteilungen der Zulassungsbeh”rden maágebend.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inl„ndisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maágebenden Vorschriften ber das Zulassungsverfahren f„llt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausl„ndisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) 1 Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf ”ffentlichen Straáen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. 2 Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entf„llt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein wrde oder die Besteuerung bereits nach õ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

õ 3.
Von der Steuer befreit ist das Halten von

  1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften ber das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
  2. Fahrzeugen, solange sie ausschlieálich im Dienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden. 2 Voraussetzung ist, daá die Fahrzeuge „uáerlich als fr diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
  3. Fahrzeugen, solange sie fr den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschlieálich zum Wegebau verwendet werden. 2 Voraussetzung ist, daá die Fahrzeuge „uáerlich als fr diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
  4. Fahrzeugen, solange sie ausschlieálich zur Reinigung von Straáen verwendet werden. 2 Voraussetzung ist, daá die Fahrzeuge „uáerlich als fr die bezeichneten Zwecke bestimmt erkennbar sind;
  5. Fahrzeugen, solange sie ausschlieálich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, fr Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglcksf„llen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbef”rderung verwendet werden. 2 Voraussetzung ist, daá die Fahrzeuge „uáerlich als fr diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. 3 Bei Fahrzeugen, die nicht fr den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist auáerdem Voraussetzung, daá sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepaát sind;

5a. Fahrzeugen von gemeinntzigen oder mildt„tigen Organisationen fr die Zeit, in der sie ausschlieálich fr humanit„re Hilfsgtertransporte in das Ausland oder fr zeitlich damit zusammenh„ngende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzpl„tzen einschlieálich Fhrersitz sowie von Kraftfahrzeuganh„ngern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgefhrt werden, wenn das Fahrzeug w„hrend des Zeitraums, fr den die Steuer zu entrichten w„re, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. 2 Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchm„áig nachzuweisen;
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganh„ngern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganh„ngern (ausgenommen Sattelanh„nger, aber einschlieálich der zweiachsigen Anh„nger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschlieálich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchfhrung von Lohnarbeiten fr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Bef”rderungen fr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Bef”rderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Bef”rderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von ”ffentlichen Grnfl„chen oder zur Straáenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverb„nden
verwendet werden. 2 Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur fr die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. 3 Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer ”rtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgter vom Bahnhof zur ”rtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus bef”rdert. 4 Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá auf dem Rckweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse bef”rdert werden;
8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschlieálich fr den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschlieálich dem Schaustellergewerbe dienen;
9. Fahrzeugen, solange sie ausschlieálich fr die Zustellung oder Abholung von Beh„ltern mit einem Rauminhalt von fnf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganh„ngern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a) Schiene/Straáe zwischen Be- oder Entladestelle und n„chstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b) Binnenwasserstraáe/Straáe zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von h”chstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c) See/Straáe mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von h”chstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen bef”rdert worden sind oder bef”rdert werden. 2 Voraussetzung ist, daá die Fahrzeuge „uáerlich als fr diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10. Fahrzeugen, die zugelassen sind
a) fr eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b) fr Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder fr Personen, die zum Gesch„ftspersonal dieser Vertretungen geh”ren und der inl„ndischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c) fr eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angeh”riger des Entsendestaates ist und auáerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbst„tigkeit ausbt,
d) fr einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder fr Personen, die zum Gesch„ftspersonal dieser Konsularvertreter geh”ren, wenn sie Angeh”rige des Entsendestaates sind und auáerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbst„tigkeit ausben.
2 Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gew„hrt wird;
11. (weggefallen)
12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgefhrt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten. 2 Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen fr mehr als drei Monate gltig ist oder ein ber diesen Zeitraum hinaus gltiges weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;
13. ausl„ndischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anh„ngern, die zum vorbergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, fr die Dauer bis zu einem Jahr. 2 Die Steuerbefreiung entf„llt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Bef”rderung von Personen oder Gtern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Inland haben;
14. ausl„ndischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und fr die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15. ausl„ndischen Fahrzeugen, solange sie ”ffentliche Straáen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16. Dienstfahrzeugen von Beh”rden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorbergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. 2 Voraussetzung ist, daá Gegenseitigkeit gew„hrt wird.

õ 3a.
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge fr Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes ber die unentgeltliche Bef”rderung Schwerbehinderter im ”ffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweisen, daá sie hilflos, blind oder auáergew”hnlich gehbehindert sind.
(2) 1 Die Steuer erm„áigt sich um 50 vom Hundert fr Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge fr Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes ber die unentgeltliche Bef”rderung Schwerbehinderter im ”ffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Fl„chenaufdruck nachweisen, daá sie die Voraussetzungen des õ 59 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes erfllen. 2 Die Steuererm„áigung wird nicht gew„hrt, solange der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Bef”rderung nach õ 59 des Schwerbehindertengesetzes in Anspruch nimmt. 3 Die Inanspruchnahme der Steuererm„áigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. 4 Der Vermerk ist vom Finanzamt zu l”schen, wenn die Steuererm„áigung entf„llt.
(3) 1 Die Steuervergnstigung der Abs„tze 1 und 2 steht dem Behinderten nur fr ein Fahrzeug und nur auf Antrag zu. 2 Sie entf„llt, wenn das Fahrzeug zur Bef”rderung von Gtern - ausgenommen Handgep„ck -, zur entgeltlichen Bef”rderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbef”rderung - oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsfhrung des Behinderten stehen.

õ 3b.
(weggefallen)

õ 3c.
(weggefallen)

õ 3d.
1 Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge (õ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erstmals zugelassen werden, ist fr einen Zeitraum von fnf Jahren steuerbefreit. 2 Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. 3 Eine vorbergehende Stillegung oder ein Halterwechsel haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.

õ 3e.
(1) 1 Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzndungsmotor die in õ 3f genannten Voraussetzungen erfllen, gilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem 1. Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen worden sind und nach Feststellung der Zulassungsbeh”rde vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen haben. 2 õ 3g ist fr Personenkraftwagen mit Selbstzndungsmotor nicht anzuwenden.
(2) 1 Personenkraftwagen mit Selbstzndungsmotor, die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/EWG (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) ge„nderten Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen und auáerdem einen gem„á den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km einhalten, werden ab 1. September 1990 oder ab dem sp„teren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von der Steuer befreit. 2 In den F„llen des Absatzes 2 ist die Steuer fr denjenigen Halter neu festzusetzen, fr den das Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 stillgelegt war, fr den das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen wird. 3 Eine Neufestsetzung fr frhere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein frherer Halter fr das Halten des Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. 4 Die Steuerbefreiung endet unabh„ngig von einer vorbergehenden Stillegung fr Personenkraftwagen mit Hubraum

bis zu 1 000 ccm nach 1 Jahr 10 Monaten,
ber 1 000 bis zu 1 100 ccm nach 1 Jahr 8 Monaten,
ber 1 100 bis zu 1 200 ccm nach 1 Jahr 7 Monaten,
ber 1 200 bis zu 1 300 ccm nach 1 Jahr 5 Monaten,
ber 1 300 bis zu 1 400 ccm nach 1 Jahr 4 Monaten,
ber 1 400 bis zu 1 500 ccm nach 1 Jahr 3 Monaten,
ber 1 500 bis zu 1 600 ccm nach 1 Jahr 2 Monaten,
ber 1 600 bis zu 1 700 ccm nach 1 Jahr 1 Monat,
ber 1 700 bis zu 1 900 ccm nach 1 Jahr,
ber 1 900 bis zu 2 100 ccm nach 11 Monaten,
ber 2 100 bis zu 2 400 ccm nach 10 Monaten,
ber 2 400 bis zu 2 700 ccm nach 9 Monaten,
ber 2 700 bis zu 3 100 ccm nach 8 Monaten,
ber 3 100 bis zu 3 600 ccm nach 7 Monaten,
ber 3 600 nach 6 Monaten.

(3) Unabh„ngig vom Tag der Erstzulassung eines Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach Absatz 2 gew„hrt, wenn die in Absatz 2 genannten technischen Voraussetzungen nach den Feststellungen der Zulassungsbeh”rde in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 nachtr„glich erfllt werden.

õ 3f.
(1) 1 Das Halten von Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis zu 2 000 Kubikzentimetern oder mit Drehkolbenmotoren, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ist fr eine begrenzte Zeit von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbeh”rde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schadstoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt ge„ndert durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen. 2 Fr Personenkraftwagen mit weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates der Europ„ischen Gemeinschaften vom 20. M„rz 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates der Europ„ischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen.
(2) 1 Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der ersten Zulassung. 2 Sie endet unabh„ngig von einer vorbergehenden Stillegung
1. fr Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, und mit einem Katalysator - einschlieálich einer lambda-geregelten Gemischaufbereitung - ausgestattet sind, mit Hubraum

bis zu 1 000 ccm nach 5 Jahren und 1 Monat,
ber 1 000 bis zu 1 100 ccm nach 4 Jahren und 8 Monaten,
ber 1 100 bis zu 1 200 ccm nach 4 Jahren und 3 Monaten,
ber 1 200 bis zu 1 300 ccm nach 3 Jahren und 11 Monaten,
ber 1 300 bis zu 1 400 ccm nach 3 Jahren und 8 Monaten,
ber 1 400 bis zu 1 500 ccm nach 3 Jahren und 5 Monaten,
ber 1 500 bis zu 1 600 ccm nach 3 Jahren und 2 Monaten,
ber 1 600 bis zu 1 700 ccm nach 3 Jahren,
ber 1 700 bis zu 1 800 ccm nach 2 Jahren und 10 Monaten,
ber 1 800 bis zu 1 900 ccm nach 2 Jahren und 8 Monaten,
ber 1 900 bis zu 2 000 ccm nach 2 Jahren und 7 Monaten;

2. fr Personenkraftwagen, die durch Drehkolbenmotoren angetrieben werden, nach 2 Jahren und 7 Monaten.
3 Fr andere Personenkraftwagen, die mindestens den in õ 3f Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Europ„ischen Gemeinschaften entsprechen und mit einem Katalysator ohne lambda-geregelte Gemischaufbereitung ausgestattet sind, endet die Steuerbefreiung nach einem Viertel der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt; angefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.
(3) 1 Fr einen Personenkraftwagen mit weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem 1. Januar 1990 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die in Absatz 2 genannte Dauer der Steuerbefreiung rckwirkend vom Tag der Anerkennung als bedingt schadstoffarm Stufe C, wenn das Fahrzeug

  1. nach Feststellung der Zulassungsbeh”rde bereits vor dem 1. Januar 1990 den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen hat und
  2. am 1. Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen ist oder danach wieder zugelassen wird.
  3. Fr Personenkraftwagen, die durch Selbstzndungsmotoren angetrieben werden und den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der H„lfte der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt; angefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.

(4) 1 In den F„llen des Absatzes 3 ist die Steuer fr denjenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen, fr den das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 stillgelegt war, fr den das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen wird. 2 Dabei gilt als Beginn der befristeten Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift der Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbeh”rde die in Absatz 3 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfllt waren. 3 Eine Neufestsetzung fr frhere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein frherer Halter fr das Halten des Fahrzeugs Steuern entrichtet hat.
(5) 1 Soweit sich aus den Abs„tzen 3 und 4 oder aus õ 3g Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer einer vor dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuerbefreiung auf Grund des õ 3b oder õ 3c in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung unberhrt. 2 Soweit diese Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gew„hrt.
(6) Fr die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ab 1. Januar 1991 ist fr Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, von einem Beginn auszugehen, der sich bei Anwendung der Abs„tze 1 bis 5 vor dem 1. Januar 1991 ergeben h„tte.

õ 3g.
(weggefallen)

õ 3h.
Fr die Anwendung des õ 3f sind die Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Richtlinien der EWG in der am 1. Januar 1990 geltenden Fassung maágebend.

õ 4.
(1) 1 Die Steuer ist auf Antrag fr einen Zeitraum von zw”lf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug w„hrend dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurckgelegten Strecke im Huckepackverkehr (õ 3 Abs. 2 des Gterkraftverkehrsgesetzes) mit der Eisenbahn bef”rdert worden ist. 2 Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet

  1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,
  2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,
  3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.
  4. Ist die mit der Eisenbahn zurckgelegte Strecke l„nger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurckgelegte Strecke l„nger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.

(2) Der Nachweis, daá die Voraussetungen fr die Erstattung der Steuer erfllt sind, ist fr jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen ber die Verwendung im Huckepackverkehr zu erbringen, deren Richtigkeit fr jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.

õ 5.
(1) Die Steuerpflicht dauert

  1. bei einem inl„ndischen Fahrzeug, vorbehaltlich der Abs„tze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
  2. bei einem ausl„ndischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
  3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
  4. bei einem roten Kennzeichen, solange das Kennzeichen benutzt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) 1 Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen fr eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. 2 Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. 3 Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen fr eine Steuerbefreiung. 4 Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorbergehend zu anderen als den begnstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung w„hrt, mindestens jedoch einen Monat; entsprechendes gilt, wenn eine Steuererm„áigung nach õ 3a Abs. 2 wegen vorbergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entf„llt.
Ein Fahrzeug, dessen Halten nach õ 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es fr humanit„re hilfsgtertransporte in das Ausland oder fr zeitlich damit zusammmenh„ngende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.
(3) 1 Wird ein inl„ndisches Fahrzeug w„hrend der Dauer der Steuerpflicht ver„ndert und „ndert sich infolgedessen die H”he der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem ver„nderten Fahrzeug mit der Žnderung, sp„testens mit der Aush„ndigung des neuen oder ge„nderten Fahrzeugscheins; gleichzeitig endet die frhere Steuerpflicht. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich die H”he der Steuer auf Grund eines Antrags nach õ 3a Abs. 2 oder nach õ 10 Abs. 2 (Anh„ngerzuschlag) „ndert.
(4) 1 Wird ein inl„ndisches Fahrzeug vorbergehend stillgelegt oder endgltig aus dem Verkehr gezogen und wird dabei die Rckgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maágebend. 2 Das Finanzamt kann fr die Beendigung der Steuerpflicht einen frheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daá das Fahrzeug seit dem frheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und daá er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verz”gert hat.
(5) Wird ein inl„ndisches Fahrzeug ver„uáert, so endet die Steuerpflicht fr den Ver„uáerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ver„uáerungsanzeige bei der Zulassungsbeh”rde eingeht, sp„testens mit der Aush„ndigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht fr den Erwerber.

õ 6.
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeitr„umen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

õ 7.
Steuerschuldner ist

  1. bei einem inl„ndischen Fahrzeug die Person, fr die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
  2. bei einem ausl„ndischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt,
  3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
  4. bei einem roten Kennzeichen die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

õ 8.
Die Steuer bemiát sich

  1. bei Kraftr„dern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden,
  2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zul„ssigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zul„ssigen Gesamtgewicht ber 3 500 kg zus„tzlich nach Schadstoff- und Ger„uschemissionen. 2 Das verkehrsrechtlich zul„ssige Gesamtgewicht ist bei Sattelanh„ngern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanh„ngern (Zentralachsanh„ngern) um die Sttzlast zu vermindern.

õ 9.
(1) Die Jahressteuer betr„gt fr
1. Kraftr„der, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, fr je
25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 3,60 DM;
2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren fr je 100 Kubikzentimeter
Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie


durch Fremd- durch Selbstzn-
zndungsmoto- dungsmotoren
ren angetrieben angetrieben
werden und werden und


a) schadstoffarm oder bedingt schad-
stoffarm Stufe C oder nach õ 3f
oder õ 3g begnstigt sind........ 13,20 DM 37,10 DM
b) bedingt schadstoffarm Stufe A
oder B sind, soweit sie vor dem
1. Oktober 1986 erstmalig zum
Verkehr zugelassen und vor dem
1. Januar 1988 als bedingt schad-
stoffarm anerkannt werden, ab dem
Tag der Anerkennung, frhestens
ab 1. Juli 1985, im Falle der
Stufe B bis zum Ablauf der folgen-
den 3 Jahre...................... 13,20 DM 37,10 DM
c) nicht die Voraussetzungen fr die
Anwendung des Steuersatzes nach
Buchstabe a oder b erfllen,
aa) bei erstmaliger Zulassung vor
dem 1. Januar 1986........... 18,80 DM 42,70 DM
bb) bei erstmaliger Zulassung
nach dem 31. Dezember 1985... 21,60 DM 45,50 DM;
3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zul„ssigen
Gesamtgewicht bis 3 500 kg fr je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil
davon von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 22,00 DM,
ber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
ber 3 000 kg bis zu 3 500 kg 25,00 DM;
4. alle brigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zul„ssigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg fr je 200 kg Gesamtgewicht oder
einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbeh”rde
a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu õ 48 der
Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geh”ren, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 12,55 DM,
ber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM,
ber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,
ber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM,
ber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,
ber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,
ber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,
ber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM,
ber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,
ber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23,15 DM,
ber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
ber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
ber 13 000 kg 30,85 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,
b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu õ 48 der
Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geh”ren, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 12,55 DM,
ber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM,
ber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,
ber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM,
ber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,
ber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,
ber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,
ber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM,
ber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,
ber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23,15 DM,
ber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
ber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
ber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85 DM,
ber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,85 DM,
ber 15 000 kg 70,85 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM,
c) zur Ger„uschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu õ 48 der
Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geh”ren, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 18,85 DM,
ber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 20,15 DM,
ber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 21,45 DM,
ber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 22,70 DM,
ber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 24,00 DM,
ber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 25,30 DM,
ber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 27,45 DM,
ber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 29,55 DM,
ber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 32,15 DM,
ber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34,70 DM,
ber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38,15 DM,
ber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 42,00 DM,
ber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30 DM,
ber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30 DM,
ber 15 000 kg 106,30 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM.
Die Jahressteuer vermindet sich um 300 Deutsche Mark bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zul„ssigen Gesamtgewicht von 12000 kg bis zu 16000 kg;
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 22,00 DM,
ber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
ber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,00 DM,
ber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM,
ber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,00 DM,
ber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM,
ber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,00 DM,
ber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,
ber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,
ber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,
ber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,
ber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00 DM,
ber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00 DM,
ber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00 DM,
ber 15 000 kg 124,00 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM.
Bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zul„ssigen Gesamtgewicht von 12000 kg bis zu 16000 kg ist die Jahressteuer nach Buchstabe c zu ermitteln;
5. Kraftfahrzeuganh„nger fr je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 14,60 DM, jedoch nicht mehr als 1 750 DM.
(2) Die Steuer erm„áigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, fr Fahrzeuge mit Antrieb ausschlieálich durch Elektromotoren, die ganz oder berwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) 1 Fr ausl„ndische Fahrzeuge betr„gt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, fr jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen)
sowie bei Personenkraftwagen 1 DM,
2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht
von
a) nicht mehr als 7 500 kg 3 DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 9 DM,
c) mehr als 15 000 kg 12 DM,
3. bei Kraftfahrzeuganh„ngern mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht von
a) nicht mehr als 7 500 kg 2 DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4 DM,
c) mehr als 15 000 kg 6 DM.

2 Fr diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zul„ssigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3 Die Bescheinigung muá die Identit„t und das zul„ssige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 betr„gt die Steuer

  1. fr Kennzeichen, die nur fr Kraftr„der auf die Dauer eines Kalenderjahres gelten, 90 Deutsche Mark,
  2. fr andere Kenzeichen, die auf die Dauer eines Kalenderjahrs gelten, 375 Deutsche Mark.

(5) 1 Bei Berechnung der Steuer z„hlen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den F„llen der tageweisen Entrichtung nach õ 11 Abs. 3 und der Entrichtung fr einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach õ 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach õ 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(6) (weggefallen)
(7) Fr Personenkraftwagen, die nicht schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe A oder C sind und am 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen waren, ist, solange sie ausschlieálich in diesem Gebiet zugelassen sind, Absatz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt.

õ 9a.
(weggefallen)

õ 10.
(1) 1 Auf Antrag wird die Steuer fr das Halten von Kraftfahrzeuganh„ngern mit Ausnahme von Wohnwagenanh„ngern nicht erhoben, solange die Anh„nger ausschlieálich hinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftr„der und Personenkraftwagen, mitgefhrt werden, fr die eine um einen Anh„ngerzuschlag erh”hte Steuer erhoben wird oder die ausschlieálich zur Zustellung oder Abholung nach õ 3 Nr. 9 verwendet werden. 2 Voraussetzung fr die Steuervergnstigung ist auáerdem, daá den Anh„ngern ein amtliches Kennzeichen in grner Schrift auf weiáem Grund zugeteilt worden ist.
(2) 1 Die um einen Anh„ngerzuschlag erh”hte Steuer wird auf Antrag des Eigentmers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung fr einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anh„nger mitgefhrt werden sollen, fr die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. 2 Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, daá es ausschlieálich zur Zustellung oder Abholung nach õ 3 Nr. 9 verwendet wird.
(3) 1 Der Anh„ngerzuschlag fr die Dauer eines Jahres betr„gt, wenn das verkehrsrechtlich zul„ssige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganh„ngers

  1. nicht mehr als 10 000 kg betr„gt, 730 DM,
  2. mehr als 10 000 kg, aber nicht

mehr als 12 000 kg betr„gt, 876 DM,
3. mehr als 12 000 kg, aber nicht
mehr als 14 000 kg betr„gt, 1 022 DM,
4. mehr als 14 000 kg, aber nicht
mehr als 16 000 kg betr„gt, 1 168 DM,
5. mehr als 16 000 kg, aber nicht
mehr als 18 000 kg betr„gt, 1 314 DM,
6. mehr als 18 000 kg betr„gt, 1 750 DM.

2 Das verkehrsrechtlich zul„ssige Gesamtgewicht ist bei Sattelanh„ngern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanh„ngern (Zentralachsanh„ngern) um die Sttzlast zu vermindern.
(4) Wird ein inl„ndischer Kraftfahrzeuganh„nger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zul„ssigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch fr einen Monat.

õ 11.
(1) Die Steuer ist jeweils fr die Dauer eines Jahres im voraus zu entrichten.
(2) 1 Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Deutsche Mark betr„gt, auch fr die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 2 000 Deutsche Mark betr„gt, auch fr die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. 2 In diesen F„llen betr„gt die Steuer

  1. wenn sie halbj„hrlich entrichtet wird, die H„lfte der Jahressteuer zuzglich eines Aufgeldes in H”he von drei vom Hundert,
  2. wenn sie viertelj„hrlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzglich eines Aufgeldes in H”he von sechs vom Hundert.
  3. Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zul„ssig, wenn die Žnderung vor oder sp„testens mit der F„lligkeit der neu zu entrichtenden Steuer angezeigt wird.

(3) 1 Die Steuer darf bei ausl„ndischen Fahrzeugen, die zum vorbergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, fr einen Aufenthalt bis zu dreiáig Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gew„hrleistet ist; diese Voraussetzung entf„llt fr Fahrzeuge, die in den Staaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind. 2 Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. 3 Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.
(4) 1 Die Steuer ist fr einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten,
1. abweichend von den Abs„tzen 1 und 2
a) mit Einwilligung oder auf Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer fr mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung fr mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher F„lligkeitstag erreicht wird,
b) auf Anordnung des Finanzamts fr l„ngstens einen Monat, wenn hierdurch fr bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher F„lligkeitstermin erreicht wird und diese Maánahme der Vereinfachung der Verwaltung dient;
2. wenn die Steuerpflicht fr eine bestimmte Zeit besteht.
2 Die Steuer betr„gt in diesen F„llen fr jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. 3 F„llt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so betr„gt die Steuer fr jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer.
(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den F„llen der Abs„tze 1 bis 4 auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

õ 12.
(1) 1 Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen F„llen fr einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. 2 Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum w„hlen (õ 11 Abs. 2), so wird die Steuer fr den von ihm gew„hlten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch fr alle in Betracht kommenden Entrichtungszeitr„ume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

  1. wenn sich infolge einer Žnderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
  2. wenn die Voraussetzungen fr eine Steuerbefreiung, eine Steuererm„áigung oder die Nichterhebung der Steuer fr Kraftfahrzeuganh„nger (õ 10 Abs. 1) eintreten oder wegfallen oder wenn nachtr„glich festgestellt wird, daá die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
  3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den F„llen des õ 11 Abs. 3. 2 Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht f„llt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
  4. wenn nach der šberleitung des Besteuerungsverfahrens nach õ 12a oder õ 12b festgestellt wird, daá nach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder Abrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Beginn des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt wurde.

(3) 1 Ist die Steuer nur fr eine vorbergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung fr einen bestimmten Zeitraum erg„nzt werden. 2 Die Erg„nzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschr„nken.
(4) 1 Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberhrt, wenn der Steuerschuldner den regelm„áigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbeh”rde verlegt. 2 Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt zust„ndig wird. 3 Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu entrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit der Standortverlegung.
(5) 1 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá in den F„llen des õ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Steuer durch die Zulassungsbeh”rde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. 2 Insoweit wird die Zulassungsbeh”rde als Landesfinanzbeh”rde t„tig. 3 Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbeh”rde aufheben oder „ndern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.

õ 12a.
(1) 1 Abweichend von õ 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer fr Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. 2 Der Fahrzeughalter hat fr ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 fr ihn zugelassen war, bis zum 30. April des jeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken fr das Kalenderjahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die amtliche Steuerkarte fr sein Fahrzeug einzukleben. 3 Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen werden, gilt die Steuermarke fr einen mit der Steuerpflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von einem Jahr. 4 Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die H”he der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest. 5 Endet die Steuerpflicht vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird fr jeden vollen Monat, in dem keine Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zw”lftel der entrichteten Jahressteuer erstattet. 6 Das Finanzamt kann auf Antrag einen abweichenden Entrichtungszeitraum bestimmen. 7 Ist der Zeitraum krzer als ein Jahr, gilt õ 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. 8 Der Vertrieb der Steuermarken kann durch Verwaltungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost POSTDIENS. bertragen werden.
(2) 1 Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer erm„áigt, so tr„gt das Finanzamt dies auf der Steuerkarte ein. 2 Soweit fr eine Steuerbefreiung oder Steuererm„áigung die Feststellungen anderer Beh”rden verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt ber die Steuerbefreiung oder Steuererm„áigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.
(3) 1 Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf ”ffentlichen Straáen mitzufhren und bei Verkehrskontrollen den hierfr zust„ndigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. 2 Die Zulassungsbeh”rde hat bei allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vorlage der Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfllung der Steuerpflicht zu berprfen; õ 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberhrt.
(4) 1 Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbeh”rde zur Weiterleitung an das Finanzamt zu bergeben. 2 Das Finanzamt kann auch aus anderem Anlaá, insbesondere beim šbergang zum Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte verlangen. 3 Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gem„á õ 12 festgesetzt.

õ 12b.
(1) 1 Abweichend von õ 12 und õ 12a kann die Kraftfahrzeugsteuer fr Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungsverfahren entrichtet werden, wenn fr einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und Bedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. 2 Das Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren auch in anderen F„llen zulassen, soweit es der Vereinfachung dient. 3 Die Genehmigung des Abrechnungsverfahrens kann jederzeit widerrufen werden.
(2) 1 Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des Kalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben ber die einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen und ber die selbst berechnete Steuer enthalten sind. 2 Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jeden Kalenderjahrs oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; õ 11 Abs. 2 ist auf die Summe der angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.
(3) Treten w„hrend eines Kalenderjahres Ver„nderungen im Fahrzeugbestand oder in der H”he der Steuer ein, ist dies in einer Steueranmeldung zu bercksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahrs oder auf Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.
(4) 1 Das Finanzamt stellt fr jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte aus, in der auf dem fr die Steuermarke vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid fr das Abrechnungsverfahren anzugeben ist. 2 õ 12a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1 Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen fr die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Auáenprfung zul„ssig. 2 Die Prfer sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu besichtigen und zu diesem Zweck auch Grundstcke oder Betriebsr„ume Dritter zu betreten.

õ 13.
(1) 1 Die Zulassungsbeh”rde darf den Fahrzeugschein erst aush„ndigen, wenn nachgewiesen ist, daá den Vorschriften ber die Kraftfahrzeugsteuer gengt ist. 2 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá die Aush„ndigung des Fahrzeugscheins auch davon abh„ngig gemacht wird, daá

  1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen H”he entsprechender Betrag fr den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder eine Erm„chtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder
  2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen fr die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
  3. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bertragen.

(2) 1 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 und des õ 12 Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbeh”rde oder einer fr die Zulassungsbeh”rde zust„ndigen ”ffentlichen Kasse einzuzahlen ist. 2 Insoweit wird die Zulassungsbeh”rde oder die fr sie zust„ndige ”ffentliche Kasse als Landesfinanzbeh”rde t„tig. 3 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bertragen.
(3) Sofern in den F„llen des õ 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf die Zulassungsbeh”rde den Fahrzeugschein erst aush„ndigen, wenn die Entrichtung der Steuer nachgewiesen wird.

õ 14.
(1) 1 Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbeh”rde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anh„ngerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). 2 Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
(2) 1 Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbeh”rde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das Finanzamt teilt die durchgefhrte Abmeldung unverzglich der Zulassungsbeh”rde mit und h„ndigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung ber die Abmeldung aus.
(3) 1 Die Durchfhrung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Fr Streitigkeiten ber Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

õ 15.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen ber

  1. die n„here Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
  2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuererm„áigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm„áigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen erforderlich ist,
  3. die Zust„ndigkeit der Finanz„mter und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
  4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Žnderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu rfllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
  5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. 2 Dabei darf abweichend von õ 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, daá die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen fr seine s„mtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen F„lligkeitstag erreichen will,
  6. die Erstattung der Steuer,
  7. die v”llige oder teilweise Befreiung von der Steuer fr das Halten von ausl„ndischen Fahrzeugen, die vorbergehend im Inland benutzt werden. 2 Voraussetzung ist, daá Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen fr inl„ndische Fahrzeuge zu verbessern,
  8. eine befristete oder unbefristete Erh”hung der nach õ 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuers„tze fr bestimmte ausl„ndische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inl„ndischer Fahrzeuge bei vorbergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausl„ndischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die fr die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von ”ffentlichen Straáen oder das Halten zum Verkehr auf ”ffentlichen Straáen erhoben werden,
  9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, fr die nach õ 10 Abs. 2 eine um einen Anh„ngerzuschlag erh”hte Steuer erhoben wird.

(2) 1 Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá abweichend von der allgemeinen Zust„ndigkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise ”rtlich zust„ndig ist, wenn dies aus organisatorischen Grnden zweckm„áig erscheint. 2 Die Landesregierung kann die Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bertragen.
(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfhrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer šberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. 2 Dabei drfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchfhrungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster ge„ndert werden.

õ 16.
1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der L„nder die Erhebung der Steuer bei ausl„ndischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen ber ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. 2 Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

õ 17.
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Žnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl I S. 2063) nach õ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des õ 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als auáergew”hnlich gehbehindert, solange nicht nur vorbergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.

õ 18.
(1) 1 Žndert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung fr die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Žnderung jeweils der nach õ 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. 2 Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag wird mit der neu festgesetzten Steuer fr den n„chsten Entrichtungszeitraum f„llig, der nach der Žnderung des Steuersatzes beginnt.
(2) 1 Endet die Steuerpflicht vor Beginn des n„chsten Entrichtungszeitraums nach der Žnderung des Steuersatzes, so ist die Žnderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach õ 12 Abs. 2 Nr. 3 zu bercksichtigen. 2 Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides f„llig.
(3) Wird der Steuersatz ge„ndert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Žnderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der ge„nderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachtr„glich bercksichtigt werden.

 

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