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LFZG

 

Gesetz ber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle, Lohnfortzahlungsgesetz (LFzG)


Erster Abschnitt. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle

 1.
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Zweiter Abschnitt. Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

 10.
(1) Die Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschlieálich der zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer besch„ftigten, achtzig vom Hundert

  1. des fr den in  1 Abs. 1 und 2 und den in  7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts und der nach  12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an Auszubildende fortgezahlten Vergtung,
  2. des vom Arbeitgeber nach  14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld,
  3. des vom Arbeitgeber nach  11 des Mutterschutzgesetzes bei Besch„ftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgelts,
  4. der auf die Arbeitsentgelte und Vergtungen nach den Nummern 1 und 3 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beitr„gen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende besch„ftigen.
(2) Die Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres festzustellen, welche Arbeitgeber fr die Dauer dieses Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber besch„ftigt in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, fr das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, fr einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer besch„ftigt hat. Hat ein Betrieb nicht w„hrend des ganzen nach Satz 2 maágebenden Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er w„hrend des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der berwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer besch„ftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, fr das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, daá die Zahl der besch„ftigten Arbeitnehmer w„hrend der berwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres zwanzig nicht berschreiten wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der besch„ftigten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer in einem Arbeitsverh„ltnis, in dem die regelm„áige Arbeitszeit w”chentlich zehn Stunden oder monatlich fnfundvierzig Stunden nicht bersteigt, sowie Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes auáer Ansatz. Arbeitnehmer, die w”chentlich regelm„áig nicht mehr als zwanzig Stunden zu leisten haben, werden mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als dreiáig Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(3) Die zu gew„hrenden Betr„ge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei dem die Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach  11 oder  14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind oder versichert w„ren, wenn sie versicherungspflichtig w„ren oder wenn sie nicht nach  183 Abs. 1 Satz 1 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse gew„hlt h„tten.
(4) Die Erstattung ist zu gew„hren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach  1 Abs. 1 und 2 oder  7 Abs. 1 an den Arbeiter, Vergtung nach  12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an den Auszubildenden, Arbeitsentgelt nach  11 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuá zum Mutterschaftsgeld nach  14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes an die Frau gezahlt hat.
(5) Der Arbeitgeber hat der nach Absatz 3 zust„ndigen Krankenkasse die fr die Durchfhrung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

 11.
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach  10 Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollst„ndig macht.
(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbetr„ge vom Arbeitgeber insbesondere zurckzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. schuldhaft falsche oder unvollst„ndige Angaben gemacht hat oder
  2. Erstattungsbetr„ge gefordert hat, obwohl er wuáte oder wissen muáte, daá ein Anspruch nach  1 oder  7 dieses Gesetzes,  12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes,  11 oder  14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daá er durch die zu Unrecht gezahlten Betr„ge nicht mehr bereichert sei. Von der Rckforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverh„ltnism„áig groá sein wrde.

 12.
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach  4 bergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn bergegangenen Anspruch bis zur anteiligen H”he des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt.

 13.
(1) Der Erstattungsanspruch verj„hrt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprche drfen nur aufgerechnet werden Ansprche auf

  1. Zahlung geschuldeter Umlagebetr„ge, der Beitr„ge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solcher Beitr„ge, die der Tr„ger der gesetzlichen Krankenversicherungfr andere Tr„ger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt fr Arbeit einzuziehen hat,
  2. Rckzahlung von Vorschssen,
  3. Rckzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbetr„gen,
  4. Erstattung von Verfahrenskosten,
  5. Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld,
  6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenber wirksam ist.

 14.
(1) Die Mittel zur Durchfhrung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
(2) In den F„llen des  10 Abs. 1 Nr. 1 sind die Umlagebetr„ge in Vomhunderts„tzen des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beitr„ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen fr die im Betrieb besch„ftigten Arbeiter und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen zu bemessen w„ren. In den F„llen des  10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind die Umlagebetr„ge auch nach dem Entgelt festzusetzen, nach dem die Beitr„ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen fr die im Betrieb besch„ftigten Angestellten und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen w„ren. Fr die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld bemessen sich die Umlagebetr„ge nach dem tats„chlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzlichen Rentenversicherungen. Von Entgelten der unter  1 Abs. 3 Nr. und 2 fallenden Arbeiter sind Umlagebetr„ge nicht zu erheben.

 15.
Die Krankenkasse verwaltet die Mittel fr den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sonderverm”gen. Die Mittel drfen nur fr die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

 16.
(1) Die Satzung der Krankenkasse muá bestimmen ber

  1. H”he der Umlages„tze,
  2. Bildung von Betriebsmitteln,
  3. Aufstellung des Haushaltes,
  4. Prfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. die H”he der Erstattung nach  10 Abs. 1 beschr„nken,
  2. die Zahlung von Vorschssen vorsehen,
  3. die Festsetzung der Umlagebetr„ge nach dem fr die Berechnung der Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen,
  4. die in  10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern bis auf dreiáig heraufsetzen.

(3) Die Betriebsmittel drfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben fr drei Monate nicht bersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Abschnitts wirken in den Organen der Selbstverwaltung nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.

 17.
Die fr die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 18.
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf

  1. den Bund, die L„nder, die Gemeinden und Gemeindeverb„nde sowie sonstige K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der fr die Arbeiter des Bundes, der L„nder oder der Gemeinden geltenden Tarifvertr„ge tarifgebunden sind, und die Verb„nde von Gemeinden, Gemeindeverb„nden und kommunalen Unternehmen einschlieálich deren Spitzenverb„nde,
  2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik stationierten ausl„ndischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen milit„rischen Hauptquartiere,
  3. Hausgewerbetreibende ( 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in  1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
  4. die Spitzenverb„nde der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Hauptausschuá, Central-Ausschuá fr die Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutsche Caritasverband, Deutscher Parit„tischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschlieálich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten,
  5. die nach  2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ber die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangeh”rigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers.

 19.
(1) Fr Betriebe eines Wirtschaftszweiges k”nnen Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des  10 Abs. 1 und 2 nicht erfllen. Die Errichtung und Regelung des Ausgleichsverfahren bedrfen der Genehmigung des Bundesministers fr Arbeit und Sozialordnung.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine Anwendung.
(3) K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen im Sinne des  1 Abs. 1 des K”rperschaftssteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch den Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung genehmigt sind, sind von der K”rperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Verm”genssteuer befreit.

 20.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

 

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