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MHG

 

Gesetz zur Regelung der Mieth”he (MHG)

 1.
1 Die Kndigung eines Mietverh„ltnisses ber Wohnraum zum Zwecke der Mieterh”hung ist ausgeschlossen. 2 Der Vermieter kann eine Erh”hung des Mietzinses nach Maágabe der  2 bis 7 verlangen. 3 Das Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erh”hung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluá sich aus den Umst„nden, insbesondere der Vereinbarung eines Mietverh„ltnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt.

 2.
(1) 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erh”hung des Mietzinses verlangen, wenn

  1. der Mietzins, von Erh”hungen nach den  3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unver„ndert ist,
  2. der verlangte Mietzins die blichen Entgelte nicht bersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden fr nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Gr”áe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erh”hungen nach  4 abgesehen, ge„ndert worden sind, und
  3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von Erh”hungen nach den  3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert erh”ht. Der Vomhundertsatz betr„gt bei Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden ist, 20 vom Hundert, wenn

a) das Mieterh”hungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September 1998 zugeht und
b) der Mietzins, dessen Erh”hung verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfl„che betr„gt. Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf in diesem Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfl„che nicht bersteigen.
2 Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zul„ssigen Mietzinses sind die Krzungsbetr„ge nach  3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des  3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(1 a) 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,

  1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften ber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der ”ffentlichen Bindung erloschen ist und
  2. soweit die Erh”hung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht bersteigt.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, das frhestens vier Monate vor dem Wegfall der ”ffentlichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines Monats ber die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und ber deren H”he Auskunft zu erteilen.

(2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenber schriftlich geltend zu machen und zu begrnden. 2 Dabei kann insbesondere Bezug genommen werden auf eine šbersicht ber die blichen Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die šbersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (Mietspiegel); enth„lt die šbersicht Mietzinsspannen, so gengt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der Spanne liegt. 3 Ferner kann auf ein mit Grnden versehenes Gutachten eines ”ffentlich bestellten oder vereidigten Sachverst„ndigen verwiesen werden. 4 Begrndet der Vermieter sein Erh”hungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte fr einzelne vergleichbare Wohnungen, so gengt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) 1 Stimmt der Mieter dem Erh”hungsverlangen nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2 Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirksames Erh”hungsverlangen vorausgegangen, so kann der Vermieter das Erh”hungsverlangen im Rechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter den erh”hten Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erh”hungsverlangens folgt.
(5) 1 Gemeinden sollen, soweit hierfr ein Bedrfnis besteht und dies mit einem fr sie vertretbaren Aufwand m”glich ist, Mietspiegel erstellen. 2 Bei der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen an H”chstbetr„ge gebunden sind, auáer Betracht bleiben. 3 Die Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepaát werden. 4 Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ber den n„heren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. 5 Die Mietspiegel und ihre Žnderungen sollen ”ffentlich bekanntgemacht werden.
(6) Liegt im Zeitpunkt des Erh”hungsverlangens kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor, so fhrt die Verwendung anderer Mietspiegel, insbesondere auch die Verwendung veralteter Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit des Mieterh”hungsverlangens.

 3.
(1) 1 Hat der Vermieter bauliche Maánahmen durchgefhrt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erh”hen, die allgemeinen Wohnverh„ltnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Žnderungen auf Grund von Umst„nden, die er nicht zu vertreten hat, durchgefhrt, so kann er eine Erh”hung der j„hrlichen Miete um elf vom Hundert der fr die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. 2 Sind die baulichen Žnderungen fr mehrere Wohnungen durchgefhrt worden, so sind die dafr aufgewendeten Kosten vom Vermieter angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. 3 Werden die Kosten fr die baulichen Žnderungen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus ”ffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erh”hungsbetrag nach Satz 1 um den Jahresbetrag der Zinserm„áigung, der sich fr den Ursprungsbetrag des Darlehens aus dem Unterschied im Zinssatz gegenber dem marktblichen Zinssatz fr erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maánahmen ergibt; werden Zuschsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gew„hrt, so verringert sich der Erh”hungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. 4 Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten fr den Mieter erbrachte Leistung fr die baulichen Žnderungen steht einem Darlehen aus ”ffentlichen Haushalten gleich. 5 Kann nicht festgestellt werden, in welcher H”he Zuschsse oder Darlehen fr die einzelnen Wohnungen gew„hrt worden sind, so sind sie nach dem Verh„ltnis der fr die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. 6 Kosten, die vom Mieter oder fr diesen von einem Dritten bernommen oder die mit Zuschssen aus ”ffentlichen Haushalten gedeckt werden, geh”ren nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes 1. 7 Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus ”ffentlichen Haushalten.
(2) (aufgehoben)
(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erkl„rung gegenber dem Mieter geltend zu machen. 2 Die Erkl„rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erh”hung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1 erl„utert wird.
(4) 1 Die Erkl„rung des Vermieters hat die Wirkung, daá von dem Beginn des auf die Erkl„rung folgenden bern„chsten Monats an der erh”hte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt. 2 Diese Frist verl„ngert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erh”hung des Mietzinses nicht nach  541b Abs. 2 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat oder wenn die tats„chliche Mieterh”hung gegenber dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hundert nach oben abweicht.
(5) (aufgehoben)

 4.
(1) 1 Fr Betriebskosten im Sinne des  27 der Zweiten Berechnungsverordnung drfen Vorauszahlungen nur in angemessener H”he vereinbart werden. 2 šber die Vorauszahlungen ist j„hrlich abzurechnen.
(2) 1 Der Vermieter ist berechtigt, Erh”hungen der Betriebskosten durch schriftliche Erkl„rung anteilig auf den Mieter umzulegen. 2 Die Erkl„rung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund fr die Umlage bezeichnet und erl„utert wird.
(3) 1 Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erkl„rung folgenden Monats oder, wenn die Erkl„rung erst nach dem Fnfzehnten eines Monats abgegeben worden ist, vom Ersten des bern„chsten Monats an. 2 Soweit die Erkl„rung darauf beruht, daá sich die Betriebskosten rckwirkend erh”ht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erh”hung der Betriebskosten, h”chstens jedoch auf den Beginn des der Erkl„rung vorausgehenden Kalenderjahres zurck, sofern der Vermieter die Erkl„rung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erh”hung abgibt.
(4) 1 Erm„áigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Erm„áigung ab entsprechend herabzusetzen. 2 Die Erm„áigung ist dem Mieter unverzglich mitzuteilen.
(5) 1 Der Vermieter kann durch schriftliche Erkl„rung bestimmen,

  1. daá die Kosten der Wasserversorgung und der Entw„sserung ganz oder teilweise nach dem erfaáten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und die Kosten der Mllabfuhr nach einem Maástab umgelegt werden drfen, der der unterschiedlichen Mllverursachung Rechnung tr„gt, oder
  2. daá die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden, die die entsprechenden Leistungen erbringen.
  3. Die Erkl„rung kann nur fr knftige Abrechnungszeitr„ume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zul„ssig. 3 Sind die Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser ensprechend herabzusetzen.

 5.
(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erh”hungen der Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Erh”hung des Zinssatzes aus einem dinglich gesicherten Darlehen f„llig werden, durch schriftliche Erkl„rung anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn
1. der Zinssatz sich
a) bei Mietverh„ltnissen, die vor dem 1. Januar 1973 begrndet worden sind, gegenber dem am 1. Januar 1973 maágebenden Zinssatz,
b) bei Mietverh„ltnissen, die nach dem 31. Dezember 1972 begrndet worden sind, gegenber dem bei Begrndung maágebenden Zinssatz
erh”ht hat,
2. die Erh”hung auf Umst„nden beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
3. das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des Geb„udes oder des Wohnraums oder von baulichen Maánahmen im Sinne des  3 Abs. 1 gedient hat.
(2)  4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) 1 Erm„áigt sich der Zinssatz nach einer Erh”hung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Erm„áigung ab entsprechend, h”chstens aber um die Erh”hung nach Absatz 1, herabzusetzen. 2 Ist das Darlehen getilgt, so ist der Mietzins um den Erh”hungsbetrag herabzusetzen. 3 Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzglich mitzuteilen.
(4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht zu, wenn er die H”he der dinglich gesicherten Darlehen, fr die sich der Zinssatz erh”hen kann, auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt hat.
(5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum von dem Vermieter auf einen Dritten ber und tritt dieser anstelle des Vermieters in das Mietverh„ltnis ein, so darf der Mieter durch die Ausbung des Rechts nach Absatz 1 nicht h”her belastet werden, als dies ohne den Eigentumsbergang m”glich gewesen w„re.

 6.
(1) 1 Hat sich der Vermieter von ”ffentlich gef”rdertem oder steuerbegnstigtem Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz fr das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. M„rz 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Wohnungsbau„nderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), verpflichtet, keine h”here Miete als die Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erh”hung bis zu dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden Aufwendungen fr das Geb„ude oder die Wirtschaftseinheit erforderlich ist. 2 Eine Erh”hung des Mietzinses nach den  2 , 3 und 5 ist ausgeschlossen.
(2) 1 Die Erh”hung nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erkl„rung gegenber dem Mieter geltend zu machen. 2 Die Erkl„rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erh”hung berechnet und erl„utert wird. 3 Die Erkl„rung hat die Wirkung, daá von dem Ersten des auf die Erkl„rung folgenden Monats an der erh”hte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erkl„rung erst nach dem Fnfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des bern„chsten Monats an ein.
(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten im Sinne des  27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch Umlagen erhoben werden, kann der Vermieter Erh”hungen der Betriebskosten in entsprechender Anwendung des  4 umlegen.
(4) 1 Erm„áigen sich die laufenden Aufwendungen, so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erm„áigung ab entsprechend herabzusetzen. 2 Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzglich mitzuteilen.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend fr Wohnraum, der mit Wohnungsfrsorgemitteln fr Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes oder „hnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechtes gef”rdert worden ist, wenn der Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.

 7.
(1) 1 Fr Bergmannswohnungen, die von Bergbauunternehmen entsprechend dem Vertrag ber Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den vertragschlieáenden Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei einer Erh”hung der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten in entsprechender Anwendung des  30 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung und des  5 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages ber Bergmannswohnungen erh”ht werden. 2 Eine Erh”hung des Mietzinses nach  2 ist ausgeschlossen.
(2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erkl„rung gegenber dem Mieter geltend zu machen. 2 Die Erkl„rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erh”hung berechnet und erl„utert wird.
(3) Die Erkl„rung des Vermieters hat die Wirkung, daá von dem Ersten des auf die Erkl„rung folgenden Monats an der erh”hte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erkl„rung erst nach dem Fnfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des bern„chsten Monats an ein.
(4) Im brigen gelten die  3 bis 5 .

 8.
Hat der Vermieter seine Erkl„rungen nach den  2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenh„ndigen Unterschrift.

 9.
(1) 1 Verlangt der Vermieter eine Mieterh”hung nach  2 , so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erh”hungsverlangens folgt, fr den Ablauf des bern„chsten Monats zu kndigen. 2 Verlangt der Vermieter eine Mieterh”hung nach den  3 , 5 bis 7 , so ist der Mieter berechtigt, das Mietverh„ltnis sp„testens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erh”ht werden soll, fr den Ablauf des bern„chsten Monats zu kndigen. 3 Kndigt der Mieter, so tritt die Mieterh”hung nicht ein.
(2) Ist der Mieter rechtskr„ftig zur Zahlung eines erh”hten Mietzinses nach den  2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverh„ltnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskr„ftiger Verurteilung kndigen, wenn nicht die Voraussetzungen des  554 des Brgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfllt sind.

 10.
(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der  1 bis 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daá der Mieter w„hrend des Bestehens des Mietverh„ltnisses einer Mieterh”hung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins fr bestimmte Zeitr„ume in unterschiedlicher H”he schriftlich vereinbart werden. 2 Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. 3 W„hrend dieser Zeit ist eine Erh”hung des Mietzinses nach den  2 , 3 und 5 ausgeschlossen. 4 Der Mietzins muá jeweils mindestens ein Jahr unver„ndert bleiben. 5 Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erh”hung muá betragsm„áig ausgewiesen sein. 6 Eine Beschr„nkung des Kndigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluá der Vereinbarung erstreckt.
(3) Die Vorschriften der  1 bis 9 gelten nicht fr Mietverh„ltnisse

  1. ber preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in  2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist,
  2. ber Wohnraum, der zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist,
  3. ber Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenst„nden auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch fr eine Familie berlassen ist,
  4. ber Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.

 10a.
(1) 1 Abweichend von  10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daá die weitere Entwicklung des Mietzinses durch den Preis von anderen Gtern oder Leistungen bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). 2 Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Genehmigung nach  3 des W„hrungsgesetzes oder entsprechenden w„hrungsrechtlichen Vorschriften erteilt wird.
(2) 1 W„hrend der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung muá der Mietzins, von Erh”hungen nach den  3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unver„ndert bleiben. 2 Eine Erh”hung des Mietzinses nach  3 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Žnderungen auf Grund von Umst„nden durchgefhrt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3 Eine Erh”hung des Mietzinses nach den  2 und 5 ist ausgeschlossen.
(3) 1 Eine Žnderung des Mietzinses auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 muá durch schriftliche Erkl„rung geltend gemacht werden, die auch die Žnderung der nach der Mietanpassungsvereinbarung maágebenden Preise nennt. 2 Der ge„nderte Mietzins ist vom Beginn des auf die Erkl„rung folgenden bern„chsten Monats an zu zahlen.

 11.
(1) 1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses Gesetz fr Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus ”ffentlichen Haushalten gef”rdert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts

  1. in neu errichteten Geb„uden fertiggestellt wurde oder
  2. aus R„umen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus R„umen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
  3. Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.

(2) 1 Fr Wohnraum, dessen h”chstzul„ssiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften ergibt, gelten  1 Satz 1 und  3 sowie die folgenden Abs„tze. 2  3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene aber noch nicht beendete bauliche Maánahmen anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. den h”chstzul„ssigen Mietzins unter Bercksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit dem Ziel zu erh”hen, die in  2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Gr”áe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu bercksichtigen;
  2. zu bestimmen, daá die Betriebskosten oder Teile davon nach  4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden drfen;
  3. zu bestimmen, daá nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluá neuer Mietvertr„ge bestimmte Zuschl„ge verlangt werden drfen, oder die in  10 Abs. 2 und  10a bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann die h”chstzul„ssige Miete festgelegt werden;
  4. fr den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.

(4) 1 Der Vermieter kann vorbehaltlich des  1 Satz 3 gegenber dem Mieter schriftlich erkl„ren, daá der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur H”he des nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zul„ssigen Mietzinses erh”ht werden soll. 2 Hat der Vermieter seine Erkl„rung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenh„ndigen Unterschrift.
(5) Die Erkl„rung des Vermieters hat die Wirkung, daá von dem Ersten des auf die Erkl„rung folgenden bern„chsten Monats der erh”hte Mietzins an die Stelle des bisher entrichteten Mietzinses tritt.
(6) 1 Der Mieter ist berechtigt, das Mietverh„ltnis sp„testens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erh”ht werden soll, fr den Ablauf des bern„chsten Kalendermonats zu kndigen. 2 Kndigt der Mieter, so tritt die Erh”hung nicht ein.
(7) 1 Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daá ber  3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erheblichen Instandsetzungsmaánahmen eine Erh”hung der j„hrlichen Miete in einem bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. 2 Bei der Bestimmung des Umfangs ist zu bercksichtigen,

  1. welche Betr„ge dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,
  2. daá die zu erwartende Mieterh”hung fr die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine H„rte bedeuten darf, die ihnen auch unter Bercksichtigung der Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmaánahme nicht zuzumuten ist.
  3. Instandsetzungsmaánahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes baulichen Maánahmen nach  3 gleich.

 

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