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LSTDV

 

Lohnsteuer-Durchfhrungsverordnung 1996 (LStDV 1996)


õ 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber
(1) 1 Arbeitnehmer sind Personen, die in ”ffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder besch„ftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverh„ltnis oder einem frheren Dienstverh„ltnis Arbeitslohn beziehen. 2 Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem frheren Dienstverh„ltnis ihres Rechtsvorg„ngers beziehen.
(2) 1 Ein Dienstverh„ltnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Besch„ftigte) dem Arbeitgeber (”ffentliche K”rperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. 2 Dies ist der Fall, wenn die t„tige Person in der Bet„tigung ihres gesch„ftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im gesch„ftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbst„ndig ausgebten gewerblichen oder beruflichen T„tigkeit im Inland gegen Entgelt ausfhrt, soweit es sich um die Entgelte fr diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.

õ 2 Arbeitslohn
(1) 1 Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh„ltnis zuflieáen. 2 Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gew„hrt werden.
(2) Zum Arbeitslohn geh”ren auch

  1. Einnahmen im Hinblick auf ein knftiges Dienstverh„ltnis;
  2. Einnahmen aus einem frheren Dienstverh„ltnis, unabh„ngig davon, ob sie dem zun„chst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zuflieáen. 2 Bezge, die ganz oder teilweise auf frheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorg„ngers beruhen, geh”ren nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daá die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;
  3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen fr den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidit„t, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), auch wenn auf die Leistungen aus der Zukunftssicherung kein Rechtsanspruch besteht. 2 Voraussetzung ist, daá der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrcklich oder stillschweigend zustimmt. 3 Ist bei einer Zukunftssicherung fr mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der fr den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. 4 Nicht zum Arbeitslohn geh”ren Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen;
  4. Entsch„digungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz fr entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder fr die Aufgabe oder Nichtausbung einer T„tigkeit gew„hrt werden;
  5. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverh„ltnisses oder eines frheren Dienstverh„ltnisses gew„hrt werden, zum Beispiel Zuschsse im Krankheitsfall;
  6. besondere Entlohnungen fr Dienste, die ber die regelm„áige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung fr šberstunden, šberschichten, Sonntagsarbeit;
  7. Lohnzuschl„ge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gew„hrt werden;
  8. Entsch„digungen fr Neben„mter und Nebenbesch„ftigungen im Rahmen eines Dienstverh„ltnisses.

õ 3 Jubil„umszuwendungen
(1) 1 Steuerfrei sind Jubil„umszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenw„rtigen Dienstverh„ltnis stehen, im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubil„um, soweit sie die folgenden Betr„ge nicht bersteigen:

  1. bei einem 10j„hrigen Arbeitnehmerjubil„um 600 Deutsche Mark,
  2. bei einem 25j„hrigen Arbeitnehmerjubil„um 1 200 Deutsche Mark,
  3. bei einem 40-, 50- oder 60j„hrigen Arbeitnehmerjubil„um 2 400 Deutsche Mark,


auch wenn die Jubil„umszuwendung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubil„um gegeben wird.
2 Voraussetzung fr die Steuerfreiheit ist, daá der Arbeitgeber bei der Berechnung der maágebenden Dienstzeiten fr alle Arbeitnehmer und bei allen Jubil„en eines Arbeitnehmers nach einheitlichen Grunds„tzen verf„hrt.
(2) 1 Steuerfrei sind Jubil„umszuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Gesch„ftsjubil„um, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200 Deutsche Mark nicht bersteigen und gegeben werden, weil das Gesch„ft 25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht. 2 Voraussetzung fr die Steuerfreiheit ist, daá der Arbeitgeber bei der Berechnung der maágebenden Zeitr„ume bei allen Gesch„ftsjubil„en nach einheitlichen Grunds„tzen verf„hrt.

õ 4 Lohnkonto
(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers folgendes aufzuzeichnen:

  1. den Vornamen, den Familiennamen, den Geburtstag, den Wohnort, die Wohnung, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte oder die entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist, sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale und in den F„llen des õ 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes den Groábuchstaben B. 2 Žndern sich im Laufe des Jahres die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Žnderung gilt;
  2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, fr den die Eintragung gilt;
  3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach õ 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daá eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, fr den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der Ausstellung.

(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes aufzuzeichnen:

  1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum;
  2. in den F„llen des õ 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes jeweils der Groábuchstabe U;
  3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezgen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer. 2 Dabei sind die Sachbezge einzeln zu bezeichnen und - unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden Sachbezgen des Abgabezeitraums, des Abgabeorts und des Entgelts - mit dem nach õ 8 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes maágebenden und um das Entgelt geminderten Wert zu erfassen. 3 Sachbezge im Sinne des õ 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Versorgungsbezge sind jeweils als solche kenntlich zu machen und ohne Krzung um Freibetr„ge nach õ 8 Abs. 3 oder õ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einzutragen. 4 Tr„gt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert aufzuzeichnenden Betr„ge sind nicht mitzuz„hlen;
  4. steuerfreie Bezge mit Ausnahme der Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, daá die Trinkgelder 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht bersteigen. 2 Das Betriebsst„ttenfinanzamt kann zulassen, daá auch andere nach õ 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Bezge nicht angegeben werden, wenn es sich um F„lle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die M”glichkeit zur Nachprfung in anderer Weise sichergestellt ist;
  5. Bezge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach õ 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes von der Lohnsteuer freigestellt sind;
  6. Bezge im Sinne des õ 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und die davon nach õ 39b Abs. 3 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer;
  7. Entsch„digungen im Sinne des õ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und die davon nach õ 39b Abs. 3 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer;
  8. Bezge, die nach den õõ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer. 2 Lassen sich in den F„llen des õ 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Betr„ge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. 3 Das Sammelkonto muá die folgenden Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten Bezge, H”he der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsnachweise, Best„tigung des Finanzamts ber die Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung. 4 In den F„llen des õ 40a des Einkommensteuergesetzes gengt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen fhrt, aus denen sich fr die einzelnen Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Besch„ftigung, Tag der Zahlung, H”he des Arbeitslohns und in den F„llen des õ 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch die Art der Besch„ftigung ergeben. 5 Sind in den F„llen der S„tze 3 und 4 Bezge nicht mit dem erm„áigten Kirchensteuersatz besteuert worden, so ist zus„tzlich der fehlende Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der hervorgeht, daá der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angeh”rt, fr die die Kirchensteuer von den Finanzbeh”rden erhoben wird.

(3) 1 Die Oberfinanzdirektion kann bei Arbeitgebern, die fr die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 zulassen, wenn die M”glichkeit zur Nachprfung in anderer Weise sichergestellt ist. 2 Das Betriebsst„ttenfinanzamt soll zulassen, daá Sachbezge im Sinne des õ 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes fr solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, fr die durch betriebliche Regelungen und entsprechende šberwachungsmaánahmen gew„hrleistet ist, daá õ 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Betr„ge nicht berschritten werden.
(4) Ein Lohnkonto braucht nicht gefhrt zu werden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers w„hrend des ganzen Kalenderjahrs 780 Deutsche Mark monatlich (182 Deutsche Mark w”chentlich, 26 Deutsche Mark t„glich) nicht bersteigt, es sei denn, daá trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.

õ 5 Festlegung von Verm”gensbeteiligungen
(1) Werden Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenw„rtigen Dienstverh„ltnisses unentgeltlich oder verbilligt berlassen, so sind die Wertpapiere unverzglich auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daá sie fr die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben werden.
(2) Die Wertpapiere k”nnen in Verwahrung gegeben werden

  1. bei dem Arbeitgeber oder
  2. bei einem inl„ndischen Kreditinstitut in Sonderverwahrung oder Sammelverwahrung.

(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:

  1. Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber verwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist aufzuzeichnen (õ 6 Abs. 1 und 2).
  2. 1 Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut verwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in den Depotbchern ein Sperrvermerk fr die Dauer der Sperrfrist anzubringen. 2 Bei Drittverwahrung oder Sammelverwahrung gengt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.

(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts darber vorzulegen, daá die berlassenen Wertpapiere unter Beachtung von Absatz 3 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.
(5) 1 Ein Wechsel des Verwahrens innerhalb der Sperrfrist ist zul„ssig. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

õ 6 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten bei šberlassung von Verm”gensbeteiligungen
(1) 1 Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen, die zur Durchfhrung des Verfahrens bei der Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils erforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber die steuerbegnstigte šberlassung von Verm”gensbeteiligungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder in einem Sammellohnkonto (õ 4) oder in sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und dabei die H”he des steuerfrei belassenen geldwerten Vorteils sowie Beginn und Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. 2 Werden Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes berlassen, so sind auch der Tag der Beschluáfassung ber die šberlassung und der Tag der šberlassung aufzuzeichnen.
(2) Bei šberlassung von Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er die Wertpapiere verwahrt, ein Verzeichnis ber die bei ihm verwahrten Wertpapiere zu fhren.
(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen,
1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach õ 5 Abs. 4 nicht fristgem„á vorgelegt hat, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber verwahrten Wertpapiere innerhalb der Sperrfrist ver„uáert oder aus der Verwahrung genommen hat oder wenn der Arbeitnehmer ber Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 19a Abs. 3 Nr. 7 bis 11, Abs. 3a S„tze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, die am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der Sperrfrist durch Ver„uáerung, Rckzahlung, Abtretung oder Beleihung
verfgt hat;
2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt, wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb der Sperrfrist ver„uáert oder aus der Verwahrung genommen hat;
3. vom Arbeitnehmer, wenn er ber Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 19a Abs. 3 Nr. 7 bis 9, Abs. 3a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die an anderen Unternehmen als dem des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der Sperrfrist verfgt hat.
(4) 1 Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 entf„llt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Verwahrung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daá die Wertpapiere nach õ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind. 2 Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entf„llt auáerdem in den F„llen einer unsch„dlichen Verfgung nach õ 19a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes und in den F„llen, in denen die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder weil Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kndigung durch den Aussteller zur Einl”sung vorgelegt worden sind.

õ 7 Nachversteuerung bei sch„dlicher Verfgung ber Verm”gensbeteiligungen
(1) 1 Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat im Falle einer sch„dlichen Verfgung ber Verm”gensbeteiligungen (õ 19a Abs. 2 S„tze 2, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes) vom Arbeitnehmer eine pauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid zu erheben. 2 Die pauschal zu erhebende Lohnsteuer betr„gt 20 vom Hundert des steuerfrei gebliebenen Vorteils. 3 Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht bersteigt.
(2) Einer Verfgung ber Verm”gensbeteiligungen im Sinne des õ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Erwerb in Verwahrung gegeben hat (õ 5 Abs. 2) oder die Wertpapiere aus der Verwahrung genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten erneut in Verwahrung gegeben zu haben.
(3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften fr die nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine nach õ 6 Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt worden ist.
(4) 1 Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geh”rt der steuerfrei gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 nachversteuerte Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in das die sch„dliche Verfgung f„llt. 2 Eine festgesetzte Pauschsteuer ist anzurechnen.

õ 8 Anwendungszeitraum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der fr einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezge, die nach dem 31. Dezember 1989 zuflieáen.

õ 9
(weggefallen)

 

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