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NMV

 

Verordnung ber die Ermittlung der zul„ssigen Miete fr preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)


Teil I. Allgemeine Vorschriften

 1.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.
(2) Fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen ist die nach den  8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zul„ssige Miete nach Maágabe der Vorschriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln.
(3) Soweit und solange steuerbegnstigte oder frei finanzierte Wohnungen nach den  87a, 111 oder 88b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zul„ssige Miete nach Maágabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

 2.
Ist zur Ermittlung der zul„ssigen Miete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohnfl„che zu berechnen oder sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfr die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Teil II. Zul„ssige Miete fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen

1. Abschnitt. Ermittlung der Kostenmiete

 3.
(1) Die Kostenmiete umfaát als zul„ssige Miete fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen die Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen, soweit diese nach den  20 bis 27 zul„ssig sind.
(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich fr die ”ffentlich gef”rderten Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete fr den Quadratmeter Wohnfl„che monatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach Abzug von Vergtungen zu errechnen. Bei Wohnungen, fr welche die ”ffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der Durchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungsstelle auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel genehmigt hat.
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren Wohnfl„che zu berechnen und dabei selbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der Wohnungen, insbesondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt, angemessen zu bercksichtigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag nicht bersteigen, der sich aus der Vervielf„ltigung der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern berechneten Summe der Wohnfl„chen der ”ffentlich gef”rderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht, ergibt.
(4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine unterschiedliche Gew„hrung der ”ffentlichen Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils auf der Grundlage der fr die Wohnungen maágebenden Durchschnittsmiete zu berechnen.

 4.
(1) Erh”ht sich nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf Grund von Umst„nden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein h”herer Ansatz fr laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Die sich ergebende erh”hte Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Erh”hung der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete.
(2) Ist bei Wohnungen, fr welche die ”ffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, die Erh”hung der laufenden Aufwendungen vor der Anerkennung der Schluáabrechnung, sp„testens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so erh”ht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder soweit die Bewilligungsstelle deren Erh”hung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat die Erh”hung zu genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erh”hung der laufenden Aufwendungen, l„ngstens jedoch drei Monate vor Stellung eines Antrags mit prff„higen Unterlagen zurck. Ist eine Genehmigung nicht erteilt worden, so darf die Erh”hung der laufenden Aufwendungen auch bei einer sp„teren Ermittlung der Kostenmiete nicht bercksichtigt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit aus ”ffentlichen Mitteln gew„hrte Darlehen oder Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen, insbesondere Zinszuschsse, aus Grnden, die der Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in verminderter H”he gew„hrt werden, tritt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine entsprechende Erh”hung der Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Fortgew„hrung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschsse verzichtet.
(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Abs„tzen 1 bis 4 erh”ht, so erh”hen sich die zul„ssigen Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verh„ltnis zur Durchschnittsmiete.  3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Soweit eine Erh”hung der laufenden Aufwendungen auf Umst„nden beruht, die nur in der Person einzelner Mieter begrndet sind und nicht s„mtliche Wohnungen betreffen, tritt eine Erh”hung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Abs„tzen 1 und 5 nicht ein. Fr die betroffenen Wohnungen ist vom Zeitpunkt der Erh”hung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag der Deckung der erh”hten laufenden Aufwendungen nach  26 Abs. 1 Nr. 4 zul„ssig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten sinngem„á. Bei Wohnungen, die nach dem Gesetz zur F”rderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau gef”rdert worden sind, ist ein Zuschlag entsprechend Satz 1 bis 3 auch zul„ssig, soweit die Erh”hung der laufenden Aufwendungen darauf beruht, daá die als Darlehen gew„hrten Mittel nach dem 24. Juli 1982 gem„á  16 des Wohnungsbindungsgesetzes zurckgezahlt, jedoch nur einzelne Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit von der Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet freigestellt worden sind.
(7) Die Durchfhrung einer zul„ssigen Mieterh”hung gegenber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich nach  10 des Wohnungsbindungsgesetzes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei der Erl„uterung der Mieterh”hung sind die Grnde anzugeben, aus denen sich die einzelnen laufenden Aufwendungen erh”ht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen fallenden Betr„ge. Dies gilt auch, wenn die Erkl„rung der Mieterh”hung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt ist.
(8) Ist die jeweils zul„ssige Miete als vertragliche Miete vereinbart, so gilt fr die Durchfhrung einer Mieterh”hung  10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend. Auf Grund einer Vereinbarung gem„á Satz 1 darf der Vermieter eine zul„ssige Mieterh”hung wegen Erh”hung der laufenden Aufwendungen nur fr einen zurckliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erkl„rung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; fr einen weiter zurckliegenden Zeitraum kann eine zul„ssige Mieterh”hung jedoch dann nachgefordert werden, wenn der Vermieter die Nachforderung aus Grnden, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erh”hung der laufenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres geltend machen konnte und sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Grnde geltend macht. Auf Grund von Zinserh”hungen nach den  18a bis 18f des Wohnungsbindungsgesetzes ist eine Mieterh”hung fr einen zurckliegenden Zeitraum nicht zul„ssig.

 5.
(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung nur ein verringerter Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so hat der Vermieter unverzglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende verringerte Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Verringerung der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete. Der Vermieter hat die Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verh„ltnis zur Durchschnittsmiete zu senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzglich mitzuteilen; sie ist zu berechnen und entsprechend  4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erl„utern.
(2) Wird nach  4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung erh”hter laufender Aufwendungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag entsprechend, wenn sich die zugrundeliegenden laufenden Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngem„á.
(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthalten, wird jedoch die Anlage eigenst„ndig gewerblich im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ber Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) betrieben, verringern sich die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen in dem Maáe, in dem sie den Kosten der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von W„rme und Warmwasser zugrunde gelegt werden. Dieser Anteil ist nach den Vorschriften der  33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverordnung ber die Aufstellung der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.

 5a.
(1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat der Vermieter unverzglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen fr die einzelnen Geb„ude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, fr die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen. Wird Wohnungseigentum an den Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Geb„udes begrndet, so hat der Vermieter unverzglich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung fr die einzelnen Wohnungen aufzustellen.
(2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete mehrere Geb„ude, mehrere Wirtschaftseinheiten oder mehrere Geb„ude und Wirtschaftseinheiten mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaát worden, so hat der Vermieter unverzglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung fr die entstandene Wirtschaftseinheit aufzustellen.
(3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach den Abs„tzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergeben, bedrfen der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt der Genehmigung an die Grundlage der Kostenmiete. Fr die Berechnung der Einzelmieten gilt  3 Abs. 3. Erh”ht sich die zul„ssige Einzelmiete gegenber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung, gilt  4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die zul„ssige Einzelmiete gegenber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung, so hat der Vermieter die Miete zu senken und die Mietsenkung den Mietern unverzglich mitzuteilen; die Mietsenkung ist zu berechnen und entsprechend  4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erl„utern.

 6.
(1) Hat der Vermieter fr s„mtliche ”ffentlich gef”rderten Wohnungen bauliche Žnderungen auf Grund von Umst„nden, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, so kann er zur Bercksichtigung der hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Žnderungen vorgenommen hat, die eine Modernisierung im Sinne des  11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus ”ffentlichen Haushalten fr die Modernisierung bewilligt worden sind. Die sich ergebende erh”hte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an die Grundlage der Kostenmiete. Fr die Erh”hung der Einzelmieten gilt  4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Žnderungen nach Art oder Umfang fr die einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berechnung der Einzelmieten angemessen zu bercksichtigen.
(2) Sind die baulichen Žnderungen nur fr einen Teil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist fr diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der erh”hten laufenden Aufwendungen nach  26 Abs. 1 Nr. 4 zul„ssig; bei einer Modernisierung von unterschiedlichem Umfang gilt fr die H”he des Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngem„á. Von dem Zeitpunkt an, in dem die baulichen Žnderungen fr s„mtliche Wohnungen durchgefhrt worden sind, tritt an die Stelle der Zuschl„ge zur Einzelmiete eine Erh”hung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vorschriften des Absatzes 1.

 7.
(1) Werden in einem Geb„ude oder einer Wirtschaftseinheit mit ”ffentlich gef”rderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen geschaffen, so ist fr die bisherigen ”ffentlich gef”rderten Wohnungen die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung weiter maágebend; die bisherige Durchschnittsmiete und die bisherigen Einzelmieten „ndern sich infolge des Ausbaus oder der Erweiterung nicht. Sind durch den Ausbau oder die Erweiterung Zubeh”rr„ume der ”ffentlich gef”rderten Wohnungen ganz oder teilweise weggefallen und ist hierfr kein gleichwertiger Ersatz geschaffen worden, ist die Einzelmiete der betroffenen Wohnung um einen angemessenen Betrag zu senken.
(2) Werden in einem Geb„ude oder einer Wirtschaftseinheit mit ”ffentlich gef”rderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen unter Einsatz ”ffentlicher Mittel geschaffen, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete fr diese Wohnungen von der Durchschnittsmiete auszugehen, die auf Grund der fr sie gesondert aufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berechnet und von der Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid genehmigt worden ist. Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend  3 Abs. 3 zu berechnen.
(3) Sind Zubeh”rr„ume ”ffentlich gef”rderter Wohnungen ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch den Ausbau neu geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an als ”ffentlich gef”rderter preisgebundener Wohnraum. Bei der Ermittlung der Kostenmiete fr diese Wohnungen ist von der Durchschnittsmiete auszugehen, die auf Grund der fr sie gesondert aufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berechnet worden ist. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neu geschaffenen Wohnungen, jedoch nicht mehr als vier Jahre zurck. Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend  3 Abs. 3 zu berechnen. Die Einzelmieten sind vom Ersten des Monats, der auf den in Satz 3 genannten Zeitpunkt folgt, maágebend.
(4) Sind Zubeh”rr„ume ”ffentlich gef”rderter Wohnungen ohne Einsatz ”ffentlicher Mittel mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut worden oder wird der Ausbau nachtr„glich genehmigt, so gelten die neu geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an nicht als ”ffentlich gef”rderter preisgebundener Wohnraum.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn einzelne R„ume ausgebaut worden sind, die selbst„ndig vermietet werden.

 8.
(1) Sind s„mtliche ”ffentlich gef”rderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnr„ume vergr”áert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnungsvergr”áerung zurck. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend  3 Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der bisher zul„ssigen Einzelmieten.
(2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohnr„ume vergr”áert worden, so ist fr die vergr”áerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach  26 Abs. 1 Nr. 4 zul„ssig.
(3) Die Vorschriften des  4 Abs. 8 gelten entsprechend.

 8a.
Gelten nach  15 Abs. 2 Satz 2 oder  16 Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Wohnungen eines Geb„udes oder einer Wirtschaftseinheit nicht mehr als ”ffentlich gef”rdert, so bleiben fr die brigen Wohnungen die bisherige Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen unver„ndert. Žndern sich die laufenden Aufwendungen, so bleibt fr jede sp„tere Berechnung der Einzelmiete die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den zul„ssigen Ans„tzen fr Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen in der Weise maágebend, wie sie fr alle bisherigen ”ffentlich gef”rderten Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit maágeblich gewesen w„ren.

 9.
Zur Berechnung einer Žnderung der Durchschnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach  39a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus gem„á  39 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung bergeben hatte. Zur Berechnung einer Erh”hung der Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach  39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.

 10.
Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rcksicht auf die šberlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maágabe des  9 des Wohnungsbindungsgesetzes zul„ssig; das gleiche gilt fr entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.


2. Abschnitt. Ermittlung der Vergleichsmiete

 11.
(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nach den Einzelmieten solcher ”ffentlich gef”rderter Mietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art und Ausstattung sowie nach F”rderungsjahr und Gemeindegr”áenklasse vergleichbar sind (vergleichbare Wohnungen); maágebend sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung ist mit dem Betrag zugrunde zu legen, der auf den Quadratmeter Wohnfl„che monatlich entf„llt.
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der Mieth”chstsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeitpunkt der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel von der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde fr ”ffentlich gef”rderte Mietwohnungen einer entsprechenden Gemeindegr”áenklasse und Ausstattungsstufe bestimmt ist; fr Wohnungen mit geringerem Wohnwert, insbesondere fr Dachgeschoáwohnungen, ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem Vermieter auf Verlangen den maágebenden Mieth”chstsatz mitzuteilen.
(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer Lastenberechnung, fr die Wohnung unter Bercksichtigung ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2 maágebenden Mieth”chstsatzes einen bestimmtem Mietbetrag zugrunde gelegt, so bestimmt sich die Vergleichsmiete abweichend von Absatz 2 nach diesem Betrag; das gleiche gilt, wenn der Bauherr in der Lastenberechnung einen derartigen Mietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Grnden, die in der Person des Mieters liegen, unter dem nach Absatz 2 zul„ssigen Betrag angesetzt worden, so bestimmt sich die Vergleichsmiete nach Absatz 2.
(4) Neben der Vergleichsmiete drfen Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen erhoben werden, soweit diese nach  28 in Verbindung mit den  20 bis 27 zul„ssig sind.  10 gilt entsprechend.

 12.
(1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen gegenber dem Betrag ge„ndert, der im Zeitpunkt der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel tats„chlich zu entrichten war oder im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung h„tte angesetzt werden k”nnen, so „ndert sich die Vergleichsmiete vom Ersten des folgenden Monats an um den Žnderungsbetrag, der je Monat anteilig auf die Wohnung entf„llt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Žnderungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf diese Wohnung beziehen, bleiben unbercksichtigt. Bei einer Erh”hung der laufenden Aufwendungen tritt eine Žnderung der Vergleichsmiete nach Satz 1 nur ein, soweit die Erh”hung auf Umst„nden beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein h”herer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen ist.
(2) Der Žnderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzberechnung nach  39a Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung entfallende Anteil ist nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„chen der einzelnen Wohnungen des Geb„udes zueinander zu berechnen; soweit sich laufende Aufwendungen ge„ndert haben, die sich ausschlieálich auf die Wohnung beziehen, sind diese in voller H”he anzurechnen.
(3) Fr die Durchfhrung einer Erh”hung oder Senkung der Vergleichsmiete gegenber dem Mieter gelten die Vorschriften des  4 Abs. 7 und 8 sowie des  5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(4) Fr erneute Žnderungen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen nach einer Žnderung gem„á Absatz 1 gelten die Abs„tze 1 bis 3 sinngem„á.

 13.
(1) Hat der Vermieter fr s„mtliche ”ffentlich gef”rderten Wohnungen bauliche Žnderungen auf Grund von Umst„nden, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Žnderungen vorgenommen, die eine Modernisierung im Sinne des  11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, so erh”ht sich die nach  11 oder  12 zul„ssige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an um die zus„tzlichen laufenden Aufwendungen, die durch die baulichen Žnderungen entstanden sind und je Monat auf die Wohnungen anteilig entfallen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus ”ffentlichen Haushalten fr die Modernisierung bewilligt worden sind.
(2) Der Erh”hungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzberechnung nach  39a Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. Fr die Aufteilung des Erh”hungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei unterschiedlichen baulichen Žnderungen gilt  6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Bei baulichen Žnderungen, die nur fr einen Teil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Vorschriften des  6 Abs. 2 sinngem„á.

 14.
(1) Sind Zubeh”rr„ume ”ffentlich gef”rderter Wohnungen, fr die die Vergleichsmiete die zul„ssige Miete ist, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden, so bestimmt sich fr diese Wohnung die Vergleichsmiete erstmalig nach den Einzelmieten vergleichbarer Wohnungen. Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so gelten die Vorschriften des  11 Abs. 2 entsprechend; maágebend sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung.
(2) Sind Zubeh”rr„ume ”ffentlich gef”rderter Wohnungen, fr die die Vergleichsmiete die zul„ssige Miete ist, mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden oder wird der Ausbau nachtr„glich genehmigt, so gilt die neugeschaffene Wohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht als ”ffentlich gef”rderter preisgebundener Wohnraum.
(3) Fr die Wohnungen, deren Zubeh”rr„ume ausgebaut und nicht durch anderen Zubeh”rraum ersetzt worden sind, ist die bisher zul„ssige Vergleichsmiete um einen angemessenen Betrag zu senken.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Zubeh”rr„ume zu einzelnen Wohnr„umen ausgebaut worden sind, die selbst„ndig vermietet werden.
(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnr„ume vergr”áert worden ist, erh”ht sich in dem Verh„ltnis, in dem die bisherige Wohnfl„che vergr”áert worden ist.
(6) Fr Žnderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 ermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften der  12 und 13.

 15.
(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zust„ndige Stelle genehmigen, daá an Stelle der nach den  11 bis 14 zul„ssigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erhoben wird.
(2) Fr Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen mit einer Wohnung und fr Eigentumswohnungen soll der šbergang zur Kostenmiete genehmigt werden, wenn der Vermieter die Eigennutzung der Wohnung auf Grund von Umst„nden, die er nicht zu vertreten hat, aufgeben muá oder wenn aus sonstigen Grnden fr ihn die Vergleichsmiete als zul„ssige Miete unbillig w„re.
(3) Fr eine vermietete zweite Wohnung in einem Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung darf der šbergang zur Kostenmiete nur genehmigt werden, wenn das Beibehalten der Vergleichsmiete fr den Vermieter unter Bercksichtigung aller Umst„nde des Einzelfalles unbillig w„re und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an Wohnberechtigte im Sinne des  5 des Wohnungsbindungsgesetzes durch den šbergang zur Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird.
(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verh„ltnissen im Zeitpunkt der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel unter Bercksichtigung der seitdem eingetretenen Žnderungen der laufenden Aufwendungen zu ermitteln. Auf der Grundlage der sich ergebenden Durchschnittsmiete ist fr die in Absatz 3 bezeichnete Wohnung die Einzelmiete entsprechend  3 Abs. 3 zu berechnen; dabei sind neben dem unterschiedlichen Wohnwert auch sonstige Umst„nde, die fr die H”he der Einzelmiete im Vergleich zum Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind, namentlich eine ungleiche Grundstcksnutzung und das Fehlen von Zubeh”rraum, angemessen zu bercksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung darf die Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfl„che h”chstens 80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.
(5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides tritt die Kostenmiete als zul„ssige Miete an die Stelle der Vergleichsmiete. In den F„llen des Absatzes 3 ist die nach Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem Genehmigungsbescheid bezeichnet ist, maágebend.
(6) Fr Žnderungen der Kostenmiete gelten die Vorschriften der  4 bis 9. Der Unterschied der nach Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegenber der Durchschnittsmiete ist auch bei sp„teren Žnderungen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es sei denn, daá sich die zugrundeliegenden Žnderungen der laufenden Aufwendungen nicht auf die Wohnung beziehen, deren Einzelmiete zu errechnen ist.


Teil III. Zul„ssige Miete fr preisgebundene steuerbegnstigte und frei finanzierte Wohnungen

 16.
(1) Wird fr steuerbegnstigte oder frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfrsorgemitteln fr Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes oder „hnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts gef”rdert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich fr diese Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete fr den Quadratmeter Wohnfl„che monatlich ergibt.
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen, die fr den steuerbegnstigten Wohnungsbau und fr Wohnungen, die mit Wohnungsfrsorgemitteln gef”rdert worden sind, gelten. Dabei sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen zugrunde zu legen.
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter fr die einzelnen Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entsprechend  3 Abs. 3 zu berechnen. Die fr die Bewilligung der Wohnungsfrsorgemittel zust„ndige Stelle kann Maást„be fr die Staffelung der Einzelmieten festsetzen. Die Vorschriften des  3 Abs. 1 gelten entsprechend.
(4) Fr nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eintretende Žnderungen der Kostenmiete infolge Žnderung der laufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften des  4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 8, des  5, des  5a, Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 und des  9 entsprechend,  5a Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der Maágabe, daá an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmigung im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der Zusammenfassung der Zeitpunkt der Zustimmung des Darlehns- oder Zuschuágebers zur Zusammenfassung tritt. Sind die Wohnungsfrsorgemittel vorzeitig zurckgezahlt oder abgel”st und durch andere Finanzierungsmittel mit h”heren Kapitalkosten, als sie zuletzt tats„chlich zu entrichten waren, ersetzt worden, so tritt auf Grund dieser Ersetzung eine Erh”hung der Kostenmiete vor Ablauf des Wohnungsbesetzungsrechts nicht ein.
(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen bauliche Žnderungen auf Grund von Umst„nden, die er nicht zu vertreten hat, oder solche bauliche Žnderungen, die eine Modernisierung im Sinne des  11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gelten fr die Erh”hung der Kostenmiete die Vorschriften des  6 und des  9 Satz 1 entsprechend.
(6) Werden in einem Geb„ude oder einer Wirtschaftseinheit mit in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen geschaffen, sind die Vorschriften des  7 Abs. 1, 2 und 5 und des  26 Abs. 7 sinngem„á anzuwenden. Werden Zubeh”rr„ume der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen zu Wohnungen oder Wohnr„umen ausgebaut, so gelten die neugeschaffenen Wohnungen oder R„ume nicht als preisgebundener Wohnraum.
(7) Fr die Vergr”áerung der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen um weitere Wohnr„ume gelten die Vorschriften des  8 sinngem„á.
(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der fr die Bewilligung der Wohnungsfrsorgemittel zust„ndigen Stelle, wonach die Modernisierung, der Ausbau von Zubeh”rr„umen oder Wohnungsvergr”áerungen der Genehmigung bedrfen, bleiben unberhrt.

 17.
(1) Wird fr steuerbegnstigte Wohnungen, die mit Aufwendungszuschssen oder Aufwendungsdarlehen nach  88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef”rdert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich fr diese Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete fr den Quadratmeter Wohnfl„che monatlich ergibt und von der fr die Bewilligung der Mittel zust„ndigen Stelle genehmigt worden ist.
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entsprechend den fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen geltenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen; dabei sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel zugrunde zu legen.
(3) Die zust„ndige Bewilligungsstelle hat die sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durchschnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.
(4) Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete hat der Vermieter fr die einzelnen Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entsprechend  3 Abs. 3 und 4 zu berechnen. Die Vorschriften des  3 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Fr nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete eintretende Žnderungen der Kostenmiete infolge Žnderung der laufenden Aufwendungen, infolge Žnderung der Wirtschaftseinheit oder wegen baulicher Žnderungen gelten die Vorschriften der  4 bis 6 und 9 entsprechend.
(6) Bei den in  16 bezeichneten Wohnungen, die auch mit Aufwendungszuschssen oder Aufwendungsdarlehen gef”rdert worden sind, sind an Stelle der Abs„tze 1 bis 5 nur die Vorschriften des  16 anzuwenden.
(7) Fr die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten hinsichtlich der Zul„ssigkeit von Mieterleistungen die Vorschriften des  10 entsprechend.
(8) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 6 gelten entsprechend fr diejenigen steuerbegnstigten Wohnungen, die mit Annuit„tszuschssen nach  88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung gef”rdert worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.

 18.
(1) Die Vergleichsmieten fr steuerbegnstigte Wohnungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Aufwendungszuschssen oder Aufwendungsdarlehen nach  88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gef”rdert worden sind, bestimmt sich erstmalig nach den Einzelmieten solcher steuerbegnstigter, mit Aufwendungszuschssen oder Aufwendungsdarlehen gef”rderten Mietwohnungen, die nach Art und Ausstattung sowie nach F”rderungsjahr und Gemeindegr”áenklasse mit den Wohnungen vergleichbar sind; maágebend sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel.
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf Verlangen des Vermieters bei der Bewilligung der Mittel einen angemessenen Mietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. Die Vorschriften des  11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend.
(3) Fr die Žnderungen der Vergleichsmiete infolge Žnderung der laufenden Aufwendungen oder wegen baulicher Žnderungen gelten die Vorschriften der  12 und 13 entsprechend; dabei sind die fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen geltenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Fr die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten hinsichtlich der Zul„ssigkeit von Mieterleistungen die Vorschriften des  10 entsprechend.
(5) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr diejenigen steuerbegnstigten Wohnungen, die mit Annuit„tszuschssen nach  88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung gef”rdert worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.

 19.
(weggefallen)


Teil IV. Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen

 20.
(1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der Betriebskosten im Sinne des  27 der Zweiten Berechnungsverordnung und des Umlageausfallwagnisses zul„ssig. Es drfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abw„gung aller Umst„nde und bei ordentlicher Gesch„ftsfhrung gerechtfertigt sind. Soweit Betriebskosten geltend gemacht werden, sind diese nach Art und H”he dem Mieter bei šberlassung der Wohnung bekanntzugeben.
(2) Soweit in den  21 bis 25 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„che umzulegen. Betriebskosten, die nicht fr Wohnraum entstanden sind, sind vorweg abzuziehen; kann hierbei nicht festgestellt werden, ob die Betriebskosten auf Wohnraum oder auf Gesch„ftsraum entfallen, sind sie fr den Wohnteil und den anderen Teil des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit im Verh„ltnis des umbauten Raumes oder der Wohn- und Nutzfl„chen aufzuteilen. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist Anlage 2 zur Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde zu legen.
(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind monatliche Vorauszahlungen in angemessener H”he zul„ssig, soweit in  25 nichts anderes bestimmt ist. 2šber die Betriebskosten, den Umlegungsbetrag und die Vorauszahlungen ist j„hrlich abzurechnen (Abrechnungszeitraum). 3Der Vermieter darf alle oder mehrere Betriebskostenarten in einer Abrechnung erfassen. 4Die j„hrliche Abrechnung ist dem Mieter sp„testens bis zum Ablauf des zw”lften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes zuzuleiten, diese Frist ist fr Nachforderungen eine Ausschluáfrist, es sei denn, der Vermieter hat die Geltendmachung erst nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu vertreten.
(4) 1Fr Erh”hungen der Vorauszahlungen und fr die Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages sowie fr die Nachforderung von Betriebskosten gilt  4 Abs. 7 und 8 entsprechend. 2Eine Erh”hung der Vorauszahlungen fr einen zurckliegenden Zeitraum ist nicht zul„ssig.

 21.
(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung geh”ren die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebhren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsberlassung von Wasserz„hlern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschlieálich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschlieálich der Aufbereitungsstoffe.
(2) 1Bei der Berechnung der Umlage fr die Kosten der Wasserversorgung sind zun„chst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der blichen Benutzung der Wohnungen zusammenh„ngt. 2Die verbleibenden Kosten drfen nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„chen oder nach einem Maástab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien Rechnung tr„gt, umgelegt werden. 3Wird der Wasserverbrauch, der mit der blichen Benutzung der Wohnungen zusammenh„ngt, fr alle Wohnungen eines Geb„udes durch Wasserz„hler erfaát, hat der Vermieter die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfaáten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen.
(3) 1Zu den Kosten der Entw„sserung geh”ren die Gebhren fr die Benutzung einer ”ffentlichen Entw„sserungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht ”ffentlichen Anlage sowie die Kosten des Betriebs einer Entw„sserungspumpe. 2Die Kosten sind mit dem Maástab nach Absatz 2 umzulegen.

 22.
(1) Fr die Umlegung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der Kosten der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von W„rme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, findet die Verordnung ber Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), ge„ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), Anwendung.
(2) 1Liegt eine Ausnahme nach  11 der Verordnung ber Heizkostenabrechnung vor, drfen umgelegt werden

  1. die Kosten der Versorgung mit W„rme nach der Wohnfl„che oder nach dem umbauten Raum; es darf auch die Wohnfl„che oder der umbaute Raum der beheizten R„ume zugrunde gelegt werden,
  2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfl„che oder einem Maástab, der dem Warmwasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung Rechnung tr„gt.

2 7 Abs. 2 und 4,  8 Abs. 2 und 4 der Verordnung ber Heizkostenabrechnung gelten entsprechend. 3Genehmigungen nach den Vorschriften des  22 Abs. 5 oder des  23 Abs. 5 in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fassung bleiben unberhrt.
(3) Werden fr Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei verbundenen Anlagen die Kosten fr die Versorgung mit W„rme und Warmwasser am 30. April 1984 unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zul„ssig.

 22a.
(1) Zu den Kosten der Mllabfuhr geh”ren die hierfr zu entrichtenden Gebhren und die Kosten entsprechender nicht ”ffentlicher Maánahmen.
(2) Die Kosten der Mllabfuhr sind nach einem Maástab, der der unterschiedlichen Mllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung tr„gt, oder nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„chen umzulegen.

 23.
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage geh”ren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der šberwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.
(2) Die Kosten drfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.

 23a.
(weggefallen)

 23b.
(weggefallen)

 24.
(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs geh”ren die Kosten des Betriebsstromes sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, šberwachung und Pflege der Anlage, der regelm„áigen Prfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschlieálich der Einstellung durch einen Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.
(2) 1Die Kosten drfen nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„chen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaástab vereinbart ist. 2Wohnraum im Erdgeschoá kann von der Umlegung ausgenommen werden.

 24a.
(1) 1Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage geh”ren die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der regelm„áigen Prfung ihrer Betriebsbereitschaft einschlieálich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt fr eine nicht zur Wirtschaftseinheit geh”rende Verteilanlage. 2Zu den Betriebskosten geh”ren ferner die laufenden monatlichen Grundgebhren fr Breitbandanschlsse.
(2) 1Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 drfen nach dem Verh„ltnis der Wohnfl„chen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaástab vereinbart ist. 2Die Kosten nach Absatz 1 Satz 2 drfen nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlossen worden sind.

 25.
(1) 1Zu den Kosten des Betriebs maschineller Wascheinrichtungen geh”ren die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der šberwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung und der regelm„áigen Prfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits nach  21 umgelegt werden. 2Fr die Kosten der Instandhaltung darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden.
(2) 1Die Betriebs- und Instandhaltungskosten fr maschinelle Wascheinrichtungen drfen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. 2Der Umlegungsmaástab muá dem Gebrauch Rechnung tragen.
(3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind nicht zul„ssig.

 25a.
1Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rckst„nde von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschlieálich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. 2Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht bersteigen. 3Soweit die Deckung von Ausf„llen anders, namentlich durch einen Anspruch gegenber einem Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erh”ht werden.

 25b.
Soweit andere als die in den  22 und 23 genannten Betriebskosten am 30. April 1984 in der Einzelmiete enthalten sind, drfen die Vorschriften ber die Bildung der Durchschnittsmiete in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fassung bis zur Umstellung auf die Umlage nach den  20, 21, 24, 24a und 25 angewendet werden, l„ngstens jedoch fr die Abrechnungszeitr„ume, die im Jahre 1986 enden.

 26.
(1) Neben der Einzelmiete sind nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 7 folgende Zuschl„ge zul„ssig:

  1. Zuschlag fr die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Absatz 2),
  2. Zuschlag fr die Untervermietung von Wohnraum (Untermietzuschlag, Absatz 3),
  3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach  7 des Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),
  4. Zuschlag zur Deckung erh”hter laufender Aufwendungen, die nur fr einen Teil der Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit entstehen (Absatz 5),
  5. Zuschlag fr Nebenleistungen des Vermieters, die nicht allgemein blich sind oder nur einzelnen Mietern zugute kommen (Absatz 6),
  6. Zuschlag fr Wohnungen, die durch Ausbau von Zubeh”rr„umen neu geschaffen wurden (Absatz 7).

(2) 1Wird die Wohnung mit Genehmigung der zust„ndigen Stelle ganz oder teilweise ausschlieálich zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt und ist dadurch eine erh”hte Abnutzung m”glich, so darf der Vermieter einen Zuschlag erheben. 2Der Zuschlag darf je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis zu 50 vom Hundert der anteiligen Einzelmiete der R„ume betragen, die zu anderen als Wohnzwecken benutzt werden. 3Ist die Genehmigung zur Benutzung zu anderen als Wohnzwecken von einer Ausgleichszahlung des Vermieters, insbesondere von einer h”heren Verzinsung des ”ffentlichen Baudarlehens, abh„ngig gemacht worden, so darf auch ein Zuschlag entsprechend dieser Leistung, bei einer vollst„ndigen oder teilweisen Rckzahlung des ”ffentlichen Baudarlehens h”chstens entsprechend der Verzinsung des zurckgezahlten Betrages mit dem marktblichen Zinssatz fr erste Hypotheken, erhoben werden.
(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in sonstiger Weise einem Dritten zur selbst„ndigen Benutzung berlassen, so darf der Vermieter einen Untermietzuschlag erheben.
in H”he von 5 Deutschen Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnungsteil von einer Person benutzt wird,
in H”he von 10 Deutschen Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Personen benutzt wird.
(4) Hat der Vermieter einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung im Hinblick auf ihre Freistellung von Bindungen nach  7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine h”here Verzinsung fr das ”ffentliche Baudarlehen oder sonstige laufende Ausgleichszahlungen zu entrichten, so darf er fr die Wohnung einen Zuschlag entsprechend diesen Leistungen erheben.
(5) 1Ist nach den Vorschriften des  4 Abs. 6,  6 Abs. 2 Satz 1 oder  8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung erh”hter laufender Aufwendungen, die nur fr einen Teil der Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit entstehen, zul„ssig, so darf dieser fr die einzelnen betroffenen Wohnungen den Betrag nicht bersteigen, der nach der H”he der zus„tzlichen laufenden Aufwendungen auf sie entf„llt. 2Bei der Berechnung der zus„tzlichen laufenden Aufwendungen sind die Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung sinngem„á anzuwenden.
(6) 1Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung fr Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein blich sind oder nur einzelnen Mietern zugute kommen, zul„ssige Vergtungen erhoben worden, so kann in dieser H”he ein Zuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden. 2Dies gilt nicht, wenn die fr die Nebenleistungen entstehenden laufenden Aufwendungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zul„ssigen Miete bercksichtigt werden k”nnen.
(7) 1Sind im Falle des  7 Abs. 2, 3 oder 5 durch Ausbau von Zubeh”rr„umen preisgebundene Wohnungen geschaffen worden, darf fr sie ein Zuschlag erhoben werden, wenn durch den Ausbau bisherige Zubeh”rr„ume ”ffentlich gef”rderter Wohnungen ganz oder teilweise weggefallen sind und hierfr kein gleichwertiger Ersatz geschaffen worden ist. 2Der Zuschlag darf den Betrag nicht bersteigen, um den die Einzelmieten der betroffenen Wohnungen gem„á  7 Abs. 1 Satz 2 gesenkt worden sind.
(8) 1Fr die erstmalige Erhebung eines Zuschlags neben der zul„ssigen Einzelmiete und fr die Durchfhrung einer Erh”hung des Zuschlags gegenber dem Mieter gilt  4 Abs. 7 und 8 entsprechend. 2Fr den Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags gilt  5 Abs. 1 Satz 4 sinngem„á.

 27.
1Neben der Einzelmiete kann der Vermieter fr die šberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens eine angemessene Vergtung verlangen. 2Das gleiche gilt fr die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenst„nden und fr laufende Leistungen zur pers”nlichen Betreuung und Versorgung, wenn die zust„ndige Stelle dies genehmigt hat.

 28.
Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen entsprechend den Vorschriften der  20 bis 27 zul„ssig.


Teil V. Schluávorschriften

 29.
(1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft ber die Ermittlung und Zusammensetzung der zul„ssigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete erm”glichen, zu gew„hren.
(2) 1An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. 2Liegt der zuletzt zul„ssigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen.

 30.
Die Vorschriften dieser Verordnung ber die zul„ssige Miete fr Wohnungen gelten entsprechend fr einzelne Wohnr„ume, die selbst„ndig vermietet werden, und fr Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverh„ltnis „hnlichen entgeltlichen Nutzungsverh„ltnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverh„ltnisses, berlassen werden.

 31.
(1) 1Wird von einer Wohnung mehr als die H„lfte der Wohnfl„che untervermietet, so darf die Miete fr den untervermieteten Teil (Untermiete), den Betrag nicht bersteigen, der nach der fr die Wohnung zul„ssigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermietete Wohnfl„che entf„llt. 2Bei der Ermittlung der Wohnfl„che und des Anteils bleiben gemeinschaftlich genutzte R„ume auáer Betracht.
(2) 1Neben der Untermiete drfen die fr die Wohnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben werden. 2Die nach  26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden Zuschl„ge drfen, soweit sie den untervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller H”he erhoben werden.
(3) Fr die mietweise šberlassung von Einrichtungsgegenst„nden, fr die Mitbenutzung von R„umen oder Einrichtungen und fr sonstige Nebenleistungen ist eine Vergtung nur in angemessener H”he zul„ssig.
(4) 1Hat sich die fr die Wohnung zu entrichtende Einzelmiete oder Vergleichsmiete ge„ndert, so „ndert sich die zul„ssige Untermiete entsprechend. 2Die Vorschriften des  4 Abs. 7 und des  5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinngem„á.
(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der Eigentmer oder der sonst Verfgungsberechtigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als die H„lfte der Wohnfl„che vermietet.

 32.
Soweit nach dieser Verordnung die H”he der zul„ssigen Miete davon abh„ngt, ob die Erh”hung von Aufwendungen auf Umst„nden beruht, die der Vermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche Umst„nde gleich, die ein Rechtsvorg„nger des Vermieters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.

 33.
1Ist fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen, fr welche die ”ffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden sind, die Erhebung der Kostenmiete nach  3 Abs. 1 des Gesetzes ber Bindungen fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389, 402) zugelassen oder eine Mieterh”hung bis zur Kostenmiete nach  6 Abs. 1 des Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 969, 971) genehmigt worden, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kostenmiete die zul„ssige Miete. 2Die Vorschriften der  4 bis 10 gelten entsprechend.

 34.
(1)  4 Abs. 6 und  8a sind in der mit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember 1989 vorzeitig zurckgezahlt oder abgel”st wurden oder nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von Zuschssen zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder von Zinszuschssen verzichtet wurde.
(2) Sind fr ein Geb„ude oder eine Wirtschaftseinheit auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die Regelungen der  7, 16 und 26 in der bis zum 29. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat fr ein Geb„ude der Zeitraum fr die Abrechnung der Kosten der Wasserversorgung und der Entw„sserung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen, ist  21 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung erst auf die Abrechnung fr den nachfolgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

 35.
Im Land Berlin gilt  1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung:
"(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."

 36.
(gegenstandslos)

 37.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

 

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