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OWIG

 

Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Geltungsbereich

 1.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuáe zul„át.
(2) Eine mit Geldbuáe bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

 2.
Dieses Gesetz gilt fr Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

 3.
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die M”glichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

 4.
(1) Die Geldbuáe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Buágelddrohung w„hrend der Begehung der Handlung ge„ndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung ge„ndert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur fr eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die w„hrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es auáer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Fr Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Abs„tze 1 bis 4 entsprechend.

 5.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, k”nnen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auáerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugeh”rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fhren.

 6.
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der T„ter t„tig geworden ist oder im Falle des Unterlassens h„tte t„tig werden mssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maágebend.

 7.
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der T„ter t„tig geworden ist oder im Falle des Unterlassens h„tte t„tig werden mssen oder an dem der zum Tatbestand geh”rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des T„ters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuáe zul„át, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.


Zweiter Abschnitt. Grundlagen der Ahndung

 8.
Wer es unterl„át, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Buágeldvorschrift geh”rt, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafr einzustehen hat, daá der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

 9.
(1) Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers”nliche Eigenschaften, Verh„ltnisse oder Umst„nde (besondere pers”nliche Merkmale) die M”glichkeit der Ahndung begrnden, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrcklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere pers”nliche Merkmale die M”glichkeit der Ahndung begrnden, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages fr eine Stelle, die Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngem„á anzuwenden.

(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverh„ltnis begrnden sollte, unwirksam ist.

 10.
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vors„tzliches Handeln geahndet werden, auáer wenn das Gesetz fahrl„ssiges Handeln ausdrcklich mit Geldbuáe bedroht.

 11.
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand geh”rt, handelt nicht vors„tzlich. Die M”glichkeit der Ahndung wegen fahrl„ssigen Handelns bleibt unberhrt.
(2) Fehlt dem T„ter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

 12.
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des  3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen St”rung, wegen einer tiefgreifenden Bewuátseinsst”rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf„hig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

 13.
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrcklich bestimmt.
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der T„ter freiwillig die weitere Ausfhrung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurcktretenden nicht vollendet, so gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, die Vollendung zu verhindern.
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch gengt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemhen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabh„ngig von seiner frheren Beteiligung begangen wird.

 14.
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere pers”nliche Merkmale ( 9 Abs. 1), welche die M”glichkeit der Ahndung begrnden, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuáe zul„át, rechtswidrig verwirklicht wird oder in F„llen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die M”glichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daá besondere pers”nliche Merkmale die M”glichkeit der Ahndung ausschlieáen, so gilt dies nur fr den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, daá eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit w„re, bei besonderen pers”nlichen Merkmalen des T„ters eine Straftat ist, so gilt dies nur fr den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

 15.
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw„rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) šberschreitet der T„ter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

 16.
Wer in einer gegenw„rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fr Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abw„gung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschtzte Interesse das beeintr„chtigte wesentlich berwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Dritter Abschnitt. Geldbuáe.

 17.
(1) Die Geldbuáe betr„gt mindestens fnf Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, h”chstens tausend Deutsche Mark.
(2) Droht das Gesetz fr vors„tzliches und fahrl„ssiges Handeln Geldbuáe an, ohne im H”chstmaá zu unterscheiden, so kann fahrl„ssiges Handeln im H”chstmaá nur mit der H„lfte des angedrohten H”chstbetrages der Geldbuáe geahndet werden.
(3) Grundlage fr die Zumessung der Geldbuáe sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den T„ter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verh„ltnisse des T„ters kommen in Betracht; bei geringfgigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unbercksichtigt.
(4) Die Geldbuáe soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der T„ter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, bersteigen. Reicht das gesetzliche H”chstmaá hierzu nicht aus, so kann es berschritten werden.

 18.
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen nicht zuzumuten, die Geldbuáe sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuáe in bestimmten Teilbetr„gen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daá die Vergnstigung, die Geldbuáe in bestimmten Teilbetr„gen zu zahlen, entf„llt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Vierter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

 19.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuáe festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuáe nach dem Gesetz bestimmt, das die h”chste Geldbuáe androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

 20.
Sind mehrere Geldbuáen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

 21.
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verh„ngt wird.


Fnfter Abschnitt. Einziehung

 22.
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit drfen Gegenst„nde nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrcklich zul„át.
(2) Die Einziehung ist nur zul„ssig, wenn

  1. die Gegenst„nde zur Zeit der Entscheidung dem T„ter geh”ren oder zustehen oder
  2. die Gegenst„nde nach ihrer Art und den Umst„nden die Allgemeinheit gef„hrden oder die Gefahr besteht, daá sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuáe bedroht sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenst„nde auch zul„ssig, wenn der T„ter nicht vorwerfbar gehandelt hat.

 23.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so drfen die Gegenst„nde abweichend von  22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung geh”ren oder zustehen,

  1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daá die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
  2. die Gegenst„nde in Kenntnis der Umst„nde, welche die Einziehung

zugelassen h„tten, in verwerflicher Weise erworben hat.

 24.
(1) Die Einziehung darf in den F„llen des  22 Abs. 2 Nr. 1 und des  23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen T„ter oder in den F„llen des  23 den Dritten trifft, auáer Verh„ltnis steht.
(2) In den F„llen der  22 und 23 wird angeordnet, daá die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maánahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

  1. die Gegenst„nde unbrauchbar zu machen,
  2. an den Gegenst„nden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenst„nde sonst zu „ndern oder
  3. ber die Gegenst„nde in bestimmter Weise zu verfgen.

Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachtr„glich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenst„nde beschr„nkt werden.

 25.
(1) Hat der T„ter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung geh”rte oder zustand und dessen Einziehung h„tte angeordnet werden k”nnen, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich ver„uáert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den T„ter bis zu der H”he angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der T„ter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erl”schen ohne Entsch„digung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden k”nnte ( 26 Abs. 2,  28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemiát sich die H”he des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann gesch„tzt werden.
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Abs„tzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachtr„glich angeordnet werden.
(5) Fr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt  18.

 26.
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache
oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die K”rperschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechts ber, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erl”schen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gesttzt wird, daá die Voraussetzungen des  22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen.
Das Erl”schen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entsch„digung nach  28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gew„hren ist.
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Ver„uáerungsverbot im Sinne des  136 des Brgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaát auch andere Verfgungen als Ver„uáerungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskr„ftig ist.

 27.
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tats„chlichen Grnden keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuáe gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung Gegenstandes oder des Wertersatzes selbst„ndig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maánahme zugelassen ist, im brigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen de 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn

  1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verj„hrt ist oder
  2. sonst aus rechtlichen Grnden keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Erm„chtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn n  47 die Verfolgungsbeh”rde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.

 28.
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ber die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintr„chtigt ist, so wird der Dritte unter Bercksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entsch„digt. Die Entsch„digungspflicht trifft den Staat oder die K”rperschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht bergegangen ist.
(2) Eine Entsch„digung wird nicht gew„hrt, wenn

  1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daá die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
  2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umst„nde, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
  3. es nach den Umst„nden, welche die Einziehung begrndet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften auáerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zul„ssig w„re, den Gegenstand dem Dritten ohne Entsch„digung dauernd zu entziehen.

(3) In den F„llen des Absatzes 2 kann eine Entsch„digung gew„hrt werden, soweit es eine unbillige H„rte w„re, sie zu versagen.

 29.
(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsf„higen Vereins, als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollm„chtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollm„chtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenber unter den brigen Voraussetzungen der  22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluá der Entsch„digung begrnden wrde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2)  9 Abs. 3 gilt entsprechend.


Sechster Abschnitt. Verfall; Geldbuáe gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

 29a.
Hat der T„ter fr eine mit Geldbuáe bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuáe nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der H”he angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2) Hat der T„ter einer mit Geldbuáe bedrohten Handlung fr einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten H”he angeordnet werden.
(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert k”nnen gesch„tzt werden.  18 gilt entsprechend.
(4) Wird gegen den T„ter ein Buágeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbst„ndig angeordnet werden.

 30.
(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsf„higen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollm„chtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollm„chtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuáe festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuáe betr„gt

  1. im Falle einer vors„tzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
  2. im Falle einer fahrl„ssigen Straftat bis zu fnfhunderttausend Deutsche Mark.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das H”chstmaá der Geldbuáe nach dem fr die Ordnungswidrigkeit angedrohten H”chstmaá der Geldbuáe.
(3)  17 Abs. 4 und  18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Buágeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuáe selbst„ndig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Grnden nicht verfolgt werden kann;  33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberhrt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuáe gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schlieát es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den  73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach  29a anzuordnen.


Siebenter Abschnitt. Verj„hrung

 31.
(1) Durch die Verj„hrung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.  27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberhrt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verj„hrt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuáe im H”chstmaá von mehr als dreiáigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuáe im H”chstmaá von mehr als dreitausend bis zu dreiáigtausend Deutsche Mark bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuáe im H”chstmaá von mehr als tausend bis zu dreitausend Deutsche Mark bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den brigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verj„hrung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand geh”render Erfolg erst sp„ter ein, so beginnt die Verj„hrung mit diesem Zeitpunkt.

 32.
(1) Die Verj„hrung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Erm„chtigung fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verj„hrungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluá nach  72 ergangen, so l„uft die Verj„hrungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskr„ftig abgeschlossen ist.

 33.
(1) Die Verj„hrung wird unterbrochen durch

  1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daá gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
  2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
  3. jede Beauftragung eines Sachverst„ndigen durch die Verfolgungsbeh”rde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
  4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbeh”rde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
  5. die vorl„ufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbeh”rde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbeh”rde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
  6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbeh”rde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
  7. die gesetzlich bestimmte Anh”rung einer anderen Beh”rde durch die Verfolgungsbeh”rde vor Abschluá der Ermittlungen,
  8. die Abgabe und die Rckgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbeh”rde nach den  43 und 69 Abs. 4 Satz 3,
  9. den Buágeldbescheid,
  10. die Vorlage der Akten an den Richter nach  69 Abs. 4 Satz 2,
  11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
  12. den Hinweis auf die M”glichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden ( 72 Abs. 1 Satz 2),
  13. die Erhebung der ”ffentlichen Klage,
  14. die Er”ffnung des Hauptverfahrens,
  15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Im selbst„ndigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuáe gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verj„hrung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchfhrung des selbst„ndigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verj„hrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Gesch„ftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maágebend, in dem es tats„chlich in den Gesch„ftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verj„hrung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch sp„testens verj„hrt, wenn seit dem in  31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verj„hrungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anh„ngigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verj„hrungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt.  32 bleibt unberhrt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

 34.
(1) Eine rechtskr„ftig festgesetzte Geldbuáe darf nach Ablauf der Verj„hrungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verj„hrungsfrist betr„gt

  1. fnf Jahre bei einer Geldbuáe von mehr als tausend Deutsche Mark,
  2. drei Jahre bei einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark.

(3) Die Verj„hrung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verj„hrung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend fr Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuáe angeordnet, so verj„hrt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht frher als die der anderen.


Zweiter Teil. Buágeldverfahren
Erster Abschnitt. Zust„ndigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 35.
(1) Fr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbeh”rde zust„ndig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle fr einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbeh”rde ist auch fr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zust„ndig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

 36.
(1) Sachlich zust„ndig ist

  1. die Verwaltungsbeh”rde, die durch Gesetz bestimmt wird,
  2. mangels einer solchen Bestimmung

a) die fachlich zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder
b) der fachlich zust„ndige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbeh”rden ausgefhrt wird.
(2) Die Landesregierung kann die Zust„ndigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Beh”rde oder sonstige Stelle bertragen. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die oberste Landesbeh”rde bertragen.
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zust„ndige Bundesminister kann seine Zust„ndigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Beh”rde oder sonstige Stelle bertragen.

 37.
(1) ™rtlich zust„ndig ist die Verwaltungsbeh”rde, in deren Bezirk

  1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
  2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buágeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Žndert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Buágeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbeh”rde ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zust„ndigkeit auch durch den gew”hnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fhren, auáerhalb des r„umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbeh”rde ”rtlich zust„ndig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im r„umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend fr Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugeh”rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fhren.

 38.
Bei zusammenh„ngenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach  37 zur Zust„ndigkeit verschiedener Verwaltungsbeh”rden geh”ren wrden, ist jede dieser Verwaltungsbeh”rden zust„ndig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.

 39.
(1) Sind nach den  36 bis 38 mehrere Verwaltungsbeh”rden zust„ndig, so gebhrt der Vorzug der Verwaltungsbeh”rde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst bersandt worden sind. Diese Verwaltungsbeh”rde kann in den F„llen des  38 das Verfahren wegen der zusammenh„ngenden Tat wieder abtrennen.
(2) In den F„llen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zust„ndigen Verwaltungsbeh”rden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbeh”rden bertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Grnden sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungsbeh”rden sachlich zust„ndig, so soll die Verwaltungsbeh”rde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebhrt, die anderen sachlich zust„ndigen Verwaltungsbeh”rden sp„testens vor dem Abschluá der Ermittlungen h”ren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbeh”rden

  1. die gemeinsame n„chsth”here Verwaltungsbeh”rde,
  2. wenn eine gemeinsame h”here Verwaltungsbeh”rde fehlt, das nach  68 zust„ndige gemeinsame Gericht und,
  3. wenn nach  68 verschiedene Gerichte zust„ndig w„ren, das fr diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.

(4) In den F„llen der Abs„tze 2 und 3 kann die šbertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.

 40.
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft fr die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zust„ndig.

 41.
(1) Die Verwaltungsbeh”rde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafr vorhanden sind, daá die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbeh”rde zurck.

 42.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaá des Buágeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenh„ngt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur bernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Grnden fr die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.

 43.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den F„llen des  40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder bernimmt sie in den F„llen des  42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafr vorhanden, daá die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbeh”rde ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung bernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbeh”rde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anh„ngig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenh„ngenden Straftat einstellt.

 44.
Die Verwaltungsbeh”rde ist an die Entschlieáung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

 45.
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenh„ngenden Straftat, so ist fr die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zust„ndig, das fr die Strafsache zust„ndig ist.


Zweiter Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften

 46.
(1) Fr das Buágeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngem„á die Vorschriften der allgemeinen Gesetze ber das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeáordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbeh”rde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Buágeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorl„ufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen ber Umst„nde, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzul„ssig.  160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeáordnung ber die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften ber die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und ber das l„nderbergreifende staatsanwaltliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden.
(4)  81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung ist mit der Einschr„nkung anzuwenden, daá nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfgige Eingriffe zul„ssig sind.
(5) Die Anordnung der Vorfhrung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ( 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung fr die sachgem„áe Durchfhrung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen fr Buágeldsachen, beim Landgericht Kammern fr Buágeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate fr Buágeldsachen.

 47.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgem„áen Ermessen der Verfolgungsbeh”rde. Solange das Verfahren bei ihr anh„ngig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anh„ngig und h„lt dieses eine Ahndung nicht fr geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluá ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinntzige Einrichtung oder sonstige Stelle abh„ngig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

 48.
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifhrung einer wahren Aussage fr notwendig h„lt. Der Grund dafr, daá der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses ( 70 Abs. 2 der Strafprozeáordnung) darf sechs Wochen nicht bersteigen.

 49.
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbeh”rde, so ist die sonst zust„ndige Verwaltungsbeh”rde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen w„ren, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenst„nde zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbeh”rde auf Antrag zur Einsichtnahme bersandt.

 50.
(1) Anordnungen, Verfgungen und sonstige Maánahmen der Verwaltungsbeh”rde werden der Person, an die sich die Maánahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maánahme ein befristeter Rechtsbehelf zul„ssig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbeh”rde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maánahme richtet, ber die M”glichkeit der Anfechtung und die dafr vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.

 51.
(1) Fr das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbeh”rde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Verwaltungsbeh”rde des Bundes das Verfahren durchfhrt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Abs„tze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstck mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstck zugestellt.
(2) Ein Bescheid ( 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gew„hlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als erm„chtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fr den Betroffenen in Empfang zu nehmen; fr die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrcklich zur Empfangnahme von Ladungen erm„chtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erh„lt er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erh„lt er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die fr den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5)  7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch  8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner  9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.

 52.
(1) Fr den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbeh”rde gelten die  44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und  47 der Strafprozeáordnung ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) šber die Gew„hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbeh”rde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zust„ndig gewesen w„re, mit dem Rechtsbehelf befaát, so entscheidet es auch ber die Gew„hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbeh”rde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  62 zul„ssig.


Dritter Abschnitt. Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften

 53.
(1) Die Beh”rden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgem„áem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten bersenden sie unverzglich der Verwaltungsbeh”rde, in den F„llen des Zusammenhangs ( 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), k”nnen nach den fr sie geltenden Vorschriften der Strafprozeáordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maánahmen anordnen.

 54.
(weggefallen)

 55.
(1)  163a Abs. 1 der Strafprozeáordnung ist mit der Einschr„nkung anzuwenden, daá es gengt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu „uáern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daá er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu w„hlenden Verteidiger befragen kann.  136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeáordnung ist nicht anzuwenden.


II. Verwarnungsverfahren

 56.
(1) Bei geringfgigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbeh”rde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fnf bis fnfundsiebzig Deutsche Mark erheben. Sie soll eine solche Verwarnung erteilen, wenn eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung ber sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbeh”rde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfr bezeichneten Stelle oder bei der Post zur šberweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es h”her ist als zwanzig Deutsche Mark.
(3) šber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die H”he des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebhren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tats„chlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

 57.
(1) Personen, die erm„chtigt sind, die Befugnis nach  56 fr die Verwaltungsbeh”rde im Auáendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach  56 steht auch den hierzu erm„chtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

 58.
(1) Die Erm„chtigung nach  57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbeh”rde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbeh”rde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Erm„chtigungen erteilt werden sollen, mit der zust„ndigen Beh”rde ins Benehmen setzen. Zust„ndig ist bei Ordnungswidrigkeiten, fr deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbeh”rde des Bundes zust„ndig ist, der fachlich zust„ndige Bundesminister, sonst die fachlich zust„ndige oberste Landesbeh”rde.
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre H„ufigkeit und Gleichartigkeit eine m”glichst gleichm„áige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Erm„chtigungen an Verwaltungsangeh”rige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung n„here Bestimmungen darber enthalten, in welchen F„llen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher H”he das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.


III. Verfahren der Verwaltungsbeh”rde

 59.
Fr die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen gelten die Vorschriften des Gesetzes ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen entsprechend.

 60.
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbeh”rde geboten ( 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeáordnung), so ist fr dessen Bestellung die Verwaltungsbeh”rde zust„ndig. Sie entscheidet auch ber die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurckweisung eines Verteidigers ( 138 Abs. 2,  146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeáordnung).

 61.
Sobald die Verwaltungsbeh”rde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erw„gt.

 62.
(1) Gegen Anordnungen, Verfgungen und sonstige Maánahmen, die von der Verwaltungsbeh”rde im Buágeldverfahren getroffen werden, k”nnen der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maánahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht fr Maánahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Buágeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbst„ndige Bedeutung haben.
(2) šber den Antrag entscheidet das nach  68 zust„ndige Gericht. Die  297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeáordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngem„á. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.


IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft

 63.
(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bernommen ( 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angeh”rigen der sonst zust„ndigen Verwaltungsbeh”rde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Buágeldverfahren. Die sonst zust„ndige Verwaltungsbeh”rde kann Beschlagnahmen, Notver„uáerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den fr Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeáordnung anordnen.
(2) Der sonst zust„ndigen Verwaltungsbeh”rde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaá eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3) Erw„gt die Staatsanwaltschaft, in den F„llen des  40 oder  42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zust„ndige Verwaltungsbeh”rde zu h”ren. Sie kann davon absehen, wenn fr die Entschlieáung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbeh”rde entbehrt werden kann.

 64.
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den F„llen des  42 wegen der Straftat die ”ffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfr gengenden Anlaá bieten.


Vierter Abschnitt. Buágeldbescheid

 65.
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Buágeldbescheid geahndet.

 66.
(1) Der Buágeldbescheid enth„lt

  1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Buágeldvorschriften,
  4. die Beweismittel,
  5. die Geldbuáe und die Nebenfolgen.

(2) Der Buágeldbescheid enth„lt ferner
1. den Hinweis, daá
a) der Buágeldbescheid rechtskr„ftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach  67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine fr den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, sp„testens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten sp„teren F„lligkeit ( 18)
a) die Geldbuáe oder die bestimmten Teilbetr„ge an die zust„ndige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der Zahlungsunf„higkeit der Vollstreckungsbeh”rde ( 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgem„áe Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, daá Erzwingungshaft ( 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht gengt.
(3) šber die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Buágeldbescheid nicht begrndet zu werden.


Fnfter Abschnitt. Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch

 67.
(1) Der Betroffene kann gegen den Buágeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbeh”rde, die den Buágeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die  297 bis 300 und 302 der Strafprozeáordnung ber Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Sind in dem Buágeldbescheid mehrere Geldbuáen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschr„nkt werden.

 68.
(1) Bei einem Einspruch gegen den Buágeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbeh”rde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zust„ndig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbeh”rde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zust„ndigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

  1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
  2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),

soweit es mit Rcksicht auf die groáe Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zust„ndigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen;  37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zust„ndigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abh„ngt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.

 69.
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbeh”rde als unzul„ssig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  62 zul„ssig.
(2) Ist der Einspruch zul„ssig, so prft die Verwaltungsbeh”rde, ob sie den Buágeldbescheid aufrechterh„lt oder zurcknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

  1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
  2. von Beh”rden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erkl„rungen ber dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse ( 77a Abs. 2) verlangen.

Die Verwaltungsbeh”rde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu „uáern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daá es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu „uáern oder nicht zur Sache auszusagen.
(3) Die Verwaltungsbeh”rde bersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Buágeldbescheid nicht zurcknimmt und nicht nach Absatz 1 verf„hrt; sie vermerkt die Grnde dafr in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor šbersendung der Akten ist einem Antrag auf Gew„hrung der Akteneinsicht ( 147 Abs. 1 der Strafprozeáordnung) zu entsprechen.
(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbeh”rde auf sie ber. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Verfahren nicht einstellt und weitere Ermittlungen nicht fr erforderlich h„lt. Bei offensichtlich ungengender Aufkl„rung des Sachverhalts kann sie die Sache unter Angabe der Grnde auch an die Verwaltungsbeh”rde zurckgeben; mit dem Eingang der Akten wird diese wieder fr die Verfolgung und Ahndung zust„ndig.
(5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft ist in den F„llen des Absatzes 4 Satz 3 nicht wirksam, wenn diese den hinreichenden Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb der Abgabe nicht zustimmt.

 70.
(1) Sind die Vorschriften ber die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzul„ssig.
(2) Gegen den Beschluá ist die sofortige Beschwerde zul„ssig.

II. Hauptverfahren

 71.
(1) Das Verfahren nach zul„ssigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeáordnung, die nach zul„ssigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufkl„rung der Sache kann das Gericht

  1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
  2. von Beh”rden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erkl„rungen ber dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse ( 77a Abs. 2) verlangen.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu „uáern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will;  69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

 72.
(1) H„lt das Gericht eine Hauptverhandlung nicht fr erforderlich, so kann es durch Beschluá entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die M”glichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu „uáern;  145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluá entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.
(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluá innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Vers„umung einer Frist beantragt werden; hierber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.
(3) Das Gericht entscheidet darber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuáe festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Buágeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
(4) Wird eine Geldbuáe festgesetzt, so gibt der Beschluá die Ordnungswidrigkeit an; hat der Buágeldtatbestand eine gesetzliche šberschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden.  260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeáordnung gilt entsprechend. Die Begrndung des Beschlusses enth„lt die fr erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die Umst„nde anzufhren, die fr die Zumessung der Geldbuáe und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.
(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muá die Begrndung ergeben, ob der Betroffene fr nicht berfhrt oder ob und aus welchen Grnden die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluá nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tats„chlichen oder rechtlichen Grnden nicht festgestellt worden ist.

 73.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet.
(2) Das Gericht kann jedoch zur Aufkl„rung des Sachverhalts das pers”nliche Erscheinen des Betroffenen anordnen.
(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen. Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll ber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
(4) Hat das Gericht das pers”nliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch einen schriftlich bevollm„chtigten Verteidiger vertreten lassen.

 74.
(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus, ohne daá sein pers”nliches Erscheinen oder seine richterliche Vernehmung angeordnet ist, und ist er auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so wird der wesentliche Inhalt seiner frheren Vernehmung und etwaiger schriftlicher oder protokollarischer Erkl„rungen, die er zur Sache abgegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daá er sich nicht ge„uáert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben war.
(2) Bleibt der Betroffene, dessen pers”nliches Erscheinen angeordnet ist, ohne gengende Entschuldigung aus, so kann das Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen; nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zul„ssig. Verwirft das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es die Vorfhrung des Betroffenen an oder verf„hrt nach Absatz 1.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung ber die Abs„tze 1 und 2 zu belehren.
(4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen statt, so gengt es, wenn die nach  265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeáordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(5) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt  235 der Strafprozeáordnung entsprechend.

 75.
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung fr angemessen h„lt.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens ( 47 Abs. 2), zur Verwerfung des Einspruchs ( 74 Abs. 2 Satz 1) und zur Rcknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.

 76.
(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbeh”rde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fr die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erw„gt, das Verfahren nach  47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbeh”rde mitgeteilt. Ihr Vertreter erh„lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbeh”rde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde fr die Entscheidung entbehrt werden kann.
(3) Erw„gt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurckzunehmen, so gilt  63 Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschlieáende Entscheidungen sind der Verwaltungsbeh”rde mitzuteilen.

 77.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei bercksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) H„lt das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme fr gekl„rt, so kann es auáer in den F„llen des  244 Abs. 3 der Strafprozeáordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn

  1. nach seinem pflichtgem„áen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
  2. nach seiner freien Wrdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen einer geringfgigen Ordnungswidrigkeit ohne verst„ndigen Grund so sp„t vorgebracht wird, daá die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung fhren wrde.

(3) Die Begrndung fr die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluá ( 244 Abs. 6 der Strafprozeáordnung) in der Regel darauf beschr„nkt werden, daá die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

 77a.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverst„ndigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften ber eine frhere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Žuáerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erkl„rungen von Beh”rden und sonstigen Stellen ber ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie ber diejenigen ihrer Angeh”rigen drfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des  256 der Strafprozeáordnung nicht vorliegen.
(3) Das Gericht kann eine beh”rdliche Erkl„rung (Absatz 2) auch fernmndlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erkl„rung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Verfahren nach den Abs„tzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.  251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie die  252 und 253 der Strafprozeáordnung bleiben unberhrt.

 77b.
(1) Von einer schriftlichen Begrndung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterkl„rung entbehrlich; eine schriftliche Begrndung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat.
(2) Die Urteilsgrnde sind innerhalb der in  275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeáordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Vers„umung der Frist fr die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew„hrt oder in den F„llen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 von der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

 78.
(1) Statt der Verlesung eines Schriftstcks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstcks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstcks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so gengt es, die Feststellung hierber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstcken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abh„ngig ist, gilt dies auch fr das Verfahren nach den S„tzen 1 und 2.
(2)  273 Abs. 2 der Strafprozeáordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt  78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuáe festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach  98 Abs. 1 treffen.


III. Rechtsmittel

 79.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluá nach  72 ist Rechtsbeschwerde zul„ssig, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuáe von mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daá es sich um eine Nebenfolge verm”gensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluá nach  72 auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Buágeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuáe von mehr als fnfhundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuáe von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzul„ssig verworfen worden ist oder
  5. durch Beschluá nach  72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdefhrer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zul„ssig, wenn sie zugelassen wird ( 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschluá nach  72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zul„ssig.
(3) Fr die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeáordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes ber die Revision entsprechend.  342 der Strafprozeáordnung gilt auch entsprechend fr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach  72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist fr die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach  72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdefhrers verkndet ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluá. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von  354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeáordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurckverweisen.

 80.
(1) Das Beschwerdegericht l„át die Rechtsbeschwerde nach  79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

  1. die Nachprfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erm”glichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
  2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Geh”rs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen ber das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuáe von nicht mehr als fnfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge verm”gensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als fnfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder
  2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Buágeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuáe von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuáe von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Fr den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften ber die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften ber die Anbringung der Beschwerdeantr„ge und deren Begrndung ( 344, 345 der Strafprozeáordnung) sind zu beachten. Bei der Begrndung der Beschwerdeantr„ge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Grnden die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.  35a der Strafprozeáordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet ber den Antrag durch Beschluá.
Die  346 bis 348 der Strafprozeáordnung gelten entsprechend. Der Beschluá, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begrndung, wenn das Beschwerdegericht den Antrag einstimmig fr offensichtlich unbegrndet erachtet. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurckgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung ber den Zulassungsantrag heraus, daá ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaá des Urteils eingetreten ist.


Sechster Abschnitt. Buágeld- und Strafverfahren

 81.
(1) Das Gericht ist im Buágeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Ver„nderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Der Betroffene wird auf die Ver„nderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erh„lt er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es fr erforderlich h„lt oder wenn der Angeklagte es beantragt. šber sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgefhrt worden ist; dies gilt aber nicht fr eine Beweisaufnahme nach den  77a und 78 Abs. 1.

 82.
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) L„át das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

 83.
(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten fr das Verfahren wegen dieser Taten auch  46 Abs. 3, 4 und 7, die  47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie  80.
(2) Wird in den F„llen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im brigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurckgenommen oder als unzul„ssig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeantr„ge und deren Begrndung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen ( 344 bis 347 der Strafprozeáordnung); einer Zulassung nach  79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach  79 Abs. 1 und 2 sowie  80 zul„ssig.
(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.


Siebenter Abschnitt. Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens

 84.
(1) Ist der Buágeldbescheid rechtskr„ftig geworden oder hat das Gericht ber die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskr„ftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskr„ftige Urteil ber die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskr„ftigen Urteil stehen der Beschluá nach  72 und der Beschluá des Beschwerdegerichts ber die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

 85.
(1) Fr die Wiederaufnahme eines durch rechtskr„ftige Buágeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die  359 bis 373a der Strafprozeáordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gesttzt wird ( 359 Nr. 5 der Strafprozeáordnung), ist nicht zul„ssig, wenn

  1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuáe bis zu zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist oder
  2. seit Rechtskraft der Buágeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge verm”gensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundert Deutsche Mark nicht bersteigt.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des  362 der Strafprozeáordnung nur zu dem Zweck zul„ssig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizufhren. Zu diesem Zweck ist sie auch zul„ssig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den frher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begrnden.
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buágeldbescheid entscheidet das nach  68 zust„ndige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbeh”rde Umst„nde bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so bersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft.  69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

 86.
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Buágeldbescheid ergangen und wird er sp„ter wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Buágeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschlieáenden Entscheidung trifft, dem Buágeldbescheid entgegenstehen.
(2) Geldbetr„ge, die auf Grund des aufgehobenen Buágeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zun„chst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) Die Entscheidungen nach den Abs„tzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschlieáenden Entscheidung getroffen.


Achter Abschnitt. Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen

 87.
(1) Hat die Verwaltungsbeh”rde im Buágeldverfahren ber die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch fr die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung ber die Entsch„digung zust„ndig ( 431, 434 Abs. 2,  436 Abs. 3 der Strafprozeáordnung);  60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Vom Erlaá des Buágeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm wird der Buágeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hingewiesen, daá ber die Einziehung auch ihm gegenber entschieden ist.
(3) Im selbst„ndigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbst„ndigen Einziehungsbescheid angeordnet;  66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Buágeldbescheid gleich. Zust„ndig ist die Verwaltungsbeh”rde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zust„ndig w„re; ”rtlich zust„ndig ist auch die Verwaltungsbeh”rde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4) Das Nachverfahren ( 439 der Strafprozeáordnung) gegen einen Buágeldbescheid ist bei der Verwaltungsbeh”rde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das nach  68 zust„ndige Gericht. Die Verwaltungsbeh”rde bersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt;  69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Gerichts ber die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche Mark nicht bersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Die Abs„tze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.

 88.
(1) Hat die Verwaltungsbeh”rde im Buágeldverfahren ber die Festsetzung einer Geldbuáe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( 30), so ist sie auch fr die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zust„ndig ( 444 Abs. 1,  434 Abs. 2 der Strafprozeáordnung);  60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im selbst„ndigen Verfahren setzt die Verwaltungsbeh”rde die Geldbuáe in einem selbst„ndigen Buágeldbescheid fest. Zust„ndig ist die Verwaltungsbeh”rde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zust„ndig w„re; ”rtlich zust„ndig ist auch die Verwaltungsbeh”rde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(3)  87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.


Neunter Abschnitt. Vollstreckung der Buágeldentscheidungen

 89.
Buágeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskr„ftig geworden sind.

 90.
(1) Der Buágeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbeh”rde des Bundes den Buágeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Geldbuáen flieáen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbeh”rde des Bundes den Buágeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt fr Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daá die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbeh”rde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung ber den Verbleib der Sache abzugeben.  883 Abs. 2 bis 4, die  899, 900 Abs. 1, 3 und 5, sowie die  901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt fr die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbeh”rde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.

 91.
Fr die Vollstreckung der gerichtlichen Buágeldentscheidung gelten  451 Abs. 1 und 2, die  459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit  459 der Strafprozeáordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch  82 Abs. 1,  83 Abs. 2 sowie die  84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngem„á.

 92.
Vollstreckungsbeh”rde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den F„llen des  90 die Verwaltungsbeh”rde, die den Buágeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach  91 die Vollstreckung obliegt.

 93.
(1) Nach Rechtskraft der Buágeldentscheidung entscheidet ber die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ( 18) die Vollstreckungsbeh”rde.
(2) Die Vollstreckungsbeh”rde kann eine Entscheidung ber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach  18 nachtr„glich „ndern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Fr Entscheidungen ber Zahlungserleichterungen gilt  66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngem„á. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4) Entf„llt die Vergnstigung nach  18 Satz 2, die Geldbuáe in bestimmten Teilbetr„gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbeh”rde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

 94.
Teilbetr„ge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zun„chst auf die Geldbuáe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

 95.
(1) Die Geldbuáe oder der Teilbetrag einer Geldbuáe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der F„lligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daá sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, daá dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht m”glich ist, so kann die Vollstreckungsbeh”rde anordnen, daá die Vollstreckung unterbleibt.

 96.
(1) Nach Ablauf der in  95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

  1. die Geldbuáe oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuáe nicht gezahlt ist,
  2. der Betroffene seine Zahlungsunf„higkeit nicht dargetan hat ( 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
  3. er nach  66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
  4. keine Umst„nde bekannt sind, welche seine Zahlungsunf„higkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daá dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuáe sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder berl„át die Entscheidung darber der Vollstreckungsbeh”rde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuáe darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Buágeldentscheidung festgesetzter Geldbuáen drei Monate nicht bersteigen. Sie wird, auch unter Bercksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuáe, nach Tagen bemessen und kann nachtr„glich nicht verl„ngert, jedoch abgekrzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

 97.
(1) Fr die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt  451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeáordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch  82 Abs. 1,  83 Abs. 2 sowie die  84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngem„á.
(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daá er den zu zahlenden Betrag der Geldbuáe entrichtet.
(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daá ihm nach seinen wirtschaftlichen Verh„ltnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuáe sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

 98.
(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuáe auch nach Ablauf der in  95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuáe

  1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  2. nach Kr„ften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
  4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,

wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuáe oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht m”glich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachtr„glich „ndern.
(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuáe, so kann Jugendarrest ( 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verh„ngt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verh„ngter Jugendarrest darf bei einer Buágeldentscheidung eine Woche nicht bersteigen. Vor der Verh„ngung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mndlichen Žuáerung vor dem Richter zu geben.
(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verh„ngung der Weisung nachkommt oder die Geldbuáe zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuáe ganz oder zum Teil fr erledigt erkl„ren.
(4) Die Abs„tze 1 bis 3 gelten auch fr die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuáe.

 99.
(1) Fr die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die  93 und 95 entsprechend, fr die Vollstreckung der Geldbuáe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die  94, 96 und 97.
(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages ( 29a) rechtskr„ftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskr„ftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuáe bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbeh”rde an, daá die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der fr verfallen erkl„rte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskr„ftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbeh”rde insoweit die Rckerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.

 100.
(1) šber die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachtr„gliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes ( 24 Abs. 2 Satz 3,  25 Abs. 4) entscheidet

  1. die Verwaltungsbeh”rde, die den Buágeldbescheid erlassen hat,
  2. bei einer gerichtlichen Buágeldentscheidung das Gericht.

(2) Gegen die nachtr„gliche Anordnung der Einziehung ist in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  62 zul„ssig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark bersteigt.

 101.
In den Nachlaá des Betroffenen darf eine Geldbuáe nicht vollstreckt werden.

 102.
(1) Wird nach Rechtskraft des Buágeldbescheides wegen derselben Handlung die ”ffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbeh”rde die Vollstreckung des Buágeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach  86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachtr„glich zu treffen.

 103.
(1) šber Einwendungen gegen

  1. die Zul„ssigkeit der Vollstreckung,
  2. die von der Vollstreckungsbeh”rde nach den  93, 99 Abs. 2 und  102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
  3. die sonst bei der Vollstreckung eines Buágeldbescheides getroffenen Maánahmen

entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

 104.
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

  1. von dem nach  68 zust„ndigen Gericht, wenn ein Buágeldbescheid zu vollstrecken ist,
  2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Buágeldentscheidung zu vollstrecken ist,
  3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Buágeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach  100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
  4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach  102 Abs. 2 zu treffen ist.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mndliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Antr„ge zu stellen und zu begrnden.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zul„ssig gegen die

  1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verh„ngung des Jugendarrestes,
  2. nachtr„gliche Entscheidung ber die Einziehung ( 100 Abs. 1 Nr. 2),
  3. gerichtliche Entscheidung in den F„llen des  103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit  99 Abs. 2;

dies gilt in den F„llen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark bersteigt. In den brigen F„llen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Zehnter Abschnitt. Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbeh”rde

 105.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeh”rde gelten  464 Abs. 1 und 2, die  464a, 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2,  469 Abs. 1 und 2, sowie die  470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeáordnung sinngem„á, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner  74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit  465 Abs. 2,  467a Abs. 1 und 2 sowie den  470 und 472b der Strafprozeáordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbeh”rde des Bundes das Verfahren durchfhrt, sonst der Landeskasse.

 106.
(1) Die H”he der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbeh”rde festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, daá die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ans„tze beizufgen. Zur Bercksichtigung eines Ansatzes gengt es, daá er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gengt die Versicherung des Rechtsanwalts, daá die Auslagen entstanden sind.
(2) Fr die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlssen sinngem„á. Die Zwangsvollstreckung ist erst zul„ssig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle des nach  68 zust„ndigen Gerichts erteilt.

 107.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeh”rde bemiát sich die Gebhr nach der Geldbuáe, die gegen den Betroffenen im Buágeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuáe nach  30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebhr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuáe bemiát. Als Gebhr werden bei der Festsetzung einer Geldbuáe fnf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuáe erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und h”chstens 12500 Deutsche Mark.
(2) Hat die Verwaltungsbeh”rde im Falle des  25a des Straáenverkehrsgesetzes eine abschlieáende Entscheidung getroffen, so betr„gt die Gebhr 25 Deutsche Mark.
(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. Entgelte fr Telekommunikationsdienstleistungen auáer fr den Telefondienst;
  2. Entgelte fr Zustellungen durch die Post;
  3. fr jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbeh”rde anstelle der tats„chlichen Aufwendungen ein Betrag in H”he der in  16 Abs. 1 des Gesetzes ber Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebhr;
  4. Kosten, die durch ”ffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der fr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
  5. nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen zu zahlende Betr„ge, und zwar auch dann, wenn aus Grnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Gesch„fte veranlaát, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Gesch„fte unter Bercksichtigung der auf die einzelnen Gesch„fte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
  6. bei Gesch„ften auáerhalb der Dienststelle

a) die den Verwaltungsangeh”rigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gew„hrten Vergtungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
b) die Kosten fr die Bereitstellung von R„umen
c) fr den Einsatz von Dienstfahrzeugen fr jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Gesch„fte veranlaát, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehrere Gesch„fte unter Bercksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Gesch„fte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
7. an Rechtsanw„lte zu zahlende Betr„gen;
8. Kosten fr die Bef”rderung von Personen;
9. Betr„ge, die mittellosen Personen fr die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und fr die Rckreise gezahlt werden, bis zur H”he der nach dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen an Zeugen zu zahlende Betr„ge;
10. an Dritte zu zahlende Betr„ge fr
a) die Bef”rderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme fr Postdienstleistungen zu zahlende Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Ftterung von Tieren;
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von R„umen und Sachen einschlieálich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maánahmen;
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
11. Kosten einer Erzwingungshaft;
12. Betr„ge, die anderen inl„ndischen Beh”rden, ”ffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz fr Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Grnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Betr„ge sind durch die H”chsts„tze fr die bezeichneten Auslagen begrenzt;
13. Betr„ge, die ausl„ndischen Beh”rden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Grnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.

 108.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeh”rde ist gegen den

  1. selbst„ndigen Kostenbescheid,
  2. Kostenfestsetzungsbescheid ( 106) und
  3. Ansatz der Gebhren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  62 zul„ssig. In den F„llen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den F„llen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zul„ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark bersteigt.
(2) Fr die Vollstreckung der Kosten des Buágeldverfahrens gelten die  89 und 90 Abs. 1 entsprechend.


II. Verfahren der Staatsanwaltschaft

 108a.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Buágeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach  467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeáordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden;  50 Abs. 2 sowie die  52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung ber den Festsetzungsantrag ( 464b Satz 1 der Strafprozeáordnung) trifft der Urkundsbeamte der Gesch„ftsstelle der Staatsanwaltschaft. ber die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluá des Urkundsbeamten der Gesch„ftsstelle entscheidet das nach  68 zust„ndige Gericht.


III. Verfahren ber die Zul„ssigkeit des Einspruchs

 109.
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbeh”rde ber die Verwerfung

  1. des Einspruchs ( 69 Abs. 1) oder
  2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers„umung der Einspruchsfrist

im Verfahren nach  62 aufgehoben, so gilt auch fr die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschlieáende Entscheidung nach  464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeáordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Buágeldbescheid verworfen ( 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so tr„gt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.


IV. Auslagen des Betroffenen

 109a.
(1) War gegen den Betroffenen in einem Buágeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuáe bis zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so geh”ren die Gebhren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen ( 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeáordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache fr den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umst„nde h„tte vermeiden k”nnen, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.


Elfter Abschnitt. Entsch„digung fr Verfolgungsmaánahmen

 110.
(1) Die Entscheidung ber die Entsch„digungspflicht fr einen Verm”gensschaden, der durch eine Verfolgungsmaánahme im Buágeldverfahren verursacht worden ist ( 8 des Gesetzes ber die Entsch„digung fr Strafverfolgungsmaánahmen), trifft die Verwaltungsbeh”rde, wenn sie das Buágeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbst„ndigen Bescheid.
(2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  62 zul„ssig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zul„ssig.
(3) šber den Anspruch auf Entsch„digung ( 10 des Gesetzes ber die Entsch„digung fr Strafverfolgungsmaánahmen) entscheidet in den F„llen des Absatzes 1 die Verwaltungsbeh”rde.
(4) Ersatzpflichtig ist ( 15 des Gesetzes ber die Entsch„digung fr Strafverfolgungsmaánahmen) in den F„llen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbeh”rde des Bundes das Verfahren durchfhrt, sonst das Land.


Dritter Teil. Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt. VerstӇe gegen staatliche Anordnungen

 111.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zust„ndigen Beh”rde, einem zust„ndigen Amtstr„ger oder einem zust„ndigen Soldaten der Bundeswehr ber seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangeh”rigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der T„ter, der fahrl„ssig nicht erkennt, daá die Beh”rde, der Amtstr„ger oder der Soldat zust„ndig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den F„llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuáe bis zu fnfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

 112.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verst”át, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Pr„sident ber das Betreten des Geb„udes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugeh”rigen Grundstcks oder ber das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Geb„ude oder auf dem Grundstck allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Pr„sidenten weder fr die Mitglieder des Bundestages noch fr die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Pr„sidenten weder fr die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fr die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

 113.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer ”ffentlichen Ansammlung anschlieát oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Tr„ger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtm„áig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der T„ter, der fahrl„ssig nicht erkennt, daá die Aufforderung rechtm„áig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuáe bis zu fnfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

 114.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig entgegen einem Verbot der zust„ndigen Dienststelle eine milit„rische Einrichtung oder Anlage oder eine ™rtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgrnden zur Erfllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 115.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten bermittelt oder sich von ihm bermitteln l„át oder
  2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von auáen durch Worte oder Zeichen verst„ndigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorl„ufig Festgenommener in beh”rdlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit k”nnen mit einer Geldbuáe geahndet werden.


Zweiter Abschnitt. Verst”áe gegen die ”ffentliche Ordnung

 116.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ”ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildtr„gern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuáe bedrohten Handlung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden. Das H”chstmaá der Geldbuáe bestimmt sich nach dem H”chstmaá der Geldbuáe fr die Handlung, zu der aufgefordert wird.

 117.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaá oder in einem unzul„ssigen oder nach den Umst„nden vermeidbaren Ausmaá L„rm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu bel„stigen oder die Gesundheit eines anderen zu sch„digen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 118.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungeh”rige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu bel„stigen oder zu gef„hrden und die ”ffentliche Ordnung zu beeintr„chtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 119.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ”ffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu bel„stigen, oder
  2. in grob anst”áiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildtr„gern, Abbildungen oder Darstellungen

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankndigt, anpreist oder Erkl„rungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenst„nde, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankndigt, anpreist oder Erkl„rungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ”ffentlich Schriften, Ton- oder Bildtr„ger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschl„gt, vorfhrt oder sonst zug„nglich macht, an denen dies grob anst”áig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark, in den brigen F„llen mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 120.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten berhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
  2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildtr„gern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankndigt, anpreist oder Erkl„rungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das ”ffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorfhren oder das sonstige ”ffentliche Zug„nglichmachen gleich.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 121.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig

  1. ein gef„hrliches Tier einer wildlebenden Art oder ein b”sartiges Tier sich frei umherbewegen l„át oder
  2. als Verantwortlicher fr die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterl„át, die n”tigen Vorsichtsmaánahmen zu treffen, um Sch„den durch das Tier zu verhten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 122.
(1) Wer sich vors„tzlich oder fahrl„ssig durch alkoholische Getr„nke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuáe bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuáe festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschlieáen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden. Die Geldbuáe darf nicht h”her sein als die Geldbuáe, die fr die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.

 123.
(1) Gegenst„nde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach  119 oder  120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, k”nnen eingezogen werden.
(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildtr„gern, Abbildungen und Darstellungen kann in den F„llen des  119 Abs. 1 und 2 und des  120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, daá

  1. sich die Einziehung auf alle Stcke erstreckt und
  2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,

soweit die Stcke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenst„nde sich im Besitz des T„ters oder eines anderen befinden, fr den der T„ter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach  119 Abs. 1 oder 2 oder  120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuáe bedroht sind, zu verhindern. Fr die Einziehung gilt  27 Abs. 2, fr die Unbrauchbarmachung gelten die  27 und 28 entsprechend.
(3) In den F„llen des  119 Abs. 2 gelten die Abs„tze 1 und 2 nur fr das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.


Dritter Abschnitt
Miábrauch staatlicher oder staatlich geschtzter Zeichen

 124.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
  2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln „hnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 125.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weiáem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Abs„tzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln „hnlich sind.
(4) Die Abs„tze 1 und 3 gelten fr solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach V”lkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weiáem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 126.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen fr eine T„tigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege tr„gt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
  2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religi”sen Vereinigung tr„gt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des ”ffentlichen Rechts anerkannt ist.

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln „hnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 127.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zust„ndigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
1. Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative, Matrizen oder „hnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren ( 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken fr Euroschecks oder Euroscheckkarten oder
b) ”ffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
2. Vordrucke fr ”ffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder
3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln „hnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh„lt, verwahrt, einem anderen berl„át, einfhrt oder ausfhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der T„ter, der fahrl„ssig nicht erkennt, daá eine schriftliche Erlaubnis der zust„ndigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch fr Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Vordrucke fr Euroschecks und Euroscheckkarten eines fremden W„hrungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden.

 128.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren ( 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsf„higen Papiere herzustellen, oder
2. Platten, Formen, Drucks„tze, Druckst”cke, Negative, Matrizen oder „hnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh„lt, verwahrt, einem anderen berl„át, einfhrt oder ausfhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der T„ter, der fahrl„ssig nicht erkennt, daá die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch fr Papiergeld und Wertpapiere eines fremden W„hrungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden.

 129.
Gegenst„nde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den  126 bis 128 bezieht, k”nnen eingezogen werden.


Vierter Abschnitt. Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

 130.
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vors„tzlich oder fahrl„ssig die Aufsichtsmaánahmen unterl„át, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuáe bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch geh”rige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden w„re. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaánahmen geh”ren auch die Bestellung, sorgf„ltige Auswahl und šberwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das ”ffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuáe bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuáe bedroht, so bestimmt sich das H”chstmaá der Geldbuáe wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem fr die Pflichtverletzung angedrohten H”chstmaá der Geldbuáe.


Fnfter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften

 131.
(1) Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach  112, soweit es sich um VerstӇe gegen Anordnungen
a) des Bundestages oder seines Pr„sidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
b) des Bundesrates oder seines Pr„sidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach  114 die Wehrbereichsverwaltung,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach  124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, der Bundesminister des Innern,
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den  127 und 128, soweit es sich um
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sonderverm”gen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister, zu dessen Gesch„ftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen geh”rt.
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden W„hrungsgebietes beziehen. In den F„llen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt  36 Abs. 3 entsprechend.
(2) In den F„llen der  122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Erm„chtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Erm„chtigung verfolgt werden k”nnte.
(3) Fr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den  116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des  130 dann anzuwenden w„ren, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuáe bedroht w„re.


Vierter Teil. Schluávorschriften

 132.
Die Grundrechte der k”rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maágabe dieses Gesetzes eingeschr„nkt.

 133.
Im Verfahren der Verwaltungsbeh”rde werden Gebhren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Buágeldbescheid erlassen ist.

 134.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach  14 des Dritten šberleitungsgesetzes.

 135.
(Inkrafttreten).

 

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