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KSTG

 

K”rperschaftssteuergesetz (KStG)

Erster Teil: Steuerpflicht

õ 1.
(1) Unbeschr„nkt k”rperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die ihre Gesch„ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);
  2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
  5. nichtrechtsf„hige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckverm”gen des privaten Rechts;
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschr„nkte K”rperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf s„mtliche Einknfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh”rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natursch„tze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

õ 2.
Beschr„nkt k”rperschaftsteuerpflichtig sind

  1. K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die weder ihre Gesch„ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inl„ndischen Einknften;
  2. sonstige K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nicht unbeschr„nkt steuerpflichtig sind, mit den inl„ndischen Einknften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.

õ 3.
(1) Nichtrechtsf„hige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckverm”gen sind k”rperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1 Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und „hnliche Realgemeinden, die zu den in õ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen geh”ren, sind nur insoweit k”rperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der ber den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2 Im brigen sind ihre Einknfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

õ 4.
(1) 1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T„tigkeit zur Erzielung von Einnahmen auáerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet„tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschr„nkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art geh”ren auch Betriebe, die der Versorgung der Bev”lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit„t oder W„rme, dem ”ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1 Zu den Betrieben gewerblicher Art geh”ren nicht Betriebe, die berwiegend der Ausbung der ”ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2 Fr die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

õ 5.
(1) Von der K”rperschaftsteuer sind befreit
1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahnverm”gen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erd”lbevorratungsverband nach õ 2 Abs. 1 des Erd”lbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1073);
1a. (weggefallen);
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt fr Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt fr Aufbaufinanzierung, die Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit beschr„nkter Haftung, die Nieders„chsische Gesellschaft fr ”ffentliche Finanzierungen mit beschr„nkter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft fr ”ffentliche Finanzierungen mit beschr„nkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank Baden-Wrttemberg-F”rderungsanstalt, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale -, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Nieders„chsische Landestreuhandstelle fr den Wohnungs- und St„dtebau, die Wohnungsbauf”rderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale -, die Nieders„chsische Landestreuhandstelle fr Wirtschaftsf”rderung Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle fr Agrarf”rderung Norddeutsche Landesbank, die Saarl„ndische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die S„chsische Aufbaubank, die Thringer Aufbaubank, das Landesf”rderinstitut Sachsen-Anhalt - Gesch„ftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz und die Liquidit„ts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung;
2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;
3. rechtsf„hige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempf„ngern), einen Rechtsanspruch gew„hren, und rechtsf„hige Untersttzungskassen, die den Leistungsempf„ngern keinen Rechtsanspruch gew„hren,
a) wenn sich die Kasse beschr„nkt
aa) auf Zugeh”rige oder frhere Zugeh”rige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Gesch„ftsbetriebe oder
bb) auf Zugeh”rige oder frhere Zugeh”rige der Spitzenverb„nde der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Parit„tischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.) einschlieálich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinntziger Wohlfahrtsverb„nde oder
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne der õõ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmer„hnlichen Verh„ltnis befinden, gleich; zu den Zugeh”rigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angeh”rige;
b) wenn sichergestellt ist, daá der Betrieb der Kasse nach dem Gesch„ftsplan und nach Art und H”he der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2 Diese Voraussetzung ist bei Untersttzungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gew„hren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf F„lle der Not oder Arbeitslosigkeit beschr„nken;
c) wenn vorbehaltlich des õ 6 die ausschlieáliche und unmittelbare Verwendung des Verm”gens und der Einknfte der Kasse nach der Satzung und der tats„chlichen Gesch„ftsfhrung fr die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluá des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrckstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grunds„tzen ordnungsm„áiger Buchfhrung unter Bercksichtigung des Gesch„ftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Gesch„ftsunterlagen im Sinne des õ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Verm”gen nicht h”her ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrcklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rcklage entsprechende Teil des Verm”gens. 2 Bei der Ermittlung des Verm”gens ist eine Rckstellung fr Beitragsrckerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempf„ngern ein Anspruch auf die šberschuábeteiligung zusteht. 3 šbersteigt das Verm”gen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maágabe des õ 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e) wenn bei Untersttzungskassen am Schluá des Wirtschaftsjahrs das Verm”gen ohne Bercksichtigung knftiger Versorgungsleistungen nicht h”her ist als das um 25 vom Hundert erh”hte zul„ssige Kassenverm”gen. 2 Fr die Ermittlung des tats„chlichen und des zul„ssigen Kassenverm”gens gilt õ 4d des Einkommensteuergesetzes. 3 šbersteigt das Verm”gen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maágabe des õ 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des õ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschlieálich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbetr„ge nicht berstiegen haben oder
b) sich ihr Gesch„ftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschr„nkt und die Versicherungsvereine nach dem Gesch„ftsplan sowie nach Art und H”he der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5. Berufsverb„nde ohne ”ffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverb„nde auf Bundes- oder Landesebene einschlieálich ihrer Zusammenschlsse, wenn der Zweck dieser Verb„nde nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gerichtet ist. 2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a) soweit die K”rperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb unterhalten oder
b) wenn die Berufsverb„nde Mittel von mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen fr die unmittelbare oder mittelbare Untersttzung oder F”rderung politischer Parteien verwenden.
3 Die S„tze 1 und 2 gelten auch fr Zusammenschlsse von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, die wie die Berufsverb„nde allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. 4 Verwenden Berufsverb„nde Mittel fr die unmittelbare oder mittelbare Untersttzung oder F”rderung politischer Parteien, betr„gt die K”rperschaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;
6. K”rperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Verm”gens fr einen nichtrechtsf„higen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Ertr„ge im wesentlichen aus dieser Verm”gensverwaltung herrhren und ausschlieálich dem Berufsverband zuflieáen;
7. politische Parteien im Sinne des õ 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverb„nde. 2 Wird ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8. ”ffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angeh”rige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner h”heren j„hrlichen Beitr„ge zul„át als das Zw”lffache der Beitr„ge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in H”he der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben wrden. 2 Erm”glicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschlieáen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner h”heren j„hrlichen Beitr„ge zul„át als das Fnfzehnfache der Beitr„ge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in H”he der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben wrden;
9. K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats„chlichen Gesch„ftsfhrung ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzigen, mildt„tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (õõ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2 Wird ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. 3 Satz 2 gilt nicht fr selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch berlassen; den Wohnungen stehen R„ume in Wohnheimen im Sinne des õ 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b) im Zusammenhang mit einer T„tigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie berwiegend fr Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten T„tigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen bersteigen;
11. (weggefallen)
12. die von den zust„ndigen Landesbeh”rden begrndeten oder anerkannten gemeinntzigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191), und im Sinne der Bodenreformgesetze der L„nder, soweit die Unternehmen im l„ndlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaánahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchfhren. 2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten T„tigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten T„tigkeiten bersteigen;
13. (weggefallen)
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Gesch„ftsbetrieb beschr„nkt
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenst„nde,
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkvertr„gen fr die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fr die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu geh”ren auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d) auf die Beratung fr die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten T„tigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen bersteigen. 3 Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Gesch„ftsbetrieb sich berwiegend auf die Durchfhrung von Milchqualit„ts- und Milchleistungsprfungen oder auf die Tierbesamung beschr„nkt, bleiben die auf diese T„tigkeiten gerichteten Zweckgesch„fte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze auáer Ansatz;
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbeh”rde ausschlieálich die Aufgaben des Tr„gers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) ergeben, und
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empf„nger sowie nach Art und H”he den in den õõ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht berschreiten;
16. K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschlieálich den Zweck haben, bei Gefahr fr die Erfllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. 2 Voraussetzung ist, daá das Verm”gen und etwa erzielte šberschsse nur zur Erreichung des satzungsm„áigen Zwecks verwendet werden. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr Einrichtungen zur Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinntzige Wohnungsunternehmen anerkannt waren;
17. Brgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren T„tigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsf”rderungsmaánahmen insbesondere in Form der šbernahme und Verwaltung von staatlichen Brgschaften und Garantien oder von Brgschaften und Garantien mit staatlichen Rckbrgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften fr Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelst„ndischen Unternehmen zu ihrer Grndung und zur Erhaltung und F”rderung ihrer Leistungsf„higkeit beschr„nkt. 2 Voraussetzung ist, daá das Verm”gen und etwa erzielte šberschsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18. Wirtschaftsf”rderungsgesellschaften, deren T„tigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch F”rderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitspl„tze und der Sanierung von Altlasten beschr„nkt, wenn an ihnen berwiegend Gebietsk”rperschaften beteiligt sind. 2 Voraussetzung ist, daá das Verm”gen und etwa erzielte šberschsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des õ 1 des Gesetzes ber die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers fr Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl I S. 352), soweit sie T„tigkeiten ausben, die in õ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach õ 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind. 2 Voraussetzung ist, daá das Verm”gen und etwa erzielte šberschsse nur zur Erfllung der begnstigten T„tigkeiten verwendet werden. 3 Wird ein wirtschaftlicher Gesch„ftsbetrieb unterhalten, dessen T„tigkeit nicht ausschlieálich auf die Erfllung der begnstigten T„tigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20. Zusammenschlsse von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, von steuerbefreiten K”rperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a) deren T„tigkeit sich auf den Zweck beschr„nkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b) wenn am Schluá des Wirtschaftsjahrs das Verm”gen nicht h”her ist als 60 vom Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht

  1. fr inl„ndische Einknfte, die dem Steuerabzug unterliegen;
  2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die Ausschttungsbelastung im Sinne des õ 27 herzustellen ist;
  3. fr beschr„nkt Steuerpflichtige im Sinne des õ 2 Nr. 1.

õ 6.
(1) šbersteigt am Schluá des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrckstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Verm”gen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das bersteigende Verm”gen entf„llt.
(2) Die Steuerpflicht entf„llt mit Wirkung fr die Vergangenheit, soweit das bersteigende Verm”gen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluá des Wirtschaftsjahrs, fr das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbeh”rde zur Leistungserh”hung, zur Auszahlung an das Tr„gerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Tr„gerunternehmens, zur gleichm„áigen Herabsetzung knftiger Zuwendungen des Tr„gerunternehmens oder zur Verminderung der Beitr„ge der Leistungsempf„nger verwendet wird.
(3) Wird das bersteigende Verm”gen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, fr die der Wert der Deckungsrckstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
(4) 1 Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrckerstattungen oder sonstige Verm”gensbertragungen an das Tr„gerunternehmen auáer in den F„llen des Absat-zes 2 nicht abziehbar. 2 Das gleiche gilt fr Zufhrungen zu einer Rckstellung fr Beitragsrckerstattung, soweit den Leistungsempf„ngern ein Anspruch auf die šberschuábeteiligung nicht zusteht.
(5) 1 šbersteigt am Schluá des Wirtschaftsjahrs das Verm”gen einer Untersttzungskasse im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das bersteigende Verm”gen entf„llt. 2 Bei der Ermittlung des Einkommens sind Verm”gensbertragungen an das Tr„gerunternehmen nicht abziehbar.
(6) 1 Auf den Teil des Verm”gens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Untersttzungskasse, der am Schluá des Wirtschaftsjahrs den in õ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag bersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. 2 Bei Untersttzungskassen gilt dies auch, soweit das Verm”gen vor dem Schluá des Wirtschaftsjahrs den in õ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag bersteigt.


Zweiter Teil: Einkommen

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

õ 7.
(1) Die K”rperschaftsteuer bemiát sich nach dem zu versteuernden Einkommen, im Falle des õ 23 Abs. 6 nach den Entgelten (õ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des õ 8 Abs. 1, vermindert um die Freibetr„ge der õõ 24 und 25.
(3) 1 Die K”rperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2 Die Grundlagen fr ihre Festsetzung sind jeweils fr ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3 Besteht die unbeschr„nkte oder beschr„nkte Steuerpflicht nicht w„hrend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) 1 Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bcher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu fhren, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, fr das sie regelm„áig Abschlsse machen. 2 Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, fr das sie regelm„áig Abschlsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3 Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
(5) (weggefallen)

õ 8.
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Fhrung von Bchern verpflichtet sind, sind alle Einknfte als Einknfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1 Fr die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2 Auch verdeckte Gewinnausschttungen sowie Ausschttungen jeder Art auf Genuárechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl”s der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.
(4) 1 Voraussetzung fr den Verlustabzug nach õ 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei einer K”rperschaft, daá sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der K”rperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. 2 Wirtschaftliche Identit„t liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft bertragen werden und die Gesellschaft danach ihren Gesch„ftsbetrieb mit berwiegend neuem Betriebsverm”gen wieder aufnimmt. 3 Entsprechendes gilt fr den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsbertragung.
(5) 1 Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des Einkommens auáer Ansatz. 2 Eine mittelbare Beteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.
(6) Bei Personenvereinigungen bleiben fr die Ermittlung des Einkommens Beitr„ge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, auáer Ansatz.
(7) Besteht das Einkommen nur aus Einknften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zul„ssig.

õ 8a.
(1) 1 Vergtungen fr Fremdkapital, das eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem nicht zur Anrechnung von K”rperschaftsteuer berechtigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnausschttungen,

  1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergtung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs die H„lfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners bersteigt oder
  2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergtung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners bersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft h„tte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umst„nden auch von einem fremden Dritten erhalten k”nnen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bankblicher Gesch„fte; sind auch Vergtungen im Sinne der Nummer 1 vereinbart worden und bersteigt das dort bezeichnete Fremdkapital die H„lfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners nicht, tritt an die Stelle des Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners das Sechsfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem Fremdkapital im Sinne der Nummer 1 und der H„lfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners.
  3. Satz 1 ist auch bei Vergtungen fr Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahestehenden Person im Sinne des õ 1 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes, die nicht zur Anrechnung von K”rperschaftsteuer berechtigt ist, oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurckgreifen kann.

(2) 1 Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht. 2 Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzglich der ausstehenden Einlagen, zuzglich der Kapitalrcklage, der Gewinnrcklagen, eines Gewinnvortrags und eines Jahresberschusses sowie abzglich eines Verlustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (õ 266 Abs. 3 Abschnitt A, õ 272 des Handelsgesetzbuches) in der Handelsbilanz zum Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rcklageanteil (õ 273 des Handelsgesetzbuches) sind zur H„lfte hinzuzurechnen. 3 Eine vorbergehende Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprngliche Eigenkapital durch Gewinnrcklagen oder Einlagen wieder hergestellt wird.
(3) 1 Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar - auch ber eine Personengesellschaft - beteiligt ist. 2 Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam beherrscht werden. 3 Ein Anteilseigner ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden Einfluá auf die Kapitalgesellschaft ausbt.
(4) 1 Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Hauptt„tigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Verm”gen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an die Stelle des Dreifachen das Neunfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners sowie an die Stelle des Sechsfachen das Achtzehnfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem Fremdkapital im Sinne der Nummer 1 und der H„lfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. 2 Vergtungen fr Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugefhrt hat oder im Wirtschaftsjahr zufhrt, gelten als verdeckte Gewinnausschttungen, es sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft h„tte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umst„nden von einem fremden Dritten erhalten k”nnen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bankblicher Gesch„fte. 3 Bei einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 zu erfllen, ist das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung zu krzen.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend,

  1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der K”rperschaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einknfte aus der Beteiligung Betriebseinnahmen eines inl„ndischen Betriebs sind, oder
  2. wenn die Beteiligung ber eine Personengesellschaft gehalten wird und das Fremdkapital ber die Personengesellschaft geleitet wird.

õ 8b.
(1) 1 Bezge im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die eine unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 von einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer sonstigen K”rperschaft im Sinne des õ 43 erh„lt, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens auáer Ansatz, soweit dafr der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. 2 Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 1 ist, daá die Verwendung des Teilbetrags im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 durch eine Steuerbescheinigung nach õ 44 oder õ 45 nachgewiesen wird. 3 Gewinnminderungen, die 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der in Satz 1 genannten ausschttenden Kapitalgesellschaft oder sonstigen K”rperschaft oder 2. durch Ver„uáerung des Anteils oder bei Aufl”sung oder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapitalgesellschaft oder sonstigen K”rperschaft entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu bercksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschttungen zurckzufhren ist. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten nicht fr Bezge, die in einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb einer nach õ 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreiten K”rperschaft anfallen.
(2) 1 Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der Ver„uáerung eines Anteils an einer ausl„ndischen Gesellschaft oder bei deren Aufl”sung oder der Herabsetzung von deren Nennkapital auáer Ansatz, wenn Gewinnausschttungen dieser Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit oder nach õ 26 Abs. 2 oder 3 begnstigt w„ren, soweit sich nicht in frheren Jahren eine bei der Gewinnermittlung bercksichtigte Gewinnminderung durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils ergeben hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines h”heren Teilwerts ausgeglichen worden ist. 2 Die Vorschriften ber die Abziehbarkeit von Verlusten, die bei der Ver„uáerung, Aufl”sung oder Kapitalherabsetzung nach Satz 1 entstehen, bleiben unberhrt. 3 H„ngt die Befreiung oder Begnstigung von der T„tigkeit der ausl„ndischen Gesellschaft ab, muá die unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft nachweisen, daá die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in õ 26 Abs. 2 festgelegten T„tigkeiten seit der Grndung dieser Gesellschaft oder w„hrend der letzten fnf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einknfte aus der Ver„uáerung, Aufl”sung oder Kapitalherabsetzung bezogen werden, ausgebt worden sind.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden fr die Anteile an einer ausl„ndischen Gesellschaft, die

  1. ein Einbringender nach õ 23 Abs. 4 als Gegenleistung fr die Einbringung von Anteilen an einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach õ 23 Abs. 1 oder Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes oder
  2. eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach õ 20 Abs. 1 Satz 2 oder õ 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes von einem Einbringenden, der mit Gewinnen aus der Ver„uáerung der Anteile an der ausl„ndischen Gesellschaft oder bei deren Aufl”sung oder der Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2 begnstigten K”rperschaften geh”rt,

zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert erworben hat, wenn die Ver„uáerung, Aufl”sung oder Kapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung stattfindet.
(4) 1 Gewinnanteile, die von einer ausl„ndischen Gesellschaft auf Anteile ausgeschttet werden, die einer inl„ndischen gewerblichen Betriebsst„tte einer beschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft zuzurechnen sind, bleiben bei der Ermittlung des der inl„ndischen gewerblichen Betriebsst„tte zuzurechnenden Einkommens auáer Ansatz, soweit sie nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit w„ren, wenn die beschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft unbeschr„nkt steuerpflichtig w„re. 2 Die Abs„tze 2 und 3 gelten sinngem„á fr die Ermittlung des Einkommens einer inl„ndischen gewerblichen Betriebsst„tte einer beschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im brigen erfllt sind. 3 H„ngt die Befreiung oder Begnstigung vom Halten der Beteiligung fr einen Mindestzeitraum ab, muá die Beteiligung w„hrend dieses Zeitraums auch zum Betriebsverm”gen der inl„ndischen gewerblichen Betriebsst„tte geh”rt haben.
(5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausl„ndischen Gesellschaft ausgeschttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der K”rperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel betr„gt.
(6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausl„ndischen Gesellschaft ausgeschttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach Absatz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von der K”rperschaftsteuer befreit oder nach õ 26 Abs. 2 bis 3 oder Abs. 7 begnstigt, so sind Gewinnminderungen, die

  1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der ausl„ndischen Gesellschaft oder
  2. durch Ver„uáerung des Anteils oder bei Aufl”sung oder Herabsetzung des Kapitals der ausl„ndischen Gesellschaft

entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu bercksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschttungen zurckzufhren ist.

õ 9.
(1) 1 Abziehbare Aufwendungen sind auch:

  1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an pers”nlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergtung (Tantieme) fr die Gesch„ftsfhrung verteilt wird;
  2. vorbehaltlich des õ 8 Abs. 3 Ausgaben zur F”rderung mildt„tiger, kirchlicher, religi”ser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders f”rderungswrdig anerkannten gemeinntzigen Zwecke bis zur H”he von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Ums„tze und der im Kalenderjahr aufgewendeten L”hne und Geh„lter. 2 Fr wissenschaftliche, mildt„tige und als besonders f”rderungswrdig anerkannter kultureller Zwecke diese H”chsts„tze, ist sie im Rahmen der H”chsts„tze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben Veranlagungszeitr„umen abzuziehen. 4 õ 10d Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngem„á.

(2) 1 Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in õ 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben. 2 Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgtern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 3 Der Wert der Ausgabe ist nach õ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 4 Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsf„higer Zuwendungen berechtigten K”rperschaft sind nur abzugsf„hig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung einger„umt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5 Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts einger„umt worden sein.
(3) 1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Best„tigung ber Spenden und Mitgliedsbeitr„ge vertrauen, es sei denn, daá er die Best„tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daá ihm die Unrichtigkeit der Best„tigung bekannt oder infolge grober Fahrl„ssigkeit nicht bekannt war. 2 Wer vors„tzlich oder grob fahrl„ssig eine unrichtige Best„tigung ausstellt oder wer veranlaát, daá Zuwendungen nicht zu den in der Best„tigung angegebenen steuerbegnstigten Zwecken verwendet werden, haftet fr die entgangene Steuer. 3 Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.

õ 10.
Nichtabziehbar sind auch:

  1. die Aufwendungen fr die Erfllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgesch„ft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2 õ 9 Nr. 3 bleibt unberhrt;
  2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer fr den Eigenverbrauch; das gilt auch fr die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen mit Ausnahme der Zinsen auf Steuerforderungen nach den õõ 233a, 234 und 237 der Abgabenordnung;
  3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen verm”gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter berwiegt, und Leistungen zur Erfllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
  4. die H„lfte der Vergtungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der šberwachung der Gesch„ftsfhrung beauftragte Personen gew„hrt werden.

õ 11.
(1) 1 Wird eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschr„nkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach der Aufl”sung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. 2 Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht bersteigen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endverm”gen dem Abwicklungs-Anfangsverm”gen gegenberzustellen.
(3) Abwicklungs-Endverm”gen ist das zur Verteilung kommende Verm”gen, vermindert um die steuerfreien Verm”gensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4) 1 Abwicklungs-Anfangsverm”gen ist das Betriebsverm”gen, das am Schluá des der Aufl”sung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur K”rperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2 Ist fr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgefhrt worden, so ist das Betriebsverm”gen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften ber die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen w„re. 3 Das Abwicklungs-Anfangsverm”gen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu krzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschttet worden ist.
(5) War am Schluá des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsverm”gen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsverm”gen die Summe der sp„ter geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im brigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil ber das Verm”gen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren er”ffnet worden ist, sind die Abs„tze 1 bis 6 sinngem„á anzuwenden.

õ 12.
(1) 1 Verlegt eine unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft oder Verm”gensmasse ihre Gesch„ftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschr„nkten Steuerpflicht aus, so ist õ 11 entsprechend anzuwenden. 2 An die Stelle des zur Verteilung kommenden Verm”gens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Verm”gens. 3 Verlegt eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Gesch„ftsleitung ins Ausland, so gelten die S„tze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inl„ndische Betriebsst„tte einer beschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse aufgel”st oder ins Ausland verlegt oder ihr Verm”gen als Ganzes auf einen anderen bertragen wird; unberhrt bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.

õ 13.
(1) Wird eine steuerpflichtige K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse von der K”rperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schluábilanz aufzustellen.
(2) Wird eine von der K”rperschaftsteuer befreite K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsverm”gensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
(3) 1 In der Schluábilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen. 2 Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen) im Sinne des õ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des K”rperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl I S. 217) drfen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der Geb„ude oder Geb„udeteile, die in der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind (Abschreibungsverlust), mit anderen Einknften aus Gewerbebetrieb oder mit Einknften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach õ 10d des Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag zwischen den Absetzungen fr Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geb„ude oder Geb„udeteile bersteigt. 3 Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Absetzungen fr Abnutzung, soweit sie sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind. 4 Der Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen (begnstigtes Investitionsvolumen) fr die zum Anlageverm”gen des Wohnungsunternehmens geh”renden abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgter. 5 šbersteigt das begnstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, erh”ht es bis zu einem Betrag in H”he des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begnstigte Investitionsvolumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darber hinausgehendes begnstigtes Investitionsvolumen erh”ht das begnstigte Investitionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). 6 Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsverlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von Geb„uden und Geb„udeteilen (Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in sp„teren Wirtschaftsjahren. 7 Die Minderung in einem sp„teren Wirtschaftsjahr ist nur zul„ssig, soweit der Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht bercksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). 8 Der am Schluá des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; õ 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngem„á. 9 Die S„tze 2 bis 8 gelten entsprechend fr

  1. Organtr„ger, soweit dem Organtr„ger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist;
  2. natrliche Personen und K”rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm”gensmassen, die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind;
  3. natrliche Personen und K”rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm”gensmassen, die dem Wohnungsunternehmen nahestehen, soweit ihnen Geb„ude oder Geb„udeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich bertragen werden;
  4. natrliche Personen und K”rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm”gensmassen, soweit sie bei Verm”gensbertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz Geb„ude oder Geb„udeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.
  5. Soweit Geb„ude oder Geb„udeteile des Wohnungsunternehmens oder eines Rechtstr„gers nach Satz 9, die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in den F„llen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder Rechtstr„ger nach Satz 9 bertragen werden, gilt als Ver„uáerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ver„uáerungspreis nach Abzug der Ver„uáerungskosten und dem Wert, der sich fr das Geb„ude oder den Geb„udeteil im Zeitpunkt der Ver„uáerung aus dem Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen fr Abnutzung nach õ 7 des Einkommensteuergesetzes, ergibt. 11 Die S„tze 2 bis 10 gelten nicht fr Wohnungsunternehmen, die nach õ 5 Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind.

(4) 1 Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des õ 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgter, die der F”rderung steuerbegnstigter Zwecke im Sinne des õ 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schluábilanz mit den Buchwerten anzusetzen. 2 Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz fr die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften ber die steuerliche Gewinnermittlung ergeben wrde.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Abs„tze 1 bis 4 fr den entsprechenden Teil des Betriebsverm”gens.
(6) 1 Geh”ren Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsverm”gen der K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse, die von der K”rperschaftsteuer befreit wird, so ist õ 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Ver„uáerung anzuwenden, wenn die brigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. 2 Als Ver„uáerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. 3 Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4 Die S„tze 1 und 2 gelten nicht in den F„llen des Absatzes 4 Satz 1.


Zweites Kapitel: Sondervorschriften fr die Organschaft

õ 14.
Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Gesch„ftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabfhrungsvertrag im Sinne des õ 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inl„ndisches gewerbliches Unternehmen abzufhren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus õ 16 nichts anderes ergibt, dem Tr„ger des Unternehmens (Organtr„ger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:

  1. 1 Der Organtr„ger muá an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maáe beteiligt sein, daá ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). 2 Eine mittelbare Beteiligung gengt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gew„hrt.
  2. 1 Die Organgesellschaft muá von dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem Gesamtbild der tats„chlichen Verh„ltnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr„gers eingegliedert sein. 2 Die organisatorische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des õ 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organtr„gers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der õõ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. 3 Der Beherrschungsvertrag muá zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, fr das die organisatorische Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgefhrt werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden.
  3. 1 Der Organtr„ger muá eine unbeschr„nkt steuerpflichtige natrliche Person oder eine nicht steuerbefreite K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des õ 1 mit Gesch„ftsleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des õ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Gesch„ftsleitung und Sitz im Inland sein. 2 An der Personengesellschaft drfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der K”rperschaftsteuer unterliegen. 3 Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschr„nkt einkommensteuerpflichtig, so mssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Verh„ltnis zur Personengesellschaft selbst erfllt sein. 4 Das gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder mehrere K”rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm”gensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Gesch„ftsleitung nicht im Inland haben.
  4. 1 Der Gewinnabfhrungsvertrag muá bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, fr das Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fnf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2 Er muá w„hrend seiner gesamten Geltungsdauer durchgefhrt werden. 3 Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kndigung ist unsch„dlich, wenn ein wichtiger Grund die Kndigung rechtfertigt. 4 Die Kndigung oder Aufhebung des Gewinnabfhrungsvertrags auf einen Zeitpunkt w„hrend des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurck.
  5. Die Organgesellschaft darf Betr„ge aus dem Jahresberschuá nur insoweit in die Gewinnrcklagen (õ 272 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rcklagen einstellen, als dies bei vernnftiger kaufm„nnischer Beurteilung wirtschaftlich begrndet ist.

õ 15.
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften folgendes:

  1. Ein Verlustabzug im Sinne des õ 10d des Einkommensteuergesetzes ist nicht zul„ssig.
  2. 1 Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausl„ndischen Gesellschaft auáer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden, wenn der Organtr„ger zu den durch diese Vorschriften begnstigten Steuerpflichtigen geh”rt. 2 Ist der Organtr„ger eine Personengesellschaft, so sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entf„llt, der zu den begnstigten Steuerpflichtigen geh”rt.
  3. 1 Die Vorschriften des õ 8b Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Organtr„ger zu den durch diese Vorschriften begnstigten Steuerpflichtigen geh”rt. 2 Ist der Organtr„ger eine Personengesellschaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entf„llt, der zu den begnstigten Steuerpflichtigen geh”rt.

õ 16.
1 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in H”he der geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfallenden Ausschttungsbelastung im Sinne des õ 27 selbst zu versteuern. 2 Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organtr„ger erfllt worden, so hat die Organgesellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zuzglich der darauf entfallenden Ausschttungsbelastung anstelle des Organtr„gers zu versteuern.

õ 17.
1 Die õõ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in õ 14 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des õ 14 abzufhren. 2 Weitere Voraussetzung ist, daá
1. eine Gewinnabfhrung den in õ 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht berschreitet und
2. eine Verlustbernahme entsprechend den Vorschriften des õ 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.

õ 18.
1 Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausl„ndisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterh„lt, abzufhren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschr„nkt steuerpflichtigen Einknften aus der inl„ndischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
1. der Gewinnabfhrungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
2. die fr die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsverm”gen der Zweigniederlassung geh”rt und
3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung im Verh„ltnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben ist.
2 Im brigen gelten die Vorschriften der õõ 14 bis 17 sinngem„á.

õ 19.
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen fr die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfllt, die einen Abzug von der K”rperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organtr„ger der K”rperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organtr„ger so anzuwenden, als w„ren die Voraussetzungen fr ihre Anwendung bei ihm selbst erfllt.

(2) Unterliegt der Organtr„ger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1
entsprechend, soweit fr die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften
wie fr die K”rperschaftsteuer bestehen.
(3) 1 Ist der Organtr„ger eine Personengesellschaft, so gelten die Abs„tze 1 und 2 fr die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. 2 Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organtr„ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.
(4) Ist der Organtr„ger ein ausl„ndisches Unternehmen im Sinne des õ 18, so gelten die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschr„nkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die K”rperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organtr„gers oder, wenn der Organtr„ger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die K”rperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.


Drittes Kapitel: Sondervorschriften fr Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

õ 20.
(1) (weggefallen)
(2) Fr die Bildung der Rckstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:

  1. Es muá nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
  2. 1 Die Schwankungen des Jahresbedarfs drfen nicht durch die Pr„mien ausgeglichen werden. 2 Sie mssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsvertr„gen herrhren und drfen nicht durch Rckversicherungen gedeckt sein.

õ 21.
(1) Beitragsrckerstattungen, die fr das selbstabgeschlossene Gesch„ft auf Grund des Jahresergebnisses oder des versicherungstechnischen šberschusses gew„hrt werden, sind abziehbar

  1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis fr das selbstabgeschlossene Gesch„ft, erh”ht um die fr Beitragsrckerstattungen aufgewendeten Betr„ge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und gekrzt um den Betrag, der sich aus der Aufl”sung einer Rckstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften ber die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsverm”gens am Beginn des Wirtschaftsjahrs. 2 Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebsverm”gen entf„llt, nach Abzug der entsprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
  2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur H”he des šberschusses, der sich aus der Beitragseinnahme nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschlieálich der Versicherungsleistungen, Rckstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. 2 Der Berechnung des šberschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbstabgeschlossenen Gesch„ft fr eigene Rechnung zugrunde zu legen.

(2) 1 Zufhrungen zu einer Rckstellung fr Beitragsrckerstattung sind insoweit abziehbar, als die ausschlieáliche Verwendung der Rckstellung fr diesen Zweck durch die Satzung oder durch gesch„ftsplanm„áige Erkl„rung gesichert ist. 2 Die Rckstellung ist vorbehaltlich des Satzes 3 aufzul”sen, soweit sie h”her ist als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Betr„ge:

  1. die Zufhrungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre,
  2. der Betrag, dessen Ausschttung als Beitragsrckerstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
  3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Verwendung zur Erm„áigung von Beitragserh”hungen im folgenden Gesch„ftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
  4. in der Lebensversicherung der Betrag, der fr die Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungsjahre entfallenden Schluágewinnanteile erforderlich ist.
  5. Eine Aufl”sung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die Versicherten Kleinbetr„ge auszuzahlen w„ren und die Auszahlung dieser Betr„ge mit einem unverh„ltnism„áig hohen Verwaltungsaufwand verbunden w„re. 4 õ 20 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

õ 21a.
1 Bausparkassen im Sinne des õ 1 Abs. 1 des Gesetzes ber Bausparkassen k”nnen Mehrertr„ge im Sinne des õ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ber Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrcklage einstellen. 2 Diese Rcklage darf drei vom Hundert der Bauspareinlagen nicht bersteigen. 3 Soweit die Voraussetzungen fr die Aufl”sung des Sonderpostens im Sinne des õ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ber Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfllt sind, die auf Grund der Erm„chtigungsvorschrift des õ 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes ber Bausparkassen erlassen wird, ist die Rcklage gewinnerh”hend aufzul”sen.


Viertes Kapitel: Sondervorschriften fr Genossenschaften

õ 22.
(1) 1 Rckvergtungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafr verwendeten Betr„ge im Mitgliedergesch„ft erwirtschaftet worden sind. 2 Zur Feststellung dieser Betr„ge ist der šberschuá

  1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verh„ltnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
  2. bei den brigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verh„ltnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz

aufzuteilen. 3 Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergesch„ft bildet die obere Grenze fr den Abzug. 4 šberschuá im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengesch„ften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rckvergtungen und des Verlustabzugs.
(2) 1 Voraussetzung fr den Abzug nach Absatz 1 ist, daá die genossenschaftliche Rckvergtung unter Bemessung nach der H”he des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daá sie

  1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft einger„umten Anspruch des Mitglieds beruht oder
  2. durch Beschluá der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluá den Mitgliedern bekanntgegeben worden ist oder
  3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.
  4. Nachzahlungen der Genossenschaft fr Lieferungen oder Leistungen und Rckzahlungen von Unkostenbeitr„gen sind wie genossenschaftliche Rckvergtungen zu behandeln.

 

Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausl„ndischen Einkunftsteilen

õ 23.
(1) Die K”rperschaftsteuer betr„gt 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) 1 Die K”rperschaftsteuer erm„áigt sich auf 42 vom Hundert bei K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6. 2 Satz 1 gilt nicht

  1. fr K”rperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empf„ngern zu den Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes geh”ren,
  2. fr Stiftungen im Sinne des õ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; fallen die Einknfte in einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb einer von der K”rperschaftsteuer befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden und in der Rechtsform der Stiftung gefhrten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend fr beschr„nkt Steuerpflichtige im Sinne des õ 2 Nr. 1.
(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Erm„chtigung des õ 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erh”ht, so erm„áigt oder erh”ht sich die K”rperschaftsteuer entsprechend.
(5) Die K”rperschaftsteuer mindert oder erh”ht sich nach den Vorschriften des Vierten Teils.
(6) 1 Die K”rperschaftsteuer betr„gt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des ”ffentlichen Rechts, fr das Gesch„ft der Veranstaltung von Werbesendungen 6,7 vom Hundert der Entgelte (õ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

õ 24.
1 Vom Einkommen der unbeschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, h”chstens jedoch in H”he des Einkommens, abzuziehen. 2 Satz 1 gilt nicht
1. fr K”rperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empf„ngern zu den Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes geh”ren,
2. fr Vereine im Sinne des õ 25.

õ 25.
(1) 1 Vom Einkommen der unbeschr„nkt steuerpflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der unbeschr„nkt steuerpflichtigen Vereine, deren T„tigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschr„nkt, ist ein Freibetrag in H”he von 30 000 Deutsche Mark, h”chstens jedoch in H”he des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Grndung und in den folgenden neun Veranlagungszeitr„umen abzuziehen. 2 Voraussetzung ist, daá

  1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Fl„chen zur Nutzung oder fr die Bewirtschaftung der Fl„chen erforderliche Geb„ude berlassen und
  2. a) bei Genossenschaften das Verh„ltnis der Summe der Werte der Gesch„ftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Gesch„ftsanteile,

b) bei Vereinen das Verh„ltnis des Werts des Anteils an dem Vereinsverm”gen, der im Fall der Aufl”sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen wrde, zu dem Wert des Vereinsverm”gens
nicht wesentlich von dem Verh„ltnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung berlassenen Fl„chen und Geb„ude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung berlassenen Fl„chen und Geb„ude steht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch fr unbeschr„nkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie fr unbeschr„nkt steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des õ 51a des
Bewertungsgesetzes betreiben.

õ 26.
(1) Bei unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl„ndischen Einknften in dem Staat, aus dem die Einknfte stammen, zu einer der deutschen K”rperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Erm„áigungsanspruch mehr unterliegende ausl„ndische Steuer auf die deutsche K”rperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einknfte aus diesem Staat entf„llt.
(2) 1 Ist eine unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse (Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens zw”lf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach Satz 2 maágebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes fallenden T„tigkeiten oder aus unter õ 8 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der Muttergesellschaft auf deren K”rperschaftsteuer von Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie ausschttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzurechnen. 2 Anrechenbar ist die der inl„ndischen K”rperschaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochtergesellschaft fr das Wirtschaftsjahr, fr das sie die Ausschttung vorgenommen hat, entrichtet hat, soweit die Steuer dem Verh„ltnis der auf die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, h”chstens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht. 3 Verdeckte Gewinnausschttungen z„hlen nur zu den Gewinnanteilen, soweit sie die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Tochtergesellschaft nicht gemindert haben. 4 Ausschttbarer Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, fr das die Tochtergesellschaft die Ausschttung vorgenommen hat, vor Bildung oder Aufl”sung von offenen Rcklagen, erh”ht um verdeckte Gewinnausschttungen, soweit diese den Gewinn gemindert haben. 5 Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermittlung der Einknfte der Muttergesellschaft den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurechnen. 6 Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist erst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer anzurechnen. 7 Im brigen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2a) 1 Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum Einkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfllt, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften ans„ssig, ist auf Antrag der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens zw”lf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt ist, auf deren K”rperschaftsteuer von Gewinnanteilen aus Ausschttungen der anderen Gesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der anderen Gesellschaft nach Maágabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 7 anzurechnen, soweit diese Gewinnanteile nicht schon nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit oder nach den Abs„tzen 2 oder 3 begnstigt sind. 2 Zu den Gewinnanteilen im Sinne des Satzes 1 geh”ren nicht Bezge der Muttergesellschaft, die auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Aufl”sung der anderen Gesellschaft anfallen.
(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfllt, Gesch„ftsleitung und Sitz in einem Entwicklungsland, so ist bei Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daá der anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile entf„llt.
(4) Die Anwendung der Abs„tze 2 und 3 setzt voraus, daá die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, insbesondere

  1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, daá die Tochtergesellschaft ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes fallenden T„tigkeiten oder aus unter õ 8 Abs. 2 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
  2. den ausschttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Gesch„ftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder blichen Prfungsvermerk einer beh”rdlich anerkannten Wirtschaftsprfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und
  3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.

(5) 1 Bezieht eine Muttergesellschaft, die ber eine Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft und schttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr f„llt, Gewinnanteile an die Tochtergesellschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesellschaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschttung der Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich so behandelt, als h„tte sie in dieser H”he Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. 2 Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere Ertr„ge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwendung fr den Teil der Ausschttung der Tochtergesellschaft, der dem Verh„ltnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der brigen Ertr„ge entspricht, h”chstens aber in H”he des Betrags dieser Gewinnanteile. 3 Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daá

  1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, fr das sie die Ausschttung vorgenommen hat, ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter õ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Auáensteuergesetzes fallenden T„tigkeiten oder aus unter õ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Auáensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht und
  2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist und
  3. die Muttergesellschaft fr die mittelbar gehaltenen Anteile alle steuerlichen Pflichten erfllt, die ihr gem„á Absatz 4 bei der Anwendung der Abs„tze 2 und 3 fr unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.

(6) 1 Vorbehaltlich der S„tze 2 bis 4 sind die Vorschriften des õ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des õ 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2 õ 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht bei Einknften anzuwenden, fr die ein Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. 3 Bei der Anwendung des õ 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausl„ndischen Einknfte entfallenden inl„ndischen K”rperschaftsteuer die K”rperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils fr das zu versteuernde Einkommen ergibt. 4 In den F„llen des õ 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes betr„gt die K”rperschaftsteuer fr die dort bezeichneten, im zu versteuernden Einkommen enthaltenen ausl„ndischen Einknfte 22,5 vom Hundert.
(7) Die Abs„tze 2 und 3 gelten sinngem„á fr Gewinnanteile, die eine inl„ndische gewerbliche Betriebsst„tte einer beschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft von einer ausl„ndischen Tochtergesellschaft bezieht, wenn die Voraussetzungen des õ 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 im brigen erfllt sind.
(8) (weggefallen)


Vierter Teil: Anrechnungsverfahren

Erstes Kapitel: K”rperschaftsteuerbelastung des ausgeschtteten Gewinns unbeschr„nkt steuerpflichtiger K”rperschaften und Personenvereinigungen

õ 27.
(1) Schttet eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erh”ht sich ihre K”rperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach õ 28 als fr die Ausschttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfr bei Anwendung eines Steuersatzes von 30 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der K”rperschaftsteuer ergibt (Ausschttungsbelastung).
(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 geh”rt nur die Belastung mit inl„ndischer K”rperschaftsteuer, soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 entstanden ist.
(3) 1 Beruht die Ausschttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluá fr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, tritt die Minderung oder Erh”hung fr den Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, fr das die Ausschttung erfolgt. 2 Bei anderen Ausschttungen „ndert sich die K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschttung erfolgt.

õ 28.
(1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach den Vorschriften der õõ 29 bis 38 zu ermitteln.
(2) 1 Gewinnausschttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluá fr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluá des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluá abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. 2 Andere Ausschttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluá des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die Ausschttung erfolgt.
(3) 1 Die Teilbetr„ge des verwendbaren Eigenkapitals gelten vorbehaltlich der Abs„tze 4, 5 und 7 in der in õ 30 enthaltenen Reihenfolge als fr eine Ausschttung verwendet. 2 In welcher H”he ein Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.
(4) Reichen fr die Verrechnung einer Gewinnausschttung, fr die nach Absatz 3 zun„chst der oder die Teilbetr„ge im Sinne des õ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 als verwendet galten, sp„ter diese Teilbetr„ge nicht mehr aus, ist die Gewinnausschttung insoweit mit dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.
(5) Ist fr Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach õ 44 oder õ 45 Eigenkapital im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unver„ndert.
(6) 1 Als fr die Ausschttung verwendet gilt auch der Betrag, um den sich die K”rperschaftsteuer mindert. 2 Erh”ht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals h”chstens als verwendet, soweit er den nach õ 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erh”hungsbetrag bersteigt.
(7) Ist K”rperschaftsteuer nach õ 52 oder nach õ 36e des Einkommensteuergesetzes vergtet worden, so bleibt die der Vergtung zugrunde gelegte Verwendung des nicht mit K”rperschaftsteuer belasteten Teilbetrags im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 3 unver„ndert.

õ 29.
(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsverm”gen, das sich ohne Žnderung der K”rperschaftsteuer nach õ 27 und ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten Ausschttungen ergeben wrde, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluá fr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen.
(2) 1 Das Eigenkapital ist zum Schluá jedes Wirtschaftsjahrs in das fr Ausschttungen verwendbare (verwendbares Eigenkapital) und in das brige Eigenkapital aufzuteilen. 2 Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des Eigenkapitals, der das Nennkapital bersteigt.
(3) Enth„lt das Nennkapital Betr„ge, die ihm durch Umwandlung von Rcklagen zugefhrt worden sind und waren die Rcklagen aus dem Gewinn eines nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden, so geh”rt auch dieser Teil des Nennkapitals zu dem verwendbaren Eigenkapital.

õ 30.
(1) 1 Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluá jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu gliedern. 2 Die einzelnen Teilbetr„ge sind jeweils aus der Gliederung fr das vorangegangene Wirtschaftsjahr abzuleiten. 3 In der Gliederung sind vorbehaltlich des õ 32 die Teilbetr„ge getrennt auszuweisen, die entstanden sind aus

  1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 der K”rperschaftsteuer ungemildert unterliegen;
  2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 einer K”rperschaftsteuer von 30 vom Hundert unterliegen;
  3. Verm”gensmehrungen, die der K”rperschaftsteuer nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erh”ht haben.

(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu unterteilen in

  1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausl„ndischen Einknften entstanden sind, sowie die nach õ 8b Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des Einkommens auáer Ansatz bleibenden Betr„ge;
  2. sonstige Verm”gensmehrungen, die der K”rperschaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Nummer 3 oder 4 einzuordnen sind;
  3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs entstanden ist;
  4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erh”ht haben.

(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich der õõ 38, 38a das in der Er”ffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital bersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.

õ 31.
(1) Zur Berechnung der in õ 30 bezeichneten Teilbetr„ge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben fr nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirtschaftsjahre wie folgt abzuziehen:

  1. die K”rperschaftsteuererh”hung von dem Teilbetrag, auf den sie entf„llt;
  2. die tarifliche K”rperschaftsteuer von dem Einkommensteil, der ihr unterliegt;
  3. ausl„ndische Steuer von den ihr unterliegenden ausl„ndischen Einknften;
  4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Einkommensteilen, die nach dem
  5. Dezember 1993 ungemildert der K”rperschaftsteuer unterliegen.

(2) 1 Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkommensteile fr den Abzug nach dieser Vorschrift nicht ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember 1993 einer K”rperschaftsteuer von 30 vom Hundert unterliegen. 2 šbersteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden Veranlagungszeitr„umen entstehenden Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihenfolge zuzuordnen.
(3) In den F„llen des õ 30 Abs. 3 sind bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbare Ausgaben fr vor dem Stichtag der Er”ffnungsbilanz abgelaufene Wirtschaftsjahre, die das Betriebsverm”gen in einem sp„ter abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.

õ 32.
(1) Erm„áigt belastete Eigenkapitalteile sind nach Maágabe des Absatzes 2 aufzuteilen.
(2) Aufzuteilen sind

  1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschttungsbelastung, in einen in H”he der Ausschttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in einen nicht mit K”rperschaftsteuer belasteten Teilbetrag,
  2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung h”her ist als die Ausschttungsbelastung, in einen in H”he der Ausschttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in einen ungemildert mit K”rperschaftsteuer belasteten Teilbetrag.

(3) Die belasteten Teilbetr„ge sind aus der Tarifbelastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.
(4) Die Teilbetr„ge gelten wie folgt als entstanden:

  1. der in H”he der Ausschttungsbelastung belastete Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 einer K”rperschaftsteuer von 30 vom Hundert unterliegen;
  2. der ungemildert mit K”rperschaftsteuer belastete Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993 ungemildert der K”rperschaftsteuer unterliegen;
  3. der nicht mit K”rperschaftsteuer belastete Teilbetrag als aus Verm”gensmehrungen, die der K”rperschaftsteuer nicht unterliegen.

õ 33.
(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften ber die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurechnung auszugleichen, soweit die Verluste in frheren oder sp„teren Veranlagungszeitr„umen bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.
(3) (weggefallen)

õ 34.
1 Wird K”rperschaftsteuer nach õ 227 der Abgabenordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit K”rperschaftsteuer sich mit dem Erlaábetrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 zusammen mit der erlassenen K”rperschaftsteuer hinzuzurechnen. 2 Das gleiche gilt, wenn die K”rperschaftsteuer nach õ 163 der Abgabenordnung niedriger festgesetzt wird.

õ 35.
(1) 1 Reicht fr eine Gewinnausschttung das verwendbare Eigenkapital nicht aus, so erh”ht sich die K”rperschaftsteuer um des Unterschiedsbetrags. 2 õ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag und der darauf entfallende Betrag der K”rperschaftsteuererh”hung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu entstandenen sonstigen Verm”gensmehrungen abzuziehen.

õ 36.
1 Ist die Kapitalgesellschaft Organtr„ger im Sinne des õ 14, so sind ihr die Verm”gensmehrungen, die bei der Organgesellschaft vor Bercksichtigung der Gewinnabfhrung entstehen, zur Ermittlung der Teilbetr„ge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Verm”gensmehrungen zuzurechnen. 2 Von der Zurechnung sind auszunehmen:
1. Betr„ge, die die Organgesellschaft nach õ 16 zu versteuern hat,
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet haben,
3. Verm”gen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft bergegangen ist.

õ 37.
(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne des õ 14 oder des õ 17, so bleiben bei der Ermittlung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Verm”gensmehrungen, die dem Organtr„ger in den F„llen des õ 36 zuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets auáer Ansatz.
(2) 1 šbersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Verm”gensmehrungen den abgefhrten Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. 2 Unterschreiten die Verm”gensmehrungen den abgefhrten Gewinn, so gilt õ 28 Abs. 3 mit der Maágabe, daá der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den brigen Teilbetr„gen als verwendet gilt.

õ 38.
(1) 1 Geht das Verm”gen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach õ 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft im Sinne des õ 43 ber, so sind die nach den õõ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der bertragenden Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbetr„gen der bernehmenden K”rperschaft hinzuzurechnen; das gilt auch fr nach õ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende Betr„ge. 2 šbersteigt das Nennkapital nach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nennkapitalbetr„ge der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag õ 29 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 3 Ist das Nennkapital nach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist, niedriger als die Summe der Nennkapitalbetr„ge der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, mindert der Differenzbetrag einen nach õ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festgestellten Betrag. 4 Weicht die Summe der zusammengerechneten Teilbetr„ge des verwendbaren Eigenkapitals infolge des Wegfalls von Anteilen an der bertragenden Kapitalgesellschaft oder aus anderen, mit dem Verm”gensbergang zusammenh„ngenden Grnden von dem verwendbaren Eigenkapital ab, das sich unter Beachtung des õ 29 Abs. 3 aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar nach dem Verm”gensbergang folgenden Zeitpunkt der bernehmenden K”rperschaft ergeben wrde, ist der Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das bergegangene verwendbare Eigenkapital der bertragenden Kapitalgesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die bernehmende K”rperschaft von der K”rperschaftsteuer befreit ist.

õ 38a.
(1) 1 Geht Verm”gen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des õ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschr„nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft im Sinne des õ 43 ber, so sind die nach den õõ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der bertragenden Kapitalgesellschaft einer bernehmenden K”rperschaft im Verh„ltnis der bergehenden Verm”gensteile zu dem bei der bertragenden Kapitalgesellschaft vor dem šbergang bestehenden Verm”gen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverh„ltnis der Anteile im Spaltungs- und šbernahmevertrag oder im Spaltungsplan (õ 126 Abs. 1 Nr. 3, õ 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2 Entspricht das Umtauschverh„ltnis der Anteile nicht dem Verh„ltnis der bergehenden Verm”gensteile zu dem bei der bertragenden K”rperschaft vor der Spaltung bestehenden Verm”gen, ist das Verh„ltnis der gemeinen Werte der bergehenden Verm”gensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Verm”gen maágebend. 3 Soweit das Verm”gen auf eine Personengesellschaft bergeht, mindern sich die Eigenkapitalteile der bertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verh„ltnis der bergehenden Verm”gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Verm”gen. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten auch fr nach õ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende Betr„ge.
(2) 1 õ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend. 2 õ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá das Nennkapital jeder Kapitalgesellschaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden Anteil am Nennkapital der bertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. 3 Fr die Ermittlung des auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Anteils am Nennkapital der bertragenden Kapitalgesellschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

õ 38b.
Vorbehaltlich des õ 30 Abs. 3 ist das verwendbare Eigenkapital, das durch Verm”gensbergang von einem Rechtstr„ger, der nicht Kapitalgesellschaft und nicht K”rperschaft im Sinne des õ 43 ist, infolge von Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie einer diesen Vorg„ngen entsprechenden Verm”gensbertragung nach õ 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.

õ 39.
(weggefallen)

õ 40.
1 Die K”rperschaftsteuer wird nach õ 27 nicht erh”ht, soweit
1. fr die Ausschttung der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;
2. fr die Ausschttung der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt;
3. eine von der K”rperschaftsteuer befreite Kapitalgesellschaft Gewinnausschttungen an einen unbeschr„nkt steuerpflichtigen, von der K”rperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts vornimmt. 2 Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschttenden Kapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts.
2 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschttung auf Anteile entf„llt, die in einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb gehalten werden, fr den die Befreiung von der K”rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der K”rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

õ 41.
(1) Die õõ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei den Empf„ngern Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.
(2) Besteht die Leistung in der Rckzahlung von Nennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst fr die Rckzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigenkapital geh”rt.
(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rcklagen erh”ht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den brigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.
(4) 1 Wird das Verm”gen einer Kapitalgesellschaft nach deren Aufl”sung an die Anteilseigner verteilt und ergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 1 Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag gemindert. 2 Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten die mit K”rperschaftsteuer belasteten Teilbetr„ge in der Reihenfolge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.

õ 42.
(1) Geht das Verm”gen einer Kapitalgesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschr„nkt steuerpflichtige, von der K”rperschaftsteuer befreite Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse oder auf eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts ber, so mindert oder erh”ht sich die K”rperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach õ 27 ergeben wrde, wenn das verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des Verm”gensbergangs fr eine Ausschttung verwendet gelten wrde.
(2) Die K”rperschaftsteuer erh”ht sich nicht

  1. in den F„llen des õ 40 Nr. 2 und 3 und
  2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Verm”gensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erh”ht haben.

õ 43.
Fr unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaften, deren Leistungen bei den Empf„ngern zu den Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes geh”ren und die nicht Kapitalgesellschaften sind, gelten die õõ 27 bis 42 sinngem„á.


Zweites Kapitel: Bescheinigungen; gesonderte Feststellung

õ 44.
(1) 1 Erbringt eine unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft fr eigene Rechnung Leistungen, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

  1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
  2. die H”he der Leistungen;
  3. den Zahlungstag;
  4. den Betrag der nach õ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren K”rperschaftsteuer;
  5. den Betrag der zu vergtenden K”rperschaftsteuer im Sinne des õ 52; es gengt, wenn sich die Angabe auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Gesch„ftsanteil oder ein einzelnes Genuárecht bezieht;
  6. die H”he der Leistung, fr die der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;
  7. die H”he der Leistung, fr die der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.
  8. Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen l„át. 3 Ist die K”rperschaft ein inl„ndisches Kreditinstitut, so gilt õ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden,

  1. wenn eine Bescheinigung nach õ 45 durch ein inl„ndisches Kreditinstitut auszustellen ist;
  2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Vergtung von K”rperschaftsteuer nach õ 36c oder õ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden ist oder gestellt wird;
  3. wenn ein nach õ 46 als ver„uáert gekennzeichneter Dividendenschein zur Einl”sung vorgelegt wird.

(3) 1 Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2 Die Ersatzbescheinigung muá als solche gekennzeichnet sein. 3 šber die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu fhren.
(4) 1 Eine Bescheinigung, die den Abs„tzen 1 bis 3 nicht entspricht, hat der Aussteller zurckzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2 Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3 Wird die zurckgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurckgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen fr den Empf„nger zust„ndige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Abs„tzen 1 bis 3 nur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Angaben nicht entspricht. 5 Ist die Bescheinigung auch wegen anderer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu berichtigen.
(5) 1 Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Abs„tzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet fr die auf Grund der Bescheinigung verkrzten Steuern oder zu Unrecht gew„hrten Steuervorteile. 2 Ist die Bescheinigung nach õ 45 durch ein inl„ndisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet die K”rperschaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3 Der Aussteller haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 4 obliegenden Verpflichtungen erfllt hat.

õ 45.
(1) 1 Ist die in õ 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen K”rperschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abh„ngig und wird sie fr Rechnung der K”rperschaft durch ein inl„ndisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in õ 44 Abs. 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2 Aus der Bescheinigung muá hervorgehen, fr welche K”rperschaft die Leistung erbracht wird.
(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zuflieáens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empf„ngers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
(3) 1 šber die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen zu fhren. 2 Die Aufzeichnungen mssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg ber die Auszahlung an den Empf„nger der Bescheinigung enthalten.
(4) 1 õ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 5 ist sinngem„á anzuwenden. 2 In den F„llen des õ 44 Abs. 5 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.

õ 46.
(1) 1 Die erstmalige Ver„uáerung eines Dividendenscheins kann von dem Anteilseigner nur durch die Bescheinigung eines inl„ndischen Notars nachgewiesen werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:

  1. der Name und die Anschrift des Ver„uáerers des Dividendenscheins;
  2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten sowie die Nummer des Dividendenscheins;
  3. der Tag der Ver„uáerung;
  4. der Ver„uáerungspreis;
  5. die Best„tigung, daá der Dividendenschein in Gegenwart des Notars von dem Bogen, der die Dividendenscheine und den Erneuerungsschein zusammenfaát, getrennt und als ver„uáert gekennzeichnet worden ist.
  6. Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben ist von den Erkl„rungen des Ver„uáerers auszugehen. 3 õ 44 Abs. 3 ist sinngem„á anzuwenden.

(2) 1 Fr die erstmalige Ver„uáerung von sonstigen Ansprchen im Sinne des õ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngem„á. 2 Zus„tzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daá der Ver„uáerer erkl„rt hat,

  1. gegen welche K”rperschaft sich die ver„uáerten Ansprche richten,
  2. daá er Anteilseigner der K”rperschaft ist,
  3. daá er die ver„uáerten Ansprche nicht getrennt von dem Stammrecht erworben hat und
  4. in welchem Jahr die ver„uáerten Ansprche von der K”rperschaft voraussichtlich erfllt werden.

(3) 1 Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurckzufordern. 2 Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach der Rckforderung zurckgegeben, hat der Notar das nach seinen Unterlagen fr den Ver„uáerer zust„ndige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.

õ 47.
(1) 1 Gesondert festgestellt werden

  1. die nach õ 30 ermittelten Teilbetr„ge des verwendbaren Eigenkapitals,
  2. der fr Ausschttungen verwendbare Teil des Nennkapitals im Sinne des õ 29 Abs. 3.
  3. Der Bescheid ber die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid fr den Bescheid ber die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. 3 Der Bescheid ber die gesonderte Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 ist Grundlagenbescheid fr den K”rperschaftsteuerbescheid, in dem nach õ 27 Abs. 3 die Žnderung der K”rperschaftsteuer aufgrund von Gewinnausschttungen und sonstigen Leistungen zu bercksichtigen ist, fr die die festgestellten Teilbetr„ge als verwendet gelten.

(2) Der K”rperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid
1. fr den Bescheid ber die gesonderte Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich
a) des zu versteuernden Einkommens,
b) der Tarifbelastung,
c) der Steuererm„áigung nach õ 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Berlinf”rderungsgesetzes,
d) der Minderung und Erh”hung der K”rperschaftsteuer nach õ 27,
2. fr den K”rperschaftsteuerbescheid des Verlustrcktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat,
3. fr den Bescheid ber die gesonderte Feststellung nach õ 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des Einkommens.


Fnfter Teil: Entstehung, Veranlagung, Erhebung und Vergtung der Steuer

õ 48.
Die K”rperschaftsteuer entsteht
a) fr Steuerabzugsbetr„ge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einknfte zuflieáen;
b) fr Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begrndet wird, mit Begrndung der Steuerpflicht;
c) fr die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a oder b schon frher entstanden ist.

õ 49.
(1) Auf die Durchfhrung der Besteuerung einschlieálich der Anrechnung, Entrichtung und Vergtung der K”rperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten K”rperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1 Unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empf„ngern zu den Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes geh”ren, haben auf den Schluá jedes Wirtschaftsjahrs Erkl„rungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach õ 47 abzugeben. 2 Die Erkl„rungen sind von den in õ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenh„ndig zu unterschreiben.
(3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt õ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maágabe, daá die Vorauszahlungen auf die K”rperschaftsteuer bereits w„hrend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.

õ 50.
(1) Die K”rperschaftsteuer fr Einknfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,

  1. wenn die Einknfte nach õ 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind,
  2. wenn der Bezieher der Einknfte beschr„nkt steuerpflichtig ist und die Einknfte nicht in einem inl„ndischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind oder
  3. wenn es sich um Kapitalertr„ge im Sinne des õ 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.

(2) Die K”rperschaftsteuer ist nicht abgegolten,

  1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbetr„ge in Anspruch genommen werden kann oder
  2. soweit die Ausschttungsbelastung im Sinne des õ 27 herzustellen ist.

õ 51.
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne des õ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder werden sie nach õ 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der Veranlagung nicht erfaát, so sind die Anrechnung und Vergtung der nach õ 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren K”rperschaftsteuer ausgeschlossen.

õ 52.
(1) Die nach õ 51 nicht anzurechnende K”rperschaftsteuer wird an unbeschr„nkt steuerpflichtige, von der K”rperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische Personen des ”ffentlichen Rechts und an Anteilseigner, die nach õ 2 Nr. 1 beschr„nkt k”rperschaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergtet, soweit sie sich nach õ 27 erh”ht, weil Eigenkapital im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 3 als fr die Ausschttung oder fr die sonstige Leistung verwendet gilt.
(2) Die Vergtung setzt voraus, daá der Antragsteller

  1. die H”he seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1 zu vergtende K”rperschaftsteuer durch eine Bescheinigung im Sinne des õ 44 oder des õ 45,
  2. seine Befreiung von der K”rperschaftsteuer durch eine Bescheinigung des Finanzamts,
  3. den ausl„ndischen Ort seines Sitzes und seiner Gesch„ftsleitung durch eine Bescheinigung der ausl„ndischen Steuerbeh”rde

nachweist.
(3) Fr die Vergtung ist das Bundesamt fr Finanzen zust„ndig.
(4) Die K”rperschaftsteuer wird nicht vergtet, soweit die Ausschttung oder die sonstige Leistung auf Anteile entf„llt, die in einem wirtschaftlichen Gesch„ftsbetrieb des steuerbefreiten Anteilseigners, fr den die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des ”ffentlichen Rechts oder in einer inl„ndischen Betriebsst„tte des beschr„nkt steuerpflichtigen Anteilseigners gehalten werden.


Sechster Teil: Erm„chtigungs- und Schluávorschriften

õ 53.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, zur Durchfhrung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. zur Wahrung der Gleichm„áigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H„rtef„llen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach õ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 n„her zu bestimmen. 2 Dabei k”nnen
a) zur Durchfhrung des õ 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt,
aa) wenn die Leistungsempf„nger nicht berwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angeh”rigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angeh”rigen bestehen,
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempf„nger die Rechtsansprche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempf„nger die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Betr„ge nicht bersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,
cc) wenn bei Aufl”sung der Kasse ihr Verm”gen satzungsm„áig nur fr soziale Zwecke verwendet werden darf,
dd) wenn rechtsf„hige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen,
ee) wenn bei rechtsf„higen Untersttzungskassen die Leistungsempf„nger zu laufenden Beitr„gen oder Zuschssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempf„nger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Betr„ge, die der Kasse zuflieáen, beratend mitwirken k”nnen;
b) zur Durchfhrung des õ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden
aa) ber die H”he der fr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zul„ssigen Beitragseinnahmen,
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Gesch„ftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschr„nkt, die Steuerbefreiung unabh„ngig von der H”he der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die H”he des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach õ 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht bersteigt und wenn der Verein auch im brigen eine soziale Einrichtung darstellt;
2. Vorschriften zu erlassen
a) ber die Kleinbetr„ge, um die eine Rckstellung fr Beitragsrckerstattung nach õ 21 Abs. 2 nicht aufgel”st zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser Betr„ge an die Versicherten mit einem unverh„ltnism„áig hohen Verwaltungsaufwand verbunden w„re;
b) ber die Herabsetzung oder Erh”hung der K”rperschaftsteuer nach õ 23 Abs. 4;
c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens auf Antrag ein Abzug von der K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur H”he von 7,5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgter vorgenommen werden kann. 2 õ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrckstellung nach õ 20 Abs. 2 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Betr„ge der nach õ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrcklage zufhren k”nnen;
3. diejenigen L„nder zu benennen, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen und steuerlichen Verh„ltnisse und unter Bercksichtigung des mit õ 26 Abs. 3 angestrebten Erfolges als Entwicklungsl„nder im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind. 2 Die Aufstellung nach Satz 1 ist im jeweils fnften Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum 1994 folgt, auf den neuesten Stand zu bringen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm„chtigt,

  1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh”rden der L„nder Muster der in den õõ 44 und 45 vorgeschriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke fr die Erkl„rung fr die in õ 47 vorgeschriebene gesonderte Feststellung zu bestimmen;
  2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfhrungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer šberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

õ 54.
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Abs„tzen sowie in õ 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
(1a) 1 Die Steuerbefreiung nach õ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist fr das Bundeseisenbahnverm”gen erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung fr die Deutsche Bundesbahn und fr die Deutsche Reichsbahn nach õ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des K”rperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) ist letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(1b) 1 õ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist fr die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. 2 õ 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) ist fr die Deutsche Bundespost letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
(2) 1 õ 5 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1991, fr die Wohnungsbauf”rderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1992 und fr die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale -, das Landesf”rderinstitut Sachsen-Anhalt - Gesch„ftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 2 õ 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) ist fr die Wohnungsbauf”rderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1991 und fr die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft sowie die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.
(2a) õ 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.
(2b) õ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(3) õ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch fr vor dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeitr„ume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskr„ftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprfung stehen.
(4) 1 õ 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des K”rperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl I S. 217) ist auf Antrag der K”rperschaft letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die K”rperschaft in diesem Veranlagungszeitraum ausschlieálich Gesch„fte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zul„ssig waren. 2 In diesem Fall ist õ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.
(5) 1 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine k”nnen bis zum 31. Dezember 1991, in den F„llen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erkl„rung auf die Steuerbefreiung nach õ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung verzichten, und zwar auch fr den Veranlagungszeitraum 1990. 2 Die K”rperschaft ist mindestens fr fnf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erkl„rung gebunden. 3 Die Erkl„rung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist sp„testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erkl„ren, fr das er gelten soll.
(5a) õ 5 Abs. 1 Nr. 18 und 19 ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(5b) 1 õ 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 2 Abweichend hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammenschlssen õ 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(5c) 1 õ 6 Abs. 5 Satz 1 ist auf am 31. Dezember 1995 bestehende Untersttzungskassen fr die vor dem 1. Januar endende Wirtschaftsjahre nur anzuwenden, soweit sich aus õ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der fr vor dem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung ein bersteigendes Verm”gen ergeben wrde. õ 6 Abs. 6 bleibt unberhrt.
(6) õ 8 Abs. 4 ist auch fr vor dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeitr„ume anzuwenden, wenn die Rechtsgesch„fte, die zu dem Verlust der wirtschaftlichen Identit„t gefhrt haben, nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.
(6a) õ 8 Abs. 5 des K”rperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) ist letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993 zurckgetragen werden.
(6b) 1 õ 8a ist erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. 2 Fr Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft vor dem 9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt õ 8a Abs. 1 Nr. 1 fr Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1997 enden, nur, soweit das Fremdkapital das anteilige Eigenkapital des Anteilseigners bersteigt, und mit der Maágabe, daá eine Krzung nach õ 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenommen wird. 3 Sind in diesen F„llen auch Vergtungen im Sinne des õ 8a Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden, gelten die Vorschriften des õ 8a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 sinngem„á.
(6c) 1 õ 8b Abs. 1 und õ 15 Nr. 3 gelten erstmals
a) fr Bezge aus Ausschttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluá fr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschttenden K”rperschaft erfolgen,
b) fr Bezge aus anderen Ausschttungen und sonstigen Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschttenden K”rperschaft erfolgen.
2 Fr die Veranlagungszeitr„ume 1993 und 1994 ist weitere Voraussetzung fr die Anwendung des Satzes 1, daá sich die H”he der Leistung, fr die der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt, aus der Steuerbescheinigung der ausschttenden K”rperschaft oder des Kreditinstituts ergibt.
(7) õ 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) ist letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(8) õ 10 Nr. 2 ist auch fr vor dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeitr„ume anzuwenden, soweit die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen untersagt.
(8a) õ 12 Abs. 2 ist erstmals auf Verm”gensbertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.
(8b) 1 õ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993 enden. 2 Fr Wohnungsunternehmen nach õ 13 Abs. 3 Satz 2 und Rechtstr„ger nach õ 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist õ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993, sp„testens am 1. Mai 1994, beginnen. 3 Auf Antrag kann auf die Anwendung des Satzes 2 verzichtet werden. 4 õ 13 Abs. 3 Satz 10 ist erstmals auf šbertragungen anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993 erfolgen. 5 õ 13 Abs. 3 Satz 11 ist erstmals fr Wirtschaftsjahre, die nach dem 27. Mai 1993 enden, oder auf šbertragungen, die nach dem 27. Mai 1993 erfolgen, anzuwenden.
(8c) 1 õ 20 ist erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1994 beginnt. 2 õ 20 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) ist letztmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1995 endet.
(8d) õ 21a ist erstmals auf Mehrertr„ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen.
(9) õ 23 Abs. 4 des K”rperschaftsteuergesetzes 1984 ist letztmals fr den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
(10) 1 õ 26 Abs. 2a ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommene Gewinnausschttungen anzuwenden. 2 õ 26 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) ist erstmals auf Gewinnminderungen anzuwenden, die auf nach dem 23. Juni 1988 vorgenommene Gewinnausschttungen zurckzufhren sind.
(10a) 1 Die Vorschriften des Vierten Teils gelten erstmals
a) fr Ausschttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluá fr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
b) fr andere Ausschttungen und sonstige Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
2 Auf Antrag der ausschttenden K”rperschaft sind fr alle Ausschttungen und sonstigen Leistungen im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen, die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638), zuletzt ge„ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297), anzuwenden.
(10b) õ 28 Abs. 4 gilt auch, wenn fr eine Gewinnausschttung zun„chst die in den Abs„tzen 11, 11a und 11b genannten Teilbetr„ge als verwendet gegolten haben.
(11) 1 In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist zus„tzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem 31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Januar 1990 der K”rperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. 2 Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluá des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 11a Satz 1 in H”he von 56/44 seines Bestands hinzuzurechnen. 3 In H”he von 12/44 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. 4 Der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in õ 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbetr„gen und vor dem in Absatz 11a Satz 1 bezeichneten Teilbetrag als fr eine Ausschttung verwendet.
(11a) 1 In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist zus„tzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem 31. Dezember 1989, aber vor dem 1. Januar 1994 der K”rperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. 2 Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluá des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in H”he von 11/9 seines Bestands hinzuzurechnen. 3 In H”he von 2/9 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. 4 Ist der Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluá des jeweiligen, nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahrs den neu entstehenden Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. 5 Der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in õ 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbetr„gen als fr eine Ausschttung verwendet.
(11b) Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluá des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist, ist der Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) in H”he von 11/32 seines Bestands dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und in H”he von 21/32 seines Bestands dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 hinzuzurechnen.
(12) õ 30 Abs. 3 und die õõ 38 bis 38b sind erstmals auf den šbergang von Verm”gen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.
(12a) õ 33 Abs. 3 des K”rperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. M„rz 1991 (BGBl I S. 638) ist letztmals fr das Abzugsjahr 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993 zurckgetragen werden.
(13) 1 õ 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalertr„ge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zuflieáen. 2 Auf Kapitalertr„ge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist õ 50 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) anzuwenden.

õ 54a.
Bei K”rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm”gensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Gesch„ftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Gesch„ftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:

  1. Gewinnausschttungen fr ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von õ 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
  2. Auf Gewinnausschttungen fr ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das K”rperschaftsteuergesetz (K”StG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), ge„ndert durch das Gesetz vom 6. M„rz 1990 zur Žnderung der Rechtsvorschriften ber die Einkommen-, K”rperschaft- und Verm”gensteuer - Steuer„nderungsgesetz - (GBl. I Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Žnderung und Erg„nzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einfhrung der W„hrungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
  3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurechnung nach õ 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des õ 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
  4. Bescheinigungen im Sinne der õõ 44 und 45 drfen nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschttung vor dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
  5. Werden Bescheinigungen im Sinne der õõ 44 und 45 entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt õ 44 Abs. 6 entsprechend.
  6. Bescheinigungen im Sinne des õ 46 drfen nur ausgestellt werden, wenn Ansprche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren ver„uáert werden, die nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
  7. 1 Die Aufteilung des Eigenkapitals nach õ 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach õ 30 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des õ 47 sind erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. 2 Dabei ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend õ 30 Abs. 3 zuzuordnen.
  8. õ 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften fr Veranlagungszeitr„ume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.

õ 55.
(weggefallen)

 

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