[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

PARTG

 

Gesetz ber die politischen Parteien (Parteiengesetz)


Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen

 1.
(1) 1 Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. 2 Sie erfllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbrgte ”ffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des ”ffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der ”ffentlichen Meinung Einfluá nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Brger am politischen Leben f”rdern, zur šbernahme ”ffentlicher Verantwortung bef„higte Brger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, L„ndern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluá nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeá der staatlichen Willensbildung einfhren und fr eine st„ndige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschlieálich fr die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

 2.
(1) 1 Parteien sind Vereinigungen von Brgern, die dauernd oder fr l„ngere Zeit fr den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluá nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tats„chlichen Verh„ltnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der ™ffentlichkeit eine ausreichende Gew„hr fr die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. 2 Mitglieder einer Partei k”nnen nur natrliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschl„gen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

  1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausl„nder sind oder
  2. ihr Sitz oder ihre Gesch„ftsleitung sich auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

 3.
1 Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2 Das gleiche gilt fr ihre Gebietsverb„nde der jeweils h”chsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

 4.
(1) 1 Der Name einer Partei muá sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt fr Kurzbezeichnungen. 2 In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsm„áige Name oder dessen Kurzbezeichnung gefhrt werden; Zusatzbezeichnungen k”nnen weggelassen werden.
(2) 1 Gebietsverb„nde fhren den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. 2 Der Zusatz fr Gebietsverb„nde ist nur an nachfolgender Stelle zul„ssig. 3 In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3) 1 Gebietsverb„nde, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzufhren. 2 Ein neu gew„hlter Name darf nicht in einem bloáen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. 3 Entsprechendes gilt fr Kurzbezeichnungen.

 5.
(1) 1 Wenn ein Tr„ger ”ffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfgung stellt oder andere ”ffentliche Leistungen gew„hrt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. 2 Der Umfang der Gew„hrung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem fr die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaá abgestuft werden. 3 Die Bedeutung der Parteien bemiát sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. 4 Fr eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsst„rke vertreten ist, muá der Umfang der Gew„hrung mindestens halb so groá wie fr jede andere Partei sein.
(2) Fr die Gew„hrung ”ffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 w„hrend der Dauer des Wahlkampfes nur fr Parteien, die Wahlvorschl„ge eingereicht haben.
(3) ™ffentliche Leistungen nach Absatz 1 k”nnen an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberhrt.


Zweiter Abschnitt. Innere Ordnung

 6.
(1) 1 Die Partei muá eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. 2 Die Gebietsverb„nde regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils n„chsth”heren Gebietsverbandes hierber keine Vorschriften enth„lt.
(2) Die Satzungen mssen Bestimmungen enthalten ber

  1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und T„tigkeitsgebiet der Partei,
  2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
  3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  4. zul„ssige Ordnungsmaánahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluá ( 10 Abs. 3 bis 5),
  5. zul„ssige Ordnungsmaánahmen gegen Gebietsverb„nde,
  6. allgemeine Gliederung der Partei,
  7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der brigen Organe,
  8. der Beschluáfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach  9 vorbehaltene Angelegenheiten,
  9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlsse,
  10. Gebietsverb„nde und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschl„gen fr Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
  11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Aufl”sung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach  9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluá gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als best„tigt, ge„ndert oder aufgehoben,
  12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fnften Abschnittes dieses Gesetzes gengt.

(3) 1 Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter

  1. Satzung und Programm der Partei,
  2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverb„nde mit Angabe ihrer Funktionen,
  3. Aufl”sung der Partei oder eines Landesverbandes

mitzuteilen. 2 Žnderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. 3 Die Unterlagen k”nnen beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. 4 Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebhrenfrei zu erteilen.
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschr„nkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz fr die Partei getroffenen Regelungen fr den Landesverband.

 7.
(1) 1 Die Parteien gliedern sich in Gebietsverb„nde. 2 Gr”áe und Umfang der Gebietsverb„nde werden durch die Satzung festgelegt. 3 Die gebietliche Gliederung muá soweit ausgebaut sein, daá den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei m”glich ist. 4 Beschr„nkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverb„nde zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. 5 Organisatorische Zusammenschlsse mehrerer Gebietsverb„nde, die den verbandsm„áigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeintr„chtigen, sind zul„ssig.
(2) Soweit in einer Partei Landesverb„nde nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz fr Landesverb„nde getroffenen Regelungen fr die der Partei folgenden n„chstniedrigen Gebietsverb„nde.

 8.
(1) 1 Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverb„nde. 2 Durch die Satzung kann bestimmt werden, daá in den ber”rtlichen Verb„nden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder fr h”chstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verb„nde gew„hlt werden. 3 Landesparteien ohne Gebietsverb„nde ( 7 Abs. 1 Satz 4) k”nnen die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. 4 Vertreterversammlungen k”nnen auch fr Ortsverb„nde von mehr als 250 Mitgliedern oder mit groáer r„umlicher Ausdehnung gebildet werden.
(2) 1 Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. 2 Sie sind in der Satzung ausdrcklich als solche zu bezeichnen.

 9.
(1) 1 Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. 2 Sie fhrt bei Gebietsverb„nden h”herer Stufen die Bezeichnung ,Parteitag", bei Gebietsverb„nden der untersten Stufe die Bezeichnung ,Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen ber den Parteitag gelten auch fr die Hauptversammlung. 3 Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angeh”rige des in  11 Abs. 2 genannten Personenkreises k”nnen einer Vertreterversammlung kraft Satzung angeh”ren, drfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fnftel der satzungsm„áigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.
(3) Der Parteitag beschlieát im Rahmen der Zust„ndigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei ber die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Aufl”sung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(4) Der Parteitag w„hlt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die brigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen h”herer Gebietsverb„nde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
(5) 1 Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen T„tigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faát ber ihn Beschluá. 2 Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprfer, die von dem Parteitag gew„hlt werden, zu berprfen.

 10.
(1) 1 Die zust„ndigen Organe der Partei entscheiden nach n„herer Bestimmung der Satzung frei ber die Aufnahme von Mitgliedern. 2 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begrndet zu werden. 3 Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zul„ssig. 4 Personen, die infolge Richterspruchs die W„hlbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, k”nnen nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) 1 Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. 2 Die Ausbung des Stimmrechts kann nach n„herer Bestimmung der Satzung davon abh„ngig gemacht werden, daá das Mitglied seine Beitragspflicht erfllt hat. 3 Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) 1 In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen ber

  1. die zul„ssigen Ordnungsmaánahmen gegen Mitglieder,
  2. die Grnde, die zu Ordnungsmaánahmen berechtigen,
  3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaánahmen anordnen k”nnen.
  4. Im Falle der Enthebung von Partei„mtern oder der Aberkennung der F„higkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluá zu begrnden.

(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vors„tzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grunds„tze oder Ordnung der Partei verst”át und ihr damit schweren Schaden zufgt.
(5) 1 šber den Ausschluá entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zust„ndige Schiedsgericht. 2 Die Berufung an ein Schiedsgericht h”herer Stufe ist zu gew„hrleisten. 3 Die Entscheidungen sind schriftlich zu begrnden. 4 In dringenden und schwerwiegenden F„llen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausbung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschlieáen.

 11.
(1) 1 Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gew„hlt. 2 Er muá aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2) 1 Dem Vorstand k”nnen Abgeordnete und andere Pers”nlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angeh”ren, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. 2 Der Anteil der nicht nach  9 Abs. 4 gew„hlten Mitglieder darf ein Fnftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht bersteigen. 3 Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei drfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausben.
(3) 1 Der Vorstand leitet den Gebietsverband und fhrt dessen Gesch„fte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlssen der ihm bergeordneten Organe. 2 Er vertritt den Gebietsverband gem„á  26 Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs1 soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(4) 1 Zur Durchfhrung der Beschlsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgesch„fte kann aus der Mitte des Vorstandes ein gesch„ftsfhrender Vorstand (Pr„sidium) gebildet werden. 2 Seine Mitglieder k”nnen auch vom Vorstand gew„hlt oder durch die Satzung bestimmt werden.

 12.
(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschssen und „hnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende Zust„ndigkeiten fr die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, k”nnen auch von nachgeordneten Gebietsverb„nden gew„hlt werden.
(2) 1 Der Vorstand und Angeh”rige des in  11 Abs. 2 genannten Personenkreises k”nnen einem solchen Organ kraft Satzung angeh”ren. 2 Der Anteil der nicht gew„hlten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht bersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erh”ht werden, muá jedoch auch dann noch unter der H„lfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.
(3) Das Amt der gew„hlten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert h”chstens zwei Jahre.

 13.
1 Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverb„nden besteht, ist in der Satzung festzulegen. 2 Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. 3 Die Satzung kann bestimmen, daá die restliche Zahl der Vertreter, h”chstens die H„lfte der Gesamtzahl, nach dem Verh„ltnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten W„hlerstimmen auf die Gebietsverb„nde aufgeschlsselt wird. 4 Die Ausbung des Stimmrechts kann von der Erfllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abh„ngig gemacht werden.

 14.
(1) 1 Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten ber Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverb„nden der jeweils h”chsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. 2 Fr mehrere Gebietsverb„nde der Kreisstufe k”nnen gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.
(2) 1 Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden fr h”chstens vier Jahre gew„hlt. 2 Sie drfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverh„ltnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelm„áige Einknfte beziehen. 3 Sie sind unabh„ngig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daá die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen parit„tisch benannt werden.
(4) Fr die T„tigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Geh”r, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gew„hrleistet.

 15.
(1) Die Organe fassen ihre Beschlsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erh”hte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2) 1 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen h”herer Gebietsverb„nde sind geheim. 2 Bei den brigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3) 1 Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daá eine demokratische Willensbildung gew„hrleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschl„ge ausreichend zur Er”rterung bringen k”nnen. 2 In den Versammlungen h”herer Gebietsverb„nde ist mindestens den Vertretern der Gebietsverb„nde der beiden n„chstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzur„umen. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlsse anderer Organe unzul„ssig.

 16.
(1) 1 Die Aufl”sung und der Ausschluá nachgeordneter Gebietsverb„nde sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verst”áe gegen die Grunds„tze oder die Ordnung der Partei zul„ssig. 2 In der Satzung ist zu bestimmen,

  1. aus welchen Grnden die Maánahmen zul„ssig sind,
  2. welcher bergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen k”nnen.

(2) 1 Der Vorstand der Partei oder eines bergeordneten Gebietsverbandes bedarf fr eine Maánahme nach Absatz 1 der Best„tigung durch ein h”heres Organ. 2 Die Maánahme tritt auáer Kraft, wenn die Best„tigung nicht auf dem n„chsten Parteitag ausgesprochen wird.
(3) Gegen Maánahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.


Dritter Abschnitt. Aufstellung von Wahlbewerbern

 17.
1 Die Aufstellung von Bewerbern fr Wahlen zu Volksvertretungen muá in geheimer Abstimmung erfolgen. 2 Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.


Vierter Abschnitt. Staatliche Finanzierung

 18.
(1) 1 Der Staat gew„hrt den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden T„tigkeit. 2 Maást„be fr die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den W„hlern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeitr„ge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das j„hrliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien h”chstens ausgezahlt werden darf, betr„gt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung 230 Millionen Deutsche Mark (absolute Obergrenze).
(3) 1 Die Parteien erhalten j„hrlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

  1. eine Deutsche Mark fr jede fr ihre jeweilige Liste abgegebene gltige Stimme oder
  2. eine Deutsche Mark fr jede fr sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gltige Stimme, wenn in einem Land eine Liste fr diese Partei nicht zugelassen war, und
  3. 0,50 Deutsche Mark fr jede Deutsche Mark, die sie als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder rechtm„áig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 6.000 Deutsche Mark je natrliche Person bercksichtigt.
  4. Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 fr die von ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen gltigen Stimmen 1,30 Deutsche Mark je Stimme.

(4) 1 Anspruch auf staatliche Mittel gem„á Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgltigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der fr Listen abgegebenen gltigen Stimmen erreicht haben; fr Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muá die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfllen. 2 Anspruch auf die staatlichen Mittel gem„á Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgltigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gltigen Stimmen erreicht haben. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten nicht fr Parteien nationaler Minderheiten.
(5) 1 Die H”he der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe ihrer j„hrlich selbst erwirtschafteten Einnahmen ( 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) nicht berschreiten (relative Obergrenze). 2 Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht berschreiten.
(6) 1 Der Bundespr„sident beruft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Kommission unabh„ngiger Sachverst„ndiger. 2 Diese Kommission hat zu Beginn ihrer T„tigkeit einen Warenkorb fr diejenigen Gter und Leistungen der fr die Parteien typischen Aufgaben festzulegen. 3 Anhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission j„hrlich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das Jahr 1991, die Preissteigerung bei den fr die Parteien bedeutsamen Ausgaben fest. 4 Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission dem Pr„sidenten des Deutschen Bundestages vor. 5 Die Kommission wird jeweils fr die Amtszeit des Bundespr„sidenten berufen.
(7) 1 Vor Žnderungen in der Struktur und H”he der staatlichen Finanzierung, die ber die Feststellung von Preissteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen, legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. 2 Das gilt insbesondere fr die Beurteilung der Frage, ob sich die Verh„ltnisse einschneidend ge„ndert haben und im Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens oder eine Ver„nderung der Struktur der staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist.
(8) L”st sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Aufl”sung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.

 19.
(1) 1 Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des jeweils laufenden Jahres beim Pr„sidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. 2 Danach eingehende Antr„ge bleiben unbercksichtigt.
(2) Der Pr„sident des Deutschen Bundestages setzt j„hrlich zum 1. Dezember die H”he der staatlichen Mittel fr jede anspruchsberechtigte Partei fr das laufende Jahr fest.
(3) 1 Berechnungsgrundlage fr die Festsetzung der H”he der staatlichen Mittel sind die von den anspruchsberechtigten Parteien bis einschlieálich zum 31. Oktober des laufenden Jahres erzielten gltigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechenschaftsberichten ver”ffentlichten Zuwendungen ( 18 Abs. 3 Nr. 3) des jeweils vorangegangenen Jahres. 2 Der Pr„sident des Deutschen Bundestages faát die erzielten, nach  18 Abs. 4 bercksichtigungsf„higen, gltigen Stimmen jeder Partei in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.
(4) 1 Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei fr das vorangegangene Jahr nicht so rechtzeitig vor, daá er fr die Festsetzung nach Absatz 2 bercksichtigt werden kann, werden die Zuwendungen aus dem zuletzt vorgelegten Rechenschaftsbericht vorl„ufig zugrunde gelegt. 2 Die endgltige Festsetzung erfolgt nach Vorlage des Rechenschaftsberichts fr das vorangegangene Jahr. 3 Wird dieser bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres nicht eingereicht, erfolgt die endgltige Festsetzung ohne Bercksichtigung der Zuwendungen an die Partei, die ihren Rechenschaftsbericht nicht eingereicht hat. 4 Die sich zwischen der vorl„ufigen und der endgltigen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbetr„ge sind mit der n„chsten Abschlagszahlung an die Parteien zu verrechnen oder, wenn keine Verrechnungslage gegeben ist, auszugleichen.
(5) Der Berechnung der relativen Obergrenze ( 18 Abs. 5) sind die in den Rechenschaftsberichten des jeweils vorangegangenen Jahres ver”ffentlichten selbst erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.
(6) 1 Bei der Festsetzung ist zun„chst die absolute Obergrenze ( 18 Abs. 2) und sodann fr jede Partei die relative Obergrenze ( 18 Abs. 5) einzuhalten. 2 šberschreitet die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der H”he, der ihrem Anteil an dieser Summe entspricht.
(7) Abschlagszahlungen nach  20 sind auf den festgesetzten Betrag anzurechnen.
(8) 1 Die Auszahlung der staatlichen Mittel fr die bei Landtagswahlen erzielten gltigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband der Partei in H”he von 1,00 Deutsche Mark je Stimme; etwaige Krzungen nach Absatz 6 bleiben auáer Betracht. 2 Die Auszahlung der brigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.

 20.
(1) 1 Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den vom Pr„sidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gew„hren. 2 Berechnungsgrundlage sind die im vorangegangenen Jahr fr jede Partei festgesetzten Mittel. 3 Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai sowie zum 15. August zu zahlen; sie drfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der fr das Vorjahr fr die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht berschreiten. 4 Liegen Anhaltspunkte dafr vor, daá es zu einer Rckzahlungsverpflichtung kommen k”nnte, kann die Gew„hrung von einer Sicherheitsleistung abh„ngig gemacht werden.
(2) 1 Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Pr„sidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu stellen. 2 Danach eingehende Antr„ge bleiben unbercksichtigt. 3 Der Antrag kann fr mehrere Abschl„ge des Jahres gleichzeitig gestellt werden.
(3) Die Abschlagszahlungen sind zurckzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag berschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist.
(4)  19 Abs. 8 gilt entsprechend.

 21.
(1) 1 Die Mittel nach den  18 und 20 werden im Falle des  19 Abs. 8 Satz 1 von den L„ndern, im brigen vom Bund durch den Pr„sidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. 2 Der Pr„sident des Deutschen Bundestages teilt den L„ndern die auf die Landesverb„nde der Parteien entfallenden Betr„ge verbindlich mit.
(2) Der Bundesrechnungshof prft, ob der Pr„sident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat.

 22.
Die Bundesverb„nde der Parteien haben fr einen angemessenen Finanzausgleich fr ihre Landesverb„nde Sorge zu tragen.


Fnfter Abschnitt. Rechenschaftslegung

 23.
(1) Der Vorstand der Partei hat ber die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie ber das Verm”gen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht ”ffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) 1 Der Rechenschaftsbericht muá vor einem Wirtschaftsprfer oder einer Wirtschaftsprfungsgesellschaft nach den Vorschriften der  29 bis 31 geprft werden. 2 Bei Parteien, die die Voraussetzungen des  18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprfer geprft werden. 3 Er ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Pr„sidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. 4 Der Pr„sident des Deutschen Bundestages kann die Frist aus besonderen Grnden bis zu drei Monaten verl„ngern. 5 Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Ver”ffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Er”rterung vorzulegen.
(3) 1 Der Pr„sident des Deutschen Bundestages prft, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fnften Abschnittes entspricht. 2 Das Ergebnis der Prfung ist in den Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen.
(4) 1 Der Pr„sident des Deutschen Bundestages darf staatliche Mittel fr eine Partei nach den  18 und 19 nicht festsetzen, solange ein den Vorschriften des Fnften Abschnitts entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist. 2 Maágeblich fr Zahlungen nach  18 ist jeweils der fr das vorangegangene Jahr vorzulegende Rechenschaftsbericht, fr Zahlungen nach  20 jeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte Rechenschaftsbericht. 3 Hat eine Partei diesen Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel; die Festsetzungen und Zahlungen an die brigen Parteien bleiben unver„ndert.
(5) 1 Der Pr„sident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag j„hrlich ber die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie ber die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. 2 Der Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt.

 23a.
(1) 1 Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht ver”ffentlicht ( 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in H”he des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend ver”ffentlichten Betrages. 2 Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind an das Pr„sidium des Deutschen Bundestages abzufhren.
(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne des  25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift des  25 Abs. 3 nicht unverzglich an das Pr„sidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
(3) Das Pr„sidium des Deutschen Bundestages leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu Beginn des n„chsten Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildt„tigen, kirchlichen, religi”sen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(4) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen fr den Fall aufnehmen, daá Maánahmen nach Absatz 1 durch Landesverb„nde oder diesen nachgeordnete Gebietsverb„nde verursacht werden.

 24.
(1) 1 Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Verm”gensrechnung. 2 Er ist nach den Grunds„tzen der ordnungsgem„áen Buchfhrung unter Bercksichtigung des Gesetzeszweckes zu erstellen. 3 In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverb„nde je Landesverband aufzunehmen. 4 Die Landesverb„nde und die ihnen nachgeordneten Gebietsverb„nde haben ihren Rechenschaftsberichten eine lckenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufgen. 5 Die Landesverb„nde haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverb„nde gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(2) Die Einnahmerechnung umfaát:

  1. Mitgliedsbeitr„ge und „hnliche regelm„áige Beitr„ge,
  2. Spenden von natrlichen Personen,
  3. Spenden von juristischen Personen,
  4. Einnahmen aus Verm”gen,
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Ver”ffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener T„tigkeit,
  6. staatliche Mittel,
  7. sonstige Einnahme,
  8. Zuschsse von Gliederungen,
  9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.

(3) Die Ausgaberechnung umfaát:

  1. Personalausgaben,
  2. Ausgaben des laufenden Gesch„ftsbetriebes,
  3. Ausgaben fr allgemeine politische Arbeit,
  4. Ausgaben fr Wahlk„mpfe,
  5. Zinsen,
  6. sonstige Ausgaben,
  7. Zuschsse an Gliederungen,
  8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.

(4) Die Verm”gensrechnung umfaát:
1. Besitzposten:
I. Anlageverm”gen:

  1. Haus- und Grundverm”gen,
  2. Gesch„ftsstellenausstattung,
  3. Finanzanlagen;

II. Umlaufverm”gen:

  1. Forderungen an Gliederungen,
  2. Forderungen auf staatliche Mittel,
  3. Geldbest„nde,
  4. sonstige Verm”gensgegenst„nde;

III. Gesamtbesitzposten;
2. Schuldposten:
I. Rckstellungen:

  1. Pensionsverpflichtungen,
  2. sonstige Rckstellungen;

II. Verbindlichkeiten:

  1. Verbindlichkeiten gegenber Gliederungen,
  2. Verbindlichkeiten gegenber Kreditinstituten,
  3. sonstige Verbindlichkeiten;

III. Gesamte Schuldposten;
3. Reinverm”gen (positiv oder negativ).
(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natrlicher Personen bis zu 6.000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe der Zuwendungen natrlicher Personen, soweit sie den Betrag von 6.000 Deutsche Mark bersteigen, gesondert auszuweisen.
(6) 1 Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:

  1. Einnahmen der Gesamtpartei gem„á Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und deren Summe,
  2. Ausgaben der Gesamtpartei gem„á Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und deren Summe,
  3. šberschuá- oder Defizitausweis,
  4. Besitzposten der Gesamtpartei gem„á Absatz 4 Nr. 1 I und II 2 bis 4 und deren Summe,
  5. Schuldposten der Gesamtpartei gem„á Absatz 4 Nr. 2 I und II 2 und 3 und deren Summe,
  6. Reinverm”gen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
  7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, šberschsse oder Defizite sowie Reinverm”gen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverb„nde und der ihnen nachgeordneten Gebietsverb„nde.
  8. Neben den absoluten Betr„gen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen.

(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu verzeichnen.
(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaáte Erl„uterungen beifgen.
(9) 1 ™ffentliche Zuschsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten und relativen Obergrenze unbercksichtigt. 2 Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unbercksichtigt.

 25.
(1) 1 Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. 2 Ausgenommen hiervon sind:

  1. Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfraktionen und -gruppen,
  2. Spenden von K”rperschaften, Personenvereinigungen und Verm”gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats„chlichen Gesch„ftsfhrung ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzigen, mildt„tigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( 51 bis 68 der Abgabenordnung),
  3. Spenden von auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, daá

a) diese Spenden aus dem Verm”gen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Brgers der Europ„ischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes befinden, unmittelbar einer Partei zuflieáen,
b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angeh”rige ihrer Volkszugeh”rigkeit leben,
c) es sich um eine Spende eines Ausl„nders von nicht mehr als 1.000 Deutsche Mark handelt,
4. Spenden von Berufsverb„nden, die diesen mit der Maágabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten,
5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt,
6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gew„hrt werden.
(2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverb„nde, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 Deutsche Mark bersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamth”he der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzul„ssige Spenden sind von der Partei unverzglich an das Pr„sidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

 26.
(1) 1 Einnahme ist, soweit fr einzelne Einnahmearten ( 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei zuflieáende Geld- oder geldwerte Leistung. 2 Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von blicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die šbernahme von Veranstaltungen und Maánahmen, mit denen ausdrcklich fr eine Partei geworben wird, durch andere.
(2) 1 Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der fr sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. 2  27 Abs. 2 bleibt unberhrt.
(3) Wirtschaftsgter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gew”hnlichen Gesch„ftsverkehr fr gleiche oder vergleichbare Leistungen blicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
(4) 1 Die Mitarbeit von Brgern in Parteien erfolgt grunds„tzlich unentgeltlich. 2 Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder auáerhalb eines Gesch„ftsbetriebes blicherweise unentgeltlich zur Verfgung stellen, bleiben als Einnahmen unbercksichtigt. 3 Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberhrt.
(5) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mitgliedsbeitr„ge und sonstige Einnahmen, die von vornherein fr eine schlsselm„áige Verteilung unter mehrere Gebietsverb„nde bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgltig verbleiben.

 27.
(1) 1 Mitgliedsbeitr„ge sind nur solche regelm„áigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. 2 Spenden sind darber hinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmegebhren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht blicherweise unentgeltlich von Mitgliedern auáerhalb eines Gesch„ftsbetriebes zur Verfgung gestellt werden.
(2) 1 Bei den in  24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Einnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. 2 Die Ausweisungspflicht nach  24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bleibt unberhrt. 3 Sonstige Einnahmen nach  24 Abs. 2 Nr. 7 sind aufzugliedern und zu erl„utern, soweit sie bei einer der in  24 Abs. 1 aufgefhrten Gliederungen mehr als 5 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6 ausmachen.
(3) 1 Bei der Einnahmerechnung k”nnen Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei auáerhalb eines Gesch„ftsbetriebes blicherweise unentgeltlich zur Verfgung stellen oder die einen Wert von 1.000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht bersteigen, unbercksichtigt bleiben. 2 Fr die šbernahme von Veranstaltungen und Maánahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1 entsprechend.

 28.
1 Die Parteien haben Bcher ber ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie ber ihr Verm”gen zu fhren. 2 Dabei ist nach den Grunds„tzen ordnungsgem„áer Buchfhrung unter Bercksichtigung des Gesetzeszweckes zu verfahren. 3 Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bcher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. 4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

 29.
(1) Die Prfung nach  23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverb„nde sowie nach Wahl des Prfers auf mindestens vier nachgeordnete Gebietsverb„nde.
(2) 1 Der Prfer kann von den Vorst„nden und den von ihnen dazu erm„chtigten Personen alle Aufkl„rungen und Nachweise verlangen, welche die sorgf„ltige Erfllung seiner Prfungspflicht erfordert. 2 Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen fr die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bcher und Schriftstcke sowie die Kassen- und Verm”gensbest„nde zu prfen.
(3) 1 Der Vorstand des zu prfenden Gebietsverbandes hat dem Prfer schriftlich zu versichern, daá in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Verm”genswerte erfaát sind. 2 Auf die Versicherung der Vorst„nde nachgeordneter Gebietsverb„nde kann Bezug genommen werden. 3 Es gengt die Versicherung des fr die Finanzangelegenheiten zust„ndigen Vorstandsmitgliedes.

 30.
(1) Das Ergebnis der Prfung ist in einem schriftlichen Prfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprften Gebietsverbandes zu bergeben ist.
(2) 1 Sind nach dem abschlieáenden Ergebnis der Prfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prfer durch einen Vermerk zu best„tigen, daá nach pflichtgem„áer Prfung auf Grund der Bcher und Schriften der Partei sowie der von den Vorst„nden erteilten Aufkl„rungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprften Umfang ( 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. 2 Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prfer in seinem Prfungsvermerk die Best„tigung zu versagen oder einzuschr„nken. 3 Die geprften Gebietsverb„nde sind im Prfungsvermerk namhaft zu machen.
(3) Der Prfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut nach  23 Abs. 2 Satz 2 mit zu ver”ffentlichen.

 31.
(1) Als Prfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses, Revisionsbeauftragter oder Angestellter der zu prfenden Partei oder eines ihrer Gebietsverb„nde ist oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war.
(2) 1 Die Prfer, ihre Gehilfen und die bei der Prfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2  168 des Aktiengesetzes1 gilt entsprechend.


Sechster Abschnitt. Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien

 32.
(1) 1 Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes1 fr verfassungswidrig erkl„rt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Beh”rden im Rahmen der Gesetze alle Maánahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und etwaiger zus„tzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. 2 Die obersten Landesbeh”rden haben zu diesem Zweck unbeschr„nktes Weisungsrecht gegenber den Beh”rden und Dienststellen des Landes, die fr die Wahrung der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zust„ndig sind.
(2) Erstreckt sich die Organisation oder die T„tigkeit der Partei oder des fr verfassungswidrig erkl„rten Teils der Partei ber das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der Bundesminister des Innern die fr eine einheitliche Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollstreckung nach  35 des Gesetzes ber das Bundesverfassungsgericht2 abweichend von den Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 regeln.
(4) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaánahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage, die fr die Vollstreckung des Urteils von grunds„tzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 3 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch ber Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchfhrung der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungsmaánahmen.
(5) 1 Im Falle der Verm”genseinziehung werden die  10 bis 13 des Vereinsgesetzes3 vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) entsprechend angewendet. 2 Verbotsbeh”rde ist die oberste Landesbeh”rde, im Fall des Absatzes 2 der Bundesminister des Innern.

 33.
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes1 in Verbindung mit  46 des Gesetzes ber das Bundesverfassungsgericht2 verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzufhren.
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprnglichen Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daá es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die  38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes ber das Bundesverfassungsgericht3 und  32 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des  2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird  8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes4 entsprechend angewandt.


Siebenter Abschnitt. Schluábestimmungen

 34.
(Žnderung des Einkommensteuergesetzes)

 35.
(Žnderung des K”rperschaftsteuergesetzes)

 36.
(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)

 37.
 54 Satz 2 sowie die  61 bis 63 des Brgerlichen Gesetzbuchs1 werden bei Parteien nicht angewandt.

 38.
1 Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach  6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes1 gelten sinngem„á; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbeh”rde. 3 Die H”he des Zwangsgeldes betr„gt mindestens 500 Deutsche Mark und h”chstens 3.000 Deutsche Mark.

 39.
(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die Zahlung von Chancenausgleich nach dem Parteiengesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung werden wie folgt abgeschlossen:

  1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer Wahlergebnisse bei der letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl Abschlagszahlungen gew„hrt worden sind nach den bisher geltenden  28 des Europawahlgesetzes,  20 des Parteiengesetzes oder nach landesgesetzlichen Regelungen im Rahmen des bisher geltenden  22 des Parteiengesetzes, erhalten auf Antrag Abschluázahlungen. Die Abschluázahlungen sind so zu bemessen, daá sie zusammen mit den Abschl„gen bei einer vierj„hrigen Wahlperiode h”chstens 25 vom Hundert, bei einer fnfj„hrigen Wahlperiode h”chstens 20 vom Hundert der zuletzt festgesetzten Wahlkampfkostenerstattung fr jedes Jahr der laufenden Wahlperiode bis zum 31. Dezember 1993 betragen; dabei bleibt der auf den Sockelbetrag nach dem bisher geltenden  18 Abs. 6 des Parteiengesetzes entfallende Anteil unbercksichtigt. šber die sich daraus ergebende Grenze hinaus bereits geleistete Zahlungen sind zurckzuzahlen. Wahlperioden, die im Jahre 1993 beginnen, bleiben unbercksichtigt.
  2. Der Chancenausgleich ist letztmalig fr das Jahr 1993 durchzufhren.
  3. Der Antrag auf Abschluázahlung ist bis zum 30. September 1994 beim Pr„sidenten des Deutschen Bundestages zu stellen; danach eingehende Antr„ge bleiben unbercksichtigt. Die Abschluázahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung auszuzahlen.
  4. Die Abschluázahlungen an alle Parteien sind im Verh„ltnis der ihnen zustehenden Betr„ge zu krzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis 1993 bereits gew„hrten Wahlkampfkostenerstattungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark berschreiten.
  5. Fr die im bisher geltenden  18 Abs. 6 des Parteiengesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis 1992 zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus ergebende Grenze berschritten wird, sind geleistete Zahlungen zurckzuzahlen. Die Rckzahlung erfolgt an Bund und L„nder in dem Verh„ltnis, in welchem diese Zahlungen geleistet haben.
  6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenvereinigungen im Sinne des Artikels 2 des Zehnten Gesetzes zur Žnderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), ge„ndert durch das Gesetz vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1217, 1594), Anwendung.
  7. Abschluá- und Chancenausgleichszahlungen werden auf die absolute Obergrenze ( 18 Abs. 2 in Verbindung mit  19 Abs. 6) nicht angerechnet.
  8. Die Abschluázahlungen auf Grund von Abschlagszahlungen fr Landtagswahlen werden von den L„ndern an die Landesverb„nde der Parteien, im brigen vom Bund durch den Pr„sidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt.  21 gilt entsprechend.

(2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bisher geltenden  22 Satz 1 des Parteiengesetzes haben keine Geltung mehr.

 40.
(1) Fr die Festsetzung der staatlichen Mittel fr das Jahr 1994 gilt folgendes:

  1. Der Berechnung nach  18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit  19 Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages zugrunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeitr„gen und Spenden ergibt, die in den fr die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
  2. Fr die Ermittlung der relativen Obergrenze nach  18 Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbsterwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in den fr die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
  3. Fr die Ermittlung der Abschlagszahlungen nach  20 gilt Nummer 1 entsprechend.
  4. Fr die Auszahlung der staatlichen Mittel fr das Jahr 1994 gengt ein Rechenschaftsbericht, der den Anforderungen des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung entspricht.

(2) Abweichend von  24 Abs. 1 Satz 4 brauchen in den Rechenschaftsberichten fr die Jahre 1994 und 1995 die Namen und Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen bis zur H”he von 200 Deutsche Mark nicht angegeben zu werden, wenn versichert wird, daá die Zuwendungen je Zuwender die Grenzen der steuerlichen Abzugsf„higkeit nicht berschreiten.

 41.
(Inkrafttreten)

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!