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Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

PETAUSG

 

Gesetz ber die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)


 1.
Zur Vorbereitung von Beschlssen ber Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Beh”rden des Bundes dem Petitionsauschuá des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

 2.
Fr die bundesunmittelbaren K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts gilt  1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

 3.
(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen drfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muá oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgrnde bestehen.
(2) šber die Verweigerung entscheidet die zust„ndige oberste Aufsichtsbeh”rde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begrnden.

 4.
Der Petitionsausschuá ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverst„ndige anzuh”ren.

 5.
Der Petent, Zeugen und Sachverst„ndige, die vom Ausschuá geladen worden sind, werden entsprechend dem Gesetz ber die Entsch„digung von Zeugen und Sachverst„ndigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756), ge„ndert durch Artikel6 des Gesetzes zur Entlastung der Landesgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entsch„digt.

 6.
Der Petitionsausschluá kann nach Maágabe der Gesch„ftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausbung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder bertragen.

 7.
Gerichte und Verwaltungsbeh”rden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuá und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.

 8.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des 13 Abs.1 des Dritten šberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin

 9.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung1 in Kraft.

 

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