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MITBESTG

 

Gesetz ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG)


Erster Teil. Geltungsbereich

 1.
(1) In Unternehmen, die

  1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspers”nlichkeit oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
  2. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer besch„ftigen,

haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maágabe dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

  1. dem Gesetz ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsr„ten und Vorst„nden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, zuletzt ge„ndert durch das Einfhrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), oder
  2. dem Gesetz zur Erg„nzung des Gesetzes ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsr„ten und Vorst„nden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungserg„nzungsgesetz -, zuletzt ge„ndert durch das Gesetz zur Žnderung des Gesetzes zur Erg„nzung des Gesetzes ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsr„ten und Vorst„nden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 505), ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsr„ten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt ge„ndert durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13).
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und berwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder knstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungs„uáerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

 2.
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in  1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktion„re, Gesellschafter, Gewerken oder Genossen.

 3.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte. Die in  5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in  6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die in  6 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer mit Ausnahme der in  5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
  2. die in  5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.

 4.
(1) Ist ein in  1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen pers”nlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft, berechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der Stimmen, die Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in dem Unternehmen des pers”nlich haftenden Gesellschafters inne, so gelten fr die Anwendung dieses Gesetzes auf den pers”nlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft als Arbeitnehmer des pers”nlich haftenden Gesellschafters, sofern nicht der pers”nlich haftende Gesellschafter einen eigenen Gesch„ftsbetrieb mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern hat. Ist die Kommanditgesellschaft pers”nlich haftender Gesellschafter einer anderen Kommanditgesellschaft, so gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des in  1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Verbindung von Kommanditgesellschaften in dieser Weise fortsetzt.
(2) Das Unternehmen kann von der Fhrung der Gesch„fte der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

 5.
(1) Ist ein in  1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten fr die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch fr die Arbeitnehmer eines in  1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das pers”nlich haftender Gesellschafter eines abh„ngigen Unternehmens ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.
(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der fr die Anwendung dieses Gesetzes auf den pers”nlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach  4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des pers”nlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten fr die Anwendung dieses Gesetzes auf den pers”nlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des pers”nlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie  4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung ber ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder ber mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am n„chsten stehenden Unternehmen, ber die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, fr die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.


Zweiter Teil. Aufsichtsrat

Erster Abschnitt. Bildung und Zusammensetzung

 6.
(1) Bei den in  1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) Die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den  7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, nach  96 Abs. 2, den  97 bis 101 Abs. 1 und 3 und den  102 bis 106 des Aktiengesetzes mit der Maágabe, daá die W„hlbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausbung der Prokura fr den gesamten Gesch„ftsbereich des Organs erm„chtigt ist. Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) ber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie ber die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bleiben unberhrt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht entgegenstehen.
(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind die  100, 101 Abs. 1 und 3 und die  103 und 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist  9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.

 7.
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

  1. mit in der Regel nicht mehr als 10000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  2. mit in der Regel mehr als 10000, jedoch nicht mehr als 20000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  3. mit in der Regel mehr als 20000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daá Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daá Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer mssen sich befinden

  1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeh”ren, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeh”ren, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeh”ren, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens mssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr dem Unternehmen angeh”ren und die weiteren W„hlbarkeitsvoraussetzungen des  8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfllen.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften mssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.


Zweiter Abschnitt. Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Erster Unterabschnitt. Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

 8.
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Statut zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maágabe der Satzung, des Gesellschaftsvertrags oder des Statuts bestellt.
(2)  101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberhrt.


Zweiter Unterabschnitt. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz

 9.
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ( 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gew„hlt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschlieáen.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ( 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gew„hlt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschlieáen.
(3) Zur Abstimmung darber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muá. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluá nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der H„lfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaát werden.

Dritter Unterabschnitt. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

 10.
(1) In jedem Betrieb des Unternehmens w„hlen die Arbeiter ( 3 Abs. 2) und die Angestellten ( 3 Abs. 3) in getrennter Wahl, geheim und nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl Delegierte. Auf Nebenbetriebe und Betriebsteile sind  4 des Betriebsverfassungsgesetzes und nach  3 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifvertr„gen getroffene Regelungen ber die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Delegierten in gemeinsamer Wahl gew„hlt, wenn die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten des Betriebs dies in getrennten, geheimen Abstimmungen beschlieáen. Beschlsse nach Satz 1 k”nnen jeweils nur auf Antrag eines Zwanzigstels und unter Beteiligung von mindestens der H„lfte der wahlberechtigten Gruppenangeh”rigen sowie nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaát werden.
(3) Wahlberechtigt fr die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zu Delegierten w„hlbar sind die in Absatz 3 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren W„hlbarkeitsvoraussetzungen des  8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfllen.
(5) Wird fr einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgefhrten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gew„hlt.  11 Abs. 2 ist anzuwenden.

 11.
(1) In jedem Betrieb entf„llt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb fr eine Gruppe mehr als

  1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu w„hlenden Delegierten auf die H„lfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
  2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu w„hlenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
  3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu w„hlenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen.

Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gez„hlt, wenn sie mindestens die H„lfte der vollen Zahl betragen.
(2) Die Arbeiter und die Angestellten mssen unter den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis vertreten sein. Unter den Delegierten der Angestellten mssen die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu w„hlen, so entf„llt auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fnf Arbeiter, in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 3 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.
(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Delegierter entf„llt, gelten diese fr die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entf„llt, gelten diese fr die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer gr”áten Betriebs des Unternehmens.
(4) Entf„llt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem Wechsel der Gruppenzugeh”rigkeit erhalten. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Delegierter der Angestellten seine Eigenschaft als in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder leitender Angestellter wechselt.

 12.
(1) Zur Wahl der Delegierten k”nnen die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschl„ge machen. Jeder Wahlvorschlag fr Delegierte

  1. der Arbeiter muá von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeiter,
  2. der Angestellten, die auf die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten entfallen, muá von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,
  3. der Angestellten, die auf die leitenden Angestellten entfallen, muá von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten

des Betriebs unterzeichnet sein.
(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu w„hlen sind.

 13.
(1) Die Delegierten werden fr eine Zeit gew„hlt, die der Amtszeit der von ihnen zu w„hlenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den F„llen des  9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn

  1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach  9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschlieáen;
  2. das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen fr die Anwendung des  9 Abs. 1 erfllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschlieáen, daá die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll;  9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In den F„llen des  9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschlieáen;  9 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Delegierten angeh”ren, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.

 14.
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in  13 bezeichneten Zeitpunkt

  1. durch Niederlegung des Amtes,
  2. durch Beendigung der Besch„ftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
  3. durch Verlust der W„hlbarkeit.

(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gew„hlten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschl„ge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angeh”ren.

 15.
(1) Die Delegierten w„hlen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach  7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein mssen, geheim und nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl fr die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) fr die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu w„hlenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist.
(2) Unter den nach Absatz 1 zu w„hlenden Mitgliedern des Aufsichtsrats mssen sich Arbeiter und Angestellte entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis im Unternehmen befinden. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Angestellten mssen sich in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte und leitende Angestellte entsprechend ihrem zahlenm„áigen Verh„ltnis befinden. Dem Aufsichtsrat mssen mindestens ein Arbeiter, ein in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter und ein leitender Angestellter angeh”ren.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden von den Delegierten der Arbeiter, die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten von den Delegierten der Angestellten gew„hlt. Abweichend von Satz 1 werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer Wahl gew„hlt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die Delegierten der Angestellten dies in getrennten, geheimen Abstimmungen beschlieáen;  10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschl„gen. Jeder Wahlvorschlag fr

  1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muá von einem Fnftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeiter des Unternehmens unterzeichnet sein;
  2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten entfallen, muá von einem Fnftel oder 100 der wahlberechtigten in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten des Unternehmens unterzeichnet sein;
  3. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf die leitenden Angestellten entfallen, wird auf Grund von Abstimmungsvorschl„gen durch Beschluá der wahlberechtigten leitenden Angestellten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muá von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluá wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaát. Soweit diese Mehrheit nicht fr die in Absatz 5 Satz 3 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern erreicht wird, findet eine zweite Abstimmung statt, fr die neue Abstimmungsvorschl„ge gemacht werden k”nnen. Nach der zweiten Abstimmung sind so viele Bewerber, wie nach der ersten Abstimmung an der in Absatz 5 Satz 3 vorgeschriebenen Anzahl von Bewerbern fehlen, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Bei den Abstimmungen hat jeder leitende Angestellte so viele Stimmen, wie durch sie fr den Wahlvorschlag nach Absatz 5 Satz 3 Bewerber zu benennen sind.

(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2 nur ein Arbeiter, ein in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder ein leitender Angestellter angeh”ren muá. Auáerdem findet Mehrheitswahl statt, soweit fr die

  1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,
  2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten entfallen,
  3. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf die leitenden Angestellten entfallen,

nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Soweit nach Satz 2 Mehrheitswahl stattfindet, muá der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten oder die leitenden Angestellten entfallen.

 16.
(1) Die Delegierten w„hlen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach  7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl, geheim und nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl fr die in  15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschl„gen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Satz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Falle muá der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu w„hlen sind.

 17.
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber fr diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Fr einen Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, fr einen in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten nur ein in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter und fr einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gew„hlt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gew„hlt.

Vierter Unterabschnitt. Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

 18.
Sind nach  9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu w„hlen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Fr die Wahl sind die  15 bis 17 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle der

  1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten Arbeiter,
  2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten Angestellten

des Unternehmens treten.

Fnfter Unterabschnitt. Weitere Vorschriften ber das Wahlverfahren sowie ber die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

 19.
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzglich nach ihrer Bestellung durch zweiw”chigen Aushang in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver”ffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zu dem Aushang in seinen Betrieben verpflichtet.

 20.
(1) Niemand darf die Wahlen nach den  10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausbung des aktiven und passiven Wahlrechts beschr„nkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufgung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gew„hrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen tr„gt das Unternehmen. Vers„umnis von Arbeitszeit, die zur Ausbung des Wahlrechts oder der Bet„tigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

 21.
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften ber das Wahlrecht, die W„hlbarkeit oder das Wahlverfahren verstoáen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daá durch den Verstoá das Wahlergebnis nicht ge„ndert oder beeinfluát werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
  2. der Betriebsrat,
  3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zul„ssig.

 22.
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften ber das Wahlrecht, die W„hlbarkeit oder das Wahlverfahren verstoáen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daá durch den Verstoá das Wahlergebnis nicht ge„ndert oder beeinfluát werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
  2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
  3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
  4. jede nach  16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
  5. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Ver”ffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zul„ssig.

 23.
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt sind fr die Abberufung eines

  1. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der wahlberechtigten Arbeiter,
  2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten entf„llt, drei Viertel der wahlberechtigten in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,
  3. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf die leitenden Angestellten entf„llt, drei Viertel der wahlberechtigten leitenden Angestellten,
  4. Aufsichtsratsmitglieds, das nach  7 Abs. 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.

(2) Ein durch Delegierte in getrennter Wahl ( 15 Abs. 3 Satz 1) gew„hltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluá der Delegierten seiner Gruppe abberufen. Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl ( 15 Abs. 3 Satz 2) gew„hltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluá der Delegierten abberufen. Beschlsse nach Satz 1 und 2 werden in geheimer Abstimmung gefaát; sie bedrfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmittelbar gew„hltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluá der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitnehmern in gemeinsamer Wahl unmittelbar gew„hltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluá der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Beschlsse nach Satz 1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefaát; sie bedrfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 sind fr die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

 24.
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach  7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muá, die W„hlbarkeit, so erlischt sein Amt.
(2) Der Wechsel der Gruppenzugeh”rigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Angestellten fhrt nicht zum Erl”schen seines Amtes. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich die Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten zu den in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten oder den leitenden Angestellten „ndert.


Dritter Abschnitt. Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

 25.
(1) Die innere Ordnung, die Beschluáfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den  27 bis 29, den  31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen,

  1. fr Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz,
  2. fr Gesellschaften mit beschr„nkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspers”nlichkeit nach  90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den  107 bis 116, 118 Abs. 2,  125 Abs. 3 und den  171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
  3. fr Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

 4 Abs. 2 des Gesetzes ber die šberfhrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt ge„ndert durch das Zweite Gesetz zur Žnderung des Gesetzes ber die šberfhrung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschr„nkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberhrt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) oder der Gesch„ftsordnung des Aufsichtsrats ber die innere Ordnung, die Beschluáfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberhrt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.

 26.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer drfen in der Ausbung ihrer T„tigkeit nicht gest”rt oder behindert werden. Sie drfen wegen ihrer T„tigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach  4 oder  5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch fr ihre berufliche Entwicklung.

 27.
(1) Der Aufsichtsrat w„hlt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet fr die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang w„hlen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in  31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgabe einen Ausschuá, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gew„hltes Mitglied angeh”ren.

 28.
Der Aufsichtsrat ist nur beschluáf„hig, wenn mindestens die H„lfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschluáfassung teilnimmt.  108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

 29.
(1) Beschlsse des Aufsichtsrats bedrfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den  27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung ber denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.  108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.


Dritter Teil. Gesetzliches Vertretungsorgan

 30.
Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den fr die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den  31 bis 33 nichts anderes ergibt.

 31.
(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den  84 und 85 des Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Abs„tzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. Dies gilt nicht fr Kommanditgesellschaften auf Aktien.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder umfaát.
(3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in  27 Abs. 3 bezeichnete Ausschuá des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der die in Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag fr die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schlieát andere Vorschl„ge nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(4) Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Auf die Abgabe der zweiten Stimme ist  108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
(5) Die Abs„tze 2 bis 4 sind fr den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs entsprechend anzuwenden.

 32.
(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwaltungstr„gern sowie bei der Beschluáfassung ber die Aufl”sung oder Umwandlung des anderen Unternehmens, den Abschluá von Unternehmensvertr„gen ( 291, 292 des Aktiengesetzes) mit dem anderen Unternehmen, ber dessen Fortsetzung nach seiner Aufl”sung oder ber die šbertragung seines Verm”gens k”nnen durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ nur auf Grund von Beschlssen des Aufsichtsrats ausgebt werden. Diese Beschlsse bedrfen nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner; sie sind fr das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ verbindlich.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen Unternehmen weniger als ein Viertel betr„gt.

 33.
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht fr Kommanditgesellschaften auf Aktien.
(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die brigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuben. Das N„here bestimmt die Gesch„ftsordnung.
(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor  9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.


Vierter Teil. Seeschiffahrt

 34.
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt fr die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fhren. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurckkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebes.
(3) Leitende Angestellte im Sinne des  3 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes sind in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb nur die Kapit„ne.
(4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach  9 nicht teil und bleiben fr die Errechnung der fr die Antragstellung und fr die Beschluáfassung erforderlichen Zahl von Arbeitnehmern auáer Betracht.
(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gew„hlt, so werden abweichend von  10 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten gew„hlt. Abweichend von  15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maágabe,

  1. daá die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Sechzigstel der Stimme eines Delegierten zu z„hlen ist;  11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden;
  2. daá diese Arbeitnehmer an Abstimmungen ber die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und fr die Errechnung der fr die Antragstellung und fr die Beschluáfassung erforderlichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und Delegierten der Angestellten auáer Betracht bleiben.

(6) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gew„hlt und geh”ren nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer des Unternehmens zu einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb, so nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung ber die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben fr die Errechnung der fr die Antragstellung und fr die Beschluáfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitern und Angestellten auáer Betracht.

Fnfter Teil. šbergangs- und Schluávorschriften

 35.
(Žnderung und Auáerkrafttreten von Gesetzen)

 36.
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 ber die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsr„ten von Unternehmen verwiesen wird, gelten diese Verweisungen fr die in  1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Unternehmen als Verweisungen auf dieses Gesetz.
(2) Soweit in anderen Vorschriften fr das Gesetz ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsr„ten und Vorst„nden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347), zuletzt ge„ndert durch das Einfhrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6.September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), die Bezeichnung "Mitbestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "Montan-Mitbestimmungsgesetz".

 37.
(1) Andere als die in  97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts), die mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbar sind, treten mit dem in  97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt oder, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in  98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt auáer Kraft. Eine Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Generalversammlung), die bis zu diesem Zeitpunkt stattfindet, kann an Stelle der auáer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschlieáen.
(2) Die  25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt ist.
(3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs eines Unternehmens, auf das dieses Gesetz bereits bei seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amtszeit dieses Mitglieds nicht aus anderen Grnden frher endet, nach Ablauf von fnf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem Gesetz gebildeten Aufsichtsrat jederzeit widerrufen werden. Fr den Widerruf bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner oder aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Fr die Ansprche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Bis zum Widerruf bleiben fr diese Mitglieder Satzungsbestimmungen ber die Amtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn dieses Gesetz auf ein Unternehmen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig anzuwenden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht fr pers”nlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

 38.
(1) In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt bei dessen erstmaliger Anwendung auf ein Unternehmen an die Stelle des in  97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkts die Beendigung der zweiten Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Generalversammlung), die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einberufen wird, sp„testens jedoch der Tag des Ablaufs von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in  97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichnete Zeitpunkt sp„ter liegt als der in Satz 1 bezeichnete Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 kann die erste Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Generalversammlung), die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einberufen wird, einen frheren Zeitpunkt bestimmen.
(2) Wird in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine gerichtliche Entscheidung nach  98 des Aktiengesetzes rechtskr„ftig festgestellt, daá der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenzusetzen ist, so tritt an die Stelle des in  98 Abs. 4 Satz 2,  97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkts die Beendigung der n„chsten Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Generalversammlung), die nach Eintritt der Rechtskraft einberufen wird, wenn die Frist zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Einberufung mindestens sechs Monate betr„gt; betr„gt diese Frist weniger als sechs Monate, so tritt an die Stelle des in  98 Abs. 4 Satz 2,  97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkts die Beendigung der bern„chsten Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Generalversammlung), die nach Eintritt der Rechtskraft einberufen wird, sp„testens jedoch der Tag des Ablaufs von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.
(3) Wird in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren nach  97 oder  98 des Aktiengesetzes eingeleitet, damit der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt wird, so verl„ngert sich die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach  76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gew„hlt worden sind, bis zum Beginn der Amtszeit der nach Abschluá des Verfahrens neu zu w„hlenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, l„ngstens jedoch im Falle des  97 des Aktiengesetzes bis zu dem in Absatz 1, im Falle des  98 des Aktiengesetzes bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt. Entscheidet das Gericht, daá der Aufsichtsrat nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenzusetzen ist, so erlischt das Amt sp„testens mit dem in  98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt.

 39.
Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ber das Verfahren fr die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere ber

  1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorst„nde und Abstimmungsvorst„nde sowie die Aufstellung der W„hlerlisten,
  2. die Abstimmungen darber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll, und darber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll,
  3. die Frist fr die Einsichtnahme in die W„hlerlisten und die Erhebung von Einsprchen,
  4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten, die leitenden Angestellen und die Gewerkschaftsvertreter,
  5. die Errechnung der Zahl der Delegierten sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in  3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten,
  6. die Wahlvorschl„ge und die Frist fr ihre Einreichung,
  7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen fr die Bekanntmachung des Ausschreibens,
  8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in  34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
  9. die Stimmabgabe,
  10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen fr seine Bekanntmachung,
  11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.

 40.
(gegenstandslos)

 41.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

 

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