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PRODHAFT

 

Gesetz ber die Haftung fr fehlerhafte Produkte
(Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)

 1.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand get”tet, sein K”rper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Gesch„digten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbesch„digung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt besch„digt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gew”hnlich fr den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Gesch„digten haupts„chlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

  1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
  2. nach den Umst„nden davon auszugehen ist, daá das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
  3. er das Produkt weder fr den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen T„tigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
  4. der Fehler darauf beruht, daá das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
  5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Fr den Fehler, den Schaden und den urs„chlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden tr„gt der Gesch„digte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gem„á Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so tr„gt der Hersteller die Beweislast.

 2.
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizit„t. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens, der Tierhaltung, der Imkerei und der Fischerei (landwirtschaftliche Naturprodukte), die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind; gleiches gilt fr Jagderzeugnisse.

 3.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Bercksichtigung aller Umst„nde, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil sp„ter ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

 4.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskr„ftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner gesch„ftlichen T„tigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum einfhrt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daá er dem Gesch„digten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezgliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch fr ein eingefhrtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen l„át, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

 5.
Sind fr denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verh„ltnis der Ersatzpflichtigen zueinander h„ngt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst„nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im brigen gelten die  421 bis 425 sowie  426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs.

 6.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gesch„digten mitgewirkt, so gilt  254 des Brgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbesch„digung steht das Verschulden desjenigen, der die tats„chliche Gewalt ber die Sache ausbt, dem Verschulden des Gesch„digten gleich.
(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.  5 Satz 2 gilt entsprechend.

 7.
(1) Im Falle der T”tung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Get”tete dadurch erlitten hat, daá w„hrend der Krankheit seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedrfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat auáerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat.
(2) Stand der Get”tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh„ltnis, aus dem er diesem gegenber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T”tung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get”tete w„hrend der mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen w„re. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

 8.
Im Falle der Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daá infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedrfnisse vermehrt sind.

 9.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf„higkeit und wegen vermehrter Bedrfnisse des Verletzten sowie der nach  7 Abs. 2 einem Dritten zu gew„hrende Schadensersatz ist fr die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2)  843 Abs. 2 bis 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

 10.
(1) Sind Personensch„den durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem H”chstbetrag von 160 Millionen Deutsche Mark.
(2) šbersteigen die den mehreren Gesch„digten zu leistenden Entsch„digungen den in Absatz 1 vorgesehenen H”chstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entsch„digungen in dem Verh„ltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem H”chstbetrag steht.

 11.
Im Falle der Sachbesch„digung hat der Gesch„digte einen Schaden bis zu einer H”he von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen.

 12.
(1) Der Anspruch nach  1 verj„hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder h„tte erlangen mssen.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen ber den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verj„hrung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
(3) Im brigen sind die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Verj„hrung anzuwenden.

 13.
(1) Der Anspruch nach  1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn ber den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anh„ngig ist.
(2) Auf den rechtskr„ftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt fr den Anspruch, der Gegenstand eines auáergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgesch„ftliche Erkl„rung anerkannt wurde.

 14.
Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschr„nkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

 15.
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand get”tet, sein K”rper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberhrt.

 16.
Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.

 17.
Der Bundesminister der Justiz wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Betr„ge der  10 und 11 zu „ndern oder das Auáerkrafttreten des  10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europ„ischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Haftung fr fehlerhafte Produkte erforderlich ist.

 18.
Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des  13 Abs. 1 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maágabe des  14 des Dritten šberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

 19.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

 

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