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KSCHG

 

Kndigungsschutzgesetz (KSchG)

Erster Abschnitt. Allgemeiner Kndigungsschutz

 1.
(1) Die Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses gegenber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverh„ltnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung l„nger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kndigung, wenn sie nicht durch Grnde, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2Die Kndigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1. in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kndigung gegen eine Richtlinie nach  95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstӇt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbesch„ftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zust„ndige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Grnde der Kndigung innerhalb der Frist des  102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des ”ffentlichen Rechts
a) die Kndigung gegen eine Richtlinie ber die personelle Auswahl bei Kndigungen verstӇt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschlieálich seines Einzugsgebietes weiterbesch„ftigt werden kann
und die zust„ndige Personalvertretung aus einem dieser Grnde fristgerecht gegen die Kndigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daá die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der bergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaánahmen oder eine Weiterbesch„ftigung des Arbeitnehmers unter ge„nderten Arbeitsbedingungen m”glich ist und der Arbeitnehmer sein Einverst„ndnis hiermit erkl„rt hat. 4Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kndigung bedingen.
(3) 1Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekndigt worden, so ist die Kndigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend bercksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Grnde anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl gefhrt haben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedrfnisse die Weiterbesch„ftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. 3Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kndigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

 2.
1Kndigt der Arbeitgeber das Arbeitsverh„ltnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kndigung die Fortsetzung des Arbeitsverh„ltnisses zu ge„nderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daá die Žnderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist ( 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). 2Diesen Vorbehalt muá der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kndigungsfrist, sp„testens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kndigung erkl„ren.

 3.
1H„lt der Arbeitnehmer eine Kndigung fr sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kndigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. 2Erachtet der Betriebsrat den Einspruch fr begrndet, so hat er zu versuchen, eine Verst„ndigung mit dem Arbeitgeber herbeizufhren. 3Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

 4.
1Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daá eine Kndigung sozial ungerechtfertigt ist, so muá er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kndigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daá das Arbeitsverh„ltnis durch die Kndigung nicht aufgel”st ist. 2Im Falle des  2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daá die Žnderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. 3Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt ( 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifgen. 4Soweit die Kndigung der Zustimmung einer Beh”rde bedarf, l„uft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Beh”rde an den Arbeitnehmer ab.

 5.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kndigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umst„nde zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kndigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachtr„glich zuzulassen.
(2) 1Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. 2Der Antrag muá ferner die Angabe der die nachtr„gliche Zulassung begrndenden Tatsachen und der Mittel fr deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) 1Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zul„ssig. 2Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der vers„umten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) 1šber den Antrag entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluá. 2Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zul„ssig.

 6.
1Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kndigung aus anderen als den in  1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grnden im Klagewege geltend gemacht, daá eine rechtswirksame Kndigung nicht vorliege, so kann er in diesem Verfahren bis zum Schluá der mndlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kndigung gem„á  1 Abs. 2 und 3 geltend machen. 2Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

 7.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kndigung nicht rechtzeitig geltend gemacht ( 4 Satz 1,  5 und 6), so gilt die Kndigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach  2 erkl„rter Vorbehalt erlischt.

 8.
Stellt das Gericht im Falle des  2 fest, daá die Žnderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Žnderungskndigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

 9.
(1) 1Stellt das Gericht fest, daá das Arbeitsverh„ltnis durch die Kndigung nicht aufgel”st ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverh„ltnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverh„ltnis aufzul”sen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. 2Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Grnde vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. 3Arbeitnehmer und Arbeitgeber k”nnen den Antrag auf Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses bis zum Schluá der letzten mndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat fr die Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kndigung geendet h„tte.

 10.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zw”lf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) 1Hat der Arbeitnehmer das fnfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverh„ltnis mindestens fnfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fnfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fnfundfnfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverh„ltnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach  9 Abs. 2 fr die Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ber die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der fr ihn maágebenden regelm„áigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverh„ltnis endet ( 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezgen zusteht.

 11.
1Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverh„ltnis fort, so muá sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber fr die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

  1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
  2. was er h„tte verdienen k”nnen, wenn er es nicht b”swillig unterlassen h„tte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
  3. was ihm an ”ffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe fr die Zwischenzeit gezahlt worden ist. 2Diese Betr„ge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

 12.
1Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverh„ltnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverh„ltnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erkl„rung gegenber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverh„ltnisses bei diesem verweigern. 2Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erkl„rung gewahrt. 3Mit dem Zugang der Erkl„rung erlischt das Arbeitsverh„ltnis. 4Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur fr die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverh„ltnis zu gew„hren. 5 11 findet entsprechende Anwendung.

 13.
(1) 1Die Vorschriften ber das Recht zur auáerordentlichen Kndigung eines Arbeitsverh„ltnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berhrt. 2Die Rechtsunwirksamkeit einer auáerordentlichen Kndigung kann jedoch nur nach Maágabe des  4 Satz 1 und der  5 bis 7 geltend gemacht werden. 3Stellt das Gericht fest, daá die auáerordentliche Kndigung unbegrndet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverh„ltnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverh„ltnis aufzul”sen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des  9 Abs. 2 und der  10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) 1Verst”át eine Kndigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabh„ngig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen. 2 Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kndigung Klage auf Feststellung, daá das Arbeitsverh„ltnis durch die Kndigung nicht aufgel”st ist, so finden die Vorschriften des  9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der  10 bis 12 entsprechende Anwendung; die Vorschriften des  5 ber Zulassung versp„teter Klagen und des  6 ber verl„ngerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
(3) Im brigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kndigung, die bereits aus anderen als den in  1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grnden rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

 14.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

  1. in Betrieben einer juristischen Person fr die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  2. in Betrieben einer Personengesamtheit fr die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) 1Auf Gesch„ftsfhrer, Betriebsleiter und „hnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbst„ndigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des  3 Anwendung. 2 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maágabe Anwendung, daá der Antrag des Arbeitgebers auf Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses keiner Begrndung bedarf.

Zweiter Abschnitt.1 Kndigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung

 15.
(1) 1Die Kndigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzul„ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigen, und daá die nach  103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kndigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kndigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzul„ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) 1Die Kndigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzul„ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigen, und daá die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kndigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit angerechnet, unzul„ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) 1Die Kndigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kndigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschalgs an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzul„ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigen, und daá die nach  103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kndigung unzul„ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht fr Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kndigung der in den Abs„tzen 1 bis 3 genannten Personen frhestens zum Zeitpunkt der Stillegung zul„ssig, es sei denn, daá ihre Kndigung zu einem frheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) 1Wird eine der in den Abs„tzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung besch„ftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu bernehmen. 2Ist dies aus betrieblichen Grnden nicht m”glich, so findet auf ihre Kndigung die Vorschrift des Absatzes 4 ber die Kndigung bei Stillegung des Betriebs sinngem„á Anwendung.

 16.
1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kndigung einer der in  15 Abs. 1 bis 3 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverh„ltnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erkl„rung gegenber dem alten Arbeitgeber die Weiterbesch„ftigung bei diesem verweigern. 2Im brigen finden die Vorschriften des  11 und des  12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt. Anzeigepflichtige Entlassungen

 17.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelm„áig besch„ftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entl„át.
(2) 1Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig ber die Grnde fr die Entlassungen, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel besch„ftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, schriftlich zu unterrichten sowie weitere zweckdienliche Ausknfte zu erteilen. 2Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die M”glichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschr„nken und ihre Folgen zu mildern.
(3) 1Eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat hat der Arbeitgeber gleichzeitig dem Arbeitsamt zuzuleiten. 2Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifgung der Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen zu erstatten. 3Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daá er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. 4Die Anzeige hat Angaben ber den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, die Zahl der in der Regel besch„ftigten Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Grnde fr die Entlassungen und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu enthalten. 5In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat fr die Arbeitsvermittlung Angaben ber Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangeh”rigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. 6Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. 7Der Betriebsrat kann gegenber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. 8Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(4) 1Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberhrt. 2Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

  1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
  3. Gesch„ftsfhrer, Betriebsleiter und „hnliche leitende Personen, soweit diese zur selbst„ndigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

 18.
(1) Entlassungen, die nach  17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes wirksam; die Zustimmung kann auch rckwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daá die Entlassungen nicht vor Ablauf von l„ngstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam werden.
(3) 1Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Entscheidungen nach den Abs„tzen 1 und 2 zu prfen, ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach  8 des Arbeitsf”rderungsgesetzes angezeigt oder aus welchen Grnden er die Anzeige unterlassen hatte. 2Das Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser Prfung bei seinen Entscheidungen bercksichtigen.
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Abs„tzen 1 und 2 zul„ssig sind, durchgefhrt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des  17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

 19.
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in  18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu besch„ftigen, so kann das Landesarbeitsamt zulassen, daá der Arbeitgeber fr die Zwischenzeit Kurzarbeit einfhrt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkrzter Arbeitszeit besch„ftigten Arbeitnehmer entsprechend zu krzen; die Krzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverh„ltnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden wrde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen ber die Einfhrung, das Ausmaá und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Abs„tze 1 und 2 nicht berhrt.

 20.
(1) 1Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes nach  18 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuá, der sich aus dem Pr„sidenten des Landesarbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angeh”rigen des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der ”ffentlichen K”rperschaften zusammensetzt, die von dem Verwaltungsausschuá des Landesarbeitsamtes benannt werden. 2Der Ausschuá hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuh”ren; er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(2) Dem Ausschuá sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm fr die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Ausknfte zu erteilen.
(3) 1Der Ausschuá hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das ”ffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angeh”rt, zu bercksichtigen. 2Die oberste Landesbeh”rde ist berechtigt, zwei Vertreter in den Ausschuá nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, fr die nach  17 Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens fnfzig betr„gt.
(4) 1Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 gebildete Ausschuá kann seine Befugnisse nach Absatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das ”rtlich zust„ndige Arbeitsamt bertragen. 2In diesem Falle werden die Entscheidungen von einem beim Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 zu bildenden Ausschuá getroffen. 3Die Abs„tze 2 und 3 gelten entsprechend.

 21.
1Fr Betriebe, die zum Gesch„ftsbereich des Bundesministers fr Verkehr oder des Bundesministers fr Post und Telekommunikation geh”ren, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gem„á  20 Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt fr Arbeit zu bildender Ausschuá die Entscheidungen nach  18 Abs. 1 und 2. 2Der zust„ndige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuá entsenden. 3Die Anzeigen nach  17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt fr Arbeit zu erstatten. 4Im brigen gilt  20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

 22.
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
(2) 1Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzj„hrige Besch„ftigung gem„á  76 Abs. 2 des Arbeitsf”rderungsgesetzes gef”rdert wird. 2Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

 22a.
Fr Entlassungen, deren Anzeige dem Arbeitsamt vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Žnderung dieses Gesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) zugegangen ist, bleibt die bis dahin gltige Fassung dieses Gesetzes maágebend.

Vierter Abschnitt. Schluábestimmungen

 23.
(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten fr Betriebe und Verwaltungen des privaten und des ”ffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des  24 fr die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht fr Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fnf oder weniger Arbeitnehmer ausschlieálich der zu ihrer Berufsbildung Besch„ftigten besch„ftigt werden. 3Bei der Feststellung der Zahl der besch„ftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu bercksichtigen, deren regelm„áige Arbeitszeit w”chentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden bersteigt. 4Satz 3 berhrt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes herleiten k”nnten.
(2) 1Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten fr Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie fr Betriebe, die von einer ”ffentlichen Verwaltung gefhrt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. 2Sie gelten nicht fr Seeschiffe und ihre Besatzung.

 24.
(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 5 auf Arbeitsverh„ltnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. 2Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds im Dienste einer Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs l„nger als sechs Monate, so verl„ngert sich die Sechsmonatsfrist des  1 Abs. 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
(3) 1Die Klage nach  4 ist binnen drei Wochen, nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebes zurckgekehrt ist, zu erheben, sp„testens jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kndigung. 2Wird die Kndigung w„hrend der Fahrt des Schiffes oder des Luftfahrzeuges ausgesprochen, so beginnt die sechsw”chige Frist nicht vor dem Tage, an dem das Schiff oder das Luftfahrzeug einen deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. 3An die Stelle der Dreiwochenfrist in  6 treten die hier in den S„tzen 1 und 2 bestimmten Fristen.
(4) 1Fr Klagen der Kapit„ne und der Besatzungsmitglieder im Sinne der  2 und 3 des Seemannsgesetzes nach  4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Arbeitsgerichts das Gericht, das fr Streitigkeiten aus dem Arbeitsverh„ltnis dieser Personen zust„ndig ist. 2Soweit in Vorschriften des Seemannsgesetzes fr die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverh„ltnis Zust„ndigkeiten des Seemannsamtes begrndet sind, finden die Vorschriften auf Streitigkeiten ber Ansprche aus diesem Gesetz keine Anwendung.
(5) Der Kndigungsschutz des Ersten Abschnitts gilt, abweichend von  14, auch fr den Kapit„n und die brigen als leitende Angestellte im Sinne des  14 anzusehenden Angeh”rigen der Besatzung.

 25.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kndigungen und Entlassungen, die lediglich als Maánahmen in wirtschaftlichen K„mpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.

 25a.
(gegenstandslos)

 26.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft.

 

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