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MUSCHG

 

Gesetz zum Schutze der erwerbst„tigen Mutter. (MuSchG)


 1.
Dieses Gesetz gilt

  1. fr Frauen, die in einem Arbeitsverh„ltnis stehen,
  2. fr weibliche in Heimarbeit Besch„ftigte und ihnen Gleichgestellte ( 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. M„rz 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191), soweit sie am Stck mitarbeiten.

 2.
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter besch„ftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschlieálich der Maschinen, Werkzeuge und Ger„te und bei der Regelung der Besch„ftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maánahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten besch„ftigt, bei denen sie st„ndig stehen oder gehen muá, hat fr sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten besch„ftigt, bei denen sie st„ndig sitzen muá, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Das Bundesministerium fr Frauen und Jugend wird erm„chtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgef„hrdungen der werdenden oder stillenden Mtter oder ihrer Kinder durch Rechtsverordnung den Arbeitgeber zu verpflichten, Lieger„ume fr werdende oder stillende Mtter einzurichten und sonstige Maánahmen zur Durchfhrung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen.
(5) Unabh„ngig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbeh”rde in Einzelf„llen anordnen, welche Vorkehrungen und Maánahmen zur Durchfhrung des Absatzes 1 zu treffen sind.

 3.
(1) Werdende Mtter drfen nicht besch„ftigt werden, soweit nach „rztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Besch„ftigung gef„hrdet ist.
(2) Werdende Mtter drfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht besch„ftigt werden, es sei denn, daá sie sich zur Arbeitsleistung ausdrcklich bereit erkl„ren; die Erkl„rung kann jederzeit widerrufen werden.

 4.
(1) Werdende Mtter drfen nicht mit schweren k”rperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten besch„ftigt werden, bei denen sie sch„dlichen Einwirkungen von gesundheitsgef„hrdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder D„mpfen, von Hitze, K„lte oder N„sse, von Erschtterungen oder L„rm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mtter drfen insbesondere nicht besch„ftigt werden

  1. mit Arbeiten, bei denen regelm„áig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder bef”rdert werden. Sollen gr”áere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder bef”rdert werden, so darf die k”rperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht gr”áer sein als bei Arbeiten nach Nr. 1 1. Satz,
  2. nach Ablauf des fnften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie st„ndig stehen mssen, soweit diese Besch„ftigung t„glich vier Stunden berschreitet,
  3. mit Arbeiten, bei denen sie sich h„ufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebckt halten mssen,
  4. mit der Bedienung von Ger„ten und Maschinen aller Art mit hoher Fuábeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fuáantrieb,
  5. mit dem Sch„len von Holz,
  6. mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne der Vorschriften ber Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten entstehen k”nnen, sofern werdende Mtter infolge ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in besonderem Maáe der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt sind,
  7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Bef”rderungsmitteln,
  8. mit Arbeiten, bei denen sie erh”hten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustrzen, ausgesetzt sind.

(3) Die Besch„ftigung von werdenden Mttern mit

  1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein h”heres Entgelt erzielt werden kann,
  2. Flieáarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

ist verboten. Die Aufsichtsbeh”rde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeintr„chtigung der Gesundheit von Mutter und Kind nicht befrchten lassen. Die Aufsichtsbeh”rde kann die Besch„ftigung fr alle werdenden Mtter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 fr alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung besch„ftigten Frauen gegeben sind.
(4) Das Bundesministerium fr Frauen und Jugend wird erm„chtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgef„hrdungen der werdenden oder stillenden Mtter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung

  1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Besch„ftigungsverbote der Abs„tze 1 und 2 fallen,
  2. weitere Besch„ftigungsverbote fr werdende und stillende Mtter vor und nach der Entbindung zu erlassen.

(5) Die Aufsichtsbeh”rde kann in Einzelf„llen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Besch„ftigungsverbote der Abs„tze 1 bis 3 oder einer vom Bundesministerium fr Frauen und Jugend gem„á Absatz 4 erlassenen Verordnung f„llt. Sie kann in Einzelf„llen die Besch„ftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

 5.
(1) Werdende Mtter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaálichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbeh”rde unverzglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekanntgeben.
(2) Fr die Berechnung der in  3 Abs. 2 bezeichneten Zeitr„ume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maágebend; das Zeugnis soll den mutmaálichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme ber den Zeitpunkt der Entbindung, so verkrzt oder verl„ngert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten fr die Zeugnisse nach den Abs„tzen 1 und 2 tr„gt der Arbeitgeber.

 6.
(1) W”chnerinnen drfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht besch„ftigt werden. Fr Mtter nach Frh- und Mehrlingsgeburten verl„ngert sich diese Frist auf zw”lf Wochen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach „rztlichem Zeugnis nicht voll leistungsf„hig sind, drfen nicht zu einer ihre Leistungsf„higkeit bersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mtter drfen mit den in  4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht besch„ftigt werden. Die Vorschriften des  4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

 7.
(1) Stillenden Mttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal t„glich eine halbe Stunde oder einmal t„glich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenh„ngenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fnfundvierzig Minuten oder, wenn in der N„he der Arbeitsst„tte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gew„hrt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenh„ngend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gew„hrung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Mttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbeh”rde kann in Einzelf„llen n„here Bestimmungen ber Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillr„umen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Besch„ftigten und den ihnen Gleichgestellten fr die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark fr jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau fr mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister t„tig, so haben diese das Entgelt fr die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gew„hren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der  23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. M„rz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) ber den Entgeltschutz Anwendung.

 8.
(1) Werdende und stillende Mtter drfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen besch„ftigt werden. Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt nicht fr werdende und stillende Mtter, die im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten besch„ftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die

  1. von den im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten und den in der Landwirtschaft Besch„ftigten ber 9 Stunden t„glich oder 102 Stunden in der Doppelwoche,
  2. von Frauen unter 18 Jahren ber 8 Stunden t„glich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
  3. von sonstigen Frauen ber 8 1/2 Stunden t„glich oder 90 Stunden in der Doppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 drfen werdende Mtter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mtter besch„ftigt werden

  1. in Gast- und Schankwirtschaften und im brigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
  2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
  3. als Knstlerinnen bei Musikauffhrungen, Theatervorstellungen und „hnlichen Auffhrungen bis 23 Uhr.

(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im brigen Beherbergungswesen, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikauffhrungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten drfen werdende oder stillende Mtter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen besch„ftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluá an eine Nachtruhe gew„hrt wird.
(5) An in Heimarbeit Besch„ftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mtter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, daá sie von der werdenden Mutter voraussichtlich w„hrend einer achtstndigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich w„hrend einer 7 1/4 stndigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgefhrt werden kann. Die Aufsichtsbeh”rde kann in Einzelf„llen n„here Bestimmungen ber die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuá besteht, hat sie diesen vorher zu h”ren.
(6) Die Aufsichtsbeh”rde kann in begrndeten Einzelf„llen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

 8a.
(aufgehoben)

 8b.
(aufgehoben)

 8c.
(aufgehoben)

 8d.
(aufgehoben)

 9.
(1) Die Kndigung gegenber einer Frau w„hrend der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzul„ssig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kndigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kndigung mitgeteilt wird; das berschreiten dieser Frist ist unsch„dlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt nicht fr Frauen, die von demselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Arbeiten in einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden Weise besch„ftigt werden, nach Ablauf des fnften Monats der Schwangerschaft; sie gilt fr Frauen, die den in Heimarbeit Besch„ftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kndigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. M„rz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kndigt eine schwangere Frau, gilt  5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die fr den Arbeitsschutz zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen F„llen ausnahmsweise die Knndigung fr zul„ssig erkl„ren. Das Bundesministerium fr Frauen und Jugend wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchfnhrung des Satzes 1 zu erlassen.
(4) In Heimarbeit Besch„ftigte und ihnen Gleichgestellte drfen w„hrend der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der  3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberhrt.

 9a.
(aufgehoben)

 10.
(1) Eine Frau kann w„hrend der Schwangerschaft und w„hrend der Schutzfrist nach der Entbindung ( 6 Abs. 1) das Arbeitsverh„ltnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kndigen.
(2) Wird das Arbeitsverh„ltnis nach Absatz 1 aufgel”st und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverh„ltnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugeh”rigkeit oder von der Dauer der Besch„ftigungs- oder Dienstzeit abh„ngen, das Arbeitsverh„ltnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber besch„ftigt war.

 11.
(1) Den unter den Geltungsbereich des  1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen k”nnen, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gew”hren, wenn sie wegen eines Besch„ftigungverbots nach  3 Abs. 1,  4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach  8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder v”llig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Besch„ftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverh„ltnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der Besch„ftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverh„ltnis nach Satz 1 oder 3 krzer gedauert, so ist der krzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben auáer Betracht.
(2) Bei Verdiensterh”hungen nicht nur vorbergehender Natur, die w„hrend oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erh”hten Verdienst auszugehen. Verdienstkrzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausf„llen oder unverschuldeter Arbeitsvers„umnis eintreten, bleiben fr die Berechnung des Durchschnittsverdienstes auáer Betracht.
(3) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Frauen, die nicht dauernd von demselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten in einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden Weise besch„ftigt werden.
(4) Das Bundesministerium fr Frauen und Jugend wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Abs„tze 1 und 2 zu erlassen.

 12.
(1) Im Familienhaushalt besch„ftigte Frauen, deren Arbeitsverh„ltnis vom Arbeitgeber nach Ablauf des fnften Monats der Schwangerschaft durch Kndigung aufgel”st worden ist ( 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1), erhalten vom Zeitpunkt der Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses an bis zum Einsetzen der Leistungen des Mutterschaftsgeldes eine Sonderuntersttzung zu Lasten des Bundes. Als Sonderuntersttzung wird das um die gesetzlichen Abzge verminderte durchschnittliche kalendert„gliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, bei w”chentlicher Abrechnung der letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses gew„hrt. Hat das Arbeitsverh„ltnis krzer gedauert, so ist der krzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 227 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausf„llen oder unverschuldeter Arbeitsvers„umnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben auáer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht m”glich, so ist das durchschnittliche kalendert„gliche Arbeitsentgelt einer gleichartigen Besch„ftigten zugrunde zu legen. Die Sonderuntersttzung betr„gt mindestens 3,50 Deutsche Mark fr den Kalendertag.
(2) Die Sonderuntersttzung wird von der Krankenkasse gezahlt, bei der die im Familienhaushalt besch„ftigte Frau versichert ist. Im Familienhaushalt besch„ftigten Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird sie von der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts gezahlt; besteht am Wohnort keine Allgemeine Ortskrankenkasse, dann wird sie von der Landeskrankenkasse gezahlt.
(3) Neben der Sonderuntersttzung wird Krankengeld nicht gew„hrt. Der Anspruch auf die Sonderuntersttzung ruht, soweit und solange die Anspruchsberechtigte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erh„lt; dies gilt nicht fr einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 227 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch). Der Anspruch auf die Sonderuntersttzung erlischt mit dem Tod der Anspruchsberechtigten.  200a der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maágabe entsprechend, daá der Bund den Krankenkassen die nachgewiesenen Aufwendungen fr die Sonderuntersttzung in vollem Umfang erstattet.

 13.
(1) Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten fr die Zeit der Schutzfrist des  3 Abs. 2 und des  6 Abs. 1 sowie fr den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes ber die Krankenversicherung der Landwirte ber das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach  3 Abs. 2 in einem Arbeitsverh„ltnis stehen oder in Heimarbeit besch„ftigt sind oder ihr Arbeitsverh„ltnis w„hrend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zul„ssig aufgel”st worden ist, fr die Zeit der Schutzfristen des  3 Abs. 2 und des  6 Abs. 1 sowie fr den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ber das Mutterschaftsgeld, h”chstens jedoch insgesamt vierhundert Deutsche Mark. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
(3) (aufgehoben)

 14.
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach  200 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung,  29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes ber die Krankenversicherung der Landwirte oder  13 Abs. 2 haben, erhalten fr die Zeit der Schutzfristen des  3 Abs. 2 und  6 Abs. 1 sowie fr den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuá in H”he des Unterschiedsbetrages zwischen 25 Deutsche Mark und dem um die gesetzlichen Abzge verminderten durchschnittlichen kalendert„glichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendert„gliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei w”chentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach  3 Abs. 2 zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 227 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausf„llen oder unverschuldeter Arbeitsvers„umnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben auáer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht m”glich, so ist das durchschnittliche kalendert„gliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Besch„ftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverh„ltnis w„hrend ihrer Schwangerschaft oder w„hrend der Schutzfrist des  6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zul„ssig aufgel”st worden ist, erhalten den Zuschuá nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der fr die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zust„ndigen Stelle.
(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses nach Absatz 1 fr die Zeit nach Er”ffnung des Konkursverfahrens oder nach rechtskr„ftiger Abweisung des Konkurser”ffnungsantrags mangels Masse bis zur zul„ssigen Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses wegen Zahlungsunf„higkeit nicht erfllen, erhalten die Frauen den Zuschuá zu Lasten des Bundes von der fr die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zust„ndigen Stelle.
(4) Der Zuschuá nach den Abs„tzen 1 bis 3 entf„llt fr die Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen h„tten, wenn deren Arbeitsverh„ltnis nicht w„hrend ihrer Schwangerschaft oder w„hrend der Schutzfrist des  6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zul„ssig aufgel”st worden w„re. Dies gilt nicht, soweit sie eine zul„ssige Teilzeitarbeit leisten.

 15.
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes ber die Krankenversicherung der Landwirte:

  1. Žrztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  3. station„re Entbindung,
  4. h„usliche Pflege,
  5. Haushaltshilfe,
  6. Entbindungsgeld.

 16.
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gew„hren, die zur Durchfhrung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

 17.
(aufgehoben)

 18.
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelm„áig mehr als drei Frauen besch„ftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuh„ngen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den R„umen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuh„ngen.

 19.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbeh”rde auf Verlangen

  1. die zur Erfllung der Aufgaben dieser Beh”rde erforderlichen Angaben wahrheitsgem„á und vollst„ndig zu machen,
  2. die Unterlagen, aus denen Namen, Besch„ftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mtter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 20.
(1) Die Aufsicht ber die Ausfhrung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rden (Aufsichtsbeh”rden).
(2) Die Aufsichtsbeh”rden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach  139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt.

 21.
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. den Vorschriften der  3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder  6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ber die Besch„ftigungsverbote vor und nach der Entbindung,
  2. den Vorschriften des  7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 ber die Stillzeit,
  3. den Vorschriften des  8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 Satz 1 ber Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
  4. den auf Grund des  4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweisen,
  5. einer vollziehbaren Verfgung der Aufsichtsbeh”rde nach  2 Abs. 5,  4 Abs. 5,  6 Abs. 3 Satz 2,  7 Abs. 3 oder  8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
  6. den Vorschriften des  5 Abs. 1 Satz 3 ber die Benachrichtigung,
  7. der Vorschrift des  16 Satz 1 ber die Freizeit fr Untersuchungen oder
  8. den Vorschriften des  18 ber die Auslage des Gesetzes oder des  19 ber die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und ber die Auskunft

zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Wer vors„tzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gef„hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den F„llen des Absatzes 3 die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen bestraft.

 22.
(aufgehoben)

 23.
(aufgehoben)

 24.
Fr die in Heimarbeit Besch„ftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten

  1. die  3, 4 und 6 mit der Maágabe, daá an die Stelle der Besch„ftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
  2.  2 Abs. 4,  5 Abs. 1 und 3,  9 Abs. 1,  11 Abs. 1,  13 Abs. 2, die  14, 16, 19 Abs. 1 und  21 Abs. 1 mit der Maágabe, daá an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

 25.
(gegenstandslos)

 

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